Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung · PDF filePolitische...

33
Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung ____________________________________________________________ A. Die Vorgeschichte Ausgangspunkt und Ansatzmöglichkeit für die begangenen Taten zur vollständigen Vernichtung sämtlichen Vermögens ist eine vorangegangene Existenzvernichtung aus nationalsozialistischer Motivation. Die Darlegung dieser politischen Verfolgung ist bereits Gegenstand einer gesonderten Anklageschrift Hinweis: Accusation (Anlage A01) Dieses Geschehen als Ursache der hier dargelegten Vermögensvernichtung mußte selbst von einem Beauftragten des verantwortlichen bremer „Amtsgerichts“ eingestanden werden (s. Anlage B 14 f). Trotz der aus deutscher Bosheit vernichteten Existenz war damit allerdings noch kein finanzieller Ruin erreicht, da ein erhebliches Immobilienvermögen vorhanden war. Genau dieses stellte auch ein absolutes Hindernis dafür dar, daß die „volksbank osterholz“ als Hauptgläubigerbank nach erfolgter Existenzvernichtung ein Insolvenzverfahren einleiten konnte. Es gab drei Immobilien – darunter das Gebäude, in dem das vernichtete freiberufliche Gewerbe zuvor betrieben wurde -, die von dieser „volksbank osterholz“ finanziert wurden sowie ein Mehrfamilienhaus, das von der ansonsten unbe- teiligten Commerzbank finanziert war. Aufgrund dessen lag eine Situation vor, die gerade zu dieser Zeit vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich und eindeutig entschieden worden war. Der Leitsatz des Gerichts: Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich ge- sichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig. Im Verlauf der Urteilsbegründung heißt es: Nur we- gen einer Forderung, die auch ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Sicherheit voll- ständig befriedigt werden kann, darf ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden. Die Ausnutzung einer rein formalen Rechtsposition - hier: der Stellung als persönlicher Gläubiger gemäß § 52 Satz 1 InsO - rechtfertigt für sich genommen den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunde- nen weit reichenden Eingriff in die Rechte des Schuldners (§ 80 InsO) nicht. Beweis: BGH IX ZB 12/07 vom 29.11.2007 So gab es angesichts einer Bilanz von 850.000 € Immobilienvermögen gegenüber 400.000 € Rest- schuld keinerlei gesetzliche Handhabe für den bei der „volksbank osterholz“ für diesen Bereich ver- antwortlichen Direktor wilfried guttmann, um eine vermögenvernichtende „Insolvenz“ anzumelden, obwohl er die Sache bereits persönlich an sich gezogen hatte. Hervorzuheben ist, daß die „volksbank osterholz“ (ebenso wie ihr wilfried guttmann) in dem glei- chen Ort ansässig und tätig ist wie diejenigen, die die Existenzvernichtung aus nationalsozialisti- scher Motivation (s. A 01) betrieben haben. Zunächst beschränkte man sich also darauf, Darlehenskündigungen anzudrohen. Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 27.08.2007 (Anlage A 02) Vermutlich hatte man nicht mit der Reaktion gerechnet, daß daraufhin diesseits eine Schuldnerbera- tung einbezogen wurde. Auf einmal sah scheinbar alles anders aus und die „volksbank osterholz“ war überschwenglich freundlich und kooperativ. 1

Transcript of Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung · PDF filePolitische...

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

A. Die Vorgeschichte

Ausgangspunkt und Ansatzmöglichkeit für die begangenen Taten zur vollständigen Vernichtung sämtlichen Vermögens ist eine vorangegangene Existenzvernichtung aus nationalsozialistischer Motivation. Die Darlegung dieser politischen Verfolgung ist bereits Gegenstand einer gesonderten Anklageschrift

Hinweis: Accusation (Anlage A01)

Dieses Geschehen als Ursache der hier dargelegten Vermögensvernichtung mußte selbst von einem Beauftragten des verantwortlichen bremer „Amtsgerichts“ eingestanden werden (s. Anlage B 14 f).

Trotz der aus deutscher Bosheit vernichteten Existenz war damit allerdings noch kein finanzieller Ruin erreicht, da ein erhebliches Immobilienvermögen vorhanden war. Genau dieses stellte auch einabsolutes Hindernis dafür dar, daß die „volksbank osterholz“ als Hauptgläubigerbank nach erfolgterExistenzvernichtung ein Insolvenzverfahren einleiten konnte. Es gab drei Immobilien – darunter dasGebäude, in dem das vernichtete freiberufliche Gewerbe zuvor betrieben wurde -, die von dieser „volksbank osterholz“ finanziert wurden sowie ein Mehrfamilienhaus, das von der ansonsten unbe-teiligten Commerzbank finanziert war. Aufgrund dessen lag eine Situation vor, die gerade zu dieser Zeit vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich und eindeutig entschieden worden war.

Der Leitsatz des Gerichts: Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich ge-sichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig. Im Verlauf der Urteilsbegründung heißt es: Nur we-gen einer Forderung, die auch ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Sicherheit voll-ständig befriedigt werden kann, darf ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden. Die Ausnutzung einer rein formalen Rechtsposition - hier: der Stellung als persönlicher Gläubiger gemäß § 52 Satz 1 InsO - rechtfertigt für sich genommen den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunde-nen weit reichenden Eingriff in die Rechte des Schuldners (§ 80 InsO) nicht.

Beweis: BGH IX ZB 12/07 vom 29.11.2007

So gab es angesichts einer Bilanz von 850.000 € Immobilienvermögen gegenüber 400.000 € Rest-schuld keinerlei gesetzliche Handhabe für den bei der „volksbank osterholz“ für diesen Bereich ver-antwortlichen Direktor wilfried guttmann, um eine vermögenvernichtende „Insolvenz“ anzumelden,obwohl er die Sache bereits persönlich an sich gezogen hatte.

Hervorzuheben ist, daß die „volksbank osterholz“ (ebenso wie ihr wilfried guttmann) in dem glei-chen Ort ansässig und tätig ist wie diejenigen, die die Existenzvernichtung aus nationalsozialisti-scher Motivation (s. A 01) betrieben haben.

Zunächst beschränkte man sich also darauf, Darlehenskündigungen anzudrohen.

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 27.08.2007 (Anlage A 02)

Vermutlich hatte man nicht mit der Reaktion gerechnet, daß daraufhin diesseits eine Schuldnerbera-tung einbezogen wurde. Auf einmal sah scheinbar alles anders aus und die „volksbank osterholz“ war überschwenglich freundlich und kooperativ.

1

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 06.05.2008 (Anlage A 03a-b)

Es folgte, gemäß der unter Einbeziehung der Schuldnerberatung aus Bremen getroffenen Absprachezudem die Vorlage eines kaufmännisch tragfähigen Umwandlungskonzepts des Gebäudes der ver-nichteten freiberuflichen Existenz in ein Vermietungsobjekt zu Wohnzwecken. Neben einem gering-fügigen Finanzbedarf von unter 5.000 € für diesen Umbau hing die Realisierung allerdings von der Neubeordnung der Hypothekenverträge ab. Diese waren zu dieser Zeit noch mit sehr hohen Mo-natsraten im Rahmen der gewerblichen Nutzung versehen und bedurften entsprechender Änderung.Tatsächlich legte die „volksbank osterholz“ dann auch neue Verträge vor – allerdings in Verbindung mit einer völlig unrealistischen Forderung: Da nun vermeintlich die bisherige Besicherung nicht mehr ausreichen würde, wollte man zusätzlich eine Grundschuld auf die von der Commerzbank finanzierte Immobilie eingetragen haben. Soweit wäre dies, unüblich oder nicht, tatsächlich mög-lich gewesen, da dort nur noch ein geringer Restschuldbetrag offen war und Grundschuldurkunden zur Rückgabe anstanden. Um die Realisierung allerdings vollends zu vereiteln, stellte die „volks-bank osterholz“ die absurde Forderung, als erstrangig Berechtigter in die Abtretung der Lebensver-sicherungen eingetragen zu werden, die zur völligen Ablösung der Commerzbank-Hypothek an diese Bank gegeben war.

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 30.01.2009 (Anlage A 04a-b)

Selbstverständlich war dies nie Gegenstand der vorangegangenen Gespräche, worauf die „volks-bank osterholz“ nun hingewiesen wurde. Es kam daraufhin zur Übersendung überarbeiteter Entwür-fe, die jedoch im Grunde keine Veränderung mit sich brachten.

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 18.02.2009 (Anlage A 05)

Nach erneutem Hinweis auf die unrealistischen und zuvor nicht erwähnten Forderungen gab es eine dritte Version des Vertragspaketes. Auch hier blieb jedoch die absurde Anforderung erhalten und genüßlich wies man darauf hin, daß bei Nichtbeibringung der geforderten – im Erfüllungsfalle gesetzwidrigen – Erklärungen die Finanzierungssache als gescheitert betrachten würde.

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 15.03.2009 (Anlage A 06a-b)

Kurz darauf erfolgte die Mitteilung, daß man nun einen „lediglich etwas detaillierter gestalteten“ Entwurf für eine Erklärung der Commerzbank übersende, da die Neubeordnung der Finanzierung doch als der bessere Weg gesehen würde.

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 09.04.2009 (Anlage A 07a-b)

Derweil hatte man es bereits für gut befunden, zur Unterstreichung der Forderungen die EC-Karten zu sperren.

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 19.05.2009 (Anlage A 08)

Auch sonst hatte man sich bereits nach Kräften darum bemüht, die wirtschaftliche Lage unhaltbar zu machen, indem Lastschriften und Daueraufträge zur Bewirtschaftung nicht mehr ausgeführt

2

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

wurden. Angesichts der hiervon unabhängigen Einkommenssituation, nicht zuletzt auch durch die bereits vorhandenen Mietüberschüsse aus der von der Commerzbank finanzierten Immobilie war diesem Betreiben der „volksbank osterholz“ allerdings der durchschlagende Erfolg verwehrt.

Das Bemühen um eine weitestgehende Erfüllung der Forderung der „volksbank osterholz“ nach zu-sätzlicher Besicherung ging währenddessen weiter, angesichts der Absurdität dieser Forderungen wäre hierfür jedoch seitens der Commerzbank eine erneute Bonitätsprüfung nötig gewesen, die an-gesichts der Trümmer der vernichteten Existenz aber keinerlei Erfolgsaussichten hatte. Die „volks-bank osterholz“ konnte sich angeblich die Notwendigkeit einer neuen Bonitätsprüfung überhaupt nicht vorstellen, man wollte ja nur an allen Besicherungsansprüchen der Commerzbank vorbei...

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 17.07.2009 (Anlage A 09a-b)

Die Grundschuldabtretung allein wäre möglich gewesen, allerdings nicht im Rahmen der von der „volksbank osterholz“ geforderten Bedingungen. Unter Auslassung jeglichen Bezugs darauf stellte man dann fest, daß die Forderungen nicht erfüllt worden seien und somit die für die Umwandlung nötige Neubeordnung gefährdet sei.

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 03.11.2009 (Anlage A 10)

Auf den nochmaligen Hinweis auf die gegebenen Möglichkeiten und Unmöglichkeiten antwortete die „volksbank osterholz“ mit der Mitteilung über die erfolgte Weiterleitung der ganzen Angelegen-heit an ihre „rechtsabteilung“.

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 25.11.2009 (Anlage A 11)

Diese wußte scheinbar nicht so richtig, was nun angesichts der Gesamtsituation zu tun sei, zumal auch die sehr günstige Lage der nur noch geringen Restschuld auf dem von der Commerzbank finanzierten Mehrfamilienhaus zweifelsfrei bekannt war (s. Anlage A 09a-b). So wartete man erst einmal ab und versandte dann ein weiteres, in der Sache praktisch identisches Drohschreiben.

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 16.06.2010 (Anlage A 12)

Tatsächlich aber kam es nun zu einem erneuten Gesprächstermin, der von dem Leiter dieser „rechts-abteilung“ mit den Worten eröffnet wurde: „Wollen Sie die Insolvenz?“. Auch wenn dies später vehement bestritten wurde, so ist doch in demselben Schreiben in dreister Offenheit eingestanden, daß genau das Ziel und Absicht dieser „volksbank osterholz“ war: „Die Voraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrages über Ihr Vermögen durch uns ist noch nicht gegeben. Insofern wäre es uns nicht ungelegen gewesen, wenn ein anderer Gläubiger diesen Antrag gestellt hätte.“

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 30.06.2010 (Anlage A 13a-b)

Eine Beschwerde über das unsägliche Betragen dieser „volksbank osterholz“ beim BVR führte zunächst zu einer eilends vollzogenen Korrektur aberwitziger Zinsbuchungen. Insgesamt wurden soetwa 30.000 € erstattet.

