Präsentation Arbeitszeugnisse

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Lernfeld 2.6: Wirtschaft und Gesellschaft Thomas Ohse MA 8. März 2011

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Lernfeld 2.6: Wirtschaft und Gesellschaft

Thomas Ohse

MA

8. März 2011

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Arten Gesetzliche Grundlagen Beispiele Form und Inhalt Zeugnisberichtigungsanspruch

Arbeitszeugnisse

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Arten Gesetzliche Grundlagen Beispiele Form und Inhalt Zeugnisberichtigungsanspruch

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeberverpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen einschriftliches Zeugnis auszustellen

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Zwischenzeugnis

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber ein trif-tiger Grund vorliegt, kann der Arbeitnehmer ein Zwischen-zeugnis verlangen, wie etwa beim Wechsel des Vorgesetz-ten oder bei Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.

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Einfaches Arbeitszeugnis

Das einfache Zeugnis muss nur Angaben zu Ort und Dauerder Tätigkeit enthalten.

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Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Auf Wunsch des Beschäftigten sind auch Angaben zur Leis-tung und zum Verhalten im Arbeitsverhältnis zu machen.So ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann bei der Bewerbungeine entscheidende Rolle spielen, weil es Angaben zu Leis-tungsfähigkeit und Verhalten des Bewerbers enthält. Es istoft der einzige Nachweis für die Leistungen im vergangenenArbeitsverhältniss.

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§ 109 GewO

Seit dem 1. Januar 2003 ist die maßgebliche Rechtsgrund-lage für alle Arbeitnehmer § 109 der Gewerbeordnung(GewO):

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeits-verhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. DasZeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dau-er der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Ar-beitnehmer kann verlangen, dass sich die Angabendarüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeits-verhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten,die den Zweck haben, eine andere als aus der äußerenForm oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage überden Arbeitnehmer zu treffen.[...]

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§ 8 BBiG

Auszubildende haben einen Anspruch nach § 8 Berufsbild-ungsgesetz (BBiG).(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Been-

digung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnisauszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildungnicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder dasZeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauerund Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbe-nen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden.Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Anga-ben über Führung, Leistung und besondere fachlicheFähigkeiten aufzunehmen.

Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnisbeträgt 3 Jahre.

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Gebot der wohlwollenden Beurteilung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) von 1963muss das qualifizierte Arbeitszeugnis wohlwollend formuliertsein, um das „berufliche Fortkommen” nicht ungerecht-fertigt zu erschweren. Der Arbeitgeber ist aber auch zurWahrheit verpflichtet. So hat sich im Laufe der Zeit eineeigenständige ’Zeugnissprache’ entwickelt.

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„Stets zeigte er eine herausragende Einsatzbereitschaft, wo-bei sein Enthusiasmus und seine optimistische Haltung auchin schwierigen Arbeitssituationen sehr beflügelnd auf Kolle-gen und Mitarbeiter wirkten.” Wertung: ArbeitsbereitschaftNote 1.„Ihre folgerichtige Denkweise kennzeichnet ihre sichere Ur-teilsfähigkeit in vertrauten Zusammenhängen.” Wertung:Arbeitsbefähigung Note 3.Zum Vergleich: „Im vertrauten Zusammenhang kann sie sichim Wesentlichen auf ihre Urteilsfähigkeit stützen.” Wertung:Note 5.„Auch in akuten Problemlagen zeichnete sie sich stets durchein verantwortungsbewusstes und immer zutreffendes Urteilaus, wobei sie stets die Übersicht behielt.” Wertung: Note 1.„Er suchte stets nach guten und kostengünstigen Lösungen”(fand sie aber nicht). „Die Erfolge sprechen für sich” (Ironie!).Wertung: Arbeitserfolg Note 5, Leerstellentechnik.„Er engagierte sich auch in unserem Fachverband, wo er alsFachmann für die SE-Koordination galt.” (=aber nicht beiuns). Wertung: Fachwissen Note 5, Ausweichtechnik

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Überschrift(Arbeitszeugnis/Zwischenzeugnis)

Einleitung(„Herr/Frau ... trat am ... in unser Unternehmen ein. ...”)

Betrieblicher Werdegang(Er/Sie wurde zunächst als ... eingesetzt. ...)

Zuletzt ausgeübte Tätigkeit(Zu seinen/ihren Aufgaben zählte:....)

