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PR\600446DE.doc PE 368.105v01-00 DE DE EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 « « « « « « « « « « « « 2009 Rechtsausschuss VORLÄUFIG 2005/0020(COD) 8.2.2006 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (KOM(2005)0087 – C6-0082/2005 – 2005/0020(COD)) Rechtsausschuss Berichterstatter: Hans-Peter Mayer

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EUROPÄISCHES PARLAMENT2004 «

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Rechtsausschuss

VORLÄUFIG2005/0020(COD)

8.2.2006

***IENTWURF EINES BERICHTSüber den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen(KOM(2005)0087 – C6-0082/2005 – 2005/0020(COD))

Rechtsausschuss

Berichterstatter: Hans-Peter Mayer

PE 368.105v01-00 2/23 PR\600446DE.doc

DE

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Erklärung der benutzten Zeichen

* Verfahren der KonsultationMehrheit der abgegebenen Stimmen

**I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen

**II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen StandpunktsAbsolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

*** Verfahren der ZustimmungAbsolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind

***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen

***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen StandpunktsAbsolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu Legislativtexten

Die vom Parlament vorgenommenen Änderungen werden durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.

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INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS .......................................................................................... 5

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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen(KOM(2005)0087 – C6-0082/2005 – 2005/0020(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0087)1,

– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 61 Buchstabe c des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0082/2005),

– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0000/2006),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1Erwägung 6

(6) Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollte auch auf reine Inlandssachverhalte anwendbar sein, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen und einen Zugang zur Justiz in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen zu ermöglichen.

entfällt

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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Änderungsantrag 2Erwägung 7

(7) Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen als Alternative zu den weiterhin bestehenden innerstaatlichen Verfahren, die davon nicht berührt werden, sollten Streitigkeiten mit geringem Streitwert einfacher und schneller beigelegt werden, mit einer entsprechenden Senkung der Kosten. Diese Verordnung sollte ebenfalls die Anerkennung und Vollstreckung der in anderen Mitgliedstaaten in solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen in ursprünglich reinen Inlandssachen,erleichtern.

(7) Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen als Alternative zu den weiterhin bestehenden innerstaatlichen Verfahren, die davon nicht berührt werden, sollten Streitigkeiten mit geringem Streitwert einfacher und schneller beigelegt werden, mit einer entsprechenden Senkung der Kosten. Diese Verordnung sollte ebenfalls die Anerkennung und Vollstreckung der in anderen Mitgliedstaaten in solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen erleichtern.

Änderungsantrag 3Erwägung 8

(8) Der Einfachheit halber sollte der Antragsteller das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen mit Hilfe eines Antragsformulars einleiten, das ausgefüllt beim zuständigen Gericht einzureichen ist.

(8) Der Einfachheit halber sollte der Antragsteller das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen mit Hilfe eines Antragsformulars einleiten, das ausgefüllt nur beim zuständigen Gericht einzureichen ist.

Änderungsantrag 4Erwägung 9

(9) Um Kosten und Zeit zu sparen, sollten Schriftstücke per Einschreiben mit Rückschein oder auf einfacherem Weg unter anderem mit einfachem Schreiben, Fax oder E-Mail zugestellt werden. Das Verfahren sollte schriftlich durchgeführt werden, es sei denn, das Gericht hält eine mündliche Verhandlung für notwendig. Auf Anwaltszwang sollte verzichtet werden.

(9) Um Kosten und Zeit zu sparen, sollten Schriftstücke per Einschreiben mit Rückschein oder auf einfacherem Weg unter anderem mit einfachem Schreiben, Fax oder E-Mail zugestellt werden. Das Verfahren sollte schriftlich durchgeführt werden. Auf Antrag beider Parteien hält das Gericht eine mündliche Verhandlungab, es sei denn, das Gericht hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die ablehnendeEntscheidung ist zu begründen, jedoch nicht anfechtbar. Auf Anwaltszwang

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sollte verzichtet werden.

Änderungsantrag 5Erwägung 10

(10) Das Gericht sollte über die Möglichkeit verfügen, eine mündliche Verhandlung im Wege einer Audio-, Video- oder E-Mail-Konferenz abhalten. Es sollte ihm ebenfalls ermöglicht werden, die Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme nach eigenem Ermessen zu bestimmen und die Beweisaufnahme mittels Telefon, schriftlicher Zeugenaussagen sowie über Audio-, Video- oder E-Mail-Konferenz zuzulassen.

