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Pflegerisches Basis-Assessment (BAss) Herausgegeben vom Vorstand der Fachgesellschaft Profession Pflege am 29.08.2016 Aktualisiert am 05.06.2017 Lutz Pelchen, Dr. Pia Wieteck, Renate Plenge, Günther Rosenthal und Jacqueline Beetz, Christiane Elsner, Andreas Braselmann, Peter Thumel, Yvonne Goltsche, Anton Münster, Daniela Windhäuser, Ursula Fischer Unter der Beratung der Beiräte Fachgesellschaft Profession Pflege Langenbeck-Virchow-Haus Luisenstr. 59 E-Mail [email protected] www.pro-pflege.eu 10117 Berlin

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Pflegerisches Basis-Assessment (BAss)

Herausgegeben vom Vorstand der Fachgesellschaft Profession Pflege am 29.08.2016

Aktualisiert am 05.06.2017

Lutz Pelchen, Dr. Pia Wieteck, Renate Plenge, Günther Rosenthal und Jacqueline Beetz, Christiane Elsner, Andreas Braselmann, Peter Thumel, Yvonne Goltsche, Anton Münster, Daniela Windhäuser, Ursula Fischer

Unter der Beratung der Beiräte

Fachgesellschaft

Profession Pflege

Langenbeck-Virchow-Haus

Luisenstr. 59

E-Mail [email protected]

www.pro-pflege.eu

10117 Berlin

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Inhalt 1. Anlass: OPS 1-776 standardisiertes pflegerisches Basis-Assessment ................................... 3

1.1 Verpflichtung eines standardisierten Entlassmanagement .............................................. 3

1.2 CCL-Relevanz des Barthel, FIM oder MMSE ...................................................................... 4

1.3 Plausibilisierung des OPS 9-20 ............................................................................................ 4

1.4 OPS 9-984 Pflegebedürftigkeit ............................................................................................. 4

2. Generelle Überlegungen zu einem standardisierten Basis-Assessment ................................ 4

2.1 Zielsetzung der Fachgesellschaft ......................................................................................... 5

2.2 Entwicklungshintergründe des Basis-Assessments (BAss) .............................................. 5

3. Beschreibung des entwickelten Basis-Assessments ................................................................. 5

3.1 Vorstellung des Basis-Assessments .................................................................................... 6

3.1.1 BAss als Papierversion ........................................................................................................ 7

3.1.2 BAss für die IT-Lösung und Definition der Items für die Schulung ........................... 11

3.3 BAss zur Unterstützung des systematischen Entlassungsmanagements .................... 15

3.4 BAss zur Unterstützung des OPS Pflegebedürftigkeit .................................................... 16

3.5 Anwendungsvoraussetzungen ........................................................................................... 16

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1. Anlass: OPS 1-776 standardisiertes pflegerisches Basis-Assessment Im Vorschlagsverfahren 2017 wurde der OPS 1-776 eingereicht. Der Antrag reiht sich in bereits

bestehende Strukturen des OPS ein und stellt eine Ergänzung für die Erwachsenenpflege dar.

Folgende Eckdaten sind dem Antrag zu entnehmen:

OPS 1-776 Standardisiertes pflegerisches Basis-Assessment ERWACHSENE

Exkl.:

• Standardisiertes geriatrisches Basis-Assessment 1-771

• Standardisiertes palliativmedizinisches Basis-Assessment 1-774

Hinweise:

Dieser Kode ist nur einmal pro stationärem Aufenthalt anzugeben.

Die Anwendung dieses Kodes bei Patienten mit einer bestehenden pflegerelevanten

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit setzt die Untersuchung von mindestens fünf Bereichen

mittels standardisierter Messverfahren (z. B. Mobilität, Selbstversorgung, Stimmung, Ernährung,

Kontinenz, Kognition, soziale Situation) voraus

Der OPS-Antrag ist zwar nicht angenommen worden. Dennoch ist eine systematische Umsetzung eines

Basis-Assessments für die Akutpflege im Krankenhaus zu empfehlen. Diese Gründe sind folgende und

werden in den nächsten Abschnitten kurz erläutert:

• Ab dem 01.10.2017 ist das Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung der

Krankenhausbehandlung nach §39 Abs. 1a S.9 SGB V von den Kliniken zu realisieren.

Ursprünglich war die Verpflichtung, das Entlassmanagement zum 01.07.2017 zu realisieren,

geplant. (GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Vereinigung, Kassenärtzliche

Bundesvereinigung, & Deutsche Krankenhaugesellschaft e.v., 2017) Durch die Klage der

Krankenhausgesellschaft wurde der Termin verschoben.

• CCL-Relevanz des Barthel, FIM oder MMSE im Kontext der Erlösoptimierung des G-DRG-Systems

seit 2017

• Plausibilisierung des OPS 9-20 vor dem Hintergrund der Bedeutungssteigerung und zusätzlich

der seit 2017 bestehenden Gruppierungsrelevanz des OPS

• OPS 9-984 Pflegebedürftigkeit und dessen erwartete Erlösrelevanz ab 2018

1.1 Verpflichtung eines standardisierten Entlassmanagement

Ab dem 01.10.2017 gilt die geforderte Vereinbarung, ein systematisches und standardisiertes

Entlassmanagement einzuführen und auch entsprechend auszuweisen (GKV Spitzenverband und die

Kassenärtliche Vereinigung et al., 2017). Ein zentrales Kernelement ist die Etablierung eines

systematischen Screeningverfahrens vor bzw. bei der Aufnahme mit einer kontinuierlichen

Aktualisierung der Informationen im interdisziplinären Kontext, um einen poststationären

Versorgungsbedarf frühzeitig zu erkennen und an die Krankenkassen zu kommunizieren. Das

Krankenhaus ist aufgefordert, ein standardisiertes multidisziplinäres Entlassmanagement zu etablieren.

In den Rahmenvereinbarungen wird speziell auf den Expertenstandard Entlassmanagement in der Pflege

hingewiesen (Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), 2009). Im § 3

Entlassmanagement-Absatz wird ein systematisches Assessment, welches den Versorgungsbedarf des

Betroffenen erfasst, gefordert. Der BAss bietet sich als standardisiertes Assessment vor allem vor dem

Hintergrund der sektorenübergreifenden Datennutzung und der differenzierten Erfassung des

poststationären Versorgungsbedarfes an.

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1.2 CCL-Relevanz des Barthel, FIM oder MMSE

In diesem Jahr wurde in die CCL-Matrix sowohl der Barthel-Index, der FIM und MMSE aufgenommen.