Leistungsteil(Beurteilung der Leistung und des Erfolges)- Leistung I: Arbeitsbereitschaft

(Herr/Frau ... war motiviert/engagiert/... .)Identifikation, Engangement, Initiative, Dynamik, Pflichtbewusstsein, Zielstrebigkeit, Energie, Fleiß,Interesse, Einsatzwille.

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- Leistung II: Arbeitsbefähigung/„Können”(z.B. Er/Sie war sehr belastbar und ausdauernd...)Ausdauer, Belastbarkeit, Flexibilität, Stressstabilität, Auffassungsgabe, Urteilsvermögen, Konzentration,

Organisationstalent, Kreativität.

- Leistung III: Fachkenntnisse/Weiterbildung(z.B. Er/Sie verfügt über fundierte Fachkenntnisse....)Inhalt, Aktualität, Tiefe, Anwendung, Nutzen, Eigeninitiative, Bildungserfolg, Zertifikate.

- Leistung IV: Arbeitsweise/Arbeitsstil(z.B. Er/Sie führte die Aufgaben selbständig aus...)Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Zuverlässigkeit, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit, Planung, Systematik,

Methodik, Sicherheit, Hygiene.

- Leistung V: Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse(z.B. Er/Sie lieferte eine gute Arbeitsqualität...)Qualität, Quantität, Verwertbarkeit, Tempo, Intensität, Produktivität, Umsatz, Rendite, Termintreue,

Zielerreichung, Sollerfüllung.

- Leistung VI: Konkrete herausragende Erfolge(z.B. Insbesondere im Bereich ... erzielte er/sie überdurchschnittlicheErgebnisse)

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- Leistung VII: Leistungszusammenfassung(z.B. Alle Aufgaben erledigte er/sie zu unserer vollen Zufriedenheit)

Verhaltensteil (Beurteilung des Sozialverhaltens)- Verhalten I: Verhalten zu Internen

(z.B. Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen wareinwandfrei)Vorbildlichkeit, Teamfähigkeit, Kooperation, Wertschätzung, Anerkennung, Beliebtheit.

- Verhalten II: Verhalten zu Externen(z.B. Geschäftspartnern und Kunden gegenüber trat er/sie höflich undgewandt auf)Auftreten,Kontaktfähigkeit, Gesprächsverhalten, Verhandlungsstärke, Akquisitionsfähigkeit,

Kundenzufriedenheit.

- Verhalten III: Sonstiges Verhalten/Ergänzungen(z. B. Er/Sie war vertrauenswürdig...)Vertrauenswürdigkeit, Integrität, Loyalität, Diskretion, Kompromissbereitschaft, Durchsetzungsfähigkeit,

Überzeugungsvermögen.

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Schlussabsatz

- Beendigungsformel(z.B. Herr/Frau ... verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.)

- Dankes-/ Bedauernsformel(Wir danken ihm/ihr für die guten Leistungen)

- Zukunfts- und Erfolgswünsche(Wir wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute.)

- Unterschrift des Zeugnisausstellersmit Angabe von Rang und Kompetenz

- Ausstellungsdatum

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Die Notenskala im Zeugnis

Note Beurteilungssatz

1

„Sie hatte stets eine ausgezeichneteLeistungsmotivation.”

„Er führte alle Aufgaben stets zu unserervollsten Zufriedenheit aus.”

2„Sie hatte stets eine hohe Leistungsmotivation.”„Er führte alle Aufgaben stets zu unserer vollen

Zufriedenheit aus.”

3„Sie hatte eine gute Arbeitsmotivation.”

„Er führte alle Aufgaben zu unserer vollenZufriedenheit aus.”

4„Sie zeigte auch Motivation und Initiative.”

„Er führte alle Aufgaben zu unsererZufriedenheit aus.”

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Verschlüsselungstechniken

Um Wertungen der Note 5 mit dem Gebot der wohlwollen-den Beurteilung zu verbinden, bedienen sich die Zeugnis-aussteller verschiedener Verschlüsselungstechniken.Zu den Verschlüsselungstechniken zählen:

1 Die Positivskala:Die Leistungszusammenfassung mit dem Grad der Zu-friedenheit wird durch Einschränkungen nach untenerweitert.

„Im Großen und Ganzen zeigte sie auch Moti-vation und Initiative.”

„Er hat alle Aufgaben im Allgemeinen zu unse-rer Zufriedenheit erledigt.”