(10) Das Gericht sollte über die Möglichkeit verfügen, eine mündliche Verhandlung im Wege einer Audio-, Video- oder E-Mail-Konferenz abhalten. Es sollte ihm ebenfalls ermöglicht werden, die Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme nach eigenem Ermessen zu bestimmen und die Beweisaufnahme mittels Telefon, schriftlicher Zeugenaussagen sowie über Audio-, Video- oder E-Mail-Konferenz zuzulassen, soweit die entsprechenden Mittel vorhanden sind.

Änderungsantrag 6Erwägung 11

(11) Das Gericht sollte den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachten.

(11) Das Gericht hat das Recht auf ein faires Verfahren sowie den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu beachten, insbesondere wenn es über die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung oder die Beweismittel sowieden Umfang der Beweisaufnahme entscheidet.

Änderungsantrag 7Erwägung 13

(13) Um die Beitreibung geringfügiger Forderungen zu beschleunigen, sollte die Entscheidung, unbeschadet eines möglichen Rechtsmittels und ohne dass eine Sicherheitsleistung erbracht werden muss, sofort vollstreckbar sein.

entfällt

Änderungsantrag 8

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Erwägung 13 a (neu)

(13a) Das Gericht muss mit einer Person besetzt sein, welche die Befähigung zum Richteramt hat. Um ein kostengünstiges Verfahren zu ermöglichen wird dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt, der das Ziel hat, unverhältnismäßige Kosten zu meiden.

Änderungsantrag 9Erwägung 13 b (neu)

(13b) Immer wenn das Gericht eine Frist setzt, muss der Antragsteller auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen werden.

Änderungsantrag 10Erwägung 14

(14) Um die Kosten zu senken, sollte die unterlegene Partei, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand vertreten ist, nicht verpflichtet werden, die Gebühren des Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsbeistands der anderen Partei zu erstatten.

entfällt

Änderungsantrag 11Erwägung 17 a (neu)

(17a) Die in dieser Verordnung festgelegte Streitwertgrenze darf nur gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag geändert werden.

Änderungsantrag 12Erwägung 17 b (neu)

(17b) Drei Jahren nach der Annahme dieser Verordnung soll die Kommission

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DE

dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vorlegen. Dieser Bericht soll eine Bewertung der Funktionsweise des Verfahrens und eine umfassende Folgenabschätzung für jeden Mitgliedstaat enthalten.

Änderungsantrag 13Artikel 1 Absatz 1

Diese Verordnung führt ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ein, um auf diese Weise Streitigkeiten mit geringem Streitwert einfacher und schneller, beilegen zu können, unter Reduzierung der Kosten. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Rechtssuchenden als eine Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung.

Mit dieser Verordnung wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt, damitStreitigkeiten bei grenzüberschreitendenSachverhalten mit geringem Streitwert unter Reduzierung der Kosten einfacher und schneller beigelegt werden können.Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Rechtssuchenden als eine Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung.

Änderungsantrag 14Artikel 1 Absatz 2

Ziel dieser Verordnung ist es außerdem, die Zwischenmaßnahmen als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung der in anderen Mitgliedstaaten in solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen, zu beseitigen Entscheidungen über unbestrittene Forderungen sind hiervon ausgenommen.

Ziel dieser Verordnung ist es außerdem, die Zwischenmaßnahmen als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung der in anderen Mitgliedstaaten in solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen zu beseitigen.

Änderungsantrag 15Artikel 1 a (neu)

Artikel 1 a

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Grenzüberschreitende Sachverhalte1. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.2. Der Wohnsitz wird nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 bestimmt.3. Der maßgebliche Augenblick zur Feststellung, ob einegrenzüberschreitende Rechtssachevorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem das Antragsformular beim zuständigenGericht eingeht.

Änderungsantrag 16Artikel 2 Absatz 1

1. Diese Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Gesamtwert einer auf Zahlung oder einer nicht auf Zahlung gerichteten Forderung ohne Zinsen, Ausgaben und Auslagen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens 2 000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

1. Diese Verordnung gilt bei grenzüberschreitenden Rechtssachen inZivil- und Handelssachen,ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Wert einer Forderung ohne auf sie erhobeneZinsen sowie ohne Ausgaben und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2 000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen oder verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte.

