Politik nach BEPS Brick and ClickFILE/ey... · Brick and Click. Die Digitalisierung revolutioniert...

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Der Preis der Verrechnung Die Finanzbehörden nehmen die internatio- nalen Transferpreise ins Visier. Unternehmen müssen klar und konsistent reagieren. 03 / 2017 Brick and Click Die Digitalisierung revolutioniert den Einzelhandel und schafft neue Geschäftsmodelle. Politik nach BEPS Brüssel und Berlin drängen auf maximale Transparenz. Für Unternehmen wird es bürokratischer. Die komplexe Welt des Freihandels

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Der Preis der VerrechnungDie Finanzbehörden nehmen die internatio­nalen Transferpreise ins Visier. Unternehmen müssen klar und konsistent reagieren.

03 / 2017

Brick and ClickDie Digitalisierung revolutioniert den Einzelhandel und schafft neue Geschäftsmodelle.

Politik nach BEPSBrüssel und Berlin drängen auf maximale Transparenz.Für Unternehmen wird es bürokratischer.

Die komplexe Welt des Freihandels

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2 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

EY in Singapur

EY

Mitarbeiter in Singapur 3.056

TAX 641

Advisory 592

Assurance 1.271

Transaction 256

• Auf Seite 56 finden Sie einen Rundgang mit Margit Kiyomi Fischer.

Die Löwenstadt

Singapur gilt als drittgrößtes Finanzzentrum der Welt hinter New York und London, vor Hongkong.

Der Stadtstaat liegt an der Straße von Malakka, einer der mit rund 2.000 Schiffen täglich am stärksten befahrenen Wasserrouten. Hier befindet sich einer der drei größten Umschlaghäfen der Welt.

Im Global Competitiveness Report Index des Weltwirtschaftsforums belegt Singapur Platz zwei nach der Schweiz.

Das kaufkraftbereinigte Bruttoinlandsprodukt betrug zuletzt fast 88.000 US-Dollar pro Einwohner, ermittelte der IWF ( zum Vergleich Deutschland : rund 48.000 US-Dollar ).

Der Name stammt aus dem Sanskrit und heißt auf Deutsch „Löwenstadt“.

EY Singapur

Lau Pa Sat

Merlion

Raffles

Clarke Quay

Marina Bay Sands

Gardens by the Bay

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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die Welt wird immer komplexer und, zumindest im Steuerbereich, auch transparenter. Das fordert in international tätigen Unter-nehmen die Steuerabteilungen heraus. Sie müssen ( unter anderem )

für Klarheit und Konsistenz bei den Verrechnungspreisen sorgen.

Das gilt erst recht im Zeitalter von BEPS. Die Dokumentation der Verrech-nungspreise bildet einen Schwerpunkt der OECD-Initiative gegen sogenannte

„aggressive“ Steuergestaltung und Gewinnverschiebung. Konzerne müssen künftig „Master Files“ und „Local Files“ ausfüllen und „Country-by-Country-Reports“ erstellen. Damit Sie hier nicht den Überblick verlieren, empfehle ich Ihnen unser aktuelles Top Thema ab Seite 12 zur Lektüre. Dort stellen Ihnen meine Kollegen auch ein webbasiertes Tool vor, das Sie bei der Dokumentation der Verrechnungspreise unterstützt.

Digitalisierung ist derzeit das Megathema. Die Fortschritte sind atemberaubend, der Informationsbedarf entsprechend groß. Wir haben uns daher entschieden, im Tax & Law Magazine eine eigene Rubrik „Digital Tax“ zu schaffen, wo wir Sie über die normalen Berichte hinaus gezielt über digitale Entwick lungen infor-mieren möchten ( s. Seite 36 / 37 ).

Einen weiteren Schwerpunkt bilden diesmal die Umwälzungen in der Konsum-güterbranche. Im Online-Zeitalter entstehen völlig neue Bedürfnisse und Geschäftsmodelle. Erfolgreiche Unternehmen sprechen die Verbraucher jeder-zeit, überall, individuell an. Welche steuerlichen und bilanziellen Herausforde-rungen zu beachten sind, können Sie auf den Seiten 40 /41 lesen.

Ich wünsche Ihnen eine anregende und gewinnbringende Lektüre !

Ihre Ute BenzelManaging Partner Tax / Germany Switzerland Austria

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20 Anzeigepflichten, Länder-Reports,

Harmonisierung der Bemessungsgrundlage – wie die Europäer gegen „aggressive“

Steuergestaltung vorgehen wollen.

12 Die Staatengemeinschaft fordert mehr Trans-parenz bei Verrechnungspreisen und erhöht die Dokumentationspflichten. Die Konzerne müssen kontern – mit mehr Konsistenz.

2 EY in Singapur

3 Editorial Ute Benzel

4 Inhaltsverzeichnis

Spots 6 Freihandel

8 Digitale Steuerabteilung

9 Innovation / Steuern / Buch

10 Steuersenkung / Gerichtsverfahren / Personalien

11 EY-Veranstaltungen

Top12 Transfer Pricing Wie Unternehmen am besten

auf die steigenden Anforderungen der Finanz-

behörden reagieren.

Tax20 BEPS Neue Maßnahmen im Überblick

23 35-Euro-Grenze Pauschalsteuer inklusive

24 Erben I Pflichtteilansprüche

25 Erben II Ohne Bayern

26 Unternehmensstrafrecht Druck aus London

28 Grunderwerbsteuer Konzernklausel

29 Lizenzboxen Deutscher Vorbehalt

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38Retail

52 Filibustern ist ein parlamentarisches Mittel des Protests. Die Dauerredner gingen schon Caesar auf die Nerven.

Bald auch Trump ?

46 Nichtfinanzielle Kennziffern werden für die kritische Öffentlichkeit immer wichtiger. Das schlägt sich auf die Berichtspflichten von Unternehmen nieder.

30 Arbeitgeber Zusatzleistungen

32 Organkreis Umsatzsteuerliche Eingliederung

34 Betriebsprüfung I Einsicht in Gutachten

35 Betriebsprüfung II Elektronischer Datenzugriff

36 Digital Tax Bots

Sektoren38 Retail Multichannel-Revolution

40 Consumer Products & Retail Udo ändert alles

42 Health F& E-Bonus und Verrechnungspreis

43 Energy Stromsteuer-Erstattung

44 TMT Quellensteuer bei Lizenzen

45 Industrie 4.0 Ausländische Betriebsstätten

Law46 CSR-Reporting Wie Unternehmen

nichtfinanzielle Informationen kommunizieren

48 Brexit Was wird aus der Limited ?

49 Hotspot Checkliste

50 Frankreich Arbeitsmarktreformen

51 Betriebsrenten Neuer Schwung

360°52 Filibuster Dauerreden gegen die Mächtigen

56 Mein Singapur

57 Publikationen / Impressum

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29,1 � 35,2

58,1 � 66,544,5 � 41,4 170,1 � 344,7

37,8 � 39,3

121,9 � 93,6

45,9 � 9,2

33,9 � 19,0

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Spots

Die bunte Welt des FreihandelsUngeachtet der Schlappe beim TTIP-Abkommen mit den USA treibt die Europäische Union ihre Freihandelsbemühungen voran. Zuletzt verhandelte Brüssel intensiv ein Abkommen mit Japan ( Jefta ), dessen Unterzeichnung noch im Herbst stattfinden soll. In Asien, der Region mit der weltweit größten Wirtschaftsdynamik, versucht die EU derzeit zehn Freihandelsabkommen unter Dach und Fach zu bringen.

Was gerade für die deutsche Wirtschaft eine gute Nachricht zu sein scheint, offenbart jedoch die derzeitige Schwäche der Welthandels-organisation. Die WTO sollte eigentlich das Anwachsen von bi- und multilateralen Handelsabkommen zwischen einzelnen Staaten bzw. Staatengruppen stoppen und stattdessen den globalen Abbau von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen vorantreiben.

Weltweit gibt es über 800 Handelsabkommen, an rund 300 ist die EU beteiligt. Für global tätige Unternehmen besteht damit die Schwierigkeit, die jeweiligen Begünstigungen und Besonderheiten zu kennen und für sich optimal zu nutzen. Für Handels- oder Pro-duktionsstätten gibt es IT-gestützte Lieferantenerklärungs- und Präferenzmanagement-Lösungen. Ein „Customizing“ auf die indivi-duellen Bedürfnisse und Prozesse des jeweiligen Unternehmens ist notwendig, um eine zollbasierte Präferenzkalkulation durchfüh-ren zu können, die mit den Systemen für Materialwirtschaft bzw. Lagerhaltung und Finanzbuchhaltung verbunden wird. Eine Heraus-forderung sind auch nachträgliche oder rückwirkende Änderungen bei der Bewertung von Vormaterialien bzw. der hergestellten Waren. Die bunte Welt der Freihandelsabkommen ist eine Herausforderung für die Wirtschaft.

USA

Afrika ( ohne ZAF )

CAN

NOR

BRA

MEX

ZAF

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37,8 � 39,3

121,9 � 93,6

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33,9 � 19,0

32,4 � 13,1

31,4 � 19,5

72,4 � 118,8

48,4

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247,6 � 362,2

19,8 � 33,9

29,4

� 3

0,9

23,0 � 22,9

Quellen : Eurostat, Europäische Union

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Spots

Glo

bal T

rade

EU & Zollunion

Europäischer Wirtschaftsraum

Präferenzabkommen anwendbar

Präferenzabkommen vor Annahme und Ratifizierung

Präferenzabkommen in Verhandlung

Präferenzabkommen im Modernisierungsprozess

Potenzial für ein Freihandelsabkommen besteht

Stand-alone Investitionsvereinbarung in Verhandlung

Keine Verhandlungen Ein- und Ausfuhren in Milliarden Euro

RUS

JPN

SGP

IND

SAU

ARE

AUS

KORCHN

Ein­ und Ausfuhren der EUEU-28-Extra-Handel ( 2016 ), Anteil der Ein- und Ausfuhren von ausgewählten Mitgliedstaaten mit Ländern außerhalb der EU ( in Prozent )

18,8 Deutschland

28,7 Deutschland

16,6 Großbritannien

11,1 Großbritannien

14,2 Niederlande 10,5 FrankreichFrankreich 9,4

Niederlande 7,2 Italien 8,4

Italien 10,5

Belgien 7,2 Belgien 5,7

Spanien 6,3 Spanien 5,0

Polen 2,9 Irland 3,3

Schweden 2,1 Schweden 3,0

Sonstige EU-28 14,1 Sonstige EU-28 14,8

Einfuhren1.707 Milliarden

insgesamt

Ausfuhren1.745 Milliarden

insgesamt

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8 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

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Digitalisierungs -defizite in den SteuerabteilungenDie Digitalisierung hat einen zunehmenden Einfluss auf den Arbeits alltag von Entscheidern in der Steuerabteilung. Dabei planen Unternehmen allerdings ihre Digitalisierungsstrategien oft ohne ihre Steuer abteilung. Wie aus einer neuen EY-Studie hervorgeht, haben 61 Prozent der Unter-nehmen eine digitale Strategie. Aber nur 22 Prozent der befragten Steuerabteilungen fühlen sich ausreichend eingebunden. Dies mag dar-an liegen, dass die Mehrheit der Befragten bisher kaum bzw. überhaupt nicht mit Fragestellungen in der Digitalisierung konfrontiert wurde.

Folglich gibt es im Bereich Digital Tax einen großen Bedarf an Informa-tion und Investitionen. Im Vergleich zum aktuellen Budget sehen die Befragten durchschnittlich einen Investitionsbedarf von 340 Prozent. Die Studie können Sie per E-Mail an [email protected] anfordern. Aus züge der Studie präsentiert Ihnen Tax & Law.

Unternehmen sollten ihre Steuerabteilungen von Anfang an in die digi-tale Unternehmensstrategie einbinden. Denn Entscheider in den Steuer-abteilungen wissen, wo sich solche Investitionen besonders lohnen. Automatisierungen von Reporting-Aufgaben und Routineprozessen sind ein bedeutendes Feld, mit dem bereits viele Steuer abteilungen Erfah-rung haben. Laut Studie könnte die Sicherstellung von Compliance die nächste Investitionswelle aus lösen. Viele Steuer abteilungen möchten ihre Compliance datenbasiert und in Echtzeit gesichert wissen.

Ihre Ansprechpartner zur Studie und für Tax Technology & Transformation

Diese Studie, an der über 100 Mitarbeiter von Steuer-abteilungen teilgenommen haben, wurde von der neuen Geschäftseinheit Tax Technology & Trans-formation ( TTT ) durchgeführt. Der eigenständige Bereich beschäftigt sich mit Steuertechnologie und digitaler Transfor mation von Steuerprozessen und verbindet steuerliches Know-how mit besonderer Erfahrung in Infor matik, Physik, Mathematik, künst-

licher Intelligenz und Data Science. Dies versetzt EY in die Lage, ein breites Spektrum an Ser vices anzubieten : Prozessauto matisierung, zentrale Bereitstellung aller steuerrelevanten Daten in Echtzeit, ERP-Anpassung bis hin zu individualisierten Softwareentwick lungen ( z. B. künstliche Intelligenz ).

Ihre Ansprechpartner :Florian Buschbacher Tax Technology & Analytics Leader EMEIA, florian.busch [email protected], EY Stuttgart, Ralph Doll GSA Tax Technology & Transformation Leader, [email protected], EY Köln, André Hengst GSA Indirect Tax Technology Leader, [email protected], EY Berlin, Günther Hüttinger ITA Solution Leader EMEIA, [email protected], EY München, Stephan Ludwig GSA Tax Performance Advisory Leader, [email protected], EY Düsseldorf

88 % erwarten, dass sich die Digitali sierung stark oder sehr stark auf die Prozesse der korrekten Umsatz steuer auswirken wird und für eine effiziente und automatisierte Umsatzsteuer deklaration von Nöten ist.

Jedoch beträgt der Anteil der-jenigen, die eine automatische Bescheidprüfung nutzen

0 % und derjenigen, die eine daten-basierte Prüfung der Prozess-Compliance anwenden nur

12 %

Eine Automatisierung routinierter Arbeitsprozesse verwenden nur geringe

15 %

68 % schätzen die Prognose der finalen Effective Tax Rate während des laufenden Geschäftsjahres als wichtig oder sogar sehr wichtig ein.

Und doch nutzen einen Tax Data Lake lediglich

24 %und digitale Technologien im Rahmen der Steuerplanung weniger als

10 %Eine digitale Lösung für das Country-by-Country-Reporting verwenden jedoch nur

28 %und ein Gewerbesteuer-zerlegungstool lediglich

23 %

84 % halten die datenbasierte Prüfung der Prozess- Compliance in Bezug auf die steuerlichen Gesetzes- und Unternehmensricht linien für wichtig oder sogar sehr wichtig.

85 % der Entscheider halten Tools für die Steuerberechnung für wichtig oder sogar sehr wichtig.

Was die leitenden Steuerentscheider zur Digitalisierung sagten

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9EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

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Steuerzahlen der 18. Legislatur periodeDas Bundesministerium hat die steuerlichen Entlastungen der gerade zu Ende gehenden Legislaturperiode berechnet. Demnach kommt die Anhebung des Grundfreibetrags den Steuerzahlern mit 5,2 Milliarden Euro jährlich zugute. Ebenso wirkt sich die Tarifver-schiebung zur Dämpfung der kalten Progression mit 3,8 Milliarden Euro positiv für die Steuerpflichtigen aus. Einschließlich weiterer Maßnahmen summieren sich die Entlastungen auf 11,7 Milliarden Euro im Jahr. Das ist jedoch wenig im Vergleich zu den Steuermehr-einnahmen vor allem aufgrund der guten Konjunktur und Beschäf-tigungsentwicklung, die 2017 um 165 Milliarden Euro höher als vor vier Jahren liegen dürften.Quelle : Bundesministerium der Finanzen

In Jahren

Anhebung Grundfreibetrag Anhebung Kindergeld Anhebung Kinderfreibetrag Tarifverschiebung Sonstige Maßnahmen

11,7 Mrd. Euro Steuerliche Entlastung in der 18. Legislaturperiode

165 Mrd. Euro Steuermehreinnahmen im Vergleichszeitraum Gesamtsteuereinnahmen 2013 : 570 Mrd. Euro Prognose Juli 2017 : 735 Mrd. Euro

5,19

0,35

3,825

0,6951,595

50 Millionen Nutzer erreichten diese Produkte nach …

Fluglinien

68 62

Automobile

50

Telefon

46

Elektrizität

28

Kreditkarten

22

Fernseher

18

Geldautomaten

14

Computer

4

iPod

4

YouTube

3

Facebook

2

Twitter

7

Internet

12

Mobiltelefon

Europas Staaten durften eBooks und elektronische Publikationen, die herun-tergeladen werden können, höher besteuern als gedruckte Werke oder solche auf Datenträgern. Das hatte der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Richter betonten, dass es für den Onlinehandel klare und einheitliche Regeln zur Mehrwertsteuer geben müsse. Würden eBooks zum Herunterladen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz zugebilligt, müssten Finanzbehörden aufwen-dig prüfen, welche Produkte des elektronischen Handels dafür infrage kämen, argumentierten die Richter im März diesen Jahres, nachdem das polnische Verfassungsgericht den EuGH um Auslegung des Unionsrechts bat. Im Juli vermeldete nun jedoch das Europäische Parlament im Rahmen eines Richt-linienvorschlags, dass eine Angleichung im Zuge des digitalen Lebenswandels auch beim MwSt-Satz des eBooks nicht halt machen dürfe.

Der Rechtsstreit um den ermäßigten Mehrwertsteuersatz dokumentiert den Reformbedarf bei dieser Steuer, die es hierzulande seit bald einem halben Jahr-hundert gibt. So kritisiert der Bundesrechnungshof : „Eine Beibehaltung von überholten oder gemeinschaftsrechtswidrigen Ermäßigungen wird den Ansprü-chen an ein modernes und effizientes Steuerungsinstrument nicht gerecht.“ Freuen Sie sich dazu auch auf den Sonderdruck 50 Jahre Mehrwertsteuer.

eBook ist nicht gleich Buch – noch ?

Quelle : Europäische Kommission, 2017

DNK25 % 19 %

25 % 19 %

23 % 18 %

21 % 7 %

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4 %

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3 %

SWE

POL

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DEU

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Personalia ExternIn zweiter Amtszeit bleibt Stephan Toscani ( CDU ) saarländischer Landesminister für Finanzen und Europa und ist somit bereits in der dritten Legislaturperiode in ministerieller Verantwortung für das Bundesland tätig. Zuvor war er u. a. Landesminister für Inneres und Europa angelegenheiten.

In Schleswig-Holstein heißt die alte und neue Finanzministerin Monika Heinold. Die grüne Politikerin hatte diese Position 2012 im Kabi-nett von Torsten Albig ( SPD ) übernommen und behält sie unter dem neuen Ministerpräsiden-ten Daniel Günther ( CDU ).

Lutz Lienenkämper ( CDU ) ist neuer Finanz-minister von Nordrhein-Westfalen. Er folgt auf Norbert Walter-Borjans ( SPD ). Lienenkämper hatte bereits von 2009 bis 2010 einen Minis-terposten im Kabinett von Jürgen Rüttgers ( CDU ) inne und war damals für Bauen und Ver-kehr zuständig.

Clemens Fuest, Präsident des ifo Instituts, wurde zum neuen Präsidenten des International Institute of Public Finance gewählt. Der Welt-verband der Finanzwissenschaftler und Volks-wirte befasst sich mit der Rolle des Staates in der Marktwirtschaft. Fuest ist auch Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat Steuern von EY.

Personalia InternThorsten Ehrhard ist neuer Partner bei EY Law am Standort in Mannheim. Sein Fokus ist die strategische Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen in den Bereichen Umstrukturierung und Restrukturierung, Com-pliance Management Systeme sowie Vorstands- und Aufsichtsratshaftung.

Steuern runterZahlreiche Länder senken in diesem Jahr ihre Steuersätze für Unter nehmen. Weitere denken darüber nach, insbesondere die USA. In Deutschland steigt damit der Druck auf die nächste Bundesregie-rung, ebenfalls über niedrigere Belastungen nachzudenken.

Kurzer ProzessEin durchschnittliches Gerichtsverfahren vor einem Finanzgericht sollte nicht länger als gut zwei Jahre dauern. So lautet der Anspruch des Bundes-finanzhofs ( BFH ) an seine vorgelagerten Finanzgerichte.

Die meisten Verfahren entsprechen dieser „Angemessenheitsvermutung“. Jahrelange Gerichtsverfahren für einfache Fälle sind die Ausnahme. Ihre Dauer konnte bei Hauptverfahren an Finanzgerichten seit 2012 sogar um mehr als anderthalb Monate reduziert werden. Einen zuverlässigen Rechts-anspruch auf ein Gerichtsverfahren unter zwei Jahren gibt es aber nicht. Wie lange ein Verfahren dauert, richtet sich meist nach den Umständen des Einzelfalls, vor allem nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Leitfaden für die Übertragung von Vermögen

Unser aktualisierter EY Worldwide Estate and Inheritance Tax Guide 2017 liefert einen detaillierten steuerrecht-lichen Überblick für die Übertragung von Vermögen auf rund 400 Seiten für 37 Staaten. Den Guide finden Sie auf unserer Homepage.

Wer 2017 seine Unternehmensteuern ändertIn Prozent

9HUN

19

ITA31,427,9

FRA3834,4

LUX29,227,1

GBR2019

SVK2221

ISR2524

NOR2524

CHL24 25

CAN27,8 28,1*

Quelle : EY “The outlook for global tax policy in 2017 ”

* Änderung auf Provinzebene

2013

15,9

3,8

2014

15,4

3,8

2015

15,1

3,4

2012

16,6

Quellen : Statistisches Bundesamt, BFH

Hauptverfahren Eilverfahren ( seit 2013 möglich )

Durchschnittliche Verfahrensdauer in Monaten an Finanzgerichten

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11EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

Spots

Unsere Jahresendveranstaltungen 2017

28.11.München

5.12.Stuttgart

5.12.Eschborn / FFM

29.11.Hannover

29.11.Hamburg

21.11.Berlin

23.11.Dortmund

21.11.Düsseldorf

27.11.Köln Jena

1.12.Leipzig

27.11.

