Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes Thomas Ferber [email protected] http://www.fachverlag-ferber.de Bauaufträge Bereich: Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr Bereich: Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr Oberste Bundesbehörden Oberste Bundesbehörden Sonstige Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge 5.186.000 Euro 414.000 Euro 134.000 Euro 207.000 Euro

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Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes. Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes beschäftigt sich mit der Bedeutung der EU-Schwellenwerte, der Beziehung zum Government Procurement Agreement (GPA) sowie der Höhe der verschiedenen Schwellenwerte für Bauleistungen, Liefer-/ Dienstleistungen und für den Sektorenbereich. Behandelt werden auch die Besonderheiten beim Schätzen des Auftragswertes wie z.B. die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes als Bauleistung oder als Liefer-/Dienstleistung, der Umgang mit Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen, Unabhängigkeit versus funktionale Zusammengehörigkeit von Aufträgen (unabhängige Aufträge versus Lose).

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Web-Seminar Praxisratgeber VergaberechtSchwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

Bauaufträge

Bereich: Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr

Bereich: Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr Oberste

Bundesbehörden

ObersteBundesbehörden Sonstige

Sonstige

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

5.186.000 Euro 414.000 Euro 134.000 Euro 207.000 Euro

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Thomas Ferber

Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems.

Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.

Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an.

Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.

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Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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GPA (Government Procurement Agreement)

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WTO-Vergabeabkommen (GPA)

● Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten.

● Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14 Mitglieder der Welthandelsorganisation über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

● In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.

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Government Procurement Agreement

Bildquelle Erde: NasaBildquelle Flaggen: Wikipedia

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Government Procurement Agreement

Armenien

Israel

KoreaSingapur

Liechtenstein

JapanNorwegen Island

EU

Kanada

ArubaUSA

Taiwan

Schweiz

Hong-Kong

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WTO-Vergabeabkommen (GPA)

● Weitere Länder führen Verhandlungen, um dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) in Zukunft beizutreten.

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Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht)

Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR = Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (US-Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert.

Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende Gewichtung vereinbart: ● US-Dollar = 41,9%, ● EURO = 37,4%, ● Yen = 9,4%, ● Pfund Sterling= 11,3%.

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Währungskorb der Währungseinheit SZR

41,90%

37,40%

9,40%

11,30%

Währungskorb der Währungseinheit SZR

US-DollarEUROYENPfund Sterling

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GPA-Schwellenwerte in SZR

Bauleistungen

5.000.000 SZR 400.000 SZR 130.000 SZR 200.000 SZR

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Sektorenbereich (Trinkwasser,Energie-versorgung, Verkehr)

Oberste und ObereBundesbehörden

Sonstige

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Schwellenwerte 2014/2015 im Überblick

Bauleistungen

5.186.000 Euro 414.000 Euro 134.000 Euro 207.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Sektorenbereich (Trinkwasser, Energie-versorgung, Verkehr)

Oberste und ObereBundesbehörden Sonstige

Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Umsetzung der Schwellenwerte in das deutsche Vergaberecht

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Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Vergabeverordnung VgV

§ 2 Abs. 1 VgV: „Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordi-nierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L351 vom 26.11.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.“

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Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Sektorenbereich

§ 1 Abs. 2 SektVO: „Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.“

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Vergaberechtsübersicht

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Verteidigung und Sicherheit

§ 1 Abs. 2 VSVgV: „Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bundesanzeiger bekannt.“

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Dynamische Verweisung

Durch die mittlerweile vorhandene dynamische Verweisung in der VgV (Vergabeverordnung), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie der Verordnung für Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen. Eine Anpassung in das deutsche Recht ist nicht mehr erforderlich.

