Petition Wehrpflicht

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Petition Wehrpflicht aussetzen, Freiwilligendienste fördern Aufarbeitung der Transformation der Bundeswehr zur Freiwilligenstreitkraft unter Berücksichtigung historischer, juristischer und gesellschaftspolitischer Aspekte Zur Entscheidung des Deutschen Bundestages Marco Penz Nümbrecht, 14. August 2009

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Petition

Wehrpflicht aussetzen, Freiwilligendienste fördern

Aufarbeitung

der Transformation der Bundeswehr zur Freiwilligenstreitkraft unter Berücksichtigung

historischer, juristischer und gesellschaftspolitischer Aspekte

Zur Entscheidung des Deutschen Bundestages

Marco Penz

Nümbrecht, 14. August 2009

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I

INHALT Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. III Kurzfassung.................................................................................................................. 1 Einleitung ..................................................................................................................... 5 A. Historische Betrachtung .......................................................................................... 6

I. Das französische Vorbild...................................................................................... 6 II. Die Wehrpflicht im 19. Jahrhundert.................................................................... 7 III. Weimarer Republik .......................................................................................... 10 IV. Nationalsozialismus ......................................................................................... 11 V. Deutschland nach 1945 ..................................................................................... 12 VI. Ergebnis ........................................................................................................... 13

B. Die Sicherheitspolitische Lage der BRD............................................................... 15 I. Historischer Kontext ........................................................................................... 15 II. Aktuelle Situation.............................................................................................. 16

C. Juristische Betrachtung.......................................................................................... 18 I. Der (verfassungs-)rechtliche Rahmen ................................................................18

1. Verfassungsrecht ............................................................................................ 18 2. Einfaches Recht.............................................................................................. 21 3. Auftrag der Streitkräfte .................................................................................. 23

a) Landesverteidigung.................................................................................... 23 b) Außer zur Verteidigung .............................................................................24

(1) Auslandeinsätze.................................................................................... 24 (2) Amts- und Katastrophenhilfe ............................................................... 27 (3) Terrorismusbekämpfung....................................................................... 27

4. Verhältnismäßigkeit ....................................................................................... 29 II. Kriegsdienstverweigerung – Ersatzdienst (Art. 4 III i.V.m Art. 12a II GG)..... 34

1. Kriegsdienstverweigerung.............................................................................. 34 2. Ersatzdienst .................................................................................................... 38

III. Wehrgerechtigkeit (Art. 12a I i.V.m. Art. 3 I GG) .......................................... 42 IV. Frauen in der Bundeswehr ............................................................................... 49 V. Allgemeine Dienstpflicht .................................................................................. 51 VI. Ergebnis ........................................................................................................... 54

1. Abschaffung oder Aussetzung?...................................................................... 57 D. Ökonomische Betrachtung .................................................................................... 59

I. Volkswirtschaftliche Kosten............................................................................... 59 1. Die Wehrpflicht als Naturalsteuer..................................................................60 2. Wehrgerechtigkeit .......................................................................................... 61 3. Weitere Opportunitätskosten.......................................................................... 62

II. Betriebswirtschaftliche Kosten.......................................................................... 64 1. Effizienzgewinn ............................................................................................. 64 2. Kosteneinsparung durch Out-Sourcing.......................................................... 66

III. Zivildienst ........................................................................................................ 67 IV. Allgemeine Dienstpflicht ................................................................................. 69 V. Ergebnis............................................................................................................. 70

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung...................................................................... 74 I. Streitkräfte & Gesellschaft.................................................................................. 74

1. Die Bundeswehr als Parlamentsheer? ............................................................ 74 2. Der Staatsbürger in Uniform.......................................................................... 76

II. Wehrdienstleistende – Zivildienstleistende....................................................... 77 III. Wehrgerechtigkeit ............................................................................................ 81

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II

IV. Der Zivildienst ................................................................................................. 82 1. Allgemeine Dienstpflicht ............................................................................... 85

V. Die gesellschaftliche Meinung.......................................................................... 86 1. Parteien........................................................................................................... 86

a) Christlich Demokratische Union (CDU) ................................................... 86 b) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) ...................................... 86 c) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN .................................................................. 88 d) Freie Demokratische Partei (FDP)............................................................. 89 e) DIE LINKE................................................................................................ 89

2. Kirchen........................................................................................................... 90 a) Evangelische Kirche in Deutschland ......................................................... 90 b) Katholische Kirche in Deutschland ........................................................... 91

3. Gewerkschaften.............................................................................................. 92 a) DGB ........................................................................................................... 92 b) ver.di .......................................................................................................... 92

4. Wohlfahrtsverbände ....................................................................................... 92 a) Arbeiterwohlfahrt (AWO) Bundesverband e.V. ........................................ 93 b) Deutscher Caritasverband (DCV).............................................................. 93 c) Deutsches Rotes Kreuz (DRK) .................................................................. 93 d) Der PARITÄTISCHE Gesamtverband (DPWV) ...................................... 94 e) Diakonie Bundesverband (DWEKD)......................................................... 94

5. Bevölkerung ................................................................................................... 95 VI. Ergebnis ........................................................................................................... 97

F. Der internationale Vergleich.................................................................................. 99 G. Die Alternative – Freiwilligendienste ................................................................. 103 H. Fazit..................................................................................................................... 115 Literaturverzeichnis.................................................................................................. 118 Anhang ..................................................................................................................... 134

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III

Abkürzungsverzeichnis a.A. ............................ anderer Ansicht aaO ............................ am angegebenen Ort abl.............................. ablehnend Abs. ........................... Absatz abw. ........................... abweichend abwM. ....................... abweichende Meinung a.F.............................. alte Fassung AK-GG......................Denninger et al., Kommentar zum Grundgesetz für die

Bundesrepublik Deutschland (Reihe Alternativkommentare) (s. Lit.)

Anm........................... Anmerkung AO............................. Abgabenordnung APuZ ......................... Aus Politik und Zeitgeschichte (Zeitschrift) ArbPlSchG ................ Arbeitsplatzschutzgesetz Art. ............................ Artikel Aufl. .......................... Auflage BAZ........................... Bundesamt für den Zivildienst Bd. ............................. Band BGBl ......................... Bundesgesetzblatt BGH .......................... Bundesgerichtshof BK-GG......................Dolzer et al., Bonner Kommentar zum Grundgesetz (s. Lit.) BKonF....................... Beiträge zur Konfliktforschung (Zeitschrift) BM ............................ Bundesminister BMF .......................... Bundesministerium der Finanzen BMFSFJ .................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend BMV.......................... Bundesminister der Verteidigung BMVg........................ Bundesministerium der Verteidigung BP.............................. Bundespräsident bpb............................. Bundeszentrale für politische Bildung BReg.......................... Bundesregierung BR-Drs. ..................... Bundesrats-Drucksache bspw. ......................... beispielsweise BT-Drs. ..................... Bundestags-Drucksache BT-Prot...................... Stenographische Berichte des Bundestages BVerfG...................... Bundesverfassungsgericht BVerfGE ................... Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwG .................... Bundesverwaltungsgericht BVerwGE.................. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. ........................... beziehungsweise CDU .......................... Christlich Demokratische Union CSU........................... Christlich-Soziale Union DBK .......................... Deutsche Bischofskonferenz DGB .......................... Deutsche Gewerkschaftsbund d.h.............................. das heißt

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IV

Diss............................ Dissertation DIW........................... Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung DVBl. ........................ Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift) EAK .......................... Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der

Kriegsdienstverweigerer EFD ........................... Europäischer Freiwilligendienst EKD .......................... Evangelische Kirche in Deutschland EMRK ....................... Europäische Menschenrechtskonvention entspr. ........................ entsprechend et al. ........................... und andere etc. ............................. et cetera EU ............................. Europäische Union EuGH ........................ Europäischer Gerichtshof evtl............................. eventuell f. ................................ folgende (Seite etc.) FAZ ........................... Frankfurter Allgemeine Zeitung FDP ........................... Freie Demokratische Partei FES............................ Friedrich-Ebert-Stiftung ff. ............................... folgende (Seiten etc.) Fn. ............................. Fußnote FÖJ ............................ Freiwilliges Ökologisches Jahr FoR............................ Forum Recht (Zeitschrift) FSJ............................. Freiwilliges Soziales Jahr FWDL ....................... Freiwillig längerdienende Wehrdienstleistende gem............................ gemäß GG............................. Grundgesetz ggf. ............................ gegebenenfalls GMBl. ....................... Gemeinsames Ministerialblatt grds............................ grundsätzlich GRe I, II usw. ............Bettermann et al., Die Grundrechte (s. Lit.) GWDL....................... Grundwehrdienstleistender, Grundwehrdienstleistende h.A............................. herrschende Auffassung h.M. ........................... herrschende Meinung HbÖVP......................Kirchhoff, Handbuch zur Ökonomie der Verteidigungspolitik

(s. Lit.) HbVerfR....................Benda/ Maihofer/ Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts (s.

Lit.) HChE......................... Entwurf des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee Hs. ............................. Halbsatz HSFK ........................ Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung Ibid ............................ ebenda i.d.F ........................... in der Fassung i.d.R........................... in der Regel i.d.S. .......................... in diesem Sinne i.e.S............................ im engeren Sinne IfdT............................ Information für die Truppe (Zeitschrift)

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V

IFSH .......................... Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg

insb. ........................... insbesondere IP ............................... Internationale Politik (Zeitschrift) IPbR .......................... Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte i.S. ............................. im Sinne i.S.d. .......................... im Sinne des i.S.v. .......................... im Sinne von i.V.m.......................... in Verbindung mit i.w.S. ......................... im weiteren Sinne IzpB........................... Informationen zur politischen Bildung (Zeitschrift) JA .............................. Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift) JFDG ......................... Jugendfreiwilligendienstegesetz Jura ............................ Juristische Ausbildung (Zeitschrift) JuS............................. Juristische Schulung (Zeitschrift) JZ............................... Juristenzeitung (Zeitschrift) KDV .......................... Kriegsdienstverweigerung KDVG ....................... Kriegsdienstverweigerungsgesetz KDVZuschV ............. KDV-Zuschussverordnung KJ .............................. Kritische Justiz (Zeitschrift) krit. ............................ kritisch LF ..............................BAZ, Leitfaden für den Zivildienst (s. Lit) LG ............................. Landgericht LuftSiG...................... Luftsicherheitsgesetz m.w.N........................ mit weiteren Nachweisen MDR.......................... Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) MGFA ....................... Militärgeschichtliches Forschungsamt NATO........................ Nordatlantikvertrag-Organisation NJW .......................... Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Nr. ............................. Nummer NRhZ......................... Neue Rheinische Zeitung NVwZ........................ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift) NZWehrR.................. Neue Zeitschrift für Wehrrecht (Zeitschrift) o.ä. ............................. oder ähnlich OLG .......................... Oberlandesgericht ParlBG....................... Parlamentsbeteiligungsgesetz PrMtlg ....................... Pressemitteilung RBS ........................... Robert-Bosch-Stiftung resp. ........................... respektive Rn. ............................. Randnummer(n) S. ............................... Satz, Seite SG.............................. Soldatengesetz

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VI

sog. ............................ so genannt SPD ........................... Sozialdemokratische Partei Deutschlands SWInstBw; SoWi...... Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr StatBA....................... Statistisches Bundesamt str............................... streitig stRspr ........................ ständige Rechtsprechung SZ .............................. Süddeutsche Zeitung teilw........................... teilweise TVöD-AT.................. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Allgemeiner Teil u.a. ............................. und andere UAbs. ........................ Unterabsatz u.ä. ............................. und ähnlich UBWV ...................... Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung (Zeitschrift) usw. ........................... und so weiter v................................. von, vom v.a. ............................. vor allem ver.di.......................... Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft VG............................. Verwaltungsgericht vgl.............................. vergleiche VN; UN ..................... Vereinte Nationen Vorb. ......................... Vorbemerkung VPR...........................BMVg, Verteidigungspolitische Richtlinien (s. Lit.) VVDStRL.................. Veröffentlichungen der Vereinigung Deutscher

Staatsrechtslehrer (Zeitschrift) WBeauftrG ................ Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen

Bundestages WehrKomm............... Wehrstruktur-Kommission Weizsäcker- Kommission .............. Kommission „Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der

Bundeswehr“, Bericht (s. Lit.) WPflG ....................... Wehrpflichtgesetz WRV ......................... Verfassung des Deutschen Reichs v. 1919 WSG.......................... Wehrsoldgesetz z.B. ............................ zum Beispiel ZDG .......................... Zivildienstgesetz ZRP ........................... Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift) z.T.............................. zum Teil zust. ........................... Zustimmend

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Kurzfassung 1

Kurzfassung

Zwar entwickelte sich die moderne Wehrpflicht während der Französischen

Revolution, um die neu errungene Freiheit zu verteidigen. Dennoch wurde sie im

Laufe der Zeit zum Zwecke der Kriegsführung missbraucht. Bereits Napoleon

verfügte durch die Wehrpflicht über ein Massenheer, das ihm den Krieg überhaupt

erst ermöglichte. In Preußen wurde sie 1814 eingeführt und konnte den Ersten

Weltkrieg nicht verhindern. Dass im Zweiten Weltkrieg überwiegend Wehrpflichtige

Kriegsdienst geleistet haben, muss an dieser Stelle nicht näher erläutert werden.

Insofern ist der These Theodor Heuss, die Wehrpflicht sei das legitime Kind der

Demokratie, nicht zuzustimmen. Die Wehrpflicht vermag weder eine bestimmte

Staatsform zu stärken, noch kann einem Land die Demokratie abgesprochen werden,

weil sie über Freiwilligenstreitkräfte verfügt.

Seit dem Ende des Ost-West-Konfliktes im Jahre 1989/90 muss allerdings erneut

nach der Legitimation der Wehrpflicht gefragt werden. Deutschland hat sich

wiedervereinigt und die Streitigkeiten zwischen Russland und den USA sind

beigelegt. Ein Angriff konventioneller Streitkräfte ist, auch nach Einschätzung des

BMVg, unwahrscheinlich. Der neue Auftrag der Bundeswehr findet sich nunmehr in

der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung. Dies sind jedoch Einsätze, die

überwiegend professionelle Soldaten voraussetzen und im Ausland zu bewältigen

sind.

Die Wehrpflicht findet ihre Legitimation in einer Kann-Bestimmung des Art. 12a I

GG. Dadurch ist dem Gesetzgeber die Einführung des Wehrpflichtgesetzes eröffnet

worden. Es steht dem Gesetzgeber allerdings frei, ob er die verfassungsrechtlich

gewährleistete Landesverteidigung auf der Basis von Wehrpflicht- oder

Freiwilligenstreitkräften realisieren möchte. Der Einsatz Wehrpflichtiger im Ausland

ist verfassungsrechtlich verwehrt. Die Wehrpflicht ist unter der sicherheitspolitischen

Lage nicht mehr erforderlich und scheitert somit am Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit. Die immer fortwährend steigenden KDV-Quoten lassen

vermuten, dass ein Vollzugsdefizit vorliegt. Die Wehrpflicht steht unter dem Gebot

der Wehrgerechtigkeit aus Art. 3 I GG. Es muss eine Lasten- und Pflichtengleichheit

existieren, damit die Wehrpflicht auch weiterhin aufrechterhalten werden kann. Die

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Kurzfassung 2

immer weiter gefassten Ausnahmebedingungen, sowie die Abschaffung des

Tauglichkeitsgrades 3, nehmen aber einen großen Personenkreis von der Wehrpflicht

aus. Die Wehrgerechtigkeit kann nicht gewahrt werden, wenn nur ca. 1/3 eines

wehrpflichtigen Jahrgangs ihre Wehrpflicht tatsächlich erfüllt. Nach dem Urteil des

EuGH und der Neufassung des Art. 12a IV 2 GG dürfen Frauen Dienst in den

Streitkräften leisten; sie werden allerdings nicht verpflichtet, wodurch eine

Ungleichbehandlung entsteht, die ggf. juristisch vertretbar, rechtpolitisch aber sehr

fragwürdig ist. Eine oft proklamierte Allgemeine Dienstpflicht sowohl für Männer,

als auch für Frauen, ist verfassungs- und völkerrechtlich unzulässig. Eine Aussetzung

der Wehrpflicht hätte den rechtlichen Vorteil, dass keine Verfassungsänderung

notwenig ist und die Wehrpflicht bei veränderter sicherheitspolitischer Lage durch

einfaches Gesetz wieder eingeführt werden könnte.

Die Wehrpflicht ist unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betrachten.

Wehrdienst- und Zivildienstleistende entrichten mit ihrer Dienstleistung eine

Naturalsteuer, die in der heutigen Zeit nur noch selten anzutreffen ist. Nicht-

Dienstleistende profitieren hingegen von der Dienstleistung der Verpflichteten, ohne

dafür eine Abgabe zu entrichten. In dieser Hinsicht spielt die Wehrgerechtigkeit auch

im Bereich der Steuergerechtigkeit eine entscheidende Rolle. Wehr- und

Zivildienstleistende büßen ein geringeres Einkommen ein. Der Volkswirtschaft

entgeht eine Wertschöpfung von ca. 3,4 Mrd. Euro. Kosten, die bisher für Musterung,

Ausbildung und Material aufgebracht werden, würden bei Aussetzung der

Wehrpflicht entfallen. Kreiswehrersatzämter könnten in erheblicher Anzahl reduziert

werden. Im Verteidigungshaushalt könnten durch die Aussetzung der Wehrpflicht ca.

631 Mio. Euro eingespart werden. Die durch den Zivildienst entstehenden Kosten,

zurzeit 615 Mio. Euro, würden gänzlich entfallen. Somit könnten durch Aufgabe der

Wehrpflicht die fiskalischen Ausgaben um rund 1,2 Mrd. Euro gesenkt werden. Der

Zivildienst tritt als Wettbewerber auf dem Markt für soziale Dienste auf. Insofern

entsteht eine Verzerrung des Marktes. Eine Allgemeine Dienstpflicht hätte fatale

ökonomische Folgen und erscheint wenig zweckdienlich. Studien haben ergeben,

dass eine Freiwilligenarmee mit 220.000 Soldaten die kostengünstigste Wehrform

darstellen würde. Des Weiteren wäre zu überlegen, ob ein erweitertes Out-Sourcing

im Bereich der Bundeswehr realisierbar ist.

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Kurzfassung 3

Die Bundeswehr ist von Verfassungs wegen integraler Bestandteil unserer

Gesellschaft. Soldaten haben die gleichen verfassungsmäßigen Rechte und nehmen

aktiv am gesellschaftlichen Leben teil. Das Parlament ist ständige Kontrollinstanz

und der Wehrbeauftragte wahrt die Rechte der Soldaten. Es kann keine Gefahr

ausgemacht werden, sollte es zur Aussetzung der Wehrpflicht kommen. Allerdings

kann die Wehrpflicht nicht sicherstellen, dass die gesamte Bandbreite schulischer

und beruflicher Qualifikationen unserer Gesellschaft Einzug in die Streitkräfte finden.

Viel mehr kann festgestellt werden, dass sowohl die schulische, als auch die

politische Orientierung ausschlaggebend für die Wahl des Dienstes ist. Gymnasiasten

und linksorientierte Jugendliche präferieren den Zivildienst. Unzweifelhaft hat der

Zivildienst einen großen sozialen Nutzen, dennoch begründet er keine eigene Pflicht.

Das gesellschaftliche Meinungsbild zum Thema ist geteilt. Von den im Bundestag

vertretenen Parteien hält einzig die CDU konsequent an der Wehrpflicht fest. Die

SPD hat mit ihrer „freiwilligen Wehrpflicht“ ein neues Modell vorgestellt, dass

allerdings sehr teuer käme und verfassungsrechtlich bedenklich ist. DIE LINKE,

FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN setzen sich für deren Aussetzung bzw.

Abschaffung ein. Nach Meinungsumfragen stimmen etwa 50% für die Beibehaltung

und die andere Hälfte für die Aussetzung der Wehrpflicht. Allerdings befürworteten

73% der Bürger den Vorschlag der SPD.

Im internationalen Vergleich zeigt sich, dass 23 von 28 NATO-Staaten die

Wehrpflicht bereits ausgesetzt haben bzw. aussetzen werden. Die Aussetzung der

Wehrpflicht in Deutschland wäre in diesem Sinne also keine Ausnahme.

Untersuchungen zu Folge werden sich die europäischen Streitkräfte zu

Freiwilligenarmeen wandeln. Ein diesbezüglicher Trend ist deutlich erkennbar.

Zudem spricht vieles dafür, dass eine europäische Armee eine Freiwilligenstreitkraft

sein wird.

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht sollte die Förderung von Freiwilligendiensten

einhergehen. Finanzmittel, die frei werden, sollten ausnahmslos in die Förderung

eben dieser Dienste fließen. Freiwilligendienste müssen attraktiv gestaltet werden.

Dies muss ein gut durchdachtes Bonussystem beinhalten. Jugendliche, die sich für

einen Freiwilligendienst entschieden haben, sollten keine Nachteile davontragen. Der

Dienst muss dementsprechend bei der Studienplatzvergabe, aber auch bei der

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Kurzfassung 4

Arbeitsplatzvergabe, sofern dies möglich ist, berücksichtigt werden. Des Weiteren

muss auch eine monetäre Kompensation in angemessener Höhe stattfinden.

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Einleitung 5

Einleitung

Junge Männer müssen seit nunmehr 52 Jahren ihren beruflichen Werdegang

unterbrechen und dem Staat ihren Dienst erweisen. Sie seien ein Abbild der

Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland, heißt es seitens der

Bundesregierung. Seit dem 1. April 1957 wurden über 8,1 Millionen Wehrpflichtige

einberufen. Immer häufiger ergehen Urteile, die für Wehrpflichtige Stolpersteine auf

ihrem Weg in Arbeit bedeuten. So sind etwa Fälle bekannt, in denen Wehrpflichtige

trotz Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag zum Wehr- oder Zivildienst

einberufen werden und ihnen somit die Chance auf einen sicheren Arbeitsplatz

genommen wird1 . Dies geschieht in Zeiten, in denen Jugendliche ohnehin

Schwierigkeiten haben eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle zu erlangen.

Als wäre diese Pflicht nicht schon Erschwernis genug, müssen die tatsächlich

Dienstleistenden erfahren, dass nur ein Teil ihres Jahrgangs überhaupt einen Dienst

leistet. Immer mehr gesunde Männer werden ausgemustert, weil einfach kein Bedarf

besteht. Darüber hinaus stößt die Wehrpflicht bei denjenigen auf Unverständnis, die

glaubten in einer emanzipierten Gesellschaft zu leben, in der Männer und Frauen die

gleichen Rechte und Pflichten haben.

Dennoch wird die Wehrpflicht weiterhin Aufrecht erhalten, obwohl sich alle einig

sind: Ein Angriff auf das Bundesgebiet durch konventionelle Streitkräfte ist mehr als

unwahrscheinlich! Warum aber brauchen wir dann die Wehrpflicht?

Die vorliegende Ausarbeitung findet keine Antwort auf diese Frage, da es keine gibt.

Die Wehrpflicht ist ein Überbleibsel des Kalten Krieges und seit dem nicht revidiert

worden, obwohl dies längst nötig gewesen wäre. Die Bedrohung endete vor 20

Jahren, dennoch blieb die Wehrpflicht. Sie wird nicht zum ersten Mal kritisiert, aber

bei Zeiten hat sie ein Ausmaß erreicht, das dem Begriff Willkür eine neue Bedeutung

verleiht.

Diese Arbeit versucht einen Beitrag dahingehend zu leisten, aufzuzeigen, dass die

Wehrpflicht unverhältnismäßig und unnötig ist und deshalb aufzugeben ist.

1 Statt vieler VG Mainz, Beschl. v. 26.02.2009 – 6 L 109/09.MZ.

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A. Historische Betrachtung 6

A. Historische Betrachtung

Bereits 1949, noch vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland, äußerte sich der

spätere Bundespräsident Theodor Heuss vor dem Parlamentarischen Rat zur Frage

der allgemeinen Wehrpflicht und bezeichnete sie als „das legitime Kind der

Demokratie“2.

Seit jeher wird Heuss von Befürwortern der Wehrpflicht zitiert, obwohl der spätere

Bundespräsident eher ein distanziertes Verhältnis zur Frage der Wiederbewaffnung

Deutschlands hatte3.

Umso mehr muss also der Frage nachgegangen werden, wo die allgemeine

Wehrpflicht ihre Wurzeln hat und ob sie als legitimes Kind der Demokratie

bezeichnet werden darf.

I. Das französische Vorbild

Die allgemeine und gleiche Wehrpflicht findet ihren Ursprung in der Französischen

Revolution von 17894 , doch befand sie die Nationalversammlung noch am 16.

Dezember 1789 für unvereinbar mit der Freiheit und der Würde des Individuums5.

Das bisherige Stehende Heer in Form eines Söldnerheeres wurde vorerst beibehalten

und das Milizsystem wurde aufgehoben6 . Aber unter den Umständen der

Französischen Revolution und den Bemühungen des Königs diese mithilfe

benachbarter Staaten zu bekämpfen, gerieten die Volksvertreter7 unter den Druck,

ein genügend großes Kontingent an Soldaten zur Verteidigung des Landes

aufzustellen. Als Vordenker der später folgenden Wehrpflicht gilt Carnot8, der den

Bürgern zu verdeutlichen versuchte, dass die innere Pflicht zur Verteidigung des

Landes der Freiheit und Vaterlandsliebe entspringe9. Eine administrativ auferlegte

2 Heuss vor dem Parlamentarischen Rat am 18. Januar 1949; zit. n. Opitz/ Rödiger, Allgemeine Wehrpflicht, S. 208 – Heuss plädierte für die Streichung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung, da er einen „Massenverschleiß des Gewissens“ befürchtete. 3 Opitz, Allgemeine Wehrpflicht, S. 9. 4 Holm, Allgemeine Wehrpflicht, S. 7; Graulich, NZWehrR 2005, 177 (178). 5 Wohlfeil, Absolutismus, S. 39; Bald, Wehrpflicht, S. 7. 6 Wohlfeil, aaO, S. 39. 7 Dass die allg. Wehrpflicht von einer Volksbewegung ausging, sei kennzeichnend für das Frankreich jener Jahre. Siehe etwa Rößler, Nationale Bewegung, S. 94. 8 Statt aller: Graulich, NZWehrR 2005, 177 (179). 9 Holm, Allgemeine Wehrpflicht, S. 19.

Page 14: Petition Wehrpflicht

A. Historische Betrachtung 7

Pflicht lehnte er jedoch ab10. Eine zahlenmäßig ausreichende Rekrutierung auf dem

Prinzip der Freiwilligkeit blieb jedoch ohne Erfolg, sodass am 23. August 1793 das

Gesetz über die allgemeine Volksbewaffnung – sog. „levée en masse“ –

verabschiedet wurde11. Dieses Gesetz hatte aber provisorischen Charakter und war

„eine notbedingte Zwangsmaßnahme, getragen vom Willen zur Verteidigung des

Landes und der Errungenschaft der Revolution“12 . Auch Carnot sah in der

allgemeinen Wehrpflicht nur ein „zeitlich befristetes Aushilfsmittel in einer

Notsituation“13 und befürwortete sie nur, da das Allgemeinwohl dem des Bürgers

vorgehe14. Allerdings führte die allgemeine Wehrpflicht zu einem Millionenheer;

eine für Europa unbekannte Größe15. Insgesamt stieß die Wehrpflicht aber auf

starken Widerstand innerhalb des Volkes16.

Den Verfall der eigentlich demokratisch17 eingebrachten Wehrpflicht erfuhr sie unter

der Führung Napoleons. Dieser erschuf durch das Gesetz vom 17. Ventôse VIII die

Möglichkeit der Stellvertretung, sodass von einer allgemeinen und gleichen

Wehrpflicht keine Rede mehr sein konnte, und stattdessen das neue System der

Konskription eingeführt wurde18. Der Unwillen gegen diese Pflicht zum Kriegsdienst

erschließt sich auch daraus, dass es später sogar Versicherungen gegen diesen gab19.

II. Die Wehrpflicht im 19. Jahrhundert

In Deutschland wurde der Gedanke einer allgemeinen Wehrpflicht Anfang des 19.

Jahrhunderts aufgegriffen und als Reform des durch den Adel20 verkrusteten Heeres

eingeführt21.

Aber auch schon vor der Heeresreform von Preußen gab es an die Wehrpflicht

angelehnte Wehrsysteme: Das Königreich Westphalen führte durch Dekret vom 25.

10 Holm, Allgemeine Wehrpflicht, S. 18. 11 Statt vieler: Wohlfeil, Absolutismus, S. 42 f. 12Wohlfeil, aaO, S. 46. 13 Opitz, Allgemeine Wehrpflicht, S. 14. 14 Holm, aaO, S. 28. 15 Graulich, NZWehrR 2005, 177 (179); Holm, aaO, S. 74. 16 Holm, Allgemeine Wehrpflicht, S. 10; Holm, aaO, S. 98, sagt aber auch, dass dieser Widerstand nur gemäßigt zum Ausdruck kam und als „notwendiges Übel“ empfunden wurde. 17 Siehe etwa Bald, Wehrpflicht, S. 7. 18 Wohlfeil, Absolutismus, S. 47. 19 Holm, aaO, S. 139. 20 Siehe dazu Wohlfeil, aaO, S. 84. 21 Ausgehend insbesondere von Boyen, Gneisenau und Scharnhorst; Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 77.

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A. Historische Betrachtung 8

April 1808 eine Militärkonskription für alle 20–25-jährigen ein, das jedoch die

Stellvertretung22 zuließ. Auch Bayern verfügte über ein „Konskriptionsgesetz“ vom

29. März 1812, das die allgemeine bedingte Wehrpflicht aufgriff. Als eine Pflicht des

Staatsbürgers, so wie es das französische Vorbild vorsah, kann diese Wehrpflicht

aber bei weitem nicht gesehen werden, da „es den ‚Staatsbürger’ nicht gab und die

Regierung in der Bevölkerung nur Untertanen sah“.23

Diese staatsbürgerliche Pflicht griffen dann zuerst die preußischen Reformer von

Scharnhorst und von Lottum wieder auf, die am 15. Juli 1807 einen Sonderauftrag

von Friedrich Wilhelm III. erhalten haben und die Militär-

Reorganisationskommission gründeten24. Ziel der Reform sollte es sein, die strikte

Trennung zwischen Armee und Volk aufzuheben25 und somit ein neues

Staatsverständnis zu schaffen, in dem es der Bürger als eine sittliche Pflicht sah, für

das Vaterland zu kämpfen26. Hinzu kam nach den Meinungen vom Stein, Altenstein

und Hardenberg, dass das Militär zu teuer sei27.

Aber ähnlich wie Carnot in Frankreich wollten die Reformer auf die Wehrpflicht als

solche verzichten und stattdessen eine Miliz neben die Linientruppen aufstellen28 und

die allgemeine Wehrpflicht nur im Kriegsfall einführen. Da aber auf diese Weise die

Trennung von Armee und Volk nicht überwunden werden konnte, schlug die

Kommission am 20. Dezember 1808 vor, die allgemeine Wehrpflicht im Stehenden

Heer mit kurzer Dienstzeit einzuführen. Der Wehrpflichtige sollte über ein Los

ermittelt werden.29

Dies waren die ersten Versuche ein liberales und demokratisches Wehrsystem

aufzustellen, dass den Bürger nicht mehr als Untertanen sah, sondern als

vollmündigen Staatsbürger. Die Gleichberechtigung zwischen Adel und Bürgertum

trieb damit immer mehr in den Vordergrund30. Daher verwundert es kaum, dass dem

König der Vorschlag vorerst missfiel, er sich am 3. September 1814 aber dennoch

entschied, ein Wehrgesetz einzuführen, das die allgemeine Wehrpflicht vorsah31.

22 Siehe dazu § 137 Abs. 7 (nicht in Kraft getreten) Paulskirchenverfassung 1849 und Art. 57 Reichsverfassung 1871, die die Stellvertretung später explizit ausschloss. 23 Wohlfeil, Absolutismus, S. 63 ff. 24 Ibid, S. 103. 25 Ibid, S. 115; Bald, Wehrpflicht, S. 4. 26 Wohlfeil, aaO, S. 124 – „Wenn diese Überzeugung einmal lebendig und allgemein ist, werde es keines Zwanges zum Militärdienst mehr bedürfen.“ 27 Wohlfeil, aaO, S. 101. 28 Opitz, Allgemeine Wehrpflicht, S. 18. 29 Wohlfeil, aaO, S. 121 ff. 30 Siehe hierzu auch Bald, Wehrpflicht, S. 5. 31 Wohlfeil, aaO, S. 128.

Page 16: Petition Wehrpflicht

A. Historische Betrachtung 9

Klar ist aber auch, dass der Grund für dessen Einführung außerhalb demokratischer

Überlegungen zu finden ist, sondern vielmehr seinen Ursprung in

„Zweckmäßigkeitserwägungen“ hat32 . So verwundert es auch nicht, dass diese

Armee eine monarchische und frei von jedwedem demokratischen Denken blieb33.

Dies lag auch letztlich daran, dass die Wehrpflicht einzig auf der Ebene des

einfachen Soldaten eingeführt wurde. Eine Verwirklichung der Wehrpflicht auch auf

der Führungsebene blieb aufgrund der fehlenden Zustimmung des Adels aus34.

Vielmehr entwickelte sich die allgemeine Wehrpflicht zu einem Instrument der

Militarisierung des Volkes, insbesondere der Jugend35.

In der deutschen Militärgeschichte war also aus dem liberalen Wehrrecht (eingeschlossen das Modell der Wehrpflicht im Sinne der Reformer) eine disziplinierende Wehrpflicht geworden.36

Im November 1867 führte sodann auch der Norddeutsche Bund die allgemeine

Wehrpflicht nach preußischem Muster ein37 und auch Frankreich beschloss nach der

Niederlage im Deutsch-Französischem Krieg 1870/71 diese wieder einzuführen.

Russland führte sie 1874, Österreich-Ungarn 1868 und Italien 1875 ein.38 Und nach

den Einigungskriegen in Deutschland wurde die Wehrpflicht auch in

nichtpreußischen Bundesstaaten verwirklicht.

Insgesamt diente somit die Armee als Stabilisierungsfaktor, da sie vermochte die

Klassengegensätze zu mildern und das Verhältnis des Bürgers zum Staat zu

stärken.39 Da der Wehrdienst ein hohes Sozialprestige hatte, fanden sich auch viele

Freiwillige40. Die Sozialdemokratie hingegen vertrat im Kaiserreich die Position,

dass das Milizsystem die Demokratie besser zu fördern vermochte41.

Schließlich aber führte das Expansionsstreben des Kaisers und dessen Bündnispolitik

zum Ersten Weltkrieg im Jahre 1914. Die Wehrpflicht sorgte in diesem

Zusammenhang zu vielen und vor allem billigen Soldaten42. Nach Ausbruch des

Krieges wurde dahingehend sogar eine Dienstpflicht – sog. Hilfsdienstgesetz –

32 Wohlfeil, Absolutismus, S. 186; Kempen, in: AK-GG, Art. 4 III, Rn. 3. 33 Messerschmidt, Preußisch-deutsche Armee, S. 60. 34 Kozielski, Die Bundeswehr, S. 6. 35 Messerschmidt, aaO, S. 60; Holm, Allgemeine Wehrpflicht, S. 141; Auch Bald, Wehrpflicht, S. 13, spricht von einer Umfunktionierung der Wehrpflicht. 36 Bald, Wehrpflicht, S. 13. 37 Holm, aaO, S. 147. 38 Schmidt-Richberg, Wilhelm II., S. 41 ff. 39 Ibid, S. 57 f. 40 Ibid, S. 83. 41 Ibid, S. 111. 42 Opitz, Allgemeine Wehrpflicht, S. 19; Kutz, Menschenschlachthaus, S. 52.

Page 17: Petition Wehrpflicht

A. Historische Betrachtung 10

eingeführt, die auch Frauen verpflichtete43. Nach dem Kriegseintritt der USA war der

Krieg im Jahre 1918 militärisch verloren, was schließlich auch die Deutschen

erkennen mussten44.

III. Weimarer Republik

Nachdem nun Wilhelm II. Bestrebungen fehlschlugen und der Krieg verloren war,

musste sich Deutschland den Bestimmungen der Siegermächte unterwerfen. Diese

diktierten dem geschlagenen Deutschland Verpflichtungen im Friedensvertrag von

Versailles vom 28. Juni 191945, die auch die Reichswehr und diesbezüglich die

Wehrpflicht betrafen. Letztendlich wurde Deutschlands militärische Macht

weitestgehend eingeschränkt. Die Reichswehr durfte nur noch 100.000 Mann (Art.

160) umfassen und die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht wurde ihnen

untersagt (Art. 173). Zum letzteren trat schließlich das Gesetz über die Abschaffung

der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung

vom 21. August 192046 in Kraft, dessen § 1 die allgemeine Wehrpflicht für

unbestimmte Zeit abschafft. Ferner mussten sich freiwillige Soldaten für eine Zeit

von 12 Jahren verpflichten (§ 3).

Erstaunlich ist aber, dass die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 in

Art. 133 die Wehrpflicht nicht gänzlich ausschloss, sondern unter Gesetzesvorbehalt

stellte und des Weiteren die Pflicht, dem Staat zu dienen, regulativ festhielt.

Die von den Siegermächten auferlegte Versagung der Wehrpflicht sorgte innerhalb

Deutschlands zu „heftigen Kontroversen“. Die Alliierten griffen aber zu einer derart

restriktiven Regelung, da man den Militarismus in Deutschland für allemal zerstören

wollte.47 Insbesondere England und später die Deutsche Friedensgesellschaft (DFG)

befürchteten, dass von der Wehrpflicht die „Gefahr einer gesellschaftlichen

Militarisierung und von dieser wiederum eine Kriegsgefahr“48 ausgehe. Auch die

SPD nahm 1929 die Wehrpflicht noch nicht wieder in ihr Magdeburger Programm

auf49.

43 Kutz, Menschenschlachthaus, 58 f. 44 Man denke z.B. an die symbolträchtige Befehlsverweigerung junger Matrosen am 28. Oktober 1918. 45 RGBl., 153 ff. 46 RGBl., 1608. 47 Wette, Abschaffung Wehrpflicht 1919, S. 67 f. 48 Wette, aaO, S. 73; im Ergebnis auch Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 82. 49 Wette, aaO, S. 73 f.

Page 18: Petition Wehrpflicht

A. Historische Betrachtung 11

Das große Problem der Armee der Weimarer Republik lag aber, wie bereits zuvor in

Preußen, in der erneuten Trennung von Armee und Volk. Innerhalb der Armee

herrschte weiterhin eine „heimliche Verbindung zum monarchischem Prinzip“50.

Durch die Verpflichtung von 12 Jahren war die Fluktuation dementsprechend gering.

Hinzu kam das Neutralitätskonzept von von Seeckt, welches dem Soldaten keine

Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichte51. Als Soldat büßte dieser sein

aktives Wahlrecht ein. Dies führte dann unter anderem zu dem, schon unter

Scharnhorst52 so genannten, „Staat im Staate“. Hinzu kam außerdem die fehlende

politische Führung53 der Reichswehr.

IV. Nationalsozialismus

Mit der Machtübertragung an Hitler im Januar 1933 nahm die deutsche

Abrüstungspolitik wiederum einen diametralen Verlauf. Bereits im Dezember des

gleichen Jahres fiel die Entscheidung, die Wehrpflicht wieder einzuführen.

Insbesondere der Rückgriff auf Deutschlands Tradition um Scharnhorst und die

diesbezüglich immanente Staatsbejahung, schien in der nationalsozialistischen Ära

ein Selbstverständnis zu bilden.54 Daher wurde die allgemeine Wehrpflicht durch das

Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 193555 erneut normiert.

Freistellungen oder gar ein Kriegsdienstverweigerungsrecht aus Gewissensgründen

gab es nicht56. Hitler verstieß somit in schärfster Weise gegen die Bestimmungen des

Versailler Vertrags, doch blieb die Wiedereinführung der Wehrpflicht ohne

außenpolitische Folgen und das Volk beugte sich diesem „Usurpator“57.

Aber noch im gleichen Jahr wurde zudem der Reichsarbeitsdienst58 eingeführt, der

„alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts“ (§ 1 II) verpflichtete, „Ehrendienst am

Deutschen Volke“ (§ 1 I) zu leisten. Dieser Dienst „muß als eine Art Wehrpflicht

bezeichnet werden“59, da er zum einen die Freiheit gleichermaßen einschränkte und

50 Obermayer, NJW 1967, 1837 (1838). 51 Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 73. 52 Vgl. Bald, Wehrpflicht, S. 4. 53 Breuer/ Fisch, Bundeswehr, S. 154. 54 Salewski, Wehrmacht, S. 134 f. 55 RGBl., 375. 56 Salewski, aaO, S. 139; Graulich, NZWehrR 2005, 177 (184). 57 Holm, Allgemeine Wehrpflicht, S. 175. 58 Reichsarbeitsdienstgesetz vom 26. Juni 1935 – RGBl., 769 –. 59 Holm, aaO, S. 176.

Page 19: Petition Wehrpflicht

A. Historische Betrachtung 12

zum anderen nicht einzig auf arbeitsmarktpolitische Aspekte beschränkt werden

kann60.

Insgesamt wurden während des Zweiten Weltkrieges etwa 20 Millionen Männer zum

Kriegsdienst eingezogen, wovon ca. 18 bis 19 Millionen Wehrpflichtige gewesen

sein dürften61.

Nach der Kapitulation Deutschlands am 8. Mai 1945, wurde die Wehrpflicht durch

die Besatzungsmächte wieder abgeschafft62.

