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Erstunterweisung Sicherheit für Fremdfirmen OTTAKRINGER BRAUEREI Managementsystem Seite 1 von 6 Erstellt von: List Petra Revisionsnummer: 8 Freigegeben am: 06.09.2013 Ausdrucke und Kopien unterliegen nicht dem Änderungsdienst Für Fremdfirmen am Gelände der Ottakringer Brauerei in Wien 16 1. Vorwort: Im Mittelpunkt unseres Handelns steht immer der Mensch mit seiner Gesundheit. „Alles ist ersetzbar, nur nicht der Mensch“ „Nur Qualität sichert Arbeitsplätze“ Das Unternehmen hat die Betriebsanlagen nach dem jeweiligen Stand der Technik errichtet und mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Wir sind ständig bemüht, in Zusammenarbeit mit Fachfirmen Verbesserungen durchzuführen. Doch alle Teile an den Betriebsanlagen kann man vor unbeabsich- tigtem Zugriff nicht schützen. Daher eine Aufforderung an Sie alle: Vorsichtig und überlegt Handeln2. Allgemeine Sicherheit: Bei Technikereinsätzen in der Produktion der Fa. Ottakringer möchten wir darauf hinweisen, dass es einige Regeln gibt, die unbedingt eingehalten werden müssen. Bei Einsatzbeginn ist eine Anmeldung in der Produktionsleitung, technischen Leitung oder beim zuständigen Projektleiter unbedingt erforderlich. Grundsätzlich gelten für den gesamten Bereich das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit allen zu- gehörigen Verordnungen und die Maschinenschutzverordnung, welche in den „Aushangpflichtigen Gesetzen“ (liegen im Pausenraum des Expedits auf) integriert sind. Einige wichtige Punkte daraus: Nr. Beschreibung Gefahrenzei- chen GZ 1 Verwenden Sie geeignete Werkzeuge, Hilfsmittel, Sicherheitseinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzbrillen, Gehörschutz, Schweißschirme, Schutzhandschuhe, Schleifbrillen, Sicherheitsgurte, Auf- steighilfen, fahrbare Podeste, fahrbare Rollgerüste oder Sicherheitsge- schirr mit Falldämpfer und dergleichen. Nur in geringer Arbeitshöhe (bis 3m) darf mit Stehleiter oder Metallbockgerüsten gearbeitet werden (Be- lagshöhe max. 2m und doppelter Pfostenbelag). Bei Arbeiten auf Podes- ten, darunter oder im direkten Umfeld ein Schutzhelm zu tragen. DesWei- teren ist bei Eintritt in die Produktions- oder Lagerhalle eine geeignete Arbeitskleidung sowie eine Kopfbedeckung (Ottakringer Schirmkappe od. Hygienehaube) Pflicht. 2 Schutzvorrichtungen an Maschinen dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden (z.B. NOT AUS Schalter, Endschalter etc.). Fehlende bzw. beschädigte Schutz- vorrichtungen müssen dem zuständigen Vorgesetzten gemeldet werden, der die ordnungsgemäße Instandsetzung zu veranlassen hat. Wartungsarbeiten sollen im stromlosen Zustand durchgeführt werden. In Ausnahmefällen darf durch befugte Personen (Fachfirmen, Facharbeiter oder geschultes Personal) die Schutzvorrichtung kurzfristig ausgeschaltet werden. Im Anschluss an alle Wartungsarbeiten muss die Maschine funktionsfähig mit allen Sicherheitsein- richtungen an den Betreiber übergeben werden.

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Sicherheit für Fremdfirmen OTTAKRINGER BRAUEREI

Managementsystem Seite 1 von 6

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Für Fremdfirmen am Gelände der Ottakringer Brauerei in Wien 16

1. Vorwort:

Im Mittelpunkt unseres Handelns steht immer der Mensch mit seiner Gesundheit.

„Alles ist ersetzbar, nur nicht der Mensch“

„Nur Qualität sichert Arbeitsplätze“

Das Unternehmen hat die Betriebsanlagen nach dem jeweiligen Stand der Technik errichtet und mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Wir sind ständig bemüht, in Zusammenarbeit mit Fachfirmen Verbesserungen durchzuführen. Doch alle Teile an den Betriebsanlagen kann man vor unbeabsich-tigtem Zugriff nicht schützen.

Daher eine Aufforderung an Sie alle: „Vorsichtig und überlegt Handeln“

2. Allgemeine Sicherheit:

Bei Technikereinsätzen in der Produktion der Fa. Ottakringer möchten wir darauf hinweisen, dass es einige Regeln gibt, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Bei Einsatzbeginn ist eine Anmeldung in der Produktionsleitung, technischen Leitung oder beim zuständigen Projektleiter unbedingt erforderlich.

Grundsätzlich gelten für den gesamten Bereich das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit allen zu-gehörigen Verordnungen und die Maschinenschutzverordnung, welche in den „Aushangpflichtigen Gesetzen“ (liegen im Pausenraum des Expedits auf) integriert sind.