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Schwellenwerte 2014/2015 im Überblick

Bauleistungen

5.186.000 Euro 414.000 Euro 134.000 Euro 207.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Sektorenbereich (Trinkwasser, Energie-versorgung, Verkehr)

Oberste und ObereBundesbehörden Sonstige

Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Schwellenwerte bei Bauleistungen

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Bauleistungen - Sektorenbereich

EU-Schwellenwert = 5.186.000 Eurofür Bauleistungen

SektVO

offenes Verfahren

nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Bauleistungen – Verteidigung und Sicherheit

VOB/A-VS

nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

EU-Schwellenwert = 5.186.000 Eurofür Bauleistungen

EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Bauleistungen - sonstige

EU-Schwellenwert = 5.186.000 Eurofür Bauaufträge

VOB/A Abschnitt 2

VOB/A Abschnitt 1

offenes Verfahren

nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

öffentliche Ausschreibung

beschränkte Ausschreibung

freihändige Vergabe

EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

Page 28: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Schwellenwerte bei Lieferungen und Dienstleistungen

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Liefer- und Dienstleistungen - Sektorenbereich

EU-Schwellenwert = 414.000 Eurofür Liefer- und Dienstleistungen

SektVO

offenes Verfahren

nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Liefer- und Dienstleistungen – Verteidigung und Sicherheit

EU-Schwellenwert = 414.000 Eurofür Liefer- und Dienstleistungen

VSVgV

nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Liefer- und Dienstleistungen – obere und oberste Bundesbehörden

EU-Schwellenwert = 134.000 Eurofür Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden

VOL/A Abschnitt 2

VOL/A Abschnitt 1

offenes Verfahren

nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

öffentliche Ausschreibung

beschränkte Ausschreibung

freihändige Vergabe

DirektkaufEU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen der oberen und obersten Bundesbehörden gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Liefer- und Dienstleistungen - sonstige

EU-Schwellenwert = 207.000 Eurofür Liefer- und Dienstleistungen

VOL/A Abschnitt 2

VOL/A Abschnitt 1

offenes Verfahren

nicht offenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Wettbewerblicher Dialog

öffentliche Ausschreibung

beschränkte Ausschreibung

freihändige Vergabe

DirektkaufEU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen (sonst) gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

Page 33: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Welcher Schwellenwert?

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Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?

● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken● Wartung der Straßenbeleuchtung● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen● Technik für Richtfunkstationen● Lieferung und Montage von Küchengeräten● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Warum ist das wichtig?

Bauleistungen

5.186.000 Euro 414.000 Euro 134.000 Euro 207.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Sektorenbereich (Trinkwasser, Energie-versorgung, Verkehr)

Oberste und ObereBundesbehörden Sonstige

Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?

● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken● Wartung der Straßenbeleuchtung● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen● Technik für Richtfunkstationen● Lieferung und Montage von Küchengeräten● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?

● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken● Wartung der Straßenbeleuchtung● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen● Technik für Richtfunkstationen● Lieferung und Montage von Küchengeräten● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

Page 38: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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VK Berlin VK B 2 - 12/09

Instandhaltungsmaßnahmen mit nur geringfügig substanzeingreifender Wirkung sind keine Bauleistungen Die "Instandhaltung und Reparatur" wird hingegen den Dienstleistungen zugeordnet. Das deckt sich mit dem gewachsenen Verständnis der Bauleistungen gemäß § 1 VOB/A. Danach sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlagehergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Zwar bewertet die Vorschrift ausdrücklich die Instandhaltung als Bauleistung, doch ist insofern für die Abgrenzung zur Dienstleistung maßgeblich, ob es zu (nennenswerten) Eingriffen in die Bausubstanz kommt. Unterschieden wird zwischen reinen Instandhaltungen als Maßnahmen zur Erhaltung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands (Sollzustands) und Instandsetzungen als Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustands. Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege, Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr geringfügig substanzeingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert (Weyand, ibr-online-Komm. Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 1154).

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Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?

● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken● Wartung der Straßenbeleuchtung● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen● Technik für Richtfunkstationen● Lieferung und Montage von Küchengeräten● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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VK Berlin, 26.04.2011, VK B 2 - 3/11

