Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und...

72
03/20_ARBEITSSCHUTZ in Maler- und Lackierbetrieben Handlungsleitfaden, Praxistipps und Checklisten für sicheres und gesundes Arbeiten PRAKTISCHER ARBEITSSCHUTZ Themenreihe für das Maler- und Lackiererhandwerk mit den Schwerpunkten Technik / Betriebswirtschaft / Recht / Tarifpolitik / Arbeitsschutz Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz Arbeitsschutz 03/20

Transcript of Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und...

Page 1: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

03/20_ARBEITSSCHUTZ

in Maler- und LackierbetriebenHandlungsleitfaden, Praxistipps und Checklisten für sicheres und gesundes Arbeiten

PRAKTISCHERARBEITSSCHUTZ

Themenreihe für das Maler- und Lackiererhandwerk mit den SchwerpunktenTechnik / Betriebswirtschaft / Recht / Tarifpolitik / Arbeitsschutz

Bundesverband Farbe GestaltungBautenschutz

Arbeitsschutz03/20

Page 2: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben

Herausgeber:

Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz Gräfstraße 79 60486 Frankfurt am Main

Text:

Beate Bliedtner* Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Berlin-Brandenburg

Sascha Lohmann basiknet Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH

Burkhard Hirseland* Malerverband Niedersachsen Landesinnungsverband für das Maler-, Lackierer- und Fahrzeuglackiererhandwerk

Thomas Maier* Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Baden-Württemberg

Bernd Michalzik* Maler und Lackiererinnungsverband Westfalen

Dr. Michael Meetz basiknet Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH

Dr. Oliver Nicolai Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz

Redaktion: Bernd Michalzik

Gestaltung/Umsetzung: floxdesign, Berlin

© 2020 Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Frankfurt a. M. | www.farbe.de

Frankfurt am Main, März 2020

1. Auflage 2012 2. Auflage 2020

Dieses Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht zur Nutzung in Form von Kopien, Scans, zur Verteilung und Weiterverwendung in Druckerzeugnissen sowie Onlinemedien ist den Co-Autoren sowie der Innungsorganisation und den Innungsbetrieben des Maler- und Lackiererhandwerks vorbehalten. Andere als diese Nutzer bedürfen zur Nutzung der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Herausgebers.

* Gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

IMPRESSUM

Page 3: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 1

INHALT

Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

1. Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

1.1 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

1.2 Gesetzliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2. Gefährdungsbeurteilung, zentrales Instrument zur sicherheitstechnischen Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

3. Betriebsanweisungen zur Unterrichtung und Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

4. Betriebsärztliche Beratung und Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

5. Arbeitsmittel im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

5.1 Verwendung von Arbeitsgerüsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 5.1.1 Checkliste Arbeitsgerüste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 5.1.2 Pflichten des Unternehmers, der ein Gerüst erstellt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 5.1.3 Verantwortung des Unternehmers, der das Gerüst benutzen lässt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 5.1.4 Technische Anforderungen an Arbeitsgerüste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

5.2 Auf-, Um-, Abbau und Verwendung von fahrbaren Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 5.2.1 Checkliste fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 5.2.2 Aufbau und Benutzung von Fahrgerüsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

5.3 Bereitstellen und Benutzen von Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 5.3.1 Checkliste Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 5.3.2 Benutzung von Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 5.3.3 Leiterprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

5.4 Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 5.4.1 Checkliste elektrische Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 5.4.2 Verwendung und Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

5.5 Auswahl und Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 5.5.1 Checkliste Persönliche Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 5.5.2 Bereitstellung der Persönlichen Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 5.5.3 Unterweisung und Betriebsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

5.6 Arbeitsmittel der Fahrzeuglackierer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 5.6.1 Checkliste Fahrzeuglackierer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 5.6.2 Arbeitsmittel im Fahrzeuglackierbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5.6.3 Lackieranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 5.6.4 Gerätereinigung und Einsatz entzündbarer Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

6. Gefahrstoffe im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

6.1 Checkliste Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

6.2 Gesundheitsgefährdung durch gefahrstoffhaltige Produkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

6.3 Kennzeichnung gefahrstoffhaltiger Produkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

6.4 Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

Page 4: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

2 | www.farbe.de

INHALT

6.5 Zusatzqualifikationen beim Umgang mit besonderen Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

6.6 Gefährdung durch Stäube . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

6.7 Lagerung von Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

6.8 Explosionsschutz und Explosionsschutzdokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

7. Vorbeugender Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398. Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4310. Weiterführende Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 10.1 Checkliste zum Handlungsbedarf für Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

10.2 Technische Beratungsstellen des Maler- und Lackiererhandwerks und Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

10.3 Sicherheit mit Farbe-Arbeitssicherheit und Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

10.4 GISBAU und WINGIS online . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

10.5 Offensives Gutes Bauen – Praxishilfe zur Ressourcennutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

11. Anhangverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 01 Betriebsanweisung Fahrzeugvorbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

02 Betriebsanweisung Spritzlackieren in der Lackierkabine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

03 Betriebsanweisung Gefahrstofflagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

04 Betriebsanweisung Reinigungsgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

05 Betriebsanweisung Persönliche Schutzausrüstung (PSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

06 Betriebsanweisung Mischraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

07.1 Betriebsanweisung Gefahrstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

07.2 Unterweisungsformular Gefahrstoff – Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

08 Betriebsanweisung Stehleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

09.1 Betriebsanweisung Gerüst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

09.2 Unterweisung Gerütsbenutzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

09.3 Checkliste Gerüstkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

10 Arbeiten im Freien bei Hitze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

11 Explosionsschutzdokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

12 Gefahrensymbole . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

Page 5: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 3

EINFÜHRUNG

Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer,

sicheres und gesundes Arbeiten in Maler- und Lackiererbetrieben ist das Thema dieses Leitfadens. Ziel ist es, die Verantwortlichen im Maler- und Lackiererhandwerk zu unterstützen, die gesetzlichen Vorschriften im Arbeitsschutz rechtssicher zu erfüllen und ihren betrieblichen Arbeitsschutz praxisgerecht und nutzbringend zu organisieren.

In dieser 2. Auflage des Handlungsleitfadens haben wir die vielen gesetzlichen Änderungen und Neuerungen im Arbeitsschutzrecht seit Erscheinen der 1. Auflage 2012 eingearbeitet sowie Texte aktualisiert und ergänzt.

Kosten senken und Wettbewerbsfähigkeit steigern durch systematischen Arbeitsschutz

Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen, aber sie werden immer wichtiger. Sie als Inhaber bzw. Geschäftsführer eines Maler- und Lackiererbetriebes müssen sich um die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten kümmern und die gesetzlichen Pflichten im Arbeitsschutz erfüllen.

Wenn ein Unternehmer zusätzlich Arbeitsschutzmaßnahmen einführt, geht es jedoch nicht nur darum, formale gesetzliche Auflagen zu erfüllen, sondern gleichzeitig um einen hohen Wirkungsgrad der ergriffenen Maßnahmen, um die Motivation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie um Zeit- und Kosteneinsparungen.

Es gibt viele gute Gründe, warum Unternehmer mehr Engagement in die Gesundheit und Sicherheit und damit in die positive Motivation ihrer Beschäftigten investieren sollten. Untersuchungen beweisen, dass es sich lohnt, Zeit und Geld in den betrieblichen Arbeitsschutz zu investieren, denn systematischer Arbeitsschutz senkt die Ausfalltage, verbessert die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und steigert die Motivation der Beschäftigten.

Hinweise

Der Leitfaden behandelt in abgeschlossenen Kapiteln die wichtigsten Arbeitsschutzthemen speziell für Maler- und Lackiererbetriebe. Jedes Kapitel enthält Hintergrundinformationen und Praxistipps sowie Checklisten in den Kapiteln 5 und 6. Sie erhalten einfache Arbeitshilfen für Ihre tägliche Praxis. Sie müssen den Leitfaden nicht von vorn bis hinten durchlesen, sondern Sie können nach eigenem Bedarf auf jedes einzelne Kapitel zugreifen.

In der Marginalspalte finden Sie die Kernaussagen im Überblick und kurze Handlungsanleitungen. Im Anhang haben wir weitere nützliche Checklisten, Arbeitsmuster und beispielhafte Betriebsanweisungen zusammengestellt.

Alle Verweise auf gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung.

Page 6: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

1 Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes

4 | www.farbe.de

ArbSchG § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die

erforderlichen Maßnahmen des Ar-

beitsschutzes unter Berücksichtigung

der Umstände zu treffen, die Sicher-

heit und Gesundheit der Beschätigten

bei der Arbeit beeinflussen. (Auszug)

DGUV Vorschrift 2Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung www.dguv.de

Regelbetreuung bei bis zu 10 Beschäf-tigten im Betrieb

1. Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes

Die Basis für gesetzliche Regelungen im Arbeitsschutz stellen die Arbeits-schutz-Rahmenrichtlinie und andere Richtlinien der Europäischen Union dar. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die wesentliche rechtliche Grundla-ge für den Arbeitsschutz in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Ar-beitsschutzes zu gewährleisten und zu verbessern. Arbeitgeber sind danach verpflichtet, Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu beurteilen, erforderliche Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. Die gesetzlichen Grundlagen sind in den folgenden Paragraphen festgelegt:

• die§§5und6Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG)

• die§§3und6Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV)

• der§1Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG)

• der§7Gefahrstoffverordnung(GefStoffV)

• die§§5bis9Biostoffverordnung(BioStoffV)

• der§3derUnfallverhütungsvorschrift(UVV)GrundsätzederPrävention(BGV A1 und DGUV Vorschrift 1)

• der§1derUVVBetriebsärzteundFachkräftefürArbeitssicherheit(DGUVVorschrift 2)

Die zuletzt genannte Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zu treffen hat.

1.1 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen

Mit der DGUV Vorschrift 2 haben Unternehmer in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten die Wahl zwischen zwei Betreuungsmodellen:

• dieRegelbetreuung, (UnternehmerbeauftragtFachkraftfürArbeitssicher-heit zur Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten)

• diealternativebedarfsorientierteBetreuung (Unternehmerkümmertsichselbst um die Arbeitssicherheit).

Dieses Wahlrecht gilt für alle Betriebe.

Die DGUV Vorschrift 2 sieht in der Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten keine festen Mindesteinsatzzeiten vor. Betriebsarzt und Fach-kraft für Arbeitssicherheit vereinbaren mit dem Unternehmer die notwendigen Einsatzzeiten für die Beratung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbe-zogenen Betreuungen im Betrieb bzw. auf Baustellen.

Page 7: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 5

1 Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

• derErstellungbeziehungsweise

• derAktualisierungderGefährdungsbeurteilung.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 2 Jahren wiederholt.

Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft stehen auch für die anlassbezogenen Be-treuungen zur Verfügung, die bei besonderen Anlässen vom Unternehmer aus-gehen. Mögliche Anlässe können bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurtei-lung aufgezeigt werden.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung besteht aus der Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift Einsatzzeiten vorge-geben werden und der betriebsspezifischen Betreuung, die von jedem Unter-nehmer selbst zu ermitteln ist. Maler- und Lackierbetriebe sind der Betreuungs-gruppe II zugeordnet. Für die Grundbetreuung in Maler- und Lackiererbetrieben mit mehr als 10 Beschäftigten ist demzufolge eine Einsatzzeit für die Grundbe-treuung von 1,5 Stunden pro Jahr und Beschäftigten erforderlich. Dies gilt unab-hängig von den Arbeitsaufgaben für alle Beschäftigten des Betriebs.

Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar-beitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer an-zusetzen.

Die Wahl des alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodells ist möglich, wenn der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und an den Unternehmerschulungen teilnimmt. Demzufolge soll der Unternehmer qua-lifiziert sein, den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb selbst zu organisie-ren und durchzuführen und bei Bedarf einen Betriebsarzt oder eine Sicherheits-fachkraft hinzuzuziehen.

Die Durchführung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung muss in jedem Fall dokumentiert und der Berufsgenossenschaft oder den staat-lichen Ämtern für Arbeitsschutz auf Verlangen nachgewiesen werden.

1.2 Gesetzliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Immer häufiger wird bei Betriebsprüfungen oder Baustellenbesichtigungen durch Aufsichtspersonen der gesetzlichen Unfallversicherer (z.B. BG BAU, BG Holz und Metall) oder der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz nach der Gefähr-dungsbeurteilung gefragt. Auch erwarten oftmals Auftraggeber aus der Indust-riebranche Nachweise zur Dokumentation des Arbeitsschutzes.

Hat z.B. ein aufsichtführender Mitarbeiter auf der Baustelle überhaupt keiner-lei Ahnung von den im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen, erhält der Unternehmer mit dem Besichtigungsbericht der Aufsichtsperson die Aufforderung, die Mängel kurzfristig abzustellen oder die Baustellenarbeiten zu unterbrechen. Soweit sollte es der Unternehmer nicht kommen lassen, denn eine ordentlich durchgeführte Gefährdungsbeurteilung

Regelbetreuung ab 10 Beschäftigten im Betrieb

Betreuungsgruppe Gr. I Gr. II Gr. III

Einsatzzeit (Std./Jahr und Beschäftigtem/r)

2,5 1,5 0,5

Tab.: Einsatzzeiten (Quelle DGUV)

In der Praxis hat sich die Aufteilung der 1,5 Std. Einsatzzeit in 1,2 Std. für die Fach-kraft für Arbeitssicherheit und 0,3 Std. für den Betriebsarzt bewährt.

Alternative Betreuung in Betrieben bis 50 Beschäftigte

Hinweis zur alternativen Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten: Für den Bereich der BG BAU gilt, dass Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten die bedarfsorientierte Betreuung durch ein Kompetenzzentrum erhalten, das von der BG BAU anerkannt ist.

ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine

Beurteilung der für die Beschäftigten

mit ihrer Arbeit verbundenen Gefähr-

dung zu ermitteln, welche Maßnah-

men des Arbeitsschutzes erforderlich

sind. (Auszug)

Page 8: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

1 Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes

und Unterweisung nutzt dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes und hilft Un-fälle zu vermeiden.

In der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 (DGUV-V 1) Grundsätze der Präven-tion fordert die Berufsgenossenschaft die Gefährdungsbeurteilung und deren Nachweis.

Für die Form der Gefährdungsbeurteilung gibt es keine Vorschriften. Sie kann auf Papier und/oder digital dokumentiert werden. Der Inhalt muss jedoch die Anfor-derungen, wie sie im Kapitel Gefährdungsbeurteilung beschrieben sind, erfüllen.

Darüber hinaus muss der Unternehmer der Berufsgenossenschaft alle Infor-mationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis geben.

Um vor störenden Überraschungen im betrieblichen Ablauf verschont zu bleiben, wie z.B. nach Arbeitsunfällen, bei Baustellensperrungen, ist es erforderlich, stets folgende Dokumente bereit zu halten:

• aktuelleGefährdungsbeurteilung

• verwendeteGefahrstoffe(Gefahrstoffverzeichnis)

• StandderUnterweisungenderMitarbeiter

• Betriebsanweisungen,tätigkeitsbezogen

• NachweisdersicherheitstechnischenBetreuung

• NachweisderarbeitsmedizinischenVorsorge

• AnzahlderErsthelferaufderBaustelle

• PrüfungelektrischerBetriebsmittel

Mit einer kontinuierlichen Arbeitsschutzorganisation unter Einbeziehung der Beschäftigten kann der Unternehmer Kosten sparen, Arbeitsabläufe besser pla-nen und erreicht so Rechtssicherheit.

Da in diesem Leitfaden zum Arbeitsschutz nur die wesentlichsten Informatio-nen zu den gesetzlichen Hintergründen dargestellt werden können, ist es sinn-voll, die von Berufsgenossenschaften und staatlichen Stellen angebotenen um-fangreichen Arbeitshilfen zu nutzen.

Tipps zur Recherche im InternetBG BAU www.bgbau.deBGHM www.bghm.deDGUV www.dguv.deBAuA www.baua.de

Für die persönliche Beratung des Unternehmers stehen die Technischen Be-ratungsstellen der Landesinnungsverbände sowie die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt für alle Fragen zum Arbeits- und Gesund-heitsschutz zur Verfügung.

DGUV 1 BGV A1 § 30 Benutzung Dokumentation und Nachweis der Gefährdungsbeurteilung

(3) Der Unternehmer hat entspre-

chend § 6 ArbSchG das Ergebnis der

Gefährdungsbeurteilung …, die von

ihm festgelegten Maßnahmen und

das Ergebnis ihrer Überprüfung zu

dokumentieren.

ArbSchG § 12 Unterweisung Dokumentation und Nachweis der Gefährdungsbeurteilung

(1) … Die Unterweisung muss bei der

Einstellung, bei Veränderungen im

Aufgabenbereich, der Einführung

neuer Arbeitsmittel oder einer neuen

Technologie vor Aufnahme der Tätig-

keit der Beschäftigten erfolgen. Die

Unterweisung muss an die Gefähr-

dungsentwicklung angepasst sein und

erforderlichenfalls regelmäßig wie-

derholt werden. (Auszug)

DGUV 1 BGV A1 § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

Der Unternehmer hat dafür zu

sorgen, dass für die Erste-Hilfe-

Leistung Ersthelfer mindestens in

folgender Zahl zur Verfügung stehen:

bei 2 bis zu 20 anwesenden Versi-

cherten ein Ersthelfer. (Auszug)

BG BAU BausteineAlle Bausteine sind als App für mobile Geräte verfügbar.

6 | www.farbe.de

Page 9: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 7

2. Gefährdungsbeurteilung, zentrales Instrument zur sicherheitstechnischen Betreuung

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung in einer für seine Beschäftigten verständlichen Form zu erstellen, schriftlich zu dokumentieren und mit den Beschäftigten zu besprechen. Für die schriftliche Form gab es mit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes 1996 keine Vorgaben. Die anfänglich verbreiteten einfachen Formulare auf einer A4 Seite zum Ankreuzen erfüllten nicht den Sinn und Zweck einer Gefährdungsbeurteilung, die maßgeblich zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten beitragen soll.

Entsprechend den Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Ar-beitsschutzgesetz sind die folgenden Prozessschritte einer Gefährdungsbeur-teilung sowie Empfehlungen für die daraus resultierenden Maßnahmen zu be-rücksichtigen:

• FestlegenvonArbeitsbereichenundTätigkeiten

• ErmittelnderGefährdungen

• BeurteilenderGefährdungen

• FestlegenkonkreterArbeitsschutzmaßnahmen,dabeiRangfolgegemäß §4ArbSchGbeachten:technischeMaßnahmensindvorrangiggegen-über organisatorischen, letztere vorrangig gegenüber personenbezogenen Maßnahmen.

• DurchführungderMaßnahmen

• ÜberprüfenderWirksamkeitderMaßnahmen

• FortschreibenderGefährdungsbeurteilung.

Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung werden:

• inPapierformvomBundesverbandFarbeGestaltungBautenschutz

• alsOnline-Instrumentunterfarbe-arbeitssicherheit.de

• vonBerufsgenossenschaften(bgbau.de)

• staatlichenStellenundvonprivatenUnternehmen

in einfacher Tabellenform als Programm auf CD-ROM oder Online im Internet angeboten.

BV Farbe: TI 063 Technische Informationsschrift Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoff-verordnung,

Gefährdungsbeurteilung online für Maler und Lackierer

Gefährdungsbeurteilung online der BG BAU

2 Gefährdungsbeurteilung, zentrales Instrument

Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten

Gefährdungen ermitteln

2

Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

1

Gefährdungen beurteilen

3

Maßnahmen festlegen

4Maßnahmen durchführen

5

Wirksamkeit überprüfen

6

Gefährdungs- beurteilung

7

Dokumentieren

Page 10: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

8 | www.farbe.de

3. Betriebsanweisungen zur Unterrichtung und Unterweisung

Grundlage für die Verpflichtung des Arbeitgebers Betriebsanweisungen zu er-stellen, bilden u.a. das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung und die UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1 und DGUV-V1).

Betriebsanweisungen beinhalten Anweisungen für die Beschäftigten zur Ver-wendung von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Das Layout der Betriebsanweisungen zeigen die nebenstehenden Abbildungen. Zur einheitlichen Gestaltung sind die Abschnittsüberschriften vorgegeben. Die Farben weisen auf den Einsatzbereich hin.

Betriebsanweisungen müssen erstellt werden für • GefahrstoffeundZubereitungen–Asbest,Lacke,Farben,Verdünnungen

etc.-(GefStoffV§14) Farbe: orange bis rot

• fürArbeitsmittel–Leitern,Gerüste,Werkzeuge–(BetrSichV§9) Farbe: blau

• fürpersönlicheSchutzausrüstung–PSAgegenAbsturz,Atemschutz,Schutzanzüge(BetrSichV§9) Farbe: vorzugsweise grün

• biologischeArbeitsstoffe–Schimmelpilze(BioStoffV§12) Farbe: vorzugsweise orange

In der Berufsgenossenschaftlichen Information DGUV 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ sind Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten sowie Form und Inhalt von Betriebsanweisungen näher beschrieben. Beispie-le sind unter www.wingisonline und www.farbe-arbeitssicherheit.de einsehbar.

Die Betriebsanweisungen sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache bereitzustellen, sie ersetzen aber nicht die Pflicht zur münd-lichen Unterweisung der Beschäftigten.

10 Tipps für eine erfolgreiche Unterweisung• Terminplanerstellen• BesonderheitenbeiNeueinstellung,ZeitarbeitundAuszubildenden

beachten• Teilnehmerkreisfestlegen• Unterweisungsthemenfestlegen• AuswahldesUnterweisungsortes,sowiederRäumlichkeitenprüfenund

festlegen• Praxisbezugherstellen• Gruppenichtzugroßwählen(max.20Mitarbeiter)• keinFrontalvortrag(Mitarbeitereinbeziehen,Erfahrungenabfragen)• Killerphrasenvermeiden,wiez.B.„DuhastjakeineAhnung.“oder

„Da müssen Sie doch nicht rot werden.“• SchriftlicheDokumentationderUnterweisung

Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und er-forderlichenfalls regelmäßig, aber mindestens einmal jährlich wiederholt werden.

3 Betriebsanweisungen zur Unterrichtung und Unterweisung

Betriebsanweisung Gefahrstofflager

Betriebsanweisung für Arbeitsmittel

ArbSchG § 12 UnterweisungDer Arbeitgeber hat die Beschäftig-

ten über Sicherheit und Gesundheits-

schutz bei der Arbeit während ihrer

Arbeitszeit ausreichend und ange-

messen zu unterweisen.

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung

trifft die Pflicht zur Unterweisung den

Entleiher. (Auszug)

Page 11: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 9

4. Betriebsärztliche Beratung und Vorsorge

Ob beim Umgang mit Gefahrstoffen, auf Fahrten zur Arbeitsstelle, bei Lärm oder bei der Arbeit am Bildschirm sind Mitarbeiter am Arbeitsplatz vielfältigen Ge-fährdungen ausgesetzt. Geeignete Maßnahmen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge minimieren die gesundheitlichen Risiken für Betriebsinhaber und Mit-arbeiter.

Gemäß ASiG ist der Unternehmer verpflichtet, einen Betriebsarzt für die Betreu-ung seiner Beschäftigten zu bestellen.

Alle Betriebe, die bei der BG BAU unfallversichert sind, sind regelmäßig dem Ar-beitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) der BG BAU angeschlos-sen (Zwangsanschluss). Die Betriebsärzte des ASD, stehen dem Unternehmer und den Beschäftigten für die Beratung in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zur Verfügung.