Einige wichtige Punkte daraus:

Nr. Beschreibung Gefahrenzei-

chen GZ

1 Verwenden Sie geeignete Werkzeuge, Hilfsmittel, Sicherheitseinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzbrillen, Gehörschutz, Schweißschirme, Schutzhandschuhe, Schleifbrillen, Sicherheitsgurte, Auf-steighilfen, fahrbare Podeste, fahrbare Rollgerüste oder Sicherheitsge-schirr mit Falldämpfer und dergleichen. Nur in geringer Arbeitshöhe (bis 3m) darf mit Stehleiter oder Metallbockgerüsten gearbeitet werden (Be-lagshöhe max. 2m und doppelter Pfostenbelag). Bei Arbeiten auf Podes-ten, darunter oder im direkten Umfeld ein Schutzhelm zu tragen. DesWei-teren ist bei Eintritt in die Produktions- oder Lagerhalle eine geeignete Arbeitskleidung sowie eine Kopfbedeckung (Ottakringer Schirmkappe od. Hygienehaube) Pflicht.

2 Schutzvorrichtungen an Maschinen dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden (z.B. NOT AUS Schalter, Endschalter etc.). Fehlende bzw. beschädigte Schutz-vorrichtungen müssen dem zuständigen Vorgesetzten gemeldet werden, der die ordnungsgemäße Instandsetzung zu veranlassen hat. Wartungsarbeiten sollen im stromlosen Zustand durchgeführt werden. In Ausnahmefällen darf durch befugte Personen (Fachfirmen, Facharbeiter oder geschultes Personal) die Schutzvorrichtung kurzfristig ausgeschaltet werden. Im Anschluss an alle Wartungsarbeiten muss die Maschine funktionsfähig mit allen Sicherheitsein-richtungen an den Betreiber übergeben werden.

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3 An besonders gekennzeichneten Maschinen bzw. an den Flaschenreinigungs-maschinen gelten erhöhte Vorsichtsmassnahmen aufgrund der heißen Oberflä-chen.

4 Im gesamten Flaschenfüllbereich sowie Filterkeller (bei Betrieb) ist der bereit-gestellte oder eigene Gehörschutz zu verwenden.

5 Nicht in laufende Maschinen greifen (z.B. Nachgreifen bei beschädigten Pa-ckungen).

6 Es dürfen keine Reinigungsarbeiten an laufenden Maschinen oder sich bewe-genden Teilen durchgeführt werden. Für Reinigungsmittel bzw. Lösungsmittel gelten die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter, welche bei den betroffenen Be-reichen bzw. im Labor aufliegen.

7 Das Verstellen der Hauptverkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ist strengstens verboten. Dies gilt auch in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen (Feuerpolizeiliche Vorschrift). Soweit Bodenmarkierungen vorhan-den sind, müssen diese beachtet werden.

8 Elektroverteileranlagen müssen immer frei zugänglich, jedoch verschlossen bleiben. Der Zugriff ist nur fachkundigem Personal gestattet.

9 An Maschinen mit offener Produktführung und sich bewegenden Maschinentei-len, dürfen keine Werkzeuge, Reinigungsmaterialien oder sonstiges aufbe-wahrt werden.

10 Wenn Schweiß- und Heißarbeiten durchgeführt werden – muss immer vorher der anwesende Schichtführer, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwart oder Projektleiter informiert werden und rechtzeitig ein Heißarbeitsschein anzufor-dern. Des Weiteren ist es unbedingt notwendig, dass ein eigener Feuerlö-scher (Klasse: A,B,C 6kg & einen Kübel mit Frischwasser) mitgeführt wird.

11 Kenntnisnahme der Brandschutzordnung. Feuerlöscher sind freizuhalten.

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12 Im gesamten Produktions- und Lagerbereich ist betriebsfremden Personen der unbeaufsichtigte Zugang nicht gestattet. Lediglich mit Zustimmung der Pro-duktionsleitung/ Leitung Technik bzw. der Geschäftsführung ist dies gestattet.

13 Bei Reinigungsarbeiten mit Chemikalien ist die dafür vorgesehene Schutzbe-kleidung zu verwenden. Gummihandschuhe und Schutzbrille sind unbedingt anzulegen. Bei Haut- bzw. Augenkontakt sind als Erste Hilfe Maßnahme die benetzten Körperteile gründlich mit Wasser zu spülen. Ebenso ist ein Ersthel-fer sofort zu verständigen (siehe Notfall und Alarmplan).

14 An Arbeitsplätzen, an denen erhöhte Gefahr von Glasbruch besteht (K1, Ein-wegproduktion, K1 Palettierung sowie Flaschensortierung), müssen unbedingt Schutzbrillen verwendet werden. Beim Entfernen von Glasbruch sind schnitt-feste Schutzhandschuhe zu tragen.

15 Am Firmengelände ist der Konsum von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit verboten! (Ausnahme: Feierlichkeiten und genehmigte Anlässe)

16 Der Verzehr von Speisen am Brauereigelände ist außer im Speisesaal, den Mannschaftsküchen und den Pausenräumen, sowie Eventbereichen bei Feier-lichkeiten ausnahmslos verboten. Getränke dürfen in der Produktionshalle nur am Schreibplatz des jeweiligen Arbeitsplatzes konsumiert und abgestellt wer-den.

Des Weiteren ist die Entnahme von Getränken aus der Produktion strengstens untersagt.

17 Im gesamten Betriebsgelände (Innen- sowie Außenbereiche) herrscht Rauch-verbot. Davon ausgenommen sind die gekennzeichneten Raucherbereiche. Ebenso ist das Essen außerhalb der Aufenthaltsräume und der Kantine unter-sagt.

