PPP - stmi. · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher...

46
PPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Transcript of PPP - stmi. · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher...

Page 1: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

PPPPublic Private Partnershipzur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern

Teil 4Bauunterhalts- undBetriebsphase

Page 2: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Impressum:

Herausgeber:„Gesprächsrunde PPP“ (Federführung Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern)und der von ihr eingerichtete PPP-Arbeitskreis (Geschäftsführung Bayerischer Bauindustrieverband)

Teilnehmer:Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband

Bayerischer Städtetagauch vertreten durch die Landeshauptstadt München und die Stadt Nürnberg

Bayerischer Gemeindetag

Bayerischer Landkreistag

Verband der Bayerischen Bezirke

Bayerischer Bankenverbandvertreten durch die HypoVereinsbank

Sparkassenverband Bayern vertreten durch die BayernLB

Genossenschaftsverband Bayernauch vertreten durch die DZ Bank

Bayerische Architektenkammer

Bayerische Ingenieurekammer Bau

German Facility Management Association – Deutscher Verband für Facility Managementvertreten durch Dr. Sasse AG

Real FM Association forReal Estate- and Facility Managersvertreten durch Rödl & Partner

Bayerische Baugewerbeverbände

Bayerischer Bauindustrieverband

Kontaktadresse und weitergehende Informationen:www.ppp.bayern.de

Konzept & Gestaltung:Franz Leander Neubauer82547 Beuerberg

Satz & Litho:LaySa Mediendienstleister, Augsburg

Druck: Rittel-Offset, Planegg

Erschienen im Dezember 2009

Page 3: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 1

Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern

Teil 4Bauunterhalts- und Betriebsphase

Einleitung für den PPP-Leitfaden Teil 4 . . . . . . . . . . . . . 3

Abschnitt AMethodische Grundlagen zurVertragsgestaltung der Bauunterhalts- und Betriebsphase 4

I. Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

II. Betreiberverantwortung . . . . . . . . 4

III. Schnittstellen . . . . . . . . . . . . . . . . 5

IV. Leistungsbeschreibung . . . . . . . . 51. Tätigkeitsbezogene Leistungs-

beschreibung . . . . . . . . . . . . . . . 52. Funktionalausschreibung . . . . . . 53. Gegenüberstellung tätigkeits-

bezogene Leistungsbeschrei-bung – Funktionalausschreibung 6

V. Vereinbarung von Qualitäts-standards (sog. Service Level Agreements – SLA) . . . . . . . . . . . 61. Messbare Anforderungen . . . . . 62. Nicht messbare Anforderungen 6

VI. Leistungsbasiertes Vergütungssystem . . . . . . . . . . . . 7

Abschnitt BHinweise zur Leistungsbeschreibungfür PPP-Hochbauprojekte . . . . . . . . 9

I. Gebäudemanagement nach der DIN 32736 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91. Technisches Gebäude-

management . . . . . . . . . . . . . . . 92. Infrastrukturelles

Gebäudemanagement . . . . . . . 93. Kaufmännisches

Gebäudemanagement . . . . . . . 94. Flächenmanagement . . . . . . . . 9

II. Facility Management nach denGEFMA-Richtlinien 100-1 und 100-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101. Konzeption . . . . . . . . . . . . . . . . 102. Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103. Errichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . 104. Vermarktung . . . . . . . . . . . . . . . 105. Beschaffung . . . . . . . . . . . . . . . 116. Betrieb und Nutzung . . . . . . . . . 117. Umbau/Umnutzung und

Sanierung/Modernisierung . . . . 118. Leerstand . . . . . . . . . . . . . . . . . 119. Verwertung . . . . . . . . . . . . . . . . 11

III. Gegenüberstellung der DIN 32736 und der GEFMA-Richtlinie 100-2 (Facility Management – Leistungs-spektrum) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

IV. Leistungsspektrum der Betriebs- und Nutzungsphase . . . . 141. Objektbetrieb managen . . . . . . 152. Arbeitsstätten bereitstellen . . . . 193. Objekte betreiben . . . . . . . . . . . 204. Objekte ver- und entsorgen . . . 235. Objekte reinigen und pflegen . . 246. Objekte schützen und sichern . 257. Objekte verwalten . . . . . . . . . . . 258. Unterstützende Dienst-

leistungen erbringen . . . . . . . . . 269. Bauunterhalt . . . . . . . . . . . . . . . 26

Abschnitt CHinweise zur Vertragsgestaltung bezüglich der Bauunterhalts-/Betriebsphase bei weiteren ausgewählten kommunalen PPP-Projekten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

I. Kommunalstraßen . . . . . . . . . . . . 281. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . 282. Allgemeine Aufgaben . . . . . . . 283. Hoheitliche Aufgaben . . . . . . . . 304. Leistungsbeschreibung . . . . . . . 305. Regelwerke . . . . . . . . . . . . . . . . 31

II. Abwasserentsorgung undKläranlagenbetrieb . . . . . . . . . . . . 341. Abwasserentsorgungspflicht . . 342. Bauunterhalts- bzw.

Betriebsleistungen . . . . . . . . . . 343. Regelwerke . . . . . . . . . . . . . . . . 344. Inspektionsfristen für

Abwasserleitungssysteme nach der bayerischen Eigenüber-wachungsverordnung (EÜV) . . . 36

Abschnitt DHinweise zum Vertrags-management . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

I. Vertragsmanagement am Übergang von der Bauphase zur Betriebsphase . . . . . . . . . . . . . . . 381. Qualitätssicherung während der

Bauphase . . . . . . . . . . . . . . . . . 382. Probebetrieb . . . . . . . . . . . . . . . 383. Abnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

II. Vertragsmanagement während der Betriebsphase . . . . . . . . . . . . 391. Zuordnung von Verantwortlich-

keiten auf Auftraggeberseite . . 392. Umfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393. Informationsbereitstellung/

Berichtswesen durch den Auftragnehmer . . . . . . . . . . . . . 39

4. Steuerungsmaßnahmen durch den Auftraggeber . . . . . . . . . . . 40

5. Nachträgliche Vertrags-anpassungen . . . . . . . . . . . . . . . 40

III. Regelungen zum Ende der Bau-unterhalts- und Betriebsphase . . . 42

Abkürzungsverzeichnis und Verzeich-nis der Internet-Bezugsquellen für die„Weiterführenden Hinweise“ . . . . . . 43

Haftungsausschluss . . . . . . . . . . . . 44

Page 4: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase
Page 5: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 3

Einleitung für denPPP-Leitfaden Teil 4

Vor mehr als fünf Jahren hat dieBayerische Staatsregierung unter derLeitung der Obersten Baubehörde –unterstützt vom Bayerischen Landtag –wichtige Akteure aus Ministerien, Ver-bänden der Bauwirtschaft, der Finanz-wirtschaft, aus den Standesvertretungensowie den kommunalen Spitzenverbän-den erstmals eingeladen, um mit ihneneine gemeinsame Position zum ThemaPublic Private Partnership zu erarbeiten.Dies war der Grundstein zum bayeri-schen Kooperationsmodell, das selbstein PPP-Modell ist, indem es den öffent-lichen und den privaten Sektor zu einemgemeinsamen Ziel zusammenführt.Wichtigstes Ergebnis dieser Zusammen-arbeit ist der zunächst dreiteilig ange-legte bayerische PPP-Leitfaden, um inerster Linie den bayerischen Kommunenzu helfen, sich in der komplexen MateriePPP zurechtzufinden.

Teil 1 des Leitfadens („Grundlagen“)erläutert insbesondere Chancen undRisiken von PPP, dokumentiert bereitsrealisierte PPP-Projekte bzw. Projektemit PPP-Elementen in Bayern, gibt Hin-weise zur Projekteignung und enthältden bayerischen Projekteignungstest.Teil 2 des Leitfadens („RechtlicheRahmenbedingungen und Finanzierung“)stellt die aktuellen rechtlichen Rahmen-bedingungen für PPP-Projekte in Bayerndar und erläutert das Thema Finanzie-rung. Teil 3 des Leitfadens („Vergabeund Vertragsgestaltung“) gibt Hinweisezum Ablauf des Vergabeverfahrens und zur Vertragsgestaltung. Alle Teiledes Leitfadens sowie der Projekt-eignungstest können im Internet unterwww.ppp.bayern.de abgerufen werden,ebenso wie das Faltblatt „Kleine mittel-standsfreundliche PPP-Projekte“, dasseit 2007 vorliegt.

Nun wird dem bayerischen PPP-Leit-faden ein vierter Teil hinzugefügt, dersich mit der Bauunterhalts- undBetriebsphase beschäftigt, die sich andie Planung und Errichtung anschließtund von großer Bedeutung für PPP-Projekte ist. Wird ein Projekt ganzheit-lich an einen Auftragnehmer vergeben,bestehen in aller Regel Wechselwir-kungen zwischen Planen und Bauen aufder einen Seite sowie Betreiben undUnterhalten auf der anderen Seite.

Die Betriebsphase ist die längste Phaseeines PPP-Projekts. Hier entscheidetsich, ob das, was geplant und gebautwurde, die einwandfreie Nutzungerlaubt. Gleichzeitig ist sie die Phase,die am schwersten vorauszuplanen ist,weil niemand in die Zukunft blicken kannund Festlegungen gleichwohl bereits zu einem Zeitpunkt getroffen werdenmüssen, zu dem das Projekt nochentwickelt wird.

Der nun vorliegende Teil 4 des bayeri-schen PPP-Leitfadens ist der erste sei-ner Art in Deutschland. Er gibt Hinweisezu Art und Inhalt der Leistungsbeschrei-bung sowie zur Vertragsgestaltung. Erzeigt auf, welche Prozesse während derBetriebsphase ablaufen, und erleichtertes damit dem Auftraggeber, die erfor-derlichen Leistungen im Voraus imVertrag zu beschreiben. Auch wenn dieLeistungen der Bauunterhalts- undBetriebsphase in einem eigenen Vertragvergeben werden sollten, leistet derLeitfaden eine wertvolle Hilfestellung.

Zum Lebenszyklusansatz von PPPgehört eigentlich die Funktionalaus-schreibung. Gerade in der Bauunter-halts- und Betriebsphase wird dieseForm der Leistungsbeschreibung aller-dings bislang kaum praktiziert. Dennochwollen wir mit diesem Leitfaden denVersuch unternehmen, die Möglichkei-ten der Funktionalausschreibung auf-zuzeigen. Wo Spielraum möglich odernotwendig ist, sollte der Auftraggeberihn gewähren. Wo kein Spielraumgewünscht wird oder Leistungen nichtüber Ziele definiert werden können,muss der Auftraggeber präzise beschrei-ben, welche Leistung er verlangt.

In diesem Sinn haben wir das Wich-tigste zusammengestellt, um vor allemdie bayerischen Kommunen in denStand zu setzen, die Bauunterhalts- undBetriebsphase zu beschreiben und ver-traglich abzusichern. Damit liegt auf derHand, dass auch der Teil 4 des bayeri-schen PPP-Leitfadens keine fertigenMuster bereitstellt, sondern vielmehrUnterstützung für eigene Initiativen undIdeen liefern möchte. Er kann auch nichtauf alle Fragen, die im Zusammenhangmit dem konkreten Projekt auftreten,eine Antwort geben. Dafür steht nachwie vor die PPP-AG Bayern gerne zurVerfügung (E-Mail: [email protected]).

Die Herausgeber

Page 6: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

4 Public Private Partnership

II. Betreiberverantwortung

Nach den einschlägigen gesetzlichenBestimmungen (z.B. Art. 3 Abs. 1Bayerische Bauordnung, Art. 9 Abs 1und 2 Bayerisches Straßen- und Wege-gesetz, §§ 836 ff. Bürgerliches Gesetz-buch) sind bauliche Anlagen u.a. soinstand zu halten, dass die öffentlicheSicherheit und Ordnung, insbesondereLeben, Gesundheit und die natürlichenLebensgrundlagen, nicht gefährdetwerden. Seit jeher trägt daher der Eigentümer/Verfügungsberechtigte dieVerantwortung für die ordnungsgemäßeInstandhaltung, d.h. Wartung, Überprü-fung und ggf. Instandsetzung, und dieVerkehrssicherheit der baulichen Anlage.Das gilt gleichermaßen für baulicheAnlagen von privaten Eigentümern/Verfügungsberechtigten wie auch von Bund, Ländern oder kommunalenKörperschaften (sinngemäß zitiert nachBauministerkonferenz: Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigen-tümer/Verfügungsberechtigten).

Wenn und soweit der private Partner imZuge eines PPP-Projekts den Betriebübernimmt, obliegt ihm als Verfügungs-berechtigtem die Aufrechterhaltung desordnungsgemäßen Zustands über diegesamte Vertragslaufzeit hinweg. Diesgeht einher mit seiner Entscheidungs-befugnis über Instandhaltungsmaß-nahmen, gesetzlich vorgeschriebenewiederkehrende Prüfungen und dieBehebung sicherheitsrelevanter Mängel.Auch die Erbringung sonstiger Dienst-leistungen mit Bedeutung für die Ver-kehrssicherheit (z.B. Winterdienst) liegti.d.R. bei dem privaten Partner.

Abschnitt AMethodische Grundlagen zur Vertragsgestaltung der Bauunterhalts- und Betriebsphase

I. Begriffe

Im Zusammenhang mit der Phase, inder eine bauliche Anlage genutzt wird,existiert eine Fülle von Fachbegriffen.Die wichtigsten werden hier erläutert,um ein eindeutiges Verständnis diesesLeitfadens zu ermöglichen. Darüberhinaus gehende Definitionen finden Siean den entsprechenden Stellen im Text.

Bauunterhalt

Unter Bauunterhalt ist die Gesamtheitder Maßnahmen zur Bewahrung undWiederherstellung des Sollzustandseines Objekts und der zugehörigenAnlagen zu verstehen. Je nach vertrag-licher Definition gehören im Rahmeneines PPP-Projekts z.B. Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung desWerts, der Funktion oder des Erschei-nungsbilds dazu.

Betrieb/Betreiber

Der Betrieb umfasst alle Leistungen, dieerforderlich sind, damit eine baulicheoder technische Anlage bestimmungs-gemäß genutzt werden kann. Dazuzählen u.a. das Schalten von Anlagen,die laufende Instandhaltung (Wartung,Inspektion, Instandsetzung), die lau-fende Überwachung, die Grünpflege undder Winterdienst. Betreiber ist die natür-liche oder juristische Person, die dietatsächliche Verfügungsgewalt inne hatund damit z.B. sicherheitsrelevanteMängel beheben kann und notfalls inder Zwischenzeit eine Nutzung, die miterheblichen Gefahren verbunden ist,unterbinden kann.

Bei einem PPP-Projekt wird der privatePartner in der Regel zum Betreiber.

Nutzung/Nutzer

Nutzung bezeichnet die Verwendungeiner baulichen oder technischen Anlageim bestimmungsgemäßen Rahmen. Ausdem Blickwinkel des PPP-Vertrages wirdder öffentliche Auftraggeber zum Nutzer.

Gebäudemanagement

Nach der DIN 32736 ist Gebäudemana-gement die „Gesamtheit aller Leistun-gen zum Betreiben und Bewirtschaftenvon Gebäuden einschließlich der bau-lichen und technischen Anlagen auf derGrundlage ganzheitlicher Strategien.Dazu gehören auch die infrastrukturellenund kaufmännischen Leistungen (. . .) Das Gebäudemanagement gliedert sichin die drei Leistungsbereiche Techni-sches Gebäudemanagement (TGM),Infrastrukturelles Gebäudemanagement(IGM) und Kaufmännisches Gebäude-management (KGM)“.

Facility-Management

Nach der DIN EN 15221-1 ist FacilityManagement (FM) eine Aufgabe, diejede Organisation für ihre Unterstüt-zung der Primärprozesse benötigt, umeffizient und effektiv alle Veränderungenaktiv zu begleiten und nach dem Bedarfder Primärprozesse auszurichten.

Nach den GEFMA-Richtlinien 100-1 und100-2 umfasst Facility-Management alleLebenszyklusphasen einer Immobilie.

Page 7: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 5

Allerdings wird der öffentliche Partnerdadurch nicht vollständig aus der Verant-wortung entlassen. Das Unterkeilen vonBrandschutztüren oder das Blockierenvon Fluchtwegen oder Notausgängendurch abgestellte Utensilien sind Bei-spiele, in denen der Nutzer auch weiter-hin für ein richtiges Verhalten zu sorgenhat.

Davon unberührt bleibt die Verantwor-tung des öffentlichen Partners aufgrundgesetzlicher Haftungsnormen im Außen-verhältnis gegenüber Dritten.

In jedem Falle sollen die Vertragspartnerdie gegenseitige Zuständigkeitsvertei-lung festlegen und im Vertrag verankern.

III. Schnittstellen

Bei PPP-Projekten, bei denen ein Neben-einander zwischen privaten Betreibernund Bediensteten des öffentlichen Auf-traggebers existieren kann, kommt derDefinition der Zusammenarbeit und derdetaillierten Festlegung von jeweiligenKompetenzbereichen besondere Bedeu-tung zu. Tätigkeiten und Funktionen desAuftragnehmers und des Auftraggebersmüssen klar gegeneinander abgegrenztwerden, damit die unvollständige Über-tragung von Leistungsbereichen ver-mieden und das Konfliktpotential imProjekt reduziert wird. Sollte eine solchehomogene Leistungsabgrenzung undBündelung nicht möglich sein, sind dierelevanten Schnittstellen möglichst ein-deutig und vollständig zu regeln.

Eine solche Beschreibung der Schnitt-stellen muss umfassend in die Aus-schreibung integriert werden, um demAuftragnehmer die Komplexität und Ab-hängigkeiten vom öffentlichen Auftrag-geber bzw. anderen Leistungserbringernmit ihrer Auswirkung auf die Angebots-kalkulation aufzuzeigen. Nur so kann ge-währleistet werden, dass die Leistungs-beschreibung klar definierte Inhalte hatund die Verantwortlichkeit des privatenBetreibers widerspiegelt. Unter diesenVoraussetzungen ist es auch möglich,Leistungen der Bauunterhalts- undBetriebsphase ganz oder teilweise ineigenen Verträgen zu regeln. DieseOption sollte jedoch nur gewählt wer-den, wenn die langfristige Qualitäts-sicherung und damit der Projekterfolgnicht auf andere Weise gewährleistetwerden kann.

IV. Leistungsbeschreibung

Zur Beschreibung von Leistungen in derBetriebsphase von PPP-Projekten ste-hen dem Auftraggeber grundsätzlich ver-schiedene Möglichkeiten zur Verfügung,die hier einander gegenübergestellt wer-den. Der Auftraggeber hat für jeden Ein-zelfall abzuwägen, mit welcher Methodedie Anforderungen an sein Projekt ambesten beschrieben werden können.

1. Tätigkeitsbezogene Leistungs-beschreibungDie konventionelle Form der Ausschrei-bung von Bau- und Bauunterhalts-/Be-triebsleistungen ist das tätigkeitsbezoge-ne detaillierte Leistungsverzeichnis. DerAuftraggeber beschreibt in Leistungs-positionen präzise die einzelnen Leistun-gen bzw. Tätigkeiten, die für das Projektzu erbringen sind. Die Bieter kalkulierenauf dieser Grundlage die Einheitspreisedazu. Bisher werden diese Qualitäts-standards bei Betriebsleistungen häufigtätigkeitsbezogen festgelegt (z.B. Reini-gungszyklen einer Unterhaltsreinigung,Wartungszeitpunkte bei der Instand-haltung). Dabei findet eine detaillierteund koordinierte Definition aller Projekt-leistungen durch den Auftraggeber statt.

2. FunktionalausschreibungBei der Funktionalausschreibung wirdvom Auftraggeber ein Leistungszieldefiniert und der Weg dahin bewusstoffen gelassen. Den Auftragnehmernwerden dadurch innerhalb festgelegterProjektziele bei der Leistungserbrin-gung Spielräume gewährt. Dadurch ent-steht zwischen den unterschiedlichenRealisierungsvarianten der Bieter eingewünschter Wettbewerb um die besteLösung, bei dem neben dem Preis auchqualitative Kriterien maßgeblich seinkönnen. Der Auftraggeber hat im Vorfeldder Ausschreibung zu klären, ob undinwieweit die Projektanforderungenverschiedene Wege zur Zielerreichungzulassen oder dies sogar erfordern.

Abschnitt A

Page 8: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

6 Public Private Partnership

Abschnitt A

Die Leistungsbeschreibung für denBetrieb ist auf die übrigen Leistungs-beschreibungen zum Projekt abzustim-men. Während eine detaillierte, tätig-keitsbezogene Baubeschreibung sowohlzu einer tätigkeitsbezogenen als auch zu einer funktionalen Beschreibung derBetriebsleistungen passen kann, istdavon auszugehen, dass die ergebnis-orientierte Leistungsbeschreibung fürBauleistungen bzw. für die Ausstattungeinzelner Räume konsequenterweiseauch die ergebnisorientierte Leistungs-beschreibung für Bauunterhalts-/Betriebsleistungen nach sich zieht.

V. Vereinbarung vonQualitätsstandards (sog. Service LevelAgreements – SLA)

Die vereinbarten Standards sollten das geforderte Mindestmaß an Qualitätin der Nutzungsphase sichern. DieEinhaltung der vereinbarten Qualitäts-standards sollte mit vertretbarem Auf-wand überprüft werden können. Qua-litätsstandards können mit messbarenund nicht messbaren Anforderungenbeschrieben werden.

