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Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz 1. März 2010 Mag. a Silvia Schmid Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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PraxisworkshopAntidiskriminierung und Konsumentenschutz

1. März 2010

Mag.a Silvia Schmid

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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Bestehendes EU Recht

Gender• RL 2006/54/EG GleichbehandlungsRL –

Neufassungin der Arbeitswelt

• RL 2004/113/EG „erweiterte GleichbehandlungsRL“

außerhalb der Arbeitswelt

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RL 2000/78/EG – „GleichbehandlungsrahmenRL“

Arbeitswelt

Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung

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RL 2000/43/EG„AntirassismusRL“

„Ethnische Herkunft“- in der Arbeitswelt und beim- Sozialschutz (soziale Sicherheit und

Gesundheitsdienste)- Sozialen Vergünstigungen- Bildung- Zugang zu und Versorgung mit Gütern und

Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum

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Neuer RL- Vorschlag:der Kommission (2008/0140 (CNS) für eine RL des Rates zur

Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder

der sexuellen Ausrichtung vom 2.7.2008

Angleichung an die „AntirassismusRL“ (2000/43) und die „erweiterte GleichbehandlungsRL“ (2004/113)

auf best. Bereiche außerhalb der Arbeitswelt

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Grundsätzliche Einwände der MS

• Rechtsunsicherheitenwie fehlende Definitionen, Kompetenzabgrenzungen zwischen EU und MS

• Wirtschaftskrise/finanzielle Belastung der MS ist nicht absehbar

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Zweck: Art. 1

Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung von

Diskriminierungen

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Aus welchen Gründen darf nicht diskriminiert werden

• Religion

• Weltanschauung

• Alter

• Behinderung

• Sexuelle Orientierung

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Begriff/Konzept „Diskriminierung“ Art. 2

• Unmittelbare Diskriminierung • Mittelbare Diskriminierung • Belästigung• Anweisung zur Diskriminierung

Neu:• Ablehnung geeigneter Vorkehrungen für

Menschen mit Behinderungen (schon im Vorschlag der Kommission)

• Diskriminierung aufgrund Assoziierung (Vorsitzvorschlag)

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Ausnahmen

Ungleichbehandlungen aufgrund des ALTERS können zulässig sein, wenn es ein

legitimes Ziel gibt und

die Mittel zur Zielerreichung

geeignet und erforderlich sind.

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Weitere Ausnahmen: EK Vorschlag

In Bezug auf das Alter und Menschen mit Behinderungen

Im Bereich der Finanzdienstleistungen sind verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulässig, wenn das Alter und eine Behinderung zentraler Faktor bei einer Risikobewertung sind und diese auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen Grundsätzen oder statistischen Daten beruhen.

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Vorschlag: Österreich Trennen der Gründe nach Alter und Menschen mit

Behinderungen in 2 Absätze.Ungleichbehandlung bei Menschen mit Behinderungen

dürfen nur erlaubt sein:• im Versicherungsbereich (nicht gesamter

Finanzdienstleistungsbereich)• Wenn der Gesundheitszustand ein zentraler und

wesentlicher Faktor bei der Risikobewertung ist und diese

• Risikobewertung auf versicherungsmathematischen Grundsätzen, statistischen Daten und medizinischen Erkenntnissen beruht.

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Vorschlag: Vorsitz

Trennen der Gründe nach Alter und Menschen mit Behinderungen in 2 Absätze.

Ungleichbehandlung bei Menschen mit Behinderungen sind erlaubt:

1. im Finanzdienstleistungsbereich 2. wenn der Gesundheitszustand ein zentraler

Faktor bei der Risikobewertung ist und diese3. Risikobewertung auf

versicherungsmathematischen Grundsätzen und statistischen Daten oder medizinischen Erkenntnissen beruht.

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Sachlicher Geltungsbereich Art. 3

Im öffentlichen und privaten Bereich

- Sozialschutz (einschließlich soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste)

- Soziale Vergünstigungen (?)

- Bildung

- Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

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Einschränkung bei Waren und DL: „die der Öffentlichkeit zur Verfügung

stehen“

Diese Einschränkung gibt es auch schon in der RL 2000/43 und 2004/113

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Weitere Einschränkungen des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen einschließlich

Wohnraum

RLV: Gilt für Einzelne nur insoweit, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Einschränkung der RL 2004/113: das Anbieten von Waren und Dienstleistungen muss außerhalb des

Bereichs des Privat- und Familienlebens stattfinden.