Auch wenn die genauen Auswirkungen noch untersucht werden müssen, ist zu erwarten, dass die

schweren motorischen und kognitiven Funktionseinschränkungen eine mögliche Auswirkung auf die

Relativgewichte haben können. Auch wenn diese Auswirkungen deutlich hinter denen des OPS 9-20

liegen, ist zu überlegen, wie diese Möglichkeit der Erlösoptimierung ohne unnötigen

Dokumentationsaufwand erschlossen werden kann.

Nachfolgend zunächst der Ausschnitt der CCL-Matrix (InEK - Institut für das Entgeltsystem im

Krankenhaus).

1491 U50.40 Schwere motorische Funktionseinschränkung: Barthel-Index: 20-35 Punkte Neuaufnahme

1492 U50.41 Schwere motorische Funktionseinschränkung: Motorischer FIM: 31-42 Punkte Neuaufnahme

1493 U50.50 Sehr schwere motorische Funktionseinschränkung: Barthel-Index: 0-15 Punkte Neuaufnahme

1494 U50.51 Sehr schwere motorische Funktionseinschränkung: Motorischer FIM: 13-30 Punkte Neuaufnahme

1495 U51.20 Schwere kognitive Funktionseinschränkung: Erweiterter Barthel-Index: 0-15 Punkte Neuaufnahme

1496 U51.21 Schwere kognitive Funktionseinschränkung: Kognitiver FIM: 5-10 Punkte Neuaufnahme

1497 U51.22 Schwere kognitive Funktionseinschränkung: MMSE: 0-16 Punkte Neuaufnahme

1.3 Plausibilisierung des OPS 9-20

Zahlreiche Elemente des BAss können zur Plausibilisierung des OPS 9-20 und PKMS im Rahmen der

MDK-Begutachtungen genutzt werden.

1.4 OPS 9-984 Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit wird seit dem 1.1.2017 mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) zur

Feststellung der Pflegebedürftigkeit ermittelt. Der NBA ist in 6 Module gegliedert. Die jeweiligen Module

erfassen systematisch die Pflegebedürftigkeit und geben Auskunft darüber, ob ein poststationärer

Versorgungsbedarf vorliegt. Die Ergebnisse des Assessments ergeben die neuen Pflegegrade und

weisen die Schwere der Pflegebedürftigkeit aus.

Der BAss hat die Module 1–4 des NBA aufgenommen, da diese im Rahmen der pflegerischen

Zustandsbeschreibung des Patienten im Krankenhaus relevant zur pflegerischen Entscheidungsfindung

sind. Darüber hinaus wurde der BAss um weitere Assessment-Items ergänzt, welche der IDEA-

Datenbank entnommen wurden. IDEA ist eine interdisziplinäre Datenbank anamnestischer Items,

welche seit 25 Jahren entwickelt wird und ein Sammelpool anamnestischer Informationen aus

sektorübergreifender Perspektive darstellt. Die genaue Zusammenstellung der BAss-Items wird in

Abschnitt 3 vorgestellt.

2. Generelle Überlegungen zu einem standardisierten Basis-Assessment Neben den aufgezeigten Gründen für die Einführung eines systematischen Basis-Assessments in der

Akutpflege gibt es noch weitere Überlegungen aus der Perspektive der e-Health-Strategien. Eine

flächendeckende einheitliche Einführung eines Basis-Assessments vor dem Hintergrund der

semantischen Interoperabilität ist für den IT-Einsatz im Gesundheitswesen sehr

interessant. Daher hat sich die Fachgesellschaft entschieden, ein kostenfrei zur Verfügung gestelltes

Basis-Assessment für die Akutkliniken (BAss) bereitzustellen.

Auch aus der Perspektive der aktuellen Diskussion der Pflegepersonaluntergrenzen sind Informationen

zur Fallschwere in den Kliniken sinnvolle ergänzende Informationen, welche die

Pflegepersonalbesetzung auf den Facheinheiten bestimmen sollten.

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2.1 Zielsetzung der Fachgesellschaft

Die Fachgesellschaft verfolgt vorrangig die nachfolgenden Zielsetzungen mit der zur Verfügung Stellung

des Basis-Assessments und Unterstützung bei der Erfüllung der oben aufgeführten Anforderungen und

Herausforderungen in der Pflegeprozessdokumentation.

a) Bereitstellung eines kostenfreien Basis-Assessments

b) Unterstützung des Kodierprozesses des OPS 9-984 Pflegebedürftigkeit

c) Unterstützung des Entlassmanagements

d) Unterstützung des Kodierprozesses U50.- und U51.-

e) Unterstützung und Förderung der semantischen Interoperabilität mit dem Zweck des

Datenaustausches und der Datenauswertung

f) Förderung einer vergleichbaren Datenstruktur zum Pflegeaufwand in den Kliniken zum Zweck

von Auswertungen auf den verschiedenen Ebenen zur Personalverhandlung sowie Beurteilung

der Arbeitsbelastung.

g) Praxistaugliches und für den pflegediagnostischen Prozess förderliches Instrument mit einem

für den Entscheidungsfindungsprozess der Pflege bringenden Mehrwert.

h) Sektorenübergreifende Nutzung der Assessmentdaten bei der künftig zunehmenden

Informatisierung in Deutschland

2.2 Entwicklungshintergründe des Basis-Assessments (BAss)

Bei der Prüfung, welches Assessmentverfahren hier geeignet ist, um dieses flächendeckend als Standard

einzuführen, wurden folgende Überlegungen zur Zielstellung angestellt:

• Kostenfrei zur Verfügung stehendes Assessmentinstrument

• Die beschriebenen Bereiche sollen gut und valide abgebildet sein

• Forschungsarbeiten über das ausgewählte Instrument stehen zur Verfügung

• Sektorenübergreifender Einsatz und Mehrfachnutzung der Erhebungsdaten.

• Das Basis-Assessment soll in einer Kurzform für Papieranwendungen funktionieren

• Das Basis-Assessment in einer Langform soll darüber hinaus die Risiken Dekubitus, Sturz,

Mangelernährung triggern

• Das Versorgungsmanagement soll durch den standardisierten Einsatz von Terminologie zum Basis-Assessment unterstützt werden.

• Das Basis-Assessment bietet zudem Managementdaten zur Pflegepersonalverhandlung, -

planung sowie auf berufspolitischer Ebene Daten zur Unterstützung einer adäquaten Stellenbesetzung in der Pflege.