V. Deutschland nach 1945

Die Deutsche Demokratische Republik63 schaffte am 27. Oktober 1955 durch das

Gesetz zur Schaffung der Nationalen Volksarmee die Möglichkeit, die Bürger zur

Verteidigung zu verpflichten und führte daraufhin im Januar 1962 die Wehrpflicht

wieder ein. Auch hier knüpfte man an die Ideen der Reformer um Scharnhorst und

Gneisenau an und konstatierte, nur auf diesem Weg den Antimilitarismus und

Sozialismus fördern zu können.64

In der Bundesrepublik Deutschland65 wurde die Frage nach der

verfassungsrechtlichen Einordnung der Streitkräfte zu Beginn noch nicht gestellt.

Das Bonner Grundgesetz von 1949 enthielt dementsprechend keine Regelung.

Allerdings war man sich bei der Gründung darüber einig, dass niemand mehr

verpflichtet werden sollte, Kriegsdienst mit der Waffe gegen sein Gewissen

ausführen zu müssen (Art. 4 III GG)66. Die Himmeroder Denkschrift schlug schon

1950 die Wehrpflichtarmee vor, um die beabsichtigte Truppenstärke zu erreichen67.

Dennoch fanden alle anderen Bestimmungen, die die Streitkräfte betreffen, „Zug um

Zug“ Einzug in die deutsche Verfassung68. Dem Bund wurde erst 1954 durch

Änderung des Art. 73 Nr. 1 GG die Zuständigkeit für die „Verteidigung 60 Vgl. hierzu Kutz, Menschenschlachthaus, S. 60 Fn. 1. 61 Graulich, NZWehrR 2005, 177 (184). 62 Graulich, NZWehrR 2005, 177 (185). 63 Auf eine eingehende Aufarbeitung der Militärgeschichte der DDR soll an dieser Stelle verzichtet werden. Die außenpolitischen Rahmenbedingungen, die letztlich auch in der DDR zu der Wiedereinführung der Wehrpflicht geführt haben, sollen im bundesrepublikanischen Teil näher analysiert werden; zur näheren Auseinandersetzung sei auf Biechele, BKonF 4/ 1972, 61 verwiesen. 64 Bald, Restauration, S. 76 ff. 65 Zur näheren juristischen Auseinandersetzung siehe C I. 66 Siehe zur Diskussion Heuss im Parlamentarischen Rat (Fn. 2). 67 Burmeister, Hat die Wehrpflicht eine Zukunft, S. 5. 68 Graulich, NZWehrR 2005, 177 (185).

Page 20: Petition Wehrpflicht

A. Historische Betrachtung 13

einschließlich der Wehrpflicht“ übertragen. Damit waren zwar die

kompetenzrechtlichen Fragen geklärt; die Wehrpflicht an sich war aber folglich noch

nicht eingeführt. Diese wurde erst nach dem Beitritt in die NATO am 9. Mai 1955

und durch einfaches Gesetz vom 24. Juli 1956 gesetzlich bestimmt und nach dem

Weimarer Vorbild wieder eingeführt69. Im Zuge der Notstandsgesetze70 vom 24. Juni

1968 wurde schließlich die Wehrpflicht in Art. 12a I GG verfassungsrechtlich

verankert. Danach können Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an

verpflichtet werden. Aber die Einführung der Wehrpflicht war nicht unumstritten und

wurde letztlich nach 18-stündiger Debatte mit 269 Ja-Stimmen, 166 Gegenstimmen

und 20 Enthaltungen verabschiedet71. Die NATO und die Amerikaner äußerten indes

schwere Bedenken gegenüber der Wehrpflicht in Deutschland72. Besonders die

oppositionelle SPD wollte 1956 die Dauer der Wehrpflicht nicht im

Wehrpflichtgesetz normiert sehen.73 Nach 1957 hielt sich diese aber mit

Ablehnungsbekundungen zurück74.

Eine Besonderheit stellte bis in die neunziger Jahre die politische Situation in West-

Berlin dar. Dort waren die männlichen Bürger von der Wehrpflicht ausgenommen75.

VI. Ergebnis

Letztlich kann, aufgrund der hier gezeichneten geschichtlichen Entwicklung der

Wehrpflicht, stark daran gezweifelt werden, ob die Wehrpflicht demokratischen

Erwägungen zu Grunde liegt76 . Die als Mittel der Revolution entwickelte

Wehrpflicht verkehrte sich während der Schreckensjahre zu einem Instrument

politischer Unterdrückung. Auch Preußen blieb die demokratische und

verantwortungsbewusste Armee fern. Stattdessen gründete die Einführung der

Wehrpflicht auf rationalen Abwägungen des Königs. Und während der Diktatur des

69 H. Schäfer, NJW 1956, 529; in Bezug auf eine „Grundpflicht“ verneinend Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 79. 70 Zur tieferen Diskussion der Notstandsgesetzgebung siehe auch BT-Prot V/9313, 9413, insbesondere zu der Frage, ob auch Frauen zu einem Sanitätsdienst verpflicht werden sollen. 71 Fleckenstein, APuZ 21/ 2005, 5 (6). 72 Schwarz, Ära Adenauer, S. 301. 73 Vgl. hierzu die Übersicht bei Graulich, NZWehrR 2005, 177 (186). 74 Opitz, Allgemeine Wehrpflicht, S. 28. 75 Steinlechner, WPlfG, Vorbem Rn. 55. 76 Zu gleichem Ergebnis kommt auch Grimm, Allg. Wehrpflicht und Menschenwürde, S. 28; krit. Steinlechner, WPflG, Vorbem Rn. 66.

Page 21: Petition Wehrpflicht

A. Historische Betrachtung 14

Nationalsozialismus wurde die Wehrpflicht wiederum mit Hinweis auf Gneisenau,

Scharnhorst und Boyen eingeführt77.

Drei Beispiele verdeutlichen also auf eindrucksvolle Weise, dass Wehrpflichtarmeen

nicht nur zur Landesverteidigung aus Vaterlandsliebe aufgestellt worden sind,

sondern, dass diese Wehrform auch konsequent zur Durchführung von

Angriffskriegen genutzt wurde. Fraglich ist also, warum gerade durch diese

Wehrform die Demokratie gestärkt werden soll78. Aktuelle Untersuchungen im

Hinblick auf den Demokratisierungsgrad eines Landes und dem nationalen

Rekrutierungssystem, zeigen indes, dass ein Zusammenhang aus empirischer Sicht

zu verneinen ist. Werkner verglich 35 europäische Länder, mit dem Ergebnis, dass

sowohl eher autokratische als auch demokratische Staaten über Wehrpflichtarmeen

verfügen, sodass sich die „These von der Indifferenz zwischen Wehrform und

Staatsform aufstellen“ lässt79.

Die Wehrpflicht ist daher eine „historische Erscheinung“ 80 und ein „überkommenes

Institut, das keine Besonderheit des demokratisch-republikanischen Staats darstellt“81

und insofern nicht unabänderlich ist.

Während zur Zeit Preußens das Institut der Wehrpflicht als Mittel zur Erlangung von

Bürgerrechten galt82, wird heutzutage kaum jemand abstreiten könne, dass unsere

Grundrechte jedem Bürger zuerkannt werden.

Es bleibt stattdessen festzuhalten: „Es gibt kein eindeutig überlegenes

Wehrsystem“83.

77 Salewski, Wehrmacht, S. 138. 78 Vgl. Kempen, in: AK-GG, Art. 4 III Rn. 3; Fleckenstein, BKonF 3/ 1982, 91 (94). 79 Werkner, Allgemeine Trends, S. 36. 80 Bald, Wehrpflicht, S. 2 ff. 81 Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 12a Rn. 14. 82 Bald, Wehrpflicht, S. 5. 83 Fleckenstein, BKonF 3/ 1982, 91 (93).

Page 22: Petition Wehrpflicht

B. Die Sicherheitspolitische Lage der BRD 15

B. Die Sicherheitspolitische Lage der BRD

I. Historischer Kontext

Es sollte aber im Gesamtzusammenhang mit der Wiedereinführung der Wehrpflicht

sowohl in der BRD als auch in der DDR der geschichtliche Kontext nicht aus den

Augen verloren werden.

Nachdem Deutschland nach Kriegsende in vier Besatzungszonen aufgeteilt worden

war, fanden weit reichende Entmilitarisierungsmaßnahmen statt. Erst nach Erlangung

der bedingten Souveränität der beiden deutschen Staaten fünf Jahre später, standen

sich die Gegner der einst verbündeten Anti-Hitler-Koalition direkt gegenüber: auf der

einen Seite die DDR unter der Schirmherrschaft der Sowjetunion und auf der

anderen Seite die westlich orientierte BRD, in der besonders die Amerikaner noch

Vorbehaltsrechte genossen. Damit standen sich aber auch zwei Wertesysteme

gegenüber – auf der einen Seite der Sozialismus und auf der anderen der

Kapitalismus –, die die verbitterte Frage der Weltmacht geklärt sehen wollten.

Dadurch entwickelte sich gleich zu Beginn der später so genannte Ost-West-Konflikt,

der auch die Verteidigungspolitik Deutschlands nachhaltig prägte. Insbesondere der

Koreakrieg 1950 beschleunigte die Wiederbewaffnung Deutschlands. Im Jahre 1955

kam es zur Einführung der Bundeswehr und im Mai des Jahres trat die

Bundesrepublik dem nordatlantischen Verteidigungsbündnis (NATO) bei.84 Auf der

anderen Seite hingegen gründete sich der Warschauer Pakt als ein der NATO

gegenüberstehendes Verteidigungsbündnis der Ostblockstaaten. Um unter anderem

die vorgesehene Stärke von rund 500.000 Mann zu erreichen, erachtete es die

Bundesregierung 1956 für notwendig, die Wehrpflicht wieder einzuführen85. Sie

führte die Bundeswehr und gleichermaßen die Wehrpflicht unter dem Gedanken der

„Inneren Führung“86 ein. Dieser Gedanke ist der direkte Bezug zu Scharnhorsts

Modell des „Staatsbürgers in Uniform“; also eines Systems, in der die Grundrechte

auch für den Soldaten Geltung haben sollen. Sie versuchte damit die Erfahrungen aus

der grundrechtslosen Reichswehr der Weimarer Republik zu verarbeiten.

84 Siehe dazu auch Fischer, Zwölf Thesen zur Entstehungsgeschichte der Bundeswehr unter besonderer Berücksichtigung wehrstruktureller Fragen, in: WehrKomm, Wehrstruktur, S. 325 ff. 85 BReg., Wehrpflicht, S. 7. 86 Siehe die näher gehende Erläuterung in E.

Page 23: Petition Wehrpflicht

B. Die Sicherheitspolitische Lage der BRD 16

II. Aktuelle Situation

Im Jahre 1989 schließlich legten die beiden Großmächte ihre Auseinandersetzungen

bei und die BRD und die DDR wurden wiedervereinigt. Aufgrund dieser Ereignisse

einigten sich die Staaten darauf, den Streitkräfteumfang der Bundesrepublik auf ein

Höchstmaß von 370.000 Mann zu reduzieren87; die sowjetischen Truppen zogen

innerhalb der folgenden Jahre ab und Russland erhielt von der Bundesregierung eine

finanzielle Entschädigung, so dass es ermöglicht wurde, die sowjetischen Truppen

als „Freunde“ zu verabschieden88.

Die Gefahr, die einst vom Kalten Krieg ausging, ist seitdem gebannt. Der

Warschauer Pakt wurde in Folge aufgelöst und die NATO hat ihr Profil neu

bestimmt und geeignete Aufgaben substituiert89. Auch die gesamte Sowjetunion

bröckelte und brach allmählich auseinander.

Nunmehr bestehen zwischen der NATO und Russland „pragmatische

Kooperationsbeziehungen“90.

Auch das BMVg hat die veränderte sicherheitspolitische Lage zur Kenntnis

genommen und führt aus, „dass eine Gefährdung deutschen Staatsgebietes durch

konventionelle Streitkräfte derzeit und auf absehbare Zeit nicht zu erkennen ist“91.

Dies stellte auch bereits die von der Bundregierung einberufene Kommission

„Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr“ im Mai 2000 fest und

konstatierte, dieser Zustand sei nicht „vorübergehender Natur“92. Erst kürzlich gab

die Bundesregierung bekannt, dass ein Angriff der BRD durch Zuhilfenahme von

Atomwaffen unwahrscheinlich ist93.

Die Bundesrepublik ist daher keiner unmittelbaren Gefahr eines konventionellen

Angriffes ausgesetzt, die das Aufgebot einer durch Wehrpflichtige gestärkte

Bundeswehr rechtfertigen würde. Die moderne Bundeswehr verfolgt nicht mehr das

Ziel der Abschreckung94 – insofern schien der damalige Streitkräfteumfang legitim –,

87 Art. 3 II 1 Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) vom 12. September 1990 (BGBl. II, 1318). 88 Siehe dazu Brandenburg, Aussenpolitik 1993, 76 (77 ff.). 89 Vgl. Woyke, Aussenpolitik 1993, 120. 90 v. Plate, IzpB 291 (2006), 68. 91 VPR, S. 8; Groß, Reform der Bundeswehr, S. 7, spricht sogar von militärischen Überkapazitäten der Allianzmitglieder im Falle eines Angriffes. 92 Weizsäcker-Kommission, S. 23. 93 BT-Drs. 16/9834. 94 Weizsäcker-Kommission, S. 47.

Page 24: Petition Wehrpflicht

B. Die Sicherheitspolitische Lage der BRD 17

sondern das der internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung95. Daraus

resultierend werden die Aufgaben zunehmend komplexer und „die dafür notwendige

Ausbildung entsprechend anspruchsvoller und zeitintensiver“ 96 . Der

Sicherheitsbegriff hat sich dementsprechend gewandelt: Sicherheit ist von nun an

nicht mehr als regionale Aufgabe zu verstehen, sondern zu einer „Aufgabe globaler

Dimension geworden“97. Das von BMV Struck weiterentwickelte Strukturmodell

berücksichtigt bereits den möglichen Wegfall der Wehrpflicht98 und ließe eine reine

Berufs- oder Freiwilligenarmee unter minimalen Reibungsverlusten in der

Organisation zu, da Wehrpflichtige in der Gruppe der Unterstützungskräfte

eingesetzt werden99.

95 VPR, S. 11. 96 Groß, Reform der Bundeswehr, S. 9. 97 Schaprian, Transformation, S. 12. 98 Clement, Das Parlament Nr. 05-06 v. 02.02.2004. 99 Staack, APuZ 21/ 2005, 32 (38).

Page 25: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 18

C. Juristische Betrachtung

I. Der (verfassungs-)rechtliche Rahmen

1. Verfassungsrecht

Die allgemeine Wehrpflicht wird durch den im Zuge der Notstandsverfassung 1968

eingeführten Art. 12a I GG legitimiert.

Dieser lautet:

Art. 12a [Wehr-, Ersatzdienst und andere Dienstverpflichtungen100]

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in dem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

Dadurch wird die Wehrpflicht nicht wie zuvor nur kompetenzrechtlich, sondern auch

materiellrechtlich geregelt101.

Die ganz herrschende Meinung geht irrigerweise davon aus, dass es sich bei Art. 12a

I GG um eine Grundpflicht, teils einschränkend als verfassungsmittelbare Pflicht102,

handle103 . Rechtsphilosophisch geht zwar die Freiheit des Bürgers mit der

Verpflichtung seiner einher104 . Allerdings ist im Falle der Wehrpflicht

entgegenzuhalten, dass Art. 12a I GG eine „bloße Ermächtigungsnorm“105 darstellt,

die dem Gesetzgeber ein politisches Ermessen einräumt, die Wehrpflicht

einzuführen106; also auch, ob die Streitkräfte auf der Basis einer Wehrpflicht- oder

100 Die anderen in Betracht kommenden Dienstverpflichtungen werden aufgrund ihrer Beschränkung auf den Spannungs- und Verteidigungsfall außer Acht gelassen. 101 Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12a Rn. 1; a.A. BVerfGE 12, 45 (50); Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein, GG, Art. 73 Rn. 14. 102 Stober, Grundpflichten, S. 75. 103 BVerfGE 28, 243 (261); 32, 40 (46); 38, 154 (170); 48, 127 (163); 69, 1 (22); stRspr; Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12a Rn. 22; Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 12a Rn. 20; Gubelt, in: v. Münch/ Kunig, GGK I, Art. 12a Rn. 1; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein, GG, Art. 73 Rn. 14; Zippelius/ Würtenberger, DtStaatsR, § 20 II 2; Stober, Grundpflichten, S. 43; Martens, Grundgesetz und Wehrpflicht, S. 124; im Ergebnis auch Götz, VVDStRL 41 (1983), 23. 104 Hobbes, Leviathan, S. 168. 105 BVerfGE abwM 69, 1 (59). 106 So Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 12a Rn. 1; Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 82; Stern, StaatsR, Bd. II, § 42 V 3 a; Pieroth/ Schlink, StaatsR II, Rn. 193; Winkler, NVwZ 1993, 1151; Heimann, ZRP 1996, 20 (23); ähnlich Kokott, in: Sachs, GG, Art. 12a Rn. 1; BVerfGE abwM 48, 127 (187); Lisken, ZRP 1983, 56.

Page 26: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 19

Freiwilligenarmee existieren107. Die Betonung des Art. 12a I GG muss daher auf dem

„kann“108 liegen.

Der Verfassungsgeber hat mit Bedacht Abstand davon genommen, die Grundrechte mit gleichrangigen Grundpflichten zu konfrontieren und damit letztlich zu demontieren.109

Daher handelt es sich bei der allgemeinen Wehrpflicht „nur“ um eine

Grundrechtsschranke110. Erst das 1956 eingeführte Wehrpflichtgesetz111 aktualisiert

die in Art. 12a I GG ausgesprochenen Einschränkungen der Grundrechte, wodurch

die vermeintliche „staatsbürgerliche Grundpflicht“ überhaupt erst eingeführt wird112.

Wenn die Wehrpflicht aber nicht zwingend aus den nach Art. 79 Abs. 3 GG wesentlichen Verfassungsprinzipien resultiert, dann besteht auch kein Grund dafür, sie a priori als grundrechtsfeste Grundpflicht den Freiheitsrechten vorzuziehen. Vielmehr muß im konkreten Fall ausführlich geprüft werden, ob die Wehrpflicht durch ein Freiwilligensystem ersetzt werden kann und daher keine notwendige Voraussetzung für die Existenz des Staatswesens ist. Die Wehrpflicht unterliegt insofern einer umfassenden Erforderlichkeitsprüfung, die sich an den dienstbedingten beeinträchtigten Grundrechten der betroffenen Soldaten orientiert, und kann daher keine grundrechtsfeste Grundpflicht sein.113

Insbesondere die Grundrechte aus Art. 2 I und II114, sowie Art. 12 I115 GG scheinen

durch § 1 I WPflG in besonderem Maße tangiert116. Das Recht auf Leben aus Art. 2

107 BVerfGE 48, 127 (169); Ostermann, UBWV 2004, 217; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 12a Rn. 2a; Baldus, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 87a Rn. 15; Henneke/ Ruge, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 87a Rn. 3; Kokott, in: Sachs, GG, Art. 87a Rn. 8; a.A. Dürig, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 87a Rn. 19. 108 Vgl. auch LG Potsdam, Vorlagebeschl. v. 5.3.1999 –23 (H) Ns 72/98; ähnlich Lange, MDR 1976, 89 (92). 109 Bethge, NJW 1982, 2145 (2149); dafür spricht auch, dass der Verfassungsgeber Grundpflichten nicht expressis verbis ins Grundgesetz aufgenommen hat; so etwa Winkler, NVwZ 1993, 1151 (1152); aufgrund des Missbrauchs des Pflichtgedankens durch den nationalsozialistischen Staat, scheinen Grundpflichten, die den Grundrechten gegenüberstehen, ebenso unangebracht; Siekmann, in: Siekmann/ Duttge, StaatsR I, Rn. 959. 110 Pieroth/ Schlink, StaatsR II, Rn. 193. 111 BGBl. I, 651. 112 Badura, StaatsR, G Rn. 80. 113 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 182. 114 Winkler, NVwZ 1993, 1151 (1152 f.); Pieroth/ Schlink, StaatsR II, Rn. 416; LG Potsdam, aaO; siehe auch die Aufzählung bei Starck, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 2 Rn. 146; a.A. Duttge, in: Siekmann/ Duttge, StaatsR I, Rn. 231; Manssen, StaatsR, Rn. 275. 115 Giese/ Schunck, GG, Anm. 1 zu Art. 12a; J. Ipsen, StaatsR II, Rn. 651, spricht dagegen von Suspendierung; – Dies scheint jedoch nicht zu überzeugen, da die Wehrpflicht, auch wenn die Einschränkung nicht auf Dauer anhält, zum gegebenen Zeitpunkt die freie Wahl des Berufes nicht zulässt.

Page 27: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 20

II 1 GG ist in dieser Hinsicht gesondert hervorzuheben, da der Soldat – und somit

auch der Wehrdienstleistende – aufgrund des § 7 SG zu Treue und Tapferkeit

verpflichtet ist und der Soldatentod eben „kein Betriebsunfall, sondern apriorischer

Inhalt des soldatischen Daseins“117 ist. Der Wehrdienstleistende ist als Kombattant118,

im Vergleich zu einem Zivilisten, in erhöhtem Grade gefährdet, getötet zu werden.

Dies stellt somit einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Wehrpflichtigen

resp. des Wehrdienstleistenden dar. Fraglich ist, ob die Wehrpflicht auch die

Menschenwürde aus Art. 1 I GG antastet119. Die überwiegende Meinung120 verneint

dies, verkennt aber meines Erachtens, dass jedweder staatlich ausgeübter Zwang den

Menschenwürdegehalt berührt und dementsprechend eine Rechfertigung verlangt121.

So mag es auch nicht überzeugen, dass das BVerfG den Menschen nicht als

„selbstherrliche[s] Individuum[]“, sondern als „in der Gemeinschaft stehende[] und

ihr vielfältig verpflichtete[] Persönlichkeit“122 sieht. Art. 1 I des Entwurfs von

Herrenchiemsee (HChE) sah vor:

Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.

Die Individualfreiheit geht dem Interesse des Staates vor123. Dieser Gedanke findet

sich auch in Art. 1 I GG, der dem Staat keinen Eigenwert zumisst und die

Einzelperson im Mittelpunkt allen staatlichen Handelns stehen sieht124. So gelangt

auch Grimm125 zu dem Ergebnis, dass Art. 1 I GG nicht mit dem „Gattungsbegriff

Mensch“ zu verbinden sei, sondern mit dem „Da-Sein“, im Gegensatz zu dem „So-

Sein“, des Einzelmenschen126, sodass ein Spannungsverhältnis zwischen Würdenorm

116 Weitere Grundrechtseingriffe finden sich in Art. 3 I und II, die aber aufgrund der Systematik erst in C III und C IV erörtert werden, sowie in den Art. 5 I, 8, 11, 17; siehe ferner die Aufzählung bei Schwenck, BwG IV, S. 40 ff. 117 Picht, Vom künftigen deutschen Soldaten, zit. n. Rittau, NJW 1960, 1477. 118 Dazu Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 12a Rn. 47 ff. 119 So Winkler, NVwZ 1993, 1151 (1153); Heimann, ZRP 1996, 20 (22). 120 BVerfGE 12, 45 (50); 28, 243 (263); Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12a Rn. 15; Kunig, in: v. Münch/ Kunig, GGK I, Art. 1 Rn. 36; Starck, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 1 Rn. 68 f. 121 Vgl. Grimm, Allg. Wehrpflicht und Menschenwürde, S. 95. 122 BVerfGE 12, 45 (51). 123 Tietgen, DVBl. 1957, 86 (87). 124 Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 1 Rn. 1; Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 79; Nipperdey, in: GRe II, S. 9. 125 Grimm sieht nicht ausschließlich einen Eingriff in die Würde des Menschen aufgrund der Statuierung der Wehrpflicht, sondern insbesondere in Hinblick auf die Ausführung. 126 Grimm, Allg. Wehrpflicht und Menschenwürde, S. 55.

Page 28: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 21

und allgemeiner Wehrpflicht am „Rande des verfassungsrechtlich Erträglichen

besteht“127.

Letztlich mag es dahingestellt bleiben, inwieweit die Wehrpflicht den Kernbereich

der Menschenwürde berührt und ob die Einfügung des Art. 12a GG seinerzeit als

verfassungswidrige Verfassungsnorm zu beurteilen war128. Sowohl das BVerfG als

auch das BVerwG129 verneinen dies zumindest in ständiger Rechtsprechung. Es sollte

aber deutlich werden, dass ein tiefer Eingriff in die Freiheitsrechte des jungen

Bürgers nicht gänzlich abgestritten werden kann. Dies stellte auch der ehemalige –

und bekannte Wehrpflichtbefürworter – Bundespräsident und

Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Roman Herzog im Jahre 1997 fest:

Die Wehrpflicht ist ein so tiefer Eingriff in die individuelle Freiheit des jungen Bürgers, daß ihn der demokratische Rechtsstaat nur fordern darf, wenn es die äußere Sicherheit des Staates wirklich gebietet. Sie ist also kein allgemeingültiges ewiges Prinzip, sondern sie ist auch abhängig von der konkreten Sicherheitslage. Ihre Beibehaltung, Aussetzung oder Abschaffung und ebenso die Dauer des Grundwehrdienstes müssen sicherheitspolitisch begründet werden können.130

2. Einfaches Recht

Der einfachgesetzliche Rahmen findet sich im schon genannten Wehrpflichtgesetz.

Dieses statuiert auch, dass die Bestimmungen über die bloße Pflicht, „Dienst mit der

Waffe“ zu leisten hinausgehen.

In Friedenszeiten ist jede männliche Person131 zwischen dem 18. (§ 1 I WPflG) und

dem 45. Lebensjahr (§ 3 III WPflG) wehrpflichtig. Einzig der Grundwehrdienst (§ 5

WPflG) dauert 9 Monate und kann durch Wehrübungen (§ 6 II WPflG) auf höchstens

15 Monate verlängert werden. De facto macht der Gesetzgeber hiervon aber keinen

Gebrauch. Die Heranziehungsgrenze zum Grundwehrdienst wurde allerdings

127 Grimm, Allg. Wehrpflicht und Menschenwürde, S. 70. 128 Vgl. Hamann/ Lenz, GG, Anm. B 8 zu Art. 12a; a.A. K. Ipsen/ J. Ipsen, in: BK-GG, Art. 12a Rn. 19; Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12a Rn. 14; Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 12a Rn. 21. 129 BVerwGE 12, 270. 130 Roman Herzog anlässlich der Kommandeurtagung der Bundeswehr am 15. November 1995 – die von Herzog angesprochene Begründung wird im Verlauf dieser Arbeit noch aufgegriffen. 131 Die Frage, inwiefern auch Mehr- oder Doppelstaater, sowie Ausländer, zur Wehrpflicht herangezogen werden können, soll hier nicht geklärt werden; krit. dazu Stober, Grundpflichten, S. 44.

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C. Juristische Betrachtung 22

heruntergesetzt. Nunmehr können Wehrpflichtige in der Regel bis zum 23.

Lebensjahr zum Grundwehrdienst herangezogen werden132 (§ 5 I WPflG).

Allerdings hat der Gesetzgeber Wehrdienstausnahmen vorgesehen (§ 9 – 13b

WPflG): Von Gesetzes wegen vom Wehrdienst befreit sind nicht Wehrdienstfähige

(§ 9 WPflG) und Geistliche (§ 11 I 1–3 WPflG). Des Weiteren sind Wehrpflichtige

von der Wehrpflicht auf Antrag zu befreien, deren nahe Angehörige in Folge des

Wehr- oder Zivildienstes verstorben sind, deren zwei Geschwister bereits einen

Dienst geleistet haben – sog. Dritte-Sohn-Regel –, die verheiratet sind (auch

eingetragene Lebenspartnerschaft) oder die elterliche Sorge ausüben (§ 11 II WPflG).

Zurückgestellt werden Wehrpflichtige, die vorübergehend nicht wehrdienstfähig sind,

sich auf ein geistliches Amt vorbereiten oder für die die Wehrpflicht eine besondere

Härte (Unterbrechung der (Schul-)Ausbildung, Unentbehrlichkeit im elterlichen

Betrieb, Versorgung von Verwandten) bedeuten würde (§ 12 WPflG).

Die Wehrpflicht umfasst, außer der Waffenpflicht, die Meldepflicht und die

Vorstellungspflicht (§ 3 I 2 WPflG), insbesondere im Falle der Musterung (§ 16

WPflG). Aber vor allem die Tauglichkeitsüberprüfung im Rahmen der Musterung (§

17 IV WPflG) kann für Betroffene eine besondere Belastung bedeuten.

Wehrpflichtige müssen die ärztlichen Untersuchungen nach den Weisungen der

Zentralen Dienstvorschrift ZDv 46/1 gegen ihren Willen erdulden. Durch diese

Praxis werden die jungen Männer in ihrer Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG),

insbesondere in ihrem Recht auf freie Arztwahl, und in ihrem „Recht auf

informationelle Selbstbestimmung“133 beschränkt. Die Untersuchung bis in die

Intimsphäre durch die Musterungsbeamten kann im Einzelfall schwere seelische

Belastungen nach sich ziehen, die sich auf die nachfolgende Lebensführung

nachhaltig auswirken und in die Diskussion um die Wehrpflicht unbedingt

einbezogen werden sollten. Diese möglichen seelischen Belastungen werden durch

Androhung von Ordnungsmaßnahmen (§ 45 I 1 c WPflG) intensiviert, zumal den

Betroffenen in den seltensten Fällen die Möglichkeit gewährt wird einzelne

Untersuchungsabschnitte (z.B. die Genitaluntersuchung, ZDV 46/1 Nr. 234) zu

verweigern, obwohl bei Verweigerung die Musterung nach Augenschein möglich

ist134. Es sind durchaus Fälle bekannt, in denen Wehrpflichtige posttraumatische

132 Zuvor lag die Regelheranziehungsgrenze beim 25. Lebensjahr. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Wehrgerechtigkeit; s. C III. 133 BVerfGE 65, 1. 134 Steinlechner, WPflG, § 17 Rn. 43.

Page 30: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 23

Belastungstörungen erlitten haben, da ihr freier Wille gebrochen wurde. Durch den

Gradationskatalog der Zentralen Dienstvorschrift wird versucht, den Wehrpflichtigen

zum Objekt zu machen. Die Tauglichkeitsuntersuchung ist ein technokratischer

Vorgang, der den Menschen nicht mehr als Subjekt betrachtet. In diesem Sinne läuft

auch die Musterungspraxis Gefahr, den Menschen zum Objekt im Staat zu machen,

was letztlich der Würdenorm des Art. 1 GG widerspricht, zumal die Notwendigkeit

einiger Untersuchungen zu hinterfragen ist.

Zudem müssen Männer nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Erlaubnis

einholen, um das Bundesgebiet für mehr als 3 Monate zu verlassen (§ 3 II 1 WPflG).

Problematisch hingegen ist, dass die oben genannte Einschränkung des Lebensrechts

aus Art. 2 II 1 GG weder im Wehrpflichtgesetz noch im Soldatengesetz zitiert wird

und somit ein Verstoß gegen das Zitierungsgebot des Art. 19 I GG vorliegt135. Diese

Tatsachen bleiben bei der Diskussion über die Wehrpflicht meist außen vor.

3. Auftrag der Streitkräfte

Wenn sich der Gesetzgeber für die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht

entschieden hat, dann stellt sich unweigerlich die Frage, über welchen

Aufgabenbereich sich das Tätigwerden der Bundeswehr und insbesondere der

Wehrpflichtigen, sofern es Abweichungen gibt, erstreckt.

Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob die Bundeswehr eine reine

Verteidigungsarmee, wie die einstige Idee der Französischen Revolution, ist oder ob

ihr noch weitere Aufgaben anheim fallen.

a) Landesverteidigung

Art. 26 GG gibt diesbezüglich den klaren Weg vor. Demnach darf die Bundeswehr

auf keinen Fall für Zwecke des Angriffs verwendet werden, da ein solcher

schlechthin verboten ist und das „friedliche Zusammenleben der Völker“ (Art. 26 I 1

GG)136 gefährden würde. Daher sind die Streitkräfte als reine Verteidigungsarmee zu

verstehen, deren Aufgabe in der Abwehr von Angriffen auf die Bundesrepublik

135 So Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 237. 136 Vgl. dazu auch die Präambel des GG.

Page 31: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 24

liegt137. Das Existenzrecht der Bundeswehr wird somit ausschließlich durch die

verfassungsrechtlich garantierte Landesverteidigung legitimiert.

Die Art. 73 Nr. 1 und 87a I GG regeln die kompetentiellen und organisatorischen

Gegebenheiten bezüglich der Verteidigung.

Der Art. 73 Nr. 1 GG weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung zu und Art.

87a I GG lautet:

Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

Das BVerfG sieht in den Art. 12a I, 73 Nr. 1 und 87a I 1 GG eine

„verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die militärische Verteidigung“138. Ob

dem so ist, mag hier nicht zur Disposition stehen, denn letztlich soll nicht die Frage

gestellt werden, ob die Bundeswehr schlechthin aufgelöst werden sollte139, sondern

einzig, ob die Streitkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Wehrpflicht

angewiesen sind.

b) Außer zur Verteidigung

(1) Auslandeinsätze

Primäre Aufgabe der Streitkräfte kann gemäß dem GG nur die Landesverteidigung

sein. Darüber hinausgehende Aufgaben können nur erfüllt werden, sofern es das

Grundgesetz selbst bestimmt (Art. 87a II GG). Solch eine sekundäre Aufgabe findet

sich etwa in der Hilfe bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen (Art. 35

II 2, III 1 GG). Art. 87a II GG ist jedoch aufgrund seiner Entstehungsgeschichte

restriktiv auszulegen140. Eine weitere Möglichkeit des Verfassungsvorbehalts aus Art.

137 Vgl. Pieroth, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 87a Rn. 9; Baldus, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 87a Rn. 13; Raap, JuS 1996, 980 (982). 138 BVerfGE 28, 243 (261); 32, 40 (46); 48, 127 (159 f.); 69, 1 (21); ebenso Baldus, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 87a Rn. 7 ff.; Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12a Rn. 17; Henneke/ Ruge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein, GG, Art. 87a Rn. 3; Hömig, in: Seifert/ Hömig, GG, Art. 87a Rn. 3; a.A. BVerfGE abwM 69, 1 (57); Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 15. 139 Dies ist nach Meinung Baldus’ dem einfachen Gesetzgeber auch gar nicht möglich; Baldus, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 87a Rn. 4; ebenso Hernekamp, in: v. Münch/ Kunig, GGK III, Art. 87a Rn. 7; Fröhler hält gar eine Abschaffung der Streitkräfte durch verfassungsänderndes Gesetz für verfassungswidrig, Wehrverfassungsrecht, S. 80 ff. 140 Baldus, NVwZ 2004, 1278 (1281).

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C. Juristische Betrachtung 25

87a II GG bietet die Einordnung in ein System kollektiver Sicherheit (Art. 24 II

GG)141. Diese Normen stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis142, da Art. 24

II GG nicht unerschöpflich sein kann; das System kollektiver Sicherheit muss immer

noch der Grundkonzeption des Grundgesetzes entsprechen. Solche Systeme bilden

vor allem die NATO143 und die VN144 , mit denen die Bundesrepublik

Bündnisverpflichtungen145 eingegangen ist. Wenn aber deutsche Streitkräfte

innerhalb der Grenzen des Art. 24 II GG verpflichtet sind Beistand zu leisten, falls

einer ihrer Bündnispartner angegriffen wird oder aber Einsätze im Rahmen von

Friedenssichernden Maßnahmen146 führen müssen, weicht der Begriff der

Verteidigung von dem aus Art. 87a I 1 GG ab. Es entstehen somit zwei sich

unterscheidende Interpretationsmöglichkeiten: Verteidigung ist nunmehr als (1)

territoriale Verteidigung (Art. 87a I 1, 115a I GG) oder aber als (2) völkerrechtliche

Verteidigung (Art. 51 UN-Charta; Art. 5 NATO-Vertrag) zu verstehen147.

Folglich ergeben sich aber auch andersartige Einsätze für den Fall, dass die

Bundesrepublik ihren Bündnisverpflichtungen nachkommen muss. Insbesondere die

Möglichkeit von Auslandeinsätzen wird somit eröffnet. Anfang der 1990er Jahre

wurde diese Frage umfassend diskutiert148. Spätestens aber mit dem „out-of-area“-

Urteil149 des BVerfG steht fest, dass Auslandseinsätze der Bundeswehr, zumindest im

Rahmen der VN, nicht gegen das GG verstoßen150.

Durch diese Entscheidung steht aber auch fest, dass Wehrpflichtige, würden sie zu

Auslandeinsätzen verpflichtet, nicht mehr der eigentlichen Konzeption der

Wehrpflichtarmee folgen würden151. Daher mag vielleicht die Zulässigkeit eines

Bundeswehreinsatzes im Ausland feststehen, ob dies aber auch auf Wehrpflichtige

zutrifft ist mehr als fragwürdig.

141 Franzke, NJW 1992, 3075 (3076 f.); Riedel, ZRP 1991, 5 (8). 142 Brunner, ZRP 1991, 133; Streinz, in: Sachs, GG, Art. 24 Rn. 56. 143 Zutreffend Tomuschat, in: BK-GG, Art. 24 Rn. 181; Randelzhofer, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 24 Rn. 17 ff.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 24 Rn. 20; Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein, GG, Art. 24 Rn. 4a; Füßlein, in: Seifert/ Hömig, GG, Art. 24 Rn. 5; Stern, StaatsR, Bd. I, § 15 IV 3; Badura, StaatsR, G Rn. 83; verneinend Classen, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 24 Rn. 94; Frank, in: AK-GG, Art. 24 II Rn. 7. 144 Fraglich ist, inwieweit auch die EU solch ein System begründen kann. 145 Vgl. Art. 49 UN-Charta und Art. 5 Nordatlantikvertrag. 146 Friedenssichernde Maßnahmen (peace-keeping operations) beschränken sich im Wesentlichen auf Militärische Beobachter-Missionen und Friedenstruppen; Hütter, Aussenpolitik 1985, 261. 147 Brunner, ZRP 1991, 133. 148 Siehe dazu Brunner, ZRP 1991, 133; Boldt, ZRP 1992, 218; Bachmann, MDR 1993, 397; Fibich, ZRP 1993, 5; Thalmair, ZRP 1993, 201; Hopfauf, ZRP 1993, 321; Wenkholm, ZRP 1994, 97; Kriele, ZRP 1994, 103; Hirsch, ZRP 1994, 120. 149 BVerfGE 90, 286. 150 Zu dem gleichen Ergebnis gelangt auch Tomuschat, Aussenpolitik 1985, 272 (278 ff.). 151 Siehe dazu die geschichtliche Aufarbeitung in A.

Page 33: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 26

Diese Frage ist vielmehr zu verneinen: Das BVerfG stellte 1960 fest, dass es nicht

grundgesetzwidrig sein könne, wenn „die Bürger zu Schutz und Verteidigung dieser

obersten Rechtsgüter der Gemeinschaft, deren personale Träger sie selbst

sind“ herangezogen würden152 . Es greift somit das Vorbild der allgemeinen

Wehrpflicht auf und begründet die Verfassungskonformität mit dem persönlichen

Bezug des Bürgers zu seinem Staat. Insofern muss für Wehrpflichtige Verteidigung

im engeren Sinne verstanden werden153 . Meinungen, die für Wehrpflichtige

dieselben Aufgaben wie für Berufssoldaten vorsehen, gehen, insbesondere in Bezug

auf Auslandseinsätze, fehl154. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass

Wehrpflichtige nur zur eigentlichen Landesverteidigung der Bundesrepublik

Deutschland und ggf. zur kollektiven Selbstverteidigung herangezogen werden

dürfen155. Dies gebietet schon Art. 2 II 1 GG, für den das Wehrpflichtgesetz keine

Eingriffsermächtigung darstellt156 und aufgrund der Wehrgerechtigkeit Bedenken

ausgesetzt wäre157 , da die Wehrpflichtigen von der Gefährdung ihres Lebens

ungleichmäßig betroffen wären. Zudem hat sich aber auch der Gesetzgeber bewusst

dagegen entschieden, Wehrpflichtige zum Zwecke von Auslandseinsätzen

einzuberufen, sofern kein schriftliches Einverständnis (§ 6a WPflG) vorliegt158.

Insofern kommen nur Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehrpflichtige, die freiwillig

zusätzlichen Wehrdienst leisten (FWDL) für Auslandseinsätze in Betracht. Der

Rückgriff auf Wehrpflichtige ließe sich auch seitens des Gesetzgebers schwerlich

erklären, da nach einhelliger Meinung ein neunmonatiger Grundwehrdienst

Wehrpflichtige nicht ausreichend auf Einsätze dieser Art vorbereiten kann159.

152 BVerfGE 12, 45 (51). 153 Brunner, ZRP 1991, 133 (137). 154 So aber Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12a Rn. 9; Randelzhofer, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 24 Rn. 71; Tomuschat, in: BK-GG, Art. 24 Rn. 175; Steinlechner, WPflG, § 3 Rn. 12; Raap, JuS 2003, 9 (11); Martens, Grundgesetz und Wehrverfassung, S. 123. 155 So auch Hernekamp, in: v. Münch/ Kunig, GGK III, Art. 87a Rn. 51; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 12a Rn. 2; Kokott, in: Sachs, GG, Art. 87a Rn. 25 f.; Streinz, in: Sachs, GG, Art. 24 Rn. 59; Brunner, ZRP 1991, 133 (137); Hirsch, ZRP 1994, 120; Heimann, ZRP 1996, 20 (25); Vosgerau, ZRP 1998, 84 (87); Riedel, NJW 1989, 639 (641); im Ergebnis auch Bachmann, MDR 1993, 397; Winkler, NVwZ 1993, 1151 (1156); Baldus, NJW 1995, 1134 (1135); Zippelius/ Würtenberger, DtStaatsR, § 51 III 1 c. 156 Baldus, NJW 1995, 1134; Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 299 f. 157 Brunner, ZRP 1991, 133 (137). 158 So auch der Vorschlag von Tomuschat, in: BK-GG, Art. 24 Rn. 175. 159 Burmeister, Hat die Wehrpflicht eine Zukunft, S. 10.

