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Pflegebedarf, was nun? Hilfe zur Pflege

Ein Ratgeber des Bezirks Schwaben

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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

wenn ältere Menschen pflegebedürftig werden, ist dies meist eine emotionale und schwierige Lebensphase. Nicht nur für die älteren Menschen selbst, sondern auch für deren Angehörige, die Ehepartner, die Kinder und die Enkel. Zusätzlich zu den Veränderungen, die dieser Lebensabschnitt mit sich bringt, stellen sich häufig auch komplexe recht-liche und finanzielle Fragen: Muss ich mein ganzes Erspartes, was ich in meinem Arbeitsleben erwirt-schaftet habe, nun für die notwendige Pflege einset-zen? Muss ich meine Kinder finanziell belasten? Und kann ich das überhaupt, Hilfe zur Pflege beantragen?

Um Ihnen hier zu helfen und Orientierung zu geben, wurde diese Broschüre entworfen. Wir können damit na-türlich nicht alle denkbaren Fragen beantworten. Dieses Heft kann kein Ersatz sein für die persönliche Beratung durch einen unserer Fachleute in der Sozialverwaltung: Denn jedes Schicksal ist individuell. Und allein wegen der Fülle der Rechtsnormen kann unser Ratgeber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Aber wir können Ihnen eine Orientierung geben und einen Leitfaden: Sie können sich so über die wich-

Vorwort

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tigsten Rechtsgrundlagen informieren und über die Art der Pflege – ob zu Hause, in den eigenen vier Wänden oder in einem Heim – Gedanken machen. In beiden Fällen finden Sie die richtigen Ansprechpartner beim Bezirk Schwaben: Wir sind für die stationäre Hilfe zur Pflege ebenso zuständig wie seit 2018 auch für die Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege. So ist es für die betroffenen Menschen nun einfacher geworden, weil nur noch ein Ansprechpartner für sie zustän-dig ist, wenn finanzielle Unterstützung nötig wird.

Einfach ist das Thema natürlich für jeden, den es be-trifft, keineswegs – aber scheuen Sie sich nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen. Die zuständigen Mitarbeiter in der Sozialverwaltung des Bezirks in Augsburg und in der Außenstelle in Höchstädt helfen gerne weiter. Und das Team unserer Bürgersprechstunde ist regelmäßig in den schwäbischen Landkreisen und vielen Gemeinden für Beratungsgespräche vor Ort.

Ihr Bezirkstagspräsident Martin Sailer

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Vorwort 2–3

Inhaltsverzeichnis 4–5

A – Allgemeine Grundsätze

Aufgabe der Sozialhilfe 7Nachrang der Sozialhilfe 7Beginn der Hilfegewährung 8Träger der Sozialhilfe 8Zuständigkeit 8Leistungsarten 8–9Antragstellung 10

B – Einsatz von Einkommen und Vermögen

Was gehört zum Einkommen in der Sozialhilfe? 13Was gehört zum einzusetzenden Vermögen 14 in der Sozialhilfe? Darlehensweise Hilfegewährung 15Kostenersatz aus Nachlass 15Berechnungsbeispiele 16–17

C – Überleitung von vertraglichen und sonstigen Ansprüchen

Übergabeverträge 19Schenkungen 21

D – Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger

Allgemeines 23

Inhalt

A

B

C

D

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E – Pflegeversicherung

Allgemeines 25Leistungen der Pflegeversicherung 25Häusliche Pflege / Pflegesachleistung und Pflegegeld 26Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 26Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) 27Kurzzeitpflege 27Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen 28Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige 28 in ambulant betreuten WohngruppenVollstationäre Pflege 29

F – Ergänzende Hinweise

Blindengeld 31Kriegsopferfürsorge 31Zuzahlungsbetrag 31Seniorenberatungsstellen 32–33 bei den Landkreisen und kreisfreien Städten Außenstelle und Außensprechstunden 34Impressum 36

Die in dieser Broschüre verwendeten Beispiele wurden bewusst einfach gehalten und sind nicht auf jede Alternative übertragbar. Prüfungen und Berechnungen erfolgen grundsätzlich in jedem Fall individuell nach den vorliegenden Daten und Unterlagen.

Die Informationen und Berechnungen gelten vorbehaltlich aktueller Gesetzes-änderungen!