Nach einer Analyse der vorhandenen Assessmentinstrumente in der Pflege wurde in der Fachgesellschaft

entschieden, dass ausgewählte Items des NBA (Neues Begutachtungsassessment) ein sinnvoller Ansatz

zur Pflegebedürfnis-Darstellung im G-DRG-System sein könnten (Bensch, 2016a; Wingenfeld, Büscher,

& Gansweid, 2008). Die NBA-Items stehen zur Verfügung und werden ab 2017 zur

Pflegebedürftigkeitseinschätzung verpflichtend eingeführt. Die Nutzung der im Krankenhaus relevanten

Items würde eine weitere Nutzung über die Sektorengrenzen hinweg ermöglichen. Zudem deckt sich

dieser Ansatz mit Überlegungen, den Pflegebedarf verstärkt in die G-DRG-Diskussion einzubeziehen, um

Pflegeaufwände künftig anders/zusätzlich zu finanzieren. Die Umsetzung des Basis-Assessments wird

im nachfolgenden Abschnitt beschrieben.

3. Beschreibung des entwickelten Basis-Assessments Das entwickelte Instrument enthält vor dem Hintergrund der Zielsetzungen eine große Anzahl der

Einschätzungs-Items des NBA zur Einstufung eines Betroffenen in eine Pflegestufe. Aus dem NBA

wurden für das Krankenhaus relevante Einschätzungs-Items aus den Modulen ausgewählt und durch

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weitere krankenhausrelevante Aspekte ergänzt. Im BAss wurden die Module I bis IV unverändert zum

NBA aufgenommen.

- Modul I Mobilität

- Modul II Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

- Modul III Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

- Modul IV Selbstversorgung

Zu den Ergänzungen zählen z. B. Items, um Risikoeinschätzungen zum Sturz- und Dekubitusrisiko zu

unterstützen oder Patientenzustände, welche einen erhöhten Überwachungsaufwand nach sich ziehen.

Nachfolgend exemplarisch eine Darlegung der NBA-Items zur Mobilität.

Abbildung 1: Quelle Wingenfeld et al. exemplarisches NBA-Item

Analog zu den MDK-Gutachter-Auslegungsbestimmungen (Medizinischer Dienst der

Krankenversicherung (MDK), 2016) wurden die Einstufungen operationalisiert, so dass eine einheitliche

Einstufung in den Kliniken ermöglicht wird. Diese Operationalisierungen eignen sich besonders für den

elektronischen Einsatz und stellen somit die „Langform des Basis-Assessments“ dar.

Die Entscheidung, die NBA-Items auch für den Klinikbereich zu nutzen, hat neben der

sektorenübergreifenden Nutzung der Einstufungen auch den Vorteil, dass die ausgewählten Items und

Bewertungsgrundlagen bereits durch Forschungsarbeiten überprüft wurden. Somit eine gewisse Güte

nachgewiesen ist. Auch die Ergänzungen wurden aus bereits untersuchten Assessmentinstrumenten in

der Pflege entnommen.

Zudem wurde zu den Items des Basis-Assessments ein Mapping zu dem Barthel-Index (DIMDI

Deutsches Institut für Medizinische Dokumentaiton und Information (Hrsg.)) und dem Erweiterten

Barthel-Index (DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentaiton und Information (Hrsg.))

analog den Vorgaben des DIMDI realisiert. Über diesen Weg können die Punktewerte für die Kodierung

der U50.- und U51.- genutzt werden.

Ergänzend wurden Anamnese-Items aus der IDEA-Datenbank entnommen, um die zentralen

Informationen zur Risikoeinschätzung und erforderlichen Überwachungsaufwände bzw. spezifischer

erforderlicher Assessments zu erfassen. Dieser Bereich kann im Rahmen von EDV-Umsetzungen

erweitert und auf die spezifischen Fachbereiche ergänzt werden.

3.1 Vorstellung des Basis-Assessments

Nachfolgend werden die NBA-Items und krankenhausspezifischen Ergänzungen des entwickelten Basis-

Assessments vorgestellt. Die Nutzer des Basis-Assessments sind bei der EDV-technischen Umsetzung

verpflichtet, die entsprechenden RTS-ID und Schlüssel sowie die OID-Kennung (wird noch beantragt)

zu nutzen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Datenbasis künftig als Dienstleistung zu beziehen.

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Für die Entwicklung des Basis-Assessments wurden zum einen die NBA-Items der Module 1 bis 4

genutzt. Zur Auslegung und Operationalisierung wurden die seit 20 Jahren entwickelten IDEA-Items

(interdisziplinäre, datenbankbasierte elektronische Anamnesestruktur/ interdisciplinary databased

electronical assessment) der Firma RECOM verwendet (RECOM GmbH (Hrsg.), 2016), welche kostenfrei

zu Verfügung gestellt werden. Diese IDEA-Items zur qualitativen Beschreibung der

Fähigkeitseinschränkungen wurden entsprechend den Ausführungsbestimmungen des MDK zur

Begutachtungseinschätzung zugeordnet (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen

(MDS), 2016). Somit verbindet das BAss sowohl eine quantitative als auch eine qualitative

Zustandsbeschreibung des Betroffenen und ist eine wertvolle Informationsquelle über den

Patientenzustand.

Abbildung 2: NBA-Modul 1 Mobilität

Diese BAss-Items haben darüber hinaus ein Mapping zu den Assessments Braden (Braden B., 2002),

Hendrich (Heinze & Dassen, 2002; Heinze et al., 2006), Barthel-Index und Erweiterter Barthel-Index

sowie zum NBA. Über diese Assessments werden die Schweregrade und Risikobereiche definiert und

Barthel-Punktwerte ermittelt. RECOM, als ein Förderer der Fachgesellschaft, stellt die Items kostenfrei

zu Verfügung. Vor dem Hintergrund des Zugriffes auf die IDEA-Items erklärt sich die Zähllogik der ID-

Nummern, die sich im Laufe der Entwicklung erweitert und verändert haben. Durch den Zugriff auf den

bereits in zahlreichen Kliniken und Altenpflegeeinrichtungen etablierten Anamnesekatalog kann von

einer entsprechenden Güte der Itemsammlung ausgegangen werden.