Page 34: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 27

(2) Amts- und Katastrophenhilfe

Der Einsatz Wehrpflichtiger im Rahmen des Art. 35 II 2 und III 1 GG zur

Katastrophenhilfe ließe sich in der Hinsicht schon schwieriger beantworten. Denn

verfassungsrechtlich begründet das „in der Gemeinschaft stehende[]“160 Individuum

sicherlich auf gleiche Weise die Verpflichtung zur Hilfe bei Naturkatastrophen wie

die primäre Aufgabe der Landesverteidigung. Insofern bildet Art. 35 GG ein

Äquivalent zu Art. 12a I GG, denn in beiden Fällen handelt es sich um den Bestand

der Bundesrepublik und ihrer Bürger, zumal die Grundrechtseingriffe im

Katastrophenfall weit weniger einschränkend wären. Im Vergleich zu Art. 12a GG ist

Art. 35 GG aber subsidiär, da die eigentliche Verantwortlichkeit bei den Ländern

liegt und diese lediglich nach Art. 35 GG ermächtigt sind, im Falle der

unzureichenden Verfügbarkeit eigener Kräfte, den Bund um Hilfe zu bitten161.

Im Ergebnis dürfte aber der Einsatz Wehrpflichtiger bei Naturkatastrophen weit

weniger verfassungsrechtlichen Hürden unterliegen als bei Auslandseinsätzen.

Aber auch hier handelt der einfache Gesetzgeber restriktiv und verlangt das

Einverständnis (§ 6c WPflG) des gedienten Wehrpflichtigen.

Fraglich ist auch, ob nicht, in Anbetracht der Aufgaben des Technischen Hilfswerkes

und der Feuerwehren, der Einsatz Wehrpflichtiger zu einer hinreichenden

Militarisierung eben dieser Gesellschaftsbereiche führen würde162. Für die Hilfe bei

Naturkatastrophen und Unglücksfällen ist keine militärische Ausbildung erforderlich,

sodass die Wehrpflicht nicht durch Zuhilfenahme von Art. 35 II und III GG

begründet werden kann.

(3) Terrorismusbekämpfung

In der heutigen Diskussion163 wird vor allem die Frage gestellt, ob als Reaktion auf

die Anschläge vom 11. September 2001 Streitkräfte auch zur Abwehr terroristischer

Angriffe – sog. asymmetrischer Bedrohungen – im Inneren verwendet werden dürfen

bzw. sollten.

160 BVerfGE 12, 45 (51). 161 Vgl. dazu auch C I 3 b (3) und Art. 87a IV; Denninger, in: HbVerfR, § 16 Rn. 59 f. 162 So Kuhlmann/ Lippert, Wehrpflicht ade, S. 11. 163 Siehe z.B. Wiefelspütz, NZWehrR 2007, 12; Baldus, NZWehrR 2007, 133.

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C. Juristische Betrachtung 28

Man würde sich wahrscheinlich davon versprechen, dass mithilfe militärischer

Waffen insbesondere Atomkraftwerke und öffentliche Gebäude vor terroristischen

Angriffen geschützt werden könnten. Das BVerfG164 hat aber diesbezüglich die

Grenzen aufgezeigt. Zwar wäre der Einsatz der Streitkräfte im Inneren im Falle der

Amtshilfe (Art. 35 GG) oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand

des Bundes oder des Landes (Art. 87a IV GG) durchaus legitim 165 ; die

einzusetzenden Waffen dürften aber diese der eigentlich zuständigen Polizeikräfte

nicht übersteigen166. Wenn terroristische Angriffe durch den Verteidigungsbegriff

des Art. 87a I 1 GG gedeckt sein sollten167, dann ist die Frage der Zulässigkeit

obsolet und es würde sich um einen herkömmlichen Fall der Landesverteidigung

handeln, sofern terroristische Gruppierungen eine „militärähnliche

Organisationsstruktur aufweisen, wie eine staatliche Armee international

aktionsfähig sind und Zerstörungspotenziale zu aktualisieren vermögen, die den

Waffen solcher Armeen entsprechen“168 . Ob die Abwehr eines terroristischen

Angriffs tatsächlich als Verteidigung i.S.d. Art. 87a I 1 GG zu bewerten ist, ist

äußerst fraglich169. So kommt Lutze zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Abwehr

terroristischer Angriffe weder durch die Art. 87a III und IV und Art. 35 GG, noch

durch den Verteidigungsbegriff des Art. 87a II GG gedeckt ist. Der

Verteidigungsbegriff ist nicht einschlägig, da dieser lediglich auf außerstaatliche

Aggressoren anwendbar ist, denen der Kombattantenstatus anheim gegeben ist;

dieser Status kann aber für Terroristen nicht bejaht werden. Demnach sind

Terroristen „zivilen“ Störern gleichgestellt, deren Bekämpfung Aufgabe der Polizei

ist170. Demzufolge wird die Frage aufgeworfen, ob der Einsatz der Streitkräfte zur

Abwehr einer terroristischen Bedrohung, insbesondere im Falle des LuftSiG, eine

Verfassungsänderung notwendig macht171.

Ähnlich wie Auslandseinsätze stoßen militärische Einsätze gegen terroristische

Angriffe an verfassungsrechtliche Grenzen. Daher würde sich eine restriktive

Auslegung anbieten. Zumal die Zweckmäßigkeit solch eines Einsatzes ohnehin

bezweifelt werden kann. Terroristische Angriffe kündigen sich – das liegt in der

164 BVerfG, NJW 2006, 751. 165 Vgl. Zippelius/ Würtenberger, DtStaatsR, § 51 II 1 e. 166 BVerfG, NJW 2006,751 (755); siehe dazu den Vorschlag von Wiefelspütz, ZRP 2007, 17 (19 f.). 167 So Wiefelspütz, NZWehrR 2007, 12 (18 ff.). 168 Baldus, NVwZ 2004, 1278 (1281). 169 Dagegen Sattler, NVwZ 2004, 1286. 170 Lutze, NZWehrR 2003, 101 (109 ff.). 171 So Sattler, NVwZ 2004, 1286 (1291).

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C. Juristische Betrachtung 29

Sache selbst – vorher nicht an. Eine Widerholung des Angriffsszenarios vom 11.

September 2001 ist unwahrscheinlich. Die kürzlich bekannt gewordenen

Anschlagsversuche am Kölner Hauptbahnhof oder die Bestrebungen der

festgenommenen Verdächtigen aus dem Sauerland verdeutlichen, dass dem

Terrorismus schwerlich mit militärischen Mittel entgegengewirkt werden kann.

Selbst für den Fall, dass terroristischen Angriffen verfassungsrechtlich unbedenklich

mit militärischen Mitteln begegnet werden könnten, blieb die Frage offen, ob für

diesen Fall der Einsatz Wehrpflichtiger geeignet erscheint. Die Entgegnung auf den

dargelegten Fall verlangt viel mehr den Einsatz professioneller Kräfte.

4. Verhältnismäßigkeit

Art. 12a I GG stellt, wie gezeigt, lediglich eine Grundrechtsschranke dar, die die

Einschränkung von Grundrechten zum Zwecke der Landesverteidigung überhaupt

erst ermöglicht. Die Wehrpflicht an sich erhält ihre normative Grundlage erst durch

das Wehrpflichtgesetz. Insofern unterliegt auch das Wehrpflichtgesetz dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit172. Mit der Statuierung der Wehrpflicht sind

unmittelbar Eingriffe in die Grundrechte, insbesondere in das Lebensrecht aus Art. 2

II 1 GG, des Wehrpflichtigen verbunden. Das Leben aber ist „die vitale Basis der

Menschenwürde“173 und stellt somit einen Höchstwert dar174. Schließlich zielte auch

Herzog175 auf die Verhältnismäßigkeit ab, indem er den Gesetzgeber aufforderte, die

Wehrpflicht bzw. den Grundwehrdienst sicherheitspolitisch zu begründen. Wenn das

BVerfG das Individuum als „in der Gemeinschaft stehende[] und ihr vielfältig

verpflichtete[] Persönlichkeit“176 betrachtet, heißt das:

der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.177

172 So auch LG Potsdam, aaO; Schmidt-De Caluwe/ Heselhaus, NJW 2001, 2680 (2681); a.A. BVerfGE 12, 45 (52); Kokott, in: Sachs, GG, Art. 87a Rn. 8 173 BVerfGE 39, 1 (42). 174 BVerfGE 46, 160 (164). 175 Siehe oben C I 1. 176 BVerfGE 12, 45 (51). 177 BVerfGE 4, 7 (16).

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C. Juristische Betrachtung 30

Die gesamte Staatsgewalt muss die Verhältnismäßigkeit wahren178; dies ergibt sich

in direkter Folge aus dem Rechtsstaatsprinzip179 und den Grundrechten180. Dieser

Grundsatz gilt unmittelbar für alle grundrechtseinschränkenden Gesetze181.

Das Mittel, in diesem Fall die Wehrpflicht, muss geeignet, erforderlich und

angemessen sein, um den Erfolg herbeizuführen182 . Die Prüfung der

Verhältnismäßigkeit im Falle der Wehrpflicht muss allerdings schon vor dem

konkreten Eingriff in das Lebensrecht, also schon zu Friedenszeiten, erfolgen, da

gerade in Krisenzeiten kein Grundrechtsschutz möglich ist183.

Bei der Betrachtung der Verhältnismäßigkeit ist jedoch einzig der

Verteidigungsbegriff des Art. 87a I 1 GG heranzuziehen184. Es muss demnach die

Frage aufgeworfen werden, ob die Landesverteidigung auch durch eine

Freiwilligenarmee gesichert werden kann. Allgemeinpolitische, wirtschafts- und

gesellschaftspolitische Gründe vermögen hingegen nicht die Wehrpflicht zu

legitimieren185 und können lediglich Nebenziele formulieren, die zwar in die

Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen werden, aber letztlich dem vorrangigen

Schutz der Grundrechte unterliegen186.

Die allgemeine Wehrpflicht ist sicherlich ein geeignetes Mittel um den Staat vor

einer äußeren Bedrohung zu schützen. Sie ermöglicht es dem Gesetzgeber schnell

und günstig eine große Anzahl von Soldaten zu rekrutieren. Doch ist schon bei der

Geeignetheit das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs187 zu beachten. Dem zufolge

ist bei Gleichgeeignetheit zweier Mittel, hier nämlich einer Wehrpflicht- bzw. einer

Freiwilligenarmee, stets das schonendste Mittel zu wählen. In Anbetracht der

eingeschränkten Grundrechte des Wehrpflichtigen „bis hin zu mit Todesgefahren

verbundenen Einsätzen“188, ist dies unzweifelhaft eine Freiwilligenarmee189. Das

BVerfG stellte schließlich fest, dass gesetzliche Eingriffe in elementare

Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit derart abgewogen werden

178 Maurer, StaatsR, § 8 Rn. 55. 179 BVerfGE 30, 1 (20); Zippelius/ Würtenberger, DtStaatsR, § 12 II 6. 180 Bleckmann, JuS 1994, 177 (178). 181 v. Münch, StaatsR II, Rn. 263. 182 Maurer, StaatsR, § 8 Rn. 57. 183 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 251. 184 Schmidt-De Caluwe/ Heselhaus, NJW 2001, 2680 (2681); auch Riecke, IP 7/ 2002, 29 (33). 185 So aber BVerfGE 12, 45 (52); BVerwG, NVwZ 2000, 1290 (1294). 186 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 266 ff. 187 Zippelius/ Würtenberger, DtStaatsR, § 12 II 6 b. 188 Stein/ Frank, 19StaatsR, § 15 V. 189 Vgl. Baldus, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 87a Rn. 16.

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C. Juristische Betrachtung 31

müssen, dass der Einzelne nicht übermäßig belastet wird190. Diese Abwägung muss

umso mehr Beachtung finden, wenn das menschliche Leben zur Disposition steht.

Die Wehrpflicht könnte zwar aus Kostengründen, Repräsentationszwecken oder auch

aufgrund des Ansehens in europäischen Nachbarländern für erforderlich erachtet

werden191. Diese Nebenziele halten der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren

Sinne, also der Abwägung zwischen der Schwere des dadurch verursachten Eingriffs

und dem Gewicht und der Dringlichkeit der eventuell ihn rechtfertigenden Gründe192,

nicht stand193. Zwar obliegt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative194, die

ihm ein gewisses Maß an Ermessensspielraum gebietet; dennoch muss der

Gesetzgeber bedacht sein, vorerst den Erfolg auf der Stufe des weniger intensiven

Eingriffs zu erreichen195.

Fröhler196 kritisiert zu Recht die Ansicht des BVerfG, das die Wehrpflicht dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für unzulänglich erachtet197, als unvollständig.

Eine Verfassungsvorschrift darf nicht allein aus ihrem Wortlaut heraus isoliert ausgelegt werden. Alle Verfassungsbestimmungen müssen vielmehr so ausgelegt werden, dass sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Wertordnung vereinbar sind.198

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit genießt Verfassungsrang199 und ist somit

elementarer Bestandteil der Verfassung. Insofern gilt der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit bereits auf der Ebene des Verfassungsrechts200. Die Verfassung

selbst bildet eine Einheit201, dessen Prinzip als Interpretationsrichtlinie anzusehen ist.

Art. 12a I GG ist aufgrund seiner Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen,

dass die Wehrpflicht nur unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit besteht,

da ansonsten verfassungswidriges Verfassungsrecht vorliegen würde 202 .

190 BVerfGE 17, 306 (314). 191 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 278 ff. 192 Stein/ Frank, 19StaatsR, § 30 V 3. 193 Fröhler, aaO, S. 284 ff. 194 Pieroth/ Schlink, StaatsR II, Rn. 287. 195 Ibid, Rn. 296. 196 Fröhler, aaO, S. 261. 197 BVerfGE 12, 45 (52); mit Einschränkungen auch 105, 61 (71); BVerfG, NJW 2002, 1709 (1710). 198 BVerfGE 30, 1 (19); stRspr. 199 Kluth, JA 1999, 606. 200 Gretscher, Verwaltungsrecht, S. 155 201 BVerfGE 1, 14 (32); stRspr; BGHZ 1, 274 (276); Hesse, VerfR, Rn. 71; Stern, StaatsR, Bd. I, § 4 III 8 a. 202 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 305 ff.

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C. Juristische Betrachtung 32

Widerstreitende Prinzipien und Normen müssen „harmonisiert“203 werden. Dadurch

sind Beschränkungen von Grundrechten durch kollidierendes Verfassungsrecht

ebenfalls Schranken gesetzt (Schranken-Schranken)204. Selbst wenn die Wehrpflicht

Verfassungsrang hätte, was zuvor bezweifelt wurde, ist die Vernachlässigung des

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht evident, da sie bei Einführung mit

Grundrechten kollidiert.

Die Vielfältigkeit der durch die Grundrechte eröffneten Freiheit ergibt sich aus der Komplexität jedes Grundrechtes als einer Einheit. Die Pflichtenvielfalt bedarf dagegen immer wieder erneuerter spezieller Anordnung des Gesetzgebers, der dabei politische Entscheidungen zu treffen hat und den Geboten der Bestimmtheit des Gesetzes und der Verhältnismäßigkeit unterliegt.205

Daher muss das Übermaßverbot auch in Spannungslagen zweier Verfassungsnormen

(Art. 12a I i.V.m. Art. 87a I GG) Wirkung entfalten206. Sofern also auf der einen

Seite eine „verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die militärische

Verteidigung“207 getroffen wurde , somit der Bevölkerung einen effektiven Schutz

aus Art. 1 I 2 GG aufgetan wird und auf der anderen Seite das Grundgesetz den

Rückgriff auf Wehrpflichtige erlaubt und somit in die Grundrechte Wehrpflichtiger ,

insbesondere in das Lebensrecht aus Art. 2 II 1 GG, eingegriffen wird, muss eine

Abwägung zwischen dem Gemeinwohlinteresse, nämlich dem Schutz vor einer

äußeren Bedrohung, und dem Interesse des Wehrpflichtigen, dessen Grundrechte

eingeschränkt werden sollen, stattfinden208 . Diese konkurrierenden

Grundrechtsinteressen sind vielmehr durch die Herstellung praktischer

Konkordanz209 zu lösen210.

Auch wenn Grundrechte unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Beschränkung bestehen, sind diese nicht der freien Disposition des Gesetzgebers anheimgegeben.211

Selbst in einer äußersten Notsituation, nämlich nach Verkündigung des

Verteidigungsfalles (Art. 115a GG), steht die Einführung der in Art. 12a III–VI GG

203 Stern, StaatsR, Bd. I, § 4 III 8 b. 204 Vgl. BVerfGE 30, 173 (195); Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, vor Art. 1 Rn. 49. 205 Götz, VVDStRL 41 (1983), 14. 206 Vgl. Gusy, Jus 1979, 254; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, vor Art. 1 Rn. 49. 207 BVerfGE 28, 243 (261). 208 Vgl. Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 20 Rn. 81. 209 Hesse, VerfR, Rn. 72. 210 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 419. 211 Hesse, in: HbVerfR, § 5 Rn. 67.

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C. Juristische Betrachtung 33

vorgesehenen Dienstpflichten unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit212. Es ist

herrschende Auffassung, dass Einberufungen gem. § 21 I WPflG stets am

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemessen werden müssen213. Dies erklärt letztendlich

auch die bestehenden Ausnahmetatbestände und Zurückstellungsgründe der §§ 9 ff.

WPflG, die den Wehrpflichtigen vor einem übermäßigen Eingriff in seine

Rechtssphäre schützen sollen. Insofern ist dem Wehrpflichtrecht der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit nicht fremd. Das BVerfG entschied schließlich auch, dass die

Einführung einer Dienstpflicht nach Art. 12 II den Grenzen der Verhältnismäßigkeit

unterliegt214. Kluth führt aus, dass das Übermaßverbot mit dem Gleichheitsgrundsatz

als verfassungsrechtliche Kontrollnorm auf eine Stufe zu setzen sei215. Da das

BVerfG die allgemeine Wehrpflicht als Ausdruck des allgemeinen

Gleichheitsgedanken216 erkennt217, müsste demnach die Wehrpflicht auch unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Es widerspräche der

juristischen Methodik nur einen der beiden Grundsätze Anwendung finden zu lassen.

Spätestens seit Beendigung des Ost-West-Konfliktes und der damit verbundenen

Wiedervereinigung, hätte die Verhältnismäßigkeit der Wehrpflicht erneut hinterfragt

werden müssen. Dies blieb jedoch leider aus. Die gemeinsame Auslegung der zur

Disposition stehenden Verfassungsnormen und Rechtssätze führt zu dem Ergebnis,

dass die Wehrpflicht, unter der Prämisse der Abstinenz von Übergriffen auf

deutsches Staatsgebiet, im Verhältnis der divergierenden Grundrechtsnormen

zurücktreten muss. Wenn also die jetzige Wehrpflichtarmee218 bei Aufrechterhaltung

ihrer Einsatzfähigkeit schadlos in eine Freiwilligenarmee transformiert werden kann,

dann müsste die allgemeine Wehrpflicht, da sie an der Stufe der Erforderlichkeit

scheitert und Freiwilligenstreitkräfte das mildere Mittel darstellen219, folgerichtig

verfassungswidrig sein220.

212 Hesse, VerfR, Rn. 735; vgl. auch Hall, JZ 1968, 159 (165). 213 Steinlechner, WPflG, § 21 Rn. 13; K. Ipsen, ZRP 2001, 469 (470). 214 BVerfGE 92, 91 (119). 215 Kluth, JA 1999, 606 (612). 216 Siehe dazu insbesondere C III. 217 BVerfGE 48, 127 (162); 69, 1 (22). 218 Dass die Bundeswehr rein quantitativ gar keine Wehrpflichtarmee ist, wird noch zu zeigen sein; vgl. insbesondere E. 219 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 291. 220 So auch Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 82; ders., Anmerkungen Wehrpflicht; Stein/ Frank, 19StaatsR, § 15 V; Heimann, ZRP 1996, 20 (22); Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 297; ähnlich Winkler, NVwZ 1993, 1151 (1156).

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C. Juristische Betrachtung 34

II. Kriegsdienstverweigerung – Ersatzdienst (Art. 4 III i.V.m Art. 12a II GG)

1. Kriegsdienstverweigerung

Wie die chronologische Entwicklung des Grundgesetzes gezeigt hat, wurde bereits

vor Einführung der Wehrverfassung das Abwehrrecht der Kriegsdienstverweigerung

in Art. 4 III 1 GG verfassungsrechtlich verankert.

Die vom Parlamentarischen Rat verfolgten Ziele waren indes uneinheitlich:

Sie reichten vom Schutzgedanken für höchstpersönliche Gewissensentscheidungen bis zur eher allgemeinen erzieherischen Absicht, die politische Eigenverantwortlichkeit zu fördern.221

Allerdings darf aus der bloßen Existenz des Kriegsdienstverweigerungsrechts nicht

die grundsätzliche Legitimität der Wehrpflicht interpretiert werden222, da Art. 4 III

GG einzig eine „Wenn-Dann“-Vorschirft darstellt, die erst eingreift, wenn zuvor eine

allgemeine Wehrpflicht eingeführt wurde223.

Art. 4 III wollte das Individuum gegen Wehrdienst schützen und nicht dem Staat ein Mittel zur Einführung der Wehrpflicht geben.224

Auch sollte der Art. 4 III GG nicht lediglich vor einer Heranziehung zum Wehrdienst

durch die Besatzungsmächte schützen225; dennoch ergibt sich in dieser Hinsicht

keine Legitimation für die Wehrpflicht. Vielmehr entstammt der Art. 4 III GG der

„pazifistischen Mentalität“ der Nachkriegszeit226.

Art. 4 III GG gewährt ein Grundrecht und enthält nicht nur einen Grundsatz227; es

darf insofern nicht in seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden (Art. 19 II GG). Es

ist einhellige Meinung, dass das Kriegsdienstverweigerungsrecht der Wehrpflicht

221 Kempen, in: AK-GG, Art. 4 III Rn. 3. 222 Mager, in: v. Münch/ Kunig, GGK I, Art. 4 Rn. 66; Martens, Grundgesetz und Wehrverfassung, S. 70 f.; Smend, in: Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. II, S. 559; unzutreffend Model/ Müller, GG, Art. 4 Rn. 14. 223 Menzel, in: Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. I, S. 283; a.A. Scheuner, in: Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. II, S. 106. 224 Schätzel, in: Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. I, S. 337. 225 In dieser Hinsicht Scheuner, Kriegsdienstverweigerung, S. 252 gegen Smend, in: Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. II, S. 570. 226 Löwenstein, in: Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. II, S. 356; ähnlich Klein, in: Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. II, S. 480; Schätzel, in: Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. II, S. 648. 227 BVerfGE 12, 45 (53); BDH, NJW 1963, 1270.

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C. Juristische Betrachtung 35

eine unüberwindliche Schranke entgegensetzt228, das nicht zur Disposition des

einfachen Gesetzgebers steht, auch wenn argumentiert wird, dass die allgemeine

Wehrpflicht i.V.m. der „verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für die

militärische Verteidigung“ und das Kriegsdienstverweigerungsrecht den gleichen

verfassungsrechtlichen Rang genießen229 . Es schützt das Gewissen der

Einzelpersönlichkeit, wahrt somit die Menschenwürde aus Art. 1 I GG230, und geht

dem Interesse der Allgemeinheit vor231.

Als eine Gewissensentscheidung ist somit jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von ‚Gut’ und ‚Böse’ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.232

Art. 4 III GG erlaubt also demjenigen, der ernsthafte Gewissenkonflikte darlegen

kann, den Dienst mit der Waffe zu verweigern. Dieses Recht erstreckt sich auf alle

Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen

stehen233; sowohl also das eigene Führen und Gebrauchen von Waffen234, als auch

die unmittelbare Unterstützung.

Das Kriegsdienstverweigerungsrecht war immer wieder Ausgangspunkt sowohl

juristischer als auch gesellschaftlicher Diskussion und ist diesbezüglich

unüberschaubar235 geworden.

Insbesondere die Verwirklichung dieses Grundrechts bereitet durchweg Probleme, da

die extreme Subjektivität der Gewissensentscheidung einem objektiven Nachweis

unzugänglich ist236. Daher betrachtete es der damalige Gesetzgeber als notwendig,

den, auf das Grundrecht Berufenden, einem Anerkennungsverfahren237 zu

unterwerfen, in dem er vor einem Prüfungsausschuss seine Gewissensentscheidung

glaubhaft machen musste. Der Einsatz von Lügendetektoren zur Überprüfung der

Gewissensentscheidung ist jedoch nicht gestattet238. Die Beweislast und die damit

verbundenen Aufklärungsschwierigkeiten für eine solche Gewissensentscheidung

228 BVerfGE 28, 243 (260); 48, 127 (163); 69, 1 (54). 229 So Kokott, in: Sachs, GG, Art. 4 Rn. 129 f. gegen Arndt, JZ 1960, 273 (275). 230 Arndt, NJW 1957, 361; ders., JZ 1960, 273 (274); Scheuner, Kriegsdienstverweigerung, S. 274. 231 Hahnenfeld, NJW 1956, 1860 (1861); Schoch, Jura 1985, 127 (129). 232 BVerfGE 12, 45 (55). 233 Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 4 Rn. 53. 234 Dazu zählen auch sog. anonyme Waffen; Herzog, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 4 Rn. 181. 235 Herzog, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 4 Rn. 176. 236 J. Ipsen, ZRP 1978, 153 (154); Vosgerau, ZRP 1998, 84. 237 Oftmals als Inquisition bezeichnet; Finckh, Vorgänge 22 (1976), 90. 238 BVerfG, NJW 1982, 375.

Page 43: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 36

darf allerdings nicht dem auf das Grundrecht Berufenden auferlegt werden, da „ein

einziges durch Richterspruch vergewaltigtes Gewissen […] schwerer zu ertragen [ist]

als eine Anzahl möglicherweise zu Unrecht vom Wehrdienst freigestellte

Kriegsdienstverweigerer“239. Ein zu Unrecht auf Art. 4 III GG Berufenden bedeutet

für die militärische Verteidigung nur minimale Beeinträchtigungen, zumal der

Ersatzdienst die Pflichtengleichheit sicherstellt240.

Die Bundesregierung gestattete nur demjenigen die Inanspruchnahme des

Grundrechts, der Waffengewalt schlechthin ablehnte (§ 25 WPflG a.F.) – sog.

dogmatische Pazifisten241. Deshalb stellte sich schon früh die Hauptstreitfrage, ob

nicht auch eine partielle, situationsgebundene Kriegsdienstverweigerung berechtigt

sein könnte242. Das BVerfG beschloss 1960 schließlich, dass zwar nicht nur derjenige

berechtigt sei den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, der Waffengewalt

absolut ablehnt, sondern auch derjenige, der aufgrund einer bestimmten Situation

veranlasst wurde, den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin abzulehnen. Eine

situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung, also „gegen bestimmte Gegner, unter

bestimmten Bedingungen, in bestimmten historischen Situationen, mit bestimmten

Waffen“243, ist hingegen nicht zulässig.

Dies überzeugt jedoch nicht, denn, wie das BVerfG richtig erkennt, ist die

Gewissensentscheidung stets situationsbezogen244 . Eine partielle

Kriegsdienstverweigerung existiert in diesem Sinne gar nicht245. Finckh konstatiert

richtig, wenn auch zugespitzt, dass

weder Widerstandskämpfer gegen Hitler noch amerikanische Vietnamkriegsverweigerer noch Kolonialkriegsverweigerer246

demnach berechtigt seien, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Art. 4 III

GG schützt alle Gewissensgründe, die zur Verweigerung des Kriegsdienstes führen,

„auch solche, die nur die Verwendung bestimmter Waffen oder die Beteiligung an

bestimmten Kriegen verbieten“247. Es würde dem Gewissensbegriff des Art. 4 GG

239 VG Wiesbaden, NJW 1973, 263; a.A. BVerwGE 9, 97 (100); 41, 53 (58); Döring, NJW 1973, 1294. 240 Berg, MDR 1974, 793 (796). 241 Vgl. BVerfGE 12, 45. 242 Dafür Hamann/ Lenz, GG, Anm. B 7 zu Art. 4; Arndt, NJW 1957, 361 (362 f.); Heinemann, NJW 1961, 355; Finckh, Vorgänge 22 (1976), 90 (92); krit. Hahnenfeld, NJW 1956, 1860 (1862); Lange, MDR 1976, 89 (90); dagegen Flor, NJW 1957, 243 (244); Schoch, Jura 1985, 127 (130). 243 BVerfGE 12, 45 (57). 244 BVerfGE 12, 45 (55). 245 Arndt, NJW 1957, 361 (362). 246 Finckh, Vorgänge 22 (1976), 90 (92). 247 Hamel, in: GRe IV/1, S. 108.

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C. Juristische Betrachtung 37

zuwiderlaufen248, wenn Art. 4 III GG nur vor dem Zwang des Tötens schützen

wollte249. Art. 4 III GG spricht eben nicht vom Schutz vor dem Töten, sondern vom

Schutz vor dem „Kriegsdienst mit der Waffe“.

Zumal fraglich ist, ob nicht auch der Soldat das Gewissen gem. § 11 I SG zu Hilfe

ziehen kann, um einen seinem Gewissen zuwiderlaufendem Befehl zu verweigern250.

Dies würde dann erst recht eine unzureichende Funktionsfähigkeit der Bundeswehr

nach sich ziehen251.

Im Jahre 1977 war der Gesetzgeber bemüht dieses Anerkennungsverfahren gänzlich

abzuschaffen und durch die sog. Postkartennovelle zu ersetzen. Diese sollte die

Kriegsdienstverweigerung einzig mit Hilfe des Rückgriffs auf Art. 4 III GG erlauben.

Eine Unterscheidung von echten und unechten Kriegsdienstverweigerern wurde

dadurch unmöglich, weshalb das BVerfG dieses Gesetz für nichtig erklärte252. Es

führte aus, dass das Anerkennungsverfahren zwar verfassungsrechtlich unbedenklich

durch eine geeignetere Alternative ersetzt werden könne, aber dass in Anbetracht der

Wehrgerechtigkeit nur solche als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden dürften,

„bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer

Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind“253.

Allerdings stellte das BVerfG bereits 1970 fest, dass der Gesetzgeber nicht gehindert

sei, das Anerkennungsverfahren zu beseitigen254.

Aktuell verzichtet der Gesetzgeber in der Regel auf ein Anerkennungsverfahren255

nach altem Muster und hat dieses durch eine vom Kriegsdienstverweigerer

einzureichende schriftliche Erklärung seiner Beweggründe ersetzt (§ 2 II 3

KDVG) 256 . Dieses Vorgehen führt aber auch zu Kritik, da die schriftliche

Gewissensentscheidung nicht ausreichend sein könnte und die Gefahr der

„organisierten Gewissensentscheidungen“ birgt257 . Das derzeit praktizierte

Anerkennungsverfahren schafft de facto eine Wahlfreiheit bezüglich des Dienstes,

248 So Pieroth/ Schlink, StaatsR II, Rn. 527. 249 So aber BVerfGE 28, 243 (262); 48, 127 (163 f.); Katz, StaatsR, Rn. 724. 250 Vgl. Hahnenfeld, NJW 1956, 1860 (1862); BVerwGE 127, 302. 251 Vgl. BVerfGE 28, 243 (261). 252 BVerfGE 48, 127. 253 BVerfGE 48, 127 (167 f.). 254 BVerfGE 28, 243 (259); ebenso abwM 48, 127 (186); Seidel, DVBl. 1974, 902 (903); Lange, MDR 1976, 89 (93), hält die Gewissensprüfung gar für verfassungswidrig, da man dem Grundrecht des Art. 4 III 1 GG seine praktische Durchsetzbarkeit beraube; ebenso v. Zezschwitz, JZ 1970, 233 (240); Heilmann/ Wahsner, JZ 1972, 577 (581). 255 Siehe dazu krit. v. Münch, StaatsR II, Rn. 358. 256 Zusätzlich muss ein tabellarischer Lebenslauf eingereicht werden. 257 Schultz, MDR 1983, 991 (992); dafür sprechen in neuerer Zeit vor allem diverse Internetseiten, die Formulierungshilfen für den KDV-Antrag bereitstellen.

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C. Juristische Betrachtung 38

indem der Wehrpflichtige zwischen den Alternativen Wehrdienst und Zivildienst

entscheiden kann; die tatsächlichen Beweggründe für eine Verweigerung sind kaum

zu identifizieren, sodass die Konsequenz einer „öffentlich geduldeten

Lebenslüge“ gleichkommt258. Während die damaligen Prüfungsverfahren in den

Tätigkeitsbereich der Bundeswehrverwaltung fielen, ist heute das Bundesamt für den

Zivildienst für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig (§ 2 I KDVG).

Außerdem kam die Frage auf, ob Art. 4 III GG den Einzelnen auch schon in

Friedenszeiten vor dem Kriegsdienst mit der Waffe schütze. Zwar soll er durch Art. 4

III GG vor dem Zwang bewahrt werden, töten zu müssen259; dies stehe dem

Wehrdienst in Friedenszeiten aber nicht entgegen260. Schultz-Gerstein kritisiert in

diesem Zusammenhang, dass der Staat dem Wehrpflichtigen in Friedenszeiten eine

Entscheidung abverlange, dessen Wurzeln aber nur im Krieg selbst gefunden werden

können261. Dies kann aber keine Pflicht zum Wehrdienst im Frieden hervorrufen,

wohingegen der Dienst an der Waffe im Ernstfall verweigert werden kann. Solch

eine Regelung würde zum einen dem Art. 12a II GG widersprechen, der den

Ersatzdienst ausdrücklich vorsieht262 , als auch der Sinnhaftigkeit, einen

Wehrpflichtigen an der Waffe auszubilden, der im Ernstfall den Kriegsdienst

verweigert263. Würde man das Kriegsdienstverweigerungsrecht auf den Kriegsfall

beschränken264, wäre die Bundeswehr im Ernstfall handlungsunfähig, da keine

Prognose darüber angestellt werden könnte, wie viele Wehrpflichtige tatsächlich zur

Verfügung stehen. Indes wäre es einem Pazifisten nicht zumutbar die Bedienung

einer Waffe zu erlernen, obwohl er Gewalt auf das Äußerste ablehnt.

2. Ersatzdienst

Bis 1960 gab es allerdings keinen Ersatz für diejenigen, die sich zu Recht auf die

Kriegsdienstverweigerung beriefen. Folglich fand in diesem Sinne eine Bevorzugung

der Kriegsdienstverweigerer statt und die „staatsbürgerliche Pflichtengleichheit in

258 Kuhlmann/ Lippert, Kriegsdienstverweigerung, S. 21. 259 BVerfGE 28, 243 (262). 260 So BVerfGE 48, 127 (164). 261 Schultz-Gerstein, BKonF 4/ 1987, 37 (40). 262 Vgl. Mager, in: v. Münch/ Kunig, GGK I, Art. 4 Rn. 78; Pieroth/ Schlink, StaatsR II, Rn. 526; v. Münch, StaatsR II, Rn. 357. 263 BVerfGE 12, 45 (56); Zippelius, in: BK-GG, Art. 4 Rn. 125; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 4 Rn. 53; Starck, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 4 Rn. 143; Hamel, in: GRe IV/1, S. 108. 264 So Schultz-Gerstein, BKonF 4/ 1987, 37 (50).

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C. Juristische Betrachtung 39

Gestalt der Wehrgerechtigkeit“265 konnte nicht gewahrt werden. Insofern ist der

Gesetzgeber verpflichtet einen Ersatzdienst einzurichten, sobald er eine allgemeine

Wehrpflicht statuiert266. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist eben keine

Exemtion von der Wehrpflicht und somit eine Befreiung von derselben, sondern

lediglich die Befreiung von der Waffendienstpflicht. Folglich stellt die

Kriegdienstverweigerung kein aliud dar, sondern ist im engen Zusammenhang mit

der Wehrpflicht zu betrachten267. Nach Arndt hingegen diente die Einführung des

Ersatzdienstes dem Schutz der Wehrdienstverweigerer, „um sie vor gesellschaftlicher

Ächtung zu bewahren“268.

Nunmehr regelt Art. 12a II GG, dass der aus Gewissensgründen Verweigernde einen

Ersatzdienst zu leisten hat. Der Zivildienst ist Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 I

WPflG i.V.m. § 1 II KDVG). Allerdings steht Art. 12a II im Verhältnis der

Surrogation zu Art. 12a I GG269. Primäre Pflicht kann also nur der Wehrdienst in den

Streitkräften sein. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Wehrdienstes oder des

Zivildienstes besteht nicht270.

Darauf ist hinzuweisen, da der massenhafte Gebrauch des Kriegsdienstverweigerungsrechts dazu geeignet ist, dieses Regel-Ausnahmeverhältnis im allgemeinen Bewusstsein zu verwischen; etwa wenn mehr Wehrpflichtige einen außermilitärischen Ersatzdienst als umgekehrt den von Verfassungs wegen nach Art. 12a II 1 als Regelfall vorgesehenen Wehrdienst anträten.271 Der Zivildienst ermöglicht die durch den Gleichheitssatz gebotene Pflichtengleichheit zwischen Wehrpflichtigen, die Wehrdienst leisten, und Wehrpflichtigen, die den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern. Dies bedeutet zunächst auch, daß der Zivildienst, so gemeinschaftsnützlich die in ihm verrichteten Dienstleistungen sind, nicht um dieser Gemeinschaftsnützlichkeit selbst willen existiert. Wäre es anders, so wäre es schwer zu begreifen und zu rechtfertigen, daß Frauen zu diesem Dienst nicht verpflichtet sind. Denn so gut wie alles, was im Zivildienst verrichtet wird, eignet sich als Tätigkeit auch für Frauen.272

265 BVerfGE 48, 127 (166). 266 Kempen, in: AK-GG, Art. 4 III Rn. 29; Kokott, in: Sachs, GG, Art. 12a Rn. 17.; Martens, Grundgesetz und Wehrverfassung, S. 131; Scheuner, Kriegsdienstverweigerung, S. 279; a.A. Gusy, JuS 1979, 254 (256). 267 Martens, Grundgesetz und Wehrverfassung, S. 129. 268 Arndt, NJW 1968, 979 (980). 269 Vgl. BVerfGE 48, 127 (165); Gubelt, in: v. Münch/ Kunig, GGK I, Art. 12a Rn. 9; J. Ipsen, ZRP 1978, 153 (154). 270 Schoch, Jura 1985, 127 (129). 271 Kokott, in: Sachs, GG, Art. 12a Rn. 16. 272 Götz, VVDStRL 41 (1983), 26.

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C. Juristische Betrachtung 40

Des Weiteren darf nach Art. 12a II 2 GG die Dauer des Ersatzdienstes die des

Wehrdienstes nicht übersteigen. Damit ist zugleich sichergestellt, dass die

Gewissensentscheidung dahingehend nicht eingeschränkt werden darf (Art. 12a II 3

GG)273. Es ist dabei die tatsächliche Dauer des Wehrdienstes heranzuziehen274 und

nicht, wie nach Ansicht des BVerfG275, die rechtlich mögliche Dauer. Nach § 5 Ia

und 6 II WPflG wäre nämlich eine rechtliche Höchstdauer von 15 Monaten

zulässig276. Da der Gesetzgeber aber faktisch keinen Gebrauch von Wehrübungen

macht bzw. im Durchschnitt nur wenige Tage, würde es dem Art. 12a II 2 GG

zuwiderlaufen Unterschiede zu machen. Insofern ist die Argumentation des BVerfG

„nicht realitätsgerecht und damit wenig überzeugend“277. Art. 12a II GG spricht nicht

von Belastung278 , sondern expressis verbis von Dauer. Zudem wäre es

diskriminierend dem Zivildienstleistenden zu unterstellen, er wäre weniger belastet

als ein Wehrdienstleistender279. Zwar ist es möglich, dass die körperliche und

zeitliche Beanspruchung der Zivildienstleistenden im Vergleich zu

Wehrdienstleistenden geringer ausfällt, psychische Überforderungen, die je nach Art

des Dienstes zu beobachten sind, vermögen dies jedoch auszugleichen280. Dem ist

letztlich auch der Gesetzgeber auf Empfehlung der Kommission „Impulse für die

Zivilgesellschaft“281 gefolgt (§ 24 II 1 ZDG i.V.m § 5 Ia WPflG). Aktuell dauert

sowohl der Zivildienst als auch der Grundwehrdienst neun Monate. In der

Begründung des Zweiten Zivildienständerungsgesetzes heißt es dazu, dass sich die

„reale Belastungssituation der Grundwehrdienstleistenden und der

Zivildienstleistenden […] in den letzten Jahren weiter einander angenähert“ hätten282.

Wenn also die Wehrpflicht ausgesetzt werden würde, dann müsste folglich, da der

Zivildienst Surrogat zur Wehrpflicht ist, auch der Zivildienst ausgesetzt werden.

Umgekehrt kann aber nicht die Wehrpflicht aufrechterhalten werden, um den

273 Martens, Grundgesetz und Wehrverfassung, S. 128. 274 BVerfGE abwM 69, 1 (67); K. Ipsen/ J. Ipsen, in: BK-GG, Art. 12a Rn. 130; Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 12a Rn. 100; Gubelt, in: v. Münch/ Kunig, GGK I, Art. 12a Rn. 11; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 12a Rn. 7; Kempen, in: AK-GG, Art. 4 III Rn. 33; J. Ipsen, ZRP 1978, 153 (155); Klückmann, NJW 1979, 2281; Gusy, JuS 1979, 254 (257); Vosgerau, ZRP 1998, 84; krit. Schoch, Jura 1985, 127 (134). 275 BVerfGE 69, 1 (29 f.); auch Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12a Rn. 108. 276 Siehe C I 2. 277 Zippelius/ Würtenberger, DtStaatsR, § 51 III 2. 278 Vgl. BVerfGE abwM 69, 1 (67). 279 Vgl. auch Finckh, Vorgänge 22 (1976), 90 (91). 280 Vgl. Kuhlmann/ Lippert, Kriegsdienstverweigerung, S. 15. 281 Kommission Impulse, Perspektiven, S. 39. 282 BT-Drs. 15/3279.