18 Bei Reinigungsarbeiten ist zu beachten, dass elektrische Anlagen nicht mit Flüssigkeiten in Berührung kommen.

19 Das Mitfahren am Hubstapler ist ausnahmslos verboten. Die Inbetriebnahme eines Gabelstaplers ist nur mit gültigem Staplerschein und innerbetrieblicher Fahrgenehmigung gestattet. Hubwagen oder ähnliches dürfen nicht zweckent-fremdet werden (z.B. als Tretroller).

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20 Grundsätzlich sind geeignete Podeste und Aufstiegshilfen zu verwenden. Bei der Verwendung der diversen Aufstiegshilfen sind diese auf ordnungsgemäßen Zustand und auf ausreichende Standsicherheit zu überprüfen. Defekte Auf-stiegshilfen sind von der Instandhaltung zu reparieren bzw. durch neue zu er-setzen.

21 Flüssige Medien (Reinigungsmittel etc.), die zu einer erhöhten Rutschgefahr führen, sind sofort durch Bodenreinigung zu entfernen. Potentielle Stolperge-fahren durch herumliegende Teile und Schläuche sind zu vermeiden.

22 Die Verwendung von Messern mit Bruchklingen bzw. segmentierten Klin-gen ist in folgenden Bereichen nicht gestattet: gesamter Abfüllungsbereich (Dose, Flasche, KEG, Saftraum) Sudhaus Gär-/Lagerkeller Lager

Es dürfen in diesen Bereichen nur Messer mit z.B. einziehbarer Klinge verwen-det werden.

Hinweis:

Für die im Unternehmen zu erfolgenden Tätigkeiten muss eine Arbeitsplatzevaluierung der beauf-tragten Firmen durchgeführt und vorgelegt werden.

3. Allgemeine Personalhygiene

3.1. Hygienevorschriften:

Nr. Beschreibung GZ

1 Die Mitarbeiter aller Fremd- und Fachfirmen müssen ein hohes Maß an persön-licher Sauberkeit halten, wozu auch das Tragen von sauberer Arbeitskleidung zählt. Jeder Mitarbeiter muss sich vor Arbeitsbeginn, nach jeder Pause, nach der Toilette, nach Reinigungs- und Schmutzarbeiten, vor Wartungs- und Repa-raturarbeiten, nach Rauchen, Essen und Trinken die Hände mit Seife und aus-reichend Wasser waschen.

Wenn an produktberührenden Teilen manipuliert wird (Füller, Verschließer, Dosen, Deckel, Rinser, Kronenkorken,…) sind Hygienehandschuhe zu verwen-den.

Die exzessive Verwendung von After Shave (Rasierwasser) bzw. Parfum ist nicht erlaubt.

2 Kein Rauchen am gesamten Ottakringer Areal! Kein Essen und Trinken in der Produktion und im Lager!

Rauchen ist NUR in den gekennzeichneten Raucherbereichen erlaubt. Essen und Trinken ist in den Aufenthaltsräumen bzw. in der Kantine erlaubt. In den Produktionsbereichen dürfen alkoholfreie Getränke nur an den Schreibpulten der jeweiligen Arbeitsplätze konsumiert werden. Offene Getränke, die nicht wiederverschließbar sind, sind am Schichtende zu entsorgen.

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3 In der gesamten Abfüllhalle (Dose-, Fass- und Flaschenanlage), Saftraum und im Sudhaus (Hopfengabe, öffnen des Schauglases der Würzepfanne) dürfen Kugelschreiber, Bleistifte, etc. nicht in den Taschen (z.B. Jackentasche) ober-halb der Hüfte getragen werden.

4 Falls begründeter Verdacht auf Infektionskrankheiten (z.B.: Diarrhoe – Durch-fall o.ä.) besteht oder infizierte Wunden (offene Stellen) vorliegen, ist dies dem für die Diensteinteilung zuständigen Vorgesetzten sowie dem Hygieneverant-wortlichen (QM) mitzuteilen. Dieser Verdacht ist im Zweifelsfalle durch ein ärztliches Attest zu belegen (siehe dazu Leitlinie zur Sicherstellung der ge-sundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; BMG-75220/0034-II/B/7/2009 vom 23.10.2009).

5 Im Hygienebereich A (Dosen-, Fass- und Flaschenabfüllung, Saftraum und La-ger) sind ausnahmslos Hygienehauben zu tragen. Die Hygienehaubenspender befinden sich vor den Eingängen. Ausnahme: Lager und K1 Palettierung – in diesem Bereichen dürfen Schirmkappen getragen werden.

Lange Haare sind zusammen zu binden. Beim Tragen von Hygienehauben bzw. Schirmkappen ist darauf zu achten, dass die Haare vollkommen von der Hygi-enehaube oder Kappe eingefasst werden (die Hygienehaube schließt die Ohren mit ein!).

Bartbinden müssen getragen werden, wenn Kontakt zu offenem Produkt be-steht (Bsp: Hopfengabe, Füller, Dosenabräumer, Saftraum). Dies gilt sobald man nicht glatt rasiert ist. Im Saftraum ist ein Mundschutz anzulegen, sobald mit geöffneten Sirup-tanks gearbeitet wird.

