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Pflegerisches Basis-Assessment (BAss)
Herausgegeben vom Vorstand der Fachgesellschaft Profession Pflege am 29.08.2016
Aktualisiert am 05.06.2017
Lutz Pelchen, Dr. Pia Wieteck, Renate Plenge, Günther Rosenthal und Jacqueline Beetz, Christiane Elsner, Andreas Braselmann, Peter Thumel, Yvonne Goltsche, Anton Münster, Daniela Windhäuser, Ursula Fischer
Unter der Beratung der Beiräte
Fachgesellschaft
Profession Pflege
Langenbeck-Virchow-Haus
Luisenstr. 59
E-Mail [email protected]
www.pro-pflege.eu
10117 Berlin
BAss-Beschreibung 2017 Fachgesellschaft Profession Pflege e.V.
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Inhalt 1. Anlass: OPS 1-776 standardisiertes pflegerisches Basis-Assessment ................................... 3
1.1 Verpflichtung eines standardisierten Entlassmanagement .............................................. 3
1.2 CCL-Relevanz des Barthel, FIM oder MMSE ...................................................................... 4
1.3 Plausibilisierung des OPS 9-20 ............................................................................................ 4
1.4 OPS 9-984 Pflegebedürftigkeit ............................................................................................. 4
2. Generelle Überlegungen zu einem standardisierten Basis-Assessment ................................ 4
2.1 Zielsetzung der Fachgesellschaft ......................................................................................... 5
2.2 Entwicklungshintergründe des Basis-Assessments (BAss) .............................................. 5
3. Beschreibung des entwickelten Basis-Assessments ................................................................. 5
3.1 Vorstellung des Basis-Assessments .................................................................................... 6
3.1.1 BAss als Papierversion ........................................................................................................ 7
3.1.2 BAss für die IT-Lösung und Definition der Items für die Schulung ........................... 11
3.3 BAss zur Unterstützung des systematischen Entlassungsmanagements .................... 15
3.4 BAss zur Unterstützung des OPS Pflegebedürftigkeit .................................................... 16
3.5 Anwendungsvoraussetzungen ........................................................................................... 16
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1. Anlass: OPS 1-776 standardisiertes pflegerisches Basis-Assessment Im Vorschlagsverfahren 2017 wurde der OPS 1-776 eingereicht. Der Antrag reiht sich in bereits
bestehende Strukturen des OPS ein und stellt eine Ergänzung für die Erwachsenenpflege dar.
Folgende Eckdaten sind dem Antrag zu entnehmen:
OPS 1-776 Standardisiertes pflegerisches Basis-Assessment ERWACHSENE
Exkl.:
• Standardisiertes geriatrisches Basis-Assessment 1-771
• Standardisiertes palliativmedizinisches Basis-Assessment 1-774
Hinweise:
Dieser Kode ist nur einmal pro stationärem Aufenthalt anzugeben.
Die Anwendung dieses Kodes bei Patienten mit einer bestehenden pflegerelevanten
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit setzt die Untersuchung von mindestens fünf Bereichen
mittels standardisierter Messverfahren (z. B. Mobilität, Selbstversorgung, Stimmung, Ernährung,
Kontinenz, Kognition, soziale Situation) voraus
Der OPS-Antrag ist zwar nicht angenommen worden. Dennoch ist eine systematische Umsetzung eines
Basis-Assessments für die Akutpflege im Krankenhaus zu empfehlen. Diese Gründe sind folgende und
werden in den nächsten Abschnitten kurz erläutert:
• Ab dem 01.10.2017 ist das Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung der
Krankenhausbehandlung nach §39 Abs. 1a S.9 SGB V von den Kliniken zu realisieren.
Ursprünglich war die Verpflichtung, das Entlassmanagement zum 01.07.2017 zu realisieren,
geplant. (GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Vereinigung, Kassenärtzliche
Bundesvereinigung, & Deutsche Krankenhaugesellschaft e.v., 2017) Durch die Klage der
Krankenhausgesellschaft wurde der Termin verschoben.
• CCL-Relevanz des Barthel, FIM oder MMSE im Kontext der Erlösoptimierung des G-DRG-Systems
seit 2017
• Plausibilisierung des OPS 9-20 vor dem Hintergrund der Bedeutungssteigerung und zusätzlich
der seit 2017 bestehenden Gruppierungsrelevanz des OPS
• OPS 9-984 Pflegebedürftigkeit und dessen erwartete Erlösrelevanz ab 2018
1.1 Verpflichtung eines standardisierten Entlassmanagement
Ab dem 01.10.2017 gilt die geforderte Vereinbarung, ein systematisches und standardisiertes
Entlassmanagement einzuführen und auch entsprechend auszuweisen (GKV Spitzenverband und die
Kassenärtliche Vereinigung et al., 2017). Ein zentrales Kernelement ist die Etablierung eines
systematischen Screeningverfahrens vor bzw. bei der Aufnahme mit einer kontinuierlichen
Aktualisierung der Informationen im interdisziplinären Kontext, um einen poststationären
Versorgungsbedarf frühzeitig zu erkennen und an die Krankenkassen zu kommunizieren. Das
Krankenhaus ist aufgefordert, ein standardisiertes multidisziplinäres Entlassmanagement zu etablieren.
In den Rahmenvereinbarungen wird speziell auf den Expertenstandard Entlassmanagement in der Pflege
hingewiesen (Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), 2009). Im § 3
Entlassmanagement-Absatz wird ein systematisches Assessment, welches den Versorgungsbedarf des
Betroffenen erfasst, gefordert. Der BAss bietet sich als standardisiertes Assessment vor allem vor dem
Hintergrund der sektorenübergreifenden Datennutzung und der differenzierten Erfassung des
poststationären Versorgungsbedarfes an.
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1.2 CCL-Relevanz des Barthel, FIM oder MMSE
In diesem Jahr wurde in die CCL-Matrix sowohl der Barthel-Index, der FIM und MMSE aufgenommen.
Auch wenn die genauen Auswirkungen noch untersucht werden müssen, ist zu erwarten, dass die
schweren motorischen und kognitiven Funktionseinschränkungen eine mögliche Auswirkung auf die
Relativgewichte haben können. Auch wenn diese Auswirkungen deutlich hinter denen des OPS 9-20
liegen, ist zu überlegen, wie diese Möglichkeit der Erlösoptimierung ohne unnötigen
Dokumentationsaufwand erschlossen werden kann.
