Polizeireglement NEU Brig.pdf

3
22 Neues Polizeireglement 1996 hat die Urversammlung das erste Polizeireglement der Stadtgemeinde Brig-Glis verab- schiedet, nachdem der Kanton Wallis das damalige Gesetz aus- ser Kraft gesetzt und damit die Ahndung von Übertretungen an die Gemeinden delegiert hatte. In der Zwischenzeit ist eine Reihe von rechtlichen Verände- rungen eingetreten, welche eine Überarbeitung des Polizeiregle- ments für angezeigt erscheinen lassen. Namentlich zu erwäh- nen sind in diesem Zusammen- hang die Einführung der neuen schweizerischen Strafprozess- ordnung auf den 1. Januar 2011, aber auch neue Bedürfnisse in der Verfolgung von leichten Straftaten. Das neue Polizeireglement ist bewusst sehr kurz gehalten und beinhaltet 20 Artikel. In einem ersten Teil werden Allgemeine Bestimmungen umschrieben und im zweiten Teil insgesamt 12 Übertretungstatbestände, die im Schweizerischen Straf- gesetz bewusst nicht erfasst sind, weil sie in die Verfolgungs- kompetenz der Kantone bzw. der Gemeinden fallen. Das kommunale Strafrecht ist für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zwingend notwendig und bildet die Rechtsgrundlage für den diesbezüglichen Auftrag der Strafverfolgungsbehörden, d. h. der Stadt- und Kantonspo- lizei und der Staatsanwaltschaft. Das vorliegende Polizeiregle- ment gleicht sich an ähnliche Er- lasse der Talgemeinden Naters und Visp an und gewährleistet damit eine weitgehend iden- tische Rechtssituation in den drei grossen Talgemeinden des Oberwallis. Das neue Regle- ment ersetzt das bisherige nach der Genehmigung durch den Staatsrat des Kanton Wallis. Es wird nachfolgend vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht. Polizeireglement der Stadtgemeinde Brig-Glis DIE URVERSAMMLUNG VON BRIG-GLIS eingesehen den Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetz- buches; eingesehen die Art. 69, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 78 Abs. 3 und 79 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 der Ver- fassung des Kanton Wallis; eingesehen die Art. 2 Abs. 2 und 6 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes; eingesehen den Art. 60 des kan- tonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafge- setzbuch; eingesehen das Einführungs- gesetz zur schweizerischen Strafprozessordnung; eingesehen die schweizerische Strafprozessordnung; eingesehen das Gesetz zur Än- derung des geltenden Rechts betreffend die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kommu- nalen Rechts und die Verhän- gung von Ordnungsbussen auf Antrag des Gemeinderates BESCHLIESST I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich ¹ Das vorliegende Reglement soll Übertretungen auf Ge- biet der Gemeinde Brig-Glis ahnden, deren Beurteilung aufgrund der kantonalen und eidgenössischen Gesetzge- bung in die Kompetenz des Polizeigerichtes der Stadtge- meinde Brig-Glis fallen. ² Die allgemeinen Bestimmun- gen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind auf das vorliegende Polizeiregle- ment anwendbar. ³ Die im Polizeireglement un- ter Strafe gestellten Übertre- tungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden. Artikel 2 Strafen Die Strafe ist Busse bis 5‘000 Franken. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Polizeigericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe aus. Artikel 3 Kostenersatz Vom Verursacher ausserordent- licher Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind, kann ein Kosten- ersatz erhoben werden.

Transcript of Polizeireglement NEU Brig.pdf

  • 22

    Neues Polizeireglement1996 hat die Urversammlung das erste Polizeireglement der Stadtgemeinde Brig-Glis verab-schiedet, nachdem der Kanton Wallis das damalige Gesetz aus-ser Kraft gesetzt und damit die Ahndung von bertretungen an die Gemeinden delegiert hatte.

    In der Zwischenzeit ist eine Reihe von rechtlichen Vernde-rungen eingetreten, welche eine berarbeitung des Polizeiregle-ments fr angezeigt erscheinen lassen. Namentlich zu erwh-nen sind in diesem Zusammen-hang die Einfhrung der neuen schweizerischen Strafprozess-ordnung auf den 1. Januar 2011,

    aber auch neue Bedrfnisse in der Verfolgung von leichten Straftaten.

