Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage...

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Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. In derBundesrepublik Deutschland werden pro Jahr öffentliche Aufträge im Wert von ca.360 Milliarden Euro vergeben. Die Gesamtzahl der Ausschreibungen schätzt man dabeiauf mehr als 2,5 Millionen pro Jahr. Für die gesamte Europäische Union geht man voneinem Marktvolumen bei öffentlichen Beschaffungen von mehr als 2 Billionen Euro aus.Durch dieses hohe Marktvolumen und die Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Hand sindöffentliche Aufträge für Wirtschaftsunternehmen sehr interessant.Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist allerdings streng formalisiert und inhaltlichkomplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahrenbeteiligenden Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Um als Bietererfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen.Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falscheBieterstrategie den Erfolg verhindern.Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderenHerausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder einFormfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können dieBewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens animieren. Eineungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungenentsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. EinVerstoß gegen diese Fristen zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist kann zueiner Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Eine zu späte Abgabe auch um nur eineMinute führt zwangsläufig zum Ausschluss des Bieters.In diesem Buch finden Sie alles über Angebotsfristen, Fristen zur Teilnahme,Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen, Wartefristen, Fristverkürzungen,Fristverlängerungen und vieles mehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann dieseenden sowie welche Regeln für Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezug auf die Fristengelten. Behandelt werden die Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV und soweitzutreffend die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung,freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahrensowie wettbewerblicher Dialog.Die hier vorliegende dritte Auflage wurde deutlich erweitert und um den BereichVerteidigung und Sicherheit ergänzt.

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Praxisratgeber VergaberechtFristen im Vergabeverfahren

Thomas Ferber

3. AuflageSeptember 2013

Fachverlag Thomas Ferber

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Page 3: Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2013

Dieses Buch wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem konnen Fehler und Irrtumernicht vollstandig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor ubernehmen keine juristischeVerantwortung und keine Haftung fur inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie derenFolgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zuprufen.Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen indiesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werdendurfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstigegeschutzte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

ISBN 978-3-942766-03-6

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3. Auflage September 2013

c© 2013 Fachverlag Thomas Ferber

Heinestr. 56

64295 Darmstadt

http://www.fachverlag-ferber.de

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Dieses Werk einschließlich aller Abbildungen ist urheberrechtlich geschutzt. Jede Verwertung

außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne ausdruckliche Zustimmung

des Verlages unzulassig und strafbar.

Satz: Thomas Ferber mit Hilfe von LATEX

Lektorat: Christina Ferber

Druck und Bindung: TZ-Verlag & Print GmbH, Roßdorf bei Darmstadt

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Dieses Buch widme ich meinen fruheren Kollegen imForschung-und-Lehre-Team bei Sun Microsystems:Bea, Regina, Sabine, Andreas, Axel, Frank, Gregor,Mathias, Matthias, Michael, Rolf, Stefan, Thorsten,

Torsten, Wilfried und Wolfgangsowie unserem Chef Eckhard.

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Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

das offentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftlicheBedeutung. In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahroffentliche Auftrage im Wert von ca. 360 Milliarden Euro vergeben.Die Gesamtzahl der Ausschreibungen schatzt man dabei auf mehr als2,5 Millionen pro Jahr. Fur die gesamte Europaische Union geht manvon einem Marktvolumen bei offentlichen Beschaffungen von mehrals 2 Billionen Euro aus. Durch dieses hohe Marktvolumen und dieZahlungsfahigkeit der offentlichen Hand sind offentliche Auftrage furWirtschaftsunternehmen sehr interessant.

Die Vergabe von offentlichen Auftragen ist allerdings streng forma-lisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellenals auch die sich am Verfahren beteiligenden Wirtschaftsunternehmen vorerhebliche Herausforderungen. Um als Bieter erfolgreich an offentlichenAusschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereitsgeringe Formfehler konnen zu einem zwingenden Ausschluss fuhren, einefalsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Doch auch die Vergabe-stellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderenHerausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falscheFrist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Verga-bedurchfuhrung konnen die Bewerber zum Rugen oder gar zum Eroffneneines Nachprufungsverfahrens animieren. Eine ungeschickt formulierteLeistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechen-

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Vorwort

de Bewertungsmatrix konnen den Erfolg des Vergabeverfahrens gefahrden.

Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren einebesondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen zum Beispieldurch die falsche Berechnung einer Frist kann zu einer Rechtswidrigkeitdes Vergabeverfahrens fuhren. Eine zu spate Abgabe auch um nur eineMinute fuhrt zwangslaufig zum Ausschluss des Bieters.

In diesem Buch finden Sie alles uber Angebotsfristen, Fristen zurTeilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen, Wartefris-ten, Fristverkurzungen, Fristverlangerungen und vieles mehr. Sie erfahren,wann Fristen beginnen und wann diese enden sowie welche Regeln furSamstage, Sonntage und Feiertage in Bezug auf die Fristen gelten. Behan-delt werden die Verfahren gemaß VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO undVSVgV und soweit zutreffend die Vergabearten offentliche Ausschreibung,beschrankte Ausschreibung, freihandige Vergabe, offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren sowie wettbewerblicher Dialog.

Die hier vorliegende dritte Auflage wurde deutlich erweitert undum den Bereich Verteidigung und Sicherheit erganzt.

Auf der Webseite http://www.fachverlag-ferber.de finden Sieaktuelle Erganzungen bzw. Korrekturen zu diesem Buch.

Ich wunsche Ihnen viel Freude mit diesem Buch, Erfolg fur Ih-re Ausschreibung als Auftraggeber bzw. viel Erfolg als Bieter.Uber Ruckmeldungen, Anregungen, Hinweise und Kritik per [email protected] freue ich mich sehr.

Darmstadt, im September 2013 Thomas Ferber

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort i

I. Grundlagen des Vergaberechts 1

1. Einleitung 31.1. Was ist Vergaberecht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.2. Auftragsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

1.2.1. Lieferauftrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91.2.2. Bauauftrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101.2.3. Dienstleistungsauftrage . . . . . . . . . . . . . . . . 101.2.4. Auslobungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.2.5. Baukonzession . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.2.6. Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Auftrage . . 111.2.7. Mischformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131.2.8. Mischformen mit Dienstleistungen . . . . . . . . . . 131.2.9. Mischformen mit dem Sektorenbereich . . . . . . . . 141.2.10. Mischformen mit dem Bereich Verteidigung und Si-

cherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151.3. Die Regeln fur die Vergabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

1.3.1. Die Regeln fur die Vergabe von Bauauftragen . . . . 16

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Inhaltsverzeichnis

1.3.2. Die Regeln fur die Vergabe von Liefer- und Dienst-leistungsauftragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

1.3.3. Die Regeln fur die Vergabe von nicht vorab eindeutigbeschreibbaren freiberuflichen Leistungen . . . . . . 18

1.3.4. Die Regeln fur die Vergabe im Sektorenbereich . . . 20

1.3.5. Die Regeln fur die Vergabe im Bereich Verteidigungund Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

1.4. Die EU-Schwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

1.4.1. Die EU-Schwellenwerte fur den Sektorenbereich . . . 24

1.4.2. Der EU-Schwellenwert fur Bauleistungen . . . . . . . 26

1.4.3. Der EU-Schwellenwert fur Lieferungen und Dienst-leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

1.5. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB),vierter Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

1.6. Die Vergabeverordnung (VgV) . . . . . . . . . . . . . . . . 29

1.7. Die Vergabe- und Vertragsordnung fur Bauleistungen(VOB/A) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

1.8. Die Vergabe- und Vertragsordnung fur Leistungen (VOL/A) 34

1.9. Die Sektorenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

1.10. Vergabeverordnung fur die Bereiche Verteidigung und Si-cherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

1.11. Schatzung des Auftragswertes . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

1.11.1. Keine Manipulation des Schatzwertes . . . . . . . . 37

1.11.2. Zeitpunkt der Schatzung . . . . . . . . . . . . . . . . 38

1.11.3. Objektivitat der Schatzung . . . . . . . . . . . . . . 38

1.12. Schatzung des Auftragswertes fur den Bereich Verteidigungund Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

1.13. Schatzung des Auftragswertes fur den Sektorenbereich . . . 40

2. Die Vergabearten 412.1. Offenes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

2.1.1. Der Ablauf im offenen Verfahren . . . . . . . . . . . 47

2.2. Nicht offenes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

2.2.1. Der Ablauf im nicht offenen Verfahren . . . . . . . . 51

2.2.2. Grunde fur ein nicht offenes Verfahren bei Ausschrei-bungen gemaß VOL/A-EG . . . . . . . . . . . . . . 52

2.2.3. Grunde fur ein nicht offenes Verfahren bei Ausschrei-bungen gemaß VOB/A-EG . . . . . . . . . . . . . . 53

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Inhaltsverzeichnis

2.3. Verhandlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

2.3.1. Grunde fur ein Verhandlungsverfahren beiAusschreibungen gemaß VOL/A-EG . . . . . . . . . 57

2.3.2. Grunde fur ein Verhandlungsverfahren beiAusschreibungen gemaß VOB/A-EG . . . . . . . . . 60

2.3.3. Gleichbehandlung der Bieter . . . . . . . . . . . . . 63

2.4. Wettbewerblicher Dialog . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

2.4.1. Grunde fur einen wettbewerblichen Dialog bei Aus-schreibungen gemaß VOL/A-EG . . . . . . . . . . . 67

2.4.2. Grunde fur einen wettbewerblichen Dialog bei Aus-schreibungen gemaß VOB/A-EG . . . . . . . . . . . 69

2.4.3. Grunde fur einen wettbewerblichen Dialog bei Aus-schreibungen gemaß VOB/A-VS . . . . . . . . . . . 70

2.4.4. Grunde fur einen wettbewerblichen Dialog bei Aus-schreibungen gemaß VSVgV . . . . . . . . . . . . . . 71

II. Fristen 73

3. Fristen und Termine 753.1. Die Dimension der Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

3.2. Begriffsdefinition Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

3.2.1. Fristbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

3.2.2. Fristende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

3.3. Zusammenfassung Fristberechnung . . . . . . . . . . . . . . 83

3.4. Begriffsdefinition Termin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

3.5. Feiertage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

3.6. Berucksichtigung der Feiertage bei europaweiten Ausschrei-bungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

3.7. Berucksichtigung der Feiertage bei nationalen Ausschrei-bungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

4. Fristen im Vergabeverfahren 874.1. Veroffentlichungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

4.1.1. Regeln fur die Bekanntmachung bei Ausschreibun-gen gemaß VOL/A-EG . . . . . . . . . . . . . . . . 89

4.1.2. Regeln fur die Bekanntmachung bei Ausschreibun-gen gemaß VOB/A-EG . . . . . . . . . . . . . . . . 95

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4.1.3. Regeln fur die Bekanntmachung bei Ausschreibun-gen gemaß VOB/A-VS . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

4.1.4. Regeln fur die Bekanntmachung gemaß SektVO . . . 1074.1.5. Regeln fur die Bekanntmachung bei Ausschreibun-

gen gemaß VSVgV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124.1.6. Regeln fur die Bekanntmachung bei Ausschreibun-

gen gemaß VOF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174.1.7. Regeln fur die Bekanntmachung bei Ausschreibun-

gen unterhalb der Schwellenwerte . . . . . . . . . . . 1184.2. Angebotsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122

4.2.1. Beginn der Angebotsfrist . . . . . . . . . . . . . . . 1224.2.2. Ende der Angebotsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . 1234.2.3. Dauer der Angebotsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . 1314.2.4. Bearbeitungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135

4.3. Frist fur Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . . . . . . . . 1384.3.1. Angemessene Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384.3.2. Mindestfristen fur den Teilnahmewettbewerb fur

Vergaben unterhalb der Schwellenwerte . . . . . . . 1414.3.3. Mindestfristen fur den Teilnahmewettbewerb fur

Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte . . . . . . 1414.3.4. Verkurzung der Fristen durch elektronische

Ubersendung der Bekanntmachung . . . . . . . . . . 1434.3.5. Verkurzte Fristen durch besondere Dringlichkeit (be-

schleunigtes Verfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . 1454.3.6. Verkurzte Fristen bei der Sektorenverordnung - Sekt-

VO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484.3.7. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149

4.4. Frist fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . . . . . . 1534.4.1. Wann ist die Auskunft rechtzeitig erteilt? . . . . . . 1534.4.2. Auskunftsfristen ab Erreichen der Schwellenwerte . . 1544.4.3. Auskunftsfristen unterhalb der Schwellenwerte . . . 1564.4.4. Gleichbehandlung der Bieter . . . . . . . . . . . . . 1564.4.5. Bis wann konnen Bieterfragen gestellt werden? . . . 1574.4.6. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

4.5. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . . . . . . . . . 1604.5.1. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen beim of-

fenen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1604.5.2. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen unter-

halb der Schwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . 162

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4.5.3. Terminsetzung fur die Anforderung der Vergabeun-terlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163

4.6. Bindefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164

4.6.1. Unzulassige Anderung der Bindefrist/Zuschlagsfrist 165

4.6.2. Lange Bindefristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166

4.7. Zuschlagsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169

4.7.1. Unterhalb des Schwellenwertes . . . . . . . . . . . . 169

4.7.2. Ab Erreichen des Schwellenwertes . . . . . . . . . . 171

4.8. Die Frist zur Bekanntmachung uber die Auftragserteilung . 172

4.8.1. Ausschreibungen gemaß VOL/A-EG . . . . . . . . . 172

4.8.2. Ausschreibungen gemaß VOB/A-EG . . . . . . . . . 173

4.8.3. Ausschreibungen gemaß VOF . . . . . . . . . . . . . 174

4.8.4. Ausschreibungen gemaß SektVO . . . . . . . . . . . 174

4.8.5. Ausschreibungen im Verteidigungs- und Sicherheits-bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175

4.9. Die Fristen bei Rugen und Nachprufungen . . . . . . . . . . 177

4.9.1. Unverzuglichkeit einer Ruge . . . . . . . . . . . . . . 180

4.9.2. Entscheidungen der Vergabekammern . . . . . . . . 184

5. Informations- und Wartepflicht 1875.1. Informationsinhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188

5.2. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190

5.3. Unwirksamkeit des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

5.4. Informationspflicht unterhalb der Schwellenwerte gemaßVOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194

5.5. Informationspflicht unterhalb der Schwellenwerte gemaßVOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195

6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwertegemaß VOB 1976.1. Fristen in der offentlichen Ausschreibung gemaß VOB/A . . 198

6.1.1. Ende der Angebotsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . 200

6.1.2. Angebotsfrist - Eroffnungstermin . . . . . . . . . . . 201

6.1.3. Rucknahme von Angeboten . . . . . . . . . . . . . . 201

6.1.4. Zuschlagsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201

6.2. Fristen in der beschrankten Ausschreibung gemaß VOB/A . 202

6.3. Fristen bei der freihandigen Vergabe gemaß VOB/A . . . . 202

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Inhaltsverzeichnis

7. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwertegemaß VOL/A 205

8. Fristen beim offenen Verfahren 2118.1. Fristen beim offenen Verfahren gemaß VOL/A-EG . . . . . 213

8.1.1. Fristverkurzungen beim offenen Verfahren gemaßVOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

8.1.2. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . . . . . 2218.1.3. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 2228.1.4. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 2228.1.5. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 223

8.2. Fristen beim offenen Verfahren gemaß VOB/A-EG . . . . . 2248.2.1. Fristverkurzungen beim offenen Verfahren gemaß

VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2258.2.2. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 2328.2.3. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . . . . . 2328.2.4. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 2348.2.5. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 234

8.3. Fristen beim offenen Verfahren gemaß SektVO . . . . . . . 2358.3.1. Fristverkurzungen beim offenen Verfahren gemaß

SektVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2368.3.2. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 2438.3.3. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . . . . . 2438.3.4. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 244

9. Fristen beim nicht offenen Verfahren 2459.1. Fristen beim nicht offenen Verfahren gemaß VOL/A . . . . 249

9.1.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 2509.1.2. Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren . . . . . 2539.1.3. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 2589.1.4. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 2589.1.5. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 258

9.2. Fristen beim nicht offenen Verfahren gemaß VOB/A . . . . 2609.2.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 2609.2.2. Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren . . . . . 2649.2.3. Zuschlagsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2709.2.4. Versenden der Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . 2709.2.5. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 2709.2.6. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 271

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Inhaltsverzeichnis

9.2.7. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 2719.3. Fristen beim nicht offenen Verfahren gemaß SektVO . . . . 272

9.3.1. Regelfristen gemaß SektVO . . . . . . . . . . . . . . 2729.3.2. Verkurzte Fristen gemaß SektVO . . . . . . . . . . . 2759.3.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 2789.3.4. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . . . . . 2809.3.5. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 280

9.4. Fristen beim nicht offenen Verfahren gemaß VOB/A-VS . . 2819.4.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 2819.4.2. Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren . . . . . 2859.4.3. Zuschlagsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2909.4.4. Versenden der Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . 2919.4.5. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 2919.4.6. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 2929.4.7. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 292

9.5. Fristen beim nicht offenen Verfahren gemaß VSVgV . . . . 2939.5.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 2939.5.2. Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren . . . . . 2979.5.3. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 3019.5.4. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 3029.5.5. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 302

10.Fristen beim Verhandlungsverfahren 30510.1. Der Ablauf im Verhandlungsverfahren . . . . . . . . . . . . 30610.2. Fristen beim Verhandlungsverfahren gemaß VOL/A . . . . 309

10.2.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 30910.2.2. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 31210.2.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 31310.2.4. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 313

10.3. Fristen beim Verhandlungsverfahren gemaß VOB/A . . . . 31410.3.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 31410.3.2. Zuschlagsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31710.3.3. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 31810.3.4. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 31810.3.5. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 319

10.4. Fristen beim Verhandlungsverfahren gemaß SektVO . . . . 32010.4.1. Regelfristen gemaß SektVO . . . . . . . . . . . . . . 32010.4.2. Verkurzte Fristen gemaß SektVO . . . . . . . . . . . 32110.4.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 325

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Page 15: Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2013

Inhaltsverzeichnis

10.4.4. Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen . . . . . 326

10.4.5. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 326

10.5. Fristen beim Verhandlungsverfahren gemaß VOF . . . . . . 327

10.5.1. Verkurzte Fristen gemaß VOF . . . . . . . . . . . . . 328

10.5.2. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 330

10.5.3. Verlangerung der Bewerbungs- und Angebotsfristen 331

10.6. Fristen beim Verhandlungsverfahren gemaß VOB/A-VS . . 332

10.6.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 332

10.6.2. Zuschlagsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336

10.6.3. Versenden der Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . 336

10.6.4. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 336

10.6.5. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 337

10.7. Fristen beim Verhandlungsverfahren gemaß VSVgV . . . . . 338

10.7.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 338

10.7.2. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 342

10.7.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 343

10.7.4. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 343

11.Fristen beim wettbewerblichen Dialog 345

11.1. Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOL/A . . . . 348

11.1.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 349

11.1.2. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 351

11.1.3. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 352

11.1.4. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 352

11.2. Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOB/A . . . 353

11.2.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 355

11.2.2. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 356

11.2.3. Versenden der Vergabeunterlagen . . . . . . . . . . . 357

11.3. Fristen beim Wettbewerblichen Dialog gemaß VOB/A-VS . 358

11.3.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 360

11.3.2. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 361

11.3.3. Versenden der Vergabeunterlagen . . . . . . . . . . . 362

11.4. Fristen beim Wettbewerblichen Dialog gemaß VSVgV . . . 363

11.4.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) . . 365

11.4.2. Verlangerung der Angebotsfristen . . . . . . . . . . . 367

11.4.3. Zuruckziehen von Angeboten . . . . . . . . . . . . . 367

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Page 16: Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2013

Inhaltsverzeichnis

12.Beispiele und Tipps fur die Praxis 36912.1. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369

12.1.1. Der Expressversand, Kurierdienst hat nichtpunktlich abgegeben! . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369

12.1.2. Punktlich abgegeben? . . . . . . . . . . . . . . . . . 37012.1.3. Abgabe nach Abgabetermin, aber vor Offnung der

Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37112.1.4. Verlangerung der Angebotsfrist . . . . . . . . . . . . 37112.1.5. Die Sommerzeit: 10:00 Uhr MEZ vs 10:00 Uhr MESZ 372

12.2. Tipps fur die Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37312.2.1. Angemessene Fristlange . . . . . . . . . . . . . . . . 37312.2.2. Faire Abgabetermine . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37312.2.3. Verlangerung der Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . 37412.2.4. Korrekte Berechnung der Fristen . . . . . . . . . . . 37412.2.5. Das Risiko der verspateten Abgabe - Kurier- und

Expressdienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37512.2.6. Das Risiko der verspateten Abgabe - der richtige Ab-

gabeort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37512.2.7. Die unverzugliche Ruge . . . . . . . . . . . . . . . . 37612.2.8. Fristen fur zusatzliche Auskunfte . . . . . . . . . . . 376

III. Gesetze und Verordnungen 379

13.Burgerliches Gesetzbuch (BGB) 381

14.Richtlinie (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 383

15.Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB) 387

16. Vergabeverordnung (VgV) 415

17.Vergabe- und Vertragsordnung fur Leistungen - Teil A (VOL/A)427

18.VOL Teil B 467

19.Vergabe- und Vertragsordnung fur BauleistungenTeil A - VOB/A 479

20.VOB Teil B 563

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Inhaltsverzeichnis

21.Sektorenverordnung - SektVO 581

22.Vergabeverordnung fur die Bereiche Verteidigung und Sicherheit- VSVgV 615

23.Vergabeordnung fur freiberufliche Leistungen 655

24. Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG 673

25.Gesetze uber Feiertage 677

IV. Anhang 695

26.Abkurzungen 697

27.Lexikon 705

Literaturverzeichnis 719

Tabellenverzeichnis 722

Abbildungsverzeichnis 725

Index 737

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Teil I.

Grundlagen desVergaberechts

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KAPITEL 1

Einleitung

1.1. Was ist Vergaberecht?

Vergabeverfahren sind keine Erfindung der Neuzeit. Bereits in der Antikewurden offentliche Bauten und Dienstleistungen teilweise in offentlichenVerfahren vergeben. Beispielhaft seien hierzu die Bauvergabe desZeus-Tempels1 im griechischen Livadia im 2. Jahrhundert vor Christussowie die Vergabe uber den Bau einer Mauer2 im romischen Puteoli imJahr 105 vor Christus genannt.

