Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und...
Transcript of Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben · 2020. 4. 3. · Für Maler- und...
03/20_ARBEITSSCHUTZ
in Maler- und LackierbetriebenHandlungsleitfaden, Praxistipps und Checklisten für sicheres und gesundes Arbeiten
PRAKTISCHERARBEITSSCHUTZ
Themenreihe für das Maler- und Lackiererhandwerk mit den SchwerpunktenTechnik / Betriebswirtschaft / Recht / Tarifpolitik / Arbeitsschutz
Bundesverband Farbe GestaltungBautenschutz
Arbeitsschutz03/20
Praktischer Arbeitsschutz in Maler- und Lackiererbetrieben
Herausgeber:
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz Gräfstraße 79 60486 Frankfurt am Main
Text:
Beate Bliedtner* Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Berlin-Brandenburg
Sascha Lohmann basiknet Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH
Burkhard Hirseland* Malerverband Niedersachsen Landesinnungsverband für das Maler-, Lackierer- und Fahrzeuglackiererhandwerk
Thomas Maier* Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Baden-Württemberg
Bernd Michalzik* Maler und Lackiererinnungsverband Westfalen
Dr. Michael Meetz basiknet Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH
Dr. Oliver Nicolai Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz
Redaktion: Bernd Michalzik
Gestaltung/Umsetzung: floxdesign, Berlin
© 2020 Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Frankfurt a. M. | www.farbe.de
Frankfurt am Main, März 2020
1. Auflage 2012 2. Auflage 2020
Dieses Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht zur Nutzung in Form von Kopien, Scans, zur Verteilung und Weiterverwendung in Druckerzeugnissen sowie Onlinemedien ist den Co-Autoren sowie der Innungsorganisation und den Innungsbetrieben des Maler- und Lackiererhandwerks vorbehalten. Andere als diese Nutzer bedürfen zur Nutzung der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Herausgebers.
* Gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages
IMPRESSUM
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INHALT
Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
1. Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
1.1 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
1.2 Gesetzliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
2. Gefährdungsbeurteilung, zentrales Instrument zur sicherheitstechnischen Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
3. Betriebsanweisungen zur Unterrichtung und Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4. Betriebsärztliche Beratung und Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
5. Arbeitsmittel im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
5.1 Verwendung von Arbeitsgerüsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 5.1.1 Checkliste Arbeitsgerüste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 5.1.2 Pflichten des Unternehmers, der ein Gerüst erstellt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 5.1.3 Verantwortung des Unternehmers, der das Gerüst benutzen lässt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 5.1.4 Technische Anforderungen an Arbeitsgerüste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
5.2 Auf-, Um-, Abbau und Verwendung von fahrbaren Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 5.2.1 Checkliste fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 5.2.2 Aufbau und Benutzung von Fahrgerüsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
5.3 Bereitstellen und Benutzen von Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 5.3.1 Checkliste Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 5.3.2 Benutzung von Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 5.3.3 Leiterprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
5.4 Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 5.4.1 Checkliste elektrische Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 5.4.2 Verwendung und Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
5.5 Auswahl und Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 5.5.1 Checkliste Persönliche Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 5.5.2 Bereitstellung der Persönlichen Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 5.5.3 Unterweisung und Betriebsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
5.6 Arbeitsmittel der Fahrzeuglackierer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 5.6.1 Checkliste Fahrzeuglackierer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 5.6.2 Arbeitsmittel im Fahrzeuglackierbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5.6.3 Lackieranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 5.6.4 Gerätereinigung und Einsatz entzündbarer Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
6. Gefahrstoffe im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
6.1 Checkliste Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
6.2 Gesundheitsgefährdung durch gefahrstoffhaltige Produkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
6.3 Kennzeichnung gefahrstoffhaltiger Produkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
6.4 Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
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6.5 Zusatzqualifikationen beim Umgang mit besonderen Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
6.6 Gefährdung durch Stäube . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
6.7 Lagerung von Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
6.8 Explosionsschutz und Explosionsschutzdokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
7. Vorbeugender Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398. Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4310. Weiterführende Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 10.1 Checkliste zum Handlungsbedarf für Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
10.2 Technische Beratungsstellen des Maler- und Lackiererhandwerks und Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
10.3 Sicherheit mit Farbe-Arbeitssicherheit und Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
10.4 GISBAU und WINGIS online . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
10.5 Offensives Gutes Bauen – Praxishilfe zur Ressourcennutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
11. Anhangverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 01 Betriebsanweisung Fahrzeugvorbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
02 Betriebsanweisung Spritzlackieren in der Lackierkabine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
03 Betriebsanweisung Gefahrstofflagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
04 Betriebsanweisung Reinigungsgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
05 Betriebsanweisung Persönliche Schutzausrüstung (PSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
06 Betriebsanweisung Mischraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
07.1 Betriebsanweisung Gefahrstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
07.2 Unterweisungsformular Gefahrstoff – Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
08 Betriebsanweisung Stehleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
09.1 Betriebsanweisung Gerüst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
09.2 Unterweisung Gerütsbenutzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
09.3 Checkliste Gerüstkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
10 Arbeiten im Freien bei Hitze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
11 Explosionsschutzdokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
12 Gefahrensymbole . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
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EINFÜHRUNG
Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer,
sicheres und gesundes Arbeiten in Maler- und Lackiererbetrieben ist das Thema dieses Leitfadens. Ziel ist es, die Verantwortlichen im Maler- und Lackiererhandwerk zu unterstützen, die gesetzlichen Vorschriften im Arbeitsschutz rechtssicher zu erfüllen und ihren betrieblichen Arbeitsschutz praxisgerecht und nutzbringend zu organisieren.
In dieser 2. Auflage des Handlungsleitfadens haben wir die vielen gesetzlichen Änderungen und Neuerungen im Arbeitsschutzrecht seit Erscheinen der 1. Auflage 2012 eingearbeitet sowie Texte aktualisiert und ergänzt.
Kosten senken und Wettbewerbsfähigkeit steigern durch systematischen Arbeitsschutz
Für Maler- und Lackiererbetriebe sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig lästige Themen, aber sie werden immer wichtiger. Sie als Inhaber bzw. Geschäftsführer eines Maler- und Lackiererbetriebes müssen sich um die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten kümmern und die gesetzlichen Pflichten im Arbeitsschutz erfüllen.
Wenn ein Unternehmer zusätzlich Arbeitsschutzmaßnahmen einführt, geht es jedoch nicht nur darum, formale gesetzliche Auflagen zu erfüllen, sondern gleichzeitig um einen hohen Wirkungsgrad der ergriffenen Maßnahmen, um die Motivation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie um Zeit- und Kosteneinsparungen.
Es gibt viele gute Gründe, warum Unternehmer mehr Engagement in die Gesundheit und Sicherheit und damit in die positive Motivation ihrer Beschäftigten investieren sollten. Untersuchungen beweisen, dass es sich lohnt, Zeit und Geld in den betrieblichen Arbeitsschutz zu investieren, denn systematischer Arbeitsschutz senkt die Ausfalltage, verbessert die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und steigert die Motivation der Beschäftigten.
Hinweise
Der Leitfaden behandelt in abgeschlossenen Kapiteln die wichtigsten Arbeitsschutzthemen speziell für Maler- und Lackiererbetriebe. Jedes Kapitel enthält Hintergrundinformationen und Praxistipps sowie Checklisten in den Kapiteln 5 und 6. Sie erhalten einfache Arbeitshilfen für Ihre tägliche Praxis. Sie müssen den Leitfaden nicht von vorn bis hinten durchlesen, sondern Sie können nach eigenem Bedarf auf jedes einzelne Kapitel zugreifen.
In der Marginalspalte finden Sie die Kernaussagen im Überblick und kurze Handlungsanleitungen. Im Anhang haben wir weitere nützliche Checklisten, Arbeitsmuster und beispielhafte Betriebsanweisungen zusammengestellt.
Alle Verweise auf gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung.
1 Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes
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ArbSchG § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die
erforderlichen Maßnahmen des Ar-
beitsschutzes unter Berücksichtigung
der Umstände zu treffen, die Sicher-
heit und Gesundheit der Beschätigten
bei der Arbeit beeinflussen. (Auszug)
DGUV Vorschrift 2Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung www.dguv.de
Regelbetreuung bei bis zu 10 Beschäf-tigten im Betrieb
1. Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes
Die Basis für gesetzliche Regelungen im Arbeitsschutz stellen die Arbeits-schutz-Rahmenrichtlinie und andere Richtlinien der Europäischen Union dar. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die wesentliche rechtliche Grundla-ge für den Arbeitsschutz in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Ar-beitsschutzes zu gewährleisten und zu verbessern. Arbeitgeber sind danach verpflichtet, Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu beurteilen, erforderliche Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. Die gesetzlichen Grundlagen sind in den folgenden Paragraphen festgelegt:
• die§§5und6Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG)
• die§§3und6Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV)
• der§1Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG)
• der§7Gefahrstoffverordnung(GefStoffV)
• die§§5bis9Biostoffverordnung(BioStoffV)
• der§3derUnfallverhütungsvorschrift(UVV)GrundsätzederPrävention(BGV A1 und DGUV Vorschrift 1)
• der§1derUVVBetriebsärzteundFachkräftefürArbeitssicherheit(DGUVVorschrift 2)
Die zuletzt genannte Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zu treffen hat.
1.1 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmen
Mit der DGUV Vorschrift 2 haben Unternehmer in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten die Wahl zwischen zwei Betreuungsmodellen:
• dieRegelbetreuung, (UnternehmerbeauftragtFachkraftfürArbeitssicher-heit zur Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten)
• diealternativebedarfsorientierteBetreuung (Unternehmerkümmertsichselbst um die Arbeitssicherheit).
Dieses Wahlrecht gilt für alle Betriebe.
Die DGUV Vorschrift 2 sieht in der Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten keine festen Mindesteinsatzzeiten vor. Betriebsarzt und Fach-kraft für Arbeitssicherheit vereinbaren mit dem Unternehmer die notwendigen Einsatzzeiten für die Beratung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbe-zogenen Betreuungen im Betrieb bzw. auf Baustellen.
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1 Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei
• derErstellungbeziehungsweise
• derAktualisierungderGefährdungsbeurteilung.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 2 Jahren wiederholt.
Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft stehen auch für die anlassbezogenen Be-treuungen zur Verfügung, die bei besonderen Anlässen vom Unternehmer aus-gehen. Mögliche Anlässe können bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurtei-lung aufgezeigt werden.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung besteht aus der Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift Einsatzzeiten vorge-geben werden und der betriebsspezifischen Betreuung, die von jedem Unter-nehmer selbst zu ermitteln ist. Maler- und Lackierbetriebe sind der Betreuungs-gruppe II zugeordnet. Für die Grundbetreuung in Maler- und Lackiererbetrieben mit mehr als 10 Beschäftigten ist demzufolge eine Einsatzzeit für die Grundbe-treuung von 1,5 Stunden pro Jahr und Beschäftigten erforderlich. Dies gilt unab-hängig von den Arbeitsaufgaben für alle Beschäftigten des Betriebs.
Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar-beitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer an-zusetzen.
Die Wahl des alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodells ist möglich, wenn der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und an den Unternehmerschulungen teilnimmt. Demzufolge soll der Unternehmer qua-lifiziert sein, den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb selbst zu organisie-ren und durchzuführen und bei Bedarf einen Betriebsarzt oder eine Sicherheits-fachkraft hinzuzuziehen.
Die Durchführung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung muss in jedem Fall dokumentiert und der Berufsgenossenschaft oder den staat-lichen Ämtern für Arbeitsschutz auf Verlangen nachgewiesen werden.
1.2 Gesetzliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Immer häufiger wird bei Betriebsprüfungen oder Baustellenbesichtigungen durch Aufsichtspersonen der gesetzlichen Unfallversicherer (z.B. BG BAU, BG Holz und Metall) oder der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz nach der Gefähr-dungsbeurteilung gefragt. Auch erwarten oftmals Auftraggeber aus der Indust-riebranche Nachweise zur Dokumentation des Arbeitsschutzes.
Hat z.B. ein aufsichtführender Mitarbeiter auf der Baustelle überhaupt keiner-lei Ahnung von den im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen, erhält der Unternehmer mit dem Besichtigungsbericht der Aufsichtsperson die Aufforderung, die Mängel kurzfristig abzustellen oder die Baustellenarbeiten zu unterbrechen. Soweit sollte es der Unternehmer nicht kommen lassen, denn eine ordentlich durchgeführte Gefährdungsbeurteilung
Regelbetreuung ab 10 Beschäftigten im Betrieb
Betreuungsgruppe Gr. I Gr. II Gr. III
Einsatzzeit (Std./Jahr und Beschäftigtem/r)
2,5 1,5 0,5
Tab.: Einsatzzeiten (Quelle DGUV)
In der Praxis hat sich die Aufteilung der 1,5 Std. Einsatzzeit in 1,2 Std. für die Fach-kraft für Arbeitssicherheit und 0,3 Std. für den Betriebsarzt bewährt.
Alternative Betreuung in Betrieben bis 50 Beschäftigte
Hinweis zur alternativen Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten: Für den Bereich der BG BAU gilt, dass Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten die bedarfsorientierte Betreuung durch ein Kompetenzzentrum erhalten, das von der BG BAU anerkannt ist.
ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine
Beurteilung der für die Beschäftigten
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefähr-
dung zu ermitteln, welche Maßnah-
men des Arbeitsschutzes erforderlich
sind. (Auszug)
1 Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsschutzes
und Unterweisung nutzt dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes und hilft Un-fälle zu vermeiden.
In der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 (DGUV-V 1) Grundsätze der Präven-tion fordert die Berufsgenossenschaft die Gefährdungsbeurteilung und deren Nachweis.
Für die Form der Gefährdungsbeurteilung gibt es keine Vorschriften. Sie kann auf Papier und/oder digital dokumentiert werden. Der Inhalt muss jedoch die Anfor-derungen, wie sie im Kapitel Gefährdungsbeurteilung beschrieben sind, erfüllen.
Darüber hinaus muss der Unternehmer der Berufsgenossenschaft alle Infor-mationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis geben.
Um vor störenden Überraschungen im betrieblichen Ablauf verschont zu bleiben, wie z.B. nach Arbeitsunfällen, bei Baustellensperrungen, ist es erforderlich, stets folgende Dokumente bereit zu halten:
• aktuelleGefährdungsbeurteilung
• verwendeteGefahrstoffe(Gefahrstoffverzeichnis)
• StandderUnterweisungenderMitarbeiter
• Betriebsanweisungen,tätigkeitsbezogen
• NachweisdersicherheitstechnischenBetreuung
• NachweisderarbeitsmedizinischenVorsorge
• AnzahlderErsthelferaufderBaustelle
• PrüfungelektrischerBetriebsmittel
Mit einer kontinuierlichen Arbeitsschutzorganisation unter Einbeziehung der Beschäftigten kann der Unternehmer Kosten sparen, Arbeitsabläufe besser pla-nen und erreicht so Rechtssicherheit.
Da in diesem Leitfaden zum Arbeitsschutz nur die wesentlichsten Informatio-nen zu den gesetzlichen Hintergründen dargestellt werden können, ist es sinn-voll, die von Berufsgenossenschaften und staatlichen Stellen angebotenen um-fangreichen Arbeitshilfen zu nutzen.
Tipps zur Recherche im InternetBG BAU www.bgbau.deBGHM www.bghm.deDGUV www.dguv.deBAuA www.baua.de
Für die persönliche Beratung des Unternehmers stehen die Technischen Be-ratungsstellen der Landesinnungsverbände sowie die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt für alle Fragen zum Arbeits- und Gesund-heitsschutz zur Verfügung.
DGUV 1 BGV A1 § 30 Benutzung Dokumentation und Nachweis der Gefährdungsbeurteilung
(3) Der Unternehmer hat entspre-
chend § 6 ArbSchG das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung …, die von
ihm festgelegten Maßnahmen und
das Ergebnis ihrer Überprüfung zu
dokumentieren.
ArbSchG § 12 Unterweisung Dokumentation und Nachweis der Gefährdungsbeurteilung
(1) … Die Unterweisung muss bei der
Einstellung, bei Veränderungen im
Aufgabenbereich, der Einführung
neuer Arbeitsmittel oder einer neuen
Technologie vor Aufnahme der Tätig-
keit der Beschäftigten erfolgen. Die
Unterweisung muss an die Gefähr-
dungsentwicklung angepasst sein und
erforderlichenfalls regelmäßig wie-
derholt werden. (Auszug)
DGUV 1 BGV A1 § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, dass für die Erste-Hilfe-
Leistung Ersthelfer mindestens in
folgender Zahl zur Verfügung stehen:
bei 2 bis zu 20 anwesenden Versi-
cherten ein Ersthelfer. (Auszug)
BG BAU BausteineAlle Bausteine sind als App für mobile Geräte verfügbar.
6 | www.farbe.de
www.farbe.de | 7
2. Gefährdungsbeurteilung, zentrales Instrument zur sicherheitstechnischen Betreuung
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung in einer für seine Beschäftigten verständlichen Form zu erstellen, schriftlich zu dokumentieren und mit den Beschäftigten zu besprechen. Für die schriftliche Form gab es mit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes 1996 keine Vorgaben. Die anfänglich verbreiteten einfachen Formulare auf einer A4 Seite zum Ankreuzen erfüllten nicht den Sinn und Zweck einer Gefährdungsbeurteilung, die maßgeblich zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten beitragen soll.
Entsprechend den Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Ar-beitsschutzgesetz sind die folgenden Prozessschritte einer Gefährdungsbeur-teilung sowie Empfehlungen für die daraus resultierenden Maßnahmen zu be-rücksichtigen:
• FestlegenvonArbeitsbereichenundTätigkeiten
• ErmittelnderGefährdungen
• BeurteilenderGefährdungen
• FestlegenkonkreterArbeitsschutzmaßnahmen,dabeiRangfolgegemäß §4ArbSchGbeachten:technischeMaßnahmensindvorrangiggegen-über organisatorischen, letztere vorrangig gegenüber personenbezogenen Maßnahmen.
• DurchführungderMaßnahmen
• ÜberprüfenderWirksamkeitderMaßnahmen
• FortschreibenderGefährdungsbeurteilung.
Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung werden:
• inPapierformvomBundesverbandFarbeGestaltungBautenschutz
• alsOnline-Instrumentunterfarbe-arbeitssicherheit.de
• vonBerufsgenossenschaften(bgbau.de)
• staatlichenStellenundvonprivatenUnternehmen
in einfacher Tabellenform als Programm auf CD-ROM oder Online im Internet angeboten.
BV Farbe: TI 063 Technische Informationsschrift Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoff-verordnung,
Gefährdungsbeurteilung online für Maler und Lackierer
Gefährdungsbeurteilung online der BG BAU
2 Gefährdungsbeurteilung, zentrales Instrument
Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten
Gefährdungen ermitteln
2
Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
1
Gefährdungen beurteilen
3
Maßnahmen festlegen
4Maßnahmen durchführen
5
Wirksamkeit überprüfen
6
Gefährdungs- beurteilung
7
Dokumentieren
8 | www.farbe.de
3. Betriebsanweisungen zur Unterrichtung und Unterweisung
Grundlage für die Verpflichtung des Arbeitgebers Betriebsanweisungen zu er-stellen, bilden u.a. das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung und die UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1 und DGUV-V1).
Betriebsanweisungen beinhalten Anweisungen für die Beschäftigten zur Ver-wendung von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
Das Layout der Betriebsanweisungen zeigen die nebenstehenden Abbildungen. Zur einheitlichen Gestaltung sind die Abschnittsüberschriften vorgegeben. Die Farben weisen auf den Einsatzbereich hin.
Betriebsanweisungen müssen erstellt werden für • GefahrstoffeundZubereitungen–Asbest,Lacke,Farben,Verdünnungen
etc.-(GefStoffV§14) Farbe: orange bis rot
• fürArbeitsmittel–Leitern,Gerüste,Werkzeuge–(BetrSichV§9) Farbe: blau
• fürpersönlicheSchutzausrüstung–PSAgegenAbsturz,Atemschutz,Schutzanzüge(BetrSichV§9) Farbe: vorzugsweise grün
• biologischeArbeitsstoffe–Schimmelpilze(BioStoffV§12) Farbe: vorzugsweise orange
In der Berufsgenossenschaftlichen Information DGUV 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ sind Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten sowie Form und Inhalt von Betriebsanweisungen näher beschrieben. Beispie-le sind unter www.wingisonline und www.farbe-arbeitssicherheit.de einsehbar.
Die Betriebsanweisungen sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache bereitzustellen, sie ersetzen aber nicht die Pflicht zur münd-lichen Unterweisung der Beschäftigten.
10 Tipps für eine erfolgreiche Unterweisung• Terminplanerstellen• BesonderheitenbeiNeueinstellung,ZeitarbeitundAuszubildenden
beachten• Teilnehmerkreisfestlegen• Unterweisungsthemenfestlegen• AuswahldesUnterweisungsortes,sowiederRäumlichkeitenprüfenund
festlegen• Praxisbezugherstellen• Gruppenichtzugroßwählen(max.20Mitarbeiter)• keinFrontalvortrag(Mitarbeitereinbeziehen,Erfahrungenabfragen)• Killerphrasenvermeiden,wiez.B.„DuhastjakeineAhnung.“oder
„Da müssen Sie doch nicht rot werden.“• SchriftlicheDokumentationderUnterweisung
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und er-forderlichenfalls regelmäßig, aber mindestens einmal jährlich wiederholt werden.
3 Betriebsanweisungen zur Unterrichtung und Unterweisung
Betriebsanweisung Gefahrstofflager
Betriebsanweisung für Arbeitsmittel
ArbSchG § 12 UnterweisungDer Arbeitgeber hat die Beschäftig-
ten über Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit während ihrer
Arbeitszeit ausreichend und ange-
messen zu unterweisen.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung
trifft die Pflicht zur Unterweisung den
Entleiher. (Auszug)
www.farbe.de | 9
4. Betriebsärztliche Beratung und Vorsorge
Ob beim Umgang mit Gefahrstoffen, auf Fahrten zur Arbeitsstelle, bei Lärm oder bei der Arbeit am Bildschirm sind Mitarbeiter am Arbeitsplatz vielfältigen Ge-fährdungen ausgesetzt. Geeignete Maßnahmen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge minimieren die gesundheitlichen Risiken für Betriebsinhaber und Mit-arbeiter.
Gemäß ASiG ist der Unternehmer verpflichtet, einen Betriebsarzt für die Betreu-ung seiner Beschäftigten zu bestellen.
Alle Betriebe, die bei der BG BAU unfallversichert sind, sind regelmäßig dem Ar-beitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) der BG BAU angeschlos-sen (Zwangsanschluss). Die Betriebsärzte des ASD, stehen dem Unternehmer und den Beschäftigten für die Beratung in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zur Verfügung.
Zum Tätigkeitsbereich der Betriebsärzte gehören:
• Beratung/UnterstützungdesGesundheitsschutzesimBetrieb
• ArbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen
• WiedereingliederungvonleistungsgemindertenBeschäftigten
• OrganisationderErstenHilfe
• BeratungzurpersönlichenSchutzausrüstung
• Hautschutz,Gesundheitsförderung
Ein Schwerpunkt der betriebsärztlichen Tätigkeit sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor-sorge (Arb-MedVV) geregelt sind. Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.
