Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz 1. März 2010 Mag. a Silvia Schmid...
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PraxisworkshopAntidiskriminierung und Konsumentenschutz
1. März 2010
Mag.a Silvia Schmid
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Bestehendes EU Recht
Gender• RL 2006/54/EG GleichbehandlungsRL –
Neufassungin der Arbeitswelt
• RL 2004/113/EG „erweiterte GleichbehandlungsRL“
außerhalb der Arbeitswelt

RL 2000/78/EG – „GleichbehandlungsrahmenRL“
Arbeitswelt
Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung

RL 2000/43/EG„AntirassismusRL“
„Ethnische Herkunft“- in der Arbeitswelt und beim- Sozialschutz (soziale Sicherheit und
Gesundheitsdienste)- Sozialen Vergünstigungen- Bildung- Zugang zu und Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum

Neuer RL- Vorschlag:der Kommission (2008/0140 (CNS) für eine RL des Rates zur
Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung vom 2.7.2008
Angleichung an die „AntirassismusRL“ (2000/43) und die „erweiterte GleichbehandlungsRL“ (2004/113)
auf best. Bereiche außerhalb der Arbeitswelt

Grundsätzliche Einwände der MS
• Rechtsunsicherheitenwie fehlende Definitionen, Kompetenzabgrenzungen zwischen EU und MS
• Wirtschaftskrise/finanzielle Belastung der MS ist nicht absehbar

Zweck: Art. 1
Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung von
Diskriminierungen

Aus welchen Gründen darf nicht diskriminiert werden
• Religion
• Weltanschauung
• Alter
• Behinderung
• Sexuelle Orientierung

Begriff/Konzept „Diskriminierung“ Art. 2
• Unmittelbare Diskriminierung • Mittelbare Diskriminierung • Belästigung• Anweisung zur Diskriminierung
Neu:• Ablehnung geeigneter Vorkehrungen für
Menschen mit Behinderungen (schon im Vorschlag der Kommission)
• Diskriminierung aufgrund Assoziierung (Vorsitzvorschlag)

Ausnahmen
Ungleichbehandlungen aufgrund des ALTERS können zulässig sein, wenn es ein
legitimes Ziel gibt und
die Mittel zur Zielerreichung
geeignet und erforderlich sind.

Weitere Ausnahmen: EK Vorschlag
In Bezug auf das Alter und Menschen mit Behinderungen
Im Bereich der Finanzdienstleistungen sind verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulässig, wenn das Alter und eine Behinderung zentraler Faktor bei einer Risikobewertung sind und diese auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen Grundsätzen oder statistischen Daten beruhen.

Vorschlag: Österreich Trennen der Gründe nach Alter und Menschen mit
Behinderungen in 2 Absätze.Ungleichbehandlung bei Menschen mit Behinderungen
dürfen nur erlaubt sein:• im Versicherungsbereich (nicht gesamter
Finanzdienstleistungsbereich)• Wenn der Gesundheitszustand ein zentraler und
wesentlicher Faktor bei der Risikobewertung ist und diese
• Risikobewertung auf versicherungsmathematischen Grundsätzen, statistischen Daten und medizinischen Erkenntnissen beruht.

Vorschlag: Vorsitz
Trennen der Gründe nach Alter und Menschen mit Behinderungen in 2 Absätze.
Ungleichbehandlung bei Menschen mit Behinderungen sind erlaubt:
1. im Finanzdienstleistungsbereich 2. wenn der Gesundheitszustand ein zentraler
Faktor bei der Risikobewertung ist und diese3. Risikobewertung auf
versicherungsmathematischen Grundsätzen und statistischen Daten oder medizinischen Erkenntnissen beruht.

Sachlicher Geltungsbereich Art. 3
Im öffentlichen und privaten Bereich
- Sozialschutz (einschließlich soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste)
- Soziale Vergünstigungen (?)
- Bildung
- Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Einschränkung bei Waren und DL: „die der Öffentlichkeit zur Verfügung
stehen“
Diese Einschränkung gibt es auch schon in der RL 2000/43 und 2004/113

Weitere Einschränkungen des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen einschließlich
Wohnraum
RLV: Gilt für Einzelne nur insoweit, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Einschränkung der RL 2004/113: das Anbieten von Waren und Dienstleistungen muss außerhalb des
Bereichs des Privat- und Familienlebens stattfinden.