Nachfolgend ein exemplarischer Auszug aus dem Modul Mobilität und eine Erklärung der Tabelle. Die

komplette Darstellung des BAss befindet sich in der Anlage 1.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der BAss als Kurzversion ohne operationalisierte Items in

einer Papierversion genutzt werden kann. Dieses erfordert dann aber eine Schulung der Mitarbeiter

bezüglich der Auslegung der NBA-Items im BAss entsprechend der Langfassung bzw. den

Ausführungsbestimmungen der Begutachtung des MDK.

3.1.1 BAss als Papierversion

Das BAss wird bereits von einigen Papierherstellern umgesetzt. Die Kliniken können aber auch die Excel-

Tabelle nutzen und sich ein eigenes Dokument entwickeln. Die Dokumentation des BAss auf Papier hat

einige Nachteile. So z. B. die schnelle Aktualisierung des BAss, wenn beim Patienten Änderungen

eintreten oder zur Entlassung, wenn das Assessment im Rahmen des Entlassmanagements genutzt

werden sollte. Auch das Zusammenzählen der verschiedenen Punktwerte ist zeitaufwendig. Daher ist

eine elektronische Lösung der Papierdokumentation vorzuziehen.

Zunächst die Kurzfassung und eine Erläuterung zum Aufbau des Instrumentes. In den nachfolgenden

Abbildungen werden die einzelnen Module des BAss vorgestellt. Die Abbildungen können geringfügig

von der Excel-Tabelle abweichen, da diese immer auf dem aktuellsten Stand sind, welche Neuerungen

enthält.

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Abbildung 3: Pflegerisches Basis-Assessment Akut entwickelt von der Fachgesellschaft Profession Pflege 2017 1. Seite

Hinweis Orange und

Modul-Nr. NBA Hinweis Erweiterter

Barthel gelb,

Barthel blau

Hinweis Punkte schwarz

NBA, blau

Barthel

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Abbildung 4: Pflegerisches Basis-Assessment Akut entwickelt von der Fachgesellschaft Profession Pflege 2. Seite

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Die Ergebnisse der Punktwerte zum NBA (schwarze Zahlenwerte) werden addiert und der Patient

abhängig von den ermittelten Punktwerten in den Modulen des BAss eingestuft.

Abbildung 5: Gewichtungstabelle zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (Bensch, 2016b)

Entsprechend der Gewichtungstabelle werden die Punktwerte für die Module 1–4 zusammengezählt.

Abbildung 6: Punktwerte und Pflegegrade (Bensch, 2016b)

Die addierten Punktwerte der Module 1–4 sagen aus, dass der Patient mindestens den Pflegegrad 2

hat oder höher. Hat ein Patient bei der Erhebung des BAss z. B. 45 Punkte erreicht, hat er laut den

Pflegegrad-Punktwerten mindestens den Pflegegrad 2. Diese Information kann z. B. systematisch an

das Entlassmanagement oder den Case-Manager weitergeleitet werden, welcher dann die restlichen

Module erhebt, um zu einer endgültigen Einstufung zu kommen.

Sind bei den Modulen des NBA 1–4 die Ergebnisse gleich oder größer der Kategorie „erhebliche

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit“, so sind analog des

Entlassungsmanagements der jeweiligen Einrichtung die weiteren Schritte zur Abklärung eines

möglichen poststationären Versorgungsdefizits einzuleiten. So weisen die Punktwerte ab der Kategorie

„erheblich“ auf ein poststationäres Versorgungsdefizit hin. Zur Entlassung werden die Assessmentdaten

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aktualisiert und um die Empfehlungen zur pflegerischen und ärztlichen Behandlungs-/Therapieplanung

ergänzt.

Damit liefert der BAss zentrale Informationen für ein systematisches Entlassmanagement.

3.1.2 BAss für die IT-Lösung und Definition der Items für die Schulung Nachfolgend wird exemplarisch aus dem Modul Mobilität ein Beispiel zur Operationalisierung der NBA-

Items vorgestellt. Wie bereits berichtet wurde dies analog dem Definitionshandbuch der MDK-

Begutachtung operationalisiert. Hierzu wurden die IDEA-Items einer standardisierten interdisziplinären

Anamnesedatenbank genutzt. Die Visualisierung kann durch die Softwarehersteller unterschiedlich

realisiert werden.

Vorgestellt wird zu Erläuterung der BAss-Items aus dem Modul Mobilität „Positionswechsel im Bett

durchführen können“.

Modul I: Mobilität

Abbildung 7: Modul I: Mobilität

Die in der Abb. 7 vor den Items aufgeführten Farbmarkierungen zeigen an, ob es sich um ein Original-

NBA-Item handelt oder um eine Ergänzung, um damit eine Risikoeinschätzung z. B. zum Sturz oder

Dekubitus zu unterstützen. Wie bereits auf dem Papierbogen aufgezeigt geben die gelben und blauen

Markierungen an, ob die Items mit den jeweiligen blauen Punktwerten für die Ermittlung des Barthel

und Erweiterten Barthel vorgesehen sind.

In der Abb. 8 sind für die IT-Lösung die entsprechenden rts_schlüssel mitgeführt, um einen späteren

sektorenübergreifenden Datenaustausch zu ermöglichen. In der Spalte „Nr. NBA“ entnehmen Sie die

Nummerierung der NBA-Items entsprechend den Vorgaben des NBA. Die NBA-Punktwerte geben den

Hinweis, wie die Einstufung durchzuführen ist. 0=selbstständig; 1=überwiegend selbstständig;

2=überwiegend unselbstständig; 3=unselbstständig. In der letzten Spalte sind die Punktwerte

aufgeführt, die zur Berechnung der NBA-Punktwerte genutzt werden.

Abbildung 8: NBA-Item wird automatisiert befüllt

Das Item des NBA „Positionswechsel im Bett durchführen können“ wird automatisiert z. B. bei

„überwiegend unselbstständig“ befüllt, wenn die Mitarbeiterin aus ihrer Auswahlliste (Abb. 9) die

Beschreibung des Patientenzustandes „Kann unregelmäßig minimale Positionswechsel selbstständig

durchführen“ auswählt.

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Abbildung 9: Items mit rts-Schlüssel

Sollte der Softwarehersteller eine Mehrfachauswahl zulassen, ist der höchste NBA-Punktwert bei der

Ermittlung des Pflegegrades zu zählen. Die genaue Berechnungsgrundlage kann dem Text entnommen

werden. Pro Modul I bis IV werden jeweils die ermittelten Punktwerte addiert und jeweilig nach

Abhängigkeit eingestuft.

