Organisatorische Voraussetzung für eine Typgenehmigung€¦ · EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung...
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Organisatorische Voraussetzungfür eine Typgenehmigung
Kraftfahrt-Bundesamt
Fahrzeugtechnik
für eine Typgenehmigung
TÜV Nord Fachtagung VO (EU) Nr. 167/ 2013
Kraftfahrt-Bundesamt
Inhalt
� Das Kraftfahrt-Bundesamt in aller Kürze� Das Kraftfahrt-Bundesamt in aller Kürze
� Anfangsbewertung des Herstellers - Voraussetzung zur Antragstellung
� Übereinstimmung der Produktion (Conformity of production –CoP)
� Weltherstellernummer (WMI)
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� Weltherstellernummer (WMI)
� Dokumentations- und Informationsumfang
� Gültigkeit bestehender Genehmigungen
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Kraftfahrt-Bundesamt
Flensburg
HamburgAurich
Braunschweig
Köln Dresden
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KBA – Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMVI
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Präsident
Stabsstelle
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,Datenschutz
AbteilungZentrale Register
AbteilungStatistik
AbteilungZentrale Dienste
DatenschutzInnenrevision und Korruptionsprävention
AbteilungFahrzeugtechnik
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42Typgenehmigungen
AnfangsbewertungTypgenehmigungserteilung
43Produktüberwachung
MarktüberwachungProduktsicherheit
CoP-Produktüberprüfung
41Grundsatzfragen
44 (DD)Systemüberwachung
Benennung von TDCoP-Systemüberprüfung
DD = DresdenTD = Technischen Diensten
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Warum soll sich ein Hersteller für eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung entscheiden?
� Der Hersteller kann auf Basis einer Allgemeinen Betriebs-erlaubnis oder EG-Typgenehmigung eine unbegrenzte Anzahl gleichartiger Produkte in der genehmigten Art herstellen und in den Verkehr bringen, solange sich keine Rechtsvorschriften ändern.
Zum Beispiel dem Wechsel von Richtlinie 2003/37/EG zu
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Zum Beispiel dem Wechsel von Richtlinie 2003/37/EG zu VO (EU) Nr. 167/2013
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Anfangsbewertung – Anwendbare Regelwerke
Annahme: Hersteller strebt statt einer Einzelgenehmigung eine Annahme: Hersteller strebt statt einer Einzelgenehmigung eine EG-Typgenehmigung (whole vehicle type approval) an.
� EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV - §§ 4, 16, 21)Anwendungsvorrang vor StVZO für alle in den Richtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG (VO (EU) Nr. 167/2013), 2002/24/EG (VO (EU) Nr. 168/2013) definierten
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2002/24/EG (VO (EU) Nr. 168/2013) definierten Fahrzeugkategorien
� Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO - § 20)
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Anfangsbewertung – Fahrzeugklassen T, R und S
� Für EG-Typgenehmigungen gilt :Gemäß Artikel 24 (1) VO (EU) Nr. 167/2013 darf die EG-Gemäß Artikel 24 (1) VO (EU) Nr. 167/2013 darf die EG-Typgenehmigung erst erteilt werden, wenn die in Artikel 28 genannten Vorkehrungen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion (CoP) überprüft wurden.
� Für ABE gilt :Für… Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller …
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Für… Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller …allgemein erteilt werden, wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet. (§ 20 (1) StVZO)
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Kernelemente der Anfangsbewertung
� Verfahren zur Sicherstellung der CoP müssen vorhanden sein und angewendet werden
� Zugang zu Prüfeinrichtungen, angemessene Prüfintervalle, Auf-zeichnung, Auswertung und Aufbewahrung von Prüfergebnissen
� Verfahren zur Reaktion auf Abweichungen bei hersteller-
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� Verfahren zur Reaktion auf Abweichungen bei hersteller-veranlassten Konformitätsüberprüfungen
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Was gehört zu den Verfahren zur Sicherstellung der CoP?
