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Teilnahme an einer Ausschreibung in Algerien (27.10.2014)

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Beteiligung an Ausschreibungen in Algerien: Rechtliche Rahmen, wichtige Praxistipps bei der Gestaltung des Angebots,

Verhalten der algerischen Seite

RA Jean-Gabriel Recq/Abbès Boumediene

27.10.2014 in Algier

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Diem & Partner Rechtsanwälte mbB

Wirtschaftskanzlei mit 18 Anwälten in Stuttgart,

Istanbul

Zugelassenes Anwaltsbüro in Istanbul (Investitionen

in die Türkei)

ISO-2001 zertifizierte Kanzlei mit QM-System

Französisches Referat seit 1998 mit drei

Berufsträgern

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Diem&Partner in Algerien

Seit 2007 im französischsprachigen Nordafrika (auch Algerien) tätig

Kooperation mit Abbès BOUMEDIENE, Wirtschaftsjurist in Oran

• 20 Jahre Berufserfahrung als Justiziar in einem Staatölkonzern in

Algerien

• Gesichertes Kommunikationssystem mit Herrn Boumediene

Mitglied der AHK Algier und des Afrika Vereins

Co-Autor des „Wirtschaftsführers Algerien“ (mit AHK, GTAI)

2012

Teilnahme an der GWK Algerien/Deutschland

Blog: www.investieren-in-nordafrika.de

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Algerien als Potential

Algerien bietet ausländischen Investoren großes Potential, jedoch

• … ist das Geschäftsklima für ausländische Investoren (noch) nicht

optimal, wie z. B. die Notwendigkeit mehrheitlicher lokaler Partner

bei einer Tochtergesellschaft vor Ort zu haben (51 %/49 %),

• … sind die Gesetze auslegungsbedürftig. Sie werden zu oft

korrigiert, manchmal sogar rückwirkend,

• … ist die Bürokratie sehr schwer.

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Welche Regelungen gelten?

Verordnung vom 07.10.2010, welche im Jahre 2011, 2012 und zuletzt

am 13.01.2013 geändert wurde

Bis 2011 galten strengere Rahmenbedingungen • Begünstigung für algerische Beteiligte (préférence nationale)

• Komplizierte Entscheidungsprozesse

Seit 2012 gelten erhebliche Erleichterungen bis zum vereinfachten

Zugang für den Mittelstand (Lose, abweichende technische

Varianten , Art. 11 )

Neues durch die Reform 2013: Es gibt nicht mehr ein einheitliches

Vergaberecht sondern zahlreiche Rahmenbedingungen • Staatsunternehmen können ihre eigenen Vorschriften verabschieden (SONATRACH)

Das Investitionsgesetz gilt allerdings weiter!

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Art von Vergabe

Schwellenwerte • Bau- und Lieferaufträge: ab DA 8.000.000,00 (€ 80.000,00)

• Planungs- und Dienstleistungsaufträge: ab DA 4.000.000,00 (€ 40.000,00)

Die Ausschreibung ist das normale Vergabeverfahren

(national/international) • Offene oder beschränkte Ausschreibung

• Ausschreibung mit ausgewählten Anbietern (consultation sélective) Veröffentlichung/Interessenverkündung innerhalb einer Frist

Mindestens drei Anbieter

Neu seit 2012: Das Verfahren bei einer Ausschreibung wird mit ausgewählten Anbietern oder Teilnahmewettbewerben fortgeführt, auch wenn nur ein Anbieter sich an der Ausschreibung beteiligt, seit 2012 „appel d‘offre unique“ (nicht gré à gré)

• Freihändige Vergabeverfahren mit mindestens drei Angeboten(gré à

gré après consultation) oder einfaches Freihändige

Vergabeverfahren

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Beteiligung eines ausländischen Unternehmens

Ein ausländisches Unternehmen kann sich an folgenden Ausschreibungen beteiligen

• Internationale Ausschreibungen

• Internationale und nationale Ausschreibungen

• Freihändige Verfahren

Ein ausländisches Unternehmen kann sich an der

Ausschreibung allein oder in Bietergemeinschaft mit einem

ausländischen oder algerischen Partner beteiligen

Ein ausländisches Unternehmen kann sich an einer rein nationalen Ausschreibung beteiligen, jedoch nur wenn es ein

JV mit einem algerischen Partner (49 %/51 %) ist

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Die Begünstigung der algerischen Anbieter (la

préférence nationale)

Das Prinzip (Art. 23): Dem algerischen Anbieter wird eine Begünstigung von 25 % gewährt, d. h. er kann bis zu 125 %

teurer sein als der ausländische Anbieter

Anwendung dieser Begünstigung im Verhältnis des Anteils der

algerischen Produkte/Unternehmen bei der Ausschreibung:

• Soweit der ausländische Anbieter sich in einer

Bietergemeinschaft von 50 % mit einem algerischen Partner an

einer Ausschreibung beteiligt, hat er eine Begünstigung von

12,5 % im Verhältnis zu den anderen Anbietern

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Ausländische Beteiligung und Investitionspflicht

(Änderung in 2013)

Art. 24 (neu) sieht eine Investitionspflicht des ausländischen Anbieters bei internationalen Ausschreibungen und zwar in

Partnerschaft mit einem algerischen Partner vor (bisher

diskutiert):

• Bei Ausschreibungen von Staatsunternehmen gilt Art. 24 (neu)

nicht;

• Die Investitionspflicht gilt auch nicht für alle Projekte (nur für

aufgelistete Projekte);

• Die Investitionspflicht ist an den Gegenstand der Ausschreibung

nicht mehr gebunden;

• Art. 24 (neu) schreibt keine mehrheitliche Beteiligung für den

algerischen Partner (51 %) vor, wie bisher (neue

Liberalisierungswelle?);

• Freie Wahl des algerischen Partners (bisher offizielle Liste von

Partnern).