Nachfolgend zunächst der Ausschnitt der CCL-Matrix (InEK - Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus).
1491 U50.40 Schwere motorische Funktionseinschränkung: Barthel-Index: 20-35 Punkte Neuaufnahme
1492 U50.41 Schwere motorische Funktionseinschränkung: Motorischer FIM: 31-42 Punkte Neuaufnahme
1493 U50.50 Sehr schwere motorische Funktionseinschränkung: Barthel-Index: 0-15 Punkte Neuaufnahme
1494 U50.51 Sehr schwere motorische Funktionseinschränkung: Motorischer FIM: 13-30 Punkte Neuaufnahme
1495 U51.20 Schwere kognitive Funktionseinschränkung: Erweiterter Barthel-Index: 0-15 Punkte Neuaufnahme
1496 U51.21 Schwere kognitive Funktionseinschränkung: Kognitiver FIM: 5-10 Punkte Neuaufnahme
1497 U51.22 Schwere kognitive Funktionseinschränkung: MMSE: 0-16 Punkte Neuaufnahme
1.3 Plausibilisierung des OPS 9-20
Zahlreiche Elemente des BAss können zur Plausibilisierung des OPS 9-20 und PKMS im Rahmen der
MDK-Begutachtungen genutzt werden.
1.4 OPS 9-984 Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit wird seit dem 1.1.2017 mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit ermittelt. Der NBA ist in 6 Module gegliedert. Die jeweiligen Module
erfassen systematisch die Pflegebedürftigkeit und geben Auskunft darüber, ob ein poststationärer
Versorgungsbedarf vorliegt. Die Ergebnisse des Assessments ergeben die neuen Pflegegrade und
weisen die Schwere der Pflegebedürftigkeit aus.
Der BAss hat die Module 1–4 des NBA aufgenommen, da diese im Rahmen der pflegerischen
Zustandsbeschreibung des Patienten im Krankenhaus relevant zur pflegerischen Entscheidungsfindung
sind. Darüber hinaus wurde der BAss um weitere Assessment-Items ergänzt, welche der IDEA-
Datenbank entnommen wurden. IDEA ist eine interdisziplinäre Datenbank anamnestischer Items,
welche seit 25 Jahren entwickelt wird und ein Sammelpool anamnestischer Informationen aus
sektorübergreifender Perspektive darstellt. Die genaue Zusammenstellung der BAss-Items wird in
Abschnitt 3 vorgestellt.
2. Generelle Überlegungen zu einem standardisierten Basis-Assessment Neben den aufgezeigten Gründen für die Einführung eines systematischen Basis-Assessments in der
Akutpflege gibt es noch weitere Überlegungen aus der Perspektive der e-Health-Strategien. Eine
flächendeckende einheitliche Einführung eines Basis-Assessments vor dem Hintergrund der
semantischen Interoperabilität ist für den IT-Einsatz im Gesundheitswesen sehr
interessant. Daher hat sich die Fachgesellschaft entschieden, ein kostenfrei zur Verfügung gestelltes
Basis-Assessment für die Akutkliniken (BAss) bereitzustellen.
Auch aus der Perspektive der aktuellen Diskussion der Pflegepersonaluntergrenzen sind Informationen
zur Fallschwere in den Kliniken sinnvolle ergänzende Informationen, welche die
Pflegepersonalbesetzung auf den Facheinheiten bestimmen sollten.
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2.1 Zielsetzung der Fachgesellschaft
Die Fachgesellschaft verfolgt vorrangig die nachfolgenden Zielsetzungen mit der zur Verfügung Stellung
des Basis-Assessments und Unterstützung bei der Erfüllung der oben aufgeführten Anforderungen und
Herausforderungen in der Pflegeprozessdokumentation.
a) Bereitstellung eines kostenfreien Basis-Assessments
b) Unterstützung des Kodierprozesses des OPS 9-984 Pflegebedürftigkeit
c) Unterstützung des Entlassmanagements
d) Unterstützung des Kodierprozesses U50.- und U51.-
e) Unterstützung und Förderung der semantischen Interoperabilität mit dem Zweck des
Datenaustausches und der Datenauswertung
f) Förderung einer vergleichbaren Datenstruktur zum Pflegeaufwand in den Kliniken zum Zweck
von Auswertungen auf den verschiedenen Ebenen zur Personalverhandlung sowie Beurteilung
der Arbeitsbelastung.
g) Praxistaugliches und für den pflegediagnostischen Prozess förderliches Instrument mit einem
für den Entscheidungsfindungsprozess der Pflege bringenden Mehrwert.
h) Sektorenübergreifende Nutzung der Assessmentdaten bei der künftig zunehmenden
Informatisierung in Deutschland
2.2 Entwicklungshintergründe des Basis-Assessments (BAss)
Bei der Prüfung, welches Assessmentverfahren hier geeignet ist, um dieses flächendeckend als Standard
einzuführen, wurden folgende Überlegungen zur Zielstellung angestellt:
• Kostenfrei zur Verfügung stehendes Assessmentinstrument
• Die beschriebenen Bereiche sollen gut und valide abgebildet sein
• Forschungsarbeiten über das ausgewählte Instrument stehen zur Verfügung
• Sektorenübergreifender Einsatz und Mehrfachnutzung der Erhebungsdaten.
• Das Basis-Assessment soll in einer Kurzform für Papieranwendungen funktionieren
• Das Basis-Assessment in einer Langform soll darüber hinaus die Risiken Dekubitus, Sturz,
Mangelernährung triggern
• Das Versorgungsmanagement soll durch den standardisierten Einsatz von Terminologie zum Basis-Assessment unterstützt werden.
• Das Basis-Assessment bietet zudem Managementdaten zur Pflegepersonalverhandlung, -
planung sowie auf berufspolitischer Ebene Daten zur Unterstützung einer adäquaten Stellenbesetzung in der Pflege.
Nach einer Analyse der vorhandenen Assessmentinstrumente in der Pflege wurde in der Fachgesellschaft
entschieden, dass ausgewählte Items des NBA (Neues Begutachtungsassessment) ein sinnvoller Ansatz
zur Pflegebedürfnis-Darstellung im G-DRG-System sein könnten (Bensch, 2016a; Wingenfeld, Büscher,
& Gansweid, 2008). Die NBA-Items stehen zur Verfügung und werden ab 2017 zur
Pflegebedürftigkeitseinschätzung verpflichtend eingeführt. Die Nutzung der im Krankenhaus relevanten
Items würde eine weitere Nutzung über die Sektorengrenzen hinweg ermöglichen. Zudem deckt sich
dieser Ansatz mit Überlegungen, den Pflegebedarf verstärkt in die G-DRG-Diskussion einzubeziehen, um
Pflegeaufwände künftig anders/zusätzlich zu finanzieren. Die Umsetzung des Basis-Assessments wird
im nachfolgenden Abschnitt beschrieben.