Beweis: Schreiben der „volksbank osterholz“ vom 03.01.2011 (Anlage A 14a-b)

3

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Zu einer grundsätzlichen Überprüfung kam es jedoch nicht, da der als „Ombudsmann“ vom BVR eingesetzte Richter a.d. dr. alfons van gelder sich darin gefiel, die Beschwerde insgesamt als „un-zulässig“ zurückzuweisen, so daß er sich mit dem Sachvortrag nicht weiter zu befassen hatte. Statt dessen hielt er es für „zulässig“ und ihm angemessen, die in der Beschreibung zur Ursache der Situation geäußerte Kritik am Betragen der deutschen Justiz (s. Anlage A 01) scharf anzugreifen, obwohl er selbst zuvor – zutreffend - mitgeteilt hatte, daß diese Dinge für die vorliegende Be-schwerde gar nicht relevant seien. Ein deutscher Richter eben.

Beweis: Schreiben des dr. alfons van gelder vom 21.02.2011 (Anlage A 15a-b)

B. Zwei gescheiterte Versuche

Über den Zuspruch des hauseigenen „Ombudsmanns“ hat sich die „volksbank osterholz“ offenbar sehr gefreut und dies auch als Aufforderung verstanden. Zwar lagen weiterhin die Voraussetzungen für eine Insolvenzanmeldung gegen mich nicht vor, aber man kann ja auch andere Pläne aushecken.

So beauftragte die „volksbank osterholz“ nun einen Gerichtsvollzieher in ganz besonderer Weise: dieser sollte „etwa 50.000 €“ in das Privatvermögen vollstrecken, um damit eine Hypothekenschuldzu tilgen. Man hatte sich nicht einmal die Mühe einer genauen Bezifferung gemacht, ersichtlich ging es nicht um eine tatsächliche Schuldentilgung, sondern um die Zufügung größtmöglichen persönlichen Schadens.

Beweis: Schriftstück des lars clüver vom 19.07.2011 (Anlage B 01)

In Reaktion auf dieses offensichtlichst von reiner Bosheit getriebene Betragen der „volksbank oster-holz“ wurde nunmehr ein eigener Antrag auf Insolvenz gestellt, um diese Vorgehensweise zu stop-pen und eine Sachprüfung zu erzwingen.

Beweis: Antragschreiben vom 13.08.2011 (Anlage B 02a-b)

Dieser Insolvenzantrag wurde jedoch vom Gericht postwendend unter Verweis auf vermeintliche formale Mängel zurückgewiesen, ohne das eine Sachprüfung vorgenommen worden wäre.

Beweis: Ablehnungsschreiben vom 16.08.2011 (Anlage B 03)

Derweil erging sich der als „gerichtsvollzieher“ tätige lars clüver genüßlich in ausschweifenden Be-drohungen und Erklärungen über seine Pläne, mit größtmöglicher Eskalation gewalttätig vorzuge-hen. Woher er die Idee für die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens nahm, wird wohl sein Ge-heimnis bleiben.

Beweis: Schriftstück des lars clüver vom 06.10.2011 (Anlage B 04)

Parallel dazu wurde Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß in diesem völlig unsachgemäs-sem Rasen und Toben eingelegt, außerdem ein Berater mit der Kontaktaufnahme zur „volksbank osterholz“ beauftragt. Wie schon fast nicht anders zu erwarten, wurde die Beschwerde von erster

4

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

und zweiter Instanz zurückgewiesen und auch dem Berater blieb nicht anderes, als vor der geplan-ten und in kindlich wirkender Vorfreude offen angekündigten Eskalationsabsichten zu warnen.

Beweis: Beschwerdeablehnung 1. Instanz vom 19.10.2011 (Anlage B 05)email Horst Willenbruch vom 01.11.2011 (Anlage B 06)Beschwerdeablehnung 2. Instanz vom 29.11.2011 (Anlage B 07a-d)

Freudig erregt teilte der lars clüver dann sogleich mit, daß er nun endlich den augenscheinlich lang ersehnten gewaltsamen Überfall durchführen würde.

Beweis: Schriftstück des lars clüver vom 13.12.2011 (Anlage B 08)

Angesichts der Vorgeschichte waren die im August vom Gericht angeführten, angeblich vorliegen-den formalen Hindernisse für eine Insolvenzanmeldung nicht stichhaltig (s. B 03), so daß die eigeneAnmeldung einer Insolvenz nicht länger verhindert werden konnte. Dies erfolgte nunmehr im zwei-ten Anlauf am 22.12.2011.

Beweis: Insolvenzanmeldung vom 22.12.2011 (Anlage B 09)

Wie sich bereits zuvor gezeigt hatte, war aber das Heischen nach einem mit bewaffneter Polizeige-walt auszuführendem „Vollstreckungstermin“ so übermächtig, daß auch diese, nunmehr nicht mehr zurückzuweisende Insolvenzanmeldung verhöhnt wurde.

Beweis: Schriftstück des lars clüver vom 28.12.2011 (Anlage B 10)

Die „volksbank osterholz“ aber hatte ihr Ziel augenscheinlich erreicht. Nach der Mitteilung über dieselbst angemeldete Insolvenz, die die „volksbank“ selbst unverändert nicht hätte anmelden können, zog man den „Vollstreckungsauftrag“ umgehend zurück.

Beweis: Schriftstück des lars clüver vom 29.12.2011 (Anlage B 11)

Vom Gericht wurde dann zunächst der Insolvenzanwalt und Privatdozent dr. gerrit hölzle mit der Erstellung eines Gutachtens darüber beauftragt, ob hier eine Insolvenz überhaupt vorliegt. Die verantwortliche Richterin hierfür war bereits die dr. katrin gellinger.

Beweis: Beschluß des ag bremen vom 23.12.2011 (Anlage B 12)

Diesem Beschluß folgte alsbald ein Sicherungsbeschluß bezüglich der Insolvenzmasse.

Beweis: Beschluß des ag bremen vom 04.01.2012 (Anlage B 13)

Zwei Monate später wurde dann von dem hiermit beauftragten Anwalt und Privatdozenten dr. gerrit hölzle das angeforderte Gutachten vorgelegt. Darin teilt er mit, daß der Insolvenzgrund einer Zah-lungsunfähigkeit vorliegt, verschweigt jedoch das Vorliegen des Insolvenzhindernisses bezüglich der vorhandenen dinglichen Sicherheiten, die die Forderungen übersteigen (s.o./ BGH IX ZB 12/07 vom 29.11.2007)

5

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Hervorzuheben ist, daß der Adressat dieses Gutachtens und somit der Verantwortliche für dieses so-genannte „Insolvenzverfahren“ der „präsident“ des „amtsgerichts“ - klaus schlüter – selbst ist. Un-gewöhnlich genug, daß sich der oberste Dienstherr des verantwortlichen Gerichts persönlich mit einer solchen Angelegenheit befaßt, war damit aber für alle nachrangig Beteiligten, also Untergebe-nen von vornherein klar, daß mit dem Erzwingen dieses sogenannten „Insolvenzverfahrens“ der Wille – vielleicht auch die direkte Anordnung – ihres Vorgesetzten erfüllt wurde. Ebenso konnten alle sicher wissen, daß jeder dafür erforderliche Gesetzesbruch bedingungslos gedeckt werden würde.

Beweis: „Gutachten“ des hölzle vom 22.02.2012 (Anlage B 14a-g)

In diesem „Gutachten“ kommt selbst der dr. gerrit hölzle nicht umhin, die politisch motivierte Exi-stenzvernichtung und die rechtsbrechenden Urteile der deutschen „Justiz“ (s. Anlage A 01) als Grund für diese sogenannte „Insolvenz“ anzugeben. Ebenso kommt er nicht umhin, auf das erheb-liche Immobilienvermögen hinzuweisen, zieht daraus jedoch bemerkenswerterweise keinerlei Kon-sequenz. Wenn es auch ohnehin unwahrscheinlich ist, daß ein Fachanwalt von Grundsatzurteilen in seinem Fachgebiet nichts gehört haben sollte, so ist es in diesem Falle erwiesenermaßen vollständigausgeschlossen. Der für dieses Falschgutachten verantwortliche dr. gerrit hölzle hat nämlich selbst zu genau diesem Thema eine eigene Fachpublikation herausgegeben und hätte somit zweifelsfrei auf diesen Hinderungsgrund bzw. auf diese Umstände aus seiner unzweifelhaft vorhandenen Sach-kenntnis hinweisen müssen.

Beweis: Screenshot EwiR-Online.de von 02/2008 (Anlage B 15)

Aufgrund fachlicher Beratung durch einen anderen Rechtsanwalt nahm dieser dann angesichts der vorliegenden Situation in Absprache den aufgrund des rechtsmißbräuchlichen, wenn nicht rechts-brecherischen Verhaltens der „volksbank osterholz“ selbst gestellten Insolvenzantrag zurück.

Beweis: Schriftsatz des RA Dr. Heberling vom 29.02.2012 (Anlage B 16)

Der vorgeführte Insolvenzanwalt und Privatdozent dr. gerrit hölzle reagierte nach dem damit ver-bundenen zwangsläufigen Ende seiner Tätigkeit mit einer betrügerischen Abrechnung, die ange-sichts ihrer ungeheuerlichen Summe von 9.693,93 € mehr als das 10fache dessen betrug, was ihm tatsächlich zustand: 915,40 €.

Beweis: Rechnung des dr. gerrit hölzle vom 16.04.2012 (Anlage B 17)Kostenbeschluß vom 08.10.2012 (Anlage B 18)

Die „volksbank osterholz“ hingegen mochte natürlich diese Entwicklung der Angelegenheit über-haupt nicht hinnehmen und stellte nach der Rücknahme des eigenen Insolvenzantrags umgehend ihren ersten Insolvenzantrag gegen mich, obwohl das Insolvenzhindernis der die Forderung über-steigenden dinglichen Sicherheiten selbstverständlich weiterhin bestand. Tatsächlich erinnerte man sich zu diesem Zeitpunkt beim amtsgericht in bremen noch an das Grundsatzurteil des BGH (BGH IX ZB 12/07 vom 29.11.2007) und wies diesen rechtsbrecherischen Antrag der „volksbank oster-holz“ zurück.

Beweis: Schriftstück der dr. katrin gellinger vom 15.03.2012 (Anlage B 19)

6

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Unter geflissentlicher Vermeidung jeglicher diesbezüglicher Hinweise versandte dann die „volks-bank osterholz“ kurz darauf ein weiteres Schreiben mit der Androhung von „Verwertungsmaßnah-men“ aufgrund der von sichtlicher Enttäuschung geprägten Feststellung über die Rücknahme der mit soviel Aufwand erpreßten eigenen Insolvenzanmeldung.

Beweis: Schriftstück der „volksbank osterholz“ vom 21.02.2012 (Anlage B 20)

Nachzutragen bleibt der Vollständigkeit halber die Reaktion des lars clüver und seines Dienstherren,des bremer amtsgerichtspräsidenten klaus schlüter. Allein das Scheitern der so genüßlich geplanten und augenscheinlich in freudiger Erregung erwarteten gewalttätigen Übergriffs war erkennbar nicht zu verwinden. So suchte man in kameradschaftlicher Absprache wenigstens noch irgendwie hinter-herzutreten. Wie bei der deutschen Justiz üblich bediente man sich dafür des als menschenrechts-widrig bekannten Mittels einer konstruierten Anklage wegen vermeintlicher „Beleidigung“, ein Ver-folgungsweg, der mehr als ein Viertel der Tätigkeit deutschen Staatsanwaltschaften ausmacht. So hatte auch der klaus schlüter nun nichts Eiligeres zu tun, als bei seinen Untergebenen eine „Bestra-fung“ gegen mich anzuordnen.

Beweis: Falschbeschuldigung des klaus schlüter vom 11.01.2012 (Anlage B 21)

Die von mir hinzugezogene Rechtsanwältin jennifer jakobi wußte keinen besseren Rat als die Über-redung zur Annahme einer faktischen Schutzgelderpressung, die von der ihrem Dienstherrn klaus schlüter hörigen Staatsanwaltschaft vorgeschlagen wurde. Man wollte wohl der Peinlichkeit eines öffentlichen Vortrags der zugrundeliegenden Sache in öffentlicher Verhandlung entgehen, gleichzei-tig aber auch dem Dienstherrn gegenüber nicht ungezogen sein. Wie sehr hier von einer entspre-chenden Befangenheit auszugehen ist, gab auch die jennifer jakobi offen zu: „...zwar hat die StA sich nicht dazu durchringen können, das Verfahren ohne Wenn und Aber einzustellen, was sicher-lich auch damit zu tun hat, daß der Präsident des AG die Strafanträge gestellt hat...“ Das offene Ein-geständnis der Parteilichkeit und Befangenheit einer menschenrechtsverachtenden politischen „Justiz“...

Beweis: Schreiben der jennifer jakobi vom 08.05.2012 (Anlage B 22)

Bedauerlicherweise wurde der Fehler gemacht, diesem schlechten Rat zu folgen, was jedoch nie-mals wiederholt werden konnte, so daß dieses Verbrechen bislang nicht weiter öffentlich wurde.

Beweis: Schriftstück der „staats“-anwaltschaft bremen vom 15.06.2012 (Anlage B 23)

Damit bestätigte sich sogleich der bereits naheliegende Verdacht, daß der oberste Dienstherr des bremer „amtsgerichts“, klaus schlüter, tatsächlich jeden Gesetzesbruch seiner Untergebenen decken würde, solange diese nur auf meine Vernichtung hinarbeiten.