Zum Tätigkeitsbereich der Betriebsärzte gehören:

• Beratung/UnterstützungdesGesundheitsschutzesimBetrieb

• ArbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen

• WiedereingliederungvonleistungsgemindertenBeschäftigten

• OrganisationderErstenHilfe

• BeratungzurpersönlichenSchutzausrüstung

• Hautschutz,Gesundheitsförderung

Ein Schwerpunkt der betriebsärztlichen Tätigkeit sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor-sorge (Arb-MedVV) geregelt sind. Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.

In der Verordnung wird unterschieden zwischen Pflichtvorsorge, die der Arbeit-geber zu veranlassen hat, und Angebotsvorsorge, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten anbieten muss.

Pflichtvorsorgeuntersuchungen sind u. a. bei der Tätigkeit mit Gefahrstoffen er-forderlich wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, z. B. nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen

• G1.2–Asbestoder

• G26–beimTragenvonAtemschutzgerätenderGruppe2und3wiez.B.Gas- und Partikelfilter ohne Gebläseunterstützung.

Angebotsvorsorge ist durch den Arbeitgeber anzubieten z. B. bei Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (G37) oder beim Tragen von Atemschutzgeräten mit Partikelfilter (Gruppe 1) oder zum Schutz der Haut bei UV-Belastung.

Der Betriebsarzt wird gemeinsam mit dem Unternehmer im Rahmen der Ge-fährdungsbeurteilung den Untersuchungsumfang für die exponierten Beschäf-tigten festlegen.

4 Betriebsärztliche Beratung und Vorsorge

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 2 Bestellung von Betriebsärzten

Satzung der BG BAU § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIIUnternehmer sind von der Anschluß-

pflicht zu befreien, wenn sie nach-

weisen, dass sie ihre Pflicht nach dem

Gesetz über Betriebsärzte, Sicher-

heitsingenieure und andere Fachkräf-

te für Arbeitssicherheit erfüllt haben.

Arbeitsmedizinische Vorsorge- Verordnung (ArbMedVV)Sie regelt in einem dreistufigen

System arbeitsmedizinischer Vor-

sorgeuntersuchungen die Pflichten

von Arbeitgebern und Ärzten sowie

Rechte der Beschäftigten.

DGUV Vorschrift 2Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Page 12: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

5 Arbeitsmittel im Betrieb

Wunschvorsorge kann auf Bestreben des Beschäftigten ebenfalls erfolgen, so-fern bei Arbeitsbedingungen trotz Schutzmaßnahmen mit einem Gesundheits-schaden zu rechnen ist.

Darüber hinaus bietet der ASD der BG BAU die Jugendarbeitsschutz-Untersu-chung an. Bei dem für ein Ausbildungsverhältnis notwendigen Gesundheits-check von Jugendlichen untersuchen die Betriebsärzte gezielt die körperliche Eignung für den Ausbildungsberuf.

Betriebe, welche nicht an den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU angeschlossen sind, müssen für diese Leistungen einen ex-ternen Betriebsarzt beauftragen.

5. Arbeitsmittel im Betrieb5.1 Verwendung von Arbeitsgerüsten

5.1.1 Checkliste Arbeitsgerüste Ja Nein

Haben Sie eine Gefährdungsbeurteilung für die Benutzung von Arbeitsgerüsten erstellt?

Wurde die Freigabe des Arbeitsgerüstes durch den Gerüsterstel-ler dokumentiert (Übergabeprotokoll und Kennzeichnung)?

Liegt die Betriebsanweisung zur Gerüstbenutzung vor?

Sind ihre Mitarbeiter zur Nutzung des Gerüstes unterwiesen?

Ist bekannt, dass konstruktive Veränderungen am Arbeitsgerüst nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden dürfen?

Werden Arbeitsmittel, wie netzbetriebene Handwerkzeuge oder Hochdruckwasserstrahlgeräte auf dem Gerüst eingesetzt?

Sind Hochspannungsleitungen in unmittelbarer Nähe des Gerüstes vorhanden?

Besteht Gefahr durch herabfallende Teile / Werkzeuge?

Muss die Arbeit auf dem Gerüst mit anderen Gewerken (Dachdecker, Fensterbauer) koordiniert werden?

Ist sichergestellt, dass auf dem Gerüst liegende Teile wie Werk-zeuge, Material und Kabelverlängerungen nicht zur Sturz- und Stolperfallen führen?

Ist sichergestellt, dass auf dem Gerüst vorgehaltene Materialien durch Witterungseinflüsse nicht vom Gerüst stürzen können?

10 | www.farbe.de

Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Check-liste.

DGUV 201-011 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten

Der Unternehmer, der Gerüste

erstellt, ist für den sicheren Auf-,

Um- und Abbau sowie deren sichere

Lagerung, den sicheren Transport und

die Prüfung nach der Montage der

Gerüste verantwortlich. Er stellt dem

Nutzer/Auftraggeber ein ordnungsge-

mäßes Gerüst zur Verfügung.

BetrSichV Anhang 13.2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten

Page 13: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 11

5 Arbeitsmittel im Betrieb

Arbeitsgerüste werden für hochgelegene Arbeiten im Innenraum und an der Fassade eingesetzt, um den ausführenden Mitarbeitern einen zeitlich begrenz-ten und sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Zur Verwendung von Gerüsten gelten die in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aufge-führten gesetzliche Vorschriften, die in der TRBS 2121-1 und der DGUV 201-011–Handlungsanleitung fürdenUmgangmitArbeits-undSchutzgerüstendetaillierter beschrieben sind.

Der gerüstbauende Betrieb ist für den sicheren Auf- Um- und Abbau der Gerüste und deren Brauchbarkeit verantwortlich. Die Arbeiten dürfen nicht ohne Seiten-schutzeinrichtungen ausgeführt werden. Können diese in Ausnahmefällen nicht eingesetzt werden, darf die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA-gA) eingesetzt werden.

Beachten Sie, dass nur unterwiesene Beschäftigte Gerüste erstellen oder be-nutzen dürfen.

5.1.2 Pflichten des Unternehmers, der ein Gerüst erstelltNach Fertigstellung des Arbeitsgerüstes ist die Gerüstbaufirma verpflichtet:

• dasGerüstaufordnungsgemäßeMontageundsichereFunktiondurcheine „zur Prüfung befähigte Person“ prüfen zu lassen

• dasErgebnisderPrüfungimPrüfprotokollzudokumentieren

• dieKennzeichnungderFreigabe(PlanfürdenGebrauch)angutsichtbarerStelle des Gerüstes anzubringen z. B. Leiter- oder Treppenaufgang (siehe Anhang 5 DGUV 201-011)

Zur Prüfung befähigte Person ist, wer auf Grund seiner Berufsausbildung und Erfahrung in der Lage ist, die Sicherheit von Arbeitsgerüsten zu beurteilen.

Gerüstersteller und Nutzer sollten vorzugsweise gemeinsam die Prüfung und Freigabe des Gerüstes vornehmen.

5.1.3 Verantwortung des Unternehmers, der das Gerüst benutzen lässt

Jeder Unternehmer, der Gerüste oder Teilbereiche davon benutzen lässt, trägt die Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Jeder Unternehmer soll das Gerüst vor der ersten Benutzung auf des-sen sichere Funktion überprüfen. Die Prüfung darf von einer „qualifizierten“ Per-son durchgeführt werden z. B. durch den Aufsichtführenden des Gerüstbenut-zers.

Die Prüfung auf sichere Funktion umfasst:

• PrüfungaufEignungfürdenvorgesehenenVerwendungszweckalsAr-beits- oder Schutzgerüst

• PrüfungderLast-,Breiten-undHöhenklassefürdievorgesehenenArbeiten• PrüfungaufaugenfälligeMängel,z.B.derAufstellfläche,derZugänge,der

Beläge, der Eckausbildung, der Verankerung, des Seitenschutzes und des Abstands zum Gebäude (siehe Anhang Checkliste Gerüstbenutzer)

TRBS 2121-1Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten

DGUV Vorschrift 201–011Anhang 5 und 7 Musterprotokolle, Checklisten

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Befähigte Personen

Transparente Tasche „Gerüst gesperrt“ (BG BAU Abruf-Nr. H23) Gerüstkennzeichnung mit Einsteckmöglich-keit für das Freigabeprotokoll

Page 14: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

5 Arbeitsmittel im Betrieb

• DerdreiteiligeSeitenschutz(Geländerholm,ZwischenholmundBordbrett)muss in den benutzten Gerüstebenen jederzeit funktionsfähig sein.

5.1.4 Technische Anforderungen an ArbeitsgerüsteDerAufbaudesGerüstesfürRegelausführungenerfolgtnachderAufbau–undVerwendungsanleitung (AuV) des Herstellers. Für den sicherheitstechnisch ein-wandfreien Zustand ist der Gerüstersteller verantwortlich. Abweichungen von der Regelausführung erfordern einen statischen Nachweis zur Standsicherheit des Arbeitsgerüstes.

Arbeitsgerüste werden in Breitenklassen, Klassen der lichten Höhe und Last-klassen eingeteilt. Für Malerarbeiten werden üblicherweise Gerüste der Last-klasse 3 (2 kN/m² = 200 kg/m²) und Breitenklasse SW06 und SW09 (60 cm oder 90 cm Belagflächenbreite) eingesetzt. Für Wärmedämm-Verbundsystemarbei-ten eigenen sich Gerüste mit der Breitenklasse SW09.

Anforderungen an den SeitenschutzAb einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist der dreiteilige Seitenschutz (Gelän-derholm, Zwischenholm und Bordbrett) unbedingt erforderlich.

Die Belagflächen des Gerüstes müssen im gebrauchsfertigen Zustand mit ei-nem Seitenschutz umwehrt sein. Der Seitenschutz muss gegen unbeabsichtig-tes Lösen gesichert sein.

Auf den Seitenschutz an der Gerüstinnenseite darf verzichtet werden, wenn der Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und dem Bauwerk nicht mehr als 0,30 m beträgt.

Auf den Geländer- und Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn zum Ge-rüstsystem gehörende Seitenschutzgitter bzw. Schutzwände verwendet wer-den.

Auf das Bordbrett darf verzichtet werden, • aufderzumGebäudeliegendenSeite,wennArbeitenanderFassade

ausgeführt werden,

• wenndasGerüstalsTragkonstruktionfürdieAbsturzsicherungander Absturzkante benutzt wird

• anTreppenläufen.

ZugängeDie Verwendung von innenliegenden Leitern ist für den Gerüstersteller während des Auf-und Abbaus zulässig. Für den Gerüstbenutzer sind vorrangig Treppen-türme oder Gerüsttreppen als Zugang zum Gerüst zu benutzen. Ausnahme sind Arbeitshöhen bis 5 Meter und Gerüste an Einfamilienhäusern.

(Gebäude bis 7 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum obersten bewohnbaren Geschossdecke)

12 | www.farbe.de

DGUV 201-011 Anhang 1 Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeits- und Schutzgerüste

Betriebssicherheitsverordnung Anhang 13.2 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten

3.2.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu

sorgen, dass Gerüste nur unter der

Aufsicht einer fachkundigen Per-

son und nach Unterweisung nach § 12

von fachlich hierfür geeigneten Be-

schäftigten auf-, ab- oder umgebaut

werden. Die Unterweisung hat sich

insbesondere zu erstrecken auf Infor-

mationen über …

Quelle: DGUV 201-011 Anhang 1

Page 15: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 13

5 Arbeitsmittel im Betrieb

Praxistipps:

• SprechenSiemitdemAuftraggeber/Gerüstbauerüberdiegeplante Nutzung des Arbeitsgerüstes.

• ÜberprüfenSiedieAktualitätihrerGefährdungsbeurteilungfürdiejeweili-ge Baustelle.

• InsbesonderebeiWDVS-ArbeitenistderzulässigeAbstandvonmaximal30 cm zur Fassade zu beachten.

• LassenSiedieFunktionssicherheitdesArbeitsgerüstesarbeitstäglichdurch Ihren Aufsichtführenden auf der Baustelle in Augenschein nehmen.

• PrüfenSiedieAbsturzsicherungen,dieEckausbildung,dieBefestigungderGerüstbeläge, die Gefährdung von Passanten durch herabfallenden Teile und ob unzulässige Veränderungen vorgenommen wurden.

• DasAufstellenvonStehleiternoderAnlegeleiternaufGerüstebenenist unzulässig!

5.2. Auf-, Um-, Abbau und Verwendung von fahrbaren Arbeitsbühnen (Fahrgerüste)

5.2.2 Aufbau und Benutzung von FahrgerüstenFür den Einsatz von Fahrgerüsten gelten ebenfalls, wie bei den Arbeitsgerüsten, die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung.

Praxistipps

• FahrbareArbeitsbühnendürfennurunterAufsichteinerbefähigtenPersonauf-, ab- oder umgebaut werden.

5.2.1 Checkliste fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) Ja Nein

Wurde eine Gefährdungsbeurteilung zur Benutzung von fahrbaren Arbeitsbühnen erstellt?

Liegt die Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) des Herstel-lers bei der Montage des Fahrgerüstes zur Einsicht vor?

Sind die Mitarbeiter in Verbindung mit der Betriebsanweisung zur Benutzung des Fahrgerüstes unterwiesen worden?

Ist das Fahrgerüst für die zu erwartenden Lasten standsicher?

Ist sichergestellt, dass das Fahrgerüst von einem “zur Prüfung befähigten“ Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten geprüft und freigegeben wird?

Ist die Standsicherheit des Fahrgerüstes nach Beurteilung der Aufstellfläche jederzeit gewährleistet?

BG BAU Baustein Fassadengerüste B 113 Gerüstnutzung C 360 Zugänge zu Gerüsten C359 Checkliste für Nutzer F 706

Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.

BetrSichV Anhang 1Besondere Vorschriften für die

Verwendung von Arbeitsmitteln bei

zeitweiligem Arbeiten.

3.2 Besondere Vorschriften für die

Verwendung von Gerüsten

Page 16: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

5 Arbeitsmittel im Betrieb

• DieBeschäftigtenmüssenfachlichgeeignetundspeziellfürdieseArbeitenin Verbindung mit der Betriebsanweisung unterwiesen sein.

• FahrbareArbeitsbühnenimmernachAufbau-undVerwendungsanleitungdes Herstellers errichten. Dabei ist insbesondere zu beachten:

− NurBauteileeinesHerstellersverwenden.

− Die Belaghöhe richtet sich nach der Aufbau- und Verwendungsanlei-tung und darf in Gebäuden maximal 12 Meter betragen.

− AußerhalbvonGebäudenbeträgtdiemaximaleHöhe8Meter.

• DasAnbringenvonHebezeugenistverboten.Ausnahme:DieAufbau-undVerwendungsanleitung lässt dieses ausdrücklich zu.

• AnfahrbarenArbeitsbühnenmussander jeweiligenArbeitsebeneüber2Meter ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein.

• FahrbareArbeitsbühnensindvorderVerwendungvoneiner“zurPrüfungbefähigten Person“ zu prüfen. (BG Baustein F 707 Checkliste Fahrgerüste)

• FahrbareArbeitsbühnen nur langsamund auf ebenem, tragfähigemundhindernisfreiem Untergrund verfahren.

• Fahrrollen müssen nach dem Verfahren durch Bremshebel festgesetztwerden.

• Aufenthalt vonPersonenauf fahrbarenArbeitsbühnenwährenddesVer-fahrens ist nicht zulässig.

5.3 Bereitstellen und Benutzen von Leitern

5.3.1 Checkliste Leitern Ja Nein

Wurde eine Gefährdungsbeurteilung zur Benutzung von Leitern in Verbindung mit den auszuführenden Arbeiten erstellt?

Sind die Mitarbeiter in Verbindung mit der Betriebsanweisung zur Benutzung von Leitern unterwiesen worden?

Ist an der Leiter eine Anleitung zur Benutzung angebracht (Aufkleber Gebrauchs- und Betriebsanleitung)?

Werden die Leitern regelmäßig auf ihre Funktion überprüft und dokumentiert (Leiterprüfbuch oder Prüfplakette)?

WirdderArbeitsplatzaufLeiterninHöhenzwischen2–5Meterauf maximal 2 Stunden begrenzt?

Ist sichergestellt, dass Arbeiten auf Anlegeleitern kein höherer Standplatz als 5 Meter eingenommen wird?

Ist sichergestellt, dass Leitern nicht an Absturzkanten wie z. B. an Bodenöffnungen, auf Gerüstlagen und oberhalb von Balkon- oder Treppenhausgeländern eingesetzt werden?

14 | www.farbe.de

BG BAU Baustein Fahrbare Arbeitsbühnen B 112

Quelle BG BAU

Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.

BetrSichV Anhang 3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern

Der Arbeitgeber darf Beschäftigten

nur solche Leitern zur Verfügung

stellen, die nach ihrer Bauart für die

jeweils auszuführende Arbeit geeig-

net sind. Leitern müssen während der

Verwendung standsicher und begeh-

bar aufgestellt sein.

Page 17: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 15

5 Arbeitsmittel im Betrieb

5.3.2 Benutzung von LeiternSteh- und Anlegeleitern sind im Maler- und Lackiererhandwerk ein wichtiges Arbeitsmittel und in der täglichen Praxis allgegenwärtig. Insbesondere bei Ar-beiten im Innenbereich ist die Stehleiter immer präsent. Gerade aufgrund der ständigen Verwendung ist deren Kontrolle zur Erhaltung der Brauchbarkeit von besonderer Bedeutung.

Der Unternehmer hat bei Verwendung der Leiter als Verkehrsweg oder Arbeits-platz nach der Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 2121-2 dafür zu sor-gen, dass die Arbeiten sicher ohne Gefahr eines Absturzes ausgeführt werden können. Auch ein Abstürzen von den unteren Leitersprossen, bzw. Leiterstufen aus geringer Höhe kann zu erheblichen Verletzungen führen.

Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung soll bei der Bereitstellung und Benut-zung geprüft werden, ob die Tätigkeiten mit anderen Arbeitsmitteln wie z. B. Ar-beitspodeste, fahrbare Arbeitsbühnen, Gerüste oder Hubarbeitsbühnen sicherer ausgeführt werden können.

Bei der Beurteilung gilt es insbesondere, die Arbeitsaufgabe, Dauer und Häufig-keit des Einsatzes, die Art des Arbeitsmittels, die Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen.

Seit Aktualisierung der TRBS 2121-2 im Dezember 2018 sollen aus Gründen der Ergonomie und der Standsicherheit nur noch Leitern mit Tritten (8 cm Breite) an-statt Sprossen eingesetzt werden.

Mitarbeiter, die Leitern benutzen, sind regelmäßig in Verbindung mit der Be-triebsanweisung zu unterweisen.

Allgemein ist bei Tätigkeiten mit der Leiter zu beachten:

• FürdieArbeitshöhegeeigneteLeiterverwenden.• Leiternstandsicheraufstellen,gegenEinsinkenundUmkippensichern.• AufwirksameSpreizsicherungachten.• LeiternimVerkehrsbereichdurchAbsperrungensichern.• DerBeschäftigtesollmitbeidenFüßenaufeinerStufestehen.• KeineStoffeoderGerätebenutzen,vondenenfürdenVersichertenzu-

sätzliche Gefahren ausgehen.• EsdürfennurArbeitenausgeführtwerden,dieeinengeringerenKraftauf-

wand erfordern, als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht.• SchadhafteLeiternnichtbenutzen,z.B.angebrocheneHolmeund

5.3.1 Checkliste Leitern Ja Nein

Wird die Leiter täglich von den Mitarbeitern vor Verwendung in Augenschein genommen?

Tragen die Mitarbeiter sicheres Schuhwerk?

TRBS 2121 Teil 2Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern

DGUV 38Bauarbeiten

BG BAU BausteinAnlegeleitern B 131 Stehleitern, Podestleitern, Plattform-leitern B 132

DGUV 208-016Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritte

Page 18: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

5 Arbeitsmittel im Betrieb

Sprossen von Holzleitern oder Tritten, verbogene oder angeknickte Metall-leitern.

• AngebrocheneHolmeundStufennichtreparieren.• HolzleiterngegenWitterungs-undTemperatureinflüssegeschütztlagern.• BeschädigteAlu-Metallleiternz.B.StufenoderHolmenichtreparieren.• DasGewichtdesmitzuführendenWerkzeugesundMaterialsdarf10kg

nicht überschreiten.• DieWindangriffsflächevonmitgeführtenGegenständendarfnichtmehr

als 1 m² betragen.

Für Anlegeleitern ist zu beachten (Verkehrsweg)• DerzuüberwindendeHöhenunterscheiddarfnichtmehrals5mbetragen. Ausnahme: Die Leiter wird nur sehr selten als Verkehrsweg genutzt.• DieAnlegeleitermuss1müberdieAustrittsstelleherausragen,wennkei-

ne Haltevorrichtungen vorhanden sind.• LeiternamLeiterkopfbzw.AnlegepunktgegenVerrutschensichern.

Arbeiten mit Stehleitern oder Anlegeleiter (Arbeitsplatz)• EsdarfkeinhöhererStandplatzals2meingenommenwerdenundbei

einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m darf nicht länger als 2 Stunden gearbeitet werden

• BeiStehleitendieobersten2Sprossennichtbesteigen.• BeiAnlegeleiterndieobersten3Sprossennichtbesteigen.• AufTreppenundschiefenEbenennurStehleiternmitHolmverlängerun-

gen einsetzen.• VonStehleiternnichtaufandereArbeitsplätzeundVerkehrswege

übersteigen.• StehleiternnichtwieAnlegeleiternbenutzen.

5.3.3 Leiterprüfung

Kennzeichnung von Leitern

Leitern sind nach der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu ver-wenden. Zur richtigen Verwendung findet der Benutzer auf den Leiterholmen eine aufgeklebte Anleitung mit allgemeinverständlichen Piktogrammen. Ent-sprechende Aufkleber können über die Internetseiten der BG BAU www.bgbau.de für Mitgliedsbetriebe kostenfrei bestellt werden.

Leiterprüfung

Die Prüfung kann vom Unternehmer ausgeführt, oder an geeignete, fachkun-dige Mitarbeiter (befähigte Person) übertragen werden (TRBS 1203). Die Zeit-abstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbe-sondere nach der Nutzungshäufigkeit und der Beanspruchung. In der Praxis hat sich eine jährliche Prüfung bewährt. Eine Sichtprüfung der Leitern sollte immer bei der Verwendung erfolgen, oder wenn sie in die Werkstatt zurückkehren, um

16 | www.farbe.de

Aufkleber BG Bau Abruf-Nr. H22

Prüfplakette BG BAU Abruf-Nr. H24

Page 19: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 17

5 Arbeitsmittel im Betrieb

Schäden am Material frühzeitig zu erkennen, Instandhaltungsmaßnahmen zu beauftragen oder Ersatz zu beschaffen.

Für die Durchführung der Prüfung stellen in der Regel die Hersteller und die Be-rufsgenossenschaften Checklisten zur Verfügung. Zur Dokumentation des Prüf-datums eignen sich selbstklebende Prüfplaketten. Sie können über die Internet-seite www.bgbau.de kostenfrei bezogen werden.

5.4 Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen

5.4.2 Verwendung und Prüfung von elektrischen BetriebsmittelnAufgrund des hohen Gefahrenpotentials beim Einsatz von elektrisch betriebe-nen Geräten einen Stromschlag zu erleiden, sind die Bestimmungen zur Be-nutzung, Instandhaltung und Prüfung sowohl in der DGUV Vorschrift 3 als auch in der Betriebssicherheitsverordnung verankert. Der Unternehmer ist verant-wortlich für die Bereitstellung sicherer und geeigneter elektrischer Betriebsmit-tel und deren regelmäßige Überprüfung. Sichere Geräte sind mit einem CE- und GS-Zeichen gekennzeichnet.