3. Beschreibung des entwickelten Basis-Assessments Das entwickelte Instrument enthält vor dem Hintergrund der Zielsetzungen eine große Anzahl der
Einschätzungs-Items des NBA zur Einstufung eines Betroffenen in eine Pflegestufe. Aus dem NBA
wurden für das Krankenhaus relevante Einschätzungs-Items aus den Modulen ausgewählt und durch
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weitere krankenhausrelevante Aspekte ergänzt. Im BAss wurden die Module I bis IV unverändert zum
NBA aufgenommen.
- Modul I Mobilität
- Modul II Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Modul III Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Modul IV Selbstversorgung
Zu den Ergänzungen zählen z. B. Items, um Risikoeinschätzungen zum Sturz- und Dekubitusrisiko zu
unterstützen oder Patientenzustände, welche einen erhöhten Überwachungsaufwand nach sich ziehen.
Nachfolgend exemplarisch eine Darlegung der NBA-Items zur Mobilität.
Abbildung 1: Quelle Wingenfeld et al. exemplarisches NBA-Item
Analog zu den MDK-Gutachter-Auslegungsbestimmungen (Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung (MDK), 2016) wurden die Einstufungen operationalisiert, so dass eine einheitliche
Einstufung in den Kliniken ermöglicht wird. Diese Operationalisierungen eignen sich besonders für den
elektronischen Einsatz und stellen somit die „Langform des Basis-Assessments“ dar.
Die Entscheidung, die NBA-Items auch für den Klinikbereich zu nutzen, hat neben der
sektorenübergreifenden Nutzung der Einstufungen auch den Vorteil, dass die ausgewählten Items und
Bewertungsgrundlagen bereits durch Forschungsarbeiten überprüft wurden. Somit eine gewisse Güte
nachgewiesen ist. Auch die Ergänzungen wurden aus bereits untersuchten Assessmentinstrumenten in
der Pflege entnommen.
Zudem wurde zu den Items des Basis-Assessments ein Mapping zu dem Barthel-Index (DIMDI
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentaiton und Information (Hrsg.)) und dem Erweiterten
Barthel-Index (DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentaiton und Information (Hrsg.))
analog den Vorgaben des DIMDI realisiert. Über diesen Weg können die Punktewerte für die Kodierung
der U50.- und U51.- genutzt werden.
Ergänzend wurden Anamnese-Items aus der IDEA-Datenbank entnommen, um die zentralen
Informationen zur Risikoeinschätzung und erforderlichen Überwachungsaufwände bzw. spezifischer
erforderlicher Assessments zu erfassen. Dieser Bereich kann im Rahmen von EDV-Umsetzungen
erweitert und auf die spezifischen Fachbereiche ergänzt werden.
3.1 Vorstellung des Basis-Assessments
Nachfolgend werden die NBA-Items und krankenhausspezifischen Ergänzungen des entwickelten Basis-
Assessments vorgestellt. Die Nutzer des Basis-Assessments sind bei der EDV-technischen Umsetzung
verpflichtet, die entsprechenden RTS-ID und Schlüssel sowie die OID-Kennung (wird noch beantragt)
zu nutzen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Datenbasis künftig als Dienstleistung zu beziehen.
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Für die Entwicklung des Basis-Assessments wurden zum einen die NBA-Items der Module 1 bis 4
genutzt. Zur Auslegung und Operationalisierung wurden die seit 20 Jahren entwickelten IDEA-Items
(interdisziplinäre, datenbankbasierte elektronische Anamnesestruktur/ interdisciplinary databased
electronical assessment) der Firma RECOM verwendet (RECOM GmbH (Hrsg.), 2016), welche kostenfrei
zu Verfügung gestellt werden. Diese IDEA-Items zur qualitativen Beschreibung der
Fähigkeitseinschränkungen wurden entsprechend den Ausführungsbestimmungen des MDK zur
Begutachtungseinschätzung zugeordnet (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen
(MDS), 2016). Somit verbindet das BAss sowohl eine quantitative als auch eine qualitative
Zustandsbeschreibung des Betroffenen und ist eine wertvolle Informationsquelle über den
Patientenzustand.
Abbildung 2: NBA-Modul 1 Mobilität
Diese BAss-Items haben darüber hinaus ein Mapping zu den Assessments Braden (Braden B., 2002),
Hendrich (Heinze & Dassen, 2002; Heinze et al., 2006), Barthel-Index und Erweiterter Barthel-Index
sowie zum NBA. Über diese Assessments werden die Schweregrade und Risikobereiche definiert und
Barthel-Punktwerte ermittelt. RECOM, als ein Förderer der Fachgesellschaft, stellt die Items kostenfrei
zu Verfügung. Vor dem Hintergrund des Zugriffes auf die IDEA-Items erklärt sich die Zähllogik der ID-
Nummern, die sich im Laufe der Entwicklung erweitert und verändert haben. Durch den Zugriff auf den
bereits in zahlreichen Kliniken und Altenpflegeeinrichtungen etablierten Anamnesekatalog kann von
einer entsprechenden Güte der Itemsammlung ausgegangen werden.
Nachfolgend ein exemplarischer Auszug aus dem Modul Mobilität und eine Erklärung der Tabelle. Die
komplette Darstellung des BAss befindet sich in der Anlage 1.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der BAss als Kurzversion ohne operationalisierte Items in
einer Papierversion genutzt werden kann. Dieses erfordert dann aber eine Schulung der Mitarbeiter
bezüglich der Auslegung der NBA-Items im BAss entsprechend der Langfassung bzw. den
Ausführungsbestimmungen der Begutachtung des MDK.
