P. b. b. – GZ 02Z032441 M 73 Landesgesetzblatt · [CELEX-Nr. 32006L0025] 19. Verordnung der...

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P. b. b. – GZ 02Z032441 M 73 Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 18. März 2011 8. Stück 18. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011, mit der die Verordnung über den Schutz der Dienst- nehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw) erlassen und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und die Verordnung über Be- schäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 geändert werden. [CELEX-Nr. 32006L0025] 19. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungs- gesetz durchgeführt wird (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung – StMSG-DVO). 20. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011 über die Feststellung des Bedarfs an Kranken- anstalten. 18. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011, mit der die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw) erlassen und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Be- schäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 geändert werden Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw) Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz Artikel 3 Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 Artikel 1 Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw) Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Expositionsgrenzwerte

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  • P. b. b. – GZ 02Z032441 M 73

    LandesgesetzblattJahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 18. März 2011 8. Stück

    18. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011, mit der die Verordnung über den Schutz der Dienst-nehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Ein wirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw) erlassen und die Verordnung über die Ge sundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und die Verordnung über Be-schäftigungsverbote und Be schäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 geändert werden.

    [CELEX-Nr. 32006L0025]

    19. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungs-gesetz durchgeführt wird (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungs verordnung – StMSG-DVO).

    20. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011 über die Feststellung des Bedarfs an Kranken-anstalten.

    18.

    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011, mit der die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Ein wirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw) erlassen und die Verordnung über die Ge sundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Be- schäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 geändert werden

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw)

    Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz Artikel 3 Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für

    Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

    Artikel 1

    Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch optische Strahlung (VO OPST LuFw)

    Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:

    Inhaltsverzeichnis§ 1 Geltungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Expositionsgrenzwerte

  • 74 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011

    § 4 Bewertungen und Messungen§ 5 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren§ 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer§ 7 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm§ 8 Inhalt des Maßnahmenprogramms§ 9 Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung§ 10 Natürliche optische Strahlung§ 11 Verweise§ 12 EU-Recht§ 13 Inkrafttreten

    § 1

    Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, in Arbeitsstätten im Sinne des § 113 Abs. 1 Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001-STLAO 2001 und auf Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

    § 2

    Begriffsbestimmungen

    (1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente (z.B. LASER) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.

    (2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).

    (3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.

    (4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 nm bis 3000 nm) und IR-C-Strahlung (3000 nm bis 1 mm).

    (5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittel-bar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind.

    (6) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Dienst-nehmerinnen/Dienstnehmer ausgesetzt sind.

    § 3

    Expositionsgrenzwerte

    (1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

    1. für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeit-nehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang A;

    2. für kohärente optische Strahlung (LASER): die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B der VOPST unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang B.

    (2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.

  • 9 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011 75

    § 4

    Bewertungen und Messungen

    (1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:

    1. internationale oder europäische Normen und Empfehlungen,

    2. nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien, falls die unter Z 1 genannten Normen und Empfehlungen keine Bewertung ermöglichen.

    (2) Angaben der Herstellerinnen/Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen. Dies kann z. B. die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach Stand der Technik sein.

    (3) Für Lampen, die dem Beleuchten von Räumen oder Freiflächen („Allgemeingebrauchslampen“) dienen, die unter die freie Gruppe laut Tabelle A. 4, Anhang A der VOPST fallen, können die weitere Bewertung oder Messung gemäß Abs. 4 bis 7 und die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 5 entfallen. Die Dokumentation gemäß Abs. 5 Z. 3 ist durchzuführen.

    (4) Falls die Bewertung gemäß Abs. 1 keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermög-licht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach Stand der Technik erfolgen.

    (5) Dienstgeberinnen/Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen oder Berechnungen

    1. für künstliche optische Strahlung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden,

    2. den physikalischen Eigenschaften der künstlichen optischen Strahlung, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsen-tativen Ergebnis (auch bei Stichprobenverfahren) führen,

    3. so dokumentiert werden (§ 100 STLAO 2001), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.

    (6) Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissen-hafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

    (7) Fachkundige Personen müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (z.B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).