Es obliegt dem Unternehmer den Mitarbeitern die jeweilige Betriebsanleitung des Geräteherstellers bereitzustellen. Insbesondere nach der Beschaffung neu-er Geräte ist eine Einweisung (Unterweisung) erforderlich.

Anschluss der elektrischen Geräte auf Baustellen

Zur Vermeidung von Stromunfällen fordern VDE Normen den Einsatz von Feh-lerstrom-Schutzeinrichtungen auf Baustellen. Eine wichtige Maßnahme zur

5.4.1 Checkliste elektrische Betriebsmittel Ja Nein

Werden Geräte mit CE- und GS- Kennzeichnung eingesetzt?

Sind die Geräte für den anspruchsvollen Einsatz auf Baustellen geeignet?

Sind Betriebsanleitungen vorhanden?

Sind Transportbehälter für die Geräte vorhanden?

Werden ortsveränderliche Schutzeinrichtungen oder Schutz-verteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen verwendet?

Werden elektrische Betriebsmittel nach ihrem Einsatz in der Werkstatt und vor jeder Nutzung auf augenscheinliche Schäden überprüft?

Werden wiederkehrende Prüfungen durch eine Elektrofachkraft durchgeführt?

Sind die Mitarbeiter über den Einsatz von elektrischen Speise-punkten und Baustromverteilern unterwiesen?

TRBS 2121 Teil 2Der Arbeitgeber der Leitern zur Verfü-

gung stellt und verwenden lässt, hat

sicherzustellen, dass die Leitern in

einem ordnungsgemäßen Zustand

gehalten werden.

Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.

DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

§ 3 Grundsätze

(1) Der Unternehmer hat dafür zu

sorgen, dass elektrische Anlagen und

Betriebsmittel nur von einer Elektro-

fachkraft oder unter Leitung und

Aufsicht einer Elektrofachkraft den

elektrotechnischen Regeln entspre-

chend errichtet, geändert und in-

standgehalten werden.

Nach § 10 BetrSichV

muss die Prüfung von fachkundigen,

beauftragten und unterwiesenen

Beschäftigten (siehe TRBS 1203)

durchgeführt werden.

Die Prüffristen sind vom Unterneh-

mer im Rahmen der Gefährdungs-

beurteilung zu ermitteln.

Page 20: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

18 | www.farbe.de

5 Arbeitsmittel im Betrieb

Verbesserung der Elektrosicherheit stellt der Einsatz von Fehlerstromschutz-schaltern dar, auch bekannt als FI-Schalter (RCD) oder PRCD. Diese Fehler-strom-Schutzeinrichtung überwacht permanent Anlagen/Geräte und schaltet die Spannungsversorgung zum angeschlossenen Elektrogerät sofort ab, wenn ein Fehler erkannt wurde.

Schutzeinrichtungen für Baustellen sind: Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler, ortsveränderliche Schutzeinrichtun-gen (Personenschutzschalter PRCDs mit Steckdose in einem Gehäuse).

Der direkte Anschluss von elektrischen Geräten an Steckdosen einer Gebäudein-stallation ist ohne Einsatz eines Schutzverteilers nicht zulässig, da der Zustand, das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit der erforderlichen Schutzeinrich-tungen vom Anwender nicht beurteilt werden kann.

Auch auf kleinen Baustellen, bei denen elektrische Betriebsmittel nur einzeln genutzt werden oder die Bauarbeiten nur einen geringen Umfang haben sind Schutzverteiler zu verwenden.

Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln

Es gehört zu den Aufgaben der Mitarbeiter, die an der Baustelle einzusetzenden Arbeitsmittel vor der Verwendung einer Sichtprüfung zu unterziehen, um offen-sichtliche äußere Schäden am Gerät und an Verbindungsleitungen rechtzeitig zu erkennen und das Gerät ggf. außer Betrieb zu nehmen.

Eine Sichtprüfung sollte auch immer erfolgen, wenn die Geräte von der Baustel-le in die Werkstatt zurückkehren, um Schäden frühzeitig zu erkennen, dessen Reparatur zu beauftragen oder Ersatz zu beschaffen. Diese Aufgabe kann an ei-nen geeigneten Mitarbeiter übertragen werden.

Neben der Sichtprüfung fordert die DGUV Vorschrift 3 eine regelmäßige Über-prüfung durch eine Elektrofachkraft (Elektriker). Die Elektrofachkraft kann durch einen Mitarbeiter des Malerbetriebs unterstützt werden, wenn er eine Schulung zur „Elektrotechnisch Unterwiesenen Person“ erfolgreich absolviert hat. Das Er-gebnis der Prüfung wird in einem Prüfprotokoll festgehalten. In der Praxis hat es sich bewährt, die geprüften Betriebsmittel mit einer Prüfplakette zu versehen.

Wiederholungsprüfungen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel(Quelle:DGUVVorschrift3–Tabelle1B)

*KonkretisierungsieheTRBS1201–PrüfungvonArbeitsmittelnundüberwachungsbedürftigenAnlagen

DGUV 203-006Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

BG BausteinElektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen B 171

DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

§ 5 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu

sorgen, dass die elektrischen Anlagen

und Betriebsmittel auf ihren ord-

nungsgemäßen Zustand geprüft

werden

DGUV 203-071Wiederkehrende Prüfungen ortsverän-derlicher elektrischer Arbeitsmittel

Prüfplakette BG BAU Abruf-Nr. H24

Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximalwerte

Art der Prüfung

Prüfer

- Ortsveränderliche elektri-sche Betriebsmittel (soweit benutzt)

- Verlängerungs- und Gerä-teanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen

- Anschlussleitungen mit Stecker

- bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

Richtwert 6 , auf Baustellen 3 Monate*. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entspre-chend verlängert werden.Maximalwerte:- Auf Baustellen, in Fertigungsstätten

und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr,

- in Büros oder unter ähnlichen Beding-ungen zwei Jahre.

auf ord-nungsgemä-ßen Zustand

Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigne-ter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person

Page 21: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 19

Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.

DGUV 1BGV A1 Grundsätze der Prävention § 29 Bereitstellung(1) Der Unternehmer hat gemäß §2

der PSA-Benutzungsverordnung den

Versicherten geeignete persönliche

Schutzausrüstungen bereitzustellen;

vor der Bereitstellung hat er die

Versicherten anzuhören.

DGUV 1BGV A1 §29 Bereitstellung(2) Der Unternehmer hat dafür zu

sorgen, dass die persönlichen Schutz-

ausrüstungen den Versicherten in

ausreichender Anzahl zur persönli-

chen Verwendung für die Tätigkeit am

Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt

werden. Für die bereitgestellten

persönlichen Schutzausrüstungen

müssen EG-Konformitätserklärungen

vorliegen.

DGUV 1BGV A1 § 30 Benutzung(2) Die Versicherten haben die

persönlichen Schutzausrüstungen

bestimmungsgemäß zu benutzen,

regelmäßig auf ihren ordnungsgemä-

ßen Zustand zu prüfen und festge-

stellte Mängel dem Unternehmer

unverzüglich zu melden.

5 Arbeitsmittel im Betrieb

5.5 Auswahl und Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

5.5.2 Bereitstellung der Persönlichen SchutzausrüstungNach Ermittlung der Gefahren am Arbeitsplatz folgt die Festlegung der Maß-nahmen zum Schutz der Gesundheit. Kann eine Substitution (S) der Gefahren-quelle nicht erfolgen, haben Technische (T) und Organisatorische (O) Maßnahmen Vorrang vor der Benutzung von persönlichen (P) Schutzausrüstungen (STOP-Prinzip). Beispielsweise hat der Einsatz einer Staubabsaugung beim Schleifen von gespachtelten Gipsplatten Vorrang vor der Benutzung einer Staubpartikel-maske. Wertvolle Hinweise zu Technischen Maßnahmen gibt die Branchenver-einbarung „Staubminderung im Maler- und Lackiererhandwerk“. (Kapitel 5.5.4 - Gefährdungen durch Stäube).

Persönliche Schutzausrüstungen sind alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind von den versicherten Mitarbeitern getragen zu werden, um sich gegen die an ihrem Arbeitsplatz ergebenen Gefährdungen für ihre Sicherheit und Gesund-heit zu schützen.

5.5.1 Checkliste Persönliche Schutzausrüstung Ja Nein

Stehen ihren Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung?

Sorgen Sie dafür, dass Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß benutzt werden?

Werden die Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über den richtigen Gebrauch der PSA unterwiesen?

Sind für den Gebrauch der PSA Betriebsanweisungen vorhanden und jederzeit zugänglich (Aushang vorhanden)?

Achten die Mitarbeiter auf die begrenzte Wirkungsdauer von Atemschutzfiltern?

Stehen für Atemschutzmasken geeignete Behälter zur Lagerung nach der Benutzung zur Verfügung?

Bieten Sie den Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen an bzw. veranlassen Sie die Pflichtuntersuchungen?

Maßnahme PSA Gefährdung

Augen- und Gesichts-schutz

Schutzbrille Stäube, Partikel, Flüssigkeiten

Atemschutz Partikel- und/oder Gasfilter

Stäube, Lösemittel, Biolo-gische Stoffe

Handschutz Handschuhe Lösemittel, Farbe, Lacke, mechanische Einwirkung

Page 22: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

20 | www.farbe.de

PSA Benutzungsverordnung §3 Unterweisung

BG BAU Bausteine Persönliche Schutzausrüstung Gruppe EE 600 FußschutzE 601 Persönliche Schutzausrüstun-

gen gegen Absturz (PSAgA)E 602 Kopfschutz, Industrieschutz-

helmeE 603 Atemschutz FiltergeräteE 604 SchutzhandschuheE 605 HautschutzE 606 SchutzkleidungE 607 Augen- und GesichtsschutzE 608 KnieschutzE 609 Gehörschutz

Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.

5 Arbeitsmittel im Betrieb

Maßnahme PSA Gefährdung

Hautschutz Hautschutzmittel organische Lösemittel, Alkalien, Säuren, Härter

Fuß- und Knieschutz Knieschoner, Sicher-heitsschuhe

mechanische Einwirkungen

Schutzkleidung Schutzanzug Stäube, Fasern, biologische Partikel, Beschichtungs- und Klebestoffe

PSA gegen Absturz Auffanggurte /-systeme

Absturz

Kopfschutz Helm, Anstoßkappe mechanische Einwirkung

5.5.3 Unterweisung und Betriebsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung

Hinweise zur Benutzung sind in jedem Fall erforderlich, wenn bisher nicht be-kannte PSA eingesetzt werden sollen oder Arbeiten mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, wie beispielsweise beim Einsatz von Kreis- oder Kettensägen. Bei PSA die gegen tödliche Gefahren schützen, wie z.B. Absturz-sicherungen oder Atemschutzausrüstungen sind ebenfalls Unterweisungen er-forderlich. Hier sollten der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Beratung hinzugezogen werden.

Neben den Regeln der Unfallversicherung (DGUV 112-189 bis DGUV 112-201) für Persönliche Schutzausrüstungen sind die Bausteine der Gruppe E der BG BAU als Information für Unterweisungen sehr nützlich.

Alle Bausteine können als PDF-Datei von der Webseite www.bgbau.de herun-tergeladen werden oder als Sammelmappe bei der BG BAU bezogen werden.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind geeignete Handschuhe bereitzustellen. Umfangreiche Informationen zu den jeweiligen Produkten und Anwendungsbe-reichen sind in der Handschuhdatenbank unter wingisonline.de. abrufbar.

5.6 Arbeitsmittel der Fahrzeuglackierer

5.6.1 Checkliste Fahrzeuglackierer Ja Nein

Sind die Werkstatträume gemäß Explosionsschutzdokument in Zonen eingeteilt und gekennzeichnet?

Ist sichergestellt, dass nur entsprechend gekennzeichnete elekt-rische Maschinen in Ex-Zonen eingesetzt werden?

Werden die elektrischen Anlagen (Leuchten, Mischwaage, Steck-dosen) in Ex-Zonen von einer Elektrofachkraft geprüft?

Page 23: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 21

5.6.1 Checkliste Fahrzeuglackierer Ja Nein

Wird beim Umfüllen von brennbaren Flüssigkeiten ein Potenzial-ausgleich vorgenommen (elektrisch leitende Verbindung)?

Werden die Lackierkabine und der Trockner regelmäßig gewartet?

Werden den Mitarbeitern geeignete Persönliche Schutzaus- rüstungen (Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Atemschutz, Sicher-heitsschuhe, Hautschutzmittel) zur Verfügung gestellt?

Werden Filter in Atemschutzmasken nach Ablauf der Wirkungs-dauer ausgewechselt?

Werden den Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen und Beratungen angeboten?

Erfolgt eine regelmäßige Reinigung der zentralen Farbnebel- und Staubabsaugung?

Werden die elektrischen Maschinen und Geräte regelmäßig überprüft?

Werden die Mitarbeiter in Verbindung mit den Betriebsanwei-sungen regelmäßig unterwiesen?

Sind Betriebsanweisungen für den Einsatz von Gefahrstoffen sowie Maschinen und Geräten ausgehängt?

5.6.2 Arbeitsmittel im FahrzeuglackierbetriebExplosionsschutz in Arbeits- und Lagerräumen

Die Beurteilung der Arbeits- und Lagerräume und die Festlegung der explosi-onsgefährdeten Bereiche sind in den Abschnitten Gefahrstoffe und Explosions-schutz und Explosionsschutzdokument beschrieben.

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur mit Druckluft angetriebene Ge-räte eingesetzt werden oder elektrische Geräte, die für den Einsatz zugelassen und gekennzeichnet sind.

Neben der Kennzeichnung mit dem EX-Symbol (siehe Abb.) sind elektrische Ge-räte mit weiteren Merkmalen gekennzeichnet:

Gerätegruppe II für z.B. in Lackierereien. Dazu gehören:

• Gerätekategorie1GfürEinsatzinZone0,1und2oder20,21und22• Gerätekategorie2GfürEinsatzinZone1und2oder21und22• Gerätekategorie3GfürdenEinsatzinZone2oder22

Weitere Kennzeichnungsbeispiele siehe DGUV 209-046 – Lackierräume und-einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe.

DGUV 209-046Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe

Diese DGUV-Information erläutert die

zur sicheren Verarbeitung von flüssi-

gen Beschichtungsstoffen notwendi-

gen Maßnahmen:

• in Räumen und an technischen

Einrichtungen,

• zur Absaugung und Lüftung,

• zum Brand- und Explosionsschutz

• sowie für den Betrieb von Lackier-

einrichtungen.

Dabei werden nur derzeit übliche und

bewährte Lösungen beschrieben.

Gefahrstoffverordnung Anhang 11.8 Mindestvorschriften für

Einrichtungen in explosionsgefähr-

derten Bereichen.

Arbeitsmittel einschließlich Anlagen

und Geräte dürfen nur in Betrieb

genommen werden, wenn aus der

Dokumentation der Gefährdungsbe-

urteilung hervorgeht, dass sie in

explosionsgefährdeten Bereichen

sicher verwendet werden können.

II 2 G Ex eBuchstabe G bedeutet: für explosionsfähige Atmosphären, verursacht durch Gase, Dämpfe oder Nebel (G = Gas)

5 Arbeitsmittel im Betrieb

Page 24: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

22 | www.farbe.de

5 Arbeitsmittel im Betrieb

31. BimSchVVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung zur Begrenzung der Emissi-onen flüchtiger organischer Verbindun-gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (Lösemittel-Verordnung)

DGUV 109-013Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten

Warnung vor explosionsgefährlicher Atmosphäre

TRBS 2152 / TRGS 720Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines

Diese Technische Regel gilt für die

Beurteilung der Explosionsgefähr-

dungen durch Stoffe, die gefährliche

explosionsfähige Atmosphäre bilden

können und für die Auswahl und

Durchführung geeigneter Schutzmaß-

nahmen.

5.6.3 LackieranlagenLösemittel-Verordnung

In der 31. BimSchV wird u. a. die Lösemittelverwendung in Anlagen geregelt. Ziel ist es, die Emissionen an flüchtigen organischen Lösemitteln zu reduzieren.

Mit Änderung der 31. BIMSchV vom Juni 2013 sind KFZ-Reparaturbetriebe nicht mehr in der Verantwortung Lackieranlagen gegenüber der Behörde anzuzeigen.

Eine jährliche Bilanzierung der emittierten Lösemittel aus Lacken und Lösemit-tel entfällt (Reduzierungsplan), da keine Schwellenwerte vorgegeben sind und die lösemittelreduzierten Produkte zur Reparaturlackierung die Grenzwerte nach dem Fünften Teil; Anhang IV; Nummer 4 der 31. BImSchV einhalten.

Eine Anzeigepflicht besteht für Lackieranlagen, wenn Schwellenwerte über-schritten werden. Beispielsweise Anlagen zum Beschichten von Metall- und Kunststoffoberflächen oder Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerk-stoffen ab 5 Tonnen pro Jahr.

Wenn der Betrieb ausnahmsweise lösemittelhaltige Lacke beschafft und einge-setzt, dann ist zu empfehlen einen schriftlichen Nachweis über den Bezug und deren Verwendung zu erstellen.

Einsatz von Atemschutzmasken

Zusätzlich zu den technischen Schutzmaßnahmen beim Spritzlackieren sind persönliche Schutzausrüstungen für den Lackierer erforderlich. Zum Schutz vor atembaren Lackaerosolen und Lösemitteln eignen sich Halb- oder Viertelmas-ken mit Kombinationsfilter A2P2 nach DIN EN 14387. Daneben stehen Gebläse unterstützte Hauben oder Helme als Atemschutz zur Verfügung.

Maßnahmen zum Hautschutz

Die besondere Beanspruchung der Hände beim Einsatz mit Lösemitteln, Lacken und Härtern sowie Feucht- und Schleifarbeiten erfordern Pflegemaßnahmen mit Hautschutzmitteln. Deren Anwendung, sowie die jeweiligen Produkte wer-den in den Hautschutzplan (im Sinne einer Betriebsanweisung) eingetragen. Der Unternehmer hat geeignete Hautschutz- Hautreinigung- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen, die der Beschäftigte zu benutzen hat.

5.6.4 Gerätereinigung und Einsatz entzündbarer FlüssigkeitenDie diffuse Verdunstung von Lösemitteln aus nicht geschlossenen Behältern oder Reinigungseinrichtungen, die zu einer ständigen Belastung der Raumluft führen, ist zu vermeiden. Zur Reinigung der Spritzpistole dürfen nur halb ge-schlossene oder geschlossene Reinigungsgeräte in Verbindung mit einer Löse-mittelabsaugeinrichtung eingesetzt werden.

Reinigungsarbeitsplätze mit entzündbaren Flüssigkeiten sind wie der Misch-raum in das Explosionsschutzdokument einzubeziehen.

An Arbeitsplätzen dürfen nur die zum täglichen Bedarf benötigten Mengen an entzündbaren Flüssigkeiten bevorratet werden.

Page 25: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 23

6.1 Checkliste Gefahrstoffe Ja Nein

Haben Sie für Arbeitstätigkeiten der Beschäftigten eine schrift- liche Gefährdungsbeurteilung angefertigt?

Wird diese Gefährdungsbeurteilung jährlich aktualisiert?

Haben Sie für die Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Gefahrstoffen ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis erstellt?

Werden Ihre Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr zum Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen und liegt dazu ein schriftlicher Nachweis vor?

Sind Ihren Mitarbeitern Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen bekannt (z.B. Lösemittel, Epoxidharze, Abbeizer)?

Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz, Augenschutz, Schutzhand-schuhe, Sicherheitsschuhe)?

Bieten Sie Ihren Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorge- untersuchungen an (z.B. Arbeiten mit Lösemitteln oder Feucht-arbeiten)?

Nehmen Mitarbeiter, die Atemschutzmasken tragen müssen an der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (Pflichtunter-suchung) teil?

Ist sichergestellt, dass mit allen Mitarbeitern, die Tätigkeiten mit Epoxidharzen und ihren Bestandteilen durchführen, eine allge-meine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird?

Sind den Mitarbeitern Name und Telefon-Nr. des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft bekannt?

Lassen Sie Mitarbeiter zu Ersthelfern ausbilden (z.B. beim DRK)?

Haben Sie für Ihre Betriebsräume das Vorhandensein einer ex-plosionsfähigen Atmosphäre beurteilt und ein Explosionsschutz-dokument erstellt (z.B. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Gemischtlager, Lackierarbeiten, Spritzkabinen)?

Sind im Lagerraum die Sicherheitskennzeichen „Unbefugte Betreten verboten, Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten, Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“, angebracht?

Sind im Lagerraum geprüfte Feuerlöscher vorhanden?

Ist im Lagerraum für Gefahrstoffe (Lacke, Lösemittel, Anstrich-stoffe mit Gefahrensymbol) eine Betriebsanweisung ausge-hängt?

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

GefStoffV § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(1) Im Rahmen einer Gefährdungs-

beurteilung als Bestandteil der Beur-

teilung der Arbeitsbedingungen nach

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der

Arbeitgeber festzustellen, ob die

Beschäftigten Tätigkeiten mit

Gefahrstoffen ausüben oder ob bei

Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen

oder freigesetzt werden können.

Page 26: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

24 | www.farbe.de

GefStoffV § 3 Gefahrenklassen

6 Gefahrstoffe im Betrieb

6.2 Gesundheitsgefährdung durch gefahrstoffhaltige Produkte

Das Maler- und Lackiererhandwerk kann auf den Einsatz von gefährlichen Stof-fen in Farben und Lacken sowie in Beschichtungs-, Kleb- und Hilfsstoffen in der Regel nicht vollständig verzichten. Der Umgang mit gesundheitsschädigenden Produkten bei der Verarbeitung von z.B. organischen Lösemitteln, Epoxidharzen und Polyurethanen erfordert Schutzmaßnahmen.

Bei den Tätigkeiten im Maler- und Lackiererhandwerk können Gesundheitsbe-einträchtigungen durch Einatmen, durch Hautkontakt oder durch Verschlucken von gefährlichen Stoffen auftreten.

6.3 Kennzeichnung gefahrstoffhaltiger Produkte

Gefährlich sind Stoffe und Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in der nachfolgenden Tabelle genannten Gefährdungen aufweisen. Erzeugnisse sind fertige Produkte, die Gefahrstoffe enthalten können (z. B. ex-plosive Kartuschen für Bolzensetzgeräte). Im Malerhandwerk wird üblicherwei-se mit Gemischen (Lacke, Lösemittel, …) umgegangen.

Die Gefahrenklassen beschreiben die Art der Gefährdung (physikalisch, gesund-heitlich, umweltbezogen).

Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:

Beispiele für Gefährdungen und Gefahrenklassen

Nr. Gefahrenklasse Produktbeispiel

2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Kartuschen für Bolzensetzgeräte

2.2 Entzündbare Gase Propangas

2.3 Aerosole Spraydosen (Montageschaum, WDVS Klebeschaum, Isoliersprays)

2.4 Oxidierende Gase –

2.5 Gase unter Druck Propangasflaschen

2.6 Entzündbare Flüssigkeiten Verdünner/ Lösemittel

2.13 Oxidierende Flüssigkeiten Schimmelpilzentferner, Wasser-stoffperoxid oder Chlor

2.15 Organische Peroxide Härter für Polyesterharze

2.16 Korrosiv gegenüber Metallen Säuren, z. B. Fluatierungsmittel

PHYSIKALISCHE GEFÄHRDUNG

Page 27: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 25

6 Gefahrstoffe im Betrieb

GHS Symbole (Global harmonisiertes System)

Die alten Gefahrensymbole der EU wurden 2015 durch neue Symbole nach dem GHS (Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen) ersetzt. Ziel der Harmonisierung war eine weltweit einheitliche Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Lagerung, Transport und Verwendung, die es vorher nicht gab. Nicht nur die Kennzeichnung an sich wurde vereinheitlicht, auch die Kriterien, mittels derer Chemikalien als giftig, gesundheitsschädlich oder nicht gefährlich eingestuft werden, wurden angeglichen.

Die alte Kennzeichnung der R- und S-Sätze ist im Zuge der Aktualisierung durch die Gefahrenhinweise der H-Sätze (hazard statements) und der Sicherheitshin-weise P-Sätze (precautionary statements) ersetzt worden.

Im Anhang zum Leitfaden ist die neue GHS-Kennzeichnung dargestellt.

Nr. Gefahrenklasse Produktbeispiel

3.2 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Schimmelpilzentferner (Chlor basiert, > 10% Aktivchlor)

3.3 Schwere Augenschädigung/ Augenreizung

Schimmelentferner (Chlor basiert, > 10% Aktivchlor)

3.4 Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

PUR, Beschichtungsstoffe mit Isocyanathärtern, Bauschaum

Epoxidharze

3.6 Karzinogenität Hautverhinderungsmittel MEKO in Alkydharzen (mittlerweile substituiert)

AsbestStäube von Buchen und Eichenholz, Quarzstaub

3.7 Reproduktionstoxizität Bleihaltige Altbeschichtungen

3.8 Spezifische Zielorgantoxizität Nitroverdünnung

3.9 Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition)

Nitroverdünnung

3.10 Aspirationsgefahr Nitroverdünnung, Spezialver- dünnungsmittel

4.1 Gewässergefährdend Organische Lösemittel, bleihaltige Altbeschichtungen

4.2 Ozonschicht schädigend –

GESUNDHEITLICHE GEFÄHRDUNG

UMWELTGEFÄHRDUNG

Symbole im Vergleich:EU GHS

Entzündbarkeit

Gesundheitsgefahr

Ätzwirkung

Leichtentzündlich

F

Ätzend

C

Gesundheits-schädlich

Xn

Page 28: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

26 | www.farbe.de

GISCODESInformationen zu gefahrstoffhaltigen Produkten und Betriebsanweisungen

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Die GHS-Regeln gelten ab 1. Juni 2015 auch für alle Zubereitungen (z. B. Farben, Lacke, Klebstoffe). Das bedeutet, dass die Hersteller der Produkte ihre Sicher-heitsdatenblätter hinsichtlich der GHS-Regeln aktualisieren mussten. Für La-gerbestände galt eine zweijährige Übergangsfrist bis Juni 2017.

Danach durften keine mit den alten EU Gefahrensymbolen gekennzeichneten Produkte mehr verkauft werden.

Die Hersteller sind für die Kennzeichnung verantwortlich, Maler- und Lackierer-betriebe müssen die GHS Kennzeichnungen in ihrer Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung anwenden.

GHS Kennzeichnung von Produkten

Gefahrstoffinformationssystem WINGIS der BGBAU-Gisbau

Neben der Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung ist die Zuordnung der Produkte zu einem Produktcode der Bauwirtschaft für den Anwender sehr nützlich.

GISCODEs basieren auf dem Gedanken, Produkte mit vergleichbarer Gesund-heitsgefährdung und demzufolge identischen Schutzmaßnahmen und Verhal-tensregeln zu Gruppen zusammen zu fassen. Dadurch wird die Vielzahl gefährli-cher Produkte auf wenige Produktgruppen reduziert. Die Codierungen selbst, die auf den Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblät-ter) und auf den Gebindetiketten aufgebracht sind, ordnen das eingesetzte Pro-dukt eindeutig einer Produktgruppe zu.

GISCODES und Produktcodes (Auswahl)

GISCODE für Verlegewerkstoffe

GISCODE für Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden

GISCODE für Epoxidharz-Beschichtungsstoffe

GISCODE für Beschichtungsstoffe (alt: Produkt-Code für Farben und Lacke)

GISCODE für Holzschutzmittel

GISCODE für Methylmethacrylat-Beschichtungsstoffe

GISCODE für Polyurethan-Systeme im Bauwesen

GISCODE für Korrosionsschutz-Produkte

GISCODE für zementhaltige Produkte

Unter dem GISCODE für Beschichtungsstoffe sind zurzeit 12 Produktgruppen zusammengefasst, und jeweils eine Tabelle mit den Produktcodes für Verdün-nungsmittel, sowie für Anlauger, Ablauger und Abbeizer.

Page 29: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 27

Für Putze und Spachtelmassen ist keine eigenständige Produktgruppe angelegt worden, da sie dem GISCODE „Zementhaltige Produkte“ oder „Verlegewerkstof-fe“ zugeordnet sind.

Anhand des GIS-Codes kann der Anwender die Gefahrstoffinformationen und die Betriebsanweisung bei www.wingisonline oder mit der App „WINGIS mobi-le“ herunterladen.

Die Einstufung eines Produktes in eine GISBAU-Gefahrstoffgruppe erfolgt frei-willig durch den Hersteller. Die Zusammenfassung in Produktgruppen bietet Vorteile bei der Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen sowie bei der Erstel-lung von Betriebsanweisungen und des Gefahrstoffverzeichnisses.

Beispiel für die Kennzeichnung

Nach dem Global harmonisiertem System (GHS) kann die Farbdose mit folgen-derKennzeichnungfüreinenlösemittelhaltigenHS–Lackversehensein.

Signalwort: Achtung

H226 - Flüssigkeit und Dampf entzündbar.H412 - Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett

bereithalten.P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie

anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Page 30: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

28 | www.farbe.de

Was bedeutet das für die Praxis?

Für alle eingesetzten Produkte muss überprüft werden, ob es sich um einen Ge-fahrstoff handelt. Dies ist an der Kennzeichnung mit Gefahrenpiktogrammen oder Gefahrenhinweisen oder dem Signalwort (Gefahr oder Achtung) auf dem Gebinde erkennbar. Die gefährlichen Eigenschaften sind auch aus den Sicher-heitsdatenblättern unter Abschnitt 2 und 3 ersichtlich und müssen in das Ge-fahrstoffverzeichnis übernommen werden. Die weiteren Inhalte eines Sicher-heitsdatenblattes sind für die Gefährdungsbeurteilung und das Erstellen von Betriebsanweisungen von Bedeutung.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstof-fen nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen, müssen diese Gefahrstoffe nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.

Eine geringe Gefährdung bedeutet, dass der Umgang mit dem Gefahrstoff nicht mit Gefahren für die Gesundheit verbunden ist, da eine geringe Menge bei einer kurzen Expositionsdauer verwendet wird.

Hierzu gehört nach der TRGS 400, 6.2, Nr. 4 beispielweise die Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbe-dienung erhältlich sind („Haushaltsprodukte“), und unter haushaltsüblichen Be-dingungen (geringe Menge, kurze Expositionszeit) verwendet werden.

Anforderungen an ein Gefahrstoffverzeichnis

Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des Gefahrstoffes (z. B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt),

2. Einstufung des Gefahrstoffes (Gefahrenklasse, -kategorie und Gefahren-hinweise (H-Sätze) und ggfs. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergän-zende Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze) oder sonstige Eigenschaf-ten, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen, siehe oben 6.2),

3. Angaben zu den im Betrieb oder auf der Baustelle ca. verwendeten Men-genbereichen, in kg oder Liter, beispielsweise kleiner 10, 100, 1000 Liter/Jahr,

4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können, sowie

5. einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.

Die Mengenbereiche, und die Angabe des Arbeitsbereiches (z. B. Baustelle allge-mein oder Lackierstand) zeigen dem Anwender des Gefahrstoffverzeichnisses, in welchem Umfang die Beschäftigten mit den gefahrstoffhaltigen Produkten an welchem Arbeitsplatz arbeiten.

Üblicherweise wird das Gefahrstoffverzeichnis in Tabellenform angelegt. Sicher-heitsdatenblätter und andere Informationen können in separaten Ordnern ab-

GefStoffV § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(10) Der Arbeitgeber hat ein Verzeich-

nis der im Betrieb verwendeten

Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die

entsprechenden Sicherheitsdaten-

blätter verwiesen wird.

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Page 31: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 29

Abbildung:Gefahrstoffverzeichnis online auf www.farbe-arbeitssicherheit.de

gelegt werden. Möglich ist neben der Papierform auch eine digitale Speicherung der Daten auf dem PC z. B. mit einer Tabellen-Software oder mit Wingis, dem Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU, oder online auf dem Internetportal von www.farbe-arbeitssicherheit.de.

Beispiel für ein digitales Gefahrstoffverzeichnis

Gefahrstoffverzeichnis online bei www.farbe-arbeitssicherheit.de

Nach dem Login mit Benutzername und Passwort gelangt der Nutzer über den Navigationsbereich in die Rubrik „Gefahrstoffe im Betrieb“ zu seinem betriebli-chen Gefahrstoffverzeichnis.

Die nachfolgende Ansicht des Online-Gefahrstoffverzeichnisses beinhaltet ne-ben den üblichen Angaben zum Hersteller, Produktnamen und jährlichen Ver-brauch zusätzliche Informationen in den Spalten Prod.-Code, ESDB, BA und Op-tionen.

In der Spalte <BA> ist die Verknüpfung zu den Betriebsanweisungen für Produk-te der Bauwirtschaft bei www.wingisonline.de enthalten. In der Spalte <ESDB> sind Verknüpfungen zu den Sicherheitsdatenblättern auf der Webseite des Her-stellers oder Vertreibers eingefügt.

In der Spalte <Optionen> öffnet sich mit einem Klick auf <anzeigen> das Pro-duktdatenfenster, in dem über <ändern> der jährliche durchschnittliche Ver-brauch und die Arbeitsbereiche zu ergänzen sind. Darüber hinaus beinhalten die Datensätze u.a. Angaben zu gefährlichen Eigenschaften, Gefahrensymbolen und H-Sätze. Das Gefahrstoffverzeichnis kann als PDF-Datei gespeichert und aus-gedruckt werden. Es steht dann allen Beschäftigten zur Einsicht zur Verfügung.

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Page 32: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

30 | www.farbe.de

GefStoffV § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(1) Im Rahmen einer Gefährdungs-

beurteilung als Bestandteil der Beur-

teilung der Arbeitsbedingungen nach

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der

Arbeitgeber festzustellen, ob die

Beschäftigten Tätigkeiten mit

Gefahrstoffen ausüben oder ob bei

Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen

oder freigesetzt werden können.

(Auszug)

TRGS 400Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Gefährdungsbeurteilung mit www.wingisonline.de WINGIS Downloadversion WINGIS mobile App

6.4 Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Gefahrstoffen

Nachdem die gefahrstoffhaltigen Produkte mit ihren gefährlichen Eigenschaften ermittelt und dokumentiert wurden, ist der Unternehmer verpflichtet, eine Ge-fährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten seiner Beschäftigten mit Gefahrstoffen zu erstellen. Berücksichtigen Sie dabei, dass bei der Ausführung von Bauarbei-ten Gefahrstoffe freigesetzt werden können.

Allgemein zu erstellende Gefährdungsbeurteilung

Grundsätzlich sind von Gefahrstoffen ausgehende Gefährdungen der Gesund-heit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu be-urteilen:

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,

2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheits-schutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositions-wege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach GefahrStoffV§7Absatz8zuberücksichtigen,

4. Möglichkeiten einer Substitution,

5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Da die Gefährdungsbeurteilung immer von der Art und Weise wie ein Produkt verarbeitet wird und auch von den örtlichen Bedingungen abhängig ist, gibt es keine allgemeingültige Gefährdungsbeurteilung.

Beurteilung der Gefahrstoffe

Für die Gefährdungsbeurteilung zu den Gefahrstoffgruppen bietet www.wingisonline.de nützliche Hilfsmittel an.

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Page 33: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 31

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Die dort enthaltenen Angaben geben Auskunft darüber, ob die jeweiligen Punkte bei der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist auch, ob eine Beschichtung per Handanstrich (Pinsel, Rolle) oder im Spritz-verfahren ausgeführt wird.

Nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer seine Be-schäftigten zu informieren, Maßnahmen zum Schutz festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Dazu gehören das Bereitstellen von Betriebsanwei-sungen und die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter.

Gefährdungsbeurteilungen für bestimmte Gefahrstoffe

Neben der Verarbeitung von gefahrstoffhaltigen Produkten können bei Sanie-rungs- und Instandhaltungsarbeiten auch bauseits vorhandene Gefahrstoffe freigesetzt werden, die eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellen.

Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu besonders relevanten Gefahrstoffen sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) beschrieben. Diese kön-nen für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden.

Für einzelne Anwendungsbereiche gibt es Handlungsempfehlungen, Branchen-regeln oder Expositionsbeschreibungen der BG BAU und der Verbände, die eben-falls direkt als Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden können.

Beispiele sind:

- Praxisleitfaden für den Umgang mit Epoxidharzen (BG BAU Abruf Nr. 676)

- Asbest (TRGS 519)

- Expositionsbeschreibung: Anschleifen bleiweißhaltiger Beschichtungen auf Holz (BG BAU)

- Expositionsbeschreibung: Anwendung eines Abbeizverfahrens für das Entfernen bleihaltiger Beschichtungen auf Holz und die Vorbereitung für die anschließende Neubeschichtung im Rahmen von Sanierungsmaß-nahmen auf Baustellen (BG BAU)

- Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen, Glaswolle, Steinwolle (DGUV 213-031)

- Beschichtungsstoffe Sicherer Umgang mit Farben und Lacken (BG BAU)

- Mineralische Stäube (TRGS 559)

- Alte Mineralwolle (TRGS 521)

- Bleihaltige Beschichtung (TRGS 505)

- Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (TRGS 524) z. B. mit PCB- haltigen Bauprodukten, bei Brandschadensanierung, bei Holzschutz- mitteln, bei teerhaltigen Materialien

Page 34: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

32 | www.farbe.de

6 Gefahrstoffe im Betrieb

TRGS 519Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

Kennzeichnung von Asbestabfällen oder Bereichen

TRGS 900 ArbeitsplatzgrenzwerteDas Einhalten der Arbeitsplatzgrenz-

werte dient dem Schutz der Gesund-

heit von Beschäftigten vor einer

Gefährdung durch das Einatmen von

Stoffen.

DGUV 209-084Industriestaubsauger und Entstauber

6.5 Zusatzqualifikationen beim Umgang mit besonderen Gefahrstoffen

Hierzu zählen u. a.: • AsbesthaltigeStäube,Asbestfasern(TRGS519)z.B.inFassadenplatten,

Flex-Fußbodenplatten sowie in Klebe- und Dichtstoffen (z. B. Morinol), Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber.

• TätigkeiteninkontaminiertenBereichen(TRGS524)z.B.mitPCB-haltigen Bauprodukten, bei Brandschadensanierung, bei Holzschutzmitteln, bei teerhaltigen Materialien.

Insbesondere für Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien sind zusätzlich Sach-kundenachweise gemäß TRGS 519 für verantwortliche Personen und Aufsichts-führende erforderlich. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten nach TRGS 519 sind vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

6.6 Gefährdung durch Stäube

Staub ist auf Baustellen allgegenwärtig und wird oft nicht als Gefahr für die Ge-sundheit wahrgenommen. Doch Staubeinwirkungen können schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Es gehört zu den Aufgaben des Unternehmers nach dem Arbeitsschutzgesetz die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst vermieden wird. Bei Maßnahmen ist der Stand der Technik zu berück-sichtigen.

In der TRGS 900 ist zur Staubminderung ein Arbeitsplatzgrenzwert für alveolen-gängigen Staub (A-Staub) von 1,25mg/m³ und für E-Staub (einatembarer Staub) 10 mg/m³ vorgeschrieben.

Für den in Baumischstäuben enthaltenen Quarzstaub gilt der Beurteilungsmaß-stab von 0,05 mg/m³. Mit der Bearbeitung von Mauerwerk, Putz, Beton durch z. B. Bohren, Stemmen, Fräsen, Schleifen werden unterschiedlich hohe Antei-le an Quarzstaub freigesetzt. Auf Baustellen können die genannten Grenzwerte nur durch den Einsatz von Gerätetechnik erreicht werden.

Das Einatmen dieser Stäube kann zu Silikose, Lungenkrebs oder einer chroni-schen Erkrankung (Bronchitis) führen. Quarzstäube sind als krebserregend ein-gestuft. Das Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft und das trockene Kehren ohne staubbindende Maßnahmen (nässen) ist verboten.

Allgemeine Maßnahmen zur Staubminderung

Maler- und Lackiererarbeiten sind vom Unternehmer so zu planen, dass nach dem Stand der Technik staubarm gearbeitet wird. Im Vordergrund steht der kombinierte Einsatz von Maschinen mit Staubabsaugung und Entstauber. Zur weiteren Staubminderung können Luftreinigungsgeräte eingesetzt werden.

Zur Staubminderung sind diese Schutzmaßnahmen geeignet:• GerätemitwirksamerStaubabsaugung• StaubanderEntstehungsstelleabsaugen• Bodenflächensaugen(Staubsauger,Fegenverboten)

Page 35: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 33

TRGS 500 § 9Gefahrstoffverordnung 2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegenüber Stäuben

Maschinen und Geräte sind so aus-

zuwählen und zu betreiben, dass

möglichst wenig Staub freigesetzt

wird. Staub emittierende Anlagen,

Maschinen und Geräte müssen mit

einer wirksamen Absaugung ver-

sehen sein.

BranchenvereinbarungStaubarm arbeiten im Maler- und Lackiererhandwerk

• Staubausbreitungvermeiden(Staubschutzwand)• EinsatzvonLuftreinigern

Praxistipp• AktualisierenSieIhreGefährdungsbeurteilung• SetztenSiedieTechnischenSchutzmaßnahmenum Für Tätigkeiten, bei denen trotz der Umsetzung von technischen Maßnahmen noch Staubemissionen auftreten können, muss den Beschäftigten Atemschutz (Partikelfilter P2/P3) an der Baustelle zur Verfügung zu stehen.

Schutzmaßnahmenkonzept

Eine gute Handlungshilfe zur praktischen Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen Stäube ist der Leitfaden „Branchenvereinbarung Staubarmes Arbeiten im Maler- und Lackiererhandwerk“. Für unterschiedliche staubende Tätigkeiten sind geprüfte Schutzmaßnahmen festgelegt worden, so dass der Betrieb sicher sein kann, dass hierdurch die Grenzwerte eingehalten werden können. Beispiele für geeignete Schutzmaßnahmen zur Staubminderung sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Praxistipp Die BG BAU fördert die Neuanschaffung von staubarmen Geräten und Syste-men. Weitere Informationen zu den förderfähigen Geräten finden Sie auf der In-ternetseite www.bgbau.de

Verwenden Sie zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung die Vorlage in der Branchenregel für Maler- und Lackiererarbeiten. Legen Sie für die jeweiligen Tä-tigkeiten Schutzmaßnahmen fest.

Tätigkeit Technische Schutzmaßnahmen

Gute Praxis

Putz entfernen / ebene Flächen / mürber Putz

Abgesaugte Putzfräsen mit Entstauber

Putz entfernen / unebene Flächen / mürber Putz

Abgesaugte Putzfräsen mitEntstauber mit Luftreiniger

Trockenbau, Montage Verankerungen von Ständerwänden mit abgesaugten Bohrsystemen

Gespachtelte Flächen schleifen(z. B. Trockenbau)

Abgesaugte Exzenter- /Schwingschleifer / Schleifgiraffen

Reinigen bei Bautätigkeiten Bau-Entstauber

Stemmen, MeißelnWände, Decke

Abgesaugte Handmaschinen

Schleifen von Estrich Abgesaugte Schleifmaschinen

Bohren Absaugbohrer bzw. Bohrmaschinen mit Absaugung, Bohren mit Absaughaubeund Bau-Entstauber

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Page 36: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

34 | www.farbe.de

6.7 Lagerung von Gefahrstoffen

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 510) beinhaltet Festlegungen zur Lagerung aller Gefahrstoffe in ortsveränderlichen Behältern. Für das Maler- und Lackiererhandwerk ist insbesondere die Lagerung von entzündbaren Flüssig-keiten relevant, da Produkte mit Gefährlichkeitsmerkmalen wie akut toxisch, krebserzeugend, selbstentzündlich, usw. kaum vorkommen.

Lagern bedeutet, dass die Bereitstellung von Gefahrstoffen länger als 24 Stun-den, bzw. über den darauffolgenden Werktag hinaus dauert. Gefahrstoffe die nicht innerhalb einer Schicht verarbeitet werden, unterliegen also den Regelun-gen der Lagerung.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Allgemein ist die Lagerung so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Be-schäftigten auf ein Minimum reduziert wird.

Zu den Schutzmaßnahmen zählen u. a.:• GestaltungdesLagers• OrganisationderArbeitsabläufe• GetrennteLagerungvonentzündbarenStoffen,wieLösemittel,Lackeund

brennbaren Stoffen wie z. B. Holz, Papier, Tapeten, Abfall.

Verboten ist die Lagerung von Gefahrstoffen in Treppenräumen, auf Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten und engen Höfen sowie in Pau-sen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünften.

Kleinmengenregelung

Mit der Kleinmengenregelung zur Lagerung von (entzündlichen) Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohngebäuden sind Grenzwerte festgelegt. Werden Gefahrstoffe in Mengen oberhalb der in nachfolgenden Tabelle genannten Men-genschwelle gelagert, sind diese in einem Gefahrstofflager, speziellen Lagerräu-men, in zugelassenen Sicherheitsschränken oder im Freien zu lagern. Die Lager-mengen gelten auch für Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen.

Lagermengen entzündbarer Flüssigkeiten in kg.

* Für zerbrechliche Gefäße (z. B. Glasflaschen) gelten deutlich geringere Lagermengen!

Ort der Lagerung (Lagerung in sonstigen Gefäßen*)

Hochentzündlich/ leichtentzündlich

Entzündlich

Keller von Wohnhäusern (Gesamtkeller) 10 20

Grundfläche bis 200 m2 60 120

Grundfläche ab 200 bis 500 m2 200 400

Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels

TRGS 510Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

TRGS 510 Anlage 2Lagerung von bestimmten Gefahr- stoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Page 37: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 35

TRGS 510 Nr. 4.2Allgemeine Schutzmaßnahmen (Auswahl)

- Verpackungen und Behälter müssen

so beschaffen sein, dass nichts un-

gewollt nach außen gelangen kann.

- Gefahrstoffe dürfen nicht in

Behältern aufbewahrt werden,

durch deren Form oder Inhalt sie

mit Lebensmitteln verwechselt

werden können.

- In unmittelbarer Nähe der Lager-

behälter mit entzündlichen Gefahr-

stoffen dürfen sich keine wirksa-

men Zündquellen befinden.

TRGS 510 Nr. 4.3Zusätzliche Schutzmaßnahmen (Auswahl)

- Gefahrstoffe dürfen nur übersicht-

lich geordnet aufbewahrt und

gelagert werden.

- Die Lager sind in einem ordnungs-

gemäßen Zustand zu halten.