14.11.Nürnberg

21.11.Freiburg

6.12.Mannheim28.11.

Saarbrücken

27.11.Ravensburg

Villingen-Schwenningen

23.11.

Bremen2.11.

Bei unseren alljährlichen Steuer-informationsveranstaltungen zum Jahresende informieren wir Sie und geben Ihnen zahlreiche Planungs- und Gestaltungshinweise. Die Einladungen werden im Oktober versendet. Gerne können Sie uns aber auch direkt kontaktieren, wenn Sie Interesse an einer Teilnahme haben : [email protected]

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12 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

D ie internationale Gewinnabgrenzung multinatio-naler Unternehmen ist in den letzten Jahren durch das BEPS Projekt der G 20 und die beihilferecht-

lichen Untersuchungen der EU in das öffentliche Bewusst-sein gerückt. Jenseits der öffentlichen Wahrnehmung achten die Finanzbehörden in immer größerem Ausmaß darauf, ob international agierende Unternehmen ange-messene Verrechnungspreise ansetzen. Umso wichtiger wird die Dokumentation der steuerlichen Angemessenheit der Verrechnungspreise. Fehler können die Unternehmen teuer zu stehen kommen. In den USA schlagen die Behör-den bei unzureichenden Verrechnungspreis-Dokumen ta-tionen bis zu 40 Prozent Strafe dazu. In Indonesien sind bis zu 200 Prozent der nicht gezahlten Steuern zu zahlen und darüber hinaus noch weitere strafrechtliche Konse-quenzen zu erwarten. In Mexiko kann zusätzlich zu einer Geldstrafe, der Zugang des Unternehmens zum öffent-lichen Sektor verweigert werden und in den Niederlanden können strafrechtliche Sanktionen in Abhängigkeit zur finanziellen Höhe des Schadens folgen. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung drohen sogar bis zu vier Jahren Haft.

Die Dokumentation der Verrechnungspreise bildet auch einen Schwerpunkt der OECD-Initiative gegen sogenannte

„aggressive“ Steuergestaltung und Gewinnverschiebung ( BEPS ). Die im Aktionspunkt 13 formulierten Anforderun-gen an den Inhalt der Verrechnungspreisdokumentation finden sich wieder in den OECD-Verrechnungspreisricht-linien vom Juli 2017. Diese haben zwar nur empfehlen-den Charakter, doch orientieren sich viele Staaten daran. Dies gilt auch für Nicht-OECD-Länder wie beispielsweise Süd afrika. Andererseits gibt es umgekehrt Mitgliedsländer wie die USA, die den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien nicht ( uneingeschränkt ) folgen.

Die Verrechnungspreisdokumentation mit konzernbezo-genen Stammdaten ( „Master File“ ) und länderspezifi-schen „Local Files“ soll – zusammen mit dem Country-by-Country-Reporting – die Finanzverwaltungen in die Lage versetzen, bei Unternehmen eventuelle Verrech-nungspreisrisiken zu identifizieren und diese dann gezielt zu prüfen ( siehe Kasten Seite 15 ). Betriebsprüfer wollen auf diese Weise umfängliche Informationen über die

Kontern mit Konsistenz

Die Staatengemeinschaft fordert mehr Transparenz bei Verrechnungspreisen und erhöht die Dokumentations-pflichten. Den steigenden Anforderungen können Unter-nehmen durch den Einsatz von technologischen Tools gerecht werden.

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13EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

TOP

Entwicklung des grenzüberschreitenden Warenhandelsweltweit 1960 bis 2015

Weltweites BIP in Billionen US-Dollar

199528

201578

Quellen : World Trade Organization ( WTO ) : World Trade Statistical Review 2016 ; eigene Berechnungen

+ 571 %

1960 1970 1980 1990 2000 2005 2007 2009 2011 2013 2015

Zunahme der für den

Weltwarenexport produzierten Erzeugnisse

Zunahme der weltweiten

Warenproduktion

+ 1.732 %

2009247

2017608

Seitenzahl der OECD- Verrechnungspreisrichtlinien

Die Welt der Wirtschaft wird größer, komplexer, und auch die

Dokumentations pflichten nehmen deutlich zu.

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14 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

TOP

globa len und lokalen Aktivitäten des Steuerpflichtigen einer internationalen Unternehmensgruppe erhalten. In vielen Fällen dürfte es darum gehen, dem jeweils eigenen Land ein möglichst großes Stück vom Steuerkuchen zu sichern. Für die betroffenen Unternehmen heißt dies in Bezug auf ihr Verrechnungspreis-Management : Es wird umfang-reicher, unübersichtlicher, komplizierter und möglicher-weise teurer. Die Konsequenzen gehen über einen höhe-ren Aufwand bei der Erstellung von Master File und Local File hinaus. Die Unternehmen müssen sich auch mit den notwendigen organisatorischen Veränderungen ausein-andersetzen, um der steigenden Transparenz mit ange-messener Konsistenz zu begegnen. Das spricht für einen zentralen Ansatz bei der Erstellung der Verrechnungs-preisdokumentationen und für den Einsatz von techno-logischen Lösungen. EY hat dabei ein eigenes internet-basiertes Tool – TP Web™ – entwickelt. Nachfolgend stellen wir beispielhaft vor, welche Herausforderungen die Steuer abteilungen von internatio nal agierenden Unternehmen zu bewältigen haben – und wie sie darauf reagieren sollten.

Lokale Besonderheiten

Bei der Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 und der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien gehen die Staaten unterschiedlich vor und erlauben sich, davon nach Gut-dünken abzuweichen. So definiert Deutschland zusätz-liche Anforderungen für die Dokumentation. Generell zeichnet sich der Trend ab, dass die Länder den Master File-Standard der OECD weitestgehend unverän-dert übernehmen und sich die Abweichungen vor allem auf das Local File beziehen. In einigen Ländern behält der bisherige Dokumentationsansatz seine Gültigkeit. Zu die-sen Ländern gehören die USA, wo weiterhin eine Verrech-nungspreisdokumentation nach IRS Code § 6662 not-

wendig ist, d. h. das Master File / Local File-Konzept findet gar keine Anwendung. Zwar gibt es Überschneidungen in den Inhalten nach dem OECD Konzept, jedoch besteht die Kunst darin, aus dem OECD Master File / Local File Bestandteile zu übernehmen und um die für die US Doku-mentation notwendigen Inhalte, wie z. B. die US Verrech-nungspreismethoden, zu ergänzen.

Fristen einhalten

In Deutschland gibt es eine Frist zur Erstellung der Ver-rechnungspreisdokumentation nur für außergewöhn-liche Geschäftsvorfälle ( sechs Monate nach Beendigung des Wirtschaftsjahres, in dem der außergewöhnliche Geschäftsvorfall stattfand ). In vielen anderen Ländern muss ein Unternehmen seine Dokumentation jedes Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt haben. Wenn die Dokumentation bei Abgabe der Ertragsteuererklärung vorliegt, schützt dies vor Strafzuschlägen im Fall einer Verrechnungspreiskorrektur.

Erklärung und Dokumentation

Unabhängig von der Ertragsteuererklärung müssen Unternehmen in Ländern wie Australien, China, Nieder-lande, Singapur, Südafrika und den USA soge nannte Verrechnungspreiserklärungen abgeben ( TP Returns, TP Schedules, TP Forms etc. ). Der Steuerpflichtige muss darin typischerweise die Transaktionen mit verbundenen Unternehmen auflisten. Wichtig ist dabei, dass die dort aufgelisteten konzerninternen Geschäftsbeziehungen und die einschlägigen Verrechnungspreismethoden mit den Angaben in der Verrechnungspreisdokumen tation übereinstimmen. Im Gegensatz zu einer Dokumen tation der Verrechnungspreise fehlen bei einer Erklärung die deskriptiven Bestandteile ( Beschreibung des Unter-nehmens, Funktions- und Risikoanalyse ) und der Nach-weis für die Angemessenheit der Verrechnungspreise mittels Datenbankanalysen.

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Master File und Local FileNach den überarbeiteten OECD-Verrechnungspreisrichtlinien ent-hält die Verrechnungspreisdokumentation zwei Komponenten : ein Master File und ein Local File. Während das Master File diverse Informationen zu dem Konzern bzw. zur Unternehmens gruppe enthalten soll, fordert das Local File spezifische Informationen zu dem lokalen Steuerpflichtigen in der Rechtsform einer Kapital-gesellschaft, Personengesellschaft oder Betriebsstätte. Das Konzept eines Master Files ist grundsätzlich nicht neu und basiert auf den Empfehlungen des EU Joint Transfer Pricing Forums und wurde in der Vergangenheit von einigen Ländern übernommen. Während das Konzept des Master Files in der Vergangenheit dem Steuerpflich-tigen mehr Auslegungsspielraum über die Form und den Inhalt der Verrechnungspreisdokumentation ließ, gibt es nun erstmals einen international festgelegten Standard.

Im Vergleich zu den in der Vergangenheit typischen Inhalten eines Master Files, das einmal für die Gruppe erstellt werden soll, sind Informationen zu den immateriellen Werten einschließlich der Hauptforschungs- und Entwicklungsstandorte und die Stand-orte des Managements der Forschungs- und Entwicklungstätig-keiten beizufügen, außerdem die konzerninterne Finanzierung und Verträge über die Finanzierung der Gruppe mit fremden Dritten, eine Auflistung der unilateralen Advance Pricing Agreements und Vorabzusagen über die Verteilung der Einkünfte darzulegen und der Konzern- bzw. Gruppenabschluss.

Master File Local File

Beschreibung des Unternehmens und seiner AktivitätenAllgemeine Beschreibung der Aktivitäten, inklusive :• Erläuterungen zur Wertschöpfungskette der fünf

umsatzstärksten Produkte / Dienstleistungen und der Produkte / Dienstleistungen, die mehr als fünf Prozent des Konzernumsatzes ausmachen ( grafische Visualisierungen sind erlaubt ).

• Auflistung und Beschreibung der wichtigsten konzerninternen Dienstleistungsverträge.

• Wichtige Restrukturierungen der Geschäftsaktivitäten.

Lokale Unternehmenseinheit• Beschreibung des Managements, der Organisationsstruktur

und Beschreibung an wen der lokale Geschäftsführer Bericht erstattet und wo sich diese Adressaten befinden.

Immaterielle Vermögensgegenstände ( IA )• Allgemeine Erläuterung der IA-Strategie, der wichtigsten

F& E Standorte und der F& E Management Standorte.• Auflistung und Beschreibung der wichtigsten konzerninternen

Verträge zu immateriellen Vermögensgegenständen.

Transaktionen mit verbundenen UnternehmenFür jede wesentliche konzerninterne Transaktion der Unternehmenseinheit :• Transaktionsmatrix, d. h. Darstellung alle Transkationen

mit verbundenen Unternehmen ( einschließlich der Funktions- und Risikoanalyse und Angemessenheitsanalyse ).

• Angabe von Gründen für die Durchführung von mehrjährigen Analysen.

• Kopien aller uni-/ bi- und multilateraler APAs ( verbindliche Auskünfte / Vereinbarungen ), die mit anderen Finanzbehörden geschlossen wurden, mit Bezug zur jeweiligen Transaktionskategorie.

• Kopien von wichtigen Verträgen mit verbundenen Unternehmen.

Konzerninterne Finanzierungstätigkeiten• Allgemeine Erläuterung der konzerninternen

Finanzierungsvereinbarungen, inklusive Vereinbarungen mit fremden Dritten.

Finanzdaten• Darlegung, wie die Finanzdaten zur Bestimmung der

geeigneten Verrechnungspreismethode und zur Überleitung zum Jahresabschluss genutzt wurden.

Finanz- und Ertragsteuerpositionen • Liste der in der Gruppe bestehenden unilateralen APAs und

verbindlichen Auskünften über die Allokation von Einkünften.• Konsolidierter Jahresabschluss ( Group Accounts ).

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Doppelbesteuerung

Schon bei bisherigen Betriebsprüfungen hat die Finanz-verwaltung vermehrt Verrechnungspreise korrigiert. Das Risiko steigt weiter durch den zunehmenden Infor-mationsaustausch zwischen den Behörden. Gleiches gilt durch koordinierende steuerliche Außen prüfungen der Finanzverwaltungen in mehreren Staaten. Die mit Verrechnungs preiskorrekturen einhergehenden Mehr- und Doppelbesteuerungen können zwar durch die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen oder der EU-Schiedskonvention reduziert bzw. aufgehoben werden, doch handelt es sich um einen zeitintensiven Prozess.

Neue Rolle für die Zentrale

Für Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie sie den wachsenden Aufgaben und dem gestiegenen Risiko bei den Verrechnungspreisen gerecht werden können. In der Vergangenheit haben viele einen eher dezentra-len Ansatz verfolgt. Die lokale Verrechnungspreisdoku-mentation oblag letztlich den Tochtergesellschaften vor Ort, und die Konzernzentrale war in den Erstellungs-prozess nicht oder nur am Rande eingebunden. In der zentralen Steuerabteilung gab es häufig keine Informatio-nen über die lokalen Verrechnungspreisdokumentatio-nen hinsichtlich Darstellung, Inhalt, Einhaltung der Erstel-lungsfristen etc.

Umsetzung in deutsches RechtObwohl die OECD ihre überarbeiteten Ver-rechnungspreisrichtlinien erst im Juli 2017 veröffentlichte, hat die Mehrheit der Mitglied-staaten seit der Veröffentlichung des BEPS-Berichts zu Aktionspunkt 13 im Oktober 2015 bereits das Konzept Master File / Local File in die nationale Gesetzgebung und weitere Vor-schriften überführt. Dazu zählt Deutschland.

In Deutschland haben Steuerpflichtige für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, eine Stammdokumen tation ( Master File ) und eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation ( Local File ) zu erstellen. Die Details über Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen wer-den in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 definiert.

Der deutsche Gesetzgeber verpflichtet nur Steuerpflichtige zur Erstellung einer Stamm-dokumentation, deren Umsatz im voran-gegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 100 Millionen Euro betragen hat. Die inhalt-

lichen Anforderungen entsprechen grund-sätzlich denen in den OECD-Richtlinien.

Deutsche Steuerpflichtige, deren Umsätze aus Warenlieferungen mit verbundenen Unternehmen mehr als sechs Millionen Euro und die Entgelte aus allen anderen Leistungs-beziehungen mit verbundenen Unternehmen mehr als 600.000 Euro betragen, müssen im Local File weitere Informationen offenlegen, die über die Empfehlungen der 2017 OECD Verrechnungspreisrichtlinien hinausgehen. Beispielhaft seien zwei Punkte genannt :

• Deutsche Steuerpflichtige müssen die Beteiligungsverhältnisse mit verbundenen Unternehmen, zu denen Geschäftsbezie-hungen bestehen, sowohl zu Beginn des Wirtschaftsjahres als auch – bei Änderun-gen – im Verlauf des Wirtschaftsjahres darstellen. Das gilt analog für die Darstel-lung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur. Des Weiteren ist eine Darlegung sonstiger Umstände notwendig,

wenn ein Unternehmen aufgrund der Einflussmöglichkeiten als verbundenes Unternehmen zu behandeln ist.

• Während die OECD-Richtlinien grundsätz-lich auf die Ist-Zahlen am Wirtschafts-jahrende bei dem Nachweis der Angemes-senheit der Verrechnungspreise abstellen, müssen deutsche Steuerpflichtige zusätz-lich den Zeitpunkt der Verrechnungs-preisbestimmung und die hierfür verfüg-baren und verwendeten Informationen offen legen. Die Verrechnungspreisanalyse umfasst auch Informationen über mögliche Preisanpassungen.

Verrechnungspreisdokumentationen sollen im Regelfall nur im Rahmen von Betriebs-prüfungen von deutschen Steuerpflichtigen angefordert werden. Dem Steuerpflichtigen verbleiben dann, wie in der Vergangenheit, grundsätzlich 60 Tage ( 30 bei außergewöhn-lichen Geschäftsvorfällen ), um seine Verrech-nungspreisdokumentation bei der Finanz-verwaltung einzureichen.

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Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die Tochtergesellschaften für die Erstellung der lokalen Ver-rechnungspreisdokumentation verantwortlich sind, diese aber von der Konzern-Steuerabteilung durch zentral erstellte Inhalte/Bausteine unterstützt werden. In der Praxis war eine intensive Unterstützung durch die zen-trale Steuerabteilung aus Ressourcen- und Zeitgründen jedoch eher selten.

Zusammenspiel von Mutter und Tochter

Dies ändert sich durch die neuen OECD-Richtlinien fun-damental. Ein zentraler Ansatz setzt sich zunehmend durch. Dieser zeichnet sich durch eine zentrale Erstel-lung der Verrechnungspreisdokumentationen aus, welche die lokalen gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Die Tochtergesellschaften unterstützen den Prozess mit allge meinen Informationen über die Beteiligungsverhält-nisse, den Geschäftsbetrieb und den Organisationsaufbau mit Aufzeichnungen über die Geschäftsbeziehungen des Steuer pflichtigen sowie mit Funktions-, Risiko- und Ver-rechnungspreisanalysen für das Local File, das neben dem Master File erstellt werden muss. Sofern in der Zentrale die Daten für die Auflistung der Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen und Finanzdaten für die Angemessenheitsprüfung der konzern internen Transaktionen nicht vorhanden sind, müssen die Tochtergesellschaften sie zur Verfügung stel-len. Solch ein zentraler Ansatz führt zu einem hohen Grad an Übereinstimmung innerhalb der Gruppe. Gerade Konsistenz ist im BEPS-Zeitalter von außerordentlicher Bedeutung, weil die Unternehmen immer transparenter für die Finanzverwaltung werden.

Transparenz und Konsistenz

Unter Risikoaspekten erfordert die zunehmende Trans-parenz in den meisten Fällen eine Neuordnung des Doku-mentationsprozesses. Die Verantwortung für die zentrale

Steuerabteilung steigt, da nur sie eine gruppenweite Konsistenz sicherstellen kann. Beim zentralen Dokumen-tationsansatz werden die gleichen Transaktionstypen – wie Lohnfertigung, Auftragsforschung und Lieferung von Fertigwaren an eine Vertriebsgesellschaft – bei allen Erbringern und Empfängern einheitlich innerhalb der Unternehmensgruppe dokumentiert. Hierdurch bekom-men alle betroffenen Finanzverwaltungen die gleichen Informationen, so dass im Falle einer späteren Betriebs-prüfung oder möglicher Verständigungsverfahren keine Widersprüche entstehen. Aufgrund der Vielzahl von zu dokumentierenden Transaktionstypen und der notwendi-gen Aktualisierung der quantitativen Daten ist es wichtig, den richtigen Detaillierungsgrad zu finden.

Primäre und sekundäre Dokumentation

Die gesetzlich geforderte Verrechnungspreisdokumenta-tion dient als primäre Quelle, um die lokalen Dokumenta-tionsvorschriften zu erfüllen. Allerdings müssen Unter-nehmen bei Betriebsprüfungen in diversen Staaten mit detaillierten Informationsanfragen rechnen, die weit über die Vorschriften der lokalen Verrechnungspreisdokumen-tation hinausgehen. Derart umfängliche, jeweils in eini-gen Staaten erforderliche Unterlagen und Informationen sollten aus Konsistenzgründen oft nicht in das Local File aufgenommen werden. Deshalb entwickeln viele Unter-nehmen eine sogenannte „sekundäre“ Dokumentation, die im Fall einer steuerlichen Außenprüfung die vorhandene Verrechnungspreisdokumentation ergänzt. Bestand teile der sekundären Dokumentation können Präsentationen zu Unternehmen und Produktfamilien, Unterlagen über die Berechnung der Verrechnungspreise oder Protokolle über verrechnungspreisrelevante Entscheidungen sein.

Ressourcen und Qualitätssicherung

Der wachsende Aufwand für die zentralen Steuerabtei-lungen korrespondiert typischerweise nicht mit einer personellen Aufstockung. Um den qualitativen Anforde-

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rungen an Verrechnungspreisdokumentationen gerecht zu werden, entscheiden sich viele Unternehmen deshalb, einen globalen Berater einzuschalten und/oder eine ent-sprechende Technologie zur Unterstützung der zentralen Steuerabteilung einzusetzen.

Technologische Unterstützung

Mit Aktionspunkt 13 des BEPS-Projekts wurde erstmals ein global weitgehend einheitlicher Ansatz für die Ver-rechnungspreisdokumentation entwickelt Das hat EY dazu veranlasst, ein Tool zu entwickeln – TP Web™ –, das zum einen die Erstellung und Pflege einer Dokumentation gemäß Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisricht linien aus 2017 unterstützt und zum anderen die Flexibilität bietet, lokale Abweichungen zu berücksichtigen. Die unter-stützende Wirkung von TP Web™ soll an den folgenden zwei Beispielen verdeutlicht werden :

• TP Web™ erlaubt das zentrale Anlegen von Modulen für die verschiedenen Transaktionstypen einer Unter-nehmensgruppe. Ein Transaktionsmodul umfasst, neben einer kurzen Beschreibung der Transaktion, eine Funktions- und Risikoanalyse, die Art der Angemessen-heitsanalyse ( Finanzdaten, TP Policy oder alternative Analyse ), eine Auswahl der Tested Party ( Unternehmen in der Transaktion, dessen Finanzzahlen relevant für die Prüfung der Angemessenheit der Verrechnungs-preise sind ) und die einschlägigen Datenbankanalysen. Entsprechend dem Geschäftsvorfall zwischen zwei verbundenen Unternehmen lädt das Tool die für den Transaktionstyp hinterlegten Informationen und führt die Angemessenheitsanalyse automatisch durch, soweit die einschlägigen Finanzdaten vorhanden sind. Analog stellt TP Web™ neben den deskriptiven Darstel-

lungen über die Gesellschaft alle Informationen zu den Transaktionen der Gesellschaft, einschließlich der Angemessenheitsanalysen, automatisch zusammen. Dadurch können sich die Nutzer auf die Analyse von Transaktionen konzentrieren, die mehr Aufmerksam-keit bedürfen – zum Beispiel Funktionsverlagerungen oder das Beenden lokaler Geschäftsaktivitäten.

