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pharmazie sozial · 1/2001 1 pharmazie sozial Die Zeitschrift der angestellten Apotheker öS 30,– · Ausgabe 1/2001 P.b.b. Verlagspostamt 1090 Wien, 00Z020072V NEUE APOTHEKEN – nur mehr in der Stadt? Neues aus der Pharmazie . . . . . . 2 Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Arbeitsrecht Ersatzarbeitskraft stellen . . . . . . . 4 Aktuelles Thema Arzneimittelversorgung . . . . . . . . 5 Steuerrecht Tipps fürs Steuersparen . . . . . . . 6–9 Aktuelles Das bringt das Jahr 2001 – die wichtigsten Änderungen . . . . 10–11 Sozialpolitik Gehaltskassengesetzreform . . 12–13 Anrechnung von Krankenstandszeiten . . . . . . 14–15 Gesundheit Cholesterinsenkung . . . . . . . . . . 15 Impressum . . . . . . . . . . . . . . . 12 Schwerpunkte

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pharmazie sozial · 1/2001 1

pharmaziesozial

Die Zeitschrift der angestellten Apotheker

öS 30,– · Ausgabe 1/2001

P.b.b. Verlagspostamt 1090 Wien, 00Z020072V

NEUE APOTHEKEN –nur mehr in der Stadt?

Neues aus der Pharmazie . . . . . . 2Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3ArbeitsrechtErsatzarbeitskraft stellen . . . . . . . 4Aktuelles ThemaArzneimittelversorgung . . . . . . . . 5SteuerrechtTipps fürs Steuersparen . . . . . . . 6–9AktuellesDas bringt das Jahr 2001 – diewichtigsten Änderungen . . . . 10–11SozialpolitikGehaltskassengesetzreform . . 12–13Anrechnung von Krankenstandszeiten . . . . . . 14–15GesundheitCholesterinsenkung . . . . . . . . . . 15Impressum . . . . . . . . . . . . . . . 12

Schwerpunkte

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2 pharmazie sozial · 1/2001

Neues aus der Pharmazie

q Ein halbes JahrhundertReproduktionsmedizin

Vor 50 Jahren hat Serono als erstesPharmaunternehmen ein Medikamentzur Stimulierung der Eizellreifung aufden Markt gebracht, das ungewollt kin-derlosen Paaren zum Babyglück verhel-fen kann. Seitdem hat die Reprodukti-onsmedizin zwar rasante Fortschrittegemacht, „ungewollte Kinderlosig-keit“ist jedoch auch in Österreich nochimmer mit einem gewissen Stigmabehaftet. „In Österreich ist die Einstellung der vonungewollter Kinderlosigkeit Betroffenenoft zwischen ich gebe das Problem nichtzu und/oder ich will nicht darüber reden“,sagte Serono-Österreich-GeschäftsführerDr. Roman Haas anlässlich einer Veranstal-tung der Österreichischen Gesellschaft fürReproduktionsmedizin und Endokrinologiein Wien. Dabei kann heute Paaren mit Kin-derwunsch medizinisch mit vielfältigenMethoden und immer größerer Erfolgsrategeholfen werden.

Die Weltgesundheitsorganisation WHO hatungewollte Kinderlosigkeit als Krankheitanerkannt.

Laut WHO-Definition spricht man vonungewollter Kinderlosigkeit, wenn es nacheinem Jahr ungeschütztem Geschlechts-verkehr zu keiner Schwangerschaftkommt.

q Neue Medikamente, diekinderlosen Paaren helfenkönnen

Im Bereich der Behandlung der Unfrucht-barkeit ist es Seronos Ziel, innovative Pro-dukte für jede Phase des Reproduktionszy-klus – von der Ovulation (Eisprung) biszur Schwangerschaft – zu entwickeln unddamit Paare bei der Erfüllung ihres Kinder-wunsches zu unterstützen. Neben einerganzen Reihe schon heute zur Verfügungstehenden Arzneimitteln will Serono 2001mit mindestens zwei neuen gentechnolo-gisch (rekombinant) hergestellten Medika-menten kinderlosen Paaren neue Hoffnunggeben.Durch die europäische ZulassungsagenturEMEA für ganz Europa wurde bereits einrekombinantes luteinisierendes Hormon(LH) (Handelsname Luveris) registriert,das bei Frauen mit einem massiven Mangel

an LH und FSH (Folikel-stimulierendesHormon) in Kombination mit FSH ange-wendet werden soll. Es handelt sich dabeium das erste reine rekombinant herge-stellte luteinisierende Hormon und ermög-licht eine individuelle Dosierung von FSHund LH. Serono erwartet, dass diesesMedikament in Österreich Anfang 2001zugelassen wird.

Für Ende 2001 erwartet Serono die Öster-reich-Markteinführung des rekombinantenhumanen Choriongondadotropin (hCG)(Handelsname Ovidrelle), das zur Auslö-sung des Eisprunges eingesetzt wird.

Dieses Arzneimittel wird alte hCG-Präpara-te, die bisher aus dem Urin schwangererFrauen hergestellt wurden, ersetzen.

Ein genauer Zeitpunkt für die Verfügbarkeitin Österreich steht für das dritte Präparataus der Serono-Forschungspipeline, einmikronisiertes Progesterongel (Handelsna-me Crinone) für die Lutealphasenunterstüt-zung im Rahmen einer In vitro-Fertilisationnicht fest.

Bei der Lutealphase handelt es sich um dievom Steroidhormon Progesteron beherrsch-te zweite Phase des Menstruationszyklusnach dem Einsprung, die – außer, es tritteine Schwangerschaft ein – ziemlich kon-stant nach zwei Wochen mit der nächstenZyklusblutung endet.

q Herzinsuffizienz wird oftunterschätzt

Vor kurzem brachte die Firma Roche inZusammenarbeit mit der Arbeitsge-meinschaft für Herzinsuffizienz derÖsterreichischen KardiologischenGesellschaft, einen Therapiepass undPatientenleitfaden heraus, der zur Auf-klärung und Hilfe bezüglich speziellerKombinationstherapien, Ärzten undPatienten dienen soll. Nach wie vor wird Herzinsuffizienz(Pumpschwäche des Herzens) von Patien-ten nicht so ernst genommen wie zum Bei-spiel Tumorerkrankungen, obwohl die Pro-gnosen oft schlechter sind und eineHeilung, abgesehen von einer Herztrans-plantation, in der Regel nicht möglich ist.Bei einer Herzinsuffizienz ist das Herzinfolge einer Pumpschwäche nicht mehr inder Lage, eine ausreichende Blutmenge beioder auch schon ohne Belastung zu för-dern. Dadurch werden einerseits die Orga-ne (Gehirn, Niere, Muskeln, usw.) schlech

ter mit Blut versorgt und andererseitskann sich das Blut vor dem Herzen stauen.Symptomatisch kommt es zu einer Ein-schränkung der Leistungsfähigkeit undverminderten Belastbarkeit sowie in wei-terer Folge zu Atemnot bei Belastung oderauch schon in Ruhe.

q Neue Erkenntnisse erhöhendie Überlebenschance

Im neuen Patientenleitfaden wird der Pati-ent über sämtliche Therapiemethoden auf-geklärt sowie über Maßnahmen, wie erselbst zur Besserung seiner Krankheit bei-tragen kann. Der Therapiepass gibt Infor-mationen über die neuesten Therapieme-thoden und dient im Besonderen Ärztendazu, Ihre Patienten besser medikamentöseinzustellen. Hiefür gibt es im Therapie-pass eine Tabelle, in der der Patient dazuaufgefordert wird, täglich sein Gewicht,den Blutdruck und Puls sowie sein Befin-den einzutragen. In Kombination miteiner weiteren Tabelle, in der die medika-mentöse Dosierung festgehalten wird,kann der Arzt schneller auf mögliche Ver-änderungen reagieren.

Die effektivsten Therapien bei Herzinsuffi-zienz sind derzeit Kombinationen aus ACE-Hemmern (schützen das Herz vor ungün-stigen hormonellen Einflüssen, senkenden Blutdruck und entlasten somit dasHerz) und Beta-Blockern (schützen eben-falls vor schädlichen hormonellen Einflüs-sen). Die Mortalitätsrate kann hierbei umbis zu 60% reduziert werden!

Mit Carvendiol (Handelsname Dilatrend),ein Beta-Blocker mit zusätzlichem Alpha-Blocker, wurden laut einer großen interna-tionalen Studie (COPERNICUS) die bestenErgebnisse selbst bei schwerer Herzinsuffi-zienz erzielt, mit einer Mortalitätssenkungvon 35%. Nach diesen neuen Ergebnissenkann nun auch Patienten, die unterschwerster Herzinsuffizienz leiden, nach-weislich geholfen werden!

Die Dosierung von ACE-Hemmern undBeta-Blockern muss anfangs sehr geringsein und darf nur sehr langsam gesteigertwerden. Eine symptomatische Besserungsetzt oft erst nach zwei bis drei Monatenein, dennoch ist diese Betablockertherapievon Anfang an wirksam, kann den Fort-schritt der Krankheit verzögern und dasLeben dieser schwerkranken Patientenverlängern

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pharmazie sozial · 6/2000 3pharmazie sozial · 1/2001 3

Liebe Leserinnen,liebe Leser!

Editorial

Wir haben es geschafft und sind endlich im neuen Jahrtausend.Die drei Nullen des Jahres 2000 waren sehr verlockend und sohaben wir schon beim Jahreswechsel 1999/2000 dem „Millenni-um“ gehuldigtDie Verlockung einfacher Argumente, seien sie wahr oder nicht,ist eine tägliche Anforderung an unsere Wachsamkeit.Sind nicht viele von uns im Sommer dem faszinierend klarenBegriff „Beitragsgerechtigkeit“ gefolgt, als es darum ging, uns denim jahrzehntelangen Konsens gege-benen sozialen Ausgleich für denNachteil, keine Apothekenkonzessi-on zu erlangen, zumindest teilweiseabzudrehen?Die Betriebe zahlen dafür in denWUFO ein, aus dem für die angestell-ten Apotheker Leistungen beiArbeitslosigkeit, Krankenstand und in der Pension bezahlt werden.Bei der Pensionsleistung handelt es sich nicht um Beitragsgerech-tigkeit, sondern um einen Vorteil, den nur Apotheker, die alsAngestellte in Pension gehen, zweckbedingt erhalten dürfen. Ist die Zweckbindung der Altersversorgung als Sozialausgleicheinmal weg, ist es leichter, die Beitragszahlung für den Sozialaus-gleich als Ansparrate für eine Betriebspension zu deklarieren.Wenn dann auch noch in naher Zukunft, nach Plänen der Regie-rung, die Abfertigungsansprüche in den Betriebspensionen aufge-hen sollen, dann ist unsere soziale Altersversorgung gefährdet bisfutsch. Vor dieser Entwicklung haben wir schon oft gewarnt.Das Argument der Dienstgeber: „Wir werden doch nicht zweiBetriebspensionen zahlen“ wird dann sicher zu hören sein.