- Gefahrstoffe müssen so gelagert

werden, dass freiwerdende Stoffe

erkannt werden.

- Rauchen ist im Lager verboten.

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Lagerung im Betrieb

Bestimmte Mengen an Gefahrstoffen können ohne Einrichtung eines Gefahr-stofflagers mit bestimmten baulichen Anforderungen im Betrieb gelagert wer-den. Auch kann die Lagerung in Sicherheitsschränken oder auf dem Betriebs-gelände, z. B. in einer Garage erfolgen. Die zulässigen Mengengrenzen gibt die Tabelle 1 der TRGS 510 an.

Allgemein ist ab 1000 kg Gefahrstoffe in jedem Fall ein Gefahrstofflager nach TRGS 510 erforderlich. Für spezielle Gefahrstoffe kann dies schon ab geringeren Mengen der Fall sein.

Bestimmte Gefahrstoffe dürfen gemeinsam nur mit einer Trennung gelagert werden. Das Zusammenlagerungsverbot bestimmter Gefahrstoffe gilt ab 200 kg Lagermenge und betrifft im Malerhandwerk insbesondere das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten und oxidierenden Stoffen (Wasserstoffperoxyd, Per-oxydhärter).

Lagermengen

Die Lagerung von Gefahrstoffen außerhalb von Gefahrstofflagern ist bis zu den in der Tabelle 1 der TRGS 510 genannten Mengen zulässig. Bei Überschreitung der Mengenschwellen muss in einem Gefahrstofflager nach Anforderungen der TRGS 510 gelagert werden. Dann werden bestimmte bauliche Anforderungen, Anforderungen an den Brandschutz und zusätzliche Schutzmaßnahmen bezo-gen auf die gelagerten Gefahrstoffe an das Lager gestellt.

Für Gefahrstoffe allgemein gilt:

• bis1000kgGefahrstoffekönnenmitallgemeinenSchutzmaßnahmennach Nr. 4.2 der TRGS 510 gelagert werden (kein Gefahrstofflager)

• über1000kgisteinGefahrstofflagerundzusätzlicheSchutzmaßnahmennach 4.3 erforderlich.

Ausgewählte Mengenschwellen einiger für das Maler- und Lackiererhand-werk relevanter Gefahrstoffe für die kein Gefahrstofflager erforderlich sind:

Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten• bis10kgextrementzündbar(H224) • bis20kgleichtentzündbar(H225)

Entzündbare Flüssigkeiten (H226)• bis100kg,wennderFlammpunktkleinerals55°Cist • bis1000kg,wennderFlammpunktgrößerals55°Cist

Aerosolpackungen/Druckgaskartuschen (H220 bis H223) • bis20kg

Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind (H260; H261) • bis200Kg

Gase in Druckgasbehältern, z. B. Propangasflaschen (H220, H280) • bis2,5Liter

Page 38: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

36 | www.farbe.de

6 Gefahrstoffe im Betrieb

BG BAU BausteinLagerung von Druckgasflaschen in Gebäuden A 063 Lagerung von Druckgasflaschen im Freien A 064

Kennzeichnung von Lagerräumen

Rauchen/offene Flamme verboten

Zutritt für Unbefugte verboten

Beispiele:

Lösemittelhaltige Alkydharzlacke sind in der Regel mit dem Gefahrenhinweis H 226 (entzündbar) versehen. 100 kg können hiervon ohne Einrichtung eines Ge-fahrstofflagers gelagert werden. Hat der Alkydharzlack einen Flammpunkt über 55°C(Sicherheitsdatenblatt)istbiszueinerLagermengevon1000kgkeinGe-fahrstofflager erforderlich.

Von lösemittelhaltigen Isoliersprays mit Kennzeichnung H 222 können 20 kg ohne Erfordernis eines Lagerraums gelagert werden. Dasselbe gilt für Verdün-nungsmittel mit der Kennzeichnung H 226. Die jeweiligen Mengen sind bei glei-cher Gefahrenklasse zu addieren.

Lagerung von Propangasflaschen

Für die Lagerung von Propangasflaschen sind besondere Verbote zu beachten:

• PropangasflaschendürfennichtunterErdgleiche(Keller)gelagertwerden,das gilt auch für Baustellen. Zulässig ist die Lagerung, wenn bestimmte technische Lüftung oder natür-liche Lüftung vorhanden ist. Die Lagerung ist beschränkt auf 50 Druckgas-behälter.(TRGS510§10.3Nr.4und5)

• Propangasflaschendürfennichtmitentzündbaren(brennbaren)Flüssig-keiten zusammen gelagert werden.

• LagerungundTransportvonPropangasflaschensindnurmitSchutzkappein gut belüfteten Räumen/Fahrzeugen erlaubt.

Bauliche Anforderungen an ein Gefahrstofflager

Der Lagerraum muss von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) abgetrennt sein.

Der Auffangraum muss für das Lagergut undurchlässig sein und aus nichtbrenn-baren Baustoffen bestehen. Die materiellen Anforderungen an die Beschaffen-heit und Größe des Auffangraums sind in den wasserrechtlichen Bestimmun-gen geregelt.

Der Auffangraum ist an die Lagerkapazität der gelagerten Flüssigkeiten (ein-schließlich verflüssigter Gase) anzupassen und sollte ohne zusätzliche Maßnah-men mindestens den Rauminhalt des größten Behälters fassen können.

Der Auffangraum muss aus solchen Materialien bestehen, die keine Gefährdung beim Austreten der gelagerten Flüssigkeiten bzw. verflüssigten Gase hervorru-fen.

Die Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe haben, wenn dies zu einer Gefähr-dung von Personen oder der Umwelt führen kann. Dies kann z. B. bei direkter Verbindung zur öffentlichen Kanalisation oder Vorfluter gegeben sein.

Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben.

Page 39: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 37

BG BAU BausteinLagerräume für brennbare Flüssigkeiten A 062

BetrSichV § 9 Nr. 4Werden Arbeitsmittel in Bereichen

mit gefährlicher explosionsfähiger

Atmosphäre verwendet oder kommt

es durch deren Verwendung zur Bil-

dung gefährlicher explosionsfähiger

Atmosphäre, müssen die erforderli-

chen Schutzmaßnahmen getroffen

werden, insbesondere sind die für die

jeweilige Zone geeigneten Geräte und

Schutzsysteme einzusetzen.

DGUV 209-089Der Universal-Vorbereitungsbereich für die KFZ Reparaturlackierung

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Praxistipps:

• LagermengenanentzündbarenFlüssigkeitensogeringwiemöglichhalten!

• AufdasUmfüllensolltegenerellverzichtetwerden,umdasEntstehenei-ner explosionsfähigen Atmosphäre auszuschließen, denn Bereiche in de-nen umgefüllt wird, sind als explosionsgefährdete Zone 1 einzustufen. Dies gilt unabhängig von der Umfüllmenge.

• PrüfenSiedieLagerbedingungennachMaßgabederTRGS510.

• Für die Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen (z.B.WDVSKlebe-undMontageschäume)istdieTRGS510§11undbeiVorrats/Verkaufsräumen die Anlage 2 Nr. 2 zu beachten.

• LassenSiesichvorderEinrichtungeinesGefahrstofflagersvonFachkräf-ten beraten.

• Propangasflaschen in speziellen verschließbaren Metall- oder Gitter-schränken im Freien lagern.

• LeichtbrennbareMaterialien,wieAbdeckpapier,Tapeten,KartonsundAu-toreifen sowie Lebensmittel sind getrennt von brennbaren Flüssigkeiten zu lagern. Unbefugten ist der Zutritt zu verbieten.

6.8 Explosionsschutz und Explosionsschutzdokument

Explosionsschutz an Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Anlagen

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung und Prü-fung von Arbeitsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen. Es gehört zu den Aufgaben des Arbeitgebers den sicheren Betrieb der Lackieranlage zum Schutz vor Bränden/Explosionen durch Prüfungen mindestens bis zur nächsten Prü-fung sicherzustellen. Informieren Sie sich bei Ihrem Lackierkabinenhersteller, ob im Rahmen der regelmäßigen Wartungsarbeiten zusätzlich auch die gesetzlich festgelegten Prüfungen von geeignetem Fachpersonal ausgeführt werden kön-nen.

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und wiederkehrend spätestens alle sechs Jahre ist das Explosionsschutzkonzept einschließlich der Zoneneinteilung, Zo-nenplan und den festgelegten Maßnahmen von einer befähigten Person ent-sprechend BetrSichV Anlage 2, Abschnitt 3.3 zu prüfen.

Die Prüfung von explosionsgeschützten Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll-/ Regeleinrichtungen, Leuchtmitteln innerhalb von Spritzkabinen sind wiederkehrend alle drei Jahre und Prüfungen an Lüftungsanlagen jährlich wie-derkehrend von einer befähigten Person nach Abschnitt 3.1 durchzuführen.

Anstatt der zuvor genannten Prüfungsanforderungen ist alternativ ein betriebs-bezogenes Instandhaltungskonzept zulässig, wenn die Explosionssicherheit der Anlage dadurch gewährleistet ist.

Page 40: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

38 | www.farbe.de

Zoneneinteilung (Gase)Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefähr-

liche explosionsfähige Atmosphäre

als Gemisch aus Luft und brennba-

ren Gasen über lange Zeiträume oder

häufig vorhanden ist.

Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich im

Normalbetrieb gelegentlich eine

gefährliche explosionsfähige Atmos-

phäre als Gemisch aus Luft und

brennbaren Gasen bilden kann.

Zone 2 ist ein Bereich, in dem im

Normalbetrieb eine gefährliche

explosionsfähige Atmosphäre als

Gemisch aus Luft und brennbaren

Gasen normalerweise nicht auftritt,

und wenn doch, dann nur selten und

für kurze Zeit.

Warnung vor explosionsgefährlicher Atmosphäre

6 Gefahrstoffe im Betrieb

Explosionsgefährdete Bereiche ermitteln und dokumentieren

Die BetrSichV und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordern vom Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, bei der Gefährdungsbeurteilung explosionsgefährdete Bereiche festzulegen. Darüber hinaus kann der Ex-Be-reich in Zonen eingeteilt werden. (Zone 0, Zone 1, Zone 2). Das Ergebnis dieser Beurteilung ist mit einem Dokument (Explosionsschutzdokument) nachzuwei-sen.(GefStoffV,AnhangI,Nummer1–Brand-undExplosionsgefährdungen).ImAnhang zu diesem Leitfaden ist ein Musterformular beigefügt.

Bei einer passiven Lagerung ist die Festlegung eines Ex-Bereichs nicht erforder-lich, wenn die Originalbehälter (in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehäl-tern)dichtverschlossensind,dieProduktenichtüber30°Cerhitztwerden.EineBelüftung des Raums ist nicht erforderlich.

Mit explosionsfähigen Dämpfen, Gasen ist zu rechnen:

1. In und um Spritzkabinen und Spritzständen (Zone 1 oder 2).

2. An Arbeitsplätzen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Zone 0, 1 oder 2).

3. In Lagerräumen: • BeiaktiverLagerunginRäumenmiteinemRauminhaltbis100m3 und

mindestens 0,4-fachen Luftwechsel pro Stunde raumhoch Zone 2. • BeiaktiverLagerungistderUmkreis,indemabgefülltwirdZone1,

darüber hinaus Zone 2. Dies gilt unabhängig von der Art der Abfüllung und der abgefüllten Menge.

Anforderungen an explosionsgefährdete Bereiche

Für explosionsgefährdete Bereiche ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und auszuhängen. Die Beschäftigten sind zu unterweisen.

In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen, wie z.B. das Rauchen und offenes Feuer, verboten.

Die Zusammenlagerung mit brennbaren Gasen (z.B. Propangasflaschen, Druck-gaspackungen) ist verboten.

Zum Löschen von Entstehungsbränden sind geeignete und funktionsfähige Feuerlöscher deutlich sichtbar bereitzustellen. Die Feuerlöscher sind regelmä-ßig (alle 2 Jahre) zu überprüfen.

Page 41: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 39

Brandschutzordnung Teil A

Brände verhüten

Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

Verhalten im Brandfall

Ruhe bewahren

Brand melden

Notruf 112

In Sicherheit bringen

Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen

Gefährdete Personen warnen,

Hilflose mitnehmen

Türen schließen

Keinen Aufzug benutzen

Sammelstelle aufsuchen

Auf Anweisungen achten

Löschversuch unternehmen

Feuerlöscher

benutzen

Brandschutzordnung nach DIN 14096

Aushang: Brandschutzordnung Teil 1

DGUV Vorschrift 3Elektrische Anlagen und Betriebsmittel § 5 Prüfungen

Kennzeichnung der Betriebsräume

Zutritt für Unbefugte verboten

offene Flamme verboten, Rauchen verboten

7. Vorbeugender Brandschutz

Lagerräume mit leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen, wie La-cken und Verdünnungen sowie die Verarbeitung von entzündbaren Produkten (siehe Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung und Sicherheitsdatenblatt) in Lackier-/Pulverbeschichtungsanlagen, sind Bereiche mit großer Gefährdung durch Brand und Explosion.

Wie unter Punkt 6.8 Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes bereits be-schrieben, sind für derartige Betriebsstätten Explosionsschutzdokumente zu erstellen.

Die Beschäftigten müssen zum Verhalten in Lagerräumen und zum Umgang mit Gefahrstoffen regelmäßig unterwiesen werden. Die Betriebsanweisung ist deutlich sichtbar auszuhängen. Auf die Gefahren ist mit entsprechenden Pikto- grammen (Zutritt für Unbefugte verboten; Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten) hinzuweisen.

Für den vorbeugenden Brandschutz ist die Überprüfung der elektrischen Anla-ge in den Lagerräumen und Werkstätten von besonderer Bedeutung. Ein Funke oder ein unbemerkter Kurzschluss kann bereits einen Brand auslösen.

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Quelle: DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A:)

Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel

4 Jahre

Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art” (z.B.DINVDE0100Teil720–Feuergefährdete Betriebsstätten)

1 Jahr auf ordnungs-gemäßen Zustand

Elektrofach-kraft

Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehler-spannungs-Schutzschalter

auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung

Benutzer

•instationärenAnlagen 6 Monate

•innichtstationärenAnlagen (z. B. Baustromverteiler)

arbeits-täglich

Praxistipp:Bei nicht erfolgter Prüfung der elektrischen Anlage kann im Falle eines Brand-schadens der Versicherungsschutz verweigert werden. Betriebsinhaber sollten sich bei ihrem Sachversicherer erkundigen, welche Fristen für die Überprüfung der elektrischen Anlage festgelegt sind.

7 Vorbeugender Brandschutz

Page 42: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

40 | www.farbe.de

7 Vorbeugender Brandschutz

Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

ASR A2.25.2 Grundausstattung mit Feuer-

löscheinrichtungen. Der Arbeitgeber

hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art

und Umfang der im Betrieb vorhan-

denen brennbaren Stoffe, der Brand-

gefährdung und der Grundfläche der

Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl

bereitzustellen.

Piktogramm F001 Feuerlöscher

Bei einem Entstehungsbrand im Betrieb ist der Feuerlöscher die erste Wahl. Er ist sofort griff- und einsatzbereit. Und auch Laien können ihn ohne große Prob-leme und mit Erfolg einsetzen. Das alles funktioniert aber nur, wenn einige Vo-raussetzungen erfüllt sind. Nur die vorgeschriebenen Feuerlöscher angeschafft zu haben, reicht nicht aus!

Die ASR A2.2 sieht für alle Arbeitsstätten eine Grundausstattung mit tragbaren Feuerlöschern vor. Diese ist für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ausreichend. Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind zusätzlich zur Grundausstattung weitere Maßnahmen zum Schutz bei Entstehungsbrän-den zu treffen.

Im Brandfall muss der Feuerlöscher griffbereit sein. Deshalb ist es erforderlich:• Feuerlöschergutsichtbaraufbewahren/anbringen.

• AufbewahrungsortederFeuerlöscher,dienichtgutsichtbarsind,mitdemBrandschutzzeichen F001 »Feuerlöscher« kennzeichnen. (ASR A1.3 Si-cherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen)

• AufbewahrungsortederFeuerlöschersowählen,dassdieseleichterreich-bar und jederzeit zugänglich sind.

• HängendeFeuerlöscherinGriffhöhevon80bis120cmanbringen.Damitalle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sie ohne große Anstrengung abneh-men können.

• OrtemitbesondererBrandgefahrmitFeuerlöscherinunmittelbarerNähe,aber mit sicherem Abstand ausstatten, z. B. Arbeiten mit offener Flamme, Schweiß- und Lötarbeiten, brennbare Flüssigkeiten.

• LeichtbrennbareMaterialien,wieAbdeckpapier,Tapeten,KartonsundAu-toreifen sowie Lebensmittel sind getrennt von brennbaren Flüssigkeiten zu lagern. Unbefugten ist der Zutritt zu verbieten.

• ZumLöschenvonEntstehungsbrändensindgeeigneteundfunktionsfähigeFeuerlöscher deutlich sichtbar bereitzustellen. Die Feuerlöscher sind regel-mäßig (alle 2 Jahre) zu überprüfen.

Brandschutzhelfer

Um die unmittelbare Bekämpfung eines Brandes vor Ort schnellstmöglich ein-leiten zu können, ist in der Arbeitsstättenverordnung A2.2 die Benennung und Ausbildung von Brandschutzhelfern vorgeschrieben.

Bei der Ausstattung von Arbeitsstätten und bei stationären Baustelleneinrich-tungen wie z. B. Baubüros, Unterkünften ist in der Regel ein Anteil der Beschäf-tigten von 5% als Brandhelfer ausreichend.

Die Ausbildung beinhaltet neben Themen wie die Funktions- und Wirkungswei-se von Feuerlöscheinrichtungen auch praktische Übungen. Idealerweise sollten alle Mitarbeiter an einer solchen Übung teilnehmen. Und jeder sollte dabei zu-mindest einmal mit dem Feuerlöscher einen Brand löschen.

Page 43: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 41

Achten Sie darauf, dass bei Tätigkeiten mit einer hohen Brandgefährdung auf Baustellen, die Mitarbeiter im Umgang mit Feuerlöschern unterweisen und Feu-erlöscher nahe des Arbeitsumfeldes verfügbar sind.

Regelmäßige Überprüfung der Feuerlöscher

Feuerlöscher müssen im Brandfall einsatzbereit sein. Deshalb müssen Feuerlö-scher mindestens alle zwei Jahre regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit ge-prüft werden. Das macht eine befähigte Person (Sachkundiger), z. B. vom Prüf-dienst der Herstellerfirmen oder ein unabhängiger Prüfer. Der Prüfnachweis (Plakette) muss gut sichtbar und dauerhaft auf dem Feuerlöscher angebracht sein.

ASR 2.2 Nr. 6.3 Wartung und Prüfung

Der Arbeitgeber hat Brandmelde- und

Feuerlöscheinrichtungen in regelmä-

ßigen Abständen sachgerecht instand

zu halten und auf ihre Funktions-

fähigkeit prüfen zu lassen.

7 Vorbeugender Brandschutz

Page 44: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

42 | www.farbe.de

Mutterschutzgesetz § 9 Gestaltung der Arbeitsbedin-gungen; unverantwortbare Gefährdung(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestal-

tung der Arbeitsbedingungen einer

schwangeren oder stillenden Frau alle

aufgrund der Gefährdungsbeurtei-

lung erforderlichen Maßnahmen für

den Schutz ihrer physischen und psy-

chischen Gesundheit sowie der ihres

Kindes zu treffen.

Handlungshilfen:Das Branchenportal www.farbe-arbeits-sicherheit.de bietet ein Modul an, mit dem die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz erstellt werden kann.

8. Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz

Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes legen seit dem 01. Januar 2018 fest, dass die Beurteilung des Gesundheitsschutzes von werdenden und stillen-den Müttern Bestandteil der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ist.

Mit der Neuordnung des Mutterschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Pflicht eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Das bedeutet, die Arbeitsbedingungen müssen auf ausreichenden Gesundheitsschutz für Schwangere überprüft werden, unabhängig davon, ob überhaupt eine Frau be-schäftigt wird und unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin momentan schwan-ger oder stillend ist.

Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft seiner Beschäftigten, muss zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung für diesen konkreten Anlass er-stellt werden.

Bei der Überprüfung des Arbeitsplatzes und Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die 3-stufige Rangfolge zu beachten:• UmgestaltungdesArbeitsplatzes• Arbeitsplatzwechsel• Beschäftigungsverbot

Ein Beschäftigungsverbot darf als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nur ausgesprochen werden, wenn weder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes, noch ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist.

DasMuSchGbeschreibtinden§11und12unzulässigeTätigkeitenundArbeits-bedingungen. In der Gefährungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Gesundheit der Frau und des Kindes durch • chemische(Gefahrstoffe)• physikalische(tragen,bücken,Absturz,Lärm,Hitze,Kälte)• biologische(Schimmelpilze,Bakterien)Einwirkungen gefährdet ist, und verantwortbar weiterbeschäftigt werden kann.

Praxistipp

Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft ist zu beachten:• GefährdungsbeurteilungMutterschutzfürdenkonkretenFall• SchwangerschaftbeiAufsichtsbehördemelden• AushangpflichtdesMuSchGprüfen• Schutzfristenbeachten• Dokumentations-undInformationspflichten

8 Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz

Page 45: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 43

Arbeitsschutzgesetz § 4 Allgemeine Grundsätze1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass

eine Gefährdung für das Leben sowie

die physische und die psychische

Gesundheit möglichst vermieden und

die verbleibende Gefährdung mög-

lichst gering gehalten wird.

Handlungshilfen zur GefährdungsbeurteilungDas Branchenportal www.farbe-arbeits-sicherheit.de bietet ein Modul an, mit dem die psychischen Belastungen beur-teilt werden können. Für größere Betrie-be ist www.demandu.de geeignet.

9 Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

9. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer seit 2014 eine Gefähr-dungsbeurteilung zur psychischen Belastung bei der Arbeit zu erstellen. Gerade aufgrund der steigenden Krankmeldungen wegen einer Vielzahl an psychischer Belastungen und Problemen bei der Alltags- und Stressbewältigung ist die Be-achtung der Stressoren eine wichtige Aufgabe.

Inhalt der Gefährdungsbeurteilung ist nicht den Gesundheitszustand einzelner Personen zu bewerten, sondern Arbeitsbedingungen. Beispielweise Unterbre-chungen bei der Arbeit, hoher Zeitdruck, Handlungsspielraum, Informations-fluss, Führung, oder das Betriebsklima.

Der Begriff „psychische Belastung“ beschreibt wertneutral die Gesamtheit aller erfahrbaren Einflüsse, die von Außen auf den Menschen zukommen und psy-chisch auf ihn Einwirken. Die „psychische Beanspruchung“ beschreibt die indivi-duelle Einwirkung der Belastung auf den Menschen in Abhängigkeit seiner Res-sourcen (Gesundheit, Erfahrung, Qualifikation, Motivation).

Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung durchzuführen ist und auszusehen hat. Berufsgenossenschaften und die Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) schlagen folgen-de Möglichkeiten vor:• Interview• Workshop• Mitarbeiterbefragung

Praxistipp

Die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb hat wesentlichen Einfluss auf die Aus-wahl einer geeigneten Methode.