C. Gelungener Rechtsbruch: Die erfolgreiche „Insolvenz“-Anmeldung

Drei Monate später war alles vergessen, Gesetz und Grundsatzurteil wurde fröhlich übergangen unddas von der „volksbank osterholz“ so sehnlichst gewünschte Insolvenzverfahren zur finanziellen

7

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Vernichtung wurde von der deutschen Richterin dr. katrin gellinger artig in Gang gesetzt. Augen-scheinlich waren hierfür aber gewisse Vorbereitungen erforderlich. So versandte die „volksbank osterholz“ zunächst ein weiteres Drohschreiben.

Beweis: Schriftstück der „volksbank osterholz“ vom 17.04.2012 (Anlage C 01a-b)

Wenig später erfolgte dann der zweite Insolvenzantrag der „volksbank osterholz“, obwohl man ebenerst noch vom gleichen Gericht eine Ablehnung unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des BGH ( BGH IX ZB 12/07 vom 29.11.2007) erhalten hatte.

Beweis: Insolvenzantrag der „volksbank osterholz“ vom 13.06.2012 (Anlage C 02a-b)

Offenbar brauchte man aber doch noch etwas mehr Zeit zur Umsetzung des eindeutig rechtswidri-gen Planes. Da kam dann ersichtlich ein gewisser klaus meyer gerade recht. Dieser war tatsächlich mit der Wahrnehmung der Interessen durch das Bemühen um eine Abwehr des Insolvenzverfahrens beauftragt, ließ aber seit der Insolvenzanmeldung vom 13.06.2012 nichts mehr von sich hören. Auch beschränkte sich die „volksbank osterholz“ trotz ihres vermeintlichen Bemühens um eine „einvernehmliche Lösung“ auf ein Warten auf ein Lebenszeichen von diesem klaus meyer. So sehr man zuvor sich im Versenden immer neuer Drohschreiben gefiel, nun wollte man offenbar auf gar keinen Fall mehr einen direkten Kontakt. Selbstverständlich informierte auch niemand über den ge-stellten Insolvenzantrag, für dessen Umsetzung während dieser Zeit mutmaßlich entscheidende, aber informelle und heimliche Vorgespräche stattfanden. Schließlich präsentierte man dies sogar genüßlich als „Beweis“ für das „wohlmeinende“ Bemühen seitens der „volksbank osterholz“. Hätte es hierzu auch einen direkten Kontakt gegeben, hätte dies sogar glaubhaft sein können, so nicht.

Beweis: Schriftstücke der „volksbank osterholz“ vom 15.05.2012, 03.07.2012,31.07.2012 und 15.08.2012 (Anlage C 03a-d)

Nachdem es dem besagten klaus meyer im Verlauf des sogenannten „Insolvenzverfahrens“ gut gefiel, zusätzlich zu den bereits fürs Nichtstun einkassierten 2.000 € noch weitere 3.654,79 € als Forderung anzumelden, wurde Strafantrag gestellt, aus dem auch das Ausmaß seines rechtsver-lachenden Betragens ersichtlich ist.

Beweis: Strafantrag vom 28.02.2014 (Anlage C 04a-c)

Dieser Strafantrag wurde von der „staats“-Anwaltschaft vollständig ignoriert, es gab nicht einmal ein Aktenzeichen dafür. Statt dessen entsprach man seitens des „Insolvenz“-Gerichts trotz substan-tiiertem Gegenvortrag der Forderungsanmeldung des klaus meyer in vollem Umfang.

Beweis: Forderungsaufstellung, Titel „M&M Consulting“ (Anlage L 02)

Eine noch umfassendere Begünstigung des klaus meyer war nicht möglich.

Nachdem anfangs die Richterin Roggentin den Insolvenzantrag vom 13.06.2012 in Bearbeitung hatte, meldete sich dann schließlich wieder die Richterin dr. katrin gellinger, die in Verbindung mit dem von der „volksbank osterholz“ erpreßten Eigenantrag vom 22.12.2011 (Anlage B 09) schon seinerzeit keinen Wert auf die Berücksichtigung des Grundsatzentscheides des BGH gelegt hatte

8

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

(Anlagen B 12 und B 14).

Sie gefiel sich darin, direkt ein mit diversen Drohungen versehenes Schriftstück zu versenden, in dem die Abgabe eines erneuten Eigenantrages gefordert wird, andernfalls man eine Restschuldbe-freiung versagen würde. Die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags der „volksbank osterholz“ hatte kurz nach der Ablehnung eines solchen Antrags noch im März desselben Jahres nun erstaunlicher-weise offenkundig das Ergebnis, daß die Immobilien in diesen Monaten weitgehend wertlos zu sein schienen, der Antrag also auf einmal vermeintlich zulässig war. Ebenso verzichtete die Richterin gellinger großzügig auf die nach § 14, 2 InsO geforderte Anhörung („Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören“), ein Wahrheitsvortrag im Zuge rechtlichen Gehörs hätte den Ablauf wohl empfindlich stören können. So beschränkte sich die dr. katrin gellinger lieberauf das Erpressen eines eigenen Insolvenzantrags.

Beweis: Schriftstück der dr. katrin gellinger vom 23.08.2012 (Anlage C 05a-b)

Selbstverständlich erfolgte mit der Vorlage des so eindringlich verlangten Vermögensverzeichnisses auch die Vorlage des Beweises der Überbesicherung der Forderungen durch dingliche Sicherheiten.

Beweis: Vermögensübersicht vom September 2012 (Anlage C 06a-f)

Ungeachtet dessen erließ die Richterin dr. katrin gellinger am 16.10.2012 den Beschluß über die Er-öffnung des „Insolvenzverfahrens“. Keine Prüfung, kein rechtliches Gehör, keine Berücksichtigung geltenden Gesetzes.

Beweis: Eröffnungsbeschluß vom 16.10.2012 (Anlage C 07)

Statt dessen erfolgte gleich zu Beginn ein erster Versuch der Vereitelung einer Restschuldbefreiung, indem die dr. katrin gellinger den Protest gegen die Unrechtmäßigkeit ihres und ihrer „volksbank osterholz“ Ansinnens zum Anlaß nahm, angeblich die „Ernsthaftigkeit des [erpreßten] Eigenan-trags“ zu bezweifeln.

Beweis: Schriftstück der dr. katrin gellinger vom 25.09.2012 (Anlage C 08)

Einen Anlaß zur Gewährung rechtlichen Gehörs sah sie allerdings auch weiterhin nicht, allerdings umso mehr den Anlaß zur nachträglichen Rechtfertigung ihres „Eröffnungsbeschlusses“. Es war also die Aufgabe zu bewältigen, das unzweifelhaft vorhandene Immobilienvermögen irgendwie wertlos zu stellen, um die damit ebenso unzweifelhaft vorhandene Besicherung der Forderungen durch dingliche Sicherheiten „loszuwerden“. Was angesichts des Vermögensverzeichnisses einiger-maßen schwierig erscheint (s. Anlagen C 06), fand dann formell eine ganz einfache Lösung: der als „Insolvenzverwalter“ eingesetzte „Insolvenzanwalt“ ralph bünning legte eine Berechnung vor, in der eine Immobilie im Wert mal so eben halbiert wurde, eine weitere im Wert fast halbiert ist und die anderen beiden Immobilien ohne ersichtlichen Grund dreist mit je 1 € (sic!) eingetragen sind.

Beweis: Vermögensberechnung des ralph bünning vom 07.01.2013 (Anlage C 09a-d)

In diesem Zusammenhang erscheint die Tatsache von einigem Interesse zu sein, daß der von der dr. katrin gellinger als „Insolvenzverwalter“ eingesetzte ralph bünning seinen privaten Wohnsitz an der

9

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Anschrift Am Sandbergweg 48 in 28790 Schwanewede hat, somit in eben dem Landkreis, der die Existenzvernichtung (s. A 01) betrieben hat und in dem auch, nur wenige Kilometer entfernt, die „volksbank osterholz“ ihren Sitz hat.

Beweis: Screenshot von OpenStreetMap (Anlage C10)

So entstand aufgrund der betrügerischen und in aller Offensichtlichkeit falschen Berechnung die Situation von einem vermeintlich nur 200.000 € betragenden Vermögen gegenüber 400.000 € For-derungen, so daß die in Wahrheit bestehende dingliche Sicherheit als nicht gegeben erschien. Tat-sächlich erbrachten allein die beiden mit je 1 € eingetragenen Immobilien selbst im Rahmen des Bemühens um Verschleuderung insgesamt 300.000 €.

Beweis: Schlußbericht des ralph bünning vom 18.08.2014 (Anlage J 01c)Versteigerungsbeschluß vom 02.03.2016 (Anlage H 07)

Da jedoch die Anfangsberechnung wohlweislich verschwiegen und in der Akte des „Insolvenz-“ Gerichts geheimgehalten wurde, war ein Widerspruch dagegen vereitelt. Ungeachtet dessen wurde angesichts der offensichtlichen Falschheit des „Insolvenz-“ Beschlusses Befangenheitsantrag so-wohl gegen die grundlegend verantwortliche Richterin dr. katrin gellinger als auch gegen den artig ausführenden Rechtspfleger böckmann gestellt. Selbstverständlich wurden beide Befangenheitsan-träge kollegial und in treuer Kameradschaft zurückgewiesen.

Beweis: Verhöhnung des Befangenheitsantrags gellinger (Anlage C 11a-c)Verhöhnung des Befangenheitsantrags böckmann (Anlage C 12a-b)

D. Eiliger Beginn der Verschleuderung

Nachdem man nun auf diese Weise in traulicher Gemeinschaftstat dem Werbespruch der „volks-banken“ gemäß „den Weg freigemacht“ hatte für die Zerstörung von Vermögen und Eigentum, ging man auch flugs ans Werk. Selbstverständlich weiterhin in größtmöglicher Heimlichkeit, um jede Störung zu vermeiden. So mußte angesichts eines Kontrollbesuchs am 29.11.2012 festgestellt wer-den, daß es dem „Insolvenzverwalter“ ralph bünning, selbst einer der vielen Geschäftsführer der bundesweit tätigen „Schultze & Braun GmbH“, gut gefallen hatte, einen primitiven Einbruch in das Gebäude der mutwillig vernichteten Tagesgruppenbetreuung zu unternehmen.

Beweis: Tatortphotos mit Datumsbeweis vom 29.11.2012 (Anlage D 01)

Diese unnütz sachbeschädigende Tat war auch ansonsten völlig sinnfrei, denn den Zugang hätte er per Schlüssel durch einen einzigen Anruf ohne jeden Aufwand erhalten können. Dann allerdings wäre natürlich auch sein Eindringen offenbar gewesen und es hätte die Möglichkeit gegeben, recht-zeitig die Herausgabe von Gegenständen des persönlichen Eigentums zu fordern und insbesondere auch die Herausgabe der dort noch befindlichen jüdischen Kultusgegenstände.

Offenbar aber sollte genau diese Eigentumssicherung verhindert werden, weil das Ziel des ralph bünning und mutmaßlich auch seiner Auftraggeber erkennbar sowohl die Schändung der jüdischen Kultusgegenstände als auch die größtmögliche Zerstörung selbst noch des nach dem Gesetz un-

10

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

pfändbaren persönlichen Eigentums war und ist. Unter dieser Maßgabe war dann natürlich der schändliche Einbruch einem Anruf unbedingt vorzuziehen.

Angesichts dieser Tat und dem ohnehin von vornherein bestehenden grundsätzlichen Mißtrauen, nicht zuletzt durch das Vorgehen der Richterin gellinger aufgebracht, wurde eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung der Eigentumsansprüche beauftragt.

Beweis: Herausgabeforderung vom 04.01.2013 (Anlage D 02a-c)

In einer Art Antwortschreiben, das später noch in Bezug auf die Verschleuderung der Immobilie selbst näher zu betrachten sein wird, gesteht der ralph bünning zwar seine Tat, unterläßt aber ge-flissentlich jede nähere Stellungnahme zur recht- und gesetzmäßig geforderten Eigentumsheraus-gabe.

Beweis: Schriftstück des ralph bünning vom 10.01.2013 (Anlage D 03)

Tatsächlich nämlich hatte auf seine Veranlassung hin ein gewisser johann zimmermann von der „proventura gmbh“ schon am 03. Dezember 2012 das im Haus verbliebene Inventar „bewertet“ undes umgehend am 07.01.2013 und zu einem Rest am 03.02.2013 eilends im Rahmen einer Online-Auktion verschleudert.

Beweis: Beuteliste der „proventura gmbh“ (Anlage D 04a-c)

Abgesehen von den Positionen 9, 23, 24 und 25 dieser Liste war unten den durch Einbruchdiebstahlgestohlenen Artikeln nichts, was auch nur ansatzweise einen lohnenden Wert gehabt hätte. Zudem ist außer den Positionen 9 und 25 nichts von dieser Liste dem Inventar der vernichteten Tagesgrup-penbetreuung zuzuordnen. Erweislich ist aus diesem Beutegeständnis zudem, daß es dem ralph bünning dabei zu keiner Zeit um die Erzielung bestmöglicher Liquidität ging, denn die Fahrzeug-briefe der beiden gestohlenen Oldtimer (Positionen 23 und 24) befinden sich immer noch bei mir. Komplett mit Papieren und somit nicht nur als sogenannte „Teileträger“ hätten beide Fahrzeuge ein erheblich höheres Ergebnis erzielt – aber auch dafür hätte er mir gegenüber seine eilige Absicht mit-teilen müssen, was er erkennbar - auch wörtlich - um jeden Preis vermeiden wollte.

