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+ OSTERREICHISCHES ROTES KREUZ Bundesministerium für Inneres GENERAL5EKRETARIAT MMag. Ste pha n Wien er Geschäftsleitung Referat III/lle -Fre mdenlegistik Abteilung 11I/ 1 - l egi' tik Herren gasse 7 GU261mom A- 1014 Wi en ZVR -Zohl : 432857691 Wien, 27. Jänner 2011 GZ, BMI-LR1355/0007-111 /1/cl2010 Betreff: Stellungnahme des österreich ischen Roten Kreuzes zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden Sehr geehrte Domen und Herre n! Das Osterreichische Ro te Kreuz hat es sich zum Ziel gesetzt, für besonders schutzbed ürftige Perso nen Part ei zu e rgre ifen und diese zu unter stüt zen. Aus diesem Grund setzt sich die Rotkre uz- und Rotha lbmondbe weg ung weltweit für Mi g rant en ein. Daher e rla ubt sich da s Os ter re ichische Rote Kreuz, binnen offener Frist folg end e Anmerkungen zum Entwurf des Bundesgeset zes, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asyl gese tz 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert we rden , zu mac hen : Zu_den Äl}derungen_de s Niederlas su!,gs: ... Das Osterreichische Rote Kreuz (im folgendem O RK gena nnt) begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines kriteriengeleiteten Zuwande rungsmodells. Die da mit verbundene Neuregelung des Arbeitsmarktzuganges und die Einführung der . Rot-WeiB-Rot - Kurte", . Rot-WeiB-Rot - Karte plus", sowie der . Blc uen Karte EU· eröffnet die vom O RK lange gewünschte Möglichkeit, auf die wirtsc haftlichen Erforde rnisse zu rea gier en . Aus unsere r Sicht ist Zuwa nde rung ein wichtiger Lösungsan satz, um den demogra phischen sowie den dam it verbundenen sozialen und humani tären Herausforde runge n der kommend en Ja hre zu beg egn en . Problemati sch erscheinen uns a llerdings nicht zuletzt in dieser Hin sicht die Verschärfunge n hinsichtlich des Spracherwerbs, welche nun bei der Integrationsvereinbarung g emäß §§ 14ff MENSCHLICHKEIT ' UNPARTEILICHKEIT ' NEUTRALITAT ' UNABHANGIGKEIT ' FREIWILLIGKEIT · EINHE T · UNIVERSAliTÄT öSTERREICHISCHES ROTES KREUZ, GENERALSEKRETARIAT, WIEDNER HAUPTSTRASSE 32, 1041WIEN, TELEFON +43 (1) 5B9 00-0 TELEFAX +43 (1) 5B9 00-199, E-Mail offic.Ctroleskreuz.al, _ ,r(>leskr.utal, BANKVERBINDUNGEN SPENDEN PSK, Klo 2.345000 BlZ 60000 INLAND Ersl. Bank, Klo 23456000 BlZ 20111, INTERNAL Bank AG, Ac. 432'1432'1432, SWlfT VBOEATVvWINV, IBAN AT9118160432'14321432 UID Nr ATU16370905, OVR Nr 0416061, ZVR-Zoh1432857691

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+� OSTERREICHISCHES ROTES KREUZ�

Bundesministerium für Inneres� GENERAL5EKRETARIAT

MMag. Ste phan Wien er Geschäftsleitung

Referat III/lle -Fre mdenlegistik Abteilung 11I/ 1 - l egi' tik Herrengasse 7� GU261mom A-1014 Wi en� ZVR-Zohl: 432857691 bmi -III-1~mi.g",at Wien, 27. Jänner 2011

GZ, BMI-LR1355/0007-111/1/cl2010

Betreff:� Stellungnahme des österreichischen Roten Kreuzes zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

Sehr geehrte Domen und Herre n!

Das Osterreichische Rote Kreuz hat es sich zum Ziel gesetzt, für besonders schutzbed ürftige Perso nen Part ei zu ergreifen und diese zu unter stüt zen. Aus diesem Grund setzt sich die Rotkre uz- und Rotha lbmondbewegung weltweit für Migranten ein.