Page 48: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 41

Zivildienst beizubehalten283. Der Zivildienst darf bei der Frage nach der Aussetzung

der Wehrpflicht, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Insbesondere ist er nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen284 .

Verfassungsrechtliche Legitimationsversuche bleiben in der Hinsicht erfolglos.

Nach h.M. ist Art. 4 III GG abschließend285 und somit lex specialis zu Art. 4 I GG.

Besonders aber die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas

verweigern durch Zuhilfenahme des Art. 4 I GG regelmäßig auch den Ersatzdienst,

da jeder staatlich auferlegte Zwang gegen ihr Gewissen verstoßen würde und der

Zivildienst Erfüllung der Wehrpflicht darstellt.

Diese Ansicht der h.M. verkehrt aber die eigentliche Bedeutung des Art. 4 III GG in

ihr Gegenteil286: Eigentlich hätte es des Art. 4 III GG gar nicht bedurft, da bereits Art.

4 I GG das Gewissen umfänglich schützt287. Der Verfassungsgeber wollte damit aber

sicherstellen, dass das Gewissen sogar in Kriegszeiten, also auch in äußersten

Konfliktlagen, dem Staat eine unüberwindliche Schranke entgegenstellt288. Er sollte

zusammen mit Art. 26 GG Ausdruck einer pazifistischen Stoßrichtung sein289.

Darum wäre eine Bestrafung von Ersatzdienstverweigerern diskriminierend290.

Art. 4 III GG stellt also lediglich eine „Verstärkung“ 291 des in Art. 4 I GG

ausgedrückten Gewissensschutzes dar. Insofern ist die Verweigerung des

Ersatzdienstes durch Art. 4 I GG geschützt292 . Eine Beschränkung der

Gewissensfreiheit aufgrund Art. 140 GG i.V.m Art. 136 I WRV293, wonach der

Glaube bzw. das Gewissen nicht vor staatsbürgerlichen Pflichten schütze, ist

abzulehnen294.

283 Siehe auch Fröhler, ZRP 1996, 433 (435); über die gesellschaftspolitischen Vorzüge des Zivildienstes siehe E. 284 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 282 f. 285 BVerfGE 19, 135 (138); Weber, NJW 1968, 1610 (1611); restr. Zippelius, in: BK-GG, Art. 4 Rn. 129; Kokott, in: Sachs, GG, Art. 4 Rn. 96 f. 286 Stein, 16StaatsR, § 31 II 5 b. 287 Pieroth/ Schlink, StaatsR II, Rn. 525. 288 Kokott, in: Sachs, GG, Art. 4 Rn. 83; vgl. auch Arndt, NJW 1965, 2195 (2196); dens., NJW 1968, 979; Heilmann/ Wahsner, JZ 1972, 577 (579). 289 Kempen, in: AK-GG, Art. 4 III Rn. 3. 290 Stein, 16StaatsR, § 31 II 5 b; siehe ferner Peters, JZ 1966, 457. 291 Kempen, in: AK-GG, Art. 4 III Rn. 26; vgl. Dürig, JZ 1967, 426 (427); Hamann/ Lenz, GG, Anm. B 4 zu Art. 4. 292 Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, Art. 12a Rn. 106; LG Baden-Baden, JZ 1964, 761. 293 So OLG Karlsruhe, JZ 1964, 761 (763). 294 Vgl. BVerfGE 33, 23 (30 f.); v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 136 WRV Rn. 6.

Page 49: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 42

Die Beschränkung des Gewissens zugunsten des Zivildienstes erscheint mit der

Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG unvereinbar, da die geschichtliche Reflexion

gezeigt hat, dass das Gewissen den Ansprüchen des Staates vorzuziehen ist:

Es ist ein Widerspruch, die Auschwitz-Mörder strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, weil sie zugunsten willkommener Befehle zu unbedingtem Gehorsam ihr Gewissen unterdrückten, und gleichzeitig Ersatzdienstverweigerer, weil sie nach ihrem Gewissen Gott mehr als den Menschen dienen wollen, deswegen ins Gefängnis zu sperren, und zwar unbegrenzt und immer wieder, um ihr Gewissen zu brechen und darauf zu pochen, Gesetz sei Gesetz und das Gesetz komme vor dem Gewissen.295

Insofern sollte der Gesetzgeber im Zuge der Präferenzentscheidung bedacht sein, das

aufgeworfene Problem zu beseitigen, indem er entweder von seinem Diktum,

nämlich die Aufrechterhaltung der Wehrpflicht, abweicht oder aber

Alternativlösungen schafft296.

Der Gesetzgeber hat sich für letzteres entschieden und versucht der

Ersatzdienstverweigerung vorzubeugen, indem er anerkannte

Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu

leisten, vorläufig nicht heranzieht, sofern ein Arbeitsverhältnis in einem

Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung eingegangen wurde (§ 15a I ZDG)297.

III. Wehrgerechtigkeit (Art. 12a I i.V.m. Art. 3 I GG)

Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens (BVerfGE 38, 154 [167]). Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Innern ebenso aufrechtzuerhalten wie die Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staates nach außen, fordert eine hinreichend bestimmte normative Festlegung der Wehrdienstausnahmen (vgl. BVerfGE 38, 154 [167 g.].298

Das BVerfG hat den Begriff der Wehrgerechtigkeit geprägt und stellt damit

unmissverständlich fest, dass die „staatsbürgerliche Pflichtengleichheit in Gestalt der

295 Arndt, NJW 1965, 2195. 296 So Podlech, JuS 1968, 120 (123). 297 Vgl. hierzu auch Starck, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 4 Rn. 150; K. Ipsen/ J. Ipsen, in: BK-GG, Art. 12a Rn. 153. 298 BVerfGE 48, 127 (162).

Page 50: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 43

Wehrgerechtigkeit“299 nur aufrechterhalten werden kann, wenn möglichst alle

Wehrpflichtigen auch zum Wehrdienst und bei Anerkennung als

Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst herangezogen werden.

Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, Einberufungen am Personalbedarf der Bundeswehr

zu messen300 . Dies würde faktisch das Vorhandensein einer, wie von der

Kommission „Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der

Bundeswehr“ vorgeschlagenen301, Auswahl-Wehrpflicht bedeuten und wäre mit dem

allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar302. Auch eine Verfassungsänderung, die

solch eine Auswahl-Wehrpflicht im Grundgesetz normieren wollte, würde am

Sozial- und Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 und somit an Art. 79 III GG scheitern303.

Wenn also mehr Wehrpflichtige vorhanden sind, als Dienststellen zur Verfügung

stehen, entsteht eine Lücke, die verfassungsrechtlich nicht heilbar ist.

Dabei bezieht sich Wehrgerechtigkeit aber nicht nur auf die Gleichheit innerhalb des

Wehr- oder des Zivildienstes, sondern auch auf die Gleichheit der beiden Dienste

zueinander304. Es ist also zu prüfen, ob nicht indes bereits von dem Vorliegen einer

Auswahl-Wehrpflicht auszugehen ist.

Der Gesetzgeber hält den Kreis verfügbarer Wehrpflichtiger durch normative

Wehrdienstausnahmen (§§ 9–13b WPflG)305 möglichst klein. Auch anerkannte

Kriegsdienstverweigerer sowie untauglich gemusterte entfallen der Zahl verfügbarer

Wehrpflichtiger. Insofern ist eine hohe Kriegsdienstverweigerungsquote der

Aufrechterhaltung der Wehrgerechtigkeit zuträglich.

Die Tauglichkeitsgrade (§ 8a WPflG) werden wie folgt unterteilt: „voll

verwendungsfähig“ (T1), „verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte

Tätigkeiten“ (T2), „vorübergehend nicht wehrdienstfähig“ (T4) und „nicht

wehrdienstfähig“ (T5). Der Tauglichkeitsgrad „verwendungsfähig mit

Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten“306 (ehem.

299 BVerfGE 48, 127 (166). 300 Vgl. BVerfGE 48, 127 (163); Münster, DVBl. 2005, 789; im Ergebnis auch Walz, NZWehrR 2004, 153 (159); VG Köln, Beschl. v. 15.4.2005 – 8 K 8564/04, www.nrwe.de, Rn. 31; VG Köln, Beschl. v. 3.12.2008 – 8 K 5913/08, www.nrwe.de, Rn. 29; VG Köln, Beschl. v. 3.12.2008 – 8K 5791/08, www.nrwe.de, Rn. 27; TDG Süd, Beschl. v. 31.7.07– S 7 BLb 04/07; a.A. BVerwGE 7, 325 (328 ff.), BVerwG, NJW 2005, 1525 (1528); VG Koblenz, NJW 2004, 2321 (2322); VG Oldenburg, NJW 2004, 2323; Hahnenfeld, DVBl. 1960, 45. 301 Weizsäcker-Kommission, S. 69. 302 K. Ipsen, in: Weizsäcker-Kommission abwM, S. 150 f.; ders., ZRP 2001, 469 (471). 303 K. Ipsen, ZRP 2001, 469 (472). 304 Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 12a Rn.12. 305 Siehe C I 2. 306 § 8a II 1 Hs. 3 WPflG a.F. (BGBl. 2002 I, 954).

Page 51: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 44

T3) ist im Jahre 2004 gänzlich entfallen. Auch der erst 1994 durch das Zweite Gesetz

zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes307 statuierte

Tauglichkeitsgrad „verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des

Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung“ (T7), der angesichts

einer damaligen Untauglichkeitsquote von 21% statuiert wurde308, wurde bereits

2001 im Zuge des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes309 wieder aus dem

Wehrpflichtgesetz entfernt .Demzufolge werden alle früher T3-gemusterten und auch

T7-gemusterten heutzutage T5, also „nicht wehrdienstfähig“ gemustert. Vor allem

wirkt sich auch die Herabsetzung der Regelheranziehungsgrenze zum

Grundwehrdienst im Sinne der auf den Jahrgang bezogenen Wehrgerechtigkeit

negativ aus. Das bedeutet aber auch, dass ein wesentlich größerer Teil als zuvor vom

Wehrdienst und gem. § 7 ZDG auch vom Zivildienst befreit ist.

Wenn aber schon von vornherein eine große Anzahl aller männlichen Bürger eines

Jahrgangs von der Wehrpflicht befreit ist, dann droht die Wehrpflicht und die durch

sie begründeten Einberufungen gem. § 1 I, § 3 I i.V.m. § 21 I 1 WPflG am

allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) zu scheitern310, insbesondere wenn die

derzeitige Heranziehung zu Wehr- und Ersatzdienst mehr als die Hälfte der

Wehrpflichtigen wegen Dienstunfähigkeit oder sonstiger persönlicher

Wehrdienstausnahmen ausschließt311 , auch wenn die Wehrdienstausnahmen

„verschiedenen Schutzzwecken“ dienen mögen312.

Sollte also die Wehrpflicht allgemein und gleich sein, dann kann es dem Gesetzgeber

nicht möglich sein, die Wehrdienstausnahmen fortlaufend zu erweitern, nur um den

Personalbedarf der Bundeswehr mithilfe einer scheinbaren Wehrgerechtigkeit zu

decken313 . Das BMVg legt der Wehrgerechtigkeit nämlich die Anzahl der

verfügbaren Wehrpflichtigen zugrunde314. Dass dies nicht nur moralisch verwerflich,

sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich ist, liegt auf der Hand. In der

307 BGBl. I, 1286. 308 Raap, NVwZ 1994, 978 (979). 309 BGBl. I, 4013. 310 Vgl. Zippelius/ Würtenberger, DtStaatsR, § 51 III 1 a; v. Münch, StaatsR II, Rn. 673; dens., NJW 1993, 3244 (3245); VG Köln, Beschl. v. 15.4.2005 – 8 K 8564/04, www.nrwe.de, Rn. 24. 311 Vgl. Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 12a Rn. 12; Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12a Rn. 25. 312 Walz, NZWehrR 2004, 153 (155). 313 So bereits WehrKomm, Wehrgerechtigkeit, S. 25. 314 BMVg, Moderne Wehrpflicht, S. 24.

Page 52: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 45

Konsequenz könnte nämlich der Gesetzgeber die Wehrgerechtigkeit immer wahren,

indem er weitere Wehrdienstausnahmen festsetzt315.

Wenn sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke auftut, die dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit widerspricht, dann kann es nicht unbegrenzt in der Macht des Gesetzgebers stehen, diese Lücke durch eine sachgerechte Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien und Erweiterung der Wehrdienstausnahmen zu schließen.316

Die normativen Ausnahmen müssen vielmehr eng und überschaubar ausgestaltet

sein317 . Sie sind lediglich in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die der

besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen und insofern nicht

extensiv auszulegen sind318. Sind sie dies nicht, dann würde die „Wehrgerechtigkeit

zum Schein“319 werden. Bei der Beurteilung der Wehrgerechtigkeit ist daher auf die

Außenwirkung abzuzielen, sodass stets der gesamte Geburtsjahrgang in die Prüfung

einbezogen und die Wehrgerechtigkeit nicht lediglich anhand der verfügbaren

Wehrpflichtigen gemessen wird320. Indes müssen Wehrdienstausnahmen sachlichen

Gründen unterliegen321, was letztlich der Abschaffung des Tauglichkeitsgrades T3322

und auch der Herabsetzung der Regelheranziehungsgrenze zuwiderläuft323. Auch

liegen keine sachlichen Gründe für die Freistellung von Geistlichen bzw. Studenten

der Theologie324 und Verheirateten325 vor, sodass diese Praxis ebenfalls

gleichheitswidrig ist. Dass für die Landesverteidigung nunmehr leistungsfähigere

Wehrpflichtige von Nöten sind, ist abwegig. Der ansonsten gestiegene

Leistungsanspruch an deutsche Soldaten326 kann nicht als Grundlage der

Tauglichkeit Wehrpflichtiger dienen, da deren Aufgabe, wie gezeigt, vornehmlich in

der Landesverteidigung liegt. Durch die Herabsetzung der

Regelheranziehungsgrenze wird indes ein großer Teil Wehrpflichtiger ausgenommen,

315 So auch VG Köln, Beschl. v. 3.12.2008 – 8 K 5913/08, www.nrwe.de, Rn. 31. 316 VG Köln, Beschl. v. 3.12.2008 – 8 K 5913/08, www.nrwe.de, Rn. 29. 317 BVerfGE 38, 154 (168); Steinlechner, WPflG, vor § 9 Rn. 26. 318 Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 12a Rn. 34. 319 Weizsäcker-Kommission, S. 65. 320 Unterreitmeier, ZRP 2007, 163 (165). 321 Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 83. 322 Zu Recht VG Köln, Beschl. v. 3.12.2008 – 8 K 5913/08, www.nrwe.de, Rn. 31. 323 Anders VG Koblenz, NJW 2004, 2321 (2322); VG Oldenburg, NJW 2004, 2323. 324 Starck, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 3 Rn. 80; Dürig, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 3 III Rn. 115; Müller-Volbehr, JuS 1981, 728 (730). 325 Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12a Rn. 25. 326 Vgl. etwa BMVg, Bundeswehr, S. 12; BT-Drs. 15/3279, S. 10.

Page 53: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 46

ohne einer bestimmten Schutzvorschrift zu entsprechen. Die Herabsetzung der

Heranziehungsgrenze diente vielmehr der gesunkenen Personalbedarfsdeckung der

Bundeswehr. Der Gleichheitssatz gebietet aber, dass Pflichtige rechtlich und

tatsächlich gleich belastet sein müssen. Wenn hingegen kein gleichmäßiger

Belastungserfolg vorliegt, ist die Wehrpflicht gleichheitswidrig und somit

verfassungswidrig327.

Die zentrale Problematik der Wehrgerechtigkeit besteht gegenwärtig übrigens nicht im Verhältnis zwischen den Wehrdienst- und den Ersatzdienstleistenden, sondern zwischen diesen beiden Personengruppen einerseits und jenen Bürgern andererseits, die weder zum einen noch zum anderen Dienst herangezogen werden. Es handelt sich dabei um eines der empfindlichsten Gleichheitsprobleme, die sich dem Staat stellen und trotzdem ungelöst sind.328

Die Statistiken belegen ein Vorliegen fehlender Wehrgerechtigkeit: Im Kalenderjahr

2003 wurden lediglich 13,7 Prozent aller wehrpflichtigen Männer T5, also untauglich

gemustert329. Bis zum Kalenderjahr 2008 stieg die Ausmusterungsquote erheblich an,

sodass die Ausmusterungsquote 2008 bei 42,28 Prozent lag330. Der erhebliche

Anstieg der Ausmusterungsquote innerhalb von fünf Jahren um das Dreifache ist

unerklärlich. Nicht falsche Ernährung und zu wenig sportliche Bewegung sind

Ursache dieses Anstiegs331, sondern einzig die Abschaffung des Tauglichkeitsgrades

T3. Der Geburtsjahrgang 1985 wurde 2008 in der Statistik abgeschlossen. Dieser

Jahrgang steht für Einberufungen nicht mehr zur Verfügung, da die

Heranziehungsgrenze erreicht ist. Der Jahrgang 1985 umfasste 436.412 Männer332.

Letztlich haben 67.227 dieses Jahrgangs, gemessen am Gesamtumfang des Jahrgangs

also lediglich 15,4 Prozent, ihre Wehrpflicht durch den Grundwehrdienst

abgegolten333, wohingegen 77.886 (17,8%) junge Männer ihre Wehrpflicht durch den

Zivildienst erfüllt haben und weitere 5.926 (1,4%) anerkannte

Kriegsdienstverweigerer einen anderen Ersatzdienst334 geleistet haben335. Im Jahre

2001 wurde erstmals die Zahl der Wehrdienstleistenden durch die Zahl der

327 Vgl. BVerfGE 84, 239 (268 ff.). 328 Herzog, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 4 Rn. 211. 329 BT-Drs. 16/10805, S. 11. 330 BT-Drs. 16/12522, S. 5. 331 So die BReg. in BT-Drs. 16/10805, S. 3. 332 BT-Drs. 16/12522, S. 4. 333 BT-Drs. 16/12522, S. 10. 334 Zivildienst (§ 3 I WPflG); FSJ/ FÖJ (§ 14c ZDG); ADiA (§ 14b ZDG). 335 BT-Drs. 16/12522, S. 15.

Page 54: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 47

Zivildienstleistenden überschritten336. 53.850 (12,3%) Männer des Jahrgangs 1985

wurden gar nicht erst gemustert337. Der Jahrgang 1985 verdeutlicht sehr anschaulich,

dass keine Wehrgerechtigkeit vorhanden ist: 32 Prozent wurden ausgemustert, 12,3

Prozent wurden gar nicht gemustert, 15,4 Prozent haben als GWDL/ FWDL ihre

Wehrpflicht erfüllt und 19,2 Prozent haben einen Ersatzdienst geleistet. Der noch

verbleibende Rest wurde von der Wehrpflicht befreit oder wurde nicht zum Dienst

herangezogen. Der Anteil der Un- und Ausgemusterten übersteigt mit 44,3 Prozent

den Anteil der Wehr- und Ersatzdienstleistenden (34,6%). Die Statistiken

verdeutlichen auch, dass der Zivildienst nicht mehr die Ausnahme von der

Wehrpflicht 338 darstellt, sondern zur Regel geworden ist. Wenn man das

Kalenderjahr 2008 betrachtet, so zeigt sich, dass 68.270 Wehrpflichtige zum

Grundwehrdienst, aber 84.604 junge Männer zum Zivildienst angetreten sind. Diese

Ergebnisse verwundern jedoch nicht, da die Anzahl der Grundwehrdienstleistenden

anhand der Personalbedarfslage der Bundeswehr ermittelt wird. Im Jahr 2008 wurden

35.600 Dienstposten für Grundwehrdienstleistende bereitgehalten. 339 Die

Einberufungen von Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst werden hingegen nicht

an einer bestimmten Anzahl von Dienstplätzen eruiert, sondern sind von der Anzahl

der anerkannten Kriegsdienstverweigerer abhängig340. Während also auf der einen

Seite Einberufungen an einer bestimmten Bedarfslage ermittelt werden, richten sich

die Einberufungen auf der anderen Seite an der Anzahl der verfügbaren

Kriegsdienstverweigerer. Somit wird eine Ungleichbehandlung im Vollzug der

beiden Dienste zueinander praktiziert.

Faktisch gibt es mehr Kriegdienstverweigerer als Grundwehrdienstleistende, was evtl.

den Verdacht aufkommen lässt, dass ein Missbrauch des

Kriegsdienstverweigerungsrechts vorliegen könnte341 . Die heutigen

Kriegsdienstverweigerungsquoten lassen vielmehr darauf schließen, dass es sich um

„unechte“ Kriegsdienstverweigerungen handelt342. Wehr- und Zivildienstleistende

werden bezüglich nichtexistenzbedrohender und lebensgefährdender Belastungen

ungleich behandelt, sodass im Falle der unechten Kriegsdienstverweigerung

336 Siemens, Forum Pazifismus III/ 2008, 16 (22). 337 BT-Drs. 16/12522, S. 8. 338 Vgl. BVerfGE 48, 127 (166). 339 BT-Drs. 16/12522, S. 20 ff. 340 BT-Drs. 16/12522, S. 26. 341 So Fröhler, ZRP 1996, 433. 342 Vosgerau, ZRP 1998, 84.

Page 55: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 48

wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird.343 Dieser Grundrechtsmissbrauch sei,

so Fröhler, Resultat eines Vollzugsmangels344 , der von der Bundesregierung

billigend in Kauf genommen wird und zu einem „stillschweigenden Übergang von

der Wehrpflicht zu einer Dienstpflicht“ geführt hat345. Dieses Vollzugsdefizit führt

zur Verfassungswidrigkeit der Wehrdienstpflicht346, da es bereits im Gesetz angelegt

ist und der Gesetzgeber das verfolgte Ziel nicht erreichen kann, was wiederum dazu

führt, dass die dadurch entstandene Dienstpflicht, da sie am Merkmal der

Herkömmlichkeit des Art. 12 II GG scheitert und, entgegen der Verteidigung der

Existenz der Bundesrepublik, keine Grundlage für die Statuierung eines

Zwangsdienstes darstellt347. Auch wenn eine Norm – in diesem Fall § 3 I 1 WPflG –

vom Wortlaut her verfassungskonform ist, kann sie dennoch verfassungswidrig sein,

sofern keine Gleichheit im Belastungserfolg besteht348 . Aber weder eine

Modifizierung des Anerkennungsverfahrens noch die Abschaffung des

Kriegsdienstverweigerungsrechts kann das Vollzugsdefizit beseitigen, da es kein

verfassungskonformes Verfahren zur Unterscheidung echter und unechter

Kriegsdienstverweigerungen gibt und die Abschaffung des

Kriegsdienstverweigerungsrechts aufgrund des Art. 79 III GG nicht möglich ist.349

Die Wehrpflicht scheitert daher auch am Kriterium der Wehrgerechtigkeit, da

tatsächlich die Eigenschaft der Allgemeinheit nicht mehr vorliegt350. Eine Studie im

Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung kam im Jahre 2004 zu dem Ergebnis, dass „der

Anteil junger Männer, die Wehrdienst oder den gesetzlichen vorgesehenen

Alternativdienst leisten, […] Ende des Jahrzehnts auf unter 50% der Jahrgangsstärke

absinken“ wird und infolgedessen spätestens 2010 „nicht mehr von allgemeiner

Wehrpflicht gesprochen werden kann“351 . Wenn also eine ausreichend starke

Freiwilligenstreitkraft realisierbar ist, dann verstößt das Wehrpflichtsystem gegen

Art. 3 I GG und wäre mithin verfassungswidrig352.

343 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 329 ff. 344 Fröhler, ZRP 1996, 433 (434); ders., Wehrverfassungsrecht, S. 368 ff. 345 Vosgerau, ZRP 1998, 84 (86). 346 Fröhler, ZRP 1996, 433 (435 f.); vgl. außerdem Kokott, in: Sachs, GG, Art. 12a Rn. 19. 347 Vosgerau, ZRP 1998, 84 (85 ff.). 348 BVerfGE 84, 239 (284). 349 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 384 ff. 350 So auch Unterreitmeier, ZRP 2007, 163 (164 f.); Schmidt, Allgemeine Wehrpflicht, S. 3; VG Köln, NJW 2004, 2609 (2611); offen gelassen BVerfG, NJW 2004, 2297 (2298); VG Oldenburg, NJW 2004, 2323 (2323 f.). 351 Schaprian, Transformation, S. 24. 352 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 404.

Page 56: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 49

IV. Frauen in der Bundeswehr

Lange umstritten war die Frage, ob auch Frauen in der Bundeswehr Dienst an der

Waffe leisten dürfen. Nach Art. 12a IV 2 GG a.F. durften Frauen „auf keinen Fall

Dienst mit der Waffe leisten“, was letztlich nur den waffenlosen Dienst von Frauen

in den Streitkräften zur Folge hatte. Dass diese Interpretation fehl ging, ergibt sich

schon aus der damaligen Verfassungssystematik. Denn Art. 12a IV GG regelt die

unfreiwillige Heranziehung von Frauen im Verteidigungsfall. Demzufolge stand bzw.

steht Art. 12a IV GG einem freiwilligen Waffendienst von Frauen nicht entgegen353.

Diese Problematik wurde aber schließlich durch Urteil des EuGH354 und der darauf

folgenden Neufassung355 des Art. 12a IV 2 GG obsolet.

Für die Wehrpflicht ergibt dies allerdings neue Spannungsverhältnisse, da nunmehr

Frauen Dienst mit der Waffe leisten dürfen aber nicht müssen, denn die Wehrpflicht

beschränkt sich auf die Verpflichtung von Männern (Art. 12a I GG). Dies betrifft

insbesondere die speziellen Gleichheitssätze des Art. 3 II und III GG.

Nach herrschender Meinung ist allerdings Art. 12a I lex specialis zu Art. 3 II GG,

weshalb eine Beschränkung auf Männer zulässig sei356. Häufig wird dies durch die

Last begründet, die der Frau durch Gebären eines Kindes auferlegt wird357. Die

Wehrpflicht sei demzufolge ein „männliches Äquivalent“358. Dass dies in heutiger

Zeit mehr als fragwürdig ist, zeigen die Geburtenstatistiken359 der letzten Jahre.

Tiefgehender ist der Gedanke, dass Frauen, in Folge des nationalsozialistischen

Unrechtsregimes, als schützenswerter angesehen wurden360. Ihnen sollte nicht der

Kombattantenstatus anheim fallen361. Da aber die angeführten Argumente nicht mehr

der Verfassungswirklichkeit362 entsprechen und die Gleichberechtigung von Mann

und Frau de lege lata vorhanden ist, ist eine Ausweitung der Wehrpflicht auf Frauen

oder aber die Umwandlung der Bundeswehr in eine Freiwilligenarmee politisch

353 Kokott, in: Sachs, GG, 1. Aufl. (1996), Art. 12a Rn. 4; v. Münch, StaatsR II, Rn. 600; Edelmann, ZRP 1988, 144; Slupik, ZRP 1990, 305; Poretschkin, ZRP 1990, 482; Repkewitz, NJW 1997, 506; Brocker, ZRP 1996, 127 (128); a.A. Grimm, ZRP 1987, 394. 354 EuGH, NJW 2000, 497. 355 Art. 12a IV 2 GG lautet nun: „Frauen dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.“; ob die Umsetzung des Urteils bindend gewesen wäre und ob es überhaupt einer Grundgesetzänderung bedurft hätte ist an dieser Stelle irrelevant. 356Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12a Rn. 195; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 12a Rn. 3. 357 So z.B. VG Stuttgart, NJW 2001, 2736 (2737). 358 Edelmann, ZRP 1988, 144. 359 Siehe StatBA, PrMtlg Nr. 122 v. 17.03.2006. 360 Vgl. Gail, Art. 12a GG und EU, S. 7. 361 BVerwG, NJW 1996, 2173 (2174). 362 Siehe dazu Maurer, StaatsR, § 1 Rn. 74 f.

Page 57: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 50

geboten363, wenn auch verfassungsrechtlich nicht unbedingt zwingend. In jedem

Falle ist bei Beibehaltung der Wehrpflicht deren fortwährende Beschränkung auf

Männer rechtspolitisch und de lege ferenda begründungsbedürftig, da die

Verschonung der Frauen, aufgrund des evtl. höheren sozialen Engagements,

„stereotypverstärkend“ wirken würde364. Zudem ist die allgemeine Wehrpflicht für

Männer nicht als Kompensation für das evtl. Gebären der Frauen konzipiert

worden365.

Aufgrund der Weiterentwicklung der Technik auch innerhalb der Bundeswehr, ist

eine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern von biologischer Seite366 her nicht

mehr möglich367, was zur Folge hätte, dass die allgemeine Wehrpflicht wesentlich

Gleiches ungleich behandelt und somit ein Verstoß gegen Art. 3 I GG nach sich

zöge368. Das VG Stuttgart äußerte indes Zweifel, ob durch die Beschränkung der

allgemeinen Wehrpflicht nur auf Männer ein Verstoß gegen Art. 2 der Richtlinie

76/207/EWG vorliegen könnte369 und verwies zur Klärung der Frage an den EuGH370,

der die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der militärischen

Organisation verneinte371. Auch verstößt Art. 12a I GG nicht gegen Art. 14 EMRK,

da der EMRK als nach Art. 59 II GG in die deutsche Rechtsordnung transformiertes

Recht lediglich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zukomme372. Es ist aber zu

hinterfragen, ob durch das gewandelte Rollenverständnis und insbesondere durch die

Neufassung des Art. 12a IV GG eine verfassungswidrige Verfassungsnorm

entstanden ist373, zumal festzustellen ist, dass Art. 3 III GG nicht lediglich ein

Diskriminierungsverbot äußert, sondern ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und

sich dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt374. Dieses Gebot

manifestiert sich insbesondere durch die Gleichberechtigung der Geschlechter, die es

gilt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene

Rollenverteilungen zu überwinden375.

363 Siehe auch Schütz und Gramann bei Gail, Art. 12a GG und EU, S. 152. 364 Kokott, in: Sachs, GG, Art. 12a Rn. 7. 365 Schmidt-De Caluwe/ Heselhaus, NJW 2001, 2680 (2681). 366 Siehe BVerfGE 85, 191 (207); Starck, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 3 Rn. 307. 367 In dieser Hinsicht zustimmend, aber mit abweichendem Ergebnis, Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 12a Rn. 25. 368 Vgl. Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 3 Rn. 4; Slupik, ZRP 1990, 305. 369 VG Stuttgart, NJW 2001, 2736 (2737). 370 VG Stuttgart, NJW 2001, 2744. 371 EuGH, NJW 2003, 1379; so auch Götz, JZ 2000, 413 (415 f.). 372 BVerwG, NJW 2006, 2871 (2872). 373 So AG Düsseldorf, 412 Ds/810 Js 929/00. 374 BVerfGE 92, 91 (109). 375 BVerfGE 92, 91 (112).

Page 58: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 51

Die rechtliche Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen darf daher nicht durch ihr verschiedenes Geschlecht legitimiert werden. 376

Das BVerwG hält die oben genannte Entscheidung des BVerfG indes für nicht

anwendbar, da die Feuerwehrdienstpflicht als einfachrechtliche Bestimmung zu

bewerten sei377 . Allerdings ist zu bedenken, dass diese „überkommene

Rollenverteilung“ durch Art. 12a I GG von Verfassungs wegen aufrechterhalten wird,

was zu einer uneinheitlichen Verfassung führt. Grundsätzlich herrscht die

Auffassung, die Verfassung müsse als Einheit verstanden werden378. Dies bedeutet

jedoch nicht, dass Verfassungsnormen grundsätzlich verfassungskonform sein

müssen; also eine Prüfung der Verfassungskonformität einer Norm anhand der

Verfassung selbst schlechterdings unmöglich erscheint. Vielmehr dürfen jene letzen

Grenzen der Gerechtigkeit selbst nicht überschritten werden379.

Die Ausweitung der allgemeinen Wehrpflicht auch auf die weibliche Bevölkerung

bleibt bei der fortwährenden Verwirklichung der Gleichberechtigung beider

Geschlechter ein Novum. Da aber nicht ernsthaft eine Verpflichtung von Frauen

angestrebt wird und auch nicht angestrebt werden sollte, zumal die Ausweitung der

allgemeinen Wehrpflicht auf den weiblichen Bevölkerungsteil sowohl dem einfachen

Gesetzgeber, aufgrund der Art. 12a I und 12 II, III GG, als auch der

verfassungsändernden Mehrheit380, aufgrund des Art. 79 III GG, verwehrt ist, bleibt

folglich nur der Wegfall der Dienstpflicht für den männlichen Teil der Bevölkerung

geboten.

V. Allgemeine Dienstpflicht

Immerhäufiger werden Vorschläge konstatiert, die Wehrpflicht auf eine allgemeine

Dienstpflicht auszuweiten381. Aber sowohl eine allgemeine Dienstpflicht, die nur

Männer beträfe, also faktisch eine Auswahlmöglichkeit bezüglich der Art des

Dienstes anböte, als auch eine Ausweitung auf den weiblichen Teil der

376 Gusy, JuS 1982, 30 (33). 377 BVerwG, NVwZ 2000, 1290 (1294). 378 BVerfGE 1, 14 (32); stRspr; BGHZ 1, 274 (276); Hesse, VerfR, Rn. 71; Stern, StaatsR, Bd. I, § 4 III 8 a. 379 BVerfGE 3, 225 (233). 380 Steinlechner, WPflG, § 1 Rn. 18. 381 Siehe etwa Tönnies, Die Zeit 29/ 1996; W. Meyer, ZRP 2006, 266.

Page 59: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 52

Bevölkerung 382 sind verfassungsrechtlich und insbesondere völkerrechtlich

unzulässig.

Einzig die Wehrpflicht gem. Art. 12a I GG konstituiert die Möglichkeit zum Zwecke

der Verteidigung des Staates auf junge männliche Bürger zurückzugreifen. Wollte

man aber die Pflicht etwa auf den Zivildienst ausweiten, da man erkannt habe, dass

der Zivildienst zuweilen eine weit größere Bedeutung einnimmt als der Wehrdienst,

fehlte es an einer verfassungsrechtlichen Legitimation; denn der Zivildienst selbst

begründet keine Pflicht, sondern ist einzig Ersatz des Wehrdienstes für diejenigen,

denen es aufgrund ihrer Gewissensentscheidung aus Art. 4 III GG verwehrt ist,

Wehrdienst zu leisten.

Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Handlungsfreiheit und des Freiseins von staatlichem Zwang in den Grenzen, die durch die Freiheit aller anderen gesetzt werden (Art. 2 GG). Eine Dienst- oder Arbeitspflicht des Bürgers gibt es grundsätzlich nicht (Art. 12 II GG). Das Grundrecht aus Art. 12 II GG begründet sich darin, daß der freiheitliche, demokratische Staat weder Eigentümer noch Vormund der Bürger ist. Will er Bürger zu für das Gemeinwesen notwendigen Leistungen verpflichten, so muß er Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt suchen und durch freiwillig abzuschließende Verträge an sich binden.383

Eine einfachgesetzliche Einführung einer Dienstpflicht würde an Art. 12 II GG

scheitern, da niemand „zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden [darf], außer

im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen

Dienstleistungspflicht“. Eine nur Männer betreffende Dienstpflicht verfehlte schon

das Attribut der Allgemeinheit384 , denn eine Differenzierung anhand der

Geschlechter aufgrund biologischer Unterschiede385 ist vor allem im sozialen Bereich,

so wie es für den Zivildienst zutrifft, nicht möglich. Eine derartige Regelung

verstieße gegen Art. 3 III GG. Dies hat das BVerfG bereits 1995 bezüglich der

Feuerwehrabgabe richtig festgestellt386.

Würde also der einfache Gesetzgeber eine Dienstpflicht einführen wollen, so müsste

diese von Verfassungs wegen auch Frauen betreffen. „Herkömmlich“ ist eine

Dienstpflicht nach Art. 12 II GG aber nur, wenn sie bereits seit „geraumer Zeit

382 Siehe auch C IV. 383 Vosgerau, ZRP 1998, 84 (86). 384 Vgl. Dreist, UBWV 2003, 441 (443). 385 So aber Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12 Rn. 498. 386 BVerfGE 92, 91 (109 ff.).

Page 60: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 53

bestanden hat“387, so etwa Hand- und Spanndienste, Deichhilfe, Notdienstleistungen

oder eben die Feuerwehrdienstpflicht388. Hand- und Spanndienste dürfen aber nur im

Falle von Leben oder Gemeinwohl bedrohenden „Notständen oder

Katastrophen“ angeordnet werden389. Entstehungsgeschichtlich sollte dadurch vor

allem kleineren Gemeinwesen bei existentieller Gefahr Abhilfe geschaffen und einer

Wiedereinführung des Arbeitsdienstes390 vorgebeugt werden391. Der Zivildienst wird

nicht alleine dadurch „herkömmlich“, dass er bereits über 50 Jahre existiert, da sich

diese Begründung „letztlich über den Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers

hinwegsetzt“392 . Von daher scheitert die Dienstpflicht auch am Attribut der

Herkömmlichkeit393. Nach geltendem Verfassungsrecht ist es dem Gesetzgeber nicht

möglich, die allgemeine Dienstpflicht zu statuieren.

Aber auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber ist durch Völkerrecht Schranken

gesetzt. Die Art. 4 II EMRK und 8 III a IPbR verbieten Zwangs- und Pflichtarbeit,

greifen also die Bestimmungen aus Art. 12 II und III GG auf. Bei einer allgemeinen

Dienstpflicht in Form eines ökologischen oder sozialen Pflichtjahres würde es sich

allerdings um „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne des Art. 4 II EMRK handeln, da

der Verpflichtete keine Möglichkeit hat, der Dienstpflicht auszuweichen394. Die BRD

ist an beide Übereinkommen gebunden395. Zwar ist eine Kündigung der EMRK

durchaus möglich, die des IPbR jedoch nicht396 . Auch die Ausweitung der

Wehrpflicht auf Frauen mit der Hoffnung, dass möglichst viele Frauen den

Kriegsdienst verweigern, wäre eine unzulässige Umgehung dieses Problems397.

Die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht würde also sowohl Verfassungsrecht

als auch Völkerrecht zuwiderlaufen. Davon abgesehen würden allein die

entstehenden Kosten, wollte man eine allgemein Dienstpflicht um jeden Preis, also

folglich auch für Frauen, einführen, das Vorhaben wenig zweckdienlich erscheinen

387 Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 12 Rn. 497. 388 Rittstieg, in: AK-GG, Art. 12 Rn. 152. 389 Held, DVBl. 1954, 345 (349). 390 Siehe dazu A IV. 391 Leibholz/ Rinck, GG, Anm. 16 zu Art 12; Bachof, in: GRe III/1, S. 261; Köhler, ZRP 1995, 140 (141 f.). 392 Raue, Allg. Dienstpflicht, S. 90. 393 Dreist, UBWV 2003, 441 (444); Köhler, ZRP 1995, 140 (142). 394 Raue, aaO, S. 94. 395 Dreist, UBWV 2003, 441 (445). 396 Dreist, UBWV 2003, 441 (446). 397 Kommission Impulse, Perspektiven, S. 17.

Page 61: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 54

lassen398 . Von daher erscheinen Vorschläge, wie etwa von Meyer 399 ,

verfassungsrechtlich verfehlt und die Kosten betreffend unzureichend.

VI. Ergebnis

Nach juristischer Betrachtung ist die allgemeine Wehrpflicht ein Institut, dass in die

Freiheitsrechte junger männlicher Bürger gravierend eingreift und teilweise die

Lebensplanung dieser nachgiebig beeinflusst. Demzufolge müssen hohe

Anforderungen gestellt werden, um die Wehrpflicht weiterhin aufrechtzuerhalten,

zumal gezeigt werden konnte, dass es sich dabei gerade nicht um eine

verfassungsimmanente Pflicht handelt, sondern einzig um eine

Eingriffsermächtigung, die es dem politischen Gefüge erlaubt, bei der Notwendigkeit

einer militärischen Verteidigung durch Zuhilfenahme von Wehrpflichtigen, die

allgemeine Wehrpflicht zu statuieren.

Die jetzige Wehrpflicht baut darauf auf, den jungen Bürger in die Verantwortung zu

nehmen, um eben seine staatliche Grundordnung und die seiner Mitmenschen zu

schützen. Folglich kann die alleinige Aufgabe Wehrpflichtiger nur in der

traditionellen Landesverteidigung gefunden werden. Friedenssichernde Operationen

oder andere Auslandseinsätze können nicht mithilfe der Wehrpflicht erfüllt werden.

Fraglich ist auch, ob Wehrpflichtige tatsächlich zur kollektiven Selbstverteidigung

herangezogen werden können, da auch dies der eigentlichen Konzeption des

Wehrpflichtgedankens zuwiderlaufen würde. Katastrophenhilfe oder

Terrorismusbekämpfung sind keine adäquaten Maßstäbe zur Aufrechterhaltung der

Wehrpflicht.

Daraus folgt aber auch, dass die Ausführung der Wehrpflicht unter dem

verfassungsimmanenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu betrachten ist. Die

allgemeine Wehrpflicht kann also nur erhalten bleiben, wenn sie nicht dem

Übermaßverbot unterliegt. Dass dem aber so ist, wird insbesondere noch bei der

Betrachtung der ökonomischen Aspekte von Bedeutung sein. Es ist dem Staat

verwehrt, eine Wehrpflicht um jeden Preis zu statuieren bzw. aufrechtzuerhalten.

Dass die Wehrpflicht historisch betrachtet, vor allem während der Zeit des Kalten

Krieges, durchaus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprach, bedeutet hingegen

398 Vgl. Steinlechner, ZRP 1995, 321. 399 ZRP 2006, 266.

Page 62: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 55

nicht, dass sie von nun an der Unabänderlichkeit unterliegt. Das Wehrpflichtsystem

ist nicht von vornherein unantastbar400. Den Gesetzgeber trifft indes die Pflicht, eine

ursprünglich getroffene Regelung aufzuheben oder nachzubessern, sofern sich die

tatsächlichen Verhältnisse derart geändert haben, dass eine einstig legitime

Eingriffsermächtigung bei aktueller Rechtslage nicht mehr gerechtfertigt erscheint401.

