Organisationen, Träger Sozialen Arbeit -...

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Prof. Dr. G. Gerhardinger ORGANISATIONEN, TRÄGER UND INSTITUTIONEN DER SOZIALEN ARBEIT Organisationen, Träger und Institutionen der Sozialen Arbeit

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Organisationen, Träger und Institutionen der Sozialen Arbeit

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I. „Wie Soziale Arbeit gemacht wird“ – Die wichtigsten Begriffe des Erbringungsszenarios Sozialer Arbeit 1. Institutionen

2. Organisationen

3. Träger

a) Träger als Leistungserbringer

b) Träger als Kostenträger

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II. Die Trägerstruktur bei der Erbringung der Sozialen Arbeit 1. Die öffentlichen Träger

a) Problematik öffentlicher Träger als Leistungserbringer und Kostenträger

b) Die öffentlichen Träger als Leistungserbringer

c) Behörden und Ämter – Aufbau- und Ablauforganisation

• Jugendamt

• Sozialamt

• Gesundheitsamt

• Allgemeiner Sozialdienst (ASD)

• Die Jobcenter

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2. Freie Träger

a) Frei-gemeinnützige Träger

• Wohlfahrtsverbände

• Jugendverbände

• Kirchen

• Selbsthilfevereinigungen

• Stiftungen

b) Privat-gewerbliche Träger

• Möglichkeiten der Selbständigkeit im sozialen Bereich

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„Wie Soziale Arbeit gemacht wird“

– Die wichtigsten Begriffe des Erbringungsszenarios Sozialer Arbeit

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Soziale Arbeit findet statt beim

beim Sozialamt

in Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände

im Gesundheitsamt

in Selbsthilfeinitiativen

Im ASD

In den Jobcentern

in Privatfirmen

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Soziale Arbeit findet statt beim

beim Sozialamt

in Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände

im Gesundheitsamt

in Selbsthilfeinitiativen

Im ASD

in Privatfirmen

In den Jobcentern

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Insgesamt scheint das Erbringungsgefüge der Sozialen Arbeit ein sehr undurchsichtiges und schwer einordenbares zu sein. Sichtbar ist:

Es gibt Stellen, an bzw. in denen man Angebote der Sozialen Arbeit erhalten kann.

Z.B. Suchtberatungsstellen, Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Jugendzentren, Sozialpädagogische Familienhilfe ….

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Diese Stellen gehören jemanden, sie werden von jemanden angeboten.

Suchtberatungsstelle des Caritasverbandes, der Stadt XY, beim Gesundheitsamt XY, des Vereins „Drug Stop“ etc.; die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beim Gesundheitsamt XY, von Donum Vitae, von Pro Familia ….; das Jugendzentrum der Stadt XY, der Pfarrei XY, des Vereins „Don Bosco“ …..; die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) der Stadt XY, der Katholischen Jugendfürsorge, der Firma „Familie im Mittelpunkt“ GmbH …..

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Die Stellen bieten systematisch Angebote für bestimmte Problemstellungen.

Alkoholismus und Drogenabhängigkeit, Essstörungen, Spielsucht usw. werden in den Suchtberatungsstellen bearbeitet, Probleme mit ungewollter und verunsichernder Schwangerschaft in den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Jugendzentren bieten betreute Freizeit, die SPFH niederschwellige Hilfen bei vielfältigen Familienschwierigkeiten.

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Die Finanzierung der in den Stellen zu erhaltenden Angebote tangiert die Betroffenen meistens nicht direkt.

Die Angebote der Sozialen Arbeit sind für alle frei und in der gleichen Art und Weise zugänglich. Die Betroffenen müssen sich kaum Gedanken über die Bezahlung der Leistungen machen. Ausnahmen sind wenige Anbieter von Sozialer Arbeit in Privatfirmen.

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Klärung der grundlegenden

Begriffe

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Drei grundlegende Begriffe sind zunächst zu bearbeiten:

Die Angebote der Sozialen Arbeit werden in bestimmten Stellen erbracht, die aber nicht beliebig variiert werden können: Soziale Arbeit wird institutionalisiert erbracht, also in

Institutionen.

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Drei grundlegende Begriffe sind zunächst zu bearbeiten:

Die Institutionalisierung hängt eng mit dem zweiten Begriff

zusammen, der Organisation. Institutionen der Sozialen Arbeit sind eingebettet in Organisationen. Nicht jede Form der Organisation ist berechtigt, Soziale Arbeit in institutionalisierter Form zu erbringen. Die Organisation innerhalb derer Soziale Arbeit erbracht wird bedingt die Institution. Organisation und Institution bedingen sich auch gegenseitig.

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Drei grundlegende Begriffe sind zunächst zu bearbeiten:

Organisationen sind oft auch die Träger von Sozialer Arbeit.

Träger zu sein bedeutet, dass entschieden wird über die Art und Weise der Erbringung des Angebots und auch über die Gestaltung der Finanzierung. In finanzieller Hinsicht sind Träger häufig eher Zwischenstation, d.h., sie finanzieren nicht selber, sondern sie organisieren Mittel zur Finanzierung. Der Trägerbegriff ist nur schwer einzuordnen und bedarf weiterer Klärung. Er ist teilweise identisch mit dem, was unter Organisation gemeint ist.

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Der Begriff der Institution

„Eine Institution ist eine relativ dauerhafte Struktur und besteht aus sozialen Verhaltensmustern, Rollen und Beziehungen, welche die Menschen zur Befriedigung sozialer Grundbedürfnisse jeweils in festgesetzter, sanktionierter und einheitlicher Weise verwirklichen“ (Fichter 1970).

geht also im soziologischen Sinne über den häufig alltagssprachlich verkürzten Gebrauch hinaus Institution meint zunächst nicht nur die eher räumlich-physikalische Fassung im Sinne einer „Stelle“, die man irgendwo aufsuchen kann, sondern die sich verfestigende Art und Weise des Umgangs mit z.B. einer Problemstellung.

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„Jede Typisierung, die auf diese Weise vorgenommen wird, ist eine Institution“

(Berger/ Luckmann 2001).

Es geht bei der Institution also mehr um „das Wie“ etwas getan wird. Institution meint also „eine Sinneinheit von habitualisierten Formen des Handelns und der sozialen Interaktion, deren Sinn und Rechtfertigung der jeweiligen Kultur entstammen und deren dauerhafte Beachtung die umgebende Gesellschaft sichert“

(Gurkenbiehl 2003).

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Im Praxiskontext von Sozialer Arbeit macht dieser Institutionsbegriff nur Sinn im Zusammenhang mit Überlegungen zu Struktur und zu Organisation.

Organisationen zweckgerichtete soziale Systeme

Struktur eines sozialen Systems der mehr oder weniger verharrende Rahmen, in dem soziale Prozesse ablaufen

Institution Bezug auf die für die Aktivitäten sozialer Systeme bezeichnenden und feststehenden Formen oder Bedingungen des Verfahrens in verschiedenen Zusammenhängen (Maclver, zit.n. König 1979)

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Die wesentlichen Merkmale von Institutionen können wie folgt zusammengefasst werden:

„Institutionen sind zweckgerichtet, d.h. das Ziel jeder Institution ist die Befriedigung sozialer Bedürfnisse. Institutionen sind Verhaltensweisen, mit deren Hilfe vergesellschaftete Menschen bestimmte für sie wichtige Angelegenheiten regeln. Die Institutionen sind inhaltlich verhältnismäßig beständig. Die Verhaltensmuster, Rollen und Beziehungen der Menschen im Rahmen einer bestimmten Kultur werden zu Traditionen und ständigen Einrichtungen. …..

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Die wesentlichen Merkmale von Institutionen können wie folgt zusammengefasst werden:

Die Institution ist strukturiert. Ihre Bestandteile haben die Tendenz, sich miteinander zu verflechten und einander zu verstärken. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die sozialen Rollen und Beziehungen ihrerseits wieder strukturelle Kombinationen von Verhaltensmustern sind. Jede Institution ist eine in sich geschlossene Struktur und funktioniert als Einheit. Zwar kann man keine Institution von den anderen Institutionen völlig trennen, aber jede von ihnen funktioniert doch als erkennbar eigenständige Reihe menschlicher Verhaltensweisen.

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Die wesentlichen Merkmale von Institutionen können wie folgt zusammengefasst werden:

Die Institution ist immer und mit Notwendigkeit werthaltig, insofern die in ihrem Rahmen immer wieder verwirklichten Gleichförmigkeiten des Verhaltens zu Verhaltensregeln werden; manche von diesen sind in Vorschriften und Gesetzen schriftlich niedergelegt, die meisten üben aber einen unbewußten sozialen Druck aus“ (Fichter 1970f).

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Organisation

nicht eindeutig von Institutionen abzugrenzen

Sie ist der mehr oder weniger verfestigte Rahmen innerhalb dessen die Institutionen zum Tragen kommen.

Organisationen drücken in diesem Verhältnis eher den rationalen Aspekt aus „rationale Zweckgebilde der Moderne“ (Gurkenbiehl 2003).

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Begiffsverwandtschaft zwischen Organisieren, welches der Entstehung der Organisation vorausgeht, und Institutionalisierung:

„Die Gestaltung der Organisation, das ‚Organisieren’ ist das Schaffen der Regeln und Zusammenhänge, die die Organisation kennzeichnen.“ Ersetzen von Einzelfallregelungen durch generelle Regelungen, z.B. indem die Bearbeitung bestimmter Fälle einem bestimmten Mitarbeiter bzw. Stelle zugeordnet wird oder indem bestimmte Vorgehensweisen in bestimmten Fällen festgelegt werden statt darüber in Einzelentscheidungen zu befinden (Gutenberg, zit. n. Bödege-Wolf/ Schellberg 2005).

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Am „Ende“ dieses Prozesses stellt dann die Organisation allgemein „eine besondere, geplante, rationalisierte, meist juristisch definierte und abgesicherte Form zur Ordnung menschlichen Verhaltens“ dar (Schoeck 1975).

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Beispiele für Organisationen: Banken, Kaufhäuser, Gemeindeverwaltungen, Gewerkschaften, Schulen, Krankenhäuser, Sportclubs, Wohlfahrsverbände, Jugendverbände etc. (vergl. Gurkenbiehl 2003).

zeigen Spuren des zweckrationalen Denken und Handelns und werden deshalb als Organisationen bezeichnet.

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Trotz aller Unterschiede, zumindest folgende gemeinsame Definitionsmerkmale:

Sie sind bewusst und meist auch planvoll zur dauerhaften Erreichung eines bestimmten Ziels oder eines bestimmten Zwecks gebildet worden;

sie besitzen eine gedanklich

geschaffene und allgemein verbindlich festgelegte Ordnung oder Struktur;

mit ihrer Hilfe sollen die Aktivitäten

der Mitglieder und die verfügbaren Mittel so koordiniert werden, dass die Erreichung eines Ziels auf Dauer gewährleistet wird“ (Gurkenbiehl, S. 152).

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Bödege-Wolf/ Schellberg (2005): Vier Begründungsstränge für das Entstehen von Organisationen:

1. Gesellschaftliche Arbeitsteilung Auch Hilfe für in Not geratene Menschen wurde und wird zum Gegenstand gesellschaftlicher Arbeitsteilung. Dadurch wurde eine Zuordnung zu Organisationen notwendig, die für Hilfe zuständig sind.

2. Koordinierte Hilfesysteme Organisationen ermöglichen effektives Handeln, da jedem Mitglied seine Aufgabe zugewiesen wird. So entsteht zwar eine gewisse Starrheit, die damit verbundene Reduktion von Komplexität stellt aber auch einen Vorteil bei erforderlichem Handeln dar.

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Bödege-Wolf/ Schellberg (2005): Vier Begründungsstränge für das Entstehen von Organisationen:

3. Zuverlässigkeit und Stabilität Dadurch wird eine über ein Zeitkontinuum hinaus verfügbare Hilfe möglich, die Menschen wissen auch, wo sie Hilfe erhalten. Willkürlichkeit und Zufälligkeit werden weitgehend ausgeschlossen.

4. Rechtliche Präzision und demokratische Kontrolle Umsetzung von rechtlichen und bürokratischen Regeln erzeugt Gerechtigkeit und schließt Willkür weitgehend aus.

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Die Begriffe Institution und Organisation verweisen auf die im Sozialwesen gebräuchliche Bezeichnung

bezeichnen die Ebene, auf der Fachkräfte Leistungen erbringen mit dem Ziel soziale Problemstellungen von Einzelpersonen, Familien, Gruppen oder Gemeinwesen zu bearbeiten.

Hier wird im Grunde die Betriebsebene der Erbringung sozialer Arbeit angesprochen.

Gemeint sind die Beratungsstellen, Heime, Jugendzentren, Kontakt- und Informationsstellen etc., in denen die Leistungen, die sich als soziale Arbeit herauskristallisiert haben, erbracht und angeboten werden. In anderen ökonomischen Bereichen würde man hier von Läden, Geschäften, Werkstätten, Büros, Praxen etc. sprechen.

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„Öffentlich und freie Träger setzen die sozialen Dienste in unterschiedlichen Organisations und Verwaltungsformen zur Aufgabenerfüllung in Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe ein“ (Weyrich 2007).

Die Träger der Sozialen Arbeit sind damit so etwas wie die Firmen, die Soziale Dienste, also institutionalisierte und organisierte Formen der Hilfe anbieten.

Assoziation, dass die Träger auch die Geldgeber sind, also die Investoren in soziale Projekte.

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Die Finanzierung der Erbringung sozialer Dienste ist eine eigenwillige! In der Regel sind die „Inhaber“ oder „Anbieter“ sozialer Dienste, also die Träger Sozialer Arbeit nicht eindeutig zu identifizieren mit dem Bereitsteller der finanziellen Mittel. Wichtige Differenzierung des Trägerbegriffs:

Träger sozialer Dienste (manchmal auch Leistungserbringer der sozialen Arbeit genannt) (vergl. Bieritz-Harder 2007)

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Die Finanzierung der Erbringung sozialer Dienste ist eine eigenwillige! In der Regel sind die „Inhaber“ oder „Anbieter“ sozialer Dienste, also die Träger Sozialer Arbeit nicht eindeutig zu identifizieren mit dem Bereitsteller der finanziellen Mittel. Wichtige Differenzierung des Trägerbegriffs:

Träger sozialer Dienste (manchmal auch Leistungserbringer der sozialen Arbeit genannt) (vergl. Bieritz-Harder 2007)

Achtung: In der Alltagssprache wird in diesem Zusammenhang häufig einfach von

Träger gesprochen!