1. Messbare AnforderungenSo weit wie möglich sollten für die Defi-nition von Qualitätsstandards messbareAnforderungen zur Anwendung kom-men. Hierbei gilt: Je technischer einzugrunde liegender Sachverhalt ist,desto eher kann er mit messbarenAnforderungen, z.B. in Form von Kenn-zahlen, beschrieben werden. Diese die-nen als objektive Bewertungsmaßstäbefür die Güte der vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistung und er-möglichen eine einwandfreie Erfolgs-kontrolle. Der Auftraggeber legt z.B. dieOberflächenbeschaffenheit, die Raum-temperatur, die Nutzungszeit oderGriffigkeit einer Straße mit definiertenWarn- und Schwellenwerten fest undüberlässt dem Auftragnehmer, wie erdiese Ziele erreicht.

2. Nicht messbare AnforderungenFür Eigenschaften wie „sauber“ oder“gepflegt“ existieren in der Regel keinegeeigneten Kennzahlen. Sie sind nur mitUnterkriterien wie z.B. „frei von Staub,fachgerecht geschnitten, verkehrssicher,etc.“ einzugrenzen oder zu umschrei-ben. Die Präzision und damit die Ein-deutigkeit von Kennzahlen sind damitallerdings nicht erreichbar. Die Einfüh-rung von Qualitätsstufen oder Fehler-klassen (z.B. hoch, mittel, niedrig) kann

3. Gegenüberstellung tätigkeitsbezogene Leistungsbeschreibung –Funktionalausschreibung

Tätigkeitsbezogene FunktionalausschreibungLeistungsbeschreibung

Vorteile � Präzise � Qualitätsorientierung� Relativ zweifelsfrei � Zielformulierung� Im Detail kontrollierbar � Geringer Umfang� Viele Erfahrungen/Standards

vorhanden

Nachteile � Wenig Spielraum für � Unterschiedliche Interpretations-Ideenwettbewerb möglichkeit des gewährten

� Umfangreich Spielraums� Komplexe Kontrolle� Wenig Erfahrung/Standards

Tätigkeitsbezogene Ergebnisorientierte (funktionale)Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung

Die Straßen sind bei winterlicherStraßenglätte innerhalb von 2 hwährend des gesamten Tages (24 h)zu streuen und bei Schneefall inner-halb von 3 h während des gesamtenTages zu räumen und zu streuen.Schneeverwehungen sind innerhalbvon 3 h während des gesamten Tageszu beseitigen.

Die Sicherheit des Straßenverkehrsund die Leistungsfähigkeit desStraßennetzes sind sicherzustellen.Verkehrsbehinderungen durch winter-liche Einflüsse sind zu vermeiden bzw. zu reduzieren und zu beseitigen.

Beispiel aus dem Straßenbetriebsdienst

Wird dem Auftragnehmer beispiels-weise die Wahl der Böden (Laminat,Parkett oder Teppichboden) überlassen,hängt davon auch die Art der Reinigung(Wischen oder Staubsaugen) ab, dienicht vom öffentlichen Auftraggeber imDetail vorgeschrieben werden darf,sondern dem Auftragnehmer freigestelltbleiben muss.

Page 9: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 7

die Zuordnung der Leistungen zu fest-gelegten Qualitätsstandards ggf. erleich-tern. Dabei ist jedoch zu beachten, dassdie Einordnung in jede verfeinerte Leis-tungsskala bei nicht eindeutig mess-baren Qualitäten immer auf Grundsubjektiver Entscheidungen erfolgt undggf. Potential für Meinungsverschieden-heiten beinhaltet.

Beispiel: Verkehrsbehindernde oder -gefähr-dende Verschmutzungen auf Ver-kehrsflächen sind zur Wiederher-stellung der Verkehrssicherheit oderzur Vermeidung von Umweltschädenzu beseitigen. Die Gefahrenstelle istunverzüglich abzusichern.

Um die Einhaltung von Qualitätsstan-dards sicherzustellen, ist im Vertragauch festzulegen, in welcher Weise undin welchem Zeitraum Fehler bzw. Stö-rungen behoben sein müssen. Dafürsollten nach Prioritäten differenzierteReaktions- und Behebungszeiten verein-bart werden. Je nach Qualitäts- und Ver-fügbarkeitsstandards können vereinbarteZeiten in geeigneten Fällen während der Vertragslaufzeit auch angepasst, d.h. verkürzt oder verlängert, werden.

Priorität Meldungen Reaktionszeit Behebungszeitin der Zeit von

Störungen 08:00 – 16:00 2 h 2 hmit Priorität 1 16:00 – 18:00 2 h 2 h ab 8:00 morgens

18:00 – 08:00 2 h ab 8:00 morgens 2 h

Störungen 08:00 – 18:00 6 h *) 6 hmit Priorität 2 18:00 – 08:00 6 h ab 8:00 morgens 6 h

Störungen 08:00 – 18:00 8 h *) 10 hmit Priorität 3 18:00 – 08:00 8 h ab 8:00 morgens 10 h

Störungen 08:00 – 18:00 20 h *) 10 hmit Priorität 4 18:00 – 08:00 20 h ab 8:00 morgens 10 h

*) Die Reaktionszeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Meldung zu laufen, die Zeit von 18:00 bis 08:00 Uhr wird nicht auf dieReaktionszeit angerechnet.

Beispiel:

VI. LeistungsbasiertesVergütungssystem

Überprüfbare Qualitätsstandards bildendie Grundlage für eine leistungsbezoge-ne Abrechnung mit dem Auftragnehmer.Durch ein solches leistungsbasiertesVergütungssystem soll erreicht werden,dass der Auftragnehmer ein Eigen-interesse an der Erfüllung der vereinbar-ten Qualitätsstandards hat.

Positive oder negative Abweichungenvon den vereinbarten Leistungsstan-dards sollten mit einem anreizorientier-ten Vergütungssystem verbunden werden. Grundsätzlich ist hierfür dieVereinbarung eines Malus-Systems odereines Bonus-Malus-Systems möglich.

Ausgangspunkt beider Systeme ist eineperiodische Basisvergütung, die grund-sätzlich bei definierter Schlechtleistunggemindert und bei definierter bessererLeistungserfüllung bzw. Mehrleistungvoll bzw. mit einem vereinbarten Zu-schlag entrichtet wird. Das Vergütungs-system sollte dem Auftragnehmer in angemessenen Abständen eine Rück-meldung über das Leistungsniveaugeben.

Leistungsanreize können darüber hinausdadurch geschaffen werden, dass derAuftraggeber den Auftragnehmer dazuverpflichtet, seine Leistungserbringungöffentlichkeitswirksam darzustellen.(Veröffentlichung von Berichten, z.B. imInternet, Firmenschild an der baulichenAnlage).

Abschnitt A

Page 10: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase
Page 11: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 9

Abschnitt BHinweise zur Leistungsbeschreibung für PPP-Hochbauprojekte

Für die Leistungsbeschreibung stehteine Fülle von Regelwerken zur Verfü-gung. Sie geben Hilfestellung bei derGliederung der Leistungsbeschreibungund verringern das Risiko, Wesentlicheszu vergessen. Im Folgenden werden diewichtigsten Regelwerke aufgeführt underläutert. Ein Gesamtbild des Gebäude-managements bieten die DIN 32736 unddie GEFMA-Richtlinien 100-1 und 100-2,die allerdings das Projekt von der Kon-zeption bis zur Verwertung erfassen. Fürdie Darstellung in diesem Leitfaden wer-den die für die Betriebs- und Nutzungs-phase relevanten Abschnitte heraus-gegriffen.

Mit der DIN EN 15221 wurde 2007 aufeuropäischer Ebene eine weitere Normzu Begriffen und Leistungsbildern imFacility Management veröffentlicht.

Daneben existiert mit der DIN 18960eine Norm für die Ermittlung und Gliede-rung von Baunutzungskosten, die „allein baulichen Anlagen und deren Grund-stücken entstehenden regelmäßig undunregelmäßig wiederkehrenden Kostenvom Beginn ihrer Nutzbarkeit bis zu ihrerBeseitigung“ darstellt.

I. Gebäudemanagementnach der DIN 32736

Die DIN 32736 unterteilt das gesamteGebäudemanagement in folgendeLeistungskategorien:

1. Technisches Gebäudemanagement

Das Technische Gebäudemanagementumfasst alle Leistungen, die zum Betrei-ben und zum Bewirtschaften der bau-lichen und technischen Anlagen einesGebäudes erforderlich sind.

Dazu zählen nach Ziff. 3.1 der DIN32736: Betreiben, Dokumentieren,Energiemanagement, Informations-management, Modernisieren, Sanieren,Umbauen und Verfolgen der techni-schen Gewährleistung.

Zum Energiemanagement gehören z.B.Leistungen wie die gewerkeübergrei-fende Analyse der Energieverbraucher,Ermitteln von Optimierungspotentialen,Planen der Maßnahmen unter betriebs-wirtschaftlichen Aspekten, Berechnender Rentabilität, Umsetzen der Einspa-rungsmaßnahmen und Nachweisen derEinsparungen.

2. Infrastrukturelles Gebäude-

management

Das Infrastrukturelle Gebäudemanage-ment umfasst die geschäftsunter-stützenden Dienstleistungen, welche dieNutzung von Gebäuden verbessern.

Hierzu gehören nach Ziff. 3.2 der DIN32736: Verpflegungsdienste, Datenver-arbeitungs-Dienstleistungen, Gärtner-dienste, Hausmeisterdienste, internePostdienste, Kopier- und Druckerei-dienste, Parkraumbetreiberdienste, Rei-nigungs- und Pflegedienste, Sicherheits-dienste, Umzugsdienste, Waren- undLogistikdienste, Winterdienste, zentraleTelekommunikationsdienste, Entsorgungund Versorgung.

Zu den Reinigungs- und Pflegedienstenzählen beispielsweise alle Leistungenzur Reinigung und Pflege von Gebäuden/Liegenschaften und Außenanlagen wie Unterhaltsreinigung, Glasreinigung,Fassadenreinigung, Reinigung undPflegemaßnahmen für Böden undFlächen.

3. Kaufmännisches Gebäude-

management

Das Kaufmännische Gebäudemanage-ment umfasst alle kaufmännischenLeistungen aus den Bereichen desTechnischen und InfrastrukturellenGebäudemanagements unter Beachtungder Immobilienökonomie.

Dazu zählen nach Ziff. 3.3 der DIN32736 Beschaffungsmanagement, Kos-tenplanung und -kontrolle, Objektbuch-haltung und Vertragsmanagement, zudem wiederum Leistungen wie Gestal-ten, Überwachen und Ändern vonVerträgen gehören.

4. Flächenmanagement

Dieses umfasst das Management derverfügbaren Flächen im Hinblick auf ihreNutzung und Verwertung.

Zum Flächenmanagement zählen nachZiff. 4 der DIN 32736: das sog. nutzer-orientierte Flächenmanagement (z.B.Planung von Belegungs-/Umbelegungs-prozessen), das anlagenorientierte Flä-chenmanagement (z.B. Verknüpfung vonraumbezogenen Nutzungsanforderungenmit den Leistungen des TechnischenGebäudemanagements), das immobilien-wirtschaftlich orientierte Flächenmanage-ment (z.B. Erfassen und Bewerten vonLeerständen), das serviceorientierteFlächenmanagement (z.B. Verpflegungs-logistik in Liegenschaften) und dieDokumentation sowie der Einsatz infor-mationstechnischer Systeme im Flächen-management (z.B. Einbindung derflächenorientierten Dokumentation in eingeeignetes CAFM1-System).

1) Computer Aided Facility Management

Page 12: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

10 Public Private Partnership

Für diese Gliederung sind die jeweils do-minierenden Tätigkeiten maßgebend.Diese Differenzierung hat vor allemBedeutung für die Qualifizierung desausführenden Personals und entsprichtdamit der häufig anzutreffendenGeschäftsverteilung in Unternehmendes Gebäudemanagements.

Es muss jedoch berücksichtigt werden,dass Wirtschaftlichkeitsüberlegungen,Beschaffungen oder dergleichen stetskaufmännische Bestandteile enthalten.

II. Facility Management (FM)nach den GEFMA-Richtlinien100-1 und 100-2

Facility Management im Sinn derGEFMA-Richtlinien ist dagegen phasen-übergreifend und wird durch folgendeGrundsätze bestimmt:

Lebenszyklusorientierung und

Ganzheitlichkeit

Facility Management soll den gesamtenLebenszyklus von Immobilien über-spannen. Das zeitliche Ineinandergreifenund die gegenseitige Abhängigkeit derLeistungen sowie der Lebenszyklus-phasen von Immobilien sollen erkanntund in die Planung einbezogen werden,um eine Verbesserung der Gesamt-leistung und einen möglichst dauer-haften Projekterfolg zu gewährleisten.

Produkt-(Ergebnis-)orientierung

Der Auftraggeber beurteilt den Erfolgdes Facility Managements anhand derErgebnisse und sollte dem Auftrag-nehmer als Leistungserbringer soweitmöglich Spielräume bei der Ausgestal-tung seiner Prozesse gewähren.

Partnerschaftlichkeit

Ein gegenseitig partnerschaftlicherUmgang soll den reibungslosen Ablaufder häufig eng verketteten Unterstüt-zungsprozesse des Facility Manage-ments mit den sog. Kernprozessen desAuftraggebers erreichen.

Im Unterschied zur DIN 32736 gliedertdie GEFMA-Richtlinie 100-1 das Facility Management nach folgendenPhasen, die den gesamten Lebenszykluseines Gebäudes in die Betrachtungeinbeziehen:

1. Konzeption

Als Konzeptionsphase wird die Zeit-spanne zwischen der Idee für ein Projektüber die Projektentwicklung bis zumBeginn der eigentlichen Objektplanungverstanden. Sie schließt die Grundlagen-ermittlung nach der HOAI ein.

2. Planung

Diese Phase umfasst die Planung desProjekts mit den Leistungsphasen 2(Vorplanung) bis 5 (Ausführungsplanung)sowie die Ausführungsvorbereitung mitden Leistungsphasen 6 (Vorbereitungder Vergabe) und 7 (Mitwirken bei derVergabe) nach der HOAI.

3. Errichtung

Die Errichtungsphase (Erstellungs-,Realisierungs-, Ausführungsphase)beginnt mit dem Herrichten des Bau-grundstücks, reicht über die Gründung,den Roh- und Ausbau bis zur Abnahmeund Übergabe. Sie fällt zeitlich mit derLeistungsphase 8 (Objektüberwachung,Bauüberwachung) der HOAI zusammen;auch die Leistungsphase 9 der HOAI(Objektbetreuung und Dokumentation)gehört hierzu.

4. Vermarktung

In dieser Phase erfolgen Maßnahmender Vermarktung fertiggestellter, umge-bauter oder sonst leerstehender Objekteeinschließlich sämtlicher Vorbereitungs-und Begleitmaßnahmen. Hierunter fallenbeispielsweise Maklertätigkeiten mitanschließendem Verkauf, Vermietungoder Verpachtung.

Gebäudemanagement

Technisches Gebäude-

management

InfrastrukturellesGebäude-

management

KaufmännischesGebäude-

management

Flächenmanagement

(Entnommen aus der DIN 32736, 2000-08, S. 2)

Abschnitt B

Page 13: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 11

5. Beschaffung

Die Beschaffungsphase enthältOptionen der Flächenbereitstellungneben der Gebäudeerrichtung, nämlichAnkauf, Anmietung, Pacht oder Leasing.

6. Betrieb und Nutzung

In dieser Phase liegen Betrieb und Nut-zung von Gebäuden, jeweils beginnendmit dem Einzug und endend mit demAuszug eines Nutzers. Die Vermietungvon Teilflächen, Teilumbauten, Teilsanie-rungen oder Teilleerstand während sonstlaufender Nutzung fallen ebenfalls indiese Lebenszyklusphase. Definitions-gemäß wird diese Phase durch dasGebäudemanagement (DIN 32736)abgedeckt.

7. Umbau/Umnutzung und

Sanierung/Modernisierung

In dieser Phase erfolgen Total-Umbau-ten, Umnutzungen, Erweiterungen,Ausbauten, Sanierungen, Modernisie-rungen, Revitalisierungen etc. vonObjekten, die währenddessen nichtgenutzt oder betrieben werden.

Bauprojekte in LzPh. 1 managen

Bauprojekte in LzPh. 2 managen

Bauprojekte in LzPh. 3 managen

Objekteverkaufen

Objekte ankaufen

Objektbetriebmanagen

Bauprojekte in LzPh. 7managen

Leere Objektemanagen

Objekteabbrechen/rückbauen

Projekt-entwicklungendurchführen

Objekt-planungendurchführen

Bauleistungenerbringen

Objekteverleasen

Objekteleasen

Arbeitsstättenbereit stellen

Planungs-grundlagenermitteln

Altlastenbeseitigen

Grundstückeerwerben

Planungs-grundlagenermitteln

Wettbewerbedurchführen

Bauleistungenausschreibenu. vergeben

Bauleistungenüberwachen

Obj./Flächenvermieten oderverpachten

Obj./Flächenanmieten oderpachten

Objektebetreiben

Planungendurchführen

Objekte ver- undentsorgen

Bauleistungenausschreibenund vergeben

Objektereinigen undpflegen

Bauleistungenerbringen

Objekte schützen undsichern

Objekteverwalten

Support bereit stellen

Projekte inLzPh. 6durchführen

Bauleistungenüberwachen

Reststofferecyclen/entsorgen

Facility Management leiten

1Konzeption

2Planung

3Errichtung

4Vermarktung

5Beschaffung

6Betrieb und

Nutzung

7Umbau

Sanierung

8Leerstand

9Verwertung

Facility Management im Lebenszyklus

Entnommen aus der GEFMA-Richtlinie 100-1, 2004-07, S. 7

8. Leerstand

In dieser Phase herrscht Leerstand desgesamten Gebäudes ohne gleichzeitigeUmbau-, Sanierungs- oder Modernisie-rungsarbeiten.

9. Verwertung

In dieser Phase erfolgt ggf. der Abbruch/Rückbau mit anschließendem Recyclingund/oder Entsorgung.

Abschnitt B

Page 14: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

12 Public Private Partnership

PPP-Projekte umfassen in der Regelgroße Teile aus dem Lebenszyklus einesGebäudes. Die Festlegungen für alleLebenszyklusphasen werden in einemrelativ kurzen Zeitraum und in einerGesamtbetrachtung getroffen. Daher besteht bei PPP die Möglichkeit, aberauch die Notwendigkeit zu einer über-greifenden Betrachtung aller Projekt-phasen. Dies gilt sowohl für die Fest-legung der Rahmenbedingungen durchden Auftraggeber als auch für diekonkrete Ausgestaltung des Projektsdurch die Bieter. Da die Möglichkeit zur Beeinflussung von Kosten und Qualitäten im Lauf eines Projekts abnimmt, sind Betriebsaspekte schon in der Konzeptions- und Planungsphasezu berücksichtigen.

Diese grundsätzlichen und übergreifen-den Aspekte wurden im bayerischenPPP-Leitfaden bereits ausführlich darge-stellt. Für die weiteren Betrachtungen,die im Rahmen dieses Teils angestelltwerden, werden daher der Schwerpunktauf die Lebenszyklusphase 6 (Betriebund Nutzung) gelegt und zur Lebens-zyklusphase 7 (Umbau und Sanierung)wie auch zur Nutzungsänderungergänzende Hinweise gegeben.

III. Gegenüberstellung der DIN 32736 und der GEFMA-Richtlinie 100-2(Facility Management –Leistungsspektrum)

Für das Gebäudemanagement imRahmen der Lebenszyklusphase Betriebund Nutzung hat sich in Deutschland die

DIN 32736 etabliert. Um dem Auftrag-geber die Entscheidung darüber zuerleichtern, welches Regelwerk erseiner Leistungsbeschreibung zugrundelegen will, werden die DIN 32736 unddie GEFMA-Richtlinie 100-2 einandergegenübergestellt. Damit wird deutlich,dass das Leistungsspektrum der DIN 32736 in der GEFMA-Richtlinie 100-2 vollständig integriert ist.