Die Hausapotheken: Der VfGH bezeichnete die ärztlichen Hausa-potheken ausdrücklich als Surrogat, das heißt: Die Arzneimittel-abgabe in der öffentlichen Apotheke durch ausgebildete Apothe-ker ist vorrangig. 1998 hatte es den Anschein, die Regelung desAussetzens der Sperre der dafür vorgesehenen Hausapotheken undder 10 Jahre Auslaufsfrist, hätte Frieden in die Auseinanderset-

zung der Ärzte und Apotheker gebracht. Die hausapotheken-führenden Ärzte haben gegenüber früher mehr Sicherheit, aberbefristet. Es währte nicht lange und die Ärzte fochten das Auslau-fen beim VfGH an. Sie wollen das Aussetzen der Sperre als Erb-pacht einzementieren. Ein Initiativantrag der Klubchefs der Regie-rungsparteien sollte das Ziel erreichen. Ein ÖVP-Klubpapier stellt die Versorgung der Patienten durch Apo-theken und ärztliche Hausapotheken auf die gleiche Stufe und

will die Bevorzugung neuer öffentli-cher Apotheken hintangehalten wis-sen. „Besorgt um das Wohl der Bevöl-kerung“ wird elegant verschleiert,dass die Hausapotheken eine hilfs-weise Versorgung durch die Ärzte imdünnbesiedelten ländlichen Raumdarstellen.

Der Verband Angestellter Apotheker hat sich bei den Klubs der 4im Parlament vertretenen Parteien sowie im Ministerium für denVorrang der Apotheker eingesetzt. Das Dispensierrecht für Ärztehaben wir strikt abgelehnt.Wir fordern, dass im Rechtsstaat Österreich der Schutz der Berufs-ausübung der Apotheker in ihrem erlernten Beruf höher stehenmuss, als die Tätigkeit der Ärzte als Hausapotheker, in einem vonihnen nur subsidiär ausgeübten Beruf. Wie ich bei den letzten Besprechungen mit Staatssekretär Dr.Waneck erfahren habe, wird der Vorrang der Arzneimittelversor-gung durch Apotheker von ihm anerkannt. Damit der Streit nicht ewig so weiter geht, müssen die dafür ein-schlägigen Gesetze endlich verfassungskonforme Rechtssicherheitbringen.

Hanns-Peter Glaser

Sein und Schein

Ihr

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4 pharmazie sozial · 1/2001

„Ich hätte im August einezweiwöchige Urlaubsvertre-tung machen sollen, hattedann aber 3 Tage vorhereinen Unfall und wurde soschwer verletzt, dass ich denDienst nicht antreten konn-te. Ich verständigte meinenChef telefonisch und er sagtemir, dass ich dann ebeneinen Ersatz zu besorgenhätte. Das erschien miretwas sonderbar! Geht dasüberhaupt? Bin ich aufgrunddes Dienstvertrages ver-pflichtet einen Ersatzdienst-nehmer zu besorgen, wennich krankheitsbedingt denvereinbarten Dienst nichtantreten kann?“

Die Redaktion erreichte eine Anfragemit einer etwas absurden Aufforde-

rung durch einen Dienstgeber an eine ver-unfallte Dienstnehmerin:

„Schuld“ des Dienstgebers ist die Bezah-lung des Entgelts, darüber hinaus gibt esauf beiden Seiten noch eine Reihe weitererRechte und Pflichten.

Eine Verpflichtung des Dienstnehmerseinen Ersatzdienstnehmer zu besorgengibt es jedoch nicht. Es ist ja auch im lau-fenden Dienstverhältnis nicht so, dass einerkrankter oder urlaubender Dienstneh-mer einen Ersatzdienstnehmer besorgenmuss.

Bezüglich des Dienstantrittes regelt dasAngestelltengesetz (AngG), dass derDienstgeber vom Vertrag zurücktretenkann, wenn er mit einem Dienstnehmer –wie in Ihrem Fall der Urlaubsvertretung -

ausdrücklich einen bestimmten Tag fürden Dienstbeginn vereinbart hat, und derDienstnehmer den Dienst an diesembestimmten Tag nicht antreten kann bzw.nicht antritt. Das heißt, dass das Dienst-verhältnis bereits endet, bevor es richtigbegonnen hat, und keine gegenseitigenRechte und Pflichten entstehen.

Das Dienstverhältnis hat beim Fixterminnur Bestand, wenn der Dienstgeber mitdem späteren Dienstantritt einverstandenist, weil er z. B. die Vertretung später nochbraucht. Es liegt an ihm eine andere Ver-tretung zu besorgen oder seine Abwesen-heit zu verschieben

Ersatzarbeitskraft stellen–Dienstnehmerverpflichtung?

StammtischStammtischfür angestellte ApothekerInnen

wann: Mittwoch, 14. Februar 2001, ab 18.30 Uhr,wo: Café Mozart, bei der Oper,

1010 Wien, Albertinaplatz 2 Nähe U-Bahn-Station Karlsplatz (U1, U2, U4)

Wir möchten die Kontakte und den Erfahrungsaustausch pflegen, und

laden Sie dazu recht herzlich ein.

Ich freue mich auf Ihr Kommen.Mag. pharm. Ulrike Mayer

Vizepräsidentin

weitere Termine 2001:

14. März, 11. Juni, 9. Mai, 13. Juni

Gerne beantworten wir Ihre Anfrage überVerantwortung und Verpflichtung desDienstnehmers bei fixem Datum für denDienstantritt:

Ein Dienstvertrag begründet ein zweiseiti-ges Schuldverhältnis. Der Dienstnehmer„schuldet“ in erster Linie die Bereitstel-lung seiner Arbeitskraft, die wichtigste

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pharmazie sozial · 1/2001 5

EinleitungDie Ausübung des Berufes ist bei Apothe-kern und Ärzten gesetzlich umschriebenund mit Vorbehalten geschützt. Die Ausü-bung als selbständiger Freiberufler ist inso-weit geschützt, als die Apotheker – ausGründen optimaler Versorgung der Bevöl-kerung mit Arzneimitteln – einen Schutzfür ihre Betriebe genießen. Dafür müssensie besondere Auflagen tragen, das heißteine besondere Belastung hinnehmen. Diewichtigste davon ist der Fachkräftevorbe-halt beim Vertrieb der Arzneimittel.

tungsintensiven Dauerdienstes, demumfangreichen Warenlager u.a.m. eineVorrangstellung zu. Dies bestätigte auchdas Erkenntnis des VfGH vom 2. März 1998. Könnte der Apotheker nebenbei eine„Hausordination“ betreiben, würde ereinen Arzt anstellen müssen.Sicher wäre auch ein Einspruch der Ärztezu erwarten, obwohl diese Berufsgruppekein Schutzsystem mit o.g. Auflagen hat,sondern verbunden mit dem Kassenver-tragsproblem herrscht (volle) Niederlas-sungsfreiheit.

Kern der Novelle 1998 war, diesen Vorrangmit Berücksichtigung des Vertrauens-schutzes für Ärzte mit Hausapotheke fest-zuhalten. Sie legte deshalb – zwar miteiner langen Übergangszeit, aber dochendgültig – gesetzlich fest, dass die ärztli-chen Hausapotheken letztlich zuschließen sein werden. Dagegen wurde sei-tens der Ärzte eine Beschwerde erhobenund dann auch seitens eines Neukonzes-sionärs, der sich durch die Novelle faktischum sein Niederlassungsrecht mit rechen-barer Berufsausübung gebracht sah. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass dieNiederlassung im Hauptberuf als Apothe-ker in einer öffentlichen Apotheke Vor-rang vor einer subsidiären Abgabestellehaben muss.Denn, das sei einmal ausdrücklich fest-gehalten:Im rechtsstaatlichen Sinn (VfGH) muss dieNeuerrichtung einer öffentlichen Apothe-ke als primäre Einrichtung zur Arzneimit-telversorgung Vorrang haben und sichgegen die ärztliche Hausapotheke als sub-

ArzneimittelversorgungDurch den Initiativantrag hinsichtlich ärztlicher Hausapotheken wurdeeine Causa aktiviert, die bereits durch eine Novelle (BGBl 120/1998)des Apothekengesetzes bereinigt schien. Immer ging es dabei um denSchutz der Ärzte für die neben der Praxis eingerichtete ärztliche Hausapotheke.

Beitrag von Albert Ullmer

Die BerufsausübungDie verfassungsrechtlich geschützte Nieder-lassung zur selbständigen Berufsausübunghat deshalb auch im Konzessionssystemeine sachliche Untermauerung erfahren.Wenn dem im Erkenntnis des VfGHbestätigten Vorrang in der selbständigenAusübung des Apothekerberufes Rechnunggetragen werden soll, dann gegen diebestehenden Apotheken, aber auch undvielmehr gegen die subsidiären ärztlichenHausapotheken. Die Hausapotheken habendort ihre Existenz, wo keine öffentlicheApotheke ist (oder hinkommt). (§ 29 Abs 1ApoG; Motivenbericht zum ApoG)

sidiäre Einrichtung rechtlich und auchwirtschaftlich durchsetzen können. DiesesPrinzip des Art 6 StGG darf nicht durchunsachliche Maßnahmen oder politischeEingriffe behindert werden.

Leider hat die Apothekerkammer die Ärzte-Beschwerde nicht richtig wahrgenommen.Es hätte sonst keiner Feuerwehr-Aktionbedurft. Das Prinzip des Vorranges kannauch nicht mit einer Ärztezahl gelöst wer-den, sondern es muss im Einzelfall an derzu versorgenden Bevölkerungszahl gemes-sen werden, welche Einrichtung zur Arznei-mittelabgabe erforderlich sowie rechtlichund wirtschaftlich angemessen ist.