Die Wartung der Straßenbeleuchtungen stellt einen Dienstleistungsauftrag dar. Zur Ausführung eines Bauvorhabens zählen alle Arbeiten, die für ein Bauwerk oder an einem solchen erbracht werden, wie sie sich zum Beispiel aus dem "Verzeichnis der Berufstätigkeit im Baugewerbe entsprechend dem Allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft (NAGE)" ergeben, das als Anhang 1 Bestandteil der Vergabe-koordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) geworden ist. Hieraus hervorgegangen ist das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), das inzwischen in der Version 2008 vorliegt. Zu den dort aufgeführten Bauarbeiten zählt die „Installation von Straßenbeleuchtungs-anlagen" (CPV Code 45316110-9, ABI. EU v. 15.3.2008 L 74/161 ). Unter CPV Code 5023000-6 „Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Straßen und anderen Ein-richtungen" wird dagegen die „Wartung von öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen und Verkehrsampeln" (CPV Code 50232000-0) sowie „Wartung von Straßenbeleuchtungen" (CPV Code 50232100-1) ausdrücklich genannt. [..] Darauf, ob die Straßenbeleuchtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BerlStrG zum Straßenkörper gehören, kommt es entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht an. Denn nicht jede Arbeiten an einer Straße sind zwangsläufig als Bau-arbeiten anzusehen. Insbesondere dürfte die Straßenreinigung schwerlich als Bauleistung einzustufen sein, nur weil sie am Straßenkörper durchgeführt wird.

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Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?

● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken● Wartung der Straßenbeleuchtung● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen● Technik für Richtfunkstationen● Lieferung und Montage von Küchengeräten● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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OLG Düsseldorf, 14. April 2010 VII-Verg 60/09

Die Wartung von Brandmeldeanlagen und der Austausch der Meldegeräte sind keine Bauleistungen.Weder die Wartung der Brandmeldeanlage noch die Auswechslung der Meldegeräte unterfallen danach dem Begriff von Bauleistungen (oder -arbeiten). Hinsichtlich der Wartung wird dies von den Verfahrensbeteiligten selbst gar nicht erst diskutiert; es handelt sich um eine Dienstleistung. Aber auch der Austausch der Brandmelder stellt eine reine Dienstleistung dar (möglicherweise freilich auch eine Warenlieferung, was aber dahingestellt bleiben kann). Denn dabei geht es nicht um eine Herstellung, Instandsetzung oder Änderung des Bauwerks oder von Teilen davon (der Feuermeldeanlage), sondern um ein bloßes Auswechseln der Meldeapparaturen.

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Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?

● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken● Wartung der Straßenbeleuchtung● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen● Technik für Richtfunkstationen● Lieferung und Montage von Küchengeräten● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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OLG Brandenburg, 25.05.2010 - Verg W 15/09

Elektrotechnische/elektronische Anlagen können Bestandteil von Bauleistungen sein. Ausgeschrieben wurden Richtfunkstationen als einem besonderen Zweck dienende Bauwerke. Die Ausrüstung mit der entsprechenden Technik gehört dann auch zur Hauptleistung, weil sie notwendig ist, die Hauptleistung „betriebsbereite Richtfunkstation“ zu erbringen. Diese Leistungen fallen deshalb auch unter die VOB/A, weil die vertragsbezogene Funktionsfähigkeit der 26 Richtfunkstationen als Bauwerke nur mit diesen Leistungen erreicht werden kann.[..]Elektrotechnische/elektronische Anlagen fallen nach den amtlichen Erläuterungen zu § 1 VOB/A nur dann nicht unter die VOB/A, sondern unter die VOL/A, soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich ist. Nur die Lieferung maschineller Einrichtungen und/oder elektrotechnischer Anlagen, die nicht notwendig gebäude-funktionsbezogen sind, zählen zu den Lieferungen und Leistungen der VOL (Messerschmidt in: Motzke/Pietzker/Prieß, VOB Teil A, Rn. 12 zu § 1). Da hier die Funktion des Bauwerkes „Richtfunkstation“ darin besteht, Richtfunkverbindungen herzustellen, ist die (technische) Richtfunkanlage zur Erfüllung der Funktion des Bauwerkes Richtfunkstation erforderlich.

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Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?

● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken● Wartung der Straßenbeleuchtung● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen● Technik für Richtfunkstationen● Lieferung und Montage von Küchengeräten● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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OLG Brandenburg, 28.06.2005 VK 20/05

Die Lieferung und Montage von Küchengeräten kann eine Bauleistung darstellen.Bei der Lieferung und Montage der Küchengeräte handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne von § 1 VOB/A, da die ausge-schriebenen maschinellen Anlagen und Anlagenteile für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage bzw. für ein funktionsfähiges Bauwerk - hier Mensa - erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind. Es handelt sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB.