Abbildung 1.1.: Die erste europaweite Wahrung - romische Munzen

1Siehe hierzu Centralblatt der Bauverwaltung Nr. 1, S. 5; Nr. 2, S. 11-12, 1882.2Siehe hierzu T. Wiegand. Die Puteolanische Bauinschrift, 1894; P. Ries, Bauvertrage

im romischen Recht, Dissertation Munchen 1989.

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1. Einleitung

Die zur Lizitation (Versteigerung) an einem vorher bekanntgegebenenTag offentlich auf dem Forum anstehenden Verdingungen (Vergaben)wurden bereits bei der Ankundigung des Termins durch Anschlag bekanntgemacht. Geboten wurde durch Fingerzeichen. Den Zuschlag bekam beider Verdingung von Werk-, Dienst- und Sachleistungen derjenige, der furdas geringste Entgelt bereit war diese Leistungen zu erbringen.3 Sinnund Zweck dieser Verfahren war es, die Leistungen zum gunstigsten Preiseinzukaufen.

Mit der Industrialisierung Europas wurde das Verdingungswesen(Submissionswesen, Vergabewesen) wieder neu entdeckt. Ziel warauch hier die Vergabe zum gunstigsten Preis. In der ersten Halftedes 20. Jahrhunderts wurden schließlich in Deutschland die beidenVerdingungsordnungen fur Bauleistungen (VOB) und Leistungen (VOL)erarbeitet und verabschiedet. Beide Verdingungsordnungen wurdenhaushaltsrechtlich im deutschen Recht verankert. Mit der Entwicklung derEuropaischen Union und dem Ausbau des europaischen Binnenmarktesergab sich die Notwendigkeit Regeln fur einen gemeinsamen Markt zuschaffen. Dies wurde von der europaischen Kommission durch Richtlinien,die in nationale Gesetze und Vorschriften zu transformieren waren,umgesetzt. Durch die europaischen Vergaberichtlinien sind die folgendendrei Grundsatze im deutschen Vergaberecht verankert worden:

• Wettbewerbsprinzip

• Transparenzprinzip

• Gleichbehandlungsprinzip

Das Bundesverfassungsgericht gab zum Begriff des Vergaberechts diefolgende Definition: Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normenbezeichnet, die ein Trager offentlicher Verwaltung bei der Beschaffungvon sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfullung von Verwal-tungsaufgaben benotigt, zu beachten hat.4 Das heißt, beim Vergaberechthandelt es sich um ein Regelwerk und um Vorschriften, die die Umsetzungdes Beschaffungswesens beschreiben. Bei der Beschaffung kann es sich um

3W. Kunkel, Staatsordnung und Staatspraxis der Romischen Republik, Zweiter Ab-schnitt, Munchen 1995, 446 ff..

4Bundesverfassungsgericht, 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03, siehe hierzu VergabeR2006, 871

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1.1. Was ist Vergaberecht?

Guter oder Leistungen handeln.

Das deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt in einen Bereich ab Erreichender Schwellenwerte5 und einen Bereich unterhalb der Schwellenwerte.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das deutsche Vergaberechtdem Haushaltsrecht des Bundes, der Bundeslander und der Gemeindenzuzurechnen mit den Grundsatzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeitund findet sich in § 30 Haushaltsgrundsatzegesetz (HGrG) sowie in § 55Bundeshaushaltsordnung (BHO).

§ 30 HGrG - Gesetz uber die Grundsatze desHaushaltsrechts des Bundes und der Lander

Dem Abschluss von Vertragen uber Lieferungen undLeistungen muss eine offentliche Ausschreibung vorausge-hen, sofern nicht die Natur des Geschafts oder besondereUmstande eine Ausnahme rechtfertigen.

§ 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO)

(1) Dem Abschluss von Vertragen uber Lieferungen undLeistungen muss eine offentliche Ausschreibung vor-ausgehen, sofern nicht die Natur des Geschafts oderbesondere Umstande eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Beim Abschluss von Vertragen ist nach einheitlichenRichtlinien zu verfahren.

Die entsprechenden Bestimmungen finden sich auch in den Haushaltsord-nungen der 16 Bundeslander bzw. den Gemeindehaushaltsverordnungen(GemHVO).

5Die Begriffe Schwellenwert, EU-Schwellenwert und EG-Schwellenwert werden im wei-teren synonym benutzt.

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1. Einleitung

§ 55 Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)

(1) Dem Abschluss von Vertragen uber Lieferungen undLeistungen muss eine offentliche Ausschreibung vor-ausgehen, sofern nicht die Natur des Geschafts oderbesondere Umstande eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Beim Abschluss von Vertragen ist nach einheitlichenRichtlinien zu verfahren.

§ 22 GemHVO - Vergabe von Auftragen

(1) Der Vergabe von Auftragen muss eine offentliche Aus-schreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur desGeschafts oder besondere Umstande eine beschrankteAusschreibung oder eine freihandige Vergabe rechtfer-tigen.

(2) Bei der Vergabe von Auftragen und dem Abschlusssonstiger Vertrage sind die Grundsatze und Richtli-nien zu beachten, die das fachlich zustandige Minis-terium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

Die Grundsatze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werden durchWettbewerb unter den Bietern und das Ermitteln des gunstigsten Ange-botes erreicht. Geregelt wird die Vergabe durch Verwaltungsvorschriften,die auf die entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnungen verweisen.

Bei Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte ist das deut-sche Vergaberecht in einer sogenannten Kaskade aufgebaut. Anranghochster Stelle steht dabei der vierte Teil des GWB (Gesetz gegenWettbewerbsbeschrankungen), mit dem die europaischen Richtlinien indeutsches Gesetz umgesetzt wurden.

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1.1. Was ist Vergaberecht?

Abbildung 1.2.: Rechtsubersicht

Die Vergabeverordnung (VgV) hat eine sogenannte”Scharnierfunktion“

zwischen GWB und den verschiedenen Verdingungsordnungen.

In der VgV werden die Weichen zur Anwendung der relevantenVerdingungsordnung gestellt:

• Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauftragen wird aufden 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung fur Leistungen(VOL/A) verwiesen (siehe hierzu § 4 VgV).

• Bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen wird auf dieVergabeordnung fur freiberufliche Leistungen (VOF) verwiesen (siehehierzu § 5 VgV).

• Bei der Vergabe von Bauleistungen wird auf den 2. Abschnitt derVergabe- und Vertragsordnung fur Bauleistungen (VOB/A) verwie-sen (siehe hierzu § 6 VgV).

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1. Einleitung

Handelt es sich um die Vergabe von Auftragen im Bereich der Trinkwas-serversorgung, Elektrizitatsversorgung, Gasversorgung, Warmeversorgungsowie den Verkehrsbereich (Flughafen, Schienenverkehr, Hafen, . . . ) sowerden unterhalb des GWB in der sogenannten Sektorenverordnung(SektVO) die Regeln zur Auftragsvergabe in diesem Bereich beschrieben.

Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Auf-tragen findet seit dem 19. Juli 2012, ab Erreichen der Schwellenwerte, dieVergabeverordnung fur die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)Anwendung. Bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Bauauftragenwird zusatzlich zu den allgemeinen Regelungen der VSVgV auf den neuendritten Abschnitt der VOB/A (VS-Paragrafen) verwiesen.

1.2. Auftragsarten

Die verschiedenen Arten der offentlichen Auftrage

• Lieferauftrage

• Bauauftrage

• Dienstleistungsauftrage

• Auslobungsverfahren

• Baukonzessionen

• Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Auftrage

werden in § 99 Abs. 2 bis 7 GWB definiert.

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1.2. Auftragsarten

1.2.1. Lieferauftrage

Lieferauftrage dienen der Beschaffung von Waren.

§ 99 Abs. 2 GWBLieferauftrage sind Vertrage zur Beschaffung von Waren,die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Miet-oder Pachtverhaltnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen.Die Vertrage konnen auch Nebenleistungen umfassen.

Die Beschaffung der Waren kann durch

• Kauf

• Ratenkauf

• Leasing

• Miet- oder Pachtverhaltnis mit Kaufoption

• Miet- oder Pachtverhaltnis ohne Kaufoption

erfolgen.

Waren sind grundsatzlich bewegliche Gegenstande. Unerheblich istder Aggregatzustand der Ware.

Waren konnen sein6:

• Computer-Hardware

• Computer-Software

• Einrichtungsgegenstande

• Energietrager wie Gas und Strom

• Wasser

• Maschinen

6Siehe hierzu Reidt; Stickler; Glahs. Vergaberecht Kommentar. 3. Auflage 2010, § 99GWB Rn. 68; Kulartz/Kus/Portz (Hrsg.). Kommentar zum GWB-Vergaberecht. 2.Aufl. § 99 GWB Rn. 163; Muller-Wrede (Hrsg.).GWB-Vergaberecht § 99 Rn. 133

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1. Einleitung

1.2.2. Bauauftrage

Der Begriff des Bauauftrages ist in § 99 Abs. 3 GWB definiert.

§ 99 Abs. 3 GWBBauauftrage sind Vertrage uber die Ausfuhrung oder diegleichzeitige Planung und Ausfuhrung eines Bauvorhabensoder eines Bauwerkes fur den offentlichen Auftraggeber, dasErgebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirt-schaftliche oder technische Funktion erfullen soll, oder einerdem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekom-menden Bauleistung durch Dritte gemaß den vom Auftrag-geber genannten Erfordernissen.

Bei Bauauftragen unterscheidet man die folgenden drei Falle:

• Bauleistungen

• Zusammengefasste Planungs- und Bauleistungen

• Bauausfuhrung durch Dritte (z.B. Bautragervertrag)

1.2.3. Dienstleistungsauftrage

Die Definition des Begriffs Dienstleistungsauftrag findet sich in § 99 Abs.4 GWB.

§ 99 Abs. 4 GWBAls Dienstleistungsauftrage gelten die Vertrage uber die Er-bringung von Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oderAbsatz 3 fallen.

Dienstleistungsauftrage sind Leistungen, die weder unter den Begriff desBauauftrages noch unter den Begriff des Lieferauftrages fallen.

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1.2. Auftragsarten

1.2.4. Auslobungsverfahren

Die Definition des Begriffs Auslobungsverfahren findet sich in § 99 Abs. 5GWB.

§ 99 Abs. 5 GWBAuslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solcheAuslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf Grund ver-gleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder oh-ne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen.

1.2.5. Baukonzession

Die Definition des Begriffs Baukonzession findet sich in § 99 Abs. 6 GWB.

§ 99 Abs. 6 GWBEine Baukonzession ist ein Vertrag uber die Durchfuhrungeines Bauauftrags, bei dem die Gegenleistung fur die Bau-arbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht aufNutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzuglich derZahlung eines Preises besteht.

Die Baukonzession zeichnet sich zusatzlich dadurch aus, dass der Kon-zessionar das wirtschaftliche Risiko des Geschafts tragt (EuGH, Urt. v.13.10.2005 - C-458/03, Parking Brixen Tz. 40, Slg. 2005, I-8585; OLGDusseldorf, 6.2.2008 - Verg 37/07).

1.2.6. Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Auftrage

Die Definition des Begriffs verteidigungs- oder sicherheitsrelevanterAuftrag findet sich in § 99 Abs. 7 GWB.

Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Auftrage sind Auftrage,deren Auftragsgegenstand mindestens eine der in den nachfolgendenNummern 1 bis 4 genannten Leistungen umfasst:

1. die Lieferung von Militarausrustung im Sinne des Absatzes 8, einschließ-lich dazugehoriger Teile, Bauteile oder Bausatze;

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1. Einleitung

2. die Lieferung von Ausrustung, die im Rahmen eines Verschlusssachen-auftrags im Sinne des Absatzes 9 vergeben wird, einschließlich derdazugehorigen Teile, Bauteile oder Bausatze;

3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbaremZusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genanntenAusrustung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrustung;

4. Bau- und Dienstleistungen speziell fur militarische Zwecke oder Bau-und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftragsim Sinne des Absatzes 9 vergeben wird.

Die Definition des Begriffs Militarausrustung findet sich in § 99 Abs. 8GWB.

§ 99 Abs. 8 GWBMilitarausrustung ist jede Ausrustung, die eigens zu mi-litarischen Zwecken konzipiert oder fur militarische Zweckeangepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oderKriegsmaterial bestimmt ist.

Die Definition des Begriffs Verschlusssachenauftrag findet sich in § 99 Abs.9 GWB.

§ 99 Abs. 9 GWBEin Verschlusssachenauftrag ist ein Auftrag fur Sicherheits-zwecke,

1. bei dessen Erfullung oder Erbringung Verschlusssachennach § 4 des Gesetzes uber die Voraussetzungen unddas Verfahren von Sicherheitsuberprufungen des Bun-des oder nach den entsprechenden Bestimmungen derLander verwendet werden oder

2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordertoder beinhaltet.

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1.2. Auftragsarten

1.2.7. Mischformen

Bei Mischformen der definierten Auftragsarten werden durch § 99 Abs. 10bis 13 GWB Regeln fur die Zuordnung gemischter Auftrage gegeben.

1.2.8. Mischformen mit Dienstleistungen

§ 99 Abs. 10, Satz 1 behandelt die Mischform Einkauf von Waren /Beschaffung von Dienstleistungen.

§ 99 Abs. 10, Satz 1 GWBEin offentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf von Warenals auch die Beschaffung von Dienstleistungen zum Gegen-stand hat, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wertder Dienstleistungen den Wert der Waren ubersteigt.

§ 99 Abs. 10, Satz 2 behandelt die Mischform Dienstleistungen / Bau-leistungen.

§ 99 Abs. 10, Satz 2 GWBEin offentlicher Auftrag, der neben Dienstleistungen Bau-leistungen umfasst, die im Verhaltnis zum Hauptgegen-stand Nebenarbeiten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag.

§ 99 Abs. 11 GWBFur einen Auftrag zur Durchfuhrung mehrerer Tatigkeitengelten die Bestimmungen fur die Tatigkeit, die den Haupt-gegenstand darstellt.

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1. Einleitung

1.2.9. Mischformen mit dem Sektorenbereich

§ 99 Abs. 12 behandelt Mischformen mit dem Sektorenbereich.

§ 99 Abs. 12, Satz 1 GWBIst fur einen Auftrag zur Durchfuhrung von Tatigkeitenauf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung,des Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nachdem Bundesberggesetz und von Tatigkeiten von Auftrag-gebern nach § 98 Nummer 1 bis 3 nicht feststellbar, welcheTatigkeit den Hauptgegenstand darstellt, ist der Auftragnach den Bestimmungen zu vergeben, die fur Auftraggebernach § 98 Nummer 1 bis 3 gelten.

§ 99 Abs. 12, Satz 2 GWBBetrifft eine der Tatigkeiten, deren Durchfuhrung der Auf-trag bezweckt, sowohl eine Tatigkeit auf dem Gebiet derTrinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder desBereichs der Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz alsauch eine Tatigkeit, die nicht in die Bereiche von Auftrag-gebern nach § 98 Nummer 1 bis 3 fallt, und ist nicht fest-stellbar, welche Tatigkeit den Hauptgegenstand darstellt,so ist der Auftrag nach denjenigen Bestimmungen zu ver-geben, die fur Auftraggeber mit einer Tatigkeit auf demGebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie desVerkehrs oder des Bundesberggesetzes gelten.

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1.2. Auftragsarten

1.2.10. Mischformen mit dem Bereich Verteidigung undSicherheit

§ 99 Abs. 13 behandelt Mischformen mit dem verteidigungs- oder si-cherheitsrelevanten Bereich.

§ 99 Abs. 13, Satz 1 GWBIst bei einem Auftrag uber Bauleistungen, Lieferungen oderDienstleistungen ein Teil der Leistung verteidigungs- odersicherheitsrelevant, wird dieser Auftrag einheitlich gemaßden Bestimmungen fur verteidigungs- und sicherheitsrele-vante Auftrage vergeben, sofern die Beschaffung in Formeines einheitlichen Auftrags aus objektiven Grunden ge-rechtfertigt ist.

§ 99 Abs. 13, Satz 2 GWBIst bei einem Auftrag uber Bauleistungen, Lieferungen oderDienstleistungen ein Teil der Leistung verteidigungs- odersicherheitsrelevant und fallt der andere Teil weder in diesenBereich noch unter die Vergaberegeln der Sektorenverord-nung oder der Vergabeverordnung, unterliegt die Vergabedieses Auftrags nicht dem Vierten Teil dieses Gesetzes, so-fern die Beschaffung in Form eines einheitlichen Auftragsaus objektiven Grunden gerechtfertigt ist.

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1. Einleitung

1.3. Die Regeln fur die Vergabe

Dieser Abschnitt behandelt die Vergaberegeln fur die folgenden Auftrags-arten:

• Bauauftrage

• Liefer- und Dienstleistungsauftrage

• nicht vorab eindeutig beschreibbare freiberufliche Leistungen

• Auftrage im Sektorenbereich

• Auftrage fur den Bereich Verteidigung und Sicherheit

1.3.1. Die Regeln fur die Vergabe von Bauauftragen

Die Regeln fur die Vergabe von Bauauftragen durch offentliche Auftrag-geber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung fur Bauleistungen(abgekurzt VOB) beschrieben. Im Teil A der VOB finden sich dieallgemeinen Bestimmungen fur die Vergabe von Bauleistungen.

Bei Vergaben unterhalb der europaischen Schwellenwerte gilt dasHaushaltsrecht des offentlichen Auftraggebers (z.B. Haushaltsrecht vonBund, Bundeslander oder Kommunen), das dann uber die entsprechendenVerwaltungsvorschriften auf den Abschnitt 1: Basisparagrafen der VOB/Averweist.

Bei Vergaben ab den europaischen Schwellenwerten gilt der vierteTeil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen), mit demdie europaischen Richtlinien in deutsches Gesetz umgesetzt wurden. Dervierte Teil des GWB verweist auf die Vergabeverordnung (VgV), die alssogenannte

”Scharnierfunktion“ zwischen GWB und den verschiedenen

Verdingungsordnungen die Weichen zur Anwendung der relevanten Ver-dingungsordnung stellt. Fur Bauauftrage verweist die Vergabeverordnungsomit auf die Vergabe- und Vertragsordnung fur Bauleistungen (VOB).

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1.3. Die Regeln fur die Vergabe

GWB Teil 4

Bauleistungen

HaushaltsrechtBund, Bundesländer,

Kommunen

VgVVerwaltungsvorschriften

VOB/A (2. Abschnitt) VOB/A (1. Abschnitt),

EG-SchwellenwertUnterhalb des

SchwellenwertesAb Erreichen des Schwellenwertes

Abbildung 1.3.: Gesetze und Verordnungen fur Bauleistungen

1.3.2. Die Regeln fur die Vergabe von Liefer- undDienstleistungsauftragen

Die Regeln fur die Vergabe von Leistungen durch offentliche Auftraggeber,die nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) oder nicht beschreibbarefreiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen, werden durch die Vergabe-und Vertragsordnung fur Leistungen (abgekurzt VOL) beschrieben. ImTeil A der VOL finden sich die allgemeinen Bestimmungen fur die Vergabevon Leistungen.

Bei Vergaben unterhalb der europaischen Schwellenwerte gilt dasHaushaltsrecht des offentlichen Auftraggebers (z.B. Haushaltsrecht vonBund, Bundeslandern oder Kommunen), das dann uber die entsprechen-den Verwaltungsvorschriften auf den Abschnitt 1: Bestimmungen fur dieVergabe von Leistungen der VOL/A verweist.

Bei Vergaben ab den europaischen Schwellenwerten gilt der vierteTeil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen), mit demdie europaischen Richtlinien in deutsches Gesetz umgesetzt wurden. Dervierte Teil des GWB verweist auf die Vergabeverordnung (VgV), die alssogenannte

”Scharnierfunktion“ zwischen GWB und den verschiedenen

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1. Einleitung

Verdingungsordnungen die Weichen zur Anwendung der relevantenVerdingungsordnung stellt. Fur Liefer- und Dienstleistungsauftrage, diekeine Bauleistungen oder nicht beschreibbare freiberufliche Leistungensind, verweist die Vergabeverordnung somit auf die Vergabe- undVertragsordnung fur Leistungen (VOL).

GWB Teil 4

Liefer- und Dienstleistungen

HaushaltsrechtBund, Bundesländer,

Kommunen

VgVVerwaltungsvorschriften

VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt),

EG-SchwellenwertUnterhalb des

SchwellenwertesAb Erreichen des Schwellenwertes

Abbildung 1.4.: Gesetze und Verordnungen fur Liefer- undDienstleistungen

1.3.3. Die Regeln fur die Vergabe von nicht vorabeindeutig beschreibbaren freiberuflichen Leistungen

Die Regeln fur die Vergabe von freiberuflichen Leistungen, derenGegenstand eine Aufgabe ist, deren Losung nicht vorab eindeutig underschopfend beschrieben werden kann und deren geschatzter Auftragswertdie Schwellenwerte fur Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Um-satzsteuer gemaß § 2 VgV erreicht oder uberschreitet, werden durch dieVergabeordnung fur freiberufliche Dienstleistungen (VOF) beschrieben.

Die Regeln fur die Vergabe von Leistungen durch offentliche Auf-traggeber, die nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) oder nichtbeschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen, werden

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1.3. Die Regeln fur die Vergabe

durch die Vergabe- und Vertragsordnung fur Leistungen (VOL) beschrie-ben. Im Teil A der VOL finden sich die allgemeinen Bestimmungen furdie Vergabe von Leistungen.

Bei Vergaben unterhalb der europaischen Schwellenwerte gilt dasHaushaltsrecht des offentlichen Auftraggebers (z.B. Haushaltsrechtvon Bund, Bundeslander oder Kommunen) mit den entsprechendenVerwaltungsvorschriften.

Bei Vergaben ab den europaischen Schwellenwerten gilt der vierteTeil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen), mit demdie europaischen Richtlinien in deutsches Gesetz umgesetzt wurden.Der vierte Teil des GWB verweist auf die Vergabeverordnung (VgV),die als sogenannte

”Scharnierfunktion“ zwischen GWB und den ver-

schiedenen Verdingungsordnungen die Weichen zur Anwendung derrelevanten Verdingungsordnung stellt. Fur die Vergabe von freiberuflichenLeistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Losung nichtvorab eindeutig und erschopfend beschrieben werden kann, verweistdie Vergabeverordnung somit auf die Vergabeordnung fur freiberuflicheDienstleistungen (VOF).