� Allgemeine Anforderungen des Qualitätsmanagements
� Fahrzeughersteller muss den korrekten Bauzustand (in Bezug auf die erteilte Typgenehmigung) prüfen
� Vorschriftenkenntnis ist unabdingbar
� Regeln zur Beobachtung von Vorschriftenänderungen
� Produkt muss mit dem Blickwinkel „Genehmigungsrelevanz“
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� Produkt muss mit dem Blickwinkel „Genehmigungsrelevanz“ betrachtet werden, nicht alles ist genehmigungspflichtig
� Konstruktion (ggf. auch Einkauf) und Homologation müssen synchron laufen
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MAB und COP-Auskunft setzen diese Vorschriften in das Verwaltungsverfahren um
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Kernelemente der Anfangsbewertung
Diese Nachweise hat der zukünftige Genehmigungsinhaber (meist Hersteller/Produzent*) zu liefern:(meist Hersteller/Produzent*) zu liefern:
� Nachweis der Rechtsidentität (z. B. Handelsregisterauszug)
� Verwaltungsrechtliche Angaben
� Nachweis eines Verfahrens (z. B. QM-System), durch welches eine gleichbleibende reihenweise genehmigungskonforme
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eine gleichbleibende reihenweise genehmigungskonforme Fertigung gewährleistet werden kann
Ohne abgeschlossene Anfangsbewertung keine Genehmigung!*) Hersteller/Produzent muss nicht zwangsläufig die Genehmigungsobjekte fertigen. Näheres siehe MAB.
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Verwaltungsrechtliche Angaben
� Selbstauskunft gemäß MAB Vordruck 5.1
� Stammdaten von Antragsteller und handelnden Personen
� Informationen zur verwaltungsrechtlichen Einordnung der Antragstellerkonstellation
� Angaben dazu, welche Produkte wonach genehmigt werden sollen und wo die Produkte entnommen werden können
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� Daten zur Zahlungsabwicklung
� Bei Fremdfertigung Nachweis der Herstellereigenschaft (MAB Vordruck 6.1 oder 6.2)
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Nachweis eines hinreichenden QM-Systems mittels
� COP-Auskunft
� Ordnungsgemäßem Zertifikat nach ISO 9001:2008 oder gleichwertiger Norm
� Bescheinigung einer anderen EU-Typgenehmigungsbehörde
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� Bescheinigung einer anderen EU-Typgenehmigungsbehörde über eine dort erfolgreich abgeschlossene Anfangsbewertung
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COP-Auskunft wird anerkannt, wenn sie erstellt wurde
� vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder
� von einer vom KBA benannten Zertifizierungsstelle oder
� von einem vom KBA als „Externer Partner“ benannten Prüflaboratorium wie zum Beispiel TÜV Nord
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Prüflaboratorium wie zum Beispiel TÜV Nord
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ISO 9001:2008 Zertifikate werden anerkannt, wenn sie ausgestellt sind
� von einer vom KBA benannten Zertifizierungsstelle mit GRA-Zusatz* oder
� von einer nicht vom KBA benannten Zertifizierungsstelle, aber nur dann, wenn die Einhaltung der GRA zusätzlich von einer dafür kompetenten Stelle bestätigt wurde (siehe Anerkennung COP-Auskunft)
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Auskunft)
*) GRA = Genehmigungsrelevante Anforderungen
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Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion
� EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV - § 25 (1))
Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach der für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG (VO (EU) 168/2013) und 2003/37/EG (VO (EU) 167/2013) anordnen, um die
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2003/37/EG (VO (EU) 167/2013) anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
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Vorgehen des KBA bei CoP-Überprüfungen
� Unterscheidung nach Systemüberprüfungen (CoP-Q) und Produktüberprüfungen (CoP-P)
� Im Regelfall werden CoP-Q- und CoP-P-Überprüfungen in einer Jahresplanung vorausgeplant und aufeinander abgestimmt
� Hinzu kommen anlassbezogene CoP-Q- und CoP-P-Überprüfungen, die mit höherer Priorität eingeleitet werden
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� CoP-Q-Überprüfungen sind immer kostenpflichtig (716 € + Reisemittel)
� Bei CoP-P-Überprüfungen gilt „Loser pays rule“
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Wesentliche Merkmale für CoP-P-Überprüfungen
� Auswahl der zu überprüfenden Produkte erfolgt nach Bedeutung des Genehmigungsobjektes (z. B. Sicherheitsrelevanz)
� KBA beauftragt einen benannten Technischen Dienst mit der Prüfung (grundsätzlich nicht den Technischen Dienst, der die Typprüfung durchgeführt hat)
� Eine CoP-P-Überprüfung kann bei negativen Befunden in eine CoP-Q-Überprüfung münden
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CoP-Q-Überprüfung münden
� 400 – 450 Überprüfungen pro Jahr
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Wesentliche Merkmale für CoP-Q-Überprüfungen
� Auswahl der zu überprüfenden Genehmigungsinhaber richtet sich nach seinem „Vertrauensstatus“, der vorangegangenen Befund-lage, Art des Nachweises eines QM-Systems
� Erstgenehmigungsinhaber: Erneute Prüfung nach 3 Jahren, danach in Abhängigkeit vom „Vertrauensstatus“
� Keine KBA-Überprüfung von Inhabern von Zertifikaten mit GRA bei regelmäßigen Audits durch die Zertifizierungsstelle
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GRA bei regelmäßigen Audits durch die Zertifizierungsstelle
� Eine CoP-Q-Überprüfung kann bei negativem Befund in eine CoP-P-Überprüfung münden
� 120 Überprüfungen pro Jahr
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Beantragung einer Weltherstellernummer (WMI)
� Eine WMI kann in Abteilung 4 des KBA beantragt werden.
