Patientenverfügung, Betreuungswunsch, Vorsorgevollmacht
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Ammermann · Knoche · BoesingRechtsanwälte · Notar · Steuerberater
Patientenverfügung, Betreuungswunsch, Vorsorgevollmacht
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Übersicht
• Ausgangslage• Abgrenzung Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht /
Betreuungswunsch• Patientenverfügung
- Definition- Voraussetzungen- Vorgehensweise
• Abgrenzung Betreuungswunsch / Vorsorgevollmacht• Betreuungswunsch• Vorsorgevollmacht
- Inhalt- Schutz Vollmachtgeber- Ersatzbevollmächtigter
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• Ausgangslage• Abgrenzung Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht / Betreuungswunsch• Patientenverfügung - Definition - Voraussetzungen - Vorgehensweise• Abgrenzung Betreuungswunsch / Vorsorgevollmacht• Betreuungswunsch• Vorsorgevollmacht - Inhalt - Schutz Vollmachtgeber - Ersatzbevollmächtigter
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Ausgangslage
• Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu regeln (+) Selbst geäußerter Wille wird beachtet
• Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu regeln (-)
Ein anderer (Betreuer/Vertreter) muss für einen handeln
Handlungsanweisung durch:
- Patientenverfügung
- Betreuungswunsch
- Vorsorgevollmacht
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Abgrenzung Patientenverf./Vorsorgevollm./Betreuungsw.
Vorsorgevollmacht PatientenverfügungBetreuungswunsch
Allg. Vermögenssorge/ Einwilligung in Heil-Personensorge behandlung
ab Verlust der Fähig- für Sterbesituation keit, die eigenen An- oder krankhafte gelegenheiten Dauerzustände, zu regeln z.B. Wachkoma
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Patientenverfügung (Definition)
§ 1901a BGB:
Festlegung,
ob in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende,
Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
eingewilligt wird oder ob sie untersagt werden.
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Patientenverfügung (Voraussetzungen)
• Form: Schriftlich
• Personelle Voraussetzung: Einwilligungsfähiger Volljähriger
• Formloser Widerruf jederzeit möglich
• Adressat: Betreuer/Vorsorgebevollmächtigter
• Bindung des Adressaten: Wenn Festlegung auf aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zutrifft
• Keine Pflicht zur Errichtung einer PatientenV.
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Patientenverfügung (Vorgehensweise)
1. Arzt stellt ärztlich indizierte Maßnahme fest
2. Entscheidung Betreuer/Vorsorgebevollm.
a) konkrete Patientenverfügung liegt vor Pflicht, Wünschen Geltung zu verschaffen
b) keine/unkonkrete Patientenverfügung Entscheidung aufgrund mutmaßlichen Willens anhand konkreter Anhalts-
punkte (ggf. Anhörung Angehöriger/ Vertrauenspersonen)
3. Uneinigkeit Arzt/Betreuer:Entscheidung Betreuungsgericht gebunden durch Patientenverfügung
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AbgrenzungBetreuungswunsch / Vorsorgevollmacht
Betreuungswunsch Vorsorgevollmacht
Betreuung angeordnet geht Betreuung vor
Umfang der Betreuung Umfang der Vollmachtregelt sich nach Gesetz legt Vollmachtgeber
fest
Vorteil: echteGeneralvollmacht
Betreuer wird vonBetreuungsgericht nur für Personen kontrolliert höchsten Vertrauens
geeignet!
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Betreuungswunsch
1. Inhalt:
- Vorschlag zur Person des Betreuers- Wünsche des Betreuten zur Durchführung der Betreuung
jeweils bindend für Gericht, wenn Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufend
Bindung aufgehoben, wenn später erkennbar nicht festgehalten
2. Form: Formfrei empfehlenswert: Schriftform
3. Voraussetzung: Volljährigkeit
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Vorsorgevollmacht
Generalvollmacht
Im Außenverhältnis: Unbeschränkt
Im Innenverhältnis: Geltung nur, wenn Vollmachtgeber nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen
Nur für Personen höchsten Vertrauens geeignet!
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Vorsorgevollmacht (Inhalt)
• Vermögensangelegenheiten - Untervollmacht (+)- Befreiung § 181 BGB (+)
• Persönliche Angelegenheiten- Gesundheitsangelegenheiten- Aufenthaltsbestimmung
auch: - Einwilligung in OP, an der man sterben kann - Maßnahmen, die mit Freiheits- entziehung verbunden sind
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Vorsorgevollmacht(Schutz Vollmachtgeber)
1. Widerruf jederzeit möglich
- Achtung: Urkunde zurückfordern!
2. Ausfertigung der Vollmacht für Vollmachtgeber
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Vorsorgevollmacht (Ersatzbevollmächtigter)
• Gemeinschaftliche Vertretung
- Vorteil: Gegenseitige Kontrolle
- Nachteil: ggf. Blockade
• Einzelvertretung
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