GWB Teil 4

Freiberufliche Leistungen

HaushaltsrechtBund, Bundesländer,

Kommunen

VgVVerwaltungsvorschriften

VOF

EG-SchwellenwertUnterhalb des

SchwellenwertesAb Erreichen des Schwellenwertes

Abbildung 1.5.: Gesetze und Verordnungen fur freiberufliche Leistungen

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1. Einleitung

1.3.4. Die Regeln fur die Vergabe im Sektorenbereich

Durch die im September 2009 neu eingefuhrte Verordnung uber die Verga-be von Auftragen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung undder Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) erhalt das deutscheVergabewesen eine neue Struktur. Anstelle der bisher geltenden Kaskadeaus

• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB),

• Vergabeverordnung (VgV) und dem

• 3. und 4. Abschnitt der VOB/A bzw.

• 3. und 4. Abschnitt der VOL/A

finden nur noch der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbs-beschrankungen (GWB) und die Sektorenverordnung (SektVO)Anwendung. Die Vergabeverordnung (VgV) gilt im Sektorenbereich nichtmehr. Der 3. und 4. Abschnitt der VOB/A und der VOL/A wurden mitder Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung fur BauleistungenVOB/A sowie der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung furLeistungen VOL/A abgeschafft.

GWB Teil 4

Sektorenbereich

HaushaltsrechtBund, Bundesländer,

Kommunen

SektVOVerwaltungsvorschriften

EG-SchwellenwertUnterhalb des

SchwellenwertesAb Erreichen des Schwellenwertes

Abbildung 1.6.: Gesetze und Verordnungen im Sektorenbereich

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Page 38: Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2013

1.3. Die Regeln fur die Vergabe

1.3.5. Die Regeln fur die Vergabe im BereichVerteidigung und Sicherheit

Durch die im Juli 2012 neu eingefuhrte Vergabeverordnung fur dieBereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) erhalt das deutscheVergabewesen eine neue Struktur. In der Vergangenheit wurde unterAnwendung von § 100 Abs. 2, lit. d und lit. e GWB a. F. kein Vergaberechtangewendet oder es fand je nach Auftragsart die Kaskade aus GWB, VgVund dem 2. Abschnitt der VOB/A bzw. dem 2. Abschnitt der VOL/Abzw. die VOF Anwendung.

Mit der im Juli 2012 eingefuhrten Vergabeverordnung fur die Be-reiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) erhalten verteidigungs-und sicherheitsrelevante Beschaffungen eine eigene Vergabeordnung. BeiBeschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen kommen nur noch dervierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB) unddie Vergabeverordnung fur die Bereiche Verteidigung und Sicherheit(VSVgV) zur Anwendung.

GWB Teil 4

Verteidigung und Sicherheit

HaushaltsrechtBund, Bundesländer,

Kommunen

VSVgVVerwaltungsvorschriften

EG-SchwellenwertUnterhalb des

SchwellenwertesAb Erreichen des Schwellenwertes

Abbildung 1.7.: Gesetze und Verordnungen im Bereich Verteidigung undSicherheit bei Liefer- und Dienstleistungen

Bei Bauauftragen ist zusatzlich zu GWB und VGVgV der neue dritte Ab-schnitt der VOB/A (VS-Paragrafen) anzuwenden.

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1. Einleitung

GWB Teil 4

Verteidigung und Sicherheit

HaushaltsrechtBund, Bundesländer,

Kommunen

VSVgVVerwaltungsvorschriften

EG-SchwellenwertUnterhalb des

SchwellenwertesAb Erreichen des Schwellenwertes

VOB/A-VS

Abbildung 1.8.: Gesetze und Verordnungen im Bereich Verteidigung undSicherheit bei Bauauftragen

1.4. Die EU-Schwellenwerte

Mit Wirkung zum 1.1.1996 ist die Europaische Union dem GovernmentProcurement Agreement (GPA) beigetreten.7

Das Government Procurement Agreement (Regierungsbeschaffungs-vereinbarung) ist eine Vereinbarung der Europaischen Union und weiterer13 Mitglieder der Welthandelsorganisation uber die diskriminierungsfreie,transparente und rechtsstaatliche Vergabe von offentlichen Auftragen.8

In dieser Vereinbarung ist die Auftragshohe, ab der die Regeln geltensollen, die sogenannten Schwellenwerte, in Sonderziehungsrechten (SZR)

7Siehe hierzu Reidt; Stickler; Glahs. Vergaberecht Kommentar. 3. Auflage 2010, S.892.

8Am GPA nehmen teil: Kanada, Europaische Union mit den 27 Mitgliedslandern (Bel-gien, Bulgarien, Danemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechen-land, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Osterreich,Polen, Portugal, Rumanien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,Ungarn, Vereinigtes Konigreich, Zypern) Hong Kong-China, Island, Israel, Japan,Korea, Liechtenstein, die niederlandische Karibikinsel Aruba, Norwegen, Singapur,Schweiz, Taiwan und die USA.

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Page 40: Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2013

1.4. Die EU-Schwellenwerte

(Special Drawing Rights - SDR ) festgeschrieben.Die europaische Vergabekoordinierungsrichtlinie RL 2004/18/EG und so-mit auch die deutsche Vergabeverordnung (§ 2 VgV), die auf den Vorgabender Vergabekoordinierungsrichtlinie beruht, geben die Schwellenwerte inEuro an. Um die Kursschwankungen zwischen den Sonderziehungsrechtenund dem Euro auszugleichen, werden die Schwellenwerte alle zwei Jahrevon der europaischen Kommission uberpruft und gegebenenfalls angepasst.

Artikel 78 Abs. 1 RL 2004/18/EGDie Kommission uberpruft die in Artikel 7 genanntenSchwellenwerte alle zwei Jahre ab Inkrafttreten der Richtli-nie und setzt diese, soweit erforderlich, nach dem in Artikel77 Absatz 2 genannten Verfahren neu fest. Die Berechnungdieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichenTageskurs des Euro ausgedruckt in SZR wahrend der 24Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufest-setzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzteSchwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle TausendEuro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwel-lenwerte zu gewahrleisten, die in dem Ubereinkommen vor-gesehen sind und in SZR ausgedruckt werden.

Zum Beispiel sind fur Bauleistungen 5.000.000 SZR im GovernmentProcurement Agreement (GPA) vereinbart.

Die letzte9 Anpassung der EU-Schwellenwerte fand am 30. Novem-ber 2011 durch Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 statt.10

Durch diese Verordnung wurden die Schwellenwerte, die durch dieVerordnung (EG) Nr. 1177/2009 eingefuhrt wurden, ab dem 1. Januar2012 geandert. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich undgilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission

9Bei Fertigstellung dieses Buches10VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011

zur Anderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Eu-ropaischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte fur Auf-tragsvergabeverfahren. Erschienen im Amtsblatt der Europaischen Union L319/43.

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1. Einleitung

uberpruft und, soweit erforderlich, angepasst. Daher sollten Sie den zumZeitpunkt Ihrer Ausschreibung gultigen Schwellenwert nachlesen.

http://www.eu-schwellenwerte.de

Fur Vergabeverfahren im Bereich der VOL, VOB und VOF werden die EU-Schwellenwerte in § 2 VgV (Vergabeverordnung) explizit aufgefuhrt. Einedynamische Verweisung existiert hierzu nicht. In der Sektorenverordnungwird in § 1 Abs. 2 SektVO auf die jeweils angepasste Verordnung der EUverwiesen (dynamische Verweisung). Die EU-Verordnung zu den Schwel-lenwerten gilt damit im Sektorenbereich unmittelbar, eine Anpassung indas deutsche Recht ist nicht mehr erforderlich. In der Vergabeverordnungfur die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird ebenfalls in§ 1 Abs. 2 VSVgV auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwie-sen (dynamische Verweisung). Die EU-Verordnung zu den Schwellenwertengilt damit auch im Bereich Verteidigung und Sicherheit unmittelbar, eineAnpassung in das deutsche Recht ist nicht mehr erforderlich.

Bauaufträge

Bereich: Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr

Bereich: Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr Oberste

Bundesbehörden

ObersteBundesbehörden Sonstige

Sonstige

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

5.000.000 Euro 400.000 Euro 130.000 Euro 200.000 Euro

Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011

Abbildung 1.9.: Die Schwellenwerte ab 1. Januar 2012

1.4.1. Die EU-Schwellenwerte fur den Sektorenbereich

Die Schwellenwerte fur den Sektorenbereich sind durch Artikel 16 derRichtlinie 2004/17/ EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom31. Marz 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftrag-geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der

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KAPITEL 2

Die Vergabearten

Abbildung 2.1.: Die Vergabearten

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2. Die Vergabearten

Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten un-terschieden.

EU-Schwellenwert

EU-weite Verfahren

Nationale Verfahren

Offenes Verfahren

Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

Öffentliche Ausschreibung

Beschränkte Ausschreibung

Freihändige Vergabe

Abbildung 2.2.: Nationale und europaweite Vergabeverfahren

Fur die Vergaben ab den Schwellenwerten sind fur die Vergabe vonoffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsauftragen die folgenden vierVergabearten moglich:

• Offenes Verfahren

• Nicht offenes Verfahren

• Wettbewerblicher Dialog

• Verhandlungsverfahren

Dies wird in § 101 Abs. 1 GWB allgemein beschrieben.

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Page 44: Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2013

§ 101 Abs. 1 GWBDie Vergabe von offentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleis-tungsauftragen erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenenVerfahren, in Verhandlungsverfahren oder im wettbewerb-lichen Dialog.

Die Definition dieser Vergabearten wird in den Absatzen 2 bis 5 des §101 GWB gegeben. Einzelheiten zu den Vergabearten und die Kriterienzur richtigen Auswahl finden sich detailliert in den VergabeordnungenVOB/A, VOL/A, VOF, SektVO sowie VSVgV.Das offene Verfahren hat grundsatzlich Vorrang vor allen anderenVergabearten.

§ 101 Abs. 7 Satz 1 GWBOffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzu-wenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwasanderes gestattet.

Bei Vergabeverfahren im Sektorenbereich durfen die Auftraggeber gemaߧ 101 Abs. 7 Satz 2 frei zwischen den Vergabearten offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren und Verhandlungsverfahren wahlen.

§ 101 Abs. 7 Satz 2 GWBAuftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet derTrinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrstatig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfah-ren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zurVerfugung.

Bei Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit durfen dieAuftraggeber gemaß § 101 Abs. 7 Satz 3 frei zwischen den Vergabeartennicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren wahlen.

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2. Die Vergabearten

§ 101 Abs. 7 Satz 3 GWBBei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevan-ten Auftragen konnen offentliche Auftraggeber zwischendem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfah-ren wahlen.

Bei der Vergabe von Auftragen, deren geschatzter Auftragswert unterhalbder Schwellenwerte liegt, kommen die Regeln des GWB und damit dieEG-Vergaberichtlinien nicht zum Einsatz.

§ 100 Abs. 1 GWBDieser Teil gilt nur fur Auftrage, welche die Auftragswerteerreichen oder uberschreiten, die durch Rechtsverordnungnach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte).

Unterhalb der EG-Schwellenwerte ist das deutsche Vergaberecht demHaushaltsrecht des Bundes, der Bundeslander und der Gemeinden zuzu-rechnen. Die Grundsatze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werdendurch Wettbewerb unter den Bietern und das Ermitteln des gunstigstenAngebotes erreicht. Geregelt wird die Vergabe durch Verwaltungsvor-schriften, die auf die entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnungenverweisen.

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),VOB/A (1. Abschnitt),

Abbildung 2.3.: Rechts- und Verordnungsubersicht bei nationalenVergaben

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2.1. Offenes Verfahren

Die nationalen Vergabearten sind

• Offentliche Ausschreibung (entspricht dem offenen Verfahren im eu-ropaweiten Verfahren)

• Beschrankte Ausschreibung (entspricht dem nicht offenen Verfahrenim europaweiten Verfahren)

• Freihandige Vergabe (entspricht dem Verhandlungsverfahren im eu-ropaweiten Verfahren)

2.1. Offenes Verfahren

Beim offenen Verfahren handelt es sich um ein europaweites Verfahrenfur die Auftragsvergabe oberhalb der Schwellenwerte bei dem eineunbeschrankte Anzahl von Unternehmen offentlich zur Angebotsabgabeaufgefordert wird. Kennzeichnend fur das offene Verfahren ist somit dieEigenschaft, keine vorherige Einengung des Bewerberkreises vorzunehmen.Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein Angebot zu erstellen,darf ein Angebot abgeben. Das offene Verfahren ist somit ein einstufigesVerfahren, bei dem kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert.Beim offenen Verfahren geben die Bieter den Teilnahmeantrag und dasAngebot gleichzeitig ab.

Das offene Verfahren wird in § 101 Abs. 2 GWB als eine Verfah-rensart definiert, bei dem eine unbeschrankte Anzahl von Unternehmenoffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Die europaischeRichtlinie 2004/18/EG beschreibt in Artikel 1 Abs. 11a das offene Verfah-ren als ein Verfahren, bei denen alle interessierten Wirtschaftsteilnehmerein Angebot abgeben konnen.

Nach der europaweiten Vergabebekanntmachung konnen alle inter-essierten Wirtschaftsteilnehmer die Angebotsunterlagen anfordern.Bestandteil dieser Angebotsunterlagen ist die Leistungsbeschreibung dergeplanten Beschaffung. Die Leistungsbeschreibung ist die Grundlage zurAngebotserstellung durch die Bieter. Die Abgabe der Angebote mussbis zu einem festen bereits in der Vergabebekanntmachung mitgeteiltenTermin durch die Bieter erfolgen. Die Wertung der Angebote erfolgt dannnach streng formalen Kriterien, die vorab festgelegt wurden.

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2. Die Vergabearten

Das offene Verfahren kann in den Vergabeordnungen VOL/A,VOB/A-EG und SektVO angewendet werden. In den VergabeordnungenVOF, VOB-VS sowie VSVgV steht das offene Verfahren nicht zurVerfugung. Bei Vergabeverfahren gemaß VOL/A-EG und VOB/A-EG

VO

B/A

- E

G

Vergabearten

Offenes Verfahren

Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

VO

B/A

- V

S

VO

L/A

- E

G

VO

F

Sek

tVO

VS

Vg

V

Abbildung 2.4.: Vergabearten - Das offene Verfahren

hat das offene Verfahren Vorrang vor den anderen Verfahren. Nur inbegrundeten Ausnahmefallen sind dort andere Verfahren (nicht offenesVerfahren, Verhandlungsverfahren oder wettbewerblicher Dialog) zulassig.

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwi-schen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachungund Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung. Das offene Verfahrenbeginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das Amt fur amtlicheVeroffentlichungen der europaischen Gemeinschaften und nicht bereitsmit der Absendung einer eventuellen Vorinformation uber die geplanteVergabe1.

1siehe hierzu Vergabekammer Sachsen 1/SVK34-01

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2.1. Offenes Verfahren

§ 101 Abs. 2 GWBOffene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbe-schrankte Anzahl von Unternehmen offentlich zur Abgabevon Angeboten aufgefordert wird.

2.1.1. Der Ablauf im offenen Verfahren

• Europaweite Vergabebekanntmachung im EU-Amtsblatt, Supplement-S und der TED-Datenbank

• Anforderung der Verdingungsunterlagen durch interessierte Unter-nehmen

• Ausarbeitung der Angebote durch die Bieter auf Grundlage einereindeutigen und detaillierten Leistungsbeschreibung

• Abgabe der Angebote innerhalb der vorgegebenen Angebotsfrist

• Offnen der Angebote im Eroffnungstermin (sogenannter Submissi-onstermin )und Eignungsprufung und Wertung mit dem Bestimmendes wirtschaftlichsten Angebotes

• Information uber die beabsichtigte Zuschlagserteilung

• Vertragsschluss durch Zuschlag

• Bekanntmachung der Auftragserteilung im Supplement zum Amts-blatt der EU

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2. Die Vergabearten

Vergabebekanntmachung

Erstellung der Angebotewährend der

Angebotsfrist

Abgabetermin Angebote

Wer

tung

Auswahlentscheidung

Zuschlagserteilung

War

tefr

ist

Abbildung 2.5.: Der Ablauf im offenen Verfahren

2.2. Nicht offenes Verfahren

Beim nicht offenen Verfahren handelt es sich um ein zweistufigesVerfahren bei dem nach einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb einebeschrankte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordertwird.

§ 101 Abs. 3 GWBBei nicht offenen Verfahren wird offentlich zur Teilnahme,aus dem Bewerberkreis sodann eine beschrankte Anzahlvon Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Das nicht offene Verfahren kann in allen Vergabeordnungen außer derVergabeordnung fur freiberufliche Leistungen (VOF) angewendet werden.In der Vergabeordnung VOF steht das nicht offene Verfahren nicht zurVerfugung.

Bei Vergabeverfahren gemaß VOL/A und VOB/A ist das nichtoffene Verfahren nur in begrundeten Ausnahmefallen zulassig. BeiVergabeverfahren gemaß VOL/A und VOB/A hat das offene VerfahrenVorrang vor dem nicht offenen Verfahren.

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2.2. Nicht offenes Verfahren

VO

B/A

- E

G

Vergabearten

Offenes Verfahren

Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

VO

B/A

- V

S

VO

L/A

- E

G

VO

F

Sek

tVO

VS

Vg

V

Abbildung 2.6.: Vergabearten - Das nicht offene Verfahren

§ 3 EG Abs. 1 VOL/ADie Vergabe von Auftragen erfolgt im offenen Verfahren. Inbegrundeten Ausnahmefallen ist ein nicht offenes Verfah-ren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicherDialog zulassig.

§ 3 EG Abs. 2 VOB/ADas offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfah-ren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenartder Leistung oder besondere Umstande eine Abweichungrechtfertigen.

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischenoffenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung undVerhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.

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2. Die Vergabearten

§ 6 Abs. 1 SektVOAuftraggeber konnen bei der Vergabe offentlicher Auftragezwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mitBekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekannt-machung wahlen.

Bei Vergabeverfahren fur die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kannder Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhand-lungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wahlen. Nur inbegrundeten Ausnahmefallen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-mewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

§ 11 Abs. 1 VSVgVDie Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauftragen er-folgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begrundeten Aus-nahmefallen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-mewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

§ 3 VS Abs. 2 VOB/ADie Vergabe von Auftragen erfolgt im nicht offenen Ver-fahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veroffentlichungeiner Bekanntmachung. In begrundeten Ausnahmefallenist ein Verhandlungsverfahren ohne offentliche Vergabebe-kanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

Im Gegensatz zum Verhandlungsverfahren gibt es beim nicht offenen Ver-fahren ein Verhandlungsverbot.

§ 18 EG VOL/AIm offenen und im nicht offenen Verfahren durfen die Auf-traggeber von den Bietern nur Aufklarungen uber das An-gebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sindunzulassig.

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2.2. Nicht offenes Verfahren

§ 15 EG Abs. 3 VOB/AVerhandlungen in offenen und nicht offenen Verfahren, be-sonders uber Anderung der Angebote oder Preise, sind un-statthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Ange-boten aufgrund eines Leistungsprogramms notig sind, umunumgangliche technische Anderungen geringen Umfangsund daraus sich ergebende Anderungen der Preise zu ver-einbaren.

§ 15 VS Abs. 3 VOB/AVerhandlungen in nicht offenen Verfahren, besonders uberAnderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, au-ßer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrundeines Leistungsprogramms notig sind, um unumganglichetechnische Anderungen geringen Umfangs und daraus sichergebende Anderungen der Preise zu vereinbaren.

§ 11 Abs. 2 VSVgVVerhandlungen im nicht offenen Verfahren sind unzulassig.

2.2.1. Der Ablauf im nicht offenen Verfahren

• Europaweite Vergabebekanntmachung im EU-Amtsblatt, Supplement-S und der TED-Datenbank

• Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb durch interessierte Unterneh-men

• Ausarbeitung der Teilnahmeantrage durch die Bieter

• Abgabe der Teilnahmeantrage innerhalb der vorgegebenen Abgabe-frist

• Offnung der Angebote und Prufung der Eignungskriterien der Teil-nehmer

• Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch die Vergabestellean die Unternehmen, die den gestellten Anforderungen genugen

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2. Die Vergabearten

• Ausarbeitung der Angebote durch die Bieter auf Grundlage einereindeutigen und detaillierten Leistungsbeschreibung

• Abgabe der Angebote innerhalb der vorgegebenen Angebotsfrist

• Offnen der Angebote im Eroffnungstermin (sogenannter Submissi-onstermin) und Eignungsprufung und Wertung mit dem Bestimmendes wirtschaftlichsten Angebotes

• Information uber die beabsichtigte Zuschlagserteilung

• Vertragsschluss durch Zuschlag

• Bekanntmachung der Auftragserteilung im Supplement zum Amts-blatt der EU

Vergabebekanntmachung

TeilnahmewettbewerbErstellung der Angebote

während derAngebotsfrist

Abgabetermin Teilnahmewettbewerb

Abgabetermin Angebote

Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter

Wer

tung

Auswahlentscheidung

Zuschlagserteilung

Wer

tung

War

tefr

ist

Abbildung 2.7.: Der Ablauf im nicht offenen Verfahren

2.2.2. Grunde fur ein nicht offenes Verfahren beiAusschreibungen gemaß VOL/A-EG

Das nicht offene Verfahren stellt die Ausnahme vom Grundsatz des offenenVerfahrens gemaß § 3 EG Abs. 1 VOL/A dar. Die Ausnahmegrunde, die

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2.2. Nicht offenes Verfahren

in § 3 EG Abs. 2 VOL/A aufgefuhrt sind, sind abschließend.2

Ein nicht offenes Verfahren ist zulassig, wenn

a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschrankten Kreis vonUnternehmen in geeigneter Weise ausgefuhrt werden kann, besonderswenn außergewohnliche Eignung (§ 2 EG Abs. 1 Satz 1) erforderlichist,

b) das offene Verfahren fur den Auftraggeber oder die Bewerber einenAufwand verursachen wurde, der zu dem erreichbaren Vorteil oderdem Wert der Leistung im Missverhaltnis stehen wurde,

c) ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

d) ein offenes Verfahren aus anderen Grunden unzweckmaßig ist.

2.2.3. Grunde fur ein nicht offenes Verfahren beiAusschreibungen gemaß VOB/A-EG

Gemaß § 3 EG Abs. 3 VOB/A ist das nicht offene Verfahren nur unterbestimmten Voraussetzungen zulassig:

• eine Bearbeitung des Angebotes wegen der Eigenart der Leistungeinen außergewohnlich hohen Aufwand erfordert,

• die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschranktenKreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgefuhrt werdenkann, besonders wenn außergewohnliche Zuverlassigkeit oder Leis-tungsfahigkeit (beispielsweise Erfahrung, technische Einrichtungenoder fachkundige Arbeitskrafte) erforderlich ist,

• ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren aufgehoben wurde,

• das offene Verfahren aus anderen Grunden unzweckmaßig ist.