• Ein umfangreiches Workflowmanagement erinnert die Nutzer an die fristgerechte Erledigung der jeweili-gen Arbeitsschritte. Der Status der Verrechnungspreis-dokumentationen ist per Knopfdruck auf einem Dash-board ersichtlich. Es zeigt sowohl für das Master File der Gruppe als auch für das Local File jeder einzelnen Gesellschaft an, wie weit der Prozess fortgeschritten ist und ob alle Termine, einschließlich der Erstellungsfrist für die Dokumentation, eingehalten werden. Es hilft der zentralen Steuerabteilung damit bei der Arbeitsorgani-sation und dem Projektmanagement.

Eine webbasiere Lösung für die Verrechnungspreisdoku-mentationserstellung, wie TP Web™, sorgt nicht nur für Konsistenz und Kontrolle, es minimiert auch das Risiko von Fehlern, die etwa durch das manuelle Verschieben von Textbausteinen entstehen können. Damit werden international aktive Unternehmen den höheren qualitati-ven Anforderungen gerecht, die sich aus den gestiegenen Anforderungen der Staatengemeinschaft an die Verrech-nungspreise ergeben.

Ihre Autoren

Oliver WehnertPartner International Tax & Transfer Pricing Leader für Deutschland, Österreich und der Schweiz

[email protected]

Cornelia WolffPartnerEY Global Transfer Pricing Technology and Transformation Leader

[email protected]

Ein Video zum TP Web™ und weitere Informationen zum Thema, finden Sie auf unserer Internetseite. www.de.ey.com/tlm

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19EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

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Unser Tool unterstützt Sie :

• Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen für alle lokalen Gesellschaften entsprechend den lokalen Anforderungen

• Liefert ein Status-Tracking im Dokumentations prozess• Automatisierte Erinnerung-E-Mails unterstützen

Sie bei der Verrechnungspreisdokumentation• Flexible Verwaltung von Zugriffsrechten auf

unterschiedliche Prozesstiefen• Berücksichtigung länderspezifischer und im

Tool implementierter Anforderungen

Konsistenz durch TP Web™

Headquarter

TP Web™

Central management

Status Due date Information status Review status

Masterfile 06/30/2017 In progress Not started

Group data 06/30/2017 Completed

Global business unit data 06/30/2017 In progress

Industrial goods 06/30/2017 In progress

Consumer goods 06/30/2017 Completed

Financial Services 06/30/2017 Completed

Local entity information Local file

Local entity Country Region Due date Information statusTransaction

matrix statusAnalysis status Review status

CA-01 – Canadian Co Canada ( CA ) Groupregion 06/30/2017 Not started Not started Not started Not started

CG Canadian Co 06/30/2017 Not started Not started Not started

DE-01 – Germany GmbH Germany ( DE ) Groupregion 12/31/2017 Not started In progress In progress Not started

DE-02 – Germany AG Germany ( DE ) Groupregion 12/31/2017 In progress Completed Completed Not started

IG Germany AG 12/31/2017 Not started Completed Completed

FR-01 – France Co France ( FR ) Groupregion 12/31/2017 In progress Completed In progress Not started

CG France Co 12/31/2017 Not started Completed Not started

IG France Co 12/31/2017 Completed Completed Completed

ZA-01 – South Africa AG South Africa ( ZA ) Groupregion 12/31/2017 Not started Not started Not started Not started

IG South Africa AG 12/31/2017 Not started Completed Completed

CN-01 – China Co China ( CN ) Groupregion 12/31/2017 In progress Completed Completed Not started

CG China Co 06/30/2017 Not started Not started Not started

TP Web™ Dashboard

EYTax.Tech™

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Der BEPS-Pakt hat in Brüssel und Berlin zusätz liche steuerpolitische Aktivitäten ausgelöst. Ein Überblick.

D ie korrekte Umsetzung der OECD-Empfehlungen gegen sogenannte „aggressive“ Steuergestaltung und Gewinnverlagerung ( BEPS ) reicht der Europä-

ischen Union und Deutschland offenkundig nicht aus. Viel-mehr scheinen Brüssel und Berlin hier eine Vorreiter rolle einnehmen zu wollen. So spielte das Thema auch beim G20-Treffen der führenden Industrie- und Schwellenländer in Hamburg eine Rolle. Im Schlusskommuniqué bekannten sich die Staats- und Regierungschefs zur weiteren Umset-zung der BEPS-Maßnahmen. Unter der sehr steueraffi-nen und zielstrebigen Ratspräsidentschaft Estlands ist zu erwarten, dass es auf EU-Ebene deutliche Fortschritte bei einigen der nachfolgend beschriebenen Initiativen gibt.

Bekämpfung von Steuervermeidungs­praktiken

Nachdem erst im Juni 2016 über die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken ( ATAD I ) entschieden wurde, folgte bereits im Mai 2017 die formel-le Verabschiedung einer Änderungsrichtlinie, der ATAD II. Die ATAD I legt Mindeststandards in fünf Bereichen fest : eine Zinsschrankenregelung, eine Vorschrift zur Wegzugs-besteuerung, eine generelle Missbrauchsvermeidungs-norm, eine Vorschrift zur Hinzurechnungsbesteuerung sowie Regelungen im Bereich hybrider Gestaltungen zur Vermeidung eines doppelten Betriebsausgabenabzugs oder eines Betriebsausgabenabzugs ohne korrespondie-rende Besteuerung.

Während die Vorschriften der ATAD I ausschließlich hyb-ride Strukturen betreffen, die innerhalb der EU bestehen,

erweitert die ATAD II die Richtlinie um Vorschriften für hybride Gestaltungen unter der Beteiligung von Drittstaa-ten. Mit ATAD I und II kommt die EU den Empfehlungen der OECD nach, wonach eine Zahlung nur einmal abzugs-fähig und gleichzeitig eine einmalige Besteuerung sicher-gestellt ist. Zwar handelt es sich hierbei schon um bereits verabschiedete Vorschriften, doch gilt es jetzt, die einzel-nen Umsetzungsmaßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten im Auge zu behalten.

Denn immerhin hat Deutschland in Sachen hybride Gestaltungen bereits einige Vorarbeiten geleistet. Ende 2016 wurde ein § 4i EStG eingeführt, der einen doppel-ten Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit der deutschen Besonderheit des sogenannten Sonder-betriebsvermögens bei Personenunternehmen verhindert. Bereits seit 2014 gilt für Dividenden das Korrespondenz-prinzip, nach dem diese nur freigestellt werden, wenn die Dividendenzahlung nicht steuerlich abzugsfähig war. Die Preisfrage ist nun, welche weitergehenden Änderun-gen durch die ATAD I / II in Deutschland notwendig sind.

Genau damit beschäftigt sich seit bald zwei Jahren eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Zwar tagt diese Arbeits-gruppe nicht öffentlich, Ende 2016 ließen die Länder aber durchblicken, dass sie sich einiges vorgenommen haben. In einem Bundesratsbeschluss forderten sie die Bundes-regierung auf, „gemeinsam mit den Ländern umfassende gesetzgeberische Maßnahmen zur möglichst vollständi-gen Beseitigung unversteuerter Einkünfte bzw. eines doppelten Betriebsausgabenabzugs durch hybride Gestal-tungen vorzubereiten“. Klarheit darüber, was Bund und

Drang nach Ein- und Offenheit

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Ländern vorschwebt, dürfte ein Referentenentwurf brin-gen, der möglicherweise trotz Bundestagswahl noch in diesem Jahr veröffentlicht wird.

Offenlegung steuerlich relevanter Informationen ( public CbCR )

Im April 2016 veröffentlichte die EU einen Vorschlag, der die Richtlinie 2013 / 34/EU ( „Bilanzrichtlinie“ ) hinsichtlich der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen ändern soll. In der EU tätige große multinationale Unternehmen sollen verpflichtet werden, Berichte über steuerlich rele-vante Informationen aufzustellen und diese offenzulegen. Diese Initiative der Kommission ist unabhängig von den BEPS-Vorschlägen der OECD zum Country-by-Country-Reporting ( CbCR ) und geht darüber hinaus.

Da es sich nicht um eine rein steuerrechtliche Richtlinie handelt, sondern um eine Rechnungslegungsrichtlinie zur Niederlassungsfreiheit der Unternehmen, kann der Euro-päische Rat mit qualifizierter Mehrheit darüber entschei-den. Allerdings haben sich einige Mitgliedstaaten bereits kritisch gegenüber der Offenlegungspflicht geäußert, so dass derzeit offen ist, wann und mit welchen genauen Inhalten die Richtlinie verabschiedet wird.

Im Herbst jedenfalls beginnt auf EU-Ebene der entschei-dende „Trilog“ zwischen Kommission, Rat und EU-Parla-ment. Die unionsgeführten Ministerien der Bundesregie-rung sind gegen ein öffentliches CbCR. Nicht zuletzt deshalb, weil die Finanzbehörden bereits CbCR-Daten erhalten, also kein Erkenntnisgewinn gegeben wäre. Die

nun geforderte Veröffentlichung der interpretations-anfälligen Daten gilt daher eher als Steilvorlage für Kam-pagnen von Nicht-Regierungsorganisationen und für Unternehmensinteressenten aus Nicht-EU-Staaten, die selbst möglicherweise keinen solchen Pflichten unterlie-gen. Auch stellt sich die Frage, warum die EU ein seitig den mühsam ausgehandelten BEPS-Konsens verlässt, der gerade keine Veröffentlichung vorsieht. Auf EU-Ebene droht Deutschland mangels Verbündeten jedoch eine Nie-derlage. Auch national haben sich SPD, Grüne und Linke in ihren Wahlprogrammen zur Veröffentlichung bekannt.

Anzeige von Steuergestaltungsmodellen

Der Vorschlag vom 21. Juni 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011 / 16 / EU zielt darauf ab, eine automa tische Melde pflicht schädlicher und grenzüberschreitender Steuergestaltungsmodelle einzuführen. Die Offenlegungs-pflicht und zeitnahe Benachrichtigung der Behörden soll es diesen ermöglichen, frühzeitig Gegenmaßnahmen bei „schädlichen“ Modellen zu ergreifen. Im Richtlinien-vorschlag sind eine Reihe von Kennzeichen ( „hallmarks“ ) aufgeführt, die auf kritische Steuerplanung hin deuten. Dazu zählen unter anderem das grenzüberschrei tende Nutzen von Verlusten zur Senkung der Steuerlast oder das Ausnutzen günstiger Steuersonderregelungen und Verein barungen unter Beteiligung von Ländern, die die internatio nalen Standards für verantwortungsvolles Handeln nicht einhalten.

Sobald eines dieser Merkmale zutrifft, muss die geplante Gestaltung dem Fiskus gemeldet werden. Bei einigen

Im Mai 2017 trafen sich die G7 in Taormina ( Italien ). Die Gipfelteilnehmer sagten erneut zu, alle politischen Instrumente – einschließlich geld­, fiskal- und strukturpolitischer Instrumente – zu nutzen, um ein robustes, nachhaltiges, ausgewogenes und integratives Wachstum zu erreichen.

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dieser hallmarks ( z. B. eine grenzüberschreitende Verlust-nutzung ) ist zusätzlich ein „main benefit“ Test erforder-lich. D. h. meldepflichtig wären Steuergestaltungen nur dann, wenn der Hauptvorteil des Modells die Erlangung eines Steuervorteils darstellt. Der Meldepflicht unter-liegen im Wesentlichen Intermediäre, also Steuer berater, Rechtsanwälte und auch Syndikusanwälte und -berater innerhalb eines Unternehmens. Kann sich ein Inter mediär auf seine gesetzlichen Schweigepflichten berufen, geht die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen über.

Erst GKB, dann GKKB

So sehr eine Harmonisierung der steuerlichen Bemes-sungsgrundlage auch im Rahmen einer einheitlichen Unternehmensbelastung sinnvoll erscheint, so groß sind die Schwierigkeiten, die das Vorhaben einer Gemein samen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in der EU auf-wirft. Dennoch fand am 23. Mai 2017 im Europäischen Rat eine Standortbestimmung statt, um die Mitgliedstaa-ten zu einer Stellungnahme hinsichtlich des Richtlinien-vorschlags zur GKB vom 25. Oktober 2016 zu drängen.

Dabei zeigt sich die EU-Kommission ausgesprochen ambitioniert : Nach der Schaffung einer Gemeinsamen Körper schaftsteuer-Bemessungsgrundlage ( GKB ) soll in einem zweiten Schritt das Projekt einer Gemeinsamen konsoli dierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrund lage ( GKKB ) folgen. Während die GKB nur eine EU-weit glei-che Gewinnermittlung vorsieht, ergänzt die GKKB zusätz-lich die Konsolidierung und Formelgewinnaufteilung. Alle Gewinne inkl. Verluste eines Konzerns werden bei der GKKB über alle EU-Länder konsolidiert. Abschließend erhält jedes Land anhand einer Formel seinen Gewinn-

anteil zur Besteuerung zugewiesen. Die Formel berück-sichtigt den Anteil jedes Landes an Umsatz, Arbeitskräf-ten und Vermögenswerten des Unternehmens. Auf diesen Gewinnanteil wendet jedes Land seinen Steuersatz an, der je nach Land variieren kann. Interessanterweise ent-hält bereits der GKB-Vorschlag eine grenzüberschrei tende Verlustverrechnung, was konzeptionell eigentlich erst Teil der GKKB ist – ein Vorschlag, der von den Bundes-ländern wegen befürchteter Einnahmeausfälle sogleich kritisiert wurde. Auch Deutschland und Frankreich haben sich unlängst wieder dazu bekannt, gemeinsam die Har-monisierung der Unternehmensbesteuerung voranzutrei-ben. Somit könnte das seit bald zehn Jahren verfolgte GK( K ) B-Projekt doch noch von Erfolg gekrönt werden.

Nicht­kooperative Steuergebiete

Die sogenannte Code of Conduct Gruppe des Finanz-ministerrates der EU und die Kommission wollen im Kampf gegen unlautere Steuervermeidung auch eine Liste nicht-kooperativer Steuergebiete erstellen. Die sogenannte

„Black List“ soll bereits Ende 2017 vorliegen. Es sollen die Länder aufgeführt werden, die den von der EU festge-legten Mindestanforderungen für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen nicht nachkommen. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, für jedes Land die vier Kriterien Transparenz ( insbesondere im Hinblick auf die internationalen Standards für den automatischen Informationsaustausch ), fairer Steuerwettbewerb, BEPS-Umsetzung sowie Niveau der Besteuerung zu überprüfen. Im Februar 2017 versendete die von der EU-Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe Schreiben an 92 Länder ( dar-unter die USA und die Schweiz ), welche genauer überprüft werden sollen.

Ihr Ansprechpartner

Prof. Dr. Klaus von Brocke klaus.von.brocke @de.ey.com

Derzeitige Rechtslage Vorgehensweise nach GK( K )B

Derzeitige Vorgehensweise

GK( K )B – Zukunftsprojekte oder Grenzen einer Harmonisierung ?

+ 100 € + 90 € + 90 € 50 € × 30 % SteuersatzBemessungs-grundlage

Umsatz

Arbeitslöhne

Kapital

Verteilungsschlüssel aus :

+ 120 € + 130 € + 130 €

+ 180 € +180 €

120 € × 34 % Steuersatz

− 50 € − 40 € − 40 € 10 € × 28 % Steuersatz

1. SchrittBerechnung der Steuerbemessungs-grundlage nach EU-Vorschriften

2. SchrittKonsolidierung von Gewinnen und Verlusten

Letzter SchrittBesteuerung

• Drei unterschiedliche Rechnungs legungsstandards

• Drei unterschiedliche Vorgehens weisen für die Berechnung des Gewinns

• Ein gemeinsamer Rechnungslegungs-standard

• Berechnung von drei Steuerbemessungs-grundlagen ( eine für jedes Land )

• Jedes einzelne Land wendet dann auf seinen Gewinn anteil, seinen eigenen Körperschaft- steuersatz an

• Keine Harmonisierung der Körperschaftsteuersätze

VerteilungsschlüsselEin Land der Mutter teilt die Bemessungsgrundlage zwischen den drei Ländern auf.

3. SchrittVerteilungsschlüssel

Muttergesellschaft

Tochtergesellschaft 1

Tochtergesellschaft 2

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G eschenke an Geschäftsfreunde dürfen grundsätz-lich nicht steuermindernd als Betriebsausgaben abgesetzt werden – es sei denn, die sogenannte

35 Euro-Grenze wird eingehalten. Dabei werden alle Geschenke an einen Empfänger pro Jahr zusammen-gerechnet. Bei Überschreiten der Grenze darf ein Unter-nehmen die Geschenke nicht als Betriebsausgaben abzie-hen. Das ist die eine Seite. Auf der anderen Seite, beim beschenkten Geschäftsfreund, kann das Geschenk zu Einkünften und damit zu einer Einkommensteuerschuld führen. Das will der Schenker natürlich vermeiden, er hat die Möglichkeit, die beim Beschenkten entstehende Steuer zu übernehmen. Das sind pauschal 30 Prozent auf die Aufwendungen für das Geschenk zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Beschenkte wird durch die Übernahme von seiner Steuerschuld befreit.

BFH : Steuer ist ein Geschenk

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes besteht nun in dieser Befreiung von der Einkommensteuerschuld eine weitere Zuwendung, die wie das eigentliche Geschenk ( im konkreten Fall eine Freikarte für ein Konzert ) zu behan-deln ist. Die Argumentation lautet : Wenn die Aufwendun-gen für das Geschenk nach den Vorstellungen des

Gesetz gebers einen unangemessenen und damit nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand bilden können, gilt das auch für die Befreiung des Beschenkten von der damit verbundenen Steuerschuld ( BFH-Urteil vom 30. März 2017, IV R 13 / 14 ). Das hat Folgen. Liegt zwar das Geschenk selbst unter der 35 Euro-Grenze und wird diese aber mit der übernommenen Steuer überschritten ( z. B. Geschenk 30 Euro plus pauschale Einkommensteuer von 9 Euro zzgl. Annexsteuern ), dann ist laut BFH weder das Geschenk noch die Steuer abzugsfähig.

Reaktion der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung geht bisher einen anderen Weg. Liegt das Geschenk für sich selbst bereits über der Grenze, ist auch die übernommene Steuer nicht abzugs-fähig. Bleibt das Geschenk darunter, lässt die Verwal-tung die übernommene Steuer zum Abzug zu ( vgl. BMF- Schreiben vom 19. Mai 2015 ). Die Finanzverwaltung will an ihrer Auffassung festhalten und das Urteil nicht so streng anwenden. Gehen Streitfälle in dieser Thematik nun an die Gerichte, sollte die Sichtweise des höchsten Steuer-gerichts bedacht werden. Unter nehmen sollten Kosten und Nutzen bei Geschenken genau abwägen, die sich in der strittigen Zone unterhalb von 35 Euro ergeben und die darauf zu entrichtende Pauschalsteuer im Auge behalten.

Bei Geschenken an Geschäftsfreunde ist auch die übernommene Pauschalsteuer zu beachten.

Umstrittene 35 Euro-Grenze

Ihre Ansprechpartner

Christoph Ackermann christoph.ackermann @de.ey.com

Daniela Adler [email protected]

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D ieser Satz ist ebenso kompliziert wie ( für Erben ) brisant : „Die Geltendmachung des Pflichtteils-anspruchs ist bei einem ererbten ( derivativen )

Pflichtteilsanspruch für die Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative ErbStG – anders als beim originären Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative ErbStG – nicht erforderlich.“ Die Worte stammen aus einem Urteil des Bundesfinanz-hofes und sind von großer Bedeutung für Erben, deren Erblasser zuvor ihrerseits geerbt und dabei auf einen Pflichtteil verzichtet hatten ( BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016, II R 21 / 14 ).

Berliner Testament

Doch der Reihe nach : Wird das Erbe mittels eines Testa-ments abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt, so können bei Personen, die enterbt werden oder deren Erbteil geschmälert wird, Pflichtteilsansprüche ent stehen. Zum Beispiel setzen Eheleute im sogenannten Berliner Testament häufig den überlebenden Ehegatten zu dessen Absicherung als Alleinerben ein. Für diesen Erbfall werden damit die Kinder enterbt, sie sollen erst nach dem letzt-versterbenden Ehegatten erben. Oder der ohnehin schon versorgte Ehegatte wird mittels eines Testaments erb-

rechtlich übergangen und das Erbe geht direkt an die Kinder. Die durch das Testament enterbten Familienmit-glieder haben gegen den Erben einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Erbteils, der ihnen nach dem Gesetz zugestanden hätte. Dieser Pflichtteilsanspruch unter-liegt nur dann der Erbschaftsteuer, wenn der Pflichtteils-berechtigte seinen Anspruch tatsächlich geltend macht. Tut er dies nicht, so fällt auf den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch auch keine Erbschaftsteuer an.