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Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?

● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken● Wartung der Straßenbeleuchtung● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen● Technik für Richtfunkstationen● Lieferung und Montage von Küchengeräten● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

Page 48: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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OLG Brandenburg, 29.03.2012 - Verg W 2/12

Die Neubeschaffung eines Planetariumsprojektionssystems ist ein Bauauftrag.Das vorhandene Gebäude ist als Gebäudehülle allein nicht als Planetarium nutzbar, es wird erst dadurch ein Planetarium, dass eine Projektionstechnik vorhanden ist, die auf der Kuppel den Sternenhimmel abbildet. Wird die vorhandene Technik ausgebaut, ist das Gebäude für seine Zweckbestimmung nicht mehr nutzbar. Das Projektionssystem und die Kuppel des Gebäudes bilden funktionell eine Einheit. Wird eines dieser beiden Elemente entfernt, wird das andere funktionslos. [.. ] Dies führt dazu, den vorliegenden Auftrag als Bauauftrag anzusehen.

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Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?

● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken● Wartung der Straßenbeleuchtung● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen● Technik für Richtfunkstationen● Lieferung und Montage von Küchengeräten● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Schwellenwerte und Auftragswerte sind Netto-Werte

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Netto-Werte

§ 2 Abs. 1 S.1 VgV : „Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des [..].“

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Netto-Werte

§ 2 Abs. 1 S.1 SektVO : „Bei der Schätzung der Auftrags-werte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berück-sichtigung der Umsatzsteuer.“

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Netto-Werte

§ 3 Abs. 1 S.1 VSVgV : „Bei der Schätzung des Auftrags-wertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung ein-schließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Be-werber oder Bieter auszugehen.“

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Netto-Werte

OLG Düsseldorf Verg 38/01: „[..] ist bei der Ermittlung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Maßgebend ist dabei der Betrag der Nettovergütung [..].“

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Die Regeln zur Schätzung des Auftragswertes

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§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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§ 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)

Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht

GWB Teil 4

Nationales Recht

HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO

VgV Verw.-Vorschriften

VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),

VOF

VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)

SektVO VSVgV

VOB/A 3. Abschn.

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Gesamtvergütung

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§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)

§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

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Gesamtvergütung

§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

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Gesamtvergütung

OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004, 13 Verg 26 - 03:

„Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen (§ 3 Abs. 1 VgV). Maßgebend ist der Verkehrs oder Marktwert, zu dem eine bestimmte Leistung zum maßgebenden Zeitpunkt bezogen werden kann (Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, VergabeR, § 3 VgV Rdnr. 7).“

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Gesamtauftragswert

VK Nordbayern Beschluss 320 . VK - 3194 - 26 / 05 vom 26.07.2005:

Der zu schätzende Gesamtauftragswert errechnet sich bei Bauaufträgen aus der Summe der Auftragswerte aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Bauleistungen. Von der Bauleistung getrennt zu vergebende Planungskosten sind bei der Berechnung des Bauauftragwertes nicht zu berücksichtigen.

Page 64: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Baunebenkosten

OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2002, 13 Verg 8 - 02:

„Der nach § 2 Nr. 4 VgV maßgebliche Gesamtauftragswert errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer; nicht zum Gesamtauftragswert gehören u.a. die Baunebenkosten.“

Page 65: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Prämien und Zahlungen

§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

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OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004, 13 Verg 26 - 03:

„Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung erhält sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der Schätzung des Auftragswerts gem. § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich, welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.“

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Optionen

§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

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Vertragsverlängerungen

§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

Page 69: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Schätzung anhand objektiver Kriterien

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Umgehungsverbot

§ 3 Abs. 2 VgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.“

§ 2 Abs. 2 SektVO: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.“

§ 3 Abs. 2 VSVgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.“

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Umgehungsverbot

OLG Düsseldorf, Verg 5/02 vom 8.5.2002:

„[..] ist es dem öffentlichen Auftraggeber nämlich untersagt, den Wert eines beabsichtigten Auftrags in der Absicht zu schätzen oder aufzuteilen, ihn den Bestimmungen des Vergaberechts zu entziehen.“

„[..] dass eine pflichtgemäße Schätzung nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen hat und jenen Wert trifft, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde“

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Umgehungsverbot

VK Hessen, 69 d – VK – 41/2008 vom 14.10.2008:

„Sofern sich die Kostenschätzung an der aktuellen Marktlage nach objektiven Kriterien orientiert hat und auf der Grundlage einer sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Planung durchge-führt wurde, ist in der Regel nicht von einer unzulässigen Umgehung der Vergabevorschriften auszugehen.

Allerdings steigen die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und ihrer Dokumentation in dem Maße, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert.“

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Umgehungsverbot

OLG Brandenburg vom 20.08.2002 – 11 Verg W 4/02:

„Eine verbotene Umgehung liegt danach vor, wenn

(1) eine einzige Baumaßnahme dergestalt aufgeteilt wird, dass einzelne, sich in Wirklichkeit als Los eines einzigen Bauwerkes darstellende Aufträge vergeben werden und

(2) die Aufteilung dieser einen baulichen Anlage ist nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.“

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Beurteilungsspielraum

VK Hessen, 69 d – VK – 41/2008 vom 14.10.2008:

„Die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwäg-barkeiten behaftet; sie kann nicht an den gleichen Maßstäben wie das Angebot der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren gemessen werden, d. h. sie kann also aus nachträglicher Sicht durchaus unvollkommen sein.

Der der Vergabestelle bei der Ermittlung des Auftragswertes zustehende Beurteilungsspielraum, ist von der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren zu beachten.“

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Ernsthafte Prognose

BGH Urteil X ZR 18 / 07 vom 27.11.2007: „Die Vergabestelle musste eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen oder erstellen lassen. Diese Prognose hat zum Gegenstand, zu welchem Preis die in den Verdingungs-unterlagen beschriebene Leistung voraussichtlich unter Wettbewerbsbedingungen beschafft werden kann.“

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Objektivität der Schätzung und Dokumentation

OLG Celle, 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07: „Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert.“

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Dokumentationspflicht

OLG Bremen vom 26.06.2009, Verg 3/2005:

„Der Vergabevermerk [..] enthält zwar die Angabe des geschätzten Auftragswertes, erläutert diesen aber nicht, so dass sich aus dem Vergabevermerk nicht ergibt, worauf diese Schätzung beruht.

Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen daher notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein.“

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Anforderungen an die Schätzung

● Eigenverantwortlich● Rein objektive Kriterien● Realististisch und nachvollziehbar● Dokumentiert

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Anforderung an die Genauigkeit

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Anforderung an die Genauigkeit

VK Baden-Württemberg, B. v. 16.03.2012 - Az.: 1 VK 5/12:

„Je näher die Schätzung in die Nähe des Schwellenwertes kommt, umso detaillierter und konkreter muss sie sein. Ist die Schätzung allerdings ordnungsgemäß erfolgt, richtet sich allein danach, welche Vergabevorschriften anwendbar sind, auch wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der Auftragswert entgegen der Schätzung oberhalb oder unterhalb der Schwellenwerte lag. Dem Auftraggeber steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann. Eine Kostenschätzung ist dabei schon dann hinzunehmen, wenn sie auf Grund vorliegender und erkennbarer Daten als vertretbar erscheint“

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Regelmäßig wiederkehrende Aufträge

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Regelmäßig wiederkehrende Aufträge

§ 3 Abs. 3 VgV: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen

1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder

2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

Page 83: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Kein Gesamtpreis

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Kein Gesamtpreis

§ 3 Abs. 4 VgV: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den ge-schätzten Auftragswert

1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;

2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

Page 85: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Bauleistungen

Page 86: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Bauleistungen

§ 3 Abs. 5 VgV: „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.“

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Rahmenvereinbarungen

Page 88: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Rahmenvereinbarungen

§ 3 Abs. 6 VgV: „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.“

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Mehrere Lose

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Lose

§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

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Gleichartige Lieferungen

§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

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Teilaufträge bei freiberuflichen Leistungen

§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

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Lose vs. Gesamtwert

§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

Page 94: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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80-20-Regel

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80-20-Regel

§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

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Auslobungsverfahren

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§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)

Abs. 8: „Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.“

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Zeitpunkt der Schätzung

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Zeitpunkt der Schätzung

§ 3 Abs. 9 VgV

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.