Bei der ganzen Diskussion muss bedacht werden, dass der Wehrpflichtige nicht zum

„bloßen Objekt im Staat“ gemacht werden darf, da dies der Würdenorm des Art. 1 I

GG zuwiderläuft402. Eben diese Gefahr besteht aber, sofern die Wehrpflicht „um

jeden Preis“ aufrechterhalten wird, ohne zwingende Gründe anzuführen.

Insbesondere ist es dem Staat verwehrt über Wehrpflichtige nach Belieben zu

Verfügen, um vermeintliche haushaltspolitische Defizite aufzufangen.

Demokratie im materiellen Sinne verlangt also keineswegs nach der Wehrform der allgemeinen Wehrpflicht, so daß sich diese auch nicht über das Demokratieprinzip des Art. 20 GG in den Wirkungsbereich der Ewigkeitsklausel drängen kann.403

Insbesondere das Kriegsdienstverweigerungsrecht birgt seit jeher Probleme bei der

Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht. Im Laufe der Jahre, besonders nach

Beendigung des Kalten Krieges 1989/ 90, stiegen die Verweigerungszahlen

kontinuierlich an. Dies lässt mehrere Interpretationen zu: Zum einen könnte die

gesellschaftliche Akzeptanz der militärischen Verteidigung gefallen sein404 (1),

soziale Dienstleistungen nehmen einen größeren Stellenwert ein (2) oder aber das

Problem ist in einem Vollzugdefizit des Kriegsdienstverweigerungsrechts zu suchen

(3).

Bei letzterem muss bedacht werden, dass der Zivildienst Surrogat der Wehrpflicht

ist; dieser also keine eigenständige Pflicht begründen kann. Die höhere Anzahl an

Zivildienstleistenden im Verhältnis zu Wehrdienstleistenden legt die Vermutung

nahe, dass der Staat den Zivildienst bevorzugt. Falls dem so ist, würde dies die

Verfassungswidrigkeit nach sich ziehen.

Die ersten beiden Interpretationsmöglichkeiten aber, würden die Aussetzung der

Wehrpflicht nahe legen, da eine Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht, wie

gezeigt, verfassungs- und völkerrechtlich nicht zu realisieren ist.

400 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 269. 401 Vgl. BVerfG, NJW 1980, 2569 (2571); Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 194. 402 BVerfGE 27, 1 (6). 403 Grimm, Allg. Wehrpflicht und Menschenwürde, S. 71. 404 So z.B. Weizsäcker-Kommission, S. 62; ähnlich Germroth/ Hudson, Aussenpolitik 1992, 33 (37).

Page 63: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 56

Auch das Problem der Ersatzdienstverweigerung würde sich nach Aussetzung der

Wehrpflicht nicht mehr stellen.

Als letzteres spricht besonders die mangelnde Wehrgerechtigkeit für die Aussetzung

der Wehrpflicht. Wenn nur knapp ein Drittel tatsächlich den Wehrdienst absolviert,

kann von einer staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit keine Rede mehr sein.

Einberufungen ergehen häufig willkürlich405, was deren Aufhebungen zur Folge

haben406 und die ohnehin unsichere Zukunft der jungen Wehrpflichtigen

planungsunfähig machen. Das Thema der Wehrgerechtigkeit ist besonders wichtig,

da ansonsten die Wehrpflicht an Glaubwürdigkeit verliert. Zwar könnte der

Wehrgerechtigkeit durch die Absenkung der Grundwehrdienstdauer entgegengewirkt

werden, allerdings nur mit verheerenden Folgen für die Organisation der Streitkräfte.

Eine kürzere Dienstzeit als neun Monate wird allgemein als ungeeignet erachtet407.

Der seit neuerem zulässige Waffendienst von Frauen in der Bundeswehr verschärft

dieses Ungerechtigkeitsempfinden zudem. Auf die gesellschaftspolitische Bedeutung

dieser Entscheidung soll aber später noch näher eingegangen werden.

Auch die neuere Literatur408 und immer häufiger die Rechtsprechung409 tendieren zur

Verfassungswidrigkeit der Wehrpflicht bzw. halten diese für rechtspolitisch illegitim.

Diese Tendenz belegen insbesondere die erst kürzlich ergangenen Beschlüsse des VG

Köln, das die Wehrgerechtigkeit aufgrund normativer Wehrdienstausnahmen verletzt

sieht und daher die Frage dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat410.

Auch das BVerfG hat in seinen letzten Entscheidungen411 nicht eindeutig die

Wehrpflicht bestätigt. Sie hielt die Vorlage des LG Potsdam für unzulässig, da dieses

nicht ausführen konnte, zu welchem Zeitpunkt die Wehrpflicht verfassungswidrig

geworden sei412. Auch die Vorlage des VG Köln wies das BVerfG aus formalen

Grünen als unzulässig ab, ohne auf die Problematik der Wehrgerechtigkeit

einzugehen. Eine verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Themas blieb in beiden

Fällen somit aus. Es stärkte lediglich die bisherige Rechtsprechung und sieht die

405 Siehe z.B. Flohr/ Popp, SPIEGEL-ONLINE v. 30.08.07. 406 VG Köln, Beschl. v. 15.4.2005 – 8 K 8564/04, www.nrwe.de. 407 Schaprian, Transformation, S. 14. 408 v. Münch, StaatsR II, Rn. 673; Zippelius/ Würtenberger, DtStaatsR, § 51 III 1 a. 409 LG Potsdam, aaO; VG Köln, Beschl. v. 15.4.2005 – 8 K 8564/04, www.nrwe.de; VG Köln, Beschl. v. 3.12.2008 – 8 K 5913/08, www.nrwe.de; VG Köln, Beschl. v. 3.12.2008 – 8 K 5791/08, www.nrwe.de; AG Düsseldorf, Vorlagebeschl. v. 30.10.01 – 412 Ds/810 Js 929/00. 410 VG Köln, Beschl. v. 3.12.2008 – 8 K 5913/08, www.nrwe.de; VG Köln, Beschl. v. 3.12.2008 – 8 K 5791/08, www.nrwe.de. 411 BVerfGE 105, 61; BVerfG, Beschl. v. 22.07.2009 – 2 BvL 3/09, www.bverfg.de. 412 BVerfGE 105, 61 (66 f.); ebenso BVerfG, NJW 2002, 1709.

Page 64: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 57

Verantwortung für das Für und Wider in den Händen der Politik413. Dies bestärkt den

Verzicht des BVerfG „Politik zu treiben“; bedeutet jedoch nicht, dass der dem

Gesetzgeber eröffnete Ermessensspielraum gänzlich der Kontrolle des BVerfG

entzogen wäre414.

Alle hier ausgeführten Aspekte sprechen für die Aussetzung der Wehrpflicht, zumal

sich aus dem Friedensgebot des Grundgesetzes eine „verfassungsrechtliche Pflicht

zur Abrüstung und zur Friedens- und Entspannungspolitik“ 415 herleitet.

1. Abschaffung oder Aussetzung?

Indes ist die Frage zu klären, ob die gänzliche Abschaffung oder aber die Aussetzung

der Wehrpflicht zu bevorzugen ist. Dabei liegt der Unterschied weniger im Ergebnis

als in der Definition und dessen Folge für den Gesetzgeber. Abschaffung meint die

konsequente Streichung des Art. 12a I GG, wohingegen die Aussetzung als

Aufhebung der mit dem Wehrpflichtrecht korrelierenden einfachgesetzlichen

Bestimmungen zu verstehen ist.

Dass die Aussetzung einen entscheidenden Vorteil hat, ergibt sich aus folgenden

Gründen: Eine Abschaffung würde bedeuten, dass der Bundestag mit einer 2/3-

Mehrheit verfassungsändernd agieren müsste. Fraglich ist, ob im Bundestag und im

Bundesrat eine solche Mehrheit erreicht werden könnte. Aber auch in der Folge stellt

die Abschaffung einen enormen Unterschied dar. Würde sich die

sicherheitspolitische Situation verändern und sollte dadurch abermals die

Wehrpflicht für erforderlich gehalten werden, dann könnte diese wiederum nur durch

eine 2/3-Mehrheit erwirkt werden. Daher sind der Aussetzung größere Chancen

einzuräumen.

Für die Aussetzung der Wehrpflicht bedarf es hingegen keines verfassungsändernden

Gesetzes416. Der einfache Bundesgesetzgeber ist ungehindert, das Wehrpflichtgesetz

und die anderen das Wehrpflichtrecht betreffenden Gesetze (Zivildienstgesetz,

Arbeitsplatzschutzgesetz, Unterhaltssicherungsgesetz, Wehrsoldgesetz) außer Kraft

413 BVerfGE 105, 61 (72); so auch Kreßin, FoR 2004, 103. 414 Vgl. BVerfGE 36, 1 (14). 415 Grimm, Allg. Wehrpflicht und Menschenwürde, S. 72. 416 K. Ipsen/ J. Ipsen, in: BK-GG, Art. 12a Rn. 29; Gornig, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 12a Rn. 19.

Page 65: Petition Wehrpflicht

C. Juristische Betrachtung 58

zu setzen417. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es bei völliger Aufhebung

eben dieser Gesetze nicht.418

417 Steinlechner, WPflG, Vorbem Rn. 64. 418 Walz, NZWehrR 2003, 116 (116 ff.).

Page 66: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 59

D. Ökonomische Betrachtung

Dass eine aus Freiwilligen aufgebaute Armee vornehmlich volkswirtschaftlich aber

auch betriebswirtschaftlich vorteilhafter ist, gilt es anhand wirtschaftlicher

Überlegung darzulegen. Von Wehrpflichtbefürwortern wird nämlich diesbezüglich

vorgebracht, die Wehrpflichtarmee sei die kostengünstigere Alternative419. Dem ist

jedoch zu widersprechen: Die Bundeswehr verfügt derzeit über ein etwa 250.000

Mann starkes Kontingent420 ; davon sind ca. 35.000 Grundwehrdienstleistende

(GWDL). Angesichts dieses Anteils ist es verfehlt überhaupt von einer

Wehrpflichtarmee zu sprechen421.

Die Kommission „Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr“ hat bereits

im Mai 2000 festgestellt, dass eine Freiwilligenarmee von 220.000 Soldaten eine

ausreichende Mobilisierungsfähigkeit besitzt, um dem Verteidigungsauftrag gerecht

zu werden. Zusammen mit den bereits gedienten Wehrpflichtigen kann ein

Verteidigungsumfang von 680.000 Soldaten rekonstituiert werden422. Militärpolitisch

ist es daher durchaus möglich, die heutige 250.000-W-Bundeswehr in eine 220.000

starke Freiwilligenarmee zu transformieren423, da sie auch für die Sicherheit des

Bündnisses nicht mehr erforderlich ist424. Aber auch volkswirtschaftlich betrachtet,

bietet sich eine Transformation an.

I. Volkswirtschaftliche Kosten 425

Es ist legitim das Kollektivgut „Äußere Sicherheit“ über Steuern zu finanzieren und

damit dem privaten Markt zu entziehen, da der Verzicht des Einzelnen auf eben

dieses Gut nicht möglich ist426. 419 So z.B. Struck, Rede anlässlich der Wehrpflichttagung v. 25.05.2004. 420 Siehe Grafik im Anhang; die Bundeswehr umfasst 187.500 Berufs- und Zeitsoldaten, 34.534 Grundwehrdienstleistende und 25.346 freiwillig länger Wehrdienstleistende; im Internet: http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/kcxml/04_Sj9SPykssy0xPLMnMz0vM0Y_QjzKLd443cTQCSYGYxgEh-pEwsaCUVH1fj_zcVH1v_QD9gtyIckdHRUUATi3qcg!!/delta/base64xml/L3dJdyEvd0ZNQUFzQUMvNElVRS82X0NfNENM (Stand: 13.08.2009). 421 Haltiner spricht gar von einer ‚Pseudowehrpflichtstreitkraft’; zit. n. Szvircsev Tresch, Europas Streitkräfte, S. 42. 422 Weizsäcker-Kommission, S. 62; a.A. Mey, IP 4/ 1997, 57 (57 f.). 423 Groß schlägt sogar einen Personalumfang von 200 000 Soldaten und Soldatinnen vor, Reform der Bundeswehr, S. 11. 424 Lemke, Bundeswehr für den neuen Auftrag, S. 6; Koppelin, IP 4/ 1997, 55. 425 Zur detaillierten Rechnung der volkswirtschaftlichen Kosten siehe Krelle, Volkswirtschaftliche Kosten, S. 359 f.

Page 67: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 60

Daher ist es aber aus finanzwissenschaftlicher Sicht notwendig, dass sich die

Aufgabe der Bundeswehr innerhalb der sicherheitspolitischen und militärischen

Kernfunktionen bewegt. Alle anderen Aufgaben, die sich durch die Aufstellung von

Streitkräften ergeben, werden durch den privaten Markt kostengünstiger

ausgeführt427. Das ökonomische Prinzip verlangt, dass vorgegebene Aufgaben mit

den geringsten Kosten zu erfüllen sind428.

Nach den Grundzügen der Ökonomie geht es der Gesellschaft am besten, wenn das

Prinzip der freiwilligen Arbeitsteilung eingehalten wird 429. Dass dieses bei der

Wehrpflicht nicht eingehalten wird, liegt in der Terminologie selbst. Es ist daher zu

überprüfen, ob es dennoch geboten sein könnte, von diesem Prinzip abzuweichen.

1. Die Wehrpflicht als Naturalsteuer

Die Wehrpflicht ist eine nur noch selten vorkommende Form der Naturalsteuer und

bildet somit eine implizite Einkommenssteuer der Wehrdienstleistenden430. Die

Tatsache, dass die Abgabenordnung (AO) der Bundesrepublik diese Form der Steuer

nicht kennt, bedeutet indes nicht, dass es keine Naturalsteuer geben könne431,

sondern verdeutlicht lediglich, dass das nicht-monetäre Steueraufkommen keine

Berücksichtigung findet. In dieser Hinsicht ist von steuertheoretischen Überlegungen

auszugehen. Diese Naturalsteuer wiegt doppelt, da sowohl ein geringeres zukünftiges

Einkommen, insbesondere das geringere letzte Einkommen vor dem Renteneintritt,

als auch ein niedrigeres Einkommen während der Dienstzeit zu erwarten ist432.

Wollte man die Naturalabgabe als monetäre Größe messen, so würde die Differenz

aus dem gezahlten Wehrsold zuzüglich der erhaltenen Sachleistungen und dem

entgangenem Lohn aus einem zivilen Beschäftigungsverhältnis die implizite

Einkommenssteuer richtig beziffern433. Diese Differenz ist der Pauschalierung jedoch

entzogen, da das zivile Einkommen des Einzelnen naturgemäß schwankt. Somit

426 Vgl. Funk, Finanzwissenschaftliche Aspekte, S. 3 f. 427 Wandsbeker Kreis, Ökonomische Überlegungen, S. 171. 428 Huber, Gedanken zur Wehrpflicht, S. 1. 429 W. Schäfer, Wehrpflicht, S. 2. 430 Neubauer, in: HbÖVP, S. 1082 ff.; Schneider/ Trabold, Berufsarmee statt Wehrpflicht; Funk, Finanzwissenschaftliche Aspekte, S. 6; Lau/ Poutvaara/ Wagener, Dynamic Cost, S. 3. 431 So aber BT-Drs. 16/10468, S. 8. 432 Kuhlmann/ Lippert, Wehrpflicht ade, S. 14. 433 Schneider/ Trabold, Berufsarmee statt Wehrpflicht; vgl. Krelle, Lastenverteilung, S. 352.

Page 68: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 61

wiegt die Belastung der Wehr- und Zivildienstleistenden durch diese implizite

Einkommenssteuer unterschiedlich stark, da die implizite Einkommenssteuer bei

einem Wehr-/ Zivildienstleistenden, der in einem zivilen Beschäftigungsverhältnis

ein höheres Einkommen als den Wehrsold zu erwarten hat, größer ist, als bei einem

ansonsten arbeitslosen Wehrdienstleistenden.

Diese implizite Einkommenssteuer bewirkt aber zudem, dass die expliziten Steuern

der Nichtdienstleistenden geringer sind434.

Problematisch hingegen ist, dass die Naturalsteuer nicht als budgetäre Kosten

aufgeführt werden. Dies aber widerspricht den Anforderungen an ein gerechtes

Besteuerungssystem435, da die Finanzverfassung grundsätzlich davon ausgeht, dass

Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden436. Insofern scheint es legitim die

Naturalsteuer in Folge der Wehrpflicht als „Fremdkörper“ zu titulieren437.

2. Wehrgerechtigkeit 438

Die Wehrpflicht muss nicht nur von Verfassungs wegen der Wehrgerechtigkeit

genügen, sondern auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit. Steuergerechtigkeit

bedeutet, dass das Gebot der Allgemeinheit gewahrt wird und somit alle Bürger

gleichermaßen zur Finanzierung von Staatsleistungen herangezogen werden439 .

Gerade weil die Abgabenordnung den Begriff der Naturalsteuer nicht kennt, kann

von einer Steuerungerechtigkeit gesprochen werden, da die körperlich erbrachte

Leistung keinen Niederschlag als erbrachte Steuer erfährt. Hinzukommt, dass von

der Wehrpflicht Frauen und untaugliche Wehrpflichtige ipso iure befreit sind. Es

wäre im Sinne der Steuergerechtigkeit legitim der Frage nach zu gehen, ob befreite

Taugliche, untaugliche Erwerbsfähige und Frauen eine Wehrsteuer als Surrogat zur

Wehrpflicht zu entrichten hätten440 . Statistiken verdeutlichen zudem, dass

Abiturienten am seltensten von einem Dienst „verschont“441 bleiben.

434 Vgl. Szvircsev Tresch, Europas Streitkräfte, S. 73. 435 Schneider/ Trabold, Berufsarmee statt Wehrpflicht. 436 BVerfGE 92, 91 (113). 437 W. Schäfer, Wehrpflicht, S. 5. 438 Siehe dazu insbesondere Neubauer, in: HbÖVP, S. 1082 ff. 439 Schneider/ Trabold, Berufsarmee statt Wehrpflicht. 440 Funk, Finanzwissenschaftliche Aspekte, S. 36. 441 Schneider/ Trabold, aaO.

Page 69: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 62

Würde man von der Wehrpflicht hingegen abweichen, dann ergäbe sich erst keine

Wehrungerechtigkeit und im Zuge keine Steuerungerechtigkeit, da alle Steuerzahler

gleichermaßen für die Finanzierung der Streitkräfte aufkommen müssten442.

3. Weitere Opportunitätskosten

Nicht nur der Wehrpflichtige selbst erleidet durch seine Einberufung einen

Einkommensverzicht und Nutzenverlust, sondern auch der Volkswirtschaft entgeht

die Wertschöpfung443 . Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes liegt der

Bruttomonatsverdienst eines unter 25 Jahre alten männlichen Arbeitnehmers bei ca.

2.118 Euro. Bei 68.270 Grundwehrdienstleistenden im Jahr 2008444 und einer

Arbeitslosenquote von etwa 12 Prozent innerhalb dieser Altersgruppe, entgeht der

Bundesrepublik ein jährlicher Wertschöpfungszuwachs von rund 1,5 Mrd. Euro

aufgrund der Wehrpflicht445. Hinzu kommen Unsicherheitskosten und Nachteile bei

der Arbeitsplatzsuche. Auch dem Staat entstehen durch Wehrpflichtvermeidung, so

etwa aufgrund von Einsprüchen gegen Einberufungsbescheide, weitere Kosten446.

Zudem bindet nicht nur der Verteidigungshaushalt fiskalische Kosten. Vor allem der

zivile Ersatzdienst belastet den Haushalt447. Weitere Kosten entstehen zum Beispiel

aufgrund der unentgeltlichen Heilfürsorge, des Unterhaltssicherungsgesetzes, wegen

Wehr- bzw. Zivildienstbeschädigungen und aufgrund von Effizienz- und

Reibungsverlusten, da angenommen werden kann, dass Wehrpflichtige weniger

sorgsam mit technischem Gerät umgehen. Aber auch „Wehrerfassungs-, Ablöse- und

Ausbildungskosten“448 entstehen, da vor allem die Ausbildung Ressourcen bindet449.

Für das Jahr 1996 wurde angenommen, dass die tatsächlichen Kosten für

Grundwehrdienstleistende nahezu bei dem Dreifachen der haushaltswirksamen

Kosten lagen450.

Würde man annehmen, dass durch Wegfall der Wehrpflicht auch die Musterung

obsolet werden würde, dann könnten Sach- und Personalausgaben im Etat der

442 Trabold/ Schneider/ Vogel, Wehrpflicht statt Berufsarmee, S. 10; Funk, Finanzwissenschaftliche Aspekte, S. 3 f. 443 Funk, Finanzwissenschaftliche Aspekte, S. 7. 444 BT-Drs. 16/12522, S. 20. 445 Siehe Rechnung im Anhang. 446 Funk, aaO, S. 18. 447 Schnell/ Straub, Studien H, S. 5 f. 448 Kuhlmann/ Lippert, Wehrpflicht, S. 16. 449 Schnell/ Straub, aaO, S. 8; Riecke spricht 2002 von 20 000 Mann; IP 7/ 2002, 29 (32). 450 Huber, Gedanken zur Wehrpflicht, S. 6.

Page 70: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 63

Bundeswehrverwaltung in enormer Höhe eingespart werden. Die Anzahl der

Kreiswehrersatzämter könnte in erheblichem Ausmaß reduziert werden.

Vor allem aber führt die Wehrpflicht zu einer Fehlallokation von Arbeit und

Kapital451 , da eine Beseitigung von Arbeitsmobilität vorliegt. Einem privaten

Arbeitgeber ist es verwehrt einen Wehrpflichtigen selbst durch Zahlung eines

höheren Lohnes abzuwerben452. Hinzu kommt, dass auch Arbeitgeber durch eine

Arbeitsplatzgarantie (§ 2 ArbPlSchG) und eine Wiedereinstellungspflicht (§ 6

ArbPlSchG) an den Kosten der Wehrpflicht beteiligt werden453.

Durch eine Freiwilligenarmee hingegen entstünde ein volkswirtschaftlicher Gewinn

in Form eines höheren Sozialproduktes454. Addierend müsste außerdem bedacht

werden, dass Berufssoldaten selbst der Einkommenssteuer unterliegen; im Falle einer

Anhebung des Umfangs an Berufssoldaten also auch eine Anhebung der Steuerzahler

innerhalb dieser Gruppe erfolgen würde455.

Eine Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik des Deutschen Instituts für

Internationale Politik und Sicherheit kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die

Freiwilligenarmee mit rund 220.000 Soldaten die kostengünstigste Wehrform

darstellt. Sie hat errechnet, dass „für die Bundeswehr mit neunmonatiger

Allgemeiner Wehrpflicht […] im Jahr 2010 rund […] 0,4 Milliarden Euro mehr

aufzuwenden [wären] als für die gleich befähigte Freiwilligenarmee“456 . Die

vorgestellte Freiwilligenarmee hätte einen Finanzbedarf von 24,2 Mrd. Euro,

währenddessen die neunmonatige Wehrpflichtarmee Finanzmittel in Höhe von 24,6

Mrd. Euro bedarf457. Die Studie veranschaulicht zudem eindrucksvoll, dass die

Kosten für die Anwerbung zu verpflichtender Wehrdienstleistender

unverhältnismäßig hoch sind. Um 3.000 Freiwillige anzuwerben, entstehen der

Bundeswehr durch die Wehrpflichtarmee mit neunmonatigen Grundwehrdienst

Kosten in der Höhe von 400 Mio. Euro. Lemke konstatiert, dass „mit diesem Betrag

451 Trabold/ Schneider/ Vogel, Wehrpflicht statt Berufsarmee, S. 8. 452 Kuhlmann/ Lippert, Wehrpflicht ade, S. 15. 453 Koppelin, IP 4/ 1997, 55 (56). 454 Krelle, Lastenverteilung, S. 358. 455 Schneider/ Trabold, Berufsarmee statt Wehrpflicht. 456 Lemke, Bundeswehr für den neuen Auftrag, S. 17. 457 Ibid, Abb. 5a.

Page 71: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 64

[…] in der Freiwilligenarmee die pro Jahr benötigten 28 000 Neuverpflichtungen mit

abgestuften Prämien von durchschnittlich 14 000 Euro honoriert werden“ könnten458.

Auch ausländische Studien stellen fest, dass Streitkräfte, die auf Wehrpflichtige

zurückgreifen, der Volkswirtschaft schaden459.

Darin zeigt sich die Widersinnigkeit der Wehrpflicht, die nach diesen Betrachtungen

die eindeutig kostenintensivere Alternative ist.

II. Betriebswirtschaftliche Kosten

1. Effizienzgewinn

Eine Transformation der Bundeswehr wirkt sich aber nicht nur unbedingt

volkwirtschaftlich positiv aus. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte dies

begutachtet werden.

Freiwilligenarmeen profitieren in erster Linie von ihrer gesteigerten Effizienz im

Vergleich zu der einer Wehrpflichtarmee, da eine Spezialisierung, also eine

Ansammlung von Wissen und Erfahrung, stattfindet460 und dies eine Steigerung der

Leistungsfähigkeit nach sich zieht461 . Die vorhandene bzw. eine gewünschte

Einsatzkapazität kann auch bei Umfangsreduzierungen erhalten bleiben, wenn dabei

der GWDL-Anteil entsprechend gesenkt wird462 . Die Leistungsfähigkeit von

Streitkräften ist nämlich dann am größten, wenn sie nur noch aus Freiwilligen

besteht463. Es kann insofern mit einem Substitutionsverhältnis von 10 : 5 gerechnet

werden464. Zehn Wehrpflichtige können also ohne Leistungseinbußen durch 5

Freiwillige ersetzt werden. Dies erlaubt wiederum eine deutliche Verkleinerung der

Streitkräfte, da nach Wegfall des Ost-West-Konfliktes eine derart große Armee

überdimensioniert wäre465. Zur Zeit des Kalten Krieges konnte unterstellt werden,

458 Lemke, Bundeswehr für den neuen Auftrag, S. 18. 459 So auch eine Studie des Helsinki Center of Economic Research (HECER); Keller/ Poutvaara/ Wagener, Military Draft and Economic Growth in OECD Countries (= Discussion Paper No. 228), Helsinki 2008. 460 Trabold/ Schneider/ Vogel, Wehrpflicht statt Berufsarmee, S. 6. 461 Schnell/ Straub, Studien H, S. 5. 462 Huber, Gedanken zur Wehrpflicht, S. 3. 463 Huber, Umfangsreduzierungen, S. 4. 464 Kuhlmann/ Lippert, Wehrpflicht ade, S. 14. 465 Vgl. Riecke, IP 7/ 2002, 29 (33).

Page 72: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 65

dass Freiwillige und Wehrpflichtige mit gleicher Wirksamkeit einsetzbar waren466.

Dies hat sich aber mit der zunehmenden Professionalisierung der Streitkräfte

geändert. Es kann davon ausgegangen werden, dass Personaleinsparungen von 20

bis 50 Prozent verwirklicht werden können467. Dies würde dann dem „military

overmanning“468, also der zu großen Anzahl von Soldaten im Verhältnis zu den zu

wenig vorhandenen Waffen, entgegenwirken, zumal die Personalkosten der

Bundeswehr ohnehin zu hoch sind469 . „Die Option mit der größten

Kostenwirksamkeit beinhaltet eine Freiwilligenarmee unter Aussetzung der

Wehrpflicht“470.

Angesichts beschränkter Haushaltsmittel könnte sich somit ein Verzicht auf konsequente Modernisierung der Streitkräfte zugunsten des Festhaltens an der Allgemeinen Wehrpflicht, um eine möglichst hohe Personalstärke und Aufwuchsfähigkeit zu gewährleisten, langfristig als kontraproduktiv erweisen, weil dadurch die Interoperabilität mit den Streitkräften der wichtigsten Bündnispartner, insbesondere den US Streitkräften, vollend verlorenzugehen droht. […] Die vormals vergleichsweise hohe Kostenwirksamkeit von Wehrpflichtigenstreitkräften in der Landesverteidigung verkehrt sich angesichts der neuen Aufgaben des Bündnisses in ihr Gegenteil.471

Nach Aussetzung der Wehrpflicht würden außerdem zusätzliche Ressourcen frei

werden: Personal, das zuvor ausschließlich die Ausbildung von Wehrpflichtigen

vornahm, könnte anderweitig genutzt werden; die Kosten im Wehrerfassungswesen

könnten drastisch reduziert und Material (z.B. Kleidung, Waffen, Verpflegung etc.)

könnte in großem Umfang eingespart werden.

Für das Haushaltsjahr 2007 konnten Ausgaben in Höhe von 1.051 Mio. Euro für

Grundwehrdienstleistende und freiwillig länger Wehrdienstleistende zugeordnet

werden472. Wenn ca. 60 Prozent dieser Ausgaben den Grundwehrdienstleistenden

zugerechnet würden, könnten budgetäre Kosten in Höhe von rund 631 Mio. Euro

eingespart werden. Diese 631 Mio. Euro könnten etwa für eine Anhebung des

Wehrsoldes genutzt oder in neue Ausrüstung investiert werden.

466 Huber, Gedanken zur Wehrpflicht, S. 4. 467 Schneider/ Trabold, Berufsarmee statt Wehrpflicht; Funk, Finanzwissenschaftliche Aspekte, S. 22. 468 W. Schäfer, Wehrpflicht, S. 6. 469 Riecke, IP 7/ 2002, 29 (31 f.). 470 Huber, Umfangsreduzierungen, S. 11. 471 Huber, Untersuchungen, S. 3. 472 BT-Drs. 16/10468, S. 6.

Page 73: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 66

2. Kosteneinsparung durch Out-Sourcing

Wie bereits dargestellt, sollte sich der Aufgabenbereich der Bundeswehr einzig auf

die Verteidigung beschränken. Es ist also zu überlegen, gewisse Bereiche dem Bund

zu entziehen und privaten Unternehmen zu übergeben (Out-Sourcing)473. Dies

steigert abermals die Leistungsfähigkeit der Bundeswehr. Die Privatisierung hat mit

der Gründung der Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb mbH

(g.e.b.b.) teilweise stattgefunden474 . Auf diese Weise können 40 Prozent des

Verteidigungshaushaltes durch „Public Private Partnerships“ abgedeckt werden475.

Solch einer Privatisierung steht auch das Grundgesetz nicht entgegen476. Es versteht

sich von selbst, dass solche Auslagerungen von Aufgaben nur an der Peripherie der

Bundeswehr vorgenommen werden können. Militärische Kernaufgaben, also die

Bereiche, die den unmittelbaren Einsatz von Soldaten fordern, müssen dem Staat

überlassen bleiben. So ist etwa die Auslagerung von militärischen Aufgaben an

private Unternehmen in bewaffneten Konflikten aus humanitär-völkerrechtlichen

Aspekten abzulehnen477. Lediglich nicht-militärfachliche Aufgaben können durch

private Anbieter ersetzt werden.

Im Übrigen sind die Empfehlungen der Kommission „Gemeinsame Sicherheit und

Zukunft der Bundeswehr“ zu beachten, die z.B. eine Verringerung der

Kreiswehrersatzämter nahe legt478.

Viele Aufgaben innerhalb der Streitkräfte werden nur aufrechterhalten, da man über

genügend Wehrpflichtige verfügt. Müssten diesen Arbeitskräften die üblichen

Marktpreise gezahlt werden, hätte die Bundeswehr von der Erfüllung dieser

Aufgaben abgesehen479. Freiwilligenstreitkräfte würden das ökonomische Handeln

somit fördern.

473 Funk, Finanzwissenschaftliche Aspekte, S. 21; Weizsäcker-Kommission, S. 123; Groß, Reform der Bundeswehr, S. 11. 474 Allerdings mit zu hoch angesetzten Profiterwartungen; Riecke, IP 7/ 2002, 29 (31). 475 Wieland, NZWehrR 2003, 1 (4). 476 Wieland, NZWehrR 2003, 1 (10). 477 Vgl. Schaller, Auslagerung militärischer Aufgaben, S. 4. 478 Weizsäcker-Kommission, S. 123 ff. 479 Kuhlmann/ Lippert, Wehrpflicht ade, S. 15.

Page 74: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 67

III. Zivildienst

Für den Zivildienst finden die vorigen Ausführungen ebenso Anwendung. Bei

84.604 Zivildienstleistenden im Jahr 2008480 geht der Bundesrepublik ein

Wertschöpfungszuwachs von ca. 1,9 Mrd. Euro verloren481. Zivildienstleistende

stellen preiswerte und billige Arbeitskräfte dar, die den Schranken des Arbeitsrechts

entzogen sind482.

Der Zivildienst ist aber aus einem entscheidenden Grund in einem weiteren Aspekt

für die Volkswirtschaft schädlich: Während die Verteidigung privaten Anbietern

gänzlich entzogen ist, tritt der Staat aufgrund des Zivildienstes als Konkurrent auf

dem Markt für soziale Dienstleistung auf. Da aber der Lohn in Analogie zum Sold

der Wehrdienstleistenden unterhalb der Marktpreise angesiedelt ist, findet eine

Verzerrung eben dieses Marktes statt.

Der Zivildienst verhindert mithin ein marktwirtschaftliches Funktionieren der Produktion von sozialen Diensten.483 Nicht derjenige Anbieter setzt sich durch, der seine Leistung kostengünstig und präferenzgerecht erbringt, sondern derjenige, der privilegierten Zugang zu billigen Zivildienstleistenden hat.484

Der Staat hält somit auch das Monopol im Bereich der sozialen Dienstleistung,

obwohl dergleichen Dienste durch Private billiger, besser und nachfragegerechter

erfüllt werden könnten485.

Privilegierte Beschäftigungsstellen, insbesondere die der freien Wohlfahrtspflege486,

haben gegenüber nicht anerkannten Beschäftigungsstellen erhebliche

Wettbewerbsvorteile. Die Zivildienststelle ist verpflichtet, dem Dienstpflichtigen

Geld- und Sachbezüge auszuzahlen487. Der Sold beträgt derzeit in den ersten drei

Monaten 9,41 Euro kalendertäglich je Dienstleistenden488. Zu den Sachbezügen

zählen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung. Für den Fall, dass die

480 BT-Drs. 16/12522, S. 23. 481 Siehe im Anhang. 482 Kuhlmann/ Lippert, Armee ohne Marschzahl, S. 19. 483 W. Schäfer, Wehrpflicht, S. 7. 484 WB beim BMF, Gutachten, S. 49. 485 Wandsbeker Kreis, Ökonomische Überlegungen, S. 176. 486 § 23 UStDV. 487 LF, F 2 I Nr. 2.1.1. 488 Analog zu den Geldbezügen der GWDL = § 35 I ZDG i.V.m. Anlage 1 zu § 2 I WSG (SG 2: 10,18 EUR; SG 3: 10,95 EUR).

Page 75: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 68

Dienststelle weder Verpflegung noch Arbeitskleidung zur Verfügung stellt, muss

diese dem Zivildienstleistendem eine Pauschale auszahlen. Der doppelte

Verpflegungssatz beträgt 7,20 Euro pro Kalendertag489 und die Entschädigung für die

nicht zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung beläuft sich auf 1,18 Euro pro

Arbeitstag490. Eventuell anfallende Wegstreckenentschädigungen für die Strecke von

der Wohnung zur Dienststelle werden vernachlässigt. Zudem ist die Dienststelle zur

Zahlung einer besonderen Zuwendung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 172,56 Euro491

und des Entlassungsgeldes in Höhe von 690,24 Euro492 verpflichtet. In einer

Modellrechnung ergibt dies monatliche Zahlungen von etwa 641 Euro493. Den

Dienststellen werden jedoch der Sold und das Entlassungsgeld zu 70 Prozent vom

BAZ erstattet. Sie erhalten einen Pauschalbetrag von 7,61 Euro kalendertäglich je

Dienstleistenden494. Somit ist die Dienststelle nur noch zur Zahlung von ca. 413 Euro

verpflichtet und trägt lediglich 64 Prozent der eigentlichen Kosten.

Exemplarisch sei hier die Arbeit in einem Alten- und Pflegeheim aufgeführt: Die

Arbeit eines Zivildienstleistenden in einem Alten- und Pflegeheim würde in etwa

dem Tätigkeitsbereich eines Altenpflegehelfers entsprechen. Dieser wird in der

Regel nach der Entgeltgruppe 4 des TVöD-AT495 bezahlt. Somit erhält der

Altenpflegehelfer nach § 15 i.V.m. Anlage A (VKA) West TVöD-AT zu Beginn

1.652 Euro, also das Vierfache des Betrages, den eine anerkannte

Beschäftigungsstelle einem Zivildienstleistenden zahlen muss. Das ergibt eine

Differenz von monatlich 1.239 Euro je Beschäftigten, die die nicht anerkannte

Beschäftigungsstelle einem Mitarbeiter mehr zahlen muss. Somit dürfte deutlich sein,

dass private Anbieter, also nicht gemeinnützige Institutionen, am sozialen Markt

kaum mithalten können, da sie nicht in der Lage sind, eben diesen Betrag

aufzubringen. Somit stellt der Zivildienst in jedem Fall eine Wettbewerbsverzerrung

dar.

Nach Angaben der Diakonie kann davon ausgegangen werden, dass 10

Zivildienstleistende die Arbeit von 6–7 hauptamtlichen Kräften verrichten496.

489 § 3 II WSG i.V.m. LF, F 6 Nr. 7. 490 § 35 IV ZDG i.V.m. LF, F 8 Nr. 1.4 f. 491 § 35 I ZDG i.V.m. § 7 II WSG (= LF, F 5). 492 § 35 I ZDG i.V.m. § 9 II WSG (= LF, F 10 Nr. 3). 493 Dem Betrag wurde die Soldgruppe 2 zugrunde gelegt, sowie die Beträge des Entlassungs- und Weihnachtsgeldes auf den Monat heruntergerechnet. 494 § 6 II ZDG i.V.m. LF, F 2 II Nr. 3.2. 495 Siehe z.B. Diakonie, Eingruppierungskatalog. 496 Diakonie, Zukunft Zivildienst, S. 4.

Page 76: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 69

Außerdem würde ein Verzicht auf die Wehrpflicht und als direkte Folge auch auf den

Zivildienst Kosten im Haushalt des BMFSFJ einsparen. Das BFM veranschlagt für

das Jahr 2008 Ausgaben für das BAZ in Höhe von 615 Mio. Euro497. Es wäre

natürlich zu überlegen, inwiefern neue Beschäftigungsmöglichkeiten gefunden

werden können, sollte es zur Aussetzung der Wehrpflicht und somit zur Aussetzung

des Zivildienstes kommen.

Aber auch der Zivildienst selbst ist ökonomisch zu hinterfragen: Es ist fraglich, ob

der Zivildienst bei einer Dienstdauer von unter zehn Monaten noch ökonomische

Vorteile bietet. Bei einer neunmonatigen Dienstzeit entfallen annähernden zwei

Monate auf Urlaub und Lehrgänge, sodass der Zivildienstleistende der Dienststelle

de facto lediglich sieben Monate zur Verfügung steht. Sobald der Zivildienstleistende

also vollends in seine Beschäftigung eingearbeitet wurde, beendigt er seinen Dienst

schon wieder.

Ein wegfallender Zivildienst sollte als Chance begriffen werden, die Personalstruktur der sozialen Dienstleister zukunftsfähig zu gestalten, hauptamtliche Kräfte einzustellen und neue Tätigkeitsfelder für Festangestellte zu entwickeln.498

IV. Allgemeine Dienstpflicht

Eine allgemeine Dienstpflicht, also sowohl für Männer als auch für Frauen, wäre ein

ebenso „teures Arrangement“, da auch diese Alternative volkswirtschaftliche

Opportunitätskosten induziert. Die Dienstpflichtigen des exemplarisch gewählten

Jahrgangs 1983 würden einem „impliziten Durchschnittssteuersatz von rund 50

Prozent, also einer exorbitant hohen Besteuerung“ unterliegen.

Ein weiteres Problem würden die zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze darstellen.

Eine Beschränkung auf den sozialen Sektor wäre bei etwa 885.000 Dienstpflichtigen

nicht mehr aufrechtzuerhalten. Diesbezüglich müsste das Aufgabenspektrum

ausgedehnt werden (z.B. Umweltschutz, Bauwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft),

sodass letztlich alle „Güter als ‚öffentlich’ deklariert“ werden können, einzig

aufgrund der Tatsache, dass eine erhöhter Bedarf an Arbeitskräften innerhalb dieser

Bereiche besteht.

497 BMF (Hrsg.), Bundeshaushalt 2008, Epl. 17, Titel 17 04, Berlin. 498 Diakonie, Zukunft Zivildienst, S. 12.

Page 77: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 70

Dies ist die Philosophie aller staatlichen Zentralplanwirtschaft, die an den Präferenzen der Bürger vorbeiplanen und von denen wir doch wissen, welche massiven Schäden sie immer und überall verursachen.

Insofern stellt auch die allgemeine Dienstpflicht ein „Institut höchster

Ressourcenverschwendung“ dar, welches es zu vermeiden gilt.499

Zudem ist zu beachten:

Vor dem Horizont eines Millionenheeres von Langzeitarbeitslosen, die über ‚Ein-Euro-Jobs’ in den regulären Arbeitsmarkt re-integriert werden sollen, wäre es geradezu grotesk, wenn solche jetzt im Pflegebereich angebotenen Tätigkeiten künftig zuerst Dienstverpflichteten zugewiesen werden müssten.500

V. Ergebnis

Ökonomische Überlegungen zeigen, dass die Wehrpflicht einen

volkswirtschaftlichen Schaden induziert, der in keinem Verhältnis zur

Aufrechterhaltung dieses Zwangsdienstes berechtigt. Folglich widerspricht die

Wehrpflicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Viele, von einander unabhängige,

Studien sehen in Freiwilligenstreitkräften die ökonomisch sinnvollere Option. Eine

ausländische Studie spricht letztlich von einem Mythos, wenn die Wehrpflicht als

billige Methode zur Rekrutierung des Personals betrachtet wird501. Auch Schnell

konstatiert die fiskalisch kostenneutrale Freiwilligen-Bundeswehr mit ca. 248.000

Soldaten als die am besten geeignete Wehrform502.