Festzuhalten ist, dass die Nichter-füllung dieser Auflage der gesam-ten Berufsgruppe einen immensenSchaden – einerseits generell inder Gesundheitspolitik und ande-rerseits individuell beim Ertrag derPflichtbewußten – zufügt. Deshalbmuss von allen Berufspolitikernimmer auf den – wie wir umschrei-ben – APOTHEKERVORBEHALT unddessen Bedeutung für alle Apothe-ker hingewiesen werden.

Die SubsidiaritätDer Arzt, der die Abgabe und Beratung derPatienten selbst durchführen muss, hatdiese qualitätsbedingten, zusätzlichenKosten nicht zu tragen. Die Realität hatjedoch gezeigt, dass die Abgabe nichtimmer vom Arzt durchgeführt werdenkann. Je größer die Patientenzahl ist,desto weniger Zeit bleibt dem Arzt für dieapothekerische Arbeitsleistung. Fachlichqualifizierte Aushilfe gibt es nicht wirk-lich.Daher kommt den öffentlichen Apothe-ken nicht nur wegen der Apothekerbe-schäftigung, sondern auch wegen des bera-

Aktuelles Thema

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Es ist wieder einmal so weit: bis EndeJänner mussten die Lohnzettel aller

Dienstnehmer für das Jahr 2000 an diejeweiligen Finanzämter übermittelt wor-den sein.Damit steht nun einer Arbeitnehmerveran-lagung – früher Jahresausgleich – nichtsmehr im Wege.Tipp 1: Besorgen Sie sich das FormularL1 + L2 und arbeiten Sie es anhand desArtikels durch.Tipp 2: Lassen Sie sich eine Kopie desLohnzettels zur Vervollständigung IhrerUnterlagen geben, er ist bei einer allfälli-gen Überprüfung des Einkommensteuerbe-scheides hilfreich.

Wer muß – wer soll sich veranlagen lassen ?Wer im Jahr 2000 das ganze Jahr beschäf-tigt war, nur einen Dienstgeber und einmonatlich im wesentlichen gleich hohesEinkommen hatte und weder Sonderausga-ben noch Werbungskosten oder außerge-wöhnliche Belastungen geltend machenwill, hat i.d.R. keinen Anlaß „sich veran-lagen zu lassen“, er ist auch nicht dazuverpflichtet.Wer aber im Jahr 2000 zumindest zeitwei-se gleichzeitig zwei oder mehrere Dienst-geber gehabt hat oder ohne Erfüllung derVoraussetzungen den Alleinverdienerab-setzbetrag berücksichtigt erhielt, ist biszum 30. September 2001 zur Abgabe einerSteuererklärung im Rahmen der Arbeit-nehmerveranlagung verpflichtet. WerKrankengeld bezogen, oder einen Freibe-trag aufgrund einer früheren Veranlagunggehabt hat, muß die Erklärung nach Auf-forderung durch das Finanzamt abgeben.Wer im Jahr 2000 andere, nicht lohnsteu-erpflichtige Einkünfte über ATS 10.000,–gehabt hat, muß bis 15. Mai 2001 eine

eingestiegen sind, Wochen- oder Karenz-geldbezieher etc.), ein stärker schwanken-des Einkommen hatte (z. B. stark unter-schiedliches Dienstausmaß) oder erstmalsSonderausgaben, Werbungskosten u. a.geltend macht, kann über die freiwilligeVeranlagung bereits bezahlte Steuer zumTeil zurück bekommen. Ja es kann sogarsinnvoll sein, eine Veranlagung zu machen,wenn man aufgrund eines geringen Ein-kommens gar keine Lohnsteuer bezahlt hat(s.u. Abschnitt Absetzbeträge). Die freiwillige Veranlagung kann nochfünf Jahre im nachhinein erfolgen (Siekönnten also heuer noch die Veranlagun-gen bis zum Jahr 1996 zurück nachho-len!). Solange ein Veranlagungsbescheidnicht rechtskräftig geworden ist (1 Monatnach Zustellung), können im Berufungs-wege Änderungen beantragt werden. NachEintritt der Rechtskraft ist das Ergebnisder Veranlagung endgültig. Tipp 4: Im Falle einer freiwilligen Veranla-gung kann diese im Rechtsmittelwegzurückgezogen werden, wenn die Neube-rechnung aufgrund einer Fehlberechnungdes Arbeitgebers eine Nachforderung statteiner Rückzahlung ergibt. Basis für unser progressives Steuersystemist der Jahresverdienst. Durch die Veranla-gung wird das steuerpflichtige Einkommenauf alle Monate des Jahres verteilt,dadurch wird eine gleichmäßige Besteue-rung über das ganze Jahr erreicht, Pro-gressionsspitzen werden „gekappt“. Ab-setzbeträge und Freibeträge, die nur ineiner bestimmten Höhe pro Monat/Jahrzustehen, werden im Fall der mehrfachenBerücksichtigung bei mehreren Dienstver-hältnissen auf die einfachen Beträgezurückgeführt, Sonderausgaben, Wer-bungskosten u.ä. werden in der tatsäch-lich nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.

Tipp 5: Wer gleichzeitig mehrere Dienst-verhältnisse hat, hat unterm Jahr wenigerSteuer bezahlt, als hätte er das gleicheBruttoeinkommen in nur einem Dienstver-hältnis verdient. Er muß die Differenznachzahlen, also den Betrag, um den erbei nur einem Dienstverhältnis bereits lau-fend mehr Steuer gezahlt hätte. Aus einersolchen Nachzahlung wird seitens desFinanzamtes eine Vorauszahlung für dieZukunft errechnet, die quartalsweise zuleisten ist und das Entstehen eines Steu-errückstandes verhindern soll. Es ist dahersehr wichtig, bei einer Änderung in dender Vorauszahlung zugrunde liegendenVerhältnissen (z. B. Beendigung einesDienstverhältnisses) mit dem FinanzamtKontakt aufzunehmen, um zu hoheVorauszahlungen zu stoppen.

Werbungskosten

Es handelt sich um Ausgaben, die demSteuerpflichtigen im Zusammenhang mitder steuerpflichtigen Erwerbstätigkeiterwachsen.

1) Dazu gehören die Sozialversiche-rungsbeiträge ebenso, wie die Mitglieds-beiträge zu Gehaltskasse (auch die Beträ-ge, die für eine Dienstzeitanrechnungbezahlt werden), Apothekerkammer undVAAÖ.

Tipp 6: Die Mitgliedsbeiträge sind –ebenso wie die Sozialversicherungsbeiträ-ge – bei der laufenden Lohnverrech-nung automatisch steuermindernd zuberücksichtigen. Nur wenn dies nicht –oder nicht zur Gänze – erfolgt, ist eineVeranlagung aus diesem Grund erforder-lich. Die Gehaltskasse kann nicht überprü-fen, ob dies zutrifft und stellt daher injedem Fall eine entsprechende Jahresbe-scheinigung aus. ➪➪

Tipps fürs Steuersparen im Rahmender Arbeitnehmerveranlagung

Dr. jur. Vera MoczarskiAbt. Leiterin Recht

Steuertarif Progressionsstufenbis S 50.000,– 0 %

S 50.000,– – S 100.000,– 21 %S 100.000,– – S 300.000,– 31 %S 300.000,– – S 700.000,– 41 %

ab S 700.000,– 50 %

E i n ko m me ns t e u e r e r -klärung abgeben.

Tipp 3: Wer hingegennicht das ganze Jahrbeschäftigt war (z. B. Aspi-ranten, die erst im Laufedes Jahres ins Berufsleben

Steuerrecht

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Steuerrecht

2) Die Kosten für die Fahrten zwischenWohnung und Arbeitsplatz sindgrundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbe-trag von ATS 4.000,– jährlich – dieser istin die Lohnsteuertabellen eingearbeitet –abgegolten. Dies gilt jedoch nicht für dasPendlerpauschale, durch das die Mehrko-sten bei größeren Strecken oder schlech-ter Verkehrsverbindung berücksichtigtwerden.

Unterschied zwischen Absetzbetrag undFreibetrag:

Ein Absetzbetrag vermindert die zu zah-lende Lohnsteuer: der Verkehrsabsetzbetragvermindert daher die tarifmäßige Jahres-lohnsteuer um S 4.000,–.

Ein Freibetrag vermindert die Steuerbe-messungsgrundlage und spart daher Lohn-steuer im Ausmaß des Steuertarifes, alsozwischen 0% und 50%. Das Pendlerpau-schale ist – wie alle übrigen Werbungsko-sten mit Ausnahme des Verkehrsabsetzbe-trages – ein Freibetrag.

a) kleines Pendlerpauschale: beträgt dieeinfache Fahrtstrecke mehr als 20 km undist die Benützung eines Massenbeförde-rungsmittels möglich und zumutbar (alsoauch, wenn der Arbeitnehmer tatsächlichmit dem Auto fährt):

Die bisher beschriebenen Werbungskostenwerden jedoch auf diesen Betrag nichtangerechnet, sie stehen davon unabhän-gig extra zu. Auf das Pauschale angerechnet, sodaß sichdie Geltendmachung von tatsächlichen Auf-wendungen erst ab Überschreitung des Pau-schalbetrages in einer Steuerminderung nie-derschlägt, werden u.a. folgende Ausgaben:• Arbeitskleidung, die der Arbeitnehmer

selbst gekauft hat

b) großes Pendlerpauschale: ist demArbeitnehmer die Benützung eines Mas-senbeförderungsmittels zumindest für diehalbe Fahrtstrecke nicht möglich bzw.nicht zumutbar:Die Benützung eines Massenbeförderungs-mittels scheidet aus, wenn es zumindesthinsichtlich der halben Fahrtstrecke kei-nes gibt (zu der Zeit, zu der gefahren wer-den muß) oder wenn die zumutbare Weg-zeit inkl. Wartezeiten überschritten wird.

• Fachliteratur

• Fortbildungsveranstaltungen (allenfallsauch fachspezifische Sprach- und EDV-Kurse): Kurskosten, Unterlagen, Fahrt-kosten, Aufenthaltskosten

• neu: seit heuer sind auch in beschränk-tem Maß Ausbildungskosten Werbungs-kosten, nämlich wenn es sich um eineverwandte Tätigkeit handelt, die für diegerade ausgeübte Erwerbstätigkeit erfor-derlich ist.

