Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

47
Praxisratgeber Vergaberecht Rahmenvereinbarungen Thomas Ferber [email protected] http://www.fachverlag-ferber.de

description

Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt. Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.

Transcript of Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Page 1: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Praxisratgeber VergaberechtRahmenvereinbarungen

Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

Page 2: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 2 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags

2. Stufe: Formlose Einzelaufträge innerhalb der Laufzeit desRahmenvertrags

Page 3: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 3 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen

Bei der Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen müssen sich die Auftraggeber an die Grundlagen und Prinzipien des Vergaberechts halten.

Page 4: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 4 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.A

ussc

hrei

bung

des

Rah

men

vert

rage

sz.

B. d

urch

ein

off

enes

Ver

fahr

en

Abs

chlu

ss d

es R

ahm

enve

rtra

ges

mit

ein

em U

nter

nehm

en

Einzelauftrag

Einzelauftrag

Einzelauftrag

1. Stufe 2. Stufe

Page 5: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 5 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen

● Eine Rahmenvereinbarungen darf auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden.

● Die Einzelbeauftragung findet dann im Wettbewerb unter diesen Unternehmen statt.

● Für die Einzelbeauftragung ist kein förmliches Verfahren notwendig. In der Regel sollte hier eine Preisabfrage bei den Unternehmen mit denen der Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, ausreichen.

Page 6: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 6 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.A

ussc

hrei

bung

des

Rah

men

vert

rage

sz.

B. d

urch

ein

off

enes

Ver

fahr

en

Unternehmen 1

Abschluss des Rahmenvertragesmit mehreren Unternehmen

Einzelauftrag Einzelauftrag

Einzelauftrag

1. Stufe 2. Stufe

Unternehmen 2

Unternehmen 3 Einzelauftrag Einzelauftrag

Page 7: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 7 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Rahmenvertrag

VK Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2001, 2 VK 18 / 01: „ In Übereinstimmung mit der insoweit einschlägigen Zivilrechtsprechung ist festzustellen, dass Rahmenverträge Vereinbarungen sind, mit denen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung typischerweise erst eröffnet werden soll, wobei nur bestimmte Einzelheiten in erst künftig abzuschließenden Einzelverträgen festgelegt werden.“

Page 8: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 8 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Doppelausschreibungsverbot

● Schreibt ein Auftraggeber einen Rahmenvertrag für die Beschaffung von Laptops über vier Jahre aus, so darf er während dieser Laufzeit diesen Beschaffungsgegenstand nicht nochmals in einem weiteren Rahmenvertrag ausschreiben.

Page 9: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 9 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Abnahmeverpflichtung

● Eine Abnahmeverpflichtung besteht, wenn eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen geschlossen wurde und in der Vereinbarung eine Mindestabnahmemenge vereinbart wurde.

In diesem Fall muss der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit die Mindestmenge abnehmen.

● Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht, wenn bei einer Rahmenvereinbarung keine Mindestmenge vereinbart wurde.

Page 10: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 10 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Abnahmeverpflichtung

● Bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen kann ein Unternehmen auch leer ausgehen. Wurde eine Mindestabnahmemenge vereinbart, dies aber nicht als Mindestabnahmemenge pro Unternehmen vereinbart, kann dies auch erfüllt sein, wenn einzelne Unternehmen leer ausgehen.

Page 11: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 11 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Laufzeit von Rahmenvereinbarung

Gemäß VOL/A soll die Laufzeit von Rahmenverträgen vier Jahre nicht überschreiten.

Einzelauftrag EinzelauftragEinzelauftrag

Rahmenvertrag Laufzeit = 2 Jahre

Einzelauftrag Einzelauftrag

Rahmenvertrag Laufzeit = 4 Jahre

Verlängerungsoption = 2 Jahre

Rahmenvertrag Laufzeit = 2 Jahre V.-option = 1 Jahr V.-option = 1 Jahr

Page 12: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 12 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Laufzeit von Rahmenvereinbarung

Gemäß VSVgV soll die Laufzeit von Rahmenverträgen sieben Jahre nicht überschreiten.