3.1.1 BAss als Papierversion
Das BAss wird bereits von einigen Papierherstellern umgesetzt. Die Kliniken können aber auch die Excel-
Tabelle nutzen und sich ein eigenes Dokument entwickeln. Die Dokumentation des BAss auf Papier hat
einige Nachteile. So z. B. die schnelle Aktualisierung des BAss, wenn beim Patienten Änderungen
eintreten oder zur Entlassung, wenn das Assessment im Rahmen des Entlassmanagements genutzt
werden sollte. Auch das Zusammenzählen der verschiedenen Punktwerte ist zeitaufwendig. Daher ist
eine elektronische Lösung der Papierdokumentation vorzuziehen.
Zunächst die Kurzfassung und eine Erläuterung zum Aufbau des Instrumentes. In den nachfolgenden
Abbildungen werden die einzelnen Module des BAss vorgestellt. Die Abbildungen können geringfügig
von der Excel-Tabelle abweichen, da diese immer auf dem aktuellsten Stand sind, welche Neuerungen
enthält.
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Abbildung 3: Pflegerisches Basis-Assessment Akut entwickelt von der Fachgesellschaft Profession Pflege 2017 1. Seite
Hinweis Orange und
Modul-Nr. NBA Hinweis Erweiterter
Barthel gelb,
Barthel blau
Hinweis Punkte schwarz
NBA, blau
Barthel
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Abbildung 4: Pflegerisches Basis-Assessment Akut entwickelt von der Fachgesellschaft Profession Pflege 2. Seite
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Die Ergebnisse der Punktwerte zum NBA (schwarze Zahlenwerte) werden addiert und der Patient
abhängig von den ermittelten Punktwerten in den Modulen des BAss eingestuft.
Abbildung 5: Gewichtungstabelle zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (Bensch, 2016b)
Entsprechend der Gewichtungstabelle werden die Punktwerte für die Module 1–4 zusammengezählt.
Abbildung 6: Punktwerte und Pflegegrade (Bensch, 2016b)
Die addierten Punktwerte der Module 1–4 sagen aus, dass der Patient mindestens den Pflegegrad 2
hat oder höher. Hat ein Patient bei der Erhebung des BAss z. B. 45 Punkte erreicht, hat er laut den
Pflegegrad-Punktwerten mindestens den Pflegegrad 2. Diese Information kann z. B. systematisch an
das Entlassmanagement oder den Case-Manager weitergeleitet werden, welcher dann die restlichen
Module erhebt, um zu einer endgültigen Einstufung zu kommen.
Sind bei den Modulen des NBA 1–4 die Ergebnisse gleich oder größer der Kategorie „erhebliche
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit“, so sind analog des
Entlassungsmanagements der jeweiligen Einrichtung die weiteren Schritte zur Abklärung eines
möglichen poststationären Versorgungsdefizits einzuleiten. So weisen die Punktwerte ab der Kategorie
„erheblich“ auf ein poststationäres Versorgungsdefizit hin. Zur Entlassung werden die Assessmentdaten
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aktualisiert und um die Empfehlungen zur pflegerischen und ärztlichen Behandlungs-/Therapieplanung
ergänzt.
Damit liefert der BAss zentrale Informationen für ein systematisches Entlassmanagement.
3.1.2 BAss für die IT-Lösung und Definition der Items für die Schulung Nachfolgend wird exemplarisch aus dem Modul Mobilität ein Beispiel zur Operationalisierung der NBA-
Items vorgestellt. Wie bereits berichtet wurde dies analog dem Definitionshandbuch der MDK-
Begutachtung operationalisiert. Hierzu wurden die IDEA-Items einer standardisierten interdisziplinären
Anamnesedatenbank genutzt. Die Visualisierung kann durch die Softwarehersteller unterschiedlich
realisiert werden.
Vorgestellt wird zu Erläuterung der BAss-Items aus dem Modul Mobilität „Positionswechsel im Bett
durchführen können“.
Modul I: Mobilität
Abbildung 7: Modul I: Mobilität
Die in der Abb. 7 vor den Items aufgeführten Farbmarkierungen zeigen an, ob es sich um ein Original-
NBA-Item handelt oder um eine Ergänzung, um damit eine Risikoeinschätzung z. B. zum Sturz oder
Dekubitus zu unterstützen. Wie bereits auf dem Papierbogen aufgezeigt geben die gelben und blauen
Markierungen an, ob die Items mit den jeweiligen blauen Punktwerten für die Ermittlung des Barthel
und Erweiterten Barthel vorgesehen sind.
In der Abb. 8 sind für die IT-Lösung die entsprechenden rts_schlüssel mitgeführt, um einen späteren
sektorenübergreifenden Datenaustausch zu ermöglichen. In der Spalte „Nr. NBA“ entnehmen Sie die
Nummerierung der NBA-Items entsprechend den Vorgaben des NBA. Die NBA-Punktwerte geben den
Hinweis, wie die Einstufung durchzuführen ist. 0=selbstständig; 1=überwiegend selbstständig;
2=überwiegend unselbstständig; 3=unselbstständig. In der letzten Spalte sind die Punktwerte
aufgeführt, die zur Berechnung der NBA-Punktwerte genutzt werden.
Abbildung 8: NBA-Item wird automatisiert befüllt
Das Item des NBA „Positionswechsel im Bett durchführen können“ wird automatisiert z. B. bei
„überwiegend unselbstständig“ befüllt, wenn die Mitarbeiterin aus ihrer Auswahlliste (Abb. 9) die
Beschreibung des Patientenzustandes „Kann unregelmäßig minimale Positionswechsel selbstständig
durchführen“ auswählt.
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Abbildung 9: Items mit rts-Schlüssel
Sollte der Softwarehersteller eine Mehrfachauswahl zulassen, ist der höchste NBA-Punktwert bei der
Ermittlung des Pflegegrades zu zählen. Die genaue Berechnungsgrundlage kann dem Text entnommen
werden. Pro Modul I bis IV werden jeweils die ermittelten Punktwerte addiert und jeweilig nach
Abhängigkeit eingestuft.
Abbildung 10: Items mit rts-Schlüssel
Zur Ermittlung der Pflegegrade werden die gewichteten Punktwerte (Abb. 11) genutzt. Eine
Besonderheit ist zu beachten. Die Ergebnisse des Moduls Kognition und Verhaltensweisen werden
zusammengeführt. Die Bewertung mit den höheren Einschränkungen des Patienten werden gezählt.
In Abbildung 10 werden die Punktwerte dargestellt, die benötigt werden, um einen Pflegegrad zu
erreichen. Dabei ist die Aussage des BAss, dass bei dem Patienten mindestens Pflegegrad X vorliegt.