    Das neue Polizeireglement ist bewusst sehr kurz gehalten und beinhaltet 20 Artikel. In einem ersten Teil werden Allgemeine Bestimmungen umschrieben und im zweiten Teil insgesamt 12 bertretungstatbestnde, die im Schweizerischen Straf-gesetz bewusst nicht erfasst sind, weil sie in die Verfolgungs-kompetenz der Kantone bzw. der Gemeinden fallen. Das kommunale Strafrecht ist fr die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zwingend notwendig

    und bildet die Rechtsgrundlage fr den diesbezglichen Auftrag der Strafverfolgungsbehrden, d. h. der Stadt- und Kantonspo-lizei und der Staatsanwaltschaft.

    Das vorliegende Polizeiregle-ment gleicht sich an hnliche Er-lasse der Talgemeinden Naters und Visp an und gewhrleistet damit eine weitgehend iden-tische Rechtssituation in den drei grossen Talgemeinden des Oberwallis. Das neue Regle-ment ersetzt das bisherige nach der Genehmigung durch den Staatsrat des Kanton Wallis. Es wird nachfolgend vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht.

    Polizeireglement der Stadtgemeinde Brig-GlisDIE URVERSAMMLUNG VON BRIG-GLISeingesehen den Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetz-buches;eingesehen die Art. 69, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 78 Abs. 3 und 79 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 der Ver-fassung des Kanton Wallis;eingesehen die Art. 2 Abs. 2 und 6 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes;eingesehen den Art. 60 des kan-tonalen Einfhrungsgesetzes zum Schweizerischen Strafge-setzbuch;eingesehen das Einfhrungs-gesetz zur schweizerischen Strafprozessordnung;eingesehen die schweizerische Strafprozessordnung;eingesehen das Gesetz zur n-derung des geltenden Rechts betreffend die Verfolgung und Beurteilung von bertretungen

    des kantonalen und kommu-nalen Rechts und die Verhn-gung von Ordnungsbussen auf Antrag des GemeinderatesBESCHLIESST

    I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement

    soll bertretungen auf Ge-biet der Gemeinde Brig-Glis ahnden, deren Beurteilung aufgrund der kantonalen und eidgenssischen Gesetzge-bung in die Kompetenz des Polizeigerichtes der Stadtge-meinde Brig-Glis fallen.

    Die allgemeinen Bestimmun-gen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind auf das vorliegende Polizeiregle-ment anwendbar.

    Die im Polizeireglement un-ter Strafe gestellten bertre-tungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlssig begangen werden.

    Artikel 2 StrafenDie Strafe ist Busse bis 5000 Franken.Fr den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Polizeigericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe aus.

    Artikel 3 KostenersatzVom Verursacher ausserordent-licher Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn sie vorstzlich oder grobfahrlssig verursacht worden sind, kann ein Kosten-ersatz erhoben werden.

  • Mai 14

    STADT INFO

    23

    Artikel 4 EntscheidungsbehrdeDas Polizeigericht ist fr die Ahndung der bertretungen des vorliegenden Reglements zu-stndig, unter Vorbehalt der in der Spezialgesetzgebung gere-gelten Zustndigkeiten.

    Artikel 5 Aufgaben der Gemeindepolizei Die Gemeindepolizei erfllt die ihr bertragenen Aufgaben zur Strafverfolgung gemss vorlie-gendem Reglement.

    Artikel 6Wegweisung und Fernhaltung Die Gemeindepolizei kann

    zur Wahrung der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung und zur Erleichterung der Arbeit der Rettungsdienste sowie zur Gefahrenabwehr ereig- nisbezogen einzelne Perso-nen oder Personengruppen von klar definierten rtlich-keiten wegweisen.

    Der Gemeinderat kann be-stimmte Personen und Perso-nengruppen die Teilnahme an Veranstaltungen verbieten, wenn zu erwarten ist, dass diese die Ruhe und Ordnung stren oder die ffentliche Si-cherheit gefhrden.

    Artikel 7 Polizeiliche GeneralklauselDie Gemeindepolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unauf-schiebbare Massnahmen, um schwere, unmittelbar drohende Gefahren oder eingetretene St- rungen der ffentlichen Sicher-heit und Ordnung zu verhten oder abzuwehren.

    II. BERTRETUNGS- TATBESTNDENach diesem Reglement wird bestraft:

    Artikel 8 Belstigung und SicherheitsgefhrdungWer durch sein Verhalten ande-re Personen belstigt oder die ffentliche Sicherheit gefhrdet, ohne dass eine andere strafbare Handlung vorliegt.

    Artikel 9Verunreinigung und Verunstaltung von fremdem Eigentum Wer ffentliches oder privates

    Eigentum verunstaltet, ver- unreinigt oder ohne Einwilli-gung des Eigentmers Pla- kate oder sonstige Mittei-lungen anbringt.

    Wer ffentliche Strassen oder Anlagen verunreinigt und nicht umgehend wieder den ordnungsgemssen Zustand herstellt.