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Wie wird der Anbieter ausgewählt?

Die Auswahlkriterien werden veröffentlicht

Mögliche Auswahlkriterien (Art. 56) • Preis (offre la moins-disante)

Gilt als ausschließendes Kriterium für einfache Aufträge bei Sonatrach (Art. 38.1.)

• Qualität der Leistung und Ausführungsplan

• Technische und finanzielle Zusicherungen

• Finanzierung

• Algerische Herkunft der Produkte oder Beteiligung von algerischen Unternehmen (préférence nationale)

• Auswahlkriterien werden in der Regel gewichtet

Muss- und Soll-Auswahlkriterien: Wie erkennt man diese

Kriterien?

Ausschusslisten existieren bei algerischen Auftraggebern (Art.

35.1. Sonatrach)

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Mitwirkung der Anbieter bei der Ausschreibung

Möglichkeit Klärungen schriftlich zu verlangen(Frage und Antwort gehen an alle)/ Gespräche zur Klärung (réunions de

clarification) werden vorgesehen(Art. 31 Sonatrach)

Möglichkeit eine oder mehrere - von der Baubeschreibung

abweichende technische Varianten - anzubieten (Art. 11 vom Erlass vom 18.01.2012)

• „Sobald die algerische Behörden es ermöglichen, für schwierige technische

Leistungen … können die Anbieter eine oder mehrere Varianten den

technischen Spezifikationen vorschlagen“

Möglichkeit Änderungen zu dem vorgelegten Vertrag vorzuschlagen (Art. 58 Sonatrach)

• Mindestleistungswerte mit Folgen bei Nichterreichung (Kündigung des

Auftrages)

• Formalien bei Vorschlagsverbesserungen einzuhalten

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Nach der Vergabe

Verhandlung und Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber

(wichtige Phase?)

Ergänzung des Vertragsgegenstandes durch Nachträge

• Das algerische Vergaberecht ist sehr formell

• Sinnvoll ist, nach der Vergabe ein gutes Vertragsmanagement zu

organisieren

• Bis10 %/20 % des Auftrages keine Kontrollorgane

Sanktionen bei Verzug oder schlechte Ausführung des erteilten

Auftrages

• Finanzielle Strafe (Art. 9) bis zur Kündigung des Auftrages

(Art. 112)

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Schwierigkeiten bei Ausschreibungen in Algerien

Seit 2006 kennt das algerische Recht ein Anti-

Korruptionsgesetz

Ab 2010 Verschärfung des Gesetzes, um die Beamten, die

Ausschreibungsverfahren leiten, in die Haftung zu nehmen

• Art. 26 droht jedem Verantwortlichen der öffentlichen Hand, der einen

Vertrag, eine Vereinbarung, einen (öffentlichen) Auftrag oder einen

Nachtrag zu diesem Auftrag abschließt, genehmigt oder ändert und

dabei gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, mit dem Zweck,

einem Dritten einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, mit einer

Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren

Erhebliche Blockierungen bei Entscheidungsprozessen

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Bestehen einer Betriebstätte oder nicht in Algerien

• Eine Bauausführung oder Montage oder damit

zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten sind nur dann

eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate

überschreitet

(Art. 5 (3) DBA).

MwSt-Problematiken in Zusammenhang mit Ausschreibungen

• Reverse charge Verfahren (Art. 83 CTVA)

Quellensteuer von 24 % • Art. 156 CGI: „Zahlungsleistungen als Vergütung für in

Algerien erbrachte oder benutze Dienstleistungen,

welche von Schuldner mit Sitz in Algerien an ausländische

Unternehmen, die in Algerien über keine dauerhaften

gewerblichen Einrichtungen verfügen. unterliegen einer

Quellensteuer für Ertragssteuer (IBS) in Höhe von [24 %]

/Art. 28 DBA

Einkommensteuer für entsendetes Personal

(über 183 Tage)

Kein

Sozialverischerungsabko

mmen zwischen Deutschland/Algerien

(Frankreich, Belgien,

Rumänien)

Entsendetes Personal in

Algerien ist ab dem ersten

Tag sozialbeitragspflichtig

(35 %)

Visum

Steuerliche und sozialrechtliche Aspekte

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www.investieren-in-nordafrika.de

Hölderlinplatz 5 • D-70193 Stuttgart

Tel. +49 711 22854-50 • Fax +49 711 22854-99

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

• RA Jean-Gabriel RECQ

Partner

Tel: +49 711 228 54 56

email: [email protected]

• In Zusammenarbeit mit Herrn Abbès

BOUMEDIENE, Oran