E

F

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A Allgemeine Grundsätze

6 A – Allgemeine Grundsätze

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7A – Allgemeine Grundsätze

1. Aufgabe der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe hat die umfassende Aufgabe, Leistungsberech-tigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)). Dabei ist allerdings das Prinzip des Nach-rangs, der Angemessenheit und der sparsamen Verwendung der Mittel zu beachten.

2. Nachrang der Sozialhilfe

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehö-rigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z. B. Pfl ege-kasse, Deutsche Rentenversicherung, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Krankenkasse) oder von Dritten (z. B. vertraglich Verpfl ichtete, Beschenkte, Unterhaltspfl ichtige) erhält. Daraus ergibt sich, dass für die Gewährung von Sozialhilfe drei Voraus-setzungen erfüllt sein müssen:

nicht ausreichendes Einkommen nicht ausreichendes Vermögen fehlende Unterhalts- und andere Ansprüche

Alleinstehende, die niemand anderen überwiegend unter-halten, haben bei Heimaufenthalt grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen einzusetzen.

Zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse wird bei Heim -unterbringung in der Regel ein Barbetrag (Taschengeld) ge-währt.

Von Dritten (vertraglich Verpfl ichtete, Beschenkte, Unterhalts-pfl ichtige) kann der Sozialhilfeträger maximal seinen eigenen Nettoaufwand (einmalig oder laufend) verlangen.

Was bedeutet

Sozialhilfe?

Wer kannSozialhilfeerhalten?

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3. Beginn der Hilfegewährung

Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder einer von ihm beauftragten Stelle die Notlage bekannt wird. Sozialhilfe wird daher in der Regel nicht rückwirkend gewährt.

4. Träger der Sozialhilfe

Die Sozialhilfeleistungen werden in Bayern von den Bezirken (überörtliche Träger der Sozialhilfe), den Landkreisen und kreis-freien Städten (örtliche Träger der Sozialhilfe) erbracht.

5. Zuständigkeit

Die Bezirke sind grundsätzlich für alle ambulanten und statio-nären Hilfen zuständig, beispielsweise Pflegegeld, häusliche Pflegehilfen oder die Hilfe zur Pflege bei einem Heimaufent-halt.

6. Leistungsarten

a) Ambulante Pflege

Bei der ambulanten Hilfe zur Pflege wird die pflegebedürf-tige Person nicht in einem Heim, sondern in der häuslichen Umgebung versorgt.

Leistungen der ambulanten Pflege werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegekasse erbracht, wenn die Kosten durch die Kassenleistungen nur teilweise abgedeckt werden.

Die Höhe der Leistung ist davon abhängig, welchen Pflege-grad die pflegebedürftige Person besitzt.

Wer istzuständig?

A – Allgemeine Grundsätze

Welche Leistungen

gibt es?

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9A – Allgemeine Grundsätze

Folgende Leistungen kommen bei der ambulanten Pflege evtl. in Betracht:

Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

(3. Kapitel SGB XII) Leistungen in sonstigen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII)

b) Stationäre Pflege

Bei der stationären Hilfe zur Pflege wird die Leistung für eine Heimunterbringung gewährt.

Die in einer Pflegeeinrichtung gewährten Sozialhilfeleistungen setzen sich in der Regel ebenfalls aus den drei Leistungsarten zusammen:

Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) Leistungen der Grundsicherung im Alter und

bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

(3. Kapitel SGB XII)

oder

Leistungen in sonstigen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII) bei Altenheimunterbringung.

Dabei ist eigenes Einkommen zuerst zur Abdeckung der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt einzu - setzen.

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Wie kann ich einen Antrag

stellen?

7. Antragstellung

Benötigt wird ein vollständig ausgefüllter und unterschriebe-ner Formblattantrag. Daneben werden in der Regel folgende weitere Antragsunterlagen benötigt:

Bescheid über Grundsicherungsleistungen (falls vorhanden)

Rentenanpassungsmitteilungen aller Renten (inkl. Betriebsrenten)

Kontoauszüge der Girokonten der letzten drei Monate (vollständig)

Kopien aller Sparkonten und sonstiger Geldanlagen

Kopie des Bestattungsvorsorgevertrages, falls abgeschlossen

Bescheid der Pflegekasse

Betreuungsausweis oder privatrechtliche Vollmacht (Vorsorgevollmacht, falls vorhanden)

Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)

notarielle Verträge (falls vorhanden)

evtl. weitere Einkommens- und Vermögensnachweise

Der Formblattantrag kann beim Bezirk Schwaben angefor - d ert werden. Er steht auch auf der Homepage des Bezirks Schwaben unter

www.bezirk-schwaben.de

zum Herunterladen (Download) bereit. Hier erhalten Sie auch weitergehende Informationen über Ihre Ansprechpartner beim Bezirk sowie die allgemeinen Sprechzeiten.