Betriebe bis 10 Beschäftigte

Die psychischen Belastungen können durch Interviews oder moderierte Work-shops ermittelt werden. Die moderierende Person ist dabei mit Bedacht auszu-wählen. Wenn die Moderation beispielsweise durch eine Führungskraft durch-geführt wird, besteht die Gefahr des erwünschten Antwortverhaltens und das Ergebnis spiegelt nicht die wahren Bedingungen wider.

Betriebe über 10 Beschäftigte

Bei größeren Unternehmen eignen sich Workshops und Mitarbeiterbefragungen, um Kenntnisse über die Arbeitsbedingungen im eigenen Betrieb zu gewinnen, und Maßnahmen daraus abzuleiten. Zur Mitarbeiterbefragung können anonymi- sierte schriftlich zu beantwortende Fragenlisten eingesetzt werden oder Online-Tools wie z. B. www.demandu.de. Durch eine anonyme Mitarbeiterbefragung erhält der Unternehmer insbesondere bei einer hohen Beteiligung ein detaillier-tes Stimmungsbild der Organisation. Auf dieser Grundlage können zielgerichtet die psychischen Belastungsfaktoren ermittelt und angemessene Maßnahmen entwickelt werden.

Page 46: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

44 | www.farbe.de

10. Weiterführende Informationen

10.1 Checkliste zum Handlungsbedarf für UnternehmerBeurteilen Sie selbst den Stand der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung Ihrer Beschäftigten. Die nachfolgenden Fragen geben einen Überblick über wichtige Unterlagen, die Sie zur rechtssicheren Führung Ihres Betrie-bes nutzen sollten.

Sollten die Fragen nicht eindeutig mit Ja beantwortet werden können, besteht Handlungsbedarf. Wenden Sie sich an die Technische Beratungsstelle Ihres Verbandes oder an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Ihren Betriebsarzt.

10 Weiterführende Informationen

Fragen Ja Nein

1. Haben Sie für Arbeitstätigkeiten der Beschäftigten eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung angefertigt?

2. Wird diese Gefährdungsbeurteilung jährlich aktualisiert?

3. Haben Sie für die Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Gefahrstoffen ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis erstellt?

4. Werden Ihre Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr zum Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen und liegt dazu ein schriftlicher Nachweis vor?

5. Sind Ihren Mitarbeitern Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen bekannt ?

6. Haben die Mitarbeiter Zugriff auf die Betriebsanweisungen (Aushang)?

7. Sind die Mitarbeiter zum Umgang mit Arbeitsmitteln unterwiesen (z. B. Arbeitsgerüste, Stehleitern, Hubarbeitsbühnen, Hochdruckstrahler, Spritzpistolen)?

8. Sind die Mitarbeiter zu Absturzgefahren unterwiesen?

9. Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (z. B. Atem-schutz, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe)?

10. Bieten Sie Ihren Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an (z. B. Arbeiten mit Lösemitteln oder Feuchtarbeiten)?

11. Nehmen Mitarbeiter, die Atemschutzmasken mit Kombifilter (z. B. A2P2) tragen müssen an der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (Pflichtuntersuchung) teil?

12. Sind den Mitarbeitern Name und Telefon-Nr. des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft bekannt?

13. Sind eine ausreichende Anzahl Ersthelfer vorhanden?

14. Haben Sie für Ihre Betriebsräume explosionsgefährdete Bereiche ermittelt und ein Explosions-schutzdokument erstellt (z. B. Lagerräume, Spritzkabine)?

15. Sind im Lagerraum die Sicherheitskennzeichen „Zutritt für Unbefugte verboten; Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten; Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ angebracht?

16. Sind im Lagerraum geprüfte Feuerlöscher vorhanden?

17. Ist im Lagerraum für Gefahrstoffe eine Betriebsanweisung ausgehängt?

Page 47: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 45

T 0711 / 25 26 97 - 0F 0711 / 25 26 97 - [email protected]

T 089 / 6 00 87 66 - 30F 089 / 6 00 87 66 - [email protected]

T 030 / 22 32 86 - 27F 030 / 22 32 86 - [email protected]@farbe-bb.de

T 069 / 97 12 13 - 0F 069 / 17 25 [email protected]

T 05 11 / 34 91 92 - 0F 0511 / 3 88 32 [email protected]

T 0221 / 23 45 13F 0221 / 98 59 33 [email protected]

T 02301 / 96 29 15 10F 02301 / 96 29 15 [email protected]@farbe-westfalen.de

T 069 / 66 57 53 - 00F 069 / 66 57 53 - [email protected]

10 Weiterführende Informationen

10.2 Technische Beratungsstellen des Maler- und Lackiererhandwerks und Ansprechpartner

Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Baden-WürttembergThomas MaierHeusteigstraße 19, 70182 Stuttgart

Landesinnungsverband des Bayerischen Maler- und LackiererhandwerksAlexander SchwarzUngsteiner Straße 27, 81539 München

Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Berlin-BrandenburgBeate Bliedtner Walter FelderWuthenowstr.aße1, 12169 Berlin

Verband Farbe Gestaltung Bautenschutz HessenAnja BrunnengräberKettenhofweg14–16,60325Frankfurt/M.

Malerverband Niedersachsen LIV für das Maler-, Lackierer- und FahrzeuglackiererhandwerkBurkhard HirselandSodenstraße 2, 30161 Hannover

Maler- und Lackiererinnungsverband NordrheinDr. Andreas SchützPohligstraße 3, 50969 Köln

Maler- und Lackiererinnungsverband WestfalenMartin DeimelBernd MichalzikGottlieb-Daimler-Straße 35, 59439 Holzwickede

Bundesverband Farbe Gestaltung BautenschutzDr. Oliver NicolaiGräfstraße 79, 60486 Frankfurt/M.

Page 48: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

46 | www.farbe.de

10 Weiterführende Informationen

10.3 Sicherheit mit Farbe-Arbeitssicherheit und AnsprechpartnerDas Online-Expertenportal www.farbe-arbeitssicherheit.de dient der praxisna-hen und einfachen Umsetzung geltender Regelwerke und bietet u. a. folgende Praxishilfen an:

• Gefährdungsbeurteilung• GefahrstoffverzeichnisundExplosionsschutzdokument• Arbeitsmittel• Unterweisung• Aufgaben-undTerminplanung

Die einfachen browserbasierten Anwendungen sind unabhängig vom Betriebs-system und sonstiger Software.

Farbe-Arbeitssicherheit ist die Kombination von persönlicher Beratung und In-ternetunterstützung zur optimalen Betreuung von Maler- und Lackiererbetrie-ben im Arbeitsschutz und wurde exklusiv für Innungsbetriebe geschaffen. Über 160 Innungsbetriebe, Innungen, Landesinnungsverbände und der Bundesver-band Farbe haben an der Entwicklung mitgearbeitet.

Ansprechpartner:Basiknet Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreutstraße 4, 10777 Berlin T 030 / 3 15 82 - 465www.farbe-arbeitssicherheit.de F 030 / 3 15 82 - 400

10.4 GISBAUGISBAU ist das Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU. Ziel von GISBAU ist, für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu sorgen und so dazu bei zu tragen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu vermeiden.

Es bietet:• umfassendeInformationenüberGefahrstoffebeimBauen,Renovieren

und Reinigen• Betriebsanweisungengemäߧ14derGefahrstoffverordnung• HandlungsanleitungenundBroschürenzurGefahrstoffproblematik• dasProgrammWINGISalsOnline-Version,Download-DateioderWINGIS

Mobile APP. Wingisonline bietet Informationen bei Tätigkeiten mit Gefahr-stoffen beim Bauen: www.wingisonline.de

• aktuelleSicherheitsdatenblätterfürBau-ChemikalienallerArtunter: www.gefkomm-bau.de

Page 49: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 47

11 Anhangverzeichnis

10.5 Offensive Gutes Bauen – Praxishilfe zur RessourcennutzungDie Offensive Gutes Bauen bietet als Praxishilfe einen Unternehmenscheck an, um Potentiale im Unternehmen besser zu nutzen und Arbeits- und Bauprozes-se zu verbessern.

Teil A des Checks beschäftigt sich mit den Themen:• A1Strategie• A2MarktundKunde• A3FührungundOrganisation• A4Personal• A5Liquidität

Teil B mit den arbeitsschutzrelevanten Themen:• B1AngebotundVertrag• B2KooperationderamBauBeteiligten• B3PlanungundArbeitsvorbereitung(Ressourcen)• B4Arbeitsmittelund-stoffe(Beschaffung)• B5DurchführungundSteuerung

11. Anhangverzeichnis01 Betriebsanweisung Fahrzeugvorbereitung02 Betriebsanweisung Spritzlackieren in der Lackierkabine03 Betriebsanweisung Gefahrstofflagerung04 Betriebsanweisung Reinigungsgerät05 Betriebsanweisung Persönliche Schutzausrüstung (PSA)06 Betriebsanweisung Mischraum07.1 Betriebsanweisung Gefahrstoff07.2 UnterweisungsformularGefahrstoffe–Atemschutz08 Betriebsanweisung Stehleiter09.1 Betriebsanweisung Gerüst09.2 Unterweisung Gerütsbenutzer09.3 Checkliste Gerüstkontrolle10 Arbeiten im Freien bei Hitze 11 Explosionsschutzdokument12 Gefahrensymbole

Page 50: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

48 | www.farbe.de

11 Anhang | 01 Betriebsanweisung Fahrzeugvorbereitung

Nummer: Arbeitsplatz: Werkstatt, Füllerplatz

BETRIEBSANWEISUNG

Firmenstempel

Anwendungsbereich

Fahrzeugvorbereitung

Entfernen und Schleifen der Altbeschichtung, Entfetten und Spachteln von Untergründen

Gefahren für Mensch und Umwelt

• Gesundheitsschädlich beim Einatmen, verschlucken und bei der Berührung mit Haut u. Augen • Peroxidhärter: Verursacht Ätzungen, reizt Augen, Atemorgane und Haut • Schädigung der Lungenfunktion durch Feinstäube • Schleifstäube evtl. Schwermetallhaltige nicht in die Kanalisation gelangen lassen • Brand- und Explosionsgefahr durch eingesetzte Beschichtungsstoffe und Verdünner. • Gefahr der Selbstentzündung / elektrostatischen Zündung.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

• Behälter stets geschlossen halten. • Feuer, Rauchen und offenes Licht verboten • Explosionsschutzdokument beachten • Feuerlöscheinrichtungen nicht zustellen • Schutzbrille tragen • Staubmaske tragen • Beim Entfetten lösemittelbeständige Handschuhe tragen • Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren, nicht Essen und Trinken

Verhalten im Gefahrfall

• Im Brandfall Feuerwehr alarmieren ggf. unter Eigensicherung Löschversuch unternehmen. • Betriebsinhaber informieren • Ausgelaufene flüssige Gefahrstoffe mit Aufsaugmittel aufnehmen

Notruf: 112

Erste Hilfe

• Unfallstelle sichern, Geräte stromlos schalten und gegen Wiedereinschalten sichern. • Je nach Art der Verletzung Erste Hilfe leisten; ggf. Hilfe herbeirufen. Tel. Ersthelfer: Tel. Arzt: Tel. Vorgesetzter: • Eintreffendes Hilfspersonal auf eventuell bestehende Gefahren hinweisen. • Informationen über die Eigenschaften der eingesetzten Stoffe für den Arzt / Helfer bereithalten. • Vorgesetzten / Vertreter informieren und hinzuziehen.

Entsorgung

• Rückstände von Beschichtungsstoffen, Lackschlamm, Filtermaterialien, Putzlappen, ausgehärtete Beschichtungsstoffreste und restentleerte Behälter etc. nach Vorgabe des Betriebsinhabers entsorgen..

Erstellt am: Nächste Überprüfung am:

Verantwortlicher: Unterschrift:

Page 51: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 49

11 Anhang | 02 Betriebsanweisung Spritzlackieren in der Lackierkabine

Nummer:Arbeitsplatz: Lackierkabine

MASCHINEN-BETRIEBSANWEISUNG

Firmenstempel

AnwendungsbereichLackierarbeiten in PKW- und LKW-Spritzkabinen

Aushärtung der Beschichtung im Umlufttrockner / Kombikabine

Gefahren für Mensch und Umwelt• Gesundheitsgefahren durch eingesetzte Beschichtungsstoffe, Verdünner u. Hilfsstoffe. • Brand- und Explosionsgefahr durch eingesetzte Beschichtungsstoffe und Verdünner. • Gefahr der Selbstentzündung / elektrostatischen Zündung. • Siehe Gefahrstoffbetriebsanweisungen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Raum- bzw. Spritzkabinenabluftanlage einschalten. • Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung der Absauganlagen und Schutzeinrichtungen. • Beim Spritzen durch geeignete Arbeitsweisen Overspray vermeiden. • Atemschutz verwenden. • 5 m um mobile Infrarottrockner darf keine Zubereitung, keine Spritzlackiereung erfolgen. • Bereitstellung von Beschichtungsstoffen nur für höchstens einen Schichtbedarf. in der Kabine • Behälter stets geschlossen halten. • Vor einem Wechsel von Beschichtungsstoffen, Nitro-, Polyester-, Epoxid-, PUR-, Kunstharz-, Epoxidharzlacken muss die gesamte Anlage gereinigt werden. • Nur die vorhandenen ex-geschützten Geräte verwenden. • Elektrostatisch aufladbare Gegenstände sind zu erden. • Ableitfähige Schutzschuhe tragen sowie Körperschutzkleidung. • Filtermaterialien wechseln.• Abgelagerte Beschichtungsstoffe regelmäßig entfernen; Papier arbeitstäglich. • Feuer, Rauchen und offenes Licht verboten. • Feuerlöscheinrichtungen nicht zustellen. • Sind Prüffristen abgelaufen, Prüfungen veranlassen.

Verhalten im Gefahrfall• Bei Störungen / Ausfall an den Absauganlagen Arbeiten einstellen; nach Möglichkeit für eine natürliche Entlüftungsmöglichkeit ins Freie sorgen und Vorgesetzten informieren. • Im Brandfall Feuerwehr alarmieren; ggf. unter Eigensicherung Löschversuch unternehmen. • Störungsbeseitigung an der Absauganlage und an Geräten nur durch Fachpersonal.

Notruf:112

Erste Hilfe• Unfallstelle sichern, Geräte stromlos schalten und gegen Wiedereinschalten sichern. • Je nach Art der Verletzung Erste Hilfe leisten

Krankenhaus: BüroTelefon: Telefon: • Eintreffendes Hilfspersonal auf eventuell bestehende Gefahren hinweisen.• Informationen über die Eigenschaften der eingesetzten Stoffe für den Arzt / Helfer bereithalten. • Vorgesetzten / Vertreter informieren und hinzuziehen.

Instandhaltung und Entsorgung• Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachpersonal durchführen. • Reinigungsintervalle nach Anweisung. Je nach Verschmutzungsgrad. • Arbeiten mit Zündgefahr wie Schweißen, Schleifen, Bohren – auch in der Umgebung – nur nach Vorliegen eines Erlaubnisscheins. • Rückstände von Beschichtungsstoffen, , Filtermaterialien, Putzlappen, ausgehärtete Beschichtungsstoffreste und restentleerte Behälter etc. nach Anweisung entsorgen.

Erstellt am:

Nächste Überprüfung am:

Verantwortlicher:

Unterschrift:

Page 52: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

50 | www.farbe.de

11 Anhang | 03 Betriebsanweisung Gefahrstofflagerung

Nummer: Arbeitsplatz: Lager

Betriebsanweisung Gefahrstofflagerung

Firmenstempel

Anwendungsbereich

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Betriebsanweisung sind: Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsveränderlichen Behältern Läger für brennbare Flüssigkeiten und andere Gefahrstoffe müssen so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und - bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit der Kennzeichnung hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich zusätzlich vor Explosionsgefahren, gewährleistet ist. Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten u.a. in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, in allgemein zugänglichen Fluren, in Dachräumen von Wohnhäusern und in Arbeitsräumen. .

Gefahren für Mensch und Umwelt

Vom Lagergut können folgende Gefahren ausgehen: Gesundheitsgefahr durch Hautkontakt, beim Einatmen oder Verschlucken giftiger, gesundheitsschädlicher, ätzender, reizender oder sensibilisierender Produkte, Brandgefahr durch hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche sowie brandfördernde Produkte, Explosionsgefahr durch Produkte, die explosionsfähige Dampf-/Luftgemische bilden, Berstgefahr bei unzulässiger Erwärmung von Druckgasbehaltern und Druckgaspackungen (Spraydosen), Umweltgefahr durch Produktfreisetzung, Eindringen ins Erdreich oder Oberflächengewässer sowie unsachgemäße Entsorgung von Abfällen und Freisetzung von Brandgasen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

• Unbefugten ist der Zugang verboten. • Rauchverbot einhalten. Verbot des Umgangs mit Feuer und offenem Licht. • Sehr giftige und giftige Produkte unter Verschluss oder so lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. • Rettungswege, Notausgänge und Feuerwehrzufahrt immer freihalten. • Geeignete Feuerlöscher (ABC-Pulver, Schaumlöscher, CO2-Löscher) für Entstehungsbrände bereithalten. • Für Ordnung und Sauberkeit sorgen. • Unfallgefahren beseitigen bzw. dem Vorgesetzten melden. • Produkte übersichtlich und nur auf den dafür vorgesehenen Flächen/Regalen lagern. • Beschädigungen der Verpackungen sowie das Austreten von Produkten vermeiden. • Beim Umfüllen (aktive Lagerung) von brennbaren Flüssigkeiten explosionsgefährdete Bereiche (Zone 1) beachten. • Kunststoffbehälter mit Rauminhalt größer 5 Liter nur befüllen, wenn Bauartzulassung vorhanden. • Behältnisse sind nach GefStoffV zu kennzeichnen. • Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelbehältnisse abfüllen oder aufbewahren. • Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten stets geschlossen halten. • Für ausreichende Belüftung sorgen. • Verbot der Zusammenlagerung mit leicht brennbarem Material (Tapeten, Abdeckpapier etc.) • Verbot der Zusammenlagerung mit brennbaren Gasen (Propangasflaschen)

Page 53: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 51

11 Anhang

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Keine Nahrungs- und Genussmittel im Lagerraum aufbewahren oder zu sich nehmen. Nach Beendigung der Arbeit und vor den Pausen Hände gründlich reinigen und pflegen.

Verhalten im Gefahrenfall

• Nur Entstehungsbrand unter Beachtung des Selbstschutzes mit geeignetem Feuerlöscher bekämpfen. • Mitarbeiter, Vorgesetzte und ggf. Feuerwehr alarmieren und Gefahrenstelle sichern. • Flüssige Produkte am Fortfließen hindern, mit saugfähigem Material (z.B. mit geeignetem Chemikalienbindemittel) aufnehmen und in verschließbare Behälter füllen; nicht wegspülen. • Ausgetretene Produkte nur unter Verwendung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung beseitigen.

Erste Hilfe

• Rettungsleitstelle/ Feuerwehr: Notruf: 112. Bei schweren Verletzungen über Notruf Rettungsdienst alarmieren. • Denken Sie bei einem Unfall daran, nicht nur den Verletzten zu retten und erste Hilfe zu leisten, sondern auch die Unfallstelle abzusichern. • Verletzungen dem Vorgesetzten melden und den Vorfall in geeigneter Weise dokumentieren. • Erste-Hilfe-Material befindet sich in einem gekennzeichneten Verbandskasten. • Bei Hautkontakt sofort mit viel Wasser waschen, ggf. Arzt hinzuziehen. • Bei Augenkontakt sofort unter fliesendem Wasser möglichst lange spülen. Anschließend sofort Augenarzt aufsuchen. • Bei Einatmen gefährlicher Dampfe, Stäube oder Brandgase sofort Rettungsdienst rufen. Betroffenen an die frische Luft bringen, warm halten und ausruhen lassen. Betroffenen zum Arzt oder Krankenhaus begleiten. Dem Arzt die Produktpackung, Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsdatenblatt vorlegen. • Bei Vergiftungsfällen über Notruf Rettungsdienst (Notarzt) alarmieren, ggf. Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen oder Hersteller über Sofortmaßnahmen befragen.

Notruf

112

Instandhaltung und Entsorgung

AA

Kontrollen Der Betreiber eines Lagers kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen, ob sich das Lager in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Er achtet insbesondere darauf, dass: • Feuerlöschmittel und Bindemittel für ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten vorhanden sind, • die Belüftung von Lagerräumen funktionsfähig ist, • Lagereinrichtungen (z.B. Regale) unbeschädigt sind • Leere Gebinde entsorgt werden • Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege für die Brandbekämpfung freigehalten werden. Entsorgung • wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten sind Sonderabfall und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. • Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten sind Sonderabfall und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. Abfallschlüssel- Nr. 08 01 11 Restentleerte Gebinde der Wertstofferfassung zuführen.

Erstellt am: Nächste Überprüfung am:

Verantwortlicher: Unterschrift:

Page 54: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

52 | www.farbe.de

11 Anhang | 04 Betriebsanweisung Reinigungsgerät

Nummer: Arbeitsplatz: Reinigungsraum:

BETRIEBSANWEISUNG Lackierpistolenreinigung mit Waschverdünnung

Firmenstempel

Anwendungsbereich

Reinigung der Lackierpistole und Werkzeuge mit dem Reinigungsgerät

Gefahren für Mensch und Umwelt

Gesundheitsgefahr durch Hautkontakt, beim Einatmen oder Verschlucken der Verdünnung. Flammpunkt der Waschverdünnung liegt über 0°C und wird als Leichtentzündlich eingestuft. Explosionsgefahr durch die Waschverdünnung, die explosionsfähige Dampf-/Luftgemische bilden kann. Umweltgefahr durch Produktfreisetzung, Eindringen ins Erdreich oder Oberflächengewässer sowie unsachgemäße Entsorgung von Abfällen und Freisetzung von Brandgasen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

• Das Gerät darf nur in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung betrieben werden. • Exzonenbereich seitlich des Gerätes: Zone 1: 1 m; Zone 2: weitere 1,25m • Feuer. offenes Licht und andere Zündquellen, so z.B. durch elektrostatische Aufladungen oder Funkenflug durch Metallbearbeitung ist verboten • Die Verwendung und Betrieb von nicht Ex-geschützten Geräten innerhalb der Explosionsschutzzone des Gerätes ist verboten. • Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten stets geschlossen halten. • Für ausreichende Belüftung sorgen. • Lösemittelbeständige Handschuhe beim Reinigen tragen • Lösemitteldämpfe nicht einatmen. ggf. Atemschutzmaske tragen • Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren, nicht Essen und Trinken

Verhalten im Gefahrfall

• Nur Entstehungsbrand unter Beachtung des Selbstschutzes mit geeignetem Feuerlöscher (Pulverlöschgeräten) bekämpfen. • Mitarbeiter, Vorgesetzte und ggf. Feuerwehr alarmieren und Gefahrenstelle sichern. • Flüssige Produkte am Fortfließen hindern, mit saugfähigem Material (z.B. mit geeignetem Chemikalienbindemittel) aufnehmen und in verschließbare Behälter füllen; nicht wegspülen. • Ausgetretene Produkte nur unter Verwendung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung beseitigen.