� Einen Musterantrag finden Sie als Anlage zu dieser Präsentation.
� Sofern der Hersteller dem KBA nicht bekannt ist, werden auch
hier verwaltungsrechtlichen Angaben benötigt.
� Es empfiehlt sich eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme
unter 0461/316 - 1839 oder – 1411.
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unter 0461/316 - 1839 oder – 1411.
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Dokumentations- und Informationsumfang
� Jede Typgenehmigung umfasst ein Dokumentationspaket bestehend aus Genehmigungsbogen, Prüfbericht und bestehend aus Genehmigungsbogen, Prüfbericht und Beschreibungsbogen.
� Für Fahrzeugsysteme oder Bauteile sind im Anhang I der VO (EU) Nr. 2015/504 (delegierter Rechtsakt zur VO (EU) Nr. 167/2013) entsprechende Muster vorgeben.
� Für die Beantragung einer Fahrzeuggesamtgenehmigung ist ein Beschreibungsbogen nach Anhang I, Teil B, Abschnitt 5 zu erstellen.
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erstellen.� Nicht zutreffende Inhalte wie „Merkmale des Antriebmotors“ im
Falle eines Klasse R oder S Fahrzeug können ohne alle Unterpunkte in der Überschrift mit „nicht anwendbar“ gekennzeichnet werden
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Dokumentations- und Informationsumfang
� Die VO (EU) Nr. 167/2013 führt die Pflicht zum Bereitstellen von Reparatur- und Wartungsinformationen ein.Reparatur- und Wartungsinformationen ein.
� Gemäß Begriffsbestimmung umfassen diese „sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen“.
� Exakte Inhalts- oder Formatvorgaben existieren nicht.� Grundsatz : Es sollte Dritten der gleiche Informationsumfang zur
Verfügung gestellt werden, wie er den autorisierten Händlern und
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Verfügung gestellt werden, wie er den autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung steht.
� Dies kann in der Typgenehmigung mittels der Angabe einer Internetadresse zum Einsehen dieser Informationen erfüllt werden.
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Gültigkeit bestehender Genehmigungen gemäß Artikel 73
� Für neue Fahrzeugtypen ist die VO (EU) Nr. 167/2013 ab dem 01.01.2016 anzuwenden.01.01.2016 anzuwenden.
� Genehmigungen, die im Rahmen der 2003/37/EG vor dem 01.01.2016 erteilt wurden bleiben gültig und können erweitert werden.
� Gemäß Absatz (3) können Fahrzeuge, die nach 2003/37/EG genehmigt wurden, bis zum 31.12.2017 in Verkehr gebracht und zugelassen werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die nicht der
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zugelassen werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die nicht der 2003/37/EG unterlagen, wie zum Beispiel ABE-Fahrzeuge oder LOF-Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Impressum
Herausgeber:Kraftfahrt-Bundesamt24944 Flensburg
Internet: www.kba.de
Fachliche Auskünfte und Beratung:
Henning PetersenTelefon: 0461 316-1551
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Telefon: 0461 316-1551Telefax: 0461 316-2801E-Mail: [email protected]
Stand: Juni 2015
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