Änderungsantrag 17Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

b) die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,

b) die ehelichen Güterstände, Unterhaltspflichten, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des

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Testamentsrechts,

Änderungsantrag 18Artikel 2 Absatz 3

3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. [des Vereinigten Königreichs, Irlands]

3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Änderungsantrag 19Artikel 3 Absatz 1

1. Der Antragsteller leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen mit Hilfe des in Anhang I dargestellten Antragsformulars ein, das er ausgefüllt zusammen mit etwaigen weiteren relevanten Schriftstücken beim zuständigen Gericht abgibt. Das Antragsformular kann direkt abgegeben werden oder auf anderem in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässigem Wege, beispielsweise per Fax oder E-Mail übermittelt werden.

1. Der Antragsteller leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen mit Hilfe des in Anhang I dargestellten Antragsformulars ein, das er ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht abgibt oder diesem auf dem Postweg übersendetoder auf anderem in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässigen Wege, beispielsweise per Fax oder E-Mail übermittelt. Dem Antragsformular können gegebenenfalls zweckdienliche Beweisstücke und/oder eine Beschreibung derselben beigefügt werden.

Änderungsantrag 20Artikel 3 Absatz 3

3. Das ausgefüllte Antragsformular wird sofort nach Eingang beim Gericht eingetragen; vermerkt wird auch das Eingangsdatum aller weiteren Schriftstücke, die im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eingehen.

3. Der Eingang des ausgefülltenAntragsformulars wird sofort nach Eingang beim Gericht vermerkt; vermerkt wird auch das Eingangsdatum aller weiteren Schriftstücke, die im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eingehen.

Änderungsantrag 21Artikel 3 Absatz 4

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4. Zum Zwecke der Unterbrechung beziehungsweise Hemmung der Verjährungsfrist gilt das Gericht als befasst, wenn das Antragsformular gemäß Absatz 3 eingetragen ist.

4. Zum Zwecke der Unterbrechung beziehungsweise Hemmung der Verjährungsfrist gilt das Gericht als befasst, wenn das Antragsformular gemäß Absatz 3 eingegangen ist. Ein Antragsformular ist eingegangen, wenn es so in den Bereich des Gerichts gekommen ist, dass dieses unter normalen Verhaltmissen die Möglichkeit hat, von Inhalt des Antrags Kenntnis zu nehmen.

Änderungsantrag 22Artikel 3 Absatz 6

6. Ist das Gericht der Auffassung, dass die vom Antragsteller vorgelegten Angabennicht klar genug oder unzureichend sind,oder ist das Antragsformular nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, kann das Gericht dem Antragsteller Gelegenheit geben, das Formular zu vervollständigen oder zu berichtigen oder ergänzende Angaben oder Schriftstücke beizubringen.

6. Sind die vom Antragsteller vorgelegten Angaben nach Auffassung des Gerichtsnicht klar genug oder unzureichend oder ist das Antragsformular nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so gibt das Gericht - sofern die Forderung nicht offensichtlich unbegründet ist - dem Antragsteller Gelegenheit, das Formular zu vervollständigen oder zu berichtigen oderergänzende Angaben oder Schriftstücke beizubringen, wobei es hierfür eine Frist von 30 Tagen festlegt.

Ist die Forderung offensichtlich unbegründet oder versäumt es der Antragsteller, den Antrag fristgerecht zu vervollständigen oder zu berichtigen, wird die Forderung abgewiesen.

Änderungsantrag 23Artikel 4 Absatz 1

1. Bei dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, es sei denn, das Gericht hält unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen oder Anträge der Parteien eine mündliche Verhandlung für notwendig.

1. Bei dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, es sei denn, das Gericht hält unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen oder Anträge beider Parteien eine mündliche Verhandlung für notwendig.

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Änderungsantrag 24Artikel 4, Absatz 1 a (neu)

(1a) Auf Antrag beider Parteien hält das Gericht jedoch eine mündliche Verhandlung ab, es sei denn, es hält dies nicht für erforderlich. Die ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Änderungsantrag 25Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

(2) Nach Eintragung des Antragsformulars füllt das Gericht Teil I des Antwortformulars in Anhang II aus.

(2) Nach Eingang des Antragsformulars füllt das Gericht Teil I des Antwortformulars in Anhang II aus.

Änderungsantrag 26Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Innerhalb von acht Tagen nach Eintragung des Antragsformulars stellt das Gericht dem Antragsgegner nach Maßgabe von Artikel 11 eine Kopie des Antragsformulars sowie das dementsprechend ausgefüllteAntwortformular zu.