Daher e rla ubt sich da s Oster re ichische Rote Kreuz, binnen offener Frist folgende Anmerkungen

zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem da s Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz , das

Fremdenpoli zeigesetz 20 05, da s Asylgesetz 2005 und da s Staa tsbürge rschaftsgesetz 1985

geändert werden , zu mac hen :

Zu_den Äl}derungen_de s Niederlassu!,gs: ...und_~u{enth~ltsgese!z~ _s

Das Osterreichische Rote Kre uz (im folgendem O RK gena nnt) begrüßt grundsätzlich den

Entwurf eines krite riengeleiteten Zuwande rungsmodells . Die da mit ve rbundene Neuregelung

des Arbeitsmarktzuganges und die Einführ ung der . Rot-WeiB-Rot - Kurte ", . Rot-WeiB-Rot ­

Karte plus", sowie der . Blc uen Karte EU· eröffnet die vom O RK lange gewünschte Möglichkeit,

auf die wirtschaftlichen Erforde rnisse zu rea gieren . Aus unsere r Sicht ist Zuwa nderung ein

wichtiger Lösungsan satz, um den demographischen sowie den damit ve rbundenen sozialen und

humanitären Herausforde runge n der kommend en Ja hre zu beg egnen .

Problemati sch erscheinen uns a llerdings nicht zuletzt in dieser Hinsicht die Verschärfunge n

hinsichtlich des Sprache rwerbs, welche nun bei der Integrationsvereinbarung gemäß §§ 14ff

MENSCHLICHKEIT ' UNPARTEILICHKEIT ' NEUTRALITAT ' UNABHANGIGKEIT ' FREIWILLIGKEIT · EINHET · UNIVERSAliTÄT öSTERREICHISCHES ROTES KREUZ, GENERALSEKRETARIAT, WIEDNER HAUPTSTRASSE 32, 1041WIEN, TELEFON +43 (1) 5B9 00-0�

TELEFAX +43 (1) 5B9 00-199, E-Mail offic.Ctroleskreuz.al, _ ,r(>leskr.utal, BANKVERBINDUNGEN SPENDEN PSK, Klo 2.345000 BlZ 60000� INLAND Ersl. Bank, Klo 23456000 BlZ 20111, INTERNAL tnwslk~dlt Bank AG, Ac. 432'1432'1432, SWlfT VBOEATVvWINV, IBAN AT9118160432'14321432�

UID Nr ATU16370905, OVR Nr 0416061, ZVR-Zoh1432857691�

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NAG vorgesehen sind. Auch, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache bereits bei

AntragsteIlung sehr hoch sein müssen, ist unserer bereits wiederholt vertretenen Auffassung

nach realitätsfremd und schrönkt die Gruppe der Personen, welche sich dauerhaft in

Osterreich niederlassen können, voraussichtlich weitgehend auf eine hochqualifizierte Elite von

Drittstaatsangehörigen ein. Zuwanderung stünde dann nur mehr einer kleinen Gruppe

privilegierter Personen offen; es ist fraglich, inwieweit dadurch das Ziel, auf wirtschaftliche und

soziale Erfordernisse zu reagieren, überhaupt noch erfüllt werden kann . Darüber hinaus

gestatten wir uns den Hinweis, dass sich diese Maßnahme im ungünstigsten Fall sogar eher als

Integrationshemmnis denn als integrationsfördernde Maßnahme auswirken könnte .

Das Osterreichische Rote Kreuz spricht sich daher wie schon bisher nachdrücklich gegen die in

der Novelle enthaltenen Pläne für "Deutsch vor Zuzug- aus und erachtet sie weder für

zielführend noch für sinnvoll.

Das ORK begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der sog . Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG,

welche eine Vereinheitlichung der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

anstrebt . Es erscheint uns notwendig, die Rückkehr im allgemeinen und die freiwillige Rückkehr

im besonderen für Drittstaatsangehörige zu regeln, welche nicht den internationalen Schutz

benötigen. Dadurch kann jenen Personen, die internationalen Schutz benötigen, geholfen

werden, ohne die Effektivität des Asylrechts auszuhöhlen.

Allerdings verlangt diese sensible Materie eine besondere Beachtung des Flüchtlingsschutzes

und die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards. Auf eine Umsetzung in diesem

Sinne wird daher genau zu achten sein.

Ad § 46 Ab•. 3 Wir begrüßen, dass in der vorliegenden Novelle auch auf die besonderen Bedürfnisse von

unbegleiteten minderjährigen Fremden eingegangen wird, insbesondere, dass vor

Durchführung einer Abschiebung die Behörde sich vergewissert, dass dieser U.Q. einem Mitglied

seiner Familie bzw. einem Vormund im Zielland übergeben wird. In diesem Zusammenhang

möchten wir erneut auf einer der Kernkompetenzen des Roten Kreuzes , den Suchdienst,

hinweisen, der seit Jahrzehnten vermisste Personen in Krisengebieten sucht und mit ihren

Familien zusammenführt .