Angesichts dieser schuldhaft von dem ralph bünning geschaffenen Tatbestände ist sein weiteres Schreiben vom 28.01.2013, nun direkt an mich adressiert, nur als höhnisch und scheinheilig zu verurteilen: Unter „3.“ gibt er da zum Besten, daß ich ihm ja einen Termin benennen könne, wenn ich Zugang zu dieser Immobilie haben wolle.

Beweis: Schriftstück des ralph bünning vom 28.01.2013 (Anlage D 05a-b)

Inzwischen hatte ich jedoch bereits Kenntnis von der Plünderung des Gebäudes erhalten, so daß sich die Frage des Zugangs zur Eigentumssicherung erledigt hatte.

Aufgrund meiner diesbezüglichen Beschwerde teilte die Rechtspflegerin kopietz noch am 25.04. 2013 mit, daß gar kein Eilbedürfnis vorliege, weil ihr der ralph bünning gerade eben telefonisch mitgeteilt habe, daß ein Verkauf der Immobilie nicht aktuell bevorstünde. Die bereits erfolgte Plün-derung und Schändung jüdischer Kultusgegenstände sollte wohlweislich vollständig vertuscht

11

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

werden.

Beweis: Schriftstück der Rechtspflegerin kopietz vom 25.04.2013 (Anlage D 06a-b)

Noch dreister erging sich der auch im weiteren Verlauf noch in höchstem Maße rechtsbrecherisch wütende Rechtspfleger thomas reck in einem Verhöhnungsschreiben: Meine Beschwerde sei unbe-rechtigt, weil das gestohlene Inventar schließlich verkauft wurde und somit nicht wertlos war.

Beweis: Schriftstück des Rechtspflegers thomas reck vom 17.07.2013 (Anlage D 07)

Auch diesen Rechtspfleger interessiert geltendes Gesetz offenbar nicht, allein der Umstand, daß viele der verschleuderten Gegenstände bereits gemäß § 811 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind, läßt er in seinen Auslassungen völlig unbeachtet, ebenso die in § 812 ZPO festgeschriebene Un-pfändbarkeit unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zum erzielbaren Wert. Daß diese Verhältnis-mäßigkeit nie gegeben war, ergibt sich bereits aus den von der „proventura gmbh“ angegebenen Limits für die Online-Auktion, aber auch das sucht der thomas reck zu vertuschen. Die Verschleu-derung sowie die direkte Vernichtung persönlichen Eigentums und insbesondere auch der im materiellen nicht werthaltigen jüdischen Kultusgegenstände war und ist somit zweifelsfrei ein eklatanter Rechtsbruch ebenso wie die Begünstigung dieser Taten.

Beweis: §§ 811, 812 ZPO, § 257 StGB

Wie weit der Rechtspfleger reck mit seinem Vertuschungs- und Begünstigungsbemühen ging, ist allein daran zu erkennen, daß er erst auf weitere Beschwerde hin überhaupt die Beuteliste hergab.

Beweis: Schriftstück des thomas reck vom 22.07.2013 (Anlage D 08)

Ersichtlich war ihm das Ausmaß des Gesetzesbruchs des von ihm begünstigten ralph bünning sowieseiner eigenen Begünstigungstat vollends bewußt, weshalb er versuchte, den Nachweis dafür ge-heimzuhalten.

Bezüglich der erhobenen Schadenersatzforderung suchte eben dieser Rechtspfleger in konsequenter Fortsetzung seiner begünstigenden Rechtsbeugung einfach die Unzuständigkeit zu behaupten.

Beweis: Schriftstück des thomas reck vom 05.08.2013 (Anlage D 09)

Die daraufhin an den Täter ralph bünning direkt versandte Schadenersatz- und Schmerzensgeldfor-derung blieb unwidersprochen und ist daher als „zugestanden“ im Sinne des § 138, 3 ZPO zu be-trachten.

Beweis: Schadenersatzforderung vom 19.08.2013 (Anlage D 10)

E. Die ebenso eilige Verschleuderung der Hauptimmobilie

Die von den vier vorhandenen Immobilien wertmäßig am höchsten stehende, also das bereits ausge-plünderte Gebäude der vernichteten Tagesgruppenbetreuung, wurde von dem ralph bünning in einer

12

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

völlig unangemessenen Hast und Eile weit unter Wert verschleudert. Nachdem er im Zuge seiner betrügerischen Einstiegsrechnung gleich auf die Hälfte des tatsächlichen Marktwertes gedrückt hatte (s. Anlagen C 09), womit er selbst noch deutlich unter der bereits schädigend niedrigen Ein-schätzung seiner „volksbank osterholz“ blieb (s. Anlage C 02b), schloß er schon am 20.12.2012, noch vor der Gläubigerversammlung, einen Kaufvertrag zum lächerlichen und unsachlichen Preis. Dies hat der hierfür verantwortliche ralph bünning in seinem Antwortschreiben an die diesseits mit der Wahrung meiner berechtigten Interessen beauftragte Rechtsanwältin Steguweit-Behrenbeck direkt eingestanden.

Beweis: Schriftstück des ralph bünning vom 10.01.2013 (Anlage E 01, s.a. D 03)

Vorausgegangen war der bereits unter D. erwähnte Einbruch mit dem Ziel der heimlichen Plünde-rung.

Beweis: Tatortphotos vom 29.11.2012 (Anlage E 02, s.a. D 01)

Die niederträchtige Absicht eines Verschleuderung dieser Immobilie weit unter Preis war gegenüberdem derzeit mit der Schadensbegrenzung beauftragten Unternehmensberater thomas walter in dreister Offenheit benannt worden, als er wegen des erfolgten Einbruchs bei der Kanzlei schultze & braun des Täters ralph bünning anfragte.

Beweis: email des thomas walter vom 07.12.2012 (Anlage E 03)

Die von ihm dringend empfohlene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfolgte in gleich zweifacher Weise: Zunächst forderte die eigentlich mit der Erlangung der Eigentumsherausgabe beauftragte Rechtsanwältin Steguweit-Behrenbeck den ralph bünning auch zur Einholung eines Wertgutachtens auf.

Beweis: Schriftsatz vom 04.01.2013 (Anlage E 04a-c, s.a. D 02a-c)

Des weiteren wurde auf Vermittlung des thomas walter der Rechtsanwalt franz kortland mit der Wahrnehmung der berechtigten Interessen bezüglich der Immobilie der vernichteten Tagesgruppen-betreuung im Ort osterholz-scharmbeck beauftragt, so daß eine Ausweitung des Mandats der Rechtsanwältin Steguweit-Behrenbeck entbehrlich schien. Dieser franz kortland jedoch legte eine merkwürdige Inaktivität an den Tag, tatsächlich beschränkte er sich darauf, einige wenige Male Schriftstücke weiterzuleiten, die ohnehin bereits vorlagen. So endete dieses Mandatsverhältnis ergebnislos zugunsten des Täters ralph bünning und seiner Auftraggeber.

Beweis: Schriftstücke in der Sache franz kortland vom 16.01.2013, 06.02.2013, 20.02.2013, 22.03.2013 und 15.04.2013 (Anlage E 05a-e)

Was mag ihn wohl zu dieser eigentümlichen Untätigkeit und dem sich daraus ergebenden Honorar-verzicht bewogen haben?

Derweil kam der ralph bünning schließlich aber nicht umhin, doch ein Wertgutachten für die im Ort osterholz-scharmbeck gelegene Immobilie in Auftrag zu geben. Er tat dies bei dem in eben diesem Ort ansässigen „Gutachterausschuß“, der diesen Auftrag auch in ganz besonderer Weise mit der Er-

13

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

stellung eines durch und durch betrügerischen Falschgutachtens erfüllte.

Beweis: Betrugsgutachten vom 11.03.2013 (Anlage E 06a-z5)

Alle wertrelevanten Umstände wurden gezielt außer Acht gelassen, um zu dem ungeheuerlichen „Ergebnis“ zu kommen, daß dieses Gebäude von 300 qm Wohnfläche, ab Erdgeschoßdecke erst vor wenigen Jahren komplett NEU erstellt, mit bestem Energieausweis und auf 1.850 qm Stadtgrund-stück gelegen, vermeintlich nur 95.000 € wert sei, damit angeblich nur wenig mehr als die Hälfte des vom Katasteramt bestimmten reinen Grundstückspreises! Erstaunlicherweise entspricht dieser Betrag genau der Höhe des Kaufangebots, das dem ralph bünning nach seinem eigenen Eingeständ-nis noch im Dezember 2012 gemacht wurde (s. E 01 bzw. D 03). Anbieter und schließlich Käufer war der direkte Nachbar hermann knoop, Landwirt und Nachfahre in einer Familie mit einschlägi-gem Hintergrund aus der Zeit des „dritten reichs“.

Der Hauptverantwortliche für dieses Falschgutachten, ein gewisser dipl.-ing. ernst kramer, wurde einen Monat später zum Leiter des Katasteramtes osterholz-scharmbeck berufen.

Zum Nachweis über den tatsächlichen Wert des Gebäudes wird auf die Anlagen zur erhobenen Be-schwerde verwiesen:

Beweis: Wertnachweise (Anlage E 07a-n)

Selbstverständlich wurde die Beschwerde unter offener Verweigerung rechtlichen Gehörs und unter völliger Mißachtung sämtlicher Beweismittel vollständig verworfen – schließlich war die vermeint-liche Geringwertigkeit eine der Ursprungsvoraussetzungen dafür, daß dieses sogenannte „Insol-venzverfahren“ überhaupt stattfinden konnte und bereits Gegenstand der betrügerischen Anfangsbe-rechnung durch den damit beauftragten ralph bünning (s. Anlagen C 09).

Beweis: Schriftstück des „Insolvenz-“ Gerichts vom 25.04.2013 (Anlage E 08a-b)

F. Ganz nebenbei: die Verschleuderung der Eigentumswohnung

Ohne Wertgutachten und ohne jeglichen näheren Hinweis wurde in diesem Sinne auch die Eigen-tumswohnung weggeworfen. Am 11.03.2014 wurde diese zu etwa dem „Preis“ verkauft, den der ralph bünning in seiner betrügerischen Eingangsrechnung angesetzt hatte, ersichtlich durfte auch hierfür gar kein höherer Preis anfallen, um den Betrug nicht in sich schon zu offenbaren.

Beweis: Schlußbericht des ralph bünning vom 18.08.2014 (Anlage F 01)

Tatsächlich blieb dieser „Preis“ weit unter dem, was als marktüblicher Wert ermittelbar war und als solcher auch im Vermögensverzeichnis deutlich angegeben wurde.

Beweis: Vermögensaufstellung D2 vom September 2012 (Anlage F 02 bzw. C 06d)

G. Mittendrin ein schwerwiegender persönlicher Angriff

14

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Ersichtlich gefiel es den Tätern, Verursachern und Vollstreckern dieses sogenannten „Insolvenzver-fahrens“ nicht, daß sie wieder und wieder mit ihrem Unrechtshandeln und schlichtem Gesetzes-bruch vorgeführt und offenbart wurden. Auch wenn sie aufgrund der „Kollegialität“ und Kamerad-schaft damit stets durchkommen konnten, so zeigte doch jede neue Aberwitzigkeit um so deutlicher,daß hier kein normales und reguläres Insolvenzverfahren abgewickelt wurde und wird.

Nun ist es durchaus schwierig, jemanden noch offiziell anzugreifen, den man gerade einer vollstän-digen Enteignung unterzogen hat. Aber wie schon bei der Betrugsrechnung zur Umgehung des In-solvenzhindernisses der ausreichenden dinglichen Absicherung (s. Anlagen C 06) war auch jetzt nichts zu dreist oder zu offen gesetzwidrig, um es nicht doch anzuwenden.

So griff man nun über das bremer „stadtamt“ in klarem Gesetzesbruch auf die Schornsteinfeger-ordnung zurück und versandte ein Drohschreiben für die noch zwar selbstgenutzte, aber natürlich längst unter Insolvenzbeschlag befindliche Immobilie in der Bogenstraße 17 im Stadtteil Walle.

Beweis: Schriftstück des „stadtamtes“ vom 30.10.2013 (Anlage G 01a-b)

Dort heißt es in unsinnigem Herumrudern: „Sie sind Eigentümer bzw. bewohnen eine Wohnung des Hauses „Bogenstr. 17““, was die Täterin martha lewandowski ein paar Zeilen weiter unvermittelt zuder Wendung bringt: „Nach § 1 Abs. 1...SchfHwG...sind Sie als Eigentümer...verpflichtet...“ Nun, das trifft zu: der Eigentümer einer Immobilie ist nach diesem Gesetz tatsächlich verpflichtet, für die ordnungsgemäße Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten zu sorgen. Aber eben nur der Eigen-tümer, nicht ein „Bewohner“. Und bei einem Gebäude unter Insolvenzbeschlag ist eben der Insol-venzverwalter an die Stelle des Eigentümers getreten und hat dessen Pflichten zu übernehmen, nichtein „Bewohner“, auch wenn dieser zuvor als Eigentümer anerkannt wurde. Ausweislich des einlei-tenden Satzes der martha lewandowski war ihr dieser Umstand sehr wohl bewußt und sie handelte somit erwiesenermaßen vorsätzlich gesetzbrecherisch mit ihrem Drohschreiben.