A – Allgemeine Grundsätze

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11A – Allgemeine Grundsätze

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B Einsatz von Einkommen & Vermögen

B – Einsatz von Einkommen & Vermögen

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13B – Einsatz von Einkommen & Vermögen

Nach den Prinzipien der Bedarfsdeckung und des Nach-ranges muss die Sozialhilfe erst dann leisten, wenn

das eigene Einkommen nicht ausreicht bzw. daseigene Vermögen aufgebraucht ist und

aus den sonstigen vorrangigen Ansprüchenein ungedeckter Bedarf bleibt.

1. Was gehört zum Einkommen in der Sozialhilfe?

Der Begriff deckt sich nicht mit steuerrechtlichen Bestim-mungen, er ist in §82 SGB XII und der dazu ergangenen Verordnung sozialhilfespezifi sch defi niert: Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

Ausgenommen davon sind insbesondere:

die Leistungen nach dem SGB XII

die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

die Leistungen der Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921

die Leistungen nach dem Bundes -entschädigungsgesetz (BEG) bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.

Vom Einkommen sind abzusetzen:

auf das Einkommen zu entrichtende Steuern

Pfl ichtbeiträge zur Sozialversicherung

angemessene Versicherungsbeiträge

die mit der Erzielung des Einkommensverbundenen notwendigen Ausgaben.

Definition von

Einkommen

Ausnahmen

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Alleinstehende, die einen Antrag auf Sozialhilfe stellen und die keine Unterhaltsverpflichtungen haben, müssen ihr gesamtes Einkommen im Sinne des SGB XII zur Deckung der Pflege-kosten einsetzen. Bei Ehegatten und Lebenspartnern wird aus dem gemeinsamen Einkommen ein Kostenbeitrag errechnet.

Zur Verdeutlichung siehe die zwei nachfolgendenRechenbeispiele auf den Seiten 16 und 17.

2. Was gehört zum einzusetzenden Vermögen in der Sozialhilfe?

Vermögen ist das gesamte verwertbare Vermögen (§90 Abs. 1 SGB XII), z. B. Barvermögen, Spar- und Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Immobilien und Sachwerte.

In §90 Abs. 2 SGB XII sind Vermögensarten aufgezählt, die bei der Gewährung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleiben (Schonvermögen).

Sozialhilfeund

Vermögen

B – Einsatz von Einkommen & Vermögen

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Dies sind insbesondere:

Ein „angemessenes Hausgrundstück“, das von der leis-tungs berechtigten Person oder ihrem Ehegatten und deren minderjährigen Kindern bewohnt wird.

Kleinere Barbeträge oder sonstige Geld werte bis zu 5.000,00 € bei Alleinstehenden bzw. bis zu 10.000,00 € bei Verheirateten.

Bestattungsvorsorge- und Grabpflegeverträge bis zu 3.500,00 € bei Alleinstehenden, bzw. 7.000,00 € bei Ehepaaren (Bundesgerichtsurteil vom 18.03.2008) wenn ein Vertrag mit Bestattungsunternehmen besteht; dieser Vertrag zweckgebunden und unwiderruflich ist; der vereinbarte Geldbetrag an das Bestattungsunter-

nehmen bzw. ein Treuhandkonto überwiesen wurde.

3. Darlehensweise Hilfegewährung

Ist Vermögen einzusetzen, aber die sofortige Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll (Härte), so kann die Hilfe auch in Form eines rückzahlbaren Darlehens erbracht werden (§91 SGB XII). Das Darlehen ist abzusichern, z. B. durch Eintragung einer Grundschuld für den Sozialhilfeträger.

4. Kostenersatz aus Nachlass

Verstirbt die leistungsberechtigte Person oder ihr Ehegatte, entfällt der Vermögensschutz. Soweit die Sozialhilfekosten und der Nachlass einen Betrag von derzeit 2.592,00 € über-steigen, sind die Erben zum Ersatz der Kosten aus dem Nach-lass verpflichtet (§102 SGB XII).