6 Bei Schnittverletzungen ist die Wunde sofort zu desinfizieren. Es werden brau-ne Pflaster zur Verfügung gestellt. Bei jeglichen Handverletzungen sind zusätz-lich zu Pflastern im Abfüllbereich Einweghandschuhe zu tragen.

Werden aufgrund von Verletzungen die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Zwischenproduk-te oder die Endprodukte bzw. die Produktionsmaterialien (Folie, Etiketten, Do-sen, …) mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminiert, dann ist um-gehend der Ottakringer-Ansprechpartner bzw. Linienführer zu informieren. Die entsprechende Ware bzw. Charge ist umgehend vom Linienführer zu sperren (Sperrprozess ist einzuhalten) und anschließend gesondert zu entsorgen/zu vernichten. Verunreinigte/Kontaminierte Produktkontaktoberflächen sind zu reinigen und zu desinfizieren. Der Vorgesetzte und der Hygieneverantwortliche sind umgehend darüber zu informieren.

7 Die Mitnahme von Tieren ist auf dem gesamten Betriebsgelände ausnahmslos verboten.

8 Das Tragen von Uhren und offen getragener Schmuck (wie Ringe; sichtbare Piercings, Ohrringe, Ohrstecker, Armbänder, …) ist im Hygienebereich A (d.h. Dosen-, Fass- und Flaschenanlage sowie Bereich Saftraum und Lager) verbo-ten.

Weiters dürfen auch künstliche Fingernägel, aufgeklebte Augenwimpern und Nagellack nicht getragen werden.

9 Die stets am Boden aufgestellten Kriechtierfallen (Schwarze Kunststoffboxen im Innenbereich; grüne Kunststoffboxen im Außenbereich) sind wichtiger Teil der Abwehrmaßnahmen gegen das Eindringen von Schädlingen. Diese Fallen dürfen erst nach Zustimmung des Hygieneverantwortlichen (QM) bzw. dessen Stellvertreter (1. Braumeister) entfernt bzw. versetzt werden.

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10 In die Produktionsbereiche darf ausschließlich sauberes Werkzeug gebracht werden. Insbesondere vor der Verwendung an produktführenden Anlagen sind diese detailliert zu begutachten und ggf. zu reinigen.

3.2. Bekleidungsvorschriften:

Für alle Fremdfirmen gelten folgende Bekleidungsvorschriften:

Arbeitsmantel (geschlossen) und Bundhose / Latzhose sowie entsprechende Oberbekleidung

Das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung (Hygienebereich A: Hygienehaube bzw. im Lager;

Hygienebereich B und C: Schirmkappen) ist für alle Personen im Produktionsbereich erforderlich.

Das Tragen von geeignetem Schuhwerk (Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe) ist im gesamten Pro-duktions- und Lagerbereich unbedingt erforderlich.

4. Allgemeine Betriebshygiene

Hygienekritische Bereiche befinden sich rund um die jeweiligen Füllmaschinen. Für das Betreten dieser Bereiche sind, je nach Tätigkeit, die entsprechenden Bekleidungs- und Hygienevorschriften zu beachten.

Im gesamten Produktions-, Labor- und Lagerbereich herrscht ein behördlich auferlegtes Rauch-verbot. Davon ausgenommen sind die gekennzeichneten Raucherbereiche.

Bei Eingriffen in fahrende Maschinen oder bewegliche Teile dürfen keine Armkettchen, Uhren und Ringe von Fremdmonteuren und Technikern getragen werden.

5. Besucher

Betriebsfremden Personen ist der Zutritt in die Produktions- und Lagerräume untersagt. Technisches Fremdpersonal hat sich in der Produktionsleitung / Leitung Technik / Projektleiter anzumelden

Jeder Mitarbeiter ist dazu angehalten, betriebsfremde Personen auf die Einhaltung der allgemeinen Betriebs- und Sicherheitsvorschriften hinzuweisen.

Allgemeine Hinweise:

Jeder Mitarbeiter, der sich nicht an diese Anweisungen hält, oder die notwendigen Korrekturmaß-nahmen zur Behebung unsicherer Situationen ausführt, muss mit persönlichen Konsequenzen rech-nen (Verweiß vom Firmengelände, Abbruch der Arbeiten).

Mit meiner Unterschrift in der Sammelliste bestätige ich, dass ich die besprochenen Punk-

te verstanden habe und bei meiner Arbeit gewissenhaft berücksichtigen werde.

6. Beilagen

Arbeitsplatzbezogene Gefahrenunterweisung

Leitlinie zur Sicherstellung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln

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Arbeitsplatzbezogene

Gefahrenunterweisung OTTAKRINGER BRAUEREI

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Zweck

Damit Angehörige von Fremdfirmen Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen innerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen handeln können, werden sie auf die individuellen arbeitsplatzbezogenen Gefahren gemäß ASchG § 8 hingewiesen. Diese Unterweisung ist ein wichtiges Instrument zur Förderung des sicherheits- und gesundheitsbewussten Umgangs mit individuellen Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz.