In der Verordnung wird unterschieden zwischen Pflichtvorsorge, die der Arbeit-geber zu veranlassen hat, und Angebotsvorsorge, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten anbieten muss.
Pflichtvorsorgeuntersuchungen sind u. a. bei der Tätigkeit mit Gefahrstoffen er-forderlich wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, z. B. nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen
• G1.2–Asbestoder
• G26–beimTragenvonAtemschutzgerätenderGruppe2und3wiez.B.Gas- und Partikelfilter ohne Gebläseunterstützung.
Angebotsvorsorge ist durch den Arbeitgeber anzubieten z. B. bei Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (G37) oder beim Tragen von Atemschutzgeräten mit Partikelfilter (Gruppe 1) oder zum Schutz der Haut bei UV-Belastung.
Der Betriebsarzt wird gemeinsam mit dem Unternehmer im Rahmen der Ge-fährdungsbeurteilung den Untersuchungsumfang für die exponierten Beschäf-tigten festlegen.
4 Betriebsärztliche Beratung und Vorsorge
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 2 Bestellung von Betriebsärzten
Satzung der BG BAU § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIIUnternehmer sind von der Anschluß-
pflicht zu befreien, wenn sie nach-
weisen, dass sie ihre Pflicht nach dem
Gesetz über Betriebsärzte, Sicher-
heitsingenieure und andere Fachkräf-
te für Arbeitssicherheit erfüllt haben.
Arbeitsmedizinische Vorsorge- Verordnung (ArbMedVV)Sie regelt in einem dreistufigen
System arbeitsmedizinischer Vor-
sorgeuntersuchungen die Pflichten
von Arbeitgebern und Ärzten sowie
Rechte der Beschäftigten.
DGUV Vorschrift 2Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
5 Arbeitsmittel im Betrieb
Wunschvorsorge kann auf Bestreben des Beschäftigten ebenfalls erfolgen, so-fern bei Arbeitsbedingungen trotz Schutzmaßnahmen mit einem Gesundheits-schaden zu rechnen ist.
Darüber hinaus bietet der ASD der BG BAU die Jugendarbeitsschutz-Untersu-chung an. Bei dem für ein Ausbildungsverhältnis notwendigen Gesundheits-check von Jugendlichen untersuchen die Betriebsärzte gezielt die körperliche Eignung für den Ausbildungsberuf.
Betriebe, welche nicht an den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU angeschlossen sind, müssen für diese Leistungen einen ex-ternen Betriebsarzt beauftragen.
5. Arbeitsmittel im Betrieb5.1 Verwendung von Arbeitsgerüsten
5.1.1 Checkliste Arbeitsgerüste Ja Nein
Haben Sie eine Gefährdungsbeurteilung für die Benutzung von Arbeitsgerüsten erstellt?
Wurde die Freigabe des Arbeitsgerüstes durch den Gerüsterstel-ler dokumentiert (Übergabeprotokoll und Kennzeichnung)?
Liegt die Betriebsanweisung zur Gerüstbenutzung vor?
Sind ihre Mitarbeiter zur Nutzung des Gerüstes unterwiesen?
Ist bekannt, dass konstruktive Veränderungen am Arbeitsgerüst nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden dürfen?
Werden Arbeitsmittel, wie netzbetriebene Handwerkzeuge oder Hochdruckwasserstrahlgeräte auf dem Gerüst eingesetzt?
Sind Hochspannungsleitungen in unmittelbarer Nähe des Gerüstes vorhanden?
Besteht Gefahr durch herabfallende Teile / Werkzeuge?
Muss die Arbeit auf dem Gerüst mit anderen Gewerken (Dachdecker, Fensterbauer) koordiniert werden?
Ist sichergestellt, dass auf dem Gerüst liegende Teile wie Werk-zeuge, Material und Kabelverlängerungen nicht zur Sturz- und Stolperfallen führen?
Ist sichergestellt, dass auf dem Gerüst vorgehaltene Materialien durch Witterungseinflüsse nicht vom Gerüst stürzen können?
10 | www.farbe.de
Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Check-liste.
DGUV 201-011 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten
Der Unternehmer, der Gerüste
erstellt, ist für den sicheren Auf-,
Um- und Abbau sowie deren sichere
Lagerung, den sicheren Transport und
die Prüfung nach der Montage der
Gerüste verantwortlich. Er stellt dem
Nutzer/Auftraggeber ein ordnungsge-
mäßes Gerüst zur Verfügung.
BetrSichV Anhang 13.2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten
www.farbe.de | 11
5 Arbeitsmittel im Betrieb
Arbeitsgerüste werden für hochgelegene Arbeiten im Innenraum und an der Fassade eingesetzt, um den ausführenden Mitarbeitern einen zeitlich begrenz-ten und sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Zur Verwendung von Gerüsten gelten die in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aufge-führten gesetzliche Vorschriften, die in der TRBS 2121-1 und der DGUV 201-011–Handlungsanleitung fürdenUmgangmitArbeits-undSchutzgerüstendetaillierter beschrieben sind.
Der gerüstbauende Betrieb ist für den sicheren Auf- Um- und Abbau der Gerüste und deren Brauchbarkeit verantwortlich. Die Arbeiten dürfen nicht ohne Seiten-schutzeinrichtungen ausgeführt werden. Können diese in Ausnahmefällen nicht eingesetzt werden, darf die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA-gA) eingesetzt werden.
Beachten Sie, dass nur unterwiesene Beschäftigte Gerüste erstellen oder be-nutzen dürfen.
5.1.2 Pflichten des Unternehmers, der ein Gerüst erstelltNach Fertigstellung des Arbeitsgerüstes ist die Gerüstbaufirma verpflichtet:
• dasGerüstaufordnungsgemäßeMontageundsichereFunktiondurcheine „zur Prüfung befähigte Person“ prüfen zu lassen
• dasErgebnisderPrüfungimPrüfprotokollzudokumentieren
• dieKennzeichnungderFreigabe(PlanfürdenGebrauch)angutsichtbarerStelle des Gerüstes anzubringen z. B. Leiter- oder Treppenaufgang (siehe Anhang 5 DGUV 201-011)
Zur Prüfung befähigte Person ist, wer auf Grund seiner Berufsausbildung und Erfahrung in der Lage ist, die Sicherheit von Arbeitsgerüsten zu beurteilen.
Gerüstersteller und Nutzer sollten vorzugsweise gemeinsam die Prüfung und Freigabe des Gerüstes vornehmen.
5.1.3 Verantwortung des Unternehmers, der das Gerüst benutzen lässt
Jeder Unternehmer, der Gerüste oder Teilbereiche davon benutzen lässt, trägt die Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Jeder Unternehmer soll das Gerüst vor der ersten Benutzung auf des-sen sichere Funktion überprüfen. Die Prüfung darf von einer „qualifizierten“ Per-son durchgeführt werden z. B. durch den Aufsichtführenden des Gerüstbenut-zers.
Die Prüfung auf sichere Funktion umfasst:
• PrüfungaufEignungfürdenvorgesehenenVerwendungszweckalsAr-beits- oder Schutzgerüst
• PrüfungderLast-,Breiten-undHöhenklassefürdievorgesehenenArbeiten• PrüfungaufaugenfälligeMängel,z.B.derAufstellfläche,derZugänge,der
Beläge, der Eckausbildung, der Verankerung, des Seitenschutzes und des Abstands zum Gebäude (siehe Anhang Checkliste Gerüstbenutzer)
TRBS 2121-1Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten
DGUV Vorschrift 201–011Anhang 5 und 7 Musterprotokolle, Checklisten
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Befähigte Personen
Transparente Tasche „Gerüst gesperrt“ (BG BAU Abruf-Nr. H23) Gerüstkennzeichnung mit Einsteckmöglich-keit für das Freigabeprotokoll
5 Arbeitsmittel im Betrieb
• DerdreiteiligeSeitenschutz(Geländerholm,ZwischenholmundBordbrett)muss in den benutzten Gerüstebenen jederzeit funktionsfähig sein.
5.1.4 Technische Anforderungen an ArbeitsgerüsteDerAufbaudesGerüstesfürRegelausführungenerfolgtnachderAufbau–undVerwendungsanleitung (AuV) des Herstellers. Für den sicherheitstechnisch ein-wandfreien Zustand ist der Gerüstersteller verantwortlich. Abweichungen von der Regelausführung erfordern einen statischen Nachweis zur Standsicherheit des Arbeitsgerüstes.
Arbeitsgerüste werden in Breitenklassen, Klassen der lichten Höhe und Last-klassen eingeteilt. Für Malerarbeiten werden üblicherweise Gerüste der Last-klasse 3 (2 kN/m² = 200 kg/m²) und Breitenklasse SW06 und SW09 (60 cm oder 90 cm Belagflächenbreite) eingesetzt. Für Wärmedämm-Verbundsystemarbei-ten eigenen sich Gerüste mit der Breitenklasse SW09.
Anforderungen an den SeitenschutzAb einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist der dreiteilige Seitenschutz (Gelän-derholm, Zwischenholm und Bordbrett) unbedingt erforderlich.
Die Belagflächen des Gerüstes müssen im gebrauchsfertigen Zustand mit ei-nem Seitenschutz umwehrt sein. Der Seitenschutz muss gegen unbeabsichtig-tes Lösen gesichert sein.
Auf den Seitenschutz an der Gerüstinnenseite darf verzichtet werden, wenn der Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und dem Bauwerk nicht mehr als 0,30 m beträgt.
Auf den Geländer- und Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn zum Ge-rüstsystem gehörende Seitenschutzgitter bzw. Schutzwände verwendet wer-den.
Auf das Bordbrett darf verzichtet werden, • aufderzumGebäudeliegendenSeite,wennArbeitenanderFassade
ausgeführt werden,
• wenndasGerüstalsTragkonstruktionfürdieAbsturzsicherungander Absturzkante benutzt wird
• anTreppenläufen.
ZugängeDie Verwendung von innenliegenden Leitern ist für den Gerüstersteller während des Auf-und Abbaus zulässig. Für den Gerüstbenutzer sind vorrangig Treppen-türme oder Gerüsttreppen als Zugang zum Gerüst zu benutzen. Ausnahme sind Arbeitshöhen bis 5 Meter und Gerüste an Einfamilienhäusern.
(Gebäude bis 7 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum obersten bewohnbaren Geschossdecke)
12 | www.farbe.de
DGUV 201-011 Anhang 1 Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeits- und Schutzgerüste
Betriebssicherheitsverordnung Anhang 13.2 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten
3.2.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu
sorgen, dass Gerüste nur unter der
Aufsicht einer fachkundigen Per-
son und nach Unterweisung nach § 12
von fachlich hierfür geeigneten Be-
schäftigten auf-, ab- oder umgebaut
werden. Die Unterweisung hat sich
insbesondere zu erstrecken auf Infor-
mationen über …
Quelle: DGUV 201-011 Anhang 1
www.farbe.de | 13
5 Arbeitsmittel im Betrieb
Praxistipps:
• SprechenSiemitdemAuftraggeber/Gerüstbauerüberdiegeplante Nutzung des Arbeitsgerüstes.
• ÜberprüfenSiedieAktualitätihrerGefährdungsbeurteilungfürdiejeweili-ge Baustelle.
• InsbesonderebeiWDVS-ArbeitenistderzulässigeAbstandvonmaximal30 cm zur Fassade zu beachten.
• LassenSiedieFunktionssicherheitdesArbeitsgerüstesarbeitstäglichdurch Ihren Aufsichtführenden auf der Baustelle in Augenschein nehmen.
• PrüfenSiedieAbsturzsicherungen,dieEckausbildung,dieBefestigungderGerüstbeläge, die Gefährdung von Passanten durch herabfallenden Teile und ob unzulässige Veränderungen vorgenommen wurden.
• DasAufstellenvonStehleiternoderAnlegeleiternaufGerüstebenenist unzulässig!
5.2. Auf-, Um-, Abbau und Verwendung von fahrbaren Arbeitsbühnen (Fahrgerüste)
5.2.2 Aufbau und Benutzung von FahrgerüstenFür den Einsatz von Fahrgerüsten gelten ebenfalls, wie bei den Arbeitsgerüsten, die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung.
Praxistipps
• FahrbareArbeitsbühnendürfennurunterAufsichteinerbefähigtenPersonauf-, ab- oder umgebaut werden.
5.2.1 Checkliste fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) Ja Nein
Wurde eine Gefährdungsbeurteilung zur Benutzung von fahrbaren Arbeitsbühnen erstellt?
Liegt die Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) des Herstel-lers bei der Montage des Fahrgerüstes zur Einsicht vor?
Sind die Mitarbeiter in Verbindung mit der Betriebsanweisung zur Benutzung des Fahrgerüstes unterwiesen worden?
Ist das Fahrgerüst für die zu erwartenden Lasten standsicher?
Ist sichergestellt, dass das Fahrgerüst von einem “zur Prüfung befähigten“ Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten geprüft und freigegeben wird?
Ist die Standsicherheit des Fahrgerüstes nach Beurteilung der Aufstellfläche jederzeit gewährleistet?
BG BAU Baustein Fassadengerüste B 113 Gerüstnutzung C 360 Zugänge zu Gerüsten C359 Checkliste für Nutzer F 706
Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.
BetrSichV Anhang 1Besondere Vorschriften für die
Verwendung von Arbeitsmitteln bei
zeitweiligem Arbeiten.
3.2 Besondere Vorschriften für die
Verwendung von Gerüsten
5 Arbeitsmittel im Betrieb
• DieBeschäftigtenmüssenfachlichgeeignetundspeziellfürdieseArbeitenin Verbindung mit der Betriebsanweisung unterwiesen sein.
• FahrbareArbeitsbühnenimmernachAufbau-undVerwendungsanleitungdes Herstellers errichten. Dabei ist insbesondere zu beachten:
− NurBauteileeinesHerstellersverwenden.
− Die Belaghöhe richtet sich nach der Aufbau- und Verwendungsanlei-tung und darf in Gebäuden maximal 12 Meter betragen.
− AußerhalbvonGebäudenbeträgtdiemaximaleHöhe8Meter.
• DasAnbringenvonHebezeugenistverboten.Ausnahme:DieAufbau-undVerwendungsanleitung lässt dieses ausdrücklich zu.
• AnfahrbarenArbeitsbühnenmussander jeweiligenArbeitsebeneüber2Meter ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein.
• FahrbareArbeitsbühnensindvorderVerwendungvoneiner“zurPrüfungbefähigten Person“ zu prüfen. (BG Baustein F 707 Checkliste Fahrgerüste)
• FahrbareArbeitsbühnen nur langsamund auf ebenem, tragfähigemundhindernisfreiem Untergrund verfahren.
• Fahrrollen müssen nach dem Verfahren durch Bremshebel festgesetztwerden.
• Aufenthalt vonPersonenauf fahrbarenArbeitsbühnenwährenddesVer-fahrens ist nicht zulässig.
5.3 Bereitstellen und Benutzen von Leitern
5.3.1 Checkliste Leitern Ja Nein
Wurde eine Gefährdungsbeurteilung zur Benutzung von Leitern in Verbindung mit den auszuführenden Arbeiten erstellt?
Sind die Mitarbeiter in Verbindung mit der Betriebsanweisung zur Benutzung von Leitern unterwiesen worden?
Ist an der Leiter eine Anleitung zur Benutzung angebracht (Aufkleber Gebrauchs- und Betriebsanleitung)?
Werden die Leitern regelmäßig auf ihre Funktion überprüft und dokumentiert (Leiterprüfbuch oder Prüfplakette)?
WirdderArbeitsplatzaufLeiterninHöhenzwischen2–5Meterauf maximal 2 Stunden begrenzt?
Ist sichergestellt, dass Arbeiten auf Anlegeleitern kein höherer Standplatz als 5 Meter eingenommen wird?
Ist sichergestellt, dass Leitern nicht an Absturzkanten wie z. B. an Bodenöffnungen, auf Gerüstlagen und oberhalb von Balkon- oder Treppenhausgeländern eingesetzt werden?
14 | www.farbe.de
BG BAU Baustein Fahrbare Arbeitsbühnen B 112
Quelle BG BAU
Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.
BetrSichV Anhang 3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern
Der Arbeitgeber darf Beschäftigten
nur solche Leitern zur Verfügung
stellen, die nach ihrer Bauart für die
jeweils auszuführende Arbeit geeig-
net sind. Leitern müssen während der
Verwendung standsicher und begeh-
bar aufgestellt sein.
www.farbe.de | 15
5 Arbeitsmittel im Betrieb
5.3.2 Benutzung von LeiternSteh- und Anlegeleitern sind im Maler- und Lackiererhandwerk ein wichtiges Arbeitsmittel und in der täglichen Praxis allgegenwärtig. Insbesondere bei Ar-beiten im Innenbereich ist die Stehleiter immer präsent. Gerade aufgrund der ständigen Verwendung ist deren Kontrolle zur Erhaltung der Brauchbarkeit von besonderer Bedeutung.
Der Unternehmer hat bei Verwendung der Leiter als Verkehrsweg oder Arbeits-platz nach der Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 2121-2 dafür zu sor-gen, dass die Arbeiten sicher ohne Gefahr eines Absturzes ausgeführt werden können. Auch ein Abstürzen von den unteren Leitersprossen, bzw. Leiterstufen aus geringer Höhe kann zu erheblichen Verletzungen führen.
Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung soll bei der Bereitstellung und Benut-zung geprüft werden, ob die Tätigkeiten mit anderen Arbeitsmitteln wie z. B. Ar-beitspodeste, fahrbare Arbeitsbühnen, Gerüste oder Hubarbeitsbühnen sicherer ausgeführt werden können.
Bei der Beurteilung gilt es insbesondere, die Arbeitsaufgabe, Dauer und Häufig-keit des Einsatzes, die Art des Arbeitsmittels, die Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen.
Seit Aktualisierung der TRBS 2121-2 im Dezember 2018 sollen aus Gründen der Ergonomie und der Standsicherheit nur noch Leitern mit Tritten (8 cm Breite) an-statt Sprossen eingesetzt werden.
Mitarbeiter, die Leitern benutzen, sind regelmäßig in Verbindung mit der Be-triebsanweisung zu unterweisen.
Allgemein ist bei Tätigkeiten mit der Leiter zu beachten:
• FürdieArbeitshöhegeeigneteLeiterverwenden.• Leiternstandsicheraufstellen,gegenEinsinkenundUmkippensichern.• AufwirksameSpreizsicherungachten.• LeiternimVerkehrsbereichdurchAbsperrungensichern.• DerBeschäftigtesollmitbeidenFüßenaufeinerStufestehen.• KeineStoffeoderGerätebenutzen,vondenenfürdenVersichertenzu-
sätzliche Gefahren ausgehen.• EsdürfennurArbeitenausgeführtwerden,dieeinengeringerenKraftauf-
wand erfordern, als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht.• SchadhafteLeiternnichtbenutzen,z.B.angebrocheneHolmeund
5.3.1 Checkliste Leitern Ja Nein
Wird die Leiter täglich von den Mitarbeitern vor Verwendung in Augenschein genommen?
Tragen die Mitarbeiter sicheres Schuhwerk?
TRBS 2121 Teil 2Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern
DGUV 38Bauarbeiten
BG BAU BausteinAnlegeleitern B 131 Stehleitern, Podestleitern, Plattform-leitern B 132
DGUV 208-016Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritte
5 Arbeitsmittel im Betrieb
Sprossen von Holzleitern oder Tritten, verbogene oder angeknickte Metall-leitern.
• AngebrocheneHolmeundStufennichtreparieren.• HolzleiterngegenWitterungs-undTemperatureinflüssegeschütztlagern.• BeschädigteAlu-Metallleiternz.B.StufenoderHolmenichtreparieren.• DasGewichtdesmitzuführendenWerkzeugesundMaterialsdarf10kg
nicht überschreiten.• DieWindangriffsflächevonmitgeführtenGegenständendarfnichtmehr
als 1 m² betragen.
Für Anlegeleitern ist zu beachten (Verkehrsweg)• DerzuüberwindendeHöhenunterscheiddarfnichtmehrals5mbetragen. Ausnahme: Die Leiter wird nur sehr selten als Verkehrsweg genutzt.• DieAnlegeleitermuss1müberdieAustrittsstelleherausragen,wennkei-
ne Haltevorrichtungen vorhanden sind.• LeiternamLeiterkopfbzw.AnlegepunktgegenVerrutschensichern.
Arbeiten mit Stehleitern oder Anlegeleiter (Arbeitsplatz)• EsdarfkeinhöhererStandplatzals2meingenommenwerdenundbei
einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m darf nicht länger als 2 Stunden gearbeitet werden
• BeiStehleitendieobersten2Sprossennichtbesteigen.• BeiAnlegeleiterndieobersten3Sprossennichtbesteigen.• AufTreppenundschiefenEbenennurStehleiternmitHolmverlängerun-
gen einsetzen.• VonStehleiternnichtaufandereArbeitsplätzeundVerkehrswege
übersteigen.• StehleiternnichtwieAnlegeleiternbenutzen.
5.3.3 Leiterprüfung
Kennzeichnung von Leitern
Leitern sind nach der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu ver-wenden. Zur richtigen Verwendung findet der Benutzer auf den Leiterholmen eine aufgeklebte Anleitung mit allgemeinverständlichen Piktogrammen. Ent-sprechende Aufkleber können über die Internetseiten der BG BAU www.bgbau.de für Mitgliedsbetriebe kostenfrei bestellt werden.
Leiterprüfung
Die Prüfung kann vom Unternehmer ausgeführt, oder an geeignete, fachkun-dige Mitarbeiter (befähigte Person) übertragen werden (TRBS 1203). Die Zeit-abstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbe-sondere nach der Nutzungshäufigkeit und der Beanspruchung. In der Praxis hat sich eine jährliche Prüfung bewährt. Eine Sichtprüfung der Leitern sollte immer bei der Verwendung erfolgen, oder wenn sie in die Werkstatt zurückkehren, um
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Aufkleber BG Bau Abruf-Nr. H22
Prüfplakette BG BAU Abruf-Nr. H24
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5 Arbeitsmittel im Betrieb
Schäden am Material frühzeitig zu erkennen, Instandhaltungsmaßnahmen zu beauftragen oder Ersatz zu beschaffen.
Für die Durchführung der Prüfung stellen in der Regel die Hersteller und die Be-rufsgenossenschaften Checklisten zur Verfügung. Zur Dokumentation des Prüf-datums eignen sich selbstklebende Prüfplaketten. Sie können über die Internet-seite www.bgbau.de kostenfrei bezogen werden.
5.4 Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen
5.4.2 Verwendung und Prüfung von elektrischen BetriebsmittelnAufgrund des hohen Gefahrenpotentials beim Einsatz von elektrisch betriebe-nen Geräten einen Stromschlag zu erleiden, sind die Bestimmungen zur Be-nutzung, Instandhaltung und Prüfung sowohl in der DGUV Vorschrift 3 als auch in der Betriebssicherheitsverordnung verankert. Der Unternehmer ist verant-wortlich für die Bereitstellung sicherer und geeigneter elektrischer Betriebsmit-tel und deren regelmäßige Überprüfung. Sichere Geräte sind mit einem CE- und GS-Zeichen gekennzeichnet.