Es stellt dem Antragsgegner gemäßArtikel 11 eine Kopie des Antragsformulars und der eingegangenBeweisstücke zusammen mit dem entsprechend ausgefülltenAntwortformular zu. Das Gericht veranlasst die Zustellung dieser Schriftstücke innerhalb von 8 Tagen nach Eingang.

Änderungsantrag 27Artikel 4 Absatz 3

(3) Der Antragsgegner antwortet innerhalb eines Monats nach Zustellung des Antragsformulars und des Antwortformulars, indem er Teil II des Antwortformulars ausfüllt und es gegebenenfalls mit weiteren Schriftstücken an das Gericht zurückschickt oder indem er auf andere geeignete Weise ohne Verwendung des Antwortformulars antwortet.

(3) Der Antragsgegner hat innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung des Antragsformulars und des Antwortformulars zu antworten, indem er Teil II des Antwortformulars ausfüllt undes gegebenenfalls mit zweckdienlichen Beweisstücken an das Gericht zurückschickt oder indem er auf andere geeignete Weise ohne Verwendung des Antwortformulars antwortet.

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Änderungsantrag 28Artikel 4 Absatz 4

(4) Innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Antwort des Antragsgegners stellt das Gericht dem Antragsteller gemäß Artikel 11 eine Kopie der Antwort und der etwaigen weiteren Schriftstücke zu.

(4) Innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Antwort des Antragsgegners veranlasst das Gericht die Zustellung einer Kopie des Antwortformulars zusammen mit Kopien der Beweisstücke an den Antragssteller.

Änderungsantrag 29Artikel 4 Absatz 5

(5) Macht der Antragsgegner in seiner Antwort eine Gegenforderung gegen den Antragsteller geltend, unterrichtet das Gericht den Antragsteller entsprechend. Der Antragsteller erwidert auf die Gegenforderung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Antwort des Antragsgegners.

(5) Gegenforderungen sowie zweckdienliche Beweisstücke werden dem Antragsteller in Kopie gemäß Artikel 11 zugestellt. Das Gericht veranlasst die Zustellung innerhalb von 8 Tagen nach Eingang.

Der Antragsteller hat innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung auf eineGegenforderung zu erwidern.

Änderungsantrag 30Artikel 4 Absatz 6

(6) Überschreitet der Gesamtwert der Gegenforderung den in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Betrag, berücksichtigt das Gericht die Gegenforderung nur, wenn sie aus demselben Rechtsverhältnis wie die Forderung stammt und wenn das Gericht es für angemessen hält, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen anzuwenden.

(6) Überschreitet der Gesamtwert der Gegenforderung den in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Betrag, so kann das Gericht die Gegenforderung zulassen, wenn dies das Verfahren nicht unangemessen verzögert.

Die Artikel 2 und 3 gelten entsprechend für Gegenforderungen.

Änderungsantrag 31Artikel 4 Absatz 7

7. Werden dem Gericht ergänzende Schriftstücke in einer anderen Sprache

entfällt

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als der Verfahrenssprache vorgelegt, fordert das Gericht eine Übersetzung der betreffenden Schriftstücke nur dann an, wenn die Übersetzung für die Entscheidung erforderlich ist. Hat eine Partei die Annahme eines Schriftstücks verweigert, weil es nicht in einer der Sprachen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 abgefasst ist, setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis und rät ihr, eine Übersetzung beizubringen.

Änderungsantrag 32Artikel 4 a (neu)

Artikel 4 aSprachen

1. Das Antragsformular, die Antwort, eine etwaige Gegenforderung und eine etwaige Beschreibung zweckdienlicher Beweisstücke sind in der Sprache des Gerichts vorzulegen.2. Werden dem Gericht weitere Schriftstücke in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache vorgelegt, so kann das Gericht nur dann eine Übersetzung der betreffenden Schriftstücke anfordern, wenn die Übersetzung für den Erlass der Entscheidung erforderlich erscheint.3. Verweigert eine Partei die Stellungnahme auf ein Schriftstück, weil es nicht ina) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder – wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt – der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht, abgefasst ist, so setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis, damit diese eine Übersetzung

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des Schriftstücks beibringt.