Notruf: 112

Erste Hilfe

• Unfallstelle sichern, Geräte stromlos schalten und gegen Wiedereinschalten sichern. Krankenhaus Büro Telefon: • Informationen über die Eigenschaften der eingesetzten Stoffe für den Arzt / Helfer bereithalten. • Vorgesetzten / Vertreter informieren und hinzuziehen

Instandhaltung und Entsorgung

KONTROLLEN Der Benutzer des Gerätes kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen, ob sich das Gerät in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Er achtet insbesondere darauf, dass • die Abluftanlage funktionsfähig ist • keine Flüssigkeit aus dem Gerät ausläuft • das Lösemitteldämpfe nicht unkontrolliert austreten können ENTSORGUNG Die Entsorgung der verschmutzten Flüssigkeiten durch die Firma …………………………… im regelmäßigen Rhythmus. Die Lagerung der Fässer mit verbrauchter Altverdünnung erfolgt ausschließlich im Lösemittel-Lager.

Erstellt am: Nächste Überprüfung am:

Verantwortlicher: Unterschrift:

Page 55: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 53

11 Anhang | 05 Betriebsanweisung Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Nummer: Arbeitsplatz: wechselnde Baustellen

Betriebsanweisung

Firmenstempel

Anwendungsbereich

Umgang mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Gefahren für Mensch und Umwelt

Die Benutzung von PSA ist als Maßnahme des Arbeitsschutzes erforderlich, wenn die Gefährdungen durch technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Die Auswahl von PSA richtet sich nach den Arbeitsbedingungen an der Bau-stelle und dem Einsatz von Gefahrstoffen und der Benutzung von Arbeitsmitteln wie z.B. Maschinen, Geräte, Leitern sowie Farben und Lacke. Schutzhelm: Schutz vor Kopfverletzungen durch mechanische Einwirkungen. Z.B. Herabfallende Gegenstände. Augenschutz- und Gesichtsschutz: Einsatz von Schutzbrillen gegen Stäube, Partikel und Flüssigkeiten (Spritzer). Z.B. bei Arbeiten über Kopf oder bei maschinellen Schleif- Fräs- oder Trennarbeiten. Hautschutz: Einsatz von Hautschutzmittel und Hautpflegecremes Handschutz: Zum Schutz vor Stäube, mechanischen Einwirkungen und Gefahrstoffen sind jeweils geeignete Schutzhandschuhe auszuwählen. Fuß –und Knieschutz: Im Malerhandwerk ist der Einsatz von Sicherheits-schuhen der Klasse S3 auf Baustellen erforderlich. Zum Schutz der Knie stehen Knieschoner zur Verfügung. Körperschutz: Zum Schutz z.B. vor hoher Staubbelastung, vor Farbnebeln bei Spritzarbeiten oder bei der Schimmelsanierung stehen Schutzanzüge (Overalls) zur Verfügung. Nässeschutzkleidung bei Hochdruckwasserstrahlen. Atemschutz: Partikelfilter bei Stäuben auch Pilzsporen. Einsatz von Atemschutz-Halb oder Vollmasken bei hoher Lösemittelbelastung. Die Art des Atemschutzes ist auf die Gefährdung abzustimmen.

Verhalten bei Störungen

• Gefahrenstelle sichern. Selbstschutz beachten • Bei Arbeitsunfällen umgehend Ersthelfer, Arzt und Arbeitgeber informieren. • Notruf: 112

Notruf

112

Erste Hilfe

• Ersthelfern und Arzt herbeirufen • Je nach Art der Verletzung Erste Hilfe leisten

Instandhaltung

Für die Beschäftigten besteht die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Benutzung der PSA, zur Durchführung einer Sicht-/Funktionsprüfung vor jeder Benutzung sowie zur unverzüglichen Meldung festgestellter Mängel an den Arbeitgeber bzw. seine(n) Beauftragte(n).

Erstellt am: Nächste Überprüfung am:

Verantwortlicher: Unterschrift:

Page 56: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

54 | www.farbe.de

11 Anhang | 06 Betriebsanweisung Mischraum

Nummer: Arbeitspaltz: Mischraum

BETRIEBSANWEISUNG Anmischen von Farben und Lacken

Firmenstempel

Anwendungsbereich

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Betriebsanweisung sind: Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20. Die Betriebsanweisung beschreibt das Anmischen von Farben und Lacken z.B. aus unterschiedlichen Farbtönen. Sowie dem gegebenfalls erforderlichen Zugeben von Härtern und Einstellen der Verarbeitungsviskosität mit Verdünnungsmitteln im Mischraum oder an ausdrücklich ausgewiesenen und geeigneten Bereichen in der Werkstatt.

Gefahren für Mensch und Umwelt

Es können folgende Gefahren ausgehen: Gesundheitsgefahr durch Hautkontakt, beim Einatmen oder Verschlucken giftiger, gesundheitsschädlicher, ätzender, reizender oder sensibilisierender Produkte, Brandgefahr durch hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche sowie brandfördernde Produkte, Explosionsgefahr durch Produkte, die explosionsfähige Dampf-/Luftgemische bilden, Berstgefahr bei unzulässiger Erwärmung von Druckgasbehaltern und Druckgaspackungen (Spraydosen), Umweltgefahr durch Produktfreisetzung, Eindringen ins Erdreich oder Oberflächengewässer sowie unsachgemäße Entsorgung von Abfällen und Freisetzung von Brandgasen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

•Unbefugten ist der Zugang verboten. • Rauchverbot einhalten. Verbot des Umgangs mit Feuer und offenem Licht. • Sehr giftige und giftige Produkte unter Verschluss oder so lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. • Rettungswege, Notausgänge und Feuerwehrzufahrt immer freihalten. • Geeignete Feuerlöscher (ABC-Pulver, Schaumlöscher, CO2-Löscher) für Entstehungsbrände bereithalten. • Für Ordnung und Sauberkeit sorgen. • Unfallgefahren beseitigen bzw. dem Vorgesetzten melden. • Produkte übersichtlich und nur auf den dafür vorgesehenen Flächen/Regalen lagern. • Beschädigungen der Verpackungen sowie das Austreten von Produkten vermeiden. • Beim Umfüllen (aktive Lagerung) von brennbaren Flüssigkeiten explosionsgefährdete Bereiche (Zone 1) beachten. • Kunststoffbehälter mit Rauminhalt größer 5 Liter nur befüllen, wenn Bauartzulassung vorhanden. • Behältnisse sind nach GefStoffV zu kennzeichnen. • Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelbehältnisse abfüllen oder aufbewahren. • Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten stets geschlossen halten. • Für ausreichende Belüftung sorgen. • Verbot der Zusammenlagerung mit leicht brennbarem Material (Tapeten, Abdeckpapier etc.) • Verbot der Zusammenlagerung mit brennbaren Gasen (Propangasflaschen)

Page 57: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 55

11 Anhang

Verhalten im Gefahrenfall

• Nur Entstehungsbrand unter Beachtung des Selbstschutzes mit geeignetem Feuerlöscher bekämpfen. • Mitarbeiter, Vorgesetzte und ggf. Feuerwehr alarmieren und Gefahrenstelle sichern. • Flüssige Produkte am Fortfließen hindern, mit saugfähigem Material (z.B. mit geeignetem Chemikalienbindemittel) aufnehmen und in verschließbare Behälter füllen; nicht wegspülen. • Ausgetretene Produkte nur unter Verwendung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung beseitigen.

Notruf: 110

Erste Hilfe

• Rettungsleitstelle/ Feuerwehr: Notruf: 112. Bei schweren Verletzungen über Notruf Rettungsdienst alarmieren. • Denken Sie bei einem Unfall daran, nicht nur den Verletzten zu retten und erste Hilfe zu leisten, sondern auch die Unfallstelle abzusichern. • Verletzungen dem Vorgesetzten melden und den Vorfall in geeigneter Weise dokumentieren. • Erste-Hilfe-Material befindet sich in einem gekennzeichneten Verbandskasten. • Bei Hautkontakt sofort mit viel Wasser waschen, ggf. Arzt hinzuziehen. • Bei Augenkontakt sofort unter fliesendem Wasser möglichst lange spülen. Anschließend sofort Augenarzt aufsuchen. • Bei Einatmen gefährlicher Dampfe, Stäube oder Brandgase sofort Rettungsdienst rufen. Betroffenen an die frische Luft bringen, warm halten und ausruhen lassen. Betroffenen zum Arzt oder Krankenhaus begleiten. Dem Arzt die Produktpackung, Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsdatenblatt vorlegen. • Bei Vergiftungsfällen über Notruf Rettungsdienst (Notarzt) alarmieren, ggf. Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen oder Hersteller über Sofortmaßnahmen befragen.

Instandhaltung und Entsorgung

Kontrollen Der Betreiber eines Lagers kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen, ob sich das Lager in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Er achtet insbesondere darauf, dass: • Feuerlöschmittel und Bindemittel für ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten vorhanden sind, • die Belüftung von Lagerräumen funktionsfähig ist, • Lagereinrichtungen (z.B. Regale) unbeschädigt sind • Leere Gebinde entsorgt werden • Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege für die Brandbekämpfung freigehalten werden. Entsorgung • wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten sind Sonderabfall und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. • Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten sind Sonderabfall und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. Abfallschlüssel- Nr. 08 01 11 Restentleerte Gebinde der Wertstofferfassung zuführen.

Erstellt am: Nächste Überprüfung am:

Verantwortlicher: Unterschrift:

Page 58: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

56 | www.farbe.de

11 Anhang | 07.1 Betriebsanweisung Gefahrstoff

Nächster Überprüfungstermin:

Datum/ Unterschrift: Unternehmer/Geschäftsleitung

Nummer: Arbeitsplatz: Werkstatt und Baustellen

Gefahrstoffbezeichnung GHS02, GHS07, entzündbare, gesundheitsschädliche Gefahrstoffe

z.B. Verdünnungsmittel, lösemittelhaltige Grundanstrichstoffe, Klarlacke/Holzlasuren, PU-Systeme mit Isocyanaten, Bläuewidrige Anstrichmittel

Gefahren für Mensch und Umwelt

Einatmen oder Aufnahme durch die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Reizt die Atem-wege, Augen, Haut. Vorübergehende Beschwerden (Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Kon-zentrationsstörungen) möglich. Erhöhte Entzündungsgefahr bei durchtränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen). Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Arbeiten bei Frischluftzufuhr, vor allem im Bodenbereich! In schlecht gelüfteten Räumen nur mit Absaugung arbeiten. Nur ex-geschützte Be-/ Entlüftungsgeräte verwenden! Von Zündquellen fernhalten! ALLGEMEIN GILT: Vorratsmenge auf einen Schichtbedarf beschränken! Gefäße nicht offen stehen lassen! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Vorbeugend Hautschutzsalbe auftragen, um die Hautreinigung zu erleichtern. Produktreste von der Haut entfernen! Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen! Verunreinigte Klei-dung wechseln! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbe-wahren! Beschäftigungsbeschränkungen beachten! Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Korbbrille! Handschutz: Handschuhe aus Nitril. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert! Atemschutz: Bei Spritzverfahren Kombifilter A2-P2 (braun-weiß) tragen. Bei Handanstrich in schlecht belüf-teten Räumen: Gasfilter A2 (braun) und Sauerstoffkonzentration der Umgebungsluft beachten Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme Hautschutzsalbe verwenden: Körperschutz: Bei Spritzverfahren: (Einweg-)Chemikalienschutzanzug.

Verhalten im Gefahrfall

Mit saugfähigem unbrennbaren Material (z.B. Kieselgur, Sand) aufnehmen und entsorgen! Produkt ist brenn-bar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Schaum, Löschpulver oder Wassernebel. Nur Entstehungsbrand unter Beachtung des Selbstschutzes mit geeignetem Feuerlöscher bekämpfen. Mitarbeiter, Vorgesetzte und ggf. Feuerwehr alarmieren und Gefahrenstelle sichern. Aushang "Brandschutzordnung Teil A" beachten!

Erste Hilfe

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Nach Augenkontakt: ausreichend unter fließendem Wasser spülen. Immer Augenarzt aufsuchen! Nach Hautkontakt: Mit viel Wasser und Seife reinigen. Nach Einatmen: Frischluft! Bei Bewußtlosigkeit Atemwege freihalten. Erste Hilfe leisten (Ersthelfer!) Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Arzt aufsuchen. Notruf: 112 Ruhe bewahren und auf Rückfragen antworten. Eintrag in das Verbandbuch

Sachgerechte Entsorgung

Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten. Abfälle nicht vermischen! Zur ordnungsgemäßen Beseitigung bzw. Rückgewinnung in beständigen, verschließbaren und gekennzeichneten Gefäßen getrennt sammeln. Restmengen sind unter Beachtung der örtlichen Vorschriften einer geordneten Abfallbeseitigung zuzuführen! Folgende EAK/AVV- Abfallschlüssel können in Frage kommen: Flüssige Produktreste (Sonderabfall): 080111* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Ausgetrocknete Produktreste (Gewerbeabfall): 080112 Farb- und Lackabfälle Restentleerte Gebinde sind der Wertstoffgewinnung zuzuführen.

Bemerkungen: Betriebsanweisungen für spezielle gefahrstoffhaltige Produkte können über das Gefahrstoff-Informationssystem Wingis Online aufgerufen werden.

Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV

Firmenstempel

Page 59: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 57

11 Anhang | 07.2 Unterweisungsformular Gefahrstoff – Atemschutz

Unterweisungsnachweisgemäß § 4 Grundsätze der Prävention und § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit

Wiederholungsunterweisung (mind. jährlich)

Unterweisung aus besonderem Anlass

Firma: (Firmenstempel)

Ich habe an der Unterweisung teilgenommen und den Inhalt verstanden. Ich hatte Gelegenheit erläuternde Fragen zum Sachverhalt zu stellen:

Ort, Datum: Unterschrift des Unterweisenden

Themen: Sicheres Verhalten beim Umgang mit Atemschutzgeräten anhand der Bausteine der BG BAU: E 603 Atemschutz, E 609 Gehörschutz und der Betriebs- anweisungen (als Anlage beigefügt).

Insbesondere:

Einsatz von Halbmasken/filtrierende Halbmasken am Beispiel: Atemschutzmas-ken FFP 2, Verbot bei Sauerstoffmangel

Anforderungen beim Tragen von Atemschutz und Gehörschutz Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß Verordnung zur arbeits-

medizinischen Vorsorge (ArbMedVV, 2013)

AusgehändigteUnterlagen:

Bitte in Blockschrift: Name / Vorname Unterschrift

Page 60: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

58 | www.farbe.de

11 Anhang | 08 Betriebsanweisung Stehleiter

Nummer: Arbeitsplatz: Wechselnde Baustellen

Betriebsanweisung Stehleitern

Firmenstempel

Anwendungsbereich

Diese Betriebsanweisung gilt für Tätigkeiten mit Stehleitern

Gefahren für Mensch und Umwelt

Gefahren bei Tätigkeiten mit Stehleitern bestehen durch: Absturz / Herunterfallens, Umkippen oder Wegrutschen der Leiter.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

⚫ Vor Gebrauch der Steheiter auf dessen Eignung und Beschaffenheit achten ⚫ Prüfen Sie, ob die Arbeiten von einer Arbeitsbühne oder (Fahr)Gerüst mit geringerer Absturzgefahr ausgeführt werden können ⚫ Vorrangig Stehleitern mit Stufen anstatt Sprossen verwenden. Breitsprossen vorzugsweise vor schmalen Sprossen verwenden. ⚫ Achten Sie auf die Höhenbegrenzung bei Tätigkeiten mit der Stehleiter. Zulässig ist die Arbeitshöhe 2 m. Für kurzweilige Arbeiten bis zu 2 Stunden je Arbeitsschicht ist eine Arbeitshöhe von 5 m erlaubt. Sonst Gerüste, Hubsteiger einsetzen ⚫ Stehleiter auf stabilen festen ebenen Untergrund aufstellen. Unterlagen wie Abdeckvlies, Abdeckpapiere gegen Verrutschen sichern (z.B.Abkleben) ⚫ Stehleitern nicht als Anlegeleitern benutzen. ⚫ An Treppen und anderen unebenen Standorten muß ein sicherer Höhenausgleich oder eine Spezialleiter verwendet werden. ⚫ Auf- und Abstiegsflächen frei von Gegenständen halten. ⚫ Spreizsicherung vor dem Besteigen spannen. ⚫ Leitern nicht hinter geschlossenen Türen aufstellen. ⚫ Bei Arbeiten auf Verkehrswegen die Arbeitsbereiche absichern, ggf. absperren ⚫ Bei der Arbeit nicht zu weit hinauslehnen, Schwerpunkte beachten. ⚫ Die obersten beiden Sprossen einer Stehleiter dürfen nicht bestiegen werden.

⚫ Mit dem Gesicht zur Leiter auf- und absteigen und mit mindestens einer Hand festhalten. ⚫ Bei Arbeiten mit der Stehleiter an Absturz- /Treppenkanten besteht erhöhte Absturzgefahr!

⚫ Sohlen der Sicherheitsschuhe frei von Verunreinigungen halten (Abrutschgefahr). .⚫ Leitern und Tritte sind so aufzubewahren, daß sie gegen mechanische Beschädigungen, Austrocknen, Verschmutzen und Durchbiegen geschützt sind. ⚫ Leitern dürfen nicht provisorisch geflickt und nicht behelfsmäßig verlängert werden.

Verhalten im Störungen

Schadhafte Leitern müssen der Benutzung entzogen werden und dürfen erst nach sachgerechter Reparatur wieder benutzt werden. Schäden dem Vorgesetzten melden...

Erste Hilfe

⚫ Denken Sie bei einem Unfall daran, nicht nur den Verletzten zu retten und Erste Hilfe zu leisten sondern auch die Unfallstelle abzusichern. ⚫ Für die Erste-Hilfe-Leistung einen Ersthelfer heranziehen. ⚫ Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten oder dessen Vertreter.

Notruf 112

Instandhaltung

⚫ Reparaturen und Wartungsarbeiten von fachkundigen Personen ausführen lassen

Erstellt am: Nächste Überprüfung am:

Verantwortlicher: Unterschrift:

Page 61: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 59

11 Anhang | 09.1 Betriebsanweisung Gerüst

Datum: Arbeitsplatz: Wechselnde Baustellen

Betriebsanweisung Arbeitsgerüste

Firmenstempel

Anwendungsbereich

Diese Betriebsanweisung gilt für die Benutzung von Arbeitsgerüsten

Gefahren für Mensch und Umwelt

Bei unsachgemäßer Aufstellung und Benutzung von Gerüsten besteht die Gefahr von Absturz und Einsturz. Die besonderen Witterungs-bedingungen in den Jahreszeiten sind zu beachten. Herabfallende Gegenstände können schwerste Verletzungen verursachen

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

• Gerüste erst nach schriftlicher Freigabe durch den Gerüstersteller betreten DGUV 205-011- Anhang 2, Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste gem. § 14 BetrSichV) • Vor der erstmaligen Verwendung soll eine Prüfung durch die befähigte Person des Arbeitgebers durchgeführt werden (Checkliste beachten) • Tägliche Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel durch die Gerüstbenutzer • Keine Veränderung des Gerüstes vornehmen. • Arbeitsplätze auf Gerüsten nur über dafür vorgesehenen Zugänge betreten / verlassen • Nicht auf Gerüstbeläge abspringen; nichts abwerfen • Wird in Gerüstlagen übereinander gearbeitet besteht Gefahr durch herabfallende Gegenstände, Material. Kopfschutz (Helm) benutzen. • Das Arbeiten auf dem Gerüst bei gleichzeitigen Dacharbeiten ist nicht zulässig. Bei Gefahr des Anstoßens mit dem Kopf im Gerüst ist ein Schutzhelm zu tragen • Ab einer Absturzhöhe ab 2 m ist der dreiteilige Seitenschutz (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) erforderlich • Das Gerüst ist nach außergewöhnlichen Einwirkungen (z. B. Sturm) erneut zu überprüfen • Aufbau und Veränderungen erfolgen ausschließlich durch den Gerüstersteller

Verhalten im Gefahrfall

• Bei festgestellten Mängeln Arbeiten unverzüglich einstellen • Gerüstbereiche gegen unbefugte Benutzung sichern, und den nächsten Vorgesetzten

benachrichtigen .

Erste Hilfe

• Ruhe bewahren! • Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen! • Ersthelfer heranziehen • Unfall unverzüglich dem Vorgesetzten melden! • Notruf: 112 • Zuständiger Arzt: und Nächstgelegenes Krankenhaus s. Aushang

Notruf 112

Instandhaltung und Entsorgung

• Baustellenverantwortlicher überprüft Gerüst arbeitstäglich vor Benutzung auf augenfällige Mängel (z.B. 3-teiliger Seitenschutz, sichere Verlegung der Gerüstbohlen • Werden Mängel festgestellt, sind diese dem Gerüstersteller anzuzeigen • Gesperrte Gerüstbereiche dürfen nicht benutzt werden • Gerüst darf nur vom Gerüstersteller verändert werden

Erstellt am:

Verantwortlicher:

Page 62: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

60 | www.farbe.de

11 Anhang | 09.2 Unterweisung Gerütsbenutzer

Unterweisungsnachweisgemäߧ4Abs.1GrundsätzederPrävention(BGVA1)bzw.§9und12Betriebssicherheitverordnung(BetrSichV)

Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit

Wiederholungsunterweisung (mind. jährlich)

Unterweisung aus besonderem Anlass

Firma: (Firmenstempel)

Ich habe an der Unterweisung teilgenommen und den Inhalt verstanden. Ich hatte Gelegenheit erläuternde Fragen zum Sachverhalt zu stellen:

Ort, Datum: Unterschrift des Unterweisenden

Themen: Sicheres Verhalten beim Umgang mit Arbeitsgerüsten anhand der Bausteine der BG BAU: B 113 Fassadengerüste, E 600 Fußschutz, E 602 Kopfschutz und der Betriebsanweisung (als Anlage beigefügt).

Insbesondere: Mängel an der dreiteiligen Absturzsicherung (Geländerholm, Zwischenholm,

Bordbrett), nicht befestigte oder marode Gerüstbeläge sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.

Arbeiten an übereinanderliegenden Arbeitsplätzen sind zu vermeiden. Koordination der Arbeiten mit anderen Gewerken absprechen.

Klappen in Duchstiegsbelägen sind geschlossen zu halten. Konstruktive Veränderungen am Gerüst (Verankerung, Diagonalen) darf nur der

Gerüstbauer vornehmen. Benutzen der persönlichen Schutzausrüstung Sicherheitsschuhe S3 und Kopfschutz.

AusgehändigteUnterlagen:

Bitte in Blockschrift: Name / Vorname Unterschrift

Page 63: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 61

11 Anhang | 09.3 Checkliste Gerüstkontrolle

Checkliste für Nutzer von GerüstenInaugenscheinnahme vor dem Gebrauch von Gerüsten durch den Gerüstnutzer

Gerüstbenutzer: Datum:

Gerüstersteller:

Quelle: BG BAU Baustein F 706

Sichtkontrolle Ja, ohne Mangel

Nein,Mangel

Verwendungszweck (geeignet z. B. für Malerarbeiten, Maurerarbeiten, Stuck- und Putzarbeiten)

Ist das Gerüst an sichtbarer Stelle (z. B. Aufstieg) gekennzeichnet?–Arbeitsgerüstund/oderSchutzgerüstnachDINEN12811/DIN4420–LastklasseundNutzlast,Breitenklasse–Gerüstersteller

Stand- und Tragsicherheit

Ist das Gerüst augenscheinlich verankert?

Sind die Aufstandsflächen des Gerüstes augenscheinlich in Ordnung?

Arbeits- und Betriebssicherheit

Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, wie z. B. Treppentürme,vorhanden? Ist jede genutzte Gerüstlage vollflächig mit Belägen (z. B. Rahmentafeln oder Bohlen) ausgelegt?