Abbildung 10: Items mit rts-Schlüssel

Zur Ermittlung der Pflegegrade werden die gewichteten Punktwerte (Abb. 11) genutzt. Eine

Besonderheit ist zu beachten. Die Ergebnisse des Moduls Kognition und Verhaltensweisen werden

zusammengeführt. Die Bewertung mit den höheren Einschränkungen des Patienten werden gezählt.

In Abbildung 10 werden die Punktwerte dargestellt, die benötigt werden, um einen Pflegegrad zu

erreichen. Dabei ist die Aussage des BAss, dass bei dem Patienten mindestens Pflegegrad X vorliegt.

Wird der Patient in eine Pflegestufe eingestuft, so besteht Handlungsbedarf, um einen poststationären

Versorgungsbedarf systematisch abzuklären. In der IT-Anwendung können die im BAss enthaltenen

Items zur Ermittlung des Dekubitusrisikos und Sturzrisikos ebenfalls genutzt werden, um die

entsprechenden Risiken der Patienten anzuzeigen.

Abbildung 11: Darstellung von Risiken in der IT-Anwendung des BAss

gewichtete Punkte

zeigen die

Pflegegrade an

Barthel

Risikobereiche

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Hierzu werden die im Mapping hinterlegten Punktwerte entsprechend ausgewertet und grafisch in einer

Softwareumsetzung dargestellt. Die Punktwerte können zudem klinikintern genutzt werden um die

Arbeitsbelastung durch die pflegesensitive Fallschwere Fachabteilungsbezogen zu gewichten.

Bei der IT-Umsetzung ist zu beachten, dass die BAss-Items zwar ergänzt werden können um z.B.

Krankenhausindividuelle Themenfelder zu erfassen, eine Kürzung der Items ist dagegen nicht sinnvoll,

wenn die Punktwerte für die entsprechenden Ergebnisse der gemappten Assessments genutzt werden.

Wie Abb. 10 darstellt, enthält der BAss Teilelemente des NBA, der Braden-Skala, der Hendrich-

Sturzrisiko-Skala, des Barthel-Index. Der BAss ist ein Bestandteil des IDEA-Datensatzes. Es besteht die

Option, die IDEA-Datenbank in die jeweilige Kliniksoftware zu integrieren.

3.2 BAss zur Generierung des Barthel und des Erweiterten Barthel

Ziel des Mappings ist es, den Barthel und den erweiterten Barthel-Index als zusätzlichen Output des

BAss zu generieren. Ein weiteres zentrales Ziel ist es, den Pflegenden ein fundiertes pflegerisches

Assessment an die Hand zu geben, welches einen Mehrwert im Kontext des Pflegeprozesses liefert. Der

Barthel ist an dieser Stelle weniger hilfreich und soll daher automatisiert durch das BAss getriggert

werden.

Wie wurde das Mapping durchgeführt?

Kurze Hintergrundüberlegungen sollen einen kurzen Einblick in das Mappingverfahren geben.

Die Begriffe Crossmapping, Mapping und Linking werden mittlerweile selbstverständlich benutzt. An

dieser Stelle soll zunächst geklärt werden, was die Begriffe genau bedeuten. Das Mapping sorgt für die

Verbindung zwischen verschiedenen Terminologien, Assessmentitems oder zwischen Klassifikationen

und ist somit ein Prozess. Beim Mapping-Prozess werden ähnliche oder in Beziehung stehende Wörter,

Begriffe oder Konzepte in jedem System identifiziert und miteinander verbunden (Hardiker & Rector,

1998; Hoskins, 1997; Moorhead & Delaney, 1997). Dabei wird versucht, die Bedeutung von Wörtern,

Begriffen oder Konzepten aus dem einen begrifflichen System durch ähnliche Wörter, Begriffe oder

Konzepte, die die gleiche Bedeutung haben, aus dem anderen System zu verbinden. (Coenen, Ryan, &

Sutton, 1997; Olsen, 2001). Burkhart et al. (2005, S. 220) definiert Mapping mit folgenden Worten:

„Mapping is the process of linking like terms that have the same meaning.“ (Burkhart et al., 2005) Das

Abbildung 12: Teilelemente des BAss aus Skalen und Assessments

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Linking (Verbinden) zweier Terminologien, Klassifikationen oder auch Assessment-Items wird auch

teilweise als „crosswalk“ (einen Übergang herstellen) bezeichnet (Bowman, 2005). Die Begriffe

Crossmapping und Mapping werden synonym verwendet (Hardiker und Rector 1998, S. 124). Der Begriff

Crossmapping weist darauf hin, dass die Verbindungen über Kreuz gehen können, was sichtbar werden

würde, wenn die Verbindungen grafisch dargestellt werden würden. Der Begriff „bidirectional crossmap“

(Franklin et al., 2002) beschreibt das Mapping-Verfahren ausgehend von beiden Quellen. Zuerst wird

die eine Terminologie/Klassifikation in die andere gemappt und dann wird von der anderen Quelle

ausgehend ebenfalls die Verbindung zwischen den Begriffen, Konzepten hergestellt. Die Ergebnisse der

beiden Mapping-Verfahren werden auf Inkonsistenzen geprüft. Eine ähnliche Vorgehensweise ist das

Zurückmappen („reverse mapping“), hier wird zunächst von einer Quelle ausgehend ein Mapping

erstellt. Mit einem zeitlichen Abstand werden anschließend die Ergebnisse wieder auf die Quelle

zurückgeführt. Auch dieses Vorgehen dient der Auffindung von Inkonsistenzen beim Mapping und

erhöht die Güte der Mapping-Ergebnisse (Wieteck, 2006; Zielstorff et al., 1998). Es gibt verschiedene

Arten von Verbindungen von Wörtern, Begriffen oder Konzepten zwischen zwei

Terminologien/Klassifikationssystemen: Eine Eins-zu-eins-Verbindung ist die idealste Verbindung beim

Mapping, kommt aber am seltensten vor (Bowman 2005, Olsen 2001). Hyperthermie und Erhöhung der

Körpertemperatur zum Beispiel beschreiben in ihrer Bedeutungsaussage Gleiches und stehen daher in

einer Eins-zu-eins-Beziehung. Olsen (2001) beschreibt neben der Eins-zu-eins-Beziehung eine Mapping-

Relation (Verbindung), die auf einer „one-way-basis“ gründet. Er spricht hier von einer hierarchischen

Relation (n:1), die durch das Mapping von Begriffen auf einem höheren Aggregationsniveau entsteht.

Bowman (2005) differenziert hier zusätzlich zwischen zwei Möglichkeiten, „many-to-one“- und „one-to-

many“-Verbindungen zwischen den Terminologien/Klassifikationen (Bowman, 2005).