Fiskus kassiert in jedem Fall

Stirbt nun der Pflichtteilsberechtigte, ohne seinen Anspruch geltend zu machen, geht der Pflichtteils-anspruch auf dessen Erben über. Dieser kann für sich entscheiden, ob er den Pflichtteil des verstorbenen Erben geltend macht. Nun aber kommt die Überraschung sei-tens des Bundesfinanzhofs : Für die Entstehung der Erb-schaftsteuer soll es nicht darauf ankommen, ob der Erbe den Pflichtteilsanspruch des verstorbenen Pflichtteils-berechtigten geltend macht – die Steuer fällt auf jeden Fall an. Allerdings gibt es hier noch Unklarheiten. So verjährt der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren, womit er recht-lich zwar noch besteht, aber gegen den Willen des Pflicht-teilsverpflichteten nicht mehr durchgesetzt werden kann. Ob die Erbschaftsteuer auch in diesem Fall entsteht, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden. Allerdings stehen beim Bundesfinanzhof noch weitere Entscheidungen an, die sich auf verjährte Pflichtteilsansprüche beziehen.

Vorsorge treffen

Betroffene sollten bestehende Testamente daraufhin über-prüfen, ob diese zu unerwünschten Pflichtteilsansprüchen oder genauer gesagt : zu ungewollten Erbschaftsteuer-zahlungen führen. Diese ließen sich im Voraus durch einen Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Testamentser richter beseitigen. Auch sollten gezielt ererbte Pflichtteils-ansprüche ermittelt werden, um Überraschungen zu ver-meiden und gegebenenfalls durch ein Stillhalteabkommen zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben die Geltendmachung auszuschließen. Schließlich sollten Erblasser schon beim Verfassen ihres Testaments noch mehr als bisher die Folgen bedenken, die ein Enterben und Pflichtteilsansprüche nach sich ziehen können.

Wer Pflichtteilsansprüche erbt, kann sein blaues Wunder erleben.

Steuer ohne Erbe

Ihre Ansprechpartner

Sven Oberle [email protected]

Jörgchristian Klette joergchristian.klette @de.ey.com

Quellen : Datensammlung zur Steuerpolitik, Ausgabe 2016 / 2017; Bundesministerium der Finanzen ; Statistisches Bundesamt ; Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistiken 2012 bis 2015

* entspricht Erwerben mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 Euro

Mehr Erbfälle in DeutschlandAnzahl der erbschaftsteuerlich relevanten Erwerbe*

105.211

2012

104.433

2013

109.329

2014

111.618

2015

25

50

75

100

0

Steuerklasse I u. a. Ehepartner, Kinder, Enkelkinder und Stiefkinder, Eltern und Großeltern

Steuerklasse II u. a. Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte

Steuerklasse III u. a. nichteheliche Lebenspartner, Pflege kinder und Pflegeeltern, Freunde, alle übrigen Personen

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25EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

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D ie Finanzbehörden der Länder haben sich auf Durchführungsregeln des neuen Erbschaft steuer- und Schenkungsteuergesetzes verständigt. Der

sogenannte Koordinierte Ländererlass, bei dem es um die Auslegung der neuen Verschonungsrege lungen für betriebliches Vermögen geht, erfolgt jedoch nur im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden von 15 Bundesländern und ist damit ein Novum. Denn der Freistaat Bayern trägt den Ländererlass nicht mit und setzt damit seine während der Erbschaftsteuerreform 2016 eingenommene kompromisslose Haltung fort.

Nachteile

Bayern lehnt den Ländererlass nicht ohne Grund ab. Die an vielen Stellen restriktive Gesetzesauslegung der Finanzverwaltung wirkt sich für die Steuerpflichtigen überwiegend nachteilig aus. So soll beispielsweise bei der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG die anfallende Erbschaftsteuer ausdrücklich nicht den Wert des verfügbaren Vermögens mindern. Neben der uner-füllten Forderung nach einer ( sonst üblichen ) Verbands-anhörung ist dies einer der wesentlichen Kritikpunkte Bayerns, das bei der Ermittlung des verfügbaren Vermö-gens eine Nettobetrachtung für angezeigt hält.

Im Zusammenhang mit der Verschonungsbedarfsprüfung bietet der Ländererlass noch eine weitere Benachteili-gung von Unternehmensnachfolgern : Wird zusammen mit einem Unternehmen( santeil ) ein Familienwohnhaus ver-erbt, ist dies zwar unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Die Finanzverwaltung setzt es aber trotzdem zur Hälfte als verfügbares Vermögen bei der Verschonungsbedarfsprüfung an. Dies gilt auch für anderes originär erbschaftsteuerfreies Vermögen wie Hausrat und Kulturgüter.

Restriktiv zeigen sich die 15 Landesfinanzbehörden auch beim Begünstigungsausschluss für Unternehmen mit hohem Verwaltungsvermögensbestand ( ab 90 Prozent Bruttoverwaltungsvermögen im Verhältnis zum Unter-nehmenswert ). Die Regelung soll missbräuchliche Gestal-tungen vermeiden. Sie kann aber auch stark verschul-dete Handelsunternehmen schwer treffen, weil sie im Fall hoher Außenstände bei Kunden schnell die 90 Prozent-

Grenze überschreiten, und dann von jeglicher erbschaft-steuerlichen Verschonung ausgeschlossen werden.

Anrechnung früherer Erwerbe

Bei der Ermittlung des Schwellenwerts von 26 Millionen Euro zur Abgrenzung von Großerwerben haben die 15 Länder entschieden, frühere Übertragungen begüns-tigten Vermögens von derselben Person aus den ver-gangenen zehn Jahren einzubeziehen, also auch aus der Zeit vor der jüngsten Erbschaftsteuerreform. Die neuen Rechtsfolgen bei Überschreiten des Schwellenwerts treffen die Erwerbe, bei welchen die Steuer unter dem neuen Erbschaftsteuerregime nach dem 30. Juni 2016 entsteht. Für die Besteuerung der früheren Erwerbe vor dem 1. Juli 2016 soll das Überschreiten der Prüf schwelle keine nachteiligen Folgen haben. Sie werden weiterhin ausschließlich nach der alten Gesetzeslage besteuert.

Dagegen bietet der Ländererlass bei anderen unklaren Regelungen im Gesetz wenig Hilfestellung. So sind bei-spielsweise beim Vorwegabschlag für Familienunterneh-men immer noch nicht alle Unsicherheiten geklärt, die sich auf die Gewinnentnahme von Gesellschaftern beziehen.

Dem gemeinsamen Ländererlass verweigert sich Bayern. Es geht um die Auslegung des neuen Erbschaftsteuergesetzes.

Mia san mia – auch beim Erben

Eigene Wege gehen – der bayerische Finanzminister Markus Söder bei einem Rockfestival in Nürnberg

Fragen an [email protected]

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26 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

TAX

U nternehmen mit wirtschaftlichen Beziehungen in Großbritannien müssen sich ihre Mitarbeiter und Geschäftspartner ab sofort genau anschauen

und prüfen, ob diese eine reine Weste haben. Ansonsten drohen somit auch deutschen Unternehmen Strafen wegen fehlender Prävention der Beihilfe zur Steuerhin-terziehung, etwa wenn die Mitarbeiter vor Ort oder Geschäftspartner Kunden oder Zulieferer bei der illega-len Verschleierung oder Verschiebung von Umsätzen, Einkünften oder Vermögen unterstützen und dadurch im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Staat Steuern oder Zölle hinterzogen werden. Bestraft werden nach dem Criminal Finance Act nicht mehr nur Perso-nen, sondern auch Unternehmen. Der Anknüpfungspunkt zur Strafbarkeit in Großbritannien ( UK-Nexus ) kann sich dann sowohl aus dem Standort des Unternehmens als auch aus dem Ort ergeben, in dem der Beihilfetat bestand verwirklicht wird. Somit kommen auf Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen auf die britische Insel neue Compliance-Auf gaben zu, um sich vor möglichen Strafen ( Corporate Criminal Offence ) zu schützen. Das ist leichter gesagt als getan, denn an der Wert-schöpfung eines Unternehmens sind viele Akteure betei-ligt : Mitarbeiter in Einkauf, Produktion, Vertrieb und Ver-waltung, aber auch Geschäftspartner wie Lieferanten, Handels vertreter, Berater, Shared Service Center, Finanz-intermediäre oder Subunternehmer. Nicht immer ist klar, mit welchen Geschäftspraktiken die Mitarbeiter und Geschäftspartner operieren. Es gilt also herauszufinden, wer bei welcher Tätigkeit für das Unternehmen einen Anreiz zur strafbaren Beihilfe hat. Das neue Unternehmensstrafrecht sieht neben Geld-strafen in grundsätzlich unbegrenzter Höhe auch einen Eintrag in ein öffentliches Strafregister, den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und – bei regulierten Bran-chen ( Versicherungen, Banken ) – den Entzug der Zulas-sung zum Handel vor.

Großbritannien führt ein Unternehmensstrafrecht bei Steuervergehen ein. Das kann auch deutsche Firmen treffen.

London langt zu

Auf Einspruch setzen ?

Was bedeutet nun eine uneinheitliche Vorgehensweise der Länderfinanzbehörden für die Praxis ? Hängt die Auslegung des Erbschaftsteuergesetzes tatsächlich vom Wohnort in oder außerhalb von Bayern ab und provo-ziert die Finanzverwaltung damit nicht den Gang vor die Finanz gerichte ? Auch wenn Steuerpflichtige in Bayern wahrscheinlich die besten Chancen auf eine unternehmer-freundliche Gesetzesauslegung seitens der Finanzver-waltung haben, ist nicht auszuschließen, dass sich auch die bayerischen Finanzbehörden in Ermangelung anderwei ti ger verwaltungsinterner Vorgaben zunächst am Koordinierten Ländererlass orientieren.

Richtlinien folgen

Zwar tun Steuerpflichtige und ihre Berater im Allgemeinen gut daran, die im Ländererlass vertretene Verwaltungs-auffassung bis auf Weiteres in ihre Gestaltungsüberlegun-gen einzubeziehen. Umso mehr sollten sie die dargelegten Vorgaben aber im Detail analysieren, auf ihre Angemes-senheit hin überprüfen und notfalls eine abweichende Auf-fassung vertreten. Im Übrigen bleiben noch die neu zu fassenden Erbschaftsteuerrichtlinien abzuwarten, die der Bundesrat beschließen muss und die die gesamte Finanz-verwaltung binden. Wann diese Verwaltungsvorschriften abgesegnet werden, ist derzeit noch unklar.

Bayern auf dem GipfelErbschaftsteueraufkommen in 2016 ( in Milliarden Euro )

Quelle : Destatis

Baden- Württemberg

1,08

Bayern

1,72

Berlin

0,4Brandenburg0,03

Bremen0,07

Hamburg0,26

Schleswig- Holstein0,18

Thüringen0,02

Hessen

1,06

Mecklenburg- Vorpommern0,01

Niedersachsen

0,38Nordrhein- Westfalen

1,44

Rheinland-Pfalz

0,25Saarland

0,05

Sachsen0,04

Sachsen- Anhalt0,02

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27EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

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Prävention in sechs Schritten

Ein System zur Prävention von Corporate Criminal Offence muss nach Vorstellung der britischen Steuer- und Zoll-behörde HMRC folgende sechs Kernelemente enthalten :

1. Risk Assessment : Identifizierung und Bewertung aller Risiken aus der Geschäftstätigkeit die einen Beihilfe-tatbestand begünstigen. Die vorhandenen Kontrollen – beispielsweise zur Prävention von Geldwäsche – müssen auf ihre präventive Eignung geprüft werden.

2. Proportionality of reasonable procedures : Umfang und Intensität der Präventionsmaßnahmen sind an den Ergebnissen der Risikobewertung auszurichten. Sie können beispielsweise aus Schulungen und Richtlinien bestehen, aber auch die Einführung von Eskalations- und Genehmigungsprozesse sowie die Anpassung von Anreizsystemen beinhalten.

3. Top-level commitment : Das Top-Management muss sich zur Einhaltung der Präventionsmaßnahmen gegenüber Mitarbeitern und Geschäftspartner beken-nen und mit gutem Beispiel vorangehen. Wie ernst es das Management mit der Prävention meint, zeigt sich insbesondere an einer angemessene Ressourcen-ausstattung für die eingeführten Maßnahmen.

4. Due Diligence : Insbesondere die Geschäftsbeziehun-gen mit Dritten sind risikoorientiert zu analysieren und sind somit eine enorme Herausforderung für Unter-nehmen. Es geht um einen Überblick insbesondere hinsichtlich der Integrität des Kunden- und Lieferan-

tenstamms. Vertriebs- und Lieferantenmanagement beginnt bereits bei der Auswahl der Geschäftspart-ner. Die Verträge mit Geschäftspartnern sollten eine Compliance-Regelung enthalten, die eine Unter-stützung von Steuerhinterziehung im Rahmen der Geschäfts beziehung untersagt.

5. Communication : Bei Mitarbeitern und Geschäftspart-nern ist ein ausreichendes Bewusstsein und Verständ-nis für die eingeführten Maßnahmen zu schaffen. Die Null-Toleranz-Schwelle des Unternehmens gegen-über jedweder Unterstützung der Steuerhinterziehung sowie die Konsequenzen bei Verstößen sind zu ver-deutlichen, etwa im Rahmen von Schulungen.

6. Monitoring and Review : Das Unternehmen muss die eingeführten Präventionsmaßnahmen fortlaufend überwachen und gegebenenfalls an geänderte Ver-hältnisse anpassen.

Kurze Einführungsfristen

Die Einführung der präventiven Maßnahmen muss grundsätzlich mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 30. September 2017 abgeschlossen sein. Das HMRC ver-langt zunächst aber nur von den Unternehmen, dass sie bis dahin ein Risk Assessment durchgeführt haben, ein Top-Level Commitment und ein erster Communication-Plan vorliegen und ein Plan zur Umsetzung erstellt wurde.

Ihr Ansprechpartner

Jürgen Dahlke [email protected]

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28 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

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Unter bestimmten Voraussetzungen sind grund-erwerbsteuerneutrale Umstrukturierungen inner-halb von Konzernen möglich. Seit Inkrafttreten

der Konzernklausel § 6a GrEStG im Jahr 2010 gibt es jedoch diverse klärungsbedürftige Fragen. Der Bundes-finanzhof stellte bereits 2015 die Frage, ob es sich hier um eine neu eingeführte Beihilfe i. S. d. Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) handelt. Nun hat der BFH ein anhängiges Ver-fahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, in dem er zur Anwendung der Konzern klausel auf einen Verschmelzungsfall zu entscheiden hat. Der EuGH soll zunächst die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem EU-Beihilferecht überprüfen.

Streitfall

In dem zu entscheidenden Fall wurde eine grundbesitzen-de Gesellschaft auf ihre Alleinanteilseignerin verschmol-zen und erlosch dadurch. Der BFH sieht die Umwandlung als grundsätzlich von der Konzernklausel begünstigt an. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung muss laut BFH die gesetzlich geforderte fünfjährige Nachhaltefrist dann nicht erfüllt sein, wenn die von der Umwandlung betroffene Gesellschaft erlischt und die Frist damit nicht

eingehalten werden kann. Ferner stellen die Münchner Richter auch geringere Anforderungen an das herr-schende Unternehmen, das nach ihrer Auffassung nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein muss. Vielmehr rei-che es aus, dass das herrschende Unternehmen über die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft am Markt teilnimmt.

Meinung des BFH

Der BFH selbst sieht gewichtige Gründe, die für eine beihilferechtliche Konformität des § 6a GrEStG sprechen. Er bezweifelt, dass die in ihr enthaltenen Tatbestands-merkmale zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen führen, die sich im Hinblick auf das Rege-lungsziel in einer vergleichbaren wirtschaftlichen und recht lichen Situation befinden. So knüpfe keines der Tatbestandsmerkmale der Konzernklausel ( Umwandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwStG, Beteiligungs-höhe mindestens 95 Prozent, Vor- und ggf. Nachhalte-frist mindestens fünf Jahre ) an Umstände an, die mit bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen in Verbindung stehen. Selbst im Falle einer Selektivität erscheint diese dem BFH als systemimmanente Folge des deutschen Grunderwerbsteuersystems beihilferechtlich gerechtfertigt.

Ausblick

Sollte der EuGH jedoch am Ende die Klausel als Bei hilfe ansehen, wären alle bisher gewährten Steuerbefrei ungen ( sofern nicht verjährt ) rückwirkend zu versagen und die Klausel wäre erledigt. Konzerninterne Reorganisa tionen dürften dann zu erheblichen Mehrbelastungen führen, sofern Grundbesitz betroffen ist. Angesichts dieser Unsi-cherheit sollten derzeit konzerninterne Reorganisa tionen nicht allein auf Grundlage der Konzernklausel erfolgen. Dem Vernehmen nach will die Finanzverwaltung die Vorschrift weiterhin eng auslegen.

Der BFH will Klarheit über grunderwerbsteuerliche Vergünstigungen bei Umstrukturierungen.

EuGH soll Konzernklausel prüfen

Ihre Ansprechpartner

Dr. Heinrich Fleischer heinrich.fleischer @de.ey.com

Christian Schmidt christian.h.schmidt @de.ey.com

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29EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

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Seit die OECD im Oktober 2015 ihre Anforderungen an Lizenzboxen klargestellt hat, haben etliche Staaten mit der Anpassung ihrer Förder systeme

für „Intellectual Property“ ( IP ) begonnen. Nach dem neuen Nexus-Ansatz können nur noch solche Lizenzein-nahmen durch einen niedrigeren Steuersatz gefördert werden, die auf eigener Forschung und Entwicklung im jeweiligen Land beruhen. Auch für international aufge-stellte Unternehmen aus Deutschland ist es wichtig, ob ausländische Lizenzboxen den OECD-Anforderungen nach Aktionspunkt 5 des BEPS-Projekts entsprechen. Denn andernfalls greift ab kommendem Jahr die hiesige Lizenz-schranke ( § 4j EStG ) und schränkt den Betriebsausgaben-abzug in Deutschland empfindlich ein. Dabei besteht die Gefahr, dass die deutsche Finanzverwaltung am Ende einen anderen Maßstab an die Statthaftigkeit von Lizenz-boxen anlegt als die OECD.

Prüfung bestanden

Grundsätzlich sieht das deutsche Gesetz zur Lizenz-schranke vor, dass die Finanzverwaltung keine steuer-lichen Sanktionen verhängt, wenn die OECD eine Lizenz-box anerkennt. Kürzlich hat die in Paris ansässige Institution erste Ergebnisse ihres „Peer Reviews“ beste-hender IP-Fördersysteme vorgelegt. Überraschenderweise werden danach etliche Lizenzboxen als unschädlich ein-gestuft, die im BEPS-Abschlussbericht vor zwei Jahren noch als schädlich galten. Das betrifft z. B. die IP-Förder-systeme in China, Italien und der Türkei, die wir in der vorherigen Ausgabe des Tax & Law Magazine noch als problematisch bezeichnet hatten, da die Regelungen seit 2015 im Wesentlichen unverändert waren. Nimmt man die neuesten OECD-Ergebnisse zum Maßstab, müssten die von der OECD nachträglich freigesprochenen Lizenzboxen die deutsche Lizenzschranke unbeschadet passieren.

Andere Fördersysteme

Endgültige Entwarnung kann jedoch nicht gegeben wer-den. Denn noch ist nicht klar, ob das Bundesministerium der Finanzen den OECD-Peer-Review uneingeschränkt anerkennt. Der deutsche Gesetzestext zur Lizenz schranke lässt an dieser Stelle unterschiedliche Interpretationen zu und in der Finanzverwaltung wird offenbar in eine andere

Richtung gedacht. Dabei könnte die Lizenz schranke auch auf andere Fördersysteme angewendet werden, in denen ( auch ) Lizenzzahlungen im Empfängerstaat mit einem niedrigeren Satz besteuert werden. Betroffen könnten beispielsweise Zahlungen in chinesische Sonder-wirtschaftszonen sein, die zur Investitionsförderung all-gemein niedrigere Steuersätze anbieten als der Rest des Landes. Andererseits hatte das Bundesfinanz ministerium selbst im Januar 2017 Berechnungen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens durchgeführt, in denen die Beamten letztmalig für das Jahr 2021 mit Steuereinnah-men aus der Lizenzschranke kalkulierten. Denn ab Mitte 2021 müssen international alle Lizenzboxen dem Nexus-Standard entsprechen, was eine Anwendung der Lizenz-schranke per Definition ausschließt. Dies bringt die Mit-gliedschaft im BEPS inklusive framework mit sich, mit der die 102 Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung des BEPS-Aktionsplans die Einhaltung von Mindeststandards zugesichert haben, wozu Aktionspunkt fünf zu zählen ist.

Die OECD erlaubt unter bestimmten Bedingungen Lizenzboxen. Doch hält sich der deutsche Fiskus daran ?

Risiko Lizenzschranke

Fragen an [email protected]

Wie die OECD die Fördersysteme beurteilt

Unschädliche IP-Fördersysteme ( Lizenzboxen )

• Belgien• Volksrepublik China• Ungarn• Irland• Italien• Niederlande• Schweiz

( Kanton Nidwalden )

• Türkei• Vereinigtes

Königreich

Abgeschaffte IP-Fördersysteme

• Kolumbien• Luxemburg

Andere unschädliche Fördersysteme ( nicht IP )

• Litauen ( werden seit Mitte 2017 auch als IP-Fördersystem überprüft )

• Mauritius ( drei Systeme )

• Singapur ( sechs Systeme, Pioneer Incentive – Services noch in Prüfung )

Abgeschaffte andere Fördersysteme

• Malaysia ( Treasury Management Centre )

Andere Fördersysteme, die nur potenziell und nicht tatsächlich schädlich sind

• Georgien ( International Finance Company )

• Seychellen

Andere Fördersysteme außerhalb des Geltungsbereichs

• Georgien ( Free Industrial Zone & Special Trading Company )

• Malaysia ( Approved Service Projects )

• Panama ( Colon Free Zone )

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30 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

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Diese Frage sorgt bei bestimmten Leistungen eines Unternehmens für seine Mitarbeiter nicht selten für Streit mit der Finanzverwaltung. Die

Antwort darauf hat u. a. Bedeutung für die Lohn steuer. Drei aktuelle Fälle zeigen exemplarisch, worauf sich die Lohnsteuer abteilungen in den Unternehmen einstel-len müssen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, vorab eine Lohnsteueranrufungsauskunft einzuholen.