Tipp 8: Sammeln Sie das Jahr über Bele-ge über alle Ausgaben, die irgendwie mitIhrer Berufstätigkeit zu tun haben. Rei-chen Sie sie auch dann ein, wenn Sie sichnicht sicher sind, ob es sich um anerkann-te Werbungskosten handelt. Versuchen Sieeine möglichst schlüssig nachvollziehba-re Beziehung zu Ihrer Erwerbstätigkeitherzustellen und in der Veranlagungser-klärung anzugeben.

Voraussetzung ist, dass die Fahrt zwischenWohnung und Arbeitsstätte an mehr alsder Hälfte der im Monat anfallendenArbeitstage zurückgelegt wird. Für Teil-dienstleistende, die nicht oft genug fah-ren, scheidet die Geltendmachung desPendlerpauschales daher aus. Tipp 7: Sinnvollerweise sollte die Geltend-machung mittels des Formulars L 34 beimDienstgeber zur laufenden Berücksichti-gung erfolgen, nur wenn dies unterbliebenist, bietet die Veranlagung die Möglich-keit, das Pendlerpauschale nachträglich zulukrieren.

3) Werbungskostenpauschaleund sonstige Werbungskosten:Jeder lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer(nicht Pensionist!) erhält automatischeinen Betrag von ATS 1.800,– pro Jahrals pauschalierte Werbungskosten ohneEinzelnachweis berücksichtigt, um „Baga-tellveranlagungen“ zu vermeiden.

All diesen Ausgaben ist gemeinsam, dassein Beleg vorhanden sein muß, aus demmöglichst eindeutig hervorgeht, wofür dieAusgaben getätigt wurden. Der Beleg mußauf den Steuerpflichtigen lauten (Nameund Adresse) und auch die Umsatzsteuerausweisen.

AbsetzbeträgeDiese verringern die sich nach dem Tarifergebende Jahreslohnsteuer direkt in voll-er Höhe und sind anteilig in die Lohnsteu-ertabellen eingearbeitet (1.–5.) bzw. kom-men direkt (6.) oder über die Veranlagung(7.–8.) zur Auszahlung. 1. Der allgemeine Absetzbetrag wird mitsteigendem Einkommen zwischen S 200.000,– und S 700.000,– einschleifendreduziert.2. Verkehrsabsetzbetrag (s. o. AbschnittWerbungskosten) ➪➪

einfache Fahrtstrecke Betrag jährlich20 – 40 km S 5.280,–40 – 60 km S 10.560,–über 60 km S 15.840,–

einfache Fahrtstrecke Betrag jährlich Betrag jährlich zumutbare2000 20011) Wegzeit

2 – 20 km S 2.880,– S 3.600,– 1,5 Stunden20 – 40 km S 11.520,– S 14.400,– 2,0 Stunden 40 – 60 km S 20.160,– S 24.480,– 2,5 Stundenüber 60 km S 28.800,– S 34.560,– 2,5 Stunden

1) zur Abgeltung der gestiegenen Treibstoffpreise für 2001 befristet angehoben

Absetzbeträge1. allgemeiner Absetzbetrag S 12.200,–/Jahr2. Verkehrsabsetzbetrag S 4.000,–/Jahr3. Alleinverdiener/

Alleinerzieherabsetzbetrag S 5.000,–/Jahr4. Arbeitnehmerabsetzbetrag S 1.500,–/Jahr5. Pensionistenabsetzbetrag S 5.500,–/Jahr6. Kinderabsetzbetrag S 700,–/Mon7. Unterhaltsabsetzbetrag 1. Kind S 350,–/Mon

2. Kind S 525,–/Mon3. und weiteres Kind S 700,–/Mon

8. Mehrkindzuschlag ab 3. Kind pro Kind S 400,–/Mon

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Steuerrecht

3. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehtdann zu, wenn der Steuerpflichtige imfraglichen Jahr mehr als 6 Monate verhei-ratet ist und der Ehepartner nicht mehr alsS 30.000,– (S 60.000,–, wenn für mehr als6 Monate im Jahr Familienbeihilfe für einKind bezogen wird) im Jahr verdient. Beieiner Lebensgemeinschaft, die mehr alssechs Monate im Jahr besteht, ist weitersder Familienbeihilfenbezug für mehr alssechs Monate und ein Verdienst des Part-ners von nicht mehr als S 60.000,– proJahr Voraussetzung für den Anspruch.Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehtdann zu, wenn der Steuerpflichtige mehrals sechs Monate im Jahr Familienbeihilfefür mindestens ein Kind bezieht und indieser Zeit weder in aufrechter Ehe nochPartnerschaft lebt.Beide Absetzbeträge können beim Dienst-geber (Formular E 30) zur laufendenBerücksichtigung beantragt oder über dieVeranlagung im nachhinein geltendgemacht werden. Auch im Falle der Gel-tendmachung beim Dienstgeber müssendie entsprechenden Abschnitte im Formu-lar L 1 für die Arbeitnehmerveranlagungausgefüllt werden.Tipp 9: Ist die Steuer aufgrund des niedri-gen Einkommens negativ, kann durch eineVeranlagung oder Antrag mit Formular E 5die Auszahlung von bis zu S 5.000,–erwirkt werden.4. Tipp 10: Der Arbeitnehmerabsetzbetragwird bei negativer Lohnsteuer über dieVeranlagung oder einen Antrag mit E 5 imAusmaß von 10% der bezahlten Sozialver-sicherungsbeiträge, höchstens aber S 1.500,–, ausbezahlt. 5. Der Pensionistenabsetzbetrag stehtPensionisten statt dem Arbeitnehmer- unddem Verkehrsabsetzbetrag zu.6. Der Kinderabsetzbetrag steht für jedesKind zu, für das Familienbeihilfe bezogenwird. Er wird gemeinsam mit letzterer vomWohnsitzfinanzamt ausbezahlt.7. Tipp 11: Der Unterhaltsabsetzbetragsteht für jedes Kind zu, das nicht mit demSteuerpflichtigen im gemeinsamen Haus-halt lebt und für das er gesetzlichenUnterhalt (Nachweis) leistet, ohne dass eroder sein von ihm nicht dauernd getrenntlebender (Ehe)partner für dieses KindFamilienbeihilfe bezieht. Der Unterhalts-absetzbetrag wird über die Veranlagunggeltend gemacht. Eine Auszahlung beinegativer Steuer gibt es nicht. 8. Tipp 12: Der Mehrkindzuschlag für jedes3. und weitere Kind, für das Familienbei-

hilfe bezogen wird, steht dann zu, wenndas zu versteuernde Familieneinkommendes Vorjahres das 12 fache der jeweiligenHöchstbeitragsgrundlage für die Sozialver-sicherung (S 518.400,–) nicht überschrit-ten hat. Er ist ebenfalls im Wege der Veran-lagung (2000 für 2001) geltend zumachen. Ist der Familienbeihilfenbeziehernicht ident mit dem antragstellenden Steu-erpflichtigen, muß ersterer zugunsten desletzteren eine Verzichtserklärung abgeben.

SonderausgabenEs handelt sich um Ausgaben, die derGesetzgeber durch die Steuerersparnis alsFreibetrag begünstigt.1. Beiträge und Versicherungsprämien zubestimmten Personenversicherungen(nicht Sachversicherungen): Kranken-,Unfall-, bestimmte Lebensversicherungen(bei Abschluß nach 31. 05. 1996 nur beiRentenvereinbarung) 2. freiwillige Höherversicherungin der gesetzlichen Pensionsversicherung3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oderzur Wohnraumsanierung • mindestens achtjährig gebundene

Beiträge, die vom Wohnungswerber zurSchaffung von Wohnraum an Bauträgergeleistet werden

• Beträge, die zur Errichtung von Eigen-heimen oder Eigentumswohnungen ver-ausgabt werden

• Ausgaben zur Sanierung von Wohn-raum/energiesparende Maßnahmen(Austausch von Fenstern und Türen,Elektro-, Gas-, Wasser-, Heizungsinstal-lationen, Anschluß an Versorgungsnet-ze, Wärmeschutz von Außenwänden,etc.) durch befugte Unternehmer

• Rückzahlung von Darlehen, die für dieSchaffung von Wohnraum oder für dieSanierung von Wohnraum aufgenommenwurden, sowie Zinsen für derartigeDarlehen

4. Genussscheine und junge Aktien5. freiwillige Weiterversicherung, Nach-kauf von Versicherungszeiten in dergesetzlichen Pensionsversicherung6. Steuerberatungskosten7. Spenden an bestimmte begünstigte Ein-richtungen 8. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kir-chen und Religionsgesellschaften (höch-stens ATS 1.000,– jährlich)Tipp 13: Die entsprechenden beteiligtenInstitutionen (Banken, Versicherungen,Wohnbaugesellschaften etc.) stellen in derRegel automatisch die erforderlichen

Bescheinigungen für das Finanzamt aus.Erkundigen Sie sich bei Veranlagungs- undVersicherungsformen oder bei Wohnraum-schaffung jeweils über die steuerliche Son-derausgabentauglichkeit.