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Die Finanzierung der Erbringung sozialer Dienste ist eine eigenwillige! In der Regel sind die „Inhaber“ oder „Anbieter“ sozialer Dienste, also die Träger Sozialer Arbeit nicht eindeutig zu identifizieren mit dem Bereitsteller der finanziellen Mittel. Wichtige Differenzierung des Trägerbegriffs:

Träger sozialer Dienste (manchmal auch Leistungserbringer der sozialen Arbeit genannt) (vergl. Bieritz-Harder 2007)

Sozialleistungsträger „Mit dem Begriff Sozialleistungsträger werden die für die Sozialleistungen zuständigen Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) bezeichnet, §12 Sozialgesetzbuch –Allgemeiner Teil – (SGBI)“ (Fahlbusch 2007

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Die Finanzierung der Erbringung sozialer Dienste ist eine eigenwillige! In der Regel sind die „Inhaber“ oder „Anbieter“ sozialer Dienste, also die Träger Sozialer Arbeit nicht eindeutig zu identifizieren mit dem Bereitsteller der finanziellen Mittel. Wichtige Differenzierung des Trägerbegriffs:

Träger sozialer Dienste (manchmal auch Leistungserbringer der sozialen Arbeit genannt) (vergl. Bieritz-Harder 2007)

Sozialleistungsträger „Mit dem Begriff Sozialleistungsträger werden die für die Sozialleistungen zuständigen Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) bezeichnet, §12 Sozialgesetzbuch –Allgemeiner Teil – (SGBI)“ (Fahlbusch 2007

Achtung: In der Alltagssprache wird in diesem Zusammenhang häufig von Kostenträger gesprochen!

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Wichtige Differenzierung des Trägerbegriffs:

Träger sozialer Dienste (manchmal auch Leistungserbringer der sozialen Arbeit genannt) (vergl. Bieritz-Harder 2007)

Sozialleistungsträger „Mit dem Begriff Sozialleistungsträger werden die für die Sozialleistungen zuständigen Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) bezeichnet, §12 Sozialgesetzbuch –Allgemeiner Teil – (SGBI)“ (Fahlbusch 2007)

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Der Begriff Träger ist also doppeldeutig:

(SOZIAL-)LEISTUNGSTRÄGER = Kostenträger

TRÄGER =Leistungserbringer

Bund, Länder, Kommunen, Sozialversicherungs- träger, Krankenkassen kommen für die Kosten auf

Öffentliche und freie Träger erbringen die Leistung und werden von den Kostenträgern finanziert.

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Bei den im SGB I in den §§18 bis 29 genannten Leistungsträgern (= Kostenträger)

handelt es sich um:

die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung, die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit für die Leistungen der Arbeitsförderung, die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

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de Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und die Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (Schwangerschaftskonfliktberatung),

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die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen für die

Leistungen der Pflegeversicherung die Berufsgenossenschaften und entsprechende Stellen für

die Leistungen der Unfallversicherung, die Deutsche Rentenversicherung (Regionalträger in der

allgemeinen Rentenversicherung; Deutsche Rentenversicherung Bund; Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; landwirtschaftliche Alterskassen) für die Altersrenten und Rehabiltationsmaßnahmen,

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Die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen für die Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden; für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen, die Familienkassen und andere Einrichtungen für das

Kindergeld und das Erziehungsgeld, die nach Landesrecht bestimmten Leistungsträger für

das Wohngeld (Wohnungspolitik), die Landkreise und kreisfreien Städte und die

kreisangehörigen Gemeinden, welche durch Landesrecht dazu berechtigt wurden, für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,

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die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach Landesrecht bestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Gesundheitsämter für Leistungen der Sozialhilfe und die Arbeitsagenturen, die Bundesagentur für Arbeit, die

Integrationsämter, die Jugendämter, die Sozialämter und andere Stellen für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_1/gesamt.pdf

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Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Besonderheit bei der Finanzierung sozialer Dienste und Dienstleistungen:

Kostenträger

Leistungserbringer

Leistungsempfänger

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„Soziale Einrichtungen und Dienste erbringen

Leistungen und werden deshalb als Leistungserbringer bezeichnet.

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Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Besonderheit bei der Finanzierung sozialer Dienste und Dienstleistungen:

Leistungserbringer

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„Soziale Einrichtungen und Dienste erbringen

Leistungen und werden deshalb als Leistungsträger bezeichnet.

Da diese Leistungen von den Leistungsempfängern nur in Ausnahmefällen … bezahlt werden können, sind soziale Leistungen selten marktfähig. Die Kosten müssen deshalb von öffentlichen Trägern übernommen werden (Kostenträger).

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Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Besonderheit bei der Finanzierung sozialer Dienste und Dienstleistungen:

Kostenträger

Leistungserbringer

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„Soziale Einrichtungen und Dienste erbringen

Leistungen und werden deshalb als Leistungsträger bezeichnet.

Da diese Leistungen von den Leistungsempfängern nur in Ausnahmefällen … bezahlt werden können, sind soziale Leistungen selten marktfähig. Die Kosten müssen deshalb von öffentlichen Trägern übernommen werden (Kostenträger).

Das sind entweder Sozialversicherungsträger oder aber Landkreise oder Städte, vertreten durch die jeweils sachlich zuständigen Ämter bzw. Fachbereiche (z.B. im Bereich der Jugendarbeit die Jugendämter).

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Doch die Kosten werden nur in seltenen Fällen direkt von den Kostenträgern erstattet (direkte Bezuschussung), denn aufgrund sozialrechtlicher Bestimmungen sind in der Regel nicht die Träger, sondern die Leistungsempfänger anspruchsberechtigt (indirekte Vollfinanzierung).

Es entsteht in diesem Fall ein Dreiecksverhältnis

zwischen Leistungserbringer (Träger), Leistungsempfänger (Heimbewohner, Empfänger einer ambulanten sozialen Dienstleistung) und Kostenträger (z.B. Träger der Sozialhilfe)“ (Kohlhoff 2002 – Absatzbildung GG)

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Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Besonderheit bei der Finanzierung sozialer Dienste und Dienstleistungen:

Kostenträger

Leistungserbringer

Leistungsempfänger

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Beispiel:

Der Landkreis Regensburg ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (SGB VIII) verpflichtet, die sog. Hilfe zur Erziehung „Sozialpädagogische Familienhilfe“ zu finanzieren = LEISTUNGSTRÄGER (KOSTENTRÄGER)

Die Katholische Jugendfürsorge für die Diözese Regensburg bietet diese Leistung an = LEISTUNGSERBRINGER /Träger)

Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips ist der LK Rgb. verpflichtet, den Dienst zu finanzieren, auch wenn er ihn selber anbieten könnte

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Beispiel:

Der Landkreis Regensburg ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (SGB VIII) verpflichtet, die sog. Hilfe zur Erziehung „Sozialpädagogische Familienhilfe“ zu finanzieren = LEISTUNGSTRÄGER (KOSTENTRÄGER)

Der LK Rgb. bietet innerhalb seines Jugendamts Sozialpädagogische Familienhilfe an.

Der LK ist Kostenträger und über sein Jugendamt auch LEISTUNGSERBRINGER

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Träger sozialer Dienste (Leistungserbringer)

Öffentliche Träger

Frei-gemeinnützige

Träger

Privat-gewerbliche Träger

Freie Träger

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Öffentliche Träger/ Leistungserbringer interessant vor allem die im kommunalen Bereich: Landkreise und kreisfreie Städte, repräsentiert durch die von ihnen eingerichteten

Jugendämter

Sozialämter

Gesundheitsämter

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Frei-gemeinnützige Träger / Leistungserbringer

Wohlfahrtsverbände

Kirchen

Stiftungen

Selbsthilfeorganisationen

Übersicht über die Träger

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Übersicht über die Träger

Wohlfahrtsverbände

Deutscher Caritasverband

Diakonisches Werk

Arbeiterwohlfahrt

Deutsches Rotes Kreuz

Der Paritätische Wohlfahrtsverband

Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland

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Übersicht über die Träger

Kirchen

Kirchen als Träger von sozialen Dienstleistungen sind nicht zu verwechseln mit den kirchlich orientierten Wohlfahrtsverbänden Caritasverband und Diakonisches Werk

Kirchen (neben Katholischer Kirche und den Evangelischen Freikirchen ist hier auch die Heilsarmee zu erwähnen ) unterhalten eigenständig eine Reihe von Diensten und Einrichtungen

Heime, Pflegedienste, Ehrenamtliche Dienste etc.

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Übersicht über die Träger

Selbsthilfeorganisationen

Traditionelle SH-Organisationen Alternative/ innovative SHO

Lebenshilfe für Geistigbehinderte

Anonyme Alkoholiker

VDK

Deutscher Blindenbund

etc.

Lokale Frauenhausinitiative in XY

Ehrenamtlicher Helferkreis für bestimmtes Problem

Initiativen, wie sie von lokalen Selbsthilfekoordinationsstellen zusammengefasst werden

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Übersicht über die Träger

Stiftungen

Stiftungen auf lokaler und überregionaler Ebene, die teilweise eigene Dienste als Träger unterhalten, aber auch Mittel zur Finanzierung sozialer Zwecke zur Verfügung stellen,

z.B.

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Grundüberlegungen zum Begriff des Trägers Der Begriff des Trägers stellt ein Spezifikum des deutschen Wohlfahrts- und Sozialwesens dar.

Einengung der Möglichkeiten des Anbietens und Verantwortens entsprechender Leistungen auf einige wenige Gesellschaftsgruppierungen

nur zu verstehen vor dem Hintergrund wesentlicher gesellschaftlicher Entwicklungen und Auseinandersetzungen des späten 19. und des 20. Jahrhunderts.

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Bedeutsame Punkte:

„(d)er Konflikt zwischen dem protestantisch geprägten Preußen und der katholischen Kirche, der seinen promi-nenten Ausdruck im ‚Kulturkampf’ in der Ära Bismarck fand ….“

http://www.planet-wissen.de/politik_geschichte/preussen/otto_von_bismarck/img/tempx1_bismarck_schach_g.jpg

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Bedeutsame Punkte:

„(d)er Konflikt zwischen dem protestantisch geprägten Preußen und der katholischen Kirche, der seinen promi-nenten Ausdruck im ‚Kulturkampf’ in der Ära Bismarck fand ….“

„… Verfestigung eines katholischen Sozialmilieus und ... entsprechenden katholischen Verbands- und Organisations-bildungen …, die einer konfessionell geprägten Wohl-fahrtspflege und später einer Institutionalisierung dieses Konflikts zwischen Staat und Kirche in einer geregelten Form der Zusammenarbeit zwischen Staat und konfessio-neller Wohlfahrtspflege Vorschub leistete“ (Olk 2001);

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die ausgeprägte Vereinskultur des kaiserlichen Deutschlands und des Deutschlands der Weimarer Republik

( 1848 „Entstehen der Inneren Mission der evangelischen Kirche in Deutschland“, 1897 des „Caritasverbandes für das katholische Deutschland“; DRK 1921, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland 1917, Arbeiterwohlfahrt 1919) (Olk 2001);

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die gesellschaftlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeiterschaft und Bürgertum am Ende des 19. Jahrhunderts, bei denen es auch darum ging, „den herrschaftsgefährdenden Einfluss einer wachsenden, sich sozialdemokratisch organisierenden Arbeiterschaft zu begrenzen bzw. zu neutralisieren“ (Boeßenecker 2005).

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die einschneidenden geschichtlichen Erfahrungen wie das „Dritte Reich“ und die „DDR“, die als Gewaltregimes das Misstrauen in staatliches Regulieren sozialer Angelegenheiten ganz besonders befördert haben

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Eingebettet in diese sozio-historischen Gegebenheiten muss als Besonderheit der deutschen Sozialstaatsentwicklung das

erwähnt werden!

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„Das Subsidiaritätsprinzip geht von einer sozialen Struktur der Gesellschaft aus, die durch eine aufsteigende Linie von kleineren zu größeren Einheiten gekennzeichnet ist – d.h. vom Individuum über die Familie, weiter über gesellschaftliche Organisationen als intermediäre Instanzen bis zur staatlichen Organisation. … Entscheidend ist dabei, dass größere Einheiten die Funktionen kleinerer Einheiten nur soweit übernehmen sollen, wie es um eine Kompensation von Mängeln der Funktionsausübung geht und damit die Funktion der kleineren Einheit nicht aufgehoben wird …“

(Bettmer 2002).

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Subsidiaritätsprinzip hat damit im wesentlichen zwei Bedeutungen

„das Verhältnis zwischen Hilfsbedürftigem und Helfendem“

das Verhältnis der öffentlichen, behördlichen Träger und der freien Träger sozialer Hilfsangebote zueinander“

(Merchel 2003, S. 19).

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Das traditionelle Verständnis des Subsidiaritätsprinzips betont vor allem das Verhältnis von öffentlichen und freien Trägern.

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„In seiner Konkretisierung in den verschiedenen Sozialgesetzen bedeutet dies, dass die freien Träger (korrekt: freigemeinnützigen!! – G.G.) über eine spezifische Auslegung des Subsidiaritätsprinzips seit Jahrzehnten im Wettbewerb der Erbringung sozialer Dienstleistungen einen Vorrang gegenüber privat-gewerblichen und öffentlichen Trägern genießen“ (Schubert 2003).

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„Das von der katholischen Soziallehre geprägte Subsidiaritätsprinzip hat zum Kern, dass kleineren Institutionen, Gruppen oder Verbänden die Zuständigkeit für Probleme, die sie aus eigener Kraft bewältigen können, nicht durch eine jeweils übergeordnete Instanz oder dem Staat entzogen werden darf“

(Schubert 2003).

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(Schubert 2003).

Der subsidiäre Vorrang besteht aus zwei Komponenten

Förderverpflichtung der öffentlichen Leistungsträger gegenüber den freien Trägern

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Lange Zeit eher Verkürzung des Subsidiaritätsprinzips auf Durchsetzung von Verbandsinteressen

Der wichtigere Sinn des Subsidiaritätsprinzips,

das Verhältnis von Hilfsbedürftigen und Helfenden, das sich besonders zeigt im Akzeptieren der Betroffenenbedürfnisse (vergl. Merchel 2003)

ist erst wieder in den Vordergrund gerückt durch die ab den 1970er und 1980er Jahren stattfindenden kritischen Auseinandersetzungen mit dem etablierten Hilfesystem.