Änderungsantrag 33Artikel 5 Absatz 1

(1) Innerhalb eines Monats, nachdem die Antworten des Antragsgegners oder des Antragstellers fristgemäß nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 eingegangen sind, verfährt das Gericht wie folgt:

(1) Innerhalb von dreißig Tagen, nachdem die Antworten des Antragsgegners oder desAntragstellers fristgemäß nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 eingegangen sind, erlässt das Gericht eine Entscheidung oder verfährt – wenn es die beigebrachten Schriftstücke für unzureichend hält – wie folgt:

a) Es erlässt eine Entscheidung oder a) Es fordert innerhalb einer bestimmten Frist, die dreißig Tage nicht überschreiten darf, weitere die Forderung betreffende Auskünfte von den Parteien an oder

b) fordert innerhalb einer bestimmten Frist weitere die Forderung betreffende Auskünfte von den Parteien an, oder

b) es lädt die Parteien zu einer Verhandlung vor, die innerhalb von dreißig Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat.

c) lädt die Parteien zur Verhandlung vor.

Änderungsantrag 34Artikel 5 Absatz 2

(2) Ist bei Gericht innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 gesetzten Frist keine Antwort des Antragsgegners eingegangen, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil.

(2) Das Gericht erlässt seine Entscheidung unmittelbar nach eineretwaigen mündlichen Verhandlung oder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller für die Entscheidung erforderlichen Informationen. Die Entscheidung wird den Parteien nach Maßgabe von Artikel 11 zugestellt.

Änderungsantrag 35Artikel 5 Absatz 2 a (neu)

(2a) Ist bei dem Gericht innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 oder Absatz 5 gesetzten Frist keine Antwort der betreffenden Partei eingegangen, so erlässt das Gerichtzu der Forderung oder der

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Gegenforderung ein Versäumnisurteil.

Änderungsantrag 36Artikel 6 Absatz 1

1. Das Gericht kann eine Verhandlung im Wege einer Audio-, Video- oder E-Mail-Konferenz abhalten, wenn die entsprechenden technischen Mittel verfügbar sind und beide Parteien dem zustimmen.

1. Das Gericht kann eine Verhandlung im Wege einer Audio-, Video- oder E-Mail-Konferenz abhalten, wenn die entsprechenden technischen Mittel verfügbar sind.

Änderungsantrag 37Artikel 8 a (neu)

Artikel 8 aHilfestellung für die Parteien

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Parteien beim Ausfüllen der Formulare praktische Hilfestellung erhalten können.

Änderungsantrag 38Artikel 10 Absatz 1

1. Die Entscheidung ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung des Antragsformulars.

entfällt

Änderungsantrag 39Artikel 10 Absatz 2

2. Das Gericht stellt den Parteien die Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 11 zu. Von dieser Zustellung ausgenommen sind Entscheidungen, die mündlich am Ende der Verhandlung in Anwesenheit der beiden Parteien verkündet werden.

entfällt

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Änderungsantrag 40Artikel 11 Absatz 1

(1) Ist das Schriftstück in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Verfahrens zuzustellen, wird es den Parteien per Einschreiben mit Rückschein unter Beachtung etwaiger zusätzlicher Voraussetzungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 und unter Berücksichtigung ihres Artikels 8 zugestellt.

(1) Schriftstücke sind auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung zuzustellen, aus der das Datum des Empfangs hervorgeht.

Änderungsantrag 41Artikel 11 Absatz 2

(2) Ist das Schriftstück im Mitgliedstaat des Verfahrens zuzustellen und steht die Anschrift des Empfängers zweifelsfrei fest, wird das Schriftstück den Parteien per Einschreiben mit Rückschein oder auf einfacherem Weg unter anderem mit einfachem Schreiben, Fax oder E-Mail zugestellt, sofern das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats des Verfahrens diese einfacheren Zustellungsarten zulässt.

(2) Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten bewirkt werden, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen genannt sind.

Änderungsantrag 42Artikel 11 Absatz 3

(3) Ist eine Zustellung gemäß den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise nicht möglich, kann die Zustellung auf anderem Wege, der eine persönliche Zustellung gewährleistet, bewirkt werden.

entfällt

Änderungsantrag 43Artikel 12 Absatz 1

(1) Das Gericht kann die Fristen nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 im Ausnahmefall verlängern, wenn dies notwendig ist, um die effektive Verteidigung der Parteien zu

(1) Das Gericht kann die Fristen nach Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absätze 2 und 5 und Artikel 5 Absatz 2 im Ausnahmefall verlängern, wenn dies notwendig ist, um die Rechte der Parteien zu wahren.

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gewährleisten.

Änderungsantrag 44Artikel 12 Absatz 2

(2) Wenn das Gericht die Fristen nach Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens nicht zu gefährden, ausnahmsweise nicht einhalten kann, trifft es so bald wie möglich die nötigen Vorkehrungen.