Sonderausgabentopf und SonderausgabenpauschaleBestimmte Sonderausgaben (Pkt. 1. – 4.)sind nur im Rahmen des sogenannten „Son-derausgabentopfes“, der für einen Steuer-pflichtigen allein ATS 40.000,– jährlichbeträgt, wirksam. Dieser „Topf“ verdoppeltsich für Alleinverdiener/Alleinerzieher.Wer mindestens drei Kinder hat, für dieFamilienbeihilfe bezogen wird oder derUnterhaltsabsetzbetrag zusteht, kann sei-nen „Topf“ um ATS 20.000,– vergrößern,wenn diese Kinder nicht schon bei einemanderen Steuerpflichtigen diesenErhöhungsbetrag auslösen oder selbst Topf-sonderausgaben geltend machen. Maximalkann der Sonderausgabentopf daher ATS100.000,– betragen. Allerdings wird jederBetrag im Rahmen des Topfes nur zu einemViertel tatsächlich steuerminderndberücksichtigt:Sonderausgaben von z.B. ATS 20.000,– wer-den demnach mit ATS 5.000,– wirksam. Umdiesen Freibetrag vermindert sich die Steu-erbemessungsgrundlage, sodaß die Steuer-ersparnis je nach dem Spitzensteuersatz21% oder 31% oder 41% davon, also zwi-schen ATS 1.050,– und ATS 2.050,–, beträgt.Fazit: je höher der Spitzensteuersatz,umso lukrativer ist das Steuersparen.Allerdings werden bei einem Einkommenzwischen ATS 500.000,– und ATS700.000,– die Topfsonderausgaben bisauf 0 eingeschliffen, sodaß für sehr gutVerdienende mit Spitzensteuersatz 50%letztlich keine Steuersparmöglichkeit indiesem Bereich mehr besteht.Auch für die Sonderausgaben gibt es ein indie Lohnsteuertabellen eingearbeitetesPauschale zur Vermeidung von „Bagatell-veranlagungen“, sodaß erst ab Sonderaus-gaben von ATS 3.276,– ein zusätzlicherSpareffekt eintritt.Tipp 14: Auch das Pauschale wird in derVeranlagung für hohe Einkommen (s. o.)eingeschliffen und fällt ab ATS 700.000,–zur Gänze weg. Wer also wegen der Höheseines Einkommens befürchten muß, dassdie Sonderausgaben nicht mehr mit einemüber dem Pauschale liegenden Betrag zumTragen kommen, sollte eine Veranlagungnur machen, wenn sie aus anderen Grün-den sinnvoll oder unvermeidlich ist. ➪➪

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Steuerrecht

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Außergewöhnliche BelastungenHiebei handelt es sich um außergewöhn-liche Aufwendungen im Privatbereich,denen sich der Steuerpflichtige austatsächlichen, rechtlichen oder sittli-chen Gründen nicht entziehen kannund die seine wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit wesentlich beeinträchtigen.Die solcherart anfallenden Kosten stellenFreibeträge dar.Beispiele:• Krankheits- und Kurkosten (auch für

unterhaltsberechtigte Angehörige)• Kosten für Krankenhaus (Pflegeheim),

Besuchskosten von Angehörigen• Zahnersatz, Zahnregulierungen, Seh-

und Hörhilfen• Betreuungskosten von Kindern bei

Alleinerziehern• Privatschulbesuch, wenn sich am Wohn-

ort oder in der Umgebung keine gleich-artige öffentliche Schule befindet

• Kosten eines Begräbnisses, wenn sienicht durch den Nachlaß gedeckt sind(höchstens S 40.000,–)

Solche Aufwendungen beeinträchtigen diewirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinnedes Gesetzes aber nur, soweit die nach dem

Einkommen und den Unterhaltspflichtengestaffelte zumutbare Mehrbelastung(=Selbstbehalt) überschritten wird.Tipp 15: Kumulieren Sie außergewöhnli-che Belastungen in einem Jahr, ist dieWahrscheinlichkeit größer, dass Sie denSelbstbehalt überschreiten und daherSteuer zurückbezahlt erhalten. DieBerechnung des Selbstbehaltes wird vomFinanzamt vorgenommen. Tragen Sie allesein, was Sie für eine außergewöhnlicheBelastung halten. Kein Selbstbehalt kommt in folgendenFällen zum Tragen:• Katastrophenschäden• auswärtige Berufsausbildung eines Kin-

des, wenn in der Nähe (über 80 km bzw.mehr als 1 Stunde Fahrzeit mit öffentli-chen Verkehrsmitteln inkl. Wartezeiten)eine solche Ausbildung nicht angebotenwird (pauschal mit S 1.500,–/Monat)

• körperliche oder geistige Behinderungdes Steuerpflichtigen selbst, beiAnspruch auf AVAB auch des Ehepart-ners, bei Anspruch auf Kinder- bzw.Unterhaltsabsetzbetrag gleichfalls fürbehinderte Kinder.

Steht Pflegegeld oder eine ähnliche Lei-stung zu, können nur dieses übersteigen-

muß, Pauschalbeträge berücksichtigt. BeiNachweis der tatsächlichen Aufwendungenwerden darüber hinaus diese steuerwirk-sam. Ebenso können für bestimmte Krank-heiten im Rahmen einer Erwerbsminde-rung Diätkosten, entweder pauschal odernach nachgewiesenem tatsächlichem Auf-wand, geltend gemacht werden. DieBegünstigung bei behinderten Kindern istaußerdem unterschiedlich, je nachdem, obdie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wirdoder nicht.

FreibetragsbescheidAufgrund der Veranlagung für das Jahr2000 erlässt das Finanzamt einen Freibe-tragsbescheid für 2002, in den Werbungs-kosten, Sonderausgaben und außerge-wöhnliche Belastungen, für die keinSelbstbehalt zum Tragen kommt, in derfür 2000 akzeptierten Höhe aufgenommenwerden und die aufgrund einer ebenfallsausgestellten Mitteilung an den Arbeitge-ber von diesem bei der laufenden Lohnab-rechnung berücksichtigt werden. Eserfolgt eine vorläufige Fortschreibung dersteuerlich relevanten Ausgaben, die aberin der Veranlagung für 2002 noch zurechtfertigen sind. Wer voraussieht, dassdie entsprechenden Ausgaben unter demsich aus der Veranlagung für 2000 erge-benden Freibetrag liegen werden, kanneinen Antrag auf Herabsetzung oder Ent-fall des Freibetrages stellen.

Viel Erfolg beim Steuersparen, wünschtIhnen Dr.jur. Vera Moczarski.

Zur Beratung steht Ihnen die Autorinunter 01/404 14/411 zur Verfügung.

de Kosten geltendgemacht werden.Steht keine solcheLeistung zu, wer-den je nach demfestgestellten Gradder Behinderung,der mindestens25% betragen

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10 pharmazie sozial · 1/2001

Aktuelles

1. ArbeitsrechtUrlaub – NeuregelungFür offene Urlaubsansprüche bei Ende desDienstverhältnisses gibt es eine aliquoteErsatzleistung:

Für das im Jahr 2001 beginnende Urlaubs-jahr wird bei Beendigung des Dienstver-hältnisses, ungeachtet des Zeitpunktesund der Art der Beendigung, nur mehr derTeil des Urlaubes ausbezahlt, der der indiesem Urlaubsjahr noch im aufrechtenDienstverhältnis verbrachten Zeit ent-spricht. Bereits verbrauchter Urlaub wirdauf diesen aliquoten Ersatzanspruch ange-rechnet. Resturlaub aus früheren Jahrenmuss nach wie vor voll abgegolten werden. Eine Rückzahlungsverpflichtung für „zuviel“ bezogenes Urlaubsentgelt gibt es nurin folgenden beiden Beendigungsfällen:Im Fall eines unberechtigten vorzeitigenAustrittes oder einer gerechtfertigtenfristlosen Entlassung führt ein den aliquo-ten Teil des Urlaubes überschreitenderUrlaubskonsum zu einer Verpflichtung zurRückzahlung des zuviel bezogenenUrlaubsentgeltes.

KündigungsfreistellungEine gesetzliche Kündigungsfreistellungsteht nur mehr bei Dienstgeberkündigungzu. Der gesetzliche Anspruch von 8 Stun-den besteht nur für Dienstnehmer im Voll-dienst. Dienstnehmern im Teildienst steht1/5 der regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit zu.

Pendler:Das große Pendlerpauschale wird um rund20% erhöht. Nicht erhöht wird das kleinePendlerpauschale.

Höhere Gebühren:Erhöht wurden bereits ab Juni 2000 dieKfz-Steuer, die Energiesteuer, dieGebühren für Reisepässe (S 950,-) undFührerscheine (S 760,-) und die Tabak-steuer (+ 2 S pro Packung). Teurer wirdmit 2001 auch die Mautvignette, die stattbisher 550 Schilling nunmehr 1.000 Schil-ling kostet.

Studiengebühren an den Universitäten:Alle in- und ausländischen (aus EU oderEWR Staaten) Studierenden müssen abdem Wintersemester 2001/2002 Studien-

gebühren in der Höhe von 5.000 Schillingpro Semester entrichten. Studierende, dienicht aus der EU oder EWR Staaten kom-men, müssen 10.000 Schilling im Semesterbezahlen. Befreiungen gibt es nur für eini-ge Fälle, wie zum Beispiel für außeror-dentliche Studierende in Universitätslehr-gängen. Um soziale Härtefälle zuvermeiden, bekommen die rund 30.000Studienbeihilfenbezieher an den Univer-sitäten ab dem Wintersemester 2001/2002zusätzlich 10.000 Schilling pro Jahr. Neuist auch die Berechnung der Verdienstfrei-grenzen: Bisher durften Studentenwährend des Semesters nur knapp 4.000Schilling monatlich dazuverdienen, künf-tig erfolgt eine Jahresdurchrechnung unddie Verdienstfreigrenze wird bei Studie-renden, die nur Familienbeihilfe beziehen,auf 120.000 Schilling, bei Studierenden,die Familienbeihilfe und Studienbeihilfebekommen, auf 80.000 bzw. 99.000 Schil-ling angehoben. Auch die Fachhochschulen (FH) wurdenermächtigt, Studiengebühren einzuheben.Im Gegensatz zu den Universitäten sindbei den FH von den Studiengebühren nurAnfänger betroffen, bereits Studierendemüssen nichts bezahlen.

3. SozialversicherungGesundheitsbereich:Die Rezeptgebühr steigt von 55 auf 56Schilling. Der Behandlungsbeitrag für Patienten proTag im Spital (maximal 28 Tage) wird mitJahresbeginn von 70 auf 92 Schillingangehoben.Für einen Besuch einer Spitalsambulanzmüssen ab 1. März 150 Schilling mit einerÜberweisung vom Facharzt und 250 Schil-ling ohne Überweisung gezahlt werden.Als finanzielle Obergrenze wurden 1.000Schilling pro Person und Jahr festgelegt.Verrechnet wird die Gebühr im Nachhineinam Jahresende. Keine Gebühr ist zu zahlenin medizinischen Notfällen, wenn eineRezeptgrundgebührenbefreiung besteht,wenn der Behandlung eine stationäre Auf-nahme folgt, wenn keine geeignete ➪➪

Das bringt das Jahr 2001– die wichtigsten ÄnderungenBeitrag von Margot Scheikl

ABER: Besserstellung Pharmazeuti-scher Fachkräfte durch bestehendenKollektivvertrag! Die Kündigungsfrei-stellung steht wie bisher auch beiKündigung durch den Dienstnehmerzu. Der Anspruch von 8 Stundenwöchentlich verkürzt sich bei Dienst-nehmerkündigung auf 4 Stunden. Teil-dienstleistenden steht der dem Dienst-ausmaß entsprechende aliquote Teilder gesamten Freistellungszeit zu, wo-bei auf halbe Tage aufgerundet wird.