Was nun auf das Widerspruchsschreiben gegen diesen gesetzlosen Willkürakt folgte, ist nur als schlicht geisteskrank erscheinendes Rasen und Toben des „stadtamtes“ und seiner Chefin ingen-bleek zu beschreiben. Statt einer sachgemäßen Einspruchsentscheidung entsandte man den amts- „arzt“ schaper in Begleitung eines „sozialarbeites“ und zweier „polizisten“, um mir eine „Geistes-krankheit“ attestieren zu lassen und nebenbei auch menschenrechtsverachtend die Unverletzlichkeit der Wohnung zu mißachten.

Beweis: Stellungnahme zu diesem Geschehen am 14.11.2013 (Anlage G 02a-b)

Die Akteneinsicht hierzu wird bis heute trotz mehrfachen Antrags verweigert, das verantwortliche „polizei“-Revier Bremen-Walle verweigerte gar die Nennung überhaupt auch nur der Tagebuch-nummer. Unter den vorliegenden Umständen ist dies als Geständnis vorsätzlich rechts- und gesetz-brecherischen Handelns zu werten.

Statt einer sachlichen Bearbeitung, die angesichts des Gesetzestextes und des vom „Insolvenz-“ Ge-richt beschlossenen Insolvenzbeschlags nur zu einer Rücknahme des so irrsinnig begonnenen An-griffs hätte führen können, ergänzte man den gescheiterten Übergriff durch den amts-„arzt“ gleich noch durch eine Strafanzeige, wieder wegen des unsäglichen deutschen Vorwurfs einer angeblichen

15

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

„Beleidigung“. Natürlich, wer den gesetzlosen und willkürlichen Rechtsbruch eines deutschen „amtes“ nicht akzeptiert, „beleidigt“ dieses „amt“ - welch eine Charakteroffenbarung!

Beweis: Schriftstück der „polizei“ bremen vom 04.12.2013 (Anlage G 03)

Ohne auch nur im Geringsten auf die Umstände und vorgelegten Beweismittel einzugehen, ver-sandte dann dieses „stadtamt“ am 03.02.2014 einen „Zweitbescheid“ unter Hinweis auf § 25, Ab-satz 2 des SchfHwG, in dem allerdings auch ganz ausdrücklich ausschließlich vom Eigentümer die Rede ist.

Beweis: „Zweitbescheid“ des „stadtamtes“ vom 03.02.2014 (Anlage G 04a-e)

Resistent gegen jeden Beweisvortrag und gegen jede Vernunft beharrte man seitens dieses „stadt-amtes“ darauf, gesetzbrecherisch die mit dem rechtlosen „Zweitbescheid“ verbundene Strafzahlung in Höhe von 100 € einzutreiben.

Beweis: Mahnung des „stadtamtes“ vom 14.04.2014 (Anlage G 05)

Selbstverständlich wurde all diesem Irrsinn mit Widersprüchen begegnet und angesichts der völlig irrationalen, jedem herbeigezerrten Gesetz zuwiderlaufenden Handelns blieben auch die aberwitzi-gen Verfolgungsanstrengungen der mittlerweile persönlich beteiligten Leiterin dieses „stadtamtes“, einer gewissen „frau dr. ingenbleek“ in ihren Ansätzen stecken. So ließ sie sich schließlich dazu hinreißen, mit einem in der Sache ggf. ohnehin längst lächerlich zu spät daherkommenden „Haus-verbot“ den Versuch zu unternehmen, das erhoffte Ergebnis der gescheiterten amts-„arzt“-Attacke nun selbst und noch unqualifizierter herbeizukonstruieren.

Beweis: Auslassungen der dr. ingenbleek vom 25.03.2014 (Anlage G 06a-c)

Kurz darauf legte man noch mit einer „Vollstreckungsankündigung“ gegen mich, also gegen einen im laufenden Verfahren befindlichen Insolvenzschuldner bezüglich unter Insolvenzbeschlag liegen-dem Eigentum nach.

Beweis: Vollstreckungsdrohung vom 28.04.2014 (Anlage G 07)

An diesem Punkt endete dann angesichts der weiterhin eingereichten Widersprüche das irrsinnige Gebaren dieses „stadtamtes“ und seiner „leiterin“. Widerspruchs- bzw. Einspruchsbescheide gab es nicht, man ließ alles in diesem Stand, um nur ja keinen Fehler eingestehen zu müssen und auch nicht durch einen schwachsinnigen Falschbescheid die Sache vor das Verwaltungsgericht kommen zu lassen.

Das von Anfang an jeder Vernunft entbehrende Rasen und Toben und die völlige Uneinsichtigkeit ineinfachste Sachverhalte, gepaart mit dem Heischen nach größtmöglicher Eskalation läßt hier die Notwendigkeit des Stellens einer F-Diagnose allerdings tatsächlich als geboten erscheinen. Statt aber den Geisteszustand der hier Verantwortlichen zu überprüfen oder diese mit den Konsequenzen ihrer boshaften Niedertracht zu konfrontieren, wurde und wird bis heute nur alles vertuscht und unterdrückt.

16

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Der Strafantrag gegen die willkürlich und gesetzbrecherisch agierende martha lewandowski wurde wie üblich in solchen Fällen ohne Ermittlung zurückgewiesen.

Beweis: Strafvereitelung vom 20.03.2014 (Anlage G 08)

Die Akteneinsicht in den unsäglichen Auftritt des amts-„arztes“ schaper wurde bereits zuvor auf ein „niemals“-Datum verschoben.

Beweis: faktische Ablehnung vom 09.12.2013 (Anlage G 09)

Auch die bremer „ärztekammer“ drückte sich vor der Wahrnehmung ihrer Verantwortung und erklärte sich für unzuständig.

Beweis: Schriftstück der „ärztekammer“ vom 12.05.2014 (Anlage G 10)

Sehr bedauert hat man sicherlich, daß es unter den gegebenen Umständen allerdings auch nicht ratsam schien, die begonnene Verfolgung Unschuldiger gegen mich wegen der angeblichen „Belei-digung“ fortzusetzen, allerdings ließ man sich dafür sehr viel Zeit.

Beweis: Einstellungsbescheid vom 09.10.2015 (Anlage G 11)

H. Die Vertreibung aus der letztverbliebenen Immobilie

Parallel zu dem munteren Treiben des deutschen „amts“-Irrsinns bezüglich des Schornsteinfeger-gesetzes kam der „Insolvenzverwalter“ auf ein nicht minder irrsinniges Ansinnen. Tatsächlich ver-stieg er sich zu der Aufforderung an mich als einen noch im laufenden „Insolvenz-“Verfahren be-findlichen Insolvenzschuldner, ich solle doch ein Hypothekendarlehen über 60.000 € aufnehmen.

Beweis: Schriftstück des ralph bünning vom 06.11.2013 (Anlage H 01a-b)

Sollte ein Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht zumal, tatsächlich nicht wissen, daß eine solche Kreditvergabe gesetzwidrig wäre, selbst wenn sich jemand fände, der dazu bereit wäre? Nun,das eigentliche Ziel seiner Auslassungen wird in dem Schreiben immerhin auch gleich benannt: Er hatte die Absicht, diese Immobilie angesichts der mit einem solchen Schritt verbundenen Probleme nicht selbst zu verschleudern, sondern dies an die rechtsbrechend „Insolvenz“-anmeldende „volks-bank osterholz“ weiterzureichen.

Da die für eine eigene Übernahme gestellten Bedingungen, wie auch der ralph bünning gewußt haben muß, unerfüllbar waren, gab er dann wie angekündigt diese derzeit noch selbstgenutzte Im-mobilie aus der „Insolvenz“-masse frei und die „volksbank osterholz“ reagierte absprachegemäß mit der Beantragung der Zwangsversteigerung.

Beweis: Antrag der „volksbank osterholz“ vom 16.04.2014 (Anlage H 02)

Diesem Antrag wurde erwartungsgemäß umgehend stattgegeben.

Beweis: Beschluß vom 24.04.2014 (Anlage H 03)

17

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Damit endete die Normalität im Ablauf. Man benötigte nun zunächst ACHT MONATE, um einen Gutachter zur Verkehrswertfeststellung zu beauftragen.

Beweis: Gutachtensbeschluß vom 29.12.2014 (Anlage H 04)

Die Verkehrswertfestsetzung aufgrund des erstellten Gutachtens erfolgte ein Vierteljahr später, kurz nach Einreichung des Gutachtens.

Beweis: Feststellungsbeschluß vom 09.04.2015 (Anlage H 05)

Dann jedoch ließ man die Angelegenheit erneut liegen. Nun brauchte es weitere ELF MONATE, bisam 02.03.2016, fast ZWEI JAHRE nach Antragstellung, die Zwangsversteigerung stattfand.

Beweis: Terminsbeschluß vom 12.01.2016 (Anlage H 06)

Dabei wurde für die Immobilie, die in der betrügerischen Falschberechnung des ralph bünning mit 1 € aufgeführt ist (s. Anlagen C 09), ein Verkaufspreis von 130.000 € erzielt.

Beweis: Beschluß vom 02.03.2016 (Anlage H 07)

Beim anschließenden Termin zur Verteilung des Beuteerlöses wurde dann zumindest ein Grund für diese unsägliche Verschleppung offenbar: Die Rechtspflegerin klein teilte genüßlich mit, daß von dem erheblichen Übererlös trotz erfolgter Freigabe dieser Immobilie für mich selbstverständlich nichts auszuzahlen sei, weil der „volksbank osterholz“ aus der langen Zeit der Verfahrensdauer eine Summe von wucherischem Zins zustehen würde, die den Übererlös noch übersteigen würde.

Beweis: Terminsladung und Verteilungsplan vom 22.04.2016 (Anlage H 08a-c)

Sicherlich wäre ein solches Ergebnis einerseits Grund genug für eine Verfahrensverschleppung, wenn das Verfahren unter der Maßgabe parteilicher Begünstigung geführt wird, wovon hier unbe-dingt auszugehen ist. Allerdings ist der erzielte Beuteerlös in dieser Höhe nicht unbedingt zu erwar-ten gewesen, so daß auch, zumindest zusätzlich, mit einem anderen Hintergrund als Ursache zu rechnen ist. Auffallend dabei ist, daß auch das eigentliche „Insolvenz-“Verfahren in gleicher Weise verschleppt wurde und weiterhin verschleppt wird (s. unter „J.“).

I. Ein weiterer persönlicher Angriff

Ebenfalls parallel zu all diesem Geschehen gefiel man sich bei der bremer „Justiz“ darin, eine wei-tere Verfolgung Unschuldiger in Gang zu setzen. Mit Datum vom 16.01.2014 forderte ein gewisser khk cornea von der bremer „polizei“ zu einer Aussage in einem Ermittlungsverfahren wegen einer angeblichen „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ auszusagen.

Beweis: Schriftstück des khk cornea vom 16.01.2014 (Anlage I 01)

Jeglicher Hintergrund dieses völlig haltlosen und in dieser Weise ebenfalls schlicht geisteskrank

18

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

wirkenden „Verfahrens“ bleibt bislang im Dunkeln. Die geforderte Akteneinsicht wurde und wird weiterhin verweigert, eine Gegenanzeige – notwendig gegen „Unbekannt“ - wurde zwar mit einem Aktenzeichen versehen, aber in keiner Weise weiter verfolgt.

Beweis: Eingangsbestätigung vom 27.01.2014 (Anlage I 02)

Einziges Resultat aus dieser erneut irrsinnigen Aktion bleibt somit bislang die sogar einigermaßen kurzfristig erfolgte Einstellungsmitteilung.

Beweis: Einstellungsbescheid vom 17.06.2014 (Anlage I 03)

Offensichtlich war da wieder einmal jemand in seinem Rasen und Toben gegen mich weit über jedes rationale Ziel hinausgeschossen und man hatte es wegen der allzu deutlichen Offensichtlich-keit vorgezogen, die Angelegenheit insgesamt und vollständig zu vertuschen.

J. Eklatante Verfahrensverschleppung

Mit Datum vom 18.08.2014 legte der zum „Insolvenzverwalter“ bestellte ralph bünning seine Schlußrechnung vor, verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung des Verfahrens.

Beweis: Schlußbericht des ralph bünning vom 18.08.2014 (Anlage J 01a-h)

Seither wird dieser Schlußbericht ebenso wie der Antrag auf Verfahrensaufhebung beim „Insol-venz-“ Gericht in bremen unbearbeitet liegen gelassen – zum aktuellen Zeitpunkt, dem Juni 2016, liegt also bereits eine Verfahrensverschleppung über nahezu ZWEI JAHRE, genauer: über 22 MONATE vor!