Einzelauftrag EinzelauftragEinzelauftrag

Rahmenvertrag Laufzeit = 4 Jahre

Einzelauftrag Einzelauftrag

Rahmenvertrag Laufzeit = 7 Jahre

Verlängerungsoption = 3 Jahre

Page 13: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 13 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Vertragliche Inhalte

VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13: „Da im Falle einer Rahmenvereinbarung eine gestufte Vergabeentscheidung erfolgt, muss bereits beim Abschluss des Rahmenvertrages ersichtlich sein, über welche vertraglichen Inhalte (Bedingungen) die Verträge geschlossen werden sollen. Die Rahmenvereinbarung eröffnet zwar die Möglichkeit, das in Aussicht genommene Auftrags-volumen großzügiger zu schätzen. Im Gegensatz zu einem Liefer-vertrag muss die Bedarfsmenge beispielsweise eben nicht ab-schließend festgelegt werden.“

Page 14: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 14 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Leistungsbeschreibung

VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13: „Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den "Vertragsgegenstand" oder die "Bedingungen" für die noch zu vergebenden Einzelaufträge in Bezug auf die zu liefernden IT-Komponenten vorliegend völlig offen gelassen hat. Allein dieser Umstand führt dazu, dass die Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen aus §§ 97 Abs. 1 und 2 GWB genügt.“

Page 15: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 15 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Keine Rechtfertigung zur Umgehung des Vergaberechts

VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13: „Wenn man aber den Beschaffungsgegenstand als öffentlicher Auftraggeber selbst nicht mehr bestimmen kann, weil die fachlichen Kapazitäten in der eigenen Behörde ganz einfach fehlen, kann das nicht eine Umgehung des Vergaberechts rechtfertigen. Eine Behörde, die nicht ermitteln kann, welchen tatsächlichen Bedarf sie hat, kann ganz einfach nicht ausschreiben. Denn ausschreiben kann erst derjenige öffentliche Auftraggeber, der eine den Anforderungen des § 8 EG VOL/A entsprechende Leistungsbeschreibung für den Gesamtauftrag vorweisen kann.“

Page 16: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 16 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Mindestabnahmemengen

VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013, VK 2 / 13: „Wenn man aber den Beschaffungsgegenstand als öffentlicher Auftraggeber selbst nicht mehr bestimmen kann, weil die fachlichen Kapazitäten in der eigenen Behörde ganz einfach fehlen, kann das nicht eine Umgehung des Vergaberechts rechtfertigen. Eine Behörde, die nicht ermitteln kann, welchen tatsächlichen Bedarf sie hat, kann ganz einfach nicht ausschreiben. Denn ausschreiben kann erst derjenige öffentliche Auftraggeber, der eine den Anforderungen des § 8 EG VOL/A entsprechende Leistungsbeschreibung für den Gesamtauftrag vorweisen kann.“

Page 17: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 17 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 4 VOL/A Rahmenvereinbarungen

(1) Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen. Die Laufzeit darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.

(2) Die Erteilung von Einzelaufträgen ist nur zulässig zwischen den Auftraggebern, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben und den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden.

Page 18: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 18 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen

(1) Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen.

(2) Die Erteilung von Einzelaufträgen nach den Absätzen 3 bis 6 ist nur zulässig zwischen den Auftraggebern, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben, und den Unternehmen, mit denen die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden.

Page 19: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 19 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen

(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge können die Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform konsultieren und dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen geschlossen, so müssen mindestens drei Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.

Page 20: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 20 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen

(5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt

a) sofern alle Bedingungen festgelegt sind, nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder

b) sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach anderen in der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen.

Page 21: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 21 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen

(6) Im Fall von Absatz 5 Buchstabe b) ist folgendes Verfahren einzuhalten:

a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die Auftraggeber in Textform die Unternehmen, ob sie in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.

b) Die Auftraggeber setzen eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.

c) Die Auftraggeber geben an, in welcher Form die Angebote einzureichen sind, der Inhalt der Angebote ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.

d) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen, das auf der Grundlage der in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

Page 22: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 22 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 4 EG VOL/A Rahmenvereinbarungen

(7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.

Page 23: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 23 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 4 Abs. 2 VSVgV

Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, welche die Bedingungen für Einzelaufträge festlegt, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen. Dies umfasst insbesondere Angaben zum Preis und gegebenenfalls Angaben zur voraussichtlichen Abnahmemenge.