2Muller-Wrede, VOL/A Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 EG Rn. 26.

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2. Die Vergabearten

2.3. Verhandlungsverfahren

Beim Verhandlungsverfahren handelt es sich um ein dreistufiges Verfahren

1. Stufe: Teilnahmewettbewerb zur Auswahl der geeigneten Bieter

2. Stufe: Angebotsphase durch beschrankte Ausschreibung

3. Stufe: Verhandlungen uber die abgegebenen Angebote

das im Gegensatz zum offenen als auch zum nicht offenen Verfahreninhaltliche Verhandlungen zwischen Auftraggeber und Bietern wahrenddes Verfahrens erlaubt.

Das Verhandlungsverbot fur offene und nicht offene Verfahren findet sichin § 18 EG VOL/A

”Im offenen und im nicht offenen Verfahren durfen die

Auftraggeber von den Bietern nur Aufklarungen uber das Angebot oderderen Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulassig.“ bzw. § 15 EGAbs. 3 VOB/A

”Verhandlungen in offenen und nicht offenen Verfahren,

besonders uber Anderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft,außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leis-tungsprogramms notig sind, um unumgangliche technische Anderungengeringen Umfangs und daraus sich ergebende Anderungen der Preise zuvereinbaren.“

§ 101 Abs. 5 GWBVerhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich derAuftraggeber mit oder ohne vorherige offentliche Aufforde-rung zur Teilnahme an ausgewahlte Unternehmen wendet,um mit einem oder mehreren uber die Auftragsbedingungenzu verhandeln.

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2.3. Verhandlungsverfahren

Teilnahmewettbewerb Verhandlungsphase

Abgabetermin Teilnahmewettbewerb

Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter

Wer

tung

Vergabebekanntmachung

Erstellung der Angebotewährend der

Angebotsfrist

Abgabetermin Angebote

Auswahlentscheidung

Zuschlagserteilung

War

tefr

ist

Abbildung 2.8.: Der Ablauf im Verhandlungsverfahren

§ 3 Abs. 6, Nr. 2 VOB/A-EGDer Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungs-verfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasendurchgefuhrt wird. In jeder Verhandlungsphase kann dieZahl der Angebote, uber die verhandelt wird, auf derGrundlage der in der Bekanntmachung oder in den Ver-tragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringertwerden. In der Schlussphase mussen noch so viele Angebotevorliegen, dass ein Wettbewerb gewahrleistet ist.

Das Verhandlungsverfahren kann in allen Vergabeordnungen angewendetwerden. Bei Vergabeverfahren gemaß VOL/A und VOB/A-EG ist dasVerhandlungsverfahren nur in begrundeten Ausnahmefallen zulassig. BeiVergabeverfahren gemaß VOL/A und VOB/A hat das offene VerfahrenVorrang vor dem Verhandlungsverfahren.

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2. Die Vergabearten

VO

B/A

- E

GVergabearten

Offenes Verfahren

Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

VO

B/A

- V

S

VO

L/A

- E

G

VO

F

Sek

tVO

VS

Vg

V

Abbildung 2.9.: Vergabearten - Das Verhandlungsverfahren

§ 3 EG Abs. 1 VOL/ADie Vergabe von Auftragen erfolgt im offenen Verfahren. Inbegrundeten Ausnahmefallen ist ein nicht offenes Verfah-ren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicherDialog zulassig.

§ 3 EG Abs. 2 VOB/ADas offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfah-ren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenartder Leistung oder besondere Umstande eine Abweichungrechtfertigen.

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischenoffenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung undVerhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.

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2.3. Verhandlungsverfahren

§ 6 Abs. 1 SektVOAuftraggeber konnen bei der Vergabe offentlicher Auftragezwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mitBekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekannt-machung wahlen.

Bei Vergabeverfahren fur die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kannder Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhand-lungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wahlen. Nur inbegrundeten Ausnahmefallen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-mewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

§ 11 Abs. 1 VSVgVDie Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauftragen er-folgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begrundeten Aus-nahmefallen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-mewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

§ 3 VS Abs. 2 VOB/ADie Vergabe von Auftragen erfolgt im nicht offenen Ver-fahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veroffentlichungeiner Bekanntmachung. In begrundeten Ausnahmefallenist ein Verhandlungsverfahren ohne offentliche Vergabebe-kanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

2.3.1. Grunde fur ein Verhandlungsverfahren beiAusschreibungen gemaß VOL/A-EG

Das Verhandlungsverfahren stellt die Ausnahme vom Grundsatz des offe-nen Verfahrens gemaß § 3 EG Abs. 1 VOL/A dar. Die Ausnahmegrunde,die in § 3 EG Abs. 3 VOL/A sowie § 3 EG Abs. 4 VOL/A aufgefuhrt sind,sind abschließend.3

3Muller-Wrede, VOL/A Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 3 EG Rn. 49.

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2. Die Vergabearten

Grunde fur ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

In § 3 EG Abs. 3 VOL/A sind die moglichen Grunde fur ein Verhand-lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aufgefuhrt.

Die Auftraggeber konnen Auftrage im Verhandlungsverfahren mitvorheriger offentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbe-werb) vergeben, wenn

a) in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren oder einem wett-bewerblichen Dialog nur Angebote abgegeben worden sind, die aus-geschlossen wurden, sofern die ursprunglichen Bedingungen des Auf-trags nicht grundlegend geandert werden; die Auftraggeber konnenin diesen Fallen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn siein das Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, wel-che die Voraussetzungen an Fachkunde, Leistungsfahigkeit und Zu-verlassigkeit erfullen und form- und fristgerechte Angebote abgege-ben haben,

b) es sich um Auftrage handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damitverbundenen Risiken die vorherige Festlegung eines Gesamtpreisesnicht zulassen,

c) die zu erbringenden Dienstleistungsauftrage, insbesondere geistig-schopferische Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs I A,dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichendgenau festgelegt werden konnen, um den Auftrag durch die Wahldes besten Angebots in Ubereinstimmung mit den Vorschriften uberoffene und nicht offene Verfahren vergeben zu konnen.

Grunde fur ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

In § 3 EG Abs. 4 VOL/A sind die moglichen Grunde fur ein Verhand-lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgefuhrt.

Die Auftraggeber konnen Auftrage im Verhandlungsverfahren ohneTeilnahmewettbewerb vergeben:

a) wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oderkeine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, soferndie ursprunglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegendgeandert werden;

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2.3. Verhandlungsverfahren

b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zweckevon Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oderVerbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmungnicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfahigkeit des Pro-duktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskostenfallt;

c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder kunstlerischen Beson-derheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten(z. B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unterneh-men durchgefuhrt werden kann;

d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingendenGrunden, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, die vorge-schriebenen Fristen nicht eingehalten werden konnen. Die Umstande,die die zwingende Dringlichkeit begrunden, durfen auf keinen Falldem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein;

e) bei zusatzlichen Lieferungen des ursprunglichen Auftragnehmers, dieentweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Ein-richtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lie-ferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn einWechsel des Unternehmens dazu fuhren wurde, dass die AuftraggeberWaren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen musstenund dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhaltnismaßigetechnische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mitsich bringen wurde. Die Laufzeit dieser Auftrage sowie die der Dau-erauftrage darf in der Regel drei Jahre nicht uberschreiten;

f) fur zusatzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabezugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertragvorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereig-nisses zur Ausfuhrung der darin beschriebenen Dienstleistungenerforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergebenwird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusatzlichenDienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nichtohne wesentlichen Nachteil fur den Auftraggeber vom Hauptauftragtrennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von derAusfuhrung des ursprunglichen Auftrags getrennt werden konnen,aber fur dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Der

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2. Die Vergabearten

Gesamtwert der Auftrage fur die zusatzlichen Dienstleistungendarf jedoch 50 vom Hundert des Wertes des Hauptauftrags nichtuberschreiten;

g) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leis-tungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unter-nehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofernsie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstanddes ersten Auftrags war, der entweder im offenen oder nicht offenenVerfahren vergeben wurde. Die Moglichkeit der Anwendung des Ver-handlungsverfahrens muss bereits in der Ausschreibung des erstenVorhabens angegeben werden; der fur die nachfolgenden Dienstleis-tungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auf-traggeber bei der Berechnung des Auftragswertes berucksichtigt. DasVerhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahrennach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden;

h) wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des § 3 EG Absatzes8 Satz 1 VOL/A der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbe-werbs an den Gewinner oder an einen der Preistrager vergeben wer-den muss. Im letzteren Fall mussen alle Preistrager des Wettbewerbszur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden;

i) bei auf einer Warenborse notierten und gekauften Ware;

j) wenn Waren zu besonders gunstigen Bedingungen bei Lieferanten, dieihre Geschaftstatigkeit endgultig einstellen, oder bei Insolvenzver-waltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs-oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines ande-ren Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworbenwerden.

2.3.2. Grunde fur ein Verhandlungsverfahren beiAusschreibungen gemaß VOB/A-EG

Das Verhandlungsverfahren stellt den Ausnahmefall gegenuber den wett-bewerblicheren Verfahrensarten dar.4

4Muller-Wrede in Ingenstau/Korbion VOB Kommentar. 17. Aufl. 2010, § 3a Rn. 37.

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2.3. Verhandlungsverfahren

Grunde fur ein Verhandlungsverfahren mit offentlicherVergabebekanntmachung

Gemaß § 3 EG Abs. 4 VOB/A ist das Verhandlungsverfahren mitoffentlicher Vergabebekanntmachung zulassig,

1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nichtannehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprunglichenVertragsunterlagen nicht grundlegend geandert worden sind,

2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oderEntwicklungszwecken durchgefuhrt werden und nicht mit dem Zielder Rentabilitat oder der Deckung von Entwicklungskosten,

3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder we-gen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht soerschopfend beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Prei-sermittlung zur Vereinbarung einer festen Vergutung moglich ist.

Grunde fur ein Verhandlungsverfahren ohne offentlicheVergabebekanntmachung

Gemaß § 3 EG Abs. 5 VOB/A ist das Verhandlungsverfahren ohneoffentliche Vergabebekanntmachung zulassig,

1. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfah-ren

a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und

b) die ursprunglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegendgeandert werden und

c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem voraus-gegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig,leistungsfahig sowie gesetzestreu und zuverlassig sind,

2. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfah-ren

a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sindoder

b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 EGAbsatz 1 auszuschließen sind,

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Page 63: Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2013

2. Die Vergabearten

und die ursprunglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegendgeandert werden,

3. wenn die Arbeiten aus technischen oder kunstlerischen Grunden oderauf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einembestimmten Unternehmen ausgefuhrt werden konnen,

4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Grunden in-folge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat undnicht voraussehen konnte, die in § 10 EG Absatz 1, 2 und 3 Nummer1 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden konnen,

5. wenn an einen Auftragnehmer zusatzliche Leistungen vergeben werdensollen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurfnoch im ursprunglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aberwegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausfuhrung der darinbeschriebenen Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen

a) sich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Grundennicht ohne wesentliche Nachteile fur den Auftraggeber vomursprunglichen Auftrag trennen lassen oder

b) fur die Vollendung der im ursprunglichen Auftrag beschriebenenLeistung unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrenntvergeben werden konnten;

Voraussetzung dafur ist, dass der geschatzte Gesamtwert der Auf-trage fur die zusatzlichen Bauleistungen die Halfte des Wertes desursprunglichen Auftrages nicht uberschreitet,

6. wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch densel-ben Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der denursprunglichen Auftrag erhalten hat, und wenn sie einem Grundent-wurf entsprechen und dieser Gegenstand des ursprunglichen Auftragswar, der nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergebenwurde. Die Moglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, muss bereitsbei der Bekanntmachung der Ausschreibung fur das erste Vorhabenangegeben werden; der fur die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aus-sicht gestellte Gesamtauftragswert wird vom offentlichen Auftragge-ber bei der Anwendung von § 1 EG berucksichtigt. Dieses Verfahrendarf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des erstenAuftrags angewandt werden.

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2.3. Verhandlungsverfahren

Die Falle der Nummern 5 und 6 sind nur anzuwenden bei der Vergabevon Auftragen mit einem Auftragswert nach § 1 EG Absatz 2 Nummer 2VOB/A.

§ 1 EG Absatz 2 Nr 2 VOB/AWerden die Bauauftrage im Sinne von Nummer 1 fur einebauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungendieses Abschnittes anzuwenden

a) bei jedem Los mit einem geschatzten Auftragswert von1 Million Euro und mehr,

b) unabhangig von Buchstabe a fur alle Bauauftrage, bismindestens 80 Prozent des geschatzten Gesamtauf-tragswertes aller Bauauftrage fur die bauliche Anlageerreicht sind.

2.3.3. Gleichbehandlung der Bieter

§ 3 Abs. 6, Nr. 1 VOB/A-EGDer offentliche Auftraggeber tragt dafur Sorge, dass alleBieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Ins-besondere enthalt er sich jeder diskriminierenden Weiter-gabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter ge-genuber anderen begunstigt werden konnten.

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2. Die Vergabearten

2.4. Wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist ein Vergabeverfahren, bei dem sich alleWirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme durch einen vorgeschaltetenTeilnahmewettbewerb bewerben konnen und bei dem der offentlicheAuftraggeber einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenenBewerbern fuhrt. Ziel des wettbewerblichen Dialogs ist es eine odermehrere Losungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundla-gen die ausgewahlten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.5

Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders komplexenAuftragen zur Verfugung. Auftrage gelten dann als besonders komplex6,wenn der offentliche Auftraggeber

• objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben,mit denen seine Bedurfnisse und seine Ziele erfullt werden konnenund/oder

• objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellenKonditionen eines Vorhabens anzugeben.

§ 101 Abs. 4 GWBEin wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Ver-gabe besonders komplexer Auftrage durch Auftraggebernach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebietder Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrstatig sind, und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eineAufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlun-gen mit ausgewahlten Unternehmen uber alle Einzelheitendes Auftrags.

Der wettbewerbliche Dialog steht nur in der Vergabeordnungen VOB/A-EG, VOB/A-VS, VOL/A-EG sowie VSVgV zur Verfugung.Der wettbewerbliche Dialog ist nur in begrundeten Ausnahmefallenzulassig. Bei Vergabeverfahren gemaß VOL/A und VOB/A hat das offeneVerfahren Vorrang vor dem wettbewerblichen Dialog.

5siehe hierzu Artikel 1, Nr. 11 c) RL 2004/18/EG6Gemaß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG

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2.4. Wettbewerblicher Dialog

VO

B/A

- E

G

Vergabearten

Offenes Verfahren

Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

VO

B/A

- V

S

VO

L/A

- E

G

VO

F

Sek

tVO

VS

Vg

V

Abbildung 2.10.: Vergabearten - wettbewerblicher Dialog

§ 3 EG Abs. 1 VOL/ADie Vergabe von Auftragen erfolgt im offenen Verfahren. Inbegrundeten Ausnahmefallen ist ein nicht offenes Verfah-ren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicherDialog zulassig.

§ 3 EG Abs. 2 VOB/ADas offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfah-ren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenartder Leistung oder besondere Umstande eine Abweichungrechtfertigen.

Bei Vergabeverfahren fur die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kannder Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhand-lungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wahlen. Nur inbegrundeten Ausnahmefallen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-

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2. Die Vergabearten

mewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

§ 11 Abs. 1 VSVgVDie Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauftragen er-folgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begrundeten Aus-nahmefallen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-mewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

§ 3 VS Abs. 2 VOB/ADie Vergabe von Auftragen erfolgt im nicht offenen Ver-fahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veroffentlichungeiner Bekanntmachung. In begrundeten Ausnahmefallenist ein Verhandlungsverfahren ohne offentliche Vergabebe-kanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

Teilnahmewettbewerb Wettbewerblicher Dialog

Abgabetermin Teilnahmewettbewerb

Start der Dialogphase

Wer

tung

Vergabebekanntmachung

Abbildung 2.11.: Der Ablauf im wettbewerblichen Dialog

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2.4. Wettbewerblicher Dialog

2.4.1. Grunde fur einen wettbewerblichen Dialog beiAusschreibungen gemaß VOL/A-EG

Der wettbewerbliche Dialog ist nur unter bestimmten Voraussetzungen,die in § 3 EG Abs. 7, Satz 1 VOL/A aufgefuhrt sind, zulassig.

§ 3 EG Abs. 2 VOL/ADie Auftraggeber konnen fur die Vergabe eines Auftragseinen wettbewerblichen Dialog durchfuhren, sofern sie ob-jektiv nicht in der Lage sind,

- die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihreBedurfnisse und Ziele erfullt werden konnen oder

- die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorha-bens anzugeben.

Zu diesem Zweck gehen die Auftraggeber wie folgt vor:

a) Sie beschreiben und erlautern ihre Bedurfnisse und Anforderungen in der Bekannt-machung oder in einer Leistungsbeschreibung. In der Bekanntmachung konnensie eine Hochstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Teilnahme am Dialogaufgefordert werden und die nicht unter drei liegen darf.

b) Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung ausgewahlten Unternehmen eroffnendie Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie ihreBedurfnisse am besten erfullt werden konnen. Dabei konnen sie mit denausgewahlten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrages erortern. Sie sorgendafur, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden, gebenLosungsvorschlage oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nichtohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwendendiese nur im Rahmen des Vergabeverfahrens.

c) Die Auftraggeber konnen vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphasezu erorternden Losungen anhand der Zuschlagskriterien zu verringern. DieUnternehmen, deren Losungen nicht fur die nachstfolgende Dialogphasevorgesehen sind, werden daruber informiert.

d) Die Auftraggeber erklaren den Dialog fur abgeschlossen, wenn eine oder mehrereLosungen gefunden worden sind, die ihre Bedurfnisse erfullen oder erkennbarist, dass keine Losung gefunden werden kann. Im Fall der ersten Alternativefordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und inder Dialogphase naher ausgefuhrten Losungen ihr endgultiges Angebot vorzule-gen, das alle zur Ausfuhrung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthaltenmuss. Die Auftraggeber konnen verlangen, dass Prazisierungen, Klarstellungen

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2. Die Vergabearten

und Erganzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Prazisierungen,Klarstellungen oder Erganzungen durfen jedoch keine Anderung der grundlegen-den Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung zur Folge haben, die denWettbewerb verfalschen oder diskriminierend wirken konnte.

e) Die Auftraggeber bewerten die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachungoder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und wahlen daswirtschaftlichste Angebot aus. Sie durfen das Unternehmen, dessen Angebot alsdas wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des An-gebotes naher zu erlautern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestatigen.Dies darf nicht dazu fuhren, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder derAusschreibung geandert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oderandere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

f) Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmendenUnternehmen Entwurfe, Plane, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unter-lagen ausarbeiten, mussen sie einheitlich fur alle Unternehmen, die die geforderteUnterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfurgewahren.

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2.4. Wettbewerblicher Dialog

2.4.2. Grunde fur einen wettbewerblichen Dialog beiAusschreibungen gemaß VOB/A-EG

Der wettbewerbliche Dialog ist nur unter bestimmten Voraussetzungen,die in § 3 EG Abs. 7, Satz 1 VOB/A aufgefuhrt sind, zulassig.

§ 3 EG Abs. 7, Nr. 1 VOB/ADer wettbewerbliche Dialog ist zulassig, wenn der Auftrag-geber objektiv nicht in der Lage ist,

a) die technischen Mittel anzugeben, mit denen sei-ne Bedurfnisse und Anforderungen erfullt werdenkonnen, oder

b) die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vor-habens anzugeben.

Der Ablauf des Verfahrens ist in § 3 EG Abs. 7, Nr. 2 - Nr. 9 VOB/Abeschrieben.

Die Auftraggeber gehen wie folgt vor:2. Der Auftraggeber hat seine Bedurfnisse und Anforderungen bekannt zu machen; die

Erlauterung dieser Anforderungen erfolgt in der Bekanntmachung oder in einerBeschreibung.

3. Mit den Unternehmen, die im Anschluss an die Bekanntmachung nach Nummer 2ausgewahlt wurden, ist ein Dialog zu eroffnen. In dem Dialog legt der Auftrag-geber fest, wie seine Bedurfnisse am besten erfullt werden konnen; er kann mitden ausgewahlten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erortern.

4. Der Auftraggeber hat dafur zu sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden; insbesondere darf er Informationen nicht so weitergeben,dass bestimmte Unternehmen begunstigt werden konnten. Der Auftraggeberdarf Losungsvorschlage oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens

a) nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben und

b) nur im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden.

5. Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen gefuhrt wird. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zuerorternden Losungen auf Grundlage der in der Bekanntmachung oder in denVergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. DerAuftraggeber hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Losungen nichtfur die nachstfolgende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schlussphase mussennoch so viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb gewahrleistet ist.

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2. Die Vergabearten

6. Der Auftraggeber hat den Dialog fur abgeschlossen zu erklaren, wenn

a) eine Losung gefunden worden ist, die seine Bedurfnisse und Anforderungenerfullt, oder

b) erkennbar ist, dass keine Losung gefunden werden kann. Der Auftraggeberhat die Unternehmen uber den Abschluss des Dialogs zu informieren.

7. Im Fall von Nummer 6 Buchstabe a hat der Auftraggeber die Unternehmenaufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase naherausgefuhrten Losungen ihr endgultiges Angebot vorzulegen. Die Angebotemussen alle Einzelheiten enthalten, die zur Ausfuhrung des Projekts erforderlichsind. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Prazisierungen, Klarstellungenund Erganzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Prazisierungen,Klarstellungen oder Erganzungen durfen jedoch nicht dazu fuhren, dassgrundlegende Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung geandertwerden, dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligteUnternehmen diskriminiert werden.

8. Der Auftraggeber hat die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oderin den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu bewerten und daswirtschaftlichste Angebot auszuwahlen. Der Auftraggeber darf das Unternehmen,dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmteEinzelheiten des Angebotes naher zu erlautern oder im Angebot enthaltene Zu-sagen zu bestatigen. Dies darf nicht dazu fuhren, dass wesentliche Aspekte desAngebotes oder der Ausschreibung geandert werden, und dass der Wettbewerbverzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiertwerden.

9. Verlangt der Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Un-ternehmen Entwurfe, Plane, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagenausarbeiten, muss er einheitlich allen Unternehmen, die die geforderten Unterla-gen rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung gewahren.

2.4.3. Grunde fur einen wettbewerblichen Dialog beiAusschreibungen gemaß VOB/A-VS

Der wettbewerbliche Dialog ist nur unter bestimmten Voraussetzungen,die in § 3 VS Abs. 5, Satz 1 aufgefuhrt sind, zulassig.