Grundlage für die arbeitsplatzbezogene Gefahrenunterweisung ist das Dokument:

- Erstunterweisung Sicherheit für Fremdfirmen

Bestätigung

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich eine Unterweisung für die jeweiligen relevanten arbeitsplatzbezogenen Gefahren sowie geltenden Hygienevorschriften erhalten habe, alle besprochene Punkte verstanden habe und diese bei meiner Arbeit gewissenhaft berücksichtigen werden.

Name des Unternehmens:

Leiharbeiter (Anzahl): Fremdfirma (Anzahl):

Arbeitsbereich innerhalb der

OB:

Unterwiesener:

Blockschrift:

Unterschrift:

Unterweiser:

Blockschrift:

Unterschrift:

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Leitlinie   

zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln   Veröffentlicht mit Erlass:   BMG‐75220/0034‐II/B/7/2009 vom 23.10.2009 

 

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INHALTSVERZEICHNIS    Seite:1. Tätigkeitshindernisse  3

2. Lebensmittel  3

3. Belehrung und Dokumentation  4

 ANHANG  5‐6 ERLÄUTERUNGEN  7‐11 

  Seite 2 von 11

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Diese Leitlinie (Grundlage: § 24 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits‐ und Verbraucher‐schutzgesetzes – LMSVG BGBl. I Nr. 13/2006 idgF.) dient als Empfehlung für die prak‐tische Umsetzung der personalhygienischen Anforderungen des Anhanges  II Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 idgF.  1. Tätigkeitshindernisse 1.1. Personen, die  1.1.1. an durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten  leiden oder bei denen ein 

diesbezüglicher Verdacht besteht1  1.1.2. infizierte Wunden aufweisen oder an Hautkrankheiten  leiden, bei denen die 

Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger oder potentiell pathogene Besiedelungsflora auf oder in Lebensmittel übertragen werden können, sofern keine Möglichkeit der sicheren Abdeckung möglich ist 

1.1.3. bestimmte Krankheitserreger2 ausscheiden, dürfen nicht  tätig  sein, wenn  sie beim Umgang mit den  in Absatz 2   beispielsweise  genannten  Lebensmitteln sowie mit den dabei verwendeten Bedarfsgegenständen und Werkzeugen so (direkt  oder  indirekt)  in  Berührung  kommen,  dass  eine  Übertragung  von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist. 

1.2. Die Tätigkeitshindernisse gelten auch für den Bereich der Direktvermarktung.   2. Lebensmittel 

Lebensmittel im Sinne dieser Leitlinie sind beispielsweise  Fleisch und Erzeugnisse daraus   Milch und Erzeugnisse daraus   Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus   Eiprodukte   Säuglings‐ und Kleinkindernahrung   Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse   Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder 

Auflage   Feinkost‐, Rohkost‐ und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, ande‐

re emulgierte Soßen, Nahrungshefen. 

                                                  1 Typhus  (Abdominaltyphus), Paratyphus, Cholera, bakterielle  Lebensmittelvergiftungen  (z.B.  Infek‐tionen  durch  Salmonellen,  Shigellen,  Campylobacter,  Yersinien,  enterohämorrhagische  Escherichia coli),  virale  Lebensmittelvergiftungen  (z.B.,  Noroviren,  Enteroviren  oder  Rotaviren)  übertragbare Ruhr (Amöbenruhr) infektiöse Hepatitis A und E. Die aufgezählten Erkrankungen sind anzeigepflichtig gemäß  §1 Abs.1  Epidemiegesetz  1950  idgF., Offene  Tuberkulose  ist melde‐pflichtig  gemäß  §3  Tu‐berkulosegesetz 1968 idgF. 2  Erreger  von  bakteriellen  Lebensmittelvergiftungen  (siehe  Fußnote  1),  Typhus,  Paratyphus,  über‐tragbarer Ruhr (bekannt zu geben gemäß § 2, Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 idgF.). 

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3. Belehrung und Dokumentation 3.1. Personen  dürfen  im  Sinne  dieser  Richtlinie  nur  dann  Tätigkeiten  ausüben, 

wenn sie über die unter 1. genannten Tätigkeitshindernisse und über die damit verbundenen  Verpflichtungen  in  mündlicher  und  schriftlicher  Form  belehrt wurden und nach der Belehrung nachweislich  (siehe Anhang) erklärt haben, dass ihnen – ihre Person betreffend – keine Tatsachen für Tätigkeitshindernis‐se im Sinne dieser Leitlinie  bekannt sind. 

 3.2. Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person derartige Tätigkeitshindernis‐

se bestehen, soll durch eine medizinisch‐mikrobiologische Untersuchung beur‐teilt werden, ob solche nicht oder nicht mehr bestehen. 

 3.3. Treten bei Personen nach Beginn Ihrer Beschäftigung  Tätigkeitshindernisse im 

Sinne dieser  Leitlinie auf,  sind  sie verpflichtet, diese  ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen. 

 3.4. Werden  dem  Arbeitgeber  oder  Vorgesetzten  Anhaltspunkte  oder  Tatsachen 

bekannt, die ein Tätigkeitshindernis im Sinne dieser Leitlinie begründen, so lei‐tet dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krank‐heitserreger erforderlichen Maßnahmen ein. 