Es obliegt dem Unternehmer den Mitarbeitern die jeweilige Betriebsanleitung des Geräteherstellers bereitzustellen. Insbesondere nach der Beschaffung neu-er Geräte ist eine Einweisung (Unterweisung) erforderlich.
Anschluss der elektrischen Geräte auf Baustellen
Zur Vermeidung von Stromunfällen fordern VDE Normen den Einsatz von Feh-lerstrom-Schutzeinrichtungen auf Baustellen. Eine wichtige Maßnahme zur
5.4.1 Checkliste elektrische Betriebsmittel Ja Nein
Werden Geräte mit CE- und GS- Kennzeichnung eingesetzt?
Sind die Geräte für den anspruchsvollen Einsatz auf Baustellen geeignet?
Sind Betriebsanleitungen vorhanden?
Sind Transportbehälter für die Geräte vorhanden?
Werden ortsveränderliche Schutzeinrichtungen oder Schutz-verteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen verwendet?
Werden elektrische Betriebsmittel nach ihrem Einsatz in der Werkstatt und vor jeder Nutzung auf augenscheinliche Schäden überprüft?
Werden wiederkehrende Prüfungen durch eine Elektrofachkraft durchgeführt?
Sind die Mitarbeiter über den Einsatz von elektrischen Speise-punkten und Baustromverteilern unterwiesen?
TRBS 2121 Teil 2Der Arbeitgeber der Leitern zur Verfü-
gung stellt und verwenden lässt, hat
sicherzustellen, dass die Leitern in
einem ordnungsgemäßen Zustand
gehalten werden.
Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 3 Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, dass elektrische Anlagen und
Betriebsmittel nur von einer Elektro-
fachkraft oder unter Leitung und
Aufsicht einer Elektrofachkraft den
elektrotechnischen Regeln entspre-
chend errichtet, geändert und in-
standgehalten werden.
Nach § 10 BetrSichV
muss die Prüfung von fachkundigen,
beauftragten und unterwiesenen
Beschäftigten (siehe TRBS 1203)
durchgeführt werden.
Die Prüffristen sind vom Unterneh-
mer im Rahmen der Gefährdungs-
beurteilung zu ermitteln.
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5 Arbeitsmittel im Betrieb
Verbesserung der Elektrosicherheit stellt der Einsatz von Fehlerstromschutz-schaltern dar, auch bekannt als FI-Schalter (RCD) oder PRCD. Diese Fehler-strom-Schutzeinrichtung überwacht permanent Anlagen/Geräte und schaltet die Spannungsversorgung zum angeschlossenen Elektrogerät sofort ab, wenn ein Fehler erkannt wurde.
Schutzeinrichtungen für Baustellen sind: Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler, ortsveränderliche Schutzeinrichtun-gen (Personenschutzschalter PRCDs mit Steckdose in einem Gehäuse).
Der direkte Anschluss von elektrischen Geräten an Steckdosen einer Gebäudein-stallation ist ohne Einsatz eines Schutzverteilers nicht zulässig, da der Zustand, das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit der erforderlichen Schutzeinrich-tungen vom Anwender nicht beurteilt werden kann.
Auch auf kleinen Baustellen, bei denen elektrische Betriebsmittel nur einzeln genutzt werden oder die Bauarbeiten nur einen geringen Umfang haben sind Schutzverteiler zu verwenden.
Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln
Es gehört zu den Aufgaben der Mitarbeiter, die an der Baustelle einzusetzenden Arbeitsmittel vor der Verwendung einer Sichtprüfung zu unterziehen, um offen-sichtliche äußere Schäden am Gerät und an Verbindungsleitungen rechtzeitig zu erkennen und das Gerät ggf. außer Betrieb zu nehmen.
Eine Sichtprüfung sollte auch immer erfolgen, wenn die Geräte von der Baustel-le in die Werkstatt zurückkehren, um Schäden frühzeitig zu erkennen, dessen Reparatur zu beauftragen oder Ersatz zu beschaffen. Diese Aufgabe kann an ei-nen geeigneten Mitarbeiter übertragen werden.
Neben der Sichtprüfung fordert die DGUV Vorschrift 3 eine regelmäßige Über-prüfung durch eine Elektrofachkraft (Elektriker). Die Elektrofachkraft kann durch einen Mitarbeiter des Malerbetriebs unterstützt werden, wenn er eine Schulung zur „Elektrotechnisch Unterwiesenen Person“ erfolgreich absolviert hat. Das Er-gebnis der Prüfung wird in einem Prüfprotokoll festgehalten. In der Praxis hat es sich bewährt, die geprüften Betriebsmittel mit einer Prüfplakette zu versehen.
Wiederholungsprüfungen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel(Quelle:DGUVVorschrift3–Tabelle1B)
*KonkretisierungsieheTRBS1201–PrüfungvonArbeitsmittelnundüberwachungsbedürftigenAnlagen
DGUV 203-006Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
BG BausteinElektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen B 171
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, dass die elektrischen Anlagen
und Betriebsmittel auf ihren ord-
nungsgemäßen Zustand geprüft
werden
DGUV 203-071Wiederkehrende Prüfungen ortsverän-derlicher elektrischer Arbeitsmittel
Prüfplakette BG BAU Abruf-Nr. H24
Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximalwerte
Art der Prüfung
Prüfer
- Ortsveränderliche elektri-sche Betriebsmittel (soweit benutzt)
- Verlängerungs- und Gerä-teanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen
- Anschlussleitungen mit Stecker
- bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss
Richtwert 6 , auf Baustellen 3 Monate*. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entspre-chend verlängert werden.Maximalwerte:- Auf Baustellen, in Fertigungsstätten
und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr,
- in Büros oder unter ähnlichen Beding-ungen zwei Jahre.
auf ord-nungsgemä-ßen Zustand
Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigne-ter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person
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Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.
DGUV 1BGV A1 Grundsätze der Prävention § 29 Bereitstellung(1) Der Unternehmer hat gemäß §2
der PSA-Benutzungsverordnung den
Versicherten geeignete persönliche
Schutzausrüstungen bereitzustellen;
vor der Bereitstellung hat er die
Versicherten anzuhören.
DGUV 1BGV A1 §29 Bereitstellung(2) Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, dass die persönlichen Schutz-
ausrüstungen den Versicherten in
ausreichender Anzahl zur persönli-
chen Verwendung für die Tätigkeit am
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt
werden. Für die bereitgestellten
persönlichen Schutzausrüstungen
müssen EG-Konformitätserklärungen
vorliegen.
DGUV 1BGV A1 § 30 Benutzung(2) Die Versicherten haben die
persönlichen Schutzausrüstungen
bestimmungsgemäß zu benutzen,
regelmäßig auf ihren ordnungsgemä-
ßen Zustand zu prüfen und festge-
stellte Mängel dem Unternehmer
unverzüglich zu melden.
5 Arbeitsmittel im Betrieb
5.5 Auswahl und Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
5.5.2 Bereitstellung der Persönlichen SchutzausrüstungNach Ermittlung der Gefahren am Arbeitsplatz folgt die Festlegung der Maß-nahmen zum Schutz der Gesundheit. Kann eine Substitution (S) der Gefahren-quelle nicht erfolgen, haben Technische (T) und Organisatorische (O) Maßnahmen Vorrang vor der Benutzung von persönlichen (P) Schutzausrüstungen (STOP-Prinzip). Beispielsweise hat der Einsatz einer Staubabsaugung beim Schleifen von gespachtelten Gipsplatten Vorrang vor der Benutzung einer Staubpartikel-maske. Wertvolle Hinweise zu Technischen Maßnahmen gibt die Branchenver-einbarung „Staubminderung im Maler- und Lackiererhandwerk“. (Kapitel 5.5.4 - Gefährdungen durch Stäube).
Persönliche Schutzausrüstungen sind alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind von den versicherten Mitarbeitern getragen zu werden, um sich gegen die an ihrem Arbeitsplatz ergebenen Gefährdungen für ihre Sicherheit und Gesund-heit zu schützen.
5.5.1 Checkliste Persönliche Schutzausrüstung Ja Nein
Stehen ihren Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung?
Sorgen Sie dafür, dass Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß benutzt werden?
Werden die Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über den richtigen Gebrauch der PSA unterwiesen?
Sind für den Gebrauch der PSA Betriebsanweisungen vorhanden und jederzeit zugänglich (Aushang vorhanden)?
Achten die Mitarbeiter auf die begrenzte Wirkungsdauer von Atemschutzfiltern?
Stehen für Atemschutzmasken geeignete Behälter zur Lagerung nach der Benutzung zur Verfügung?
Bieten Sie den Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen an bzw. veranlassen Sie die Pflichtuntersuchungen?
Maßnahme PSA Gefährdung
Augen- und Gesichts-schutz
Schutzbrille Stäube, Partikel, Flüssigkeiten
Atemschutz Partikel- und/oder Gasfilter
Stäube, Lösemittel, Biolo-gische Stoffe
Handschutz Handschuhe Lösemittel, Farbe, Lacke, mechanische Einwirkung
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PSA Benutzungsverordnung §3 Unterweisung
BG BAU Bausteine Persönliche Schutzausrüstung Gruppe EE 600 FußschutzE 601 Persönliche Schutzausrüstun-
gen gegen Absturz (PSAgA)E 602 Kopfschutz, Industrieschutz-
helmeE 603 Atemschutz FiltergeräteE 604 SchutzhandschuheE 605 HautschutzE 606 SchutzkleidungE 607 Augen- und GesichtsschutzE 608 KnieschutzE 609 Gehörschutz
Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.
5 Arbeitsmittel im Betrieb
Maßnahme PSA Gefährdung
Hautschutz Hautschutzmittel organische Lösemittel, Alkalien, Säuren, Härter
Fuß- und Knieschutz Knieschoner, Sicher-heitsschuhe
mechanische Einwirkungen
Schutzkleidung Schutzanzug Stäube, Fasern, biologische Partikel, Beschichtungs- und Klebestoffe
PSA gegen Absturz Auffanggurte /-systeme
Absturz
Kopfschutz Helm, Anstoßkappe mechanische Einwirkung
5.5.3 Unterweisung und Betriebsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung
Hinweise zur Benutzung sind in jedem Fall erforderlich, wenn bisher nicht be-kannte PSA eingesetzt werden sollen oder Arbeiten mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, wie beispielsweise beim Einsatz von Kreis- oder Kettensägen. Bei PSA die gegen tödliche Gefahren schützen, wie z.B. Absturz-sicherungen oder Atemschutzausrüstungen sind ebenfalls Unterweisungen er-forderlich. Hier sollten der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Beratung hinzugezogen werden.
Neben den Regeln der Unfallversicherung (DGUV 112-189 bis DGUV 112-201) für Persönliche Schutzausrüstungen sind die Bausteine der Gruppe E der BG BAU als Information für Unterweisungen sehr nützlich.
Alle Bausteine können als PDF-Datei von der Webseite www.bgbau.de herun-tergeladen werden oder als Sammelmappe bei der BG BAU bezogen werden.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind geeignete Handschuhe bereitzustellen. Umfangreiche Informationen zu den jeweiligen Produkten und Anwendungsbe-reichen sind in der Handschuhdatenbank unter wingisonline.de. abrufbar.
5.6 Arbeitsmittel der Fahrzeuglackierer
5.6.1 Checkliste Fahrzeuglackierer Ja Nein
Sind die Werkstatträume gemäß Explosionsschutzdokument in Zonen eingeteilt und gekennzeichnet?
Ist sichergestellt, dass nur entsprechend gekennzeichnete elekt-rische Maschinen in Ex-Zonen eingesetzt werden?
Werden die elektrischen Anlagen (Leuchten, Mischwaage, Steck-dosen) in Ex-Zonen von einer Elektrofachkraft geprüft?
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5.6.1 Checkliste Fahrzeuglackierer Ja Nein
Wird beim Umfüllen von brennbaren Flüssigkeiten ein Potenzial-ausgleich vorgenommen (elektrisch leitende Verbindung)?
Werden die Lackierkabine und der Trockner regelmäßig gewartet?
Werden den Mitarbeitern geeignete Persönliche Schutzaus- rüstungen (Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Atemschutz, Sicher-heitsschuhe, Hautschutzmittel) zur Verfügung gestellt?
Werden Filter in Atemschutzmasken nach Ablauf der Wirkungs-dauer ausgewechselt?
Werden den Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen und Beratungen angeboten?
Erfolgt eine regelmäßige Reinigung der zentralen Farbnebel- und Staubabsaugung?
Werden die elektrischen Maschinen und Geräte regelmäßig überprüft?
Werden die Mitarbeiter in Verbindung mit den Betriebsanwei-sungen regelmäßig unterwiesen?
Sind Betriebsanweisungen für den Einsatz von Gefahrstoffen sowie Maschinen und Geräten ausgehängt?
5.6.2 Arbeitsmittel im FahrzeuglackierbetriebExplosionsschutz in Arbeits- und Lagerräumen
Die Beurteilung der Arbeits- und Lagerräume und die Festlegung der explosi-onsgefährdeten Bereiche sind in den Abschnitten Gefahrstoffe und Explosions-schutz und Explosionsschutzdokument beschrieben.
In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur mit Druckluft angetriebene Ge-räte eingesetzt werden oder elektrische Geräte, die für den Einsatz zugelassen und gekennzeichnet sind.
Neben der Kennzeichnung mit dem EX-Symbol (siehe Abb.) sind elektrische Ge-räte mit weiteren Merkmalen gekennzeichnet:
Gerätegruppe II für z.B. in Lackierereien. Dazu gehören:
• Gerätekategorie1GfürEinsatzinZone0,1und2oder20,21und22• Gerätekategorie2GfürEinsatzinZone1und2oder21und22• Gerätekategorie3GfürdenEinsatzinZone2oder22
Weitere Kennzeichnungsbeispiele siehe DGUV 209-046 – Lackierräume und-einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe.
DGUV 209-046Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe
Diese DGUV-Information erläutert die
zur sicheren Verarbeitung von flüssi-
gen Beschichtungsstoffen notwendi-
gen Maßnahmen:
• in Räumen und an technischen
Einrichtungen,
• zur Absaugung und Lüftung,
• zum Brand- und Explosionsschutz
• sowie für den Betrieb von Lackier-
einrichtungen.
Dabei werden nur derzeit übliche und
bewährte Lösungen beschrieben.
Gefahrstoffverordnung Anhang 11.8 Mindestvorschriften für
Einrichtungen in explosionsgefähr-
derten Bereichen.
Arbeitsmittel einschließlich Anlagen
und Geräte dürfen nur in Betrieb
genommen werden, wenn aus der
Dokumentation der Gefährdungsbe-
urteilung hervorgeht, dass sie in
explosionsgefährdeten Bereichen
sicher verwendet werden können.
II 2 G Ex eBuchstabe G bedeutet: für explosionsfähige Atmosphären, verursacht durch Gase, Dämpfe oder Nebel (G = Gas)
5 Arbeitsmittel im Betrieb
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5 Arbeitsmittel im Betrieb
31. BimSchVVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung zur Begrenzung der Emissi-onen flüchtiger organischer Verbindun-gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (Lösemittel-Verordnung)
DGUV 109-013Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten
Warnung vor explosionsgefährlicher Atmosphäre
TRBS 2152 / TRGS 720Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines
Diese Technische Regel gilt für die
Beurteilung der Explosionsgefähr-
dungen durch Stoffe, die gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre bilden
können und für die Auswahl und
Durchführung geeigneter Schutzmaß-
nahmen.
5.6.3 LackieranlagenLösemittel-Verordnung
In der 31. BimSchV wird u. a. die Lösemittelverwendung in Anlagen geregelt. Ziel ist es, die Emissionen an flüchtigen organischen Lösemitteln zu reduzieren.
Mit Änderung der 31. BIMSchV vom Juni 2013 sind KFZ-Reparaturbetriebe nicht mehr in der Verantwortung Lackieranlagen gegenüber der Behörde anzuzeigen.
Eine jährliche Bilanzierung der emittierten Lösemittel aus Lacken und Lösemit-tel entfällt (Reduzierungsplan), da keine Schwellenwerte vorgegeben sind und die lösemittelreduzierten Produkte zur Reparaturlackierung die Grenzwerte nach dem Fünften Teil; Anhang IV; Nummer 4 der 31. BImSchV einhalten.
Eine Anzeigepflicht besteht für Lackieranlagen, wenn Schwellenwerte über-schritten werden. Beispielsweise Anlagen zum Beschichten von Metall- und Kunststoffoberflächen oder Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerk-stoffen ab 5 Tonnen pro Jahr.
Wenn der Betrieb ausnahmsweise lösemittelhaltige Lacke beschafft und einge-setzt, dann ist zu empfehlen einen schriftlichen Nachweis über den Bezug und deren Verwendung zu erstellen.
Einsatz von Atemschutzmasken
Zusätzlich zu den technischen Schutzmaßnahmen beim Spritzlackieren sind persönliche Schutzausrüstungen für den Lackierer erforderlich. Zum Schutz vor atembaren Lackaerosolen und Lösemitteln eignen sich Halb- oder Viertelmas-ken mit Kombinationsfilter A2P2 nach DIN EN 14387. Daneben stehen Gebläse unterstützte Hauben oder Helme als Atemschutz zur Verfügung.
Maßnahmen zum Hautschutz
Die besondere Beanspruchung der Hände beim Einsatz mit Lösemitteln, Lacken und Härtern sowie Feucht- und Schleifarbeiten erfordern Pflegemaßnahmen mit Hautschutzmitteln. Deren Anwendung, sowie die jeweiligen Produkte wer-den in den Hautschutzplan (im Sinne einer Betriebsanweisung) eingetragen. Der Unternehmer hat geeignete Hautschutz- Hautreinigung- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen, die der Beschäftigte zu benutzen hat.
5.6.4 Gerätereinigung und Einsatz entzündbarer FlüssigkeitenDie diffuse Verdunstung von Lösemitteln aus nicht geschlossenen Behältern oder Reinigungseinrichtungen, die zu einer ständigen Belastung der Raumluft führen, ist zu vermeiden. Zur Reinigung der Spritzpistole dürfen nur halb ge-schlossene oder geschlossene Reinigungsgeräte in Verbindung mit einer Löse-mittelabsaugeinrichtung eingesetzt werden.
Reinigungsarbeitsplätze mit entzündbaren Flüssigkeiten sind wie der Misch-raum in das Explosionsschutzdokument einzubeziehen.
An Arbeitsplätzen dürfen nur die zum täglichen Bedarf benötigten Mengen an entzündbaren Flüssigkeiten bevorratet werden.
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6.1 Checkliste Gefahrstoffe Ja Nein
Haben Sie für Arbeitstätigkeiten der Beschäftigten eine schrift- liche Gefährdungsbeurteilung angefertigt?
Wird diese Gefährdungsbeurteilung jährlich aktualisiert?
Haben Sie für die Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Gefahrstoffen ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis erstellt?
Werden Ihre Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr zum Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen und liegt dazu ein schriftlicher Nachweis vor?
Sind Ihren Mitarbeitern Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen bekannt (z.B. Lösemittel, Epoxidharze, Abbeizer)?
Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz, Augenschutz, Schutzhand-schuhe, Sicherheitsschuhe)?
Bieten Sie Ihren Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorge- untersuchungen an (z.B. Arbeiten mit Lösemitteln oder Feucht-arbeiten)?
Nehmen Mitarbeiter, die Atemschutzmasken tragen müssen an der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (Pflichtunter-suchung) teil?
Ist sichergestellt, dass mit allen Mitarbeitern, die Tätigkeiten mit Epoxidharzen und ihren Bestandteilen durchführen, eine allge-meine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird?
Sind den Mitarbeitern Name und Telefon-Nr. des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft bekannt?
Lassen Sie Mitarbeiter zu Ersthelfern ausbilden (z.B. beim DRK)?
Haben Sie für Ihre Betriebsräume das Vorhandensein einer ex-plosionsfähigen Atmosphäre beurteilt und ein Explosionsschutz-dokument erstellt (z.B. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, Gemischtlager, Lackierarbeiten, Spritzkabinen)?
Sind im Lagerraum die Sicherheitskennzeichen „Unbefugte Betreten verboten, Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten, Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“, angebracht?
Sind im Lagerraum geprüfte Feuerlöscher vorhanden?
Ist im Lagerraum für Gefahrstoffe (Lacke, Lösemittel, Anstrich-stoffe mit Gefahrensymbol) eine Betriebsanweisung ausge-hängt?
6 Gefahrstoffe im Betrieb
Prüfen Sie den Ist-Zustand in Ihrem Betrieb mit der nebenstehenden Checkliste.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
GefStoffV § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(1) Im Rahmen einer Gefährdungs-
beurteilung als Bestandteil der Beur-
teilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der
Arbeitgeber festzustellen, ob die
Beschäftigten Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen ausüben oder ob bei
Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen
oder freigesetzt werden können.
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GefStoffV § 3 Gefahrenklassen
6 Gefahrstoffe im Betrieb
6.2 Gesundheitsgefährdung durch gefahrstoffhaltige Produkte
Das Maler- und Lackiererhandwerk kann auf den Einsatz von gefährlichen Stof-fen in Farben und Lacken sowie in Beschichtungs-, Kleb- und Hilfsstoffen in der Regel nicht vollständig verzichten. Der Umgang mit gesundheitsschädigenden Produkten bei der Verarbeitung von z.B. organischen Lösemitteln, Epoxidharzen und Polyurethanen erfordert Schutzmaßnahmen.
Bei den Tätigkeiten im Maler- und Lackiererhandwerk können Gesundheitsbe-einträchtigungen durch Einatmen, durch Hautkontakt oder durch Verschlucken von gefährlichen Stoffen auftreten.
6.3 Kennzeichnung gefahrstoffhaltiger Produkte
Gefährlich sind Stoffe und Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in der nachfolgenden Tabelle genannten Gefährdungen aufweisen. Erzeugnisse sind fertige Produkte, die Gefahrstoffe enthalten können (z. B. ex-plosive Kartuschen für Bolzensetzgeräte). Im Malerhandwerk wird üblicherwei-se mit Gemischen (Lacke, Lösemittel, …) umgegangen.
Die Gefahrenklassen beschreiben die Art der Gefährdung (physikalisch, gesund-heitlich, umweltbezogen).
Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:
Beispiele für Gefährdungen und Gefahrenklassen
Nr. Gefahrenklasse Produktbeispiel
2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
Kartuschen für Bolzensetzgeräte
2.2 Entzündbare Gase Propangas
2.3 Aerosole Spraydosen (Montageschaum, WDVS Klebeschaum, Isoliersprays)
2.4 Oxidierende Gase –
2.5 Gase unter Druck Propangasflaschen
2.6 Entzündbare Flüssigkeiten Verdünner/ Lösemittel
2.13 Oxidierende Flüssigkeiten Schimmelpilzentferner, Wasser-stoffperoxid oder Chlor
2.15 Organische Peroxide Härter für Polyesterharze
2.16 Korrosiv gegenüber Metallen Säuren, z. B. Fluatierungsmittel
PHYSIKALISCHE GEFÄHRDUNG
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6 Gefahrstoffe im Betrieb
GHS Symbole (Global harmonisiertes System)
Die alten Gefahrensymbole der EU wurden 2015 durch neue Symbole nach dem GHS (Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen) ersetzt. Ziel der Harmonisierung war eine weltweit einheitliche Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Lagerung, Transport und Verwendung, die es vorher nicht gab. Nicht nur die Kennzeichnung an sich wurde vereinheitlicht, auch die Kriterien, mittels derer Chemikalien als giftig, gesundheitsschädlich oder nicht gefährlich eingestuft werden, wurden angeglichen.