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2.4. Wettbewerblicher Dialog

§ 3 VS Abs. 5, Nr. 1 VOB/ADer wettbewerbliche Dialog ist zulassig, wenn der Auftrag-geber objektiv nicht in der Lage ist,

a) die technischen Mittel anzugeben, mit denen sei-ne Bedurfnisse und Anforderungen erfullt werdenkonnen, oder

b) die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vor-habens anzugeben.

Der Ablauf des Verfahrens ist in § 3 VS Abs. 5, Nr. 2 - Nr. 9 VOB/Abeschrieben.

2.4.4. Grunde fur einen wettbewerblichen Dialog beiAusschreibungen gemaß VSVgV

Der wettbewerbliche Dialog ist nur unter bestimmten Voraussetzungen,die in § 13 EG Abs. 1, Nr 1 VSVgV aufgefuhrt sind, zulassig.

§ 13 Abs. 1, Nr 1 VSVgVAuftraggeber im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3 des Geset-zes gegen Wettbewerbsbeschrankungen konnen einen wett-bewerblichen Dialog gemaß § 101 Absatz 4 Satz 1 des Geset-zes gegen Wettbewerbsbeschrankungen zur Vergabe beson-ders komplexer Auftrage durchfuhren, sofern sie objektivnicht in der Lage sind,

1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihreBedurfnisse und Ziele erfullt werden konnen, oder

2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vor-habens anzugeben.

Der Ablauf des Verfahrens ist in § 13 Abs. 2 VSVgV beschrieben.

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Teil II.

Fristen

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KAPITEL 3

Fristen und Termine

3.1. Die Dimension der Zeit

Die Dimension der Zeit gehort zu den Grundlagen des menschlichen Le-bens. Die Einteilung der Zeit ist seit der fruhsten Menschheitsgeschichtedurch die astronomischen Gegebenheiten wie Umdrehungsperiode der Er-de, Umlaufperiode der Erde um die Sonne sowie die Umlaufperiode desMondes um die Erde gepragt.

Ausgangspunkt der Zeiteinteilung war und ist der Tag. Die Lange des Tageskann man recht genau bestimmen, wenn man den hochsten Sonnenstandzweier aufeinander folgender Tage betrachtet. Das Zeitintervall zwischendiesen beiden Zeitpunkten hat die Lange eines Tages.

Grundlage unserer heutigen Zeitrechnung ist der von Papst Gregor XIIIseit dem 15. Oktober 1582 eingefuhrte Kalender (gregorianischer Kalen-der), der den von Julius Casar im Jahr 46 v. Chr. eingefuhrten julianischenKalender in der Schalttagregelung modifizierte und abloste.

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3. Fristen und Termine

Abbildung 3.1.: Der Mond als eine der Grundlagen fur unseren Kalender

Gesetzliche Zeit, § 4 Abs. 1. EinhZeitGDie gesetzliche Zeit ist die mitteleuropaische Zeit. Dieseist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hin-zufugung einer Stunde.

Gesetzliche Zeit, § 4 Abs. 2. EinhZeitGFur den Zeitraum ihrer Einfuhrung ist die mitteleu-ropaische Sommerzeit die gesetzliche Zeit . Die mitteleu-ropaische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierteWeltzeit unter Hinzufugung zweier Stunden.

In den Vergabeverfahren ist die genaue Definition von Fristen und Termi-nen und deren Bestimmung von besonderer Bedeutung. Bei einem formalstrengen Verfahren muss ohne jeglichen Spielraum fur alle Beteiligten klarsein, wann eine Frist beginnt und wann sie endet.

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3.2. Begriffsdefinition Frist

Frist

Fristbeginn Fristende

Zeitraum

Abbildung 3.2.: Fristendefinition

3.2. Begriffsdefinition Frist

Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder be-stimmbarer Zeitraum. Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlichfeste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. unverzuglich)bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin.1 Beispielefur unbestimmte Fristbegriffe finden sich in § 10 VOL/A oder § 107 GWB.

§ 10 Abs. 1 VOL/AFur die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeantrageund der Angebote sowie fur die Geltung der Angebote sindausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Binde-fristen vorzusehen.

§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWBDer Antrag ist unzulassig, soweit der Antragsteller dengerugten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabe-verfahren erkannt und gegenuber dem Auftraggeber nichtunverzuglich gerugt hat.

Ein Beispiel fur eine Frist mit einem bestimmt bezeichneten Zeitraum fin-det sich in § 101 GWB.

1siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mitEinfuhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 5, Berlin2004 ; Munchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.

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3. Fristen und Termine

§ 101a GWB Abs. 1, Satz 3Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung derInformation nach den Satzen 1 und 2 geschlossen werden.

Fur die Fristberechnungen im Vergaberecht gilt ganz allgemein die Grund-regel, dass die Fristen nach ganzen Tagen berechnet werden. Eine Fristbeginnt mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbeginn)um 0:00 Uhrund endet mit dem Ende eines Kalendertages (Fristende) um 24:00 Uhr.

3.2.1. Fristbeginn

Fristbeginn gemaß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Gemaß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln fur die Fristen, Daten und Termine,Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt fur den Anfang einer Frist:

Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr.1182/71Ist fur den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monatenoder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend,in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vor-genommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Fristder Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder dieHandlung fallt.

Fristbeginn gemaß § 187 BGB

Fristbeginn gemaß § 187 BGBIst fur den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in denLauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wirdbei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet,in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fallt.

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3.2. Begriffsdefinition Frist

Beispiele

Die folgenden Beispiele sollen die Berechnungsmethode zum Fristbeginnverdeutlichen. In Abbildung 3.3 findet das fristauslosende Ereignis,zum Beispiel das Absenden der Vergabebekanntmachung, am Montagum 11:00 Uhr statt. Unter Anwendung von § 187 BGB bzw. Artikel 3EWG/EURATOM Nr. 1182/71 wird fur die Berechnung der Frist derdarauffolgende Tag 0:00 Uhr als Fristbeginn eingesetzt.

MO DI MI DO FR SA SO

Maßgebliches Ereignis

Fristbeginn um 0:00 Uhr

Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Abbildung 3.3.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Montag

MO DI MI DO FR SA SO

Maßgebliches EreignisFristbeginn um 0:00 Uhr

Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Abbildung 3.4.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Freitag

MO DI MI DO FR SA SOMaßgebliches Ereignis

Fristbeginn um 0:00 Uhr

Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Abbildung 3.5.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Samstag

Fur die Fristberechnung gilt gemaß § 187 BGB bzw. (EWG/-Euratom)Nr. 1182/71

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3. Fristen und Termine

• Der Fristbeginn ist immer am folgenden Tag des auslosenden Er-eignisses oder Zeitpunktes.2 Fur den Fristbeginn ist es dabei uner-heblich, ob der Tag auf einen Werktag, ein Wochenende oder einenFeiertag fallt.

• Die Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages um 0:00 Uhr.3

3.2.2. Fristende

Da die Fristen mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbeginn)um0:00 Uhr beginnen, enden die Fristen mit dem Ende eines Kalender-tages (Fristende) um 24:00 Uhr. In § 193 BGB bzw. Artikel 3 Abs. 4(EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 werden die Auswirkungen von Samstagen,Sonntagen und Feiertagen auf die Fristen geregelt.

Fristende gemaß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Gemaß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln fur die Fristen, Daten und Termine,Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt fur das Ende einer Frist:

Artikel 3 Abs. 2 lit. b) EWG-Euratom Nr. 1182/71:Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang derersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf derletzten Stunde des letzten Tages der Frist.

Artikel 3 Abs. 3 EWG-Euratom Nr. 1182/71:Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und dieSonnabende, soweit diese nicht ausdrucklich ausgenommenoder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

2Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mitEinfuhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil §§ 164-240 (All-gemeiner Teil 5), § 187 Rn. 5; Palandt. BGB 68. Aufl 2009. § 187 Rn. 1.

3Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mitEinfuhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil §§ 164-240 (All-gemeiner Teil 5), § 187 Rn. 4

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3.2. Begriffsdefinition Frist

Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71:Fallt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenenFrist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonn-abend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde desfolgenden Arbeitstags.

Fristende gemaß § 188 BGB

Fristende gemaß § 188 Abs. 1 BGBEine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufdes letzten Tages der Frist.

Der Einfluss von Sonn- und Feiertagen sowie Sonnabenden auf dasFristende gemaß § 193 BGB

Fristende gemaß § 193 BGBIst an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eineWillenserklarung abzugeben oder eine Leistung zu bewir-ken und fallt der bestimmte Tag oder der letzte Tag derFrist auf einen Sonntag, einen am Erklarungs- oder Leis-tungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag odereinen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tagesder nachste Werktag.

Beispiel

Das Fristende fallt auf einen Samstag In Abbildung 3.6 ist das Beispieleines Fristendes an einem Samstag mit Verschiebung des Fristendes aufden nachsten Werktag dargestellt. Wurde als Fristende ein Samstag ange-geben, tritt an Stelle des Samstags gemaß Artikel 3 Abs. 4 EWG-EuratomNr. 1182/71 bzw. § 193 BGB der nachstfolgende Werktag.

Das Fristende fallt auf einen Sonntag In Abbildung 3.7 ist das Beispieleines Fristendes an einem Sonntag mit Verschiebung des Fristendes auf den

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3. Fristen und Termine

MO DI MI DO FR SA SO

MO DI MI DO FR SA SO

21. März 22. März 23. März 24. März

26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März25. März

20. März19. März

Fristende

18. März

Fristende gemäß § 193 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Abbildung 3.6.: Fristende fallt auf einen Samstag

nachsten Werktag dargestellt. Wurde als Fristende ein Sonntag angegeben,

MO DI MI DO FR SA SO

MO DI MI DO FR SA SO

21. März 22. März 23. März 24. März

26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März25. März

20. März19. März

Fristende

18. März

Fristende gemäß § 193 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Abbildung 3.7.: Fristende fallt auf einen Sonntag

tritt an Stelle des Sonntags gemaß Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr.1182/71 bzw. § 193 BGB der nachstfolgende Werktag.

Das Fristende fallt auf einen Feiertag In Abbildung 3.8 ist das Beispieleines Fristendes an einem Feiertag mit Verschiebung des Fristendes auf dennachsten Werktag dargestellt. Wurde als Fristende ein Feiertag angegeben,tritt an Stelle des Feiertags gemaß Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr.1182/71 bzw. § 193 BGB der nachstfolgende Werktag.

Das Fristende fallt auf einen Werktag In Abbildung 3.9 ist das Beispieleines Fristendes an einem Werktag dargestellt.

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3.3. Zusammenfassung Fristberechnung

MO DI MI DO FR SA SO

MO DI MI DO FR SA SO

21. April 22. April 23. April 24. April

26. April 27. April 28. April 29. April 30. April 1. Mai25. April

20. April19. April

Fristende

18. April

Fristende gemäß § 193 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Abbildung 3.8.: Fristende fallt auf einen Feiertag

MO DI MI DO FR SA SO

MO DI MI DO FR SA SO

21. März 22. März 23. März 24. März

26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März25. März

20. März19. März

Fristende

18. März

Abbildung 3.9.: Fristende fallt auf einen Werktag

3.3. Zusammenfassung Fristberechnung

Fur Auftrage, deren geschatzte Auftragswerte großer oder gleich denSchwellenwerten sind, erfolgt die Berechnung der Fristen gemaß derVerordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971zur Festlegung der Regeln fur die Fristen, Daten und Termine.4

Bei Auftragen, deren geschatzte Auftragswerte kleiner den Schwellenwer-ten sind, erfolgt die Berechnung der Fristen gemaß BGB Buch 1. Abschnitt4 Fristen, Termine §§186-193.5

4Da in allen EU-Mitgliedsstaaten fur europaweite Ausschreibungen die Verordnung(EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regelnfur die Fristen, Daten und Termine verwendet wird, ist eine europaweit einheitlicheFristendefinition und Fristenberechnung sichergestellt.

5Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mitEinfuhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil §§ 164-240 (All-gemeiner Teil 5), §§ 186 - 193 BGB.

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3. Fristen und Termine

EU-Schwellenwert

EU-weite Verfahren

Nationale VerfahrenBGB Buch 1. Abschnitt 4

Fristen, Termine §§186-193

EWG/EURATOM Nr. 1182/71Regeln für

Fristen, Daten und Termine

Abbildung 3.10.: Gesetze und Verordnungen zur Fristberechnung

3.4. Begriffsdefinition Termin

Definition TerminEin Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, andem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.6

3.5. Feiertage

Zur Fristenberechnung werden Kalendertage verwendet, so dass zuerst ein-mal Feiertage keine Rolle spielen. Fallt das Fristende allerdings auf einenFeiertag, dann verschiebt sich das Fristende auf den nachsten Werktag.Wichtig ist hier der Ort an dem die Vergabe stattfindet. Die dort gelten-den Feiertage finden Berucksichtigung bei der Vergabe.

3.6. Berucksichtigung der Feiertage beieuropaweiten Ausschreibungen

Bei europaweiten Ausschreibungen sind die Feiertage zu berucksichtigen,die in dem Mitgliedsstaat vorgesehen sind, bei dem die Ausschreibung

6siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mitEinfuhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 RN 6;Munchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4;

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3.7. Berucksichtigung der Feiertage bei nationalen Ausschreibungen

stattfindet. Ein Auftraggeber in Osterreich hat zum Teil andere Feiertagezu berucksichtigen als ein Auftraggeber in Deutschland.

Artikel 1 Satz 1 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71Fur die Anwendung dieser Verordnung sind die Feiertage zuberucksichtigen, die als solche in dem Mitgliedsstaat oderin dem Organ der Gemeinschaften vorgesehen sind, bei demeine Handlung vorgenommen werden soll.

Artikel 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71Zu diesem Zweck ubermittelt jeder Mitgliedsstaat der Kom-mission die Liste der Tage, die nach seinen Rechtsvor-schriften als Feiertage vorgesehen sind. Die Kommissionveroffentlicht im Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaf-ten die von den Mitgliedstaaten ubermittelten Listen, diedurch Angabe der in den Organen der Gemeinschaften alsFeiertage vorgesehenen Tage erganzt worden sind.

Fur 2010 wurden die folgenden Feiertage von Deutschland an die EUubermittelt7: 1.1, 2.4, 5.4, 1.5, 13.5, 24.5, 3.10, 24.12, 25.12, 26.12, 31.12.

3.7. Berucksichtigung der Feiertage beinationalen Ausschreibungen

Bei nationalen Ausschreibungen also Ausschreibungen, die unterhalb derSchwellenwerte liegen,sind die Feiertage zu berucksichtigen, die in demBundesland vorgesehen sind, bei dem die Ausschreibung stattfindet. DieFeiertagsgesetze fur die 16 Bundeslander finden sich im Kapitel 25.

7Amtsblatt der Europaischen Union vom 15.1.2010, C 9/31

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KAPITEL 4

Fristen im Vergabeverfahren

Vergabeverfahren bestehen aus einer großen Anzahl von fristenbezogenenVorschriften, die der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehand-lung der Bieter dienen.1

Veroffentlichungsfrist: Bei der Veroffentlichungsfrist handelt es sich umdie Frist nach Absendung der Vergabebekanntmachung an das Amtfur amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaftbis zur Veroffentlichung im Supplement zum Amtsblatt derEuropaischen Gemeinschaften (siehe hierzu § 12 EG VOB/A, § 15EG VOL/A).

Angebotsfrist: Bei der Angebotsfrist handelt es sich um die Zeit, die denBietern fur das Erstellen und Einreichen der Angebote zur Verfugungsteht (siehe hierzu § 10 VOB/A, § 10 EG VOB/A, § 12 VOL/A,§ 12 EG VOL/A) Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eineAusschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zu Fristende vorliegenvom Verfahren auszuschließen sind.

1Jan Ziekow. Der Faktor Zeit bei der Vergabe: Schafft das Vergaberecht Berechenbar-keit. VergabeR S. 861-869. 2010

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4. Fristen im Vergabeverfahren

Frist fur Teilnahmeantrag: Bei der Frist fur den Teilnahmeantrag handeltes sich um die Zeit, die den Bietern fur das Erstellen und Einreichender Teilnahmeantrage fur einen Teilnahmewettbewerb zur Verfugungsteht (siehe hierzu § 10 EG Abs. 2 VOB/A , § 12 EG VOL/A )

Zuschlagsfrist: Die Zuschlagsfrist ist der Zeitraum, den der Auftraggeberzur Prufung und Entscheidung uber den Zuschlag benotigt.

Bindefrist: Die Bindefrist bezeichnet die Zeitspanne, bis zu deren Ablaufein Bieter an sein Angebot gebunden ist.

Eroffnungstermin: Bei Ausschreibungen gemaß VOB/A ist furdie Offnung und Verlesung (Eroffnung) der Angebote einEroffnungstermin abzuhalten.2

Bearbeitungszeit: Die Bearbeitungszeit ist der Zeitraum, die der Bietervom Beginn der Uberprufung der Angebotsunterlagen bis zur Fer-tigstellung des Angebotes hat.3

4.1. Veroffentlichungsfrist

Bei der Veroffentlichungsfrist handelt es sich um die Frist nach Absendender Vergabebekanntmachung an das Amt fur amtliche Veroffentlichungender Europaischen Gemeinschaft bis zur Veroffentlichung im Supplementzum Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften.4

Der Auftraggeber muss seine beabsichtigte Auftragsvergabe (bei prognos-tizierten Auftragswerten ab oder oberhalb der Schwellenwerte) durch eineeuropaweite Veroffentlichung bekanntmachen.

Die notwendigen Regelungen dazu finden sich in den folgenden Paragrafen:§ 12 EG VOB/A, § 15 EG VOL/A, § 9 VOF, § 16 SektVO.

2§ 14 Abs. 1 VOB/A;3siehe hierzu von Wietersheim in Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 17. Aufl.

2010, § 10 VOB/A Rn 8.4Siehe hierzu § 12a VOB/A, § 15 EG VOL/A

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4.1. Veroffentlichungsfrist

4.1.1. Regeln fur die Bekanntmachung beiAusschreibungen gemaß VOL/A-EG

Verbindliche Verwendung von Standardformularen

Fur die Veroffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftrags-vergabe werden einheitliche Standardformulare verwendet.5

§ 15 EG Abs. 1 VOL/ADie Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsver-gabe wird nach dem in Anhang II der Verordnung(EG) zur Einfuhrung von Standardformularen fur dieVeroffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rah-men von Verfahren zur Vergabe offentlicher Auftrage gemaßder Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EGdes Europaischen Parlaments und des Rats in der jeweilsgeltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt.

Ubermittlung der Bekanntmachung

Das Internetportal SIMAP (Informationssystem fur die Europaischeoffentliche Auftragsvergabe) http://simap.europa.eu/ verschafftden Zugang zu den wichtigsten Informationen uber die offentlicheAuftragsvergabe in Europa. In diesem Portal finden sich:

• Online-Formulare fur die Bekanntmachungen offentlicher Auftrage→ eNotices

• Dienst fur die elektronische Ubermittlung von Bekanntmachungenoffentlicher Auftrage → eSenders

• Elektronischer Zugriff auf das Supplement zum Amtsblatt der Eu-ropaischen Union (ABl. S) → TED

Die Ubermittlung der Bekanntmachung sollte vorrangig auf elektronischemWege erfolgen.

5VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2005 DER KOMMISSION vom 7. September 2005zur Einfuhrung von Standardformularen fur die Veroffentlichung von Vergabebe-kanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe offentlicher Auftrage gemaßder Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europaischen Parla-ments und des Rates

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4. Fristen im Vergabeverfahren

§ 15 EG Abs. 2 Satze 1 und 2 VOL/ADie Bekanntmachung ist auf elektronischem oder aufanderem Wege unverzuglich dem Amt fur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften zuubermitteln. Sofern keine elektronische Ubermittlung derBekanntmachung erfolgt, ist der Inhalt der Bekanntma-chung auf ca. 650 Worte beschrankt.

In den Fallen besonderer Dringlichkeit, bei denen Fristverkurzungenim Vergabeverfahren in Anspruch genommen werden sollen, mussdie Ubermittlung der Bekanntmachung elektronisch (zum Beispiel miteNotices oder eSenders) oder mittels Telekopie (zum Beispiel FAX)erfolgen.

§ 15 EG Abs. 2 Satz 3 VOL/AIn Fallen besonderer Dringlichkeit muss die Bekannt-machung mittels Telekopie oder auf elektronischem Wegubermittelt werden.

Der Tag der Absendung muss dokumentiert werden und muss nachweisbarsein.

§ 15 EG Abs. 2 Satz 4 VOL/ADie Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisenkonnen.

Dies ist aus den folgenden Grunden wichtig:

• Zur Berechnung der Fristen. Das Vergabeverfahren startet mit derUbermittlung (Absendung) der Bekanntmachung.

• Zum Nachweis, dass die nationale Veroffentlichung der Bekannt-machung nicht vor der Ubermittlung an das Amt fur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften erfolgt ist.

• Zur Kontrolle, dass die Veroffentlichung im Supplement zum Amts-blatt der Europaischen Union (ABl. S) innerhalb der vorgegebenenFristen erfolgt ist.

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4.1. Veroffentlichungsfrist

Frist zur Veroffentlichung

Die Frist zur Veroffentlichung hangt von der Ubermittlungsart ab. Wirddie Bekanntmachung elektronisch ubermittelt mittels

eNotices Online-Formulare fur die Bekanntmachungen offentlicher Auf-trage oder

eSenders Dienst fur die elektronische Ubermittlung von Bekanntmachun-gen offentlicher Auftrage,

dann muss die Veroffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Eu-ropaischen Union (ABl. S) innerhalb von funf Tagen erfolgt sein. Bei nichtelektronisch erstellten und ubersandten Bekanntmachungen verlangert sichdie Frist zur Veroffentlichung auf 12 Tage.

§ 15 EG Abs. 3, Satz 1 VOL/AElektronisch erstellte und ubersandte Bekanntmachungenwerden spatestens funf Tage nach ihrer Absendung an dasAmt fur amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Ge-meinschaften veroffentlicht.

§ 15 EG Abs. 3, Satz 2 VOL/ANicht elektronisch erstellte und ubersandte Bekanntma-chungen werden spatestens zwolf Tage nach der Absendungveroffentlicht.

