PH-Dienstrecht Kurzinfo

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INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG IFDE KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen 1 Kurzinformation Quelle: BMUKK Johannes Maurek, MA MSc (KPH-ES) Montag, 03. Dezember 12

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Kurzinformation über das neue PH-Dienstrecht im Rahmen des österreichischen Vernetzungstreffens der Kirchlichen Pädagogischen Hochschulen am 03.12.2012

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KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN

Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen

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KurzinformationQuelle: BMUKK

Johannes Maurek, MA MSc (KPH-ES)

Montag, 03. Dezember 12

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• Lehrende an PH: öffentl. PH; private PH/Studiengänge (HS-Lehrgänge, Lehrgänge) iSd § 4;

• nicht erfasst: die (eingegliederte) Praxisschule, Mitverwendete (bis 10 UE), Rektorate, Verwaltungspersonal

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Geltungsbereich

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• neue Besoldungsgruppe im Bundes-Beamtenrecht: Hochschullehrpersonen (HSLP) (Verwendungsgruppen PH 1, PH 2, PH 3)

• neues Entlohnungsschema im Bundes-Vertragsbedienstetenrecht: Vertragshochschullehrpersonen (VHSLP) (Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2, ph 3)

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Änderungen im Besoldungsschema

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• übergeleitetes Stammpersonal: 30.9./1.10.2013• bei Mischverwendung/Praxisschule Überleitung je nach dem

Überwiegen (2011/2012) • L PH/l ph → PH 1/ph 1

L 1/l 1 → PH 2/ph 2L 2/l 2 und L 3/l 3 → PH 3/ph 3

• kein Optionsmodell• Neuaufnahmen ab 1.10.2013 (vertragl.); Überstellungen

vorhandener Bundes-Bediensteter anderer Besoldungsgr./Entlohnungsschemata

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Fristenläufe

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• Dienstzuteilung von HSLP: bei Bedarf mit Zustimmung an Dienststelle der Bundesverwaltung, aus wichtigen dienstl. Gründen mit Zustimmung an Schule (Praxisschule)

• Mitverwendung: aus dienstl. Gründen mit Zustimmung an anderer PH, nicht an Schule

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Dienstzuteilung

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Mehrgliedriges Verwendungsbild: Abbildung aller Aufgaben der Institution (öffentl. rechtl. Auftrag)

demonstrative Aufzählung:1. Abhaltung v. Lehrveranstaltungen u. Prüfungen2. wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung3. Studierendenberatung, Studierendenbetreuung (insbes. bei

Abfassung v. Bachelorarbeiten)4. Organisations- u. Verwaltungsaufgaben, einschl. Evaluierung u.

Qualitätssicherung5. Entwicklung v. Bildungsangeboten u. deren Betreuung6. Begleitung v. Schulentwicklungsprozessen

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Verwendungsbild, Dienstpflichten

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• durch den Rektor• unter Berücksichtigung von Bedarf und Qualifikation• für die Periode 1.9. bis 31.8. des Folgejahres• schriftlich (auch bei Änderungen)• Abstimmung im Fall der Zuordnung zu mehreren OE• Lehre als wichtiger Teilaspekt der Verwendung grundsätzl.

aller HSLP; Umfang der Lehre ist aber nicht bestimmender Faktor für das Beschäftigungsausmaß; Bandbreite

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Festlegung der Dienstpflichten

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Gruppe Regelfall bei Zusatzbedarfohne Zust.

bei Zusatzbedarfmit Zust. bis zu

PH 1/ph 1 LV-St.

160 – 480 544 800

WoSt. 5 – 15 17 25

PH 2, PH 3/ LV-St.ph 2, ph 3

320*) – 480 640 800

WoSt. 10 – 15 20 25

PH 2/ph 2 LV-St.überw. Forschung

160 – 480 640 800

WoSt. 5 – 15 20 25

Institutsleitung LV-St.

 0 192

WoSt. 0 6

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*) Übergangsrecht bis 31.8.2017 (PH 2/ph 2, PH 3/ph 3)

a) Stichtag (Aufnahme vor 1.9.2012) 0 – 480 LV-Stunden (0 – 15 WoSt) besondere fachl. oder organisator. Gründe

b) überw. Fortbildung eingesetzt 160 – 480 LV-Stunden (5 – 15 WoSt) fachliche Spezialisierung iVm Bedarf

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Beauftragung mit Lehre - Übergangsregelung

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• SCHILF kann LV sein (nach Regelungen für LV geplant, angekündigt u. veranstaltet, § 32 Abs. 2 HG)

• Supervision, Moderations-, Beratungs- u. Entwicklungstätigkeit außerhalb studienrechtl. vorgesehener LV ist nicht Lehre; Führung v. Supervisionsgruppen im Rahmen v. studienrechtl. vorgesehenen LV (zB SCHILF zum Schulentwicklungsprozess) ist Lehre.