Anzumerken ist, daß die Schlußrechnung bislang sachlich nicht zu überprüfen war, so daß die Rich-tigkeit zumindest bis auf weiteres nicht bestätigt werden kann. Eine wirkliche Korrektheit kann diese Schlußrechnung allein aufgrund der betrügerischen Verschleuderungen ohnehin nicht haben.

K. Ein ungeheuerliches Justizverbrechen

Statt die gesetzliche Pflicht zur Beendigung des „Insolvenz“-Verfahrens zu erfüllen (s. „J.“), gefiel sich der bereits zuvor (s. „C.“) entsprechend profilierte Rechtspfleger thomas reck nun in einem an Frechheit und Dreistigkeit nicht zu überbietenden Justizverbrechen: Angesichts des Ergebnisses der Schlußrechnung, aus der ein Betrag von weit über 100.000 € als „Restschuld“ errechnet wurde, ließ er sich dazu hinreißen, die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung zu empfehlen. Selbst-verständlich ohne das Vorliegen des Schlußverzeichnisses oder gar das Ergebnis dieser Schlußrech-nung auch nur ansatzweise zu erwähnen.

Beweis: Schriftstück des thomas reck vom 14.08.2014 (Anlage K 01)

Hinzuweisen ist zum Beleg des zeitlichen Zusammentreffens vorsorglich darauf, daß zwar der

19

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Schlußbericht des ralph bünning vom 18.08.2014 datiert (Anlagen J 01), sein Schlußverzeichnis jedoch bereits vom 12.08.2014 stammt (Anlage L 02).

Gegen diese unübertreffliche Ungeheuerlichkeit wurde umgehend Beschwerde eingelegt, auf die der bereits unrühmlich in Erscheinung getretene amtsgerichtspräsident klaus schlüter auch eilends reagierte – in der für ihn offenbar typischen rechtsverhöhnenden Weise mit einer Strafanzeige gegenmich und ansonsten ohne jede sachliche Beschwerdebearbeitung.

Beweis: Strafantrag des klaus schlüter vom 27.10.2014 (Anlage K 02)

Natürlich leistete man auch dieser Anordnung des Dienstherrn unverzüglich Folge und erließ den gewünschten „Strafbefehl“, nicht ohne eine falsche Behauptung über angeblich nicht beanspruchtes rechtliches Gehör in die Lügenakte zu schreiben.

Beweis: Strafbefehlsanordnung vom 18.12.2014 (Anlage K 03)

Tatsächlich gefiel man sich darin, einen Strafbefehl ohne jede vorherige Mitteilung oder gar die Ge-währung rechtlichen Gehörs zu versenden.

Beweis: Strafbefehl vom 20.01.2015 (Anlage K 04a-e)

Ohne eine parteiverräterische Falschberatung einer Rechtsanwältin wie die der jennifer jakobi (s. Anlage B 22) wurde sofort Beschwerde gegen dieses Justizverbrechen eingelegt, woraufhin ein Termin für eine Hauptverhandlung anberaumt wurde.

Beweis: Schriftstück der „Richterin“ vesting vom 17.04.2015 (Anlage K 05)

Offen bleibt, ob die vorgelegten Beweismittel, die geforderten Zeugen, die Beschwerde beim Bun-desjustizminister oder eine Mischung aus all diesen Dingen die Ursache war, im Ergebnis jedoch stellte man nun seitens der rechtsverachtenden „Justiz“ in bremen fest, daß an der Fortsetzung die-ser weiteren Verfolgung Unschuldiger kein öffentliches Interesse mehr bestünde und zog es vor, das„Verfahren“ einzustellen.

Beweis: Einstellungsbescheid vom 06.05.2015 (Anlage K 06)

Ungeachtet dessen sah aber niemand Veranlassung, das untragbare Benehmen des thomas reck auchnur zu untersuchen, obwohl es bereits ohne Berücksichtigung des ungeheuerlichen Inhalts bereits der Form nach in krassestem Widerspruch zu geltendem Gesetz steht.

Beweis: Verbot der Rechtsberatung durch Rechtspfleger (Anlage K 07a-b)

Ebenso eilte die grundsätzlich für die Entstehung des ganzen gesetzwidrigen „Insolvenz“-Verfah-rens verantwortliche „Richterin“ gellinger, ihren Rechtspfleger thomas reck für angeblich „unbefan-gen“ zu erklären.

Beweis: Beschluß der dr. katrin gellinger vom 05.08.2015 (Anlage K08a-b)

20

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Nicht zuletzt das Verhöhnungsschreiben eben dieser dr. katrin gellinger vom 25.09.2012 (s. Anlage C 08) zeigt, daß dieser thomas reck direkt in ihrem Sinne – und möglicherweise sogar auf ihre An-ordnung hin – gehandelt hat.

L. Sämtliche ungerechtfertigten Forderungen wurden akzeptiert

Um die Rechtsverhöhnung in diesem sogenannten „Insolvenzverfahren“ nicht allzu deutlich werdenzu lassen, ließ man sich zwar herab, die angemeldeten Forderungen mitzuteilen, wenn auch teil-weise erst auf entsprechende Nachfrage. Man gestand sogar ein, daß hierzu teilweise Widerspruch von mir eingelegt wurde.

Beweis: Schriftstücke des „Insolvenz-“ Gerichts vom 18.01.2013, 05.04.2013,30.01.2014 und 27.02.2014 (Anlage L 01a-d)

Tatsächlich bearbeitet oder auch nur ansatzweise ernst genommen wurden die bestätigten Wider-sprüche jedoch nicht. Ohne jegliches Verfahren wurden ausnahmslos alle angemeldeten Forderun-gen bereitwilligst akzeptiert.

Beweis: Aufstellung im Schlußverzeichnis vom 12.08.2014 (Anlage L 02)

Wenn es bei den widersprochenen Forderungen auch um Einzelpositionen ging, die jeweils für sich genommen nur verhältnismäßig geringe Beträge ausmachen, so ist doch auch hier ein weiteres Mal die Absicht größtmöglicher Schädigung ohne Berücksichtigung von Recht und Gesetz deutlich.

M. Bemühen um die Verweigerung eines Rechtsbeistands nach § 4 InsO

Angesichts der sich immer mehr anhäufenden Ungeheuerlichkeiten, insbesondere durch Tat des Rechtspflegers thomas reck (s. unter „K.“) erfolgte dann der Antrag auf Beiordnung eines Rechts-anwalts, der meine berechtigten Interessen in diesem sogenannten „Insolvenz-“Verfahren vertritt.

Dieser Antrag wurde zunächst ganz einfach vollständig ignoriert. Nach mehr als einem Vierteljahr der Nichtbeachtung dieses Antrags trotz entsprechender Erinnerungen erfolgte ein weiterer Befan-genheitsantrag gegen die verantwortliche „Richterin“ dr. katrin gellinger aufgrund dieses neuerlich massiv rechtsbrechenden Betragens. Dieser Befangenheitsantrag wurde mit einer weiteren unge-heuerlichen Falschbehauptung verworfen: die dafür verantwortliche „Richterin“ illies behauptete schriftlich, daß „das Gesetz die Bestellung eines Rechtsbeistands durch das Gericht für das Insol-venzverfahren nicht vorsieht.“

Beweis: Beschluß der „Richterin“ illies vom 11.12.2015 (Anlage M 01a-b)

Angesichts des Textes des § 4a, Abs. 2 InsO ist ein dreisteres Lügen durch eine „Richterin“ nicht möglich.

Beweis: § 4a InsO

21

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Ein erneuter Antrag unter Beifügung eines besonders groß gedruckten Auszugs aus dem Gesetz führte dann zu einer Bearbeitung, jedoch, wie zu erwarten, zu einer ablehnenden durch die Rechts-pflegerin minnemann.

Beweis: Schriftstück der Rechtspflegerin minnemann vom 27.01.2016 (Anlage M 02)

Die gleiche Rechtspflegerin wies umgehend auch die Beschwerde gegen ihren ersten Rechtsbre-cherbescheid zurück, kam jedoch nicht umhin, dem formalen Erfordernis der Weiterleitung dieser Beschwerde an das landgericht zu entsprechen.

Beweis: Schriftstück der Rechtspflegerin minnemann vom 18.02.2016 (Anlage M 03)

Von dort kam dann – durchaus unerwartet – der Beschluß über die zu gewährende Beiordnung einesRechtsanwalts gemäß § 4a InsO.

Beweis: Beschluß des lg bremen vom 23.02.2016 (Anlage M 04)

Von der staatsanwaltschaft kam sogar die Nennung eines Aktenzeichens für den Strafantrag gegen die „Richterin“ dr. katrin gellinger, der Strafantrag gegen die in geradezu unglaublicher Dreistigkeit lügende „Richterin“ illies dagegen wurde erneut vollständig unterdrückt.

Beweis: Eingangsbestätigung vom 20.01.2016 (Anlage M 05)

Kurz darauf jedoch sah sich das landgericht veranlaßt, diesen Beschluß grundlegend zu relativieren.Es wurde behauptet, daß keinerlei Fehler im bisherigen Verlauf dieses sogenannten „Insolvenz-“ verfahrens vorliegen würden und die Beiordnung nur erfolgt sei, weil ich mit dem Verfahren nicht zurecht kommen würde. Möglicherweise hat man sich daraus sogar auch eine Vermeidung weiterer Beschwerden gegen Rechtsbrüche erhofft. Beigeordnet wurde der Rechtsanwalt manfred collmann.

Beweis: Schriftstück des lg bremen vom 17.03.2016 (Anlage M 06)

Auf diese erneut von boshafter Niedertracht durchzogene Schmähung und Diffamierung wurde mit entsprechender Entgegnung reagiert, die bislang geflissentlich unbeantwortet blieb.

Beweis: Erwiderung vom 22.03.2016 (Anlage M 07)

Augenscheinlich hatte man zu diesem Zeitpunkt mit dem Anwalt bereits nähere Absprachen darübergetroffen, daß er in schlichter Untätigkeit verharren sollte, so daß die gesetzmäßige Anwaltsbeiord-nung zu einem bloßen „Feigenblatt“ verkommt und mir auf gar keinen Fall nützt. Genauso kam es jedenfalls, bereits bei der Akteneinsicht gab es Probleme: Der Anwalt teilte mir – entgegen getrof-fener Absprache – nicht mit, wann die Akten an das örtliche Amtsgericht übersandt werden sollten. Trotzdem war dies gerade noch rechtzeitig zu erfahren und entsprechende Aufnahmen von Seiten aus diesen Akten konnten gemacht werden. Der Anwalt jedoch fragte nach keiner einzigen Seiten-kopie für sich. Nachdem sich dann aus den reproduzierten Aktenseiten das Ausmaß des vorliegen-den Rechtsbruches abzeichnete, wurde der Anwalt schriftlich aufgefordert, hierzu einen anwaltli-chen Rat zu geben – es kam keine Antwort. Diese Aufforderung wurde nochmals per Einschreiben/ Rückschein versandt, aber auch hierauf erfolgte keine Antwort.

22

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Beweis: Zweites Schreiben vom 19.07.2016 (Anlage M 08)

Aufgrund dieses vollständigen Schweigens wurde das Mandat dann am 30.07.2016 entzogen und die erteilte Vollmacht widerrufen, da dieses Betragen des manfred collmann nicht anders als durch vorsätzlichen – und mutmaßlich vom bremer „amtsgericht“ beauftragten – Parteiverrat zu erklären ist. Damit ist es diesem „amtsgericht“ schließlich doch gelungen, mit weiterer Hinterhältigkeit die Beiordnung eines Anwalts zur Wahrnehmung meiner berechtigten Interessen zu vereiteln.

N. Und noch ein schwerwiegender persönlicher Angriff

Unmittelbar nach der Gewährung des Rechtsbeistandes kam ein neuer persönlicher Angriff durch das bremer „finanzamt“. Tatsächlich unterstand man sich, ohne jeden sachlichen Hintergrund fiktiv „Mieteinnahmen“ aus einer im sogenannten „Insolvenz-“Verfahren weggenommenen Immobilie besteuern zu wollen. Dies im vollen Bewußtsein des Vorliegens der „Insolvenz-“ Situation, jedoch ohne jede Konkretion von Herkunft und tatsächlicher Höhe der unterstellten Einnahmen und gleich für zwei Jahre.

Beweis: „ESt-Bescheide“ des fa bremen vom 29.02.2016 (Anlage N 01a-h)

Deutlichst hervorzuheben ist, daß es niemand außerhalb der unmittelbar an diesem sogenannten „Insolvenz-“ Verfahren Beteiligten gibt, der überhaupt von der „Freigabe“ der einen Immobilie gewußt haben kann, geschweige denn auf die absurde Idee hätte verfallen können, daß ein „Insol-venz-“ Schuldner plötzlich über verdeckte Einnahmen von tausenden von Euro haben könnte.

Ebenso ist es durchaus auffallend, daß diese absurden Falschbescheide – immerhin verbunden mit einer Zahlungsforderung in Höhe von mehreren tausend Euro! - unmittelbar nach dem Beschluß deslg bremen über die Beiordnung eines Rechtsanwalts erlassen wurden und zwar in einer ersichtlich ziemlich überhasteten Weise, wie aus den vielen handschriftlichen Ergänzungen ersichtlich ist.