Sind die Gerüstbeläge und -bohlen so verlegt, dass sie weder wippen noch ausweichen können und sind sie gegen Abheben gesichert?

Ist bei der Einrüstung einer Bauwerksecke der Belag in voller Breite herumgeführt?

Ist der 3-teilige Seitenschutz auch an Stirnseiten und Öffnungen angebracht?

Ist ein maximaler Wandabstand von 0,30 m eingehalten? (Wenn nicht, ist auch hier Seitenschutz erforderlich?)

Anforderungen an Fang- und Dachfanggerüste

Ist bei Dachfanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,60 m breit?

Liegt der Belag des Dachfanggerüstes nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufkante?

Beträgt der Abstand zwischen Schutzwand u. Traufkante mindestens 0,70 m?

Ist die Schutzwand aus Schutznetzen oder Geflechten ordnungsgemäß am Gerüst befestigt?

Ist bei Fangerüsten die Belagfläche mindestens 0,90 m breit?

Liegt der Belag des Fanggerüstes nicht tiefer als 2,00 m unter der Absturzkante?

Sonstige Anforderungen

Sind spannungsführende Leitungen und/oder Geräte im

Gerüstbereich abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt?

Ist die Beleuchtung zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet?

Page 64: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

62 | www.farbe.de

11 Anhang | 10 Arbeiten im Freien bei Hitze

Nummer: Arbeitsplatz: Wechselnde Baustellen

BETRIEBSANWEISUNG

Firmenstempel

Anwendungsbereich

Arbeiten im Freien bei Hitze ESCHEN

Gefahren für Mensch und Umwelt

• Gefahren durch Hitze (Sonnenstich, Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Hitzetod) • Unfallgefahr durch Beeinträchtigung der Konzentration • Gefahren durch Sonnenstrahlung (Sonnenbrand, erhöhtes Hautkrebsrisiko • Bindehautentzündung) • Gefahren durch Ozonbelastung (Augenbrennen, Reizgefühl in Hals und Rachen, Atemnot, Kopfschmerzen) • Gefahren durch Wechselwirkungen der UV-Strahlung mit Pflanzen wie z. B. Riesenbärenklau, Petersilie oder Medikamenten wie einige Antibiotika, Blutdruck und Herzmedikamente

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

• Arbeitszeiten nach täglicher Absprache möglichst in die Morgen- und Abendstunden verlegen • Arbeiten wenn möglich in den Schatten verlegen • Körperlich anstrengende Arbeiten möglichst nicht zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr durchführen • Luft- und feuchtigkeitsdurchlässige, weite, helle Kleidung tragen, die für UV-Strahlen undurchlässig ist (z. B. fest gewebte Baumwollstoffe oder atmungsaktive • Funktionskleidung) • Helle Kopfbedeckung vorzugsweise mit Nackenschutz oder breiter Krempe tragen • Vorzugsweise Sonnenbrille mit UV-Schutz tragen • Alle unbedeckten Hautstellen mit wasserfestem UV-Schutzmittel (Lichtschutzfaktor ≥30) eincremen (Nachcremen nicht vergessen) • Zusätzliche Kurzpausen/Trinkpausen im Schatten einlegen Getränke in ausreichender Menge zu sich nehmen (z.B. Wasser, Fruchtsaftschorle)

Verhalten bei Gesundheitsstörungen - Erste Hilfe

Auf Symptome bei sich und KollegInnen achten - bei ersten Anzeichen sofort handeln! • Anzeichen bei Sonnenstich: hochroter, heißer Kopf bei ansonsten kühler Haut, Nackensteifigkeit, Kopfschmerz, Übelkeit/Erbrechen, Bewusstseinstrübung Erste Hilfe: Arbeit unterbrechen – Kolleginnen und Kollegen aufmerksam machen - an kühlen, schattigen Ort begleiten - bei Schwindel hinlegen - Kopf unbedingt erhöht lagern -Flüssigkeit zuführen (wenn bei vollem Bewusstsein) – Kopf und Nacken mit nassen Tüchern kühlen • Anzeichen bei Hitzeerschöpfung: starkes Schwitzen (kaltschweißig) bei gleichzeitigem Frösteln, Blässe, schneller, schwacher Puls, Schwindel, Übelkeit, ggf. Muskelkrämpfe Erste Hilfe: Arbeit unterbrechen – KollegInnen aufmerksam machen - an kühlen, schattigen Ort bringen - bei Schwindel hinlegen – salzhaltige Flüssigkeit in kleinen Schlucken zuführen (wenn bewusstseinsklar) • Anzeichen bei Hitzeschlag: kein Schwitzen, trockene, gerötete, heiße Haut, Körpertemperatur > 39,5°C, stechender Kopfschmerz, schneller starker Puls, Schwindel, Übelkeit/ Erbrechen, Verwirrtheit, Benommenheit, ggf. Bewusstlosigkeit • Erste Hilfe: an kühlen, schattigen Ort bringen - schwere Kleidung ausziehen - Flüssigkeit zuführen (wenn bei vollem Bewusstsein) - kühl abduschen/ Kühlumschläge anlegen (gesamten Körper mit Wasser kühlen) - bei Bewusstlosigkeit: stabile Seitenlage, Atmung prüfen, wenn nötig Wiederbelebung Bei Hitzeschlag immer Notruf 112 absetzen!

Notruf

112

Erstellt am: Nächste Überprüfung am:

Verantwortlicher: Unterschrift:

Page 65: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 63

11 Anhang | 11 Explosionsschutzdokument(S

tand

11/

2018

)

Name und Adresse des Unternehmens

Betriebsstätte(falls abweichend von o.a. Adresse)

Anlagenbeschreibung Lackierkabine (auch Kombikabine) gesonderte Trockenkabine Anmischraum Lagerraum Füllerbereich (außerhalb Lackierkabine) Auswaschbereich (Lösemittel) sonstiges:

Verantwortlich für die Beurteilung

Explosionsschutzdokumentfür die Fahrzeugreparaturlackierung nach § 6 GefStoffV

Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (TT.MM.JJJJ)

Blatt Nr. 1

Name und Adresse des Unternehmens

Betriebsstätte (falls abweichend von o.a. Adresse)

Anlagenbeschreibung Lackierkabine (auch Kombikabine) gesonderte Trockenkabine Anmischraum Lagerraum Füllerbereich (außerhalb Lackierkabine) Auswaschbereich (Lösemittel) sonstiges:

Verantwortlich für die Beurteilung

Explosionsgefährdete Bereiche (1) Explosionsgefahr durch Beurteilungs-grundlage (2) Gase Zone 1 Zone 2

1 Lackierkabine DGUV-I 209-046

2 Farbversorgungsraum DGUV-I 209-046

3 Lagerraum DGUV-I 209-046

4 Füllerbereich DGUV-I 209-046

5 Auswaschbereich (Lösemittel) DGUV-R 109-010

6 Farbmischraum DGUV-R 113-001

Bsp. 2.2.4 b)

7

8

9

Datum: Unterschrift: (TT.MM.JJJJ)

Blatt Nr. 1

Explosionsschutzdokument für die Fahrzeugreparaturlackierung nach § 6 GefStoffV

(Sta

nd 1

1/20

18)

Explosionsgefährdete Bereiche (1)

Gase Zone 1 Zone 2 Beurteilungsgrundlage (2)

1 Lackierkabine DGUV-I 209-046

2 Farbversorgungsraum DGUV-I 209-046

3 Lagerraum DGUV-I 209-046

4 Füllerbereich DGUV-I 209-046

5 Auswaschbereich (Lösemittel) DGUV-R 109-010

6 Farbmischraum DGUV-R 113-001 Bsp. 2.2.4 b)

Explosionsgefahr durch

Name und Adresse des Unternehmens

Betriebsstätte (falls abweichend von o.a. Adresse)

Anlagenbeschreibung Lackierkabine (auch Kombikabine) gesonderte Trockenkabine Anmischraum Lagerraum Füllerbereich (außerhalb Lackierkabine) Auswaschbereich (Lösemittel) sonstiges:

Verantwortlich für die Beurteilung

Explosionsgefährdete Bereiche (1) Explosionsgefahr durch Beurteilungs-grundlage (2) Gase Zone 1 Zone 2

1 Lackierkabine DGUV-I 209-046

2 Farbversorgungsraum DGUV-I 209-046

3 Lagerraum DGUV-I 209-046

4 Füllerbereich DGUV-I 209-046

5 Auswaschbereich (Lösemittel) DGUV-R 109-010

6 Farbmischraum DGUV-R 113-001

Bsp. 2.2.4 b)

7

8

9

Datum: Unterschrift: (TT.MM.JJJJ)

Blatt Nr. 1

Explosionsschutzdokument für die Fahrzeugreparaturlackierung nach § 6 GefStoffV

(Sta

nd 1

1/20

18)

( ) siehe Erläuterungen zur Bearbeitung der Formblätter

Page 66: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

64 | www.farbe.de

11 Anhang | 11 Explosionsschutzdokument

nicht zutreffend

> Ausführung der elektrischen Geräte: (6)

Geräte entsprechen der ATEX-Richtlinie (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden) Geräte entsprechen der Elex-V (für Altgeräte, die bis 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden) Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen EX-Zone ist erfolgt.

nicht zutreffend > Ausführung der nichtelektrischen Geräte: (7)

Geräte entsprechen der ATEX-Richtlinie (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden) Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen EX-Zone ist erfolgt

(Sta

nd 1

1/20

18)

Einsatzstoffe (3) im Betrieb vorhanden

Flammpunkt <21°C

Flammpunkt <21°C

Sicherheits-datenblatt vorhanden

im Gefahrstoff-verzeichnis eingetragen

Verwendungsort (siehe Blatt 1)

1. Pistolenreiniger

2. Vorreinigungsmittel

3. Spachtel

4. Grundierung, Füller, Primer

5. Deck- und Klarlacke

6. Lösemittel

7. Spezialprodukte

ExplosionsschutzdokumentBeurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen /

Bereichen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen

Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (TT.MM.JJJJ)

Blatt Nr. 2

( ) siehe Erläuterungen zur Bearbeitung der Formblätter

Technische Schutzmaßnahmen

Verhinderung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch: (4)

Natürliche Lüftung technische Lüftung Absaugung

1 Lackierkabine nicht zulässig

2 Anmischraum

3 Lagerraum

4 Füllerbereich nicht zulässig

5 Auswaschbereich (Lösemittel)

6 sonstiges

Verhinderung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre (5)

(Vermeidung wirksamer Zündquellen)

Page 67: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 65

11 Anhang | 11 Explosionsschutzdokument(S

tand

11/

2018

)

Organisatorische Schutzmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen

Kennzeichnungen entsprechend ASR A1.3 (8)

″• ″„Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ ist vorhanden

• ″„Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ ist vorhanden

• ″„Zutritt für Unbefugte verboten“ ist vorhanden

Betriebsanweisungen (9)

Tätigkeit Schriftliche Betriebsanweisung(vorhanden)

Unterweisung derBeschäftigten erfolgte

Lackieranlage

Fahrzeugvorbereitung

Lackvorbereitung

Lacklager

Zusätzliche organisatorische Maßnahmen für gefährliche Tätigkeiten (10)

(z. B. Arbeitsfreigaben bei Schweißarbeiten)

Regelmäßige Reinigung der explosionsgefährdeten Bereiche (11)

Ist die regelmäßige Reinigung gemäß Ja Nein Betriebsanweisung sichergestellt? Ja Nein

Prüfung der Arbeitsplätze / Arbeitsmittel (12)

Vor der erstmaligen Nutzung Ja Nein Regelmäßige Prüfung (spätestens alle 3 Jahre) Ja Nein Prüfintervall

Weitere Dokumente / Anlagen (13) (Ordner)

Sicherheitsdatenblätter Gefahrstoffkataster Prüfbescheinigungen Lageplan Ex-Zonenplan

ExplosionsschutzdokumentBeurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen /

Bereichen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen

Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (TT.MM.JJJJ)

Blatt Nr. 3

( ) siehe Erläuterungen zur Bearbeitung der Formblätter

Page 68: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

66 | www.farbe.de

11 Anhang | 11 Explosionsschutzdokument

ExplosionsschutzdokumentBeurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen /

Bereichen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen

Erläuterungen zu Blatt 1-3

(1) Hier sind die jeweiligen Zonen für den Raum / Bereich zu nennen, z. B. bei der Verarbeitung von Be-schichtungsstoffenmiteinemFlammpunkt<21°C:

> Zone 1 im Umkreis von 2,5 m um die Verarbeitungsstelle und darüber hinaus > Zone 2 im Umkreis bis 5 m um die Verarbeitungsstelle

(2) Als Beurteilungsgrundlage für die Zoneneinteilung können Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen oder Technische Regeln und Normen herangezogen werden, z. B. DGUV Regel 113-001, DGUV Information 209-046, DIN EN 12215, DIN EN 13355, DIN EN 16985.

(3) Hier sind in der jeweiligen Produktgruppe für den jeweiligen Raum / Bereich entsprechend (1) zu nennen. Die Feststellung des Flammpunktes der verwendeten Stoffe ist dann erforderlich, wenn zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche das Flammpunktkriterium verwendet wird. Bei mehreren Beschichtungsstoffen in einer Produktgruppe ist der mit dem geringsten Flammpunkt zu nennen.

(4) Die Verhinderung oder die Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann z. B. durch die folgenden technischen Maßnahmen erreicht werden:

> Absaugung an der Entstehungsstelle > Gezielte technische Lüftungsmaßnahmen

Hierbei ist die Abschätzung der maximal freigesetzten Menge (Quellstärke) von Gasen, Dämpfen und Nebeln, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können, notwendig.

(5) Beim Einsatz von elektrischen und nichtelektrischen Geräten innerhalb explosionsgefährdeter Be-reiche, müssen Zündquellen sicher vermieden werden. Dies bedeutet, dass z. B. elektrische Be-triebsmittel, bei deren Betrieb Funken entstehen können (z. B. Handmaschinen mit Kollektormoto-ren, Schalter, Steckdosen, Leuchten) aus diesen Bereichen ferngehalten werden müssen.

(6) Sind elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden, müssen diese Geräte so be-schaffen sein, dass sie keine wirksamen Zündquellen darstellen können. Hersteller- bzw. Konformi-tätserklärung und Bedienungsanleitung müssen vorliegen. Handelt es sich um Geräte oder Kompo-nenten, die bereits vor dem 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden, muss die RL 94/9/EG (ATEX) nicht rückwirkend auf diese Geräte angewandt werden. Es muss aber geprüft werden, ob die Geräte bzw. die Komponenten in der vorliegenden Zone sicher verwendet werden können. Elektrische Ge-räte, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen der RL 94/9/EG (seit 20.04.2016 RL 2014/34/EU) entsprechen. Sie müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet sein (siehe Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein.

Gerätegruppe II

Gerätekategorie 1 G Geeignet für den Einsatz in Zone 0, 1 und 2

Gerätekategorie 2 G Geeignet für den Einsatz in Zone 1 und 2

Gerätekategorie 3 G Geeignet für den Einsatz in Zone 2

(Sta

nd 1

1/20

18)

Page 69: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

www.farbe.de | 67

11 Anhang | 11 Explosionsschutzdokument

(7) Auch nichtelektrische Geräte und Werkzeuge können wirksame Zündquellen darstellen, z. B. durch mechanisch erzeugte Funken, elektrostatische Entladungsvorgänge und heiße Oberflächen. Für nichtelektrische Geräte, die seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen wie bei elektrischen Geräten Hersteller- bzw. Konformitätserklärung und Betriebsanleitung im Sinne der RL 94/9/EG (seit 20.04.2016 RL 2014/34/EU) vorliegen. Alle Geräte müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet (siehe Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein.

Für nichtelektrische Altgeräte, die nicht nach RL 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden, besteht ein genereller Bestandsschutz. Eine Anpassung an die Beschaffenheitsanforderungen der EG-Richtlinie 94/9/EG (seit 20.04.2016 RL 2014/34/EU) oder sogar ein Austausch durch ATEX-Geräte ist also nicht erforderlich. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Geräte den damals geltenden nationalen Be-stimmungen (z. B. DGUV Regel 113-001, TRGS 727) entsprechen. In jedem Fall sollte auf die vom Her-steller angegebene maximale Verwendungsdauer und auf ausreichende Wartung und Instandsetzung geachtet werden. Bei Unsicherheit hinsichtlich der sicheren Weiterverwendung nichtelektrischer Alt-geräte in explosionsgefährdeten Bereichen sollten Fachleute (z. B. der Unfallversicherungsträger, der PTB oder der BAM) hinzugezogen werden.

(8) An den Zugängen zu explosionsgefährdeten Bereichen muss folgende Kennzeichnung (siehe auch DGUV Information 209-046) vorgenommen werden:

a) Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ b) Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ c) Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“.

(9) Zur Unterweisung der Beschäftigten, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig werden sollen, müssen schriftliche Betriebsanweisungen vorliegen. Darin sind Informationen zu den Explosionsge-fahren, sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufzunehmen. Personen, die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbau- und Reinigungsarbeiten beauftragt werden, müssen eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten. Die Unterweisung ist zu protokollieren. Die Teilneh-mer bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.

(10) Für gefährliche Tätigkeiten (z. B. Schweiß-, Schneid-, Trennschleif- und sonstige Feuerarbeiten) in ex-plosionsgefährdeten Bereichen müssen schriftliche Arbeitsfreigaben (Erlaubnisscheinverfahren) ein-geführt sein. Ein Muster für einen Erlaubnisschein kann der DGUV Information 209-046 entnommen werden.

(11) Materialablagerungen von brennbaren Stäuben und Beschichtungsstoffen in explosionsgefährdeten Bereichen können zu zusätzlichen Brandgefahren und im Falle der Aufwirbelung zu Explosionsgefah-ren führen. Um diese Gefahren zu unterbinden, müssen diese Ablagerungen regelmäßig entfernt wer-den. Umfang und Intervall der Reinigungsmaßnahmen muss in der Betriebsanweisung festgelegt sein.

(12) Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explo-sionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel geprüft werden. Die Prüfung ist von einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt. Sind in explosionsgefährdeten Bereichen Einrichtun-gen oder Anlagen vorhanden, die wiederkehrende Prüfungen erfordern, muss der Betreiber die Prüf-fristen ermitteln und für eine fristgerechte Prüfung der Einrichtungen Sorge tragen. Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren. Zu Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV.

(13) Hier sind Hinweise zu ggf. gesondert geführten Ordnern oder Dateien anzugeben.

(Sta

nd 1

1/20

18)

Page 70: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

68 | www.farbe.de

Einheitliche Gefahrensymbole nach GHS/CLPDie GHS-Kennzeichnung für Zubereitungen (Farben, Lacke, Verdünnungen etc.), wie sie im Maler- und Lackiererhandwerk verwendet werden, gilt ab dem 1. Juni 2015.

Gefahrstoff- und transportspezifische Gefahrgutkennzeichen wurden harmonisiert und auf eine einheitliche Rechts-grundlage gestellt. Die Symbole haben nun immer einen rautenförmigen Umriss. Beispiele für Gefahrgut-Kennzeichen (sog. Gefahrzettel) mit Gefahrgutklassen nach ADR*:

Nicht entzündbare, nicht giftige Gase

Entzündbare flüssige Stoffe

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare

Gase entwickeln

Entzündend (oxidierend)wirkende Stoffe

Ätzende Stoffe Verschiedene gefährlicheStoffe und Gegenstände

UmweltgefährdendeStoffe

Explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mitExplosivstoff(en); Klassen 1.1, 1.2, 1.3; Unterklasse 1.4

* ADR = Accord europeen relatif au transport inter-national des marchandises Dangereuses par Route = Europäische Übereinkom-men über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Gefahr, unstabil, Explosionsgefahr

Explosive Stoffe

Gefahr oder Achtung, entzündlich

Entzündbare Stoffe

Gefahr oder Achtung, brandfördernd

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Achtung, komprimierte Gase

Unter Druck stehende Gase

Gefahr oder Achtung, ätzend K 11

Hautätzend, Schwere Augenschädigung auf

Metalle korrosiv wirkend

GHS01Explodierende Bombe

GHS02Flamme

GHS03Flamme über Kreis

GHS04Explodierende Bombe

GHS05Explodierende Bombe

Gefahr, giftig K 1-3Akute Toxizität

Achtung, Giftig K 4(gesundheitsschädlich)Ätz-, Reizwirkung K 2,niedrige systemische

GesundheitsgefährdungHautsensibilisierung,

Spezifische Zielorgantoxizität2 K 3

Gefahr oder Achtung,systemische

Gesundheitsgefährdungc-kanzerogen, m-mutagen,

r-reproduktionstoxisch Sens. d. Atemwege, spezifische

Zielorgantoxizität K 1, 2; Aspirationsgefahr3 K 1

Achtung (für Kat. 1)(für Kat. 2 kein

Signalwort)umweltgefährlich

Gewässergefährdend

GHS06Totenkopf mit

gekreuzten Knochen

GHS07Ausrufezeichen

GHS08Gesundheitsgefahr

GHS09Umwelt

1)K1–4=Gefahrenkategorie(höchste Gefahr immer jeweils in Kategorie 1)

2) Spezifische Zielorgantoxi-zität nach einmaliger oder wiederholter Exposition

3) Aspiration = Eindringen flüssiger oder fester Stoffe in die Atemwege („Verschlucken“)

11 Anhang | 12 Gefahrensymbole

Page 71: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

BildnachweiseSeite 7 Grafik Gefährdungsbeurteilung: Elke Rohleder; Seite 7 Screenshots: www.farbe-arbeitssicherheit.de, https://www.bgbau-medien.de/hand-lungshilfen_gb/daten/ga/ga_maler_lack.htm: Oliver Nicolai; Seite 8 Betriebsanweisung Gefahrstofflager und Betriebsanweisung für Arbeitsmittel: Bernd Michalzik, Seite 11 BGBAU H 23 Transparente Tasche „Gerüst gesperrt“: Foto Oliver Nicolai, Seite 12 Wandabstand Gerüst: BGI 663, Seite 50 (2011); Seite 14 Fahrbare Arbeitsbühne: BGBAU Baustein B 23 (2006); Seite 16 Aufkleber BGBAU Betriebsanweisung Leiter H22 und Prüfplakette H24: Foto Oliver Nicolai, Seite 18 BGBAU Prüfplakette H 24: Foto Oliver Nicolai; Seite 21 und 22 Exschutzaufkleber: Foto Oliver Nicolai; Seite 29 Screenshot Gefahrstoffverzeichnis online www.farbe-arbeitssicherheit.de: Bernd Michalzik; Seite 30 Screenshot WINGIS: www.wingis-on-line.de: Oliver Nicolai; Seite 32 Aufkleber Kennzeichnung Asbest: Foto Oliver Nicolai; Seite 34 Betriebsanweisung Lagerung von Gefahrstoffen: Bernd Michalzik; Seite 36 Kennzeichen: ASR A1.3*; Seite 38 Exschutzaufkleber: Foto Oliver Nicolai; Seite 39 Brandschutzordnung: Oliver Nicolai; Seite 39 Kennzeichen: ASR A1.3*; Seite 40 Aufkleber Feuerlöscher: Foto Oliver Nicolai; Seite 48-62 Betriebsanweisungen/Unterweisungen: Bernd Michalzik; Seite 25, 27, 29, 68 Gefahrkennzeichen: Reach Compliance GmbH (Schweiz);

*ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)

Page 72: Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen,

Bundesverband Farbe GestaltungBautenschutz

www.farbe.de