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wirdvon 1.500 auf 750 Schilling halbiert.Nur wer eine steuerbegünstigte Pen-sionsvorsorge um 13.760 Schilling ein-zahlt, kann die verlorenen 750 Schil-ling als jährliche Prämie geltendmachen. Der allgemeine Steuerabsetzbetragwird ab einem Monatsbruttoeinkom-men von 30.000 Schilling stärker alsbisher gekürzt und fällt ab 49.000Schilling Monatsgehalt völlig weg.Auch der Pensionsabsetzbetrag wirdvon 5.500 Schilling ab einer monatli-chen Bruttopension von 20.000 Schil-ling linear gekürzt und fällt ab 26.000Schilling gänzlich weg.

2. SteuerrechtKünftig werden Urlaubsabfindungen undUrlaubsentschädigungen höher besteuert.Statt der bisherigen Versteuerung vonnicht konsumierten Urlaub mit 6% werdennunmehr solche Zahlungen voll versteu-ert. Auch Gehaltsnachzahlungen und Kün-digungsentschädigungen werden künftigvoll – also bis zu 50% – versteuert.

Die Autorinberät Sie gerne

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pharmazie sozial · 6/2000 11

Aktuelles

Alternative zur Verfügung steht oderwenn Leistungen aus dem Versicherungs-fall der Mutterschaft oder Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in Anspruch genom-men werden.

Krankenversicherung:Auch hier gibt es Änderungen: Für kinder-lose Ehepartner, Lebensgefährten undhaushaltsführende Angehörige ohne Ein-kommen müssen die Versicherten nun-mehr eine Krankenversicherung in derHöhe von 3,4% der Beitragsgrundlage(Pension, sonstiges Einkommen) zusätz-lich zahlen. Davon ausgenommen sindEinkommensbezieher bis 12.000 Schillingnetto, Arbeitslose sowie Präsenz- undZivildiener. Die beitragsfreie Mitversicherung bleibtfür Personen, die die im gemeinsamenHaushalt lebenden Kinder erziehen odermindestens 4 Jahre lang erzogen haben,für Personen, die einen versicherten Part-ner oder einen anderen Angehörigenbetreuen, der behindert ist (ab Pflegestufe4) und für Personen, die Pflegegeld ab derStufe 4 beziehen.

Darüber hinaus müssen Mitversicherte inZukunft ihren Krankenschein bei derjeweiligen Krankenkasse anfordern.

Arbeitslosengeld:

Das Arbeitslosengeld besteht aus demGrundbetrag und den Familienzuschlägensowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Anstatt des bisherigen Systems mit 147verschiedenen Lohnklassen gebührenArbeitslosen als Grundbetrag künftig ein-heitlich 55% des Nettolohnes. Der Famili-enzuschlag für jede zuschlagsberechtigtePerson beträgt künftig monatlich 400Schilling. Die Anrechnung des Partnerein-kommens auf den Familienzuschlag ent-fällt.

Für einen erneuten Anspruch auf Arbeits-losengeld verlängert sich die erforderlicheAnwartschaft von bisher 26 Wochen auf 28Wochen.

Bildungskarenz:

Für die Bildungskarenz nach der Zeit derElternkarenz gibt es kein Weiterbildungs-geld mehr.

Pension:Das Frühpensionsalter wird um eineinhalbJahre angehoben (gilt für Stichtage ab 1. 10. 2000). Pro Quartal wird das Pen-sionsalter um zwei Monate angehoben,sodass im Oktober 2002 das Frühpensions-alter bei Frauen 56,5 Jahre und bei Män-nern 61,5 Jahre beträgt. Zusätzlich werdendie Vorzeitigkeitsabschläge pro Frühpen-sionsjahr von 2% auf 3% angehoben.

Volljährigkeit und gemeinsame Obsorge:Ab 1. Juli 2001 werden Jugendlichebereits mit 18 Jahren (bisher 19 Jahre)volljährig. Dies hat zur Folge, dass auchdas Jugendgerichtsgesetz nur mehr biszum 18. Lebensjahr des Straftäters zurAnwendung kommt.Künftig haben beide Elternteile auch nachder Scheidung weiter die Obsorge für dieKinder. Erforderlich dafür ist nur eine Ver-einbarung, wo das Kind hauptsächlichwohnen wird. Kommt eine solche nichtzustande bzw. ist ein Elternteil gegen diegemeinsame Obsorge, muss das Gerichtentscheiden, wer die Obsorge bekommt.

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12 pharmazie sozial · 1/2001

Das GesetzDas GkG stammt aus dem Jahr 1959 undist dementsprechend aktuell. Als 1999 derVerfassungsgerichtshof entschied, dass § 12 Abs 6 nicht anzuwenden sei, da erEuropäischem Recht und damit der öster-reichischen Verfassung widerspreche, ent-schloss sich das zuständige Ministeriumstatt einer punktuellen Anpassung gleichdas ganze Gehaltskassengesetz novellierenzu wollen. Der damalige PharmazeutischeReichsverband begann dann – neben derReform des Kammergesetzes – auch mitden Arbeiten zu einer grundsätzlichenNovelle. Die Pharmazeutische Gehaltskasse erarbei-tete einen Entwurf zur Gehaltskassenno-velle und lud auch den Verband Angestell-ter Apotheker zu zwei Besprechungen ein.

ker aufgenommen werden. Dies ist ausunserer Sicht begrüßenswert, wir wiesenjedoch darauf hin, dass diesen zusätzli-chen Mitgliedern auf Dienstnehmerseiteaus vielen Gründen (Besoldung, Soziallei-stungen uam.) jedenfalls Mitglieder aufDienstgeberseite gegenüberstehen müssen.

Zweckbindung der MittelAuch weiterhin gibt es keine genauenBestimmungen, welche Geldmittel derGehaltskasse für welchen Zweck verwen-det werden sollen.

aber von der Gehaltskasse auch durchge-führt, wenn der Dienstnehmer derDienstausmaßkürzung nicht zugestimmthat und sie somit unrechtmäßig einseitigerfolgte.

DurchführungEs wäre für einen Dienstgeber kein sonder-liches Problem, die Unterschrift desDienstnehmers zu erlangen, wenn sich dieVertragspartner über eine Änderung desDienstvertrages geeinigt haben. Kann derDienstgeber seine Meldung nur ohneUnterschrift des Dienstnehmers vorneh-men, so wäre es für ihn ebenfalls unpro-blematisch der Gehaltskasse gegenübereine arbeitsrechtliche Begründung für dieeinseitige Meldung abzugeben (Kündigungwährend des Krankenstandes, fristloseEntlassung uam.). Ob eine allfällige Ent-lassung zu Recht erfolgte oder nicht, wäreimmer noch Sache der Gerichte. Eine Einschränkung für korrekt arbeitendeDienstgeber gibt es dadurch nicht, ➪➪

GehaltskassengesetzreformDas Gehaltskassengesetz (GkG) regelt alle Bereiche der Pharmazeutischen Gehaltskasse, wie beispielsweiseMitgliedschaft, Meldung und Besoldung der in Apotheken angestellten pharmazeutischen Fachkräfte (Apo-theker und Aspiranten), Mitgliedsbeiträge und Sozialleistungen, die Organisation der Gehaltskasse und vie-les mehr.

Beitrag von Ursula Thalmann und Albert Ullmer

Die Autorininformiert Sie gerne

Impressum:Eigentümer und Herausgeber: Verband Angestellter Apotheker Österreichs, gegr. 1891, Berufliche Interessenvertretung mit Sitz inWien.Vereinsleitung: Mag. pharm. Hanns-Peter Glaser, Präsident, Spitalgasse 31, 1091 Wien, Postfach 85, Tel. 404 14-410, Fax -414, E-Mail: [email protected]ür den Inhalt verantwortlich: Mag. pharm. Mag. jur. Albert Ullmer.Verleger und Gesamthersteller: Inovamedia Print- und Medienproduktion Ges.m.b.H., A-1231 Wien, Altmannsdorfer Straße154–156.Druck: Elbemühl Druck und Verlag GmbH & Co KG.Die Zeitschrift erscheint sechsmal im Jahr. Der Bezugspreis beträgt S 150,– inkl. MWSt. jährlich.Redaktion: Mag. Martina Hawlik, Mag. Ulrike Mayer, Mag. Herbert Allex, Mag. Margot Scheikl, MMag. Albert Ullmer, Dr. Vera Moczarski, Mag. Ursula Thalmann, Borislava Dimitrijevic.Anzeigenrepräsentant: Mag. Walter Braun, 2301 Groß-Enzersdorf, Fasanweg 18, Tel. 0 22 49/32 95; Mag. Manfred Kommar, 1010Wien, Hoher Markt 1/3, Tel. 01/532 08 43, Fax 01/532 25 40-20.Urheberrecht: Die in der Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das derÜbersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers oderVerlegers in irgendeiner Form reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere Datenverarbeitungsanlagen, anwendbare Spracheübertragen werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk- und Fernsehsendungen, im Magnettonverfahren oder aufähnlichem Weg bleiben vorbehalten. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in dieser Zeit-schrift berechtigt auch ohne jede besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Waren- und Mar-kenschutzgebung als frei zu betrachten wären und von jedermann benutzt werden dürfen.

Die Meldung an die Gehaltskasse sollnur mit beiden Unterschriften wirksamsein oder einen ausdrücklichen Hinweis

auf einseitige Maßnahme enthalten.Man hörte sich unsere Vorschläge undEinwendungen auch an, berücksichtig-te sie aber bei der Ausarbeitung desendgültigen Entwurfes leider kaum.

Es sollte insbesondere für den WUFO im Gesetz zu finden sein, welche Geldmittel für welche Aufgaben

eingehoben bzw. ausgegeben werden.