Wird der Patient in eine Pflegestufe eingestuft, so besteht Handlungsbedarf, um einen poststationären
Versorgungsbedarf systematisch abzuklären. In der IT-Anwendung können die im BAss enthaltenen
Items zur Ermittlung des Dekubitusrisikos und Sturzrisikos ebenfalls genutzt werden, um die
entsprechenden Risiken der Patienten anzuzeigen.
Abbildung 11: Darstellung von Risiken in der IT-Anwendung des BAss
gewichtete Punkte
zeigen die
Pflegegrade an
Barthel
Risikobereiche
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Hierzu werden die im Mapping hinterlegten Punktwerte entsprechend ausgewertet und grafisch in einer
Softwareumsetzung dargestellt. Die Punktwerte können zudem klinikintern genutzt werden um die
Arbeitsbelastung durch die pflegesensitive Fallschwere Fachabteilungsbezogen zu gewichten.
Bei der IT-Umsetzung ist zu beachten, dass die BAss-Items zwar ergänzt werden können um z.B.
Krankenhausindividuelle Themenfelder zu erfassen, eine Kürzung der Items ist dagegen nicht sinnvoll,
wenn die Punktwerte für die entsprechenden Ergebnisse der gemappten Assessments genutzt werden.
Wie Abb. 10 darstellt, enthält der BAss Teilelemente des NBA, der Braden-Skala, der Hendrich-
Sturzrisiko-Skala, des Barthel-Index. Der BAss ist ein Bestandteil des IDEA-Datensatzes. Es besteht die
Option, die IDEA-Datenbank in die jeweilige Kliniksoftware zu integrieren.
3.2 BAss zur Generierung des Barthel und des Erweiterten Barthel
Ziel des Mappings ist es, den Barthel und den erweiterten Barthel-Index als zusätzlichen Output des
BAss zu generieren. Ein weiteres zentrales Ziel ist es, den Pflegenden ein fundiertes pflegerisches
Assessment an die Hand zu geben, welches einen Mehrwert im Kontext des Pflegeprozesses liefert. Der
Barthel ist an dieser Stelle weniger hilfreich und soll daher automatisiert durch das BAss getriggert
werden.
Wie wurde das Mapping durchgeführt?
Kurze Hintergrundüberlegungen sollen einen kurzen Einblick in das Mappingverfahren geben.
Die Begriffe Crossmapping, Mapping und Linking werden mittlerweile selbstverständlich benutzt. An
dieser Stelle soll zunächst geklärt werden, was die Begriffe genau bedeuten. Das Mapping sorgt für die
Verbindung zwischen verschiedenen Terminologien, Assessmentitems oder zwischen Klassifikationen
und ist somit ein Prozess. Beim Mapping-Prozess werden ähnliche oder in Beziehung stehende Wörter,
Begriffe oder Konzepte in jedem System identifiziert und miteinander verbunden (Hardiker & Rector,
1998; Hoskins, 1997; Moorhead & Delaney, 1997). Dabei wird versucht, die Bedeutung von Wörtern,
Begriffen oder Konzepten aus dem einen begrifflichen System durch ähnliche Wörter, Begriffe oder
Konzepte, die die gleiche Bedeutung haben, aus dem anderen System zu verbinden. (Coenen, Ryan, &
Sutton, 1997; Olsen, 2001). Burkhart et al. (2005, S. 220) definiert Mapping mit folgenden Worten:
„Mapping is the process of linking like terms that have the same meaning.“ (Burkhart et al., 2005) Das
Abbildung 12: Teilelemente des BAss aus Skalen und Assessments
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Linking (Verbinden) zweier Terminologien, Klassifikationen oder auch Assessment-Items wird auch
teilweise als „crosswalk“ (einen Übergang herstellen) bezeichnet (Bowman, 2005). Die Begriffe
Crossmapping und Mapping werden synonym verwendet (Hardiker und Rector 1998, S. 124). Der Begriff
Crossmapping weist darauf hin, dass die Verbindungen über Kreuz gehen können, was sichtbar werden
würde, wenn die Verbindungen grafisch dargestellt werden würden. Der Begriff „bidirectional crossmap“
(Franklin et al., 2002) beschreibt das Mapping-Verfahren ausgehend von beiden Quellen. Zuerst wird
die eine Terminologie/Klassifikation in die andere gemappt und dann wird von der anderen Quelle
ausgehend ebenfalls die Verbindung zwischen den Begriffen, Konzepten hergestellt. Die Ergebnisse der
beiden Mapping-Verfahren werden auf Inkonsistenzen geprüft. Eine ähnliche Vorgehensweise ist das
Zurückmappen („reverse mapping“), hier wird zunächst von einer Quelle ausgehend ein Mapping
erstellt. Mit einem zeitlichen Abstand werden anschließend die Ergebnisse wieder auf die Quelle
zurückgeführt. Auch dieses Vorgehen dient der Auffindung von Inkonsistenzen beim Mapping und
erhöht die Güte der Mapping-Ergebnisse (Wieteck, 2006; Zielstorff et al., 1998). Es gibt verschiedene
Arten von Verbindungen von Wörtern, Begriffen oder Konzepten zwischen zwei
Terminologien/Klassifikationssystemen: Eine Eins-zu-eins-Verbindung ist die idealste Verbindung beim
Mapping, kommt aber am seltensten vor (Bowman 2005, Olsen 2001). Hyperthermie und Erhöhung der
Körpertemperatur zum Beispiel beschreiben in ihrer Bedeutungsaussage Gleiches und stehen daher in
einer Eins-zu-eins-Beziehung. Olsen (2001) beschreibt neben der Eins-zu-eins-Beziehung eine Mapping-
Relation (Verbindung), die auf einer „one-way-basis“ gründet. Er spricht hier von einer hierarchischen
Relation (n:1), die durch das Mapping von Begriffen auf einem höheren Aggregationsniveau entsteht.
Bowman (2005) differenziert hier zusätzlich zwischen zwei Möglichkeiten, „many-to-one“- und „one-to-
many“-Verbindungen zwischen den Terminologien/Klassifikationen (Bowman, 2005).
Das Mapping der BAss-Items zu den Barthel-Items wurde mehrstufig durchgeführt. Im ersten Schritt
wurde von einem Experten sowohl mit Erfahrung der Mappingmethoden als auch der
Assessmentinstrumente NBA/BAss/IDEA und Barthel-Index durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in
Konsentierungssitzungen mit Experten der Fachgesellschaft verabschiedet. Die überwiegenden Items
des Barthel-Indexes und Erweiterten Barthel-Indexes konnten bezogen auf den Bedeutungsumfang eins
zu eins gemappt werden.