Fall 1 : Steuerberatungskosten bei Entsendung

Werden Arbeitnehmer ins Ausland entsandt oder arbei-ten ausländische Beschäftigte vorübergehend in einer deutschen Konzerngesellschaft, wird häufig eine Netto-lohnvereinbarung getroffen. Bei einer solchen Verein-barung erhält der Arbeitnehmer einen festen Nettolohn. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesetzliche Lohn-steuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag des Arbeit-nehmers und die Arbeitnehmerbeiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im Gast-land zu tragen. Häufig übernimmt der Arbeitgeber auch anfallen de Steuerberatungskosten zur Erfüllung der steuer lichen Pflichten des Arbeitnehmers. Gleichzeitig tritt der Arbeitnehmer etwaige Erstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt an den Arbeitgeber ab.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich nun zu den lohnsteuerlichen Folgen der Steuerberatungskosten geäu-ßert. Im konkreten Fall sahen die Richter an der Über-nahme der Steuerberatungskosten ein erhebliches Inte-resse des Arbeitgebers, sich auf diesem Weg einen Teil seiner Lohnaufwendungen erstatten zu lassen. Dagegen falle das Interesse des Arbeitnehmers nicht ins Gewicht. Mit der Nettolohnvereinbarung könne es diesem letzt-lich gleichgültig sein, wie und aus welchen Mitteln der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zahlung des Nettolohns und die damit zusammenhängenden Pflichten ( Abführung von Steuern, Sozialabgaben etc. ) erfüllt. Auch hätte der Arbeitnehmer wegen der Abtretung seiner gegenüber den Finanzbehörden bestehenden Erstattungsan sprüche an den Arbeitgeber durch weitere ( steuerberatende ) Aktivitäten keine Vorteile ( Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2016, 1 K 1605 /14 ). Allerdings hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt ( VI R 28 /17 ).

Hinweis : Betroffene sollten Steuerbescheide offen hal-ten, sofern die Finanzverwaltung von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausgeht.

Fall 2 : Firmenrad bei Leasingende

Immer mehr Unternehmen leasen für Mitarbeiter ( Elek-tro- ) Fahrräder und erlauben ihnen auch die private Nut-zung. Die Finanzverwaltung äußert sich nun zu der Frage, wie der verbilligte Erwerb nach Ablauf der Leasingzeit lohnsteuerlich zu behandeln ist. Erwirbt der Arbeitnehmer das ihm zunächst überlassene Firmenrad ( z. B. E-Bike ) zu einem geringeren Preis als dessen verbliebenem Geld-wert, handelt es sich bei dem Differenzbetrag nach Aus-sage der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen um steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite. Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeit-nehmer ( wirtschaftlicher ) Leasingnehmer ist oder ob ein Andienungsrecht bzw. eine Kaufoption vereinbart ist.

Aus Vereinfachungsgründen erlaubt die OFD, den orts üblichen Endpreis eines ( Elektro- ) Fahrrads nach

Muss der Arbeitnehmer Steuern zahlen, oder handelt es sich um Aufwendungen in der Sphäre des Arbeitgebers – drei Fallbeispiele ?

Geldwerter Vorteil oder betriebliches Interesse ?

Steuerberatungskosten werden grundsätzlich nur einkommensteuermindernd berücksichtigt, wenn sie Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Keine Berücksichtigung finden dagegen Steuerbera-tungskosten, die keinen Bezug zur Ermittlung bestimm-ter Einkünfte haben, wie bei Fragen des soge nannten Mantelbogens der Einkommensteuererklärung. Betref-fen die Kosten beispielsweise die Frage, ob und in wel-cher Höhe Aufwendungen als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, sind sie nicht abzugsfähig.

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31EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

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36 Monaten Nutzungsdauer mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich Umsatz-steuer anzusetzen. Einen deutlich niedrigeren Restwert von beispielsweise zehn Prozent will die OFD grund-sätzlich nicht als ortsüblichen Endpreis anerkennen. Das kann beispielsweise Leasingverträge mit Andienungs-recht betreffen, die eine Verpflichtung zur Übernahme zu einem vereinbarten Restwert beinhalten. Die OFD weist aber auf die Möglichkeit hin, im Einzelfall den niedrigeren Restwert in geeigneter Weise nachzuweisen.

Fall 3 : Sprachkurse für Ausländer

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers zählen nicht zum Arbeitslohn, wenn diese im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeit-gebers durchgeführt werden. Bei Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnah-men zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorge-sehenen Aufgabengebiet verlangt. Das führt das Bundes-finanzministerium in einem Schreiben vom 4. Juli 2017 aus. Dagegen kann Arbeitslohn hier nur dann vorliegen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungs-charakter der Maßnahme gibt.

Diese Sichtweise ist auch auf andere sprachliche Bildungsmaßnahmen – beispielsweise Sprachkurse mit spezifischem Fachvokabular – übertragbar. Das für die Verneinung von Arbeitslohn erforderliche überwiegend betriebliche Interesse des Arbeitgebers ist auch hier insbesondere gegeben, wenn der Arbeitgeber Sprach-kenntnisse für ein gewisses Aufgabengebiet des Arbeit-nehmers verlangt. Das ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein ( Elektro- ) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, wird der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil ähn-lich wie beim Dienstwagen nach der Ein-Prozent- Methode berechnet. Nach der Ein-Prozent-Methode wird monatlich ein Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Importeurs angesetzt. Beim Fahr-rad sind – anders als beim Dienstwagen – alle Fahrten abgegolten, ein separater pauschaler Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits stätte wird nicht fällig. In der Einkommensteuererklärung können 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ihre Ansprechpartner

Christoph Ackermann christoph.ackermann @de.ey.com

Michael Kemper [email protected]

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32 EY TAX & LAW Magazine 03 / 2017

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Nach langem Widerstand erkennt die Finanzverwal-tung nun Personengesellschaften als Organgesell-schaften eines umsatzsteuerlichen Organkreises

in ihrem BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017 an. Allerdings gibt es zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesfinanzhof unterschiedliche Rechtsauffassungen zu den Vorausset-zungen ihrer Eingliederung. Diese Uneinigkeit bedeutet Risiken für den Steuerpflichtigen.

Höhere Anforderung

Neben den allgemeinen Voraussetzungen der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung, die auch für Kapitalgesellschaften als Organgesell schaften gelten, müssen nach Ansicht der Finanzverwaltung – und

der insoweit noch übereinstimmenden Auffassung des BFH – Personengesellschaften zusätzliche Anforderungen erfüllen. Danach setzt die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft voraus, dass deren Gesell schafter entweder allein der Organträger ist oder – neben dem oder anstelle des Organträgers – nur Gesell schafter vor-handen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wiederum in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingeglie-dert sind. Für die notwendige vollständige Beteiligung des Organträgers genügen somit zwar auch mittel bare Betei-ligungen. Die Organträgerin muss aber letztlich sämt-liche Anteile an der Personengesellschaft auf sich verei-nen. Eine Mehrheit an den stimmberechtigenden Anteilen genügt dagegen nicht, anders als für eine einzuglie dern de Kapitalgesellschaft. Eine umsatzsteuer liche Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft und ein Minderheitsgesellschafter, der außerhalb der Organ-schaft steht, ist nicht möglich. Um dennoch beide Ziele gleichzeitig zu erreichen, muss ein anderer Weg beschrit-ten werden.

Eine zweite, zusätzliche Anforderung, die der BFH für Per-sonengesellschaften als Organgesellschaften aufgestellt hat, trägt das BMF hingegen nicht mit : Anders als der XI. Senat des BFH ( XI R 38 /12 vom 19. Januar 2016 ) for-dert das BMF nicht, dass nur Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG als Organgesellschaf-ten zuzulassen sind. Nach dem BMF können somit alle Personengesellschaften Organe in einem Organkreis sein, beispielsweise also auch eine KG oder eine OHG. Diese Uneinigkeit bedeutet Risiken für den Steuerpflichtigen.

Beispiel

Gliedert beispielsweise eine Organschaft gemäß der Auf-fassung der Finanzverwaltung eine OHG als Organgesell-schaft ein und entsteht mit der Finanzverwaltung Unei-nigkeit über eine andere Eingliederungsvoraussetzung

– bei spielsweise der organisatorischen Eingliederung –, ist nicht auszuschließen, dass der Steuerpflichtige den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht bereits deshalb ver-liert, weil die Richter die Auffassung des BFH aufgreifen,

Die Finanzverwaltung erkennt nun die umsatzsteuer-liche Eingliederung von Personengesellschaften als Organgesellschaften „offiziell“ an. Steuerpflichtige müssen bis Ende 2018 Position beziehen.

Neues zum Organkreis

EY Quick-Check OrganschaftDie geänderte Rechtsauffassung des BMF birgt neue Möglichkeiten für die Schaffung oder Erweiterung einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Die unter-schiedlichen Rechtsauffassungen zwischen EuGH, BFH und nun auch dem BMF zu den Voraussetzungen der Eingliederung bringen andererseits auch Risiken für den Steuerpflichtigen mit sich. Zu beachten ist auch, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht wählbar ist. Selbst wenn eine Personen-gesellschaft nicht Teil einer Organschaft werden soll, kann sie es – unerkannt und ungewollt – werden. Aus all diesen Gründen sollten Konzerne existie-rende und geplante Strukturen genau auf das Bestehen und die Reichweite einer umsatzsteuerlichen Organschaft analysieren. EY unterstützt Sie bei der Analyse mit einem Quick-Check Organschaft :

• Prüfung der bestehenden Gruppenstruktur in Hinblick auf mögliche umsatzsteuerliche Organschaften.

• Auswirkungen auf Compliance Prozesse ( z. B. Reporting Prozesse, Anpassung ERP System ).

• Auswirkungen in Bezug auf Vorsteuerabzug und Cash Flow Planung ( Chancen / Risiken ).

• Maßnahmen zur Herstellung bzw. Vermeidung von umsatzsteuerlichen Organschaften.

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dass die Personengesellschaft eine GmbH & Co. KG sein müsse. Eine exakte Prüfung des einzelnen Falles ist somit dringend geboten, um die Eingliederung der Personen-gesellschaft als Organgesellschaft so rechtssicher wie möglich zu erreichen.

Beschränkung des Vorsteuerabzugs

Das BMF-Schreiben beschäftigt sich überdies ( neben weiteren Detailveränderungen zu den Eingliederungs-voraussetzungen in eine Organschaft ) auch mit Fragen des Vorsteuerabzugs. So will die Finanzverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug aus Leistungen beschränken, die im Zusammenhang mit dem Einwerben von Kapital zur Anschaffung einer Beteiligung stehen. Der Vorsteuer-abzug soll unter anderem nicht möglich sein, wenn das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu der ange-schafften Beteiligung steht. Diese Einschränkung ist rechtssystematisch zweifelhaft, inhaltlich bedenklich und für die praktische Anwendung wohl zu wenig konkret. Der BFH – auf den sich das BMF beruft – meinte damit das Verhältnis der Umsätze, die die Beteiligung erzeugt, zu dem bilanzierten Beteiligungswert. Weder die EU-Mehr-wertsteuersystemrichtlinie noch das Umsatzsteuergesetz sehen allerdings eine Angemessenheitsprüfung für die vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen vor. Es wird sich zeigen müssen, welche Bedeutung dieser Aspekt in der nächsten Zeit bekommt und welche konkreten Anwen-dungsfälle die Finanzverwaltung mit dieser Regelung zu treffen beabsichtigt.

Ab 2019 – oder schon vorher

Grundsätzlich sind die neuen Regelungen des BMF- Schreibens in allen verfahrensrechtlich noch offenen Fällen anzuwenden. Es erfasst daher auch gegen wärtige und vergangene Veranlagungszeiträume. Die Neurege-lung zur Personengesellschaft als Organgesellschaft wird jedoch von der Finanzverwaltung erst auf Umsätze ab Anfang 2019 angewendet. Eine frühere Anwendung sei-tens des Steuerpflichtigen ist indes möglich. Sie setzt aber voraus, dass sich die am Organkreis Beteiligten bei der Beurteilung des Umfangs der umsatzsteuerrecht-lichen Organschaft übereinstimmend auf die neuen Aus-führungen berufen.

Vorbereitung

Konzerne mit Personengesellschaften haben bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, sich auf die neue Reichweite einer Organschaft einzustellen. Handlungsbedarf ist aber schon jetzt angezeigt. Denn zum einen kann es von Vor-teil sein, die neuen Regelungen bereits jetzt und auch für vergangene Veranlagungszeiträume anzuwenden. Zum anderen ist die Organschaft selbst nicht wählbar. Beab-sichtigt ein Unternehmer, eine Personengesellschaft als Organgesellschaft zu führen oder sie umgekehrt aus der Organschaft herauszuhalten, sind möglicherweise Beteili-gungsverhältnisse zu ändern oder sonstige Vorausset-zungen zu schaffen.

Ihre Ansprechpartner

Peter Schilling [email protected]

Hans­Hinrich von Cölln [email protected]

Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundes finanzhofs, und Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble

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K eine Betriebsprüfung kommt ohne die Anforderung von Unterlagen aus. In der Regel fragen die Beam-ten nach Dokumentationen über Bewirtungskosten,

Verrechnungspreise oder steuerbilanzielle Korrekturen. Diese Anfragen sind offensichtlich notwendig, um die Rich-tigkeit der Steuererklärungen zu überprüfen. Allerdings gibt es in der Praxis einen Trend zu allgemeinen und unbe-stimmten Informationsanfragen der Betriebsprüfer – soge-nannte „Fishing-Anfragen“. Diese Anfragen sind dadurch gekennzeichnet, dass die angefragten Unterlagen kaum oder in gar keinem erkennbaren Zusammenhang zu einem steuerlichen Sachverhalt stehen. So fragen die Betriebs-prüfer nach Due Diligence-Reports, nach Berichten der Internen Revision oder auch nach Zugriffsberechtigungen für persönliche E-Mail-Konten. Abgesehen von daten-schutzrechtlichen Bedenken und der individuellen Sensibi-lität solcher Dokumente serviert der Steuerpflichtige dem Betriebsprüfer damit möglicherweise Hinweise auf steuer-liche Risiken auf dem Silbertablett. Dabei stellt sich die Frage, wie weit die Mitwirkungspflichten des Steuerpflich-tigen reichen und ob die Herausgabe dieser Dokumente verweigert werden kann.

§ 200 Abs. 1 AO verlangt, dass der Steuerpflichtige bei der Feststellung von steuerlich relevanten Sachverhalten mitwirken muss. Demnach muss er solche Dokumente vorlegen, die als Tatsachenbeweis für steuererhebliche Sachverhalte dienen können. Konkret nennt das Gesetz die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäfts-papieren und anderen Urkunden sowie die Erteilung von Auskünften, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind.

Zwar könnte beispielsweise ein Due Diligence-Bericht definitionsgemäß von der Norm erfasst sein, soweit sonst keine Möglichkeiten bestehen, steuerlich relevante Tat sachen aufzuklären. Das Gesetz verlangt jedoch nicht, dass der Steuerpflichtige Dokumente vorlegen muss, die über die Aufklärung des Sachverhalts hinausgehen. Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere fachliche Würdigungen wie Due Diligence-Reports, gehen aber über die Sachverhaltsdarstellung hinaus und stellen demnach keine Tatsachenbeweise dar. Vielmehr ist es Aufgabe der Prüfer, aufgrund der Fakten selbst zu einer eigenen rechtlichen Würdigung zu kommen.

Wo also kann der Steuerpflichtige eine Trennlinie ziehen, wenn der Betriebsprüfer weitergehende Dokumente anfordert ? Die Abgabenordnung bestimmt, dass gewisse Geschäftsunterlagen aufzeichnungs- und aufbewahrungs-pflichtig sind. Beispielsweise fällt ein Due Diligence-Report in keine der beiden Kategorien. Weder besteht die Verpflichtung, ein solches Gutachten erstellen zu lassen, noch hat es eine Bedeutung für die Besteuerung. Viel-mehr handelt es sich um ein freiwillig erstelltes Gutachten, dessen Aushändigung an die Betriebsprüfung nicht erzwungen werden kann. Über die Frage, ob freiwillig auf-bewahrte Unterlagen auf Verlangen der Betriebsprüfung herausgegeben werden müssen, herrscht in der Recht-sprechung und in der Literatur zwar Uneinigkeit. Höchst-richterlich hat jedoch der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nur insoweit besteht, als die Herausgabe der Dokumente zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts im Rahmen der Verhältnismäßigkeit notwendig, erfüllbar und zumutbar ist ( Urteil vom 28. Oktober 2009, VIII R 78 / 05 sowie vom 15. September 1992, VII R 66 / 91 ).

Betriebsprüfer begehren Einsicht in Gutachten. Ein Recht dazu gibt es aber nicht.

Streit um Due Diligence-Reports

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Seit langem hat die Finanzbehörde das Recht, im Rahmen der Außenprüfung die aufbewahrungs-pflichtigen elektronischen Daten unter die Lupe zu

nehmen. Das gilt insbesondere für Daten aus der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung.

Zu Beginn der Außenprüfung kann die Finanzverwaltung im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeit entschei-den, in welcher Weise ein Steuerpflichtiger ihr Zugriff auf die elektronischen Daten erteilen soll. Grundsätzlich stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung :

• Z1 – Unmittelbarer Datenzugriff Der Prüfer hat das Recht, in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die aufzeichnungs- und aufbewahrungs-pflichtigen Daten zu nehmen. Dazu kann er die vom Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten eingesetzte Hard- und Software zur Prüfung nutzen. Dies beinhaltet auch die Nutzung der im Datenverarbei-tungssystem vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten ( z. B. Filter- und Sortierfunktionen ).

• Z2 – Mittelbarer Datenzugriff Der Prüfer kann den Steuerpflichtigen zur technischen Mithilfe beim Datenzugriff auffordern und verlangen, dass die Daten nach seinen Vorgaben vom Steuer-pflichtigen für Prüfzwecke maschinell ausgewertet / sortiert werden. Dies kann aber nur im Rahmen der im EDV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkei-ten geschehen. Zur Unterstützung des Prüfers hat der Steuerpflichtige eine mit dem EDV-System vertraute Person bereitzuhalten.

• Z3 – Datenträgerüberlassung Die Finanzbehörde kann verlangen, dass ihr die auf-zeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten und elektronische Dokumente und Unterlagen auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen werden ( z. B. USB-Stick ). Die Beamten sind nicht berechtigt, selbst eine Datensiche-rung vorzunehmen.

Im Grundsatz ist der Betriebsprüfer frei in der Wahl der Datenzugriffsmöglichkeiten und muss sich auch nicht zwingend auf eine Art beschränken. Allerdings ist der

Datenzugriff nicht als Druckmittel gegen den Steuer-pflichtigen geeignet. Eine Schikane des Steuer pflichtigen mittels willkürlicher Aufforderungen zum Einräumen mehrerer Datenzugriffsmöglichkeiten verbietet bereits der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Bei aktuellen Betriebsprüfungen stellt sich jedoch immer häufiger die Frage, ob die Finanzbeamten berechtigt sind, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzu-nehmen, soweit eine Datenzugriffsmöglichkeit nicht ein-geräumt werden kann. Der Fall ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Allerdings ist nach § 162 AO eine Schätzung nur dann erlaubt, wenn eine Verletzung der Mitwirkungs- oder Dokumentationspflichten seitens des Steuerpflichtigen vorliegt und die Finanzverwaltung alle ihr zumutbaren Möglichkeiten zur Erkenntnisgewinnung ausgeschöpft hat. Dabei muss der Prüfer nachweisen, dass schwere formelle oder materielle Mängel vorliegen und ihm keine andere Möglichkeit zur Erkenntnisgewin-nung zumutbar ist.

Dieser Nachweis dürfte bei einer ansonsten formell und materiell einwandfreien Buchführung allerdings schwerfallen.

Der Fiskus darf elektronische Daten auf verschiedene Weise überprüfen. Eine Schätzbefugnis hat er nicht zwangsläufig.

Zugriff für die Prüfer

Controversy

Ihre Controversy­ Ansprechpartner

Dr. Jürgen Schimmele juergen.schimmele @de.ey.com

Alexander Vetten alexander.vetten @de.ey.com

GDPdUDie „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ enthalten Regeln zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen und zur Mitwirkung der Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen. Das Finanzamt kann im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Umsatzsteuernachschau elektronisch auf Buchhaltungsdaten zurückgreifen und diese i. d. R. mit der Prüfsoftware IDEA analysieren. Seit 2007 werden digitale Betriebsprüfungen bundesweit durchgeführt. Zentrale Elemente der GDPdU wurden zum 1. Januar 2015 in die GoBD überführt und angereichert ( siehe auch Seite 23 ). IDEA stammt aus Kanada und wird in über 90 Ländern zur Analyse von großen Datenmengen eingesetzt.