Das Mapping der BAss-Items zu den Barthel-Items wurde mehrstufig durchgeführt. Im ersten Schritt

wurde von einem Experten sowohl mit Erfahrung der Mappingmethoden als auch der

Assessmentinstrumente NBA/BAss/IDEA und Barthel-Index durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in

Konsentierungssitzungen mit Experten der Fachgesellschaft verabschiedet. Die überwiegenden Items

des Barthel-Indexes und Erweiterten Barthel-Indexes konnten bezogen auf den Bedeutungsumfang eins

zu eins gemappt werden.

Abbildung 13: Beispiel eines Mappings mit gleichem Bedeutungsumfang

Die Herausforderung beim Mapping lag in dem teilweise breiten Interpretationsspielraum der Barthel-

Items. Ebenso lag eine weitere Herausforderung dem teilweise deutlich höheren Abstraktionsgrad der

Patientenzustände auf der Seite des Barthel-Index. Hierfür konnten aber gute Lösungen gefunden

werden. Durch die Nutzung des BAss als vorgeschaltetes Instrument wird die Auslegung des Barthel-

Index bezüglich der breiten Interpretationsspielräume in den Einrichtungen harmonisiert. So wurde

z. B. das Barthel-Item „sich waschen“ (in der Tabelle die Item-Werte) mit drei Items des BAss

abgebildet.

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5

Punkte vor Ort komplett selbständig incl. Zähneputzen, Rasieren und Frisieren 0

Punkte erfüllt „5“ nicht

Tabelle 1:Item aus dem motorischen Barthel

In der nachfolgenden Abb. 14 wird erkennbar, dass wenn der Patient in einem der drei Bereiche der

Körperpflege nicht selbstständig ist, „0“ Punkte für den motorischen Barthel zu zählen sind. Die Klammer

zeigt an, dass wenn eines der Bereiche nicht selbstständig erfüllt werden kann, der „schlechteste“ Wert

zu zählen ist. Irritierend ist in der Papierversion, dass die Zähllogik des Barthel anders herum ist und

die Einschränkungen des Patienten größer sind, je niedriger die Werte sind. In der elektronischen

Lösung werden diese lästigen Zählarbeiten im Hintergrund der Software durchgeführt und lösen

automatisiert den entsprechenden ICD-10 Code (U 50.*) aus.

Abbildung 14: Zählweise der Barthel-Items

Über diesen Weg kann der Barthel analog über die BAss-Items ausgelöst werden. Dabei sind alle blau

markierten BAss-Items für den motorischen Barthel zu zählen und alle gelb markierten Items für den

kognitiven Barthel.

In der zur Verfügung stehenden Excel-Tabelle kann das gesamte Mapping eingesehen werden.

3.3 BAss zur Unterstützung des systematischen Entlassungsmanagements

Ab dem 01.10.2017 sind Kliniken aufgefordert, ein systematisches Entlassmanagement zu realisieren

(Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung, 2016). In der Verordnung heißt es

im §3 Abs. 1): „Das Krankenhaus stellt ein standardisiertes Entlassmanagement in multidisziplinärer

Zusammenarbeit sicher und etabliert schriftliche, für alle Beteiligten transparente Standards (z. B. für

die Pflege: Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege) …“. Ein zentraler Kernpunkt des

Expertenstandards ist die Ergebnisforderung E1 „Eine aktuelle, systematische Einschätzung der

erwartbaren poststationären Versorgungsrisiken sowie des Unterstützungs- und Versorgungsbedarfs

liegt vor.“ (Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), 2009)

Der BAss ist ein geeignetes Assessmentinstrument, um den erwartbaren poststationären

Versorgungsaufwand und mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Wie bereits aufgezeigt wurde, sind

die BAss-Items dem NBA entnommen.

Abbildung 15: BAss-Items aus dem NBA

Idealerweise wird beim Assessment zur Aufnahme bereits der poststationäre Versorgungsbedarf

identifiziert und der jeweilige Prozess zum Entlassungsmanagement in der Einrichtung getriggert. So

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kann bei einer festgestellten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in den Modulen 1–4 der Case-

Manager oder Entlassmanager informiert werden und systematisch alle weiteren Schritte einleiten. Zur

Entlassung kann der aktualisierte BAss als systematisches Assessment genutzt werden.

3.4 BAss zur Unterstützung des OPS Pflegebedürftigkeit Der NBA dient als Grundlage zur Ermittlung der Pflegegrade. Wie bereits aufgezeigt wurde, werden

mittels BAss die ersten Module zur Pflegegradeinstufung durchgeführt. Hierbei handelt es sich um die

Module, welche für den Klinikalltag in der pflegerischen Versorgung zur pflegerischen

Entscheidungsfindung zur Pflegeprozessplanung bedeutend sind. Ist bei der BAss-Nutzung erkennbar,

dass sich eine Pflegebedürftigkeit nach dem Krankenhausaufenthalt ergibt, kann die komplette

Einstufung entsprechend dem neuen Begutachtungsverfahren ergänzend vom Case-Manager

durchgeführt und die Pflegestufe beantragt werden. Ebenso kann der OPS 9-984 kodiert werden.

3.5 Anwendungsvoraussetzungen

Das Basis-Assessment steht kostenfrei unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen zur

Verfügung. Die Fachgesellschaft hat ein Interesse daran, künftig datenbasiert Empfehlungen über

Personalbedarf machen zu können und die Diskussion in den Kliniken über eine adäquate

Personalbesetzung und Steuerung zu unterstützen. Ebenso die Fachgremien bezüglich

Pflegepersonalbedarf zu beraten.

Nutzungsbedingungen des BAss: Folgende Nutzungsmodelle und -bedingungen wurden aufgestellt,

um künftig datenbasiert über Pflegepersonalbedarf berufspolitisch diskutieren zu können.