Abbildung 13: Beispiel eines Mappings mit gleichem Bedeutungsumfang
Die Herausforderung beim Mapping lag in dem teilweise breiten Interpretationsspielraum der Barthel-
Items. Ebenso lag eine weitere Herausforderung dem teilweise deutlich höheren Abstraktionsgrad der
Patientenzustände auf der Seite des Barthel-Index. Hierfür konnten aber gute Lösungen gefunden
werden. Durch die Nutzung des BAss als vorgeschaltetes Instrument wird die Auslegung des Barthel-
Index bezüglich der breiten Interpretationsspielräume in den Einrichtungen harmonisiert. So wurde
z. B. das Barthel-Item „sich waschen“ (in der Tabelle die Item-Werte) mit drei Items des BAss
abgebildet.
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5
Punkte vor Ort komplett selbständig incl. Zähneputzen, Rasieren und Frisieren 0
Punkte erfüllt „5“ nicht
Tabelle 1:Item aus dem motorischen Barthel
In der nachfolgenden Abb. 14 wird erkennbar, dass wenn der Patient in einem der drei Bereiche der
Körperpflege nicht selbstständig ist, „0“ Punkte für den motorischen Barthel zu zählen sind. Die Klammer
zeigt an, dass wenn eines der Bereiche nicht selbstständig erfüllt werden kann, der „schlechteste“ Wert
zu zählen ist. Irritierend ist in der Papierversion, dass die Zähllogik des Barthel anders herum ist und
die Einschränkungen des Patienten größer sind, je niedriger die Werte sind. In der elektronischen
Lösung werden diese lästigen Zählarbeiten im Hintergrund der Software durchgeführt und lösen
automatisiert den entsprechenden ICD-10 Code (U 50.*) aus.
Abbildung 14: Zählweise der Barthel-Items
Über diesen Weg kann der Barthel analog über die BAss-Items ausgelöst werden. Dabei sind alle blau
markierten BAss-Items für den motorischen Barthel zu zählen und alle gelb markierten Items für den
kognitiven Barthel.
In der zur Verfügung stehenden Excel-Tabelle kann das gesamte Mapping eingesehen werden.
3.3 BAss zur Unterstützung des systematischen Entlassungsmanagements
Ab dem 01.10.2017 sind Kliniken aufgefordert, ein systematisches Entlassmanagement zu realisieren
(Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung, 2016). In der Verordnung heißt es
im §3 Abs. 1): „Das Krankenhaus stellt ein standardisiertes Entlassmanagement in multidisziplinärer
Zusammenarbeit sicher und etabliert schriftliche, für alle Beteiligten transparente Standards (z. B. für
die Pflege: Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege) …“. Ein zentraler Kernpunkt des
Expertenstandards ist die Ergebnisforderung E1 „Eine aktuelle, systematische Einschätzung der
erwartbaren poststationären Versorgungsrisiken sowie des Unterstützungs- und Versorgungsbedarfs
liegt vor.“ (Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), 2009)
Der BAss ist ein geeignetes Assessmentinstrument, um den erwartbaren poststationären
Versorgungsaufwand und mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Wie bereits aufgezeigt wurde, sind
die BAss-Items dem NBA entnommen.
Abbildung 15: BAss-Items aus dem NBA
Idealerweise wird beim Assessment zur Aufnahme bereits der poststationäre Versorgungsbedarf
identifiziert und der jeweilige Prozess zum Entlassungsmanagement in der Einrichtung getriggert. So
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kann bei einer festgestellten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in den Modulen 1–4 der Case-
Manager oder Entlassmanager informiert werden und systematisch alle weiteren Schritte einleiten. Zur
Entlassung kann der aktualisierte BAss als systematisches Assessment genutzt werden.
3.4 BAss zur Unterstützung des OPS Pflegebedürftigkeit Der NBA dient als Grundlage zur Ermittlung der Pflegegrade. Wie bereits aufgezeigt wurde, werden
mittels BAss die ersten Module zur Pflegegradeinstufung durchgeführt. Hierbei handelt es sich um die
Module, welche für den Klinikalltag in der pflegerischen Versorgung zur pflegerischen
Entscheidungsfindung zur Pflegeprozessplanung bedeutend sind. Ist bei der BAss-Nutzung erkennbar,
dass sich eine Pflegebedürftigkeit nach dem Krankenhausaufenthalt ergibt, kann die komplette
Einstufung entsprechend dem neuen Begutachtungsverfahren ergänzend vom Case-Manager
durchgeführt und die Pflegestufe beantragt werden. Ebenso kann der OPS 9-984 kodiert werden.
3.5 Anwendungsvoraussetzungen
Das Basis-Assessment steht kostenfrei unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen zur
Verfügung. Die Fachgesellschaft hat ein Interesse daran, künftig datenbasiert Empfehlungen über
Personalbedarf machen zu können und die Diskussion in den Kliniken über eine adäquate
Personalbesetzung und Steuerung zu unterstützen. Ebenso die Fachgremien bezüglich
Pflegepersonalbedarf zu beraten.
Nutzungsbedingungen des BAss: Folgende Nutzungsmodelle und -bedingungen wurden aufgestellt,
um künftig datenbasiert über Pflegepersonalbedarf berufspolitisch diskutieren zu können.
1. Die Nutzungsbedingungen für die Nutzung in IT-Anwendungen:
Werden die BAss-Items von den IT-Firmen unter Beachtung der RTS-Schlüssel selbst in die
Datenbank eingepflegt und regelmäßig entsprechend den Versionsständen aktualisiert, ist die
Nutzung von BAss kostenfrei. Der Hersteller erhält eine Beschreibung des Assessments und die
erforderlichen ID-Kennungen. IT-Hersteller, welche die BAss-Items in ihre eigene Datenbankstruktur
einpflegen möchten, haben sicherzustellen, dass die ID-Nummern und die Zähllogik der
Aufwandspunkte entsprechend den Vorgaben realisiert werden. Ebenso ist sicherzustellen, dass die
Daten fallbezogen auf der Ebene der einzelnen Items anonymisiert ausgeleitet werden können und
für weitere Nutzung und Auswertungen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind folgende
Nutzungsbedingungen formuliert:
a) Anmelden der Nutzung bei der Fachgesellschaft
b) Bekanntgabe der Nutzer des BAss in Softwarelösungen
c) Umsetzungsvalidierung der korrekten Ausleitung durch ein Mitglied der Fachgesellschaft
d) Sicherstellung der korrekten Umsetzung mit Zähllogik und ID-Nummern
e) Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit Kliniken, welche BAss nutzen, um für eine
Beteiligung an Datenauswertungen zu werben. Ebenso Ermöglichung von Datenauswertungen/-
nutzung.
f) Die erforderlichen Daten werden als Excel-Datei zur Verfügung gestellt und vom
Softwarehersteller eigenständig in die jeweilige Software eingepflegt.