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Tax Technology & Transformation

Bots sind Computerprogramme, die bestimmte Aufgaben weitgehend automatisch abarbeiten. Um Softwareroboter sinnvoll und nutzenstiftend

einzusetzen, greifen Steuerabteilungen auf eine andere Art von Bots zu. Dabei nutzen sie Robotic Process Auto-mation ( RPA ), so der englische Fachbegriff für diese Soft-waretechnologie. Zweifelhafte Bekanntheit erreichten sie unlängst im US-Präsidentschaftswahlkampf, als sie in sozialen Netzwerken eingesetzt wurden. Doch Unter-nehmen können sie sinnvoll und nutzenstiftend einsetzen, Steuerabteilungen greifen auf Robotic Process Auto-mation ( RPA ) zu, so der englische Fachbegriff für diese Softwaretechnologie. Mit ihrer Hilfe lassen sich manuelle Tätigkeiten zwischen den unterschiedlichsten Anwendun-gen automatisieren. Die Tax ( Ro- ) Bots ersetzen dabei weder Steuerexperten noch die IT-Tools, Excel Sheets oder ( Steuer- ) Anwendungen. Sie dienen vielmehr dazu, Medien brüche zwischen den verschiedenen Anwendun-gen einfach zu überwinden.

Softwarehersteller versprechen Effizienzgewinne bei Erfassungstätigkeiten von bis zu 70 Prozent, und das bei einem überschaubaren Projektrisiko und relativ niedrigem Aufwand. Zwei Fakten sind dafür maßgebend : Es entsteht quasi kein Änderungsbedarf für die bestehende IT-System-landschaft und die Tax Bots können von Experten ohne zeitaufwendige Entwicklungsprozesse trainiert werden.

Entlastung der Fachkräfte

Zahlreiche repetitive, regelbasierte und am besten hoch-volumige Tätigkeiten können automatisiert werden und ihre Mitarbeiter bei einfachen und zeitauf wendigen Tätigkeiten entlasten. Hiervon kann jeder Teilprozess der Steuer deklaration profitieren, denn häufig besteht ein hoher Standardisierungsbedarf in Schnittstellen zwischen verwendeten Tools. Vereinheitlichung und Formatierung rauben kostbare Zeit. Jedoch liegt das Hauptaugen-merk der Steuerfunktion für Tax Bots nicht unbedingt bei einer Zeit- und Kostenersparnis. Noch wichtiger ist bei den neuen Helfern, dass sie durch ihre hochgradige Auto-matisierung die Fehlerquote senken und für eine hohe Datenqualität sorgen ( weitere Beispiele siehe Schaubild ). Mit hoher Geschwindigkeit transformieren Bots große Datenmengen und überprüfen diese anhand von Prüf-algorithmen auf Vollständigkeit, korrekte Formatierung und einfache Inkonsistenzen. Das entlastet die Mitarbeiter in der Steuerabteilung, die sich auf ihre fachlichen Kern-aufgaben konzentrieren können.

Wie kommen Tax Bots zum Einsatz ? Bei EY und unseren Mandanten erledigt eine Reihe gut ausgebildeter Tax Bots seit längerem ihre Aufgaben zuverlässig und schnell. Zum Beispiel ist bei der Erstellung der Umsatzsteuervor-anmeldungen ein Tax Bot im Einsatz, der jeden Monat die unterschiedlichsten Datenextrakte aus über 50 verschie-

Auch im Steuerbereich wächst der Einsatz von auto-matisierender und lernfähiger Software. Bei einfachen Arbeiten sorgt sie für hohe Datenqualität.

Kollege ( Ro-) Bot

Tax Bot

Datenqualität

Prozessverbesserungen

Compliance

• Datentransfer zwischen verschiedenen Systemen

• Datenintensive, repetitive manuelle Tätigkeiten beschleunigen

• Datentransformation zwischen Formaten

• Regelbasierte Automatisierung von Routinetätigkeiten

• Kontrolle und Transparenz

• Reduzierung manueller Eingriffe

• Fokussierung der menschlichen Mitarbeiter auf wissensintensive Kerntätigkeit

• Umgang mit Medienbrüchen

Fehlerreduktion

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Tax Technology & Transformation

denen Datenquellen fehlerfrei in ein einheitliches Format konver tiert und die Daten in VAT. WEB erfasst, von wo aus die Zusammenfassung zu den Organträgern und der elektronische Versand über die Elsterschnittstelle erfolgen. Bei Konzernen mit mehreren Dutzend Organgesellschaf-ten müssen z. B. naturgemäß eine hohe Anzahl von ver-schiedenen Freigaben vor Versand eingeholt werden. Hier spielt der Tax Bot seine Stärke gerade in der Auf bereitung und der Bereitstellung der freizugebenden Unterlagen aus.

Auch für die Erstellung von einfachen Körperschaftsteuer-erklärungen für beschränkt steuerpflichtige Objektgesell-schaften setzt EY Tax Bots ein. Sie befüllen aus einer Summen- und Saldenliste im Excelformat ein Template, das die Anlage zur Steuererklärung darstellt. Die Zahlen werden dann vom Tax Bot in das Formular in ELSTER übertragen und versendet. Auch hier kümmert sich der Tax Bot um die gesamte Dokumentation und die Aufbe-reitung und Bereitstellung der Daten, die für die Freigabe erforderlich sind.

Welche Tax Bots sind geeignet ?

Analog zur Einstellung neuer Mitarbeiter sollten Tax Bots ein Auswahlverfahren durchlaufen. Zuvor muss die Steuer funktion prozessual auf Standardisierungs- und

Automatisierungspotenzial untersucht werden, um das Anforderungsprofil für die Bots zu definieren. Tax Bots müssen wie neue Kollegen gut in das Unternehmen und das vorhandene Team integriert werden. Die Erfahrung zeigt, dass es zielführender ist, zunächst nur mit geeigne-ten einfachen Etappen aus einem End-To-End-Prozess zu starten, um den Tax Bot schnell in produktive Arbeit zu bringen. Man könnte z. B. zunächst den Tax Bot nur auf die Konvertierung der unterschiedlichen Datenquellen in ein einheitliches Datenformat konfigurieren und produktiv nehmen. Wenn diese Etappe stabil läuft, kann sie jederzeit und sukzessive mit neuen Aufgaben betraut werden, bis schlussendlich sämtliche und zeitlich-logisch auf einander folgende Teilprozesse des Gesamtprozesses übernommen werden können.

Tax Bots reduzieren Fehler, sind schnell und skalierbar, aber können Sie auch lernen ? Das geschieht durch die Verbindung von RPA ( Robotic Process Automation ) mit weiteren Technologien wie „Machine Learning“ oder

„Artificial Intelligence“. Sie lassen Tax Bots von den bereits erfolgten Durchläufen profitieren, indem Fehler-korrekturen vorgeschlagen, oder sofern erwünscht sofort durchgeführt werden.

Ihre Ansprechpartner

Günther Hüttinger guenther.huettinger @de.ey.com

Christian Engel [email protected]

Jonas Müller [email protected]

Fachliche Mitarbeiter

Bot Control Center überwacht Tax Bots

Daten sammeln und extrahieren

Daten transformieren und standardisieren

Fehlersuche und -korrektur

Berechnungen durch führen

Steuerformulare befüllen

Analyse und Reports zum Review senden

In Zielformat konvertieren

Filling und e-FillingUmsatzsteuer

Quellensteuer

Accounting und Reporting

Transfer-Pricing

Körperschaft-steuer

International Taxes Tax Compliance

Review, Analyse, Approval durchführen

Tax Bot

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Die neue Welt der Konsumwirtschaft

Die Positionen von Kunden, Händlern und Herstel-lern ändern sich ( wieder einmal ) grund legend. Frü-her boten Händler ihre Waren lokal an und pflegten

einen persönlichen Kontakt zu ihren Kunden. Vorlieben des Kunden waren bekannt, das Sortiment war begrenzt. Abgelöst wurde diese erste Generation des Handels durch große Sortimentsvielfalt in Märkten und Einkaufzentren. Hier steht das Warenangebot im Mittelpunkt, die Intensität des persönlichen Bezugs zum Kunden ist dagegen stark gesunken. Im Zeitalter des Onlinehandels rückt der Kunde nun wieder in den Mittelpunkt. Das gilt für alle Vertriebs-kanäle, ob stationär, online oder mobil. Es geht darum, dem Kunden rund um die Uhr zu Diensten zu sein.

Dieser Kunde lässt sich nicht mehr in Schubladen stecken wie einst Otto Normalverbraucher. Alte Kategorien tragen der Komplexität des Konsumentenverhaltens nicht mehr ausreichend Rechnung. Verbraucher handeln situativ und verhalten sich durchaus unterschiedlich, vielleicht sogar launig. Mal geht es ohne große Emotion um Grundbedürf-nisse wie Toilettenpapier oder Waschmittel. Dann erwacht der Schnäppchenjäger in uns, und in einem anderen Moment sind wir bereit, für ein exklusives Einkaufserleb-

nis oder erlesene Qualität ohne mit der Wimper zu zucken einen höheren Preis zu zahlen. Diese Verhaltensvielfalt ist übrigens über alle Einkommensschichten zu beobachten.

Die Position der Kunden wird mächtiger. Er hat Zugriff auf unzählige Informationen. Die größere Transparenz führt dazu, dass ehemals wertbestimmende Faktoren, wie das Vertrauen in Produktmarken, für die Kaufentscheidung tendenziell an Bedeutung verlieren. Dementsprechend groß ist beim Handel das Angebot an Eigen marken. Ande-rerseits haben Konsumgüterhersteller nun die Möglichkeit, am Handel vorbei in direkten Kontakt mit dem Kunden zu treten.

Der Kunde ist König – dieser Satz galt noch nie so sehr wie heute. Der Verbraucher möchte individuell angespro-chen werden, Massenwerbung wird als lästig empfunden. Auch bei den Produkten geht der Trend zur Individuali-sierung und weg von der Massenware. Schließlich wird die Bequemlichkeit immer entscheidender. Alexa und Echo weisen den Weg zum „Conversational Commerce“, um die situativen Kundenbedürfnisse jederzeit zu bedienen –

„anything“, „anytime“, „anywhere“.

CONSUMER PRODUCTS &

RETAIL

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EY Sektoren

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EY Sektoren

Erinnern Sie sich noch an Otto ? Otto Normalver-braucher stand für den Konsumenten mit Durch-schnittsverhalten. Allenfalls differenzierte die

Konsumgüterwirtschaft noch nach den familiären Lebens-umständen oder Einkommensverhältnissen. Darauf ausgerichtet waren das Angebot der Händler und die Art der Produktvermarktung. Im digitalen Zeitalter gehört dieser Otto allerdings der Vergangenheit an. Heute gibt es Udo, ein Synonym für den individuellen, männlichen wie weib lichen Kunden, der überall digitale Spuren hinter-lässt. Udo will in der neuen Konsumwelt als Individuum angesprochen und abgeholt werden.

Vertriebskanäle orchestrieren

Die Erkenntnisse über das Kundenverhalten zwingen Konsumgüterhersteller und Händler fortlaufend, ihre Geschäftsmodelle anzupassen. Im Internetzeitalter rückt der Kunde ( wieder ) in den Mittelpunkt. Das gilt für alle Vertriebskanäle, ob stationär, online oder mobil. Es geht darum, den Kunden situativ die passenden Angebote zu unterbreiten. Erfolgreiche Unternehmen bedienen sich deshalb ausgeklügelter Omnichannel-Strategien, um ein perfektes Zusammenspiel der einzelnen Vertriebs wege zu orchestrieren. Dabei ermöglichen Datenspuren, die der Verbraucher unentwegt hinterlässt, Einkaufsgewohn-heiten und Vorlieben der Kunden zu identifizieren und individuell mit dem Kunden zu interagieren.

Dass unbewusst hinterlassene Daten zu Marketing-zwecken genutzt werden, dürfte auf die Mehrzahl der Verbraucher zunächst eher abschreckend wirken. Die Einhaltung gesetzlicher Datenschutzanforderungen ist daher essenziell. Unternehmen sollten nicht nur die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) umsetzen, sondern überdies Fingerspitzengefühl beweisen.

KPIs überdenken

Mit dem dramatischen Wandel der Handelswelt gehen organisatorische, bilanzielle und ( steuer-) rechtliche Her-ausforderungen einher. Etwa bei der Erfolgsmessung und der Festlegung der sogenannten KPIs ( Key Perfor-mance Indicators ). Der Umsatz einer Filiale ist nicht mehr der entscheidende Faktor für den Erfolg. Oft probiert

der Kunde erst stationär aus und kauft dann online, um später möglicherweise die Ware in einer Filiale wieder zurückzugeben. Für die Cash Generating Units innerhalb einer Unternehmensgruppe kann die traditionelle Rech-nungslegung deshalb in vielen stationären Verkaufsstel-len zu außerplanmäßigen Wertminderungen führen, wenn die Omnichannel-Effekte nicht hinreichend berücksich-tigt werden. Entsprechend wichtig ist es, wie ein Unter-nehmen künftig den Wertbeitrag des stationären Handels zum Gesamterfolg misst. Noch komplizierter wird es, wenn stationärer Handel und Onlinehandel bei unterschied-lichen Gesellschaften angesiedelt sind. Dann muss ein Ausgleich durch Verrechnungen vorgenommen werden.

Ressourcen und Robotics

Das komplexe Zusammenspiel der unterschiedlichen Vertriebskanäle stellt bisherige Geschäftsmodelle in Frage. Unternehmen müssen entscheiden, wie sie ihre Ressour-cen einsetzen, um den Anforderungen der Konsumenten am besten Rechnung zu tragen. Spielt die Logistik künftig eine wichtigere Rolle ? Sind Reorganisationen erforder-lich, um die Gruppenstruktur dem neuen Geschäftsmodell anzupassen und können diese steuerneutral umgesetzt werden ? Unterliegen Mitarbeiter den tariflichen Bestim-mungen für den Handel oder für die Logistikbranche und welche Mitbestimmungsregelungen sind zu beachten ? Welchen Beitrag können Robotics leisten ?

Länder locken

Während der stationäre Handel ortsgebunden ist, stellt sich für den Onlinehandel und für Handelsplattformen die Frage, wo diese Aktivitäten anzusiedeln sind. Dabei locken einige Länder mit niedrigen Steuersätzen. Doch es wäre zu kurz gesprungen, sich ausschließlich daran zu orientieren. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die Wahr-nehmung der Verbraucher, die erwarten, dass Branchen-unternehmen einen fairen Anteil am lokalen Steuer-aufkommen leisten. Darüber hinaus sind steuerlich viele Detailfragen zu klären : Welche Bedeutung kommt dem Standort von Servern zu ? Wem ist die eingesetzte Tech-nologie steuerlich zuzurechnen ? Begründen lokale Geschäfte oder Läger Betriebsstätten für den Online-handel, wenn sie unterstützende Funktionen ausüben ?

Im Onlinezeitalter müssen Handel und Konsumgüter-hersteller Omnichannel-Konzepte entwickeln, um die Kunden individuell zu bedienen. Steuerliche und bilanzielle Herausforderungen sind programmiert.

Tschüs Otto, hallo Udo !CONSUMER

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Sind stationäre Läden für Unterstützungsleistungen zu vergüten und wenn ja, nach welchen Grundsätzen ? Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Marke und müssen Lizenzen erhoben werden ? Wem gehört Ware, die online bestellt und im Laden umgetauscht wurde ?

Nächste Stufe

Bei der rasanten Entwicklung des Handels zeichnet sich die nächste Evolutionsstufe bereits ab. Manuell gesteuerte Abläufe werden durch Algorithmen ersetzt. Banken haben beispielsweise damit zu kämpfen, dass Über weisungen und die Zahlungsabwicklung nur noch als technische Vor-gänge wahrgenommen werden und konkurrierende Anbie-ter ihre Technik auf den Markt bringen. Künftig ist auch mehr unmittelbare Interaktion zwischen Kunden und Herstellern zu erwarten. Befeuert wird dieser Trend von neuen Technologien wie der Blockchain, die ein enormes Maß an Transparenz für alle Marktteilnehmer versprechen. Durch diese Technologie, bei der Informa tionen zuver-lässig bei mehreren Knotenpunkten ( „Nodes“ ) hinterlegt sind, lässt sich nachvollziehen, ob die Ware bestimmten Anforderungen entspricht, etwa aus einer bestimmten Region stammt. Es bleibt daher abzu warten, wie sich die Rolle von Handelsplattformen und Inter mediären in der Wertschöpfungskette künftig entwickelt.

Neue stationäre Konzepte

Und der stationäre Handel ? Brauchen wir noch lokale Geschäfte, wenn das Online-Angebot immer vielfältiger und der Einkauf bequem angeliefert wird ? Aktuelle Trends zeigen, dass „Brick & Mortar“ ( Stein und Mörtel ) auch in Zukunft eine wesentliche Rolle spielt. Das belegen Shop-Konzepte wie Amazon Go oder die verschiedenen Kooperationen zwischen stationärem Handel und Online-handel. Allerdings ändert sich die Ausrichtung der Geschäfte. In der bunten Welt des Handels bescheren die Läden den Kunden ein atmosphärisches Einkaufs-erlebnis und inszenieren ihre Waren für alle Sinne.

In der bunten Welt des Handels finden auch die Läden ihren Platz, die den Kunden ein atmosphärisches Einkaufserlebnis bescheren und ihre Waren für alle Sinne inszenieren. Nicht zuletzt dient der stationäre Handel dem sozialen Austausch. Die Läden werden schließlich eine wichtigere Rolle beim Fulfillment – der Kaufabwicklung – spielen. Die Maxime lautet dabei stets : Der Kunde steht als Individuum im Mittelpunkt der Konsumwirtschaft, auf allen Kanälen und zu jeder Tages- und Nachtzeit.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Dirk Brüninghaus dirk.brueninghaus @de.ey.com

Sven Meyer [email protected]

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U m eine Marktzulassung für neue Medikamente zu erlangen, lassen Pharmaunternehmen in ein-zelnen Ländern klinische Studien durch führen.

Da diese zu den Entwicklungstätigkeiten eines Pharma-unternehmens gehören, besteht vielerorts die Möglich-keit, Subventionen in Form von Steuererleich terungen oder Zuschüssen zu erhalten. Allerdings kommt es darauf an, wer die Studien durchführt und wie diese ver-rechnet werden. Üblicherweise vergeben die Tochter-gesellschaften vor Ort die Untersuchungen an soge-nannte Clinical Research Organizations ( CROs ). Umso interessan ter ist ein Urteil des spanischen Gerichtshofs, das Aus wirkungen auf die TP-Systematik inter national agierender Pharmaunternehmen haben dürfte.

Der Fall

In Spanien können Unternehmen 25 Prozent der F&E- Kosten von der Steuer absetzen. In seinem Urteil äußert sich der dortige Gerichtshof zur Gewährung die-ser Steuer vergünstigung bei klinischen Studien. Konkret geht es um F&E-Aktivitäten im Auftrag eines dänischen Pharma konzerns. Die spanische Tochtergesellschaft war für die Durchführung der klinischen Studien verantwort-lich, führte diese jedoch nicht selbstständig aus, sondern

engagierte eine externe CRO. Begünstigte der F&E- Aktivitäten war die dänische Mutter. Für ihre Vermitt-lung rechnete die Tochter gegenüber der Mutter interne Personalkosten ab, auf die sie gemäß der konzern-internen TP-Richtlinie einen zehnprozentigen Zuschlag erhob. Die externen Kosten der CRO reichten die Spanier ohne Kostenaufschlag an die Dänen weiter.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des spanischen Gerichts liegen in dem Fall zwei Teilleistungen ( interne und externe ) der spanischen Tochtergesellschaft an den dänischen Mutter-konzern vor. Dabei qualifizieren die externen Leistungen des CROs nicht für die Steuervergünstigung, da diese nicht originär den F&E-Aktivitäten des Tochterunterneh-mens zuzuordnen sind. Insoweit verwehrte das Gericht die Steuervergünstigung.

Würdigung

Aus Sicht des Pharmaunternehmens sollte die Leistung „Durchführung klinischer Studien“ als ein einheitlicher Geschäftsvorfall beurteilt werden – also keine Trennung in interne und externe Leistung. Die Tochter gesellschaft müsste eine einzige Rechnung an die Mutter stellen. Soweit der Gewinnaufschlag bezogen auf die Gesamt-kosten als fremdüblich anzusehen ist, sollte die Leistung auch der Tochtergesellschaft für Zwecke der Steuerver-günstigungen zuzurechnen sein. Ist aber davon auszu-gehen, dass die Tochtergesellschaft bei den eingekauften Leistungen der CRO keine wertschaffende, sondern nur eine vermittelnde Funktion übernimmt, steht zu befürch-ten, dass eine Steuervergünstigung nicht in Betracht kommt. Pharmakonzerne sollten vor diesem Hinter-grund die Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen zu den Tochter gesellschaften bei klinischen Studien kritisch überprüfen.

Pharmakonzerne müssen genau prüfen, wie sie in einzelnen Ländern klinische Studien vergeben.

F&E – steuerlich korrekt

Ihre Ansprechpartner

Oliver Wehnert [email protected]

Christian Jahnke [email protected]

LIFE SCIENCES

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S trom- und Energiesteuern sind insbesondere für produzierende und energieintensive Unter nehmen ein erheblicher Kostenfaktor. Es besteht aber im

Rahmen der „Ökosteuerentlastung“ die Möglichkeit, sich auf Antrag bis zu 90 Prozent der gezahlten Strom- und Energiesteuern erstatten zu lassen. Diese Erstattung hat jedoch ihre Tücken : Der Antrag ist kompliziert, und in vielen Fällen ist sogar ungewiss, wer überhaupt die Erstat-tung beantragen kann. Produziert ein Unternehmen bei-spielsweise im Rahmen eines Betriebsführungsmodells unter Einsatz von ( Personal-) Dienstleistern, so ist die Frage, wer den Entlastungsantrag beim Hauptzollamt stel-len darf, besonders schwierig zu klären.

Beispiel : Die A-GmbH stellt mit energieintensiven Maschinen Waren her und bedient sich dabei der Unter-stützung eines Dienstleisters, der mit eigenem Personal die Anlagen der A-GmbH bedient.