    § 5

    Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

    (1) Dienstgeberinnen/Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:

    1. Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung, wobei auch die Exposition gegenüber mehreren Quellen zu berücksichtigen ist,

    2. Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie zusätzlich einschlägige Informationen für künstliche optische Strahlung auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,

    3. veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten sowie die Angaben der Herstellerinnen/Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer oder zusätzlich die Be - dienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel).

  • 76 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011

    (2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 4 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensystemen, Anhang A der VOPST, insbesondere Tabelle A. 4 und nach den Klassen für Laser, Anhang B der VOPST, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

    (3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen/Dienst-nehmer durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:

    1. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer,

    a) die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen ergeben,

    b) bei Schweißarbeiten,

    c) bei Bearbeitungsvorgängen, z.B. mit Lasern, die Entstehung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen oder explosionsfähigen Atmosphären,

    2. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Dienstnehmerinnen/Dienst-nehmer,

    3. alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,

    4. Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung, Störungsbehebung oder Justierarbeiten auftreten können,

    5. Klassifizierungen gemäß dem Stand der Technik, wie z. B. für Lampen und Lampensysteme künstlicher inkohärenter optischer Strahlung oder LASER oder vergleichbare Klassifizierungen nach Gefahren.

    (4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf

    1. die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,

    2. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,

    3. die Möglichkeit, künstliche optische Strahlenquellen so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die nicht an diesen Strahlenquellen oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,

    4. die Möglichkeit zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen,

    5. die Durchführung von unverzüglichen Maßnahmen zur Unterschreitung von Expositionsgrenzwerten.

    (5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 99 Abs. 6 und 7 STLAO 2001 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

    § 6

    Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer

    (1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z.B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 107 und § 109 STLAO 2001 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

    1. die Maßnahmen gemäß § 8,

    2. die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,

    3. die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,

    4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,

    5. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheits-überwachung haben, und deren Zweck,

  • 9 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011 77

    6. sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,

    7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.

    (2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach § 108 STLAO 2001 hat sich insbesondere zu beziehen auf:

    1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

    2. die Maßnahmen gemäß § 8,

    3. die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.

    § 7

    Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

    (1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

    (2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenver-hütung (§ 102 STLAO 2001) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8.

    (3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Dienst-geberinnen/Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 5 STLAO 2001 auch ein Pro-gramm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.

    § 8

    Inhalt des Maßnahmenprogramms

    (1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen/Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen (§§ 98a, 99 STLAO 2001):

    1. bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;

    2. Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie

    a) alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,

    b) die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der aus-zuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,

    c) die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Auf-stellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen;

    3. Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie

    a) Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenz-werten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,

    b) Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzu-stellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition so weit als möglich verringert wird;

    4. technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;

    5. organisatorische Maßnahmen, wie

    a) Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposi-tion der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer,

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    b) Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.

    (2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.

    § 9

    Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung

    (1) Für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenz-wert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern zu benutzen:

    1. geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder

    2. geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie

    3. geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.

    (2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.

    (3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen

    1. ortsbezogen oder

    2. personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Dienst-nehmerinnen/Dienstnehmer im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.

    § 10

    Natürliche optische Strahlung

    Der Schutz von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 99, 100, 107 bis 110, 122 Abs. 5, 131 und 133 STLAO 2001 zu berücksichtigen. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeits-wechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut. Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 102 Abs. 2 Z. 8 STLAO 2001).

    § 11

    Verweise

    Verweise in dieser Verordnung auf die Bundesverordnung optische Strahlung – VOPST sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeit-nehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST), in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010.

    § 12

    EU-Recht

    Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 114 vom 27. 04. 2006, S. 38, umgesetzt.

    § 13

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.

  • 9 LGBl., Stück 8, Nr. 18, ausgegeben am 18. März 2011 79

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

    Auf Grund der §§ 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:

    Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, LGBl. Nr. 87/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, wird wie folgt geändert:

    1. In § 5 Abs. 1 Z. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z. 4 angefügt:

    „4. Inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung optische Strahlung – VOPST, in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010 überschritten werden.“

    2. In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z. 3“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z. 3 und 4“ ersetzt.