Es mag in dieser Hinsicht auch nicht verwundern, dass sich die Wehrstruktur-

Kommission in ähnlicher Hinsicht für Freiwilligenstreitkräfte ausgesprochen hat,

sofern eine deutliche Reduzierung der Streitkräfte sinnvoll und möglich ist.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass im Falle einer wesentlichen Veränderung der sicherheitspolitischen Lage, die eine beträchtliche Verringerung der Präsenz ermöglicht, die Frage der Umwandlung der Bundeswehr in Freiwilligen-Streitkräfte abermals geprüft werden sollte.503

499 W. Schäfer, Allg. Dienstpflicht. 500 B. Meyer, Dauerkontroverse Wehrpflicht, S. 23. 501 Lau/ Poutvaara/ Wagener, Dynamic Cost, S. 18. 502 Schnell, Akt. Studien H, S. 16. 503 WehrKomm, Wehrstruktur, S. 101.

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D. Ökonomische Betrachtung 71

Die zuerst genannte Bedingung, nämlich die Veränderung der sicherheitspolitischen

Lage, hat sich bereits 1990 von Grund auf geändert. Dies konnte eingangs schon

dargelegt werden. Diese Veränderung hat auch folgerichtig zu der genannten

„Verkleinerung der Präsenz“ geführt. Somit wäre eine Umwandlung der Bundeswehr

in Freiwilligenstreitkräfte durchaus zu überprüfen und letztlich umzusetzen, da

„Feiwilligen-Streitkräfte […] einer arbeitsteiligen Industriegesellschaft am besten“504

entsprechen.

Die Verteidigung könnte also militärpolitisch ohne Bedenken und der ökonomischen

Rationalität entsprechend auf der Basis von Freiwilligen statuiert werden. Insofern

wäre das Übermaßverbot bei weitem überschritten, da die Eingriffe in Freiheitsrechte

im Lichte der militärischen und ökonomischen Rationalität widersinnig und somit

unangemessen erscheinen. Die ökonomische Effizienz liegt bei Wehrpflichtarmeen

weit unter der einer Freiwilligenarmee.

Insofern spricht auch die höhere Effizienz für Freiwilligenstreitkräfte. Das BMVg

erklärte in ihren Verteidigungspolitischen Richtlinien, dass „für das künftige

Aufgabenspektrum [...] hervorragend qualifiziertes und hochmotiviertes Personal in

der Bundeswehr erforderlich“ sei505 . Diese Aufgaben werden aber schwerlich

mithilfe von Wehrpflichtigen zu verwirklichen sein, da es sowohl an der

Qualifikation als auch an der Motivation scheitert. Die fehlende Motivation ist vor

allem auch mit dem Begriff der „Gammelei“506 verbunden. Dass Gammeldienst aber

ökonomische Verschwendung von wertvollen Ressourcen bedeutet, muss nicht

weiter ausgeführt werden507.

Außerdem wirft die fehlende Wehrgerechtigkeit auch aus steuerrechtlichen

Gesichtspunkten weitere Probleme auf, da elementare Prinzipen der Steuerlehre

verletzt werden. Der Staat sollte bedacht sein, nicht einzig die budgetären Kosten zu

vergleichen, da er angehalten ist, den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang nicht

außer Acht zu lassen. Bei Wegfall der Wehrpflicht würden zudem weitere fiskalische

Kosten frei, die nicht ausschließlich auf den Haushalt des BMVg zurückzuführen sind.

Anstatt an der Wehrpflicht festzuhalten, erscheinen weitergehende Untersuchungen

zur Kostenreduzierung in den Streitkräften ergiebiger zu sein. Insbesondere die

504 WehrKomm, Wehrstruktur, S. 29. 505 VPR, S. 30. 506 Siehe dazu auch Schmückle/ Deinzer, IfdT 1970, 33 ff. 507 Zur tieferen Auseinandersetzung Fischer, in: HbÖVP, S. 301 ff.

Page 79: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 72

weitestgehende Ausgliederung nicht verteidigungsrelevanter Dienste sollte in

Betracht gezogen werden.

Sowohl der Zivildienst als auch die allgemeine Dienstpflicht sind ökonomisch

ebenso wenig sinnvoll. Es tritt sogar ein weiteres Problem hinzu, da der Staat als

Konkurrent auf dem Markt für soziale Dienste auftritt. Folglich liegt nicht nur eine

Verschwendung von Ressourcen vor, sondern auch eine Verzerrung des Marktes für

soziale Dienste. In diesem Sinne ist es fraglich, ob an der Wehrpflicht festgehalten

werden sollte, um den Zivildienst beizubehalten. Würde man den Zivildienst

weiterführen und eventuell eine allgemeine Dienstpflicht statuieren wollen, was, wie

gezeigt, eine Ausweitung des Aufgabenspektrums mit sich zöge, würde die

freiheitlich demokratische Grundordnung negiert, da nicht mehr ein System freier

bzw. sozialer Marktwirtschaft vorläge, sondern ein Rückfall in eine Planwirtschaft

stattfinden würde, der großen Schaden verursachen könnte. Soziale Dienste müssen

sich, um der sozialen Marktwirtschaft gerecht zu werden, am vorhandenen Bedarf

messen. Dass ein Anstieg der Preise stattfinden könnte, steht außer Frage. Aber auch

auf dem Markt für soziale Dienstleistungen richten sich die Preise nach Angebot und

Nachfrage. Diese erhöhten Marktpreise stellten zudem ein Signal für den

tatsächlichen Wert sozialer Dienste dar508 . Eine Privilegierung gemeinnütziger

Zwecke würde nicht mehr stattfinden und keine weiteren Probleme aufwerfen.

Würde man das System zwangsrekrutierter Dienstpflichtiger ad absurdum führen

wollen, müsste hinterfragt werden, warum nicht auch in anderen Bereichen des

Staatsdienstes (z.B. Polizei, Verwaltung etc.) auf Verpflichtete zurückgegriffen

wird509. Die geringe Verfügbarkeit von Personal in den Diensten und mögliche unter

den Marktpreisen liegende Bezahlung Verpflichteter stellen für die Bundesrepublik

Deutschland keinen wirtschaftlichen Vorteil dar. Durch die Aussetzung der

Wehrpflicht könnten budgetäre Ausgaben in Höhe von ca. 1,2 Mrd. Euro eingespart

werden. Im Gegenteil leidet die Volkswirtschaft unter einem System, dass auf

Zwangsverpflichtete zurückgreift. Ob die Bundesrepublik unter diesen Bedingungen

auf einen jährlichen Wertschöpfungszuwachs von rund 3,4 Mrd. Euro verzichten

sollte, ist tunlichst zu hinterfragt.

508 W. Schäfer, Wehpflicht, S. 7. 509 So etwa W. Schäfer, aaO, S. 9.

Page 80: Petition Wehrpflicht

D. Ökonomische Betrachtung 73

Unter militärischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten wäre somit der Abschied vom Vollzug der Allgemeinen Wehrpflicht in Richtung auf den von der Kommission vorgeschlagenen ‚Auswahl Wehrdienst’ oder eine Aussetzung der Wehrpflicht und der Übergang zu reinen Freiwilligenstreitkräften rational, zumal die sich nicht im Haushalt niederschlagenden Opportunitätskosten der Wehrpflicht erheblich sein dürften.510

510 Huber, Armee der Zukunft, S. 10.

Page 81: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 74

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung

Abschließend soll gezeigt werden, dass die Bundeswehr in einem Maße in der

Gesellschaft und deren Ordnung verankert ist, dass eine Entfremdung zwischen den

Streitkräften und der Zivilbevölkerung nicht zu befürchten ist. Außerdem gilt es zu

zeigen, dass diese Verankerung nicht auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die

Bundeswehr auf Wehrpflichtige zurückgreift.

Schließlich darf die gesellschaftliche Bedeutung des Zivildienstes bei der Diskussion

nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn die Subalternität des Zivildienstes

hinreichend dargelegt wurde.

I. Streitkräfte & Gesellschaft

1. Die Bundeswehr als Parlamentsheer?

Die heutige Bundeswehr hat mit der damaligen „Schwarzen Reichswehr“511 der

Weimarer Zeit nichts gemein, da sie eben nicht der Kontrolle des Parlamentes

entzogen ist. Statt dessen bestimmt Art. 87a I 2 GG, dass sich die zahlenmäßige

Stärke der Streitkräfte aus dem Haushaltsplan ergeben muss, obwohl es dieser Norm

aufgrund der Vorschrift aus Art. 110 GG gar nicht bedurft hätte512 . Der

Verfassungsgesetzgeber hat damit aber unmissverständlich zum Ausdruck bringen

wollen, dass eine „Parlamentarisierung der Militärgewalt“513 stattfinden soll514 und

die Bestimmung der Stärke und der Gliederung dem Bundestag anheim gegeben

ist515.

Sowohl der Spannungs- (Art. 80a I 2 GG) als auch der Verteidigungsfall (Art. 115a I

2 GG) wird vom Bundestag durch eine Mehrheit von zwei Dritteln festgestellt.

Dadurch ist einem Missbrauch der Streitkräfte von Staats wegen vorgebeugt.

Während der Weimarer Zeit hatte der Reichpräsident, also eine dem Parlament

entzogene Person, zugleich den Oberbefehl über die Reichswehr (Art. 47 WRV).

511 Model/ Müller, GG, Art. 87a Rn. 1. 512 Hernekamp, in: v. Münch/ Kunig, GGK III, Art. 87a Rn. 9. 513 Baldus, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Art. 87a Rn. 19. 514 Vgl. BVerwGE 15, 63 (65). 515 Meyer-Dalheuer, DVBl. 1957, 185 (187); Brenner/ Hahn, JuS 2001, 729 (730).

Page 82: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 75

Diese Machtkompetenz wird durch das Grundgesetz beschränkt. Zu Friedenszeiten

übt der Bundesminister für Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt über

die Streitkräfte aus (Art. 65a GG); nach Feststellung des Verteidigungsfalles

hingegen wird die Befehls- und Kommandogewalt dem Bundeskanzler übertragen

(Art. 115b GG). Auf jeden Fall untersteht die Bundeswehr dem politischen Primat516,

welcher wiederum „voll und ganz der parlamentarischen Kontrolle unterworfen“517

ist. Auch ist der Begriff des Oberbefehls nicht mit dem der Befehls- und

Kommandogewalt identisch. Letzterer beschränkt sich umfänglich auf die

Streitkräfte518. Zudem wacht ein eigens einberufener Ausschuss für Verteidigung

über die Angelegenheiten der Streitkräfte (Art. 45a GG), der auch die Rechte eines

Untersuchungsausschusses wahrnehmen kann (Abs. 2), sodass die Bundeswehr

ständiger parlamentarischer Kontrolle unterliegt. Ein Wehrbeauftragter (Art. 45b

GG) fungiert endlich als „Hüter der Grundrechte“519 und ist in dieser Hinsicht nicht

den Weisungen der Bundesregierung unterworfen. Er ist zur jährlichen

Berichterstattung gegenüber dem Bundestag verpflichtet (§ 2 I WBeauftrG). Nicht

zuletzt stärkt das Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG) vom 18. März 2005520 die

politische Überwachung des Einsatzes der Streitkräfte.

Diese weitgehenden verfassungsrechtlich verankerten Institutionen rechtfertigen die

Bezeichnung der Bundeswehr als „Parlamentsheer“521 . Anders lautende

Behauptungen522 verkennen diese enorme Bedeutung des Parlaments und sehen nicht,

dass die Bundeswehr ohne parlamentarische Zustimmung kaum handlungsfähig ist.

Auch die Verteidigung des Bündnisses im Rahmen des Art. 24 II GG steht unter dem

Vorbehalt des Parlaments523. Einzig Humanitäre Hilfe im Rahmen des Art. 32 I GG

erlaubt den Einsatz der Bundeswehr auch ohne vorherige Zustimmung des

Bundestages524 . Die Bundeswehr ist eben nicht als Machtpotential allein der

Exekutive überlassen525.

516 Der BMV darf während seiner Amtszeit kein weiteres besoldetes Amt bekleiden, also auch kein aktiver Soldat sein; Raap, JuS 1996, 980 (981). 517 Raap, JuS 1996, 980 (981). 518 Meyer-Dalheuer, DVBl. 1957, 185 (186). 519 Hahn, DVBl. 1960, 409 (414). 520 BGBl. I, 775. 521 BVerfGE 108, 34 (44); vgl. Brenner/ Hahn, JuS 2001, 729. 522 So etwa Roemer, JZ 1956, 193 (196). 523 Brenner/ Hahn, JuS 2001, 729 (733). 524 Brenner/ Hahn, JuS 2001, 729 (730); Schroeder, JuS 1995, 398 (405). 525 Zippelius/ Würtenberger, DtStaatsR, § 51 II 2 a.

Page 83: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 76

Unser Land ist nicht darauf angewiesen, dass die Wehrpflichtigen, also die untersten Befehlsempfänger, die Bundeswehr kontrollieren.526

2. Der Staatsbürger in Uniform

Der Verfassungsgesetzgeber hat der Fehler der Weimarer Republik gedacht und sah

eine besondere Bedeutung in der Verbindung zwischen den Streitkräften und der

Gesellschaft. Es galt dem Weimarer „Staat im Staate“ vorzubeugen und Regelungen

zu finden, die es ermöglichten, auch dem Soldaten völlige Teilhabe am

gesellschaftlichen Leben zu gewähren.

Mit der Konzeption vom ‚Staatsbürger in Uniform’ wurde die Lösung im Integrationsgedanken von Militär und Gesellschaft gesucht.527

Grundsätzlich genießen Soldaten die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie

Zivilisten (§ 6 SG). Einzig Art. 17a I GG erlaubt die Beschränkung der Art. 5 I 1 Hs.

1, Art. 8 und 17 GG, soweit „dies das Wehrdienstverhältnis mit seiner begrenzten

Zielrichtung der Schaffung und Erhaltung einer verteidigungsbereiten Mannschaft

erforderlich macht“528. Art. 17a I GG ist in dieser Hinsicht abschließend und erlaubt

keine Einschränkung weiterer Grundrechte ohne allgemeinen Gesetzesvorbehalt529.

Beschränkungen der Grundrechte im Besonderen Gewaltverhältnis müssen ohnehin

an die Verfolgung eines bestimmten Zwecks und dessen Zulässigkeit gebunden

sein530. Insbesondere ist auch der Soldat Träger sowohl des aktiven als auch des

passiven531 Wahlrechts (§ 25 SG; Art. 38 II GG) und ist nicht gehindert sich

politischen Organisationen anzuschließen und am gesellschaftlichen Leben

teilzunehmen. Dennoch befindet sich der Soldat, aber auch der Zivildienstleistende,

in einem öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnis, das dem Dienstpflichtigen

abverlangt, die Verteidigungs- und Dienstbereitschaft aufrecht zu erhalten. Des

Weiteren wird das Konzept dadurch bedingt gefördert, dass bei weitem nicht alle

Soldaten kaserniert sind und dadurch überhaupt erst deren gesellschaftliche Teilhabe

526 Finckh, Problematik Wehrpflicht, S. 7. 527 Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 74. 528 Dürig, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 17a Rn. 4. 529 Rauball, in: v. Münch/ Kunig, GGK I, Art. 17a Rn. 13; Fröhler, Wehrverfassung, S. 227. 530 Leisner, DVBl. 1960, 617 (623). 531 Ablehnend v. d. Heydte, Wehrverfassung, S. 205.

Page 84: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 77

ermöglicht wird. Dieses Motiv führt zu dem Gedanken, dass die demokratische

Grundordnung auch innerhalb der Streitkräfte zu verwirklichen gelingt. Das

bedingungslose „Befehls-Gehorsams-Schema“ wird durchbrochen von dem

mitdenkenden Soldaten. Zwar ist ein Befehl eines Vorgesetzten unmittelbar bindend,

aber nur solange er die Menschenwürde achtet und nicht gegen das Gesetz verstößt

(§ 11 SG)532. Der mitdenkende Soldat entwickelt somit die Idee der Inneren Führung,

die dem Soldaten das Friedensziel des demokratischen Rechtsstaates verinnerlichen

soll und sein handeln dahingehend ausrichtet533. Die Idee des Staatsbürgers in

Uniform ist nicht an eine Wehrpflichtarmee gebunden, da diese Einengung eine

Diskriminierung der Zeit- und Berufssoldaten nach sich zöge534. Für die Wehrpflicht

gilt allerdings: „Zwang ist keine Integration“535. Insofern ist die Entstehung eines

Staates im Staate nicht zu befürchten536.

II. Wehrdienstleistende – Zivildienstleistende

Vielfach wird vorgebracht „über die allgemeine Wehrpflicht kommt die gesamte

Bandbreite schulischer und beruflicher Qualifikationen unserer Gesellschaft in die

Streitkräfte“537. Insbesondere ist der Frage nachzugehen, ob die Bundeswehr ein

Spiegelbild der Gesellschaft darstellt; einzig dann kann von der Wehrpflicht als

Regulativ gesprochen werden, die Sorge trägt, dass die Bundeswehr nicht zum Staat

im Staate wird.

Diese Bedingung erfüllt die Bundeswehr jedoch nicht. Die weibliche Bevölkerung ist

aus der Gruppe der wehrpflichtigen Soldaten gänzlich ausgeschlossen. Insofern ist

ihre Repräsentanz nicht gegeben und der Anteil freiwilliger Soldatinnen beschränkt.

Der wehrpflichtige Soldat ist zur Zeit seines Ableistens des Grundwehrdienstes

zwischen 18 und 23 Jahre alt. Insofern repräsentieren die Wehrpflichtigen innerhalb

der Bundeswehr diesen Altersbereich überwiegend. Aber auch die

Tauglichkeitskriterien, die zwar aus militärischen Effizienzgründen durchaus legitim

sind, führen dazu, dass eine Selektion stattfindet. Junge Männer mit Behinderungen

532 Ausführlich Schwenck, BwG IV, S. 67 ff. 533 Vgl. Frank, in: AK-GG, nach Art. 87 Rn. 75. 534 Steinlechenr, WPflG, Vorbem Rn. 66. 535 v. d. Heydte, Wehrverfassung, S. 191. 536 Fröhler, Wehrverfassungsrecht, S. 276. 537 BMVg, Wehrpflicht im 21. Jahrhundert, S. 16.

Page 85: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 78

oder sonstiger eingeschränkter Tauglichkeit sind demzufolge unter den

wehrpflichtigen Soldaten nicht vertreten.538

Es ist aber auch von besonderer Bedeutung herauszustellen, welcher Personenkreis,

sofern dieser definiert werden kann, dem Wehrdienst nachkommt und wer, infolge

der Kriegsdienstverweigerung, Zivildienst leistet. Da eine faktische Wahlmöglichkeit

zwischen Wehr- und Zivildienst besteht539, sind andere Maßstäbe zugrunde zulegen,

da die Wahl des bevorzugten Dienstes aufgrund ihrer politischen Orientierung

bestimmt wird540.

Das SWInstBw recherchierte den Zusammenhang zwischen rechtsorientierten

Jugendlichen und der Bundeswehr und bestätigte den „Zusammenhang zwischen

politischer Rechtsorientierung und der Affinität von Heranwachsenden (16-

18jährigen) zur Bundeswehr“:

Je weiter ‚rechts’ sich die Jugendlichen einstufen, desto klarer befürworten sie Bundeswehr und Wehrdienst, je weiter ‚links’, desto ablehnender ist die Position.541

Eine andere Studie kam zu einem ähnlichen Ergebnis. Demzufolge tendieren

Männer mit soldatischen Erfahrungen […] eher zu konservativen Parteien wie CDU oder CSU als Männer ohne soldatische Erfahrungen. Die SPD wurde von beiden Gruppen etwa gleich häufig präferiert, bei den Grünen/Bündnis 90 dagegen unterschieden sich die Soldaten (lediglich 8,4 %) sehr deutlich von den Nicht-Soldaten (21,4 %). ‚Extreme Parteien’ wie PDS oder die Republikaner konnten sowohl bei Soldaten wie bei Nicht-Soldaten nur eine geringe Präferenz erreichen. […] Je weiter rechts sich der einzelne politisch sieht, desto wahrscheinlicher ist eine positivere Einstellung gegenüber der Bundeswehr, je weiter links sich der einzelne im politischen Bereich ansiedelt, desto häufiger ist eine negative Einstellung gegenüber der Bundeswehr zu beobachten.542

Eine Verflechtung verschiedener politischer Orientierungen ist in der Bundeswehr

also nicht zu erkennen. Vielmehr scheint die politische Orientierung

ausschlaggebend für die Wahl des Dienstes543. Auffällig ist hingegen, dass Soldaten

538 Vgl. Kozielski, Die Bundeswehr, S. 9 ff. 539 Schaprian, Transformation, S. 19; Kozielski, Die Bundeswehr, S. 14. 540 Schneider/ Trabold, Berufsarmee statt Wehrpflicht. 541 Kohr, Orientierungsmuster, S. 22. 542 Kozielski, Die Bundeswehr, S. 29 ff. 543 So auch Szvircsev Tresch, Europas Streitkräfte, S. 184 f.

Page 86: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 79

stärker einen konservativen Standpunkt vertreten. So lässt sich hinsichtlich des

Familienstandes feststellen, dass Männer mit soldatischer Erfahrung in der Regel die

Mehrheit der verheirateten Männer stellen544.

Solange die Wehrpflicht noch besteht, kann die Bundeswehr niemanden wegen seiner politischen Orientierung davon ausschließen, solange er durch sie nicht straffällig geworden ist. Bei einer Freiwilligenarmee wäre es hingegen möglich und politisch geboten, schon bei den Auswahlgesprächen und Tests darauf zu achten, dass Angehörige dieses Personenkreises erst gar nicht aufgenommen werden.545

Zudem stellte Szvircsev Tresch in seiner Dissertation heraus, dass ethnische oder

sprachliche Minderheiten generell in den deutschen Streitkräften „ziemlich

unterrepräsentiert“ sind546.

Aber auch hinsichtlich der Bildung sind Differenzierungen zu erkennen.

Berechnungen des DIW 547 haben ergeben, dass die Mehrheit der Männer mit

Hauptschulabschluss Wehrdienst (47%) und nur wenige Zivildienst (9%) leisten.

Heranwachsende mit Abitur hingegen erfüllen ihre Pflicht besonders häufig durch

den Zivildienst (29%). Somit scheint auch die schulische Bildung die Wahl des

Dienstes zu beeinflussen548. Aber auch ein weiteres Problem ist festzustellen:

Während 44 Prozent der Hauptschüler und der gleiche Anteil Realschüler von

jeglichem Dienst „verschont“ bleibt, sind dies bei Gymnasiasten lediglich 31 Prozent.

Insofern ist ein Gefälle zu erkennen, das zeigt, dass Abiturienten in besonderem

Maße betroffen sind. Dies ist am ehesten dadurch zu erklären, dass Haupt- und

Realschüler nach ihrem Abschluss die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben und

an den Schulabschluss anschließend eine Ausbildung beginnen. Dies bewirkt eine

Zurückstellung bis Ausbildungsende. Nach Beendigung der Ausbildung sieht das

Kreiswehrersatzamt entweder aufgrund des Alters von einer Einberufung ab oder der

Auszubildende tritt in ein Beschäftigungsverhältnis, das die

Unabkömmlichkeitsstellung zur Folge haben könnte. Abiturienten hingegen treten

ihren Dienst in den meisten Fällen gleich nach ihrem Schulabschluss an.

544 Kozielski, Die Bundeswehr, S. 26. 545 B. Meyer, Dauerkontroverse Wehrpflicht, S. 30. 546 Vgl. Szvircsev Tresch, Europas Streitkräfte, Tabelle 8.9 (S. 187). 547 Schneider/ Trabold, Berufsarmee statt Wehrpflicht. 548 Ebenso bereits Fleckenstein/ Schössler, BKonF 2/ 1973, 31 (59); Kuhlmann/ Lippert, Kriegsdienstverweigerung, S. 17; Kozielski, Die Bundeswehr, S. 15.

Page 87: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 80

Ferner kann festgestellt werden, dass aus den neuen Bundesländern weniger

Zivildienstleistende kommen als aus den alten Bundesländern549.

Die Wahl des Dienstes ist indes nicht ausschließlich eine ideelle Entscheidung.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Individuum, wenn es schon

gezwungen ist, einen Dienst zu verrichten, versucht ist, seinen Nutzen in Bezug auf

seine Ausbildung zu maximieren550. Wenn also einer der Dienste ökonomisch

sinnvoller erscheint, so wird, unabhängig von der ideellen Überzeugung, stets dieser,

materiell ergiebigere Dienst gewählt. Hinsichtlich des Wehr- und Zivildienstes

konnte Straubhaar 1999 jedoch keine monetären Vorteile eines Dienstes ausmachen.

Allerdings wirken die nicht-monetären Faktoren, wie Individualisierung,

Bequemlichkeit und Wohnortsnähe zugunsten des Zivildienstes551. Dies trifft umso

mehr zu, als die Anpassung der Zivildienstdauer dieses Verhältnis in noch größerem

Maße verschoben haben dürfte.

Bartjes vergleicht bildlich die Wehrpflichtzeit mit einer Urlaubsreise, in der der

Zivildienst von einem „exotischen Reiseort“ zu einem „massentouristischen

Urlaubsziel“ geworden sei; während das Entscheidungsverhalten früher gründlich

vorbereitet wurde, wird heute im „Zeichen von last-minute-Flügen“ kurzfristig

entschieden, ohne sich zuvor näher mit dem jeweiligen Dienst auseinandergesetzt zu

haben552. Dennoch stellt auch er wichtige Aspekte heraus, die über die Wahl,

entweder Wehrdienst oder Zivildienst zu leisten, entscheiden:

Die Streit- und Konfliktkultur bei der Bundeswehr und im Zivildienst sind von ganz anderer Qualität, die eigene Meinung und Einschätzung einer Situation im Zivildienst wird hervorgehoben – es besteht eine ‚Diskussionskultur’. Die Möglichkeiten sich mit anderen auseinanderzusetzen, einen Konflikt auszutragen, dies auch erst zu lernen – solche Möglichkeiten sind für die jungen Männer im Zivildienst eher gegeben als bei der Bundeswehr.553

Diese Diskussionskultur im Zivildienst könnte eventuell eine Erklärung für den

höheren Anteil von Abiturienten im Zivildienst darstellen, indem die Schüler mit

Abitur eher dazu neigen, Befehle zu hinterfragen.

549 Kozielski, Die Bundeswehr, S. 15. 550 Straubhaar, Der Soldat als Ökonom, S. 7; vgl. Bartjes, Zivildienst, S. 169. 551 Straubhaar, aaO, S. 17. 552 Bartjes, Zivildienst, S. 101. 553 Ibid, S. 156.

Page 88: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 81

III. Wehrgerechtigkeit

Das gesellschaftliche Meinungsbild wird auch insbesondere durch die empfundene

Wehrgerechtigkeit geprägt. Dabei ist die tatsächliche Wehrgerechtigkeit weniger

bedeutend, sondern die Diskrepanz zwischen Wehr- und Zivildienst und „das

Problem der Gleichbehandlung der Geschlechter“554 tritt in den Vordergrund. Wenn

also die Wehrgerechtigkeit der juristischen Prüfung standhalten sollte, bedeutet dies

jedoch nicht, dass der gesellschaftlichen Meinung damit genüge getan wurde. Denn

die öffentliche Meinung orientiert sich nicht unweigerlich anhand objektiver

Tatsachen, sondern ist in großem Maß von den subjektiven Empfindungen abhängig.

Ständig erweiterte Ausnahmetatbestände bezüglich der Tauglichkeit mögen der

normativen Wehrgerechtigkeit vielleicht noch gerecht werden 555 , das

Ungerechtigkeitsempfinden der Dienstleistenden hingegen nimmt erheblich zu.

Auch wenn diese Bewertung subjektiv und daher aus der Sicht derer, die ihre Statistiken dagegen halten, widerlegbar ist, so akkumulieren sich die vielen Einzelurteile über das Maß an Gerechtigkeit, das bei der Einberufungspraxis waltet, zu einem wichtigen Aspekt im gesellschaftlichen Meinungsbild über Wehrpflicht und Bundeswehr.556

Das VG Köln sprach in diesem Zusammenhang die empfundene Wehrgerechtigkeit

an und brachte zum Ausdruck, dass es auf die Art der Legitimation von

Wehrdienstausnahmen nicht ankomme:

Dem einzelnen Wehrpflichtligen wird es im Ergebnis gleichgültig sein, ob die anderen, nicht eingezogenen wehrdienstfähigen Männer aufgrund einer Ermessensentscheidung der Verwaltung oder aufgrund von gesetzlich normierten Wehrdienstausnahmen keinen Dienst zu leisten brauchen. Je mehr junge Männer von der Dienstleistungspflicht ausgenommen werden, desto mehr wird er die eigene Einberufung als ungerecht empfinden.557

Auch die Tatsache, dass Frauen nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, mag

juristisch vertretbar, gesellschaftspolitisch hingegen zweifelhaft sein. Junge

Erwachsene sind mit dem Bewusstsein aufgewachsen, dass Frauen und Männer in

jeder Hinsicht gleichberechtigt sind. Im Falle der Wehrpflicht aber erfährt die

554 B. Meyer, Dauerkontroverse Wehrpflicht, S. 6. 555 Dass dem nicht so ist, wurde bereits in C III umfassend erläutert. 556 B. Meyer, aaO, S. 7. 557 VG Köln, Urt. v. 15.4.2005 – 8 K 8564/04, www.nrwe.de, Rn. 33.

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E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 82

männliche Bevölkerung ein Abweichen von diesem Grundsatz. Dies ist in der

fortschreitenden Zeit ein steigendes Problem, dass die Akzeptanz der Wehrpflicht

nur für männliche Staatsbürger weiter schrumpfen lässt. Oftmals wird angeführt,

dass der Wehrdienst zwar eine Belastung und Benachteiligung junger Männer sei,

dies aber durch die „systematische Benachteiligungen“ von Frauen ausgeglichen

werde. So seien Frauen insbesondere durch Kinderaufzucht, pflegerische Betreuung

und beruflicher Unterprivilegierung benachteiligt558. Es ist aber nachzuprüfen, ob

denn tatsächlich eine „systematische Benachteiligung“ von Frauen vorliegt.

Zumindest auf die verfassungsrechtliche Erörterung sei auf das oben gesagte

verwiesen.

Wenn um des Gleichheitsgrundsatzes willen Frauen nicht vom Dienst mit der Waffe ausgeschlossen werden dürfen, wird eben dieser Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn Männer müssen, was Frauen dürfen.559

IV. Der Zivildienst

Bei der gesellschaftlichen Abhandlung der Problematik sollte dennoch auch der

Vorteile des Zivildienstes bedacht werden.

Unzweifelhaft nimmt der Zivildienst in einer Zeit ohne ernsthafte militärische

Bedrohung eine wesentlich bedeutendere Position ein als der Wehrdienst. Der

Zivildienst ist nicht lediglich Erfüllung der Wehrpflicht, sondern nimmt mit der

Wehrpflicht eine gleichwertige Rolle ein560. In einer Gesellschaft, in der der,

aufgrund des demographischen Wandels, immerfort wachsende Anteil älterer

Menschen der sozialen Pflege bedarf, kompensieren Zivildienstleistende die

fehlenden Arbeitskräfte innerhalb des sozialen Dienstleistungsbereiches.

Man charakterisiert die sozialpolitische Funktion der Zivildienstleistenden wohl am treffendsten, wenn man sie – leicht überzeichnet – als Lückenfüller in einer auf materiellen Wohlstand ausgerichteten, privat-kapitalistischen Wettbewerbsgesellschaft versteht. […] Es hat sich gezeigt, daß die von Zivildienstleistenden übernommenen sozialen Funktionen nur unzureichend erfüllt würden oder gar völlig

558 Seifert, Frauen und Militär, S. 14. 559 B. Meyer, Wehrpflicht am Ende, S. 2. 560 Beher et al., Zivildienst und Arbeitsmarkt, S. 128.

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E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 83

entfielen, wollte man sie den Gesetzmäßigkeiten des Wettbewerbs auch in einer sozialen Marktwirtschaft überlassen. Wo der zu erwirtschaftende materielle Profit gering bleibt oder von den betroffenen Randgruppen nicht finanziert werden kann, bleibt der naheliegende, weil vergleichsweise billigere Ausweg, soziale Hilfe im Gewand des Dienstes für das Gemeinwohl staatlich zu erzwingen.561

Insofern ist es nicht verwunderlich, wenn suggeriert wird, der soziale Markt bräche

zusammen, wenn der soziale Sektor auf die Arbeit Zivildienstleistender verzichten

müsste562. Zivildienstleistende sind jedoch arbeitsmarktneutral einzusetzen (§ 4

ZDG)563. Insbesondere dürfen durch die Beschäftigung von Zivildienstleistenden

keine regulären Arbeitsplätze ersetzt oder verhindert werden. Dass diese

Arbeitsmarktneutralität in dieser generellen Form nicht mehr gegeben ist, hat eine

Studie im Auftrag des BMFSFJ ergeben. Demzufolge sind insbesondere zwei

Tätigkeitsgruppen zu unterscheiden: (1) Der Einsatz Zivildienstleistender im Bereich

der stationären und ambulanten Pflegedienste und (2) der Einsatz im Bereich des

Rettungsdienstes.

Im Falle der stationären und ambulanten Pflegedienste würde ein Wegfall des

Zivildienstes nicht zu einer existenzbedrohenden Situation der Dienststellen führen,

sondern lediglich Einschränkungen der Qualität nach sich ziehen. Dies liegt

insbesondere daran, dass der Kern des Pflegeversicherungsgesetzes durch Fachkräfte

abgedeckt wird und Zivildienstleistende Hilfs- und Unterstützungsleistungen erfüllen,

die durch die Sozialversicherung eben nicht erbracht werden. Eine Abschaffung des

Zivildienstes innerhalb dieses Bereichs würde überwiegend zu einer Mehrbelastung

des hauptberuflichen Personals führen.564

Eine andere Situation ergibt sich allerdings im Bereich der Rettungsdienste.

Zivildienstleistende verrichten in diesem Bereich keine zusätzliche Arbeit, sondern

sind voll integrierter Bestandteil der Rettungswachen. Insofern fungiert der

Zivildienst teilweise als „Arbeitsmarktneutralisierer“, indem er Arbeitsplätze

verhindert.565 Auch die Diakonie äußert sich ähnlich, indem sie feststellt, dass der

Einsatz von Zivildienstleistenden immer weniger „zusätzlich“ erfolgt und die

„Koalition von Gesetzgeber, Kostenträgern und Verbänden bzw. Einrichtungen der

561 Kuhlmann/ Lippert, Kriegsdienstverweigerung, S. 10 f. 562 Vgl. Schaprian, Transformation, S. 20. 563 Kritisch dazu Kuhlmann/ Lippert, Kriegsdienstverweigerung, S. 11, die postulieren, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Arbeitsmarktneutralität vom BAZ schwerlich nachzuweisen sei. 564 Beher et al., Zivildienst und Arbeitsmarkt, S. 335 ff. 565 Beher et al., Zivildienst und Arbeitsmarkt, S. 581 ff.

Page 91: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 84

Freien Wohlfahrtspflege“ den Zivildienst instrumentalisiert566. Bartjes gibt sich

ebenfalls skeptisch in Bezug auf die Arbeitsmarktneutralität von

Zivildienstleistenden; diese übernehmen zunehmend Regelfunktionen und werden als

volle Arbeitskraft eingeplant567.

Aber für die Zivildienstleistenden selbst konnte Bartjes positive Aspekte

herausarbeiten: So diene der Zivildienst als „Puffer“ zwischen dem Neuen und dem

Alten; erleichtere somit die Trennung und verschaffe Orientierung –und zwar auf

‚humane Art’568. Der Zivildienst sei somit eine Zwischenstufe zwischen Jugendstatus

und Erwachsensein und bietet Erfahrungen, die den jungen Männern bisher

vorenthalten wurden569. Dies führt dazu, dass Zivildienstleistende eine „Erweiterung

ihrer sozialen Kompetenzen“ beschreiben und der Zwangscharakter des Zivildienstes

selten hinterfragt wird; Zivildienstleistende zielen insbesondere auf den zu

erwartenden Ertrag ab, den der Zivildienst eröffnet570.

Der Zivildienst hat durchaus seine positiven Seiten. Man muss aber dennoch die

Frage stellen, ob sich der Staat durch Zuhilfenahme eines Zwangsdienstes an jungen

Männern bedienen sollte, um den vermeintlich nicht ausreichend abgedeckten

sozialen Markt zu unterstützen; oder aber, ob er diese Aufgabe nicht eher dem

liberalen Markt überlassen sollte, der die Arbeitsplätze über Angebot und Nachfrage

erzielt.

Mit dem Einsatz von Zivildienstleistenden in den verschiedenen Bereichen und in unterschiedlichen Funktionen wurden strukturelle Defizite im Sozialsektor überdeckt und damit verschärft.571

Somit führt das Kriegdienstverweigerungsrecht auf diese Weise zu einer

Verschleierung der Defizite des Sozialstaates572.

Natürlich kann ein Zivildienst den Horizont erweitern, Sinn fürs Soziale schaffen – aber ist dies Anliegen wirklich so wichtig wie, sagen wir, die Verkürzung der Ausbildungsphase, um deretwillen gerade etliche Bundesländer das dreizehnte Schuljahr der Gymnasien abschaffen?573 […] Vielleicht läßt sich die Forderung nach einem

566 Diakonie, Zukunft Zivildienst, S. 3 f. 567 Bartjes, Zivildienst, S. 34 f. 568 Ibid, S. 136. 569 Ibid, S. 144 ff. 570 Ibid, S. 164 ff. 571 Diakonie, Zukunft Zivildienst, S. 3. 572 Beher et al., Zivildienst und Arbeitsmarkt, S. 235. 573 In diesem Zusammenhang spricht K. Ipsen, ZRP 2001, 469 (471), von einem unwiederbringlichen Verlust, der den Männern durch die Wehrpflicht entsteht.

Page 92: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 85

sozialen Pflichtjahr für alle am besten als Ausdruck eines Etatismus verstehen, der einfach nicht hinzunehmen bereit ist, dass der Staat irgendwo die Kontrolle seiner Bürger aufgibt, ohne sie dafür an einem anderen Punkt um so schärfer zu reglementieren.574

Der Demokratie am besten entspräche es nicht, wenn junge Menschen zwangsweise

lernen, Verantwortung zu übernehmen und ein Jahr für die Gesellschaft „aufopfern“,

sondern wenn dies aus der Freiwilligkeit hervorgeht. Die oben angeführten positiven

Aspekte, die den Zivildienstleistenden eröffnet werden, wodurch der Zivildienst also

als „Lebensschule“575 verstanden wird, müssen in gleichem Maße auf

Freiwilligendienste angewendet werden.

1. Allgemeine Dienstpflicht

Für die Allgemeine Dienstpflicht wäre dementsprechend das gleiche festzuhalten.

Insbesondere bedeutet die Schaffung eines Männer und Frauen umfassenden

Pflichtdiensts eine Dequalifizierung sozialer bzw. pflegerischer Dienste576. Auch die

Kommission „Impulse für die Zivilgesellschaft“ hält eine Allgemeine Dienstpflicht

für den „falschen Weg“577. Überlegungen, wie die von Tönnies578, man solle einen

„Arbeitsdienst“ für Jugendliche einführen, um der „Verlumpung“ entgegenzuwirken,

verfehlen jegliche demokratischen Grundideen und führen zu nationalsozialistischen

Verhältnissen, die der Verfassungsgeber um jeden Preis verhindern wollte579. Ein

Zwangsdienst um der Erziehung willen, widerspricht einer pluralistischen

Gesellschaft und hätte keine Lehren aus dem Reichsarbeitsdienst hervorgebracht580.

Schon der ehemalige Bundeskanzler Willy Brandt hielt fest: „Die Schule der Nation

ist die Schule.“581

574 Drieschner, Zeit.de v. 23.04.2004. 575 Bartjes, Zivildienst, S. 148. 576 Beher et al., Zivildienst und Arbeitsmarkt, S. 233. 577 Kommission Impulse, Perspektiven, S. 7. 578 Die Zeit 29/ 1996 v. 12.07.1996. 579 Siehe BVerfGE 74, 102 (116). 580 Siehe die Antwort auf Tönnies’ Beitrag von Kleine-Brockhoff, Die Zeit 31/ 1996 v. 26.07.1996. 581 Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969.

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E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 86

V. Die gesellschaftliche Meinung

Wie aber steht die Öffentlichkeit zu der Frage, ob die Wehrpflicht ausgesetzt werden

sollte? Dabei sind sowohl die Positionen der Parteien, verschiedener Institutionen,

als auch und vor allem die Meinung der Bürger selbst entscheidend.