MENSCH HKEjT . UNPARTE L CHKET · NEUTRALlTAT· Uf'lA8HANGIGKElT . FREIWILLIGKEIT · EINHE • UNIVERSAL AT OSTERREICHISCHES ROTES KREUZ, GENERALSEKRHARIAT, WIEDNER HAUPTSTRASSE 32, 1041 WIEN. TELEFON +43 (1) 589 OO.()

TELEFAX, +43 (1) 589 00·199, E-Mail office"role1k~ul.al,w_.rol"skreul 01, BANKVERBINDUNGEN SPENDEN PSK, Klo 2345000 BLZ 60000 INLAND Erst.. Bank, Klo 23456000 BLZ 20111, INTERNAT ' Invellkr" dil Bank AG, Ac 43214321432, SWIFTVBOEATWWINV, IBAN AT911816043214321432

UIONr. ATU16370905, DVR Nr 0416061, ZVR-Zohl 432857691

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Ad § 59

Das Recht ein Rechtsmittel , hier eine Berufung , gegen eine Entscheidung zu erheben, ist ein

fundamentales Verfahrensrecht, das in seiner Effektivität stark eingeschränkt wird, wenn keine

aufschiebende Wirkung damit verbunden ist.

Wir stehen derartigen Sonderregelungen daher aus humanitärer Perspektive grundsätzlich

sehr skeptisch gegenüber und treten für eine äußerst restriktive Handhabung ein. Die

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden .

Ad § 61 Abs 2

Erfreulicherweise ergehen Entscheidungen dieser Tragweite, wie §§ 52 - 56, in Bescheidforrn,

sodass dem Rechtsschutzgedanken grundsätzlich Rechnung getragen wird. Art. 6 Abs. 3 lit o EMRK regelt, dass jede angeklagte Person, (.._..) in einer ihr verständlichen

Sprache über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden

muss.

Mag es sich beim Verfahren über Rückkehrentscheidungen oder Rückkehrverbote auch um

keine gerichtlichen Verfahren handeln, so sind dennoch die Regeln eines fairen Verfahrens

unstrittig auch in einem Verwaltungsverfahren anzuwenden. Der Spruch und die

Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides müssen daher jedenfalls in eine dem

Drittstaatsangehörigen verständliche Sprache übersetzt werden. Für den

Drittstaatsangehörigen kommt eine unrichtige Übersetzung einer Nichtübersetzung gleich,

Äußerst bedenklich erscheint uns daher, dass eine unrichtige Übersetzung des Spruches und

der Rechtsmittelbelehrung lediglich das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gemäß § 71 AVG begründen soll .

Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beträgt 2 Wochen und

ist daher gegenüber der Frist zur Erhebung einer Berufung wesentlich verkürzt , Sollte es bei

der geplanten Regelung bleiben, erscheint es uns jedenfalls zwingend erforderlich, dass einem

W iedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuerkannt wird,

l\d_R.chtsbe~atung .§§ _Q3-'f

Wir begrüßen sehr die gleichzeitige Einführung der Rechtsberatung und Vertretung durch

rechtskundige Personen, insbesondere, dass die Rechtsberater unabhängig und weisungsfrei sind.

Unklar erscheint, was die Verpflichtung, . on der führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass

es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt" für die konkrete Tätigkeit des Rechtsberaters

bedeutet, der dadurch - je nach Auslegung - leicht einem Pflichtenkonflikt ausgesetzt werden kann.

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TELEFAX +43 (11 589 00-199, E·Moil officefilrOlesheuz.ol, www roles~ ...uzot, BANKVERBIf'lDUNGEN SPENDEN PSK, Klo 2345000 BlZ 60000 INlAND Erste Bon~ , Klo 23456000 BlZ 20111, INTERNAT: InWslkredit Bank AG, At. 43214321432, SWIFT VBOEATWWINV, IBAN AT9118160432143214 32

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Avs Lielce l.lm\ Mensdte".

Auch die Verpflichtung der Rechtsberater, ihre Tätigkeit objektiv durchzuführen, stellt ein

deutliches Defizit gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt dar, der gesetzlich

ausdrücklich zur Parteilichkeit zu Gunsten seines Mandanten verpflichtet ist. Dieses in einem

Rechtsstaat ansonsten ganz selbstverständliche Recht auf inhaltlich uneingeschränkte

Vertretung sollte auch im Asylverfahren selbstverständlich sein. Wir lehnen jede Einschränkung

dieses grundlegenden Verfahrensrechts entschieden ab.

§ 76 Ab.Ua iVm_§ 79-8bsc5 Es ist sehr erfreulich, dass unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden

dürfen . Gleichzeitig wird diese Regelung durch die Bestimmung § 79 Abs. 5 ausgehöhlt, in dem

die obsorgeberechtigte Person die Begleitung des Minderjährigen ausdrücklich verlangen kann.