Grundsätzlich entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom aus dem Netz entnommen ( oder die Energie-erzeugnisse wie z. B. Erdgas verwendet ) hat. Auf den ersten Blick würde man vermuten, dass die A-GmbH den Strom aus dem Netz entnimmt, weil es ihre Maschi-nen sind, die an das Stromnetz angeschlossen sind und weil der Strom für ihre Produktion verbraucht wird. Auf den zweiten Blick könnte es aber auch der ( Personal- )Dienstleister sein, da dessen Personal die Stroment-nahme durchführt und steuert. In solchen Fällen beste-hen Abgrenzungsschwierigkeiten mit dem Risiko, dass die falsche Partei einen Entlastungsantrag stellt und dies sogar buß- oder strafgeldrechtliche Folgen haben kann.

Überraschendes Urteil

In der Rechtsprechung sind im Laufe der Jahre Kriterien entwickelt worden, die Klarheit schaffen sollten. Als Entlastungsberechtigter war in erster Linie derjenige anzusehen, dem die Unternehmerinitiative und das Unter-nehmerrisiko in Bezug zur Energieentnahme zuzuordnen war. Mit einer neuen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom Mai 2017 ( 4 K 1995/16 VSt ) wird diese Praxis aber erschüttert; die Kriterien der Unternehmer-initiative und des Unternehmerrisikos werden völlig außer Acht gelassen. Stattdessen stellt das Gericht lediglich

darauf ab, zu welchem Unternehmen die Arbeitnehmer gehören, die die jeweiligen Produkte hergestellt haben. Im oben dargestellten Beispiel wäre also nicht etwa die A-GmbH, sondern der Dienstleister als Entlastungs-berechtigter anzusehen.

Anträge gut begründen

Im Ergebnis ist damit weiterhin unklar, nach welchen Kriterien insbesondere in Konstellationen mit mehreren Beteiligten der Antragsberechtigte zu ermitteln ist. Nach dem überraschenden Urteil ist zu hoffen, dass ein Revi-sionsverfahren endgültig Klarheit schafft. Bis dahin sollte jeder Steuerpflichtige entsprechende Sachver halte im Unternehmen genau prüfen, eine Antragsstellung detail-liert begründen und das eigene Rechtsverständnis klar offenlegen. In Zweifelsfällen ist eine frühzeitige Entschei-dung der Behörde anzustreben, um gegen Antrags-ablehnungen Rechtsmittel einzulegen bzw. innerhalb der sehr kurzen Verjährungsfristen hilfsweise Anträge für andere beteiligte Unternehmen stellen zu können.

Unternehmen können sich Strom- und Energiesteuern erstatten lassen. Das ist jedoch leichter gesagt als getan.

Wer ist der Berechtigte ?

Ihre Ansprechpartner

Robert Böhm [email protected]

Helge Schmidt [email protected]

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EY Sektoren

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Wann fällt auf grenzüberschreitende Zahlungen für Software, Cloud-Dienstleistungen und Datenbanknutzung eine inländische Quellen-

steuer an ? Die Frage ist gerade in der hoch digitalisierten TMT-Branche wichtig, da der hiesige Nutzer für die Abzug steuer haftet. Das Bundesministerium der Finanzen gibt nun Antworten im grundsätzlich begrüßenswerten Entwurf eines BMF-Schreibens.

Eine Quellensteuerabzugspflicht soll danach bei Software-überlassungen nur bestehen, wenn dem Anwender umfas-sende Nutzungsrechte an der Software – insbeson dere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte – zur wirtschaftlichen Weiterver-wertung eingeräumt werden. Anders ist es, wenn bei der überlassenen Software eine Nutzung der vorgegebenen Funktionen im Vordergrund steht. Für eine mögliche Quel-lensteuerpflicht spielt keine Rolle, ob diese auf Datenträ-gern oder internetbasiert überlassen wird und ob es sich

– entgegen der bisherigen Auffassung – um Standardsoft-ware oder speziell hergestellte Individualsoftware handelt.

Analog soll für Datenbanken eine Quellensteuerpflicht nicht bestehen, sofern nur Rechte eingeräumt werden, die für den Zugang zu den Datenbankelementen und für deren übliche Benutzung erforderlich sind ( Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen ).

Das neue Abgrenzungskriterium ist deutlich praxis-naher, auch wenn es nicht alle bestehenden branchen-spezifischen Anwendungsprobleme löst.

Entscheidend ist die Nutzung

Nach dem neuen Abgrenzungskriterium entsteht grund-sätzlich keine Quellensteuerpflicht bei bestimmungs-gemäßem Gebrauch von Software durch den Endnutzer in folgenden Fällen :• Download von Apps von einem App-Store,• Software as a Service ( SaaS ),• Application Service Providing ( ASP ),• Infrastructure as a Service ( IaaS ),• Platform as a Service ( PaaS ).

Ob noch ein bestimmungsgemäßer Gebrauch der über-lassenen Software oder bereits eine quellensteuerpflich-tige Weiterverwertung durch den Softwarenutzer vorliegt, ist in diesen Fällen unklar :• Bearbeitung ( „Customizing“ ) von Software zur Anpas-

sung an die betrieblichen Anforderungen des Nutzers.• Übersetzung von Softwareapplikationen.• Öffentliche Zugänglichmachung einer Software durch

den Nutzer, z. B. für seine Zulieferer.• Öffentliche Bereitstellung von Weiterentwicklungen bei

Open Source Software.

Zwischenhändler

Ein weiteres Anwendungsproblem kann sich für Software- Vertriebsgesellschaften ergeben. Nach dem BMF- Entwurf sollen Einkünfte, die aus der Überlassung des Rechts zum Vertrieb einzelner Programmkopien stammen, ohne dass weitere Nutzungs- und Verwertungsrechte der Ver-triebsgesellschaft an der Software eingeräumt werden, nicht der Quellensteuer unterliegen. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass die Vertriebsgesellschaft für eine bestimmte Software eine sogenannte Mastercopy erhält und sie hiervon Kopien für den Vertrieb anfertigt. Aus steuerlicher Sicht sollte in diesen Fällen eine Gleich-stellung mit der Bereitstellung von Kopien durch den Lizenzgeber erfolgen, da die Erstellung von Kopien nicht eine umfassende Nutzung von Rechten darstellt, sondern lediglich eine notwendige Vorstufe für den Vertrieb.

Der Entwurf eines BMF-Schreibens schafft weitgehende Klarheit bei der Quellensteuer auf grenzüberschreitende Lizenzzahlungen.

Der schmale Grat der Nutzung von Software und Datenbanken

Ihre Ansprechpartner

Dr. Kai Reusch [email protected]

Carola Wehling [email protected]

TELECOMMUNICATION, MEDIA AND TECHNOLOGY

TMT

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B egründen Steuerinländer eine ausländische Betriebsstätte, ist der Gewinn zwischen beiden grundsätzlich nach dem Fremdvergleichsgrundsatz

abzugrenzen. Bei Bau- und Montagebetriebsstätten gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Die Begründung solcher Betriebsstätten hängt nicht vom Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung im jeweiligen Land ab, son-dern von der Dauer der jeweiligen Bau- und Montagetätig-keiten. Das Leistungsspektrum umfasst i. d. R. Bauleis-tungen, die Montageüberwachung und alle Tätigkeiten bis zur Errichtung einer funktionsfähigen Anlage.

Um den zuzurechnenden Gewinn zu ermitteln, sind zunächst die maßgeblichen Personalfunktionen zu identi-fizieren, die durch die Betriebsstätte ausgeübt werden. Dann erfolgt die Allokation der Vermögenswerte, die zur Ausübung der Personalfunktionen notwendig sind. Ferner werden die entsprechenden Chancen und Risiken sowie das Kapital zugeordnet. Bei Bau- und Montagebetriebs-stätten gelten zudem besondere Zuordnungsregelungen, was die materiellen Wirtschaftsgüter und andere Vermö-genswerte betrifft.

Subunternehmer

Die Personalfunktion „Vertragsabschluss“ mit dem Kunden führt zur Zuordnung des Montagevertrags zum Stammhaus. Die Bau- bzw. Montagebetriebsstätte erbringt an das Stammhaus eine Leistung, die nach der Cost Plus Methode vergütet wird. Für die Zuordnung der Kosten für Subunternehmer ist die maßgebliche Personalfunktion zu bestimmen. Es gilt zu prüfen, ob in der Bau- und Montage-betriebsstätte eine Personalfunktion aus geübt wird und ob ggf. das dortige Personal selbstständig die Subunterneh-men beauftragt.

Beispiel

Die D-GmbH ist ein Hersteller von großen Pressensyste-men. Für einen Kunden in den USA beauftragt das Stamm-haus einen Subunternehmer, der Teile der Presse auf der Baustelle vor Ort installiert. Fraglich ist, ob die Kosten der Montage dem Stammhaus oder der Betriebs stätte zuzu-rechnen sind. Die Personalfunktion „Vertrags abschluss“ mit dem Kunden führt zunächst zur Zuordnung des

Montagevertrags zum Stammhaus, wird dann jedoch der Montagebetriebsstätte aufgrund der höherwertigen Personalfunktion „Montage“ zugeordnet. Da die Montage vor Ort auf der Betriebsstätte ausgeübt wird, sind die-ser die Vergütungsbestandteile zuzurechnen, die auf die Montage entfallen.

Da die Betriebsstätte gegenüber dem Stammhaus die Leistung „Montage“ erbringt, ist diese nach der Cost Plus Methode zu vergüten. Fraglich ist hier, ob der Gewinnauf-schlagssatz für Fremdleistungen dem für Eigenleis tungen entsprechen darf, da in den Fremdleistungen bereits ein Gewinnaufschlag enthalten ist. Diese Frage ist derzeit noch offen. Die Finanzverwaltung vertritt hier eine restrik-tive Auffassung, dass also kein Gewinnaufschlag erfol-gen darf.

In der Praxis ergeben sich noch viele weitere Fragestel-lungen, die durch den Erlass des Bundesfinanzministe-riums zur Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 22. Dezember 2016 nicht eindeutig geregelt werden. Insofern empfiehlt es sich weiterhin, bereits in der Pro-jektanbahnungsphase mögliche steuerliche Implikationen detailliert zu analysieren.

Bei ausländischen Bau- und Montagebetriebsstätten sind Besonderheiten zu beachten.

Gewinn abgrenzen

Ihre Ansprechpartner

Hagen Reiser [email protected]

Simon Klumpp [email protected]

INDUSTRIE 4.0

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Mehr als nur Bilanzen

U nternehmen werden heute nicht mehr nur nach Finanzkennzahlen bewertet. Für Investoren und andere Stakeholder gewinnen nichtfinan zielle

Informationen zunehmend an Bedeutung in einer Zeit, in der Unternehmen auch nach ihrem gesellschaftlichen Engagement beurteilt werden. Dieser Entwicklung trägt die EU mit einer CSR-Richtlinie ( CSR = Corporate Social Responsibility ) Rechnung. In Deutschland sind große Unternehmen verpflichtet, für alle nach 2016 beginnen-den Geschäftsjahre umfassend über nichtfinanzielle Sach-verhalte zu berichten. Zahlreiche Unternehmen müssen sich mit den neuen Anforderungen der CSR-Berichterstat-tung und deren begleitenden Prüfprozessen vertraut machen. Das deutsche Umsetzungsgesetz beinhaltet zwei wesentliche Neuerungen : Die Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung innerhalb des ( Konzern- ) Lage-berichts und die Beschreibung des Diversitätskonzepts im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung.

Eckpunkte der CSR-Berichterstattung

Betroffen von der Berichterstattung zu nichtfinanziellen Sachverhalten sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesell-schaften, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und nach HGB-Kriterien groß sind, d. h. auf Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro kommen und / oder über mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme verfügen. Das gilt analog für ( auch nicht börsennotierte ) Kreditinstitute und Versicherungen. Neben der Beschreibung des Geschäfts-modells muss die nichtfinanzielle ( Konzern- ) Erklärung Angaben zur Umwelt, zu Sozial- und Arbeitnehmerbelan-gen, Menschenrechten sowie zur Korruptionsbekämpfung enthalten. Der Gesetzgeber schreibt hier keine inhaltli-chen Schwerpunkte vor, gibt aber Orientierungshilfen zur Auswahl der für das Unternehmen wesentlichen Themen.

Comply-or-Explain

Zu den berichtspflichtigen Inhalten zählen laut Gesetz Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsver-laufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unter-nehmens bzw. des Konzerns erforderlich sind. Dies umfasst neben der Beschreibung wesentlicher Risiken und Kennzahlen auch die Konzepte, die im Unterneh-men bezüglich Umweltschutz, sozialen Aufgaben oder

Große Unternehmen müssen auch nichtfinanzielle Informationen liefern. Das verlangt die europäische CSR-Richtlinie.

• Einschließlich Due- Diligence-Prozesse

• Falls relevant auch bezüglich der Lieferkette

• Wahrscheinlich schwerwiegende negative Aus wirkungen aus der Geschäftstätigkeit, Produkten, Dienst leistungen und Geschäfts-beziehungen

• Gegebenenfalls im Jahres abschluss ausgewiesene Beträge

Geschäftsmodell

Ergebnisse der

KonzepteKonzept Risiko -

management

* Die jeweils zu den Aspekten aufgeführten Themen stellen lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe durch die CSR-Richtlinie dar, die durch das Unternehmen hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit zu beurteilen sind.

1 2 3 Aspekte*Umwelt• CO2-Emissionen• Wasserverbrauch• Luftverschmutzung• Energie • BiodiversitätArbeitnehmer

• Geschlechter-gleichstellung

• Arbeitsbedingungen• Achtung der Rechte

von Arbeitnehmern

Menschenrechte• Achtung der

Menschenrechte• Verhinderung von

Menschenrechts-verletzung

Sozial belange• Kommunaler und

regionaler Dialog• Schutz und Ent-

wicklung lokaler Gemeinschaft

Diversität• Konzept,

Umsetzung, Ergebnisse zu Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund

Anti-Korruption• Instrumente zur

Korruptions - bekämpfung

Aspekte*Wichtigste nichtfinanzielle Kennzahlen

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Korruptions prävention bestehen. Dabei gilt der Comply-or-Explain-Grundsatz : Kann das Unternehmen keine ent-sprechenden Konzepte benennen, so müssen die Verant-wortlichen dies in ihrem Bericht entsprechend begründen.

Varianten

Für die Veröffentlichung ihrer nichtfinanziellen Erklärung haben Unternehmen verschiedene Optionen. Grundsätz-lich kann dies im Rahmen des regulären Lageberichts oder in einer gesonderten Publikation erfolgen. Der geson-derte nichtfinanzielle Bericht kann gemeinsam mit dem ( Konzern- )Lagebericht im Bundesanzeiger erscheinen oder muss innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanz-stichtag auf der Internetseite des Unternehmens veröf-fentlicht werden. In letzterem Fall muss das Unter nehmen im ( Konzern- )Lagebericht auf die Website verweisen. Derzeit scheint die Praxis in diese Richtung zu tendieren.

Ausnahmen

Nicht alle Unternehmen, die die Merkmale im Hinblick auf die nichtfinanzielle Erklärung erfüllen, sind zur Offen-legung der Informationen verpflichtet. Unternehmen, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens ( auch außerhalb der EU ) einbezogen werden, sind von der Berichterstattungspflicht befreit, wenn der Konzernlage-bericht die erforderlichen Angaben enthält. Allerdings hat das Tochterunternehmen dies im eigenen Lagebericht unter Benennung des Mutterunternehmens und dem Ort der Veröffentlichung anzugeben.

Diversitätskonzept

Zweiter Bestandteil des Gesetzes ist die Erweiterung der ( Konzern- ) Erklärung zur Unternehmensführung um eine Beschreibung des Diversitätskonzepts. Große börsen-notierte Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 – 5 HGB müssen künftig darlegen, wie sie ihre Diversitätsziele im vertretungsberechtigten Organ ( Vorstand, Geschäftsleitungen ) und im Aufsichtsrat erreichen wollen und welche Ergebnisse sie bisher vor-weisen können. Dabei geht es beispielsweise um Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund. Unter nehmen, die selbst kein Diversitätskonzept verfol-gen, müssen dies ebenfalls nach dem Comply-or-Explain- Prinzip erläutern. Wie bei der nichtfinanziellen Erklärung haben Unternehmen die Möglichkeit, ihr Diversitäts-konzept im Internet zu veröffentlichen.

Aktivisten der Umweltschutzorganisation Greenpeace haben am 31. Januar 2017 in Berlin eine Atemschutzmaske der Statue auf der Siegessäule übergezogen. Mit der Aktion unter dem Motto „Atemlos durch die Stadt“ protestieren sie gegen die Stickoxidbelastung.

Ihre Ansprechpartner

Daniela Mattheus [email protected]

Nicole Richter [email protected]

PraxishinweisAufsichtsräte sollten erwägen, ihre nichtfinan zielle Berichterstattung extern überprüfen zu lassen. Eine freiwillige Prüfung stärkt die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung, unterstützt den Aufsichtsrat in seiner Prüfungspflicht und sichert die Prüfung außerdem mit einer Zweitmeinung ab.

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W enn Großbritannien die EU verlässt, ist die Zukunft der britischen Limited- Gesellschaften ( private company limited by shares – Ltd. )

oder britischen Personengesellschaften ( Limited Liability Partnership – LLP ) mit Verwaltungssitz in Deutschland unklar. Diese Gesellschaften, von denen es in Deutsch-land schätzungsweise rund 9.000 gibt, werden derzeit aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit aner-kannt. Ob dies nach dem Brexit weiter gilt, ist unsicher, da die deutsche Rechtsprechung auf Auslandsgesell-schaften von Drittstaaten grundsätzlich immer noch die sogenannte Sitztheorie anwendet. Dann dürfte eine Ltd. oder LLP, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, als Gesellschaftsform nicht mehr anerkannt werden. Betroffene Unternehmen würden automatisch als Gesell-schaft bürgerlichen Rechts oder als offene Handels-gesellschaft eingestuft mit der Folge, dass die Gesellschaf-ter unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Wer dies vermeiden will, müsste rechtzeitig in die Gesellschaftsform einer GmbH oder KG wechseln.

Lösungen

Ob die in Deutschland ansässigen Ltd. oder LLP-Gesell-schaften eine Art Bestandsschutz oder zumindest eine Übergangsregelung erhalten oder ob gar die Verhand-lungsparteien im Rahmen des Austrittsabkommens eine Sonderlösung vereinbaren, ist derzeit nicht abzusehen. Es bietet sich daher an, bereits jetzt über eine rechts-sichere Lösung nachzudenken und diese umzusetzen. In Betracht kommt beispielsweise, eine Limited grenzüber-schreitend auf eine deutsche GmbH zu verschmelzen. Die Vorschriften des deutschen Umwandlungsgesetzes gelten allerdings nur für die Limited, da sie ausschließ-lich die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapital-gesellschaften zulassen. Denkbar ist auch ein aufgrund der sogenannten VALE-Rechtsprechung des EuGH aner-kannter grenzüberschreitender Formwechsel ( siehe hierzu den Erfahrungsbericht im Tax & Law Magazine 1/ 2017 ) oder die Übertragung des Vermögens der Ltd. bzw. LLP im Wege der Einzelrechtsnachfolge – Verkauf oder Einbringung – in eine deutsche Gesellschaft.

Nicht zögern

Neben Kostenaspekten darf die zeitliche Kompo nente zur Umsetzung dieser Maßnahmen nicht unterschätzt werden. So muss für eine grenzüberschreitende Verschmelzung, bedingt durch gesetzliche Fristen und die eventuelle Betei-ligung von Arbeitnehmervertretungen, ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten einkalkuliert werden. Betrof-fene sollten daher nicht lange zögern. Mit Vollzug des Brexit werden nämlich bestimmte Maß nahmen, wie die grenzüberschreitende Verschmelzung für britische Gesell-schaften nach deutschem Recht ebenfalls nicht mehr zulässig sein.

Zahlreiche Unternehmen sind nach britischem Gesell-schaftsrecht mit deutschem Verwaltungssitz gegründet. Was wird aus ihnen ?

Limited am Limit

Ihr Ansprechpartner

Jörg Leißner [email protected]

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Free WiFi Berlin ermöglicht es Touristen und Berlinern an zahlreichen Standorten der Stadt kostenlos und ohne Anmeldung mobil zu surfen. Auch andere Großstädte ( z. B. Hamburg ) verfügen über frei zugängliche Netze.

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I m Streben nach öffentlichem Internetzugang hat der Bundestag das Telemediengesetz ( TMG ) erneut novelliert und die Störerhaftung für WLAN-Betreiber

endgültig abgeschafft. Dies kommt allen Unternehmen zugute, die ein Kunden-WLAN anbieten. Der Gesetzgeber reagierte mit der jüngsten Änderung kurz vor der parla-mentarischen Sommerpause auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, in der die Richter zwar Scha-densersatzansprüche gegen den WLAN-Anbieter abge-lehnt, dieses Haftungsprivileg jedoch nicht vollständig auch auf Unterlassungsansprüche ausgeweitet haben ( Rechtssache C-484 /14 McFadden gegen Sony Music ). Daher mussten Betreiber offener Hotspots fürchten, weiterhin per Störerhaftung zu bestimmten Sicherungs-maßnahmen ( z. B. Passwortverschlüsselung mit Identi-tätsnachweis ) verpflichtet zu werden.

Möglichkeit von Nutzungssperren

Die neue Fassung des § 8 Abs. 1 TMG stellt ausdrücklich klar, dass Diensteanbieter nicht auf Schadensersatz und Unterlassen für rechtswidrige Handlungen eines Nutzers in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auch für etwaige Abmahnkosten. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn einen Hotspot-Betreiber selbst eine Verantwortung trifft, beispielsweise wenn er absichtlich mit einem Nut-zer zusammenarbeitet, um rechts widrige Handlungen zu begehen. Die Novelle stellt außerdem klar, dass Dienste-anbieter nicht verpflichtet werden können, eine Passwort-verschlüsselung oder Nutzerregistrierung einzuführen. Stattdessen gebe es die Möglichkeit von Nutzungssperren einzelner Ports, die den Zugriff auf bestimmte Webseiten ( z. B. illegale Tauschbörsen ) direkt am Router sperren.