Die alte Kennzeichnung der R- und S-Sätze ist im Zuge der Aktualisierung durch die Gefahrenhinweise der H-Sätze (hazard statements) und der Sicherheitshin-weise P-Sätze (precautionary statements) ersetzt worden.
Im Anhang zum Leitfaden ist die neue GHS-Kennzeichnung dargestellt.
Nr. Gefahrenklasse Produktbeispiel
3.2 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Schimmelpilzentferner (Chlor basiert, > 10% Aktivchlor)
3.3 Schwere Augenschädigung/ Augenreizung
Schimmelentferner (Chlor basiert, > 10% Aktivchlor)
3.4 Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
PUR, Beschichtungsstoffe mit Isocyanathärtern, Bauschaum
Epoxidharze
3.6 Karzinogenität Hautverhinderungsmittel MEKO in Alkydharzen (mittlerweile substituiert)
AsbestStäube von Buchen und Eichenholz, Quarzstaub
3.7 Reproduktionstoxizität Bleihaltige Altbeschichtungen
3.8 Spezifische Zielorgantoxizität Nitroverdünnung
3.9 Spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition)
Nitroverdünnung
3.10 Aspirationsgefahr Nitroverdünnung, Spezialver- dünnungsmittel
4.1 Gewässergefährdend Organische Lösemittel, bleihaltige Altbeschichtungen
4.2 Ozonschicht schädigend –
GESUNDHEITLICHE GEFÄHRDUNG
UMWELTGEFÄHRDUNG
Symbole im Vergleich:EU GHS
Entzündbarkeit
Gesundheitsgefahr
Ätzwirkung
Leichtentzündlich
F
Ätzend
C
Gesundheits-schädlich
Xn
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GISCODESInformationen zu gefahrstoffhaltigen Produkten und Betriebsanweisungen
6 Gefahrstoffe im Betrieb
Die GHS-Regeln gelten ab 1. Juni 2015 auch für alle Zubereitungen (z. B. Farben, Lacke, Klebstoffe). Das bedeutet, dass die Hersteller der Produkte ihre Sicher-heitsdatenblätter hinsichtlich der GHS-Regeln aktualisieren mussten. Für La-gerbestände galt eine zweijährige Übergangsfrist bis Juni 2017.
Danach durften keine mit den alten EU Gefahrensymbolen gekennzeichneten Produkte mehr verkauft werden.
Die Hersteller sind für die Kennzeichnung verantwortlich, Maler- und Lackierer-betriebe müssen die GHS Kennzeichnungen in ihrer Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung anwenden.
GHS Kennzeichnung von Produkten
Gefahrstoffinformationssystem WINGIS der BGBAU-Gisbau
Neben der Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung ist die Zuordnung der Produkte zu einem Produktcode der Bauwirtschaft für den Anwender sehr nützlich.
GISCODEs basieren auf dem Gedanken, Produkte mit vergleichbarer Gesund-heitsgefährdung und demzufolge identischen Schutzmaßnahmen und Verhal-tensregeln zu Gruppen zusammen zu fassen. Dadurch wird die Vielzahl gefährli-cher Produkte auf wenige Produktgruppen reduziert. Die Codierungen selbst, die auf den Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblät-ter) und auf den Gebindetiketten aufgebracht sind, ordnen das eingesetzte Pro-dukt eindeutig einer Produktgruppe zu.
GISCODES und Produktcodes (Auswahl)
GISCODE für Verlegewerkstoffe
GISCODE für Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden
GISCODE für Epoxidharz-Beschichtungsstoffe
GISCODE für Beschichtungsstoffe (alt: Produkt-Code für Farben und Lacke)
GISCODE für Holzschutzmittel
GISCODE für Methylmethacrylat-Beschichtungsstoffe
GISCODE für Polyurethan-Systeme im Bauwesen
GISCODE für Korrosionsschutz-Produkte
GISCODE für zementhaltige Produkte
Unter dem GISCODE für Beschichtungsstoffe sind zurzeit 12 Produktgruppen zusammengefasst, und jeweils eine Tabelle mit den Produktcodes für Verdün-nungsmittel, sowie für Anlauger, Ablauger und Abbeizer.
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Für Putze und Spachtelmassen ist keine eigenständige Produktgruppe angelegt worden, da sie dem GISCODE „Zementhaltige Produkte“ oder „Verlegewerkstof-fe“ zugeordnet sind.
Anhand des GIS-Codes kann der Anwender die Gefahrstoffinformationen und die Betriebsanweisung bei www.wingisonline oder mit der App „WINGIS mobi-le“ herunterladen.
Die Einstufung eines Produktes in eine GISBAU-Gefahrstoffgruppe erfolgt frei-willig durch den Hersteller. Die Zusammenfassung in Produktgruppen bietet Vorteile bei der Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen sowie bei der Erstel-lung von Betriebsanweisungen und des Gefahrstoffverzeichnisses.
Beispiel für die Kennzeichnung
Nach dem Global harmonisiertem System (GHS) kann die Farbdose mit folgen-derKennzeichnungfüreinenlösemittelhaltigenHS–Lackversehensein.
Signalwort: Achtung
H226 - Flüssigkeit und Dampf entzündbar.H412 - Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.P102 - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.P101 - Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett
bereithalten.P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie
anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
6 Gefahrstoffe im Betrieb
28 | www.farbe.de
Was bedeutet das für die Praxis?
Für alle eingesetzten Produkte muss überprüft werden, ob es sich um einen Ge-fahrstoff handelt. Dies ist an der Kennzeichnung mit Gefahrenpiktogrammen oder Gefahrenhinweisen oder dem Signalwort (Gefahr oder Achtung) auf dem Gebinde erkennbar. Die gefährlichen Eigenschaften sind auch aus den Sicher-heitsdatenblättern unter Abschnitt 2 und 3 ersichtlich und müssen in das Ge-fahrstoffverzeichnis übernommen werden. Die weiteren Inhalte eines Sicher-heitsdatenblattes sind für die Gefährdungsbeurteilung und das Erstellen von Betriebsanweisungen von Bedeutung.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstof-fen nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen, müssen diese Gefahrstoffe nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.
Eine geringe Gefährdung bedeutet, dass der Umgang mit dem Gefahrstoff nicht mit Gefahren für die Gesundheit verbunden ist, da eine geringe Menge bei einer kurzen Expositionsdauer verwendet wird.
Hierzu gehört nach der TRGS 400, 6.2, Nr. 4 beispielweise die Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbe-dienung erhältlich sind („Haushaltsprodukte“), und unter haushaltsüblichen Be-dingungen (geringe Menge, kurze Expositionszeit) verwendet werden.
Anforderungen an ein Gefahrstoffverzeichnis
Das Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffes (z. B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt),
2. Einstufung des Gefahrstoffes (Gefahrenklasse, -kategorie und Gefahren-hinweise (H-Sätze) und ggfs. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergän-zende Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze) oder sonstige Eigenschaf-ten, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen, siehe oben 6.2),
3. Angaben zu den im Betrieb oder auf der Baustelle ca. verwendeten Men-genbereichen, in kg oder Liter, beispielsweise kleiner 10, 100, 1000 Liter/Jahr,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können, sowie
5. einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.
Die Mengenbereiche, und die Angabe des Arbeitsbereiches (z. B. Baustelle allge-mein oder Lackierstand) zeigen dem Anwender des Gefahrstoffverzeichnisses, in welchem Umfang die Beschäftigten mit den gefahrstoffhaltigen Produkten an welchem Arbeitsplatz arbeiten.
Üblicherweise wird das Gefahrstoffverzeichnis in Tabellenform angelegt. Sicher-heitsdatenblätter und andere Informationen können in separaten Ordnern ab-
GefStoffV § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(10) Der Arbeitgeber hat ein Verzeich-
nis der im Betrieb verwendeten
Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die
entsprechenden Sicherheitsdaten-
blätter verwiesen wird.
6 Gefahrstoffe im Betrieb
www.farbe.de | 29
Abbildung:Gefahrstoffverzeichnis online auf www.farbe-arbeitssicherheit.de
gelegt werden. Möglich ist neben der Papierform auch eine digitale Speicherung der Daten auf dem PC z. B. mit einer Tabellen-Software oder mit Wingis, dem Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU, oder online auf dem Internetportal von www.farbe-arbeitssicherheit.de.
Beispiel für ein digitales Gefahrstoffverzeichnis
Gefahrstoffverzeichnis online bei www.farbe-arbeitssicherheit.de
Nach dem Login mit Benutzername und Passwort gelangt der Nutzer über den Navigationsbereich in die Rubrik „Gefahrstoffe im Betrieb“ zu seinem betriebli-chen Gefahrstoffverzeichnis.
Die nachfolgende Ansicht des Online-Gefahrstoffverzeichnisses beinhaltet ne-ben den üblichen Angaben zum Hersteller, Produktnamen und jährlichen Ver-brauch zusätzliche Informationen in den Spalten Prod.-Code, ESDB, BA und Op-tionen.
In der Spalte <BA> ist die Verknüpfung zu den Betriebsanweisungen für Produk-te der Bauwirtschaft bei www.wingisonline.de enthalten. In der Spalte <ESDB> sind Verknüpfungen zu den Sicherheitsdatenblättern auf der Webseite des Her-stellers oder Vertreibers eingefügt.
In der Spalte <Optionen> öffnet sich mit einem Klick auf <anzeigen> das Pro-duktdatenfenster, in dem über <ändern> der jährliche durchschnittliche Ver-brauch und die Arbeitsbereiche zu ergänzen sind. Darüber hinaus beinhalten die Datensätze u.a. Angaben zu gefährlichen Eigenschaften, Gefahrensymbolen und H-Sätze. Das Gefahrstoffverzeichnis kann als PDF-Datei gespeichert und aus-gedruckt werden. Es steht dann allen Beschäftigten zur Einsicht zur Verfügung.
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GefStoffV § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(1) Im Rahmen einer Gefährdungs-
beurteilung als Bestandteil der Beur-
teilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der
Arbeitgeber festzustellen, ob die
Beschäftigten Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen ausüben oder ob bei
Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen
oder freigesetzt werden können.
(Auszug)
TRGS 400Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Gefährdungsbeurteilung mit www.wingisonline.de WINGIS Downloadversion WINGIS mobile App
6.4 Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Gefahrstoffen
Nachdem die gefahrstoffhaltigen Produkte mit ihren gefährlichen Eigenschaften ermittelt und dokumentiert wurden, ist der Unternehmer verpflichtet, eine Ge-fährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten seiner Beschäftigten mit Gefahrstoffen zu erstellen. Berücksichtigen Sie dabei, dass bei der Ausführung von Bauarbei-ten Gefahrstoffe freigesetzt werden können.
Allgemein zu erstellende Gefährdungsbeurteilung
Grundsätzlich sind von Gefahrstoffen ausgehende Gefährdungen der Gesund-heit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu be-urteilen:
1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheits-schutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositions-wege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach GefahrStoffV§7Absatz8zuberücksichtigen,
4. Möglichkeiten einer Substitution,
5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Da die Gefährdungsbeurteilung immer von der Art und Weise wie ein Produkt verarbeitet wird und auch von den örtlichen Bedingungen abhängig ist, gibt es keine allgemeingültige Gefährdungsbeurteilung.
Beurteilung der Gefahrstoffe
Für die Gefährdungsbeurteilung zu den Gefahrstoffgruppen bietet www.wingisonline.de nützliche Hilfsmittel an.
6 Gefahrstoffe im Betrieb
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6 Gefahrstoffe im Betrieb
Die dort enthaltenen Angaben geben Auskunft darüber, ob die jeweiligen Punkte bei der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist auch, ob eine Beschichtung per Handanstrich (Pinsel, Rolle) oder im Spritz-verfahren ausgeführt wird.
Nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer seine Be-schäftigten zu informieren, Maßnahmen zum Schutz festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Dazu gehören das Bereitstellen von Betriebsanwei-sungen und die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter.
Gefährdungsbeurteilungen für bestimmte Gefahrstoffe
Neben der Verarbeitung von gefahrstoffhaltigen Produkten können bei Sanie-rungs- und Instandhaltungsarbeiten auch bauseits vorhandene Gefahrstoffe freigesetzt werden, die eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellen.
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu besonders relevanten Gefahrstoffen sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) beschrieben. Diese kön-nen für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden.
Für einzelne Anwendungsbereiche gibt es Handlungsempfehlungen, Branchen-regeln oder Expositionsbeschreibungen der BG BAU und der Verbände, die eben-falls direkt als Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden können.
Beispiele sind:
- Praxisleitfaden für den Umgang mit Epoxidharzen (BG BAU Abruf Nr. 676)
- Asbest (TRGS 519)
- Expositionsbeschreibung: Anschleifen bleiweißhaltiger Beschichtungen auf Holz (BG BAU)
- Expositionsbeschreibung: Anwendung eines Abbeizverfahrens für das Entfernen bleihaltiger Beschichtungen auf Holz und die Vorbereitung für die anschließende Neubeschichtung im Rahmen von Sanierungsmaß-nahmen auf Baustellen (BG BAU)
- Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen, Glaswolle, Steinwolle (DGUV 213-031)
- Beschichtungsstoffe Sicherer Umgang mit Farben und Lacken (BG BAU)
- Mineralische Stäube (TRGS 559)
- Alte Mineralwolle (TRGS 521)
- Bleihaltige Beschichtung (TRGS 505)
- Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (TRGS 524) z. B. mit PCB- haltigen Bauprodukten, bei Brandschadensanierung, bei Holzschutz- mitteln, bei teerhaltigen Materialien
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6 Gefahrstoffe im Betrieb
TRGS 519Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
Kennzeichnung von Asbestabfällen oder Bereichen
TRGS 900 ArbeitsplatzgrenzwerteDas Einhalten der Arbeitsplatzgrenz-
werte dient dem Schutz der Gesund-
heit von Beschäftigten vor einer
Gefährdung durch das Einatmen von
Stoffen.
DGUV 209-084Industriestaubsauger und Entstauber
6.5 Zusatzqualifikationen beim Umgang mit besonderen Gefahrstoffen
Hierzu zählen u. a.: • AsbesthaltigeStäube,Asbestfasern(TRGS519)z.B.inFassadenplatten,
Flex-Fußbodenplatten sowie in Klebe- und Dichtstoffen (z. B. Morinol), Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber.
• TätigkeiteninkontaminiertenBereichen(TRGS524)z.B.mitPCB-haltigen Bauprodukten, bei Brandschadensanierung, bei Holzschutzmitteln, bei teerhaltigen Materialien.
Insbesondere für Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien sind zusätzlich Sach-kundenachweise gemäß TRGS 519 für verantwortliche Personen und Aufsichts-führende erforderlich. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten nach TRGS 519 sind vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
6.6 Gefährdung durch Stäube
Staub ist auf Baustellen allgegenwärtig und wird oft nicht als Gefahr für die Ge-sundheit wahrgenommen. Doch Staubeinwirkungen können schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Es gehört zu den Aufgaben des Unternehmers nach dem Arbeitsschutzgesetz die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst vermieden wird. Bei Maßnahmen ist der Stand der Technik zu berück-sichtigen.
In der TRGS 900 ist zur Staubminderung ein Arbeitsplatzgrenzwert für alveolen-gängigen Staub (A-Staub) von 1,25mg/m³ und für E-Staub (einatembarer Staub) 10 mg/m³ vorgeschrieben.
Für den in Baumischstäuben enthaltenen Quarzstaub gilt der Beurteilungsmaß-stab von 0,05 mg/m³. Mit der Bearbeitung von Mauerwerk, Putz, Beton durch z. B. Bohren, Stemmen, Fräsen, Schleifen werden unterschiedlich hohe Antei-le an Quarzstaub freigesetzt. Auf Baustellen können die genannten Grenzwerte nur durch den Einsatz von Gerätetechnik erreicht werden.
Das Einatmen dieser Stäube kann zu Silikose, Lungenkrebs oder einer chroni-schen Erkrankung (Bronchitis) führen. Quarzstäube sind als krebserregend ein-gestuft. Das Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft und das trockene Kehren ohne staubbindende Maßnahmen (nässen) ist verboten.
Allgemeine Maßnahmen zur Staubminderung
Maler- und Lackiererarbeiten sind vom Unternehmer so zu planen, dass nach dem Stand der Technik staubarm gearbeitet wird. Im Vordergrund steht der kombinierte Einsatz von Maschinen mit Staubabsaugung und Entstauber. Zur weiteren Staubminderung können Luftreinigungsgeräte eingesetzt werden.
Zur Staubminderung sind diese Schutzmaßnahmen geeignet:• GerätemitwirksamerStaubabsaugung• StaubanderEntstehungsstelleabsaugen• Bodenflächensaugen(Staubsauger,Fegenverboten)
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TRGS 500 § 9Gefahrstoffverordnung 2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegenüber Stäuben
Maschinen und Geräte sind so aus-
zuwählen und zu betreiben, dass
möglichst wenig Staub freigesetzt
wird. Staub emittierende Anlagen,
Maschinen und Geräte müssen mit
einer wirksamen Absaugung ver-
sehen sein.
BranchenvereinbarungStaubarm arbeiten im Maler- und Lackiererhandwerk
• Staubausbreitungvermeiden(Staubschutzwand)• EinsatzvonLuftreinigern
Praxistipp• AktualisierenSieIhreGefährdungsbeurteilung• SetztenSiedieTechnischenSchutzmaßnahmenum Für Tätigkeiten, bei denen trotz der Umsetzung von technischen Maßnahmen noch Staubemissionen auftreten können, muss den Beschäftigten Atemschutz (Partikelfilter P2/P3) an der Baustelle zur Verfügung zu stehen.
Schutzmaßnahmenkonzept
Eine gute Handlungshilfe zur praktischen Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen Stäube ist der Leitfaden „Branchenvereinbarung Staubarmes Arbeiten im Maler- und Lackiererhandwerk“. Für unterschiedliche staubende Tätigkeiten sind geprüfte Schutzmaßnahmen festgelegt worden, so dass der Betrieb sicher sein kann, dass hierdurch die Grenzwerte eingehalten werden können. Beispiele für geeignete Schutzmaßnahmen zur Staubminderung sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Praxistipp Die BG BAU fördert die Neuanschaffung von staubarmen Geräten und Syste-men. Weitere Informationen zu den förderfähigen Geräten finden Sie auf der In-ternetseite www.bgbau.de
Verwenden Sie zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung die Vorlage in der Branchenregel für Maler- und Lackiererarbeiten. Legen Sie für die jeweiligen Tä-tigkeiten Schutzmaßnahmen fest.
Tätigkeit Technische Schutzmaßnahmen
Gute Praxis
Putz entfernen / ebene Flächen / mürber Putz
Abgesaugte Putzfräsen mit Entstauber
Putz entfernen / unebene Flächen / mürber Putz
Abgesaugte Putzfräsen mitEntstauber mit Luftreiniger
Trockenbau, Montage Verankerungen von Ständerwänden mit abgesaugten Bohrsystemen
Gespachtelte Flächen schleifen(z. B. Trockenbau)
Abgesaugte Exzenter- /Schwingschleifer / Schleifgiraffen
Reinigen bei Bautätigkeiten Bau-Entstauber
Stemmen, MeißelnWände, Decke
Abgesaugte Handmaschinen
Schleifen von Estrich Abgesaugte Schleifmaschinen
Bohren Absaugbohrer bzw. Bohrmaschinen mit Absaugung, Bohren mit Absaughaubeund Bau-Entstauber
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6.7 Lagerung von Gefahrstoffen
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 510) beinhaltet Festlegungen zur Lagerung aller Gefahrstoffe in ortsveränderlichen Behältern. Für das Maler- und Lackiererhandwerk ist insbesondere die Lagerung von entzündbaren Flüssig-keiten relevant, da Produkte mit Gefährlichkeitsmerkmalen wie akut toxisch, krebserzeugend, selbstentzündlich, usw. kaum vorkommen.
Lagern bedeutet, dass die Bereitstellung von Gefahrstoffen länger als 24 Stun-den, bzw. über den darauffolgenden Werktag hinaus dauert. Gefahrstoffe die nicht innerhalb einer Schicht verarbeitet werden, unterliegen also den Regelun-gen der Lagerung.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Allgemein ist die Lagerung so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Be-schäftigten auf ein Minimum reduziert wird.
Zu den Schutzmaßnahmen zählen u. a.:• GestaltungdesLagers• OrganisationderArbeitsabläufe• GetrennteLagerungvonentzündbarenStoffen,wieLösemittel,Lackeund
brennbaren Stoffen wie z. B. Holz, Papier, Tapeten, Abfall.
Verboten ist die Lagerung von Gefahrstoffen in Treppenräumen, auf Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten und engen Höfen sowie in Pau-sen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünften.
Kleinmengenregelung
Mit der Kleinmengenregelung zur Lagerung von (entzündlichen) Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohngebäuden sind Grenzwerte festgelegt. Werden Gefahrstoffe in Mengen oberhalb der in nachfolgenden Tabelle genannten Men-genschwelle gelagert, sind diese in einem Gefahrstofflager, speziellen Lagerräu-men, in zugelassenen Sicherheitsschränken oder im Freien zu lagern. Die Lager-mengen gelten auch für Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen.
Lagermengen entzündbarer Flüssigkeiten in kg.
* Für zerbrechliche Gefäße (z. B. Glasflaschen) gelten deutlich geringere Lagermengen!
Ort der Lagerung (Lagerung in sonstigen Gefäßen*)
Hochentzündlich/ leichtentzündlich
Entzündlich
Keller von Wohnhäusern (Gesamtkeller) 10 20
Grundfläche bis 200 m2 60 120
Grundfläche ab 200 bis 500 m2 200 400
Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels
TRGS 510Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
TRGS 510 Anlage 2Lagerung von bestimmten Gefahr- stoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden
6 Gefahrstoffe im Betrieb
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TRGS 510 Nr. 4.2Allgemeine Schutzmaßnahmen (Auswahl)
- Verpackungen und Behälter müssen
so beschaffen sein, dass nichts un-
gewollt nach außen gelangen kann.
- Gefahrstoffe dürfen nicht in
Behältern aufbewahrt werden,
durch deren Form oder Inhalt sie
mit Lebensmitteln verwechselt
werden können.
- In unmittelbarer Nähe der Lager-
behälter mit entzündlichen Gefahr-
stoffen dürfen sich keine wirksa-
men Zündquellen befinden.
TRGS 510 Nr. 4.3Zusätzliche Schutzmaßnahmen (Auswahl)
- Gefahrstoffe dürfen nur übersicht-
lich geordnet aufbewahrt und
gelagert werden.
- Die Lager sind in einem ordnungs-
gemäßen Zustand zu halten.