B – Einsatz von Einkommen & Vermögen

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Frau S., Jahrgang 1932, ist verwitwet. Sie erhält eine Witwenrente von 650,00 €. Frau S. hat Pflegegrad 4 und wird in einem Pflegeheim betreut. Der Eigenanteil im Pflegeheim beträgt monatlich 2.300,00 € (die jeweilige Leistung der Pflegekasse ist dabei bereits in Abzug gebracht). Ihr Sparver-mögen muss sie bis auf einen Rest von 5.000,00 € aufbrauchen, bevor die Sozialhilfe einsetzt. Ihr Renteneinkommen hat Frau S. zur Deckung der Heimkosten voll einzusetzen.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Leistungen der Grundsicherung 166,00 € Regelbedarfsstufe 3 345,00 € Miete fiktiv + 471,00 € Abzüglich Renteneinkommen – 650,00 €

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt 116,64 € (Barbetrag) Bekleidungspauschale 20,00 € Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) 1.484,00 € (2.300,00 € Eigenanteil Pflegeheim abzüglich Miete fiktiv 471,00 €) abzüglich Regelbedarf 345,00 €

Sozialhilfeleistungen insgesamt 1.786,64 €

Frau S. bleiben selbst die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt:

Barbetrag (Taschengeld) 116,64 €

Bekleidungspauschale 20,00 €

Insgesamt 136,64 €

Frau S. wird demnach im Rahmen ihrer stationären Pflegeheimbetreuung Hilfe zur Pflege von monatlich 1.484,00 € sowie eine monatliche Grundsi-cherung von 166,00 € gewährt. Als Hilfe zum Lebensunterhalt erhält sie einen Barbetrag von mtl. 116,64 € und eine Pauschale für Bekleidung von mtl. 20,00 €.

Einzelanträge auf Bekleidungsbeihilfe können ab 01.01.2020 nicht mehr gestellt werden.

Berechnungsbeispiel 1: Stationäre Pflege bei einer alleinstehenden Person

B – Einsatz von Einkommen & Vermögen

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Herr A., Jahrgang 1935, befindet sich im Pflegeheim. Die Ehefrau wohnt weiterhin in einer Mietwohnung. Das Ehepaar verfügt über folgende Ein-künfte: Altersrente Ehefrau 650,00 €, Altersrente Ehemann 900,00 €. Die Miete beträgt monatlich 650,00 €. Für eine Haftpflichtversicherung ist ein mtl. Betrag von 10,00 € zu leisten. Der Eigenanteil im Pflegeheim beträgt monatlich 2.300,00 €. Die Ehegatten bilden nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften, auch wenn ein Partner in einem Heim untergebracht ist, eine Bedarfsgemeinschaft.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

Altersrente Ehefrau 650,00 € Altersrente Ehemann 900,00 € Gesamtes Einkommen 1.550,00 € Abzüglich Haftpflichtversicherungsbeitrag 10,00 €Bereinigtes Einkommen 1.540,00 €

Bedarf des Ehemannes im Pflegeheim:

Eigenanteil Pflegeheim (Leistungen der Pflegeversicherung bereits abgezogen) 2.300,00 €

Barbetrag (Taschengeld) 116,64 € Bekleidungspauschale 20,00 €Bedarf 2.436,64 €

Bedarf der Ehefrau:

Regelsatz 432,00 € Kosten für Miete 650,00 €Bedarf der Ehefrau 1.082,00 €

Dem zu Hause verbleibenden Ehepartner wird in diesem Fall neben dem sozialhilferechtlichen Bedarf noch ein sogenannter Garantiebetrag in Höhe von 43,00 € zugebilligt. Nachdem es sich hier um eine vereinfachte Dar-stellung handelt, wurde auf die Angabe des Rechenweges verzichtet. Vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten von 1.540,00 € sind nach Abzug des Bedarfs der Ehefrau 1.082,00 € und des Garantiebetrages 43,00 €

für die Heimkosten einzusetzen (gerundet) 415,00 €

Berechnungsbeispiel 2: Ehepaar bei stationärer Pflege (vereinfachte Darstellung)

B – Einsatz von Einkommen & Vermögen

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C Überleitung von vertraglichen & sonstigen Ansprüchen gemäß §93 SGB XII