 3.5. Personen,  einschließlich  Vorgesetzte  und  Arbeitgeber,  die  eine  Tätigkeit  im 

Sinne dieser Richtlinie ausüben, werden nach Aufnahme ihrer Tätigkeit jährlich über die Tätigkeitshindernisse und über die damit verbundenen Verpflichtun‐gen belehrt. Die Belehrung wird in Form des Anhangs „Schriftliche Belehrung“ nachweislich dokumentiert. Ein Exemplar dieser Dokumentation wird beim Ar‐beitgeber aufbewahrt. Eine Gleichschrift wird der im Sinne dieser Leitlinie täti‐gen Person vor Aufnahme der Tätigkeit   und nach  jeder Belehrung ausgehän‐digt. 

 3.6. Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Hygieneschulung des Personals, 

die  in  den  für  Lebensmittelteilbereiche  geltenden Hygieneverordnungen  ge‐fordert wird. 

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ANHANG der 

Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln 

 Fa.                    (Firmenwortlaut)(Adresse)   Der Unterzeichnete,                 (Name, Geburtsdatum des Arbeitnehmers),   bestätigt, über folgende Inhalte belehrt worden zu sein:   

1. Bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln können Personen Krankheits‐erreger auf diese übertragen, wenn  sie nachstehende Anzeichen bestimmter Krankheiten aufweisen oder solche vor einiger Zeit an sich festgestellt haben. 

 2. In  diesen  Fällen  müssen  sie  den  Betriebsinhaber  oder  seinem  Beauftragten 

daher unverzüglich melden, wenn sie  folgende Anzeichen einer Krankheit an sich bemerken oder bemerkt haben: �  Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenen‐

falls mit Übelkeit, Erbrechen, Fieber oder Bauchkrämpfen (Verdacht auf bakterielle oder virale Lebensmittelvergiftung); 

�  blutig  schleimige  Durchfälle,  Bauchkrämpfe,  gewöhnlich  ohne  Fieber (Amöbenruhr) 

�  hohes  Fieber mit  starken Bauch‐ oder Gelenksschmerzen, wobei nach mehreren Tagen Verstopfung erbsbreiartige Durchfälle auftreten  (Ver‐dacht auf Typhus oder Paratyphus); 

�  “reiswasserartige“ Durchfälle  (leicht  getrübte, nahezu  farblose  Flüssig‐keit  mit  kleinen  Schleimflocken)  mit  hohem  Flüssigkeitsverlust  (Ver‐dacht auf Cholera); 

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�  Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosig‐keit (Verdacht auf Hepatitis A oder E); 

�  infizierte Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen  (gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen); 

�  lang  anhaltender  chronischer  Husten  mit  Auswurf,  Gewichtsverlust Nachtschweiß (Verdacht auf Tuberkulose). 

 3. Auch nach Abklingen der Krankheitserscheinungen können bestimmte Krank‐

heitserreger ausgeschieden werden.  

4. Tritt oder trat eine der unter 2. genannten Krankheitsanzeichen auf, muss un‐bedingt der Rat eines Arztes in Anspruch genommen werden. Der Arzt ist auch über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen  Umganges mit Lebensmitteln zu informieren. 

 5. Personen, die an durch Lebensm it tel übert ragbaren Krankheiten leiden

oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht , die infizierte Wunden aufweisen, die an chronischen Hautkrankheiten leiden oder best im m te Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht tät ig sein, wenn sie bei ihrer Tät igkeit m it Lebensm it teln sowie m it den dabei verwendeten Bedarfsge-genständen und Werkzeugen so (direkt oder indirekt ) in Berührung kom m en, dass eine Übert ragung von Krankheitserregern auf die Lebens-m it tel zu befürchten ist .

6. Der Unterfert igte erklärt , dass ihm – seine Person bet reffend – keine Tat -

sachen für Tät igkeitshindernisse im Sinne dieser Leit linie bekannt sind.               Datum                                                                   Unterschrift 

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ERLÄUTERUNGEN zur 

Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln 

  Einschlägige Fragen und Antworten  1. Welche  Personen  müssen  beim  Umgang  mit  Lebensmitteln    besondere  Vor‐

sichtsmaßnahmen beachten? Personen, die beispielsweise mit  folgenden Lebensmitteln Umgang haben:  Fleisch, und Erzeugnisse daraus  Milch und Erzeugnisse daraus  Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus.  Eier und Eiprodukte.  Säuglings‐ oder Kleinkindernahrung  Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse  Backwaren mit  nicht  durchgebackener  oder  durch  erhitzter  Füllung  oder 

Auflage  Feinkost‐, Rohkost‐ und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere 

emulgierte Soßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Gebrauchsgegens‐tände  (z.B. Geschirr,  Besteck  und  andere Arbeitsmaterialien)  so  in  Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten  ist. Dies  schließt auch die Tätigkeit  in Küchen von Gaststätten, Re‐staurants,  Kantinen,  Cafés,  in  sonstigen  Einrichtungen  mit  oder  zur  Gemein‐schaftsverpflegung und in der  Direktvermarktung ein.  Die Personen müssen  zur Ausübung  von  Tätigkeiten  gemäß der  Leitlinie beim Umgang  mit  Lebensmitteln  den  Anhang  mit  der  schriftlichen  Belehrung  zur Kenntnis genommen haben. 

