PRAKTISCHE ARBEITSHILFE - wbv

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PRAKTISCHE ARBEITSHILFE Export | Import Basisinformationen und Hinweise zu Formularen inklusive Software Lieferbar ab November 2016

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PRAKTISCHE ARBEITSHILFE

Export | Import

Basisinformationen und Hinweise zu Formularen

inklusive Software

Lieferbar ab

November 2016

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Praktische Arbeitshilfe Export/Import 2016

Hinweise zum Download und zur Benutzung der Software

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Handelsübliche Abkürzungen für Exportgeschäfte

Nummern und Kennzeichen für Formulare

Die Zolltarifnummer

Die Europäische Union

Der Unionszollkodex – das neue Zollrecht der EU

Die Abwicklung von Aufträgen, Notwendigkeit innerbetrieblicher Zusammenarbeit

Teil A: Der EU-Binnenmarkt

1. Der Warenverkehr innerhalb der EU

1.1 Allgemeines

1.2 Die Erwerbsteuer

1.3 Die Verbrauchsteuern

1.4 Die Intrahandelsstatistik

1.5 Die Verbringungs-Kontrollbestimmungen

Teil B: Der Warenverkehr mit Drittländern

1. Einfuhr

1.1 Einfuhrbestimmungen

1.2 Die Zollanmeldung (Einfuhranmeldung)

1.3 Die Zollwertanmeldung

1.4 Die Einfuhrgenehmigung und das Überwachungs-dokument

1.5 Die Einfuhrlizenz

1.6 Das Ursprungszeugnis Form A

1.7 Beachtung der Verbote und Beschränkungen (VuB) und anderer Bestimmungen beim grenzüberschrei-tenden Warenverkehr

1.8 Die Einfuhr von Rückwaren/Auskunftsblatt INF 3

2. Ausfuhr

2.1 Ein Auftrag geht ein, was ist zu beachten?

2.2 Die Exportrechnung und Pro-forma-Rechnung

2.3 Die Ausfuhranmeldung

2.4 Hinweise zu den Ausfuhrkontrollbestimmungen

2.5 Die Ausfuhrgenehmigung

2.6 Auskunft zur Güterliste

2.7 Die vorübergehende Verwendung

2.8 Das Carnet A.T.A

2.9 Der Warenursprung im Außenhandel

2.10 Ursprungsregeln und Nachweise für Ursprungs zeugnisse

2.11 Das Ursprungszeugnis

2.12 Bescheinigungen und Legalisierungen

2.13 Verbot der Abgabe von bestimmten Boykott-erklärungen

2.14 Die Ursprungsregeln im Präferenzverkehr

2.15 Die Präferenzräume im Überblick

2.16 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

2.17 Die Pan-Euro-Med-Zone

2.18 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

2.19 Lieferantenerklärung

2.20 Das Auskunftsblatt INF 4

2.21 Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

2.22 Das zollrechtliche Versandverfahren

2.23 Das Carnet-TIR-Verfahren

2.24 Die Ausfuhr von Marktordnungswaren

2.25 Die Ausfuhrlizenz

2.26 Zollfakturen und Konsulatsfakturen

Teil C: Weitere Vorschriften im internationalen Warenverkehr

3.1 Sicherheitsbestimmungen im internationalen Warenverkehr/EU-Zollsicherheitsinitiative

3.2 Zahlungsabwicklung im internationalen Handel

3.3 Incoterms® 2010

3.4 Inspektions-Zertifikate

3.5 Zolllager – Ergänzende Zollanmeldung

3.6 Veredelung

3.7 Ausbesserungsschein

3.8 Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr

3.9 Statistische Meldungen im Zahlungs- und Kapital-verkehr mit dem Ausland

3.10 Bargeld im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

3.11 Grenzüberschreitende Abfallverbringung

3.12 Der „NATO“-Abwicklungsschein

3.13 Der CMR-Frachtbrief

3.14 Verpackungsholzvorschriften beim Im- und Export

Teil D: Service

4.1 Literaturverzeichnis

4.2 Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik

4.3 Stichwortverzeichnis

DAS AKTUELLE INHALTSVERZEICHNIS

NEU!

18. Auflage 2016

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Klassiker in neuem Glanz

Die Praktische Arbeitshilfe Export/Import ist ein Klassiker – seit 20 Jahren! Auchdie18.AuflagedesStandardwerksbringtgeballtesaktuellesKnow-how

aus der Praxis auf die Schreibtische der Anwender.

Die wichtigsten Ex- und Importformulare und -vorgänge werden ausführlich in einzelnen Kapiteln beschrie ben. Tipps und Hinweise zum korrekten und schnellen

Ausfüllen der Formulare und Vordrucke ergänzen die Beschreibungen. Mit der dazugehörigen Software kann das Wissen sofort zu Papier gebracht und ausgedruckt werden.

Was ist neu in der 18. Auflage?

Inhalt

• Alle Beiträge sind an die aktuellen Rechtsgrund-lagen angepasst.

• Der neue Beitrag „Der Unionszollkodex – das neue Zollrecht der EU“ fasst alle wesentlichen Änderungen zusammen.

• Die aktuellen Entwicklungen bei den Embargo-ländern (u.a. Russland und Iran) werden näher erläutert.

• Zum Thema Lieferantenerklärungen gibt es alle Informationen zu den geänderten Vorschriften und wertvolle Praxistipps.

Frisch aufgelegt

Zum 20-jährigen Jubiläum erscheint die Praktische Arbeits hilfe in gewohnter Aufteilung – aber neuer Optik. Die neue Innengestaltung führt die Anwender schneller und gezielter zur gesuchten Information.

Software

Die Ausfüll-Software der Praktischen Arbeitshilfe wurde überarbeitet und aktualisiert. Die neue Ober-flächeführtschnellundeinfachzuFunktionenundInformationen.

Neugierig? Erfahren Sie mehr auf den nächsten Seiten.

praktische-arbeitshilfe.de

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PRAKTISCHE ARBEITSHILFE IMPORT | EXPORT

Teil

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Angaben in der Ausfuhranmeldung, Codierungen: � Art des Geschäfts (Feld 24): Code 69 � Verfahren (Feld 37): Code 2300

Besondere Vermerke:

Möglicherweise Ausfuhrgenehmigung des Bundes-

amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Rückwarenregelung Auskunftsblatt INF 3 (siehe

Teil B 1.8 Die Einfuhr von Rückwaren/Auskunftsblatt

INF 3), Vordruck 0329: Das Auskunftsblatt INF 3 (er-

hältlich bei der IHK und den Formularverlagen) be-

nötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr in die BRD

bzw. die EU nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor

in ein Drittland ausgeführt haben. Es fallen dann bei

der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie

das ausgefüllte INF 3 bei der Abfertigung der Waren

dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Ko-

pie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr. Die

Einfuhr von Waren als sog. Rückwaren ohne Zollab-

gaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich: � Waren müssen in unverändertem Zustand sein. � Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren

ab Ausfuhrdatum erfolgen.

Hinweise zum Ausfüllen des Auskunftsblattes INF 3: � Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll

sind in Feld 4 die genaue Warenbeschreibung (handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Seri-ennummer etc.) und in Feld 9 die statistische Warenummer unbedingt erforderlich.

� Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Pro-forma-Rechnung mit sta-tistischen Warennummern dreifach beizufügen und mit dem Vordruck zu verbinden.. Vermerk in Feld 4 und 9 (siehe Muster der Pro-forma-Rechnung auf Seite XXX).

� Alle übrigen Felder 1–11 sind ebenfalls auszu-

füllen.

2. Einfuhr in das DrittlandBei der Einfuhrabfertigung im Drittland sollten Sie

die Pro-forma-Rechnung vorlegen (siehe Muster)

und beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes die

vorübergehende Einfuhr mit den entsprechenden

natio nalen Zollpapieren anmelden. Hierfür müs-

sen Sie – wie schon beschrieben – eine Sicherheit/

Kaution hinterlegen.

Vorübergehende Verwendung

Eine Maschine soll vorübergehend nach Brasili-

en verbracht werden. Die Maschine soll dort auf-

grund eines Vertrages zunächst vorgeführt und

später vom Kunden evtl. gekauft werden.

Zunächst sind die Zollpapiere so zu erstellen,

als handele es sich um eine ganz normale Aus-

fuhrsendung. An die Stelle der Handelsrechnung

tritt allerdings eine Pro-forma-Rechnung, aus

der die Verwendung der Maschine und die zeit-

liche Inanspruchnahme im Drittland eindeutig

hervorgeht. Zur Pro-forma-Rechnung kommen

noch hinzu die Ausfuhranmeldung sowie mög-

licherweise eine Ausfuhrgenehmigung, die auch

im Falle der Benutzung eines Carnets notwendig

gewesen wäre. Für die spätere Wiedereinfuhr

in die EU/nach Deutschland ist in dem vorge-

nannten Fall die Rückwareneigenschaft mit dem

Auskunftsblatt INF 3 oder dem Ausfuhrbeleg der

Ausfuhranmeldung nachzuweisen. Das INF 3

muss der Ausfuhrzollstelle vor dem Export der

Waren vorgelegt werden. Bei der zolltechnischen

Abwicklung in Brasilien müssen die Pro-forma-

Rechnung und evtl. weitere nationale Einfuhrpa-

piere vorgelegt und eine Sicherheitsleistung oder

Kaution hinterlegt werden. (Im Regelfall Barsi-

cherheit in der jeweiligen Landeswährung oder

Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des

Einfuhrlandes). In einigen Ländern muss für die

Abwicklung der Einfuhr auch ein Zollagent einge-

schaltet werden.

Bei der Wiederausfuhr der Maschine wird in der

Regel der hinterlegte Abgabenbetrag zurücker-

stattet bzw. die Sicherheitsleistung freigegeben.

Fällt im Zielland lediglich Einfuhrumsatzsteuer

an und kann diese als Vorsteuer abgezogen wer-

den, dann empfiehlt es sich, mit dem Auftragge-

ber zu vereinbaren, dass er die Einfuhrumsatz-

steuer übernimmt.

Beispiel

Anhand von praxisnahen und anschaulichen Beispielen werden komplexe und abstrakte Abläufe leicht verständlich erklärt.

18. Auflage 2016

BEISPIELSEITEN

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PRAKTISCHE ARBEITSHILFE IMPORT | EXPORT

Teil

A D

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1.4 Die Intrahandelsstatistik

Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung

des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs

zwischen Deutschland und den anderen EU-Mit-

gliedstaaten (Versendungen und Eingänge).

Mit der Intrahandelsstatistik existiert ein spezielles

Datenerhebungssystem, das „Intrastat-System“, in

Form einer direkten Firmenanmeldung beim Sta-

tistischen Bundesamt.

Auskunftspflichtig ist grundsätzlich jede natür-

liche oder juristische Person als unmittelbarer

Teilnehmer am Warenverkehr mit einem anderen

EU-Land (genaue Definition siehe Erläuterungen

des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden).

In der Regel ist die Person gegenüber der Intrastat

auskunftspflichtig, die auch eine (steuerfreie) in-

nergemeinschaftliche Lieferung (Versendung) bzw.

einen innergemeinschaftlichen Erwerb (Eingang)

i. S. d. Umsatzsteuergesetzes tätigt.

Befreit sind Privatpersonen sowie Auskunftspflich-

tige, die einen jährlichen Gesamtwert am innerge-

meinschaftlichen Warenverkehr – und zwar jeweils

bezogen auf die Versendung oder den Eingang – un-

terhalb der Anmeldeschwelle vollziehen. Diese liegt

zurzeit bei 500.000 Euro bei der Versendung und

800.000 Euro bei Meldungen zum Wareneingang.

Die Befreiungsliste gemäß Anhang 4 der Ausfüll-

anleitung umfasst u. a. bestimmte Waren des vorü-

bergehenden Warenverkehrs sowie auch Waren, die

nicht Gegenstand von Handelsgeschäften sind.

Anzumelden sind grundsätzlich alle Waren – auch

unentgeltliche –, die aus einem Mitgliedstaat der

EU eingehen bzw. nach dort versandt werden, wo-

bei es keine Rolle spielt, wo der Verkäufer bzw. der

Käufer der Waren seinen Sitz hat

Einsendung der Meldung: spätestens am zehnten

Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats.

Berichtszeitraum ist der Kalendermonat.

Meldeverfahren: Alle Auskunftspflichtigen müssen

ihre Angaben auf elektronischem Wege übermit-

teln. Dazu dienen das IDEV-Meldesystem (Inter-

net-Datenerhebung im Verbund der statistischen

Ämter des Bundes und der Länder), in dem zwi-

schen Online-Formularanmeldung oder Daten-

Upload gewählt werden kann, und das Meldever-

fahren eSTATISTIK.core. Ausnahmen von dieser

Verpflichtung können auf schriftlichen Antrag hin

zeitlich befristet genehmigt werden, wenn eine

elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich

oder persönlich unzumutbar ist.

Intrastat-Meldungen sind nur in dem EU-Mit-

gliedstaat abzugeben, von dem aus die Waren

körperlich versandt werden (Absende-Mitglied-

staat) bzw. in den sie körperlich eingehen (Ein-

gangs-Mitgliedstaat).

Gut zu wissen

Meldepflichtig sind nur Warenlieferungen und

Warenbezüge innerhalb der Europäischen Union.

Die Erbringung von Dienstleistungen bzw. der Be-

zug von Dienstleistungen ist von der Meldepflicht

ausgenommen.

Gut zu wissenIntrastat

Die Rechtsgrundlagen für die Intrastat bilden

die Verordnungen (EG) Nr. 638/2004 vom

31. März 2004 (Intrastat-Grundverordnung) und

Nr. 1982/2004 vom 18. November 2004 (Intra-

stat-Durchführungsverordnung).

Mit „Gut zu wissen“ werden beson-ders relevante Aspekte eines Kapitels hervorgehoben. So erhält der Leser wichtige Informationen mit wenig Zeitaufwand, wenn es gerade mal wieder schnell gehen muss.

Oft wird hier auf Änderungen durch den Unionszollkodex hingewiesen.

Mit diesem Element werden die wesent- lichen Rechtsgrundlagen zu einem Thema kompakt dargestellt.

Der Leser erkennt direkt, mit welchen Rechtsvorschriften er vertraut sein sollte bzw. welche zu konsultieren sind.

praktische-arbeitshilfe.de

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PRAKTISCHE ARBEITSHILFE

Export | Import

Basisinformationen und Hinweise zu Formularen

inklusive Software

Formular-Software inklusive

Die Software macht dem Namen „Praktische Arbeitshilfe“ alle Ehre: Sie hilft den Anwendern in der Praxis, indem sie die Verwaltungs- vorgänge der Ex- und Importgeschäfte erleichtert.

Mit Hilfe der Software können Sie

• Zolldokumente direkt am Bildschirm ausfüllen,

• Formularinhalte bearbeiten,

• ausgefüllte Formulare speichern und wiederverwenden,

• sich schnell informieren.

Die Software ist Windows 10 kompatibel und aktualisiert sich selbstständig durch automatisierte Updates (optional).

Kostenloser Download der Ausfüll-Software

Jede Druckausgabe der Praktischen Arbeitshilfe Export/Import beinhaltet den Zugangscode zu einer Einzelplatzlizenz der Ausfüll-Software. Weitere Lizenzpakete für jeweils 5 Arbeitsplätze sind für 15,00 € im wbv Shop erhältlich (Best.-Nr. 6001164-l5).

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SOFTWARE

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DIE PRAKTISCHE ARBEITSHILFE IM INTERNET

praktische-arbeitshilfe.de

zollblog.de

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• Thematisch sortierte Internetlinks

Linktipp: Das Blog zum Unionszollkodex

zollBLOG liefert fundierte, aktuelle und praxisnahe Informationen zum Thema Zoll. Im Fokus steht der Unionszollkodex mit seinen Durchführungsakten, welche zum 1. Mai 2016 formell in Kraft getreten sind. Günther Ziesche, Autor des Buches „zollKOMPAKT – Einfuhr – Vereinfachte Verfahren und Praxisfälle“, informiert in diesem Blog zur neuen Rechtslage und gibt hilfreiche Praxistipps.

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„Dank ihrer guten Struktur und einfachen Benutzer­führung ist die Praktische Arbeitshilfe ein wertvoller Helfer bei Ex­ und Importvorgängen.”

IHK Wirtschaftsmagazin Fulda

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Anschrift: W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld, [email protected]

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Für Rückfragen: Telefon 0521 91101-10

Praktische Arbeitshilfe Export/Import 2016

18. Auflage, erscheint November 2016 ca. 250 S., 35,90 € (D) ISBN 978-3-7639-5739-2

PRAKTISCHE ARBEITSHILFE

Export | Import

Basisinformationen und Hinweise zu Formularen

inklusive Software

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