1. Die Nutzungsbedingungen für die Nutzung in IT-Anwendungen:

Werden die BAss-Items von den IT-Firmen unter Beachtung der RTS-Schlüssel selbst in die

Datenbank eingepflegt und regelmäßig entsprechend den Versionsständen aktualisiert, ist die

Nutzung von BAss kostenfrei. Der Hersteller erhält eine Beschreibung des Assessments und die

erforderlichen ID-Kennungen. IT-Hersteller, welche die BAss-Items in ihre eigene Datenbankstruktur

einpflegen möchten, haben sicherzustellen, dass die ID-Nummern und die Zähllogik der

Aufwandspunkte entsprechend den Vorgaben realisiert werden. Ebenso ist sicherzustellen, dass die

Daten fallbezogen auf der Ebene der einzelnen Items anonymisiert ausgeleitet werden können und

für weitere Nutzung und Auswertungen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind folgende

Nutzungsbedingungen formuliert:

a) Anmelden der Nutzung bei der Fachgesellschaft

b) Bekanntgabe der Nutzer des BAss in Softwarelösungen

c) Umsetzungsvalidierung der korrekten Ausleitung durch ein Mitglied der Fachgesellschaft

d) Sicherstellung der korrekten Umsetzung mit Zähllogik und ID-Nummern

e) Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit Kliniken, welche BAss nutzen, um für eine

Beteiligung an Datenauswertungen zu werben. Ebenso Ermöglichung von Datenauswertungen/-

nutzung.

f) Die erforderlichen Daten werden als Excel-Datei zur Verfügung gestellt und vom

Softwarehersteller eigenständig in die jeweilige Software eingepflegt.

Die Nutzungsbedingungen werden in einer Nutzungsvereinbarung bestätigt. Bei Interesse bei der

Fachgesellschaft anfordern.

Die Aufwände für die Validierung durch die Fachgesellschaft sind durch die jeweilige Firma zu tragen

und werden nach Aufwand berechnet.

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2. BAss als Papierdokument

Selbstverständlich kann das Basis-Assessment auch in Papierform genutzt werden. Auch diese Nutzung

ist kostenfrei. Einrichtungen erhalten hierzu unsere Dokumentationsvorlage als offenes Dokument, so

dass Hauslogo usw. eingestellt werden können. BAss kann auch über Dokumentationshersteller

umgesetzt werden. Allerdings ist an die Nutzung Folgendes gebunden:

a) Anmelden der Nutzung bei der Fachgesellschaft

b) Bekanntgabe der Kliniken, die BAss nutzen

c) Vorstellung der Umsetzung, um Abweichungen vom Instrument vorbeugen zu können.

Für die Prüfung der Dokumentationsvorlage berechnen wir, sofern Aufwände entstehen, eine kleine

Aufwandsgebühr.

3. Nutzung der BAss-Datenbank über unseren Kooperationspartner RECOM

Das Basis-Assessment kann auch als Datenbank von unserem Kooperationspartner RECOM bezogen

werden. Die Validierung wird hier ebenfalls von uns als Fachgesellschaft durchgeführt. Darüber hinaus

stellt RECOM die BAss-Items zur Operationalisierung der Einstufung, basierend auf IDEA zur Verfügung.

Für die zur Verfügstellung der Datenbank, Produktbeschreibung sowie Support der Datenbank ist

RECOM verantwortlich und erhebt eine entsprechende Gebühr. Jederzeit kann das Basis-Assessment

(BAss) um weitere relevante Items zur klinischen Anamnesedokumentation, Mapping mit den genutzten

Assessmentinstrumenten usw. erweitert werden.

Weitere Infos bei RECOM unter [email protected]

Stichwort „BAss Datenbasen“

Warum die Nutzungsbedingungen?

Hintergrund dieser Nutzungsbedingungen ist, dass die Fachgesellschaft die Kliniken für anonymisierte

Datenauswertungen zu berufspolitischen Zwecken ansprechen können möchte und sichergestellt ist,

dass die Daten vergleichbar sind.

Über Spenden von Nutzern des BAss freuen wir uns natürlich jederzeit.

Ihre Fachgesellschaft Profession Pflege

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Anlage 1: Informationen zum Entlassmanagement

Quelle: http://thomas-bade.de/Download/rahmenvertrag_entlassmanagement.htm

Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1a S. 9 SGB V)

(Rahmenvertrag Entlassmanagement) Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung

gemäß § 39 Abs. 1 a Satz 9 SGB V i.V.m. § 11 Sa Abs. 2 Satz 2 SGB V (Aktenzeichen BSA-Ä 1-16; 13.10.2016)

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD | 28. März 2017

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Absatz 1a Satz 6 SGB V werden nach den Wörtern „vertragsärztliche Versorgung“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass bis

zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 SGB V eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 vereinbarte

alternative Kennzeichnung zu verwenden ist“ eingefügt.

2. In § 40 Absatz 2 Satz 4 SGB V werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „bei Anrufung des

Bundesschiedsamtes entsprechend § 118a Absatz 2 Satz 2 SGB V sind Vertreter dieser Verbände anstelle der Vertreter der

Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beteiligen“ eingefügt.

Dem § 293 SGB V wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen ein bundesweites Verzeichnis

aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte. Sie können einen Dritten mit

dieser Aufgabe beauftragen. Das Verzeichnis enthält für alle Ärzte nach Satz 1 folgende Angaben:

1. Arztnummer (unverschlüsselt),

2. Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 bis 8,

3. Datum des Staatsexamens,

4. Datum der Approbation,

5. Datum der Promotion,

6. Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet,

7. Kennzeichen nach Absatz 6 des Krankenhauses, in dem der Arzt beschäftigt ist,

8. Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus und

9. Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus.

Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. Die zugelassenen

Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle, die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses

erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. Die Kosten zur Führung des

Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. Wird

das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des Verzeichnisses beauftragt, sind die notwendigen

Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu

finanzieren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis

zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das

Verzeichnis nicht verwenden. Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verwenden und nutzen die im Verzeichnis enthaltenen

Kennzeichen spätestens zum 1. Januar 2019 in den gesetzlich bestimmten Fällen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und

die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 31.

Dezember 2017 das Nähere zu dem Verzeichnis, insbesondere

1. die Art und den Aufbau,

2. die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren

für die Vergabe der Kennzeichen,

3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der kontinuierlichen Fortschreibung sowie zur

Löschung von Einträgen und

4. die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verwendung der Kennzeichen sowie die sonstigen Anforderungen an die

Verwendung der Kennzeichen.

Diese Vereinbarung ist für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche

Bundesvereinigung sowie jeweils deren Mitglieder sowie für die Leistungserbringer verbindlich. Kommt diese Vereinbarung ganz oder

teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4 innerhalb

von drei Monaten festgelegt, das hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkassen in jeweils

gleicher Zahl erweitert wird und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet; § 112 Absatz 4 gilt entsprechend.

Dem § 87 SGB V wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 2a Satz 14 und Absatz 6 haben keine

aufschiebende Wirkung.