- Gefahrstoffe müssen so gelagert
werden, dass freiwerdende Stoffe
erkannt werden.
- Rauchen ist im Lager verboten.
6 Gefahrstoffe im Betrieb
Lagerung im Betrieb
Bestimmte Mengen an Gefahrstoffen können ohne Einrichtung eines Gefahr-stofflagers mit bestimmten baulichen Anforderungen im Betrieb gelagert wer-den. Auch kann die Lagerung in Sicherheitsschränken oder auf dem Betriebs-gelände, z. B. in einer Garage erfolgen. Die zulässigen Mengengrenzen gibt die Tabelle 1 der TRGS 510 an.
Allgemein ist ab 1000 kg Gefahrstoffe in jedem Fall ein Gefahrstofflager nach TRGS 510 erforderlich. Für spezielle Gefahrstoffe kann dies schon ab geringeren Mengen der Fall sein.
Bestimmte Gefahrstoffe dürfen gemeinsam nur mit einer Trennung gelagert werden. Das Zusammenlagerungsverbot bestimmter Gefahrstoffe gilt ab 200 kg Lagermenge und betrifft im Malerhandwerk insbesondere das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten und oxidierenden Stoffen (Wasserstoffperoxyd, Per-oxydhärter).
Lagermengen
Die Lagerung von Gefahrstoffen außerhalb von Gefahrstofflagern ist bis zu den in der Tabelle 1 der TRGS 510 genannten Mengen zulässig. Bei Überschreitung der Mengenschwellen muss in einem Gefahrstofflager nach Anforderungen der TRGS 510 gelagert werden. Dann werden bestimmte bauliche Anforderungen, Anforderungen an den Brandschutz und zusätzliche Schutzmaßnahmen bezo-gen auf die gelagerten Gefahrstoffe an das Lager gestellt.
Für Gefahrstoffe allgemein gilt:
• bis1000kgGefahrstoffekönnenmitallgemeinenSchutzmaßnahmennach Nr. 4.2 der TRGS 510 gelagert werden (kein Gefahrstofflager)
• über1000kgisteinGefahrstofflagerundzusätzlicheSchutzmaßnahmennach 4.3 erforderlich.
Ausgewählte Mengenschwellen einiger für das Maler- und Lackiererhand-werk relevanter Gefahrstoffe für die kein Gefahrstofflager erforderlich sind:
Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten• bis10kgextrementzündbar(H224) • bis20kgleichtentzündbar(H225)
Entzündbare Flüssigkeiten (H226)• bis100kg,wennderFlammpunktkleinerals55°Cist • bis1000kg,wennderFlammpunktgrößerals55°Cist
Aerosolpackungen/Druckgaskartuschen (H220 bis H223) • bis20kg
Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind (H260; H261) • bis200Kg
Gase in Druckgasbehältern, z. B. Propangasflaschen (H220, H280) • bis2,5Liter
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6 Gefahrstoffe im Betrieb
BG BAU BausteinLagerung von Druckgasflaschen in Gebäuden A 063 Lagerung von Druckgasflaschen im Freien A 064
Kennzeichnung von Lagerräumen
Rauchen/offene Flamme verboten
Zutritt für Unbefugte verboten
Beispiele:
Lösemittelhaltige Alkydharzlacke sind in der Regel mit dem Gefahrenhinweis H 226 (entzündbar) versehen. 100 kg können hiervon ohne Einrichtung eines Ge-fahrstofflagers gelagert werden. Hat der Alkydharzlack einen Flammpunkt über 55°C(Sicherheitsdatenblatt)istbiszueinerLagermengevon1000kgkeinGe-fahrstofflager erforderlich.
Von lösemittelhaltigen Isoliersprays mit Kennzeichnung H 222 können 20 kg ohne Erfordernis eines Lagerraums gelagert werden. Dasselbe gilt für Verdün-nungsmittel mit der Kennzeichnung H 226. Die jeweiligen Mengen sind bei glei-cher Gefahrenklasse zu addieren.
Lagerung von Propangasflaschen
Für die Lagerung von Propangasflaschen sind besondere Verbote zu beachten:
• PropangasflaschendürfennichtunterErdgleiche(Keller)gelagertwerden,das gilt auch für Baustellen. Zulässig ist die Lagerung, wenn bestimmte technische Lüftung oder natür-liche Lüftung vorhanden ist. Die Lagerung ist beschränkt auf 50 Druckgas-behälter.(TRGS510§10.3Nr.4und5)
• Propangasflaschendürfennichtmitentzündbaren(brennbaren)Flüssig-keiten zusammen gelagert werden.
• LagerungundTransportvonPropangasflaschensindnurmitSchutzkappein gut belüfteten Räumen/Fahrzeugen erlaubt.
Bauliche Anforderungen an ein Gefahrstofflager
Der Lagerraum muss von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) abgetrennt sein.
Der Auffangraum muss für das Lagergut undurchlässig sein und aus nichtbrenn-baren Baustoffen bestehen. Die materiellen Anforderungen an die Beschaffen-heit und Größe des Auffangraums sind in den wasserrechtlichen Bestimmun-gen geregelt.
Der Auffangraum ist an die Lagerkapazität der gelagerten Flüssigkeiten (ein-schließlich verflüssigter Gase) anzupassen und sollte ohne zusätzliche Maßnah-men mindestens den Rauminhalt des größten Behälters fassen können.
Der Auffangraum muss aus solchen Materialien bestehen, die keine Gefährdung beim Austreten der gelagerten Flüssigkeiten bzw. verflüssigten Gase hervorru-fen.
Die Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe haben, wenn dies zu einer Gefähr-dung von Personen oder der Umwelt führen kann. Dies kann z. B. bei direkter Verbindung zur öffentlichen Kanalisation oder Vorfluter gegeben sein.
Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben.
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BG BAU BausteinLagerräume für brennbare Flüssigkeiten A 062
BetrSichV § 9 Nr. 4Werden Arbeitsmittel in Bereichen
mit gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphäre verwendet oder kommt
es durch deren Verwendung zur Bil-
dung gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphäre, müssen die erforderli-
chen Schutzmaßnahmen getroffen
werden, insbesondere sind die für die
jeweilige Zone geeigneten Geräte und
Schutzsysteme einzusetzen.
DGUV 209-089Der Universal-Vorbereitungsbereich für die KFZ Reparaturlackierung
6 Gefahrstoffe im Betrieb
Praxistipps:
• LagermengenanentzündbarenFlüssigkeitensogeringwiemöglichhalten!
• AufdasUmfüllensolltegenerellverzichtetwerden,umdasEntstehenei-ner explosionsfähigen Atmosphäre auszuschließen, denn Bereiche in de-nen umgefüllt wird, sind als explosionsgefährdete Zone 1 einzustufen. Dies gilt unabhängig von der Umfüllmenge.
• PrüfenSiedieLagerbedingungennachMaßgabederTRGS510.
• Für die Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen (z.B.WDVSKlebe-undMontageschäume)istdieTRGS510§11undbeiVorrats/Verkaufsräumen die Anlage 2 Nr. 2 zu beachten.
• LassenSiesichvorderEinrichtungeinesGefahrstofflagersvonFachkräf-ten beraten.
• Propangasflaschen in speziellen verschließbaren Metall- oder Gitter-schränken im Freien lagern.
• LeichtbrennbareMaterialien,wieAbdeckpapier,Tapeten,KartonsundAu-toreifen sowie Lebensmittel sind getrennt von brennbaren Flüssigkeiten zu lagern. Unbefugten ist der Zutritt zu verbieten.
6.8 Explosionsschutz und Explosionsschutzdokument
Explosionsschutz an Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Anlagen
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung und Prü-fung von Arbeitsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen. Es gehört zu den Aufgaben des Arbeitgebers den sicheren Betrieb der Lackieranlage zum Schutz vor Bränden/Explosionen durch Prüfungen mindestens bis zur nächsten Prü-fung sicherzustellen. Informieren Sie sich bei Ihrem Lackierkabinenhersteller, ob im Rahmen der regelmäßigen Wartungsarbeiten zusätzlich auch die gesetzlich festgelegten Prüfungen von geeignetem Fachpersonal ausgeführt werden kön-nen.
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und wiederkehrend spätestens alle sechs Jahre ist das Explosionsschutzkonzept einschließlich der Zoneneinteilung, Zo-nenplan und den festgelegten Maßnahmen von einer befähigten Person ent-sprechend BetrSichV Anlage 2, Abschnitt 3.3 zu prüfen.
Die Prüfung von explosionsgeschützten Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll-/ Regeleinrichtungen, Leuchtmitteln innerhalb von Spritzkabinen sind wiederkehrend alle drei Jahre und Prüfungen an Lüftungsanlagen jährlich wie-derkehrend von einer befähigten Person nach Abschnitt 3.1 durchzuführen.
Anstatt der zuvor genannten Prüfungsanforderungen ist alternativ ein betriebs-bezogenes Instandhaltungskonzept zulässig, wenn die Explosionssicherheit der Anlage dadurch gewährleistet ist.
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Zoneneinteilung (Gase)Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefähr-
liche explosionsfähige Atmosphäre
als Gemisch aus Luft und brennba-
ren Gasen über lange Zeiträume oder
häufig vorhanden ist.
Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich im
Normalbetrieb gelegentlich eine
gefährliche explosionsfähige Atmos-
phäre als Gemisch aus Luft und
brennbaren Gasen bilden kann.
Zone 2 ist ein Bereich, in dem im
Normalbetrieb eine gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre als
Gemisch aus Luft und brennbaren
Gasen normalerweise nicht auftritt,
und wenn doch, dann nur selten und
für kurze Zeit.
Warnung vor explosionsgefährlicher Atmosphäre
6 Gefahrstoffe im Betrieb
Explosionsgefährdete Bereiche ermitteln und dokumentieren
Die BetrSichV und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordern vom Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, bei der Gefährdungsbeurteilung explosionsgefährdete Bereiche festzulegen. Darüber hinaus kann der Ex-Be-reich in Zonen eingeteilt werden. (Zone 0, Zone 1, Zone 2). Das Ergebnis dieser Beurteilung ist mit einem Dokument (Explosionsschutzdokument) nachzuwei-sen.(GefStoffV,AnhangI,Nummer1–Brand-undExplosionsgefährdungen).ImAnhang zu diesem Leitfaden ist ein Musterformular beigefügt.
Bei einer passiven Lagerung ist die Festlegung eines Ex-Bereichs nicht erforder-lich, wenn die Originalbehälter (in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehäl-tern)dichtverschlossensind,dieProduktenichtüber30°Cerhitztwerden.EineBelüftung des Raums ist nicht erforderlich.
Mit explosionsfähigen Dämpfen, Gasen ist zu rechnen:
1. In und um Spritzkabinen und Spritzständen (Zone 1 oder 2).
2. An Arbeitsplätzen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Zone 0, 1 oder 2).
3. In Lagerräumen: • BeiaktiverLagerunginRäumenmiteinemRauminhaltbis100m3 und
mindestens 0,4-fachen Luftwechsel pro Stunde raumhoch Zone 2. • BeiaktiverLagerungistderUmkreis,indemabgefülltwirdZone1,
darüber hinaus Zone 2. Dies gilt unabhängig von der Art der Abfüllung und der abgefüllten Menge.
Anforderungen an explosionsgefährdete Bereiche
Für explosionsgefährdete Bereiche ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und auszuhängen. Die Beschäftigten sind zu unterweisen.
In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen, wie z.B. das Rauchen und offenes Feuer, verboten.
Die Zusammenlagerung mit brennbaren Gasen (z.B. Propangasflaschen, Druck-gaspackungen) ist verboten.
Zum Löschen von Entstehungsbränden sind geeignete und funktionsfähige Feuerlöscher deutlich sichtbar bereitzustellen. Die Feuerlöscher sind regelmä-ßig (alle 2 Jahre) zu überprüfen.
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Brandschutzordnung Teil A
Brände verhüten
Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren
Brand melden
Notruf 112
In Sicherheit bringen
Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen
Gefährdete Personen warnen,
Hilflose mitnehmen
Türen schließen
Keinen Aufzug benutzen
Sammelstelle aufsuchen
Auf Anweisungen achten
Löschversuch unternehmen
Feuerlöscher
benutzen
Brandschutzordnung nach DIN 14096
Aushang: Brandschutzordnung Teil 1
DGUV Vorschrift 3Elektrische Anlagen und Betriebsmittel § 5 Prüfungen
Kennzeichnung der Betriebsräume
Zutritt für Unbefugte verboten
offene Flamme verboten, Rauchen verboten
7. Vorbeugender Brandschutz
Lagerräume mit leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen, wie La-cken und Verdünnungen sowie die Verarbeitung von entzündbaren Produkten (siehe Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung und Sicherheitsdatenblatt) in Lackier-/Pulverbeschichtungsanlagen, sind Bereiche mit großer Gefährdung durch Brand und Explosion.
Wie unter Punkt 6.8 Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes bereits be-schrieben, sind für derartige Betriebsstätten Explosionsschutzdokumente zu erstellen.
Die Beschäftigten müssen zum Verhalten in Lagerräumen und zum Umgang mit Gefahrstoffen regelmäßig unterwiesen werden. Die Betriebsanweisung ist deutlich sichtbar auszuhängen. Auf die Gefahren ist mit entsprechenden Pikto- grammen (Zutritt für Unbefugte verboten; Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten) hinzuweisen.
Für den vorbeugenden Brandschutz ist die Überprüfung der elektrischen Anla-ge in den Lagerräumen und Werkstätten von besonderer Bedeutung. Ein Funke oder ein unbemerkter Kurzschluss kann bereits einen Brand auslösen.
Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Quelle: DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A:)
Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel
4 Jahre
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art” (z.B.DINVDE0100Teil720–Feuergefährdete Betriebsstätten)
1 Jahr auf ordnungs-gemäßen Zustand
Elektrofach-kraft
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehler-spannungs-Schutzschalter
auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung
Benutzer
•instationärenAnlagen 6 Monate
•innichtstationärenAnlagen (z. B. Baustromverteiler)
arbeits-täglich
Praxistipp:Bei nicht erfolgter Prüfung der elektrischen Anlage kann im Falle eines Brand-schadens der Versicherungsschutz verweigert werden. Betriebsinhaber sollten sich bei ihrem Sachversicherer erkundigen, welche Fristen für die Überprüfung der elektrischen Anlage festgelegt sind.
7 Vorbeugender Brandschutz
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7 Vorbeugender Brandschutz
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.25.2 Grundausstattung mit Feuer-
löscheinrichtungen. Der Arbeitgeber
hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art
und Umfang der im Betrieb vorhan-
denen brennbaren Stoffe, der Brand-
gefährdung und der Grundfläche der
Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl
bereitzustellen.
Piktogramm F001 Feuerlöscher
Bei einem Entstehungsbrand im Betrieb ist der Feuerlöscher die erste Wahl. Er ist sofort griff- und einsatzbereit. Und auch Laien können ihn ohne große Prob-leme und mit Erfolg einsetzen. Das alles funktioniert aber nur, wenn einige Vo-raussetzungen erfüllt sind. Nur die vorgeschriebenen Feuerlöscher angeschafft zu haben, reicht nicht aus!
Die ASR A2.2 sieht für alle Arbeitsstätten eine Grundausstattung mit tragbaren Feuerlöschern vor. Diese ist für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ausreichend. Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind zusätzlich zur Grundausstattung weitere Maßnahmen zum Schutz bei Entstehungsbrän-den zu treffen.
Im Brandfall muss der Feuerlöscher griffbereit sein. Deshalb ist es erforderlich:• Feuerlöschergutsichtbaraufbewahren/anbringen.
• AufbewahrungsortederFeuerlöscher,dienichtgutsichtbarsind,mitdemBrandschutzzeichen F001 »Feuerlöscher« kennzeichnen. (ASR A1.3 Si-cherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen)
• AufbewahrungsortederFeuerlöschersowählen,dassdieseleichterreich-bar und jederzeit zugänglich sind.
• HängendeFeuerlöscherinGriffhöhevon80bis120cmanbringen.Damitalle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sie ohne große Anstrengung abneh-men können.
• OrtemitbesondererBrandgefahrmitFeuerlöscherinunmittelbarerNähe,aber mit sicherem Abstand ausstatten, z. B. Arbeiten mit offener Flamme, Schweiß- und Lötarbeiten, brennbare Flüssigkeiten.
• LeichtbrennbareMaterialien,wieAbdeckpapier,Tapeten,KartonsundAu-toreifen sowie Lebensmittel sind getrennt von brennbaren Flüssigkeiten zu lagern. Unbefugten ist der Zutritt zu verbieten.
• ZumLöschenvonEntstehungsbrändensindgeeigneteundfunktionsfähigeFeuerlöscher deutlich sichtbar bereitzustellen. Die Feuerlöscher sind regel-mäßig (alle 2 Jahre) zu überprüfen.
Brandschutzhelfer
Um die unmittelbare Bekämpfung eines Brandes vor Ort schnellstmöglich ein-leiten zu können, ist in der Arbeitsstättenverordnung A2.2 die Benennung und Ausbildung von Brandschutzhelfern vorgeschrieben.
Bei der Ausstattung von Arbeitsstätten und bei stationären Baustelleneinrich-tungen wie z. B. Baubüros, Unterkünften ist in der Regel ein Anteil der Beschäf-tigten von 5% als Brandhelfer ausreichend.
Die Ausbildung beinhaltet neben Themen wie die Funktions- und Wirkungswei-se von Feuerlöscheinrichtungen auch praktische Übungen. Idealerweise sollten alle Mitarbeiter an einer solchen Übung teilnehmen. Und jeder sollte dabei zu-mindest einmal mit dem Feuerlöscher einen Brand löschen.
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Achten Sie darauf, dass bei Tätigkeiten mit einer hohen Brandgefährdung auf Baustellen, die Mitarbeiter im Umgang mit Feuerlöschern unterweisen und Feu-erlöscher nahe des Arbeitsumfeldes verfügbar sind.
Regelmäßige Überprüfung der Feuerlöscher
Feuerlöscher müssen im Brandfall einsatzbereit sein. Deshalb müssen Feuerlö-scher mindestens alle zwei Jahre regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit ge-prüft werden. Das macht eine befähigte Person (Sachkundiger), z. B. vom Prüf-dienst der Herstellerfirmen oder ein unabhängiger Prüfer. Der Prüfnachweis (Plakette) muss gut sichtbar und dauerhaft auf dem Feuerlöscher angebracht sein.
ASR 2.2 Nr. 6.3 Wartung und Prüfung
Der Arbeitgeber hat Brandmelde- und
Feuerlöscheinrichtungen in regelmä-
ßigen Abständen sachgerecht instand
zu halten und auf ihre Funktions-
fähigkeit prüfen zu lassen.
7 Vorbeugender Brandschutz
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Mutterschutzgesetz § 9 Gestaltung der Arbeitsbedin-gungen; unverantwortbare Gefährdung(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestal-
tung der Arbeitsbedingungen einer
schwangeren oder stillenden Frau alle
aufgrund der Gefährdungsbeurtei-
lung erforderlichen Maßnahmen für
den Schutz ihrer physischen und psy-
chischen Gesundheit sowie der ihres
Kindes zu treffen.
Handlungshilfen:Das Branchenportal www.farbe-arbeits-sicherheit.de bietet ein Modul an, mit dem die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz erstellt werden kann.
8. Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes legen seit dem 01. Januar 2018 fest, dass die Beurteilung des Gesundheitsschutzes von werdenden und stillen-den Müttern Bestandteil der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ist.
Mit der Neuordnung des Mutterschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Pflicht eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Das bedeutet, die Arbeitsbedingungen müssen auf ausreichenden Gesundheitsschutz für Schwangere überprüft werden, unabhängig davon, ob überhaupt eine Frau be-schäftigt wird und unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin momentan schwan-ger oder stillend ist.
Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft seiner Beschäftigten, muss zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung für diesen konkreten Anlass er-stellt werden.
Bei der Überprüfung des Arbeitsplatzes und Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die 3-stufige Rangfolge zu beachten:• UmgestaltungdesArbeitsplatzes• Arbeitsplatzwechsel• Beschäftigungsverbot
Ein Beschäftigungsverbot darf als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nur ausgesprochen werden, wenn weder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes, noch ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist.
DasMuSchGbeschreibtinden§11und12unzulässigeTätigkeitenundArbeits-bedingungen. In der Gefährungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Gesundheit der Frau und des Kindes durch • chemische(Gefahrstoffe)• physikalische(tragen,bücken,Absturz,Lärm,Hitze,Kälte)• biologische(Schimmelpilze,Bakterien)Einwirkungen gefährdet ist, und verantwortbar weiterbeschäftigt werden kann.
Praxistipp
Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft ist zu beachten:• GefährdungsbeurteilungMutterschutzfürdenkonkretenFall• SchwangerschaftbeiAufsichtsbehördemelden• AushangpflichtdesMuSchGprüfen• Schutzfristenbeachten• Dokumentations-undInformationspflichten
8 Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz
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Arbeitsschutzgesetz § 4 Allgemeine Grundsätze1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass
eine Gefährdung für das Leben sowie
die physische und die psychische
Gesundheit möglichst vermieden und
die verbleibende Gefährdung mög-
lichst gering gehalten wird.
Handlungshilfen zur GefährdungsbeurteilungDas Branchenportal www.farbe-arbeits-sicherheit.de bietet ein Modul an, mit dem die psychischen Belastungen beur-teilt werden können. Für größere Betrie-be ist www.demandu.de geeignet.
9 Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
9. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer seit 2014 eine Gefähr-dungsbeurteilung zur psychischen Belastung bei der Arbeit zu erstellen. Gerade aufgrund der steigenden Krankmeldungen wegen einer Vielzahl an psychischer Belastungen und Problemen bei der Alltags- und Stressbewältigung ist die Be-achtung der Stressoren eine wichtige Aufgabe.
Inhalt der Gefährdungsbeurteilung ist nicht den Gesundheitszustand einzelner Personen zu bewerten, sondern Arbeitsbedingungen. Beispielweise Unterbre-chungen bei der Arbeit, hoher Zeitdruck, Handlungsspielraum, Informations-fluss, Führung, oder das Betriebsklima.
Der Begriff „psychische Belastung“ beschreibt wertneutral die Gesamtheit aller erfahrbaren Einflüsse, die von Außen auf den Menschen zukommen und psy-chisch auf ihn Einwirken. Die „psychische Beanspruchung“ beschreibt die indivi-duelle Einwirkung der Belastung auf den Menschen in Abhängigkeit seiner Res-sourcen (Gesundheit, Erfahrung, Qualifikation, Motivation).
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung durchzuführen ist und auszusehen hat. Berufsgenossenschaften und die Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) schlagen folgen-de Möglichkeiten vor:• Interview• Workshop• Mitarbeiterbefragung
Praxistipp
Die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb hat wesentlichen Einfluss auf die Aus-wahl einer geeigneten Methode.
Betriebe bis 10 Beschäftigte
Die psychischen Belastungen können durch Interviews oder moderierte Work-shops ermittelt werden. Die moderierende Person ist dabei mit Bedacht auszu-wählen. Wenn die Moderation beispielsweise durch eine Führungskraft durch-geführt wird, besteht die Gefahr des erwünschten Antwortverhaltens und das Ergebnis spiegelt nicht die wahren Bedingungen wider.
