Photovoltaik und Rente - Deutsche R · PDF file11.683 Millionen Kilowattstunden (Quelle:...

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  • Seite 1Nummer 05 / 2012 31.08.2012.

    Informationen der Regionaltrger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern.

    Photovoltaik und Rente Kathrin Stanglmair

    Mitarbeiterin der Auskunfts- und Beratungsstelle Landshut der Deutschen Rentenversicherung Bayern Sd

    Die Errichtung von Photovoltaikanlagen hat in den letzten 10 Jahren enorm zugenommen. Wurden 2000 erst 64 Millionen Kilowattstunden Strom mittels Photovoltaik erzeugt, waren es 2010 bereits 11.683 Millionen Kilowattstunden (Quelle: BSW-Solar/www.solarwirtschaft.de). Die Vergtungen fr den eingespeisten Strom sind zwar rcklufig, dennoch stellt die Installation einer Photovoltaikanlage fr viele Brger angesichts der sinkenden Modulpreise noch immer eine lukrative Einnahmequelle dar.

    Durch die Installation einer Photovoltaikanlage wird man steuerrechtlich gesehen zum Unternehmer. Die dadurch erzielten Gewinne stellen somit Einknfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar und sind daher unter Umstnden auch als Einkommen bei der Rente anzusetzen. Welche Einnahmen herangezogen werden und wann sich eine Krzung einer Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Rente wegen Todes ergibt, wird nachfolgend erlutert. Beispiele sollen die Auswirkungen verdeutlichen.

    Aus Grnden der bersichtlichkeit werden bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen nur die Werte fr die alten Bundeslnder dargestellt. Auerdem werden zur besseren Lesbarkeit nachfolgend stets nur die mnnlichen Formen (Versicherter, Rentner und so weiter) verwendet.

    1. Einnahmen aus Photovoltaikanlagen

    Bei den Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen handelt es sich einkommensteuerrechtlich regelmig um Einknfte aus Gewerbebetrieb. Unter Umstnden kommen auch Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einknfte aus Vermietung und Verpachtung in Frage.

    Welche steuerliche Einkunftsart im Einzelfall vorliegt, knnen nur die Finanzmter oder Steuerberater beurteilen.

    Die Deutsche Rentenversicherung nimmt selbst keine einkommensteuerrechtliche Bewertung vor, sondern schliet sich den Feststellungen des Finanzamtes an und prft nach den rentenrechtlichen Vorschriften, ob eine ungekrzte Rentenzahlung erfolgen kann.

    2. Hinzuverdienstgrenzen und Einkommensanrechnung

    2.1 Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten

    Eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann sich mindern oder wegfallen, sofern durch Einkommen (Hinzuverdienst) die Hinzuverdienstgrenze berschritten wird. Abhngig vom Hinzuverdienst knnen Altersrenten als Vollrenten oder als Teilrenten in Hhe von zwei Dritteln, der Hlfte oder einem Drittel der Vollrente gezahlt werden.

    Die Regelaltersgrenze liegt fr alle Versicherten bis einschlielich Geburtsjahrgang 1946 bei 65 Jahren. Ab dem Geburtsjahrgang 1947 wird die Regelaltersgrenze pro Jahrgang um jeweils 1 Monat angehoben. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung der Regelaltersgrenze in 2-Monatsschritten, bis schlielich ab dem Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

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    Informationen der Regionaltrger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern.

    Versicherte Geburtsjahre

    Anhebung um Monate

    auf Alter

    1947 1 65 Jahre 1 Monat

    1948 2 65 Jahre 2 Monate

    1949 3 65 Jahre 3 Monate

    1950 4 65 Jahre 4 Monate

    1951 5 65 Jahre 5 Monate

    1952 6 65 Jahre 6 Monate

    1953 7 65 Jahre 7 Monate

    1954 8 65 Jahre 8 Monate

    1955 9 65 Jahre 9 Monate

    1956 10 65 Jahre 10 Monate

    1957 11 65 Jahre 11 Monate

    1958 12 66 Jahre 0 Monate

    1959 14 66 Jahre 2 Monate

    1960 16 66 Jahre 4 Monate

    1961 18 66 Jahre 6 Monate

    1962 20 66 Jahre 8 Monate

    1963 22 66 Jahre 10 Monate

    ab 1964 24 67 Jahre 0 Monate

    Ausnahmen von dieser Anhebung der Regelaltersgrenze ergeben sich, wenn bestimmte Vertrauensschutzregelungen erfllt sind. Insbesondere Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, sind nicht von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffen und knnen bereits ab dem 65. Lebensjahr unbeschrnkt zu ihrer Altersrente hinzuverdienen.

    Wird die Vertrauensschutzregelung nicht erfllt, ist ein Hinzuverdienst in unbegrenzter Hhe erst nach dem Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze (vergleiche vorstehende Tabelle) mglich.