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Einige wichtige Punkte:

Entwicklung einer „Szene von kleinen, solidarisch organisierten Projekten, Initiativen und Selbsthilfegruppen, die sich insbesondere dadurch auszeichneten, dass sie in hoher Unabhängigkeit hinsichtlich Form und Inhalt ihrer Arbeit handeln, intern wenig hierarchisch strukturiert sind und oft einen traditionelle Arbeitsfelder übergreifenden, lebensweltbezogenen Arbeitsansatz verfolgen.“

(Olk 2001; vergl. Merchel 2003)

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Selbsthilfeszene der späten 1980er Jahre

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Trägerbegriff des 1990 verabschiedeten Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII/ KJHG) wurde dadurch nachhaltig beeinflusst

(Olk 2001; vergl. Merchel 2003)

„Kern dieses erneuerten Subsidiaritätsverständnisses ist nicht die Betonung eines formalen Vorrang- Nachrangverhältnisses zwischen freien und öffentlichen Trägern, sondern ein inhaltlich-fachliches Subsidiaritätsverständnis, dass denjenigen Trägern Vorrang gewährt, die den Nutzern bzw. Adressaten ihrer Angebote ein hohes Maß an Einflussmöglichkeiten einräumen und die insgesamt einen lebensweltorientierten Ansatz verfolgen“ (Olk 2001)

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Die gesamtgesellschaftlichen Ökonomisierungstendenzen ab den 1990er Jahren haben ebenfalls dazu beigetragen, den herkömmlichen Subsidiaritätsbegriff aufzuweichen.

wirtschaftliche Überlegungen zunehmende Akzeptanz des günstigeren Angebots bei gleicher Qualität;

eingebettet in eine Reihe von Reformbestrebungen („Neue Steuerung“) und auch gesetzliche Neuregelungen (insbesondere Pflegeversicherungsgesetz von 1994 kennt nur noch Leistungserbringer, keine freien Träger ) (vergl. Olk 2001). Ähnliche Tendenzen sind in Neufassungen des früheren BSHG erkennbar.

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1993 Aufhebung der Privilegierung der Wohlfahrtsverbände,

indem „… das bisher praktizierte Selbstkostendeckungsprinzip durch ein System leistungsbezogener Entgelte ersetzt (wurde), das auf vorauskalkulierten Pflegesätzen mit einer festgelegten Laufzeit basiert und einen nachträglichen Defizitausgleich weitgehend ausschließt“ (Olk 2001).

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„An den Pflegesatzverhandlungen sind seitdem alle Träger, die Hilfe in Einrichtungen nach dem (früheren - G.G.) Bundessozialhilfegesetz gewähren, gleichberechtigt beteiligt, unabhängig davon, ob es sich um verbandliche, privat-gewerbliche oder öffentliche Träger handelt“ (Olk 2001).

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Wohlfahrtsverbände und privat-gewerbliche Leistungsträger wurden damit in eine direkte Leistungsbeziehung gesetzt.

Dies geschah in der Erwartung, dass die in der Regel kostengünstiger wirtschaftenden privat-gewerblichen Träger die freien Träger unter einen Rationalisierungsdruck setzen. Die politisch beabsichtigte ‚Inszenierung’ dieser Trägerkonkurrenz wurde vor allem mit Wirtschaftlichkeitsüberlegungen wie, Kostendeckelung und –senkung, begründet“ (Olk 2001).

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„ (2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.“ (§ 75 SGB XII)

Deutlich formuliert wird dies im SGB XII, in dem das BSHG 2005 aufgegangen ist:

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Öffentliche Träger/ Leistungserbringer

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Öffentliche Träger

Hier ist die Differenzierung Leistungs-/ Kostenträger – Leistungserbringer zu beachten.

Bei den Leistungserbringern erhält man die sozialen Dienstleistungen.

Die Kostenträger finanzieren sie.

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Öffentliche Träger/ Leistungserbringer interessant vor allem die im kommunalen Bereich: Landkreise und kreisfreie Städte, repräsentiert durch die von ihnen eingerichteten

Jugendämter

Sozialämter

Gesundheitsämter

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Wohlfahrtspflege ist ein Kernbereich der

(dazu gehören alle Angelegenheiten der örtlichen bzw. überörtlichen Gemeinschaft)

Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere

Jugendhilfe

Sozialhilfe

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3 Ebenen der kommunalen Selbstverwaltung

Kreisangehörige Gemeinden

Landkreise und kreisfreie Städte

Höhere Kommunalverbände

dazwischen Sonderformen:

Stadtbezirke

Große Kreisstädte

Verwaltungsgemeinschaften

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Öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe unterteilen sich in

Überörtliche Träger

Örtliche Träger

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Überörtliche Träger der Sozialhilfe

§ 96 SGB XII sieht überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor:

„Dieser überörtliche Träger ist zuständig für einzelne Bereiche der Sozialhilfe, insbesondere stationäre Leistungen und

Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen;

Leistungen der Hilfe zur Pflege;

Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (z.B. Suchthilfe)

Leistungen der Blindenhilfe“

(Bödege-Wolf/ Schellberg 2005)

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Überörtliche Träger der Sozialhilfe:

z.B. in Bayern Bezirke

in NRW Landschaftsverbände

in Baden-Württemberg/ Sachsen/ Hessen Landeswohlfahrtsverbände

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Überörtliche Träger der Jugendhilfe

„Das SGB VIII sieht die Einrichtung eines

Landesjugendamtes und Landesjugendhilfeausschusses vor, die auch überörtlicher Träger der Jugendhilfe sind.. …“

„… wenig direkte Aufgaben am Kunden“

(Bödege-Wolf/ Schellberg 2005)

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Das Jugendamt

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Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist verpflichtet nach § 69 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) ein Jugendamt einzurichten. Es kann geregelt nach Landesrecht unter bestimmten Umständen auch eine kreisangehörige Gemeinde ein eigenes Jugendamt schaffen.

„Das Jugendamt hat die Aufgabe, alle im KJHG festgelegten Funktionen und Anforderungen für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Region zu erfüllen.“ (Merchel 2003)

Das Jugendamt

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Aufgaben des Jugendamtes

Sorge für ausreichende Angebote der Jugendhilfe

Sicherstellungsauftrag

Gesamtverantwortung für den Ablauf der Einzelfälle

Hilfeplanung/ Fallverantwortung

Anbieten eigener Leistungen bei Bedarf

(vergl. Bödege-Wolf/ Schellberg 2005)

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Aufgaben des Jugendamtes

„Die Verwaltung des Jugendamts gliedert sich üblicherweise in folgende Abteilungen:

-Verwaltung (eine kleine Verwaltungsabteilung des Jugendamtes) (!!!);

-Beistands- und Amtsvormundschaften,

-Wirtschaftliche Hilfen und Ausbildungshilfen,

-Erzieherische Hilfen und Krisenintervention, Pflegekinderdienst und Adoptionsvermittlung,

-Kinder und Jugendarbeit und

-Kommunale Einrichtungen (städtische Kindertagesstätten etc.“

(Bödege-Wolf/ Schellberg 2005)

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Der Jugendhilfeausschuss

Verwaltung des Jugendamtes

Jugendhilfeausschuss

ist so in keinem anderen Bereich der Kommunalverwaltung zu finden

Besonderheit des Jugendamtes ist seine

Zweigliedrigkeit

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SGB VIII § 70 Organisation des Jugendamts und des

Landesjugendamts (1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den

Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im

Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.

…..

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SGB VIII § 71 Jugendhilfeausschuss/

Landesjugendhilfeausschuss (2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen

Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe.

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Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses

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SGB VIII § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte

Mitglieder an 1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der

Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und

Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

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Der Jugendhilfeausschuss unterscheidet sich deutlich von Ausschüssen des Stadtrats oder Kreistags. Er bereitet nicht nur Beschlüsse vor, sondern hat eigene Rechte.

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Besonderheiten, die sich aus der Zweigliedrigkeit des Jugendamtes ergeben

„Der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes (meist – aber eigentlich verkürzt – ‚Jugendamtsleiter‘ genannt) ist nicht allein seinen Vorgesetzten in der Verwaltungshierarchie untergeordnet, sondern gleichermaßen unmittelbar an die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses gebunden. …..

(Merchel 2003)

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Besonderheiten, die sich aus der Zweigliedrigkeit des Jugendamtes ergeben

In keinem anderen Ausschuss als dem Jugendhilfeausschuss (JHA) wirken Vertreter gesellschaftlicher Gruppierungen stimmberechtigt an den Entscheidungen mit. …..

(Merchel 2003)

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Besonderheiten, die sich aus der Zweigliedrigkeit des Jugendamtes ergeben

Anders als die anderen Ausschüsse des Rates oder des Kreistages hat der JHA ein – allerdings durch die Rahmenbeschlüsse der Vertretungskörperschaft begrenztes – eigenständiges Beschlussrecht sowie ein eigenes Antragsrecht gegenüber der Vertretungskörperschaft“. Dazu kommt das Anhörungsrecht vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Sachen Jugendhilfe

(Merchel 2003)

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Idealtypische Rollenverteilung zwischen Verwaltung und Jugendhilfeausschuss im Jugendamt

Jugendhilfeausschuss hat strategische Rolle

Verwaltung hat operative Rolle

Übergeordnete Instanz

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Rollenaufteilung nur begrenzt tragfähig, „weil

Die Trennung zwischen strategischen und operativen Fragestellungen nicht immer eindeutig ist,

durch viele Einzelentscheidungen in der Verwaltung strategische Linien vorgeprägt oder faktisch konstituiert werden und damit der Jugendhilfeausschuss in seinem Spielraum für strategische Entscheidungen eingegrenzt wird,

sich die Verwaltung durch Informationen, Handlungskompetenzen und Handlungsressourcen faktisch in eine gestaltende Funktion setzt, der die Ausschussmitglieder – zumindest diejenigen, die als ehrenamtliche Politiker und nicht als fachlich versierte Funktionäre im Jugendhilfeausschuss mitwirken – vielfach nur an marginalen Stellen etwas entgegenzusetzen vermögen“

(Merchel 2003)

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Das Sozialamt

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Das Sozialamt

Landkreise und kreisfreie Städte sind als örtliche Träger zuständig für die Aufgaben der Sozialhilfe, die sich aus dem SGB XII ergeben örtliche Zuständigkeit SGB XII § 97 (1).

Sie müssen die Aufgaben der Sozialhilfe erfüllen, aber nicht unbedingt ein eigenes Amt schaffen „Form der Strukturierung und Erledigung der Aufgaben unterliegt der kommunalen Organisationshoheit („Kommunale Selbstverwaltung“ (Merchel 2003)

Das was landläufig als Sozialamt bezeichnet wird, ist häufig nur eine Abteilung Sozialhilfeverwaltung! Kein Sonderstatus wie beim Jugendamt in der gängigen Ämterhierarchie

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Das Sozialamt

Die meisten Landkreise und kreisfreien Städte haben jedoch die Aufgaben nach dem SGB XII als Sozialamt oder Sozialhilfeverwaltung organisiert.

Aber auch Bezeichnungen wie

Amt für Soziale Sicherung (München)

Amt für Existenzsicherung und Soziale Integration - Sozialamt (Nürnberg)

Grundsicherungs- und Sozialabteilung (-amt) (einige Bezirksämter Hamburgs)

Amt für Soziales und Senioren (Köln)

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Sozialämter sind in der Regel nach den sich aus dem SGB XII ergebenden Aufgaben gegliedert:

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hilfen zur Gesundheit

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Hilfen zur Überwindung von besonderen sozialen Schwierigkeiten

Hilfen in anderen Lebenslagen (z.B. Altenhilfe, Blindenhilfe …)

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Dazu haben die Sozialämter häufig noch „artverwandte“ Aufgaben wie

Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

Aufgaben nach dem Pflegeversicherungsgesetz,

Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz,

Aufgaben nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,

Aufgaben nach dem Heimgesetz,

Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz,

Maßnahmen zur Betreuung ausländischer Einwohner

(vergl. Merchel 2003; vergl. Kuhlbach 2001)

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„Geprägt ist das Sozialamt klassischerweise von der Hilfe zum Lebensunterhalt, einer Geldleistung, die eine entsprechende rechtliche und verwaltungstechnische Organisation einer Leistungsabteilung fordert“ (Bödege-Wolf/ Schellberg 2005)

„Die für die Jugendhilfe typische Doppelfunktion des Jugendamtes als Träger von Einrichtungen/ Diensten und als Gewährleistungsinstanz für die Infrastruktur sowie das damit einhergehende Spannungsfeld bilden sich beim Sozialamt nicht in einer nachdrücklichen Weise aus.“ (Merchel 2005)

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Sozialamt tritt kaum als Träger von Einrichtungen und Diensten in Erscheinung (Ausnahmen: Notwohneinrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, Heime für Asylbewerber, Fachberatungsstellen für alte und behinderte Menschen sowie für Wohnungslose)

Die neuerdings forcierten Beschäftigungs- und Fortbildungsmaßnahmen finden eher bei den ARGEs statt

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Aufgabenstruktur der Sozialämter ist primär auf die Prüfung von individuellen Ansprüchen und auf die Gewährung von individuellen Einkommens- und Sachleistungen ausgerichtet (Merchel 2005; vergl. Kuhlbach 2001)

Ablauf im Sozialamt unterliegt einem

Konditionalprogramm

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Differenzierung von Hilfeleistungen

Konditionalprogramm •Genaue rechtliche Festlegung der Gewährung von Hilfe

•Entscheidungsparameter für die Sachbearbeiter weitgehend vorgeprägt „wenn-dann-Schemata“

•Aufgabenerledigung innerhalb festgelegter Handlungsroutinen

Zweckprogramm • Vorgegeben sind lediglich die zu erreichenden Ziele

•Keine „Wenn-dann-Handlungsschemata“

•Orientierung am Fall selber

(Merchel 2005)

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Ein guter Teil der Kritik an den Sozialämtern lässt sich an der Konditionalprogrammierung seiner Abläufe festmachen

Sozialämter sind klassische an Rechtsvorschriften und bürokratisch orientierte Verwaltungen

Die Stellen in den Sozialämtern sind hauptsächlich von Verwaltungsfachkräften besetzt

Es arbeiten dort wenige bis keine SozialarbeiterInnen

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Die klassische Kritik an der „Behörde Sozialamt „ ist damit immer noch gültig:

Sozialhilfe nach dem SGB XII setzt einen Standard für Armut und Nichtarmut Regelsätze zur Zeit bei ca. 340 Euro

Sozialhilfe bezieht sich immer noch als „Ausfallbürge“ auf die Arbeitskraft des Hilfeempfängers nur die bekommen Sozialhilfe, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen können alle anderen müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen Leistungen nach SGB II (sog. Hartz IV)

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Die klassische Kritik an der „Behörde Sozialamt „ ist damit immer noch gültig:

Höhe der Hilfe entspricht in der Regel nicht dem hohen Anspruch des Gesetzes: „menschenwürdiges Leben“ trotzdem Unterstellung, dass Menschen mit dem geringen Betrag zurecht kommen müssen;

Probleme werden nicht, wie es der Anspruch des Sozialgesetzbuches ist, individualisiert behandelt. KlientInnen werden gemäß einzelner Hilfearten kategorisiert und nach universalistischen Grundsätzen zu Handlungsprogrammen subsumiert Konditionalprogrammierung der Handlungsabläufe

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Die klassische Kritik an der „Behörde Sozialamt „ ist damit immer noch gültig:

Persönliche Hilfe tritt in den Hintergrund. Verhältnis Sozialamt – Hilfeempfänger ist durch einen verdinglichten Umgang mit dem Publikum gekennzeichnet.