C – Überleitung von vertraglichen & sonstigen Ansprüchen

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19C – Überleitung von vertraglichen & sonstigen Ansprüchen

Wenn Sie als leistungsberechtigte Person einen Anspruch ge-gen einen anderen haben, so kann der Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch gemäß §93 Abs. 1 SGB XII bis zur Höhe sei-ner Aufwendungen auf sich überleiten und in die Gläubigerpo-sition eintreten. Am häufigsten findet diese Vorschrift Anwen-dung im Zusammenhang mit:

1. Übergabeverträgen

Mit Übergabeverträgen steht oft ein sogenannter Leibgedings-vertrag (Altenteils- oder Auszugsvertrag) in Verbindung, wo-nach der Übergeber Anspruch auf Versorgungsleistungen (z.B. Wohnrecht, Wart und Pflege, Verköstigung, Leibrente) gegen-über dem Übernehmer hat.

Haben Sie Anspruch auf ein Leibgeding und müssen Sie aus besonderen Gründen (z. B. Heimpflegebedürftigkeit) das Grundstück auf Dauer verlassen, so gilt Folgendes:

Während dieser Zeit müssen Sie von dem Verpflichte-ten für die Befreiung von den vereinbarten Leistungen (Wohnrecht, Verköstigung etc.) als Ersatz eine Geldrente (Abgeltungsbetrag) bekommen, die dem Wert der Befrei-ung nach billigem Ermessen entspricht (Art.18 AGBGB), wenn eine solche im Übergabevertrag nicht ausgeschlos-sen wurde.

Wie kannich einen

Antragstellen?

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Da bei der Ermittlung des Abgeltungsbetrages zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen, wird im Regelfall erst nach An hörung des Verpflichteten (§24 SGB X) ein Abgeltungs-betrag festgesetzt. Für „Wart und Pflege“ wird im Allge-meinen die Hälfte des Pflegegeldes nach Pflegegrad 2 gemäß §37 SGB XI (z. Zt. 158,00 € mtl.), für die Wohnung der ortsübliche Miet wert und für Verköstigung 35 % der Regelbedarfsstufe 1 (z. Zt. 151,00 € mtl.) vom Verpflichte-ten gefordert.

Soweit ein „Leibgedingsvertrag“ nicht vorliegt, sind ver-trag liche Leistungen, je nach Abfassung des Vertrages, ebenfalls durch eine Geldrente abzugelten.

Diese und sonstige vertragliche Ansprüche gehen Schenkungsrückforderungsansprüchen und gesetzli-chen Unterhaltsansprüchen vor!

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C – Überleitung von vertraglichen & sonstigen Ansprüchen

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Frist fürSchenkungen

2. Schenkungen

Haben Sie Vermögenswerte (z. B. Geldvermögen, Haus- und Grundbesitz oder sonstige Vermögensgegenstände) ver-schenkt und sind Sie innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig geworden, haben Sie gem. §528 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten einen Rückforderungsanspruch in Höhe des zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teiles der Schenkung.

Im Regelfall leitet der Sozialhilfeträger gem. §93 SGB XII die-sen Anspruch auf sich über und fordert vom Beschenkten die Herausgabe der entsprechenden Beträge. Bei mehreren Schenkungen haftet der zuletzt Beschenkte vor dem früher Beschenkten.

Schenkungsrückforderungsansprüche gehen gesetzli-chen Unterhaltsansprüchen vor!

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C – Überleitung von vertraglichen & sonstigen Ansprüchen

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D Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger

D – Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger

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23D – Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger

1. Allgemeines

Zum Unterhalt seiner pfl egebedürftigen Angehörigen muss ab 01. Januar 2020 nur noch beitragen, wer mehr als 100.000,00 €brutto im Jahr zu versteuern hat.

Dies wurde durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigenentlastungsgesetz festgelegt.

Es gilt sowohl für die Eltern pfl egebedürftiger Kinder als auch für Kinder, deren Mutter und/oder Vater pfl egebedürftig sind.Angehörige mit einem geringeren Jahreseinkommen als 100.000,00 € brutto, sind künftig von Unterhaltsleistungen be-freit.

Diese Gesetzesänderung betrifft jedoch nicht• Geschiedene bzw. getrennt lebende Ehegatten• Unterhaltspfl ichtige Kinder mit einem Jahres- einkommen von über 100.000,00 € brutto

Wer istunterhalts -pflichtig?