Meldebestimmungen Wir wollten erreichen, dass Meldungen nurdurchgeführt werden dürfen, wenn aufdem Meldeformular – wie bisher von bei-den Dienstvertragspartnern zu unter-schreiben – beide Unterschriften vorhan-den sind. Bislang wird beim Dienstnehmerzwar nachgefragt, falls z. B. eineDienstausmaßkürzung nur vom Dienstge-ber unterschrieben ist, die Meldung wird

Sozialpolitik

Die Neuerungen im Einzelnen Lesen Sie im Folgenden die wichtigstenvon der Gehaltskasse geplanten Änderun-gen, was sie bringen werden und warumsie zu befürworten oder abzulehnen sind,sowie die vom VAAÖ vorgeschlagenenÄnderungen:

MitgliedschaftApotheker, die in Krankenhäusern nicht inder Anstaltsapotheke sondern beispiels-weise auf einer Station tätig sind, sollenals Mitglieder unter dem Mitgliedschafts-begriff der Abteilung Angestellte Apothe-

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pharmazie sozial · 1/2001 13

andere erscheinen uns dabei nicht schüt-zenswert.In den Entwurf wurde unser Vorschlag zurRechtssicherheit trotzdem nicht aufge-nommen.Ebenso wenig wurde unser Vorschlag, diederzeit nur im Kollektivvertrag stehendenMeldebestimmungen hinsichtlich Gehalts-kassenmeldung des Dienstausmaßes undder 7-Tagewoche bei Teildienst oder kurz-fristigen Vertretungen in den Gesetzestextaufzunehmen, damit nur „richtige“ imSinne von rechtlich einwandfreien Mel-dungen durchgeführt werden können.Mit diesem Vorschlag wollten wir eineSicherstellung der richtigen Besoldung imGesetz selbst, also nur eine Qualitätsver-besserung erreichen. Auch dies wurdenicht berücksichtigt.

Dienstzeit - ArbeitszeitIn den Entwurf zur GkG-Novelle wurde –gegen unseren ausdrücklichen Protest –das Abgehen von den bislang üblichenZehntelmeldungen hin zu einer stunden-weisen Meldung aufgenommen. Zwar soll eine Untergrenze von 8 Stundenpro Woche bleiben, es fragt sich aber wielange. Denn bereits in den Besprechungenzum Entwurf bezog ein ebenfalls anwesen-der Vertreter des Apothekerverbandesplötzlich auch gegen die 8 Stunden Unter-grenze Stellung. Unserer Ansicht nachkommt der Großteil der Apothekenbetrie-be sehr gut mit den 4-Stunden-Blöcken alsBesoldungsgrundlage zurecht und ist esnicht einsichtig, warum hiervon aufgrundvon Einzelfällen, bei denen Probleme auf-treten, abgegangen werden soll.

beeinsprucht werden müssen (sieheGleichbehandlungsverfahren!). Alle anderen Fehler, die der Dienstnehmererst nach Ablauf der Berufungsfrist ent-deckt, bleiben aufgrund der „Rechtskraft“der Bescheide bestehen. Das ist ein für unsunhaltbarer Zustand, weil auch die Beam-ten nur formlose Verständigungen erhaltenund damit eine Laufbahnaufrollung nichtgesperrt, sondern jederzeit möglich ist.

DienstzeitverlaufDie Vordienstzeiten von EWR-Bürgern müs-sen aufgrund des geltenden EuropäischenRechts (Diskriminierungsverbot) unbe-grenzt und kostenlos angerechnet werden,woran sich die Pharmazeutische Gehalts-kasse angeblich auch halten will. Die vor-gesehene Formulierung im Gk-Entwurf istjedoch so unglücklich gewählt, dass derEindruck entsteht, eine Anrechnung wärenur bis zu zwei Jahren und gegen einenhohen Anrechnungsbetrag möglich.

führungsaufgaben der Gehaltskasse alsKasse und Sozialinstitut mit Bindung andie Willensbildung der Sozialpartner. Dasbedingt eine Verbesserung der Zusammen-arbeit und eine neue Organstruktur, wie sieder Grundsatz der Gegnerunabhängigkeitgebietet. Massenabstimmungen in Doppel-organen sind in arbeits- und sozialrechtli-chen Themen nicht zulässig. Arbeitsrechts-und sozialpolitische Themen sind als Inter-essenvertretungsaufgaben nicht von derGehaltskasse zu vollziehen. Die als Sozialausgleich zwischen denBerufsgruppen festgelegten zusätzlichenVersorgungsleistungen (in Berufslebenund Alter) über den Wohlfahrts- undUnterstützungsfonds für angestellte Apo-theker müssen von einer nach denbetriebspensionsrechtlichen Vorschriftengestalteten, die staatliche Pension stüt-zenden Zusatzpension streng getrenntbehandelt werden.

Der Autorinformiert Sie gerne

Die Gehaltskasse darf kein Instrumentzur Steuerung abgeben. Sie ist gesetz-lich als Sozial- und Wirtschaftsinstitu-tion zu gestalten und mit besondererSchutz- und Servicefunktion für ange-

stellte Apotheker auszustatten.Bestimmungen und Maßnahmen, die

generell oder speziell den Sozial- bzw.Kollektivvertragspartnern vorbehaltensind, sollen unter deren Leitung blei-

ben und zur Durchführung an dieKasse übertragen werden.

Die Gefahr einer totalen Aufsplitterungder geschlossenen Halbtagsarbeit unse-

rer Dienstzeiten ist zu groß!

Was wird damit bezweckt, dass schonkritisierte miss- oder unverständliche

Formulierungen immer wieder beibehalten werden?

Haushalts- und KinderzulageBezüglich der Familienzulagen ist vorgese-hen, dass die Kinderzulage an beideElternteile ausbezahlt wird, wenn beideEltern in Apotheken tätig sind. Dem konn-ten wir vollinhaltlich zustimmen, da bis-her Familien mit zwei in Apotheken beruf-stätigen Eltern gegenüber Familien mitnur einem Elternteil in einer Apothekerelativ benachteiligt waren. Wir warenimmer gegen den aufgezwungenen Grund-satz (Novelle 1980) für ein Kind nur eineZulage (bis Volldienst).

Statt der vorgesehenen Streichung dergroßen Haushaltszulage und Ausdehnungder kleinen Haushaltszulage auf weiterePersonen, hätten wir jedoch lieber eineStreichung der kleinen Haushaltszulage, dienicht mehr zeitgemäß ist, und eine Ausdeh-nung der großen Haushaltszulage auf jeneDienstnehmer (Alleinverdiener und Allein-erzieher) mit Kind, deren (Lebens-)Partner(Abgehen von „verehelicht“) nur ein gerin-ges bzw. kein Einkommen bezieht.

Weitere PunkteWir sind für eine genaue Umschreibungaller arbeits- und sozialrechtlichen Durch-

Sozialpolitik

SchlussbemerkungenWie uns mitgeteilt wurde, ist der Entwurfaus der Gehaltskasse relativ endgültig.

Die Vorstellungen des VAAÖ zum Entwurfaus der Gehaltskasse werden an das Mini-sterium gesandt. Schon im Juni 2000wurde zuerst die Vorbereitung derGespräche zur Kammerreform für einenTermin im vergangenen Herbst zugesagt,der leider nicht zustande gekommen ist.

Das Präsidium hofft auf eine gute Zusam-menarbeit mit dem Ministeriums.

Bescheiderteilung für jedeVorrückungAusdrücklich gesetzlich verankert werdensoll nun die strittige Bescheiderteilung beider Biennalvorrückung.

Auch dieser Absicht haben wir widerspro-chen, da es für die normale Vorrückung indie nächsthöhere Gehaltsstufe ausrei-chend wäre, den betroffenen Dienstneh-mer formlos zu verständigen. Die „Verstän-digung per Bescheid“ führt nur dazu, dassallfällige Fehler binnen der kurzen Beru-fungsfrist von zwei Wochen erkannt und

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14 pharmazie sozial · 1/2001

Sozialpolitik

einem bestimmten Stichtag würde alsodem Gesetz völlig genüge tun.Aus obgenannten Gründen haben wirsowohl die Bescheidqualität (Anrechnungbereits gemeldeter und verbrachter Zeiten)als auch die Anrechenbarkeit von Kran-kenständen durch das Bundesministeriumprüfen lassen.

Unsere Schlussfolgerung Wir sind nach Zusammensicht aller obenangeführten Bestimmungen zur Ansichtgelangt, dass echte Krankenstandszei-ten im gemeldeten Dienstverhältnisimmer als verbrachte Zeiten (§ 12 Abs 5GkG) anzusehen sind. Also sind sie auto-matisch und unentgeltlich bei der Dienst-zeitberechnung für die Vorrückung zuberücksichtigten. Dafür ist die Erlassungvon Anrechnungsbescheiden (gemäß §§16 und 21 GkG) nicht notwendig.

Analogie zum WochenschutzWeiters haben wir uns durch eine Ent-scheidung des damaligen Bundesministeri-ums für Arbeit, Gesundheit und Sozialesvom Oktober 1999 in unserer Meinungbestärkt gefühlt, da im Fall einer Kollegin,die die unentgeltliche Anrechnung derWochenschutzzeiten verlangt hat, ent-schieden wurde, dass der Wochenschutzals gemeldete Dienstzeit, anzusehen undnicht mehr zusätzlich anzurechnen ist.Auch diese Zeiten mussten vor obgenann-ter Entscheidung von den Kolleginnen seitder Änderung 1988 bei der Gehaltskasseeingekauft werden.

Anrechnung von Krankenstandszeitenbis 31. 12. 1998 weiterhin kostenpflichtigBeitrag von Helga Rois und Albert Ullmer

Helga Rois

Jeder wird in seinem Leben einmalkrank. Dauert diese Krankheit länger,

ist es um so bedauerlicher. Wenn einemdaraus dann auch noch finanzielle Nach-teile in der Besoldung erwachsen, kanndies doch nicht gerecht sein.Dieser Ansicht waren wir auch und habenim Fall einer Kollegin mit bescheidmäßigerAnrechnung vor Ende 1998 eine Prüfungder betreffenden Gesetzesstelle imGehaltskassengesetz angestrebt.

Im § 12 GkG wird für die Vorrückung aus-drücklich unterschieden zwischen1. Zeiten, die in Apotheken tatsächlich

zurückgelegt und bei der Gehaltskassegemeldet wurden und

2. Zeiten, die für die Vorrückung in höhe-re Bezüge angerechnet werden

Überlegt man nun, dass Zeiten der Kran-kenentgeltfortzahlungsfristüberschreitunggemeldet bleiben, also der Gehaltskassebekannt sind, fragt man sich, ob eineextra Anrechnung überhaupt notwendigund gerechtfertigt ist?