Veröffentlichungder Bekanntmachung

Absenden der Bekanntmachung

5 Tage

Abbildung 4.1.: Frist fur die Veroffentlichung der Vergabebekanntmachungbei elektronischer Ubermittlung

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4. Fristen im Vergabeverfahren

Veröffentlichungder Bekanntmachung

Absenden der Bekanntmachung

12 Tage

Abbildung 4.2.: Frist fur die Veroffentlichung der Vergabebekanntmachungbei nichtelektronischer Ubermittlung

Wichtig fur die Fristberechnung: Der Tag der Absendung wird bei derFristberechnung nicht mitgezahlt. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr des Fol-getages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages derFrist, das heißt am letzten Tag um 24:00 Uhr.

MO DI MI DO FR SA SO

Absendung der Bekanntmachung

Fristbeginn um 0:00 Uhr

MO DI MI DO FR SA SO

Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4

Tag 5

Fristende um 24:00 Uhr

Abbildung 4.3.: Frist zur Veroffentlichung der Bekanntmachung bei elek-tronischer Ubermittlung

Europaweite Veroffentlichung

Nachdem die Bekanntmachung an das Amt fur amtliche Veroffentlichungender Europaischen Gemeinschaft ubertragen wurde, werden in einem erstenSchritt die Pflichtangaben einer allgemeinen Prufung unterzogen. Nachder erfolgreichen Prufung wird die Bekanntmachung durch das Amt furamtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaft innerhalb dervorgegebenen Frist im Supplement zum Amtsblatt der Europaischen Ge-meinschaften veroffentlicht.

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4.1. Veroffentlichungsfrist

§ 15 EG Abs. 3, Satz 3 VOL/ADie Bekanntmachungen werden unentgeltlich ungekurzt imSupplement zum Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaf-ten in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammen-fassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderenAmtssprachen der Gemeinschaft veroffentlicht; hierbei istnur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.

Zusatzliche nationale Veroffentlichung

Zusatzlich zur Veroffentlichung im Supplement zum Amtsblatt derEuropaischen Gemeinschaften darf die Bekanntmachung auch innerhalbDeutschlands veroffentlicht werden.6

Zur Sicherstellung der gleichen Wettbewerbschancen zwischen deutschenund auslandischen Unternehmen darf die nationale Veroffentlichungnicht vor dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt fur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften erfolgen. Des wei-teren darf die nationale Veroffentlichung auch nicht mehr Informationenenthalten als die europaweite.

§ 15 EG Abs. 4, Satz 1 VOL/ADie Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutsch-land nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt fur amt-liche Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaftenveroffentlicht werden.

§ 15 EG Abs. 4, Satz 2 VOL/ADiese Veroffentlichung darf keine anderen Angaben enthal-ten als die an das Amt fur amtliche Veroffentlichungender Europaischen Gemeinschaften abgesandten Bekannt-machung oder als in einem Beschafferprofil veroffentlichtwurden.

6Zum Beispiel in amtlichen Veroffentlichungsblattern, Internetportalen oder Tageszei-tungen.

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4. Fristen im Vergabeverfahren

§ 15 EG Abs. 4, Satz 3 VOL/AAuf das Datum der Absendung der europaweiten Bekannt-machung an das Amt fur amtliche Veroffentlichungen derEuropaischen Gemeinschaften ist in der nationalen Be-kanntmachung hinzuweisen.

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4.1. Veroffentlichungsfrist

4.1.2. Regeln fur die Bekanntmachung beiAusschreibungen gemaß VOB/A-EG

Die Regeln fur die Bekanntmachung bei Ausschreibungen gemaß VOB/A(§ 12EG VOB/A) stimmen inhaltlich weitgehend mit der VOL/A (§ 15EG VOL/A) uberein.

§ 12 EG Abs. 2, Nr. 1 VOB/ADie Unternehmen sind durch Bekanntmachungen aufzu-fordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen,wenn Bauauftrage im Sinne von § 1 EG in einem offe-nen Verfahren, in einem nicht offenen Verfahren, in einemVerhandlungsverfahren mit offentlicher Vergabebekannt-machung oder in einem wettbewerblichen Dialog vergebenwerden.

Verbindliche Verwendung von Standardformularen

§ 12 EG Abs. 2, Nr. 2 Satz 1 VOB/ADie Bekanntmachungen mussen die in Anhang II der Ver-ordnung (EG) Nummer 842/2011 geforderten Informatio-nen enthalten und sollen nicht mehr als 650 Worter umfas-sen, wenn der Inhalt der Bekanntmachung nicht auf elektro-nischem Wege gemaß dem Muster und unter Beachtung derVerfahren bei der Ubermittlung nach Anhang VIII Num-mer 3 der Richtlinie 2004/18/EG abgesendet wird.

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4. Fristen im Vergabeverfahren

§ 12 EG Abs. 3 VOB/A

1. Die Bekanntmachung ist beim offenen Verfahren, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und wett-bewerblichen Dialog nach dem im Anhang II der Ver-ordnung (EG) Nummer 842/2011 enthaltenen Musterzu erstellen.

2. Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; dieTexte des Musters sind nicht zu wiederholen.

Ubermittlung der Bekanntmachung

Das Internetportal SIMAP (Informationssystem fur die Europaischeoffentliche Auftragsvergabe) http://simap.europa.eu/ verschafftden Zugang zu den wichtigsten Informationen uber die offentlicheAuftragsvergabe in Europa. In diesem Portal finden sich:

• Online-Formulare fur die Bekanntmachungen offentlicher Auftrage→ eNotices

• Dienst fur die elektronische Ubermittlung von Bekanntmachungenoffentlicher Auftrage → eSenders

• Elektronischer Zugriff auf das Supplement zum Amtsblatt der Eu-ropaischen Union (ABl. S) → TED

Die Ubermittlung der Bekanntmachung sollte vorrangig auf elektronischemWege erfolgen.

§ 12 EG Abs. 2, Nr. 2 Satz 2 VOB/ABekanntmachungen sind im Amtsblatt der Eu-ropaischen Union zu veroffentlichen und dem Amt furVeroffentlichungen der Europaischen Union unverzuglich,in Fallen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oderelektronisch zu ubermitteln.

Der Tag der Absendung muss dokumentiert werden und muss nachweisbarsein.

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4.1. Veroffentlichungsfrist

§ 12 EG Abs. 2, Nr. 3 VOB/ADer Auftraggeber muss nachweisen konnen, an wel-chem Tag die Bekanntmachung an das Amt furVeroffentlichungen der Europaischen Union abgesendetwurde.

Dies ist aus den folgenden Grunden wichtig:

• Zur Berechnung der Fristen. Das Vergabeverfahren startet mit derUbermittlung (Absendung) der Bekanntmachung.

• Zum Nachweis, dass die nationale Veroffentlichung der Bekannt-machung nicht vor der Ubermittlung an das Amt fur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften erfolgt ist.

• Zur Kontrolle, dass die Veroffentlichung im Supplement zum Amts-blatt der Europaischen Union (ABl. S) innerhalb der vorgegebenenFristen erfolgt ist.

In den Fallen besonderer Dringlichkeit, bei denen Fristverkurzungenim Vergabeverfahren in Anspruch genommen werden sollen, mussdie Ubermittlung der Bekanntmachung elektronisch (zum Beispiel miteNotices oder eSenders) oder mittels Telekopie (zum Beispiel FAX)erfolgen.

Frist zur Veroffentlichung

Die Frist zur Veroffentlichung hangt von der Ubermittlungsart ab. Wirddie Bekanntmachung elektronisch ubermittelt mittels

eNotices Online-Formulare fur die Bekanntmachungen offentlicher Auf-trage oder

eSenders Dienst fur die elektronische Ubermittlung von Bekanntmachun-gen offentlicher Auftrage,

dann muss die Veroffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Eu-ropaischen Union (ABl. S) innerhalb von funf Tagen erfolgt sein. Bei nichtelektronisch erstellten und ubersandten Bekanntmachungen verlangert sichdie Frist zur Veroffentlichung auf 12 Tage.

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4. Fristen im Vergabeverfahren

§ 12 EG Abs. 2, Nr. 5 VOB/ABekanntmachungen, die uber das Internetportal des Amtesfur Veroffentlichungen der Europaischen Union auf elektro-nischem Weg erstellt und ubermittelt wurden, werden ab-weichend von Nummer 4 spatestens funf Kalendertage nachihrer Absendung veroffentlicht.

Veröffentlichungder Bekanntmachung

Absenden der Bekanntmachung

5 Tage

Abbildung 4.4.: Frist fur die Veroffentlichung der Vergabebekanntmachungbei elektronischer Ubermittlung

Veröffentlichungder Bekanntmachung

Absenden der Bekanntmachung

12 Tage

Abbildung 4.5.: Frist fur die Veroffentlichung der Vergabebekanntmachungbei nichtelektronischer Ubermittlung

Wichtig fur die Fristberechnung: Der Tag der Absendung wird bei derFristberechnung nicht mitgezahlt. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr des Folge-tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist,das heißt am letzten Tag um 24:00 Uhr. Nachdem die Bekanntmachung andas Amt fur amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaftubertragen wurde, werden in einem ersten Schritt die Pflichtangaben einerallgemeinen Prufung unterzogen. Nach der erfolgreichen Prufung wird dieBekanntmachung durch das Amt fur amtliche Veroffentlichungen der Eu-ropaischen Gemeinschaft innerhalb der vorgegebenen Frist im Supplementzum Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften

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4.1. Veroffentlichungsfrist

MO DI MI DO FR SA SO

Absendung der Bekanntmachung

Fristbeginn um 0:00 Uhr

MO DI MI DO FR SA SO

Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4

Tag 5

Fristende um 24:00 Uhr

Abbildung 4.6.: Frist zur Veroffentlichung der Bekanntmachung bei elek-tronischer Ubermittlung

§ 12 EG Abs. 2, Nr. 4, Satz 1 VOB/ADie Bekanntmachung wird unentgeltlich, spatestens zwolfTage nach der Absendung im Supplement zum Amts-blatt der Europaischen Union in der Originalspracheveroffentlicht.

§ 12 EG Abs. 2, Nr. 4, Satz 2 VOB/AEine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wirdin den ubrigen Amtssprachen der Gemeinschaftenveroffentlicht; der Wortlaut der Originalsprache istverbindlich.

Zusatzliche nationale Veroffentlichung

Zusatzlich zur Veroffentlichung im Supplement zum Amtsblatt derEuropaischen Gemeinschaften darf die Bekanntmachung auch innerhalbDeutschlands veroffentlicht werden.7

7Zum Beispiel in amtlichen Veroffentlichungsblattern, Internetportalen oder Tageszei-tungen.

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4. Fristen im Vergabeverfahren

Zur Sicherstellung der gleichen Wettbewerbschancen zwischen deutschenund auslandischen Unternehmen darf die nationale Veroffentlichungnicht vor dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt fur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften erfolgen. Des wei-teren darf die nationale Veroffentlichung auch nicht mehr Informationenenthalten als die europaweite.

§ 12 EG Abs. 2, Nr. 6, Satz 1 VOB/ADie Bekanntmachungen konnen zusatzlich im Inlandveroffentlicht werden, beispielsweise in Tageszeitungen,amtlichen Veroffentlichungsblattern oder Internetportalen,sie konnen auch auf www.bund.de veroffentlicht werden.

§ 12 EG Abs. 2, Nr. 6, Satz 2 VOB/ASie durfen nur die Angaben enthalten, die dem Amt furVeroffentlichungen der Europaischen Union ubermitteltwurden, und durfen nicht vor Absendung an dieses Amtveroffentlicht werden.

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4.1. Veroffentlichungsfrist

4.1.3. Regeln fur die Bekanntmachung beiAusschreibungen gemaß VOB/A-VS

Die Regeln fur die Bekanntmachung gemaß VOB/A-VS finden sich in (§12 VS Abs. 2 VOB/A).

§ 12 VS Abs. 2, Nr. 1 VOB/ADie Unternehmen sind durch Bekanntmachungen aufzufor-dern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen, wennBauauftrage im Sinne von § 1 VS in einem nicht offenenVerfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit offentlicherVergabebekanntmachung oder in einem wettbewerblichenDialog vergeben werden.

Verbindliche Verwendung von Standardformularen

§ 12 VS Abs. 2, Nr. 2 Satz 1 VOB/ADie Bekanntmachungen mussen die in Anhang XVI der Ver-ordnung (EG) Nummer 842/ 2011 geforderten Informatio-nen enthalten und sollen nicht mehr als 650 Worter umfas-sen, wenn der Inhalt der Bekanntmachung nicht auf elektro-nischem Wege gemaß dem Musterund unter Beachtung derVerfahren bei der Ubermittlung nach Anhang VI Nummer3 der Richtlinie 2009/81/EG abgesendet wird.

§ 12 VS Abs. 3 VOB/A

1. Die Bekanntmachung ist beim nicht offenen Verfahren,Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialognach dem im Anhang XVI der Verordnung (EG)Nummer 842/2011 enthaltenen Muster zu erstellen.

2. Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; dieTexte des Musters sind nicht zu wiederholen.

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4. Fristen im Vergabeverfahren

Ubermittlung der Bekanntmachung

Das Internetportal SIMAP (Informationssystem fur die Europaischeoffentliche Auftragsvergabe) http://simap.europa.eu/ verschafftden Zugang zu den wichtigsten Informationen uber die offentlicheAuftragsvergabe in Europa. In diesem Portal finden sich:

• Online-Formulare fur die Bekanntmachungen offentlicher Auftrage→ eNotices

• Dienst fur die elektronische Ubermittlung von Bekanntmachungenoffentlicher Auftrage → eSenders

• Elektronischer Zugriff auf das Supplement zum Amtsblatt der Eu-ropaischen Union (ABl. S) → TED

Die Ubermittlung der Bekanntmachung sollte vorrangig auf elektronischemWege erfolgen.

§ 12 VS Abs. 2, Nr. 2 Satz 2 VOB/ABekanntmachungen sind im Amtsblatt der Eu-ropaischen Union zu veroffentlichen und dem Amt furVeroffentlichungen der Europaischen Union unverzuglich,in Fallen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oderelektronisch zu ubermitteln.

Der Tag der Absendung muss dokumentiert werden und muss nachweisbarsein.

§ 12 VS Abs. 2, Nr. 3 VOB/ADer Auftraggeber muss nachweisen konnen, an wel-chem Tag die Bekanntmachung an das Amt furVeroffentlichungen der Europaischen Union abgesendetwurde.

Dies ist aus den folgenden Grunden wichtig:

• Zur Berechnung der Fristen. Das Vergabeverfahren startet mit derUbermittlung (Absendung) der Bekanntmachung.

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4.1. Veroffentlichungsfrist

• Zum Nachweis, dass die nationale Veroffentlichung der Bekannt-machung nicht vor der Ubermittlung an das Amt fur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften erfolgt ist.

• Zur Kontrolle, dass die Veroffentlichung im Supplement zum Amts-blatt der Europaischen Union (ABl. S) innerhalb der vorgegebenenFristen erfolgt ist.

In den Fallen besonderer Dringlichkeit, bei denen Fristverkurzungenim Vergabeverfahren in Anspruch genommen werden sollen, mussdie Ubermittlung der Bekanntmachung elektronisch (zum Beispiel miteNotices oder eSenders) oder mittels Telekopie (zum Beispiel FAX)erfolgen.

Frist zur Veroffentlichung

Die Frist zur Veroffentlichung hangt von der Ubermittlungsart ab. Wirddie Bekanntmachung elektronisch ubermittelt mittels

eNotices Online-Formulare fur die Bekanntmachungen offentlicher Auf-trage oder

eSenders Dienst fur die elektronische Ubermittlung von Bekanntmachun-gen offentlicher Auftrage,

dann muss die Veroffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Eu-ropaischen Union (ABl. S) innerhalb von funf Tagen erfolgt sein. Bei nichtelektronisch erstellten und ubersandten Bekanntmachungen verlangert sichdie Frist zur Veroffentlichung auf 12 Tage.

§ 12 VS Abs. 2, Nr. 5 VOB/ABekanntmachungen, die uber das Internetportal des Amtesfur Veroffentlichungen der Europaischen Union auf elektro-nischem Weg erstellt und ubermittelt wurden, werden ab-weichend von Nummer 4 spatestens funf Kalendertage nachihrer Absendung veroffentlicht.

Wichtig fur die Fristberechnung: Der Tag der Absendung wird bei derFristberechnung nicht mitgezahlt. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr des Folge-tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist,

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4. Fristen im Vergabeverfahren

Veröffentlichungder Bekanntmachung

Absenden der Bekanntmachung

5 Tage

Abbildung 4.7.: Frist fur die Veroffentlichung der Vergabebekanntmachungbei elektronischer Ubermittlung

Veröffentlichungder Bekanntmachung

Absenden der Bekanntmachung

12 Tage

Abbildung 4.8.: Frist fur die Veroffentlichung der Vergabebekanntmachungbei nichtelektronischer Ubermittlung

das heißt am letzten Tag um 24:00 Uhr. Nachdem die Bekanntmachung andas Amt fur amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaftubertragen wurde, werden in einem ersten Schritt die Pflichtangaben einerallgemeinen Prufung unterzogen. Nach der erfolgreichen Prufung wird dieBekanntmachung durch das Amt fur amtliche Veroffentlichungen der Eu-ropaischen Gemeinschaft innerhalb der vorgegebenen Frist im Supplementzum Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften

§ 12 VS Abs. 2, Nr. 4, Satz 1 VOB/ADie Bekanntmachung wird unentgeltlich, spatestens zwolfTage nach der Absendung im Supplement zum Amts-blatt der Europaischen Union in der Originalspracheveroffentlicht.

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4.1. Veroffentlichungsfrist

MO DI MI DO FR SA SO

Absendung der Bekanntmachung

Fristbeginn um 0:00 Uhr

MO DI MI DO FR SA SO

Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4

Tag 5

Fristende um 24:00 Uhr

Abbildung 4.9.: Frist zur Veroffentlichung der Bekanntmachung bei elek-tronischer Ubermittlung

§ 12 VS Abs. 2, Nr. 4, Satz 2 VOB/AEine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wirdin den ubrigen Amtssprachen der Gemeinschaftenveroffentlicht; der Wortlaut der Originalsprache istverbindlich.

Zusatzliche nationale Veroffentlichung

Zusatzlich zur Veroffentlichung im Supplement zum Amtsblatt derEuropaischen Gemeinschaften darf die Bekanntmachung auch innerhalbDeutschlands veroffentlicht werden.8

Zur Sicherstellung der gleichen Wettbewerbschancen zwischen deutschenund auslandischen Unternehmen darf die nationale Veroffentlichungnicht vor dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt fur amtlicheVeroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften erfolgen. Des wei-teren darf die nationale Veroffentlichung auch nicht mehr Informationenenthalten als die europaweite.

8Zum Beispiel in amtlichen Veroffentlichungsblattern, Internetportalen oder Tageszei-tungen.

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4. Fristen im Vergabeverfahren

§ 12 VS Abs. 2, Nr. 6, Satz 1 VOB/ADie Bekanntmachungen konnen zusatzlich im Inlandveroffentlicht werden, beispielsweise in Tageszeitungen,amtlichen Veroffentlichungsblattern oder Internetportalen,sie konnen auch auf www.bund.de veroffentlicht werden.

§ 12 VS Abs. 2, Nr. 6, Satz 2 VOB/ASie durfen nur die Angaben enthalten, die dem Amt furVeroffentlichungen der Europaischen Union ubermitteltwurden, und durfen nicht vor Absendung an dieses Amtveroffentlicht werden.

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4.1. Veroffentlichungsfrist

4.1.4. Regeln fur die Bekanntmachung gemaß SektVO

Verbindliche Verwendung von Standardformularen

Fur die Veroffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftrags-vergabe werden einheitliche Standardformulare verwendet.9

§ 16 Abs. 1 SektVOBekanntmachungen mussen alle Informationen enthalten,die in den Musterbekanntmachungen der Anhange XIII bisXVI, XVIII und XIX der Richtlinie 2004/17/EG aufgefuhrtsind. Sie mussen daruber hinaus alle weiteren von dieserVerordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Auf-traggeber ubermitteln die Bekanntmachungen der Kommis-sion unter Verwendung der Standardformulare der Verord-nung (EG) Nr. 1564/2005.

Ubermittlung der Bekanntmachung

Das Internetportal SIMAP (Informationssystem fur die Europaischeoffentliche Auftragsvergabe) http://simap.europa.eu/ verschafftden Zugang zu den wichtigsten Informationen uber die offentlicheAuftragsvergabe in Europa. In diesem Portal finden sich:

• Online-Formulare fur die Bekanntmachungen offentlicher Auftrage→ eNotices

• Dienst fur die elektronische Ubermittlung von Bekanntmachungenoffentlicher Auftrage → eSenders

• Elektronischer Zugriff auf das Supplement zum Amtsblatt der Eu-ropaischen Union (ABl. S) → TED

Die Ubermittlung der Bekanntmachung sollte vorrangig auf elektronischemWege erfolgen.

9VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2005 DER KOMMISSION vom 7. September 2005zur Einfuhrung von Standardformularen fur die Veroffentlichung von Vergabebe-kanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe offentlicher Auftrage gemaßder Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europaischen Parla-ments und des Rates

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KAPITEL 5

Informations- und Wartepflicht

Vor Ablauf der Wartefrist durch die in § 101a Abs. 1 GWB (fruher durch§ 13 VgV) beschriebene Informationspflicht darf kein Zuschlag erfolgenund damit kein Vertrag geschlossen werden. Ein Verstoß gegen § 101aGWB hat gemaß § 101b Abs. 1, Nummer 1 GWB die Unwirksamkeit desabgeschlossenen Vertrages zur Folge.

Dies betrifft aber nur die Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwel-lenwerte. Unterhalb der Schwellenwerte kommt das Gesetz gegenWettbewerbsbeschrankungen, 4. Teil (GWB) nicht zur Anwendung.

§ 101a GWB Abs. 1, Satz 1Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebo-te nicht berucksichtigt werden sollen, uber den Namen desUnternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,uber die Grunde der vorgesehenen Nichtberucksichtigungihres Angebots und uber den fruhesten Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses unverzuglich in Textform zu informieren.

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5. Informations- und Wartepflicht

Textform bedeutet, dass aus Dokumentations- und Nachweisgrundeneine mundliche oder telefonische Information nicht ausreichend ist.Der Auftraggeber kann aber zwischen Brief, Fax oder auch Email freiwahlen. Bei der Verwendung von Email wird das Absenden der Infor-mation durch die ausgedruckte Email in die Vergabeakte aufgenommen.