Leistung nach DIN 32736 FM-Prozess nach GEFMA 100-2

3.1 Technisches Gebäudemanagement

3.1.1 Betreiben 6.300 Objekte betreiben

3.1.2 Dokumentieren 6.140 Dokumentationen pflegen

3.1.3 Energiemanagement 6.420 Energiemanagement durchführen

3.1.4 Informationsmanagement enthalten in:6.120 FM-Tools bereitstellen

und6.300 Objekte betreiben

3.1.5 Modernisieren 7.100 bis 7.600 Um- und Ausbauten, Sanierungen, Modernisie-rungen durchführen

3.1.6 Sanieren 7.100 bis 7.600 Um- und Ausbauten, Sanierungen, Modernisie-rungen durchführen

3.1.7 Umbauen 7.100 bis 7.600 Um- und Ausbauten, Sanierungen, Modernisie-rungen durchführen

3.1.8 Verfolgen der technischen 6.130 Meldungen verfolgenGewährleistung und

6.770 Mängelansprüche geltend machen

3.2 Infrastrukturelles Gebäudemanagement

3.2.1 Verpflegungsdienste 6.850 Verpflegung bereitstellen/Catering

3.2.2 DV-Dienste 6.890 Sonstigen Support bereit-stellen, z.B. EDV-Support

3.2.3 Gärtnerdienste 6.850 Pflanzen pflegen (außen und innen)

Abschnitt B

Page 15: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 13

Leistung nach DIN 32736 FM-Prozess nach GEFMA 100-2

3.2.4 Hausmeisterdienste 6.310 Anlagen & Einrichtungen bedienen

6.860 Handwerksdienste erbringen und andere

3.2.5 Interne Postdienste 6.820 Postdienste, Warenannahme und -ausgabe durchführen

3.2.6 Kopier- und Druckereidienste 6.810 Büroservice erbringen

3.2.7 Parkraumbetreiberdienste enthalten in:6.300 Objekte betreiben6.640 Ordnungsdienste erbringen

3.2.8 Reinigungs- und Pflegedienste 6.500 Objekte reinigen & pflegen

3.2.9 Sicherheitsdienste 6.600 Objekte schützen & sichern

3.2.10 Umzugsdienste 6.220 Umzugsdienstleistungen erbringen

3.2.11 Waren- und Logistikdienste 6.820 Postdienste, Warenannahme und -ausgabe durchführen

3.2.12 Winterdienste 6.570 Außenanlagen reinigen (Sommer- & Winterdienste)

3.2.13 Zentrale Telekommunikations- enthalten in:dienste 6.810 Büroservices erbringen

3.2.14 Entsorgen 6.430 Objekte entsorgen

3.2.15 Versorgen 6.410 Objekte versorgen

3.3 Kaufmännisches Gebäudemanagement

3.3.1 Beschaffungsmanagement 6.880 Beschaffungen durchführen

3.3.2 Kostenplanung und -kontrolle 6.740 FM-Rechnungswesen und FM-Controlling durchführen

3.3.3 Objektbuchhaltung 6.750 Objektbuchhaltung durchführen

3.3.4 Vertragsmanagement 6.760 Vertrags- und Versicherungs-management durchführen

4 Flächenmanagement 6.210 Flächenmanagement in Lebenszyklusphase 6 durchführen

(Fortsetzung Gegenüberstellung der DIN 32736 und der GEFMA-Richtlinie 100-2)

(Entnommen aus der DIN 32736, 2000-08, und der GEFMA-Richtlinie 100-2, 2004-07, S. 3/4)

Abschnitt B

Page 16: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

14 Public Private Partnership

IV. Leistungsspektrum der Betriebs- und Nutzungsphase

Die Darstellung des möglichen Leistungs-spektrums orientiert sich an Phase 6 derGEFMA-Richtlinie 100-2, ohne dass dieGliederungsziffern und der Wortlaut derdort beschriebenen Facility Management-Prozesse bzw. Facility Management-Ein-zelleistungen im Einzelnen abgehandeltwerden. Der Umfang der auf den Auf-tragnehmer zu übertragenden Leistun-gen ist aus dem Einzelfall zu entwickeln.

Der Auftraggeber hat in jedem Fall zuentscheiden, welche Leistungen er ver-geben will oder ob Gründe dafür beste-hen, Leistungen im eigenen Verantwor-tungsbereich zu belassen und nichtauszuschreiben (dies kann z.B. der Fallsein, wenn vorhandenes eigenes Per-sonal weiter eingesetzt werden soll oderwenn ein besonders günstig abgeschlos-sener Energielieferungsvertrag besteht).

Für eine Reihe von Leistungen bestehenNormen, Richtlinien und andere Regel-werke, auf die Bezug genommen wer-den kann. Sollen sie verbindlich sein,muss der Auftraggeber dies im Vertragfestlegen. Etliche dieser Regeln werdenim Folgenden erwähnt und, soweiterforderlich, inhaltlich beschrieben.Darüber hinaus ist insbesondere beiLeistungen im Rahmen des Bauunter-halts zu berücksichtigen, dass diegemäß Art. 3 Abs. 2 BayBO als techni-sche Baubestimmungen eingeführtentechnischen Regeln verbindlich anzu-wenden sind.

Während die Rechtsvorschriften vonBund und Ländern sowie die Unfall-verhütungsvorschriften (z.B. BayBO,TrinkwV, GUV-V A3 usw.) als weit-gehend bekannt vorausgesetzt werden,sollen an dieser Stelle „WeiterführendeHinweise“ auf Normen, Richtlinien und

Folgende Leistungen sind zu betrachten*:

1. Objektbetrieb managen . . . . . . . . S. 151.1 Objektbetrieb leiten . . . . . . . . . . . . S. 151.2 EDV-Werkzeuge (FM-Tools)

bereitstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .S. 161.3 Meldungen über eine Service-

und Rufzentrale verfolgen . . . . . . . S. 171.4 Dokumentation pflegen . . . . . . . . . S. 171.5 Qualitätsmanagement im Facility

Management organisieren . . . . . . S. 171.6 Umweltschutz im Facility

Management organisieren . . . . . . S. 181.7 Arbeitssicherheit im Facility

Management organisieren . . . . . . S. 18

2. Arbeitsstätten bereitstellen . . . . . S. 192.1 Flächenmanagement

durchführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 192.2 Umzugsdienstleistungen

erbringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 192.3 Ausstattungen und Einrichtungen

ergänzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 19

3. Objekte betreiben . . . . . . . . . . . . . . S. 203.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 203.2 Anlagen und Einrichtungen

bedienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 203.3 Anlagen und Einrichtungen wieder-

kehrend prüfen – Anlagen undEinrichtungen inspizieren und war-ten – Anlagen und Einrichtungen instandsetzen und erneuern . . . . . S. 22

Abschnitt B

* Die auf Seite 17 bis Seite 29 folgenden Ausführungen sind als Hilfestellung, insbesondere für den Personenkreis gedacht,der entweder auf Auftraggeberseite Überlegungen für die Konzeption von Ausschreibungsunterlagen oder auf Auftragnehmer-seite Überlegungen zum zu erfüllenden Leistungsspektrum und dessen Kalkulation anstellen muss. Die jeweiligen kurzenLeistungsbeschreibungen haben dabei Checklistenfunktion; die angegebenen „Weiterführenden Hinweise“ sollen – sofern imEinzelfall erforderlich – die vertiefte Beschäftigung mit einzelnen speziellen Leistungsbereichen ermöglichen.

4. Objekte ver- und entsorgen . . . . . S. 234.1 Objekte versorgen . . . . . . . . . . . . . . S. 234.2 Energiemanagement durchführen S. 234.3 Objekte entsorgen . . . . . . . . . . . . . . S. 234.4 Entsorgungsmanagement

durchführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 23

5. Objekte reinigen und pflegen . . . S. 245.1 Unterhaltsreinigung durchführen . S. 245.2 Glas- und Fassadenreinigung

durchführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 245.3 Sonderreinigungen durchführen . S. 245.4 Industriereinigung durchführen . . S. 245.5 Schädlingsbekämpfung

durchführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 245.6 Außenanlagen reinigen und pflegen

(Sommer-/Winterdienst) . . . . . . . . S. 245.7 Pflanzen pflegen (außen/innen) . . S. 24

6. Objekte schützen und sichern . . . S. 25

7. Objekte verwalten . . . . . . . . . . . . . S. 257.1 Hausverwaltung/Mietverwaltung

durchführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 257.2 Vertrags- und Versicherungs-

management durchführen . . . . . . . S. 25

8. Unterstützende Dienstleistungenbereitstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 26

8.1 Bürodienstleistungen erbringen . . S. 268.2 Beschaffungen durchführen . . . . . S. 26

9. Bauunterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 26

Empfehlungen gegeben werden, die fürdie Vertragsgestaltung zwischen öffent-lichem Auftraggeber und Auftragnehmermaßgeblich erscheinen. Diese Hinweisesind beispielhaft und nicht abschließendaufgeführt.

Für eine umfangreichere Auflistung wirdauf die Verzeichnisse GEFMA 900 und910 verwiesen.

Page 17: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 15

1.1 Objektbetrieb leiten

Hierunter fallen Einzelleistungen, wiedie Planung und Steuerung der FM-Organisation, die Aufstellung einerKosten-/Budgetplanung auf Objekt-ebene, die Koordination von FM-Pro-zessen oder die Wahrnehmung derBetreiberverantwortung am Standort,soweit diese auf den Auftragnehmerübertragen ist.

Weiterführende Hinweise:

AMEV, TGM 2001Technisches Gebäudemanagement alsTeilaufgabe des FM (Schwerpunkt:Technische Gebäudeausrüstung TGA)

Diese Ausarbeitung enthält Informationen füreine Kostenplanung und Kostensteuerung imBereich des Technischen Gebäudemanage-ments (als Teilbereich des Facility Manage-ments).

Inhalt: � Einführung in strategische Ansätze desFacility Managements� Wahrnehmung der Bauherrenfunktion � Technisches Gebäudemanagement� Funktionsebenen des TechnischenGebäudemanagements � Kostenstrukturen im TechnischenGebäudemanagement� Einführung eines Technischen Gebäude-managements

DIN 32736Gebäudemanagement (Begriffe und Leistungen)

Die DIN 32736 definiert Begriffe und be-schreibt die Leistungen des Gebäudemanage-ments. Sie dient dem einheitlichen Sprachge-brauch und der Strukturierung von Leistungen.Es ist jedoch nicht Aufgabe dieser Norm,Systeme zu beschreiben oder zu definieren,wer die aufgeführten Leistungen zu erbringenhat.

DIN EN 15221-1Facility Management – Begriffe undDefinitionen

Diese Europäische Norm enthält die für das Gebiet des Facility Managements geltenden Begriffe und Definitionen und gibt Einblick in Anwendungsbereiche des Facility Managements.

DIN EN 15221-2Vereinbarungen im Facility Management

Diese Europäische Norm ist ein Leitfaden für die Ausarbeitung von Vereinbarungen für Facility Management-Arbeiten.

Seit Januar 2007 existieren auf europäischerEbene diese beiden Grundlagen-Normen (DIN EN 15221-1 und 15221-2). Sie sollendurch die Erarbeitung von vier weiteren Nor-men im Bereich des Facility Managementsweiter verdichtet und erläutert werden. DieseNormungsaktivitäten sind zur Zeit noch vollim Gang, so dass hier auf weitere diesbezüg-liche Ausführungen verzichtet wird.

GEFMA 100-1Facility Management (Grundlagen)

Die Richtlinie GEFMA 100 gilt für die Defini-tion, die Strukturierung und die Inhalte vonFacility Management. Teil 1 behandelt dabeidie Grundlagen, Teil 2 enthält die Darstellungeines möglichen Leistungsspektrums vonFM. Die Strukturen sind so gewählt, dass sieauch für die Erfassung von Nutzungs- undLebenszykluskosten (GEFMA-Richtlinien200 ff.) sowie die Ausschreibung von Dienst-leistungen (GEFMA-Richtlinien 500 ff.) zweck-mäßig angewandt werden können.

GEFMA 100-2Facility Management (Leistungsspektrum)

Das Leistungsspektrum von Teil 2 der Richt-linie GEFMA 100 kann FM-Anwender dabeiunterstützen, durch Auswahl von Service-leistungen aus einer vorgegebenen Leis-tungspalette ein Profil eines anwendungs-spezifischen FM zu entwickeln.

Das in Anhang B enthaltene Leistungs-spektrum stellt hierfür eine Anzahl möglicherFM-Leistungen aus allen Lebenszyklusphasenzur Verfügung. Damit soll jedoch weder dieAussage verbunden sein, dass diese Leistun-gen in ihrer Gesamtheit als FM zu verstehenoder diesem unterzuordnen wären, nochsollen Leistungen, die hier nicht aufgezähltwerden, dadurch aus einem FM ausgegrenztwerden. Es bleibt dem Anwender überlassen,festzulegen, welches Profil das FM in seinemFall haben soll.

GEFMA 190Betreiberverantwortung im Facility Management

Die Richtlinie beschränkt sich auf die gesetz-liche (öffentlich-rechtliche) Betreiberverant-wortung. Diese gesetzliche Betreiberverant-wortung und die sich daraus ergebenden

Pflichten werden hier sowohl für die Unter-nehmen (private, öffentliche und halböffentli-che Unternehmen) selbst als auch für diedarin handelnden Personen betrachtet. DieRichtlinie wendet sich dabei insbesondere andie Leitungen und Führungskräfte, damit sieentsprechend ihrer Verantwortung die not-wendigen Maßnahmen ergreifen können. DieBetreiberverantwortung wird hier auf denBetrieb aller Arten von gewerblich genutztenoder öffentlichen Gebäuden bezogen, z.B.Verwaltungsgebäude, Produktions- undLagergebäude, Energieanlagen und derenGebäude, Verkaufsstätten, Versammlungs-und Sportstätten, Krankenhäuser und Pflege-heime, Hotels und Gaststätten, Schulen undHochschulen, Flughäfen und Bahnhöfe,Messebauten usw. Nicht behandelt werdenVerantwortlichkeiten und Pflichten, die durchVerträge begründet werden.

GEFMA 220-1Lebenszykluskostenrechnung im FM (Einführung und Grundlagen)

Diese Richtlinie befasst sich mit der Lebens-zykluskostenrechnung im FM, die einManagementwerkzeug zur Bestimmung derlangfristig vorteilhaftesten von verschiedenenAusführungsalternativen ist. Durch dieBerechnung von Lebenszykluskosten lässtsich beispielsweise prüfen, ob es lohnens-wert ist, mehr zu investieren, um späterniedrigere laufende Kosten zu erhalten.

VDI 6009-1Facility Management – Anwendungsbei-spiele aus dem Gebäudemanagement

Im Mittelpunkt dieser VDI-Richtlinie steht einMusterprojekt, das aus einer Liegenschaftsamt Gebäude besteht. Bei dem Muster-gebäude handelt es sich um ein Verwal-tungsgebäude mit Mischnutzung. DasMusterprojekt dient ausschließlich dazu, dieunterschiedlichen Leistungen und Aufgaben,die im Rahmen des FM und hier speziell imBereich Gebäudemanagement anfallen,übungsweise zu erarbeiten und die einzelnenArbeitsschritte zu erläutern. Die einzelnenArbeitsschritte lassen sich jedoch auch aufeine Vielzahl anderer Nutzungsfunktionenübertragen. Die Arbeitsschritte beschreibenTätigkeiten, die während der Nutzungs-phase anfallen, um eine Transparenz zurOptimierung der Bewirtschaftungsaufgabenzu erreichen.

1. Objektbetrieb managen

Abschnitt B

Page 18: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

16 Public Private Partnership

VDI 6009-2Facility Management – Einführung vonGebäudemanagement für mehrereLiegenschaften (Anwendungsbeispiele)

Ausgangspunkt sämtlicher Aufgaben undDarstellungen in dieser Richtlinie ist einBeispiel für mehrere Liegenschaften (Verwal-tungsbau, Mischnutzung, Wohnungsbau).Das Beispiel dient dazu, innerhalb eines vereinfacht dargestellten ProjektverlaufsFragestellungen aufzubauen, deren Muster-lösungen beispielhaft das Vorgehen und dieMethodik dafür vermitteln sollen, wie Bewirt-schaftungskonzepte entwickelt oder optimiertwerden können.

VDMA-AIG 21Betreiberverantwortung

Diese Instandhaltungs-Information richtet sichan Eigentümer und Betreiber von Immobilienbzw. Liegenschaften sowie den darin befindli-chen Anlagen der Technischen Gebäudeaus-rüstung (TGA-Anlagen). Betreiber nach derVDMA-AIG 21 kann das Personal des Eigen-tümers, des Betreibers oder des Unterneh-mens des Facility- und Gebäude-Manage-ments sein. Ziel ist, die Betroffenen bezüglichihrer Verantwortung zu sensibilisieren. Dazuwerden Möglichkeiten und Handlungshilfenfür ein geplantes und verantwortungsvollesAgieren aufgezeigt. Die Beschreibung undKommentierung rechtlicher Sachverhalte sindnicht Gegenstand dieser Instandhaltungs-Information.

1.2 EDV-Werkzeuge (FM-Tools) bereitstellen

Hierunter fällt die laufende Bereitstel-lung von geeigneten EDV-Werk-zeugen, z.B. CAFM1), Störungsmeldungs-und Störungsbeseitigungssystem(HelpDesk), Intranet, ferner die laufendeBereitstellung und Pflege der in Syste-men gehaltenen Daten und Informatio-nen sowie die laufende Bewertung undOptimierung des Systems. Hierzu kannauch die Bereitstellung von Bauplänen,Bestandsplänen oder auch Möblie-rungsplänen zählen.

Aufmerksamkeit ist der Frage zu wid-men, ob die zum Einsatz kommendenEDV-Systeme des Auftragnehmers miteventuell beim öffentlichen Auftrag-geber bereits vorhandenen Systemenkompatibel sind. Bei der Vertrags-gestaltung ist auf eine von Anfang anbestehende und für die Dauer der Ver-tragslaufzeit aufrecht zu erhaltendeKompatibilität zu achten.

Die in diesem Zusammenhang vomAuftragnehmer zu erbringenden Leistun-gen sind in der Regel objektivierbar und messbar, so dass sie bei der Ver-tragsgestaltung ergebnisorientiert aus-geschrieben werden können.

Weiterführende Hinweise:

GEFMA 400Computer Aided Facility ManagementCAFM (Begriffsbestimmungen,Leistungsmerkmale)

Diese Richtlinie enthält Begriffsbestimmun-gen sowie eine Reihe von Erläuterungen, u.a.zu Anforderungen an CAFM-Software, dieden Verantwortlichen Unterstützung undSicherheit beim Ausbau individueller CAFM-Systeme bietet. Dies umfasst die Projekt-phasen der konzeptionellen Vorbereitung(Lasten-/Pflichtenheft), die Auswahl geeigne-ter Werkzeuge (CAFM-Software) und dieImplementierung in die unternehmensspezi-fische Organisation.

GEFMA 410Schnittstellen zur IT-Integration von CAFM-Software

Diese Richtlinie beschreibt die Anbindung vonSoftwaresystemen bei notwendiger verteilterDatenhaltung. Da Schnittstellen mit ihremjeweiligen Prozessbezug meist eine vollstän-dige Datenbasis erfordern, spielen sie häufigbeim Start einer CAFM-Implementierungs-phase eine eher nachgelagerte Rolle. EineRealisierung erfolgt oft erst in einer späterenAusbauphase. Umso wichtiger ist es, vonBeginn an mit einem entsprechenden Kon-zept Klarheit in der Aufgabenstellung undRealisierbarkeit zu schaffen. Das richtigeSchnittstellenkonzept ist letztendlich eines

der Erfolgskriterien für ein effizientes CAFM-System. Die Richtlinie geht insbesondere aufwichtige Arten von Schnittstellen, den mög-lichen Umfang des Datenaustausches undeine allgemeine Vorgehensweise zur Schnitt-stellendefinition und -integration ein.

GEFMA 420Einführung eines CAFM-Systems

Diese Richtlinie erläutert die Einführung einesCAFM-Systems im Sinne eines Projekts. Sieenthält Hinweise zu den einzelnen Projekt-phasen und unterstützt die Verantwortlichenu.a. in der Zielfindung, bei der Auswahl vonSoftware und des Implementierungspartnerssowie in der Entscheidung bei der Bestim-mung der notwendigerweise zu erfassendenBestandsdaten.

GEFMA 430Datenbasis und Datenmanagement

Diese Richtlinie beschreibt sowohl die Struk-tur einer CAFM-Datenbasis als auch dieMethodik des schrittweisen Aufbaus und derlaufenden Pflege. Bei der hier betrachtetenStruktur der Datenbasis handelt es sich in er-ster Linie um die Stammdaten von Gebäudenund technischen Anlagen. Die Richtlinie sollProjektverantwortliche dabei unterstützen, imVorfeld der Einführung von CAFM-Systemendie Notwendigkeit von Daten in Umfang undStruktur richtig einzuschätzen, um damitSicherheit für eine erforderliche Investitions-entscheidung zu haben.

VDI 6009-3 Facility Management – Einführung einesComputer Aided Facility ManagementSystems (CAFM)

Im Mittelpunkt dieser Richtlinie steht einMusterprojekt, das bereits in VDI 6009 Blatt 1und Blatt 2 behandelt wurde (Verwaltungs-gebäude mit Mischnutzung). Das Muster-projekt dient in dem Blatt 3 der Richtlinie alsBasis für die Darstellung von Prozessen undArbeitsschritten, die beispielhaft durch einCAFM-System unterstützt werden.

Abschnitt B

1) Computer Aided Facility Management

Page 19: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 17

1.3 Meldungen über eine Service- und Rufzentrale verfolgen

Hierzu zählen in der Regel die Entgegen-nahme und Erfassung von Bedarfs-,Stör-, Schadens- und Gefahrenmeldun-gen, das Veranlassen von Maßnahmen,ggf. die Klärung der Kostenübernahme,die Weiterleitung und Verfolgung derErledigungen sowie ein entsprechendesBerichtswesen.

Bei diesem FM-Prozess handelt es sichum ein wichtiges Kriterium zur Beurtei-lung eines auf Seiten des Auftragneh-mers funktionierenden Störungsmel-dungs- und Störungsbeseitigungs-systems (Help Desk). Die Erfüllung der vom Auftragnehmer diesbezüglicheingegangenen Verpflichtungen istobjektiv nachprüfbar (z.B. schwereFehlermeldungen wurden zu 95 % in dervertraglich vereinbarten Reaktions-bzw. Fehlerbehebungsfrist erledigt).

1.4 Dokumentationen pflegen (soweit nicht Datenpflegeinnerhalb eines CAFM-Systemserfolgt)

Hierzu gehört insbesondere, eineBestands- und Betriebsdokumentationzu pflegen und fortzuschreiben. Wenndiese Leistungen vom Auftragnehmerverlangt werden sollen, muss aus Sichtdes öffentlichen Auftraggebers dieVereinbarkeit mit eventuell bei ihmvorhandenen EDV-Systemen gegebenund für die Vertragslaufzeit gewähr-leistet sein. Ferner ist darauf zu achten,dass vorhandene Bestands- bzw.Betriebspläne mit den tatsächlichenGebäudeverhältnissen übereinstimmen.