Die Gestaltung geschieht so, dass sie als Notlösung erscheint und wenig begehrenswert ist.

Sozialhilfeempfänger werden trotzdem häufig diskriminiert (Missbrauchsdebatte)

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Die klassische Kritik an der „Behörde Sozialamt „ ist damit immer noch gültig:

Kontaktschwellen auch durch Organisation des Sozialamtes:

Passive Ausrichtung der Sozialhilfeverwaltung; Hilfe nur bei Antrag

Kontaktzwang mit „Instanz für Marktversager“ schreckt ab;

Personelle und räumliche Ausstattung der Sozialämter schreckt immer noch ab.

(vergl. Leibfried 1984; Merchel 2005; Kuhlmann 2001)

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Die Gemeinsamen Einrichtungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das Jobcenter (früher ARGE)

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Von Hartz I zu Hartz IV

Die Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Peter Hartz

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Peter Hartz

Hartz I: (Das Gesetz ist am 1.1.2003 in Kraft getreten) - die Erleichterung von neuen Formen der Arbeit - die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Arbeitsagentur, - Zahlung von Unterhaltsgeld durch die Arbeitsagentur - die weitgehende Zulässigkeit der Zeitarbeit

http://www.hartz-iv-iii-ii-i.de/hartz-iii.html

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Prof. Dr. G. Gerhardinger ORGANISATIONEN, TRÄGER UND INSTITUTIONEN DER SOZIALEN ARBEIT Klärung der grundlegenden Begriffe - Öffentliche Träger/ Leistungserbringer: Die JOBCENTER (früher ARGE) bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Peter Hartz

Hartz II: (Das Gesetz ist am 1.1.2003 in Kraft getreten) - die Regelung der Beschäftigungsarten Minijob und Midijob - die Ich-AG - Maßnahmen zur Verhinderung der Schattenwirtschaft - die Einrichtung von Job-Centern.

http://www.hartz-iv-iii-ii-i.de/hartz-iii.html

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Peter Hartz

Hartz III: (Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten) „Restrukturierung und Umbau der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) in die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit). Die BA wird zur dreigliedrigen Bundesagentur für Arbeit (Zentrale, Regionaldirektionen, örtliche Agenturen für Arbeit). …. Ein Aspekt ist die Einführung von sog. Job-Centern. Sie sind zentrale Anlaufstellen für Arbeitslose und sie sollen das Zuständigkeitsdurcheinander von Sozialamt und Arbeitsamt entwirren. In den Jobcentern kümmern sich Fallmanager um Langzeitarbeitslose. Sie sind statt wie früher für ca. 350 jetzt für lediglich ca. 75 Arbeitslose zuständig. Besonders intensiv soll auf Arbeitslose über 50 Jahre eingegangen werden.“

http://www.hartz-iv-iii-ii-i.de/hartz-iii.html

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Im Jahr 2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zwischen 15 und unter 65 Jahren zusammengelegt.

Die Anspruchsberechtigten erhalten als finanzielle Leistung nun Arbeitslosengeld II

(Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.)

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Im Jahr 2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zwischen 15 und unter 65 Jahren zusammengelegt.

Die Anspruchsberechtigten erhalten als finanzielle Leistung nun Arbeitslosengeld II

Eingebettet in Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II

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Grundidee: Zusammenführung der Leistungen und Möglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit und der Sozialhilfeträger um erwerbsfähige Menschen möglichst rasch in Arbeit zu bringen.

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Grundidee: Zusammenführung der Leistungen und Möglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit und der Sozialhilfeträger um erwerbsfähige Menschen möglichst rasch in Arbeit zu bringen.

Zu diesem Zweck arbeiten die beiden Träger Bundesagentur für Arbeit und Landkreise bzw. kreisfreie Städte als kommunale Träger zusammen und bilden Arbeitsgemeinschaften,

die ARGEs

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„DasBundesverfassungs-gericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2007 … entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprechen.“ (Lohmann,

Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/jobcenterreform.pdf)

(Bild: DPA)

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„Die vom Gesetzgeber in § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehene Bildung von ARGEn als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger sei mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 Abs. 2 S. 1 und 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art 83 GG unvereinbar: die einheitliche Aufgabenwahrnehmung der beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende würde die Kommunen in ihrem Recht auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung verletzen und gegen die Kompetenzordnung des GG verstoßen.“

(Lohmann, Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/jobcenterreform.pdf)

(Bild: DPA)

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1. Änderung des Grundgesetzes (neu: Art 91e GG) „Das am 27. Juli 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) hat die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage entsprechend den Absprachen einer interfraktionellen Bund-Länder-Arbeitsgruppe geschaffen. Nach dem neu eingefügten Art 91e GG wirken nun bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen (Absatz 1).“ (Lohmann, Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/jobcenterreform.pdf)

Zwei gesetzliche Neuregelungen als Reaktion auf das Verfassungsgerichtsurteil:

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1. Änderung des Grundgesetzes (neu: Art 91e GG) „Ferner kann der Bund zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind (Art 91e Absatz 2).“

Zwei gesetzliche Neuregelungen als Reaktion auf das Verfassungsgerichtsurteil:

(Lohmann, Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/jobcenterreform.pdf)

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2. Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende „Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft (einige Regelungen sind bereits seit dem 11. August 2010 in Kraft). Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II führen nun einheitlich die Bezeichnung „Jobcenter“ (neu: § 6d SGB II).“

Zwei gesetzliche Neuregelungen als Reaktion auf das Verfassungsgerichtsurteil:

(Lohmann, Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/jobcenterreform.pdf)

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2. Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende „Die bereits bestehenden kommunalen Träger erhalten die Möglichkeit, ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen. Auf Antrag kann eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom BMAS durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen werden, wenn sie die unter § 6a SGB II genannten Bedingungen erfüllen.“

Zwei gesetzliche Neuregelungen als Reaktion auf das Verfassungsgerichtsurteil:

(Lohmann, Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/jobcenterreform.pdf)

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SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel 1 Fördern und Fordern - § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit

Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, 2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach §

16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).

Fassung 2011

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Konkret sind zuständig:

die kommunalen Träger (Landkreise und kreisfreie Städte) für

die Leistungen für Unterkunft und Heizung,

die Kinderbetreuungsleistungen,

die Schuldner- und Suchtberatung,

die psychosoziale Betreuung und

die Übernahme von besonderem, einmaligem Bedarf (etwa die Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung oder Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf (abger. Januar 2012)

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Konkret sind zuständig:

die Agenturen für Arbeit für

Geldleistungen (Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige) und Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft

Dienstleistungen Information, Beratung, Vermittlung, Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, berufliche Weiterbildung, Anbieten von Arbeitsgelegenheiten

Sozialversicherung die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und die Unfallversicherung in bestimmten Fällen.

Sachleistungen z.B. Gutscheine http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf (abger. Januar 2012)

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„In den meisten Gebieten haben sich die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger zur gemeinsamen Aufgabenerledigung zusammengeschlossen und gemeinsame Einrichtungen gebildet,“

(die früheren ARGEs – G.G.)

„Seit 01.01.2011 tragen sowohl die gemeinsamen Einrichtungen als auch die zugelassenen kommunalen Träger die Bezeichnung “

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf (abger. Januar 2012)

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Optionskommunen:

„Von derzeit (ab 1.1.12 – G.G.) 108 sogenannten zugelassenen kommunalen Trägern werden alle Aufgaben allein wahrgenommen, auch die der Agentur für Arbeit. Zusätzlich zu ihren eigenen Aufgaben zahlen diese dann das Arbeitslosengeld II aus und sind für die Integration der Leistungsbezieher in das Erwerbsleben verantwortlich.“ http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf (abger. Jan. 2012)

„In 21 Kommunen ist … allein die Agentur für Arbeit für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie für die Arbeitsvermittlung zuständig, die Kommune für die Kosten der Unterkunft.“ http://www.jobcenter-ge.de/lang_de/nn_297580/DE/Service/Jobcenter-WasIstDas/Jobcenter-WasIstDas-Knoten.html__nnn=true (abger. Jan. 12)

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§ 44b SGB II Gemeinsame Einrichtung (1)Zur einheitlichen Durchführung der

Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

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§ 44b SGB II Gemeinsame Einrichtung (2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

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ARGEs (JOBCÈNTER) sind teilweise auch Ausdruck der Verwaltungsmodernisierung

wollen sich vom Anspruch her absetzen von traditioneller Arbeits- bzw. Sozialhilfeverwaltung

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Zur Gestaltung des Arbeitsablaufes der ARGEn

z.B. von der ARGE Kiel formulierte Anforderungen:

„Nutzung der bestehenden Infrastruktur

Sozialraum- und Stadtteilorientierung

Sozialzentrumseinbindung

Bürgernahe Unterstützung

Hilfeleistung „aus einer Hand“

Gemeinsame Steuerung der Hilfeentscheidung

‚Mitarbeiterperspektive‘“ http://www.kiel.de/Dezernate_und_Bueros/Dezernat_IV/hearings/hearing0504/SGB-II-GrundsicherungArbeitssuchende.pdf abger. Nov. 2007

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Wichtige organisatorische Grundlagen

•Sozialraum- und Stadtteilorientierung Einbindung in bestehende Sozialzentren (Stadt Kiel) oder Sozialbürgerhäuser (Landeshauptstadt München)

„Die Aufgaben der ARGE werden dezentral in den Sozialregionen der Stadt München erbracht. Standorte sind die Sozialbürgerhäuser.“ (Vertrag zur Gründung der ARGE in München)

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• „Hilfeleistung aus einer Hand“ (Stadt Kiel)

„Die ARGE wird durch eine integrierte Fallbearbeitung (ein Ansprechpartner, ein Leistungsbescheid aus einer Hand) die erforderlichen Leistungen bürgernah, schnittstellenarm und unbürokratisch erbringen ….“ (Vertrag zur Gründung der ARGE in München)

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•Einheit von wirtschaftlicher und psycho-sozialer Hilfeleistung

Wird nicht überall so gesehen! „Die wirtschaftliche Leistungsgewährung erfolgt in einer zentralen Leistungsabteilung“ (ARGE Kiel);

„ein Ansprechpartner, ein Leistungsbescheid aus einer Hand“ (ARGE München)

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•Gemeinsame Steuerung der Hilfeentscheidung

Die Steuerung der Abläufe in der ARGE erfolgt durch beide Partner gleichberechtigt „Die Vertragspartner vereinbaren gemeinsame Qualitätsstandards, welche für die Aufgabenwahrnehmung in der ARGE verbindlich sind“ (Vertrag ARGE München)“

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•Mitarbeiterfreundliche Ausgestaltung der ARGEn

.

•„1 Persönlicher Ansprechpartner einschließlich Leistungssachbearbeitung für 85 (angestrebt 75 – G.G.) Bedarfsgemeinschaften

•1 Arbeitsvermittler für 225 Bedarfsgemeinschaften“

(Vertrag ARGE München)

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•Nutzung der bestehenden Infrastruktur

„Die ARGE verfügt über keine eigene Infrastruktur (z.B. Räume, Sachmittel); diese wird vielmehr von den Vertragspartnern zur Verfügung gestellt. Dabei soll soweit wie möglich auf vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden.“ (Vertrag ARGE München)

Arge Kiel

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•Für besonders schwierige Fälle gibt es Fallmanagement

Das Fallmanagement soll durch qualifiziertes und spezialisiertes Personal erfolgen

Kiel: Personal im Sozialzentrum

München: „Das Fallmanagement einschließlich des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung wird im Regelfall vom persönlichen Ansprechpartner … wahrgenommen. Bei Vorliegen mehrerer und komplexer Vermittlungshemmnisse wird die Bezirkssozialarbeit der LHM gegen Kostenersatz mit dem Fallmanagement beauftragt.“ (ARGE-Vertrag München)

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•Für besonders schwierige Fälle gibt es Fallmanagement

Das Fallmanagement soll durch qualifiziertes und spezialisiertes Personal erfolgen

Kiel: Personal im Sozialzentrum

München: „Das Fallmanagement einschließlich des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung wird im Regelfall vom persönlichen Ansprechpartner … wahrgenommen. Bei Vorliegen mehrerer und komplexer Vermittlungshemmnisse wird die Bezirkssozialarbeit der LHM gegen Kostenersatz mit dem Fallmanagement beauftragt.“ (ARGE-Vertrag München)

Eigene Stellen für Fallmanagement für besondere Zielgruppen (z.B. für Jugendliche in Kiel)

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Das Gesundheitsamt

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Öffentliches Gesundheitswesen ist Angelegenheit der Länder

Jedoch bundesweit relativ gleichartig ( Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens von 1934)

Mehrere Bundesländer, darunter Bayern haben die Gesundheitsämter den Kommunalverwaltungen zugeordnet

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Jedoch verwirrende Rechtslage:

„In der Mehrheit der Bundesländer wird der öffentliche Gesundheitsdienst, für den das Gesundheitsamt das organisatorische Zentrum bildet, als kommunale Aufgabe wahrgenommen, während in einigen anderen Bundesländern (Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland) das Gesundheitsamt als staatliche Sonderbehörde konzipiert ist, die zwar im kommunalen Raum wirkt, jedoch außerhalb der kommunalen Verwaltungsstruktur steht“ (Merchel 2003)

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Einige rechtliche Grundlagen:

•Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Schleswig-Holstein) •Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) Nordrhein-Westfalen •Bayerisches Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) •Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg

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Traditionelle Zweiteilung bei den Aufgaben der Gesundheitsämter

Gesundheitsschutz

Aufgaben, die den staatlichen Kontrollfunktionen entstammen

Gesundheitsfürsorge/ Gesundheitsförderung

Aktuell dominierender Bereich

(Vergl. Merchel 2003; Trojan 1999)

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Konkrete Aufgaben des Gesundheitsamtes: •„Medizinalaufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens: z.B. Beteiligung an der Aufsicht über Krankenhäuser sowie stationäre Einrichtungen der Alten-, Behinderten- und Jugendhilfe …;

•Allgemeine Hygiene und Seuchenbekämpfung: insbes. Erfüllung von Aufgaben nach dem Bundesseuchengesetz;

•Gutachterwesen: z.B. amtsärztliche Gutachten bei Einstellungen, bei der Feststellung von Behinderungen im Kontext von Zuordnungen zu Sonderschulen oder Sonderkindergärten bzw. zur Feststellung integrationsfördernder Hilfeansprüche, im Zusammenhang mit Rentenverfahren, bei der Zwangsunterbringung psychisch Kranker u.a.m.;

(Merchel 2003)

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Konkrete Aufgaben des Gesundheitsamtes: •Gesundheitsschutz, Vorsorge, Gesundheitshilfen: z.B. schulärztlicher Dienst, Suchtkrankenhilfe, AIDS-Prävention, gesundheitliche Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit etc.;