    3. § 9 Abs. 2 lautet:

    „(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010, gilt sinngemäß.“

    4. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z. 3, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 sowie die Einfügung des § 5 Abs. 1 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monats-ersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.“

    5. In Anlage 1 wird in der Tabelle folgende Zeile angefügt:

    Künstliche optische Strahlung 2 Jahre

    Artikel 3

    Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

    Auf Grund des § 142 und des § 162 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:

    Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008, LGBl. Nr. 99/2008, wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

    „(3) Verboten sind Arbeiten

    1. unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz in Bereichen, in denen die Referenzwerte (Auslösewerte) für berufliche Exposition nach dem Stand der Technik über-schritten werden;

    2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;

    3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.

    (4) Abs. 3 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.“

    „“

  • 80 LGBl., Stück 8, Nr. 18 und 19, ausgegeben am 18. März 2011

    2. § 9 Z. 2 lautet:

    „2. Nachtschwerarbeitgesetz – NSchG, BGL. Nr. 354/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009.“

    3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

    㤠11a

    Inkrafttreten von Novellen

    Die Änderung des § 9 Z. 2 und die Einfügung des § 3 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.“

    Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s

    19.

    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungs-

    verordnung – StMSG-DVO)

    Auf Grund des § 10 Abs. 6 und des § 17 Abs. 1 Z. 2 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011, wird verordnet:

    1. Abschnitt

    Wohnungsaufwand

    § 1

    Ergänzender Wohnungsaufwand

    (1) Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung, die ihren tatsächlichen Wohnungsaufwand durch den gemäß § 10 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG) gewährten Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und durch die ihnen gewährte Wohnbeihilfe nicht decken können, ist vom Träger der Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung in Höhe der Differenz zu dem für ihren Wohnungsaufwand gemäß § 2 festgelegten Höchstbetrag zu gewähren.

    (2) Werden Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 7 Abs. 6 StMSG gekürzt, so ist der Berechnung der Höhe des ergänzenden Wohnungsaufwandes der ungekürzte Mindeststandard zu Grunde zu legen.

    § 2

    Höchstzulässiger Wohnungsaufwand

    Der höchstzulässige Wohnungsaufwand (in Euro) wird entsprechend der Anzahl der im gemeinsamen Haus-halt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt:

  • 9 LGBl., Stück 8, Nr. 19, ausgegeben am 18. März 2011 81

    Politische Bezirke

    1 Personen-haushalt

    2 Personen-haushalt

    3 Personen-haushalt

    4 Personen-haushalt

    5 Personen-haushalt

    6 Personen-haushalt

    ab 7 Personen

    Bruck an der Mur 289,90 391,59 447,53 503,47 559,41 615,35 671,29

    Deutschlandsberg 305,18 412,99 471,98 530,98 589,98 648,98 707,98

    Feldbach 345,94 455,78 520,90 586,01 651,12 716,23 781,34

    Fürstenfeld 376,51 505,72 577,96 650,21 722,45 794,70 866,94

    Graz Stadt 371,42 505,72 577,96 650,21 722,45 794,70 866,94

    Graz-Umgebung 351,04 470,05 537,20 604,35 671,50 738,65 805,80

    Hartberg 284,80 377,32 431,22 485,13 539,03 592,93 646,84

    Judenburg 238,95 320,26 366,01 411,76 457,51 503,26 549,01

    Knittelfeld 244,04 320,26 366,01 411,76 457,51 503,26 549,01

    Leibnitz 315,37 405,85 463,83 521,81 579,79 637,77 695,75

    Leoben 274,61 377,32 431,22 485,13 539,03 592,93 646,84

    Liezen 335,75 462,92 529,05 595,18 661,31 727,44 793,57

    Murau 223,66 284,59 325,25 365,90 406,56 447,22 487,87

    Mürzzuschlag 325,56 434,39 496,44 558,50 620,55 682,61 744,66

    Radkersburg 244,04 334,52 382,31 430,10 477,89 525,68 573,47

    Voitsberg 269,52 355,92 406,77 457,61 508,46 559,31 610,15

    Weiz 391,80 477,18 545,35 613,52 681,69 749,86 818,03

    2. Abschnitt

    Ersatzansprüche

    § 3

    Ersatzansprüche

    (1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist von den

    1. Eltern (§ 4) und

    2. Kindern (§ 5)

    der Bezieherin/des Beziehers der Mindestsicherung Ersatz zu leisten, soweit nach Bürgerlichem Recht eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

    (2) Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach dem Einkommen der ersatzpflichtigen Person (§ 6 StMSG), wobei laufende Unterhaltszahlungen während eines Mindestsicherungsbezuges in Abzug gebracht werden.