Betriebe über 10 Beschäftigte
Bei größeren Unternehmen eignen sich Workshops und Mitarbeiterbefragungen, um Kenntnisse über die Arbeitsbedingungen im eigenen Betrieb zu gewinnen, und Maßnahmen daraus abzuleiten. Zur Mitarbeiterbefragung können anonymi- sierte schriftlich zu beantwortende Fragenlisten eingesetzt werden oder Online-Tools wie z. B. www.demandu.de. Durch eine anonyme Mitarbeiterbefragung erhält der Unternehmer insbesondere bei einer hohen Beteiligung ein detaillier-tes Stimmungsbild der Organisation. Auf dieser Grundlage können zielgerichtet die psychischen Belastungsfaktoren ermittelt und angemessene Maßnahmen entwickelt werden.
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10. Weiterführende Informationen
10.1 Checkliste zum Handlungsbedarf für UnternehmerBeurteilen Sie selbst den Stand der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung Ihrer Beschäftigten. Die nachfolgenden Fragen geben einen Überblick über wichtige Unterlagen, die Sie zur rechtssicheren Führung Ihres Betrie-bes nutzen sollten.
Sollten die Fragen nicht eindeutig mit Ja beantwortet werden können, besteht Handlungsbedarf. Wenden Sie sich an die Technische Beratungsstelle Ihres Verbandes oder an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Ihren Betriebsarzt.
10 Weiterführende Informationen
Fragen Ja Nein
1. Haben Sie für Arbeitstätigkeiten der Beschäftigten eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung angefertigt?
2. Wird diese Gefährdungsbeurteilung jährlich aktualisiert?
3. Haben Sie für die Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Gefahrstoffen ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis erstellt?
4. Werden Ihre Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr zum Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen und liegt dazu ein schriftlicher Nachweis vor?
5. Sind Ihren Mitarbeitern Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen bekannt ?
6. Haben die Mitarbeiter Zugriff auf die Betriebsanweisungen (Aushang)?
7. Sind die Mitarbeiter zum Umgang mit Arbeitsmitteln unterwiesen (z. B. Arbeitsgerüste, Stehleitern, Hubarbeitsbühnen, Hochdruckstrahler, Spritzpistolen)?
8. Sind die Mitarbeiter zu Absturzgefahren unterwiesen?
9. Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (z. B. Atem-schutz, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe)?
10. Bieten Sie Ihren Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an (z. B. Arbeiten mit Lösemitteln oder Feuchtarbeiten)?
11. Nehmen Mitarbeiter, die Atemschutzmasken mit Kombifilter (z. B. A2P2) tragen müssen an der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (Pflichtuntersuchung) teil?
12. Sind den Mitarbeitern Name und Telefon-Nr. des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft bekannt?
13. Sind eine ausreichende Anzahl Ersthelfer vorhanden?
14. Haben Sie für Ihre Betriebsräume explosionsgefährdete Bereiche ermittelt und ein Explosions-schutzdokument erstellt (z. B. Lagerräume, Spritzkabine)?
15. Sind im Lagerraum die Sicherheitskennzeichen „Zutritt für Unbefugte verboten; Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten; Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ angebracht?
16. Sind im Lagerraum geprüfte Feuerlöscher vorhanden?
17. Ist im Lagerraum für Gefahrstoffe eine Betriebsanweisung ausgehängt?
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T 0711 / 25 26 97 - 0F 0711 / 25 26 97 - [email protected]
T 089 / 6 00 87 66 - 30F 089 / 6 00 87 66 - [email protected]
T 030 / 22 32 86 - 27F 030 / 22 32 86 - [email protected]@farbe-bb.de
T 069 / 97 12 13 - 0F 069 / 17 25 [email protected]
T 05 11 / 34 91 92 - 0F 0511 / 3 88 32 [email protected]
T 0221 / 23 45 13F 0221 / 98 59 33 [email protected]
T 02301 / 96 29 15 10F 02301 / 96 29 15 [email protected]@farbe-westfalen.de
T 069 / 66 57 53 - 00F 069 / 66 57 53 - [email protected]
10 Weiterführende Informationen
10.2 Technische Beratungsstellen des Maler- und Lackiererhandwerks und Ansprechpartner
Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Baden-WürttembergThomas MaierHeusteigstraße 19, 70182 Stuttgart
Landesinnungsverband des Bayerischen Maler- und LackiererhandwerksAlexander SchwarzUngsteiner Straße 27, 81539 München
Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Berlin-BrandenburgBeate Bliedtner Walter FelderWuthenowstr.aße1, 12169 Berlin
Verband Farbe Gestaltung Bautenschutz HessenAnja BrunnengräberKettenhofweg14–16,60325Frankfurt/M.
Malerverband Niedersachsen LIV für das Maler-, Lackierer- und FahrzeuglackiererhandwerkBurkhard HirselandSodenstraße 2, 30161 Hannover
Maler- und Lackiererinnungsverband NordrheinDr. Andreas SchützPohligstraße 3, 50969 Köln
Maler- und Lackiererinnungsverband WestfalenMartin DeimelBernd MichalzikGottlieb-Daimler-Straße 35, 59439 Holzwickede
Bundesverband Farbe Gestaltung BautenschutzDr. Oliver NicolaiGräfstraße 79, 60486 Frankfurt/M.
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10 Weiterführende Informationen
10.3 Sicherheit mit Farbe-Arbeitssicherheit und AnsprechpartnerDas Online-Expertenportal www.farbe-arbeitssicherheit.de dient der praxisna-hen und einfachen Umsetzung geltender Regelwerke und bietet u. a. folgende Praxishilfen an:
• Gefährdungsbeurteilung• GefahrstoffverzeichnisundExplosionsschutzdokument• Arbeitsmittel• Unterweisung• Aufgaben-undTerminplanung
Die einfachen browserbasierten Anwendungen sind unabhängig vom Betriebs-system und sonstiger Software.
Farbe-Arbeitssicherheit ist die Kombination von persönlicher Beratung und In-ternetunterstützung zur optimalen Betreuung von Maler- und Lackiererbetrie-ben im Arbeitsschutz und wurde exklusiv für Innungsbetriebe geschaffen. Über 160 Innungsbetriebe, Innungen, Landesinnungsverbände und der Bundesver-band Farbe haben an der Entwicklung mitgearbeitet.
Ansprechpartner:Basiknet Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreutstraße 4, 10777 Berlin T 030 / 3 15 82 - 465www.farbe-arbeitssicherheit.de F 030 / 3 15 82 - 400
10.4 GISBAUGISBAU ist das Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU. Ziel von GISBAU ist, für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu sorgen und so dazu bei zu tragen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu vermeiden.
Es bietet:• umfassendeInformationenüberGefahrstoffebeimBauen,Renovieren
und Reinigen• Betriebsanweisungengemäߧ14derGefahrstoffverordnung• HandlungsanleitungenundBroschürenzurGefahrstoffproblematik• dasProgrammWINGISalsOnline-Version,Download-DateioderWINGIS
Mobile APP. Wingisonline bietet Informationen bei Tätigkeiten mit Gefahr-stoffen beim Bauen: www.wingisonline.de
• aktuelleSicherheitsdatenblätterfürBau-ChemikalienallerArtunter: www.gefkomm-bau.de
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11 Anhangverzeichnis
10.5 Offensive Gutes Bauen – Praxishilfe zur RessourcennutzungDie Offensive Gutes Bauen bietet als Praxishilfe einen Unternehmenscheck an, um Potentiale im Unternehmen besser zu nutzen und Arbeits- und Bauprozes-se zu verbessern.
Teil A des Checks beschäftigt sich mit den Themen:• A1Strategie• A2MarktundKunde• A3FührungundOrganisation• A4Personal• A5Liquidität
Teil B mit den arbeitsschutzrelevanten Themen:• B1AngebotundVertrag• B2KooperationderamBauBeteiligten• B3PlanungundArbeitsvorbereitung(Ressourcen)• B4Arbeitsmittelund-stoffe(Beschaffung)• B5DurchführungundSteuerung
11. Anhangverzeichnis01 Betriebsanweisung Fahrzeugvorbereitung02 Betriebsanweisung Spritzlackieren in der Lackierkabine03 Betriebsanweisung Gefahrstofflagerung04 Betriebsanweisung Reinigungsgerät05 Betriebsanweisung Persönliche Schutzausrüstung (PSA)06 Betriebsanweisung Mischraum07.1 Betriebsanweisung Gefahrstoff07.2 UnterweisungsformularGefahrstoffe–Atemschutz08 Betriebsanweisung Stehleiter09.1 Betriebsanweisung Gerüst09.2 Unterweisung Gerütsbenutzer09.3 Checkliste Gerüstkontrolle10 Arbeiten im Freien bei Hitze 11 Explosionsschutzdokument12 Gefahrensymbole
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11 Anhang | 01 Betriebsanweisung Fahrzeugvorbereitung
Nummer: Arbeitsplatz: Werkstatt, Füllerplatz
BETRIEBSANWEISUNG
Firmenstempel
Anwendungsbereich
Fahrzeugvorbereitung
Entfernen und Schleifen der Altbeschichtung, Entfetten und Spachteln von Untergründen
Gefahren für Mensch und Umwelt
• Gesundheitsschädlich beim Einatmen, verschlucken und bei der Berührung mit Haut u. Augen • Peroxidhärter: Verursacht Ätzungen, reizt Augen, Atemorgane und Haut • Schädigung der Lungenfunktion durch Feinstäube • Schleifstäube evtl. Schwermetallhaltige nicht in die Kanalisation gelangen lassen • Brand- und Explosionsgefahr durch eingesetzte Beschichtungsstoffe und Verdünner. • Gefahr der Selbstentzündung / elektrostatischen Zündung.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
• Behälter stets geschlossen halten. • Feuer, Rauchen und offenes Licht verboten • Explosionsschutzdokument beachten • Feuerlöscheinrichtungen nicht zustellen • Schutzbrille tragen • Staubmaske tragen • Beim Entfetten lösemittelbeständige Handschuhe tragen • Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren, nicht Essen und Trinken
Verhalten im Gefahrfall
• Im Brandfall Feuerwehr alarmieren ggf. unter Eigensicherung Löschversuch unternehmen. • Betriebsinhaber informieren • Ausgelaufene flüssige Gefahrstoffe mit Aufsaugmittel aufnehmen
Notruf: 112
Erste Hilfe
• Unfallstelle sichern, Geräte stromlos schalten und gegen Wiedereinschalten sichern. • Je nach Art der Verletzung Erste Hilfe leisten; ggf. Hilfe herbeirufen. Tel. Ersthelfer: Tel. Arzt: Tel. Vorgesetzter: • Eintreffendes Hilfspersonal auf eventuell bestehende Gefahren hinweisen. • Informationen über die Eigenschaften der eingesetzten Stoffe für den Arzt / Helfer bereithalten. • Vorgesetzten / Vertreter informieren und hinzuziehen.
Entsorgung
• Rückstände von Beschichtungsstoffen, Lackschlamm, Filtermaterialien, Putzlappen, ausgehärtete Beschichtungsstoffreste und restentleerte Behälter etc. nach Vorgabe des Betriebsinhabers entsorgen..
Erstellt am: Nächste Überprüfung am:
Verantwortlicher: Unterschrift:
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11 Anhang | 02 Betriebsanweisung Spritzlackieren in der Lackierkabine
Nummer:Arbeitsplatz: Lackierkabine
MASCHINEN-BETRIEBSANWEISUNG
Firmenstempel
AnwendungsbereichLackierarbeiten in PKW- und LKW-Spritzkabinen
Aushärtung der Beschichtung im Umlufttrockner / Kombikabine
Gefahren für Mensch und Umwelt• Gesundheitsgefahren durch eingesetzte Beschichtungsstoffe, Verdünner u. Hilfsstoffe. • Brand- und Explosionsgefahr durch eingesetzte Beschichtungsstoffe und Verdünner. • Gefahr der Selbstentzündung / elektrostatischen Zündung. • Siehe Gefahrstoffbetriebsanweisungen.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Raum- bzw. Spritzkabinenabluftanlage einschalten. • Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung der Absauganlagen und Schutzeinrichtungen. • Beim Spritzen durch geeignete Arbeitsweisen Overspray vermeiden. • Atemschutz verwenden. • 5 m um mobile Infrarottrockner darf keine Zubereitung, keine Spritzlackiereung erfolgen. • Bereitstellung von Beschichtungsstoffen nur für höchstens einen Schichtbedarf. in der Kabine • Behälter stets geschlossen halten. • Vor einem Wechsel von Beschichtungsstoffen, Nitro-, Polyester-, Epoxid-, PUR-, Kunstharz-, Epoxidharzlacken muss die gesamte Anlage gereinigt werden. • Nur die vorhandenen ex-geschützten Geräte verwenden. • Elektrostatisch aufladbare Gegenstände sind zu erden. • Ableitfähige Schutzschuhe tragen sowie Körperschutzkleidung. • Filtermaterialien wechseln.• Abgelagerte Beschichtungsstoffe regelmäßig entfernen; Papier arbeitstäglich. • Feuer, Rauchen und offenes Licht verboten. • Feuerlöscheinrichtungen nicht zustellen. • Sind Prüffristen abgelaufen, Prüfungen veranlassen.
Verhalten im Gefahrfall• Bei Störungen / Ausfall an den Absauganlagen Arbeiten einstellen; nach Möglichkeit für eine natürliche Entlüftungsmöglichkeit ins Freie sorgen und Vorgesetzten informieren. • Im Brandfall Feuerwehr alarmieren; ggf. unter Eigensicherung Löschversuch unternehmen. • Störungsbeseitigung an der Absauganlage und an Geräten nur durch Fachpersonal.
Notruf:112
Erste Hilfe• Unfallstelle sichern, Geräte stromlos schalten und gegen Wiedereinschalten sichern. • Je nach Art der Verletzung Erste Hilfe leisten
Krankenhaus: BüroTelefon: Telefon: • Eintreffendes Hilfspersonal auf eventuell bestehende Gefahren hinweisen.• Informationen über die Eigenschaften der eingesetzten Stoffe für den Arzt / Helfer bereithalten. • Vorgesetzten / Vertreter informieren und hinzuziehen.
Instandhaltung und Entsorgung• Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachpersonal durchführen. • Reinigungsintervalle nach Anweisung. Je nach Verschmutzungsgrad. • Arbeiten mit Zündgefahr wie Schweißen, Schleifen, Bohren – auch in der Umgebung – nur nach Vorliegen eines Erlaubnisscheins. • Rückstände von Beschichtungsstoffen, , Filtermaterialien, Putzlappen, ausgehärtete Beschichtungsstoffreste und restentleerte Behälter etc. nach Anweisung entsorgen.
Erstellt am:
Nächste Überprüfung am:
Verantwortlicher:
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11 Anhang | 03 Betriebsanweisung Gefahrstofflagerung
Nummer: Arbeitsplatz: Lager
Betriebsanweisung Gefahrstofflagerung
Firmenstempel
Anwendungsbereich
Die gesetzlichen Grundlagen für diese Betriebsanweisung sind: Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsveränderlichen Behältern Läger für brennbare Flüssigkeiten und andere Gefahrstoffe müssen so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und - bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit der Kennzeichnung hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich zusätzlich vor Explosionsgefahren, gewährleistet ist. Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten u.a. in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, in allgemein zugänglichen Fluren, in Dachräumen von Wohnhäusern und in Arbeitsräumen. .
Gefahren für Mensch und Umwelt
Vom Lagergut können folgende Gefahren ausgehen: Gesundheitsgefahr durch Hautkontakt, beim Einatmen oder Verschlucken giftiger, gesundheitsschädlicher, ätzender, reizender oder sensibilisierender Produkte, Brandgefahr durch hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche sowie brandfördernde Produkte, Explosionsgefahr durch Produkte, die explosionsfähige Dampf-/Luftgemische bilden, Berstgefahr bei unzulässiger Erwärmung von Druckgasbehaltern und Druckgaspackungen (Spraydosen), Umweltgefahr durch Produktfreisetzung, Eindringen ins Erdreich oder Oberflächengewässer sowie unsachgemäße Entsorgung von Abfällen und Freisetzung von Brandgasen.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
• Unbefugten ist der Zugang verboten. • Rauchverbot einhalten. Verbot des Umgangs mit Feuer und offenem Licht. • Sehr giftige und giftige Produkte unter Verschluss oder so lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. • Rettungswege, Notausgänge und Feuerwehrzufahrt immer freihalten. • Geeignete Feuerlöscher (ABC-Pulver, Schaumlöscher, CO2-Löscher) für Entstehungsbrände bereithalten. • Für Ordnung und Sauberkeit sorgen. • Unfallgefahren beseitigen bzw. dem Vorgesetzten melden. • Produkte übersichtlich und nur auf den dafür vorgesehenen Flächen/Regalen lagern. • Beschädigungen der Verpackungen sowie das Austreten von Produkten vermeiden. • Beim Umfüllen (aktive Lagerung) von brennbaren Flüssigkeiten explosionsgefährdete Bereiche (Zone 1) beachten. • Kunststoffbehälter mit Rauminhalt größer 5 Liter nur befüllen, wenn Bauartzulassung vorhanden. • Behältnisse sind nach GefStoffV zu kennzeichnen. • Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelbehältnisse abfüllen oder aufbewahren. • Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten stets geschlossen halten. • Für ausreichende Belüftung sorgen. • Verbot der Zusammenlagerung mit leicht brennbarem Material (Tapeten, Abdeckpapier etc.) • Verbot der Zusammenlagerung mit brennbaren Gasen (Propangasflaschen)
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11 Anhang
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Keine Nahrungs- und Genussmittel im Lagerraum aufbewahren oder zu sich nehmen. Nach Beendigung der Arbeit und vor den Pausen Hände gründlich reinigen und pflegen.
Verhalten im Gefahrenfall
• Nur Entstehungsbrand unter Beachtung des Selbstschutzes mit geeignetem Feuerlöscher bekämpfen. • Mitarbeiter, Vorgesetzte und ggf. Feuerwehr alarmieren und Gefahrenstelle sichern. • Flüssige Produkte am Fortfließen hindern, mit saugfähigem Material (z.B. mit geeignetem Chemikalienbindemittel) aufnehmen und in verschließbare Behälter füllen; nicht wegspülen. • Ausgetretene Produkte nur unter Verwendung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung beseitigen.
Erste Hilfe
• Rettungsleitstelle/ Feuerwehr: Notruf: 112. Bei schweren Verletzungen über Notruf Rettungsdienst alarmieren. • Denken Sie bei einem Unfall daran, nicht nur den Verletzten zu retten und erste Hilfe zu leisten, sondern auch die Unfallstelle abzusichern. • Verletzungen dem Vorgesetzten melden und den Vorfall in geeigneter Weise dokumentieren. • Erste-Hilfe-Material befindet sich in einem gekennzeichneten Verbandskasten. • Bei Hautkontakt sofort mit viel Wasser waschen, ggf. Arzt hinzuziehen. • Bei Augenkontakt sofort unter fliesendem Wasser möglichst lange spülen. Anschließend sofort Augenarzt aufsuchen. • Bei Einatmen gefährlicher Dampfe, Stäube oder Brandgase sofort Rettungsdienst rufen. Betroffenen an die frische Luft bringen, warm halten und ausruhen lassen. Betroffenen zum Arzt oder Krankenhaus begleiten. Dem Arzt die Produktpackung, Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsdatenblatt vorlegen. • Bei Vergiftungsfällen über Notruf Rettungsdienst (Notarzt) alarmieren, ggf. Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen oder Hersteller über Sofortmaßnahmen befragen.
Notruf
112
Instandhaltung und Entsorgung
AA
Kontrollen Der Betreiber eines Lagers kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen, ob sich das Lager in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Er achtet insbesondere darauf, dass: • Feuerlöschmittel und Bindemittel für ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten vorhanden sind, • die Belüftung von Lagerräumen funktionsfähig ist, • Lagereinrichtungen (z.B. Regale) unbeschädigt sind • Leere Gebinde entsorgt werden • Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege für die Brandbekämpfung freigehalten werden. Entsorgung • wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten sind Sonderabfall und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. • Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten sind Sonderabfall und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. Abfallschlüssel- Nr. 08 01 11 Restentleerte Gebinde der Wertstofferfassung zuführen.
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Verantwortlicher: Unterschrift:
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11 Anhang | 04 Betriebsanweisung Reinigungsgerät
Nummer: Arbeitsplatz: Reinigungsraum:
BETRIEBSANWEISUNG Lackierpistolenreinigung mit Waschverdünnung
Firmenstempel
Anwendungsbereich
Reinigung der Lackierpistole und Werkzeuge mit dem Reinigungsgerät
Gefahren für Mensch und Umwelt
Gesundheitsgefahr durch Hautkontakt, beim Einatmen oder Verschlucken der Verdünnung. Flammpunkt der Waschverdünnung liegt über 0°C und wird als Leichtentzündlich eingestuft. Explosionsgefahr durch die Waschverdünnung, die explosionsfähige Dampf-/Luftgemische bilden kann. Umweltgefahr durch Produktfreisetzung, Eindringen ins Erdreich oder Oberflächengewässer sowie unsachgemäße Entsorgung von Abfällen und Freisetzung von Brandgasen.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
• Das Gerät darf nur in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung betrieben werden. • Exzonenbereich seitlich des Gerätes: Zone 1: 1 m; Zone 2: weitere 1,25m • Feuer. offenes Licht und andere Zündquellen, so z.B. durch elektrostatische Aufladungen oder Funkenflug durch Metallbearbeitung ist verboten • Die Verwendung und Betrieb von nicht Ex-geschützten Geräten innerhalb der Explosionsschutzzone des Gerätes ist verboten. • Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten stets geschlossen halten. • Für ausreichende Belüftung sorgen. • Lösemittelbeständige Handschuhe beim Reinigen tragen • Lösemitteldämpfe nicht einatmen. ggf. Atemschutzmaske tragen • Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren, nicht Essen und Trinken
Verhalten im Gefahrfall
• Nur Entstehungsbrand unter Beachtung des Selbstschutzes mit geeignetem Feuerlöscher (Pulverlöschgeräten) bekämpfen. • Mitarbeiter, Vorgesetzte und ggf. Feuerwehr alarmieren und Gefahrenstelle sichern. • Flüssige Produkte am Fortfließen hindern, mit saugfähigem Material (z.B. mit geeignetem Chemikalienbindemittel) aufnehmen und in verschließbare Behälter füllen; nicht wegspülen. • Ausgetretene Produkte nur unter Verwendung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung beseitigen.
Notruf: 112
Erste Hilfe
• Unfallstelle sichern, Geräte stromlos schalten und gegen Wiedereinschalten sichern. Krankenhaus Büro Telefon: • Informationen über die Eigenschaften der eingesetzten Stoffe für den Arzt / Helfer bereithalten. • Vorgesetzten / Vertreter informieren und hinzuziehen
Instandhaltung und Entsorgung
KONTROLLEN Der Benutzer des Gerätes kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen, ob sich das Gerät in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Er achtet insbesondere darauf, dass • die Abluftanlage funktionsfähig ist • keine Flüssigkeit aus dem Gerät ausläuft • das Lösemitteldämpfe nicht unkontrolliert austreten können ENTSORGUNG Die Entsorgung der verschmutzten Flüssigkeiten durch die Firma …………………………… im regelmäßigen Rhythmus. Die Lagerung der Fässer mit verbrauchter Altverdünnung erfolgt ausschließlich im Lösemittel-Lager.