• Fernstudienelemente/elektron. Lernumgebungen: Semester-WoSt lt. Curriculum bzw. Zahl von LV-Stunden wie für das betreffende Bildungsangebot insgesamt ausgewiesen

• Abhaltung v. Online-Seminaren ist (bei Erfüllung der studienrechtl. Voraussetzungen) Lehre; allgemeine Entwicklungsarbeiten sind nicht Lehre.

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Lehrveranstaltungen

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• Erfüllung der Pflichten grundsätzl. in zeitlicher und örtlicher Bindung an PH

• abweichende Festlegung für einzelne Aufgaben (soweit Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und Erreichbarkeit sichergestellt) im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten

• 40-Stunden-Woche; Sa/So/FT grundsätzl. frei; Festlegung der Dienstzeit für regelm. zu erfüllende Aufgaben (Institutsleitung)

• Verwendungsbezeichnung: Hochschulprofessor/HSProf. (PH 1/ph 1), sonst Professor/Prof. (PH2/PH3)

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Pflichten, Rechte

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• Mitarbeitergespräch u. Teamarbeitsbesprechung• Erholungsurlaub: darf nicht der Terminisierung der LV

widersprechen, Verbrauch im Übrigen aber nicht an LV-freie Zeit gebunden; Festlegung durch bzw. im Einvernehmen mit DG (nicht einseitig);Ausmaß: 200/240 Stunden (Stichtagsreg.: Aufnahme vor 1.9.2013: 240 Stunden unabh. vom Lebensalter)

• ÜRecht bis 31.8.2015 für PH 2/PH 3 (ph 2/ph 3): Einsatz in der eingegl. Praxisschule bis zu vier WoSt zulässig (1 WStd = 30 LV-Std., nicht vergütungsrelevant)

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Pflichten, Rechte (2)

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• Ausschreibungs- u. Bewerbungsverfahren (auch bei Überstellungsmöglichkeit) zwingend

• Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschl. Hochschulbildung + Lehrbefugnis (venia docendi)

• Var. 2: facheinschlägiges Doktorat + mind. vierjährige Verwendung als HSLP (Bewährung) + einschl. wissenschaftl. Tätigkeit: (drei) Publikationen

• einschl. Verwendung als Universitätslehrer ist anzurechnen, Richtwert mind. 5 WStd Lehre

• Publikationen: in internat. anerk. wissenschaftl. Fachzeitschr. oder in gleichzuhaltenden Medien (Gutachten Wiss. Beirat)

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Anstellungserfordernisse PH 1/ph 1

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• Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschl. Univ.-Ausbildung (Diplom, Master oder Doktor) oder FH-Master (FH-Diplom) + mind. vierjährige einschl. Lehr- oder Berufspraxis + einschl. (fach)wissenschaftl. bzw. (fach)didaktische, praktische o. künstlerische Tätigkeit: (zwei) Publikationen in Fachmedien

• Var. 2: der Verwendung entspr. Bakk. (Univ., FH) oder BEd (PH) + Univ.-/HS-Lehrgang Hochschuldidaktik (60 ECTS) + Praxis/Publikationen (wie Var. 1)

• Berufspraxis: mind. Halbbeschäftigung, Lehrpraxis: mind. 5 WoSt

• keine Sonderbest. für Schulrecht

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Anstellungserfordernisse PH 2/ph 2

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• Übergangsbestimmungen bis 30.9.2017:

• Erfordernis BEd wird durch AStG-Diplom erfüllt• Erfordernis Lehrgang Hochschuldidaktik wird durch

weiteres AStG-Diplom erfüllt

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Anstellungserfordernisse PH 2/ph 2 - ÜR

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• Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Bakk./Univ., BEd/PH, Bakk./FH)

• Var. 2: der Verwendung entspr. AStG-Diplom

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Anstellungserfordernisse PH 3/ph 3

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• Widmung einer ph 2-Planstelle als Assistenz• für Personen mit einschl. Diplom- oder Magistergrad, die

einschl. Doktoratsstudium betreiben (Erfüllung von ph 2–Erfordernissen nicht erforderlich)

• DV auf 2 Jahre zu befristen, bei Bewährung Verlängerung des DV um weitere 2 Jahre zulässig; verlängert sich um Zeiten des Beschäftigungsverbotes, von Karenzen (MSchG/VKG), Präsenzdienst um max. 2 Jahre (soweit nicht Ersatzkraftregelung entgegensteht)

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Assistenz

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• weitgehende Anwendung d. PH-Dienst- u. Besoldungsrechts (volle Integration in PH-Dienstbetrieb)

• DR: insbes. Regeln zu (Festlegung der) Dienstpflichten, Dienstzeit, Verwendungsbezeichnung, Veröffentlichungen, Institutsleitung, Mitarbeitergespräch, Erholungsurlaub

• BR: Dienstzulage, Lehrvergütung, Leistungsprämie

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Dienstzuteilung an die PH

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• Mitverwendete verbleiben im LehrerInnendienstrecht.• Höchstausmaß: 10 WE/50% (Obergrenze gilt ab 1.9.2015)• von 1.9. bis 31.8. des Folgejahres• inhaltlich offen für alle an der PH wahrzunehmenden

Aufgaben

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Mitverwendung an der PH

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• Für vor 1.1.2005 pragmatisierte LL, die zur Begründung eines PH-Dienstverhältnisses karenziert worden sind/werden, gilt die für KU vorgesehene Zehnjahres-Obergrenze nicht.