    Als Einkommen (Hinzuverdienst) sind zu bercksichtigen: > Arbeitsentgelt, > Arbeitseinkommen (Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstndiger Arbeit), > vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Entschdigungen fr Abgeordnete oder Bezge aus einem ffentlich-

    rechtlichen Amtsverhltnis).

    Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.

    Auch wenn eine selbstndige Ttigkeit tatschlich nicht ausgebt wird, aber steuerrechtlich Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstndiger Arbeit vorliegen, werden diese als Hinzuverdienst bercksichtigt.

    Einnahmen aus Photovoltaikanlagen knnen sich im Rahmen der Hinzuverdienstregelung also nur dann auf die Rente auswirken, wenn sie steuerrechtlich als Einknfte aus Gewerbebetrieb oder als Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft (Arbeitseinkommen) gewertet werden.

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    Fr eine Vollrente gilt derzeit eine einheitliche monatliche Hinzuverdienstgrenze in Hhe von 400,00 Euro.

    Wird die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 400,00 Euro vor Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze berschritten, wird die Altersrente nur noch als Teilrente gezahlt. Hierfr werden regelmig individuelle Hinzuverdienstgrenzen ermittelt. Entscheidend sind hierbei insbesondere der vor der Rente erzielte rentenversicherungspflichtige Verdienst bzw. die rentenrechtlichen Zeiten in den letzten 3 Kalenderjahren umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte. Wer also vor Beginn der Rente einen hheren Bruttoverdienst hatte, hat auch im Rahmen der Altersteilrenten hhere Verdienstmglichkeiten. Bei sehr niedrigen oder keinerlei rentenversicherungspflichtigen Verdiensten in den letzten 3 Kalenderjahren gilt die sogenannte Mindesthinzuverdienstgrenze (0,5 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr).

    Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen errechnen sich dann unter Beachtung von gesetzlich vorgegebenen Faktoren fr die jeweilige Teilrentenhhe nach folgender Formel:

    zwei-Drittel-Rente: Faktor 0,13 halbe Rente: Faktor 0,19 ein-Drittel-Rente: Faktor 0,25

    mal

    monatliche Bezugsgre (derzeit 2.625,00 Euro)

    mal

    Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rentenbeginn (mindestens 1,5 Entgeltpunkte)

    =

    individuelle Hinzuverdienstgrenze

    Als Mindesthinzuverdienstgrenzen ergeben sich derzeit: zwei-Drittel-Rente: 511,88 Euro halbe Rente: 748,13 Euro ein-Drittel-Rente: 984,38 Euro

    Wird auch die Hinzuverdienstgrenze fr die niedrigste Teilrente berschritten, entfllt der gesamte Anspruch auf eine Altersrente.

    2.2 Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfhigkeit

    Renten wegen verminderter Erwerbsfhigkeit knnen als volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Hierber entscheidet in erster Linie der Gesundheitszustand des Versicherten.

    Hinsichtlich der anzurechnenden Einkommen gelten grundstzlich die Ausfhrungen zu den Altersrenten entsprechend. Zustzlich werden hier jedoch auch bestimmte Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, bergangsgeld) als Hinzuverdienst bercksichtigt.

    2.2.1 Renten wegen voller Erwerbsminderung

    Renten wegen voller Erwerbsminderung kommen unter anderem in Frage, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Grnden nur noch weniger als 3 Stunden tglich arbeiten kann.

    Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt fr die ungekrzte Rentenzahlung die einheitliche monatliche Hinzuverdienstgrenze in Hhe von 400,00 Euro. Wird diese Grenze berschritten, kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur noch in Hhe von drei Vierteln, der Hlfte oder einem Viertel des vollen Rentenbetrages gezahlt werden.

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    Hierfr werden analog dem Verfahren bei den Altersrenten die individuellen Hinzuverdienstgrenzen in Abhngigkeit der in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung erzielten Entgeltpunkte ermittelt. Hier gilt die Formel:

    drei-Viertel-Rente: Faktor 0,17 halbe Rente: Faktor 0,23 ein-Viertel-Rente: Faktor 0,28

    mal

    monatliche Bezugsgre (derzeit 2.625,00 Euro)

    mal

    Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte)

    =

    individuelle Hinzuverdienstgrenze

    Als Mindesthinzuverdienstgrenzen ergeben sich derzeit: drei Viertel der Rente wegen voller Erwerbsminderung: 669,38 Euro die Hlfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung: 905,63 Euro ein Viertel der Rente wegen voller Erwerbsminderung: 1.102,50 Euro

    2.2.2 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

    Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten entsprechend hhere Hinzuverdienstgrenzen, da der Versicherte aus medizinischer Sicht hier noch in der Lage ist, tglich 3 bis unter 6 Stunden erwerbsttig zu sein.

    Die jeweiligen individuellen Hinzuverdienstgrenzen fr die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden folgendermaen ermittelt:

    ungekrzte Hhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Faktor 0,23

    die Hlfte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Faktor 0,28

    mal

    monatliche Bezugsgre (derzeit 2.625,00 Euro)

    mal

    Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung