Präsentation von Dr. Johann Brunkhorst zur Zweitmeinung

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Dr. Johann Brunkhorst, Leiter der TK-Landesvertretung Schleswig-Holstein Kiel, 14. Januar 2015

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Dr. Johann Brunkhorst, Leiter der TK-Landesvertretung Schleswig-HolsteinKiel, 14. Januar 2015

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Zweitmeinung: die aktuelle Diskussion

Dr. Johann Brunkhorst - Zweitmeinung nutzt den Patienten, 14.01.2015

I. Zielsetzung für Zweitmeinungsverfahren in der Medizin

II. Zweitmeinung: Praxisbeispiele der TK› Ärztezentrum, Rückenschmerz, Kardiochirurgie/ Kardiologie

III. Gesetzliche Regelung aufgrund GKV-VSG ab 2016› § 27b SGB V n.F. iVm § 73 II Nr. 13 SGB V n.F.

IV.Zusammenfassung

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I. Zielsetzung von Zweitmeinungs-verfahren

› Zweitmeinung durch einen unabhängigen ärztlichen Experten dient der Qualifizierung einer Diagnose oder Indikation: was ist die beste, erfolgversprechende Behandlung im konkreten Einzelfall?

› Zweitmeinung wird zunehmend eingefordert von Patienten selbst oder ihren Angehörigen - dies ermöglicht eine bessere Heilung und ein aufgeklärtes Einverständnis im Vorfeld eines geplanten Eingriffs.

› Zweitmeinung bietet sich an bei elektiven Eingriffen, die mengenanfällig sind und alternative Behandlungsmöglichkeiten bieten. Dazu gehören Eingriffe am Knie, an der Hüfte, bei chronischem Rückenschmerz, bei kardiologischen bzw. kardiochirurgischen Eingriffen

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II. Praxisbeispiele der TK 1.TK-Ärztezentrum

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› die TK bietet Beratung ihrer Versicherten bei Fragen und Unklarheiten von Befunden oder Indikationen durch das TK-Ärztezentrum an (Telearztzentrum)

› „Zweitmeinungstelefon“: Fachärzte beraten bei Fragen z.B. zu OPs zum Einsatz künstlicher Gelenke

› „Expertenrat zum Zahnersatz“: Beratung durch Zahnärzte zu Fragen und Alternativen bei Heil- und Kostenplänen zu Zahnersatz

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2. Zweitmeinung vor Wirbelsäulen-OP

› Zweitmeinungsverfahren vor geplanten operativen Eingriffen an der Wirbelsäule

› 33 Schmerzzentren bundesweit klären in interdisziplinärer Fallkonferenz (Physio-, Psycho- und Schmerztherapeut), ob Rücken-OP notwendig ist oder sinnvolle konservative Alternativen bestehen

› Ziel: Vermeidung unnötiger und belastender operativer Eingriffe

› Aufklärung über Chancen und Risiken verschiedener Therapieansätze

› Ergebnis wird mit Versicherten, Angehörigen und behandelndem Arzt besprochen

› Integrierte Versorgung § 140a SGB V (Vertragsstart 01.12.2009)

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2. Zweitmeinung vor Wirbelsäulen-OP Ergebnisse bei ca. 1500 Patienten

187

1.381

660

200

400

600

800

1000

1200

1400

1600

OP ja OP nein unbekannt

85%

4%

11%

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› 85% der überprüften Indikationen zur Wirbelsäulen-Operation bei chronischem Rückenschmerz waren führten zu eineralternativen Versorgung(Betrachtungszeitraum 01/2010 - 10/2014)

› 11% wurden durch die IntegrierteVersorgung Rückenschmerz (IVR)intensiv konservativ behandelt

› die verbleibenden 74% erhieltenin Abstimmung mit dem behandelndenArzt eine alternative Behandlung imRahmen der Regelversorgung

Teilnehmer

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3. In Arbeit: Neues Angebot „Herzenssache“

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› Pilotprojekt zum Zweitmeinungsverfahren bei Operationen und Eingriffen rund um das Herz: kardiologische/kardiochirurgische Beratung mit Unterlagen im persönlichen Gespräch (ggf. mit Angehörigen)

› bei den meisten Herzerkrankungen gibt es verschiedene Behandlungsalternativen, die von Betroffenen und ihren Angehörigen nicht zu überblicken sind (z.B. bei Aortenklappenersatz TAVI bzw. konventionelle OP)

› ein Kardiologe und ein Herzchirurg beraten den Patienten/ die Patientin gemeinsam über die Behandlungsmöglichkeiten und überprüfen die Indikation

› gut informiert entscheiden Patient (ggf. auch Angehörige) und Arzt gemeinsam über die optimale Behandlung im Einzelfall

› Anzahl von Krankenhausaufenthalten 2013

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III. GKV - VSG 2015(Stand: Kabinettsbeschluss vom 16.12.2014)

Unabhängige ärztliche Zweitmeinung (§ 27 b SGB V)› „ Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird,

bei dem insb. im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung gem. Abs. 3 einzuholen…..“

› „Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind berechtigt:› zugelassene Ärzte,› zugelassene medizinische Versorgungszentren,› ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen sowie› zugelassene Krankenhäuser.

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III. GKV - VSG 2015

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› bei welchen Indikationen ein Anspruch auf Zweitmeinung besteht, wird vom GBA durch Richtlinie bis spätestens 31.12. 2015 festzulegen sein (§ 27b Abs.2)

› Zweitmeinung kann nur von einem Arzt eingeholt werden, der nicht den Eingriff selbst durchführt (dto. für Krankenhaus oder med. Einrichtung)

› zusätzliche Zweitmeinungsangebote von Krankenkassen aufgrund von Satzungsbestimmungen sind weiterhin möglich, müssen aber den Mindestanforderungen genügen, die der GBA an die Qualität der Zweitmeinung und an die Qualifikation der Ärzte selbst regelt.

› Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist eine Regelung zur Vergütung der ärztlichen Zweitmeinung (für Vertragsärzte) zeitnah zu finden, als Übergangslösung ist Kostenerstattung vorgesehen (§ 87 IIa Satz 9)

Konkretisierung des Leistungsanspruchs

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Was ändert sich für die Patienten?

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› Bislang gelebte Praxis, dass Patienten durch Recht auf freie Arztwahl „de facto“ eine zweite Meinung einholen können, wenn sie unsicher sind (§ 76 I SGB V). Darauf besteht kein Rechtsanspruch, das Gesetz sieht Mehrkostenregelung vor.

› Jeder Versicherte, der künftig eine OP-Indikation innerhalb der „Zweitmeinungs-Richtlinie“ erhält, muss vom Erstarzt über sein Recht auf unabhängige Zweitmeinung mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff aufgeklärt werden.

› unabhängige Zweitmeinung ist künftig Teil der vertragsärztlichen Versorgung, kann aber auch von Krankenhäusern und MVZ erbracht werden

› Satzungsleistungen der Krankenkassen müssen qualitative Mindestnormen erfüllen, können aber weitere geeignete Indikationen erfassen

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IV. Zusammenfassung

1. Qualitätssicherung ist nicht nur ein Thema für medizinische Diagnostik und Therapie - sondern auch für die gute Indikation zur Operation. Daher brauchen wir die ärztliche Zweitmeinung.

2. Gut gemachte Zweitmeinungsangebote bieten hervorragende Möglichkeiten zur Beteiligung der Partner/innen, Familienangehörige oder anderer Unterstützer - was auch die Heilungsaussichten nachhaltig erhöht

3. Der neue Rechtsanspruch gem. § 27 b VSG ist gut - wichtig ist aber die Konkretisierung des Anspruchs durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Es sollte auch weiterhin Spielraum für innovative, kassenspezifische Entwicklungen geben - die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen.

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Dr. Johann BrunkhorstLeiter der Landesvertretung Schleswig-HolsteinTel. 0 431 - 981 58 [email protected]