Erstellt am: Nächste Überprüfung am:
Verantwortlicher: Unterschrift:
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11 Anhang | 05 Betriebsanweisung Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Nummer: Arbeitsplatz: wechselnde Baustellen
Betriebsanweisung
Firmenstempel
Anwendungsbereich
Umgang mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Gefahren für Mensch und Umwelt
Die Benutzung von PSA ist als Maßnahme des Arbeitsschutzes erforderlich, wenn die Gefährdungen durch technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Die Auswahl von PSA richtet sich nach den Arbeitsbedingungen an der Bau-stelle und dem Einsatz von Gefahrstoffen und der Benutzung von Arbeitsmitteln wie z.B. Maschinen, Geräte, Leitern sowie Farben und Lacke. Schutzhelm: Schutz vor Kopfverletzungen durch mechanische Einwirkungen. Z.B. Herabfallende Gegenstände. Augenschutz- und Gesichtsschutz: Einsatz von Schutzbrillen gegen Stäube, Partikel und Flüssigkeiten (Spritzer). Z.B. bei Arbeiten über Kopf oder bei maschinellen Schleif- Fräs- oder Trennarbeiten. Hautschutz: Einsatz von Hautschutzmittel und Hautpflegecremes Handschutz: Zum Schutz vor Stäube, mechanischen Einwirkungen und Gefahrstoffen sind jeweils geeignete Schutzhandschuhe auszuwählen. Fuß –und Knieschutz: Im Malerhandwerk ist der Einsatz von Sicherheits-schuhen der Klasse S3 auf Baustellen erforderlich. Zum Schutz der Knie stehen Knieschoner zur Verfügung. Körperschutz: Zum Schutz z.B. vor hoher Staubbelastung, vor Farbnebeln bei Spritzarbeiten oder bei der Schimmelsanierung stehen Schutzanzüge (Overalls) zur Verfügung. Nässeschutzkleidung bei Hochdruckwasserstrahlen. Atemschutz: Partikelfilter bei Stäuben auch Pilzsporen. Einsatz von Atemschutz-Halb oder Vollmasken bei hoher Lösemittelbelastung. Die Art des Atemschutzes ist auf die Gefährdung abzustimmen.
Verhalten bei Störungen
• Gefahrenstelle sichern. Selbstschutz beachten • Bei Arbeitsunfällen umgehend Ersthelfer, Arzt und Arbeitgeber informieren. • Notruf: 112
Notruf
112
Erste Hilfe
• Ersthelfern und Arzt herbeirufen • Je nach Art der Verletzung Erste Hilfe leisten
Instandhaltung
Für die Beschäftigten besteht die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Benutzung der PSA, zur Durchführung einer Sicht-/Funktionsprüfung vor jeder Benutzung sowie zur unverzüglichen Meldung festgestellter Mängel an den Arbeitgeber bzw. seine(n) Beauftragte(n).
Erstellt am: Nächste Überprüfung am:
Verantwortlicher: Unterschrift:
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11 Anhang | 06 Betriebsanweisung Mischraum
Nummer: Arbeitspaltz: Mischraum
BETRIEBSANWEISUNG Anmischen von Farben und Lacken
Firmenstempel
Anwendungsbereich
Die gesetzlichen Grundlagen für diese Betriebsanweisung sind: Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20. Die Betriebsanweisung beschreibt das Anmischen von Farben und Lacken z.B. aus unterschiedlichen Farbtönen. Sowie dem gegebenfalls erforderlichen Zugeben von Härtern und Einstellen der Verarbeitungsviskosität mit Verdünnungsmitteln im Mischraum oder an ausdrücklich ausgewiesenen und geeigneten Bereichen in der Werkstatt.
Gefahren für Mensch und Umwelt
Es können folgende Gefahren ausgehen: Gesundheitsgefahr durch Hautkontakt, beim Einatmen oder Verschlucken giftiger, gesundheitsschädlicher, ätzender, reizender oder sensibilisierender Produkte, Brandgefahr durch hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche sowie brandfördernde Produkte, Explosionsgefahr durch Produkte, die explosionsfähige Dampf-/Luftgemische bilden, Berstgefahr bei unzulässiger Erwärmung von Druckgasbehaltern und Druckgaspackungen (Spraydosen), Umweltgefahr durch Produktfreisetzung, Eindringen ins Erdreich oder Oberflächengewässer sowie unsachgemäße Entsorgung von Abfällen und Freisetzung von Brandgasen.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
•Unbefugten ist der Zugang verboten. • Rauchverbot einhalten. Verbot des Umgangs mit Feuer und offenem Licht. • Sehr giftige und giftige Produkte unter Verschluss oder so lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. • Rettungswege, Notausgänge und Feuerwehrzufahrt immer freihalten. • Geeignete Feuerlöscher (ABC-Pulver, Schaumlöscher, CO2-Löscher) für Entstehungsbrände bereithalten. • Für Ordnung und Sauberkeit sorgen. • Unfallgefahren beseitigen bzw. dem Vorgesetzten melden. • Produkte übersichtlich und nur auf den dafür vorgesehenen Flächen/Regalen lagern. • Beschädigungen der Verpackungen sowie das Austreten von Produkten vermeiden. • Beim Umfüllen (aktive Lagerung) von brennbaren Flüssigkeiten explosionsgefährdete Bereiche (Zone 1) beachten. • Kunststoffbehälter mit Rauminhalt größer 5 Liter nur befüllen, wenn Bauartzulassung vorhanden. • Behältnisse sind nach GefStoffV zu kennzeichnen. • Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelbehältnisse abfüllen oder aufbewahren. • Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten stets geschlossen halten. • Für ausreichende Belüftung sorgen. • Verbot der Zusammenlagerung mit leicht brennbarem Material (Tapeten, Abdeckpapier etc.) • Verbot der Zusammenlagerung mit brennbaren Gasen (Propangasflaschen)
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11 Anhang
Verhalten im Gefahrenfall
• Nur Entstehungsbrand unter Beachtung des Selbstschutzes mit geeignetem Feuerlöscher bekämpfen. • Mitarbeiter, Vorgesetzte und ggf. Feuerwehr alarmieren und Gefahrenstelle sichern. • Flüssige Produkte am Fortfließen hindern, mit saugfähigem Material (z.B. mit geeignetem Chemikalienbindemittel) aufnehmen und in verschließbare Behälter füllen; nicht wegspülen. • Ausgetretene Produkte nur unter Verwendung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung beseitigen.
Notruf: 110
Erste Hilfe
• Rettungsleitstelle/ Feuerwehr: Notruf: 112. Bei schweren Verletzungen über Notruf Rettungsdienst alarmieren. • Denken Sie bei einem Unfall daran, nicht nur den Verletzten zu retten und erste Hilfe zu leisten, sondern auch die Unfallstelle abzusichern. • Verletzungen dem Vorgesetzten melden und den Vorfall in geeigneter Weise dokumentieren. • Erste-Hilfe-Material befindet sich in einem gekennzeichneten Verbandskasten. • Bei Hautkontakt sofort mit viel Wasser waschen, ggf. Arzt hinzuziehen. • Bei Augenkontakt sofort unter fliesendem Wasser möglichst lange spülen. Anschließend sofort Augenarzt aufsuchen. • Bei Einatmen gefährlicher Dampfe, Stäube oder Brandgase sofort Rettungsdienst rufen. Betroffenen an die frische Luft bringen, warm halten und ausruhen lassen. Betroffenen zum Arzt oder Krankenhaus begleiten. Dem Arzt die Produktpackung, Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsdatenblatt vorlegen. • Bei Vergiftungsfällen über Notruf Rettungsdienst (Notarzt) alarmieren, ggf. Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen oder Hersteller über Sofortmaßnahmen befragen.
Instandhaltung und Entsorgung
Kontrollen Der Betreiber eines Lagers kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen, ob sich das Lager in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Er achtet insbesondere darauf, dass: • Feuerlöschmittel und Bindemittel für ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten vorhanden sind, • die Belüftung von Lagerräumen funktionsfähig ist, • Lagereinrichtungen (z.B. Regale) unbeschädigt sind • Leere Gebinde entsorgt werden • Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege für die Brandbekämpfung freigehalten werden. Entsorgung • wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten sind Sonderabfall und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. • Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten sind Sonderabfall und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. Abfallschlüssel- Nr. 08 01 11 Restentleerte Gebinde der Wertstofferfassung zuführen.
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11 Anhang | 07.1 Betriebsanweisung Gefahrstoff
Nächster Überprüfungstermin:
Datum/ Unterschrift: Unternehmer/Geschäftsleitung
Nummer: Arbeitsplatz: Werkstatt und Baustellen
Gefahrstoffbezeichnung GHS02, GHS07, entzündbare, gesundheitsschädliche Gefahrstoffe
z.B. Verdünnungsmittel, lösemittelhaltige Grundanstrichstoffe, Klarlacke/Holzlasuren, PU-Systeme mit Isocyanaten, Bläuewidrige Anstrichmittel
Gefahren für Mensch und Umwelt
Einatmen oder Aufnahme durch die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Reizt die Atem-wege, Augen, Haut. Vorübergehende Beschwerden (Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Kon-zentrationsstörungen) möglich. Erhöhte Entzündungsgefahr bei durchtränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen). Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Arbeiten bei Frischluftzufuhr, vor allem im Bodenbereich! In schlecht gelüfteten Räumen nur mit Absaugung arbeiten. Nur ex-geschützte Be-/ Entlüftungsgeräte verwenden! Von Zündquellen fernhalten! ALLGEMEIN GILT: Vorratsmenge auf einen Schichtbedarf beschränken! Gefäße nicht offen stehen lassen! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Vorbeugend Hautschutzsalbe auftragen, um die Hautreinigung zu erleichtern. Produktreste von der Haut entfernen! Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen! Verunreinigte Klei-dung wechseln! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbe-wahren! Beschäftigungsbeschränkungen beachten! Augenschutz: Bei Spritzgefahr: Korbbrille! Handschutz: Handschuhe aus Nitril. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert! Atemschutz: Bei Spritzverfahren Kombifilter A2-P2 (braun-weiß) tragen. Bei Handanstrich in schlecht belüf-teten Räumen: Gasfilter A2 (braun) und Sauerstoffkonzentration der Umgebungsluft beachten Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme Hautschutzsalbe verwenden: Körperschutz: Bei Spritzverfahren: (Einweg-)Chemikalienschutzanzug.
Verhalten im Gefahrfall
Mit saugfähigem unbrennbaren Material (z.B. Kieselgur, Sand) aufnehmen und entsorgen! Produkt ist brenn-bar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Schaum, Löschpulver oder Wassernebel. Nur Entstehungsbrand unter Beachtung des Selbstschutzes mit geeignetem Feuerlöscher bekämpfen. Mitarbeiter, Vorgesetzte und ggf. Feuerwehr alarmieren und Gefahrenstelle sichern. Aushang "Brandschutzordnung Teil A" beachten!
Erste Hilfe
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Nach Augenkontakt: ausreichend unter fließendem Wasser spülen. Immer Augenarzt aufsuchen! Nach Hautkontakt: Mit viel Wasser und Seife reinigen. Nach Einatmen: Frischluft! Bei Bewußtlosigkeit Atemwege freihalten. Erste Hilfe leisten (Ersthelfer!) Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Arzt aufsuchen. Notruf: 112 Ruhe bewahren und auf Rückfragen antworten. Eintrag in das Verbandbuch
Sachgerechte Entsorgung
Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten. Abfälle nicht vermischen! Zur ordnungsgemäßen Beseitigung bzw. Rückgewinnung in beständigen, verschließbaren und gekennzeichneten Gefäßen getrennt sammeln. Restmengen sind unter Beachtung der örtlichen Vorschriften einer geordneten Abfallbeseitigung zuzuführen! Folgende EAK/AVV- Abfallschlüssel können in Frage kommen: Flüssige Produktreste (Sonderabfall): 080111* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Ausgetrocknete Produktreste (Gewerbeabfall): 080112 Farb- und Lackabfälle Restentleerte Gebinde sind der Wertstoffgewinnung zuzuführen.
Bemerkungen: Betriebsanweisungen für spezielle gefahrstoffhaltige Produkte können über das Gefahrstoff-Informationssystem Wingis Online aufgerufen werden.
Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV
Firmenstempel
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11 Anhang | 07.2 Unterweisungsformular Gefahrstoff – Atemschutz
Unterweisungsnachweisgemäß § 4 Grundsätze der Prävention und § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit
Wiederholungsunterweisung (mind. jährlich)
Unterweisung aus besonderem Anlass
Firma: (Firmenstempel)
Ich habe an der Unterweisung teilgenommen und den Inhalt verstanden. Ich hatte Gelegenheit erläuternde Fragen zum Sachverhalt zu stellen:
Ort, Datum: Unterschrift des Unterweisenden
Themen: Sicheres Verhalten beim Umgang mit Atemschutzgeräten anhand der Bausteine der BG BAU: E 603 Atemschutz, E 609 Gehörschutz und der Betriebs- anweisungen (als Anlage beigefügt).
Insbesondere:
Einsatz von Halbmasken/filtrierende Halbmasken am Beispiel: Atemschutzmas-ken FFP 2, Verbot bei Sauerstoffmangel
Anforderungen beim Tragen von Atemschutz und Gehörschutz Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß Verordnung zur arbeits-
medizinischen Vorsorge (ArbMedVV, 2013)
AusgehändigteUnterlagen:
Bitte in Blockschrift: Name / Vorname Unterschrift
58 | www.farbe.de
11 Anhang | 08 Betriebsanweisung Stehleiter
Nummer: Arbeitsplatz: Wechselnde Baustellen
Betriebsanweisung Stehleitern
Firmenstempel
Anwendungsbereich
Diese Betriebsanweisung gilt für Tätigkeiten mit Stehleitern
Gefahren für Mensch und Umwelt
Gefahren bei Tätigkeiten mit Stehleitern bestehen durch: Absturz / Herunterfallens, Umkippen oder Wegrutschen der Leiter.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
⚫ Vor Gebrauch der Steheiter auf dessen Eignung und Beschaffenheit achten ⚫ Prüfen Sie, ob die Arbeiten von einer Arbeitsbühne oder (Fahr)Gerüst mit geringerer Absturzgefahr ausgeführt werden können ⚫ Vorrangig Stehleitern mit Stufen anstatt Sprossen verwenden. Breitsprossen vorzugsweise vor schmalen Sprossen verwenden. ⚫ Achten Sie auf die Höhenbegrenzung bei Tätigkeiten mit der Stehleiter. Zulässig ist die Arbeitshöhe 2 m. Für kurzweilige Arbeiten bis zu 2 Stunden je Arbeitsschicht ist eine Arbeitshöhe von 5 m erlaubt. Sonst Gerüste, Hubsteiger einsetzen ⚫ Stehleiter auf stabilen festen ebenen Untergrund aufstellen. Unterlagen wie Abdeckvlies, Abdeckpapiere gegen Verrutschen sichern (z.B.Abkleben) ⚫ Stehleitern nicht als Anlegeleitern benutzen. ⚫ An Treppen und anderen unebenen Standorten muß ein sicherer Höhenausgleich oder eine Spezialleiter verwendet werden. ⚫ Auf- und Abstiegsflächen frei von Gegenständen halten. ⚫ Spreizsicherung vor dem Besteigen spannen. ⚫ Leitern nicht hinter geschlossenen Türen aufstellen. ⚫ Bei Arbeiten auf Verkehrswegen die Arbeitsbereiche absichern, ggf. absperren ⚫ Bei der Arbeit nicht zu weit hinauslehnen, Schwerpunkte beachten. ⚫ Die obersten beiden Sprossen einer Stehleiter dürfen nicht bestiegen werden.
⚫ Mit dem Gesicht zur Leiter auf- und absteigen und mit mindestens einer Hand festhalten. ⚫ Bei Arbeiten mit der Stehleiter an Absturz- /Treppenkanten besteht erhöhte Absturzgefahr!
⚫ Sohlen der Sicherheitsschuhe frei von Verunreinigungen halten (Abrutschgefahr). .⚫ Leitern und Tritte sind so aufzubewahren, daß sie gegen mechanische Beschädigungen, Austrocknen, Verschmutzen und Durchbiegen geschützt sind. ⚫ Leitern dürfen nicht provisorisch geflickt und nicht behelfsmäßig verlängert werden.
Verhalten im Störungen
Schadhafte Leitern müssen der Benutzung entzogen werden und dürfen erst nach sachgerechter Reparatur wieder benutzt werden. Schäden dem Vorgesetzten melden...
Erste Hilfe
⚫ Denken Sie bei einem Unfall daran, nicht nur den Verletzten zu retten und Erste Hilfe zu leisten sondern auch die Unfallstelle abzusichern. ⚫ Für die Erste-Hilfe-Leistung einen Ersthelfer heranziehen. ⚫ Melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten oder dessen Vertreter.
Notruf 112
Instandhaltung
⚫ Reparaturen und Wartungsarbeiten von fachkundigen Personen ausführen lassen
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Verantwortlicher: Unterschrift:
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11 Anhang | 09.1 Betriebsanweisung Gerüst
Datum: Arbeitsplatz: Wechselnde Baustellen
Betriebsanweisung Arbeitsgerüste
Firmenstempel
Anwendungsbereich
Diese Betriebsanweisung gilt für die Benutzung von Arbeitsgerüsten
Gefahren für Mensch und Umwelt
Bei unsachgemäßer Aufstellung und Benutzung von Gerüsten besteht die Gefahr von Absturz und Einsturz. Die besonderen Witterungs-bedingungen in den Jahreszeiten sind zu beachten. Herabfallende Gegenstände können schwerste Verletzungen verursachen
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
• Gerüste erst nach schriftlicher Freigabe durch den Gerüstersteller betreten DGUV 205-011- Anhang 2, Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste gem. § 14 BetrSichV) • Vor der erstmaligen Verwendung soll eine Prüfung durch die befähigte Person des Arbeitgebers durchgeführt werden (Checkliste beachten) • Tägliche Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel durch die Gerüstbenutzer • Keine Veränderung des Gerüstes vornehmen. • Arbeitsplätze auf Gerüsten nur über dafür vorgesehenen Zugänge betreten / verlassen • Nicht auf Gerüstbeläge abspringen; nichts abwerfen • Wird in Gerüstlagen übereinander gearbeitet besteht Gefahr durch herabfallende Gegenstände, Material. Kopfschutz (Helm) benutzen. • Das Arbeiten auf dem Gerüst bei gleichzeitigen Dacharbeiten ist nicht zulässig. Bei Gefahr des Anstoßens mit dem Kopf im Gerüst ist ein Schutzhelm zu tragen • Ab einer Absturzhöhe ab 2 m ist der dreiteilige Seitenschutz (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) erforderlich • Das Gerüst ist nach außergewöhnlichen Einwirkungen (z. B. Sturm) erneut zu überprüfen • Aufbau und Veränderungen erfolgen ausschließlich durch den Gerüstersteller
Verhalten im Gefahrfall
• Bei festgestellten Mängeln Arbeiten unverzüglich einstellen • Gerüstbereiche gegen unbefugte Benutzung sichern, und den nächsten Vorgesetzten
benachrichtigen .
Erste Hilfe
• Ruhe bewahren! • Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen! • Ersthelfer heranziehen • Unfall unverzüglich dem Vorgesetzten melden! • Notruf: 112 • Zuständiger Arzt: und Nächstgelegenes Krankenhaus s. Aushang
Notruf 112
Instandhaltung und Entsorgung
• Baustellenverantwortlicher überprüft Gerüst arbeitstäglich vor Benutzung auf augenfällige Mängel (z.B. 3-teiliger Seitenschutz, sichere Verlegung der Gerüstbohlen • Werden Mängel festgestellt, sind diese dem Gerüstersteller anzuzeigen • Gesperrte Gerüstbereiche dürfen nicht benutzt werden • Gerüst darf nur vom Gerüstersteller verändert werden
Erstellt am:
Verantwortlicher:
60 | www.farbe.de
11 Anhang | 09.2 Unterweisung Gerütsbenutzer
Unterweisungsnachweisgemäߧ4Abs.1GrundsätzederPrävention(BGVA1)bzw.§9und12Betriebssicherheitverordnung(BetrSichV)
Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit
Wiederholungsunterweisung (mind. jährlich)
Unterweisung aus besonderem Anlass
Firma: (Firmenstempel)
Ich habe an der Unterweisung teilgenommen und den Inhalt verstanden. Ich hatte Gelegenheit erläuternde Fragen zum Sachverhalt zu stellen:
Ort, Datum: Unterschrift des Unterweisenden
Themen: Sicheres Verhalten beim Umgang mit Arbeitsgerüsten anhand der Bausteine der BG BAU: B 113 Fassadengerüste, E 600 Fußschutz, E 602 Kopfschutz und der Betriebsanweisung (als Anlage beigefügt).
Insbesondere: Mängel an der dreiteiligen Absturzsicherung (Geländerholm, Zwischenholm,
Bordbrett), nicht befestigte oder marode Gerüstbeläge sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
Arbeiten an übereinanderliegenden Arbeitsplätzen sind zu vermeiden. Koordination der Arbeiten mit anderen Gewerken absprechen.
Klappen in Duchstiegsbelägen sind geschlossen zu halten. Konstruktive Veränderungen am Gerüst (Verankerung, Diagonalen) darf nur der
Gerüstbauer vornehmen. Benutzen der persönlichen Schutzausrüstung Sicherheitsschuhe S3 und Kopfschutz.
AusgehändigteUnterlagen:
Bitte in Blockschrift: Name / Vorname Unterschrift
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11 Anhang | 09.3 Checkliste Gerüstkontrolle
Checkliste für Nutzer von GerüstenInaugenscheinnahme vor dem Gebrauch von Gerüsten durch den Gerüstnutzer
Gerüstbenutzer: Datum:
Gerüstersteller:
Quelle: BG BAU Baustein F 706
Sichtkontrolle Ja, ohne Mangel
Nein,Mangel
Verwendungszweck (geeignet z. B. für Malerarbeiten, Maurerarbeiten, Stuck- und Putzarbeiten)
Ist das Gerüst an sichtbarer Stelle (z. B. Aufstieg) gekennzeichnet?–Arbeitsgerüstund/oderSchutzgerüstnachDINEN12811/DIN4420–LastklasseundNutzlast,Breitenklasse–Gerüstersteller
Stand- und Tragsicherheit
Ist das Gerüst augenscheinlich verankert?
Sind die Aufstandsflächen des Gerüstes augenscheinlich in Ordnung?
Arbeits- und Betriebssicherheit
Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, wie z. B. Treppentürme,vorhanden? Ist jede genutzte Gerüstlage vollflächig mit Belägen (z. B. Rahmentafeln oder Bohlen) ausgelegt?
Sind die Gerüstbeläge und -bohlen so verlegt, dass sie weder wippen noch ausweichen können und sind sie gegen Abheben gesichert?