•Epidemiologie und Gesundheitsplanung: kommunale Gesundheitsberichterstattung, Förderung von Selbsthilfe und Selbsthilfegruppen und anderen infrastrukturellen Ansätzen der Gesundheitsförderung, Verträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit umweltbezogenen Gesundheitsgefahren

(Merchel 2003)

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Konkrete Aufgaben des Gesundheitsamtes:

•… im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes Übernahme von Aufgaben, die nicht oder in nicht ausreichendem Umfang von anderen Leistungserbringern (z.B. niedergelassenen Ärzten) erfüllt werden: z.B. ärztlicher Dienst für Obdachlose, ärztliche Versorgung von Drogenkonsumenten. Solche sozialkompensatorischen Aufgaben werden bisher aber nur von wenigen Gesundheitsämtern ausgeführt.“

(Merchel 2003)

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Konkrete Aufgaben des Gesundheitsamtes:

•Teilweise auch Übernahme des Bezirksozialdienstes bzw. Allgemeinen Sozialdienstes auf kommunaler Ebene für die anderen kommunalen Ämter Jugendamt und Sozialamt

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Konkrete Aufgaben des Gesundheitsamtes:

z.B. Gesundheitsamt „Das Gesundheitsamt ist der erste unserer drei Fachbereiche des Amtes für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht und Betreuungsstelle. Wir bieten Ihnen Untersuchung, Beratung und Hilfestellung rund um die Gesundheit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.“

http://www.berlin.de/ba-mitte/org/gesundheitsamt/

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Konkrete Aufgaben des Gesundheitsamtes:

z.B. Gesundheitsamt "Hier geht es zu den Angeboten der Dienststellen des Gesundheitsamtes: Amts- und Vertrauensärztlicher Dienst Beratungsstelle für behinderte und krebskranke Menschen Beratungsstelle für Risikokinder Beratungsstelle für Sehbehinderte Beratungsstelle für sexuell übertragbare Krankheiten sowie AIDS

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Konkrete Aufgaben des Gesundheitsamtes:

z.B. Gesundheitsamt Hygiene- und Umweltmedizin Impfstelle für Auslandsreisen, WHO-Gelbfieberimpfstelle Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst Kontakt- und Begegnungsstätte Laufmasche Lebensmittelpersonalberatung Patientenaktenarchiv Sozialmedizinischer Dienst Sozialpsychiatrischer Dienst Tuberkulosefürsorgestelle Zahnärztlicher Dienst“

http://www.berlin.de/ba-mitte/org/gesundheitsamt/

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Der Allgemeine Sozialdienst

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bezeichnet heute das, was traditionellerweise die war.

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Der Begriff der Familienfürsorge ist ein traditioneller, der schon 1912 eingeführt wurde (vergl. Schubert/ Schubert-Scheulen). Kern des Familienfürsorgegedankens nach Marie Baum:

"..... die in einem bestimmten geographischen Bereich in der Form der Einheits- und nach der Methode der Familienfürsorge durchgeführte Wohlfahrtspflege, die je nach Lage des Einzelfalles zur Maßnahme der Wirtschafts-, Gesundheits- oder Erziehungsfürsorge greifen, offene oder geschlossene Fürsorge vermitteln, vor-beugenden, heilenden oder rettenden Charakter annehmen kann und die in all ih-ren Schritten bewußt auf die Stärkung der in der Familie liegenden Pflege- und Erziehungskräfte abzielt" (zit. nach Linke 1980).

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Die in dieser Definition enthaltenen Prinzipien

Konzentration auf einen bestimmten geographischen Bereich (Bezirk),

Befassung möglichst einer SozialarbeiterIn mit dem Fall (Ganzheitlichkeit),

Vermittlung zwischen und Koordination von verschiedenartigen Hilfen (z.B. materielle und persönliche)

sind heute gültige Grundlagen der Sozialen Arbeit mit Familien, wobei bei öffentlichen Trä-gern

hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit gesetzlichen Grundlagen hinzukommen.

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Allgemeiner Sozialdienst Bezeichnung einer Institution, in der die auf die Familien bezogenen Aufgaben der Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) im Bereich der Sozialhilfe, Jugendhilfe, Ge-sundheitshilfe und Behindertenhilfe wie im SGB II, XII und VIII definiert, geleistet werden.

Es handelt sich hier um die Erfüllung kommuna-ler Pflichtaufgaben.

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Gesetzeslage (SGB II, XII, VIII u. a.)

Sich daraus ergebende Pflichtaufgaben für Landkreise und kreisfreie Städte

Jugendamt Sozialamt Gesund-heitsamt

Sozialarbeiteri-sche Aufgaben

ASD

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ASD als eigenes Amt

Gesetzeslage (SGB II, XII, VIII u. a.)

Sich daraus ergebende Pflichtaufgaben für Landkreise und kreisfreie Städte

Jugendamt Sozialamt Gesund-heitsamt

Sozialarbeiteri-sche Aufgaben

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ASD im Jugend-amt

Gesetzeslage (SGB II, XII, VIII u. a.)

Sich daraus ergebende Pflichtaufgaben für Landkreise und kreisfreie Städte

Jugendamt Sozialamt Gesund-heitsamt

Sozialarbeiteri-sche Aufgaben

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Page 175: Organisationen, Träger Sozialen Arbeit - gerhardinger-onlinegerhardinger-online.de/Otis_handout_2012.pdf · Prof. Dr. G. Gerhardinger ORGANISATIONEN, TRÄGER UND INSTITUTIONEN DER

ASD im Gesund-heitsamt

Gesetzeslage (SGB II, XII, VIII u. a.)

Sich daraus ergebende Pflichtaufgaben für Landkreise und kreisfreie Städte

Jugendamt Sozialamt Gesund-heitsamt

Sozialarbeiteri-sche Aufgaben

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Gesund-heitsamt

ASD im Sozialamt

Gesetzeslage (SGB II, XII, VIII u. a.)

Sich daraus ergebende Pflichtaufgaben für Landkreise und kreisfreie Städte

Jugendamt Sozialamt

Sozialarbeiteri-sche Aufgaben

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ASD in verschiede-nen Ämtern

Gesetzeslage (SGB II, XII, VIII u. a.)

Sich daraus ergebende Pflichtaufgaben für Landkreise und kreisfreie Städte

Jugendamt Sozialamt Gesund-heitsamt

Sozialarbeiteri-sche Aufgaben

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Allzuständigkeit

Der ASD ist die Basis der Sozialarbeit, die für alle und alles zuständig ist und sein muss. Es kann keine Problematik und kein Hilfesuchender abgelehnt werden. Der ASD kann weitervermitteln, ist aber auch dann noch zuständig, wenn Klienten sich nicht weitervermitteln lassen wollen oder andere (Fach-)Be-ratungsstellen sich nicht (oder noch nicht oder nicht mehr) zuständig füh-len.

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"Somit ist der ASD ein allzuständiger, zielgruppen-, generati-onen- und gesetzesübergreifender Basisdienst, der zentrale soziale Dienst einer Kommune. Er sichert die psychosoziale Grundversorgung im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt. Als einziger Dienst, der keinen Hilfesuchenden abweisen kann, bildet er letztlich 'ein Netz unter dem sozialen Netz'. So ist er auch das Auffangbecken für unmotivierte Klienten, Personen ohne Krankheitseinsicht und solche, bei denen die Spezialdienste versagt haben ('hoffnungslose Fälle')" (Textor 1994).

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Ganzheitlichkeit Die Idealvorstellungen bezüglich des Allgemeinen Sozialdienstes gehen vom Postulat der Ganzheitlichkeit aus.

"Aufgrund der Allzuständigkeit des ASD haben alle Klienten (zunächst) nur einen Ansprechpartner, der auf die Gesamtheit ih-rer Probleme ganzheitlich reagiert. Mehrfachzuständigkeiten, Zuständigkeitskonflikte und Dop-peltätigkeit, zusätzliche Verwaltungsarbeiten, verzögerte Bera-tungsabläufe und Personalmehrbedarf oder die Segmentierung von Lebensbereichen, wie sie bei der Problembearbeitung durch mehrere Sozialdienste entstehen können, werden damit ausge-schlossen" (Textor 1994).

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Generalistentum

Der ASD ist ein Basisdienst, man könnte ihn auch den "All-gemeinarzt der Sozialarbeit" nennen. Dorthin kommen die Menschen zunächst einmal mit ihren Pro-blemen und Schwierigkeiten und dann wird entschieden, inwie-weit Fachberatungsstellen oder anderweitige Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Im Idealfall bleibt der ASD mit der betroffenen Familie auch während anderweitiger Hilfsangebote verbunden und ist bereit, bei der Integration der fachlich spezialisierten Hilfe in den Alltag zu helfen.

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Generalistentum

Der ASD ist ein Basisdienst, man könnte ihn auch den "All-gemeinarzt der Sozialarbeit" nennen. Dorthin kommen die Menschen zunächst einmal mit ihren Pro-blemen und Schwierigkeiten und dann wird entschieden, inwie-weit Fachberatungsstellen oder anderweitige Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Im Idealfall bleibt der ASD mit der betroffenen Familie auch während anderweitiger Hilfsangebote verbunden und ist bereit, bei der Integration der fachlich spezialisierten Hilfe in den Alltag zu helfen. Die MitarbeiterInnen des ASD müssen also ihre Praxis als Gene-ralistInnen organisieren in Abgrenzung zu den SpezialistInnen der Fachberatungsstellen.

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Klientel der Allgemeinen Sozialdienste ist eine umfassende.

Textor: "Die Klientel des ASD umfaßt ..... Männer und Frauen, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und alte Menschen, Alleinstehende, Ehepaare, Familien und Alleinerziehende, Deutsche, Ausländer und Asylanten sowie Randgruppenangehörige."

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"Ihre Probleme liegen im - persönlichen Bereich: Einsamkeit, psychische Auffälligkeiten, Ver-

haltensstörungen, kriminelle Delikte, Tablettenmißbrauch, Drogenab-hängigkeit, Alkoholismus, Diskriminierung usw.;

- gesundheitlichen Bereich: körperliche oder psychische Krankheit,

psychosomatische Leiden, Behinderung, Pflegebedürftigkeit usw.; - beruflichen Bereich: Probleme am Arbeits- oder Ausbildungsplatz,

(Jugend)Arbeitslosigkeit usw.;

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"Ihre Probleme liegen im - familiären Bereich: Eheprobleme, Trennung, Scheidung, Überlastung,

Kinderreichtum, fehlende Kinderbetreuung usw.; - Erziehungsbereich: Erziehungsschwierigkeiten, Vernachlässigung,

Kindesmißhandlung, sexueller Mißbrauch, Schulprobleme (Schul-versagen, Leistungsverweigerung, Schulschwänzen), Ablösungs-problematik usw.;

- materiellen Bereich: unzureichendes Einkommen, Verschuldung

usw.;

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"Ihre Probleme liegen im - Bereich des Wohnens: Mietrückstände, Wohnungssuche, Obdachlo-

sigkeit, problematisches Mietverhalten usw. sowie

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"Ihre Probleme liegen im - Bereich des Wohnens: Mietrückstände, Wohnungssuche, Obdachlo-

sigkeit, problematisches Mietverhalten usw. sowie - Wohngebiet: Bevölkerungssruktur (z.B. hoher Ausländeranteil), weit-

verbreitete soziale Probleme (z.B. Armut, Bandenbildung, Treffs von Drogenabhängigen), schlechte Lebensqualität, hohes Ver-kehrsaufkommen, Umweltverschmutzung, zuwenig Kinderbetreuung-sangebote, Mängel in der psychosozialen Infrastruktur usw." (Textor 1994).

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Das Aufgabengebiet der generalistisch handeln müssenden SozialarbeiterIn-nen umfasst damit

"- Beratung und Unterstützung in allgemeinen

Lebensfragen - funktionale Erziehungsberatung - Hilfen für Familien in besonderen Situationen - Beratung und Unterstützung von alleinerzie-

henden Elternteilen

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Das Aufgabengebiet der generalistisch handeln müssenden SozialarbeiterIn-nen umfasst damit

- Mitwirkung bei der Adoptionsberatung/ -ver-mittlung

- Mitwirkung im Pflegekinderwesen - Mitwirkung in allen Bereichen der 'Hilfe zur

Erziehung' einschließlich der Hilfe in Einrich-tungen

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Das Aufgabengebiet der generalistisch handeln müssenden SozialarbeiterIn-nen umfasst damit

- Familiengerichtshilfe - Vormundschaftsgerichtshilfe - Jugendgerichtshilfe - Hilfe für Suchtgefährdete und Suchtkranke - Hilfe zum Lebensunterhalt

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Das Aufgabengebiet der generalistisch handeln müssenden SozialarbeiterIn-nen umfasst damit

- Eingliederungshilfe für Behinderte und Hilfe

für psychisch Kranke - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer

Schwierigkeiten - Altenhilfe - sonstige Hilfen in besonderen Lebenslagen

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Das Aufgabengebiet der generalistisch handeln müssenden SozialarbeiterIn-nen umfasst damit

- Mitwirkung bei der Sozialplanung - Kooperation mit freien Trägern, Initiativen

sowie sonstigen Diensten und Institutionen - Hinweise auf Einrichtungen, Dienste und Ver-

anstaltungen - Kontaktvermittlung" (Humpe-Wassmuth

1993)

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Organisationsform

Da das Aufgabenspektrum gesetzesübergreifend ist (KJHG – SGB VIII, Sozialhilfegesetzgebung SGB II/ SGB XII, JGG etc.) und sowohl Jugend-, Sozial- als auch Gesundheitshilfe streift bzw. mi-teinbezieht, ist es bis heute zu keiner einheitlichen organisatorischen Zuordnung gekommen und auch die Aufgabenzuteilung nicht genau festgelegt.

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Organisationsform in der Region Nürnberg:

Stadt Nürnberg: Allgemeiner Sozialdienst als Abteilung beim Jugendamt (dezentralisiert)/ Be-zirkssozialdienst beim Amt für Existenzsiche-rung und soziale Integration - Sozialamt Landkreis Nürnberg: Abt. beim Jugendamt Stadt Fürth: Abt. bei Jugendamt und Sozialamt Landkreis Fürth: Abt. beim Gesundheitsamt Stadt Erlangen: Abt. beim Jugendamt Landkreis Erlangen: Abt. beim Jugendamt Stadt Schwabach: Abt. beim Jugendamt Landkreis Roth: Abt. beim Jugendamt

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Die überwiegende Zahl der Allgemeinen Sozialdienste (93 %) ist beim Jugendamt organisiert (vergl. Mamier, zit. nach Merchel 2003)

Problem:

Allgemeine Sozialdienste sind nicht nur die zentralen Abteilungen der Jugendhilfe, sondern die der Familienhilfe, die darüber hinaus auch noch die für eine ganze Reihe anderer Lebenslagen zuständig sind.