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Diskussion der „zwingenden“ Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Art. 3)

• Familienrecht inkl. Familienstand und Adoption sowie davon abgeleitete Leistungen und reproduktive Rechte

• Organisation der Sozialen Sicherungssysteme• Festlegung der Art des Gesundheitswesens

sowie deren Anspruchsvoraussetzungen• Organisation der Bildungssysteme samt

Bildungsinhalte und Bildungsaktivitäten auch betreffend Sonderpädagogik

• GANZ NEU: „Soziales Wohnungswesen“

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Weitere Ausnahmen, von denen die MS Gebrauch machen können

Ungleichbehandlungen beim Zugang zu Bildungseinrichtungen aufgrund der Religion und Weltanschauung, wenn diese Bildungseinrichtungen auf bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Grundsätzen beruhen.

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RL berührt nicht

• nationale Rechtsvorschriften bzgl. religiöser Symbole (Verbot oder Gebot)

• Nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf den säkularen Charakter des Staates, staatl. Institutionen oder Körperschaften, oder der Bildung oder betr. den Status und die Aktivitäten von Kirchen oder Organisationen bestimmter Religion oder Weltanschauung.

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Gleichbehandlung

von Menschen mit Behinderungen

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MS diskutieren folgendes Konzept:

• Art. 4 – die Zugänglichkeit

• Art. 4a – geeignete Vorkehrungen

• Art. 4 b – unverhältnismäßige Belastung

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Zugänglichkeit - Art. 4

• Die MS haben alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Zugänglichkeit betreffend die Bereiche des Art. 3 (Sozialschutz, Bildung Waren und DL) zu gewährleisten, es sei denn,

• es würde damit eine unverhältnismäßige Belastung einhergehen.

Solche Maßnahmen sollen die Identifikation und Beseitigung von Hindernissen und Barrieren in Bezug auf „physical environment“ und Informations- und Kommunikationstechnologien und – systeme erfassen.

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Geeignete Vorkehrungen – Art. 4 a

• heißt im Einzelfall notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen in den Bereichen des Art. 3 vorzunehmen, es sei denn

• diese stellen eine unverhältnismäßige Belastung dar.

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Art. 4 b - Kriterien für „Unverhältnismäßige Belastung“

• Größe und Ressourcen einer Organisation/eines Unternehmens

• Art der Organisation• zu erwartende Kosten• die möglichen Vorteile für Menschen mit

Behinderungen und • NEU: der historische, kulturelle,

künstlerische oder architektonische Wert

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Art. 4 b- Gemeinsame Bestimmungen

1. Es liegt keine unverhältnismäßige Belastung vor, wenn es ausreichende staatliche Fördermittel gibt

2. Art. 4 und 4 a kommen nicht zur Anwendung in Bezug auf die Herstellung und das Design von Gütern

3. Spezielle EU- rechtliche Regelungen bleiben unberührt.

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Weitere Vorschriften

• Positive Maßnahmen (Art. 5)• Mindestanforderungen• Rechtsschutz• Beweislast• Viktimisierung• Unterrichtung• Dialog mit einschlägigen Interessengruppen• Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen• Einhaltung• Sanktionen• Umsetzung• Berichtspflichten• Inkrafttreten• Adressaten

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Umsetzungsfristen- Vorschlag EK

• Grs. 2 Jahre nach Annahme der RL

• Für Art. 4 - 4 Jahre nach Annahme

• Berichtspflichten der MS an die EK alle 5 Jahre

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Von MS diskutierte Umsetzungsfristen in Bezug auf die Art. 4ff

• 5 bis 10 Jahre: für neue Gebäude

• 20 Jahre und mehr: für bestehende Gebäude

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Vorschlag: Spanien

• 2 JAHRE nach Annahme der RL - Private Neubauten und bestehende Gebäude und Infrastruktur, die erheblichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden

• SOFORT – für öffentlich geförderte Neubauten und neu errichtete Infrastruktur sowie für bestehende Bauwerke und Infrastruktur, die mittels öffentlichen Geldern erheblichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden

• 15 JAHRE nach Annahme - für bestehende Gebäude

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!