• auf Antrag volle Berücksichtigung des KU für zeitabhängige Rechte (Pensionsbeitrag)

• KU, die zum 1.10.2012 bereits beendet sind: Anträge bis 30.9.2013

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Karenzierte Landeslehrer

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• für Lehrkräfte an der PH ausgenommen Praxisschulen (= Stammlehrpersonal, HSLP) sowie für dienstzugeteilte Lehrkräfte

• keine Geltung für mitverwendete Lehrkräfte• Anwendung der bestehenden Gehalts-/ Entgeltansätze L PH/

l ph, L 1/l 1 bzw. L 2a 2/l 2a 2 auf die neuen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen PH 1/ph 1, PH 2/ph 2 und PH 3/ph 3

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Besoldungsrecht

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• für HSLP der VwGr./EntlGr. PH 1/ph 1: 450 €• für HSLP der übrigen VwGr./EntlGr.: 250 €• 71,35 % dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche

Mehrleistungen (kein § 61 GehG).• Ausschluss der Anwendung der §§ 16 bis 18 GehG

(Abgeltung von Überstunden)• Die Dienstzulage gebührt nicht während einer

Dienstzuteilung an eine Einrichtung der Verwaltung oder an eine Schule.

• Institutsleitung: (zusätzl.) Dienstzulage von 557,9 €

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Allg. Dienstzulage, Dienstzulage Institutsleitung

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• monatliche Vergütung, zwölfmal jährlich• ab der 321. LV-Stunde für jeweils 32 LV-Stunden:

PH 1/ph 1: 80 € PH 2, PH 3/ph 2, ph 3: 40 €

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Lehrvergütung (1)

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• Einstellung der Vergütung bei mehr als einmonatiger Abwesenheit bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit(§ 54d Abs. 3 GehG/§ 48p Abs. 3 VBG iVm§ 15 Abs. 5 GehG)

• Allf. Unterricht an der Praxisschule zählt auf die Verpflichtung, nicht jedoch für die Berechnung der Lehrvergütung (§ 54d Abs. 7 GehG, § 48p Abs. 7 VBG).

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Lehrvergütung (2)

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• Für PH 1/ph 1 und PH 2/ph 2 mit Verwendung für Forschungstätigkeiten im Ausmaß von mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes gebührt die Lehrvergütung bereits ab der 161. LV-Stunde (› 5. WoSt).• InstitutsleiterInnen gebührt (für insgesamt bis zu 192 LV-Stunden/6

WoSt) die Vergütung ab der 65. LV-Stunde (ab 3 WoSt).• Für HSLP/VHSLP mit herabgesetztem Beschäftigungsausmaß oder in

Teilbeschäftigung gilt statt des Grenzwertes von 320 LV-Stunden ein aliquoter Grenzwert: bei einer mit 50% beschäftigten HSLP/VHSLP beträgt der Grenzwert 160, daher Lehrvergütung ab der 161. LV-Stunde.

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Lehrvergütung, Sonderbestimmungen

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• für PH 3/ph 3 (L 2/l 2) bei Erfüllung der Erfordernisse für PH 2 (§ 54c Abs. 4 GehG, § 64b GehG, § 48o Abs. 6 VBG); auf die Art der Verwendung und den Einsatz in der Lehre kommt es künftig nicht mehr an).• Für PH 2/ph 2 gibt es keine Zulage auf PH 1/ph 1 (keine

Übernahme der in § 59 Abs. 3 GehG vorgesehenen Differenzzulage in das neue BesoldungsR).

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Dienstzulagen auf höhere VwGr./Entl.Gr.

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• 2,14% der Gehalts-/Entgeltsumme (einschließlich der Sonderzahlungen) der HSLP werden für Leistungsprämien zur Verfügung gestellt. • kann für besondere Leistungen an der PH für Lehre, Forschung

etc. gegeben werden• Zuteilung durch Rektor/Rektorin• § 19 GehG (Belohnung) gilt für HSLP nicht.• Prüfungsgebühren sind nicht mehr vorgesehen.

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Leistungsprämie

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• Vergütung der bis 31.8.2013 nicht durch Freistellung verbrauchten angesparten WE.

• Ein Verbrauch im Wege einer Freistellung als HSLP ist nicht vorgesehen.

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Zeitkonto

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