Angebotsfrist

Eröffnungstermin

Auswahlentscheidung

Zuschlagserteilung

Zuschlagsfrist

Wertung Wartefrist

Abbildung 5.1.: Wartefrist vor Zuschlagserteilung

5.1. Informationsinhalt

Die versendete Information muss mindestens den folgenden Inhalt haben:

• Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,

• Grunde der vorgesehenen Nichtberucksichtigung und

• fruhester Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

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5.1. Informationsinhalt

§ 101a GWB Abs. 1, Satz 2Dies gilt auch fur Bewerber, denen keine Information uberdie Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfugung gestellt wur-de, bevor die Mitteilung uber die Zuschlagsentscheidung andie betroffenen Bieter ergangen ist.

§ 101a GWB Abs. 1, Satz 3Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung derInformation nach den Satzen 1 und 2 geschlossen werden.

Abgabetermin Angebote

Wertung

Auswahlentscheidung und

Information der Bieter

Zuschlagserteilung

15 T

age

Wartepflicht

Abbildung 5.2.: Wartepflicht von 15 Tagen bei Versenden der Informationper Post

§ 101a GWB Abs. 1, Satz 4Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Wegversendet, verkurzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.

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5. Informations- und Wartepflicht

Abgabetermin Angebote

Wertung

Auswahlentscheidung und

Information der Bieter

Zuschlagserteilung

10 T

age

Wartepflicht

Abbildung 5.3.: Wartepflicht von 10 Tagen bei elektronischem Versendender Information

§ 101a GWB Abs. 1, Satz 5Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Infor-mation durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangsbeim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

§ 101a GWB Abs. 2Die Informationspflicht entfallt in Fallen, in denen das Ver-handlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung we-gen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.

5.2. Beispiele

In Abbildung 5.4 findet sich das Beispiel fur eine 15-tagige Wartefrist. DieFrist beginnt am Tag nach der Absendung1 um 0:00 Uhr und endet am15. Tag um 24:00 Uhr. Gezahlt werden Kalendertage.

1Siehe BGH, Beschluss vom 9. Februar 2004, XZB 44/03, Die Frist . . . beginnt mitder Absendung der schriftlichen Information an die Bieter, deren Angebote nichtberucksichtigt werden sollen. ; VergabeR 2004, Seite 201-210.

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5.2. Beispiele

MO DI MI DO FR SA SO

Absendung der Informationgemäß § 101a GWB Fristbeginn um 0:00 Uhr

MO DI MI DO FR SA SO

Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4

Tag 5

Fristende um 24:00 Uhr

MO DI MI DO FR SA SOTag 12

Tag 6

Tag 13

Tag 7

Tag 14

Tag 8

Tag 15

Tag 9 Tag 10 Tag 11

Abbildung 5.4.: Informationspflicht gemaß § 101a GWB - 15 Tage

In Abbildung 5.5 findet sich das Beispiel fur eine 10-tagige Wartefrist, diean einem Sonntag endet. Eine Verschiebung des Fristendes auf den fol-genden Werktag gemaß § 193 BGB findet hier nicht statt, da am letztenTag der Frist keine Handlung vorzunehmen ist, sondern nur eine Rechts-wirkung eintritt und somit die Vorraussetzung zur Anwendung von § 193BGB nicht gegeben ist. 2 Die Frist endet also in diesem Beispiel am 10. Tagan einem Sonntag um 24:00 Uhr. Der Zuschlag kann dann am folgendenMontag erfolgen.

MO DI MI DO FR SA SO

Absendung der Informationgemäß § 101a GWB Fristbeginn um 0:00 Uhr

MO DI MI DO FR SA SO

Tag 1 Tag 2 Tag 3

Tag 4

Fristende um 24:00 Uhr

Tag 5 Tag 6 Tag 7 Tag 8 Tag 9 Tag 10

Abbildung 5.5.: Informationspflicht gemaß § 101a GWB - 10 Tage, Fris-tende an einem Sonntag

2Siehe hierzu Tilmann Repgen in J- von Staudingers Kommentar zum BurgerlichenGesetzbuch, Buch 1, Teil 5, 2004, §193 Rn. 8; Bernhard Fett in Willen-bruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergaberecht Kompaktkommentar , 2. Aufl. 2011, § 101aGWB, Rn. 41; Glahs in Reidt/Stickler Glahs. Vergaberecht - Kommentar, § 101aRn. 30; Heinrichs in Palandt, Burgerliches Gesetzbuch 2009, § 193 Rn. 2; Kriener inMuller-Wrede (Hrsg.) GWB-Vergaberecht 2009, § 101a, Rn 32.

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5. Informations- und Wartepflicht

Das Beispiel in Abbildung 5.6 zeigt sehr deutlich, dass fur die Berech-nung der Frist nur Kalendertage, unabhangig ob Werktag, Sonntag oderSonnabend oder Feiertag, in die Berechnung einfließen.

MO DI MI DO FR SA SO

Absendung der Informationgemäß § 101a GWB Fristbeginn um 0:00 Uhr

MO DI MI DO FR SA SO

Tag 1 Tag 2 Tag 3

Tag 4

Fristende um 24:00 Uhr

Tag 5 Tag 6 Tag 7 Tag 8 Tag 9 Tag 10

Abbildung 5.6.: Informationspflicht gemaß § 101a GWB - 10 Tage inklusiveFeiertage

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5.3. Unwirksamkeit des Vertrages

5.3. Unwirksamkeit des Vertrages

Hat der Auftraggeber

• gegen § 101a GWB verstoßen oder

• einen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andereUnternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass diesaufgrund Gesetzes gestattet ist (De-Facto-Vergabe),

so ist der Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn dies in einem Nach-prufungsverfahren innerhalb festgesetzter Fristen festgestellt worden ist.

§ 101b Abs. 1, Nr. 1 GWBEin Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auf-traggeber gegen § 101a verstoßen hat und dieser Verstoßin einem Nachprufungsverfahren nach Absatz 2 festgestelltworden ist.

§ 101b Abs. 1 GWB, Nr. 2Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auf-traggeber einen offentlichen Auftrag unmittelbar an einUnternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Ver-gabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrundGesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nach-prufungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

Zur Schaffung von Rechtssicherheit3 gibt es im § 101b GWB die folgendenAusschlussfristen zur Einleitung eines Nachprufungsverfahrens:

• Der Nachprufungsantrag darf nicht spater als sechs Monate nachVertragsabschluss gestellt werden.

• Der Nachprufungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nachKenntnis des Verstoßes gestellt werden.

3Siehe hierzu Kriener in Muller-Wrede (Hrsg.) GWB-Vergaberecht 2009, § 101b, Rn17

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KAPITEL 6

Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb derSchwellenwerte gemaß VOB

EU-Schwellenwert = 5.000.000 Eurofür Bauleistungen

VOB/A Abschnitt 2

VOB/A Abschnitt 1

Offenes Verfahren

Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

Öffentliche Ausschreibung

Beschränkte Ausschreibung

Freihändige Vergabe

Abbildung 6.1.: Unterhalb des Schwellenwertes von 5.000.000 Euro furBauleistungen konnen die Vergabearten offentliche Aus-schreibung, beschrankte Ausschreibung und freihandigeVergabe genutzt werden.

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6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemaß VOB

6.1. Fristen in der offentlichen Ausschreibunggemaß VOB/A

Offentliche Ausschreibung gemaß VOB/A

Fristbezeichnung Dauer Referenz

Angebotsfrist ≥ 10 Tage § 10 Abs. 1 VOB/A

Zuschlagsfrist ≤ 30 Tage § 10 Abs. 6 VOB/A

Langere Zuschlagsfrist

nur in begrundeten > 30 Tage § 10 Abs. 6 VOB/A

Ausnahmefallen

Ubermittlung

der Vergabeunterlagen unverzuglich § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/A

an die Bewerber

Mitteilung von

angefragten unverzuglich § 12 Abs. 7 VOB/A

zusatzlichen Informationen

Tabelle 6.1.: Fristen in der offentlichen Ausschreibung gemaß VOB/A

Angebotsfrist

Eröffnungstermin

Auswahlentscheidung

Zuschlagserteilung

Zuschlagsfrist

Wertung

Vergabebekanntmachung

min. 10 Tage max. 30 Tage

Abbildung 6.2.: Die Fristen bei offentlichen Ausschreibungen gemaß VOB

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6.1. Fristen in der offentlichen Ausschreibung gemaß VOB/A

§ 10 Abs. 1 VOB/AFur die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eineausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlich-keit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondereder zusatzliche Aufwand fur die Besichtigung von Baustel-len oder die Beschaffung von Unterlagen fur die Angebots-bearbeitung zu berucksichtigen.

Um eine angemessene Angebotsfrist vorzusehen, sollte sich der Auftragge-ber die Angebotsfrist in die folgenden drei Abschnitte unterteilen und eineangemessene Zeit dafur schatzen:

• Uberlegungsfrist fur die Bewerber, ob sie sich an der Ausschreibungbeteiligen wollen oder konnen

• Zeitdauer fur die Zusendung der Vergabeunterlagen

• Bearbeitungszeit fur die Ausschreibung

– Zeit fur die Uberprufung der Angebotsunterlagen

– unter Umstanden Zeit zur Besichtigung von Baustellen,Beschaffung von Unterlagen, Verhandeln mit Unterauftragneh-mern, Zeichnung von Planen

– Erstellen des Angebotes

• Zeit fur das Einreichen der Angebote. Wenn die Angebote in schriftli-cher Form (nichtelektronisch) abzugeben sind, spielt die Entfernungzwischen dem moglichen Bieter und dem Ort der Angebotsabgabeeine wichtige Rolle.

Eine zu kurz gewahlte Angebotsfrist schrankt den Wettbewerb stark einund erhoht zwangslaufig die Preise. Die Fristen sollten der Komplexitatder Ausschreibung angemessen gewahlt werden. Zu kurze Fristenschrecken zum einen potenzielle Anbieter ab bzw. erhohen andererseitsdie Preiskalkulationen, da die Anbieter durch die Kurze der Zeit nichtdetailliert genug kalkulieren konnen und Risikozuschlage mitaufnehmen.Des weiteren mussen gerade bei sehr großen Unternehmen komplexeRabattgenehmigungsprozesse durchlaufen werden, die Zeit in Anspruchnehmen.

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6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemaß VOB

Die Angebotsfrist darf auch bei Dringlichkeit gemaß § 10 Abs. 1,Satz 1 VOB/A eine Dauer von 10 Tagen nicht unterschreiten.

6.1.1. Ende der Angebotsfrist

Wurde als Ende der Angebotsfrist und als Eroffnungstermin ein Samstagoder Sonn- oder Feiertag angegeben tritt an Stelle des Samstags oder Sonn-oder Feiertags gemaß § 193 BGB der nachstfolgende Werktag.

MO DI MI DO FR SA SO

MO DI MI DO FR SA SO

21. März 22. März 23. März 24. März

26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März25. März

20. März19. März18. März

Fristende gemäß § 193 BGB bzw. EWG/EURATOM Nr. 1182/71

veröffentlichtes Fristende

Abbildung 6.3.: Ende der veroffentlichten Angebotsfrist fallt auf einenSamstag

MO DI MI DO FR SA SO

MO DI MI DO FR SA SO

21. März 22. März 23. März 24. März

26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März25. März

20. März19. März18. März

veröffentlichtes Fristende

Fristende gemäß § 193 BGB bzw. EWG/EURATOM Nr. 1182/71

Abbildung 6.4.: Ende der veroffentlichten Angebotsfrist fallt auf einenSonntag

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6.1. Fristen in der offentlichen Ausschreibung gemaß VOB/A

MO DI MI DO FR SA SO

MO DI MI DO FR SA SO

21. April 22. April 23. April 24. April

26. April 27. April 28. April 29. April 30. April 1. Mai25. April

20. April19. April

veröffentlichtes Fristende

18. April

Fristende gemäß § 193 BGB bzw. EWG/EURATOM Nr. 1182/71

Abbildung 6.5.: Ende der veroffentlichten Angebotsfrist fallt auf einenFeiertag

6.1.2. Angebotsfrist - Eroffnungstermin

§ 10 Abs. 2 VOB/ADie Angebotsfrist lauft ab, sobald im Eroffnungstermin derVerhandlungsleiter mit der Offnung der Angebote beginnt.

6.1.3. Rucknahme von Angeboten

§ 10 Abs. 3 VOB/ABis zum Ablauf der Angebotsfrist konnen Angebote inTextform zuruckgezogen werden.

Diese Regelung erlaubt den Bietern, die bereits fruhzeitig ihr Angebotabgegeben haben auf den Eintritt von nachtraglichen Umstanden zu rea-gieren und bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihr Angebot zuruckzuziehenund ein neues Angebot abzugeben oder sich ganz aus dem Ausschreibungs-verfahren zuruckzuziehen.

6.1.4. Zuschlagsfrist

§ 10 Abs. 5 VOB/ADie Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eroffnungstermin.

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6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemaß VOB

§ 10 Abs. 6 VOB/ADie Zuschlagsfrist soll so kurz wie moglich und nicht langerbemessen werden, als der Auftraggeber fur eine zugigePrufung und Wertung der Angebote (§ 16) benotigt. Ei-ne langere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur inbegrundeten Fallen festgelegt werden. Das Ende der Zu-schlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeich-nen.

§ 10 Abs. 7 VOB/AEs ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zu-schlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.

6.2. Fristen in der beschrankten Ausschreibunggemaß VOB/A

§ 10 Abs. 4 VOB/AFur die Einreichung von Teilnahmeantragen bei be-schrankter Ausschreibung nach offentlichem Teilnahme-wettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzuse-hen.

6.3. Fristen bei der freihandigen Vergabe gemaßVOB/A

Bei der freihandigen Vergabe ist ein offentlicher Teilnahmewettbewerbnicht vorgeschrieben, aber zulassig. Der Auftraggeber ist frei in derFestsetzung von Fristen und der Verfahrensgestaltung inklusive derMoglichkeit der Verhandlung mit den Bietern auch nach der Angebots-abgabe. Die Grundsatze des Vergaberechts1 sind einzuhalten. WeitereRegelungen wie zum Beispiel die Anzahl der einzuholenden Angebote etc.sind in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften vorgegeben.

1Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgrundsatz und Diskriminierungsverbot.

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6.3. Fristen bei der freihandigen Vergabe gemaß VOB/A

Beschrankte Ausschreibung gemaß VOB/A

Fristbezeichnung Dauer Referenz

Bewerbungsfrist ausreichend § 10 Abs. 1 VOB/A

Angebotsfrist ≥ 10 Tage § 10 Abs. 1 VOB/A

Zuschlagsfrist ≤ 30 Tage § 10 Abs. 6 VOB/A

Langere Zuschlagsfrist

nur in begrundeten > 30 Tage § 10 Abs. 6 VOB/A

Ausnahmefallen

Ubermittlung

der Vergabeunterlagen unverzuglich § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/A

an die Bewerber

Mitteilung von

angefragten unverzuglich § 12 Abs. 7 VOB/A

zusatzlichen Informationen

Tabelle 6.2.: Fristen in der beschrankten Ausschreibung gemaß VOB/A

Teilnahmewettbewerb

ausreichend

Erstellung der Angebotewährend der

Angebotsfrist

Abgabetermin Teilnahmewettbewerb

Eröffnungstermin

Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter

Wer

tung

Auswahlentscheidung

Zuschlagserteilung

Vergabebekanntmachung

min. 10 Tage

Zuschlagsfrist

Wertung

max. 30 Tage

Abbildung 6.6.: Die Fristen bei beschrankten Ausschreibungen gemaßVOB

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6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemaß VOB

Die Zuschlagsfrist ist bei der freihandigen Vergabe durch § 10 Abs. 8VOB/A geregelt, so dass auch fur die freihandige Vergabe gilt:

• Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eroffnungstermin.2

• Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie moglich und nicht langer bemessenwerden, als der Auftraggeber fur eine zugige Prufung und Wertungder Angebote (§ 16 VOB/A) benotigt. Eine langere Zuschlagsfristals 30 Kalendertage soll nur in begrundeten Fallen festgelegt werden.Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zubezeichnen.

• Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfristan sein Angebot gebunden ist.

2Da es bei der freihandigen Vergabe keinen offentlichen Eroffnungstermin gibt, sollteman hier vom Ende der Angebotsfrist, dem Abgabetermin, ausgehen.

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KAPITEL 7

Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb derSchwellenwerte gemaß VOL/A

Fur die Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte finden sich in derVOL/A im § 10 VOL/A die folgenden Regelungen zur ausreichenden Be-messung der Fristen.

§ 10, Absatz 1, VOL/AFur die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeantrageund der Angebote sowie fur die Geltung der Angebote sindausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefris-ten) vorzusehen.

§ 10, Absatz 2, VOL/ABis zum Ablauf der Angebotsfrist konnen Angebote in allenfur deren Einreichung vorgesehenen Formen zuruckgezogenwerden.

In § 19 VOL/A wird die Mitteilungspflicht der Auftraggeber gegenuberden nicht berucksichtigten Bietern behandelt.

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KAPITEL 8

Fristen beim offenen Verfahren

VergabebekanntmachungVergabebekanntmachung

AngebotsfristAngebotsfrist

Abgabetermin AngeboteAbgabetermin Angebote

We

rtu

ng

AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung

ZuschlagserteilungZuschlagserteilung

Wa

rte

fris

t

Abbildung 8.1.: Der Ablauf im offenen Verfahren

Das offene Verfahren wird in § 101 Abs. 2 GWB als eine Verfahrensartdefiniert, bei dem eine unbeschrankte Anzahl von Unternehmen offentlichzur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Die europaische Richtlinie2004/18/EG beschreibt in Artikel 1 Abs. 11a das offene Verfahren alsein Verfahren, bei denen alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein

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8. Fristen beim offenen Verfahren

Angebot abgeben konnen.

Nach der europaweiten Vergabebekanntmachung konnen alle inter-essierten Wirtschaftsteilnehmer die Angebotsunterlagen anfordern.Bestandteil dieser Angebotsunterlagen ist die Leistungsbeschreibung dergeplanten Beschaffung. Die Leistungsbeschreibung ist die Grundlage zurAngebotserstellung durch die Bieter. Die Abgabe der Angebote mussbis zu einem festen bereits in der Vergabebekanntmachung mitgeteiltenTermin durch die Bieter erfolgen. Die Wertung der Angebote erfolgt dannnach streng formalen Kriterien, die vorab festgelegt wurden.

Das offene Verfahren kann in den Vergabeordnungen VOL/A, VOB/Aund SektVO angewendet werden. In den Vergabeordnungen VOF sowieVSVgV steht das offene Verfahren nicht zur Verfugung. Bei Vergabever-

VO

B/A

- E

G

Vergabearten

Offenes Verfahren

Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

VO

B/A

- V

S

VO

L/A

- E

G

VO

F

Sek

tVO

VS

Vg

V

Abbildung 8.2.: Vergabearten - Das offene Verfahren

fahren gemaß VOL/A und VOB/A hat das offene Verfahren Vorrang vorden anderen Verfahren. Nur in begrundeten Ausnahmefallen sind dort einandere Verfahren (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren oderwettbewerblicher Dialog) zulassig.

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8.1. Fristen beim offenen Verfahren gemaß VOL/A-EG

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwi-schen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachungund Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung. Das offene Verfahrenbeginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das Amt fur amtlicheVeroffentlichungen der europaischen Gemeinschaften und nicht bereitsmit der Absendung einer eventuellen Vorinformation uber die geplanteVergabe1.

8.1. Fristen beim offenen Verfahren gemaßVOL/A-EG

Die Fristen fur das offene Verfahren fur Lieferungen und Leistungen gemaßVOL/A finden sich in § 12 EG VOL/A. Dort werden unter anderem dieAngebotsfristen im offenen Verfahren, die Moglichkeiten zur Verkurzungder Angebotsfristen, die Fristen zum Versenden der Vergabeunterlagen so-wie die Fristen fur die Erteilung zusatzlicher Auskunfte beschrieben.

offenes Verfahren gemaß VOL/A

Fristbezeichnung Dauer Referenz

Angebotsfrist ≥ 52 Tage § 12 EG Abs. 2 VOL/A

Bindefrist angemessen § 12 EG Abs. 1 VOL/A

Frist zum Absenden

der Vergabeunterlagen ≤ 6 Tage § 12 EG Abs. 7 VOL/A

nach Anforderungseingang

Frist vor Ablauf der

Angebotsfrist fur 6 Tage § 12 EG Abs. 8 VOL/A

zusatzliche Auskunfte

Tabelle 8.1.: Fristen im offenen Verfahren gemaß VOL/A

§ 12 EG Abs. 2 VOL/ABeim offenen Verfahren betragt die Angebotsfrist mindes-tens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Be-kanntmachung an.

1siehe hierzu Vergabekammer Sachsen 1/SVK34-01

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8. Fristen beim offenen Verfahren

Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen isteine Mindestfrist. Um einen vernunftigen Wettbewerb zu gewahrleisten,hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist fest-zusetzen, die fur die Komplexitat und die Ausarbeitungszeit der Angeboteerforderlich ist.

Vergabebekanntmachung

52 Tage

Erstellung der Angebotewährend der

Angebotsfrist

Abgabetermin Angebote

Wer

tung

Auswahlentscheidung

Zuschlagserteilung

War

tefr

ist

10 T

age

oder

15

Tage

Abbildung 8.3.: Fristen im offenen Verfahren

§ 12 EG Abs. 1, Satz 1 VOL/ABei der Festsetzung der Fristen fur den Eingang der An-gebote und der Antrage auf Teilnahme berucksichtigendie Auftraggeber unbeschadet der nachstehend festgelegtenMindestfristen insbesondere die Komplexitat des Auftragsund die Zeit, die fur die Ausarbeitung der Angebote erfor-derlich ist.

§ 12 EG Abs. 9 VOL/AKonnen die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oderEinsichtnahme in nicht ubersandte Vergabeunterlagen er-stellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder8 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen ent-sprechend zu verlangern.

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8.1. Fristen beim offenen Verfahren gemaß VOL/A-EG

8.1.1. Fristverkurzungen beim offenen Verfahren gemaßVOL/A

Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A fur das offene Verfahren aufgefuhrte Min-destfrist fur die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maß-nahmen reduziert werden:

• die elektronische Ubermittlung der Bekanntmachung,

• die Vergabeunterlagen und alle zusatzlichen Unterlagen sind auf elek-tronischem Weg frei, direkt und vollstandig verfugbar,

• durch Vorinformation uber die Ausschreibung gemaß § 15 EG Abs.6 VOL/A.