 2. Warum müssen von Personen beim Umgang mit Lebensmitteln besondere Vor‐

sichtsmaßnahmen beachtet werden? Die schriftliche Belehrung soll den Betroffenen helfen, Tätigkeitshindernisse  im Sinne der Leitlinie zu erkennen und soll die Begründung vermitteln, warum Per‐sonen, die grundsätzlich geeignet erscheinen,  in der Lebensmittelproduktion zu arbeiten,  trotzdem während einer  fieberhaften Erkrankung, mit Wunden oder chronischen Hauterkrankungen, durch die sie Krankheitserreger in Lebensmittel einbringen können oder wenn sie an einer Darminfektion leiden, nicht tätig sein dürfen. 

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In diesen Fällen haben sie einen Arzt aufzusuchen, der feststellen wird, ob eine durch Lebensmittel übertragbare Erkrankung vorliegt. Dieser oder  im Falle des Vorliegens einer anzeigepflichtigen Erkrankung der zuständige Amtsarzt wird zu entscheiden haben, wann sie – nach Ausheilung der Erkrankung – (wieder) tätig sein können.  Solcherart erkrankte Personen können, wenn sie nicht vom Produktionsprozess ferngehalten werden, Lebensmittel mit krankheitserregenden Mikroorganismen kontaminieren  (verunreinigen).  In den oben  genannten  Lebensmitteln  können bestimmte Krankheitserreger überleben oder  sich  vermehren. Durch den Ver‐zehr  von derartig mit Mikroorganismen  kontaminierten  Lebensmitteln  können wiederum Menschen an Lebensmittelinfektionen oder –vergiftungen schwer er‐kranken.  Auch  in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und bei der Direktvermarktung kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.  Aus  diesem  Grunde  muss  von  jedem  Beschäftigten  zum  Schutz  des Verbrauchers und  zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden. 

 3. Welche Krankheiten  stellen Tätigkeitshindernisse  für Personen beim Umgang 

mit Lebensmitteln dar? Personalhygienische Forderungen der Verordnung für allgemeine Lebensmittel‐hygiene  (VO  (EG) 852/2004  idgF.) bestimmen daher, dass Personen beim Um‐gang mit Lebensmitteln   die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn  bei  ihnen  Krankheitserscheinungen  (Symptome)  auftreten,  die  auf  eine der  folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei  ihnen  festgestellt hat:  

o Akute  infektiöse  Gastroenteritis  (plötzlich  auftretender,  ansteckender Durchfall) ausgelöst z.B. durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Campylobacter, Yersinien, Noroviren, Rotaviren 

o Typhus oder Paratyphus o Virushepatitis A oder E (Leberentzündung) o Vorhandensein von infizierten Wunden oder Vorliegen einer chronischen 

Hautkrankheit,  bei  denen  die  Möglichkeit  besteht,  dass  deren  Krank‐heitserreger Lebensmittel kontaminieren und somit  in weiterer Folge di‐rekt  oder  deren  Toxine  auf  andere Menschen  übertragen werden  kön‐nen. 

o Nachweis einer Ausscheidung der folgenden Krankheitserreger bei erfolg‐ter 

o Untersuchung einer Stuhlprobe (ohne sich krank fühlen zu müssen): z.B. Salmonellen, Shigellen, enterohämorrhagische Escherichia coli,   Cholera‐vibrionen, Campylobacter, Yersinien 

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4. Welche Krankheiten  stellen Tätigkeitshindernisse  für Personen beim Umgang mit Lebensmitteln dar? Typhus abdominalis, Paratyphus Die Erkrankung beginnt mit hohem Fieber, das über mehrere Tage ansteigt und unbehandelt wochenlang anhalten kann. Weitere Symptome sind Kopf‐, Bauch‐ und Gliederschmerzen. Es kann  zusätzlich Verstopfung auftreten,  später beste‐hen häufig „erbsbreiartige“ Durchfälle. Die Erreger  sind Salmonella  typhi und S. paratyphi.  Ihre Aufnahme erfolgt vor‐wiegend durch Wasser und Lebensmittel, die damit kontaminiert sind. Aufgrund der guten Wasser‐ und Lebensmittelhygiene sind die beiden genannten Erreger in Österreich nicht verbreitet. Typhus und Paratyphus verlaufen ähnlich; allerdings sind die Symptome bei Para‐typhus weniger schwer. Beide Erkrankungen werden  in der Regel aus   endemi‐schen Gebieten (Afrika, Südamerika, Südostasien) oft als Reiseerkrankung impor‐tiert. Gegen Typhus  steht eine Schutzimpfungen zur Verfügung. Bei beruflichen oder privaten Reisen in  betroffene Länder sollte der Rat des Arztes für Allgemeinme‐dizin, des Betriebsarztes oder einer einschlägigen medizinischen Beratungsstelle hinsichtlich der Notwendigkeit einer Impfung eingeholt werden. 

 Andere Salmonellen‐Infektionen Die  häufigste  Erkrankung  durch  Salmonellen  ist  der  akute  Brech‐Durchfall  mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber. Allerdings können die Symptome erheblich schwanken. Erreger  sind  verschiedene  Salmonellen‐Typen die durch Nahrungsmittel  aus  infi‐zierten   Tieren  (z.B. Fleisch, Eier, Rohmilch) aufgenommen werden. Diese Krank‐heitserreger sind weltweit verbreitet, mit einer  Infektion  ist  jederzeit zu rechnen; häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten. 