(2) Wenn das Gericht die Fristen nach Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absätze 2 und 5 und Artikel 5 Absatz 2, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens nicht zu gefährden, ausnahmsweise nicht einhalten kann, trifft es so bald wie möglich die nach diesen Vorschriften erforderlichen Vorkehrungen.

Änderungsantrag 45Artikel 13

Die Entscheidung ist, unbeschadet eines möglichen Rechtsmittels sofort vollstreckbar. Eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich.

Das Urteil ist vollstreckbar, sobald es formell rechtskräftig ist. Ein Urteil ist formell rechtskräftig, wenn die Frist für die Einlegung eines gegebenenfalls zulässigen Rechtsmittels abgelaufen ist und kein Rechtsmittel eingelegt oder eine Überprüfung gemäß Artikel 16 beantragt wurde. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in einem passenden Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Änderungsantrag 46Artikel 14 Absatz 2

(2) Handelt es sich bei der unterlegenen Partei um eine natürliche Person, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand vertreten ist, ist sie nicht verpflichtet, die Gebühren des Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsbeistands der anderen Partei zu erstatten.

entfällt

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Änderungsantrag 47Artikel 15 Absatz 2

2. Die Parteien sind nicht verpflichtet, sich in einem Rechtsmittelverfahren gegen eine in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Entscheidung von einem Rechtsanwalt oder einem sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.

entfällt

Änderungsantrag 48Artikel 16 Absatz 1 Einleitung

Der Antragsgegner ist, sofern er unverzüglich tätig wird, berechtigt, in folgenden Fällen eine Überprüfung der in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Entscheidung unter den nach dem Recht des Entscheidungs-Mitgliedstaats geltenden Voraussetzungen zu beantragen,die der Kommission gemäß den Artikeln 19 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 mitgeteilt worden sind:

(1) Der Antragsgegner ist, sofern er unverzüglich tätig wird, berechtigt, beim zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaates eine Überprüfung der in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Entscheidung zu beantragen, sofern:

Änderungsantrag 49Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i)

i) Das Antragsformular oder die Ladung zur Verhandlung wurde ihm ohne persönliche Empfangsbestätigung zugestellt, und

i) ihm das Antragsformular oder die Ladung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Empfangsbestätigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zugestellt wurde und

Änderungsantrag 50Artikel 16 Absatz 1 a (neu)

(1a) Lehnt das Gericht die Überprüfung mit der Begründung ab, dass keiner der in Absatz 1 genannten Gründe zutrifft, so bleibt die Entscheidung rechtsgültig.Befindet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in Absatz 1

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DE

genannten Gründe gerechtfertigt ist, so ist die im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Entscheidung nichtig.

Änderungsantrag 51Artikel 18 Absatz 3

(3) Ist zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung damit zu rechnen, dass die Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat zu vollstrecken ist, wird die Bestätigung von Amts wegen zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung ausgestellt. Andernfalls wird die Bestätigung auf Antrag einer der Parteien ausgestellt.

(3) Das Gericht fertigt das in Anhang III enthaltene Formular zu einer im europäischen Verfahrenfür geringfügige Forderungen ergangenen Entscheidung von Amts wegen zum Zeitpunkt derVerkündung der Entscheidung aus.

Änderungsantrag 52Artikel 18 Absatz 4

(4) Eine Partei, die eine Entscheidung vollstrecken lassen will, muss Folgendes vorlegen:

entfällt

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, undb) die Bestätigung gemäß Absatz 1.

Änderungsantrag 53Artikel 21 a (neu)

Artikel 21 aDie in dieser Verordnung festgelegte Streitwertgrenze darf nur gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertragsgeändert werden.

Änderungsantrag 54Artikel 22 a (neu)

PE 368.105v01-00 22/23 PR\600446DE.doc

DE

Artikel 22 aBis spätestens .... 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Funktionsweise des Verfahrens und eine umfassende Folgenabschätzung für jeden Mitgliedstaat.Zu diesem Zweck und um zu gewährleisten, dass die besten Praktiken in der Europäischen Union entsprechend berücksichtigt werden und die Grundsätze der besseren Gesetzgebung widerspiegeln, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über das grenzüberschreitende Funktionieren des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zur Verfügung. Diese Informationen umfassen die Gerichtskosten, die Schnelligkeit des Verfahrens, die Effizienz, die Benutzerfreundlichkeit und die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten.Gegebenenfalls wird der Bericht der Kommission von Vorschlägen für eine Anpassung begleitet._____________________1Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.