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E Pflegeversicherung

E – Pflegeversicherung

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25E – Pflegeversicherung

1. Allgemeines

Leistungen der Pfl egeversicherung werden von den gesetz-lichen Pfl egekassen und den privaten Pfl egeversicherungen auf Antrag der pfl egebedürftigen Person bzw. des Bevollmäch-tigten oder Betreuers erbracht.In der gesetzlichen Pfl egeversicherung sind alle Personen ver-sichert, die gesetzlich krankenversichert sind. Wer Mitglied ei-ner privaten Krankenkasse ist, ist bei der jeweiligen privaten Pfl egeversicherung versichert.

2. Leistungen der Pfl egeversicherung

Leistungsansprüche haben alle Versicherten, die pfl egebedürf-tig sind. Als pfl egebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behin-derung regelmäßig in erheblichem oder höherem Maße Hilfen in ihrem Alltag benötigen.

Durch eine umfassende Pfl egereform erhalten seit dem 1. Ja-nuar 2017 auch kognitiv eingeschränkte Personen (z. B. Men-schen, die an Demenz erkrankt sind) verbesserte Leistungen der Pfl egekasse. Die bisherigen drei Pfl egestufen wurden nun in fünf Pfl egegrade umgewandelt und es wurde ein neues Be-gutachtungssystem entwickelt.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt die Pfl egebedürftigkeit fest und nimmt die Einstufung in den je-weiligen Pfl egegrad vor.

Mit dem neuen Pfl egebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pfl ege ver-sicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher an setzt. In den Pfl egegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind.

Was leistetdie Pflege -

versicherung?

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a) Häusliche Pflege / Pflegesachleistung und Pflegegeld

Die häusliche Pflege hat sowohl nach dem Sozialhilferecht (§13 SGB XII) als auch nach dem Pflegeversicherungsrecht (§3 SGB XI) Vorrang vor der stationären Pflege.

Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2 bis 5) werden von der Pflegekasse als Sachleistung Pflege -ein sätze durch ambulante Pflegedienste und Sozialstatio-nen bis zum Wert von 689,00 €, 1.298,00 €, 1.612,00 € und 1.995,00 € im Monat erbracht.

Anstelle der Sachleistung kann von der Pflegekasse ein Pfle-gegeld beansprucht werden. Das setzt voraus, dass die pflege-bedürftige Person mit dem Pflegegeld die erforderliche Grund-pflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 316,00 €, 545,00 €, 728,00 € oder 901,00 € mtl.

Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach §28 a SGB XI.

Möglich ist auch die Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld.

b) Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bis zu 1.612,00 €.

HäuslichePflege

Wasgeschieht bei

Verhinderung?

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kommen ne ben einander in Betracht.

i

E – Pflegeversicherung

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c) Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)

Kann die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht An-spruch auf Pflege in Einrichtungen oder Tages- und Nachtpfle-ge. Die Betreuung im Rahmen dieser teilstationären Pflege erfolgt entweder tagsüber oder während der Nacht. Die teil-stationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen derteilstationären Pflege bis zur Höhe von

125,00 € monatlich bei Pflegegrad 1 689,00 € monatlich bei Pflegegrad 2 1.298,00 € monatlich bei Pflegegrad 3 1.612,00 € monatlich bei Pflegegrad 4 1.995,00 € monatlich bei Pflegegrad 5

d) Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kommt in Betracht

für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder

in sonstigen Krisensituationen (auch bei Erkrankung, Urlaub der Pflegeperson), in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Leistungen der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse pro Kalenderjahr für längstens acht Wochen und bis zu einem Wert von max. 1.612,00 € gewährt.

TeilstationärePflege

Bedingungenfür die

Kurzzeit pflege

E – Pflegeversicherung

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e) Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Entlastungsbetrag –

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können so-genannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, beispielsweise um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstüt-zung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organi-sation des Pflegealltags.

Seit Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlas-tungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leis-tungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht ver-rechnet.

f) Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Für neue Wohnformen wie Senioren- oder Pflegewohngemein-schaften sieht die Pflegeversicherung ab 2017 eine Anschub-finanzierung bereits ab Pflegegrad 1 in Höhe von 2.500,00 € pro Person beziehungsweise 10.000,00 € je Wohngruppe vor.