Diskussion der „zwingenden“ Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Art. 3)
• Familienrecht inkl. Familienstand und Adoption sowie davon abgeleitete Leistungen und reproduktive Rechte
• Organisation der Sozialen Sicherungssysteme• Festlegung der Art des Gesundheitswesens
sowie deren Anspruchsvoraussetzungen• Organisation der Bildungssysteme samt
Bildungsinhalte und Bildungsaktivitäten auch betreffend Sonderpädagogik
• GANZ NEU: „Soziales Wohnungswesen“

Weitere Ausnahmen, von denen die MS Gebrauch machen können
Ungleichbehandlungen beim Zugang zu Bildungseinrichtungen aufgrund der Religion und Weltanschauung, wenn diese Bildungseinrichtungen auf bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Grundsätzen beruhen.

RL berührt nicht
• nationale Rechtsvorschriften bzgl. religiöser Symbole (Verbot oder Gebot)
• Nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf den säkularen Charakter des Staates, staatl. Institutionen oder Körperschaften, oder der Bildung oder betr. den Status und die Aktivitäten von Kirchen oder Organisationen bestimmter Religion oder Weltanschauung.

Gleichbehandlung
von Menschen mit Behinderungen

MS diskutieren folgendes Konzept:
• Art. 4 – die Zugänglichkeit
• Art. 4a – geeignete Vorkehrungen
• Art. 4 b – unverhältnismäßige Belastung

Zugänglichkeit - Art. 4
• Die MS haben alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Zugänglichkeit betreffend die Bereiche des Art. 3 (Sozialschutz, Bildung Waren und DL) zu gewährleisten, es sei denn,
• es würde damit eine unverhältnismäßige Belastung einhergehen.
Solche Maßnahmen sollen die Identifikation und Beseitigung von Hindernissen und Barrieren in Bezug auf „physical environment“ und Informations- und Kommunikationstechnologien und – systeme erfassen.

Geeignete Vorkehrungen – Art. 4 a
• heißt im Einzelfall notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen in den Bereichen des Art. 3 vorzunehmen, es sei denn
• diese stellen eine unverhältnismäßige Belastung dar.

Art. 4 b - Kriterien für „Unverhältnismäßige Belastung“
• Größe und Ressourcen einer Organisation/eines Unternehmens
• Art der Organisation• zu erwartende Kosten• die möglichen Vorteile für Menschen mit
Behinderungen und • NEU: der historische, kulturelle,
künstlerische oder architektonische Wert

Art. 4 b- Gemeinsame Bestimmungen
1. Es liegt keine unverhältnismäßige Belastung vor, wenn es ausreichende staatliche Fördermittel gibt
2. Art. 4 und 4 a kommen nicht zur Anwendung in Bezug auf die Herstellung und das Design von Gütern
3. Spezielle EU- rechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Weitere Vorschriften
• Positive Maßnahmen (Art. 5)• Mindestanforderungen• Rechtsschutz• Beweislast• Viktimisierung• Unterrichtung• Dialog mit einschlägigen Interessengruppen• Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen• Einhaltung• Sanktionen• Umsetzung• Berichtspflichten• Inkrafttreten• Adressaten

Umsetzungsfristen- Vorschlag EK
• Grs. 2 Jahre nach Annahme der RL
• Für Art. 4 - 4 Jahre nach Annahme
• Berichtspflichten der MS an die EK alle 5 Jahre

Von MS diskutierte Umsetzungsfristen in Bezug auf die Art. 4ff
• 5 bis 10 Jahre: für neue Gebäude
• 20 Jahre und mehr: für bestehende Gebäude

Vorschlag: Spanien
• 2 JAHRE nach Annahme der RL - Private Neubauten und bestehende Gebäude und Infrastruktur, die erheblichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden
• SOFORT – für öffentlich geförderte Neubauten und neu errichtete Infrastruktur sowie für bestehende Bauwerke und Infrastruktur, die mittels öffentlichen Geldern erheblichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden
• 15 JAHRE nach Annahme - für bestehende Gebäude

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!