Organisierte Wirtschaftskriminalität Ein Praxisbericht zur ... · Versicherungsbetrug /...

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Bundesministerium für Bildung und Forschung BMBF - Innovationsforum „Zivile Sicherheit“ Sicherheit in einer offenen Gesellschaft 19. April 2012, Berlin Organisierte Wirtschaftskriminalität - Ein Praxisbericht zur Organisation der Strafverfolgungsbehörden- Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Bundesministerium für Bildung und Forschung BMBF - Innovationsforum „Zivile Sicherheit“

Sicherheit in einer offenen Gesellschaft 19. April 2012, Berlin

Organisierte Wirtschaftskriminalität

- Ein Praxisbericht zur Organisation der Strafverfolgungsbehörden-

Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Gedanken zum Thema

II. Wie ist die Praxis ihrer Bekämpfung organisiert ? Die Strafverfolgungsbehörden: Zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraftaten

IV. Wie sollte die Praxis der Strafverfolgung – WiKri/OK – organisiert sein?

III. Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität Gemeinsames und Trennendes: Geldwäsche, Korruption und Vermögensabschöpfung

Dr. Hans Richter

I. Was ist Wirtschaftskriminalität ? Wirtschaft und Kriminalität: Zur Systemabhängigkeit

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Dr. Hans Richter

Geschichtliche Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts

Ausgangspunkt ist der Schutz des Vermögens

„Ein Kaufmann kann sich schwer hüten vor Unrecht und ein Krämer vor Sünden. Denn um eitlen Gutes willen tun viele Unrecht; und die reich werden wollen, wenden die Augen ab.“

Der hiermit angesprochene Vorwurf des Betrugs macht mit seinem individualschädigenden Inhalt deutlich, dass in einer Wirtschaftsord-ung, in der es lediglich um Individualbezüge geht, nur das Vermögen des einzelnen Schutzobjekt und Schutzgut sein kann. In diesem Sin-ne haben auch die Reichspolizeiordnungen den Verkauf „gefälschter Specereyen“ (Ingwer ua), „schlecht behandelten Tuches“ usw als Betrugsfälle behandelt

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Geschichtliche Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts

Wirtschaftsstrafrecht als Ordnungsmittel

organisatorischen Maßnahmen:

Einrichtung so genannter Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität

1971 Auflistung des Wirtschaftsstrafrechts in § 74c GVG mit der Einrichtung der Wirtschaftsstrafkammern bei Landgerichten

Einsetzung der „Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität“ 1972, die bis 1976 umfangreiche Empfehlungen und Beschlüsse fasst.

1976 „Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität“ 1986„Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität“ Novellierung §§ 14 II S. 1 Nr. 2 StGB/ 9 II S. 1 Nr. 2 OWiG Neuregelung der „Geldbuße“ gegen juristische Personen und Personenvereinigungen in § 30 OWiG

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Zum Begriff der Wirtschaftskriminalität in der Strafrechtspraxis

Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert, bspw. Betrug, Insolvenzverschleppung, Kapital-anlagebetrug, Kreditbetrug und Subventionsbetrug

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§ 74c GVG „Sondergerichte“ für Wirtschaftsstrafsachen

Zuständigkeitsregelung für die Wirtschaftsstrafkammern

Ø das Recht der Handelsgesellschaften (Nr. 1) Ø die Insolvenzdelikte (Nr. 5), Ø das Bank- und Börsenrecht (Nr. 2), Ø das Außenwirtschafts-, Steuer-, Zoll- und Finanzmonopolrecht Nr. 3), Ø das Lebensmittel- und Weinrecht (Nr. 4), Ø Subventions-, Kredit- und Kapitalanlagebetrug (Nr. 5) Ø Korruption in der Wirtschaft.

Darüber hinaus enthält Nr. 6a/b ein materielles Kriterium, weil auch allgemeines Strafrecht, nämlich vor allem die Tatbestände des Betrugs, des Computerbetrugs, der Untreue, des Wuchers und der sonstigen Korruption sowie der illegalen Arbeitnehmerüberlassung und Schwarzarbeit, jedenfalls dann als Wirtschaftsstrafrecht gelten sollen, wenn „zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind“.

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Staatsanwaltschaft/Kriminalpolizei

Justizministerium Innenministerium

Richter Staatsanwälte Polizei

Haupt- verhandlung

präventiv Ermittlungs-verfahren

repressiv

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Dr. Hans Richter

Finanzministerium

SteuFa ZollFa

Finanz-/Zoll- verwaltung

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Legalitätsprinzip

Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft berechtigt und verpflichtet wegen verfolgbarer Straftaten bei zureichenden Anhaltspunkten einzuschreiten (§ 152 Abs. 2 StPO).

Gegenüber den sonstigen Verdachtsgraden der StPO handelt es sich beim Anfangsverdacht um einen Verdacht verhältnismäßig geringer Intensität.

Es genügt eine gewisse, wenn auch noch geringe Wahrscheinlichkeit, bei der der Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts noch überwiegen darf.

Merke: Die StA wird nicht auf sondern bei Verdacht tätig.

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§ 74c GVG für die Staatsanwaltschaften

An diese für die Landgerichte – sowohl in erster als auch in zweiter Instanz – maßgebliche Zuständigkeitsregelung knüpft diejenige der sog.

Schwerpunktstaatsanwaltschaften

an, deren gesetzliche Grundlage § 143 Abs 4 GVG ist.

Für die Amtsgerichte besteht – mit Ausnahme von Steuerstraf-sachen (§ 391 AO) und von Außenwirtschaftssachen (§ 38 AWG) – keine gesetzliche Spezialzuständigkeit.