ZusätzlicheLeistungen

E – Pflegeversicherung

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g) Vollstationäre Pflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen (Pflegeheim, Altenpflegeheim), wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend sind.

Die Pflegekassen gewähren folgende Beträge:

125,00 € monatlich bei Pflegegrad 1

770,00 € monatlich bei Pflegegrad 2

1.262,00 € monatlich bei Pflegegrad 3

1.775,00 € monatlich bei Pflegegrad 4

2.005,00 € monatlich bei Pflegegrad 5 sowie in besonderen Härtefällen

Für Pflegebedürftige in besonderen Wohnformen der Behin-dertenhilfe, in der die Eingliederung und nicht die Pflege im Vordergrund steht, übernimmt die Pflegekasse 10% des Hei-mentgelts, höchstens jedoch 266,00 € mtl.

Besteht keine Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse oder

reichen die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit den Eigenmitteln nicht aus, den pflegebedingten Auf-wand sowie den Lebensunterhalt sicherzustellen, können Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden, so-fern die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierüber entscheidet der Bezirk Schwaben.

VollstationärePflege

E – Pflegeversicherung

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F Ergänzende Hinweise

F – Ergänzende Hinweise

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31F – Ergänzende Hinweise

1. Blindengeld

Blinden Menschen gewähren die Regionen des Zentrums Bayern Familien und Soziales im Auftrag des Freistaates Bay-ern Blindengeld (z. Zt. mtl. 629,00 €). Eine Einkommens- und Vermögensanrechnung erfolgt hier nicht. Bei Heimunterbrin-gung, die ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger fi nanziert wird, wird das Blindengeld zur Hälf-te anerkannt. Übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung ganz oder zum Teil, wird das Blindengeld nicht als Einkommen angerechnet, der Leistungsberechtigte erhält aber auch keinen Barbetrag (Taschengeld).

2. Kriegsopferfürsorge

Bei Kriegsbeschädigten oder Hinterbliebenen (Witwen, Wai-sen, Eltern) werden die vorstehenden Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend erbracht. Es gelten dabei andere Einkom-mens- und Vermögensfreigrenzen. Zuständig für die Hilfe in Alten- und Pfl egeheimen ist die Kriegsopferfürsorgestelle des Bezirks.

3. Zuzahlungsbetrag

Seit 2004 müssen auch leistungsberechtigte Personen Zuzah-lungen zu den Krankenkosten bis zum Erreichen der Belas-tungsgrenze des §62 SGB V leisten. Diese Belastungsgrenze beträgt bei diesem Personenkreis für das Kalenderjahr 2% der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 103,68 € jährlich), bei chronisch Kranken 1% (derzeit 51,84 € jährlich).Dieser Betrag kann vom Leistungsberechtigten jeweils in einer Summe pro Kalenderjahr einmalig im Voraus an die Kranken-kasse geleistet oder, soweit der Leistungsberechtigte nicht widerspricht, durch ein Darlehen des Bezirk Schwaben abge-deckt werden. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt durch Abzug gleichmäßiger Raten vom Barbetrag (Taschengeld).

Blinden -geld

Kriegsopfer -fürsorge

Zuzahlungs -betrag

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Landkreis Aichach-Friedberg:Landratsamt Aichach-Friedberg-Seniorenberatungsstelle-Münchener Straße 986551 AichachTel. 0 82 51 / 87 22 33

Landkreis Augsburg:Landratsamt Augsburg-Seniorenberatung-Außenstelle StadtbergenBismarckstraße 6286391 StadtbergenTel. 08 21 / 31 02 - 27 05 und - 27 07 sowie 08 21 / 31 02 - 27 18 und - 27 19

Landkreis Dillingen:Landratsamt Dillingen-Seniorenberatung-Große Allee 2489407 DillingenTel. 0 90 71 / 51 - 19 8 und - 18 9

Landkreis Donau-Ries:Landratsamt Donau-Ries-Seniorenberatung-Pflegstraße 286609 DonauwörthTel. 09 06 / 74 - 50

Landkreis Günzburg:Landratsamt Günzburg-Seniorenfachstelle-An der Kapuzinermauer 189312 GünzburgTel. 0 82 21 / 95 - 22 3 und - 22 4 und - 21 0