Dem § 94 SGB V wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

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21 | S e i t e

Übersicht der wichtigsten Regelungen im Rahmenvertrag Entlassmanagement

§ 2 Absatz 2 Der Patient und seine Bedürfnisse stehen im Zentrum der Bemühungen aller an der Versorgung beteiligten Personen. Das

Entlassmanagement erfolgt patientenindividuell, ressourcen- und teilhabeorientiert und trägt in enger Abstimmung mit dem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter/Betreuer dem individuellen Hilfe- und Unterstützungsbedarf des Patienten Rechnung.

§ 2 Absatz 3 Der Anspruch des Patienten auf ein Entlassmanagement im Rahmen der Krankenhausbehandlung besteht gegenüber dem Krankenhaus, während gegenüber der Krankenkasse bzw. Pflegekasse ein Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements besteht. Hierzu werden

die weiteren Einzelheiten in diesem Rahmenvertrag geregelt.

§ 3 Absatz 1 Das Krankenhaus stellt ein standardisiertes Entlassmanagement in multidisziplinärer Zusammenarbeit sicher und etabliert schriftliche, für alle Beteiligten transparente Standards (z. B. für die Pflege: Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege). Multidisziplinäre

Zusammenarbeit beinhaltet für die Belange dieses Vertrages die Zusammenarbeit von Ärzten/psychologischen Psychotherapeuten, Pflegepersonal, Sozialdienst, Krankenhausapothekern und weiteren am Entlassmanagement beteiligten Berufsgruppen. Die Verantwortlichkeiten im multidisziplinären Team müssen verbindlich geregelt werden. Die Krankenhäuser informieren über ihr Entlassmanagement in ihrem Internetauftritt.

§ 3 Absatz 2 Zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs der Patienten in die nachfolgenden Versorgungsbereiche wird unter Verantwortung des

Krankenhausarztes durch die Anwendung eines geeigneten Assessments der patientenindividuelle Bedarf für die Anschlussversorgung möglichst frühzeitig erfasst und ein Entlassplan aufgestellt. Für Personengruppen mit einem komplexen Versorgungsbedarf nach der Entlassung ist es sinnvoll, Vorkehrungen

für ein umfassendes Entlassmanagement im Rahmen eines differenzierten Assessments zu treffen. Dieser komplexe Versorgungsbedarf kann beispielsweise bei Patienten mit neu aufgetretenen, umfassenden Einschränkungen von Mobilität und Selbstversorgung bestehen. Für diese Patientengruppen sind spezifische Standards vorzusehen. Bei der Aufstellung des Entlassplans erfolgt zugleich die Prüfung der Erforderlichkeit von Verordnungen gemäß 5 39

Abs. 1a S.6 SGB V sowie einer unmittelbar nach der Krankenhausentlassung fortdauernden Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist die Erforderlichkeit weiterer verordnungs-/veranlassungsfähiger Leistungen (2. B. spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Kurzzeitpflege, Haushaltshilfe) zu prüfen.

§ 3 Absatz 4 Stellen die Beteiligten nach Abs. 1 S. 2 im Rahmen des Assessments einen Versorgungsbedarf explizit für die Anschlussversorgung nach Krankenhausbehandlung fest, nimmt das Krankenhaus frühzeitig Kontakt zum weiterbehandelnden und ggf. weiterversorgenden Leistungserbringer auf, um die Überleitung des Patienten anzubahnen.

§ 3 Absatz 6 Das Krankenhaus nimmt den Kontakt zur Krankenkasse bzw. Pflegekasse bei genehmigungspflichtigen Leistungen noch vor der

Einbindung eines entsprechenden Leistungserbringers auf. Durch die patientenbezogene Abstimmung in den genannten Bereichen leitet die Krankenkasse bzw. die Pflegekasse das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren umgehend ein und nimmt ihre Beratungspflicht gegenüber dem Patienten wahr.

§ 3 Absatz 7 Am Tag der Entlassung erhält der Patient und mit dessen Einwilligung der die Anschlussversorgung durchführende Arzt einen Entlassbrief, mindestens jedoch einen vorläufigen Entlassbrief gemäß § 9 dieses Rahmenvertrages. Zusätzlich ist verpflichtend eine Rufnummer eines zuständigen Ansprechpartners für Rückfragen der weiterbehandelnden Leistungserbringer anzugeben.

§ 4 Absatz 2 Die im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Leistungen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V. Für

die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gilt§ 113 Abs. 4 SGB V.

§ 4 Absatz 6 Bei allen verordneten Leistungen ist das Recht des Patienten auf freie Wahl des Leistungserbringers sowie § 128 SGB V zu beachten, es sei denn, anderweitige gesetzliche Regelungen stehen dem entgegen (z. B. § 124 SGB V, § 127 SGB V). Der Patient ist ausdrücklich auf das Recht der freien

Wahl des Leistungserbringers hinzuweisen. Eine Bevorzugung eines Anbieters ist nicht statthaft. Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Krankenhäusern und Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern veranlasster Leistungen, die auf eine Zuweisung von Patienten abzielen, sind unzulässig.

§ 8 Absatz 1 Das Krankenhaus stellt den Informationsaustausch mit den an der Anschlussversorgung des Patienten beteiligten Leistungserbringern sicher.

§ 10 Absatz 1 Aufgabe der Krankenkasse ist es, gemeinsam mit dem Krankenhaus rechtzeitig vor der Entlassung die für die Umsetzung des

Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren, etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren (z. B. Vertragsärzte, RehaEinrichtungen, ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeeinrichtungen) und für deren zeitgerechten Einsatz zu sorgen.

§ 10 Absatz 2 Bei individuellem Erfordernis unterstützt die Krankenkasse und die Pflegekasse die Umsetzung des Entlassmanagements

patientenbezogen, z. B. durch die Pflegeberater nach § 7a SGB XI oder durch die Bereitstellung von Informationen zu Leistungserbringern.

§ 10 Absatz 4 Die Krankenkasse stellt zu ihren Geschäftszeiten die telefonische Erreichbarkeit eines für die Unterstützung des Entlassmanagements verantwortlichen Ansprechpartners sicher.

Quellen:

Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit; Ausschussdrucksache 18 (14) 250.2: Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften BT-Drs. 18/11488, Berlin 28.03.2017.

Bundesschiedsamt: Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung gemäß § 39 Abs. 1 a Satz 9 SGB V i.V.m. § 11 Sa Abs. 2 Satz 2 SGB

V; Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement): Dresden/Berlin, 17.10.2016.