Page 24: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 24 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 14 VSVgV

(1) Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 4 Absatz 2 befolgen die Auftraggeber die Verfahrensvorschriften dieser Verordnung. Für die Auswahl des Auftragnehmers gelten die Zuschlagskriterien gemäß § 34. Auftraggeber dürfen das Instrument einer Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen.

(2) Auftraggeber vergeben Einzelaufträge nach dem in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Verfahren. Die Vergabe darf nur erfolgen durch Auftraggeber, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben, an Unternehmen, mit denen die Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. Bei der Vergabe der Einzelaufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vornehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen geschlossen wurde.

Page 25: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 25 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 14 VSVgV

(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge können die Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen schriftlich befragen und dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen geschlossen, so müssen mindestens drei Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.

Page 26: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 26 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 14 VSVgV

(5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt, sofern

1. alle Bedingungen festgelegt sind, nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder

2. nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach anderen in den Vergabeunterlagen zur Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen. Dabei ist folgendes Verfahren einzuhalten:

a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags befragen die Auftraggeber schriftlich die Unternehmen, ob sie in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.

b) Auftraggeber setzen eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.

c) Auftraggeber geben an, in welcher Form die Angebote einzureichen sind, der Inhalt der Angebote ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.

d) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen, das auf der Grundlage der in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

Page 27: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 27 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 14 VSVgV

(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf sieben Jahre nicht überschreiten. Dies gilt nicht in Sonderfällen, in denen aufgrund der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten eine längere Laufzeit gerechtfertigt ist. Die Auftraggeber begründen die längere Laufzeit in der Bekanntmachung gemäß § 35.

Page 28: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 28 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

§ 9 SektVO Rahmenvereinbarungen

(1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen. Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.

(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit Bekanntmachung vergeben, so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen.

Page 29: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 29 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Rahmenvereinbarungen

● Rahmenvereinbarungen mit starrer Vereinbarung ohne Anpassungsmöglichkeit

● Rahmenvereinbarungen mit „Preisgleitklausel“

● Rahmenvereinbarung mit Anpassungsklausel

Page 30: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 30 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Inhalt von Rahmenvereinbarungen

Mindestabnahmemenge

Geschätzte Abnahmemenge

Optionale Höchstmenge

Angaben der Bezugsberechtigten

Angaben zu Preisen, unter Umständen als mengenabhängige Staffelpreise

Regeln für die Vergabe von Einzelaufträgen

Page 31: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 31 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher

Page 32: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 32 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

ISBN 978-3-942766-03-6

3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)

Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren

Page 33: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 33 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Fristen im Vergabeverfahren

Page 34: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 34 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

Page 36: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 36 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Seminar - Bieterstrategien

08.05.2014 Darmstadt

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

Page 37: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 37 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen

09.04.2014 Darmstadt09.07.2014 Darmstadt15.10.2014 Darmstadt05.11.2014 Dortmund12.11.2014 München

http://www.fachverlag-ferber.de/content/Seminar-S35-Flyer.pdf

Page 38: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 38 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Seminar - IT-Vergabe

07.05.2013 in Darmstadt14. 05.2014 in Leipzig02.07.2014 in München09.10.2014 in Berlin

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

Page 39: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 39 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Seminar - HPC-Vergabe

26. 06.2014 in Leipzig

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-hpc-vergabe.html

Page 40: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 40 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

06. - 07.05.2014 in Darmstadt13. - 14.05.2014 in Leipzig01. - 02.07.2014 in München

Sonderpreis für zwei Tage Seminar1.050,- Euro (zzgl. Ust.)

1. Tag Einführung in das Vergaberecht2. Tag IT-Vergabe

Page 41: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 41 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Seminare zum Thema Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

Page 42: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 42 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

http://www.fuehrungskraefte-forum.de/?page_id=4478

11.09.2014 Behördenspiegel in BonnSchwellenwerte, Wertgrenzen und Schätzung des Auftragswertes

Page 43: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 43 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

www.kbw.de Seminarcode: 1008BFA250

08.10.2014 Kommunales Bildungswerk in BerlinVergaberecht – Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswerts

Page 44: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 44 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Seminare zumPreisrecht und Preisprüfung

Page 45: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Seite 45 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber

Preisrecht + Preisprüfung

www.singer-preispruefung.de

Page 46: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Vielen Dank!

Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

http://www.fachverlag-ferber.dehttp://vergaberecht-schulung.de

Page 47: Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen

Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen.

Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.