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Pflichtübung aus Europarecht 2. Einheit Vorabentscheidungsverfahren, Nichtigkeitsklage Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

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Pflichtübung aus Europarecht2. EinheitVorabentscheidungsverfahren, Nichtigkeitsklage

Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

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Programm 2. Stunde- Test- Nachbesprechung alter Test

- Wiederholung Warenverkehrsfreiheit

- Vorabentscheidungsverfahren- Nichtigkeitsklage

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Übungsfall A und B sind MS der EU. Nach intensivem Lobbying einer der größten Lebensmittelproduzenten in A, Hunger AG, hat das Parlament von A ein neues Gesetz erlassen, welches vorschreibt, dass Baby Nahrung nur in Glasbehältern verkauft werden darf. Ein starker Konkurrent von Hunger AG ist die Jam GmbH, eine Firma, die Baby Nahrung in B verkauft. Die Jam GmbH ist sehr erfolgreich und beliebt aufgrund der witzigen gemüseförmigen Plastikcontainer, in denen sie ihre Produkte vertreibt.Weiters verbietet das Gesetz Werbung für Produkte via Versendung von Werbebrochüren und Probepackungen. Die Jam GmbH wollte diese Werbetechniken benutzen um den Markt in A zu erschließen. Die Jam GmbH ist außer sich über das neue Gesetz und wendet sich an Sie um Rat. Ist diese Maßnahme in Konflikt mit Art 34 AEUV?

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Übersicht Verfahren- Vorabentscheidungsverfahren- Nichtigkeitsklage- Untätigkeitsklage- Vertragsverletzungsklage- Haftung

- Schiedsverfahren- Einstweiliger Rechtsschutz- Gutachten

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VorabentscheidungsverfahrenArt 267 AEUV(1) Der EuGH entscheidet im Wege der Vorabentscheidunga) über die Auslegung der Verträge,b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,(2) Wird eine derartige Frage einem Gericht eines MS gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen.(3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des EuGH verpflichtet.(4) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der EuGH innerhalb kürzester Zeit.

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Gegenstand des Verfahrens (Abs 1)Judizieller Dialog

•Verträge (Primärrecht) Auslegung

•Hdlgen der Unionsorgane Auslegung(Sekundärrecht) Gültigkeit

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Zuständiges GerichtAusschließlich Europäischer Gerichtshof (oberste Instanz)

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Vorlageberechtigung (Abs 2)Jedes mitgliedstaatliche Gericht KANN Frage vorlegen, wenn er Beantwortung für den Erlass seines Urteils erforderlich hält

„Gericht“ (Rs Nordsee):-Eines MS-Unabhängige und weisungsfreie Richter-Zuständigkeit gesetzlich vorgeschrieben-Auf ständiger Basis eingerichtet-Entscheidet nach Rechtsnormen

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Vorlagepflicht (Abs 3)Letztinstanzliche Gerichte MÜSSEN vorlegen-> konkrete BetrachtungsweiseSowie bei Gültigkeitsfragen!

Ausnahmen von Pflicht (Rs CILFIT)•Nicht entscheidungserheblich•Gesicherte Rspr•Keine vernünftigen Zweifel

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VerfahrenAblauf:Nationaler Richter entscheidet – Aussetzung -> entscheidet unter Rechtsansicht des EuGH

•Vereinfachtes Verfahren, •Beschleunigtes Verfahren, •Eilverfahren (Abs 4)

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Bindung des EuGH Urteils

• Im Ausgangsverfahren• Im Ausgangsverfahren in allen Instanzen• Urteil zur Gültigkeit erga omnes und ex tunc• Urteil zur Auslegung im Effekt auch erga

omnes Wirkung weil Teil des acquis communautaire

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NichtigkeitsklageArt 263 AEUV(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

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(2) Zu diesem Zweck ist der EuGH für Klagen zuständig, die ein MS, das EP, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.(3) Der EuGH ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der EZB und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.(4) Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

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(5) In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

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Voraussetzungen

• Anfechtbare Akte• Passivlegitimation• Aktivlegitimation• Zuständigkeit• Begründetheit• Frist

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Anfechtbare AkteAlle Handlungen der Unionsorgane, die

Rechtswirkungen gegenüber Dritten haben

Nicht • Primärrecht• bestätigende, vorbereitende Entscheidungen• inexistente Akte

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PassivlegitimationUnionsorgane

Insbesondere Europäisches Parlament

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Aktivlegitimation

• Privilegierte Kläger (Abs 2)

• Semiprivilegierte Kläger (Abs 3)

• Nichtprivilegierte Kläger (Abs 4)

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Privilegierte Kläger (Abs 2)•MS•Europäisches Parlament•Rat•Europäische Kommission-> Können gegen jeden Unionsrechtsakt Nichtigkeitsklage erheben

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Semi-privilegierte Kläger (Abs 3)•Rechnungshof•Europäische Zentralbank•Ausschusses der Regionen-> Können Nichtigkeitsklage erheben, wenn sie auf die Wahrung ihrer Rechte abzielt

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Nicht-privilegierte Kläger (Abs 4)•Natürliche Personen•Juristische PersonenAdressatUnmittelbar und individuell betroffenRechtsakt mit VOcharakter und unmittelbar betroffen

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Individuelle Betroffenheit:•Plaumann Formel•Neuer Vorschlag AG Jacobs in Union de Pequenos Agricultores•Neuer Vorschlag EuG in Jégo Quéré•Ablehnung EuGH in UPA und Rechtsmittel in Jégo Quéré-> neue Bestimmung seit Lissabon für Rechtsakt mit Vocharakter (Rs Inuit)

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ZuständigkeitArt 256 AEUV iVm Art 51 Satzung

EuG zuständig für Klagen von nat und jur Personen

Wenn falsches Gericht -> verwiesen

Nationales Gericht kann nicht über Gültigkeit von Sekundärrecht entscheiden!

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Begründetheit• Unzuständigkeit

• Verletzung wesentlicher Formvorschriften

• Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm

• Ermessensmissbrauch

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Frist2 Monate

- Ab Bekanntgabe der Handlung- Ihrer Mitteilung an Kläger- Oder Kenntnis durch Kläger

Plus 10 Tage für Übermittlung

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WirkungGestaltungsurteil

Ex tunc und erga omnes

uU zeitliche Beschränkung

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