1. Parteien

Bei der Betrachtung der Positionen der Parteien, sind nur die im Bundestag

vertretenen Parteien zu beachten, da das politische Gewicht anderer Parteien so

gering ist, dass es keine hinlängliche Größe zur Beurteilung der Fragestellung bietet.

a) Christlich Demokratische Union (CDU)

Die CDU gehört in Deutschland zu den vehementen Verfechtern einer

Wehrpflichtarmee und argumentiert, dass nur auf diese Weise die Einsatzbereitschaft

der Bundeswehr aufrechterhalten bleiben könnte. Des Weiteren führt sie aus, dass

nur durch die Wehrpflicht die nötige Anzahl an Reservisten gewonnen werden

könne.582

Aber auch innerhalb der CDU fängt das Dogma an zu bröckeln. Es gibt auch

Abgeordnete, die an der Wehrpflicht zweifeln und diese als, der

sicherheitspolitischen Situation nicht mehr gerecht werdendes Überbleibsel,

betrachten583.

b) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Die SPD bildet einen Sonderfall in der Diskussion, da sie am 28. Oktober 2007 ein

gänzlich neues Modell vorgestellt hat. Bisher zählte auch die SPD, mit Ausnahme

der innerparteilichen Linken, zu den traditionellen Befürwortern der Wehrpflicht. So

bekennt sie sich im Koalitionsvertrag mit der CDU noch zur Wehrpflicht584.

582 CDU, Grundsatzprogramm 2007, S. 110. 583 So z.B. Jens Spahn (MdB) im Interview mit dem Hamburger Abendblatt v. 01.11.2006. 584 CDU/ SPD, Koalitionsvertrag 2005, S. 154.

Page 94: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 87

Auf dem Hamburger Parteitag beschloss sie aber eine „Fortentwicklung der

Wehrpflicht“585. Der Beschluss dazu lautet wie folgt:

Wir setzen deshalb auf eine Fortentwicklung der Wehrpflicht, unter Beibehaltung der Musterung und Wehrgerechtigkeit, die die Möglichkeit einer flexiblen Bedarfsdeckung des erforderlichen Bundeswehrpersonals mit einer Stärkung des freiwilligen Engagements in der Bundeswehr verbindet. Wir streben an, zum Dienst in den Streitkräften künftig nur noch diejenigen einzuberufen, die sich zuvor bereit erklärt haben, den Dienst in der Bundeswehr leisten zu wollen. Dies ist der Ausdruck einer persönlichen Entscheidung, sich für die Gesellschaft und für das Gemeinwohl zu engagieren. Dazu wollen wir die Attraktivität dieses freiwilligen Wehrdienstes steigern (z. B. über eine Ausweitung der FWDLer) und über ein Bonussystem positive Anreize setzen, etwa durch die Anrechnung von Dienst- auf Ausbildungszeiten und andere Vergünstigungen. Darüber hinaus sind die freiwilligen sozialen Dienste zu stärken. Diejenigen, die freiwillig einen Dienst an der Allgemeinheit leisten, müssen auch von einem Bonussystem profitieren können. Dies stärkt die Zivilgesellschaft und die generationenübergreifende Solidargesellschaft.586

Die SPD hat den sicherheitspolitischen Wandel erkannt und versucht nun einen Weg

zu finden, das Problem Wehrpflicht elegant zu umgehen, indem versucht werden soll,

den Bedarf an Soldaten auf freiwilliger Basis zu decken, aber die bisherigen

wehrerfassungstechnischen Elemente zu erhalten, um im Falle einer Nichtdeckung

auf die immer noch Wehrpflichtigen zurückgreifen zu können. Dieses neue Modell

schlug sich als „freiwillige Wehrpflicht“587 in der Presse nieder und löste teils heftige

Kontroversen im politischen Gefüge aus.

Indes ist aber zu beachten, dass das vorgestellte Modell der SPD einer

verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Das Problem dürfte darin liegen,

dass nur ein auserwählter Teil der Wehrpflichtigen einberufen würde, falls der

Bedarf nicht durch die gewünschte Freiwilligkeit gedeckt werden kann. Welche

Kriterien sollten aber herhalten, um zu entscheiden, wer einberufen wird und wer

nicht? Die Wehrgerechtigkeit würde an dieser Stelle scheitern und das Modell würde

aufgrund der Unvereinbarkeit mit Art. 3 I GG nichtig. Letztlich ist der Vorschlag der

SPD gar nicht neu, denn die Kommission „Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der

585 SPD, Grundsatzprogramm 2007, S. 26. 586 SPD, Parteitag HH 2007, Antrag A 7. 587 So z.B. Löwenstein, FAZ v. 18.08.2007 Nr. 191, S. 4.

Page 95: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 88

Bundeswehr“ schlug diese Form der Auswahl-Wehrpflicht bereits im Jahre 2000

vor 588 , unterlag dort aber bereits den verfassungsrechtlichen Bedenken des

Kommissionsmitglieds Prof. Dr. Knut Ipsen, der diese Form der Wehrpflicht als

Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sah589.

Hinzu käme ein weiterer Nachteil: Die Idee der „freiwillige Wehrpflicht“ verlangt

die Aufrechterhaltung des teuren Erfassungs- und Musterungsapparates590, wodurch

die „freiwillige Wehrpflicht“ eine enorm teure Alternative darstellt.

Festzuhalten bleibt aber, dass auch die SPD von der konsequenten

Aufrechterhaltung der Wehrpflicht abrückt.

c) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN lehnen den Wehr- und den damit verbundenen

Zivildienst ab. Sie empfinden die Wehrpflicht als nicht mehr legitimierbaren Eingriff

in die Grundrechte der Bürger. In der Partei bedeutet Friedenspolitik zudem eine

Verkleinerung der Streitkräfte.591

Während ihrer Regierungszeit (1998–2005) zusammen mit der SPD wurde ein

Abweichen von der Wehrpflicht jedoch unterlassen. Im Koalitionsvertrag hieß es

lediglich:

Eine vom Bundesminister der Verteidigung für die neue Bundesregierung zu berufende Wehrstrukturkommission wird auf der Grundlage einer aktualisierten Bedrohungsanalyse und eines erweiterten Sicherheitsbegriffs Auftrag, Umfang, Wehrform, Ausbildung und Ausrüstung der Streitkräfte überprüfen und Optionen einer zukünftigen Bundeswehrstruktur bis zur Mitte der Legislaturperiode vorlegen.592

Die einberufene Kommission unter Führung des ehemaligen Bundespräsidenten

Richard von Weizsäcker hatte daraufhin auch einen dementsprechenden Bericht

vorgelegt. Zu einer Umwandlung der Wehrform kam es jedoch nicht.

Als oppositionelle Partei hingegen, hat BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in der 16.

Legislaturperiode einen Antrag eingereicht, der die Aussetzung der Wehrpflicht und

588 Weizsäcker-Kommission, S. 65 f. 589 Weizsäcker-Kommission abwM, S. 150 f. 590 Noll, dw-world.de v. 22.08.2007. 591 BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, Grundsatzprogramm 2002, S. 162. 592 SPD/ BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Koalitionsvertrag 1998, Kap. XI Nr. 9.

Page 96: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 89

die Förderung von Freiwilligendiensten forderte593. Dieser wurde jedoch aufgrund

der Beschlussempfehlung des Verteidigungsausschusses594 , mit den Stimmen der

CDU und SPD und unter Enthaltung der Fraktion DIE LINKE abgelehnt.

d) Freie Demokratische Partei (FDP)

Auch die FDP verlangt die Aussetzung der Wehrpflicht und fordert stattdessen die

Aufstellung einer Berufsarmee. Sie vertritt die Meinung, dass eine Wehrpflichtarmee

nicht mehr erforderlich sei und von unseren Verbündeten nicht gefordert werde.

Stattdessen solle eine Verkleinerung der Streitkräfte und eine Steigerung der

Attraktivität angestrebt werden, sodass sich „leistungsstarke junge Menschen in

ausreichender Zahl freiwillig für den Dienst in den Streitkräften entscheiden“595.

Dies war jedoch nicht der einzige Antrag, den die Fraktion gestellt hat. Schon seit

Jahren fordert sie die Aussetzung der Wehrpflicht596.

e) DIE LINKE

DIE LINKE fordert eine gänzliche Abschaffung der Wehrpflicht. Darüber hinaus

streben sie aber eine enorme Verkleinerung der Bundeswehr an und fordern eine

erhebliche Absenkung der Verteidigungsausgaben597. Sie vertritt die Meinung, dass

eine aus 100.000 Mann bestehende Berufs- und Freiwilligenarmee ausreichend sei.

Der Anteil der Zeitsoldaten solle aber hingegen erhöht werden.598

593 BT-Drs. 16/6393. 594 BT-Drs. 16/7432. 595 BT-Drs. 16/393. 596 BT-Drs. 15/4178; 15/1357; 14/4256. 597 BT-Drs. 16/7315, S. 2. 598 DIE LINKE, Bundeswehr.

Page 97: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 90

2. Kirchen

a) Evangelische Kirche in Deutschland599

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) lehnt die Wehrpflicht zwar nicht

konsequent ab, hält sie jedoch nur im Rahmen der Landesverteidigung legitim und

nur, solange „1. Gerechtigkeit bei der Heranziehung zum Wehrdienst, die auch so

empfunden werden kann, 2. eine Gestaltung des Wehrdienstes, die den

Wehrpflichtigen eine gute Ausbildung vermittelt, angemessene Ausrüstung

bereitstellt und das Bewusstsein gibt, gebraucht zu werden“600 vorherrscht. Die

Kammer fand zur Frage der Wehrpflicht keinen Konsens. Aus biblischer Sicht ist

nichts Schlechtes an der Wehrpflicht zu erkennen, solange es um das Leitbild des

„gerechten Friedens“ geht. Die internationalen Einsätze verschärfen allerdings die

Situation601 . Die EKD spricht sich gegen eine Allgemeine Dienstpflicht aus.

Stattdessen fordert sie Freiwilligendienste als Alternative, da diese „einem Grundsatz

protestantische Ethik“ entsprechen602 . Die Wehrpflicht scheitere jedoch am

Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, weshalb eine Transformation der Bundeswehr in

eine Freiwilligenarmee konsequent wäre603. Zudem unterstützen viele evangelische

Unterorganisationen die Zentralstelle für Recht und Schutz der

Kriegsdienstverweigerer (KDV)604, die ihrerseits die Abschaffung der Wehrpflicht

fordert.

Auch die Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der

Kriegsdienstverweigerer (EAK) lehnt eine allgemeine Dienstpflicht ab, da solch eine

Pflicht die Anerkennung und Qualifizierung professionell in der Pflege tätiger

Personen verhindert und verantwortlichem Engagement entgegenwirkt605.

599 Schriftliche Stellungnahme vom 14. November 2008 im Anhang. 600 EKD, Gottes Frieden, Nr. 155 (S. 98 f.). 601 Pausch, Zur Sache.BW 8/ 2005, 10 (13 f.). 602 EKD, Freiheit und Dienst, S. 10. 603 Tagesspiegel.de v. 31.08.2007, im Internet: http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Wehrpflicht;art122,2370229 (Stand: 14.09.2008). 604 Siehe im Internet: http://www.zentralstelle-kdv.de/z.php?ID=55 (Stand: 14.09.2008). 605 EAK-Stellungnahme v. 13.06.2002.

Page 98: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 91

b) Katholische Kirche in Deutschland606

Die Katholische Kirche bezieht keine eindeutige Stellung bezüglich der Wehrpflicht.

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat sich aber dafür ausgesprochen, die

Entwicklung der Wehrpflicht zu verfolgen607 . Angesichts der abnehmenden

Wehrgerechtigkeit hat sie aber Forderungen gestellt, diese wieder herzustellen und

insbesondere das Recht der Kriegsdienstverweigerer in Zeiten zunehmender

ausländischer Einsätze zu stärken608.

Die Katholische Kirche führt aus, dass die Wehrpflicht in ihrem Sinne einen Eingriff

in die Freiheits- und Grundrechte junger Männer darstellt und nur solange

aufrechterhalten werden könne, solange sie notwendig erscheint609. Insbesondere die

fehlende Wehrgerechtigkeit wird bemängelt, da diese lediglich formaljuristisch

existiere und bezweifelt werden kann, dass überhaupt noch von einer allgemeinen

Wehrpflicht gesprochen werden könne610 . Gleichzeitig werden jedoch Zweifel

geäußert, ob durch die Abschaffung der Wehrpflicht eine Distanz zwischen

Gesellschaft und Streitkräfte stattfinden könnte611 . Kritisch wird jedoch die

Beibehaltung der Wehrpflicht unter der Prämisse des Zivildienstes gesehen: „Sie

spricht eher für die Reformbedürftigkeit unseres Sozialsystem als gegen die

Abschaffung der Wehrpflicht.“612

Aber auch innerhalb der Katholischen Kirche gibt es unterorganisierte

Friedensbewegungen, die die Abschaffung der Wehrpflicht fordern. So hat sich die

ebenfalls der Zentralstelle KDV angehörende Pax Christi gegen die Wehrpflicht

ausgesprochen613.

Eine besondere Bedeutung liegt indes in der Förderung von Freiwilligendiensten, die

sowohl junge als auch ältere Menschen ansprechen sollen614. Insbesondere die

Vielfalt der Dienste müsse gefördert werden, indem etwa die Ausweitung auf alle

606 Schreiben vom 17. November 2008 im Anhang. 607 Siehe z.B. im Internet: http://www.dbk.de/aktuell/meldungen/3179/index.html#II-1 (Stand: 14.09.2008). 608 katholisch.de v. 06.05.04, im Internet: http://www.katholische-kirche.de/10152.html (Stand: 14.09.2008). 609 DBK, Gerechter Friede, Nr. 146 (S. 82). 610 Justitia et Pax, Dienst am Frieden, S. 31 f. 611 DBK, aaO, Nr. 147 (S. 82). 612 Ibid, Nr. 149 (S. 83). 613 Im Internet: http://www.paxchristi.de/news/news.er.005293550ef00000/index.html (Stand: 14.09.2008). 614 Justitia et Pax, Dienst am Frieden, S. 24.

Page 99: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 92

Altersgruppen stattfinde und Freiwilligendienste sowohl im In- und Ausland, als

auch in verschiedenem zeitlichem Umfang angeboten werden sollten615

3. Gewerkschaften

a) DGB

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat sich einst für die „Beibehaltung einer

reduzierten Wehrpflicht“ ausgesprochen616 . Die DGB-Jugend fordert indes die

Abschaffung der Wehrpflicht. Sie argumentiert, die Wehrpflicht sei ungerecht und

die Abschaffung fördere neue Arbeitsplätze, da die Zivildienststelle für zwei

Zivildienstleistende 14.000 Euro pro Jahr aufbringen müsste, die für die

Finanzierung eines Ausbildungsplatzes ausreichend wären617.

b) ver.di

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat sich gegen die Wehrpflicht

entschieden. Auf Antrag der Bundesjugendkonferenz ist der Bundeskongress 2007

der Empfehlung gefolgt. Zum einen wurden Zweifel gegenüber Zwangsdiensten

vorgebrachten und dass diese nicht mit einem demokratischen System zu vereinbaren

wären. Es wurde aber auch vorgetragen, dass sich die Gewerkschaft für einen

flächendeckenden Mindestlohn von 7,50 Euro stark macht und daher eine

Aufrechterhaltung des Zivildienstes gar nicht befürworten kann, da

Zivildienstleistende weit weniger für ihre geleistete soziale Arbeit erhalten.618

4. Wohlfahrtsverbände

Die Wohlfahrtsverbände sind aufgrund des Zusammenhangs zwischen Wehrpflicht

und Zivildienst ebenfalls zu berücksichtigen. Im Rahmen der Positionen der

615 Justitia et Pax, Dienst am Frieden, S. 43. 616 DGB, Sozialstaat, S. 99. 617 DGB-Jugend, Abschaffung der Wehrpflicht. 618 Debatte zu A 76, im Internet: http://bundeskongress2007.verdi.de/antragsdebatte/bundeswehr/debatte_zu_a_76 (Stand: 14.09.2008).

Page 100: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 93

Wohlfahrtsverbände sind insbesondere deren Stellungen zu den Fragen nach

möglichen Qualitätseinbußen innerhalb der sozialen Dienste wegen des Wegfalls des

Zivildienstes oder auch zu einer allgemeinen Dienstpflicht von Interesse.

Die Positionen der Wohlfahrtsverbände zu den Themen Zivildienst und allgemeine

Dienstpflicht sind uneinheitlich619. Übereinstimmend nehmen sie aber alle keine

Stellung zu der Frage der Wehrpflicht, da verteidigungspolitische Entscheidungen

nicht Gegenstand der Wohlfahrtsverbände seien.

a) Arbeiterwohlfahrt (AWO) Bundesverband e.V.620

Die AWO vertritt die Position, dass die Qualität der sozialen Dienste nicht vom

Zivildienst abhänge. Insofern würde der Markt für soziale Dienste nicht an Qualität

einbüßen oder gar zusammenbrechen, sollte es zur Aussetzung des Zivildienstes

kommen. Die AWO sieht durchaus die Möglichkeit, einen wegfallenden Zivildienst

durch eine verstärkte Förderung von Freiwilligendiensten aufzufangen.

b) Deutscher Caritasverband (DCV)621

Der DCV lehnt eine allgemeine Dienstpflicht ab und favorisiert vielmehr Formen des

bürgerschaftlichen Engagements, die auf der freien Entscheidung des Bürgers

beruhen. Aufgrund der abnehmenden Anzahl an Zivildienstleistenden, setzt der DCV

in verstärktem Maße Freiwillige ein, um die Qualität zu erhalten. Die Aussetzung des

Zivildienstes hätte nach Ansicht des DCV keinesfalls den Zusammenbruch der

sozialen Dienste zur Folge.

c) Deutsches Rotes Kreuz (DRK)622

Das DRK lehnt eine allgemeine Dienstpflicht aus verfassungs- und völkerrechtlichen,

finanziellen und jugendpolitischen Gründen ab.

Nach Ansicht des DRK verrichten Zivildienstleistende unverzichtbare Aufgaben für

unsere Gesellschaft, die schwer ersetzbar seien. Ferner wirke das DRK bei der

619 Siehe Schreiben der BAGFW vom 10. März 2009 im Anhang. 620 Schriftliche Stellungnahme vom 27. März 2009 im Anhang. 621 Schriftliche Stellungnahme vom 12. März 2009 im Anhang. 622 Schriftliche Stellungnahme vom 24. März 2009 im Anhang.

Page 101: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 94

Entwicklung neuer Formen und Inhalten für Alternativen (Ehrenamtliches

Engagement, Freiwilligendienste, Arbeitsplätze, Mini-Jobs, Mitarbeit auf

Honorarbasis, Praktika, Dienst in mehreren Abschnitten/ Blöcken etc.) aktiv mit, um

der eventuellen Kompensation des Zivildienstes entgegenzuwirken. Das DRK

wünscht sich insofern Planungssicherheit und fordert gesetzliche Grundlagen, sollte

es zu der Aussetzung des Zivildienstes kommen. Um einem möglichen Wegfall des

Zivildienstes entgegenwirken zu können, wünscht sich das DRK eine frühzeitige

Einbeziehung in diesen Veränderungsprozess und die Verwendung von

freiwerdenden staatlichen Finanzmitteln für die Entwicklung und Schaffung von

Alternativen.

d) Der PARITÄTISCHE Gesamtverband (DPWV)623

Der DPWV lehnt eine allgemeine Dienstpflicht als Zwangsdienst ab. Der Zivildienst

stelle in dieser Hinsicht eine Ausnahme dar, da er der rechtlich gebotene Ersatz für

den Wehrdienst ist. Problematisch seien außerdem das fehlende Interesse und die

Bereitstellung ausreichend vieler Dienstplätze.

Der DPWV vertritt die Ansicht, dass Zivildienstleistende wichtige Arbeiten

verrichten und diese dadurch erstmalig in Kontakt mit sozialen Diensten kommen.

Der Zivildienst stellt somit einen sinnvollen Lerndienst dar. Die Aussetzung des

Zivildienstes würde aber nach der Meinung des DPWV keine

„Katastrophe“ darstellen. Unabhängig von der Frage der Zukunft des Zivildienstes

steht der DPWV für die verstärkte Förderung von Freiwilligendiensten ein, ist

allerdings skeptisch zu der Annahme, dass der wegfallende Zivildienst durch

Freiwilligendienste aufgefangen werden kann.

e) Diakonie Bundesverband (DWEKD)624

Das DWEKD lehnt eine allgemeine Dienstpflicht aus vielerlei Gründen ab. Nach

Ansicht des DWEKD ist die Weiterentwicklung des Zivildienstes zum Lerndienst

durch das 3. Zivildienstgesetzänderungsgesetz zu begrüßen. Allerdings verdeutlicht

das DWEKD, dass der Zivildienst nicht als Entscheidungsgrundlage für die

623 Stellungnahme nach telefonischer Rücksprache mit Thomas Niermann vom 27. März 2009. 624 Schriftliche Stellungnahme vom 20. Mai 2009 im Anhang.

Page 102: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 95

Aussetzung bzw. Abschaffung der Wehrpflicht dienen kann und die Politik vor einer

„nicht gemachten Hausaufgabe“ steht, wenn die Dienstpflicht nicht als eine „gerecht

empfundene“ wahrgenommen wird.

Sollte es zur Abschaffung des Zivildienstes kommen, so müssten andere

Möglichkeiten für die Aufrechterhaltung der Lebensqualität der betreuten Menschen

gefunden werden. Freiwilligendienste stellen dabei eine, aber nicht die einzige

Option dar. Der Ausbau von Freiwilligendiensten ist dennoch eine Forderung des

DWEKD. Die Abschaffung des Zivildienstes würde allerdings eine gewisse

Übergangszeit erfordern.

5. Bevölkerung

Das gewichtigste Moment in der Debatte um das Für und Wider bei der Aussetzung

der Wehrpflicht, ist die Sicht der Bevölkerung. Die Regierung muss den Willen

seines Volkes wahren, da sie ein Abbild der Gesellschaft darstellen soll. Wie verhält

es sich aber mit der Zustimmung zur Wehrpflicht?

Das SWInstBW stellte in seiner Bevölkerungsbefragung 2008 fest, dass 47 Prozent

der Befragten der Forderung „Die Wehrpflicht sollte abgeschafft und die

Bundeswehr in eine Freiwilligenarmee umgewandelt werden“ zustimmen625. Dies

bedeutet einen Anstieg um vier Prozent im Vergleich zum Vorjahr (43%)626. Eine

SPIEGEL-Umfrage aus dem Jahr 2007 kam zu einem ähnlichen Ergebnis, wonach 45

Prozent der Befragten die Beibehaltung der Wehrpflicht ablehnten627. Auch sind vor

allem die Jüngeren und die besser Gebildeten kritischer in Bezug auf die

Wehrpflicht628. Der Vorschlag der SPD hat aber aktualisierte Umfrageergebnisse

hervorgebracht. Nach einer Emnid-Umfrage für den Nachrichtensender N24

befürworten 73 Prozent eben diesen Vorschlag der SPD und nur 23 Prozent lehnen

ihn ab. Sogar 55 Prozent der CDU/ CSU-Wähler stimmen der „freiwilligen

Wehrpflicht“ zu629. Ein ähnliches Ergebnis in der Verteilung konstatierte auch das

SWInstBW in 2007. Demnach stimmen 65 Prozent der Befragten für die

Beibehaltung der Wehrpflicht, mit der Einschränkung, dass zuvörderst Freiwillige

625 Bulmahn, Bevölkerungsbefragung 2008, S. 39. 626 Bulmahn et al., Bevölkerungsbefragung 2007, S. 139. 627 Szandar, Der Spiegel 18/ 2007, S. 42. 628 Bulmahn, Bevölkerungsbefragung 2008, S. 38. 629 Tagesspiegel.de v. 21.08.2007, im Internet: http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Bundeswehr-SPD;art122,2362470 (Stand: 03.03.08).

Page 103: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 96

rekrutiert werden sollen630. Dies zeigt wiederum, dass ein dogmatisches Festhalten

an der Wehrpflicht von der Bevölkerung nicht erwünscht ist. Der Bevölkerung geht

es nicht darum, die Wehrpflicht unangetastet aufrechtzuerhalten, sondern

konstruktive Verbesserungen zu realisieren.

Zudem sind die Positionen derer zu beachten, die unmittelbar betroffen sind. Eine

Umfrage der Jugendoffiziere der Bundeswehr im Jahr 2005 hat ergeben, dass „die

Wehrpflicht […] unter Schülern keine ausgeprägte Akzeptanz“ hat und diese

„Wehrform […] übereinstimmend in allen Schulformen als Auslaufmodell“ gilt.

Zudem wird berichtet, dass unter Jugendlichen die Fehleinschätzung vorherrscht, es

gäbe eine Wahlmöglichkeit zwischen Wehr- und Zivildienst und dass viele die

Meinung vertreten, „stillhalten [sei] besser […] als zu verweigern, da man dann

große Chancen [habe], nichts mehr vom Bund zu hören“ 631. Diese Ergebnisse werden

durch die Befragung der Jugendoffiziere von 2007 bestätigt. Demnach plädiert die

Mehrheit der Schülerinnen und Schülern für die Abschaffung der Wehrpflicht.

Insbesondere wird die fehlende Wehrgerechtigkeit bemängelt, da viele Schülerinnen

und Schüler nicht nachvollziehen können, dass „scheinbar gesunde Menschen

ausgemustert werden“. Erstaunlich ist zudem, dass den Befragten die Möglichkeit

der freiwilligen Verlängerung des Wehrdienstes weitgehend unbekannt ist.632

Eine Analyse von Kuhlmann und Lippert im Auftrag des Sozialwissenschaftlichen

Instituts der Bundeswehr hat 1993 ergeben:

Der ‚durchschnittliche Bürger’ zeigt eine relativ große Distanz zu allen Aktivitäten, die persönliches Engagement für Verteidigung und Militär verlangen. Deutliche Zeichen dafür sind die kaum vorhandene Bereitschaft der Reservisten der Bundeswehr, sich in Übung zu halten, oder die seit Jahren anhaltende geringe Bereitschaft der Bevölkerung, zusätzliche Finanzmittel für Militär und Verteidigung aufzubringen.633

Ein weiteres Ergebnis war jedoch, dass ein allgemeiner Gesellschaftsdienst nicht von

vornherein auf Ablehnung stoßen würde, sondern 1990 jeder zweite Bürger den

Sozialdienst wichtiger halte als den militärischen Dienst.

630 Bulmahn et al., Bevölkerungsbefragung 2007, S. 139. 631 Jahresbericht der Jugendoffiziere der Bundeswehr 2005, S. 14. 632 Jahresbericht der Jugendoffiziere der Bundeswehr 2007, S. 13. 633 Kuhlmann/ Lippert, Armee ohne Marschzahl, S. 13.

Page 104: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 97

Die Forderung nach einer allgemeinen Dienstpflicht für Männer und Frauen findet

auch heute noch durchaus Zustimmung. Dennoch ist der Anteil der Befürworter von

55 Prozent in 2006634 auf 48 Prozent in 2007635 gesunken.

VI. Ergebnis

Es konnte gezeigt werden, dass die moderne Bundeswehr dem Missbrauch

weitestgehend entzogen ist, da das „Parlamentsheer“ der ständigen Kontrolle des

Bundestages unterliegt. Der eigens einberufene Verteidigungsausschuss, sowie die

Einführung des Wehrbeauftragten wahren zudem die Kontrolle der Streitkräfte.

Auch die Idee des „Staatsbürgers in Uniform“ wurde mit größtmöglicher Reichweite

umgesetzt. Der Soldat ist Teil der Gesellschaft. Sein Status erkennt ihm nicht seine

Rechte ab, sondern das Grundgesetz schützt darüber hinaus jegliche Versuche, die

Rechte der Soldaten einzuschränken. Das Konzept der Inneren Führung fördert die

intelligente Armee, die nicht einzig aus dem Befehl-Gehorsam-Schema besteht.

Indes haben Untersuchungen ergeben, dass die gesellschaftliche Vielfalt innerhalb

der Bundeswehr gar nicht durch die Wehrpflicht erzielt werden kann, sondern dass

die politische Orientierung und die schulische Bildung ausschlaggebend für die Wahl

des entsprechenden Dienstes sind. Linksorientierte Jugendliche bevorzugen den

Zivildienst, wohingegen rechtorientierte Jugendliche eher zum Wehrdienst neigen.

Die immer weiter sinkende Wehrgerechtigkeit führt zu einem subjektiven

Ungerechtigkeitsempfinden, dass gesellschaftspolitisch bedenklich ist. Die Tatsache,

dass Männer Dienst leisten müssen und Frauen dürfen, ist für viele junge Männer

unverständlich und lässt sie an ihrem demokratischen Verständnis zweifeln,

unabhängig davon, ob dies juristisch vertretbar ist.

Zwar ist zu erkennen, dass ein allgemeiner Gesellschaftsdienst nicht unbedingt auf

Ablehnung stößt, Vorschläge wie von Tönnies aber weit über das Ziel

hinausschießen. Ein Dienst, der mehr der Erziehung der Jugendlichen dienen soll, ist

eine Kopie des Reichsarbeitsdienstes des nationalsozialistischen Regimes und bei

weitem illegitim. Ein Gemeinschaftsdienst, der „sozialen Patriotismus“636 einfordere

und bestehende qualifizierte Arbeitsplätze nicht ersetzen soll, stößt demnach

634 Bulmahn/ Fiebig/ Sender, Bevölkerungsbefragung 2006, S. 135. 635 Bulmahn et al., Bevölkerungsbefragung 2007, S. 139. 636 Gabriel, Die Zeit 31/ 2003 v. 24.07.2003, S. 6.

Page 105: Petition Wehrpflicht

E. Gesellschaftspolitische Betrachtung 98

durchaus auf Zustimmung, verkennt aber, dass auch dieser Zwangsdienst

demokratischen Prinzipien widerspricht.

Derweilen schwindet die Aufrechterhaltung der Wehrpflicht als politisches Dogma

innerhalb der im Bundestag vertretenen Parteien. Die kleineren Parteien BÜNDNIS

90/ DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE setzen sich für die Aussetzung respektive

deren Abschaffung ein. Die SPD stellt ein neues Modell zur Debatte, das einer

faktischen Aussetzung der Wehrpflicht gleicht. Dementsprechend votiert einzig die

CDU bedingungslos für die Beibehaltung der Wehrpflicht.

Auch die Kirchen stehen der Aussetzung der Wehrpflicht eher unterstützend

gegenüber, wobei die Evangelische Kirche bedeutender Stellung bezieht.

Die Gewerkschaften stehen der Beibehaltung der Wehrpflicht in Gleicherweise

skeptisch entgegen. Ver.di ist dem Antrag der Bundesjugendkonferenz gefolgt und

die DGB-Jugend befürwortet ebenfalls die Aussetzung.

Das gesellschaftliche Meinungsbild macht deutlich, dass die Bevölkerung die

Wehrpflicht nicht als unantastbares Dogma glorifiziert, sondern nach Veränderungen

strebt. Die Bevölkerung ist sich in der Frage nach der Beibehaltung der Wehrpflicht

uneinig. Während eine Hälfte der Aussetzung bzw. Abschaffung zustimmt, stimmt

die andere Hälfte für deren Beibehaltung. Der Vorschlag der SPD stößt auf breite

Zustimmung. Jugendliche lehnen die Wehrpflicht in den meisten Fällen ab.

Page 106: Petition Wehrpflicht

F. Der internationale Vergleich 99

F. Der internationale Vergleich

Der internationale Weitblick macht besonders deutlich, dass die Aussetzung der

Wehrpflicht keinen deutschen Sonderweg darlegen würde, sondern eine Folgerung

des internationalen Trends bedeutet.

Dem Vergleich sind vor allem die Fakten europäischer Armeen, sowie die der

allianzgebundenen Streitkräfte zugrunde zu legen.

Dr. Tibor Szvircsev Tresch erkennt einen deutlich verlaufenden Trend hin zur

Aussetzung der Wehrpflicht in Europa und zeichnet insbesondere gesellschaftliche,

technologische, ökonomische und geostrategische Triebkräfte verantwortlich. Er

kommt, zu dem Ergebnis, dass die Freiwilligenstreitkraft im Jahr 2010 das

Standardwehrsystem Europas sein wird, insbesondere derer Staaten, dessen

Wehrpflichtrate unter 50 Prozent angesiedelt ist637. Alle Staaten die seit 1990 die

Wehrpflicht ausgesetzt haben, taten dies aus dem Status der „Pseudo“-Wehrpflicht,

sodass anzunehmen ist, dass weitere Entwicklungen in Richtung Freiwilligenarmee

insbesondere aus dieser Gruppe zu erwarten sind638. Szvircsev Tresch vertritt ferner

die Ansicht, der europäische Trend knüpfe an die „Entscheidung der USA von 1973,

vom Rekrutierungssystem der Draft abzurücken“639 an. Indizien für diesen Trend

findet er in dem seit Ende des Kalten Krieges rückläufigen Streitkräfteumfang und

in der negativen Veränderung der europäischen Wehrpflichtrate von 1993 bis 2003

um 55 Prozent640. Des Weiteren hat sich die Wehrdienstdauer in Europa seit dem

Ende des Kalten Krieges verringert, sodass die Existenz von Wehrpflichtstreitkräften

gefährdet ist641. Für Gesamteuropa lässt sich ferner ein Allianzeffekt feststellen, was

bedeutet, dass Staaten, die in ein inter- bzw. supranationales Allianzsystem

eingebunden sind, ihre Wehrpflichtrate senken oder die Wehrpflicht gänzlich

aussetzen642.

So entschlossen die USA bereits 1973 auf Empfehlung der Gates-Kommission von

1970 auf die Wehrpflicht zu verzichten. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass

637 Szvircsev Tresch, Europas Streitkräfte, S. 206. 638 Werkner, Allgemeine Trends, S. 29. 639 Szvircsev Tresch, aaO, S. 9. 640 Ibid, S. 117 ff; so auch Werkner, Allgemeine Trends, S. 27. 641 Werkner, Allgemeine Trends, S. 31. 642 Ibid, S. 16 ff.

Page 107: Petition Wehrpflicht

F. Der internationale Vergleich 100

die All Volunteer Armed Forces die besser geeignete Wehrform sei, da keine

versteckten Kosten entstünden und nicht nur ein kleiner Teil der Bevölkerung eine

Steuer zu entrichten hätte, von der aber die gesamte Bevölkerung profitiert643.

In Europa folgten nach dem Ende des Kalten Krieges immer mehr Staaten: Belgien

entschloss sich am 31. Dezember 1993 für die Aussetzung der Wehrpflicht aus

Gründen der Wehrgerechtigkeit; Frankreich begann 1996 mit der Reform der

Streitkräfte und setzte die Wehrpflicht schließlich im Dezember 2001 aus. Auch in

Frankreich war besonders die fehlende Wehrgerechtigkeit, aber auch das Problem,

dass Wehrpflichtige nicht für Auslandseinsätze zur Verfügung standen,

ausschlaggebend. Stattdessen wurde der Service National und die Pflichtteilnahme

aller Jungen und Mädchen am Journée d’appel de préparation à la défense

eingeführt. Auf diese Weise soll die junge Bevölkerung für die Thematik der

Verteidigung sensibilisiert werden. Zudem wurde ein Attraktivitätsprogramm

eingerichtet. Großbritannien verfügt traditionell über eine Berufsarmee. Nur die

beiden Weltkriege unterbrachen diese Tradition und sorgten für die kurzzeitige

Einführung der Wehrpflicht. In Italien wurde die Aussetzung der Wehrpflicht am 14.

November 2000 verkündet. Seit 2005 rekrutiert die italienische Armee lediglich

Freiwillige. Auch in Italien spielte die sinkende Wehrgerechtigkeit, aber auch das

Ende des Kalten Krieges und stärkere Spezialisierungserfordernisse eine bedeutende

Rolle bei der Diskussion um die Aussetzung der Wehrpflicht. Die Niederlande

beriefen am 1. August 1997 die letzten Wehrpflichtigen ein. Grund war vor allem die

veränderte sicherheitspolitische Lage nach dem Ende des Kalten Krieges. Portugal

schlug den gleichen Weg ein und verfügt seit 2004 über eine reine

Freiwilligenstreitkraft. Spanien rekrutiert seit 2002 keine Wehrpflichtigen mehr.644

Als Mitgliedsstaaten der NATO unterhalten auch Kanada, Luxemburg, Tschechien,

Ungarn, Bulgarien, Lettland, Rumänien, die Slowakei und Slowenien

Freiwilligenstreitkräfte. Polen hat letztmalig Ende 2008 Wehrpflichtige einberufen.

Seit Juni 2009 unterhält auch Litauen eine Freiwilligenstreitkraft. Der neue

Mitgliedsstaat Albanien plant die Wehrpflicht 2010 auszusetzen.

Dänemark ist ein Sonderfall in der Diskussion: Dänemark hält zwar an der

Wehrpflicht fest, versucht aber ihren Bedarf über Freiwillige zu decken. Falls sich

nicht genügend Freiwillige melden, wird per Los über die Einberufung

643 vgl. Szvircsev Tresch, Europas Streitkräfte, S. 31 f. 644 Burmeister, Hat die Wehrpflicht eine Zukunft, S. 13 ff.

Page 108: Petition Wehrpflicht

F. Der internationale Vergleich 101

Wehrpflichtiger entschieden. Somit korrespondiert das System Dänemarks mit der

Idee der SPD und bedeutet faktisch das Vorliegen einer Freiwilligenarmee.

Lediglich Deutschland, Griechenland, Norwegen, die Türkei und Estland halten

innerhalb der NATO die Wehrpflicht aufrecht. Aber auch die Türkei strebt nach

einer Berufsarmee aus Gründen der Professionalisierung, um den Kampf gegen die

PKK besser durchführen zu können645. Somit haben 23 von 28 Mitgliedsstaaten der

NATO auf die Wehrpflicht verzichtet oder werden dies in nächster Zeit tun.

Dies ist insofern nicht verwunderlich, da auch die NATO das Ziel verfolgt, die

Wehrpflicht in allen Mitgliedsstaaten auszusetzen und den Übergang zu einer

Berufsarmee zu praktizieren646.

Nichtsdestotrotz muss anerkannt werden, dass der Übergang zu

Freiwilligenstreitkräften auch im Ausland mit Mängeln behaftet ist. So stellen sich

folgende Probleme: mangelndes Bewerberaufkommen, höhere fiskalische Kosten

und ein gesunkener durchschnittlicher Intelligenzquotient der Bewerber.

Diese Probleme darf man sicherlich nicht außer Acht lassen. Dennoch entscheiden

sich immer mehr Staaten für die Aussetzung der Wehrpflicht und dies besonders aus

Gründen der Wehrgerechtigkeit und der Ansicht, dass nur Freiwillige für

Auslandseinsätze fähig sind647 . In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass

Freiwilligenarmeen tendenziell höhere Auslandseinsatzraten aufweisen als

Wehrpflichtarmeen, obwohl diese Feststellung insbesondere am Gegenbeispiel

Norwegen relativiert wird648 . Ökonomische Aspekte spielen hingegen eine

untergeordnete Rolle. Dennoch konstatiert Werkner, dass Wehrpflichtarmeen eine

Rekrutierungsform armer Staaten ist649.

Allerdings muss auch bedacht werden, dass das Ziel eines europäischen

Sicherheitssystems, so wie es in Maastricht vereinbart wurde, eine Europäische

Armee induziert. Diese „kann langfristig nicht aus Soldaten zusammengesetzt sein,

die aus unterschiedlichen Streitkräftestrukturen kommen. Die Europäische Armee

wird deshalb voraussichtlich eine Freiwilligen Armee sein.“650

645 Kalnoky, Welt-Online v. 07.10.2008. 646 NATO, Handbuch, S. 183. 647 Szvircsev Tresch, Europas Streitkräfte, S. 204. 648 Werkner, Allgemeine Trends, S. 13. 649 Ibid, S. 39. 650 Schaprian, Transformation, S. 23.

Page 109: Petition Wehrpflicht

F. Der internationale Vergleich 102

Die oben aufgeführten Entwicklungslinien zeigen auf, dass auch Deutschland

verteidigungspolitisch diesem Schema entspricht und der Schritt zur

Freiwilligenarmee die stringente Folge wäre. Die Bedingungen, die in anderen

europäischen Staaten zu der Aussetzung der Wehrpflicht geführt haben, liegen auch

in Deutschland vor: So ist die Bundesrepublik in verschiedenen Allianzsystemen

eingebunden, der Streitkräfteumfang und die Wehrpflichtrate ist seit 1989 erheblich

gesunken und auch die Wehrdienstdauer hat sich verkürzt. Die Bundeswehr ist dem

Status der „Pseudo“-Wehrpflicht zuzuordnen, sodass, in Analogie zum europäischen

Ausland, die Aussetzung der Wehrpflicht die nächste Stufe innerhalb der

verteidigungspolitischen Veränderungen bedeuten würde. Die Bundesrepublik

Deutschland würde mit der Entscheidung zur Aussetzung der Wehrpflicht dem

allgemeinen Trend der europäischen Wehrsysteme Rechnung tragen.

Page 110: Petition Wehrpflicht

G. Die Alternative – Freiwilligendienste 103

G. Die Alternative – Freiwilligendienste

Die Aussetzung der Wehrpflicht und des Zivildienstes muss die unmittelbare Folge

aus den oben genannten Gründen sein. Andere Pflichtdienste, wie ein allgemeines

soziales Jahr, sind, wie dargelegt, kein adäquates Mittel, um den Übergang von der

Wehrpflicht- zur Freiwilligenstreitkraft zu realisieren. Stattdessen müssen

Alternativen gefunden werden, die zudem den Prinzipien der Demokratie

entsprechen.

Das freiwillige bürgerschaftliche Engagement muss an die Stelle eines den jungen

Bürger verpflichtenden Dienstes treten. Das Ehrenamt muss wieder mehr in den

Vordergrund aller politischen Diskussion gerückt werden.

Eine aktive Bürgerschaft ist darauf angewiesen, dass die Bürger soziale Verantwortung übernehmen und freiwillig Beiträge zum Gemeinwohl erbringen.651 Demokratische Bürgerschaft ist gleichzeitig mit dem Anspruch aktiver Teilhabe verbunden, d.h. mit der Bereitschaft, sich informiert in die politische Willensbildung einzumischen, sich an Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen sowie öffentliche Aufgaben und Ämter zu übernehmen. Da Demokratien zudem weitgehend auf Zwang verzichten wollen und können, wird bürgerschaftliches Engagement zur politischen Tugend, die die „gute Bürgerin“ bzw. den „guten Bürger“ auszeichnet. Es ist gleichzeitig der Gradmesser für die demokratische Qualität eines Gemeinwesens.652

Bürgerschaftliches Engagement bedeutet vor allem das Lernen von demokratischem

Verhalten, Partizipation an der Entwicklung des Lebens- und Wohnumfeldes und

Kompetenzerwerb653.