Fristverkurzungenbeim offenen Verfahren gemaß VOL/A

Beschreibung Fristverkurzung Referenz

verkurzte Angebotsfrist

durch Vorinformation Regel: ≥ 36 Tage § 12 EG Abs. 3 VOL/A

§ 15 EG Abs. 6 VOL/A mind. 22 Tage

Elektronische Erstellung Verkurzung

und Ubermittlung der Angebotsfrist § 12 EG Abs. 6,

der Bekanntmachung um 7 Tage Satz 1 VOL/A

freier, direkter und

vollstandiger elektronischer Verkurzung

Zugang zu der Angebotsfrist § 12 EG Abs. 6,

Verdingungsunterlagen um 5 Tage Satz 2 VOL/A

sowie allen

zusatzlichen Unterlagen

Tabelle 8.2.: Fristverkurzungen beim offenen Verfahren gemaß VOL/A

Fristverkurzungen durch Vorinformation

Durch eine Vorinformation uber das beabsichtigte Vergabeverfahren kanndie Angebotsfrist deutlich verkurzt werden. Die Vorinformation muss aber

• mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachungder Ausschreibung an das Amtsblatt der EG ubertragen werden und

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KAPITEL 9

Fristen beim nicht offenen Verfahren

Vergabebekanntmachung

TeilnahmewettbewerbErstellung der Angebote

während derAngebotsfrist

Abgabetermin Teilnahmewettbewerb

Abgabetermin Angebote

Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter

Wer

tung

Auswahlentscheidung

Zuschlagserteilung

Wer

tung

War

tefr

ist

Abbildung 9.1.: Der Ablauf im nicht offenen Verfahren

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Page 133: Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2013

9. Fristen beim nicht offenen Verfahren

Beim nicht offenen Verfahren handelt es sich um ein zweistufiges Verfah-ren, bei dem ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb in eine beschrankteAusschreibung ubergeht.

§ 101 Abs. 3 GWBBei nicht offenen Verfahren wird offentlich zur Teilnahme,aus dem Bewerberkreis sodann eine beschrankte Anzahlvon Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Das nicht offene Verfahren kann in allen Vergabeordnungen außer derVergabeordnung fur freiberufliche Leistungen (VOF) angewendet werden.In der Vergabeordnung VOF steht das nicht offene Verfahren nicht zurVerfugung. Bei Vergabeverfahren gemaß VOL/A und VOB/A ist das

VO

B/A

- E

G

Vergabearten

Offenes Verfahren

Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

VO

B/A

- V

S

VO

L/A

- E

G

VO

F

Sek

tVO

VS

Vg

V

Abbildung 9.2.: Vergabearten - Das nicht offene Verfahren

nicht offene Verfahren nur in begrundeten Ausnahmefallen zulassig. BeiVergabeverfahren gemaß VOL/A und VOB/A hat das offene VerfahrenVorrang vor dem nicht offenen Verfahren.

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KAPITEL 11

Fristen beim wettbewerblichen Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist ein Vergabeverfahren, bei dem sich alleWirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme durch einen vorgeschaltetenTeilnahmewettbewerb bewerben konnen und bei dem der offentlicheAuftraggeber einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenenBewerbern fuhrt. Ziel des wettbewerblichen Dialogs ist es eine odermehrere Losungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundla-gen die ausgewahlten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.1

Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders komplexenAuftragen zur Verfugung. Auftrage gelten dann als besonders komplex2,wenn der offentliche Auftraggeber

• objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben,mit denen seine Bedurfnisse und seine Ziele erfullt werden konnenund/oder

• objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellenKonditionen eines Vorhabens anzugeben.

1siehe hierzu Artikel 1, Nr. 11 c) RL 2004/18/EG2Gemaß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG

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Page 135: Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2013

11. Fristen beim wettbewerblichen Dialog

§ 101 Abs. 4 GWBEin wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Ver-gabe besonders komplexer Auftrage durch Auftraggebernach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebietder Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrstatig sind, und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eineAufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlun-gen mit ausgewahlten Unternehmen uber alle Einzelheitendes Auftrags.

Der wettbewerbliche Dialog steht nur in den Vergabeordnungen VOB/A-EG, VOB/A-VS, VOL/A-EG sowie VSVgV zur Verfugung Der wettbe-

VO

B/A

- E

G

Vergabearten

Offenes Verfahren

Nicht Offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

VO

B/A

- V

S

VO

L/A

- E

G

VO

F

Sek

tVO

VS

Vg

V

Abbildung 11.1.: Vergabearten - wettbewerblicher Dialog

werbliche Dialog ist nur in begrundeten Ausnahmefallen zulassig. Bei Ver-gabeverfahren gemaß VOL/A-EG und VOB/A-EG hat das offene Verfah-ren Vorrang vor dem wettbewerblichen Dialog.

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§ 3 EG Abs. 1 VOL/ADie Vergabe von Auftragen erfolgt im offenen Verfahren. Inbegrundeten Ausnahmefallen ist ein nicht offenes Verfah-ren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicherDialog zulassig.

§ 3 EG Abs. 2 VOB/ADas offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfah-ren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenartder Leistung oder besondere Umstande eine Abweichungrechtfertigen.

Bei Vergabeverfahren fur die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kannder Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhand-lungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wahlen. Nur inbegrundeten Ausnahmefallen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-mewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

§ 11 Abs. 1 VSVgVDie Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauftragen er-folgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begrundeten Aus-nahmefallen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-mewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

§ 3 VS Abs. 2 VOB/ADie Vergabe von Auftragen erfolgt im nicht offenen Ver-fahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veroffentlichungeiner Bekanntmachung. In begrundeten Ausnahmefallenist ein Verhandlungsverfahren ohne offentliche Vergabebe-kanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulassig.

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11. Fristen beim wettbewerblichen Dialog

11.1. Fristen beim wettbewerblichen Dialoggemaß VOL/A

Der wettbewerbliche Dialog ist nur unter bestimmten Voraussetzungen,die in § 3 EG Abs. 7, Satz 1 VOL/A aufgefuhrt sind, zulassig.

§ 3 EG Abs. 7, Satz 1 VOL/ADie Auftraggeber konnen fur die Vergabe eines Auftragseinen wettbewerblichen Dialog durchfuhren, sofern sie ob-jektiv nicht in der Lage sind,

- die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihreBedurfnisse und Ziele erfullt werden konnen oder

- die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorha-bens anzugeben.

Der Ablauf des Verfahrens ist in § 3 EG Abs. 7 VOL/A beschrieben.

Die Auftraggeber gehen wie folgt vor:

a) Sie beschreiben und erlautern ihre Bedurfnisse und Anforderungen in der Bekannt-machung oder in einer Leistungsbeschreibung. In der Bekanntmachung konnensie eine Hochstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Teilnahme am Dialogaufgefordert werden und die nicht unter drei liegen darf.

b) Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung ausgewahlten Unternehmen eroffnendie Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie ihreBedurfnisse am besten erfullt werden konnen. Dabei konnen sie mit denausgewahlten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrages erortern. Sie sorgendafur, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden, gebenLosungsvorschlage oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nichtohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwendendiese nur im Rahmen des Vergabeverfahrens.

c) Die Auftraggeber konnen vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphasezu erorternden Losungen anhand der Zuschlagskriterien zu verringern. DieUnternehmen, deren Losungen nicht fur die nachstfolgende Dialogphasevorgesehen sind, werden daruber informiert.

d) Die Auftraggeber erklaren den Dialog fur abgeschlossen, wenn eine oder mehrereLosungen gefunden worden sind, die ihre Bedurfnisse erfullen oder erkennbarist, dass keine Losung gefunden werden kann. Im Fall der ersten Alternativefordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in

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11.1. Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOL/A

der Dialogphase naher ausgefuhrten Losungen ihr endgultiges Angebot vorzule-gen, das alle zur Ausfuhrung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthaltenmuss. Die Auftraggeber konnen verlangen, dass Prazisierungen, Klarstellungenund Erganzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Prazisierungen,Klarstellungen oder Erganzungen durfen jedoch keine Anderung der grundlegen-den Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung zur Folge haben, die denWettbewerb verfalschen oder diskriminierend wirken konnte.

e) Die Auftraggeber bewerten die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachungoder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und wahlen daswirtschaftlichste Angebot aus. Sie durfen das Unternehmen, dessen Angebot alsdas wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des An-gebotes naher zu erlautern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestatigen.Dies darf nicht dazu fuhren, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder derAusschreibung geandert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oderandere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.

f) Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmendenUnternehmen Entwurfe, Plane, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unter-lagen ausarbeiten, mussen sie einheitlich fur alle Unternehmen, die die geforderteUnterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfurgewahren.

Die Fristen fur den wettbewerblichen Dialog fur Lieferungen und Leis-tungen gemaß VOL/A finden sich in § 12 EG VOL/A. Die Regelfrist furdie Bewerbungsfrist (Antrag auf Teilnahme) betragt im wettbewerblichenDialog mindestens 37 Tage.

Wettbewerblicher Dialog gemaß VOL/A

Fristbezeichnung Dauer Referenz

Bewerbungsfrist ≥ 37 Tage § 12 EG Abs. 4 VOL/A

Bindefrist angemessen § 12 EG Abs. 1 VOL/A

Frist vor Ablauf der

Angebotsfrist fur 6 Tage § 12 EG Abs. 8 VOL/A

zusatzliche Auskunfte

Tabelle 11.1.: Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemaß VOL/A

11.1.1. Frist fur den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist)

Die Frist fur den Antrag auf Teilnahme am wettbewerblichen Dialog be-tragt im Regelfall mindestens 37 Tage.

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Index

AblaufOffenes Verfahren, 47

Akteneinsicht, 706Amtsblatt

Supplement, 706Amtsblatt der Europaischen Union,

706Angebot

Rucknahme, 128, 223, 234, 258,271, 292, 302, 313, 319, 337,343, 352, 367

Zuruckziehen, 234, 367Angebotsfrist, 87, 122, 707

angemessene, 131Beginn, 122Dauer, 131Ende, 123, 125, 128Fristverkurzung, 217, 225, 227,

236, 255, 266, 287, 298nicht offenes Verfahren, 253, 264,

285, 297offenes Verfahren, 225Regelfrist, 225unterhalb Schwellenwerte, 133Verlangerung, 134, 222, 232, 243,

258, 271, 278, 292, 302, 313,318, 325, 331, 343, 352, 367

Angebotsfristen

Mindestfristen, 277, 323Angebotsrucknahme, 707Angebotsunterlagen, 707Angebotswertung, 707Anschreiben, 708Antike, 3Antrag auf Nachprufung, 708Aufhebung der Ausschreibung, 708Auftragnehmer, 708Auftragsarten, 8

Mischformen, 13Auftragswert, 44, 708

Schatzung, 37Auschlussfrist, 123Auslobungsverfahren, 11

Definition, 11Ausschreibung

Aufhebung, 708

BauauftrageBauausfuhrung durch Dritte, 10Bauleistungen, 10Bautragervertrag, 10Definition, 10Planungs- und Bauleistungen, 10Regeln, 16

Baukonzession, 11Definition, 11

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Index

Bearbeitungsfrist, 135Bearbeitungszeit, 88, 135, 709

Verkurzung, 135Bekanntmachung, 709

Ubermittlung, 89, 96, 102, 107,108, 113

Amtsblatt der EU, 92, 93, 99, 105,111, 116

Internetportale, 93, 99, 105, 111,116

Standardformulare, 107Tageszeitungen, 93, 99, 105, 111,

116Veroffentlichungsblatter, 93, 99,

105, 111, 116beschleunigtes Verfahren, 252, 256,

268, 289, 296, 300, 311, 329,340

nicht offenes Verfahren, 268, 289Bewerber, 710Bewerbungsfrist, 138BGB, 698BHO, 5Bieter, 710Bieterfragen

Gleichbehandlung, 156Bindefrist, 88, 164, 710

lang, 167

Common Procurement Vocabulary,710

CPV, 698, 710CPV-Nomenklatur, 710

De-Facto-Vergabe, 193, 710Dienstleistungsauftrage

Definition, 10Regeln, 17

Dienstleistungsauftrag, 710Diskriminierungsverbot, 710Dringlichkeit, 256, 300DVA, 699DVAL, 699Dynamisches Beschaffungssystem, 711

EDV, 699EG, 699Elektrizitatsversorgung, 8Elektronische Auktion, 711

eNotices, 89, 96, 102, 107, 113Eroffnung, 88, 126, 711Eroffnungstermin, 47, 52, 88, 126eSenders, 89, 96, 102, 107, 113EU, 699

Bekanntmachungen, 706Rechtsvorschriften, 706

EuGH, 699EURATOM, 699Europaische Union

Amtsblatt, 706Mitgliedslander, 22, 715

EVB-IT, 711Uberlassung Typ A, 711Uberlassung Typ B, 711Dienstleistung, 711Instandhaltung, 711Kauf, 711Pflege S, 711System, 711

EWG, 699

freiberufliche LeistungenRegeln, 18

freihandige Vergabe, 711Frist, 712

Absendung der Unterlagen, 221,232, 243

bestimmt, 77Definition, 77Teilnahmeantrag, 250, 293, 309,

338, 349, 355, 360, 365unbestimmt, 77Unterlagen versenden, 243, 270,

280, 291, 336Versenden der Unterlagen, 243zusatzliche Auskunfte, 234, 244,

258, 270, 271, 280, 291, 292,301, 312, 318, 336, 337, 342,351, 356, 357, 361, 362

Frist zur Veroffentlichung, 91, 97, 103,114

Fristbeginngemaß (EWG/-Euratom) Nr.

1182/71, 78gemaß BGB, 78

Fristberechnung, 712Fristen

nicht offenes Verfahren, 245

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Index

offenes Verfahren, 211Verhandlungsverfahren, 305wettbewerblicher Dialog, 345, 354zusatzliche Auskunfte, 222, 244

FristendeBeispiele, 81Einfluss von Feiertagen, 81Einfluss von Sonnabenden, 81Einfluss von Sonntagen, 81Feiertag, 82gemaß (EWG/-Euratom) Nr.

1182/71, 80gemaß BGB, 81Samstag, 81Sonntag, 82Werktag, 82

FristverkurzungAngebotsfrist, 217, 225, 227, 236,

255, 266, 287, 298Angemessenheit, 220, 231, 242elektronische Ubermittlung, 217,

227, 238elektronische Verfugbarkeit, 219,

229, 240Vorinformation, 216, 217, 226,

227, 237, 253, 255, 266, 287,297, 298

Fristverkurzungenoffenes Verfahren, 215, 236Verhandlungsverfahren, 321VOL/A, 215

Gasversorgung, 8GATT, 700GemHVO, 5, 700Gleichbehandlungsprinzip, 4Government Procurement Agreement,

22, 714Mitgliedslander, 22, 715

GPA, 22, 700, 714GWB, 29, 700

Haushaltsgrundsatzegesetz, 5Haushaltsordnung, 5

Bundeshaushaltsordnung, 5Gemeindehaushaltsordnung, 6Landeshaushaltsordnung, 6

HaushaltsordungBundeslander, 5

Gemeinden, 5Haushaltsrecht, 5, 44HGrG, 5

Informations- und Wartepflicht, 187

Kalendergregorianischer, 75julianischer, 75

Kaskadenprinzip, 712Klassifikationssystem, 710

Leistungsbeschreibung, 712LHO, 701Lieferant, 712Lieferauftrage, 9

Definition, 9Regeln, 17

Lieferauftrag, 712Lizitation, 4

Militarausrustung, 12Mindestfristen

Angebotsfristen, 277, 323

NachprufungAntrag, 708

NachprufungsantragFristen, 177Unzulassigkeit, 179

nicht offenes VerfahrenAngebotsfrist, 264

Nicht offenes Verfahren, 48, 713Ablauf, 51Ausnahmegrunde (VOB/A), 53Ausnahmegrunde (VOL/A), 52Definition, 48

nicht offenes Verfahren, 245Ablauf, 245Angebotsfrist, 253, 285, 297Definition, 246SektVO, 272VOB/A, 260VOB/A-VS, 281VOL/A, 249VSVgV, 293

Offenes Verfahren, 45, 713Ablauf, 47

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Index

Definition, 47offenes Verfahren

Angebotsfrist, 225Fristen, 211Fristverkurzungen, 215, 236SektVO, 235VOB/A, 224VOL/A, 213Vorrang, 43, 46

OLG, 701

Praqualifikation, 713Preiskalkulation, 133, 373Primarrechtsschutz, 714Puteolanische Bauinschrift, 3

Rucknahme von Angeboten, 128, 234Ruge, 714

erkannte Vergabeverstoße, 184sofortige, 184unverzuglich, 184Unverzuglichkeit, 180verspatet, 184

RugenFristen, 177

Rugepflicht, 714Rabattgenehmigungen, 133Rahmenvereinbarung, 714Rechtsvorschriften

EU, 706Regelfrist

Teilnahmeantrag, 349Regierungsbeschaffungsvereinbarung,

22, 714Risikozuschlage, 133, 373

Schatzung des Auftragswertes, 37Dokumentation, 37, 39Genauigkeit, 39Manipulation, 37Obketivitat, 39Regeln, 37Zeitpunkt, 38

Schalttagregelung, 75Schwellenwert

fur Bauleistungen, 26fur Lieferungen und Dienstleis-

tungen, 26fur Sektorenbereich, 24

Schwellenwerte, 5, 22Uberprufung, 23

SDR, 23, 715Sektorenbereich

Regeln, 20Sektorenverordnung, 8, 36SektVO, 36, 702

nicht offenes Verfahren, 272Regelfristen, 272Verhandlungsverfahren, 320verkurzte Fristen, 275, 321

SIMAP, 89, 96, 102, 107, 113, 715Sonderziehungsrechte, 22, 715Special Drawing Rights, 23, 715Standardformulare, 89, 107, 709StGB, 702Submissionstermin, 47, 52Supplement zum Amtsblatt, 706SZR, 23, 702, 715

TED, 89, 96, 102, 107, 113, 702, 715Teilnahmeantrag, 138, 260, 281, 314,

332Frist, 138, 250, 293, 309, 338, 349,

355, 360, 365Regelfrist, 349VSVgV, 293wettbewerblicher Dialog, 349

Telekopie, 90Tenders Electronic Daily, 715Termin

Definition, 84Terminsetzung, 163Transparenz, 716Trinkwasserversorgung, 8TS, 702

UN, 703unwirksamer Auftrag, 710

Veroffentlichungsfrist, 87, 88, 717Verdingungsordnungen, 716Verdingungsunterlagen, 716Vergabearten, 42

europaweite, 42national, 45nationale, 42Nicht offenes Verfahren, 48Offenes Verfahren, 45

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Index

Verhandlungsverfahren, 54Wettbewerblicher Dialog, 64wettbewerblicher Dialog, 345

Vergabekammer, 716Vergabekammern

Entscheidungen, 184Vergabekoordinierungsrichtlinie, 23Vergaberecht, 716Vergabeunterlagen, 716Vergabeverordnung, 29, 717Vergabeverstoße

erkennbare, 185Verhandlungsverbot, 54Verhandlungsverfahren, 54, 305, 717

Ablauf, 306Ausnahmegrunde (VOB/A-EG),

60Ausnahmegrunde (VOL/A-EG),

57Definition, 54, 305Fristen, 305Fristverkurzungen, 321SektVO, 320VOB/A, 314VOB/A-VS, 332VOL/A, 309VSVgV, 338

Verkehrsbereich, 8Verschlusssachenauftrag, 12Versenden der Unterlagen

SektVO, 243Verteidigung und Sicherheit, 21, 36VgRAG, 703VgV, 29, 703VKR, 703VOB, 703VOB/A, 32, 703

offenes Verfahren, 224Verhandlungsverfahren, 314wettbewerblicher Dialog, 353

VOB/A-VSnicht offenes Verfahren, 281Wettbewerblicher Dialog, 358

VOB/B, 703VOF, 703VOL, 703VOL/A, 34, 703

Fristverkurzungen, 215nicht offenes Verfahren, 249

Verhandlungsverfahren, 309wettbewerblicher Dialog, 348

VOL/B, 703, 717Vorabinformation, 187Vorinformation, 215, 216, 225, 226,

236, 237, 253, 297, 298, 717VSVgV, 36

nicht offenes Verfahren, 293Regeln, 21Verhandlungsverfahren, 338wettbewerblicher Dialog, 363

Warmeversorgung, 8Ware

Aggregatzustand, 9Computer Software, 9Computer-Hardware, 9Einrichtungsgegenstande, 9Energietrager, 9Maschinen, 9Wasser, 9

Waren, 9Warenbeschaffung

Kauf, 9Leasing, 9Miete, 9Pacht, 9Ratenkauf, 9

Wartepflicht gemaß §101a GWB, 187Wettbewerblicher Dialog, 64

Ausnahmegrunde (VOB/A-EG),69

Ausnahmegrunde (VOB/A-VS),70

Ausnahmegrunde (VOL/A), 67Ausnahmegrunde (VSVgV), 71Definition, 64VOB/A-VS, 358

wettbewerblicher Dialog, 346, 717Definition, 346Fristen, 345, 354Teilnahmeantrag, 349VOB/A, 353VOL/A, 348VSVgV, 363

Wettbewerbsprinzip, 4Wirtschaftsteilnehmer, 718

Zeit

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Page 144: Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. erweiterte und aktualisierte Auflage 2013

Index

gesetzliche, 76koordinierte Weltzeit, 76Mitteleuropaische, 76Mitteleuropaische Sommerzeit,

76Zeus-Tempel, 3Zuschlag, 718Zuschlagsfrist, 88, 127, 169, 270, 290,

317, 336, 718zweistufiges Verfahren, 48

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Über den AutorThomas Ferber (geb. 1964) hat an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Die Begeis-terung für Mathematik ist bis heute geblieben und zeigte sich deutlich in seinem Engagement als Mathe-macher im Wissenschaftsjahr 2008.

Seit 2004 beschäftigt sich der Autor und Referent intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als Key-Account-Ma-nager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war er unter anderem deutschlandweit für die Themen Vergaberecht, Wett-

bewerbsrecht und Korruptionsprävention zuständig.

Er hat langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Beschaffungen, High-Performance-Computing-Ausschrei-bungen, Wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsver-fahren bei komplexen IT-Beschaffungen, der Gestaltung von Bewertungsmatrizen für Auftraggeber, dem Aufbau von effi-zienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei Bietern, Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen, e-Vergabe, elektronischer Signatur, Er-stellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber so-wie Korruptionsprävention.

Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber bietet er praxisorientierte Fachbücher, Fachberatung und Fachsemi-nare zum Thema Vergaberecht an. Seine Fähigkeit komplexe Sachverhalte verständlich zu präsentieren und Begeisterung zu wecken, machen seine Vorträge und Schulungen so erfolg-reich. Lese

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