Weiterführende Hinweise:

BHKS 2001Aufbau von Anlagendokumentationen(Betriebs-, Wartungs- und Bedienungs-anleitungen in der TGA)

VDI 3966Datenerfassung für die rechnergestützteBetreuung von Standorten, Gebäuden undEinrichtungen

Ziel dieser Richtlinie ist aufzuzeigen, wie dieVerwaltung von Standorten und Betriebs-einrichtungen mit rechnergestütztem CAD1)

und FM möglichst rationell, schnell und kos-tengünstig ausgeführt werden kann. Sie dientder Kostentransparenz bei der Belegungs-planung und bei Umzügen.

VDI 4500-1 Technische Dokumentation (Begriffs-definitionen und rechtliche Grundlagen)

Die Richtlinie behandelt u.a. die Grundlagender technischen Dokumentation, Dokumen-tationsarten, rechtliche Anforderungen undRechtsnormen, Dokumentationspflichten undKundenforderungen.

VDI 4500-2Technische Dokumentation (Organisierenund Verwalten)

Die Richtlinie behandelt die organisatorischeVerantwortung, Schnittstellen, Freigabe-prozeduren, Datensicherung und Archivierungtechnischer Dokumentation.

1.5 Qualitätsmanagement im Facility Management organisieren

Hierzu zählt insbesondere, die Kunden-zufriedenheit zu ermitteln und ein Be-schwerdemanagement durchzuführen.Wird ein solches Qualitätsmanagementverlangt, sollte der Auftraggeber denAuftragnehmer dazu verpflichten, einentsprechendes Qualitätsmanagement-Konzept vorzulegen.

Weiterführende Hinweise:

DIN EN ISO 9000Qualitätsmanagementsysteme(Grundlagen und Begriffe)

Diese internationale Norm beschreibt Grund-lagen für Qualitätsmanagementsysteme, dieden Gegenstand der ISO-9000-Familie bilden,und legt die dazugehörige Terminologie fest.

DIN EN ISO 9001Qualitätsmanagementsysteme(Anforderungen)

Diese internationale Norm legt Anforderun-gen an ein Qualitätsmanagementsystem fest.Die hier festgelegten Anforderungen sindallgemeiner Natur und auf alle Organisationenanwendbar, unabhängig von deren Art undGröße sowie von der Art der bereitgestelltenProdukte.

DIN EN ISO 9004Qualitätsmanagementsysteme (Leitfaden zur Qualitätsverbesserung)

Diese internationale Norm gibt über die inISO 9001 enthaltenen Anforderungen hinaus-gehende Anleitungen, um sowohl die Wirk-samkeit als auch die Effizienz eines Qualitäts-managementsystems und damit die Möglich-keiten der Leistungsverbesserung einer Orga-nisation zu berücksichtigen. Schwerpunkt der Norm ist die Erzielung fortschreitenderVerbesserungen, gemessen an der Zufrieden-heit der Kunden und anderer interessierterParteien.

Abschnitt B

1) Computer Aided Design

Page 20: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

18 Public Private Partnership

GEFMA 561Output-orientierte Ausschreibung fürSystem-Dienstleistungen im Facility Mana-gement unter Berücksichtigung der beson-deren Anforderungen der öffentlichenVergabe

Unter komplexen System-Dienstleistungen imFacility-Management versteht man die Zusam-menfassung mehrerer ineinander greifenderLeistungen zu einem in sich schlüssigenSystem. Diese Richtlinie soll der öffentlichenHand zu den einzelnen Verfahrensstufen(Erstellung der Ausschreibungsunterlagen,Eignungsprüfung, Angebotswertung, Muster-vertrag) Orientierung geben, um den beson-deren Anforderungen an den Wettbewerb fürkomplexe FM-Leistungen fachlich professio-nell gerecht werden zu können.

GEFMA 700FM-Excellence (Grundlagen für einbranchenspezifisches Qualitätsmodell)

Die Richtlinie GEFMA 700 gibt einen Über-blick über die Grundlagen des dreistufigenProgramms für Qualität und Rechtssicher-heit, das GEFMA unter der Bezeichnung„FM-Excellence“ entwickelt und auf demFM-Markt eingeführt hat. Die drei Stufen ent-halten aufeinander aufbauende Anforderun-gen an FM-Dienstleister jeder Größe undRechtsform und sind in den fortführendenRichtlinien GEFMA 710, 720 und 730 näherausgeführt.

Die Richtlinie beschreibt, wie sich aus denGrundsätzen des FM und nach der Methodikder ISO 9001 Anforderungen ergeben, derenErfüllung durch einen unabhängigen Auditorbestätigt wird und zu einer systematischenVerbesserung der Rechtssicherheit undQualität führt.

GEFMA 710Systematische Verbesserung der Rechts-konformität von Organisationen im FM

Diese Richtlinie gibt nicht den Inhalt desstaatlichen und berufsgenossenschaftlichenVorschriften- und Regelwerks im Einzelnenwieder. Ziel ist vielmehr, FM-Organisationeneine Hilfestellung dafür zu geben, Verfahrenzur Einhaltung der gesetzlichen Anforderun-gen aufzubauen und die Rechtskonformitätkontinuierlich zu überprüfen und so weit zuverbessern, wie es auf Grund eigener Risiko-betrachtungen oder der Anforderungen derKunden erforderlich ist. Die Richtlinie richtetsich dabei an FM-Organisationen in jeglicheröffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicherGesellschaftsform und jeder Größe, die dem

deutschen Recht unterliegen. Der hier for-mulierte Standard bildet die erste Stufe desin GEFMA 700 beschriebenen branchen-spezifischen GEFMA-Qualitätsmodells. Die Inhalte lassen sich mit zunehmendemEntwicklungsgrad der FM-Organisationen ver-lustfrei in die nächsthöhere Stufe GEFMA720 überführen.

GEFMA 720Facility Managementsysteme (Grundlagen und Anforderungen)

Wie in anderen GEFMA-Richtlinien bereitsdargelegt, bestehen für das Facility Manage-ment hohe Anforderungen seitens derAuftraggeber und Nutzer, aber auch seitensdes Gesetzgebers und sonstiger interessier-ter Parteien. Um den hohen Erwartungeneinerseits und dem starken Wettbewerbs-druck andererseits erfolgreich begegnen zukönnen, müssen FM-Organisationen ihreEffektivität und Effizienz laufend überprüfenund verbessern.

In Abwägung der Erfahrungen in anderenBranchen und der besonderen Herausfor-derungen im FM erscheint ein Management-system, das den Anforderungen des FMRechnung trägt, am Besten dazu geeignet,mit kalkuliertem Aufwand hervorragendeErgebnisse zu erzielen. Grundlagen für undAnforderungen an solche Facility Manage-mentsysteme (FMS) werden in dieserRichtlinie dargestellt.

1.6 Umweltschutz im FMorganisieren

Hierzu zählen u.a. Beratungen inökologischen Fragen, Erstellung vonUmweltbilanzen oder Stellung vonUmweltbeauftragten.

Weiterführende Hinweise:

AMEVUmweltcheck 2001Hinweise für umweltschonendes Bauen inder öffentlichen Verwaltung

DIN EN ISO 14001Umweltmanagementsysteme(Anforderungen mit Anleitung zurAnwendung)

Diese internationale Norm legt im wesent-lichen Anforderungen an ein Umweltmanage-mentsystem fest, die es einer Organisation

ermöglichen, eine Umweltpolitik und entspre-chende Zielsetzungen zu entwickeln und zuverwirklichen. Sie gilt für jene Umwelt-aspekte, welche die Organisation als solcheidentifiziert, die sie kontrollieren bzw. beein-flussen kann. Sie legt jedoch keine spezifi-schen Kriterien für Umweltleistungen fest.

1.7 Arbeitssicherheit im FMorganisieren

In erster Linie handelt es sich hier umdie den Auftragnehmer treffende Ver-pflichtung zur Einhaltung gesetzlicherbzw. berufsgenossenschaftlicher Vor-schriften. Zum einen geht es darum,Arbeitsstätten sicher zu gestalten undhierbei die Einhaltung der Vorschriften(z.B. Arbeitsstättenverordnung) zu über-wachen. Zum anderen ist die Arbeits-mittelbenutzung sicher zu gestalten,wozu Gefährdungsbeurteilungen (z.B.nach § 5 Arbeitsschutzgesetz) zählen.Außerdem sind ggf. entsprechendeSicherheitsbelehrungen durchzuführenund Beauftragte (z.B. Fachkraft fürArbeitssicherheit nach § 5 Arbeits-sicherheitsgesetz) zu bestellen.

Nachdem hier vor allem gesetzlicheRegelungen und das Regelwerk derBerufsgenossenschaften zur Anwendungkommen, die zwingend zu beachten sind,wird diesbezüglich auf weiterführendeHinweise verzichtet.

Abschnitt B

Page 21: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 19

2.1 Flächenmanagement durchführen

Hierzu zählen Flächendokumentation,Flächenanalyse und -controlling,Flächenbedarfsplanung undFlächenbelegungsplanung.

2.3 Ausstattungen undEinrichtungen ergänzen

Zu dieser Leistung zählt u.a. dieBeschaffung von fehlendem Mobiliaroder von fehlender EDV-Ausstattungoder die Einrichtung am Arbeitsplatz.

Es sollte auf die präzise Abgrenzungzwischen Ersatzbeschaffung, die ggf. inden Aufgabenbereich des öffentlichenAuftraggebers fällt, und reinen Unter-haltsleistungen, die dem Auftragnehmerobliegen, geachtet werden. U.U. könntees z.B. einen Funktionszusammenhangzwischen der Möbelausstattung und der Fußbodeninstandhaltung (z.B. Ver-ursachung von Kratzern im Fußbodendurch Bürostühle) geben, auf die in derAusschreibung einzugehen wäre.

2. Arbeitsstätten bereitstellen

2.2 Umzugsdienstleistungenerbringen

Hierzu zählen Leistungen wie die Pla-nung, Steuerung, Überwachung, Durch-führung und ggf. die Nachbearbeitungund Auswertung von Umzügen.

Sofern Umzugsleistungen in den Aufga-benbereich des Auftragnehmers fallen,ist zu präzisieren, ob es sich nur umUmzüge innerhalb der PPP-Liegenschaftoder auch um Umzüge mit örtlicherVeränderung handelt.

Weiterführende Hinweise:

DIN EN 12522-1Umzugsdienste – Umzug fürPrivatpersonen (Festlegung vonDienstleistungen

DIN EN 12522-2Umzugsdienste – Umzug fürPrivatpersonen (Bereitstellung vonDienstleistungen)

Abschnitt B

Page 22: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

20 Public Private Partnership

3. Objekte betreiben

3.1 Allgemeines

Gerade bei dem Tätigkeitsbereich„Objekte betreiben“ wie auch bei dennachfolgenden Tätigkeitsbereichen„Objekte ver- und entsorgen“ sowie„Objekte reinigen und pflegen“ ist einewichtige Weichenstellung zwischentätigkeitsbezogener und ergebnisorien-tierter Festlegung der vom Auftrag-nehmer zu erbringenden Leistungenvorzunehmen. Wenn die Formulierungergebnisorientierter Ausschreibungs-passagen nicht das gewünschte Ergeb-nis erwarten lässt, muss auf tätigkeits-bezogene Leistungsbeschreibungenzurückgegriffen werden.

lassen sich die negativen Auswirkungen, z.B. Vermehrung von gesundheitsschädlichenMikroorganismen, Kalkausfällungen undKorrosionsvorgänge, vermeiden oder auf eintolerierbares Maß reduzieren. Voraussetzunghierfür sind das Erkennen der Problematik, eine fachgerechte Planung und Ausführung,insbesondere aber auch ein verantwortungs-bewusster Betrieb und eine vorbeugendeInstandhaltung.

Weiterführende Hinweise – Abwasser-,Wasser-, Gasanlagen betreiben:

AMEVBedien Sanitär 90Bedienen von Sanitäranlagen inöffentlichen Gebäuden

Durch fachkundigen Betrieb der Sanitär-anlagen als Teil der gebäudetechnischenAnlagen kann der Energieverbrauch vonGebäuden gesenkt und die Nutzungsdauerder technischen Anlagen und Einrichtungenmerklich verlängert werden. Hierfür istgeschultes Bedienungspersonal erforderlich.Die vorliegende Unterlage kann hier für dieSchulung dienen.

BMVBS Arbeitshilfen Abwasser(Planung, Bau und Betrieb von abwasser-technischen Anlagen in Liegenschaftendes Bundes)

Die Arbeitshilfen Abwasser bieten eine um-fassende Hilfe bei Planung, Bau und Betriebvon abwassertechnischen Anlagen in Liegen-schaften des Bundes. Sie können aber auchfür abwassertechnische Anlagen in anderenBereichen herangezogen werden.

DIN 1986-3Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke (Regeln für Betrieb undWartung)

Diese Norm gilt für den Betrieb und die War-tung von Entwässerungsanlagen für Gebäudeund Grundstücke nach den Normen derReihe DIN EN 752, 12056 und DIN 1986. DieNorm ist eine Hilfestellung für Eigentümerbzw. Nutzungsberechtigte (Betreiber), eineGrundstücksentwässerungsanlage bestim-mungsgemäß zu betreiben und zu warten,damit die öffentlich-rechtlichen Vorschriftenund die allgemein anerkannten Regeln derTechnik eingehalten werden.

3.2 Anlagen und Einrichtungenbedienen

Hierunter fallen Einzelleistungen, wiebei Vertragsbeginn bestehende Anlagenund Einrichtungen zu übernehmen, bei Abnahmen mitzuwirken, Anlagenund Einrichtungen zu überwachen (z.B. mittels Gebäudeautomation oderregelmäßiger Kontrollgänge), Störun-gen, Schäden oder Gefahrenzustände zuerkennen, zu qualifizieren, zu priorisie-ren und ggf. weiterzuleiten, Störungenoder kleine Schäden zu beheben,Störungsbehebungen Dritter abzuneh-men, Verbrauchsstoffe aufzufüllen,Optimierungen im laufenden Betriebvorzunehmen (z.B. Regelparameter undAbsenkzeiten einzustellen, Verbrauchs-werte zu erfassen) und bei Vertrags-ende die Anlagen und Einrichtungenwieder zu übergeben.

Weiterführende Hinweise – Technische Gebäudeausrüstung betreiben:

AMEVPersonalbedarf 2000Hinweise zur Ermittlung des Personal-bedarfs für das Betreiben der technischenAnlagen in öffentlichen Gebäuden

Mit dieser Ausarbeitung steht den Verwaltun-gen ein Instrument zur Verfügung, mit dem –auch im Vergleich zu einer Vergabe an Dritte– die wirtschaftlich vertretbaren Kosten bzw.der Personalbedarf für das Betreiben dertechnischen Anlagen mit relativ geringemAufwand ermittelt werden können. Gleich-zeitig kann mit dem vorgestellten Rechen-verfahren der Kostenrahmen für eine Kosten-/Leistungsrechnung erstellt werden.

VDMA-AIG 20Wasser in der Gebäudetechnik

Wasser wird in der Gebäudetechnik und inder Industrie als Trinkwasser, für die Klimati-sierung und Kühlung, für Produktionspro-zesse sowie in unzähligen weiteren Einsatz-gebieten benötigt. In fast jedem natürlichenWasser sind Inhaltsstoffe vorhanden. Diesekönnen für den Menschen und die Anlagen-technik positive, aber auch negative Auswir-kungen haben. Durch technische Lösungen

Abschnitt B

Page 23: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 21

Abschnitt B

DIN 1988-4Technische Regeln für Trinkwasser-installationen (Schutz des Trinkwassers,Erhaltung der Trinkwassergüte; TechnischeRegel des DVGW)

Diese Norm gilt in Verbindung mit DIN 1988Teil 1 bis Teil 3 und Teil 5 bis Teil 8 für Pla-nung, Errichtung, Änderung, Instandhaltungund Betrieb von Trinkwasseranlagen inGebäuden und auf Grundstücken. Sie gibtHinweise für Sicherungsmaßnahmen zumSchutz des Trinkwassers und zur Erhaltungder Trinkwassergüte in der Trinkwasser-installation.

DIN 1988-8Technische Regeln für Trinkwasser-installationen (Betrieb der Anlagen;Technische Regel des DVGW)

Diese Norm gilt für den Betrieb und dieInstandhaltung von Trinkwasseranlagen. IhreAnwendung soll es dem Betreiber (An-schlussnehmer) ermöglichen, seine vertrag-lichen Verpflichtungen nach der „Verordnungüber Allgemeine Bedingungen für die Ver-sorgung mit Wasser (AVB WasserV)“ sowieseine allgemeinen Verkehrssicherungs-pflichten zu erfüllen.

VDI 6023-1Hygienebewusstsein für Trinkwasser-anlagen (Anforderungen an Planung,Ausführung, Betrieb und Instandhaltung)

Diese Richtlinie gilt für alle Trinkwasser-anlagen auf Grundstücken und in Gebäudennach § 3 Abs. 2 c Trinkwasserverordnung(TrinkWV 2001), aus denen Wasser für dieÖffentlichkeit gemäß § 18 Abs. 1 TrinkWV2001 bereitgestellt wird, sowie in gewerblichgenutzten Immobilien- und Großwohn-anlagen. Die Richtlinie kann sinngemäß füralle Trinkwasser-Installationen angewendetwerden. Sie gibt Hinweise für Planung,Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung,Betriebsweise und Instandhaltung allerTrinkwasser-Installationen.

Weiterführende Hinweise –Wärmeversorgungsanlagen betreiben:

AMEVHeizbetrieb 2001Hinweise für das Bedienen und Betreibenvon heiztechnischen Anlagen in öffent-lichen Gebäuden

DVGW W 551Trinkwassererwärmungs- undTrinkwasserleitungsanlagen (TechnischeMaßnahmen zur Verminderung desLegionellenwachstums)

Weiterführende Hinweise – Lufttechnische Anlagen betreiben:

AMEVBedien RLT 2008Bedienen von raumlufttechnischenAnlagen in öffentlichen Gebäuden

Durch einen fachkundigen Betrieb der gebäu-detechnischen Anlagen, insbesondere derraumlufttechnischen Anlagen, kann derEnergieverbrauch von Gebäuden kurzfristigdeutlich gesenkt und die Nutzungsdauer der technischen Anlagen und Einrichtungenmerklich verlängert werden. Zur Durch-setzung dieser Zielvorgabe ist geschultesBedienungspersonal erforderlich. Die vorlie-gende Unterlage kann für die SchulungHilfestellung geben.

AMEVRLT-Anlagenbau 2004Hinweise zur Planung und Ausführung vonraumlufttechnischen Anlagen für öffent-liche Gebäude

VDI 6022-1Hygiene-Anforderungen an raumlufttechni-sche Anlagen und Geräte

Die Richtlinie VDI 6022-1 gilt für alle raum-lufttechnischen Anlagen und Geräte, dieRäume oder Aufenthaltsbereiche in Räumenversorgen, in denen sich bestimmungsgemäßPersonen mehr als 30 Tage pro Jahr oderregelmäßig länger als zwei Stunden je Tagaufhalten. Sie gilt für alle Anlagen und derenzentrale und dezentrale Komponenten (auchAggregate wie z.B. Rückkühlwerke), die dieZuluftqualität beeinflussen. Die Richtlinie giltnur dann auch für Abluftanlagen, wenn diesedie Zuluftqualität durch Umluft beeinflussenkönnen.

Weiterführende Hinweise – Kälteanlagen betreiben:

AMEVKälte 2007Hinweise zu Planung, Ausführung undBetrieb von Kälteanlagen und Kühlgerätenfür öffentliche Gebäude

Weiterführende Hinweise – Fernmelde- und informationstechnischeAnlagen betreiben:

AMEVTelekommunikation 2008Planung, Bau und Betrieb von Fernmelde-anlagen in öffentlichen Gebäuden

Weiterführende Hinweise – Förderanlagen betreiben:

AMEVAufzug 2006Hinweise für die Planung, Ausschreibungund den Betrieb von Aufzugsanlagen inöffentlichen Gebäuden

Weiterführende Hinweise –Gebäudeautomation betreiben:

AMEVGebäudeautomation 2005Hinweise für die Planung, Ausführung undden Betrieb der Gebäudeautomation inöffentlichen Gebäuden

Page 24: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

22 Public Private Partnership

3.3 Anlagen und Einrichtungenwiederkehrend prüfen – Anlagenund Einrichtungen inspizierenund warten – Anlagen undEinrichtungen instandsetzen underneuern

Hierzu zählen Prüfungen nach öffent-lich-rechtlichen Vorschriften, Prüfungengemäß behördlicher Auflagen undBestimmungen sowie Prüfungen nachtechnischen Regelwerken wie DIN, VDI,VdS und anderen Standards.

Da sich solche den Auftragnehmertreffende Dokumentations- bzw. Nach-weispflichten konkret entweder ausbestehenden Vorschriften oder ausvertraglichen Vereinbarungen ergeben,sind diese transparent bzw. messbarund demzufolge objektiv überprüfbar.

Weiterführende Hinweise

ARGE BAUHinweise für die Überprüfung der Stand-sicherheit von baulichen Anlagen durchden Eigentümer/Verfügungsberechtigten

Diese Hinweise erläutern für Eigentümer/Verfügungsberechtigte und Baufachleute, beiwelchen baulichen Anlagen eine regelmäßigeÜberprüfung der Standsicherheit empfohlenwird, wie dabei vorgegangen werden kannund was dabei beachtet werden sollte. Für die nicht zum Anwendungsbereichgehörenden baulichen Anlagen können dieHinweise sinngemäß angewendet werden.

BMVBSRichtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichenAnlagen des Bundes (RÜV)

Diese Richtlinie enthält Kriterien und Anhalts-punkte zur Identifizierung risikobehafteterGebäude, Bauteile und Baukonstruktionen,die turnusmäßig überprüft werden müssen.Die Richtlinie gibt den Unterhaltungspflichti-gen sowie der jeweils zuständigen Bauver-waltung Handlungsanweisungen für dieInstandhaltung insbesondere risikobehafteterGebäude und konkretisiert insoweit ihreVerkehrssicherungspflicht.

VDI 6200Standsicherheit von Bauwerken –Regelmäßige Überprüfung

Diese Richtlinie ergänzt die von der Bau-ministerkonferenz im September 2006 ver-abschiedeten „Hinweise für die Überprüfungder Standsicherheit von baulichen Anlagendurch den Eigentümer/Verfügungsberech-tigten“. Während sich die Hinweise derBauministerkonferenz in erster Linie anImmobilienbesitzer wenden, richtet sich dieVDI-Richtlinie auch an beteiligte Fachleute.Häufig ist den Eigentümern, Bauherren undBetreibern von Bauwerken nicht bewusst,dass sie die Verantwortung für die Bauwerks-sicherheit und für die Verkehrssicherheittragen. Das Hauptproblem liegt im Gebäude-bestand, denn Bauwerke altern und verwit-tern. Baumaterialien können ermüden undkorrodieren. Aggressive Medien in der Luft,Feuchte und Wasser sowie gestiegene odergeänderte Beanspruchungen (z.B. durch Ver-kehr oder Umbauten) können die Standsicher-heit zusätzlich schwächen. Die VDI-Richtliniesoll durch eine strukturierte Vorgehensweiseallen Beteiligten helfen, ihrer Verantwortunggerecht zu werden.

AMEV Prüfung Gasanlagen 2007Sicherheitstechnische Prüfung von Gas-anlagen in öffentlichen Liegenschaften

Weiterführende Hinweise – Anlagen undEinrichtungen inspizieren und warten:

DIN 31051Grundlagen der Instandhaltung

Diese Norm legt Grundlagen der Instand-haltung fest. Sie gliedert die Instandhaltungvollständig in Grundmaßnahmen und defi-niert Begriffe, die zusammen mit Begriffennach DIN EN 13306 zum Verständnis derZusammenhänge notwendig sind.

DIN EN 13306Begriffe der Instandhaltung

Der Zweck dieser europäischen Norm ist die Definition der Grundbegriffe für alleInstandhaltungsarten und für das Instand-haltungsmanagement, unabhängig von der Artder betrachteten Einheit, mit Ausnahme vonSoftware. Die vorliegende Norm dient inerster Linie als Übersetzungshilfe beim grenz-überschreitenden Verkehr von instandzuhal-tenden Anlagen oder von Instandhaltungs-dienstleistungen. Sie enthält keine Struktu-rierung der Instandhaltung in dem Sinne, dassdiese vollständig in Grundmaßnahmen unter-

gliedert wird. Aus diesen Gründen konnte die Norm DIN EN 13306 kein vollständigerErsatz für die DIN 31051 sein, die weiterhinbesteht.

Weiterführende Hinweise – Technische Gebäudeausrüstunginspizieren und warten:

AMEVWartung 2006Wartung, Inspektion und damit verbun-dene kleine Instandsetzungsarbeiten vontechnischen Anlagen und Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden

Teil A enthält allgemeine Hinweise zu denVertragsmustern, Bestandslisten, Arbeits-karten, zur Vergabe der Leistungen sowieeine Entscheidungshilfe für die Wartung. Teil B enthält ein Vertragsmuster für Wartungund Inspektion. Teil C beinhaltet ein Vertrags-muster „Ergänzungsvertrag Störungsbe-seitigung“. In Teil D sind Bestandslisten undArbeitskarten enthalten.

VDMA- EinheitsblattLeistungsprogramm für die Wartung vontechnischen Anlagen und Ausrüstungen inGebäuden

Teil 1: Lufttechnische Geräte und AnlagenTeil 2: Heiztechnische Geräte und AnlagenTeil 3: Kältetechnische Geräte und Anlagen zuKühl- und HeizzweckenTeil 4: MSR1)-Einrichtungen und Gebäude-automationssysteme Teil 5: Elektrotechnische Geräte und AnlagenTeil 6: Sanitärtechnische Geräte und AnlagenTeil 7: Brandschutztechnische Geräte undAnlagen

VDI 6022-1Hygiene-Anforderungen an raumluft-technische Anlagen und Geräte

Weiterführende Hinweise – Anlagen und Einrichtungen instandsetzenund erneuern:

AMEV Instandhaltung 2006Vertragsmuster für Instandhaltung(Wartung, Inspektion, Instandsetzung) vontechnischen Anlagen und Einrichtungen inöffentlichen Gebäuden

Teil A enthält allgemeine Hinweise zumVertragsmuster, Teil B das Vertragsmuster,Teil C die Bestandsliste und Teil D ein Musterfür eine Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Abschnitt B

1) Mess-, Steuerungs- und Regelungs-

Page 25: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 23

4.1 Objekte versorgen

Hierzu zählt die Bereitstellung vonEnergie und Versorgungsleistungen ineiner jeweils am Standort verfügbaren,handelsüblichen und für den Gebrauchzweckdienlichen Form, d.h. beispiels-weise elektrischer Strom auf entspre-chendem Spannungsniveau, Erdgas,Flüssiggas, Fernwärme, Trinkwasseroder andere Medien. Ferner gehörenhierzu Leistungen wie Bereitstellung,Betrieb und Instandhaltung von Anlagenund Einrichtungen zur bedarfsgerechtenUmwandlung, Verteilung und Übergabean den Verbrauchsstellen mit jeweilsgeforderter Versorgungssicherheit,soweit diese Leistungen nicht schon bei Ziff. 3. (Objekte betreiben) enthaltensind.

4.2 Energiemanagement durchführen

Hierzu zählt, dass der Auftragnehmerz.B. Energielieferverträge (mit-)verhan-delt, Energiecontrolling durchführt,Energiekonzepte erstellt, Energiespar-maßnahmen initiiert, Energieanwenderschult und ggf. Energiebeauftragtebestellt.

Wenn sich der Auftraggeber dafür ent-scheidet, diese Leistungen, die eigent-lich in seinem Verantwortungsbereichliegen, zu vergeben, sollte er einkompetentes Controlling während derganzen Vertragslaufzeit gewährleisten.

Weiterführende Hinweise:

AMEV Energie 2000Hinweise zur Sicherstellung einer wirt-schaftlichen, umweltverträglichen undsparsamen Verwendung von Energie undWasser, insbesondere bei Betrieb undNutzung öffentlicher Gebäude

Diese Ausarbeitung wendet sich an die zu-ständigen Verwaltungen und bietet dieseneine Hilfestellung bei der Organisation einereffizienten Betriebsführung und Bewirtschaf-tung von Energie und Wasser. Darüber hinausgibt sie Anregungen zur Strukturierung derAufgabenfelder und zu Gesichtspunkten einerkostengünstigen und sparsamen Verwendungvon Energie und Wasser.

GEFMA 124-1 Energiemanagement (Grundlagen undLeistungsbild)

GEFMA 124-2Energiemanagement (Methoden)

4.3 Objekte entsorgen

Hierzu zählt die Entsorgung von Haus-müll, Gewerbemüll und ggf. Sondermüll.Ferner obliegt dem Auftragnehmer dieEntsorgung aller Abwässer, ggf. inklu-sive der bedarfsabhängigen Entleerungvon Sammelschächten.

Abschnitt B

4. Objekte ver- und entsorgen

4.4 Entsorgungsmanagementdurchführen

Dazu gehören das Planen, Steuern und Überwachen der Abfallentsorgung,das Erstellen von Abfallbilanzen und -wirtschaftskonzepten, das Führen vonEntsorgungsnachweisen sowie dasÜberwachen der Abwasserentsorgung.Wenn sich der Auftraggeber dafür ent-scheidet, diese Leistungen, die eigent-lich in seinem Verantwortungsbereichliegen, zu vergeben, sollte er einkompetentes Controlling während derganzen Vertragslaufzeit vorsehen.

Weiterführende Hinweise:

BMVBSArbeitshilfen-Recycling

Die Arbeitshilfen-Recycling gelten für denUmgang mit Bau- und Abbruchabfällen sowieden Einsatz von Recycling-Baustoffen imRahmen von Neu-, Um-, und Rückbaumaß-nahmen in Liegenschaften des Bundes, kön-nen aber sinngemäß auch für Liegenschaftender Länder und im kommunalen Bereichangewendet werden. Die Regelungen in denArbeitshilfen beziehen sich auf Maßnahmenan allen baulichen Anlagen, d.h. sowohl an Gebäuden als auch an Außenanlagen wiez.B. Verkehrsflächen, Ver- und Entsorgungs-leitungen oder bei der Außerbetriebnahmevon technischen Anlagen (z.B Tanks).

Page 26: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

24 Public Private Partnership

5.1 Unterhaltsreinigung durchführen

Hierzu zählen das Reinigen von Boden-flächen sowie das Reinigen der Ober-flächen von Sanitär- und Einrichtungs-gegenständen. Ferner gehört hierzu das Einsammeln von Abfällen (z.B. anArbeitsplätzen, in Sanitärräumen,Teeküchen etc.). In der Regel ist damitauch das Zusammenführen der Abfällean Sammelstellen verbunden.

Die zu erbringenden Leistungen derUnterhaltsreinigung können weiter z.B.nach den zu reinigenden Raumtypen(z.B. Büro- und Besprechungsräume,Klassenzimmer, Sanitärräume, Tee-küchen, Archive und Lagerräume etc.)unterteilt werden. Sofern erforderlich,kann bei der Reinigung von Boden-flächen differenziert werden zwischender Reinigung wischbarer Böden, nichtwischbarer Böden, rutschfester Bödenund beispielsweise Eingangsmatten.Des Weiteren kann das Reinigen derOberflächen von Einrichtungsgegen-ständen weiter aufgegliedert werden,z.B. in Möbel, Schränke und Regale,Lampen und Sanitärgegenstände etc.

5.2 Glas- und Fassadenreinigungdurchführen

Zur Glasreinigung zählt in der Regel dasReinigen von Fenster- und Fassaden-glas, von Innenglasflächen sowie derRahmenflächen und Oberlichter. ZurFassadenreinigung gehört grundsätzlichauch das Reinigen von sonstigen Fassa-denflächen, Fassaden-Bauelementenund Sonnenschutzeinrichtungen.

5.3 Sonderreinigungen durchführen

Unter bestimmten Voraussetzungenkann es erforderlich werden, dassIntensivreinigungen durchgeführt wer-den müssen (z.B. nach Sportveranstal-tungen in der Schulsporthalle).

Weiterführende Hinweise:

DIN 77400Reinigungsdienstleistungen –Schulgebäude – Anforderungen an dieReinigung

Diese Norm legt Mindestanforderungen andie Reinigung in Gebäuden allgemein- undberufsbildender Schulen und in zugehörigenSporteinrichtungen fest, unabhängig davon,ob die Reinigung von eigenen Beschäftigtenoder durch Dienstleister durchgeführt wird.Sie gibt Hinweise dazu, wie durch Vorgabender Entscheidungsträger die effektive Durch-führung der Reinigung beeinflusst werdenkann. Die Anforderungen der Norm an eine„vertragsgemäße umweltbewusste undhygienische Reinigung“ umfassen dabeiAnsprüche an die Leistungserbringer, anReinigungsmethoden, Leistungsbeschreibun-gen, Durchführung, Umfang und Häufigkeitenbis hin zur Überwachung der Reinigungs-qualität. Die im Anhang der DIN aufgeführteLeistungsbeschreibung mit Mindesthäufigkeitfür die Durchführung der einzelnen Reini-gungstätigkeiten in Schulgebäuden wirddurch eine Checkliste ergänzt, die schul-spezifisch auf alle Faktoren eingeht, die denReinigungsaufwand in Schulgebäuden (von Spielecken bis Stollenreinigungsanlagen)beeinflussen.

DIN EN 13549Reinigungsdienstleistungen –Grundanforderungen und Empfehlungenfür Qualitätsmesssysteme

RAL-GZ 632Technische Regel: Reinigung vonMetallfassaden – Gütesicherung

RAL-GZ 902Technische Regel: Gebäudereinigung –Gütesicherung

5.4 Industriereinigung durchführen

Hierzu zählt insbesondere das Reinigenvon Industrieböden, Gebäudeinnen-flächen (z.B. Decken- und Wandver-kleidungen, baukonstruktive undmaschinentechnische Einbauten), vonIndustrieverglasungen, Maschinen- undProduktionsanlagen, gebäudetech-nischen Anlagen und Einrichtungen undggf. von Reinräumen.

5.5 Schädlingsbekämpfungdurchführen

Hierzu gehören Maßnahmen der Schäd-lingsprävention, Schädlingsinspektionund der eigentlichen Schädlings-bekämpfung.

5.6 Außenanlagen reinigen undpflegen (Sommer-/Winterdienste)

Hierzu zählen das Reinigen und Pflegenvon Pflanzflächen sowie befestigtenFlächen. Bei den befestigten Flächen(insbesondere Gehsteige) ist insbeson-dere im Winter die Verkehrssicherheitaufrechtzuerhalten. Demzufolge sinddiese Flächen im Winter von Schneeund Eis freizuhalten bzw. entsprechendzu streuen.

5.7 Pflanzen pflegen(außen/innen)

Hierzu zählen alle Arbeiten zur gärt-nerischen Pflege der Außenanlagen undBauwerksbegrünungen wie Wässern,Düngen, Mähen, Überprüfen derVerkehrssicherheit von Bäumen undWinterschutzmaßnahmen.

Weiterführende Hinweise:

RAL-GZ 244, Technische Regel: Wald- undLandschaftspflege – Gütesicherung

Abschnitt B

5. Objekte reinigen und pflegen

Page 27: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 25

Dies sind z.B. Pforten-/Torkontroll-dienste für Personen- und Fahrzeugeggf. mit Schranke oder Tor. AuchAusweis-/Zutrittskontrolle oder Video-überwachung der Zugangsbereiche und Grundstücksgrenzen kommen hierin Betracht.

Weiterführende Hinweise:

DIN 77200Sicherungsdienstleistungen –Anforderungen

Diese DIN-Norm definiert einheitlicheMindeststandards für Sicherheitsdienst-leistungen. Die DIN 77200 formuliert hierzugrundlegende Anforderungen an die Orga-nisation, Personalführung und Arbeitsweisevon Sicherheitsdienstleistungen. Sie bein-haltet ein dreistufiges Leistungskonzept, das dem Auftraggeber ermöglicht, das Preis-und Leistungsniveau der benötigten Dienst-leistung vorzugeben.

7.1 Hausverwaltung/Mietverwaltung durchführen

Sofern – wie dies in Bayern überwie-gend der Fall sein dürfte – bei kommu-nalen PPP-Projekten das sog. Inhaber-modell zur Anwendung kommt, ist der öffentliche Auftraggeber Eigentümerdes Grundstücks und des daraufbefindlichen bzw. noch zu errichtendenGebäudes. Demzufolge besteht zwi-schen öffentlichem Auftraggeber undAuftragnehmer kein Mietverhältnis, in dessen Rahmen Leistungen der Haus-bzw. Mietverwaltung anfallen. Wennaber der Auftragnehmer im Rahmeneines PPP-Inhabermodells vom öffent-lichen Auftraggeber ermächtigt seinsollte, in dessen Namen das PPP-Objektteilweise zu vermieten (z.B. die Sport-halle einer Schule zu Trainingszweckenoder für Veranstaltungen des örtlichenSportvereins), hat der AuftragnehmerAufgaben der Haus- bzw. Mietverwal-tung zu erbringen.

7.2 Vertrags- und Versicherungs-management durchführen

Hier stellt sich vor dem Hintergrund desPPP-Inhabermodells die Frage, ob der-artige Leistungen auf den Auftrag-nehmer übertragen werden oder beimöffentlichen Auftraggeber verbleibensollen. Gerade im Bereich der Versiche-rungen kann es sein, dass der öffent-liche Auftraggeber im Vergleich zumprivaten Auftragnehmer sehr günstigeKonditionen eingeräumt bekommen hat,was dazu führen kann, dass der öffent-liche Auftraggeber bestimmte Versiche-rungen selbst aufrecht erhalten bzw.neu abschließen möchte. Alle mit demAbschluss bzw. der Durchführung einessolchen Versicherungsvertrags auf-tretenden Fragen sind demnach vomöffentlichen Auftraggeber vor der Aus-schreibung zu klären bzw. abzuwickeln.

Weiterführende Hinweise:

GEFMA 510Mustervertrag Gebäudemanagement

Ziel dieses Mustervertrags ist die Etablierungeines Branchenstandards zur Arbeitsverein-fachung und Qualitätssicherung. Der Muster-vertrag schafft Transparenz und Vergleichbar-keit von Rechten und Pflichten, Leistungen,Kosten und Qualitäten im Bereich desGebäudemanagements. Er ist für Dienstleis-tungen während der Betriebs- und Nutzungs-phase und des Leerstandes konzipiert.

GEFMA 520Muster-LeistungsverzeichnisGebäudemanagement

Den Mustervertrag zum Gebäudemanage-ment soll das Muster-LeistungsverzeichnisGebäudemanagement ergänzen. Es be-schreibt für 24 Gewerke die qualitäts- und ko-stenrelevanten Merkmale der ausgeschriebe-nen Leistungen.

Abschnitt B

6. Objekte schützen und sichern

7. Objekte verwalten

Page 28: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

26 Public Private Partnership

8.1 Bürodienstleistungen erbringen

Hierzu zählen Sekretariats-, Telefon-,Dokumenten- und Empfangsdienste(letztere ohne Sicherheits- und Kontroll-funktion). Sofern insbesondere Sekre-tariatsdienste vom Auftragnehmererbracht werden sollen, sind diese – umentsprechenden Meinungsverschieden-heiten vorzubeugen – bezüglich Quali-fikation der Leistungserbringer, derkonkret zu erfüllenden Aufgaben unddes Zeitumfangs festzulegen. DasGleiche gilt für eventuell auf den Auf-tragnehmer zu übertragende Leistungenwie Post-, EDV-, Veranstaltungs-,Beförderungs- und Transportdienstesowie Verpflegungsdienste/Catering.

8.2 Beschaffungen durchführen

Zum Aufgabenbereich des Auftragneh-mers kann es auch gehören, entwederselbstständig oder nach Abstimmungmit dem öffentlichen Auftraggeber Be-schaffungen durchzuführen. Für diesenFall ist vom öffentlichen Auftraggeberfestzulegen, welche Art von Beschaf-fungen und in welcher finanziellenGrößenordnung der Auftragnehmer der-artige Anschaffungen tätigen darf.

Neben den in Abschnitt 1 bis 8 erläuter-ten Leistungen fallen auch Arbeiten an, die langfristig die bauliche Qualitätvon Gebäuden sichern. Diese Maß-nahmen dienen neben der Funktions-erhaltung der Gebäude bzw. Anlagenauch dazu, nachhaltig die Bausubstanzder Gebäude zu sichern; sie werdenunter dem Oberbegriff Bauunterhaltzusammengefasst.

Im Rahmen von PPP-Projekten kommtder Übertragung von langfristiger Ver-antwortung für das erstellte Bauwerkbesondere Bedeutung zu. Für die Auf-traggeberseite bieten PPP-Modelle eineMöglichkeit, Qualitäten über lange Zeit-räume vertraglich zu sichern. Für denProjekterfolg kann es maßgeblich sein,dem Auftragnehmer neben der Errich-tung von Bauwerken auch Maßnahmenzur Bewahrung und Wiederherstellungdes Sollzustands eines Objekts übereinen vereinbarten Zeitraum zu über-tragen. Die Übertragung des Erhaltungs-risikos auf den Auftragnehmer ist ins-besondere in Fällen wichtig, bei denenim Rahmen einer Forfaitierung dieErteilung eines Einredeverzichts durchden Auftraggeber vereinbart wird.

Daher sollten in den Angeboten auchverbindliche Konzepte zum Bauunter-halt verlangt werden, die bei der Wer-tung einer differenzierten Beurteilungunterzogen werden. Ein Teil dieserMaßnahmen sind Schönheitsreparatu-ren, wie z.B. Anstricharbeiten im Innernder Gebäude und Arbeiten an denFassaden.

Für die Bewertung der Notwendigkeitdieser Arbeiten liegen nicht immerobjektive Kriterien vor, deshalb ist einBewertungsverfahren mit dem Auftrag-nehmer zu vereinbaren. Gegenstand

dieser Vereinbarung kann z.B. sein,dass bei jährlichen gemeinsamen Bege-hungen des Objekts der Zustand und dieVeränderung der betroffenen Bauteilebzw. -elemente begutachtet und Maß-nahmen zur Instandhaltung bzw.Instandsetzung veranlasst werden. Ein Verfahren zur Ermittlung der dafür zuentrichtenden Vergütung sollte eben-falls im Vertrag vereinbart werden.

Die Finanzierung der Schönheitsrepara-turen kann in diesem Fall über eineRücklage („Instandhaltungskonto“) erfolgen, die vom Auftraggeber bzw.Auftragnehmer angelegt wird und ausder nach Abstimmung die entsprechen-den Leistungen bezahlt werden.