Statistik des Essener ASD für das Jahr 1991: "So waren von 9751 Haushalten, in denen der ASD tätig war, 4582 (47 %) ohne Kinder und von den 28930 Problemanzeigen hatte nur etwa die Hälfte et-was mit Kindern zu tun" (Greese 1994).

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Statistik München

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Kritik am Allgemeinen Sozialdienst kann zu einem guten Teil abgeleitet werden aus der uneinheitlichen Organisationsform

Uneinheitlichkeit der Bezeichnung führt dazu, dass KlientInnen nicht wissen, was der ASD ist;

Uneinheitlichkeit der Organisationsform macht den ASD für die NutzerInnen schwer auffindbar;

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Kritik am Allgemeinen Sozialdienst

Die Bedeutung des ASD als psychosoziale Grundversorgung wird ob der verwirrenden Darstellungsweise nicht deutlich;

Deshalb bleibt auch die dem ASD eigentlich zu-stehende Unterstützung aus;

Eine Imageverbesserung und damit verbesserte Inanspruchnahme kann so nicht zustande kommen.

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Prof. Dr. G. Gerhardinger ORGANISATIONEN, TRÄGER UND INSTITUTIONEN DER SOZIALEN ARBEIT Klärung der grundlegenden Begriffe - Frei-gemeinnützige Träger/ Kurzübersicht

Frei-gemeinnützige Träger / Leistungserbringer

Wohlfahrtsverbände

Kirchen

Stiftungen

Selbsthilfeorganisationen

Übersicht über die Träger

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Übersicht über die Träger

Wohlfahrtsverbände

Deutscher Caritasverband

Diakonisches Werk

Arbeiterwohlfahrt

Deutsches Rotes Kreuz

Der Paritätische Wohlfahrtsverband

Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland

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Der Deutsche Caritasverband DCV

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

1890 Gründung des „Volksvereins für das katholische Deutschland“

http://www.caritas.de/6135.html, abgerufen Oktober 2007

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

Lorenz Werthmann Der am 01.10.1858 geborene und in Rom promovierte Theologe und Priester Lorenz Werthmann gründete am 9. November 1897 den Deutschen Caritasverband. „23 Jahre lang leitete Lorenz Werthmann den ‚Charitasverband für das katholische Deutschland‘, wie der Verband ursprünglich hieß. Am 10.04.1921 starb Werthmann in Freiburg. In der dortigen Zentrale des Deutschen Caritasverbandes sind die Gebäude nach ihm benannt.“

http://www.caritas.de/41004.html, abgerufen Oktober 2007

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

Wichtigster sozialpolitischer Bezug bei der „Charitas“ – Gründung: Enzyklika „Rerum Novarum“ von Papst Leo XIII

http://www.caritas.de/41004.html, abgerufen Oktober 2007

Papst Leo XIII. Amtszeit 1878-1903.

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

1909 Caritas statt Charitas Ableitung des Namens nicht vom griechischen „Charis“ (Ausdruck bloßer Spiritualität) sondern vom griechischen „Agape“ (Verweis auf die Realität der Liebe, die im Frühchristentum die Kirche selbst war).

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

„1916 Die Deutsche Bischofskonferenz erkennt den Caritasverband als "die legitime Zusammenfassung der Diözesanverbände zu einer einheitlichen Organisation" an.

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

1921 Nach dem Tod von Werthmann wird Benedict Kreutz neuer Präsident des "Deutschen Caritasverbandes" (DCV), wie er nun heißt. 1922 Alle deutschen Diözesen haben einen Diözesan-Caritasverband.

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

1925 Die katholisch-caritative Fürsorge unterhält in Deutschland bereits über 10.000 Einrichtungen.

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

1931 1931 Orientierung an der Sozialenzyklika „Quadrogesima anno“ von Papst Pius XI Subsidiaritätsprinzip

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

1933-1945 „Eingeengt, bedroht, unter Einbußen an Mitteln und Gebäuden, unter Opfern auch an Freiheit und Leben von Mitarbeitern übersteht der DCV arbeitsfähig die Jahre der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft. “

http://www.caritas.de/6135.html, abgerufen Oktober 2007

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

1933-1945 Caritasverband hatte in der Zeit des Nationalsozialismus wie die Katholische Kirche eine ambivalente Haltung: Kein Verbot Weiter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege; Jedoch viele Mitarbeiter in KZs

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

„1945 In den ersten Nachkriegsjahren betätigt sich der Caritasverband vorrangig in der Vermittlung "ausländischer Liebesgaben" für die notleidende deutsche Bevölkerung, in der Sorge für Flüchtlinge und Heimatlose, in der Zusammenführung versprengter Familien. Er beginnt mit dem Wiederaufbau früherer und dem Aufbau neuer sozialer Dienste und Einrichtungen.“

http://www.caritas.de/6135.html, abgerufen Oktober 2007

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

„Um 1960 Der DCV verstärkt, neben dem Eintreten für Benachteiligte im eigenen Land, die Auslandshilfe bei Natur- und Kriegskatastrophen. 1990 Mit der deutschen Einigung endet auch für die Caritas in Deutschland eine über vierzig Jahre dauernde erzwungene Teilung. Die Caritasverbände in der damaligen DDR geben ihre Neu- oder Wiedergründung als eingetragene Vereine bekannt und bekennen sich in ihren Satzungen als Teil des Deutschen Caritasverbandes.

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

1991 Über fast eine Generation hinweg verbindet sich die Entwicklung der Caritas in Deutschland mit der Präsidentschaft von Prälat Dr. Georg Hüssler, der sein Amt nach 22 Jahren als Siebzigjähriger abgibt. 1991-2003 Mit Prälat Hellmut Puschmann, einem gebürtigen Dresdener, wird eine Persönlichkeit aus der Caritas der östlichen Bundesländer an die Spitze des katholischen Wohlfahrtsverbandes berufen.

Quelle: http://www.wir-bauen-mit.de/bilder/bilder/unter_huessler.jpg

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Wichtige Momente in der Geschichte der deutschen Caritas

Mai 1991 Der Zentralrat beschließt und verabschiedet erstmals ein Leitbild für den Deutschen Caritasverband. Es formuliert Aufgaben und Ziele, Herausforderungen und Perspektiven. Zusätzlich verweist es auf theologische Grundlagen und trifft Aussagen zum Organisations- und Leistungsprofil. 1997 Am 9. November feiert der DCV in Köln sein 100-jähriges Bestehen.“

http://www.caritas.de/6135.html, abgerufen Oktober 2007

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Das Selbstverständnis des Deutschen Caritasverbandes

Satzung des Deutschen Caritasverbandes e.V. vom 16.Oktober 2003 in der Fassung vom 18. Oktober 2005:

„Präambel

Der Dienst der Caritas gehört wie der Gottesdienst und die Verkündigung zum Lebensvollzug der Kirche. … All sein Handeln dient dem Ziel, Menschen in ihrer Würde zu schützen, das solidarische Zusammenleben in einer pluralen Welt zu fördern und sich weltweit für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen.

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Das Selbstverständnis des Deutschen Caritasverbandes

Dieser Dienst der Liebe wird erfüllt durch die Werke einzelner Personen, christlichen Gemeinschaften und Gemeinden sowie durch die verbandliche Caritas.

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Das Selbstverständnis des Deutschen Caritasverbandes

Dieser Dienst der Liebe wird erfüllt durch die Werke einzelner Personen, christlichen Gemeinschaften und Gemeinden sowie durch die verbandliche Caritas.

Sie trägt damit auch zum Aufbau und zur Weiterentwicklung kirchlicher Strukturen und zur Verlebendigung von Gemeinden bei. Als Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche wirkt der Deutsche Caritasverband mit an der Gestaltung der Kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens. Durch sein Wirken trägt er zur Glaubwürdigkeit der kirchlichen Verkündigung in der Öffentlichkeit bei“

http://www.caritas.de/8833.html, abgerufen Oktober 2007

Caritas ist eindeutig ein an der Kath. Kirche orientierter Verband

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Das Selbstverständnis des Deutschen Caritasverbandes

Satzung

㤠2 Kirchenrechtliche Stellung

(1) Der Deutsche Caritasverband ist die von den deutschen Bischöfen anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas in Deutschland.

(2) Er ist ein privater Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 299, 321 – 326 des Codex luris Canonici (Codex des kanonischen Rechts).

(3) Der Verband steht unter der nach dem Codex luris Canonici sich bestimmenden Aufsicht der Deutschen Bischofskonferenz

http://www.caritas.de/8833.html, abgerufen Oktober 2007

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Das Selbstverständnis des Deutschen Caritasverbandes – das Leitbild

„Präambel Caritas ist konkrete Hilfe für Menschen in Not. Richtschnur ihrer Arbeit sind Weisung und Beispiel Jesu Christi. Die Hinwendung zu den Hilfebedürftigen und die Solidarität mit ihnen ist praktizierte Nächstenliebe. Sie ist Aufgabe und Verpflichtung eines jeden Christen. Sie ist zugleich Grundauftrag der Kirche. Aus christlicher Verantwortung leistet Caritas vielfältige Hilfe mit und für Menschen.

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Das Selbstverständnis des Deutschen Caritasverbandes – das Leitbild

Als Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche wirkt der Deutsche Caritasverband an der Gestaltung des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens mit. Maßgebend für seine Tätigkeit sind der Anspruch des Evangeliums und der Glaube der Kirche. Durch sein Wirken trägt er zur öffentlichen Beglaubigung der kirchlichen Verkündigung bei.

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Das Selbstverständnis des Deutschen Caritasverbandes – das Leitbild

Als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege steht der Deutsche Caritasverband in der Mitverantwortung für die sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. Er läßt sich vom Bild einer solidarischen und gerechten Gesellschaft leiten, in der auch Arme und Schwache einen Platz mit Lebensperspektiven finden können.“

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Aufbau und Struktur des Deutschen Caritasverbandes

„Der Deutsche Caritasverband e. V. mit Sitz in Freiburg i. Br. umfasst 27 Diözesan-Caritasverbände und innerhalb dieser Dekanats-, Bezirks-, Kreis- bzw. Orts-Caritasverbände. Dem Deutschen Caritasverband sind die anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände angeschlossen. Für das Bundesland Bayern bilden die sieben bayerischen Diözesen den Landes-Caritasverband Bayern mit seinem Sitz in München.

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Der DCV gliedert sich in die 27 Diözesanverbände und die Landesverbände (nicht in allen Bundesländern).

Die Zentrale befindet sich in Freiburg.

Hauptvertretungen gibt es in Berlin und München.

http://www.caritas.de/2227.html, abger. Oktober 2007

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Aufbau und Struktur des Deutschen Caritasverbandes

Die Diözesan-Caritasverbände gliedern sich in Kreis-Caritasverbände, die ihrerseits Kreis-Caritassekretariate unterhalten diese sind rechtlich selbstständige Vereine, die als juristische Personen Träger von Einrichtungen und Diensten sind. Dem Diözesan-Caritasverband sind zentrale katholische caritative Fachverbände und Vereinigungen angeschlossen. Ein jeder dieser Verbände hat - wie der Diözesan-Caritasverband - einen Vorstand, einen Geschäftsführer (beim Diözesan-Caritasverband ist dies der Diözesan-Caritasdirektor) und einen Caritasausschuss (beim Diözesan-Caritasverband als Caritasrat bezeichnet).

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Beispiel: Der Diözesan-Caritasverband Regensburg Kreis-Caritasverband Amberg-Sulzbach Kreis-Caritasverband Cham Kreis-Caritasverband Deggendorf Kreis-Caritasverband Dingolfing-Landau Kreis-Caritasverband Kelheim Kreis-Caritasverband Landshut Kreis-Caritasverband Schwandorf Kreis-Caritasverband Straubing-Bogen Kreis-Caritasverband Tirschenreuth Kreis-Caritasverband Weiden-Neustadt Kreis-Caritassekretariat Eggenfelden Kreis-Caritassekretariat Kösching Kreis-Caritassekretariat Viechtach Kreis-Caritassekretariat Wunsiedel

Kreis- Caritas-

Verbände/ Sekretariate

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Beispiel: Der Diözesan-Caritasverband Regensburg Kath. Jugendfürsorge Malteser Hilfsdienst Sozialdienst Katholischer Frauen Kreuzbund Raphaels-Werk IN VIA Verband Kath. Mädchensozialarbeit Verband Kath. Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen

Fach- verbände

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Mitglieds- und Fachverbände der Caritas insgesamt: Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e.V. (BVkE) Bundesverband Katholischer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche e.V. Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. Caritas-Konferenzen Deutschlands e.V. Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e.V.

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Mitglieds- und Fachverbände der Caritas insgesamt: IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit – Deutschland e.V. Katholische Jugendfürsorge - Landesverband Bayern e.V. Katholischer Arbeitskreis für Familien-Erholung Katholischer Krankenhausverband Deutschlands e.V. Kreuzbund e.V. - Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und deren Angehörige

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Mitglieds- und Fachverbände der Caritas insgesamt: Malteser Hilfsdienst e.V. Raphaels-Werk - Dienst am Menschen unterwegs e.V. SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland e.V. Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V. Verband katholischer Altenhilfe in Deutschland e.V. - VKAD Verband katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) - Bundesverband e.V.

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Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V.

Organigramm des Caritasverbands

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Deutscher Caritasverband - Statistik

Alle zwei Jahre erhebt die Zentrale des Deutschen Caritasverbandes in Zusammenarbeit mit den Diözesan-Caritasverbänden die Zentralstatistik.

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Gesamtentwicklung der Einrichtungen und Dienste

Gemäß denErgebnissen der Einrichtungsstatistiken der letzten Jahre des Deutschen Caritasverbandes sind der Caritas in Deutschland insgesamt ca. 25.000 Einrichtungen und Dienste angeschlossen.

ca. 490.000 Menschen sind hauptamtlich in den

Einrichtungen und Diensten tätig, die Zahl der Ehrenamtlichen/Freiwilligen ist in etwa ebenso

hoch.

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Der DCV Ist damit

Ein Wohl- fahrts-

Konzern

„Rund 430 000 hauptamtliche Mitarbeiter stehen heute auf der Caritas-Gehaltsliste. Mehr Leute als bei Daimler, mehr Leute als bei Siemens und mehr Leute als bei Daimler und Siemens in Deutschland zusammen.“ http://www.zeit.de/1996/01/Der_barmherzige_Konzern?page=1, abgerufen Okt. 2007

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Die Arbeiter-wohlfahrt

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

13. 12. 1919 Die Arbeiterwohlfahrt wird von Marie Juchacz als „Hauptausschuss für Arbeiterwohlfahrt“ in der SPD ins Leben gerufen.