    (3) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht.

    § 4

    Ersatzpflicht der Eltern

    Die Höhe der Ersatzpflicht der Eltern der Bezieherin/des Beziehers der Mindestsicherung wird wie folgt festgelegt:

    Einkommen in Euro Ersatz in % des Einkommens

    von bis

    1500 1599,99 9,00

    1600 1699,99 9,50

  • 82 LGBl., Stück 8, Nr. 19, ausgegeben am 18. März 2011

    Einkommen in Euro Ersatz in % des Einkommens

    von bis

    1700 1799,99 10,00

    1800 1899,99 10,50

    1900 1999,99 11,00

    2000 2099,99 11,50

    2100 2199,99 12,00

    2200 2299,99 12,50

    2300 2399,99 13,00

    2400 2499,99 13,50

    2500 2599,99 14,00

    2600 2699,99 14,50

    2700 – 15,00

    § 5

    Ersatzpflicht der Kinder

    Die Höhe der Ersatzpflicht der Kinder der Bezieherin/des Beziehers der Mindestsicherung wird wie folgt festgelegt:

    Einkommen in Euro Ersatz in % des Einkommens

    von bis

    1500 1599,99 4,00

    1600 1699,99 4,50

    1700 1799,99 5,00

    1800 1899,99 5,50

    1900 1999,99 6,00

    2000 2099,99 6,50

    2100 2199,99 7,00

    2200 2299,99 7,50

    2300 2399,99 8,00

    2400 2499,99 8,50

    2500 2599,99 9,00

    2600 2699,99 9,50

    2700 – 10,00

    3. Abschnitt

    Schlussbestimmung

    § 6

    Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des 2. Abschnittes mit 1. März 2011 in Kraft.

    (2) Der 2. Abschnitt tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2011, in Kraft.

    Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s

  • 9 LGBl., Stück 8, Nr. 20, ausgegeben am 18. März 2011 83

    20.

    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2011 über die Feststellung des Bedarfs an Krankenanstalten

    Auf Grund des § 3 Abs. 3 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:

    § 1

    Geltungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für Verfahren nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG, in denen der Bedarf an Krankenanstalten unter Anwendung des § 3 Abs. 3 KALG, LGBl. Nr. 66/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, festzustellen ist und die ab 01. März 2011 anhängig werden.

    (2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Verfahren betreffend Krankenanstalten, in denen nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen.

    § 2

    Ziel der Bedarfsprüfung

    Ziel der Bedarfsprüfung ist eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes unter Aufrecht-erhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung sowie Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit. Dieses Ziel ist bei jeder Bedarfsprüfung zu berücksichtigen.

    § 3

    Bedarfskriterien

    (1) Der Bedarf ist gemäß § 3 Abs. 3 KALG nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem Landes-Krankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Kranken-anstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbst-ständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragsein-richtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten zu beurteilen.

    (2) Bei Beurteilung des Bedarfs ist insbesondere unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien zu prüfen, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen bzw. bei ambulanten Einrichtungen im Einzugsgebiet erreicht werden kann:

    1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte),

    2. für die Versorgung bedeutsame Verkehrsverbindungen,

    3. Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen bzw. bei selbstständigen Ambulatorien Aus- und Belastung bestehender Leistungsanbieter sowie

    4. Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

    § 4

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2011, in Kraft.

    Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s

  • P. b. b. – GZ. 02Z032441 MErscheinungsort Graz

    Verlagspostamt 8010 Graz

    Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 897-2011

    Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2011Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten:

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