Landkreis Lindau:Landratsamt LindauBregenzer Straße 3588131 LindauTel. 0 83 82 / 27 0 - 44 3 und - 42 1

Landkreis Neu-Ulm:Landratsamt Neu-Ulm-Seniorenberatungsstelle-Albrecht-Berblinger-Straße 689231 Neu-UlmTel. 07 31 / 70 40 - 26 90

Landkreis Oberallgäu:Landratsamt Oberallgäu -Seniorenamt-Oberallgäuer Platz 287518 SonthofenTel. 0 83 21 / 61 2 - 15 4

Landkreis Ostallgäu:Landratsamt Ostallgäu-Seniorenkonzept-Schwabenstraße 1187616 MarktoberdorfTel. 0 83 42 / 91 1 - 47 5

Stadt Augsburg:-Servicetelefon der Altenhilfe-Maximilianstraße 986150 AugsburgTel. 08 21 / 32 4 - 61 61

Anlaufstellen für Seniorenberatung bei den örtlichen Trägern:

F – Ergänzende Hinweise

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Bei individuellen Fragen in Bezug auf Einsatz von Einkommen und Vermögen, Unter haltsansprüchen oder vertraglichen Leistungen (z. B. Wohnrecht) wenden Sie sich bitte direkt an den Bezirk Schwaben.

LandkreisDonau-Ries

LandkreisDillingen

LandkreisGünzburg

LandkreisAugsburg

LandkreisAichach-Friedberg

LandkreisNeu-Ulm

LandkreisUnterallgäu

LandkreisOstallgäuLandkreis

OberallgäuLandkreisLindau

Donauwörth

Dillingen a. d. Donau

Günzburg

Neu-Ulm

Mindelheim

Marktoberdorf

Sonthofen

Lindau

Aichach

AUGSBURG

MEMMINGEN

KAUFBEURENKEMPTEN

F – Ergänzende Hinweise

Stadt Kaufbeuren:-Seniorenbüro-Baumgarten 3687600 KaufbeurenTel. 0 83 41 / 43 7 - 20 3

Landkreis Unterallgäu:Landratsamt Unterallgäu-Fachstelle für Senioren-angelegenheiten-Bad Wörishofer Straße 3387719 MindelheimTel. 0 82 61 / 99 5 - 49 3 und - 22 0

Stadt Kempten:-Seniorenberatung-Geberstraße 287435 KemptenTel. 08 31 / 25 25 - 81 28

Stadt Memmingen:-Seniorenfachstelle-Marktplatz 1687700 MemmingenTel. 0 83 31 / 85 0 - 44 8

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Außenstelle und Außensprechstunden des Bezirks Schwaben

Beratung erhalten Sie auch in der Außenstelle sowie den Au-ßensprechstunden des Bezirks, die in der Regel einmal mo-natlich in allen Landkreisen und kreisfreien Städten durchge-führt werden.

Außenstelle des Bezirks Schwaben in Höchstädt

Ein Sachbearbeiterteam aus der Sozialverwaltung, das in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und in der Hilfe zur Pflege tätig ist, ist von Montag bis Freitag für die Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Dillingen als An-sprechpartner vor Ort.

Die Außenstelle gibt zudem auf kurzem Weg informative Ein-blicke und Orientierung zum facettenreichen Angebot des Be-zirks.

Schloss HöchstädtAußenstelle Bezirk SchwabenHerzogin-Anna-Straße 5289420 HöchstädtTel. 08 21 / 31 01 - 49 27 oder - 44 79

ÖffnungszeitenMontag bis Mittwoch 08.30 Uhr bis 15.15 UhrDonnerstag 08.30 Uhr bis 17.00 UhrFreitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhrund nach telefonischer Vereinbarung

Außensprechstunde des Bezirks Schwaben

Die Termine für die Außensprechstunde erhalten Sie unter www.bezirk-schwaben.de sowie bei unseren Ansprech-partnern der Beratungsstelle, Telefon: 08 21 / 31 01 - 21 6, E-Mail: [email protected]

Anlaufstellen für Seniorenberatung

beim Bezirk Schwaben

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www.bezirk-schwaben.de

Herausgeber:Bezirk SchwabenHafnerberg 1086152 Augsburg

Tel.: 08 21 / 31 01 - 0Fax: 08 21 / 31 01 - 20 0E-Mail: [email protected]

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Stand: Februar 2020

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