8. Unterstützende Dienst-leistungen erbringen

9. Bauunterhalt

Abschnitt B

Page 29: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 27

Muster für eine Gebäudebegehungsliste

0. Gebäudestammdaten

1. Außenwände (als Beispiel einer weitergehenden Differenzierung)

Mauerwerk Stahlbeton Leichtbau nicht feststellbar

1.1 Außenwände

Putz Sichtbeton Sandstein Sicht-mauerwerk

Holz-verkleidung

Blech sonstigeVerkleidung

1.2 Wandoberflächen

Ja Nein Teilweise Bemerkung

1.3 Außendämmung

Gut Mittel Schlecht nichtfeststellbar

1.4.1 Zustand Sockel

Gut Mittel Schlecht nichtfeststellbar

1.4.2 Zustand Wand

Gut Mittel Schlecht nichtfeststellbar

1.4.3 Zustand Ortgang/Traufe

2. Fenster

3. Außentüren

4. Treppen

5. Dach

6. Decken

7. Bodenbeläge

8. Türen

9. Keller

10. Sanitärräume

11. Abwasser-, Wasser-, Gasversorgungsanlagen

12. Wärmeversorgungsanlagen

13. Lufttechnische Anlagen

14. Starkstromanlagen

15. Beleuchtungsanlagen

16. Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen

17. Förderanlagen

18. Küchentechnische Anlagen

19. Gebäudeautomation, MSR-Technik

20. Außenanlagen

21. Ausstattung

Page 30: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase
Page 31: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 29

Abschnitt CHinweise zur Vertragsgestaltung bezüglich der Bauunterhalts-/Betriebsphase bei weiteren ausgewählten kommunalen PPP-Projekten

I. Kommunalstraßen

1. Einleitung

Im Straßenbau existieren im Unter-schied zum Hochbau keine Normen oderRichtlinien, die sich – vergleichbar mitder DIN 32736 oder den GEFMA-Richt-linien 100-1 und 100-2 – mit den Lebens-zyklusphasen befassen bzw. die einzel-nen Lebenszyklusphasen untergliedern.Gleichwohl lassen sich die Leistungenwährend der Bauunterhalts- undBetriebsphase einzelnen Aufgaben-bereichen zuordnen.

Analog zum Management und der Ver-waltung eines Objekts sind im Straßen-wesen Verwaltungsleistungen zuerbringen und Erhaltungsprogramme zuplanen. Analog zur Bereitstellung vonArbeitsstätten und dem Betrieb, derReinigung und der Pflege von Objektensind Straßen durch Betriebs- und Unter-haltungsleistungen in einem betriebs-bereiten und verkehrssicheren Zustandzu halten.

Nachfolgend werden die während derBauunterhalts- und Betriebsphase zuerfüllenden Aufgaben verschiedenenBereichen zugeordnet. Es werden dievertraglich zu definierenden Vorgabengenannt und Regelwerke zur Erbringungdieser Leistungen aufgeführt.

Für ein PPP-Projekt ist zu vereinbaren,welche der Aufgaben übertragen wer-den sollen und wie eine Abgrenzung zueinander vorgenommen werden soll.Dabei ist zu beachten, dass die hoheit-lichen Aufgaben grundsätzlich nichtübertragen werden dürfen. Es kann aberdie Vorbereitung und Mitwirkung des privaten Partners vertraglich vereinbartwerden.

2. Allgemeine Aufgaben

Im Rahmen des Betriebs und der Erhal-tung sind Leistungen zu erbringen, fürdie Anforderungen aus gesetzlichen Vor-gaben existieren bzw. die sich aus son-stigen rechtlichen Pflichten, wie z.B. derVerkehrssicherungspflicht, ergeben oderfür die Anforderungen (z.B. auf Grund-lage von Regelwerken) entsprechendder gewünschten Qualität formuliertwerden müssen. Sie lassen sich in dieBereiche Betrieb, Erhaltung und Instand-setzung sowie grundhafte Erneuerungund Ausbau untergliedern.

� Betrieb� WinterdienstDie Straßen sind im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Für Haupt- undNebenstrecken sind dafür Räumzeitenfestzulegen.

� GrünpflegeDer Grünbestand entlang der Strecke ist zu pflegen. Die Häufigkeit der Mahddes Grünstreifens und des Zurück-schneidens von Bäumen und Sträuchernist festzulegen.

� Wartung und Reinigung(Straßenausstattung und Nebenanla-gen, z.B. Beschilderung/Wegweisung,Schutzplanken, Leitpfosten, Ent-wässerungseinrichtungen)Die Straßen einschließlich Ausstattungund Nebenanlagen sind in einemgebrauchsfähigen Zustand zu halten. Die Beschilderung, die Leitpfosten unddie Markierung müssen sichtbar sein.Kleinere Schäden an Schutzplanken sind im Rahmen des Betriebsdienstesauszubessern.

Die Entwässerungssysteme sind regel-mäßig zu prüfen und funktionsfähig zuhalten.

� AbwasserentsorgungAbwasserentsorgungsanlagen sind infestzulegenden Intervallen zu kontrol-lieren und sauber zu halten.

� Erhaltung und Instandsetzung� Erhaltung(Zustandserfassung, Erhaltungs-konzept, Sanierungsmaßnahmen)Die Straßen sind in einem gebrauchs-fähigen und verkehrssicheren Zustandzu erhalten. Dafür sind regelmäßigErhaltungsarbeiten durchzuführen.

� Erhaltungsmanagement – Pavement (Straßenbelag)

Management System (PMS) – Bauwerk Management System (BMS)– Zustandserfassung und -bewertung

(ZEB)

Für die Erfassung und Bewertung desZustands der Straßen und Bauwerkestehen verschiedene Instrumente zurVerfügung. Es ist festzulegen, welcheInstrumente zur Anwendung kommenund welche Zielwerte bei den einzelnenQualitätskriterien (z.B. Griffigkeit, Ober-flächenstruktur, Bauwerksnote) erreichtwerden sollen/müssen.

� Grundhafte Erneuerung und Ausbau� Grundhafte ErneuerungFür den dauerhaften Gebrauch derStraße kann eine grundhafte Erneuerungerforderlich werden. Der Zeitpunkt hier-für kann beispielsweise in Abhängigkeitvom Unterschreiten festgelegterZustandswerte vereinbart werden.

� AusbauIm Vertragszeitraum sind ggf. Ausbau-maßnahmen durchzuführen. Hierfür sind Zuständigkeiten und Schnittstellenfestzulegen sowie gesonderte Ver-gütungsregelungen zu vereinbaren.

Page 32: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

30 Public Private Partnership

3. Hoheitliche Aufgaben

Vom Straßenbaulastträger sind diehoheitlichen Aufgaben zu erfüllen bzw.die Einhaltung gesetzlicher oder vertrag-licher Bestimmungen zu überwachen. Inbestimmten Situationen muss eineZusammenarbeit mit Dritten erfolgen.Bei förderfähigen Baumaßnahmen bzw.Kostenbeteiligungen von Anwohnern istauf die Einhaltung eines ordnungs-gemäßen Verfahrens und der Förder-voraussetzungen bzw. der abgaberecht-lichen Voraussetzungen zu achten.Ebenso sind Um- oder Ausbaumaß-nahmen im Bestand ggf. genehmigungs-pflichtig.

� Gestattungen und Überwachungvon Anbau/Anbauverbot, kreuzendenLeitungen (Anwohner, Spartenträger)Bauanträge von benachbarten Grund-stückseigentümern müssen bearbeitetwerden, die Erfüllung von Auflagen ist zu überwachen. Verstöße gegen dasAnbauverbot sind festzustellen und zu ahnden. Schnittstellen (Wieder-herstellung des Straßengrunds) sindfestzulegen.

Die Nutzung des Straßenkörpers durchparallele oder kreuzende Leitungen istzu genehmigen, Bedingungen für dieWiederherstellung sind festzulegen.

� Sondernutzungen (Schwerlast-transporte, Veranstaltungen)Anträge zur Durchführung von Schwer-lasttransporten sind zu genehmigen,Auflagen sind festzulegen und zu über-wachen.

Die Durchführung von Veranstaltungenist zu genehmigen.

� ÖPNV (Verkehrsgesellschaft)Baumaßnahmen oder sonstige Ein-schränkungen im Straßennetz sind mitdem ÖPNV abzustimmen.

� Verkehrsunfälle (Polizei,Rettungsdienst, THW)Bei Verkehrsunfällen ist eine Zusam-menarbeit mit den Rettungsdienstenerforderlich. Evtl. sind Absperrungenaufzustellen.

� Unfallschwerpunkte,Gefahrenstellen (Unfallkommission,Baumschau)Festlegungen der Unfallkommission(Beschilderung, bauliche Maßnahmen,Umbauten) sind umzusetzen. Bei derBaumschau festgestellte Gefährdungensind zu beseitigen.

� Verkehrsrechtliche Anordnungen(Kreisverwaltungsbehörde)Die für die Durchführung von Bau-maßnahmen erforderlichen verkehrs-rechtlichen Anordnungen sind bei derzuständigen Kreisverwaltungsbehördeeinzuholen.

� Abstimmung mit benachbartenStraßenbaulastträgern (StaatlicheBauämter, Landkreise, Gemeinden)Die Organisation des Betriebsdienstesund die Durchführung von Baumaß-nahmen sind mit den benachbartenStraßenbaulastträgern abzustimmen.

� Evtl. Abstimmung mit anderenBaulastträgern (Deutsche Bahn,Wasser- und Schifffahrtsverwaltung)Bei Kreuzungsmaßnahmen mit demSchienenverkehr oder einer Schifffahrts-straße sind Abstimmungen mit demjeweiligen Baulastträger erforderlich. Die einschlägigen gesetzlichen Bestim-mungen sind zu beachten.

Landkreise, Städte und Gemeindenkönnen derzeit pauschale Zuschläge zuden Straßenunterhaltungszuschüssenaus Mitteln des kommunalen Finanz-ausgleichs des Freistaats Bayern erhal-ten, wenn sie erhöhten Aufwand für den Winterdienst haben. Die Homepagedes Staatsministeriums der Finanzeninformiert unter Kommunaler Finanz-ausgleich, Allgemeines, Gewährung von Winterdienskostenpauschalen(http://www.stmf.bayern.de/kommunaler_finanzausgleich/allgemeines/winterdienst/) über dieVoraussetzungen der Gewährung.

4. Leistungsbeschreibung

Die übertragbaren Aufgaben können sowohl tätigkeitsbezogen als auchergebnisorientiert vertraglich vereinbartwerden. Für beide Formen der Leis-tungsbeschreibung können zur Erfüllungrechtlicher Verpflichtungen (z.B. Ver-kehrssicherungspflicht) weitergehendeVorgaben nötig sein.

Für die Organisation des Betriebs-dienstes und der Straßenverwaltungsind Mindestanforderungen zu formulie-ren. Der Netzzustand ist zu erfassen unddie Zeitpunkte für bereits bekannte Aus-baumaßnahmen sind festzulegen. Dieim Erhaltungszeitraum und zum Ablaufdes PPP-Projektes zu erreichendenZustands- bzw. Abnahmewerte sind zudefinieren.

� Erreichbarkeit/Ansprechpartner/ZuständigkeitenFür den Betriebsdienst, die Erhaltungund die Verwaltung der Straßen sindAnsprechpartner zu benennen. DieErreichbarkeit ist in Abhängigkeit vonder Dringlichkeit (z.B. Winterdienst,aktuelle Baumaßnahme) festzulegen.

� GeräteausstattungGgf. ist für den Betriebsdienst dievorzuhaltende Geräteausstattung zu de-finieren.

Abschnitt C

Page 33: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 31

� Anforderungen an den Erhaltungs-zustand (Griffigkeit, SichtbarkeitBeschilderung, Markierung)Für die Griffigkeit und die Oberflächen-beschaffenheit (z.B. Rissbildung,Ebenheit) der Straßen sind Warn- undSchwellenwerte festzulegen. DieAnforderungen an die Sichtbarkeit derBeschilderung und die Reflexionswerteder Markierung sind zu definieren.

� Anforderungen an den Abnahme-zustand zum Projektende (Griffigkeit,Sichtbarkeit, Beschilderung,Markierung)Ggf. abweichende Festlegungen für dieAnforderungen an den Abnahmezustandgegenüber den Anforderungen an denErhaltungszustand sind zu treffen.

� Schnittstellen mit DrittenDie zu erbringenden Leistungen sindgegenüber Dritten abzugrenzen.

5. Regelwerke

Es existieren zahlreiche technischeRichtlinien und Zusätzliche TechnischeVertragsbedingungen, die für denBetrieb und die Erhaltung herangezogenwerden können. Das Bundesministeriumfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklungveröffentlicht einmal jährlich eine Listemit aktuell gültigen Rundschreiben, dieim Verkehrsblatt veröffentlicht werdenund mit denen die jeweiligen Regel-werke bekannt gemacht werden. EineZusammenstellung aller technischenRegelwerke findet sich auch im Verlags-verzeichnis des FGSV Verlags (For-schungsgesellschaft für Straßen- undVerkehrswesen).

5.1 Betriebsdienst

TLFTechnische Lieferbedingungen und Richtlinien für Fahrzeuge des Straßenunterhaltungs- und -betriebsdienstes

Die TLF enthalten Hinweise und allgemeineAnforderungen an Mehrzweckgeräteträgermit Anbauplatte und Lastkraftwagen mitAnbauplatte, die im Straßenunterhaltungs-und -betriebsdienst eingesetzt werden sollen.

TLGTechnische Lieferbedingungen undRichtlinien für Geräte des Straßenunter-haltungs- und -betriebsdienstes

Die TLG enthalten Hinweise und allgemeineAnforderungen an Geräte wie Anbaumäh-geräte, handgeführte Motormähgeräte, Streu-geräte und Schneepflüge, die im Straßen-unterhaltungs- und -betriebsdienst eingesetztwerden sollen.

ATB-BeStraAllgemeine Technische Bestimmungen fürdie Nutzung von Straßen durch Leitungenund Telekommunikationslinien

Die ATB-BeStra enthalten technische Auf-lagen und Bedingungen, die bei der Neuver-legung von Leitungen und Telekommunika-tionslinien im Bereich von öffentlichenStraßen, Wegen und Plätzen zu beachtensind.

5.2 Planung von Bau- undErhaltungsmaßnahmen

RAStRichtlinien für die Anlage von Stadtstraßen

Die RASt behandeln den Entwurf und dieGestaltung von Erschließungsstraßen sowieangebauter Hauptverkehrsstraßen mit plan-gleichen Knotenpunkten.

RStORichtlinien für die Standardisierung desOberbaus von Verkehrsflächen

Die RStO regeln den Neubau und die Erneue-rung für den standardisierten Oberbau vonStraßenverkehrsflächen innerhalb und außer-halb geschlossener Ortslage.

ODRRichtlinien für die rechtliche Behandlungvon Ortsdurchfahrten

Die ODR definieren die Ortsdurchfahrten undbehandeln Maßnahmen des Baus, derErneuerung und Unterhaltung bei geteilterBaulast.

EFAEmpfehlung für die Anlage vonFußgängerverkehrsanlagen

Die EFA befassen sich mit den Anforderun-gen des Fußgängerverkehrs im Zusammen-hang mit der Planung von Verkehrsanlagen.Behandelt werden alle Straßen und Wege,soweit dort Fußgängerbelange zu berücksich-tigen sind.

EAREmpfehlungen für die Anlagen desruhenden Verkehrs

Die EAR enthalten Grundsätze und Hinweisefür die Planung und die Bemessung des Park-raumangebots sowie für den Entwurf, denBau und den Betrieb von Park- und Lade-flächen im Straßenraum, von Parkplätzen, vonParkbauten sowie von Ladehöfen.

EAÖEmpfehlungen für die Anlagen des öffent-lichen Personennahverkehrs

Die EAÖ stellen alle für den öffentlichenPersonennahverkehr (ÖPNV) relevanten Pla-nungsdaten dar. Sie berücksichtigen dabei dieVorschriften des Personenbeförderungs-gesetzes (PBefG) und die daraus abgeleitetenVerordnungen und Richtlinien.

Abschnitt C

Page 34: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

32 Public Private Partnership

ERAEmpfehlungen für Radverkehrsanlagen

Die ERA dienen als praxisorientierte Hand-lungshilfe im Hinblick auf die Sicherung undFörderung des Radverkehrs und bieten einEntwurfsrepertoire an, mit dem unter Abwä-gung der Ansprüche anderer Nutzer der Stra-ßen und Wege jeweils der örtlichen Situationangepasste Lösungen zu realisieren sind.

ESGEmpfehlungen für dieStraßenraumgestaltung innerhalbbebauter Gebiete

Die ESG enthalten Hinweise zu Inhalten, Vor-gehensweise, Arbeitsablauf und Aufgaben-teilung bei der Erstellung stadtgestalterischerBeiträge auch anhand detaillierter Beispiele.

HBSHandbuch für die Bemessung vonStraßenverkehrsanlagen

Das HBS stellt für nahezu alle Straßenver-kehrsanlagen – von der Autobahn bis zu denAnlagen des Fußgängerverkehrs – in einheitli-cher Form die Zusammenhänge zwischenVerkehrsbelastung und der Qualität des Ver-kehrsablaufs auf Straßenverkehrsanlagen dar.Es benennt die Kapazitäten der Anlagen undleitet diejenigen Belastungen unterhalb derKapazitäten her, bei denen definierte Quali-täten des Verkehrsablaufs aufrecht erhaltenwerden können.

RAS-EwRichtlinien für die Anlage von Straßen,Teil: Entwässerung

Die RAS-Ew enthalten planerische Grund-sätze und allgemein gültige Lösungsvor-schläge für die Entwässerung von Straßen.Sie geben Hinweise für den Entwurf vonEntwässerungseinrichtungen und enthaltenTabellen und Programme für die Bemessungober- und unterirdischer Anlagen zur Wasser-ableitung. Die Richtlinien wurden unterBerücksichtigung der Belange des Natur-schutzes, der Landschaftspflege und desStädtebaus erstellt.

RAS-K-1Richtlinien für die Anlage von Straßen,Teil: Knotenpunkte

Die RAS-K-1 dienen der sicheren, funktions-gerechten und gestalterisch befriedigendenAusführung von plangleichen Knotenpunkten.Ihre Anwendung soll auf schnell befahre-nen Straßen die Einheitlichkeit gleichartigerVerkehrsanlagen fördern.

RAS-LPRichtlinien für die Anlage von Straßen,Teil: Landschaftspflege

Die RAS-LP untergliedern sich in die land-schaftspflegerische Begleitplanung und dielandschaftspflegerische Ausführung. Die RAS-LP 1 erläutern das Vorgehen bei der land-schaftspflegerischen Begleitung zum Straßen-entwurf. Die RAS-LP 2 dienen der Planung,Ausführung und dem Betrieb der landschafts-pflegerischen Begleitung von Straßen.

RiLSA Richtlinie für Lichtsignalanlagen

Die RiLSA enthalten grundlegende verkehrs-technische Bestimmungen und Empfehlun-gen für die Errichtung und den Betrieb vonLichtsignalanlagen.

RMSRichtlinien für die Markierung von Straßen

Die RMS-1 regeln die Abmessungen undgeometrische Anordnung von Markierungs-zeichen. Die RMS-2 sollen die einheitlicheAnwendung von Markierungszeichen sichern.

RPSRichtlinien für die Anlage von passivenSchutzanlagen

Die RPS enthalten Grundsätze und Kriterienfür den Einsatz passiver Schutzeinrichtungenan Straßen sowie Festlegungen zu derenGestaltung.

RZStraRichtlinien für Zuwendungen des Frei-staates Bayern zu Straßen und Brücken-bauvorhaben kommunaler Baulastträger

Die RZStra regeln die Gewährung vonZuwendungen des Freistaates Bayern zuStraßen- und Brückenbauvorhaben kommu-naler Baulastträger in Verbindung mit demGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz(GVFG) und dem Finanzausgleichsgesetz(FAG). Sie beschreiben den Gegenstand derFörderung, die Fördervoraussetzungen sowiedas Förderverfahren.

5.3 Durchführung von Bau-/Erhaltungsmaßnahmen

RSARichtlinie für die Sicherung vonArbeitsstellen

Die RSA gilt für die verkehrsrechtliche Siche-rung von Arbeitsstellen an und auf Straßen.Sie unterscheidet nach den Anwendungs-bereichen innerörtliche Straßen (Teil B),Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D).

ZTV-SAZusätzliche Technische Vertragsbedingun-gen und Richtlinien für Sicherungsarbeitenan Arbeitsstellen an Straßen

Die ZTV-SA werden bei der Einrichtung, demBetrieb und dem Abbau von Arbeitsstellen anund auf Straßen angewendet, um die ver-kehrs- und bautechnische Sicherung solcherArbeitsstellen gegenüber den Verkehrs-teilnehmern zu gewährleisten.

ZTV BEA-StBZusätzliche Technische Vertragsbedingun-gen und Richtlinien für die BaulicheErhaltung von Verkehrsflächen – Asphalt-bauweisen

Die ZTV BEA-StB behandeln Maßnahmen derInstandhaltung (bauliche Unterhaltung),Instandsetzung und Erneuerung von Ver-kehrsflächen mit Asphalt in Abhängigkeit vonderen Zustand und dem angestrebten Erhal-tungsziel. Sie werden bei der Vorbereitung,Ausschreibung und der Ausführung vonMaßnahmen angewendet, die der Erhaltungvon Verkehrsflächen aus Asphalt, Beton oderPflaster mit Asphaltbauweisen dienen.

Abschnitt C

Page 35: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 33

5.4 Wartung und Instandhaltung

ZTV Funktion-StBZusätzliche Technische Vertrags-bedingungen Funktion Straßenbau

Die ZTV Funktion-StB beschreiben die funk-tionalen Anforderungen an den Straßen-oberbau und definieren diese im Hinblick aufdie einzuhaltenden Zustandswerte bzw.Zustandsgrößen sowie Schadensmerkmalewährend der Vertragslaufzeit.