Schutz des geistigen Eigentums

Zur Wahrung europarechtlicher Vorgaben und um das geistige Eigentum weiterhin angemessen zu schützen, können Rechteinhaber von WLAN-Betreibern die Sper-rung von Internetseiten verlangen, auf denen bereits ein Rechtsverstoß erfolgt ist. Und zwar dann, wenn Wieder-holung zu befürchten ist, es keine andere Abhilfemög-lichkeit gibt und die Sperrung zumutbar und verhältnis-mäßig ist. Die WLAN-Betreiber müssten dann technische Maßnahmen wie etwa Datenmengenbegrenzungen,

DNS-, IP- oder URL-Sperren einrichten, damit konkrete Inhalte nicht mehr aufgerufen werden können. Vor- und außer gerichtliche Kosten für die Durchsetzung dieses Anspruchs können aber auch hier nicht auf den Dienste-anbieter abgewälzt werden.

Checkliste

Die Änderungen im Telemediengesetz führen zu etlichen Verbesserungen für Anbieter von Hotspots. Unterneh-men, die ihren Kunden einen freien Internetzugang zur Verfügung stellen möchten, sollten folgende Schritte berücksichtigen :• Eine Analyse des Status quo. Gibt es bereits WLAN-

Netze, technisches Equipment, und wie sehen die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf das eigene Netz aus ?

• Klären, ob das WLAN künftig verschlüsselt, mit Nutzer-registrierung oder offen angeboten werden soll.

• Prozesse implementieren, die Rechtsverletzungen schnellstmöglich erkennen und Netzsperren durch technische Maßnahmen ermöglichen, ohne dabei das Surf-Erlebnis für Kunden zu schmälern.

Das neue Telemediengesetz befreit Hotspot-Anbieter von der Störerhaftung. Einiges ist jedoch zu beachten.

WLAN für alle

Ihre Ansprechpartner

Jyn Schultze-Melling jyn.schultze-melling @de.ey.com

Johannes Vöstner johannes.voestner @de.ey.com

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Der französische Präsident Emmanuel Macron will das Arbeitsrecht in seinem Land grundlegend reformieren, um die soziale und wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit besser aufeinander abzustimmen.

Als allgemeines Prinzip soll eingeführt werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter mittels Betriebs-vereinbarungen von den Branchentarifverträgen abwei-chen dürfen. Nur noch wenige Themen wie Arbeits-belastung, berufliche Risikovermeidung und Behinderung dürfen künftig noch vorrangig auf Ebene von Branchen-tarifverträgen geregelt werden. Damit einhergehen soll eine Reform der zersplitterten Arbeitnehmervertretungen.

Verschmelzung zu einer Personalvertretung

In Frankreich gibt es derzeit in Betrieben mit mindes-tens 50 Mitarbeitern drei verschiedene Personalvertre-tungsformen : die Personalvertretung ( „délégués du per-sonnel“ ), den Betriebsrat ( „comité d’entreprise“ ) und den Betriebsausschuss für Hygiene, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ( „Comité d’hygiène, de sécurité et des conditions de travail“ ). In besonderen Fällen können seit 2015 zwei oder alle Instanzen zusammengefasst werden. Künftig sollen alle drei Vertretungen zu einer einzigen Instanz zusammengefast werden, den sogenann-ten Sozial- und Wirtschaftsbetriebsausschuss ( „Comité

social et économique“ ). Sozialpartner sollen entscheiden können, die Gewerkschaftsvertreter in diese neue Kons-tellation mit aufzunehmen ( in Form eines neuen Betriebs-rates „conseil d’entreprise“ ). Auch soll die Möglichkeit bestehen, die alten Formen der Personalvertretung durch Betriebsvereinbarungen beizubehalten.

Neuerungen bei Kündigungen

Die Arbeitsmarktreformen sollen es den Unternehmen leichter machen, sich von Mitarbeitern zu trennen. So soll die Pflicht zur Erstellung eines Sozialplans gelockert werden und von der Betriebsgröße und der Anzahl der Kündigungen bestimmt werden ( zum heutigen Zeitpunkt liegt die Schwelle grundsätzlich bei 10 Arbeitsstellen, die in einem Zeitraum von 30 Tagen abgebaut werden können ). Derzeit ist eine Kündigung aus wirtschaft lichem Grund nur gerechtfertigt, wenn ein Unternehmen als Ganzes weltweit in Schwierigkeiten steckt, unabhängig davon, wie schlecht die finanzielle Lage des betreffenden Unternehmens in Frankreich sein mag.

Schadenersatztabelle

Falls eine Kündigung vom Gericht als nicht gerecht fertigt angesehen wird, haben betroffene Mitarbeiter nach französischem Recht Anspruch auf eine Abfindung. Seit 2015 besteht eine gesetzliche Tabelle mit Schadenersatz-beträgen je nach Betriebszugehörigkeit. Sie ist jedoch nicht zwingend. Künftig soll es eine Schadenersatztabelle mit Mindest- und Maximalschadenersatzbeträgen geben, an die sich die Gerichte halten müssen.

Die französische Regierung will das Sozialpartnermodell in den Betrieben auf neue Füße stellen.

Macron will Arbeitsmarkt reformieren

Ihre Ansprechpartner

Roselyne Aufeuve roselyne.aufeuve @ey-avocats.com

Lisa Bornemann [email protected]

Abfindungstabelle für Mitarbeiter

Monatsgehälter

Betriebszugehörigkeit in Jahren

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10

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20

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43 +

Quelle : Artikel R 1235-22 des französischen Arbeitsgesetzbuches

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I n der betrieblichen Altersversorgung ( bAV ) eröffnen sich ab 2018 neue Möglichkeiten für Arbeitgeber. Dann treten mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

( BRSG ) umfassende Neuerungen in Kraft. Die Bundes-regierung möchte insbesondere kleine und mittlere Unter-nehmen ansprechen. Gezielte Zuschüsse sollen die bAV auch für Geringverdiener attraktiver machen. Für Arbeit-geber ergeben sich umfangreiche arbeitsrechtliche, aber auch steuerliche Änderungen.

Kostensicherheit

Künftig können die Tarifvertragsparteien im sogenann-ten Sozialpartnermodell vereinbaren, dass sich Arbeit-geber lediglich auf die Zahlung von bAV-Beiträgen verpflichten ( reine Beitragszusage ), ohne später mehr für eine bestimmte Höhe der Betriebsrente geradeste-hen zu müssen ( „pay and forget“ ). Über eine Direktversi-cherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds wird den Beschäftigten nur noch eine unverbindliche „Ziel-rente“ in Aussicht gestellt, wenn ein einschlägiger Haus- oder Branchentarifvertrag diese Art der Zusage vorsieht. Auch nichttarifgebundene Arbeitgeber können die reine Beitragszusage nutzen und somit spätere Haftungs risiken minimieren. Vorausgesetzt, es werden die einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbart. Für Unternehmen schafft diese neue Zusageart Kalkulationssicherheit ins-besondere in Niedrigzinszeiten, da sie nicht für eine bestimmte Höhe der Betriebsrente geradestehen und notfalls Geld nachschießen müssen.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Spart der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung Sozial versicherungsbeiträge ein, ist er ab 2019 verpflich-tet, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung zu zahlen. Allerdings können die Tarifvertrags parteien ( außer bei der reinen Beitragszusage ) unter bestimmten Umständen eine abweichende Zuschusspflicht verein-baren oder diese sogar ausschließen. Den Tarifvertrags-parteien ermöglicht das neue Gesetz, automatische Entgeltumwandlungssysteme einzuführen – sogenannte Optionssysteme. Widerspricht der Arbeitnehmer inner-halb einer bestimmten Frist der Entgeltumwandlung nicht, erhält er automatisch eine Entgeltumwandlungszusage.

Steuerliche Förderung

Das BRSG sieht eine bessere steuerliche Förderung auf Arbeitnehmerseite vor. Für Arbeitgeber ist der ab 2018 geltende Förderbetrag bei Geringverdienern mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von weniger als 2.200 Euro von Bedeutung. Das betrifft Arbeitgeber, die sich 2017 erstmalig am Aufbau der betrieblichen Alters-versorgung von Geringverdienern mit einem Mindest-betrag von 240 Euro jährlich beteiligen oder bestehende Arbeitgeberzuschüsse erhöhen. Der Förderbetrag beträgt 30 Prozent der Arbeitgeberbeteiligung; Unternehmen dürfen diesen Betrag von der einzubehaltenden Lohn-steuer abziehen. Bei Arbeitgebern, die bereits 2016 eine Beitragsleistung an einen Pensionsfonds, eine Pensions-kasse oder in eine Direktversicherung erbracht haben, wird der Förderbetrag auf den Betrag berechnet, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz macht es Unternehmen einfacher, Mitarbeiter bei der Alters-vorsorge zu unterstützen.

„Pay and forget“

Fragen an [email protected]

Anzahl der Personen in Deutschland, die eine Betriebsrente bzw. Anspruch auf eine Betriebsrente im Haushalt habenin Millionen

Quelle : Statista

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15,682013

16,342014

16,62015

16,812016

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Reden gegen Trump und Caesar

Seit 1806 gibt es im US­Senat das Recht einer unbe­grenzten Redezeit. Damals erschaffen, um Minderheiten Gehör zu verschaffen, gewinnt das schon aus der Antike

bekannte Filibustern heute wieder an Bedeutung. Eine kleine Auswahl.

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Ted CruzWährend der Amtszeit von Barack Obama nutzten die Republikaner das Recht der Dauerrede etwa bei Haushaltsberatungen. Senator Ted Cruz sprach Ende September 2013 sogar 21 Stunden gegen Obamas Gesundheitsreform an. Nun besinnen sich die Demokraten auf die Verzögerungsrede und wollen ihrerseits US-Präsident Donald Trump bei der angekündigten Steuerreform in die Parade fahren, denn durch die zuvor nicht zustande gekommene Änderung von „Obamacare“, fehlt wichtiges Geld im Haushaltsplan. Die knappe Mehrheit von zwei Republikanern und weiteren acht Demokraten müss-ten zustimmen, wenn keine aufkommens neutrale Reform gelingt. Im Senat kann über einen Gesetz-entwurf erst abgestimmt werden, wenn die Debatte regulär beendet ist. Auch in anderen Ländern gibt es Mittel und Wege, um unliebsame Abstimmungen im Parlament zumindest hinaus zuzögern.

Julius CaesarSchon im alten Rom gab es die Tradition der Ermüdungsrede. Julius Caesar beschwerte sich in seinem Buch De bello civili darüber, dass sein Erzfeind Cato ( der Jüngere ) den ganzen Tag im Senat rede. Im Frühjahr 59 v. Chr. zögerte der überzeugte Republikaner ein Gesetz des damali-gen Konsuls hinaus, woraufhin Caesar seinen Widersacher abführen ließ.

Strom ThurmondAuf die längste Rede im US-Senat hatte sich Strom Thurmond aus South Carolina gut vorbereitet. Erst saunierte er ausgiebig, um nicht auf die Toilette zu müssen, und für den Notfall stand im Hintergrund ein Mitarbeiter mit einem Eimer bereit. Thurmond brachte es am 28. / 29. August 1957 auf 24 Stunden und 18 Minuten, um ein Gesetz zu verzögern, das Afro-amerikanern die Ausübung ihres Wahlrechts erleichtern sollte. Um die Zeit auszufüllen, zitierte der Senator unter anderem die Unabhängigkeits-erklärung und die Wahlgesetze sämtlicher Bundesstaaten und kam selbst auf die Kuchenrezepte seiner Großmutter zu sprechen. Ein anderer Senator, Huey Pierce Long, filibusterte zu anderer Zeit auch über ein Rezept für gebratene Austern.

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Otto Friedrich AntrickIm Reichstag ( Foto rechts ) war die Redezeit nicht begrenzt, der SPD-Abgeordnete Otto Friedrich Antrick hielt hier den Rekord mit acht Stunden am 13. Dezem-ber 1902. Der Sozialdemokrat wollte eine Abstimmung über die Erhöhung der Getreide zölle hinauszögern.

Fidel CastroFidel Castro brauchte keine oppositionellen Dauerredner zu fürchten. Vielmehr war er selbst für seine Ansprachen gefürchtet. Castro hielt Anfang der sechziger Jahre die längste Rede in der Geschichte der Vereinten Nationen mit 269 Minuten, auf Kuba kam er aber durch-aus auf doppelte Redezeiten. Erlaubt waren übrigens bei der UN-Generaldebatte für jeden Staat 20 Minuten.

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Werner KoglerAuch für die Verhältnisse debattenfreundlicher Grüner hat der Abge-ordnete Werner Kogler Maßstäbe gesetzt. Im Haushaltsausschuss des österreichischen Nationalrates ( Foto links ) redete der Grüne 2010 an einem Dezembertag 12 Stunden und 42 Minuten – bis er mitten in der Nacht mit den Worten „Das ist eigentlich schon alles, was ich sagen wollte.“ endete. Eigentlich hatten sich die Ausschussmitglieder zuvor darauf verständigt, dass jeder nur zweieinhalb Minuten reden solle. Anschließend beschlossen die Parlamentarier trotzdem den rot- schwarzen Haushaltsplan.

JapanJapanische Abgeordnete benutzen die „Kuhgangtaktik“ ( „gyûho senjitsu“ ), um bei Abstimmungen ihren Protest zum Ausdruck zu bringen. Abgeordnete der Opposition bewe-gen sich nur mit Tippelschritten zur Abstimmungsurne und brauchen daher ein Vielfaches der Regierungspartei.

Deutscher BundestagIm Deutschen Bundestag ist die Redezeit begrenzt. Ein beliebtes Instrument zum Nadelstichsetzen sind kleine Anfragen, die naturgemäß die Oppositionspolitiker an die zuständigen Ministerien stellen. In der jüngsten Legislaturperiode gab es bis Anfang August 3.783 kleine Anfragen, in der vorherigen Periode waren es 3.629. Das bindet Ressourcen in den Ministerien und erschwert das Regieren. Im Bundesrat, der Länderkammer, ist die Redezeit zwar nicht beschränkt, aber hier geht es in der Regel aus-gesprochen höflich zu, überlange Reden sind unüblich.

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360°

Mein Singapur

Das Wahrzeichen Singapurs, das Merlion, ist ein Fabelwesen aus Löwenkopf und Fischschwanz. Kein Wunder, dass der 1 Merlion-Brunnen an

der Mündung des Singapore Rivers eine der Hauptattrak-tionen ist.

Nicht weit davon befindet sich das 2 EY-Büro am One Raffles Quay. Von meinem Schreibtisch im 14. Stock eröffnet sich eine grandiose Aussicht auf das Wasser der Marina Bay und einen neuen, künstlich aufgeschütteten Stadtteil. Das 3 Marina Bay Sands Hotel, dessen drei Gebäudetürme oben von einem gigantischen Surfbrett zusammengehalten scheinen, bietet in 190 Metern Höhe ebenfalls eine großartige Aussicht. Dort oben befindet sich neben Bar und Restaurant auch ein Infinity Pool, von wo sich das Panorama noch spektakulärer genießen lässt.

Auf der Meerseite liegt die neue Parkanlage 4 Gardens by the Bay, eine Landschaft wie in einem Science- Fiction Film. Supertrees aus Stahl und Beton ragen bis zu 50 Meter in den Himmel. Mammutbäumen nachem pfunden wach-sen am „Stamm“ seltene Pflanzen. Die „ Krone“ öffnet sich nach oben und sammelt Regenwasser für die Pflanzen oder erzeugt mittels Photovoltaik Elektrizität. Abends fin-det hier eine gigantische Lichtshow statt.

Gegen den Hunger empfiehlt sich das berühmte 5 Lau Pat Sat schräg gegenüber dem EY-Büro. Der Food Court stammt aus dem 19. Jahrhundert und bietet unter dem Dach im Kolonialstil eine unglaubliche kulinarische Viel-falt. Ob Chicken Rice, Chicken Feet – marinierte Hühner-füße – oder die berühmte Singapore Chili Crab, hier kann sich jeder die Vielfalt der asiatischen Küche auf der

Zunge zergehen lassen. Natürlich wird auch die Durian-Frucht angeboten, die ihrem Namen „Stinkfrucht“ alle Ehre macht. Der Geruch ist so penetrant, dass sie in der U-Bahn nicht mitgenommen werden darf. Von außen sieht sie verlockend aus, innen ist sie eher schleimig und geschmacklich aus meiner Sicht gewöhnungsbedürftig. Eine leckere Alternative ist die benachbarte Saté Street ; abends für Autos gesperrt bieten dort Grillmeister ihre Spieße lautstark als die jeweils weltbesten an.

Am Abend ist eine Bootsfahrt auf dem Singapore River ein Erlebnis. Besonders schön ist die Gegend um 6 Clarke Quay, dem Hauptvergnügungsviertel für Touristen. Abends sind die Häuser und zahlreichen Restaurants am Flussufer bunt beleuchtet und zeichnen Lichter auf den Fluss. Auch an Land ist diese Gegend empfehlenswert. Bei einem Glas Wein oder Bier am Fluss, umrahmt von schöner Livemusik und umhüllt von der warmen Tropen-luft sind die Anstrengungen des ( schwül-heißen ) Tages schnell vergessen.

Für Nachtschwärmer empfehle ich die Night Safari im nördlichen Teil Singapurs. Dort können Sie zu Fuß oder aus einem Safarizug die nachtaktiven Tiere beobachten und ganz nah erleben. Allerdings sind die Wartezeiten vor allem an den Wochenenden sehr lang. Wer es etwas ruhiger mag und dennoch, wenn auch tagsüber, etwas von der Flora und Fauna Singapurs erleben will, für den bieten sich der Botanische, der Japanische oder der Chinesische Garten an.

Margit Kiyomi FischerSenior Manager

[email protected]

• Margit Kiyomi Fischer ist Senior Manager in unserem Bereich People Advisory Services. Seit diesen Sommer ist sie in Singapur im Bereich der Global Mobility Services tätig.

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Das nächste Tax & Law Magazine erscheint im Dezember 2017

Impressum

Herausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungs gesellschaft Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwalts-gesellschaft Steuerberatungs gesellschaft

Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart

T +49 711 9881 15572 [email protected]

Redaktion Ute Benzel, Martina Ortmann-Babel, Hermann Ottmar Gauß

Mitwirkende dieser Ausgabe Jörg Leißner, Nico Schönberg

Christoph Ackermann, Robert Böhm, Dr. Dirk Brüninghaus, Florian Buschbacher, Jürgen Dahlke, Michael Kemper, Jörgchristian Klette, Günther Hüttinger, Daniela Mattheus, Sven Meyer, Sven Oberle, Peter Schilling, Dr. Jürgen Schimmele, Dr. Kai Reusch, Nicole Richter, Alexander Vetten, Prof. Dr. Klaus von Brocke, Hans-Hinrich von Cölln, Oliver Wehnert, Cornelia Wolff, Richard J. Albert, Dr. Andreas Bolik, Dr. Heinrich Fleischer, Hagen Reiser, Dr. Jyn Schultze-Melling, Daniela Adler, Roselyne Aufeuve, Margit Kiyomi Fischer, Tanja Reinhoffer, Helge Schmidt, Carola Wehling, Lisa Bornemann, Dr. Cornelia Kindler, Christian Engel, Verona Franke, Simon Klumpp, Anja Lohmeier, Roland Nonnenmacher, Christian Schmidt, Lisa Stenkamp, Christian Jahnke, Dr. Thorben Jensen, Sabrina Kummer, Jonas Müller, Sophia Schuhmann, Carolin Selig-Kraft, Johannes Vöstner

Gestaltung Fuenfwerken Design AG, Wiesbaden / Berlin

Druck Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Frankfurt ( Main )

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Publikationen

Geuenich, MarcusEinführung eines zentralen Wettbe-werbsregisters bis 2020 / NWB 2017, S. 2521

Greif, StefanUmsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen / Umsatz-steuer direct digital Nr. 13 2017, S. 11

Königer, StefanRechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses / FG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2017, 4 K 509/16 Erb / ZEV 2017, S. 350

Königer, StefanRisiken und Nebenwirkungen der Ver-bundvermögensaufstellung des § 13b Abs. 9 ErbstG aus Sicht der Beratungs-praxis / ZEV 2017, S. 365

Königer, StefanThe German Inheritance and Gift Tax / Section of Real Proberty, Trust and Estate Law / ISBN : 978-1-63425-839-5

Kummer, Sabrina / Wangler, ClemensWahl der Unternehmensbewertungs-methode nach der Erbschaftsteuer-reform 2016 – Ein steuerliches Paradoxon beim neuen Verwaltungs-vermögenstest / DB 2017, S. 1917

Prätzler, RobertAnmerkungen zum BMF-Schreiben vom 13.07.2017 zur Änderung der Bemes-sungsgrundlage / MwStR 2017, S. 660

Prätzler, Robert / Riegel, Martin Pitfalls for Foreign Inbound Investors Claiming VAT Refunds in Germany /taxnotes, Volume 87, Number 8, 2017

Schuhmann, SophiaVerluste im Zusammenhang mit Steuer-stundungsmodellen – Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 17.1.2017, VIII R 7/13 / StuB 2017, S. 536

Selig, Carolin / Beeger, UlrichDie wesentlichen Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes / NWB 2017, S. 657

Selig, Carolin / Beeger, UlrichSteuerliche Fallstricke bei der Restruk-turierung von Gesellschafter-Geschäfts-führer-Pensionszusagen ( Teil 3 ) – Zukunftsfähige Neueinrichtung einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Versor-gung / BB 2017, S. 1885

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