Unser StandpunktAus diesem Grund haben wir in der Vor-gangsweise der Pharmazeutischen Ge-haltskasse durch Anwendung des § 16GkG, der die Anrechnung von Zeiten durchVorschreibung eines Anrechnungsbetragesvorsieht, auch einen Widerspruch zu derBestimmung im § 12 Abs 5 GkG gesehenund exemplarisch für eine Kollegin eineBerufung beim Bundesministerium einge-bracht.

Dienstnehmern können auf Ansuchen fürdie Vorrückung in höhere Bezüge ange-rechnet werden: Zeiten während deren der Dienstnehmer infolge Stellenlosig-keit, Krankheit oder aus anderen nicht in seiner Person gelegenen Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes ver-hindert war.

Das Gehaltskassengesetz schreibt im § 16Abs 1 lit a vor, dass alle Krankenstandszei-ten, die nach Ende der Entgeltfortzah-lungspflicht des Dienstgebers liegen, nurdann bei der Dienstzeit für die Vorrückungberücksichtigt werden, wenn ein Anrech-nungsbetrag dafür bezahlt wird.

Die FragestellungDer § 16 Abs 1 lit a GkG geht davon aus,dass jene Zeiten angerechnet werden müs-sen, die nicht in einem Dienstverhältnis ineiner Apotheke zurückgelegt wurden unddaher bei der Gehaltskasse nicht gemeldetsind (z. B. Stellenlosigkeit) oder für diekein Gehalt bezogen wurde (längererKrankenstand).Beachtet man jedoch in diesem Zusam-menhang den § 12 GkG, so ist die rechtli-che Situation nicht mehr ganz so eindeu-tig:

Über die Anrechnung von Dienstzeitenanlässlich der ersten Anmeldung zurGehaltskasse und über die Anrechnungvon Dienstzeiten für die Vorrückung inhöhere Bezüge hat die GehaltskasseBescheide zu erlassen.

Weiters ist in diesem Zusammenhang noch§ 21 GkG zu beachten. In dieser Bestim-mung wird die Berechtigung zur Erlassungvon Bescheiden festgelegt.

Anrechnung nur mit Bescheid?In Zusammensicht mit § 12 GkG betrach-tet, bedeutet dies: Für die laufenden Vorrückungen sinddann, wenn die notwendige Dienstzeit füreine Vorrückung aufgrund gemeldeter Zei-ten erreicht ist, keine Bescheide auszu-stellen. Dies deshalb, weil diese verbrach-ten Zeiten nicht mehr anzurechnen sindund nicht unter § 21 GkG fallen. Eine einfache Mitteilung über die Besol-dung der nächsthöheren Gehaltsstufe ab

Die Berufungsbehörde sieht daher keinenBedarf zur Anwendung des § 16 GkG, dadie Zeiten des Mutterschutzes innerhalbeines Dienstverhältnisses nicht einergesonderten Anrechnung bedürfen. Somitkommt auch die Zahlung eines Anrech-nungsbetrages nicht in Frage.

Das unbefriedigende ErgebnisIm November 2000 hat das Bundesministe-rium für Soziale Sicherheit und Ge- ➪➪

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nerationen nunmehr über unsere Berufun-gen entschieden:„Das rechtlich in den Verfahrensgesetzenverankerte Prinzip der Rechtskraft hateine wesentliche Bedeutung für dieRechtssicherheit und kann nicht entspre-chend wechselnder Überlegungen aufge-weicht werden. ...Die Berufungsbehördesieht keinen Anlass, den rechtskräftigenBescheid (mit dem die beantragte Anrech-nung bewilligt wurde – Anm. d. A.) aufzu-heben. Damit aber fehlt den ... Berufun-gen ... jegliche Begründung, sodass sieabgewiesen werden mussten.“Vereinfacht ausgedrückt, bedeutet dies,dass die Rechtskraft auch solcher Beschei-

de bindend ist und nachträglich keineAnsprüche jeglicher Art mehr gestellt wer-den können. Diese Entscheidung ist füruns als Interessenvertreter menschlichbetrachtet, aber auch im Sinne der Gleich-behandlung (Krankenschutzfristüber-schreitungen ab 01. 01. 1999 werden jaunentgeltlich angerechnet) nicht nach-vollziehbar.Erfreulich ist, dass die Gehaltskasse unse-re Rechtsansicht übernommen und für dieZukunft damit das Problem gelöst/dieBenachteiligung behoben hat.Bedauerlich ist, dass die unrichtigeBehandlung der Krankenstandszeit ohneEntgeltfortzahlung bis Ende 1998 durch

sperrende Bescheide einer Aufrollung zurErzielung einer durchgehenden Gehaltsge-rechtigkeit entgegen steht.Ihre Anfragen zu diesem Thema richtenSie bitte direkt an die Autoren!Der VAAÖ ist satzungsgemäß bindenddazu berufen, diese Benachteiligung ausder Welt zu schaffen, damit für alle Apo-thekerinnen gleiche Bedingungenwährend der Berufslaufbahn herrschen.Daher wird im Zuge der Reform diesesThema an höherer Stelle weiter zu verfol-gen sein, damit die Rechtssicherheit, dieBescheide bewirken sollen, zu Gunsten derbesoldeten ApothekerInnen zum Tragenkommt.

Der durchschnittliche Cholesterinwerteines gesunden Österreichers beträgt

ca. 225mg/100ml. Statistische Erhebun-gen haben ergeben, dass 50 % der Bevöl-kerung Cholesterinwerte von über 250mghaben und somit ein erhöhtes Risikohaben, eine koronare Herzkrankheit zubekommen.Wie wir alle wissen, erhöht ein hoher Cho-lesterinspiegel im Blut das Risiko vonkoronaren Herzerkrankungen. Gemeinsammit den beiden anderen Hauptrisikofakto-ren, Rauchen und hoher Blutdruck, ist einhoher Cholesterinspiegel oft vermeidbar,jedenfalls aber gut behandelbar. Wo bei einem hohen Spiegel von jenseitsvon 300mg auf jeden Fall neben diäteti-schen Maßnahmen ein verordnetes Medi-kament zur sicheren Senkung des Chole-sterins von Nöten sein wird, kann beiWerten um die 250mg mit einer speziellenErnährungstherapie geholfen werden. Wer hat nicht gerne ein Butterbrot mitMarmelade oder einen Fettaufstrich beimWurstbrot. Seit es einigermaßen wohlschmeckendeMargarine gibt, konnte durch Austauschder Butter schon einiges gewonnen wer-den. Einerseits sind die pflanzlichen Fettebekömmlicher als die tierischen der But-ter, andererseits konnte bei den Halbfett-

margarinen, wie der Name schon sagt, derFettgehalt von 80 % auf 40 % gesenkt wer-den.Die Reduktion des Fettgehaltes von Marga-rine allein ist noch keine aktive Cholester-insenkung. Die ist mit der neuen Diätmar-garine becel pro-activ mit Phytosterinengelungen.Die Phytosterine sind Pflanzensterine, diehauptsächlich in fetthaltigen pflanzlichenLebensmitteln wie Nüssen und Ölsamenvorkommen und mit dem Cholesterin einestrukturelle Verwandtschaft haben. Schon seit etwa 50 Jahren ist durch eineVielzahl von klinischen Studien bekannt,dass Phytosterine die Cholesterinwerte sen-ken können. Der Wirkmechanismus ist sehrinteressant und brachte in logischer Folgedie Entwicklung der neuen Diätmargarinebecel pro-activ, die in der EU als „Neuarti-ges Lebensmittel“ zugelassen wurde.Sowohl Cholesterin- als auch Phytosterine-ster werden im Darm in Fettsäuren, Chole-sterin und Phytosterin gespalten. Chole-sterin und Phytosterin können alswasserunlösliche Substanzen nur über denUmweg von Mizellen resorbiert werden.Die Phytosterine konkurrieren nun mitdem Cholesterin um die Aufnahme in dieMizellen, die von Gallensalzen und Mono-glyceriden gebildet werden. Eine höhere

Konzentration an Phytosterinen vermin-dert die Aufnahme an Cholesterin in dieMizellen und verdrängt sogar dieses wie-der aus den Mizellen. Nicht aufgenomme-nes Cholesterin und Phytosterine werdenmit dem Stuhl ausgeschieden.Da die Phytosterine selbst nur geringfügigresorbiert werden (nur etwa 5%) ist eineSenkung des Cholesterinspiegels zu errei-chen. Der Clou der Sache folgt aber noch. Durchdie verminderte Resorption und die ver-stärkte Ausscheidung von Cholesterin wirddie Cholesterinsynthese in der Leber ange-regt. Diese Syntheseerhöhung genügtjedoch nicht, um die verminderte Chole-sterinaufnahme auszugleichen. Die Leberantwortet mit der Erhöhung der Anzahlder LDL-Rezeptoren.Dadurch wird die Aufnahme von LDL-Cho-lesterin aus dem Blut erhöht und folgenddas Gesamt-, vor allem aber das LDL-Chole-sterin im Blut gesenkt!! Da das HDL-Chole-sterin gleich bleibt, verändert sich auchdas Verhältnis LDL/HDL auf positive Weise.becel pro-activ enthält 8% Phytosterine.Bei einer empfohlenen Verwendung von 20 g täglich ist eine Gesamtcholesterin-Reduktion von 8%, eine LDL Cholesterin-Reduktion von 13% zu erreichen. Einwahrhaft guter Wert, wenn man bedenkt,dass hier keine drastische Reduktion vonFettstoffen oder Nahrungsmittelkarenzzum Erfolg geführt hat. Es ist der Forschung und der Nahrungsmit-teltechnologie hier ein high-tech Nah-rungsmittel gelungen, das wirklich eineHilfe im Kampf gegen Hypercholesterinä-mie und koronare Herzerkrankungen ist.

Cholesterinsenkung mitHilfe von Phytosterinen Ein Beitrag von Hanns-Peter Glaser

pharmazie sozial · 6/2000 15

Sozialpolitik – Gesundheit

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Für Fragen: Tel: 05354/ 5300-0e-mail: [email protected]

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