ZTV ZEB-StBZusätzliche Technische Vertragsbedingun-gen und Richtlinien zur Zustandserfas-sung- und -bewertung von Straßen

Die ZTV ZEB-StB behandeln die Vorbereitung,Durchführung, Auswertung, Bewertung undQualitätssicherung der Zustandserfassung mit schnell fahrenden Messfahrzeugen undbeinhalten die technischen Erfassungs- und Auswerteregeln für die messtechnischeZustandserfassung und -bewertung vonFahrbahnen.

RPE-StraRichtlinien für die Planung vonErhaltungsmaßnahmen

Die RPE-Stra regeln die Erhaltungsplanung fürAußerortsstraßen. Die Richtlinien befassensich mit den wesentlichen verwaltungstechni-schen Aufgaben eines Managementsystemsder Straßenerhaltung zur Bewertung derQualität des vorhandenen Straßennetzes undder voraussichtlichen Zustandsentwicklungbis zur Realisierung von Erhaltungsmaßnah-men, zur Erarbeitung von Erhaltungsstrate-gien sowie zur Aufstellung von jährlichen undmittelfristigen Erhaltungsprogrammen.

E EMIEmpfehlungen für das Erhaltungs-management von Innerortsstraßen

Die E EMI beschreiben den Rahmen eineskommunalen Pavement-Management-Systems (PMS). Es wird ein sinnvollerHandlungsrahmen vorgegeben, der je nachden lokalen Erfordernissen und Erfahrungenmit einem unterschiedlichen Detaillierungs-grad ausgefüllt werden kann. Sie umfassendie Detaillierung der Zustandsbewertung, dieErweiterung der Zustandserfassung auf Pflas-ter- und Plattenbeläge sowie die Berück-sichtigung von Nebenflächen jeweils mit denzugehörigen Normierungsfunktionen für dieBewertung.

DIN 1076Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßenund Wegen – Überwachung und Prüfung

Die DIN 1076 dient der Durchführung vonregelmäßig wiederkehrenden und außer-ordentlichen Bauwerksprüfungen und der Überwachung der Ingenieurbauwerke.Sie enthält ein Musterbauwerksbuch zurErfassung des Datenbestands.

ASB-IngVorschriften zur Bauwerksprüfung

Die ASB-Ing enthält Anweisungen zur Erfas-sung und Verwaltung der Bauwerksdaten.

RI EBW-PrüfVorschriften zur Bauwerksprüfung

Die RI EBW-Prüf regeln die einheitlicheErfassung, Bewertung, Aufzeichnung undAuswertung der Bauwerksprüfungen nachDIN 1076.

ZTV Ew-StBZusätzliche Technische Vertragsbedin-gungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen imStraßenbau

Die ZTV Ew-StB werden für alle Entwässe-rungsarbeiten im Zusammenhang mit demNeubau, dem Um- und Ausbau und der Unter-haltung von Straßen, Plätzen und Wegensowie deren Nebenanlagen angewendet.

ZTV-MZusätzliche Technische Vertragsbedin-gungen und Richtlinien für Markierungenauf Straßen

Die ZTV M befassen sich mit den Anforderun-gen und Prüfungen, Einsatzkriterien, derApplikation (Aufbringen), der Demarkierungvon Markierungsstoffen, der Gewährleistungund der Abrechnung. Sie enthalten Anforde-rungen an Markierungen mit erhöhter Nacht-sichtbarkeit bei Nässe sowie verschärfte An-forderungen an die Qualifikation des Markie-rungspersonals und an die durchzuführendenPrüfungen.

ZTV-INGZusätzliche Technische Vertragsbedingun-gen und Richtlinien für Ingenieurbauten

Die ZTV-ING gelten für den Bau und dieErhaltung von Ingenieurbauten nachDIN 1076. Sie enthalten vertragliche Regelun-gen für die Lieferung, Prüfung, Bauausfüh-rung, Abnahme und Abrechnung wie auchRichtlinien für die Planung, Ausschreibung,Bauvorbereitung, Baudurchführung undBauüberwachung.

SIB-BauwerkeStraßeninformationsbank Bauwerksdaten

Das Programmsystem SIB-Bauwerke dientder ASB-Ing-kompatiblen Erfassung, Verwal-tung und Auswertung von Bauwerksdaten.

Abschnitt C

Page 36: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

34 Public Private Partnership

II. Abwasserentsorgung undKläranlagenbetrieb

1. Abwasserentsorgungspflicht

Nach Art. 41 b Bayerisches Wasser-gesetz ist die Kommune verpflichtet, dieauf ihrem Gebiet anfallenden Abwässerzu reinigen und zu beseitigen. Sie kanndiese Aufgabe ganz oder teilweise aufeinen privaten Betreiber übertragen. Der private Betreiber ist dann Dritter,dessen sich die Kommune zur Erfüllungihrer Abwasserentsorgungs- bzw. -reinigungspflicht in dem vertraglichfestgelegten Umfang bedient. DieKommune bleibt Einleiter (im Sinne desBayerischen Wassergesetzes) der vomBetreiber gereinigten Abwässer. DieBetreiberverantwortung kann als hoheit-liche Aufgabe nicht Dritten übertragenwerden. Umfang und Inhalt der Ver-pflichtung des Betreibers zur Abwasser-entsorgung bzw. Abwasserreinigung ergeben sich aus den Artikeln 41 a ff.Bayerisches Wassergesetz.

2. Bauunterhalts- bzw. Betriebs-

leistungen

Der private Betreiber kann damit beauf-tragt werden, das in dem festgelegtenEntsorgungsgebiet anfallende Schmutz-und Niederschlagswasser zu sammelnund in der Kläranlage zu entsorgen. DieAbwassersammlung und -ableitung, dieAbwasserreinigung, die Sammlung undAufbereitung anfallender Reststoffe unddes Klärschlamms können in Anlagen-teilen erfolgen, die dem Betreiber vonder Kommune zur Nutzung überlassenwerden oder von dem privaten Betreiberzuvor neu erstellt bzw. saniert wordensind.

Dem Betreiber können der Betrieb, dieInstandhaltung und die Wartung desSchmutzwasserkanalnetzes und derKläranlage obliegen. Dabei hat er dieAnlagen stets in einem voll funktions-fähigen Zustand zu halten. Insbesondereist die Betriebsfähigkeit jederzeit zugewährleisten, sind notwendige Instand-setzungsmaßnahmen durchzuführenund Wartungs- sowie Reparaturarbeitenregelmäßig bzw. – soweit erforderlich –auch außerplanmäßig durchzuführen.Dies kann z.B. den völligen Austauschvon Anlagen der Fernwirk- und Prozess-leittechnik nach einer gewöhnlichenLebensdauer von ca. 10 Jahren ein-schließen.

Weiterhin können zum Betreibervertrag– außer der Kläranlage selbst und denLeitungen – Sonderbauwerke wieRegenrückhaltebecken, Pumpwerke undDruckrohrleitungen gehören.

Die Kommune kann dem privaten Be-treiber außerdem die schadlose Besei-tigung des in der Kläranlage anfallendenKlärschlamms sowie die ordnungs-gemäße Beseitigung der in der Klär-anlage anfallenden Reststoffe (Sand-fang- und Rechengut) übertragen.

3. Regelwerke

Umfang sowie Art und Weise der vomBetreiber übernommenen Verpflichtun-gen können durch Verweis auf einschlä-gige Rechtsvorschriften und Regelwerkekonkretisiert und vereinbart werden. Zu diesem Zweck werden die nach-folgenden Hinweise gegeben.

3.1 DIN EN und DIN-Normen

DIN EN 752 Entwässerungssystemeaußerhalb von Gebäuden

DIN EN 1610 Verlegung und Prüfungvon Abwasserleitungen und -kanälen

DIN 1986 Entwässerungsanlagen fürGebäude und Grundstücke

Teil 3: Regeln für Betrieb und Wartung

Teil 30: Instandhaltung

Teil 100: Bestimmungen in Verbindungmit DIN EN 752 und DIN EN 12056

DIN EN 12255 Kläranlagen

Teil 1: Allgemeine Baugrundsätze

Teil 3: Abwasservorreinigung

Teil 4: Vorklärung

Teil 5: Abwasserbehandlung in Teichen

Teil 6: Belebungsverfahren

Teil 7: Biofilmreaktoren

Teil 8: Schlammbehandlung und -lagerung

Teil 9: Geruchsminderung und Belüftung

Teil 10: SicherheitstechnischeBaugrundsätze

Teil 11: Erforderliche allgemeineAngaben

Teil 12: Steuerung und Automatisierung

Teil 13: Chemische Behandlung, Abwas-serbehandlung durch Fällung/Flockung

Teil 14: Desinfektion

Teil 15: Messung der Sauerstoffzufuhr in Reinwasser und in Belüftungsbeckenvon Belebungsanlagen

Teil 16: Abwasserfiltration

Abschnitt C

Page 37: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 35

DIN EN 13508 Zustandserfassung vonEntwässerungssystemen außerhalbvon Gebäuden

Teil 1: Allgemeine Anforderungen

Teil 2: Kodiersystem für die optischeInspektion

DIN EN 14654 Management und Über-wachung von Reinigungsmaßnahmenin Abwasserkanälen und -leitungen

Teil 1: Reinigung von Kanälen

3.2 Arbeitsblätter der DeutschenVereinigung für Wasserwirtschaft,Abwasser und Abfall e.V. (DWA)

DWA-A 147 Betriebsaufwand für dieKanalisation, Betriebsaufgaben undHäufigkeiten

ATV-DVWK-A 199 Dienst- undBetriebsanweisung für das Personalvon Abwasseranlagen

Teil 1: Dienstanweisung für das Personalvon Abwasseranlagen

Teil 2: Betriebsanweisung für dasPersonal von Kanalnetzen undRegenwasserbehandlungsanlagen

Teil 3: Betriebsanweisung für dasPersonal von Abwasserpumpanlagen

Teil 4: Betriebsanweisung für dasPersonal von Kläranlagen

DWA-A 704 Betriebsmethoden für die Abwasseranalytik

3.3 Merkblätter der DeutschenVereinigung für Wasserwirtschaft,Abwasser und Abfall e.V. (DWA)

ATV-DVWK-M 145 Aufbau undAnwendung von Kanalinformations-systemen

ATV-DVWK-M 154 Geruchsemissio-nen aus Entwässerungssystemen –Vermeidung und Verminderung

ATV-M 168 Korrosion vonAbwasseranlagen

DWA-M 174 Betriebsaufwand für dieKanalisation – Hinweise zum Perso-nal-, Fahrzeug- und Gerätebedarf

ATV-M 271 Personalbedarf für denBetrieb kommunaler Kläranlagen

DWA-M 801 Integriertes Qualitäts-und Umweltmanagementsystem fürBetreiber von Abwasseranlagen

DWA-M 804 Sicherstellung derQualität und Wirtschaftlichkeit vonAbwasser- und Abfallentsorgungs-anlagen auch bei Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte

DWA-M 1000 Anforderungen an dieQualifikation und die Organisationvon Betreibern von Abwasseranlagen

3.4 Merkblattsammlung desBayerischen Landesamts für Umwelt(LfU)

Teil 4: Schutz oberirdischer Gewässerund Abwasserentsorgung

Merkblatt Nr. 4.0/8 Anforderungen andie Sachkunde und Fachkunde für dieKontrolle, Wartung und Überprüfungvon Abwasseranlagen

Merkblatt Nr. 4.3/6 Prüfung alter undneuer Abwasserkanäle

Teil 1: Prüfumfang

Teil 2: Prüfverfahren

Teil 3: Dichtheitsprüfung von Grund-stücksentwässerungsleitungen imFreispiegelabfluss

Merkblatt Nr. 4.7/2 Personalbedarf aufkommunalen Kläranlagen

Merkblatt Nr. 4.7/5 Mindestausrüstungfür die Eigenüberwachung kommu-naler Kläranlagen

Abschnitt C

Page 38: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

36 Public Private Partnership

Nr. Art der Überprüfung Gegenstand der Überprüfung Bayern (EÜV)

1 Einfache Sichtprüfung Kanalnetz, bauliche Teile 1 Jahrund zugehörige Bauwerke

2 Eingehende Sicht- Kanal einschließlich Schächte 5–10 Jahre 1)

prüfung, TV-Inspektion, und BauwerkeBegehung

3 Dichtheitsprüfung Abwassersystem 20 Jahre 1) 2)

(Druckprüfung)

4 Leckagedetektion Abwassersystem 10 Jahre (optional)

5 Einfache Sichtprüfung, Einleitungsstelle in 1 JahrInaugenscheinnahme die Sammelkanalisation

6 Einfache Sichtprüfung Einleitungsgewässer 1 Jahr

7 Einfache Sichtprüfung Entlastungs- und 1 Jahr 3)

(Bauzustand, Funktion) Rückhalteanlagen

8 Eingehende Prüfung, Entlastungs- und 5 Jahre 1)

Begehung Rückhalteanlagen

9 Inspektion bzw. Düker –Inaugenscheinnahme

10 Dichtigkeitsprüfung Becken, Behälter, Zu- und –Ablaufeinrichtungen

11 Funktionskontrolle Messeinrichtungen monatlich

12 Überprüfung der Messeinrichtungen 1 JahrMessgenauigkeit

13 Funktionskontrolle maschinelle Einrichtungen monatlich 3)

(Pumpen, Schieber, etc)

14 Inspektion Schlammfang monatlich(Schlammspiegel)

15 Chemische Analyse Emulsionsspaltanlagen, täglich/Zulauf pro Charge

16 Optische Kontrolle Emulsionsspaltanlagen, monatlich (Behandlungserfolg) Ablauf bis täglich 4)

17 Inspektion Leichtflüssigkeits- monatlich(Schichtdicke) abscheider

18 Chemische Analyse Neutralisationsanlage, täglich/ Zulauf pro Charge

19 pH-Messung Neutralisationsanlage, kontinuierlichAblauf

20 Probe, Messung, Sicht-, physikalisch/chemische Funktionskontrolle Abwasserbehandlung

Bayern: (1): nicht für Regenwasser (2): erstmalig nach 40 Jahren, (3): ggf. nach jedem Ereignis, (4): abhängig vom Abwasseranfall

4. Inspektionsfristen für Abwasserleitungssysteme nach der bayerischen

Eigenüberwachungsverordnung (EÜV)

Abschnitt C

Page 39: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase
Page 40: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

38 Public Private Partnership

Der Begriff Vertragsmanagementbezeichnet alle Tätigkeiten im Rahmendes Projektmanagements, die sich mitder Entwicklung, Verwaltung, Anpas-sung, Abwicklung, Kontrolle und Fort-schreibung des Vertrags im Rahmeneines Projekts beschäftigen.

Im Vertrag überträgt der öffentliche Auf-traggeber Aufgaben aus seinem Zustän-digkeitsbereich in bestimmtem Umfangauf einen privaten Partner, während erselbst zum Leistungsempfänger wird.Gleichzeitig hat er eine übergeordneteVerantwortung für das Projekt dadurch,dass er den Auftragnehmer in dessenFunktion als Leistungserbringer steuertund überwacht. Um diese Aufgabewahrzunehmen, muss der Auftraggebereine Struktur aufbauen, die es ihmerlaubt, ein durchgängiges und demProjekt angemessenes Vertragsmanage-ment zu gewährleisten. Er sollte alsoeine angemessene Projektorganisationaufbauen und einen Projektleiterbestimmen.

Der Auftraggeber sollte besonderesAugenmerk darauf legen, dass dasWissen zum Projekt in seiner Organisa-tion während der gesamten Laufzeiterhalten bleibt. Da dieses Wissen in derRegel an Personen gebunden ist, solltendiese möglichst auch während desgesamten Projekts in das Vertrags-management eingebunden sein. Fallsdies nicht möglich ist, muss vom Auf-traggeber rechtzeitig ein entsprechenderWissenstransfer organisiert werden.

Tätigkeiten, die dem Vertragsmanage-ment zuzuordnen sind, fallen demnachin allen Phasen eines PPP-Projekts an.Dem Vertragsmanagement kommt ins-besondere in der Bauunterhalts- undBetriebsphase eine besonders wichtigeRolle zu. Hier liegt der zeitliche undfunktionale Schwerpunkt eines PPP-Projekts. In dieser Phase erfüllt dasObjekt seine eigentliche Zweckbestim-mung. Insbesondere beim Übergangvom strategischen Konzept zur opera-tiven Umsetzung erlangt das Vertrags-management besondere Bedeutung.Deshalb werden neben der Bauunter-halts- und Betriebsphase auch diejeweils unmittelbar anschließendenProjektphasen betrachtet.

I. Vertragsmanagement amÜbergang von der Bauphasezur Betriebsphase

1. Qualitätssicherung während

der Bauphase

Eine Qualitätssicherung während derBauphase ist erforderlich, da Mängel,die später nicht mehr feststellbar oderbehebbar sind, den Projekterfolg gefähr-den können. Die Vertragsparteien habendazu zu regeln, wie diese Qualitäts-sicherung mit vertretbarem Aufwandwährend der Bauphase stattfinden kann.Dabei ist es z.B. möglich, zu geeignetenZeitpunkten von SachverständigenGutachten erstellen zu lassen, die einevertragsgemäße Leistung bzw. Vertrags-abweichungen bescheinigen. Falls dieseSachverständigen vom Auftragnehmerbeauftragt werden, ist festzulegen, dasssie für die Richtigkeit ihrer Aussagengegenüber dem Auftraggeber vollhaften. Falls der Auftraggeber die Sach-verständigen selbst beauftragt, istsicherzustellen, dass der Auftragnehmerzeitnah über die Ergebnisse der Prüfungunterrichtet wird. Gleichzeitig ist zu ver-einbaren, dass trotz dieser Informatio-nen der Auftragnehmer für die mängel-freie Erstellung des Gesamtwerks alleinverantwortlich bleibt.

2. Probebetrieb

Der Auftraggeber kann durch Vereinba-rung eines Probebetriebs bereits vor derAbnahme die Betriebsfähigkeit des Pro-jekts prüfen. Insbesondere bei Projektenmit Finanzierung durch einredefreieForfaitierung bzw. mit konventionellerHaushaltsfinanzierung kommt eine der-artige Regelung in Betracht, um dasRisiko, dass Mängel bei der Abnahmenicht erkannt werden, zu reduzieren.

Abschnitt DHinweise zum Vertragsmanagement

Page 41: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 39

Dadurch kann sich die Bauzeit und damitdie Phase der Zwischenfinanzierungverlängern, so dass sich für den Auftrag-geber die Kosten erhöhen. Es ist daherabzuwägen, ob und für welche Dauerein Probebetrieb vereinbart werden soll.Als Beurteilungsmaßstab dafür könnenz.B. die Anforderungen an die Betriebs-sicherheit sowie die Komplexität derBetriebsabläufe und der baulichenAnlagen herangezogen werden. Die ver-traglichen Vereinbarungen zum Probe-betrieb sollten z.B. die Voraussetzungenfür den Beginn und für eine erfolgreicheBeendigung enthalten.

3. Abnahme

Die Regelungen zur Abnahme sind imVertrag detailliert festzulegen. Dazu istz.B. die Definition von Fristen, Verfahrenund besonderen Abnahmevoraussetzun-gen (z.B. fehlerfreier Probebetrieb übereinen bestimmten Zeitraum) erforder-lich. Darüber hinaus sollten auch detail-lierte Vereinbarungen zu den Vorausset-zungen für eine Abnahmeverweigerunggetroffen werden. Ergänzend dazu kannauch eine Klausel vereinbart werden, inder die Beseitigung unwesentlicherMängel, die keine Abnahmeverweige-rung zur Folge haben, und dafür zuerbringende Sicherheiten geregelt sind.

Bei Projekten mit Projektfinanzierungenohne Forfaitierung erfolgt in der Regelmit Fertigstellung der Maßnahme keineAbnahme im o.g. Sinne, sondern ledig-lich eine „Übergabe“ der erbrachtenLeistungen. Die Verantwortung verbleibtin diesem Fall beim Auftragnehmer undgeht erst am Ende der Vertragslaufzeitauf den Auftraggeber über, so dass dieoben angeführten Hinweise zurAbnahme ggf. dann zu diesem späterenZeitpunkt zu beachten sind.

II. Vertragsmanagementwährend der Betriebsphase

Der in „PPP“ enthaltene Begriff Partner-schaft zwischen Auftraggeber undAuftragnehmer ist bei der Durchführungeines Projekts im Sinne einer Geschäfts-partnerschaft zu verstehen. Daher stehtfür den Auftraggeber im Vordergrund,die Einhaltung der Vertragspflichten unddamit der definierten Projektziele sicher-zustellen. Er muss daher Maßnahmenzur Dokumentation, Überwachung undSteuerung der Leistungserbringungdurch den Auftragnehmer vorsehen undvertraglich festlegen. Dabei sind z.B.folgende Punkte zu regeln:

1. Zuordnung von Verantwortlich-

keiten auf Auftraggeberseite

Auf Auftraggeberseite ist die Organi-sationsstruktur klar festzulegen. Nebender eindeutigen Zuordnung von Zustän-digkeiten der verschiedenen Ebenen vonAkteuren und Gremien (Nutzer, Projekt-manager, Bauverwaltung, Kämmerei,Projektgruppe, Lenkungsgruppe etc.)sollten auch abgestufte Regelungenzum internen Informationsfluss und fürden Ablauf von internen Verfahren z.B.für Steuerungsmaßnahmen, Vertrags-änderung etc. getroffen werden. ImVertrag ist zu regeln, dass der Auftrag-geber seine Projektverantwortlichen undihre Zuständigkeiten in geeigneterWeise gegenüber dem Auftragnehmerbenennt.