 Cholera Die  Infektion  verläuft  in  der  Regel  als  Durchfallerkrankung  mit  Erbrechen  und Bauchschmerzen. Der Stuhl  ist reiswasserartig ohne Blutbeimengungen. Fieber  ist nicht typisch. Bei schwerem Verlauf ist der Flüssigkeitsverlust hoch und der Körper trocknet aus (tiefliegende Augen, stehende Hautfalten).  Die  Erreger  sind  Cholerabakterien.  Ihre  Aufnahme  erfolgt  durch  verunreinigtes Wasser oder  Lebensmittel; auch direkte Übertragung von Mensch  zu Mensch  ist möglich. Die Erkrankung kommt in Gegenden mit schlechten hygienischen Voraus‐setzungen und mangelhafter Trinkwasserversorgung vor  (Teile von Ostasien, Süd‐amerika, Afrika). Deshalb sollte bei Reisen in ein Risikogebiet der Rat des Arztes für Allgemeinmedizin, des Betriebsarztes oder einer einschlägigen medizinischen Bera‐tungsstelle eingeholt  werden. 

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Shigellose (Bakterielle Ruhr) Die  Erkrankung  beginnt  plötzlich  mit  hohem  Fieber,  Kopf‐  und  krampfartigen Bauchschmerzen. Die anfänglich wässrigen Durchfälle sind bald blutig. Die Erreger sind  Shigellabakterien.  Ihre Aufnahme erfolgt meist  von Mensch  zu Mensch  (bei mangelhafter  Händehygiene),  aber  auch  durch  verunreinigte  Lebensmittel  und Trinkwasser.  Shigellen  sind  hochinfektiös,  d.h.  um  krank  zu  werden  genügt  die Aufnahme  von  nur  wenigen  Bakterien.  In  Kindereinrichtungen  kommen  immer wieder Epidemien vor.  Hepatitis A oder E Hauptsächlich Erwachsene erkranken an einer Gelbsucht mit Leberschwellung, Ap‐petitlosigkeit und Abgeschlagenheit. Die  Erreger  sind Viren.  Ihre Aufnahme erfolgt durch  verunreinigtes Wasser oder Nahrungsmittel, die mit Hepatitis‐ A‐ oder –E‐Viren behaftet  sind. Auch Übertra‐gungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da das Virus mit dem Stuhl ausge‐schieden wird. Während das Hepatitis‐ A‐Virus auch  in Europa zirkuliert, kommt das Hepatitis‐ E‐Virus hauptsächlich  in Asien, Afrika und Zentralamerika vor (importierte  Infektion nach Fernreisen!). Beide Erkrankungen verlaufen ganz ähnlich; die Übertragungs‐wege sind gleich. Vor Hepatitis A  kann man  sich durch  Impfungen  schützen. Vor beruflichen oder privaten Reisen  in betroffene Länder sollte der Rat des Arztes für Allgemeinmedi‐zin, des Betriebsarztes oder einer einschlägigen medizinischen Beratungsstelle hin‐sichtlich der Notwendigkeit einer Impfung eingeholt werden. 

 Gastroenteritis durch andere Erreger (bakterielle und virale Lebensmittelinfekti‐onen Durchfall, Erbrechen oder Bauchschmerzen können auch durch andere Bakterien‐arten  (z.B.  Staphylokokken,  bestimmte  Colibakterien,  Campylobacter,  Yersinien) oder Viren (z.B. Noro‐, Rota‐, Adenoviren) verursacht werden. 

 Tuberkulose Lungen‐Tuberkulose äußert sich durch  lang anhaltenden chronischen Husten,  ins‐besondere Husten mit produktivem Auswurf. Dazu kommen Allgemeinsymptomen wie ungewollter Gewichtsverlust und Nachtschweiß. 

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5. Bei welchen Krankheitserscheinungen  sind Tätigkeitshindernisse  für Personen beim Umgang mit Lebensmitteln gegeben? Solche liegen bei folgenden Erkrankungserscheinungen vor: o Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls 

mit Übelkeit,  Erbrechen  und  Fieber  (typisch  für  bakterielle  und  virale  Le‐bensmittelvergiftungen) 

o hohes Fieber mit starken Kopf‐, Bauch‐ oder Gelenkschmerzen, wobei nach mehreren Tagen Verstopfung erbsbreiartige Durchfälle auftreten (Verdacht auf Typhus oder Paratyphus) 

o reiswasserartige Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust  (typisch  für Cho‐lera) 

o Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit (Hinweis auf Hepatitis A oder E Virus Infektion) 

o Wunden oder entzündete Stellen von Hauterkrankungen infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind. 

 6. Welche  Verpflichtungen  ergeben  sich  bei  Feststellung  oder  Verdacht  einer 

Erkrakung oder bei  Auftreten von Krankheitserscheinungen für Personen beim Umgang mit Lebensmitteln? Treten die genannten Krankheitszeichen auf,  ist unbedingt sofort der Rat eines Arztes  für  Allgemeinmedizin  oder  Facharzt  in  Anspruch  zu  nehmen. Dieser  ist auch über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen  Umganges mit Lebensmitteln zu  informieren.  Außerdem  besteht  die  Verpflichtung,  unverzüglich  den  Vorge‐setzten über die Krankheitsanzeichen zu informieren.