Der Begriff des Lernens wird längst nicht mehr ausschließlich mit Wissenserwerb und rein schulischem Lernen verbunden. Für die Persönlichkeitsentwicklung können informelles und soziales Lernen einen sehr viel wichtigeren Beitrag leisten. Hervorzuheben ist auch die größere Intensität selbst motivierten Lernens, wie es Erfahrungen im freiwilligen Engagement ermöglichen.654

651 Jakob, APuZ B 9/ 2002, 22 (28). 652 Enquete-Kommission, Bürgerschaftliches Engagement, S. 33; [Hervorhebung des Verfassers]. 653 Kommission Impulse, Perspektiven, S. 18. 654 Gensicke/ Picot/ Geiss, Freiwilliges Engagement, S. 249.

Page 111: Petition Wehrpflicht

G. Die Alternative – Freiwilligendienste 104

Dieses Engagement entsteht überwiegend aufgrund humanitärer und christlicher

Motive655. Der Sozialstaat muss stets bemüht sein freiwilliges Engagement zu

fördern, wenngleich er es nicht einfordern kann656.

Eine adäquate Alternative einen wegfallenden Zivildienst zu kompensieren bzw.

abzuschwächen stellen Freiwilligendienste dar. Um den demokratischen Rechtsstaat

zu stärken ist es unbedingt notwendig, dass ein Bewusstsein geschaffen wird, dass

allen Bürgern verdeutlicht, dass die Gesellschaft auf die Unterstützung ihrer

Mitglieder angewiesen ist. Freiwilligendienste sind ein Abbild für die Bereitschaft

junger als auch älterer Menschen, die sich bewusst für einen Dienst zugunsten der

Gemeinschaft entschieden haben und somit eine Kultur selbständiger Freiwilligkeit

schaffen657.

Freiwilligendienste müssen von freiwilligem Engagement aufgrund ihrer

Organisationsstruktur unterschieden werden. Freiwilligendienste sind vielmehr eine

besondere Art des freiwilligen Engagements, die auf einer gesetzlichen Grundlage

basieren658 . Im Falle des Freiwilligen Sozialen Jahres (§ 3 JFDG) oder des

Freiwilligen Ökologischen Jahres (§ 4 JFDG) bieten sie jungen Frauen und

Männern im Übergang zwischen Jugendphase und Erwachsenenstatus die

Gelegenheit zur Übernahme sozialer Verantwortung, Erprobung ihrer Fähigkeiten

und persönlicher und beruflicher Orientierung659.

Das Leitbild der Bürgergesellschaft mit ihrem Kerngedanken einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Bürger zu einem sozialen und politischen Engagement erteilt Vorschläge für einen Pflichtdienst, wie sie in der öffentlichen Diskussion unter verschiedenen Vorzeichen immer wieder auftauchen, eine klare Absage. Bürgerschaftliches Engagement lässt sich nicht durch staatliche Gewalt verordnen, sondern ist in einer demokratischen Gesellschaft an das Kriterium der Freiwilligkeit gebunden.660

Bei Freiwilligendiensten stehen nicht die Dienststellen sondern die Dienstleistenden

und das Gemeinwohl im Vordergrund. Ein freiwilliger sozialer Dienst ist in erster

Linie als Bildungsmaßnahme und Orientierungshilfe zu verstehen, was ihn von

Erwerbsarbeit unterscheidet. Der Jugendfreiwilligendienst FSJ bzw. FÖJ ist eine

655 Kommission Impulse, Perspektiven, S. 38. 656 Evers/ Olk, APuZ B 9/ 2002, 6. 657 Kommission Impulse, aaO, S. 8. 658 Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 19 f. 659 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 30. 660 Jakob, APuZ B 9/ 2002, 22 (29); [Hervorhebung des Verfassers].

Page 112: Petition Wehrpflicht

G. Die Alternative – Freiwilligendienste 105

ganztägige Tätigkeit, die zwischen 6 und 18 Monate dauert, wobei 2/3 der

Teilnehmer den Dienst volle 12 Monate leisten. Abgebrochen wird der Dienst meist

nur aufgrund der Zusage eines Ausbildungs- oder Studienplatzes. 661

Freiwilligendienste erfolgen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sondern gewähren ein

Taschengeld im Sinne einer Kostenerstattung662.

Freiwilligendienste sind somit – wie vielfach formuliert wurde – als ein Angebot zwischen Schule und Ausbildung zu betrachten. Allerdings werden sie nicht (mehr) als weitgehend isoliertes Zwischenglied tätig, sondern als eine Institution, die den Übergang zwischen Schule und Ausbildung im Blick behält und daraus notwendige Verbindungen in die genannten Sphären bzw. zu den entsprechenden Institutionen aufbaut, unterhält und pflegt.663

Allerdings sind Freiwilligendienste nicht lediglich auf junge Menschen zu

beschränken. Vielmehr muss das Modell eines generationsübergreifenden

Freiwilligendienstes unbedingt verfolgt werden, sodass verschiedene Generationen

von- und miteinander lernen, die Zivilgesellschaft zu tragen664. „Intergenerative

Lernerfahrungen sind bei den Freiwilligen aller Generationen gefragt“665.

Dennoch sollen Freiwilligendienste insbesondere für Jugendliche eine Chance bieten,

ihre sozialen Kompetenzen zu erweitern. Die positiven Aspekte, die Bartjes666 für

den Zivildienst feststellen konnte, müssen ebenso für Freiwilligendienste gelten,

sodass Freiwilligendienste auch als „Lebensschule“ verstanden werden, in der

Freiwillige demokratisches Verhalten erlernen und der Dienst eine Zwischenstufe

zwischen dem Jugendstatus und dem Erwachsensein darstellt 667 . Auch die

Bundesregierung betont die besondere Bedeutung von Freiwilligendiensten für die

Persönlichkeitsbildung junger Menschen668 , die durch Freiwilligendienste

selbständiger und selbstsicherer werden und lernen Verantwortung zu übernehmen669.

Damit das gewünschte Ziel der Freiwilligendienste auch weiterhin erreicht werden

kann und Freiwilligendienste nicht zu einer kostengünstigen Arbeitnehmergruppe

werden, sind Betreuung und Anleitung der Freiwilligen unverzichtbare Bestandteile

661 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 80 ff. 662 Ibid, S. 53. 663 Liebig, Machbarkeitsstudie, S. 104. 664 Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 59, befürworten jedoch die Eingrenzung der Freiwilligendienste wegen ihres Bildungscharakters auf junge Menschen. 665 Alt et al., GüF, S. 65. 666 Siehe E IV. 667 Jakob, APuZ B 9/ 2002, 22 (24). 668 BT-Drs. 16/11605, S. 4. 669 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 169.

Page 113: Petition Wehrpflicht

G. Die Alternative – Freiwilligendienste 106

der Freiwilligendienste670. Ohne eine Begleitung der Freiwilligen könnte dies schnell

zu Überforderungen und Frustrationen führen671 . Die Relevanz der

sozialpädagogischen Begleitung zeigte sich vor allem im Freiwilligen Sozialen

Trainingsjahr (FSTJ):

Die sozialpädagogische Betreuung der jungen Menschen, die zu einer langfristigen Verbesserung der Problembelastung geführt hat, stellt gewissermaßen eine unabdingbare Vorraussetzung der Arbeits- und Qualifizierungsangebote dar, von der sowohl die TeilnehmerInnen des Programms als auch die Betriebe profitiert haben.672

Die vom Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V. (ISG)

durchgeführte Evaluation der beiden gesetzlich geregelten Freiwilligendienste

brachte durchweg positive Ergebnisse hervor: So gab die Mehrheit der Befragten an,

dass ihnen die Tätigkeit während ihres Freiwilligendienstes „Spaß“ gemacht habe673

und der freiwillige Dienst Auswirkungen auf die zukünftige Tätigkeit hat. Mehr als

die Hälfte der Befragten teilte mit, dass sie durch den abgeleisteten

Freiwilligendienst Vorteile beim Zugang zu Ausbildung, Studium oder

Beschäftigung hatten. Freiwilligendienste fördern auch das zukünftige

Engagement674 , sodass gesagt werden kann, dass das frühe Engagement im

Jugendalter zu einem späteren Engagement im Erwachsenenalter führt.675

Bei den Hauptschülern ist […] ein Nachholeffekt zu beobachten: Vor dem FSJ bzw. FÖJ waren deren Quote des bürgerschaftlichen Engagements nur halb so hoch wie die Engagementquote der Abiturienten, und der Freiwilligendienst hat durch eine Steigerung der Engagementquote eine Annäherung erwirkt.676

Insbesondere der „Freiwilligendienst aller Generationen“, der aus dem Modellprojekt

„Generationsübergreifender Freiwilligendienst“ (GüF) hervorgegangen ist, stellt

einen erfreulichen Gewinn dar und hat sich mit 8.732 Freiwilligen seit Projektbeginn

im Jahr 2005 etabliert677. Der GüF dauerte zwischen 3 und 24 Monate. Ein

670 Vgl. Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 61; Alt et al., GüF, S. 67. 671 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 31. 672 Liebig, Machbarkeitsstudie, S. 61. 673 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 125; so auch 92% im GüF Alt et al., GüF, S. 79. 674 Engels/ Leucht/ Machalowski, aaO, S. 144 ff. 675 Jakob, APuZ B 9/ 2002, 22. 676 Engels/ Leucht/ Machalowski, aaO, S. 165. 677 Alt et al., GüF, S. 17.

Page 114: Petition Wehrpflicht

G. Die Alternative – Freiwilligendienste 107

Freiwilligendienstplatz wurde ab 15 bzw. 20 Stunden wöchentlich anerkannt.

Durchschnittlich lag der wöchentliche Einsatz bei 14,6 Stunden.

Von der zeitlichen Flexibilisierung der 20 Stunden wird mehrheitlich Gebrauch gemacht – zur überwiegenden Zufriedenheit von Freiwilligen und Einsatzstelle.678

Die Gruppe der 16–25-Jährigen leistete ihren Dienst im Durchschnitt neun Monate.

Die positiven Erfahrungen sowohl mit den Jugendfreiwilligendiensten FSJ bzw. FÖJ

und dem Modellprogramm Generationsübergreifender Freiwilligendienst zeigt, dass

durch Freiwilligendienste das „soziale Kapital“ enorm gesteigert wird679.

Die Gruppe der Jugendlichen zwischen 14 und 24 Jahren ist eine der öffentlich

aktivsten Gruppen der Bevölkerung680. Auch im Modellprogramm GüF stellten die

16–25-Jährigen mit 22 Prozent die am stärksten vertretene Gruppe681. Nach Angaben

der Bundesregierung steigt die Nachfrage von Freiwilligendiensten kontinuierlich.

Im Jahre 1993 haben rund 7.100 Jugendliche ein FSJ geleistet; 2008 waren es

hingegen 18.600 junge Menschen, die entweder ein FSJ oder ein FÖJ abgeleistet

haben682. Die Statistiken683 des BAZ zeigen ebenfalls, dass die Bereitschaft für die

Ableistung von Freiwilligendiensten nach § 14c ZDG kontinuierlich gestiegen ist. Im

Jahr 2005 haben insgesamt 3.887 anerkannte Kriegsdienstverweigerer einen

derartigen Dienst geleistet; 2007 waren es hingegen schon 5.740 Zivildienstpflichtige,

die sich für einen Freiwilligendienst entschieden haben. Der Anteil der Absolventen

eines EFD-Projektes ist ebenfalls seit Jahren steigend 684 . 2,6 Prozent der

Jugendlichen eines Freiwilligenjahrganges leisten einen Freiwilligendienst. Das

Potential ist also durchaus zu erkennen und könnte 34.000 Freiwillige für ein FSJ

und 4.000 Freiwillige für ein FÖJ erreichen685. Dass sich die Zuwachsraten der

letzten Jahre abgeschwächt haben, bringt vor allem zum Ausdruck, dass die

Erhöhung der angebotenen Plätze stagniert686. Die Anzahl der Bewerbungen um

einen Freiwilligendienstplatz übersteigt die Anzahl der verfügbaren Plätze bei

weitem, sodass nicht allen Interessierten ein Platz zur Verfügung gestellt werden

678 Alt et al., GüF, S. 45. 679 Kommission Impulse, Perspektiven, S. 18. 680 BMFSFJ, Stellungnahme, S. 2; vgl. Liebig, Machbarkeitsstudie, S. 48 ff. 681 Alt et al., GüF, S. 23. 682 BMFSFJ, Für mich und für andere, S. 8; siehe auch Tabellen bei BMFSFJ, FSJ/ FÖJ, S. 2 und Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 26 Abb. 2. 683 BAZ, Dienstantritte im FSJ/ FÖJ. 684 BT-Drs. 16/10542, S. 2. 685 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 128. 686 Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 27.

Page 115: Petition Wehrpflicht

G. Die Alternative – Freiwilligendienste 108

kann687. Dabei sollte ein Freiwilligendienst von allen Interessierten einmal im Leben

abgeleistet werden können688.

Insbesondere durch den § 14c ZDG sind Probleme entstanden. Einzig FSJ/ FÖJ-

Stellen, auf denen Kriegsdienstverweigerer nach § 14c ZDG eingesetzt werden,

werden finanziell in weit größerem Umfang gefördert. Insofern besteht die Gefahr,

dass Dienststellen aufgrund der höheren finanziellen Zuschüsse bevorzugt

anerkannten Kriegsdienstverweigerern einen Freiwilligendienstplatz zur Verfügung

stellen689. Diese Entwicklung ist insbesondere im Rettungsdienst690 und im Bereich

„Sport“ 691 zu beobachten, sodass junge Frauen und nicht anerkannte

Kriegsdienstverweigerer vermehrt Schwierigkeiten haben, ihren Freiwilligendienst in

diesen Einsatzfeldern abzuleisten. Insofern ist die derzeitige Bezuschussung durch

das BAZ kontraindiziert. Jakob und Rauschenbach/ Liebig bemängeln außerdem,

dass ein Dienst nach § 14c ZDG keinen Freiwilligendienst darstellt, da er aufs Engste

mit der Wehrpflicht verknüpft ist. Dies bestätigt letztlich auch die Evaluation des

ISG, demnach für 67 Prozent der anerkannten Kriegdienstverweigerer der

Freiwilligendienst nach § 14c ZDG Erfüllung der Wehrpflicht ist692.

Damit Freiwilligendienste auch weiterhin so erfolgreich bleiben und in Zukunft

weiter expandieren, ist eine finanzielle Absicherung notwendig. Trägern und

Einsatzstellen gelingt es nicht, einen hochwertigen Freiwilligendienst ohne staatliche

Zuschüsse anzubieten. Damit Freiwilligendienste auch weiterhin in erster Linie als

Bildungsmaßnahme und Arbeit am Gemeinwohl verstanden werden können, sind

staatliche Fördermittel unerlässlich. Natürlich müssen Freiwilligendienste auch in

Zukunft arbeitplatz- und arbeitsmarktneutral durchgeführt werden693.

Nach den Richtlinien des Kinder- und Jugendplanes (KJP)694 gewährt der Bund eine

Förderpauschale von 72 Euro für ein FSJ im Inland und 153 Euro für ein FÖJ im

Inland. Diese Förderung gilt der pädagogischen Begleitung der beiden

Freiwilligendienste. In der Förderperiode 2007/ 2008 waren im Bundeshaushalt 19,2

687 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 128. 688 Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 61. 689 Jakob, APuZ B 9/ 2002, 2 (26); Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 47. 690 Engels/ Leucht/ Machalowski, aaO, S. 116. 691 Liebig, Machbarkeitsstudie, S. 98. 692 Engels/ Leucht/ Machalowski, aaO, S. 148. 693 Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 61; Kommission Impulse, Perspektiven, S. 8. 694 GMBl. 2003, 290.

Page 116: Petition Wehrpflicht

G. Die Alternative – Freiwilligendienste 109

Mio. Euro für die Förderung von FSJ und FÖJ eingeplant695. Je nach Bundesland

bekommen die Träger weitere Zuschüsse696. Einzig bei Freiwilligen, die ihren

Freiwilligendienst aufgrund § 14c ZDG ableisten, erhalten die Einsatzstellen

aufgrund des § 14c IV ZDG i.V.m. § 3 II KDVZuschV nachträglich einen Zuschuss

von 421,50 Euro monatlich pro Teilnehmer für die pädagogische Begleitung, ein

angemessenes Taschengeld und die Sozialversicherungsbeiträge 697 .

Dementsprechend ist das Taschengeld bei Freiwilligen nach § 14c ZDG meist höher

als bei weiblichen Freiwilligen oder nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerern698.

Die Bundesregierung gibt an, ihr fehle die gesetzliche Grundlage um

Freiwilligendienstplätze, die nicht aufgrund § 14c IV ZDG durch Haushaltsmittel des

BAZ bezuschusst werden, vermehrt zu fördern699. Der Andere Dienst im Ausland

(ADiA) nach § 14b ZDG erfährt gar keine finanzielle Unterstützung700. Stellt man

die Aufwendungen des BMFSFJ für Freiwilligendienste (19,2 Mio. Euro) und den

Zivildienst (615 Mio. Euro) gegenüber, wird die Relevanz der Förderung freiwilligen

Engagements ersichtlich.

Aus dieser momentanen defizitären finanziellen Förderung von Freiwilligendiensten

durch den Bund ergibt sich ein besonderes Interesse, Freiwilligendienste vor allem

für die Träger attraktiv zu gestalten, damit diese ausreichend viele

Freiwilligendienstplätze anbieten können. Dieses Problemfeld könnte durch eine

„Stiftung für Freiwilligendienste“701 aufgefangen werden. Insbesondere bei Wegfall

des Zivildienstes werden Haushaltsmittel in Höhe von 615 Mio. Euro frei, die, bei

vorheriger Schaffung der rechtlichen Grundlage702 , für die Förderung von

Freiwilligendiensten zur Verfügung stünden703. Diese Stiftung würde demnach mit

öffentlichen, sowohl mit Bundes- als auch Landesmitteln, und privaten Geldern

gespeist, sodass Freiwilligendienste durch die Stiftung und die Kofinanzierung durch

Träger und Trägerorganisationen getragen werden könnten704. Die Stiftung böte

Bürgern, die sich selbst nicht aktiv engagieren können oder nicht wollen, die

695 BMFSFJ, FSJ/ FÖJ, S. 3. 696 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 45 f. 697 Brecht, ZDG, Anm. 6 zu § 14c; BT-Drs. 16/12522, S. 26. 698 Engels/ Leucht/ Machalowski, aaO, S. 54. 699 BT-Drs. 16/11605, S. 3. 700 BT-Drs. 16/12522, S. 26. 701 Kommission Impulse, Perspektiven, S. 13; Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 63. 702 Vgl. Kommission Impulse, aaO, S. 36. 703 Vgl. Jakob, APuZ B 9/ 2002, 22 (26). 704 RBS, Jugend, S. 1.

Page 117: Petition Wehrpflicht

G. Die Alternative – Freiwilligendienste 110

Möglichkeit, Freiwilligendienste finanziell zu unterstützen. Des Weiteren sollten

Freiwilligendienste über den Weg der Nachfragefinanzierung gefördert werden:

Nicht die Anbieter der Freiwilligendienste, also die Organisationen, würden direkt finanziell bezuschusst, sondern diese würden indirekt über den Weg der Nachfragefinanzierung – etwa in Form von eingelösten Gutscheinen – die öffentlichen Zuschüsse erhalten.705

Auf diese Weise eröffnet sich die Möglichkeit, dass ein Anbieter, der einen

Freiwilligendienstplatz vergeben hat, durch Meldung an die Stiftung einen Zuschuss

erhält. Diese „Stiftung für Freiwilligendienste“ sollte allgemein für alle

Freiwilligendienste Zuschussmöglichkeiten bieten und diese nicht auf die beiden

gesetzlich geregelten Jugendfreiwilligendienste beschränken.

Sofern die finanzielle Förderung gesichert ist und Freiwilligendienste in

entsprechend ausreichender Anzahl angeboten werden können, muss die Attraktivität

des Dienstes auf Seiten der Freiwilligen gesteigert werden, sodass auch ein großer

Teil der wegfallenden Zivildienstleistenden zu einem Freiwilligendienst motiviert

werden kann. Diese Attraktivitätssteigerung gelingt vor allem über geldwerte und

monetäre Formen, wenngleich das Taschengeld auch weiterhin nicht als Lohn,

sondern als Kostenerstattung zu begreifen ist, aber auch über immaterielle

Vergünstigungen706 und die Schaffung einer ausgedehnten Anerkennungskultur. Ein

wichtiges Mittel einen geleisteten Freiwilligendienst anzuerkennen lässt sich etwa in

einem qualifizierten Teilnahmenachweis und -zeugnis finden, das Auskunft über das

Gelernte und die Leistung des Dienstleistenden gibt707. Dieses Zeugnis agiert somit

als Kompetenznachweis und muss von Bildungseinrichtungen anerkannt werden708.

Die Feststellung, dass sich die Aufmerksamkeit von Unternehmen/Betrieben immer mehr auf das gesamte Tableau der Kompetenzdimensionen (soziale, instrumentelle, kulturelle und personale Kompetenzen) bezieht, lässt es hinsichtlich der Arbeit mit benachteiligten jungen Menschen sinnvoll erscheinen, das gesamte Spektrum der Kompetenzen auch zu erfassen und die Ergebnisse dieser Erfassung für einen Übergang in den (Ersten) Arbeitsmarkt präsentabel zu bündeln.709

705 Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 65. 706 Kommission Impulse, Perspektiven, S. 13. 707 So bereits BMFSFJ, Stellungnahme, S. 7. 708 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 263. 709 Liebig, Machbarkeitsstudie, S. 105.

Page 118: Petition Wehrpflicht

G. Die Alternative – Freiwilligendienste 111

Aus diesem Grund sollte dieses Zeugnis einheitlich gestaltet sein. Teilnehmer eines

Freiwilligendienstes sollten dadurch besser gestellt sein, als gleichaltrige Jugendliche,

die keinen Freiwilligendienst geleistet haben. Ein abgeleisteter Freiwilligendienst

muss in verstärktem Maße Vorteile bei der Studienplatz-, Ausbildungsplatz und

Arbeitsplatzvergabe bieten. Vor allem bei Bewerbungen auf Stellen der öffentlichen

Hand sollten bevorzugt Teilnehmer eines Freiwilligendienstes ausgewählt werden710.

Auch hilft eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit die Anerkennungskultur zu stärken

und die Bekanntheit der Freiwilligendienste zu vergrößern711. Freiwilligendienste

müssen Gegenstand des schulischen Unterrichts werden, sodass möglichst alle

Jugendlichen das Angebot kennen lernen712 und dies nicht den bereits engagierten

und informierten Jugendlichen vorbehalten bleibt. Auch die Ergebnisse zum

Modellprogramm GüF belegen, dass die nicht-materielle Form der Anerkennung

einen hohen Stellenwert genießt, sodass die persönliche Wertschätzung der

Freiwilligen oder Einladungen zu Festen eine besondere Bedeutung im Rahmen einer

Anerkennungskultur hat713.

Die monetäre Attraktivitätssteigerung muss vor allem über eine Anhebung des

Taschengeldes erreicht werden. Die durchschnittlichen Zuwendungen714 liegen im

FSJ bei 355 Euro pro Monat715. Im Generationsübergreifenden Freiwilligendienst

erhielt die Gruppe der 16–25-Jährigen durchschnittlich 128 Euro monatlich716. Ohne

die Unterstützung der Eltern sowohl während als auch nach dem Freiwilligendienst,

würde das Einkommen der Freiwilligen für die eigene Lebensführung nicht

ausreichen717. Dementsprechend verwundert es nicht, dass 2/3 der Freiwilligen mit

der Höhe des Taschengeldes unzufrieden ist718. Insbesondere unterscheidet sich die

Höhe des Taschengeldes von Einsatzstelle zu Einsatzstelle erheblich. Insofern sollte

über einen gesetzlich geregelten Festbetrag nachgedacht werden.

Freiwillige sollten während ihres Dienstes Vergünstigungen erhalten, so wie sie für

Wehr- und Zivildienstleistende oder Studenten üblich sind. Durch einen bundesweit

710 Vgl. dazu auch § 11 ArbPlSchG; Böttcher, ZRP 1998, 399; Kommission Impulse, Perspektiven, S. 10. 711 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 181. 712 Vgl. Liebig, Machbarkeitsstudie, S. 95. 713 Alt et al., GüF, S. 51. 714 Taschengeld, Unterkunft und Verpflegung. 715 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 54. 716 Alt et al., GüF, S. 54 f. 717 Engels/ Leucht/ Machalowski, aaO, S. 144. 718 Ibid, S. 56.

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G. Die Alternative – Freiwilligendienste 112

einheitlichen Freiwilligenausweis, ähnlich der Jugendleiter/in-Card (JuLeiCa)719,

könnten Vergünstigungen bei Bahnfahrten oder Eintritten in Museen etc. gewährt

werden720.

Ungleich viel mehr junge Menschen könnten erreicht werden, wenn es gelänge, auf der einen Seite die Dienste so attraktiv zu gestalten und thematisch so breit anzulegen, dass sich dadurch möglichst viele angesprochen fühlen, und auf der anderen Seite sie in so großer Zahl vorzuhalten, dass – im Unterschied zur gegenwärtigen Praxis – auch bei offensiver Werbung allen Interessierten der Zugang zu einem entsprechenden Angebot eröffnet werden kann.721

Insbesondere sollten sämtliche Angebote von Freiwilligendiensten unter einem Dach

zusammengeführt werden, sodass Interessierte schnell und einfach den für sie

passenden Dienst finden722 . Die Angebotspalette bereits existierender

Freiwilligendienste ist facettenreich, doch sind sie den meisten Jugendlichen nicht

bekannt. Neben dem FSJ/ FÖJ existieren bzw. existierten außerdem freiwillige

soziale Dienste im Ausland, das Freiwillige Soziale Trainingsjahr (FSTJ), das

Freiwillige Jahr in der Denkmalpflege (FJD), das Freiwillige Soziale Jahr im

Kulturellen Bereich, das Freiwillige Soziale Jahr im Sport und den Europäischen

Freiwilligendienst (EFD), um einige Beispiele zu nennen. Aber auch durch ein

umfassendes Angebot weiterer Einsatzfelder kann die Attraktivität der

Freiwilligendienste gesteigert werden.

Besonders wirkungsvoll scheinen Programme zu sein, in denen sich Jugendliche mit der Situation benachteiligter Bevölkerungsgruppen auseinandersetzen müssen, sich der eigenen, privilegierten Lage bewusst werden können und auf der Grundlage dieser Erfahrungen Vorstellungen von Gerechtigkeit und eigener Verantwortung bilden.723

Vor allem ist es ratsam bisher nicht oder nur wenig erreichte Telnehmergruppen, wie

etwa Jugendliche mit Migrationshintergrund oder minderjährige Jugendliche, gezielt

zu fördern.724 Der GüF hat indes gezeigt, dass sich der „Freiwilligendienst als

wirksames Instrument zur gesellschaftlichen Integration von Menschen mit

719 Siehe im Internet: http://www.juleica.de. 720 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 185. 721 Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 13. 722 Ibid, S. 63 Fn. 45. 723 Liebig, Machbarkeitsstudie, S. 32. 724 Engels/ Leucht/ Machalowski, Evaluation FSJ/ FÖJ, S. 259 f.

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G. Die Alternative – Freiwilligendienste 113

Migrationshintergrund“ erwiesen hat725 . Insbesondere das FSTJ vermochte

Jugendliche anzusprechen, die über eine vergleichsweise geringe Schulbildung

verfügen726.

Freiwilligendienste sollten, aufgrund der Planungssicherheit seitens der Träger und

der Freiwilligen, klaren gesetzlichen Vorgaben unterliegen. In diesem Sinne wäre ein

alle Freiwilligendienste – sowohl Jugendfreiwilligendienste, als auch

Generationsübergreifende Freiwilligendienste – umfassendes Gesetz –

Bundesfreiwilligendienstegesetz und Bundesfreiwilligendiensteplan 727 –

wünschenswert728. Die Ergebnisse der Begleitung des GüF haben gezeigt, dass ein

rechtlicher Rahmen unabdingbar ist, insbesondere im Hinblick auf Haftpflicht- und

Unfallversicherungen. Es muss gesetzliche Regelungen geben, die klarstellen, dass

es sich bei Freiwilligendiensten nicht um sozialversicherungsrechtliche

Beschäftigungsverhältnisse handelt.729 Auch ein freiwilliger Dienst in der

Bundeswehr sollte als Freiwilligendienst anerkannt werden und entsprechend der

oben genannten Überlegungen gehandhabt werden. Ein freiwilliger Dienst in der

Bundeswehr ermöglicht noch unsicheren Frauen und Männer den Dienstbetrieb der

Bundeswehr kennen zu lernen, auf diese Weise die Verteidigungsbereitschaft der

Bundesrepublik zu stärken und im Krisenfall als Reserve zur Verfügung zu stehen.

Für die Dienste im Ausland müssen gesetzliche Rahmenbedingungen in Absprache

mit der EU geschaffen werden730.

Die neuerlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem bürgerschaftlichen

Engagement und Freiwilligendienste sind zu begrüßen731. Die Schaffung der beiden

Freiwilligendienste „weltwärts“ unter Federführung des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und „kulturweit“ unter

Federführung des Auswärtigen Amtes sind bedeutende Fortschritte in der

Weiterentwicklung der Freiwilligendienste und erweitern das Einsatzspektrum enorm.

Insbesondere aber der Freiwilligendienst „kulturweit“ schafft es nicht die Gruppe der

benachteiligten Jugendlichen in das freiwillige Engagement einzubeziehen, da die

725 Alt et al., GüF, S. 43. 726 Liebig, Machbarkeitsstudie, S. 60. 727 BMFSFJ, Stellungnahme, S. 14; Rauschenbach/ Liebig, Freiwilligendienste, S. 66. 728 Dies erachtet auch die Bundesregierung für sinnvoll; BT-Drs. 16/6145, S. 7. 729 Alt et al., GüF, S. 100 ff. 730 Vgl. Jakob, APuZ B 9/ 2002, 22 (27). 731 So auch der Antrag der Fraktionen CDU/ CSU und SPD, BT-Drs. 16/11774.

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G. Die Alternative – Freiwilligendienste 114

formalen Voraussetzungen732 zu hoch gesteckt sind. Dennoch ist hervorzuheben,

dass diese Freiwilligendienste von Ressorts durchgeführt werden, zu deren Aufgaben

nicht die eigentliche Förderung bürgerschaftlichen Engagements gehört. Dies zeigt

jedoch, dass bürgerschaftliches Engagement in allen Gesellschaftsbereichen möglich

ist. Es gilt nun diesen Ausbau an freiwilligem Engagement fortwährend

weiterzuentwickeln und insbesondere mit finanziellen Mitteln zu fördern.

732 Freiwillige müssen über Abitur […] oder einen Haupt- oder Realschulabschluss in Verbindung mit einer abgeschlossenen Ausbildung verfügen. Zudem müssen Freiwillige die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und/oder ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Voraussetzung sind ebenfalls Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau in Wort und Schrift und gute Grundkenntnisse in Englisch“, BT-Drs. 16/12574, S. 8.

Page 122: Petition Wehrpflicht

H. Fazit 115

H. Fazit

Abschließend konnte dargelegt werden, dass die allgemeine Wehrpflicht

geschichtlichen, juristischen und ökonomischen Überlegungen nicht standhält. Der

Verlauf der Geschichte seit der Französischen Revolution hat verdeutlicht, dass die

Wehrpflicht kein Institut der Demokratie darstellt. Seit jeher wurden Bürger durch

die Obrigkeit gezwungen, Kriege zu führen, die der heutigen Definition von

Verteidigungskrieg vehement widersprechen.

Sowohl Napoleon als auch Hitler brauchten Wehrpflichtige, um ihre wahnsinnigen

Vorhaben mithilfe von Massenarmeen verwirklichen zu können.

Die deutsche Bundeswehr seit 1956 ist derart institutionalisiert, dass ein Bruch mit

demokratischen Werten unvorstellbar erscheint. Stattdessen schütz das Grundgesetz

die Rechte der Soldaten und bestellt eigens einen Wehrbeauftragten, der sich den

Angelegenheiten der Soldaten annimmt.

Auch militärpolitisch zeigt sich, dass die Streitkräfte nicht auf Wehrpflichtige

angewiesen sind. Eine Reduzierung der Streitkräfte wäre ohne Verlust an

Funktionalität durchaus möglich. Dies zeigt schon allein der internationale Vergleich.

Wenn 23 von 28 NATO-Staaten de facto auf die Wehrpflicht verzichten können,

muss daraus geschlussfolgert werden, dass eine Armee auch ohne Anteil

Wehrpflichtiger einsatzfähig bleibt. Zudem fände durch die Aussetzung der

Wehrpflicht eine Professionalisierung der Streitkräfte statt. Freiwillige und

Berufssoldaten haben einen weit größeren Nutzen, vor allem da die

Grundwehrdienstzeit für eine weit reichende Ausbildung zu knapp bemessen ist.

Aufgrund dieser Tatsachen hält das Institut der Wehrpflicht der juristischen

Überprüfung nicht stand. Wenn die Streitkräfte auch ohne den Anteil der

Wehrpflichtigen funktionsfähig bleiben, dann wäre eine Einberufung von

Wehrpflichtigen unverhältnismäßig, zumal gezeigt werden konnte, dass es sich bei

der Wehrpflicht eben nicht um eine Grundpflicht handelt.

Ein weiteres Problem wird aber auch durch die fehlende Wehrgerechtigkeit

aufgeworfen. Wenn annähernd die Hälfte aller Wehrpflichtigen nicht tauglich ist, um

den Wehrdienst abzuleisten, so lässt dies stark an den Tauglichkeitskriterien zweifeln.

Es ist nicht erklärlich, warum innerhalb der letzten Jahre die Untauglichkeitsquote

derart angestiegen ist. Es konnte gezeigt werden, dass die Aufgabe der

Wehrdienstleistenden, nämlich die Verteidigung der Landesgrenzen, weiterhin

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H. Fazit 116

primäre Pflicht ist. Demnach sind neue Tauglichkeitskriterien nicht rechtmäßig und

widersprechen der Lastengleichheit des Art. 12a I i.V.m. Art. 3 I GG. Hinzukommt

die starke Ungleichbehandlung von Wehr- und Zivildienstleistenden. Wenn doppelt

so viele Zivildienststellen existieren wie Wehrdienststellen, dann widerspricht auch

dies der Pflichtengleichheit.

Unter Beachtung der rechtlichen Situation verstößt die Aufrechterhaltung der

Wehrpflicht nach § 1 WPflG gegen die verfassungsimmanenten Grundsätze der

Verhältnismäßigkeit und der Wehrgerechtigkeit. So verwundert es nicht, dass

mehrere Gerichte die Wehrpflicht für verfassungswidrig betrachteten und die Lehre

immer mehr dazu übergeht, die Wehrpflicht als verfassungsrechtlich bedenklich

einzustufen.

Zu allen geschichtlichen und juristischen Argumenten führen aber auch ökonomische

Überlegungen zu dem Schluss, dass eine Freiwilligenarmee billiger käme. Zudem

entgeht dem Staat ein jährlicher Wertschöpfungszuwachs von 3,4 Mrd. Euro.

Außerdem werden durch die Aussetzung der Wehrpflicht und der damit verbundenen

Aussetzung des Zivildienstes Mittel im BMFSFJ frei, die umpositioniert werden

könnten. Fiskalische Kosten von 1,2 Mrd. Euro könnten eingespart werden.

Eine allgemeine Dienstpflicht als Ersatz für die Wehrpflicht kommt aus

völkerrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Es besteht ein gesellschaftlicher Konsens, dass die Wehrpflicht immer weniger

notwendig ist. Der große Teil der im Bundestag vertretenen Parteien befürworten

ebenfalls die Aussetzung der Wehrpflicht, auch wenn abweichende Nuancen

gezogen werden.

Alles in Allem ist die Wehrpflicht weder zeitgemäß noch verfassungsrechtlich

haltbar. Das BVerfG hat sich nicht abschließend zu dem Thema geäußert. Es sieht

vielmehr die Verantwortung innerhalb der Politik.

Insofern ist der Bundestag dazu angehalten, die Wehrpflicht auszusetzen.

Stattdessen muss die Förderung von Freiwilligendiensten in den Vordergrund der

Debatte gestellt werden. Frei werdende Mittel müssen für die Schaffung von

Anreizen aufgebracht werden, um Freiwillige zum Ableisten eines

„Gesellschaftsdienstes“ zu überzeugen. Ohne Anreize ist der Fehl, insbesondere im

sozialen Sektor schwerlich aufzufangen, da Zivildienstleistende durchaus eine

wichtige Aufgabe erfüllen. Es muss jedoch Ziel des Staates sein, diese wichtige

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H. Fazit 117

Aufgabe nicht Verpflichteten zu übereignen, sondern Freiwillige für die Erfüllung

eben dieser Aufgaben zu gewinnen.

Page 125: Petition Wehrpflicht

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Page 140: Petition Wehrpflicht

Literaturverzeichnis 133

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Zippelius, Reinhold / Würtenberger, Thomas, Deutsches Staatsrecht, 31. Aufl., München 2005 [zit.: Zippelius/ Würtenberger, DtStaatsR].

Page 141: Petition Wehrpflicht

Anhang 134

Anhang

Anhangverzeichnis

1. Volkwirtschaftliche Kosten der Wehrpflicht

2. Die Wehrformen der NATO-Staaten

3. Dienstposten bei der Bundeswehr, Stand: Juni 2009

4. Geburtsjahrgang 1985

5. Anträge auf Kriegsdienstverweigerung

6. Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 14. November 2008

7. Schreiben der Deutschen Bischofskonferenz vom 17. November 2008

8. Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom 19. Dezember 2008

9. Schreiben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege vom 10. März 2009

10. Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes vom 12. März 2009

11. Stellungnahme des Deutschen Roten Kreuzes vom 24. März 2009

12. Stellungnahme der Arbeiterwohlfahrt vom 27. März 2009

13. Stellungnahme des Diakonischen Werkes der EKD vom 20. Mai 2009

14. Unterstützende Stellungnahme des MANNdat e.V. vom. 17. Juni 2009.

Page 142: Petition Wehrpflicht

Volkswirtschaftliche Kosten der Wehrpflicht

Vollzeitbeschäftigte männliche Arbeitnehmer

(unter 25 Jahre) Anzahl EinkommenBruttomonatsverdienst

10/2005 insgesamt

Durchschnittlicher Bruttomonatsver-

dienst

Angestellte (West) 317.275 2.170 688.486.750Angestellte (Ost) 30.822 1.754 54.061.788Arbeiter (West) 394.819 2.188 863.863.972Arbeiter (Ost) 64.717 1.608 104.064.936

Σ 807.633 1.710.477.446 2.117,89

Zunahme an Erwerbsfähigen im

Zivilsektor (1) GWDL (2) ZDL

Arbeitslosen 2007

(12,075 %)

Zunahme an Zivilbe-

schäftigtenBruttomonatsverdienst der zusätzl. Zivilbeschäftigten

Jährl. Wertschöpfungs-

zuwachs68.270 8.243,60 60.026,40 127.129.276,65 1.525.551.319,8084.604 10.215,93 74.388,07 157.545.705,61 1.890.548.467,26

Σ 3.416.099.787,06

Page 143: Petition Wehrpflicht

Die Wehrformen der NATO-Staaten

Staaten WehrformAlbanien Freiwilligenarmee ab 2010Belgien Freiwilligenarmee seit 1994Bulgarien Freiwilligenarmee seit 2008Dänemark Auswahlwehrpflicht*Deutschland WehrpflichtEstland WehrpflichtFrankreich Freiwilligenarmee seit 2001Griechenland WehrpflichtGroßbritannien Freiwilligenarmee seit 1963/64Island keine StreitkräfteItalien Freiwilligenarmee seit 2005Kanada FreiwilligenarmeeLettland Freiwilligenarmee seit 2007Litauen Freiwilligenarmee ab 2009Luxemburg FreiwilligenarmeeNiederlande Freiwilligenarmee seit 1996Norwegen WehrpflichtPolen Freiwilligenarmee ab 2009Portugal Freiwilligenarmee seit 2004Rumänien Freiwilligenarmee seit 2007Slowakei Freiwilligenarmee seit 2006Slowenien Freiwilligenarmee seit 2004Spanien Freiwilligenarmee seit 2002Tschechien Freiwilligenarmee seit 2005Türkei WehrpflichtUngarn Freiwilligenarmee seit 2004USA Freiwilligenarmee seit 1973

* Einberufungen bei zu geringem Bewerberaufkommen

Freiwilligenarmee 20Wehrpflichtarmee 6

Page 144: Petition Wehrpflicht

Die Wehrformen der NATO-StaatenVerteilung

Wehrpflicht-armee23%

Freiwilligen-armee77%

Page 145: Petition Wehrpflicht

Dienstposten bei der Bundeswehr Stand: Juni 2009

GWDL34.53414%

FWDL25.34610%

BS/SaZ187.500

76%

Page 146: Petition Wehrpflicht

Geburtsjahrgang 1985

GWDL/FWDL15%

Zivildienst und andere

Ersatzdienste19%

Ausgemustert33%

Nicht gemustert12%

Sonstige21%

Page 147: Petition Wehrpflicht

Ant

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0

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40.0

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1960

1962

1964

1966

1968

1970

1972

1974

1976

1978

1980

1982

1984

1986

1988

1990

1992

1994

1996

1998

2000

2002

2004

2006

2008