Die Nutzungsbedingungen werden in einer Nutzungsvereinbarung bestätigt. Bei Interesse bei der
Fachgesellschaft anfordern.
Die Aufwände für die Validierung durch die Fachgesellschaft sind durch die jeweilige Firma zu tragen
und werden nach Aufwand berechnet.
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2. BAss als Papierdokument
Selbstverständlich kann das Basis-Assessment auch in Papierform genutzt werden. Auch diese Nutzung
ist kostenfrei. Einrichtungen erhalten hierzu unsere Dokumentationsvorlage als offenes Dokument, so
dass Hauslogo usw. eingestellt werden können. BAss kann auch über Dokumentationshersteller
umgesetzt werden. Allerdings ist an die Nutzung Folgendes gebunden:
a) Anmelden der Nutzung bei der Fachgesellschaft
b) Bekanntgabe der Kliniken, die BAss nutzen
c) Vorstellung der Umsetzung, um Abweichungen vom Instrument vorbeugen zu können.
Für die Prüfung der Dokumentationsvorlage berechnen wir, sofern Aufwände entstehen, eine kleine
Aufwandsgebühr.
3. Nutzung der BAss-Datenbank über unseren Kooperationspartner RECOM
Das Basis-Assessment kann auch als Datenbank von unserem Kooperationspartner RECOM bezogen
werden. Die Validierung wird hier ebenfalls von uns als Fachgesellschaft durchgeführt. Darüber hinaus
stellt RECOM die BAss-Items zur Operationalisierung der Einstufung, basierend auf IDEA zur Verfügung.
Für die zur Verfügstellung der Datenbank, Produktbeschreibung sowie Support der Datenbank ist
RECOM verantwortlich und erhebt eine entsprechende Gebühr. Jederzeit kann das Basis-Assessment
(BAss) um weitere relevante Items zur klinischen Anamnesedokumentation, Mapping mit den genutzten
Assessmentinstrumenten usw. erweitert werden.
Weitere Infos bei RECOM unter [email protected]
Stichwort „BAss Datenbasen“
Warum die Nutzungsbedingungen?
Hintergrund dieser Nutzungsbedingungen ist, dass die Fachgesellschaft die Kliniken für anonymisierte
Datenauswertungen zu berufspolitischen Zwecken ansprechen können möchte und sichergestellt ist,
dass die Daten vergleichbar sind.
Über Spenden von Nutzern des BAss freuen wir uns natürlich jederzeit.
Ihre Fachgesellschaft Profession Pflege
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Genutzte Literatur Bensch, S. (2016a). Das neue Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. 1-
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BAss-Beschreibung 2017 Fachgesellschaft Profession Pflege e.V.
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Anlage 1: Informationen zum Entlassmanagement
Quelle: http://thomas-bade.de/Download/rahmenvertrag_entlassmanagement.htm
Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1a S. 9 SGB V)
(Rahmenvertrag Entlassmanagement) Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung
gemäß § 39 Abs. 1 a Satz 9 SGB V i.V.m. § 11 Sa Abs. 2 Satz 2 SGB V (Aktenzeichen BSA-Ä 1-16; 13.10.2016)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD | 28. März 2017
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 39 Absatz 1a Satz 6 SGB V werden nach den Wörtern „vertragsärztliche Versorgung“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass bis
zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 SGB V eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 vereinbarte
alternative Kennzeichnung zu verwenden ist“ eingefügt.
2. In § 40 Absatz 2 Satz 4 SGB V werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „bei Anrufung des
Bundesschiedsamtes entsprechend § 118a Absatz 2 Satz 2 SGB V sind Vertreter dieser Verbände anstelle der Vertreter der
Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beteiligen“ eingefügt.
Dem § 293 SGB V wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen ein bundesweites Verzeichnis
aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte. Sie können einen Dritten mit
dieser Aufgabe beauftragen. Das Verzeichnis enthält für alle Ärzte nach Satz 1 folgende Angaben:
1. Arztnummer (unverschlüsselt),
2. Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 bis 8,
3. Datum des Staatsexamens,
4. Datum der Approbation,
5. Datum der Promotion,
6. Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet,
7. Kennzeichen nach Absatz 6 des Krankenhauses, in dem der Arzt beschäftigt ist,
8. Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus und
9. Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus.
Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. Die zugelassenen
Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle, die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses
erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. Die Kosten zur Führung des
Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. Wird
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des Verzeichnisses beauftragt, sind die notwendigen
Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu
finanzieren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das
Verzeichnis nicht verwenden. Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verwenden und nutzen die im Verzeichnis enthaltenen
Kennzeichen spätestens zum 1. Januar 2019 in den gesetzlich bestimmten Fällen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 31.
Dezember 2017 das Nähere zu dem Verzeichnis, insbesondere
1. die Art und den Aufbau,
2. die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Vergabe der Kennzeichen,
3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der kontinuierlichen Fortschreibung sowie zur
Löschung von Einträgen und
4. die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verwendung der Kennzeichen sowie die sonstigen Anforderungen an die
Verwendung der Kennzeichen.
Diese Vereinbarung ist für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche
Bundesvereinigung sowie jeweils deren Mitglieder sowie für die Leistungserbringer verbindlich. Kommt diese Vereinbarung ganz oder
teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4 innerhalb
von drei Monaten festgelegt, das hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkassen in jeweils
gleicher Zahl erweitert wird und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet; § 112 Absatz 4 gilt entsprechend.
Dem § 87 SGB V wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 2a Satz 14 und Absatz 6 haben keine
aufschiebende Wirkung.
Dem § 94 SGB V wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
BAss-Beschreibung 2017 Fachgesellschaft Profession Pflege e.V.