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft 140 Staats- und Amtsanwälte

HA I Staatsschutz,

Beamte/Korruption, Kapitaldelikte/Verkehr

HA II Sexualdelikte, Jugend,

Ausländer

HA III Allgemeine Delikte

Vollstreckung

HA IV Wirtschaft, Korruption

und Umwelt

HA V Organisierte Kriminalität, Geldwäsche

Abteilung 14 Steuer, Zoll,

Subvention, Untreue

Abteilung 15 Untern.-Insolvenz,

Bank, Börse

Abteilung 16 - 18 Grauer Kapitalmarkt, Korruption,

Schwarzarbeit, Umwelt, Lebensm. 10

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Zu ausgewählten Kriminalitätsfeldern WiKri

Risikoentscheidungen des Managements und Strafrecht - Untreue gem. § 266 StGB Strafrechtliche Organisationsverantwortung und Compliance

Strafbarkeit bei „Schwarzarbeit“

Kapitalmarktstrafrecht Straftaten des unregulierten Kapitalmarktes (Betrug / KWG) Straftaten des regulierten Kapitalmarktes - Straftaten im Zusammenhang mit Kreditinstituten - Insider- und Manipulationsstraftaten

Steuern / Subventionen / Außenwirtschaft / Kriegswaffen Unlauterer Wettbewerb (Unwahre Werbung, Geheimnisverrat) Urheberstrafrecht mit Filesharing und Markenpiraterie Computerstrafrecht mit Phishing / Umwelt- und Lebensmittel

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Strafbarkeit bei Unternehmenskrisen und Insolvenz

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Korruption

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Gedanken zum Thema

II. Wie ist die Praxis ihrer Bekämpfung organisiert ? Die Strafverfolgungsbehörden: Zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraftaten

IV. Wie sollte die Praxis der Strafverfolgung – WiKri/OK – organisiert sein?

III. Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität Gemeinsames und Trennendes: Geldwäsche, Korruption und Vermögensabschöpfung

Dr. Hans Richter

I. Was ist Wirtschaftskriminalität ? Wirtschaft und Kriminalität: Zur Systemabhängigkeit

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Definitionselemente OK nach Anlage E der RiStBV

Ø von Gewinn und Machtstreben bestimmte

Ø planmäßige Begehung von Straftaten von

Ø erheblicher Bedeutung (einzeln oder in ihrer Gesamtheit) mit

Ø mehr als 2 Beteiligten, die auf längere oder unbestimmte Dauer

Ø Arbeitsteilig

v unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen

v unter Anwendung von Gewalt/zur Einschüchterung geeigneter Mittel

v unter Einflussnahme auf Politik …öffentliche Verwaltung … Wirtschaft

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ausgewählten Kriminalitätsfeldern OK

Geld- und Zahlkartenfälschung / Versicherungsbetrug

Rauschgift / Waffenhandel / Schutzgelderpressung / Schleusung Kfz-Verschiebung / Wohnungseinbruch Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben Kfz-Verschiebungen

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Steuerhinterziehung / Zigaretten- und Alkoholschmuggel

Ausschreibungsbetrug / Warenterminbetrug / Markenpiraterie Umweltstraftaten / illegale Beschäftigung mit Menschenhandel

Korruption

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Überlappende Kriminalitätsfelder WiKri / OK

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WiKri OK

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OK

Überlappende Kriminalitätsfelder WiKri / OK

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WiKri Steuern / Subventionen / Außenwirtschaft / Kriegswaffen / Unlauterer Wettbewerb (Unwahre Werbung, Geheimnisverrat) / Urheberstrafrecht mit Filesharing und Markenpiraterie /Computerstraf-recht mit Phishing / Umwelt- und Lebensmittel / Schwarzarbeit/ Unternehmenskrisen und Insolvenz / Kapitalmarkt / Organisationsverantwortung und Compliance

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WiKri

Überlappende Kriminalitätsfelder WiKri / OK

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OK Rauschgift / Waffenhandel / Schutzgelderpressung / Schleusung / Kfz-Verschiebung / Wohnungseinbruch Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben Kfz-Verschiebungen / Geld- und Zahlkartenfälschung/ Versicherungsbetrug / Steuerhinterziehung / Zigaretten- und Alkoholschmuggel Ausschreibungsbetrug / Waren-termin / Markenpiraterie / Umweltstraftaten / illegale Beschäftigung mit Menschenhandel

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Überlappende Kriminalitätsfelder WiKri / OK

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WiKri OK

Korruption

Vermögens- abschöpfung

Geld- wäsche

Dr. Hans Richter

Kriminelle Vereinigung

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Haben Sie noch Fragen?

Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit. Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter Staatsanwaltschaft Stuttgart Neckarstraße 145 70190 Stuttgart 0711/921-4529 7 0711/921-4540 E-Mail: [email protected]

Dr. Hans Richter

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WiKri/OK - Abgrenzung in der Praxis

gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehungsweise geben keine tauglichen Kriterien zur Abgrenzung

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Dr. Hans Richter

Hauptperson tritt nach außen nicht auf, Randtäter sind austauschbar Gesteuertes Aussageverhalten der Mittäter Organisation übernimmt deren Unterstützung

Strafprozessuale Eingriffsbefugnisse stehen im Vordergrund:

Überwachung der Telekommunikation / akustische Überwachung Observation / Einsatz verdeckter Ermittler / Vetrauenspersonen

Nicht jedenfalls:

Individualrechtsgüter oder überindividuele Rechtsgüter

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Schwerpunktstaatsanwaltschaft für organisierte und gemeinwohlschädliche Kriminalität

Bundesland X

HA II

OK und Geldwäsche

HA III

Korruption

Verwaltung

Vermögens-

abschöpfung

Vollstreckung

der Strafen

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Dr. Hans Richter

Organisationsvorschlag:

HA I

WiKri