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Zeitpunkt der Schätzung

Abs. 10 SektVO: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.“

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Zeitpunkt der Schätzung

Abs. 8 VSVgV: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“

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Zeitpunkt der Schätzung

BGH Urteil X ZR 18 / 07 vom 27.11.2007: „Wie der Vergabesenat und das ihm folgende Berufungsgericht zu Recht angenommen haben, ist Stichtag für die Schätzung des Auftragswertes bei unterbliebener gemeinschaftsweiter Ausschreibung die Einleitung des Vergabeverfahrens.“

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Zeitpunkt der Schätzung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2009 - 1 VK 51/09:

„Es fehlt nach Auffassung der Kammer eine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung durch den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Bekanntmachung.

In der Vergabeakte finden sich undatierte Unterlagen (auch vorgelegt als AG 1 - 3), die zwar Hinweise auf gewisse Überlegungen im Zusammenhang mit dem Schwellenwert geben, aus denen sich aber keine Schlussfolgerung entnehmen lässt, dass für die Zukunft eine Unterschreitung des Schwellenwerts zu erwarten wäre.

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Schwellenwert nicht erreicht – aber europaweit ausgeschrieben

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OLG Düsseldorf Beschluss VII - Verg 34 / 10 vom 22.07.2010:

„Ist die Schätzung des Auftragswertes ordnungsgemäß erfolgt, ist er auch dann für die Geltung oder Nichtgeltung des Vergaberechts maßgeblich, wenn sich aufgrund der abgegebenen Angebote herausstellt, dass der Wert der benötigten Leistungen tatsächlich oberhalb oder unterhalb der maßgeblichen Schwellenwerte liegt.“

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OLG Stuttgart Beschluss 2 Verg 9 / 02 vom 12.08.2002:

„Schreibt die Vergabestelle das Verfahren europaweit aus, obwohl der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht ist, wird der Rechtschutz nach den §§ 107 ff. GWB dadurch nicht eröffnet. Es kann in diesem Fall zwar eine Selbstbindung der Vergabe-stelle hinsichtlich der Einhaltung der Vergabevorschriften bestehen, ein Nachprüfungsverfahren ist allerdings nicht zulässig.“

Page 107: Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Seminare zum Thema Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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http://www.fuehrungskraefte-forum.de/?page_id=4478

11.09.2014 Behördenspiegel in BonnSchwellenwerte, Wertgrenzen und Schätzung des Auftragswertes

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www.kbw.de Seminarcode: 1008BFA250

08.10.2014 Kommunales Bildungswerk in BerlinVergaberecht – Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswerts

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Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

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Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt20.03.2014 Dortmund

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Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen

09.04.2014 Darmstadt08.05.2014 Darmstadt09.07.2014 Darmstadt15.10.2014 Darmstadt05.11.2014 Dortmund12.11.2014 München

http://www.fachverlag-ferber.de/content/Seminar-S35-Flyer.pdf

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Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund26.03.2014 in München07.05.2013 in Darmstadt14. 05.2014 in Leipzig02.07.2014 in München09.10.2014 in Berlin

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

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Seminar - HPC-Vergabe

26. 06.2014 in Leipzig

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-hpc-vergabe.html

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Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

18. - 19.03.2014 in Dortmund25. - 26.03.2014 in München06. - 07.05.2014 in Darmstadt13. - 14.05.2014 in Leipzig01. - 02.07.2014 in München

Sonderpreis für zwei Tage Seminar1.050,- Euro (zzgl. Ust.)

1. Tag Einführung in das Vergaberecht2. Tag IT-Vergabe

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ISBN 978-3-942766-03-6

3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)

Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren

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Fristen im Vergabeverfahren

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Vielen Dank!

Thomas Ferber

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Fragen?

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