    Artikel 10 Nachtruhestrung Wer zur Nachtruhezeit (22.00 Uhr bis 07.00 Uhr) andere durch bermssigen Lrm, nament-lich durch Schreien, Streiten, Singen, Musizieren, Abspielen eines Musikwiedergabegertes, Benutzung von Motorfahrzeu-gen, Maschinen und Feuer-werkskrpern usw., strt oder belstigt.

    Artikel 11 ffentliches rgernis Wer in angetrunkenem oder be-rauschtem Zustand Gegenstand ffentlichen rgernisses ist. Er darf, nicht lnger als unbedingt

    notwendig, in polizeilichem Ge-wahrsam gehalten werden.

    Artikel 12 IdentittsfeststellungWer sich weigert, auf begrn-dete Aufforderung hin einem Polizeibeamten seine Identitt bekannt zu geben. Die Gemein-depolizei kann die angehaltene Person auf den Polizeiposten fhren, wenn die Feststellung ihrer Identitt an Ort und Stelle nicht mglich ist oder wenn der Verdacht besteht, dass die An-gaben unrichtig sind.

    Artikel 13Diensterschwerung Wer einen Polizeibeamten

    oder Einsatzkrfte der Feuer-wehr, Sanitt, des Zivilschut-zes oder andere Sicherheits-organe bei der Ausbung ihres Dienstes strt, behin-dert und/oder beleidigt.

    Wer einer Aufforderung oder Anordnung der Polizei, die sie im Rahmen ihrer Amtsbe-fugnisse erlsst, nicht nach-kommt.

    Artikel 14Betteln Wer auf ffentlichem Grund,

    Pltzen und Strassen oder in Husern um Geld oder ande-re Gaben bettelt.

    Wer auf ffentlichem Grund ohne Bewilligung zur Geld-beschaffung musiziert oder singt.

    Artikel 15 CampierenWer auf ffentlichem Grund und Boden ausserhalb der von der Gemeinde dafr bezeichneten Zonen campiert.

  • 24

    Artikel 16 Missbruchlicher AlarmWer wider besseren Wissens Sicherheits- und Gesundheits-dienste alarmiert, Alarmvorrich-tungen in Betrieb setzt oder de-ren Wirkung beeintrchtigt.

    Artikel 17 Tierhaltung Wer Tiere als Eigentmer

    oder vorbergehender Halter nicht so verwahrt oder beauf-sichtigt, dass sie andere Per-sonen weder gefhrden noch durch Lrm oder auf andere Weise belstigen.

    Wer in unerlaubter Weise Tiere auf fremdem Eigentum

    weiden oder herumstreifen lsst.

    Wer seinen Hund ausser in den von der Gemeinde defi-nierten Gebieten nicht an der Leine hlt.

    Artikel 18 Missbruchlicher DurchgangWer unerlaubter Weise durch das Grundstck eines andern hindurchgeht, Tiere hindurch treibt oder Fahrzeuge hindurch fhrt.

    Artikel 19 Bewsserung und Ableitungvon Wsserwasser Wer sich nicht an die von

    der Gemeinde erlassenen Weisungen betreffend die Bewsserung von Wiesen, Feldern, Rasen, Grten, Re-ben, usw. hlt.

    Wer in unberechtigter Weise Wsserwasser ableitet oder benutzt.

    III. SCHLUSS- BESTIMMUNGEN

    Artikel 20 InkrafttretenDas vorliegende Reglement tritt nach Annahme durch die Ur-versammlung und unmittelbar nach Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

    Antrag an die UrversammlungDer Gemeinderat von Brig- Glis beantragt der Urversamm-lung, das neue Polizeireglement

    zu genehmigen.Brig-Glis, April 2014STADTGEMEINDE BRIG-GLIS

    Ressort ffentliche SicherheitRessortchefin AbteilungschefSigrid Fischer-Willa Kurt Bumann

    Neuer Internetauftritt Brig-GlisDie Website www.brig-glis.ch wurde von den IT-Verantwort-lichen der Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit den Fir-men Visucom und Bar-Informa-tik vollstndig berarbeitet und neu gestaltet. Das Re-Design beinhaltet eine rasche Naviga-tion, zeitgemsse Informatio-nen ber alle Belange von Brig-Glis und interaktive Elemente mit einem attraktiven Auftritt. Die Besucherinnen und Besu-cher der Homepage erfahren ntzlichen Einzelheiten ber Brig-Glis, die Verwaltungsttig- keit, Anlsse und zahlreiche weiterfhrende Links zu nahe stehenden Angeboten der Stadt und der Region.