Gegen dieses völlig irrationalen Aberwitz wurde Einspruch und auch Beschwerde beim Bundesmi-nisterium erhoben.

Beweis: Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium vom 09.03.2016 (Anlage N 02)

Es erfolgte daraufhin einigermaßen zeitnah eine gewisse Korrektur der rechtsverhöhnenden Falsch-bescheide, die jedoch weiterhin massiv schädigend und falsch blieben.

Beweis: „ESt-Bescheide“ des fa bremen vom 28.04.2016 (Anlage N 03a-f)

Trotz erneut sofortiger Einspruchseinlegung versuchte man nun seitens dieses rechtsbrecherischen „finanzamtes“, die völlig unberechtigte Forderung gewaltsam einzutreiben, eine klare Verbrechens-tat, auch wenn es sich „nur“ noch um etwa 500 € handelte.

Beweis: „Mahnung“ vom 12.05.2016 (Anlage N 04a-b)

23

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Von der Ergreifung der dort angedrohten Gewaltmaßnahmen sah man jedoch angesichts auch der neuerlichen Beschwerdeführung beim Bundesfinanzminister ab und erließ statt dessen weiter „ESt-Bescheide“.

Beweis: „ESt-Bescheide“ vom 30.05.2016 (Anlage N 05a-f)

In diesen werden nun zwar statt Steuerforderungen Steuererstattungen eingestanden, aber diverse gravierende Mängel bleiben. So zum ersten die völlige Unklarheit bezüglich des weiterhin verheim-lichten „ESt-Bescheides“ für 2013, zum zweiten wurde die bereits anhand der eingereichten Unter-lagen offensichtlich falsche Behauptung einer Beendigung der selbständigen Tätigkeit im März 2015 aufgestellt und zum dritten wurden die ausschließlich aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit resultierenden Steuererstattungen ungeachtet dessen trotzdem dem „Insolvenzverwalter“ überwiesen.

Weitere Beschwerde gegen diese unsachlichen Aberwitzigkeiten führte zu einer weiteren Bescheid-zusendung, mit der dieses „Finanzamt“ nun schließlich jede Falschbehauptung und damit den ge-samten Angriff vollständig zurücknehmen mußte; geblieben ist aber die benachteiligende Falsch-überweisung der Erstattungsbeträge aus drei Jahren.

Beweis: „ESt-Bescheide“ vom 23.06.2016 (Anlage N 06a-k)

Ein massiver Aufwand von dreister Lüge und wissentlichem, vorsätzlichem Rechtsbruch in offen-kundiger Kooperation mit dem „Insolvenz“-Gericht, dem „Insolvenzverwalter“ oder beiden. Selbst-verständlich gab es auch nur kommentarlose neue „ESt-Bescheide“, aber niemals einen wirklichen Einspruchsbescheid oder gar eine Entschuldigung. Immerhin hatte man ja ersichtlich sehr viel vor: die Pfändung noch ins Unpfändbare, die Zerstörung der freigegebenen Tätigkeit durch das raubende„Pfänden“ noch von dem wenigsten, was dafür vorhanden ist, ein gewalttätiger Übergriff mit der Chance auf diverse Provokationen überhaupt – aber vor allem: die Versagung der Restschuldbefrei-ung! In jedem Nachsatz zu einem „ESt-Bescheid“ heißt es: „A l l g e m e i n e s: Bitte bewahren Siediesen Bescheid auf. Er dient auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden.“

Mit der Behauptung fiktiven Einkommens wäre im Erfolgsfalle also vor allem ein Schein-„Beweis“dafür konstruiert worden, daß vermeintlich mehrere tausend Euro Einkommen erzielt wurden, die gegenüber dem „Insolvenzverwalter“ nicht angegeben wurden – was für eine Vorlage, um den von der „Richterin“ dr. katrin gellinger und ihrem „Rechtspfleger“ thomas reck in dreister Offenheit schriftlich geäußerten Wunsch zur Wirklichkeit werden zu lassen! (s. Anlagen C 08 und K 01)

O. Das plötzliche und heimliche Beenden des „Insolvenzverfahrens“

Nachdem das „insolvenzverfahren“ über fast zwei Jahre nach dem Antrag des „insolvenzverwal-ters“ auf Beendigung verschleppt wurde (s. Anlage J), hatte man es nun auf einmal sehr eilig damit, es zu beenden. Vor allem war man sehr darum bemüht, dies in aller Heimlichkeit zu tun, wofür sich der bereits als Parteiverräter entlarvte „Rechtsanwalt“ manfred collmann bereitwilligst als Helfes-helfer hingab. Ihm und tatsächlich nur ihm wurde mitgeteilt, daß man am 9. Juli 2016 den Schluß-termin angesetzt habe und diesen im schriftlichen Verfahren abhandeln wolle, so daß auch sein Er-scheinen dort nicht erforderlich sei.

24

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Beweis: Schriftstücke der „rechtspflegerin“ minnemann vom 9.5.2016 (Anlagen O 01a-c)

Der manfred collmann hat diese Schriftstücke tatsächlich erhalten.

Beweis: Empfangsbekenntnis des manfred collmann vom 13.05.2016 (Anlage O 02)

Weitergeleitet hat er diese Information jedoch nicht. Ebenso hat er es geflissentlich und mutmaßlichin artiger Erfüllung der entsprechenden rechtsbrechenden Anweisung des „amtsgerichts“ oder gar dessen „präsidenten“ klaus schlüter persönlich unterlassen, gegen das „Durchprügeln“ des „Schluß-termins“ im schriftlichen Verfahren zu protestieren. Immerhin wurde bei der einleitenden „Gläubi-gerversammlung“ zu Protokoll genommen, daß der Durchführung des weiteren Verfahrens im schriftlichen Verfahren widersprochen wurde (s. insbesondere Anlage O 3c, letzter Satz)

Beweis: Protokoll der „Gläubigerversammlung“ vom 17.01.2013 (Anlage O 03a-c)

Offenbar wollte man auf jeden Fall eine Konfrontation mit dem zweifelsfreien Nachweis des selbst nach deutschem „Gesetz“ rechtsbrecherischen sogenannten „insolvenzverfahrens“ um jeden Preis vermeiden. Tatsächlich lag dem bremer „amtsgericht“ zu diesem Zeitpunkt bereits ein umfangrei-ches und detailliertes Beschwerdeschreiben gegen diese Rechtsverhöhnung vor.

Beweis: Eingangsstempel und -vermerke vom 1. Juli 2016 (Anlage O 04)

Dies wurde jedoch in dem ohnehin bereits der Form nach rechtsbrechenden „schriftlichen Verfah-ren“ vollständig unterdrückt, offenbar wußte man nicht, was man darauf hätte erwidern können.

Das sogenannte „insolvenzverfahren“ wurde damit ebenso rechtsverhöhnend und gesetzesverach-tend „beendet“ wie man es begonnen hatte und man ist nun absehbar in der typisch deutschen Weisesehr darum bemüht, die eigenen Verbrechen zu vertuschen und mich als Opfer dieser Taten zu diskreditieren, treu der Lehre vom „letzten Kunstgriff“ des deutschen schopenhauer folgend.

P. Und noch ein dreister Betrug für den ersehnten „Abschluß“

Offenbar genügten alle vorangegangenen Betrügereien und Verschleuderungen noch nicht, um zum heiß ersehnten Ziel einer auch andauernden Vernichtung zu gelangen, weil ganz einfach zu viel Ver-mögen vorhanden war.

So rechnete man einfach ein Hypothekendarlehen zugunsten der „insolvenz“-auslösenden volks-bank doppelt ab. Nach der „Schlußrechnung“ vom 18.08.2014 (s. Anlage J01g) besteht eine angeb-liche „Restschuld“ in Höhe von 112.467,46 €. Die Beute aus der erst am 02.03.2016 erfolgten Ari-sierung der „freigegebenen“ Immobilie in der Bogenstr. 17 betrug nochmals 130.677,78 € (s. Anla-ge H08b). Beim heimlichen „Schlußtermin“ wurde dies offenbar unterdrückt, um die begehrte „Restschuld“ beibehalten zu können. Auch dies hat der manfred collmann – offenbar weisungsge-mäß – artig hingenommen, das „amtsgericht“ verweigert jegliche Bearbeitung der dazu eingereich-ten Verfahrensrüge und Erinnerung an die Vorlage einer korrekten Endabrechnung.

25

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Q. Die gegenseitigen Begünstigungen

Selbstverständlich sind alle diese Vorgänge und Handlungsweisen auch nach den Gesetzen der „brd“ massive Rechtsbrüche und Straftatbestände, die eigentlich – spätestens nach Anzeigeerstat-tung – entsprechend geahndet werden müssen.

Das Problem dabei ist aber unmittelbar offensichtlich: Die Justiz müßte gegen sich selbst vorgehen, Kollegen müßten gegen Kollegen ermitteln und sich schließlich gegenseitig anklagen. Ob es in irgendeinem Land eine derart ehrliche und wirklich dem Recht verpflichtete Justiz gibt, mag dahin-stehen, in der „brd“ gibt es nachweislich keine rechtsstaatliche Justiz.

Dies beginnt bereits mit einer vollständig fehlenden Basis dafür. Selbst im Grundgesetz ist keine rechtsstaatliche Festlegung enthalten, sogar das Gegenteil ist dort festgeschrieben. So heißt es in Artikel 97, 1 GG: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Was zunächst gut klingen kann, bedeutet aber tatsächlich, daß die Richter der „brd“ keinerlei Kontrolle unterlie-gen und sich selbst aussuchen dürfen, welchem Gesetz sie gehorchen, denn nicht einmal dies ist näher bezeichnet. Damit ist dieser Artikel des Grundgesetzes der Freibrief für jegliche Willkür von Richtern, die ihre Urteile auch nur „im Namen des Volkes“ - welchen Volkes auch immer! - verkün-den und nicht „im Namen des deutschen Volkes“, so daß auch damit die völlige Unverbindlichkeit der Urteilsgrundlagen offen zutage tritt. Für die Insitution „Justiz“ insgesamt oder auch die „Staats-anwaltschaften“ im Besonderen gibt es überhaupt keine grundsätzlichen Regelungen oder Ver-pflichtungen.

Im Rahmen der höchst überschaubaren „Justiz“ in dem von jeder übergeordneten Kontrolle völlig freigestellten kleinstem Bundesland bremen führt dies geradezu zwangsläufig zu einer völlig halt-losen Willkür. Die wenigen „Richter“ und „Staatsanwälte“, die in diesem eigenständigen und unabhängigen Bundesland von nur etwa 500.000 Einwohnern die gesamte Hierarchie vom Amtsge-richt bis zum Oberlandesgericht und vom Amtsanwalt bis zum Generalstaatsanwalt darstellen, ken-nen sich alle persönlich und essen in derselben Kantine, da selbst die Gerichtsgebäude unmittelbar zusammenliegen und zum Teil noch durch eine Brücke miteinander verbunden sind. Wie könnte dort, in solch vertrautem Kreis, eine tatsächliche Kontrolle und Verfolgung von Straftaten unterein-ander stattfinden?

Tatsächlich ist diese Haltung bedingungsloser gegenseitiger Begünstigung im Verlauf schon mehr-fach deutlich geworden, indem begründete Strafanträge ohne Ermittlungen abgewiesen wurden, begründete Befangenheitsanträge verlacht wurden oder gar in offenem Verbrechen die Wahrheit durch Strafanträge gegen mich vollends pervertiert werden sollte:

- Die Begünstigung des rechtsbrechenden „Gerichtsvollziehers“ lars clüver (s. Anlagen B 21-B 23)- Die Begünstigung der rechtsbrechenden „richterin“ katrin gellinger (s. Anlagen C 11a-c)- Die Begünstigung des rechtsbrechenden „rechtspflegers“ böckmann (s. Anlagen C 12a-b)- Die Begünstigung des rechtsbrechenden „insolvenzverwalters“ ralph bünning (s. Anlagen D 06a-b und D 07)- Die Begünstigung der betrügerischen „gutachter“ (s. Anlagen E 08a-b)- Die Begünstigung des rechtsverhöhnenden „rechtspflegers“ thomas reck (s. Anlagen K 02 – K 06 und K 08a-b)

26

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

In gleicher Weise wurden und werden selbstverständlich auch diejenigen begünstigt, die dieser rechtsbrechenden deutschen „Justiz“ zuarbeiten, wie auch bereits an zwei Punkten aufgezeigt wurde:

- Die Begünstigung des klaus meyer (s. Anlagen C04a-c)- Die Begünstigung des rechtsverhöhnenden „stadtamtes“ (s. Anlage G 08)

Nachdem das ganze Ausmaß der Verachtung von selbst noch den eigenen Gesetzen und Grundsatz-entscheidungen offenbar geworden war, mußte das System der bedingungslosen gegenseitigen Be-günstigung in ebensolchem Ausmaß zuschlagen.