2. Umfang

Der Auftraggeber klärt, welche Maß-nahmen im Rahmen des Vertrags-managements für das Erreichen der ver-schiedenen Projektziele erforderlichsind. Dabei sollten der zu erwartendeNutzen und der voraussichtliche Auf-wand der jeweiligen Maßnahmen vordem Hintergrund einer wirtschaftlichenDurchführung des Vertragsmanage-ments beachtet werden. Im Vertrag sind

die Intensitäten, Intervalle, Kriterien undKenngrößen zu definieren, anhand dererMaßnahmen des Vertragsmanagementsdurchgeführt werden, die eine Wirkunggegenüber dem Auftragnehmer ent-falten (z.B. Kontrolle und Steuerung).

3. Informationsbereitstellung/

Berichtswesen durch den

Auftragnehmer

Der Auftraggeber muss vorgeben, inwelchem Umfang und in welcher Formder Auftragnehmer Informationen überdie Projektabwicklung zu liefern hat. Als Grundlage für diese Anforderungenhat der Auftraggeber zunächst seinInformationsbedürfnis festzulegen. Im Projektvertrag sind die Anforderun-gen an ein Informationssystem zudefinieren, das regelmäßig Steuerungs-informationen in strukturierter undkomprimierter Form liefert. Auf dieserGrundlage hat der Auftragnehmer einBerichtswesen aufzubauen, das diegeforderten Informationen automatisch,hierarchisiert und zeitlich gestaffelt zurVerfügung stellt. Neben Daten über dieLeistungserfüllung sind für eine Errei-chung der vereinbarten Ziele insbeson-dere Berichte zu Abweichungen und zuSteuerungsmaßnahmen, die durch denAuftragnehmer verursacht wurden,erforderlich.

Der Auftraggeber sollte die vom Auftrag-nehmer bereitgestellten Informationenauf Vollständigkeit und Richtigkeit über-prüfen und ggf. selbst Informationenzum Projektablauf erheben. Danebensollten auch Möglichkeiten zur Anpas-sung des Berichtswesens vereinbartwerden, um konkrete Erfahrungen zumProjekt einbringen zu können, die erstnach Anlauf der Bauunterhalts- undBetriebsphase zur Verfügung stehen.

Abschnitt D

Page 42: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

40 Public Private Partnership

4. Steuerungsmaßnahmen durch

den Auftraggeber

Auf Grundlage der vorliegenden Infor-mationen zum Projektablauf entscheidetder Auftraggeber bei Abweichungen, obHandlungsbedarf besteht und leitet ggf.Steuerungsmaßnahmen ein. Im Vertragsollte dazu ein System von Eskalations-stufen und zugehörigen Steuerungs-instrumenten vereinbart sein, um ange-passt an die jeweilige Situation reagie-ren zu können. Dazu sind insbesondereInstrumente geeignet, die dem BieterAnreize zur Erfüllung des Leistungssollsgeben. Folgende Instrumente können –auch kombiniert – in einem abgestuftenSystem eingesetzt werden:

� Malus-Systeme Zwischen Auftraggeber und Auftragneh-mer wird vereinbart, dass bei definiertenAbweichungen vom Leistungssoll Ab-züge von der Vergütung erfolgen. Dabeisollten Faktoren wie z.B. Häufigkeit undGewicht der Abweichung Einfluss aufdie Höhe des Malus haben. Zu regeln istauch, wer die Beweislast zu tragen hat.

� Bonus-SystemeFür Bonus-Systeme gilt in spiegelbildli-cher Weise das für Malus-SystemeGesagte. Allerdings ist zu beachten,dass Bonus-Systeme nur dort zum Ein-satz kommen sollten, wo durch eineÜbererfüllung des Leistungssolls tat-sächlich Vorteile für den Auftraggeber zuerwarten sind oder wo dauerhaft einerhöhter Anreiz zur Leistungserfüllunggeschaffen werden soll.

� Einbehalte/BürgschaftenPauschale Einbehalte und Bürgschaftenfür die Vertragserfüllung und Mängelbe-seitigung sind in erster Linie Sicherungs-instrumente. Sie sind aber auch alsSteuerungsinstrumente für Fälle geeig-net, in denen im Vorfeld nicht genaubestimmbare Vertragsabweichungeneintreten. Bei Forfaitierungen mit Ein-redeverzicht ist zu beachten, dass Ein-

behalte und Bürgschaften nur für nichteinredefrei gestellte Vergütungsteilegeltend gemacht werden können.

Da die Bieter für die Bereitstellungsolcher Sicherheiten entsprechendeKosten in ihre Angebote aufnehmen,sollte der Auftraggeber die Höhe vonEinbehalten und Bürgschaften unter Be-rücksichtigung der Projektrisiken auf daserforderliche Mindestmaß beschränkenund kalkulierbar machen.

� Austausch von NachunternehmernBei dauerhafter Unzufriedenheit mit derLeistung von Nachunternehmern kannder Auftraggeber sich vorbehalten, vomAuftragnehmer einen Austausch desentsprechenden Nachunternehmers zuverlangen.

Darüber hinaus könnte eine Vereinbarunggetroffen werden, die den Auftrag-nehmer verpflichtet, seinen Nachunter-nehmer ab einem definierten Grad der Schlechtleistung auszuwechseln.Hierfür ist zum einen eine eindeutigeinhaltliche Definition der Qualität, Dauer,Anzahl, etc. der vorausgesetzten Abwei-chung(en) erforderlich. Zum anderensollten auch die qualitativen Anforde-rungen des Auftraggebers an möglicheNachfolger und die Form des Nachwei-

ses seiner Qualifikation im Vertrag gere-gelt sein. Ergänzend können auch Ver-einbarungen zum Verfahren beim Aus-tausch von Nachunternehmern getroffenwerden, z.B. ein Zustimmungsvorbehaltdes Auftraggebers bei einem vom Auf-tragnehmer gewünschten Wechseleines Nachunternehmers. (Siehe Leit-faden Teil 3, Abschnitt C I. 11.)

� Kündigung(Siehe Leitfaden Teil 3, Abschnitt C I.17.)

� AußergerichtlicheSchlichtungsebene(Siehe Leitfaden Teil 3, Abschnitt C I. 19.)

5. Nachträgliche

Vertragsanpassungen

PPP-Verträge gehen in der Regel mitlangen Laufzeiten einher, die von spezifi-schen Stärken und Schwächen geprägtsind. Ihr Vorteil besteht in ihrer langfris-tigen Kosten-, Termin- und Versorgungs-sicherheit und kommt insbesondere bei gleichbleibenden Rahmenbedingun-gen zum Tragen. Die Schwächen dieserVerträge zeigen sich in der Regel dort,wo sich die Grundlagen oder wesentli-che Bedingungen während der Ver-tragslaufzeit ändern, keine wirksamenVereinbarungen für ergänzende Leistun-gen vorliegen sowie eine fehlende

Beispiele für mögliche Malus-Regelungen aus dem Verkehrsbereich:

Die Sperrung einer Kreisstraße aneinem Sommertag für insgesamtacht Stunden kann gemäß vertragli-cher Vereinbarung zu einem Abzugvom sog. Verfügbarkeitsentgelt inbestimmter Höhe führen. Wird dieStraße an der gleichen Stelle nachtsund in der Nebensaison für achtStunden gesperrt, kann die vertrag-liche Vereinbarung vorsehen, dasssich der Abzug erheblich verringert.

Ein „Schlagloch, das den Verkehrgefährdet“, kann nach entsprechen-

der vertraglicher Vereinbarung ohne weitere Schonfrist zu einembestimmten Abzug führen. Wenn der Mangel nicht zügig behobenwird, kann sich die Malus-Zahlungschrittweise erhöhen.

Falls Straßenbegleitgrün nicht den„ästhetischen Anforderungen“ ent-spricht, kann zunächst eine gewisseSchonfrist zugestanden werden.Nach Ablauf dieser Schonfristwerden auch hier entsprechendeMalus-Beträge fällig.

Abschnitt D

Page 43: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 41

Marktsituation und Intransparenz derPreisgestaltung zu überhöhten Preisenführen können.

Daher sollten Vertragsanpassungenmöglichst nur für Umstände in Betrachtkommen, die nicht von vorneherein zuüberblicken sind, die aber gleichwohlwährend der Vertragslaufzeit eintretenkönnen, also z.B. Änderungen vonRechtsnormen, Nutzern, Anforderungs-profilen oder der Auslastung; dafür sollteder Auftraggeber angemessen Vorsorgetreffen, um sich Gestaltungsmöglich-keiten und Handlungsspielräume zuerhalten. Damit ist klargestellt, dass alleweiteren Vertragsänderungen durch einesorgfältige Vorbereitung des Projektsvermieden werden sollten.

Insbesondere die Länge der Vertrags-laufzeiten für Betriebsleistungen solltesorgfältig bemessen werden. Dabei kön-nen für verschiedene Leistungsbereicheauch auf der ersten Vertragsebeneunterschiedliche Vertragslaufzeiten bzw.kurze Laufzeiten mit Verlängerungs-optionen gewählt werden. Dies gilt unab-hängig davon, dass für die Bemessungder Laufzeit des PPP-Projektvertragsinsgesamt andere wichtige Vorgabengelten können. So ist insbesondere beieinem staatlich geförderten Vorhaben imBereich des kommunalen Hochbaus die Mindestnutzungszeit zur Erreichungdes Förderzwecks ein wesentlichesKriterium. Die geförderten Maßnahmenmüssen für eine Mindestnutzungszeit –bei Schulbauinvestitionen 25 Jahre –dem Förderzweck dienen.

Als darüber hinausgehende Handlungs-option kann der Auftraggeber erwägen,in sich abgeschlossene Leistungspaketevon Beginn an aus dem Leistungsspek-trum des PPP-Auftragnehmers heraus-zunehmen. Die Entscheidung, ob undwann das geschieht, kann der Auftrag-geber u.a. daran festmachen, ob die je-weilige Teilleistung für das Erreichen der

übergeordneten Qualitätsziele des Ge-samtprojekts maßgeblich ist oder nicht.

Falls diese Abwägung ergibt, dass dieerforderliche Qualität auch mit einerSchnittstelle zu einem anderen Auftrag-nehmer gesichert werden kann und dieTeilleistung daher nicht Bestandteil desPPP-Leistungspakets wird, ist zu beach-ten, dass im Vertrag Regelungen zurAusgestaltung dieser Schnittstelle auf-genommen werden müssen. Sie sollendas konfliktfreie Ineinandergreifen derLeistungen der beiden Auftragnehmerermöglichen und sicherstellen, dass einevollständige Leistung beim Auftraggeberankommt.

Der Auftraggeber sollte sich in den Ver-tragsbedingungen das Recht zu Ände-rungen an der zu erbringenden Leistungvorbehalten und den Auftragnehmer zurAusführung notwendiger zusätzlicherLeistungen verpflichten.

Bei Vertragsanpassungen sind zweiFallkonstellationen zu unterscheiden:

� Bei untergeordneten Vertrags-erweiterungen, die lediglich die bestehenden Vertragsinhalte in derForm von Leistungsmehrungen (oder -minderungen) fortschreiben, ist kein formalisiertes Vergabe-verfahren erforderlich.

Bei PPP-Projekten wird in der Regel einumfangreiches und heterogenes Leis-tungspaket zu einem Pauschalpreis übereinen langen Zeitraum erbracht. Dieskann zu Meinungsverschiedenheiten beider Ermittlung der Vergütung für dieLeistungsmehrung führen. Daher sindzwischen Auftraggeber und Auftrag-nehmer ggf. ergänzende Vereinbarungenzu treffen, die mit vertretbarem Aufwandzu einem Interessenausgleich führen.Dabei wäre z.B. folgendes Verfahrendenkbar:

� Der Auftragnehmer wird zur Durch-führung eines Verfahrens verpflichtet,das sich an der Beschränkten Ausschrei-bung orientiert.� Er erstellt die Vergabeunterlagen undfordert eine festgelegte Anzahl vonBietern zur Abgabe von Angeboten auf und darf sich ggf. selbst am Wett-bewerb beteiligen.� Der Auftraggeber behält sich eineOption zur anonymisierten Beimischungvon Bietern zum Wettbewerb vor undführt die Submission der Angebotedurch. � Der Auftraggeber führt die Wertungdurch und beauftragt das wirtschaft-lichste Angebot.� Der Auftraggeber entrichtet für dieLeistung den im Wettbewerb ermittel-ten Marktpreis zuzüglich eines verein-barten Entgelts für die Vorbereitung,Durchführung und Dokumentation derVergabe sowie für die Kontrolle derAusführung.

� Bei der Vergabe von zusätzlichen,neuartigen und bislang nicht im Leis-tungsumfang enthaltenen Leistungenmuss grundsätzlich ein Vergabe-verfahren durchgeführt werden. Indiesem Fall sind die einschlägigenvergaberechtlichen Verfahrensvor-schriften (GWB, VgV, VOB/A, VOL/Aetc.) zu beachten.

§ 3 a Nr. 6 Buchst. e VOB/A eröffnetoberhalb des EU-Schwellenwertes beider Vergabe von zusätzlichen Leistungendem Auftraggeber die Möglichkeit, einVerhandlungsverfahren ohne vorherigenTeilnahmewettbewerb durchzuführen.Voraussetzungen dafür sind, dass dieLeistung auf Grund eines unvorher-gesehenen Ereignisses erforderlich wirdund sich aus technischen oder wirt-schaftlichen Gründen nicht vom Haupt-auftrag trennen lässt oder für dieVollendung der Hauptleistung unbedingterforderlich ist.

Abschnitt D

Page 44: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

42 Public Private Partnership

Gleichzeitig darf die geschätzte Ver-gütung für alle zusätzlichen Leistungeninsgesamt maximal die Hälfte desHauptauftrags ausmachen.

Zu solchen zusätzlichen, bislang nicht imLeistungsumfang enthaltenen Leistun-gen können auch Umbau-, Sanierungs-,Modernisierungs- oder Erweiterungs-maßnahmen, die während der Betriebs-und Nutzungsphase anfallen, gehören.

Wesentliches Regelungskriterium kanndabei die staatliche Förderung einersolchen Baumaßnahme sein.

Im Bereich der Straßenbauförderungkönnen nach Nr. 3 der Richtlinien fürZuwendungen des Freistaates Bayern zuStraßen und Brückenbauvorhaben kom-munaler Baulastträger (RZ Stra) nurGemeinden, Landkreise oder kommu-nale Zusammenschlüsse, nicht aber derprivate Auftragnehmer Zuwendungs-empfänger sein. Förderfähig sind Maß-nahmen ab einer Bagatellgrenze voni.d.R. 100.000 Euro (zuwendungsfähigeKosten), die u.a. zur Verbesserung derVerkehrsverhältnisse dringend erforder-lich und bau- und verkehrstechnisch ein-wandfrei geplant sind. Die Zuwendun-gen werden darüber hinaus nur dann ge-währt, wenn das Projekt planungsrecht-lich abgesichert ist und mit dem Baunoch nicht begonnen wurde.

Im Bereich der kommunalen Hochbau-förderung nach Art. 10 des Finanzaus-gleichsgesetzes kann Zuwendungs-empfänger nur eine Kommune, nichtaber der private Auftragnehmer sein.Eine Förderung kann nur erfolgen, wenndie abschließend festgestellten zuwei-sungsfähigen Kosten der Baumaßnahme100.000,– Euro überschreiten. General-sanierungen bzw. Baumaßnahmen, dieihrem Umfang nach einer Generalsanie-rung vergleichbar sind, können zudemnur gefördert werden, wenn die zuwen-dungsfähigen Kosten mindestens einViertel der vergleichbaren Neubaukosten

betragen und die Maßnahme nicht durchmangelhaften Bauunterhalt veranlasstist. Werden Generalsanierungen erst-mals 25 Jahre nach Inbetriebnahmeeines Gebäudes fällig, wird ohne geson-derte Prüfung davon ausgegangen, dasssie nicht durch mangelhaften Bauunter-halt veranlasst sind. Diese Regel, diezunächst bis zum 31.12.2008 versuchs-weise festgeschrieben war, gilt inzwi-schen ohne weitere Befristung fort.

Zu den übrigen Voraussetzungen einerstaatlichen Förderung im Bereich deskommunalen Hochbaus nach Art. 10 desFinanzausgleichsgesetzes, die auch fürden Umbau und für Erweiterungsvor-haben gelten, wird auf die Ausführungenim Leitfaden Teil 2, Rechtliche Rahmen-bedingungen für PPP-Projekte in Bayernunter Punkt 3. verwiesen.

III. Regelungen zum Endeder Bauunterhalts- undBetriebsphase

Insbesondere bei PPP-Modellen, beidenen am Vertragsende Risiken auf denAuftraggeber zurückfallen (wie z.B. beim Inhabermodell), sind besondereMaßnahmen und Regelungen erforder-lich, damit zu diesem Zeitpunkt ein ver-tragsgemäßer Zustand der baulichenAnlagen erreicht wird.

Hier besteht in der Regel in der End-phase der Vertragslaufzeit ein Interes-senkonflikt zwischen dem Auftragneh-mer, der zu diesem Zeitpunkt Investi-tionen möglichst vermeiden will, unddem Auftraggeber, der das Objekt inmöglichst gutem Zustand übernehmenmöchte. Daher sollte zwischen den Vertragsparteien ein Verfahren verein-bart werden, das sicherstellt, dass dieBetriebsfähigkeit bis zum letzten Taguneingeschränkt gewährleistet wird und eine Übernahme im vertraglich ver-einbarten Zustand stattfinden kann.

Die Ausgestaltung dieses Verfahrens istim Wesentlichen von den Anforderun-gen an den Zustand des Objekts in derEndschaftsregelung abhängig.

Hier sind grundsätzlich 2 Varianten zuunterscheiden:

� Variante 1:Keine Anforderung an den ZustandZur Zielerreichung sind keine besonde-ren Schritte erforderlich. Ggf. ist jedochfür den Auftraggeber ein erhöhter Auf-wand für Maßnahmen im Vertrags-management erforderlich, um die volleBetriebsfähigkeit bis zum Vertragsendesicherzustellen.

� Variante 2: Neuwertiger ZustandDer Auftraggeber kann analog zurAbnahme eines Neubaus anhand dervereinbarten technischen Regeln fest-stellen, ob der vertraglich geschuldeteZustand erreicht wurde. Aufgrund der zuerwartenden höheren Eingriffsintensitätzur Wiederherstellung der Neuwertigkeitist ein besonderes Augenmerk darauf zurichten, dass die erforderlichen Baumaß-nahmen rechtzeitig eingeleitet werdenund den Betrieb nicht stören.

In beiden Fällen kann eine Vereinbarunggetroffen werden, die den Auftragneh-mer bei Unterschreiten der vertraglichenZustandswerte in der Endphase desProjekts zur Hinterlegung von Bürg-schaften oder zum Aufbau eines sog.Instandhaltungskontos verpflichtet.

Bei PPP-Mietmodellen, bei denen dieImmobilien nach Ablauf der Vertrags-laufzeit beim Auftragnehmer verbleiben,kann auf Grund späterer Verwertungs-absichten ein erhebliches Eigeninteressedes Auftragnehmers bestehen, seineObjekte bis zum Vertragsende wirt-schaftlich und technisch sinnvoll zu unterhalten.

Abschnitt D

Page 45: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

Public Private Partnership 43

AGI Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. www.agi-online.de

AMEV Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und www.amev-online.de kommunaler Verwaltungen

IS ARGE BAU Informationssystem der Bauministerkonferenz www.is-argebau.de

BASt Bundesanstalt für Straßenwesen www.bast.de

BHKS Bundesindustrieverband Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik/ www.bhks.de technische Gebäudesysteme e.V.

BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung www.bmvbs.de

BMVBS Arbeitshilfen Abwasser www.arbeitshilfen-abwasser.de

BMVBS Arbeitshilfen Recycling www.arbeitshilfen-recycling.de

DIN Deutsches Institut für Normung e.V. www.beuth.de

DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. www.dvgw.de

DVWK Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. ––

DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser www.dwa.de und Abfall e.V.

FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen www.fgsv.de

GEFMA German Facility Management Association www.gefma.de Deutscher Verband für Facility Management e.V.

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt www.lfu.bayern.de

RAL GZ RAL Gütezeichen www.beuth.de

Straßenbau A – Z digital www.strassenbaudigital.de

VDI Verein Deutscher Ingenieure e.V. www.vdi.de

VDMA-AIG Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V./ www.instandhaltung-Arbeitsgemeinschaft Instandhaltung Gebäudetechnik gebaeudetechnik.vdma.org

VDMA Einheitsblätter www.vdma.org

VdS VdS Schadenverhütung GmbH www.vds.de

VKBl Verkehrsblatt www.verkehrsblatt.de

Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der Internet-Bezugsquellen für die „Weiterführenden Hinweise“

Page 46: PPP - stmi.  · PDF filePPP Public Private Partnership zur Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen in Bayern Teil 4 Bauunterhalts- und Betriebsphase

44 Public Private Partnership

Die Herausgeber weisen darauf hin,dass die im Leitfaden enthaltenenDarstellungen, Erläuterungen, Hand-lungsmöglichkeiten, Muster, Berech-nungen und dergleichen lediglichbeispielhaften Charakter haben. Siespiegeln den gegenwärtigen Kenntnis-stand und die derzeitige Rechtslagewider, erheben aber keinen Anspruchauf Vollständigkeit. Angesichts derKomplexität von PPP-Projekten bleibtdaher die Entwicklung von individuellenund konkreten, auf das jeweiligeVorhaben bezogenen Lösungen unab-dingbar. Deshalb kann keine Haftung für die Anwendung im Einzelfall über-nommen werden.

Eine Haftung für sämtliche konkretenAnwendungen und Übertragungen auchvon Teilen des Leitfadens bzw. einzel-nen Angaben wird hiermit ausdrücklichausgeschlossen.

Haftungsausschluss