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

„Die Sozialdemokratin Marie Juchacz, • Frauensekretärin beim Parteivorstand der SPD,

• Vorkämpferin für das Frauenwahlrecht in Deutschland,

• Mitglied der Weimarer Nationalversammlung,

• erste parlamentarische Rednerin in diesem ersten frei gewählten deutschen Parlament …“

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/index.html/view

M. Juchacz 1879 - 1956

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

Friedrich Ebert, der erste deutsche Reichspräsident, gibt dem jungen Wohlfahrtsverband bei seiner Gründung das Motto: „Arbeiterwohlfahrt ist die Selbsthilfe der Arbeiterschaft.“

www.awo-ku.de/cms/upload/img/so_fingen_wir_an.jpg

Foto:

www.fes.de/archiv/_stichwort/img/ebert.jpg

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

13. 12. 1919 Arbeiterwohlfahrt ist zunächst kein eigenständiger Wohlfahrtsverband, sondern „ein Ausschuss innerhalb der SPD, der sich von anderen politischen Ausschüssen dadurch unterschied, dass er nicht von gewählten Mitgliedern, sondern von ehrenamtlichen Mitarbeitern gebildet wurde“ (Merchel 2003)

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

Enge organisatorische Bindung an die SPD

(vergl. Merchel 2003)

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

Organisatorische Unabhängigkeit von der SPD erst mit der Wiedergründung 1946 nach der Zeit des Nationalsozialismus

(vergl. Merchel 2003)

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

Besonderheit der Arbeiterwohlfahrt als von Anfang an der SPD nahestehende politische Organisation hängt eng damit zusammen, dass das sozialpolitische Spektrum sich von bürgerlicher Wohlfahrtspflege, die als diskriminierend empfunden wurde, sich hat abgrenzen wollen.

Widersprüchliche Entwicklung, da die Sozialdemokratie Wohlfahrtspflege eigentlich in den staatlich-kommunalen Bereich verlagern wollte, nun aber doch, um dieses Feld nicht ganz dem bürgerlichen Lager überlassen zu müssen, eine Organisation zur Wohlfahrtspflege gründen musste.

Vergl. Boeßenecker 2005; vergl. Merchel 2003)

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

1920er Jahre „In den Notzeiten der 20-er Jahre entstand eine Vielzahl von Diensten und Einrichtungen der AWO: Nähstuben, Mittagstische, Werkstätten, Beratungsstellen. Viele sozialdemokratische Frauen und Männer wurden für einen sozialen Beruf ausgebildet.

Ziel der AWO war es, diese Not zu lindern, ihr vorzubeugen, Wohlfahrtsleistungen zu verbessern und moderne sozialpädagogische Methoden anzuwenden.“

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/index.html/view

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

1920er Jahre

Meilensteine auf dem Weg Richtung staatlich-kommunaler Fürsorge waren das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 und die Fürsorgepflichtverordnung von 1924.

„Die AWO forderte (nun – G.G.) soziale Rechtsansprüche ein. Ihre Mitglieder hatten die verheerenden Notstände als Betroffene selbst zu bewältigen. Vorrangig galt es deshalb, der Massenverelendung mit praktischer Selbsthilfe zu begegnen.“ http://www.awo.org/pub/aw

o_bv/bv/index.html/view

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

Seit 1925 wurden von der AWO eine eigene Lotterie veranstaltet und Arbeiter-Wohlfahrtsmarken verkauft, um die entstandenen und entstehenden sozialen Dienste zu finanzieren.

1926 wurde die AWO als Reichsspitzenverband der freien

Wohlfahrtspflege anerkannt. Ab 1928 unterhielt die AWO eine eigene Wohlfahrtsschule in

Berlin..“

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/index.html/view

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

„1931 waren 135.000 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der AWO in der Kindererholung und im Kinderschutz, in der Altenbetreuung und Jugendhilfe, in Notstandsküchen und Werkstätten für Behinderte und Erwerbslose sowie in Selbsthilfenähstuben tätig.“

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/index.html/view

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

„Am 30. Januar 1933 kam Adolf Hitler an die Macht. Nur wenige Wochen später wurde die AWO von den Nationalsozialisten verboten und zwangsweise aufgelöst. Am 15. Juli 1933 erscheint die Ausgabe der Zeitschrift ‚Arbeiterwohlfahrt‘ mit dem Hakenkreuz. Der Beauftragte der Deutschen Arbeitsfront gibt ein Rundschreiben mit Anweisungen für die Umorganisation der AWO heraus. Darin hieß es, dass die Arbeiterwohlfahrt ‚so auszubauen ist, daß sie später als Vorbild dient für alle Wohlfahrtseinrichtungen‘.“

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/index.html/view

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

Es gelang den Nationalsozialisten nicht, die AWO gleichzuschalten. „Vermögen, Heime und Einrichtungen wurden deshalb für die nationalsozialistische Volkswohlfahrt beschlagnahmt. Führende Frauen und Männer der AWO wurden verfolgt. Solange es die Mittel zuließen, wurde die Hilfe für Notleidende und Verfolgte des Naziregimes in der Illegalität fortgesetzt. Marie Juchacz und viele andere mussten Deutschland verlassen. Die Arbeiterwohlfahrt hatte aufgehört als Organisation zu existieren.“

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/index.html/view

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

1945 „Neugründung der Arbeiterwohlfahrt in Deutschland. Mühsamer Wiederaufbau (fehlende Mittel, geringes Beitragsaufkommen durch Arbeitslosigkeit; Verlust vieler Menschen, die Träger des Gedankenguts waren)“

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/index.html/view

Quelle:

www.awo-ku.de/cms/upload/img/so_fingen_wir_an.jpg

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

1946 AWO wurde 1946 in Hannover als parteipolitisch und konfessionell unabhängige und selbständige Organisation wieder ins Leben gerufen

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/index.html/view

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

1946 „… Ohne die Nähe zur sozialdemokratischen Arbeiterbewegung zu verlieren, gründete und organisierte sie sich als selbständiger Verband, der sich 1947 auf der Reichskonferenz in Kassel neue Richtlinien gab.

1953 erklärte Lotte Lemke, damalige stellv. AWO-Vorsitzende, auf der Berliner AWO-Reichskonferenz: ‚Heute ist aus der Arbeiterwohlfahrt der Weimarer Zeit eine Wohlfahrtsorganisation geworden, deren Aktionsradius weit über den Kreis der zur Arbeiterschaft rechnenden Bevölkerung hinausgreift‘".

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/index.html/view Quelle:www.fes.de/archiv/_stichwort/Fa007415.jpg

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

„1959 hatte die AWO

300.000 Mitglieder, 5.000 Ortsvereine, 53 Heime, 250 Kindergärten, 4.000 hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und über 70.000 Helferinnen und Helfer.“

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/index.html/view

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

„1987 Verabschiedung des Grundsatzprogramms der Arbeiterwohlfahrt unter dem Titel ‚Humanitäres Handeln aus politischer Verantwortung‘“.

www.awo-ku.de/cms/upload/img/so_fingen_wir_an.jpg

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Zur Geschichte der Arbeiterwohlfahrt

„1990 Nach dem Fall der Mauer ist Deutschland am 3. Oktober wiedervereinigt. Es beginnt ein dynamischer Aufbauprozess der AWO in den 5 Bundesländern. Am 10. November 1990 schließen sich die Landes- und Bezirksverbände auf einem Bundestreffen in Berlin zusammen. Nach 57 Jahren Trennung ist die AWO wiedervereint und flächendeckend in allen Bundesländern vertreten. Die erste gesamtdeutsche Bundeskonferenz findet am 20. und 21. April 1991 in Nürnberg statt.“

www.awo-ku.de/cms/upload/img/so_fingen_wir_an.jpg

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Das Selbstverständnis der Arbeiterwohlfahrt – Leitsätze in der Fassung von 2005

„Die Arbeiterwohlfahrt kämpft mit ehrenamtlichem Engagement und professionellen Dienstleistungen für eine sozial gerechte Gesellschaft. Wir bestimmen - vor unserem geschichtlichen Hintergrund als Teil der Arbeiterbewegung - unser Handeln durch die Werte des freiheitlich-demokratischen Sozialismus: Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit. Wir sind ein Mitgliederverband, der für eine sozial gerechte Gesellschaft kämpft und politisch Einfluß nimmt. Dieses Ziel verfolgen wir mit ehrenamtlichem Engagement und professionellen Dienstleistungen.“ http://www.awo.org/pub/aw

o_bv/bv/leits_b/view#leitbild

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Das Selbstverständnis der Arbeiterwohlfahrt – Leitsätze in der Fassung von 2005

„Wir fördern demokratisches und soziales Denken und Handeln. Wir haben gesellschaftliche Visionen. Wir unterstützen Menschen, ihr Leben eigenständig und verantwortlich zu gestalten und fördern alternative Lebenskonzepte. Wir praktizieren Solidarität und stärken die Verantwortung der Menschen für die Gemeinschaft. Wir bieten soziale Dienstleistungen mit hoher Qualität für alle an. …“. http://www.awo.org/pub/aw

o_bv/bv/leits_b/view#leitbild

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Das Selbstverständnis der Arbeiterwohlfahrt – Leitbild in der Fassung von 2005

„Wir bestimmen - vor unserem geschichtlichen Hintergrund als Teil der Arbeiterbewegung - unser Handeln durch die

Werte des freiheitlich-demokratischen Sozialismus: Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit.

Der freiheitlich-demokratische Sozialismus ist wichtige Orientierung der Arbeiterwohlfahrt seit ihrer Gründung.“

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/leits_b/view#leitbild

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Das Selbstverständnis der Arbeiterwohlfahrt – Leitbild in der Fassung von 2005

„… Solidarität bedeutet, über Rechtsverpflichtungen hinaus durch praktisches Handeln füreinander einzustehen. … Toleranz bedeutet nicht nur, andere Denk- und Verhaltensweisen zu dulden, sondern sich dafür einzusetzen, daß jedermann und besonders Minderheiten sich frei äußern können, in ihrer Religion und Weltanschauung nicht eingeschränkt werden und so leben können, wie sie es für angemessen halten. … Freiheit ist die Freiheit eines jeden, auch des Andersdenkenden. Freiheit bedeutet, frei zu sein von entwürdigenden Abhängigkeiten, von Not und Furcht. ….“ http://www.awo.org/pub/aw

o_bv/bv/leits_b/view#leitbild

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Das Selbstverständnis der Arbeiterwohlfahrt – Leitbild in der Fassung von 2005

„Gleichheit gründet in der gleichen Würde aller Menschen. Sie verlangt gleiche Rechte vor dem Gesetz, gleiche Chancen, am politischen und sozialen Geschehen teilzunehmen, das Recht auf soziale Sicherung und die gesellschaftliche Gleichstellung von Frau und Mann. Gerechtigkeit fordert einen Ausgleich in der Verteilung von Arbeit und Einkommen, Eigentum und Macht, aber auch im Zugang zu Bildung, Ausbildung und Kultur.“

http://www.awo.org/pub/awo_bv/bv/leits_b/view#leitbild vergl. Verbandsstatut von 2007

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Die Organisation der Arbeiterwohlfahrt

Boeßenecker 2005

29 Landes- und Bezirksverbände

36 Unterbezirke

65 Stadtverbände

450 Kreisverbände

3818 Ortsvereine Natürliche Personen als Mitglieder AWO ist Mitgliederverband

Höhere Ebene faßt niedrigere in ihrer Eigenschaft als juristische Personen zusammen

Verbände und Organisationen, die der AWO nahestehen, können als korporative Mitglieder aufge-nommen werden.

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Die Organisation der Arbeiterwohlfahrt

Boeßenecker 2005

Fachausschüsse Bundesvorstand

Geschäftsführung

Bundeskonferenz

Bundesausschuss

Landes- und Bezirksverbände

Kreisverbände Ortsvereine bilden

bilden

bilden

wählt

bestellt

wählt

beraten/ unterstützen

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Die Organisation der Arbeiterwohlfahrt – Beispiel Kreisverband Nürnberg

„Der AWO Kreisverband Nürnberg e.V. ist in der förderalen Struktur der Arbeiterwohlfahrt unterhalb des Bezirksverband Ober- und Mittelfranken…angesiedelt. Danach folgen: Landesverband Bayern … Bundesverband … Die Arbeiterwohlfahrt ist ein Mitgliederverband und ein soziales Dienstleistungsunternehmen, das mit hauptamtlich Beschäftigten arbeitet.“ http://www.awo-nuernberg.de/startseite/wir-ueber-uns/organisation/

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Die Organisation der Arbeiterwohlfahrt – Beispiel Kreisverband Nürnberg

„ 3.500 Mitglieder gliedern sich in 30 Ortsvereinen. Diese sind nahezu identisch mit den gewachsenen Stadtteilstrukturen und reichen von A wie Almoshof bis Z wie Ziegelstein. Die Mitglieder wählen in den Jahreshauptversammlungen die ehrenamtlich tätigen Vorstände. Diese Wahlen finden alle zwei Jahre statt.“ http://www.awo-nuernberg.de/startseite/wir-ueber-uns/organisation/

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Die Organisation der Arbeiterwohlfahrt – Beispiel Kreisverband Nürnberg

„Alle vier Jahre kommt die Kreiskonferenz zusammen. Sie nimmt die Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Geschäftsführers, der Revisoren, sowie Anträge entgegen, berät diese und wählt den Kreisvorstand neu. Der Vorstand des Kreisverbandes ist ehrenamtlich tätig und ist verantwortlich für die Belange der Arbeiterwohlfahrt in Nürnberg“ http://www.awo-nuernberg.de/startseite/wir-ueber-uns/organisation/

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Die Organisation der Arbeiterwohlfahrt – Beispiel Kreisverband Nürnberg

„ Die Führung der laufenden Geschäfte erfolgt durch einen Geschäftsführer. Das Dienstleistungsunternehmen ist in folgende Referate, Sachbereiche und Einrichtungen strukturiert: Referate: Kinder, Jugend und Familie Berufliche Bildung & Qualifizierung Migration und Integration Senioren, pflegebedürftige und behinderte Menschen http://www.awo-nuernberg.de/startseite/wir-ueber-uns/organisation/

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Die Organisation der Arbeiterwohlfahrt – Beispiel Kreisverband Nürnberg

„ Sachbereiche: Personal- und Rechnungswesen Beratungszentrum für seelische Gesundheit Organisation Einrichtungen: Betreuungsverein Jugendreisen http://www.awo-nuernberg.de/startseite/wir-ueber-uns/organisation/

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Die Arbeiterwohlfahrt in Zahlen (01.01.2005) - Hochrechnung - (Eine Dienstleistungsdatenbank befindet sich im Aufbau)

Die Arbeiterwohlfahrt gliedert sich bundesweit in:

29 Bezirks- und Landesverbände 480 Kreisverbände

3.800 Ortsvereine

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Die Arbeiterwohlfahrt in Zahlen

Die Arbeiterwohlfahrt wird bundesweit getragen von ca.:

430.000 Mitgliedern 100.000 ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen

(Helfer/-innen) 146.000 hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen

4.500 Zivildienstleistenden/ jetzt BuFDie

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Die Arbeiterwohlfahrt in Zahlen (01.01.2005) - Hochrechnung - (Eine Dienstleistungsdatenbank befindet sich im Aufbau)

Die Arbeiterwohlfahrt unterhält in allen Bundesländern:

über 14.000 Einrichtungen und Dienste/ -leistungen mit insgesamt über 330.000 Betten/Plätzen, darunter:

2.100 Heime inkl. Wohngemeinschaften

4.000 Tagesstätten, z.B. 2.136 für Kinder und Jugendliche und 1.870 für alte Menschen

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2.305 Auskunfts- und Beratungsstellen, z.B. für Ausländer, Arbeitslose, Familien, Schwangere, Alte, Behinderte, Jugendliche

1.800 ambulante Dienste insgesamt, darunter 798 sozialpflegerische Dienste

2.000 Beratungsstellen unterschiedlichster Art, einschl. Geschäftsstellen

400 Tages- und Werkstätten für Arbeitslose, Werkstätten aller Art

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Die Arbeiterwohlfahrt in Zahlen (01.01.2005) - Hochrechnung - (Eine Dienstleistungsdatenbank befindet sich im Aufbau)

Außerdem sind im Rahmen der AWO 3.490 Selbsthilfe-, Helfer- und andere Gruppen bürgerschaftlichen Engagements tätig, darunter:

über 800 Altenclubs, Seniorengruppen

über 600 in der Jugendhilfe/Jugendarbeit

über 400 für chronisch Kranke und Behinderte

230 gesundheitliche Selbsthilfe- und Kontaktgruppen

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Prof. Dr. G. Gerhardinger ORGANISATIONEN, TRÄGER UND INSTITUTIONEN DER SOZIALEN ARBEIT - Freie Träger/ Leistungserbringer: Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege – Die Arbeiterwohlfahrt

Die Arbeiterwohlfahrt in Zahlen (01.01.2005) - Hochrechnung - (Eine Dienstleistungsdatenbank befindet sich im Aufbau)

Außerdem sind im Rahmen der AWO 3.490 Selbsthilfe-, Helfer- und andere Gruppen bürgerschaftlichen Engagements tätig, darunter:

15 Freiwilligenagenturen/ -Büros

205 Helfergruppen für Menschen in besonderen Notlagen (z.B. Arbeitslosen-Selbsthilfe, Frauen-Selbsthilfe)

150 in der Familienhilfe

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Prof. Dr. G. Gerhardinger ORGANISATIONEN, TRÄGER UND INSTITUTIONEN DER SOZIALEN ARBEIT - Freie Träger/ Leistungserbringer: Selbsthilfeorganisationen als Träger der Wohlfahrtspflege

Selbsthilfeorganisationen als Träger der Wohlfahrtspflege

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Selbsthilfe ist ein zentraler Begriff der Wohlfahrtspflege, insbesondere der Sozialen Arbeit

scheint ein gesellschaftlicher Leitwert zu sein:

Selbsthilfe vor Fremdhilfe

SGB XII § 1 Aufgabe der Sozialhilfe:

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. …..

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Selbsthilfeorganisationen entspringen dem Gedanken der Selbsthilfe und der Eigenverantwortung

durchwegs positiver Begriff? Frage

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Einige Überlegungen zum Begriff der Selbsthilfe

Ausgangspunkt:

Gegensatz: „selbst“ – „nicht selbst“ Gegensatz: „Selbsthilfe“ – „Fremdhilfe“

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Begriff der Hilfe (nach Luhmann):

„Beitrag zur Befriedigung der Bedürfnisse eines anderen Menschen“

Selbsthilfe: Der Betroffene übernimmt etwas, was normalerweise von einer anderen Instanz getan wird.

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Hauptdefinitionsmerkmal von Selbsthilfe:

eigener Beitrag zur Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses

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Selbsthilfe ist nicht identisch mit „eigenem Tun“

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Selbsthilfe ist nicht identisch mit „eigenem Tun“ „Selbsthilfe“ als Begriff erst dann, wenn eigenes Handeln nicht möglich war und Hilfe verweigert wurde!

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Prof. Dr. G. Gerhardinger ORGANISATIONEN, TRÄGER UND INSTITUTIONEN DER SOZIALEN ARBEIT - Freie Träger/ Leistungserbringer: Selbsthilfeorganisationen als Träger der Wohlfahrtspflege

Selbshilfeorganisationen als Träger der Wohlfahrtspflege sind meist „traditionelle“ Selbsthilfeorganisationen (SHO)

„SHO der 1. Generation“: z.B.:

Lebenshilfe für geistig Behinderte

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Selbshilfeorganisationen als Träger der Wohlfahrtspflege sind meist „traditionelle“ Selbsthilfeorganisationen (SHO)

„SHO der 1. Generation“: z.B.:

Deutscher Gehörlosenbund

VdK (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands)

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Prof. Dr. G. Gerhardinger ORGANISATIONEN, TRÄGER UND INSTITUTIONEN DER SOZIALEN ARBEIT - Freie Träger/ Leistungserbringer: Selbsthilfeorganisationen als Träger der Wohlfahrtspflege

Selbshilfeorganisationen als Träger der Wohlfahrtspflege sind meist „traditionelle“ Selbsthilfeorganisationen (SHO)

„SHO der 1. Generation“: z.B.:

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband

usw….

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große Organisationen mit wenig Selbsthilfe- und viel Fremdhilfecharakter

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Beispiel: Die Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.

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„Die Geschichte der Lebenshilfe läßt sich darstellen als die Geschichte einer bundesweit tätigen Bürgerinitiative, sicherlich eine der ersten, die es im Nachkriegsdeutschland gab. Im Jahr 1958 wurde im hessischen Städtchen Marburg die (Bundesvereinigung) Lebenshilfe gegründet. Einige Zeit später wurde in Marburg auch die Geschäftsstelle der Bundesvereinigung Lebenshilfe eröffnet. Ungewöhnlich für eine Verbandsgründung ist die Tatsache, daß die Mitgliedsorganisationen der Bundesvereinigung Lebenshilfe erst im Laufe der nachfolgenden Jahre gegründet wurden.“

http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/ueber_uns/geschichte-der-lebenshilfe/index.php

Lebens-hilfe

Selbst-darstel-lung

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„Die Jahre des Aufbaus erforderten von den in der Regel ehrenamtlich Engagierten (Eltern & Angehörige und Fachleute) einen hohen Einsatz. In den 60er Jahren wurden die meisten örtlichen Lebenshilfen gegründet.“

http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/ueber_uns/geschichte-der-lebenshilfe/index.php

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16 Landesverbände 529 Orts- und Kreisvereinigungen 137 628 Mitglieder

http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/ueber_uns/aufgaben-und-ziel/index.php

2006

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Aufgaben und Ziele der Lebenshilfe

"Ziel der Lebenshilfe ist das Wohl geistig behinderter Menschen und ihrer Familien. Sie setzt sich dafür ein, dass jeder geistig behinderte Mensch so selbstständig wie möglich leben kann und dass ihm so viel Schutz und Hilfe zuteil werden, wie er für sich braucht.

http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/ueber_uns/aufgaben-und-ziel/index.php

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Aufgaben und Ziele der Lebenshilfe

Maßgebend sind die individuellen Bedürfnisse, die sich aus Art und Schwere der Behinderung ergeben. Menschen mit schweren geistigen Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz der Lebenshilfe." (aus dem Grundsatzprogramm der Lebenshilfe von 1990)

http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/ueber_uns/aufgaben-und-ziel/index.php

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http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/ueber_uns/aufgaben-und-ziel/index.php

„Die Lebenshilfe engagiert sich dafür, dass geistig behinderte Menschen ihre Persönlichkeit und ihre Fähigkeiten entfalten und in größtmöglicher Gemeinsamkeit mit allen Menschen leben können. So ist es ihr ein wesentliches Anliegen, behinderten Menschen die Selbstverwirklichung in sozialer Integration zu ermöglichen.“

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http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/ueber_uns/aufgaben-und-ziel/index.php

„Menschen mit geistiger Behinderung unterscheiden sich in ihren intellektuellen Fähigkeiten von nichtbehinderten Menschen. Aber nicht in ihren sämtlichen Wesenszügen. … Die Lebenshilfe setzt sich dafür ein, dass Behinderung nicht als Krankheit angesehen wird. Eine Behinderung ist nur eine unter vielen möglichen Daseinsformen eines Menschen. Und das Wesen eines Menschen wird nicht allein durch die Behinderung geprägt. Auch fast 50 Jahre nach ihrer Gründung sieht sich die Lebenshilfe gefordert, als Sprachrohr für Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Familien in diesem Sinne aufzutreten.“

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Selbsthilfezusammenschlüsse - Bestimmungsmerkmale

Selbstbeteiligung der Betroffenen Selbst- und Gleichbetroffenheit der Mitglieder von

Selbsthilfezusammenschlüssen Problemdruck einzelner und Persönlichkeit der Betroffenen

als Arbeitsgrundlage Gleichberechtigung der Gruppenmitglieder

Selbstverantwortung

Aprofessionalität Keine Gewinnorientierung

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Prof. Dr. G. Gerhardinger ORGANISATIONEN, TRÄGER UND INSTITUTIONEN DER SOZIALEN ARBEIT - Freie Träger/ Leistungserbringer: Selbsthilfeorganisationen als Träger der Wohlfahrtspflege

Selbsthilfezusammenschlüsse - Bestimmungsmerkmale

Selbstbeteiligung der Betroffenen Selbst- und Gleichbetroffenheit der Mitglieder von

Selbsthilfezusammenschlüssen Problemdruck einzelner und Persönlichkeit der Betroffenen

als Arbeitsgrundlage Gleichberechtigung der Gruppenmitglieder

Selbstverantwortung

Aprofessionalität Keine Gewinnorientierung

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Von der Selbsthilfe zur Selbsthilfeorganisation

Gründung einer Gruppe zur Selbsthilfe

Selbsthilfe entspringt bei Betroffenen einer Unzufriedenheit mit der Hilfe durch das professionelle Hilfesystem

qualitative Aspekte

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Von der Selbsthilfe zur Selbsthilfeorganisation

Gründung einer Gruppe zur Selbsthilfe

Ausweitung und Anwerbung Professioneller

Anbindung an staatliche (öffentliche) finanzielle Förderung und damit entsprechende Qualifikationsanforderungen

Sukzessiver und zumindest partieller Ausschluss der Betroffenen

Erweiterung der organisatorischen und personellen Kapazität

Erreichung eines hohen Grades der Organisation und Bürokratisierung

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Selbsthilfeorganisationen

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Selbsthilfeorganisationen im Unterschied zu Selbsthilfegruppen

Freiwillige Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen oder Zusammenschlüsse von Betroffenen mit in der Sache der Betroffenheit engagierten Personen

Keine kontinuierliche Gruppenarbeit

Mehr nach außen gerichtete Interessenvertretung

Weniger solidarische, persönliche und flexible Problembehandlung auf der Basis gegenseitiger Hilfe

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Selbsthilfegruppen •geringe kollektive Organisation

•sehr hohe Beteiligung der Betroffenen

•Definitionsmacht bei den Betroffenen

Selbsthilfeorganisationen (traditionell) •ausgeprägte kollektive Organisation

•geringe Beteiligung der Betroffenen

•geringe Definitionsmacht der Betroffenen

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Selbsthilfeorganisationen (alternativ) •ausgeprägte kollektive Organisation

•mittlere Beteiligung der Betroffenen

•ausgeprägte Definitionsmacht der Betroffenen

Wohlfahrtsverbände •sehr stark ausgeprägte kollektive Organisation

•kaum Beteiligung der Betroffenen

•keine Definitionsmacht bei den Betroffenen

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Selbsthilfe zwischen individueller Selbsthilfe und staatlicher Fremdhilfe

Informeller Hilfesektor Freiwilliger Hilfesektor Formeller Hilfesektor

Individuelle Selbsthilfe

Kollektive Selbsthilfe

Professionelles Hilfesystem

Staat

Selbsthilfe Fremdhilfe Selbsthilfe

Fremdhilfe

Fremdhilfe

Individuelle Selbsthilfe Selbsthilfegruppen

Selbsthilfeorganisationen Wohlfahrtsverbände

Staatliche Fremdhilfe

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Trojan/ Halves 1984

Einordnung von Selbsthilfe im System der Hilfe

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Selbsthilfebewegung (umfaßt das Spektrum der praktischen Ausformungen von Selbsthilfe)

Verschiedene Ausformungen in den Selbsthilfezusammenschlüssen, die als solche etikettiert sind

Unterschiedliches Ausmaß der Kollektivierung

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Unterschiedliches Ausmaß der Kollektivierung

Selbsthilfegruppen (kleinste Form und „reinstes Modell“ von Selbsthilfezusammenschlüssen)

Zwischentypus zwischen Gruppe und Organisation (z.B. lokale Gruppen von überregionalen Organisationen)

Selbsthilfeorganisationen •Alternative SHO

•Traditionelle SHO

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Öffentliche Mittel für Selbsthilfezusammenschlüsse

Selbsthilfe entspringt bei Betroffenen einer Unzufriedenheit mit der Hilfe durch das professionelle Hilfesystem

qualitative Aspekte

muss nicht zwangsläufig billiger sein als Fremdhilfe

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Öffentliche Finanzierung von Selbsthilfezusammenschlüssen

wird in der Regel aber eingebunden in ein Konzept von Subsidiarität, das davon ausgeht, dass Selbsthilfe im Vergleich zu professioneller Fremdhilfe gleichwertige oder bessere und

zugleich billigere Hilfe ist

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Prof. Dr. G. Gerhardinger ORGANISATIONEN, TRÄGER UND INSTITUTIONEN DER SOZIALEN ARBEIT - Freie Träger/ Leistungserbringer: Selbsthilfeorganisationen als Träger der Wohlfahrtspflege

Häufig unterschiedliche Begründung der Förderung von Selbsthilfezusammenschlüssen:

Staat: Subsidiaritätsprinzip

(lediglich sog. positive Seite des Subsidiaritätsprinzips:

Recht der kleinen Lebenskreise, Angelegenheiten selbst zu regeln; Vernachlässigung des Solidaritätsprinzips)

Reduzierung sozialstaatlicher Maßnahmen

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Häufig unterschiedliche Begründung der Förderung von Selbsthilfezusammenschlüssen:

Projekte: Bewußtsein, gesellschaftlich sinnvolle Arbeit zu leisten

Umbau des Sozialstaats