Ist bei der Einrüstung einer Bauwerksecke der Belag in voller Breite herumgeführt?
Ist der 3-teilige Seitenschutz auch an Stirnseiten und Öffnungen angebracht?
Ist ein maximaler Wandabstand von 0,30 m eingehalten? (Wenn nicht, ist auch hier Seitenschutz erforderlich?)
Anforderungen an Fang- und Dachfanggerüste
Ist bei Dachfanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,60 m breit?
Liegt der Belag des Dachfanggerüstes nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufkante?
Beträgt der Abstand zwischen Schutzwand u. Traufkante mindestens 0,70 m?
Ist die Schutzwand aus Schutznetzen oder Geflechten ordnungsgemäß am Gerüst befestigt?
Ist bei Fangerüsten die Belagfläche mindestens 0,90 m breit?
Liegt der Belag des Fanggerüstes nicht tiefer als 2,00 m unter der Absturzkante?
Sonstige Anforderungen
Sind spannungsführende Leitungen und/oder Geräte im
Gerüstbereich abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt?
Ist die Beleuchtung zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet?
62 | www.farbe.de
11 Anhang | 10 Arbeiten im Freien bei Hitze
Nummer: Arbeitsplatz: Wechselnde Baustellen
BETRIEBSANWEISUNG
Firmenstempel
Anwendungsbereich
Arbeiten im Freien bei Hitze ESCHEN
Gefahren für Mensch und Umwelt
• Gefahren durch Hitze (Sonnenstich, Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Hitzetod) • Unfallgefahr durch Beeinträchtigung der Konzentration • Gefahren durch Sonnenstrahlung (Sonnenbrand, erhöhtes Hautkrebsrisiko • Bindehautentzündung) • Gefahren durch Ozonbelastung (Augenbrennen, Reizgefühl in Hals und Rachen, Atemnot, Kopfschmerzen) • Gefahren durch Wechselwirkungen der UV-Strahlung mit Pflanzen wie z. B. Riesenbärenklau, Petersilie oder Medikamenten wie einige Antibiotika, Blutdruck und Herzmedikamente
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
• Arbeitszeiten nach täglicher Absprache möglichst in die Morgen- und Abendstunden verlegen • Arbeiten wenn möglich in den Schatten verlegen • Körperlich anstrengende Arbeiten möglichst nicht zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr durchführen • Luft- und feuchtigkeitsdurchlässige, weite, helle Kleidung tragen, die für UV-Strahlen undurchlässig ist (z. B. fest gewebte Baumwollstoffe oder atmungsaktive • Funktionskleidung) • Helle Kopfbedeckung vorzugsweise mit Nackenschutz oder breiter Krempe tragen • Vorzugsweise Sonnenbrille mit UV-Schutz tragen • Alle unbedeckten Hautstellen mit wasserfestem UV-Schutzmittel (Lichtschutzfaktor ≥30) eincremen (Nachcremen nicht vergessen) • Zusätzliche Kurzpausen/Trinkpausen im Schatten einlegen Getränke in ausreichender Menge zu sich nehmen (z.B. Wasser, Fruchtsaftschorle)
Verhalten bei Gesundheitsstörungen - Erste Hilfe
Auf Symptome bei sich und KollegInnen achten - bei ersten Anzeichen sofort handeln! • Anzeichen bei Sonnenstich: hochroter, heißer Kopf bei ansonsten kühler Haut, Nackensteifigkeit, Kopfschmerz, Übelkeit/Erbrechen, Bewusstseinstrübung Erste Hilfe: Arbeit unterbrechen – Kolleginnen und Kollegen aufmerksam machen - an kühlen, schattigen Ort begleiten - bei Schwindel hinlegen - Kopf unbedingt erhöht lagern -Flüssigkeit zuführen (wenn bei vollem Bewusstsein) – Kopf und Nacken mit nassen Tüchern kühlen • Anzeichen bei Hitzeerschöpfung: starkes Schwitzen (kaltschweißig) bei gleichzeitigem Frösteln, Blässe, schneller, schwacher Puls, Schwindel, Übelkeit, ggf. Muskelkrämpfe Erste Hilfe: Arbeit unterbrechen – KollegInnen aufmerksam machen - an kühlen, schattigen Ort bringen - bei Schwindel hinlegen – salzhaltige Flüssigkeit in kleinen Schlucken zuführen (wenn bewusstseinsklar) • Anzeichen bei Hitzeschlag: kein Schwitzen, trockene, gerötete, heiße Haut, Körpertemperatur > 39,5°C, stechender Kopfschmerz, schneller starker Puls, Schwindel, Übelkeit/ Erbrechen, Verwirrtheit, Benommenheit, ggf. Bewusstlosigkeit • Erste Hilfe: an kühlen, schattigen Ort bringen - schwere Kleidung ausziehen - Flüssigkeit zuführen (wenn bei vollem Bewusstsein) - kühl abduschen/ Kühlumschläge anlegen (gesamten Körper mit Wasser kühlen) - bei Bewusstlosigkeit: stabile Seitenlage, Atmung prüfen, wenn nötig Wiederbelebung Bei Hitzeschlag immer Notruf 112 absetzen!
Notruf
112
Erstellt am: Nächste Überprüfung am:
Verantwortlicher: Unterschrift:
www.farbe.de | 63
11 Anhang | 11 Explosionsschutzdokument(S
tand
11/
2018
)
Name und Adresse des Unternehmens
Betriebsstätte(falls abweichend von o.a. Adresse)
Anlagenbeschreibung Lackierkabine (auch Kombikabine) gesonderte Trockenkabine Anmischraum Lagerraum Füllerbereich (außerhalb Lackierkabine) Auswaschbereich (Lösemittel) sonstiges:
Verantwortlich für die Beurteilung
Explosionsschutzdokumentfür die Fahrzeugreparaturlackierung nach § 6 GefStoffV
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (TT.MM.JJJJ)
Blatt Nr. 1
Name und Adresse des Unternehmens
Betriebsstätte (falls abweichend von o.a. Adresse)
Anlagenbeschreibung Lackierkabine (auch Kombikabine) gesonderte Trockenkabine Anmischraum Lagerraum Füllerbereich (außerhalb Lackierkabine) Auswaschbereich (Lösemittel) sonstiges:
Verantwortlich für die Beurteilung
Explosionsgefährdete Bereiche (1) Explosionsgefahr durch Beurteilungs-grundlage (2) Gase Zone 1 Zone 2
1 Lackierkabine DGUV-I 209-046
2 Farbversorgungsraum DGUV-I 209-046
3 Lagerraum DGUV-I 209-046
4 Füllerbereich DGUV-I 209-046
5 Auswaschbereich (Lösemittel) DGUV-R 109-010
6 Farbmischraum DGUV-R 113-001
Bsp. 2.2.4 b)
7
8
9
Datum: Unterschrift: (TT.MM.JJJJ)
Blatt Nr. 1
Explosionsschutzdokument für die Fahrzeugreparaturlackierung nach § 6 GefStoffV
(Sta
nd 1
1/20
18)
Explosionsgefährdete Bereiche (1)
Gase Zone 1 Zone 2 Beurteilungsgrundlage (2)
1 Lackierkabine DGUV-I 209-046
2 Farbversorgungsraum DGUV-I 209-046
3 Lagerraum DGUV-I 209-046
4 Füllerbereich DGUV-I 209-046
5 Auswaschbereich (Lösemittel) DGUV-R 109-010
6 Farbmischraum DGUV-R 113-001 Bsp. 2.2.4 b)
Explosionsgefahr durch
Name und Adresse des Unternehmens
Betriebsstätte (falls abweichend von o.a. Adresse)
Anlagenbeschreibung Lackierkabine (auch Kombikabine) gesonderte Trockenkabine Anmischraum Lagerraum Füllerbereich (außerhalb Lackierkabine) Auswaschbereich (Lösemittel) sonstiges:
Verantwortlich für die Beurteilung
Explosionsgefährdete Bereiche (1) Explosionsgefahr durch Beurteilungs-grundlage (2) Gase Zone 1 Zone 2
1 Lackierkabine DGUV-I 209-046
2 Farbversorgungsraum DGUV-I 209-046
3 Lagerraum DGUV-I 209-046
4 Füllerbereich DGUV-I 209-046
5 Auswaschbereich (Lösemittel) DGUV-R 109-010
6 Farbmischraum DGUV-R 113-001
Bsp. 2.2.4 b)
7
8
9
Datum: Unterschrift: (TT.MM.JJJJ)
Blatt Nr. 1
Explosionsschutzdokument für die Fahrzeugreparaturlackierung nach § 6 GefStoffV
(Sta
nd 1
1/20
18)
( ) siehe Erläuterungen zur Bearbeitung der Formblätter
64 | www.farbe.de
11 Anhang | 11 Explosionsschutzdokument
nicht zutreffend
> Ausführung der elektrischen Geräte: (6)
Geräte entsprechen der ATEX-Richtlinie (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden) Geräte entsprechen der Elex-V (für Altgeräte, die bis 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden) Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen EX-Zone ist erfolgt.
nicht zutreffend > Ausführung der nichtelektrischen Geräte: (7)
Geräte entsprechen der ATEX-Richtlinie (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden) Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen EX-Zone ist erfolgt
(Sta
nd 1
1/20
18)
Einsatzstoffe (3) im Betrieb vorhanden
Flammpunkt <21°C
Flammpunkt <21°C
Sicherheits-datenblatt vorhanden
im Gefahrstoff-verzeichnis eingetragen
Verwendungsort (siehe Blatt 1)
1. Pistolenreiniger
2. Vorreinigungsmittel
3. Spachtel
4. Grundierung, Füller, Primer
5. Deck- und Klarlacke
6. Lösemittel
7. Spezialprodukte
ExplosionsschutzdokumentBeurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen /
Bereichen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (TT.MM.JJJJ)
Blatt Nr. 2
( ) siehe Erläuterungen zur Bearbeitung der Formblätter
Technische Schutzmaßnahmen
Verhinderung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch: (4)
Natürliche Lüftung technische Lüftung Absaugung
1 Lackierkabine nicht zulässig
2 Anmischraum
3 Lagerraum
4 Füllerbereich nicht zulässig
5 Auswaschbereich (Lösemittel)
6 sonstiges
Verhinderung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre (5)
(Vermeidung wirksamer Zündquellen)
www.farbe.de | 65
11 Anhang | 11 Explosionsschutzdokument(S
tand
11/
2018
)
Organisatorische Schutzmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen
Kennzeichnungen entsprechend ASR A1.3 (8)
″• ″„Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ ist vorhanden
• ″„Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ ist vorhanden
• ″„Zutritt für Unbefugte verboten“ ist vorhanden
Betriebsanweisungen (9)
Tätigkeit Schriftliche Betriebsanweisung(vorhanden)
Unterweisung derBeschäftigten erfolgte
Lackieranlage
Fahrzeugvorbereitung
Lackvorbereitung
Lacklager
Zusätzliche organisatorische Maßnahmen für gefährliche Tätigkeiten (10)
(z. B. Arbeitsfreigaben bei Schweißarbeiten)
Regelmäßige Reinigung der explosionsgefährdeten Bereiche (11)
Ist die regelmäßige Reinigung gemäß Ja Nein Betriebsanweisung sichergestellt? Ja Nein
Prüfung der Arbeitsplätze / Arbeitsmittel (12)
Vor der erstmaligen Nutzung Ja Nein Regelmäßige Prüfung (spätestens alle 3 Jahre) Ja Nein Prüfintervall
Weitere Dokumente / Anlagen (13) (Ordner)
Sicherheitsdatenblätter Gefahrstoffkataster Prüfbescheinigungen Lageplan Ex-Zonenplan
ExplosionsschutzdokumentBeurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen /
Bereichen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (TT.MM.JJJJ)
Blatt Nr. 3
( ) siehe Erläuterungen zur Bearbeitung der Formblätter
66 | www.farbe.de
11 Anhang | 11 Explosionsschutzdokument
ExplosionsschutzdokumentBeurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen /
Bereichen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen
Erläuterungen zu Blatt 1-3
(1) Hier sind die jeweiligen Zonen für den Raum / Bereich zu nennen, z. B. bei der Verarbeitung von Be-schichtungsstoffenmiteinemFlammpunkt<21°C:
> Zone 1 im Umkreis von 2,5 m um die Verarbeitungsstelle und darüber hinaus > Zone 2 im Umkreis bis 5 m um die Verarbeitungsstelle
(2) Als Beurteilungsgrundlage für die Zoneneinteilung können Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen oder Technische Regeln und Normen herangezogen werden, z. B. DGUV Regel 113-001, DGUV Information 209-046, DIN EN 12215, DIN EN 13355, DIN EN 16985.
(3) Hier sind in der jeweiligen Produktgruppe für den jeweiligen Raum / Bereich entsprechend (1) zu nennen. Die Feststellung des Flammpunktes der verwendeten Stoffe ist dann erforderlich, wenn zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche das Flammpunktkriterium verwendet wird. Bei mehreren Beschichtungsstoffen in einer Produktgruppe ist der mit dem geringsten Flammpunkt zu nennen.
(4) Die Verhinderung oder die Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann z. B. durch die folgenden technischen Maßnahmen erreicht werden:
> Absaugung an der Entstehungsstelle > Gezielte technische Lüftungsmaßnahmen
Hierbei ist die Abschätzung der maximal freigesetzten Menge (Quellstärke) von Gasen, Dämpfen und Nebeln, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können, notwendig.
(5) Beim Einsatz von elektrischen und nichtelektrischen Geräten innerhalb explosionsgefährdeter Be-reiche, müssen Zündquellen sicher vermieden werden. Dies bedeutet, dass z. B. elektrische Be-triebsmittel, bei deren Betrieb Funken entstehen können (z. B. Handmaschinen mit Kollektormoto-ren, Schalter, Steckdosen, Leuchten) aus diesen Bereichen ferngehalten werden müssen.
(6) Sind elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden, müssen diese Geräte so be-schaffen sein, dass sie keine wirksamen Zündquellen darstellen können. Hersteller- bzw. Konformi-tätserklärung und Bedienungsanleitung müssen vorliegen. Handelt es sich um Geräte oder Kompo-nenten, die bereits vor dem 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden, muss die RL 94/9/EG (ATEX) nicht rückwirkend auf diese Geräte angewandt werden. Es muss aber geprüft werden, ob die Geräte bzw. die Komponenten in der vorliegenden Zone sicher verwendet werden können. Elektrische Ge-räte, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen der RL 94/9/EG (seit 20.04.2016 RL 2014/34/EU) entsprechen. Sie müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet sein (siehe Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein.
Gerätegruppe II
Gerätekategorie 1 G Geeignet für den Einsatz in Zone 0, 1 und 2
Gerätekategorie 2 G Geeignet für den Einsatz in Zone 1 und 2
Gerätekategorie 3 G Geeignet für den Einsatz in Zone 2
(Sta
nd 1
1/20
18)
www.farbe.de | 67
11 Anhang | 11 Explosionsschutzdokument
(7) Auch nichtelektrische Geräte und Werkzeuge können wirksame Zündquellen darstellen, z. B. durch mechanisch erzeugte Funken, elektrostatische Entladungsvorgänge und heiße Oberflächen. Für nichtelektrische Geräte, die seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen wie bei elektrischen Geräten Hersteller- bzw. Konformitätserklärung und Betriebsanleitung im Sinne der RL 94/9/EG (seit 20.04.2016 RL 2014/34/EU) vorliegen. Alle Geräte müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet (siehe Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein.
Für nichtelektrische Altgeräte, die nicht nach RL 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden, besteht ein genereller Bestandsschutz. Eine Anpassung an die Beschaffenheitsanforderungen der EG-Richtlinie 94/9/EG (seit 20.04.2016 RL 2014/34/EU) oder sogar ein Austausch durch ATEX-Geräte ist also nicht erforderlich. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Geräte den damals geltenden nationalen Be-stimmungen (z. B. DGUV Regel 113-001, TRGS 727) entsprechen. In jedem Fall sollte auf die vom Her-steller angegebene maximale Verwendungsdauer und auf ausreichende Wartung und Instandsetzung geachtet werden. Bei Unsicherheit hinsichtlich der sicheren Weiterverwendung nichtelektrischer Alt-geräte in explosionsgefährdeten Bereichen sollten Fachleute (z. B. der Unfallversicherungsträger, der PTB oder der BAM) hinzugezogen werden.
(8) An den Zugängen zu explosionsgefährdeten Bereichen muss folgende Kennzeichnung (siehe auch DGUV Information 209-046) vorgenommen werden:
a) Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ b) Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ c) Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“.
(9) Zur Unterweisung der Beschäftigten, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig werden sollen, müssen schriftliche Betriebsanweisungen vorliegen. Darin sind Informationen zu den Explosionsge-fahren, sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufzunehmen. Personen, die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbau- und Reinigungsarbeiten beauftragt werden, müssen eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten. Die Unterweisung ist zu protokollieren. Die Teilneh-mer bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.
(10) Für gefährliche Tätigkeiten (z. B. Schweiß-, Schneid-, Trennschleif- und sonstige Feuerarbeiten) in ex-plosionsgefährdeten Bereichen müssen schriftliche Arbeitsfreigaben (Erlaubnisscheinverfahren) ein-geführt sein. Ein Muster für einen Erlaubnisschein kann der DGUV Information 209-046 entnommen werden.
(11) Materialablagerungen von brennbaren Stäuben und Beschichtungsstoffen in explosionsgefährdeten Bereichen können zu zusätzlichen Brandgefahren und im Falle der Aufwirbelung zu Explosionsgefah-ren führen. Um diese Gefahren zu unterbinden, müssen diese Ablagerungen regelmäßig entfernt wer-den. Umfang und Intervall der Reinigungsmaßnahmen muss in der Betriebsanweisung festgelegt sein.
(12) Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explo-sionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel geprüft werden. Die Prüfung ist von einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt. Sind in explosionsgefährdeten Bereichen Einrichtun-gen oder Anlagen vorhanden, die wiederkehrende Prüfungen erfordern, muss der Betreiber die Prüf-fristen ermitteln und für eine fristgerechte Prüfung der Einrichtungen Sorge tragen. Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren. Zu Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV.
(13) Hier sind Hinweise zu ggf. gesondert geführten Ordnern oder Dateien anzugeben.
(Sta
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Einheitliche Gefahrensymbole nach GHS/CLPDie GHS-Kennzeichnung für Zubereitungen (Farben, Lacke, Verdünnungen etc.), wie sie im Maler- und Lackiererhandwerk verwendet werden, gilt ab dem 1. Juni 2015.
Gefahrstoff- und transportspezifische Gefahrgutkennzeichen wurden harmonisiert und auf eine einheitliche Rechts-grundlage gestellt. Die Symbole haben nun immer einen rautenförmigen Umriss. Beispiele für Gefahrgut-Kennzeichen (sog. Gefahrzettel) mit Gefahrgutklassen nach ADR*:
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Entzündbare flüssige Stoffe
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare
Gase entwickeln
Entzündend (oxidierend)wirkende Stoffe
Ätzende Stoffe Verschiedene gefährlicheStoffe und Gegenstände
UmweltgefährdendeStoffe
Explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mitExplosivstoff(en); Klassen 1.1, 1.2, 1.3; Unterklasse 1.4
* ADR = Accord europeen relatif au transport inter-national des marchandises Dangereuses par Route = Europäische Übereinkom-men über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Gefahr, unstabil, Explosionsgefahr
Explosive Stoffe
Gefahr oder Achtung, entzündlich
Entzündbare Stoffe
Gefahr oder Achtung, brandfördernd
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Achtung, komprimierte Gase
Unter Druck stehende Gase
Gefahr oder Achtung, ätzend K 11
Hautätzend, Schwere Augenschädigung auf
Metalle korrosiv wirkend
GHS01Explodierende Bombe
GHS02Flamme
GHS03Flamme über Kreis
GHS04Explodierende Bombe
GHS05Explodierende Bombe
Gefahr, giftig K 1-3Akute Toxizität
Achtung, Giftig K 4(gesundheitsschädlich)Ätz-, Reizwirkung K 2,niedrige systemische
GesundheitsgefährdungHautsensibilisierung,
Spezifische Zielorgantoxizität2 K 3
Gefahr oder Achtung,systemische
Gesundheitsgefährdungc-kanzerogen, m-mutagen,
r-reproduktionstoxisch Sens. d. Atemwege, spezifische
Zielorgantoxizität K 1, 2; Aspirationsgefahr3 K 1
Achtung (für Kat. 1)(für Kat. 2 kein
Signalwort)umweltgefährlich
Gewässergefährdend
GHS06Totenkopf mit
gekreuzten Knochen
GHS07Ausrufezeichen
GHS08Gesundheitsgefahr
GHS09Umwelt
1)K1–4=Gefahrenkategorie(höchste Gefahr immer jeweils in Kategorie 1)
2) Spezifische Zielorgantoxi-zität nach einmaliger oder wiederholter Exposition
3) Aspiration = Eindringen flüssiger oder fester Stoffe in die Atemwege („Verschlucken“)
11 Anhang | 12 Gefahrensymbole
BildnachweiseSeite 7 Grafik Gefährdungsbeurteilung: Elke Rohleder; Seite 7 Screenshots: www.farbe-arbeitssicherheit.de, https://www.bgbau-medien.de/hand-lungshilfen_gb/daten/ga/ga_maler_lack.htm: Oliver Nicolai; Seite 8 Betriebsanweisung Gefahrstofflager und Betriebsanweisung für Arbeitsmittel: Bernd Michalzik, Seite 11 BGBAU H 23 Transparente Tasche „Gerüst gesperrt“: Foto Oliver Nicolai, Seite 12 Wandabstand Gerüst: BGI 663, Seite 50 (2011); Seite 14 Fahrbare Arbeitsbühne: BGBAU Baustein B 23 (2006); Seite 16 Aufkleber BGBAU Betriebsanweisung Leiter H22 und Prüfplakette H24: Foto Oliver Nicolai, Seite 18 BGBAU Prüfplakette H 24: Foto Oliver Nicolai; Seite 21 und 22 Exschutzaufkleber: Foto Oliver Nicolai; Seite 29 Screenshot Gefahrstoffverzeichnis online www.farbe-arbeitssicherheit.de: Bernd Michalzik; Seite 30 Screenshot WINGIS: www.wingis-on-line.de: Oliver Nicolai; Seite 32 Aufkleber Kennzeichnung Asbest: Foto Oliver Nicolai; Seite 34 Betriebsanweisung Lagerung von Gefahrstoffen: Bernd Michalzik; Seite 36 Kennzeichen: ASR A1.3*; Seite 38 Exschutzaufkleber: Foto Oliver Nicolai; Seite 39 Brandschutzordnung: Oliver Nicolai; Seite 39 Kennzeichen: ASR A1.3*; Seite 40 Aufkleber Feuerlöscher: Foto Oliver Nicolai; Seite 48-62 Betriebsanweisungen/Unterweisungen: Bernd Michalzik; Seite 25, 27, 29, 68 Gefahrkennzeichen: Reach Compliance GmbH (Schweiz);
*ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)
Bundesverband Farbe GestaltungBautenschutz
www.farbe.de