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Verschlüsselungstechniken

2 Leerstellentechnik („beredtes Schweigen”):Auf eine zu erwartende Aussage wird verzichtet, z.B.„Das Verhalten gegenüber Kollegen war einwandfrei”.Hier fehlen die Vorgesetzten, gegenüber denen dasVerhalten also wohl weniger gut war.

3 NegationWährend im normalen Sprachgebrauch eine doppelteVerneinung die Aussage verstärkt (z.B. „nicht unerheb-lich” = wichtig), bewirkt sie in der Zeugnissprache eineAbwertung. Gab das Verhalten eines Beurteilten bei-spielsweise „keinen Anlass zu Beanstandungen”, dannwar es aber auch nicht gerade lobenswert.

4 PassivierungAussagen wie „Aufgaben, die ihm übertragen wurden,führte er zielstrebig aus” verweisen auf mangelnde Ei-geninitiative.

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Verschlüsselungstechniken

5 AusweichenUnwichtiges und Selbstverständliches wird gegenüberden wirklich wichtigen Aussagen hervorgehoben, z.B.die „vorbildliche Pünktlichkeit” eines Managers.

6 WidersprücheWenn bestimmte Zeugnisaussagen im Widerspruch zu-einander stehen, hebt dies den positiven Eindruck auf.Wenn einem Mitarbeiter sehr gute Leistungen beschei-nigt werden, der Zeugnisaussteller ihm aber weder dankt,noch sein Ausscheiden bedauert, ist das widersprüch-liche Zeugnis vermutlich Ergebnis einer Nachverhand-lung, bei der nicht alle wesentlichen Aussagen aufge-wertet oder ergänzt wurden.

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Bundesarbeitsgericht (BAG) Aktenzeichen (Az): 9 AZR 352/04Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeits-

zeugnisses.Die Klägerin war bei der Beklagten als Finanzbuchhalterinvom 1. April bis 30. September 2002 beschäftigt. Unter demDatum 30. September 2002 erteilte die Beklagte ein Zeugnis,in dem sie das Verhalten der Klägerin wie folgt beurteilte:

„Ihr persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetz-ten und Mitarbeitern war stets einwandfrei.”

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Nachdem die Klägerin das Zeugnis unter anderem wegender falschen Angabe ihres Geburtsortes mit der Bitte umBerichtigung zurückgereicht hatte, erteilte ihr die Beklagteunter dem Datum 25. Oktober 2002 ein neuerliches Zeugnis,in dem sie den Beanstandungen der Klägerin Rechnungtrug. Zusätzlich änderte sie die Verhaltensbeurteilung undbescheinigte der Klägerin nunmehr:

„Ihr persönliches Verhalten gegenüber Mitarbeiternund Vorgesetzten war in der Zeit ihrer Anstellungeinwandfrei.”

Beide Zeugnisse hatte die Leiterin der Buchhaltung unterHinweis auf diese Funktion unterschrieben.

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Die Klägerin beanstandete die geänderte Verhaltensbeur-teilung und das Ausstellungsdatum. Die Beklagte erteilte ihrunter dem Datum 30. September 2002 ein Zeugnis mit derFormulierung:

„Ihr dienstliches Verhalten gegenüber Mitarbeiternund Vorgesetzten war einwandfrei.”

Dieses Zeugnis war vom Geschäftsführer der Beklagten un-terzeichnet.Mit ihrer im Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägeringeltend gemacht, die Beklagte habe ihr Verhalten so zubeschreiben wie in der Ursprungsfassung. Andernfalls wer-de der Eindruck erweckt, sie habe sich nicht ausnahmsloseinwandfrei verhalten.

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Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurtei-len, der Klägerin ein Zeugnis mit dem Satz zu erteilen:

„Ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorge-setzten war stets einwandfrei”.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Be-klagte meint, die Bescheinigung einwandfreien Verhaltensheiße nichts anderes, als dass es frei von Beanstandungensei. Das Wort sei nicht steigerungsfähig; die Aufnahme desZusatzes „stets” führe zu einem überflüssigen „Wortgeklin-gel”.

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Urteil vom 21.06.2005

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesar-beitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2004 - 3 Sa 1898/03 - wirdzurückgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.

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Abkürzungen

BGH BundesgerichtshofGewO GewerbeordnungBBiG BerufsbildungsgesetzBAG BundesarbeitsgerichtAz Aktenzeichen