So wurde der Strafantrag gegen den manfred collmann wegen dessen ungeheuerlichem Parteiverrat mit frecher Lüge und falscher Gesetzeszitierung abgewiesen – ohne Ermittlung, versteht sich:

Beweis: Begünstigungsschreiben vom 28.12.2016 (Anlagen Q 01a-b)

Tatsächlich erdreistet sich der „erste staatsanwalt“ christoph kunze dazu, zunächst zwar das ein-schlägige Gesetz zutreffend zu zitieren, dann jedoch im folgenden Satz eben dieses Gesetz zum Zweck der Strafvereitelung zu verkürzen, denn anstatt – korrekt – von „Rat oder Beistand“ zu schreiben, beschränkt der christoph kunze die Tatmöglichkeit auf „Rat“, um den Straftatbestand des „Beistands“ für die Gegenseite zu unterdrücken. Dieses Gebaren wird von denen, die in der „brd“ als „Justiz“ auftreten sehr gerne an den Tag gelegt, obwohl es eigentlich lächerlich primitiv ist. Da es aber keinen wirksamen Kontroll- und Beschwerdeweg gibt, können diese Täter so dumm auf-treten wie immer sie möchten.

Hinzuweisen ist hier darauf, daß der „erste staatsanwalt“ christoph kunze tatsächlich nicht der bre-mer, sondern der oldenburger „Justiz“ angehört. Abgesehen von dem gerade in der deutschen „Ju-stiz“ allgegenwärtigen Korpsgeist jedoch besteht zwischen der oldenburger „Justiz“ und dem am gesamten Arisierungsverbrechen von Anfang an maßgeblich beteiligten bremer amtsgerichtsprä-sidenten klaus schlüter eine persönliche Verbindung: klaus schlüter war vom 14.04.1997 – 31.12.2008 als „richter“ am „oberlandesgericht“ oldenburg tätig.

Wenn auch der „amtsgerichtspräsident“ klaus schlüter von Anfang an persönlich maßgeblich invol-viert war, mutmaßlich die entsprechenden Anweisungen gab und auch erst eine ganze Reihe von Helfeshelfern die vorliegende Verbrechensserie möglich gemacht hat, so ist doch die als „richterin“ fungierende katrin gellinger die verantwortliche Haupttäterin in dieser Sache. Unter gar keinen Um-ständen darf folglich die bremer „Justiz“ auch nur den geringsten Zweifel an der vermeintlichen Korrektheit ihrer Kollegin und ihrer sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufkommen lassen. So wurde der neuerliche Befangenheitsantrag mit aberwitzigsten Auslassungen abgewiesen und das Vorliegen des Bruchs noch der eigenen Gesetze und der Verstoß gegen den Grundsatzentscheid des BGH (s. S. 1) vollkommen negiert.

Beweis: Begünstigungsschreiben der „richterin“ illies vom 01.12.2016 (Anlagen Q 02a-c)

Gegen diese Zusammenstellung haltloser Lügen wurde sofort Beschwerde eingelegt, gleich Verbun-den mit der deutlichen Erwartung, daß diese „Justiz“ gar nicht mehr anders kann als auch die Be-

27

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

schwerde zu verhöhnen.

Beweis: Beschwerdeschreiben vom 06.12.2016 (Anlagen Q 03a-d)

Wie erwartet wurde auch die substantiierte Beschwerde abgewiesen, in geradezu artiger Erfüllung der in der Beschwerde dafür angeführten Weise durch einen völlig nichtssagenden Textbaustein unter ängstlicher Vermeidung jeglichen Sachbezugs.

Beweis: Beschwerdeverhöhnung von dr. mario pellegrino vom 23.12.2016 (Anlage Q 04)

Im übrigen werden Strafanträge gegen Täter der „Justiz“ von der „staatsanwaltschaft“ vollständig unterdrückt, sie erhalten nicht einmal ein Aktenzeichen geschweige denn auch nur den Ansatz einer Bearbeitung, auch wenn sie per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.

Es liegt in dieser Sache sogar auch eine schriftliche Bestätigung des Bundesjustizministeriums dafürvor, daß es keine übergeordnete Kontrollinstanz im Rahmen der „brd“ gibt.

Beweis: Ablehnungsschreiben des Bundesjustizministeriums vom 29.07.2016(Anlage Q 05)

Auch die insbesondere für Straftaten mit politischem Hintergrund zuständige Institution des Gene-ralbundesanwalts erklärte sich ausdrücklich für nicht zuständig.

Beweis: Ablehnungsschreiben des Generalbundesanwalts vom 01.07.2016(Anlage Q 06a-b)

Der Bundesgerichtshof als „oberstes Gericht“, der ohnehin mehr als 97 % aller Eingaben nicht zur Entscheidung annimmt, hätte tatsächlich keine Veranlassung zu einer erneuten Sachbefassung, da bereits 2007 genau hierzu eine Grundsatzentscheidung ergangen ist (BGH IX ZB 12/07 vom 29.11.2007, s.S. 1). Wenn diese dann einfach willkürlich nicht angewandt wird, ist der BGH nicht mehr zuständig, das System der Ungerechtigkeit also vollständig geschützt.

Auch die politisch Verantwortlichen sind offenbar eines Geistes mit den Tätern der „Justiz“: Der hier eigentlich zuständige Petitionsausschuß des Landtags in bremen hat in großer Eile die Befas-sung mit der umfassenden Beschwerdeeingabe abgelehnt. Als „Begründung“ wurde angegeben, daßdie Beschwerde angeblich „beleidigende“ und „unsachliche“ Inhalte hätte. Wie ohne Sachbefassungein Vorliegen vermeintlich unsachlicher Inhalte festgestellt werden kann, wird das Geheimnis diesesdeutschen „Petitionsausschusses“ bleiben. Bezüglich der in sich bereits verleumderischen Falschbe-schuldigung angeblich beleidigender Inhalte ist festzustellen, daß selbst bei tatsächlich harschem Ton der Beschwerdeführung dies keinerlei ehrliche Begründung dafür wäre, einen derartigen Justiz-skandal ohne Untersuchung und Ahndung zu belassen. Ganz offensichtlich verweigern sich die po-litisch Verantwortlichen ihrer Pflicht, weil man bereits bei oberflächlicher Durchsicht das Ausmaß des Verbrechens und die sich daraus zwingend ergebenden Konsequenzen erkannt hat und daher dasVertuschen bevorzugte – zumal in diesem kleinen „Bundesland“, in dem jeder jeden kennt und man sich deshalb stets gegenseitig deckt.

28

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Beweis: Verhöhnungsschreiben des Petitionsausschusses vom 05.01.2017(Anlage Q 07)

Wie aus einer Vielzahl anderer Fälle von ausgeübtem „Justiz“-Terror in der „brd“ bekannt, legt manaber offenbar auch weiterhin großen Wert darauf, daß die begangenen Verbrechen nicht bekannt werden. Der in der „brd“ dafür übliche Weg ist das eifernde Bemühen um völlige Pervertierung des Rechts, indem man darum ringt, das Opfer zum vermeintlichen „Täter“ zu stilisieren, wie es auch im vorliegenden Falle bereits mehrfach versucht wurde. Nunmehr ist hier die „präsidentin“ des „landgerichts“ auf den Plan getreten und hat aufgrund des Beschwerdeschreibens eine verleumde-rische und falsch beschuldigende „Strafanzeige“ wegen angeblicher Verleumdung gestellt.

Beweis: Vorladungsschriftstück der „polizei“ vom 11.01.2017 (Anlage Q 08)

So offenbart sich weiterhin die unbelehrbare und zur Gerechtigkeit vollkommen unfähige, durch und durch verdorbene deutsche „Justiz“ in all ihrer Schändlichkeit.

29

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Täterliste:

deutsche Justiz:

„Insolvenzverfahren“:

Amtsgerichtspräsident klaus schlüter, amtsgericht bremen,Ostertorstr. 25-31, 28195 bremen

RinAG dr. katrin gellinger, amtsgericht bremen, Ostertorstr. 25-31,28195 bremen

Rechtspfleger Böckmann, amtsgericht bremen, Ostertorstr. 25-31,28195 bremen

Rechtspfleger thomas reck, amtsgericht bremen, Ostertorstr. 25-31,28195 bremen

Rechtspflegerin kopietz, amtsgericht bremen, Ostertorstr. 25-31,28195 bremen

Rechtspflegerin minnemann, amtsgericht bremen, Ostertorstr. 25-31,28195 bremen

Rechtspfleger rundel, amtsgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

Rechtspflegerin rebers, amtsgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

Rechtspflegerin v.lübke, amtsgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

Rechtspflegerin klein, amtsgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

Rechtsanwalt ralph bünning, Sandbergweg 48, 28790 Schwanewede

Begünstigungen:

karin goldmann, landgerichtspräsidentin, landgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

VRLG ehlers, landgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

RLG kornol, landgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

Ri neuhausen, landgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

RinAG illies, amtsgericht bremen, Ostertorstr. 25-31, 28195 bremen

30

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

RinAG andrae, amtsgericht bremen, Ostertorstr. 25-31, 28195 bremen

VROLG blum, hanseatisches oberlandesgericht, Am Wall 198, 28195 bremen

RLG dr. otten, landgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

RLG claussen, landgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

VRLG dr. mario pellegrino, landgericht bremen, Domsheide 16, 28195 bremen

Amtsanwalt lier, staatsanwaltschaft bremen, Ostertorstr. 25-31,28195 bremen

christian weber, landtagspräsident, haus der bürgerschaft, Am Markt 20, 28195 bremen

jens riesenberg, c/o gesundheitssenator, Contrescarpe 72, 28195 bremen

andreas laesch, c/o ärztekammer bremen, Schwachhauser Heerstr. 30,28209 bremen

Verfolgung Unschuldiger:

RinAG vesting, amtsgericht bremen, Ostertorstr. 25-31, 28195 bremen

Amtsanwältin drees, staatsanwaltschaft bremen, Ostertorstr. 25-3128195 bremen

Oberamtsanwältin bernhardt, staatsanwaltschaft bremen, Ostertorstr. 25-3128195 bremen

unbekannt/ verdächtig: Staatsanwalt pawlowsky, staatsanwaltschaft bremen,Ostertorstr. 25-31, 28195 bremen

khk cornea, polizei bremen, Lilienthaler Heerstr. 259, 28357 bremen

insolvenzauslösende Bank:

volksbank osterholz, Marktstr. 1-5, 27711 osterholz-scharmbeck

Direktor wilfried guttmann, Danziger Str. 8, 27721 Ritterhude

Sachbearbeiter günter von salzen, c/o volksbank osterholz, Marktstr. 1-5, 27711 osterholz-scharmbeck

31

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

Sachbearbeiter georg jaschinski, c/o volksbank osterholz,Markstr. 1-5, 27711 osterholz-scharmbeck

Sachbearbeiter karsten burmester, c/o volksbank osterholz,Markstr. 1-5, 27711 osterholz-scharmbeck

BVR, Schellingstr. 4, 10785 Berlin

Ombudsmann dr. alfons van gelder, c/o BVR, Schellingstr. 4, 10785 Berlin

Helfeshelfer:

Obergerichtsvollzieher lars clüver, Korffsdeich 6-7, 28217 bremen

Rechtsanwalt dr. gerrit hölzle, Martinistr. 1, 28195 bremen

Rechtsanwalt franz kortland, Bramscher Str. 2, 49593 Bersenbrück

Rechtsanwältin jennifer jakobi, Am Wall 165/167, 28195 bremen

Rechtsanwalt manfred collmann, bahnhofstr. 11, 26655 Westerstede

Unternehmensberater klaus meyer (m&m consulting), An der Halse 1,27283 Verden

Gutachter ernst kramer (dipl.-ing.), inzwischen Leiter des Katasteramtes osterholz-scharmbeck, Pappstr. 4,27711 osterholz-scharmbeck

Gutachter thomas kahnwald (architekt), Garteler Weg 9, 27711 osterholz-scharmbeck

Gutachterin jutta cordes (maklerin), Scharmbeckstoteler Str. 9, 27711 osterholz-scharmbeck

Auktionator proventura gmbh, Nikolausberg, Hölleweg 3, 37077 Göttingen

thomas witt, c/o proventura gmbh, Nikolausberg, Hölleweg 3, 37077 Göttingen

johann zimmermann, c/o proventura gmbh, Nikolausberg, Hölleweg 3, 37077 Göttingen

32

Politische Verfolgung durch gezielte Vermögensvernichtung____________________________________________________________

zusätzliche Verfolgungen:

stadtamt bremen:

Amtsleiterin dr. ingenbleek, c/o stadtamt, stresemannstr. 48, 28207 bremen

wessel-niepel, c/o stadtamt, stresemannstr. 48, 28207 bremen

martha lewandowski, c/o stadtamt, stresemannstr. 48, 28207 bremen

„frau“ volkensfeld, c/o stadtamt, stresemannstr. 48, 28207 bremen

„frau lövm“, c/o stadtamt, stresemannstr. 48, 28207 bremen

Amtsarzt schaper, c/o gesundheitsamt bremen, Horner Str. 60-70, 28203 bremen

finanzamt bremen:

finanzsenatorin karoline linnert, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 bremen

weitere anonyme täter des amtes, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 bremen

33