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Übersicht der wichtigsten Regelungen im Rahmenvertrag Entlassmanagement
§ 2 Absatz 2 Der Patient und seine Bedürfnisse stehen im Zentrum der Bemühungen aller an der Versorgung beteiligten Personen. Das
Entlassmanagement erfolgt patientenindividuell, ressourcen- und teilhabeorientiert und trägt in enger Abstimmung mit dem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter/Betreuer dem individuellen Hilfe- und Unterstützungsbedarf des Patienten Rechnung.
§ 2 Absatz 3 Der Anspruch des Patienten auf ein Entlassmanagement im Rahmen der Krankenhausbehandlung besteht gegenüber dem Krankenhaus, während gegenüber der Krankenkasse bzw. Pflegekasse ein Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements besteht. Hierzu werden
die weiteren Einzelheiten in diesem Rahmenvertrag geregelt.
§ 3 Absatz 1 Das Krankenhaus stellt ein standardisiertes Entlassmanagement in multidisziplinärer Zusammenarbeit sicher und etabliert schriftliche, für alle Beteiligten transparente Standards (z. B. für die Pflege: Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege). Multidisziplinäre
Zusammenarbeit beinhaltet für die Belange dieses Vertrages die Zusammenarbeit von Ärzten/psychologischen Psychotherapeuten, Pflegepersonal, Sozialdienst, Krankenhausapothekern und weiteren am Entlassmanagement beteiligten Berufsgruppen. Die Verantwortlichkeiten im multidisziplinären Team müssen verbindlich geregelt werden. Die Krankenhäuser informieren über ihr Entlassmanagement in ihrem Internetauftritt.
§ 3 Absatz 2 Zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs der Patienten in die nachfolgenden Versorgungsbereiche wird unter Verantwortung des
Krankenhausarztes durch die Anwendung eines geeigneten Assessments der patientenindividuelle Bedarf für die Anschlussversorgung möglichst frühzeitig erfasst und ein Entlassplan aufgestellt. Für Personengruppen mit einem komplexen Versorgungsbedarf nach der Entlassung ist es sinnvoll, Vorkehrungen
für ein umfassendes Entlassmanagement im Rahmen eines differenzierten Assessments zu treffen. Dieser komplexe Versorgungsbedarf kann beispielsweise bei Patienten mit neu aufgetretenen, umfassenden Einschränkungen von Mobilität und Selbstversorgung bestehen. Für diese Patientengruppen sind spezifische Standards vorzusehen. Bei der Aufstellung des Entlassplans erfolgt zugleich die Prüfung der Erforderlichkeit von Verordnungen gemäß 5 39
Abs. 1a S.6 SGB V sowie einer unmittelbar nach der Krankenhausentlassung fortdauernden Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist die Erforderlichkeit weiterer verordnungs-/veranlassungsfähiger Leistungen (2. B. spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Kurzzeitpflege, Haushaltshilfe) zu prüfen.
§ 3 Absatz 4 Stellen die Beteiligten nach Abs. 1 S. 2 im Rahmen des Assessments einen Versorgungsbedarf explizit für die Anschlussversorgung nach Krankenhausbehandlung fest, nimmt das Krankenhaus frühzeitig Kontakt zum weiterbehandelnden und ggf. weiterversorgenden Leistungserbringer auf, um die Überleitung des Patienten anzubahnen.
§ 3 Absatz 6 Das Krankenhaus nimmt den Kontakt zur Krankenkasse bzw. Pflegekasse bei genehmigungspflichtigen Leistungen noch vor der
Einbindung eines entsprechenden Leistungserbringers auf. Durch die patientenbezogene Abstimmung in den genannten Bereichen leitet die Krankenkasse bzw. die Pflegekasse das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren umgehend ein und nimmt ihre Beratungspflicht gegenüber dem Patienten wahr.
§ 3 Absatz 7 Am Tag der Entlassung erhält der Patient und mit dessen Einwilligung der die Anschlussversorgung durchführende Arzt einen Entlassbrief, mindestens jedoch einen vorläufigen Entlassbrief gemäß § 9 dieses Rahmenvertrages. Zusätzlich ist verpflichtend eine Rufnummer eines zuständigen Ansprechpartners für Rückfragen der weiterbehandelnden Leistungserbringer anzugeben.
§ 4 Absatz 2 Die im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Leistungen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V. Für
die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gilt§ 113 Abs. 4 SGB V.
§ 4 Absatz 6 Bei allen verordneten Leistungen ist das Recht des Patienten auf freie Wahl des Leistungserbringers sowie § 128 SGB V zu beachten, es sei denn, anderweitige gesetzliche Regelungen stehen dem entgegen (z. B. § 124 SGB V, § 127 SGB V). Der Patient ist ausdrücklich auf das Recht der freien
Wahl des Leistungserbringers hinzuweisen. Eine Bevorzugung eines Anbieters ist nicht statthaft. Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Krankenhäusern und Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern veranlasster Leistungen, die auf eine Zuweisung von Patienten abzielen, sind unzulässig.
§ 8 Absatz 1 Das Krankenhaus stellt den Informationsaustausch mit den an der Anschlussversorgung des Patienten beteiligten Leistungserbringern sicher.
§ 10 Absatz 1 Aufgabe der Krankenkasse ist es, gemeinsam mit dem Krankenhaus rechtzeitig vor der Entlassung die für die Umsetzung des
Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren, etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren (z. B. Vertragsärzte, RehaEinrichtungen, ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeeinrichtungen) und für deren zeitgerechten Einsatz zu sorgen.
§ 10 Absatz 2 Bei individuellem Erfordernis unterstützt die Krankenkasse und die Pflegekasse die Umsetzung des Entlassmanagements
patientenbezogen, z. B. durch die Pflegeberater nach § 7a SGB XI oder durch die Bereitstellung von Informationen zu Leistungserbringern.
§ 10 Absatz 4 Die Krankenkasse stellt zu ihren Geschäftszeiten die telefonische Erreichbarkeit eines für die Unterstützung des Entlassmanagements verantwortlichen Ansprechpartners sicher.
Quellen:
Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit; Ausschussdrucksache 18 (14) 250.2: Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften BT-Drs. 18/11488, Berlin 28.03.2017.
Bundesschiedsamt: Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung gemäß § 39 Abs. 1 a Satz 9 SGB V i.V.m. § 11 Sa Abs. 2 Satz 2 SGB
V; Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement): Dresden/Berlin, 17.10.2016.