Dies wird regelmäßig der Fall sein, da die meisten Familien zusammen sein wollen. Daher

sollten Familien mit minderjährigen Familienmitgliedern keinesfalls in Schubhaft angeholten

werden, sondern es sollte olles Mögliche getan werden, deren Zweck durch Anwendung

gelinderer Mittel zu erreichen.

§L6 AI1L3 Hier wird auf die obigen Ausführungen zu § 61 Abs. 2 verwiesen.

§ 80 Des öRK ist bestürzt über den Umstand, dass gemäß Abs. 2 die Dauer der bisherigen

Schubhaft für volljährige Fremde von 2 Monaten auf 4 Monate ausgedehnt wurde.

Positiv ist der Umstand einer amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der

Anhaltung durch die Behörde, wenn auch erst nach vier Wochen. Dies darf aber nicht den

Schluss zulassen, dass eine Anhaltung erst nach Ablauf von 4 Wochen unverhältnismäßig ist.

Die VerhältnismäBigkeit einer Anhaltung muss bereits ab dem ersten Tag geprüft werden; eine

Beschränkung der persönlichen Freiheit ist sofort zu beenden, sobald die VerhältnismäBigkeit

nicht mehr gegeben ist!

In diesem Zusammenhang wird auf die Überprüfung der Untersuchungshaft hingewiesen ,

welche bereits nach 48 Stunden erfolgt (dabei handelt es sich - im Gegensatz zu den

betroffenen Fremden - um strafrechtlich Beschuldigte).

W ir fordern daher eine restriktive Verhängung der Schubhaft einerseits, und andererseits,

dass ihre Dauer zumindest nicht ausgedehnt wird.

Zu den Änderung~n ilJl A~yJgesetz 2005

Dos ORK bedauert die erneute Novellierung, nachdem dieses Gesetz erst im Oktober 2010

geändert wurde. Für Normadressaten wie auch für Rechtsanwender führt dies dazu, dass die

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TelEFAX +43 (1) 589 00·199, [ ·Moil off,c.tIl.ot,,"••uzot, www.rot.,l....uz.ol, BANKVERBIf'lDUf'lGEN SPEI'lDEf'l PSK, KlO 234SOOO BlZ 60000 l f'lLAI'lD Ersl . Bon" , Klo 234S6OOO BlZ 20 111, If'lTERI'lAT Inve'I"redit Bon" AG, ~ 43214321432, SWIFT V80EATWWIf'lV, 18AI'l AT9118160432143214 32

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Aus Lieloe 2Wrl Mensc.ltel'l.

anzuwendende Rechtslage schwer zu überblicken ist und die Rechtssicherheit eingeschränkt

wird . •

Positiv möchten wir anmerken, dass die Rechtsberatung beim Verfahren vor dem

Asylgerichtshof eingeführt wurde. Allerdings sollte aus unserer Sicht die Rechtsberatung auch

die Vertretung des Asylwerbers vor dem Asylgerichtshof umfassen. Der Abs. 4 Z 4 regelt, dass der Antrag auf Rechtsberatung abzuweisen ist, wenn der Beschwerdeführer nicht hilfsbedürftig ist. Die Hilfsbedürftigkeit kann ober kein Kriterium für einen Anspruch auf Rechtsberatung sein.

In diesem Zusammenhang möchte das ORK auch auf die letzte Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf des Äsylgesetzes im Oktober 2010 hinweisen und lehnt die geplante Form der automatischen und generellen Internierung von Menschen, welche einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, aus humanitären und aus rechtlichen Gründen strikt ab. Auch wenn zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht keine Ermächtigung für den Einsatz von Befehls­und Zwangsgewalt vorgesehen ist, ist die Androhung der Verhängung der Schubhaft bei Verlassen der Erstaufnahmestelle einer unmittelbaren Verhängung der Haft gleichzusetzen.

In der Hoffnung, dass unsere Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf berücksichtigt

werden, verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Dr. Werner Kerschbaum Generalsekretär

Ansprechpartnerin:�

Mag. Minoo Amir-Mokri-Belza, DW 164�

minoo .cmir-mcknesroteskreua.ct�

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TELEFAX, +43 (1) 589 00-199, E-Moil: officeofllrote5krel,lz,ot, www.roteskrel,lz_ot,BANKVERBINDUNGEN: SPENDEN PSK, Kto. 2345.000 BLZ 60000� INLAND Erde Bonk. Kto 23,456,000 BLZ 20111, INTERNAL InVlutkredit Bonk AG, Ac, 43214321432, SWIFT VBOEATWW1NV, IBAN AT911816043214321432�

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