Presse- und Urheberrecht Rechte und Pflichten der periodischen Presse
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Presse- und Urheberrecht
Rechte und Pflichten der periodischen Presse
Quellen des Presserechts
Grundgesetz Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Medienfreiheiten
Landespressegesetze
Mediendienstestaatsvertrag a.F. für elektronische Presse
Telemediengesetz/ RfStV
Allgemeine Normen (Geldentschädigung, Ehrschutz)
Bedeutung der Mediengesellschaftlich/wirtschaftlich
Pluralistische Meinungsbildung
Kontrolle der Demokratie § 4 LPressG
Wirtschaftsfaktor (Werbung)
Kulturträger (Verbreitung)
Bildungsfunktion
Allgemeine Information (Aufklärung- /Warnfunktion)
Unterhaltungsfunktion
KommunikationsgrundrechtrePressefreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
Schutzbereich: Presse= an Allgemeinheit gerichtete Druckerzeugnisse
Inhalt der Information ist unerheblich
Keine Zugangsbeschränkungen
Tatsachenmitteilungen und Meinungsäußerungen sind frei
Zensurverbot= keine staatliche Kontrolle
Schranken sind allgemeine Gesetze, andere Grundrechte
KommunikationsgrundrechteMeinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Freiheit der Meinungsbildung und Äußerung
Geschützt sind subjektive Ansichten und grundlegende Tatsachen
Inhalt ist unerheblich, Ausnahme: bewusst falsche Behauptung/ Schmähkritik
Schrankenabwägung
Grenze: allgemeinen Gesetze (Lüth-Urteil)
weitere Grundrechte
KommunikationsgrundrechteInformationsfreiheit/ Kunstfreiheit
Informationsfreiheit Art. 5 GG
Allgemeine Informationsquelle (nicht auf Einzelnen beschränkt)
§ 4 LPressG/ Informationsfreiheitsgesetz gegenüber staatlichen StellenKunst: (Mephisto-Entscheidung) Freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht wurden.
Allgemeine Rechte und Pflichten der Presse
Begriffsbestimmungen
LPresseG enthält wichtigsten Regelungen
Def.: Alle Arten von Druckwerken mittels eines Massenvervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmter Schriften und Darstellungen als redaktionelle Darstellung (fortlaufende Berichterstattung über aktuelle Vorgänge oder bestimmten Lebens- und Interessenbereichen), welche einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden.
elektronische Presse: MDStV eigenständige Regelung unkörperlicher Presseveröffentlichung a.F. TMG n.F.MDStV bzw. TMG/RfStV ist Landespressegesetz nachgebildet oder dieses ist direkt anwendbar
Allgemeine Rechte
Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen § 4 LPresseGKeine Ausschlussrecht bei Pressekonferenzen
Grenze: Kapazität
Keine Akteneinsicht sondern wahrheitsgemäße unentgeltliche Auskunft
Auskunftsverweigerungsgründe
Freier Zugang § 2 LPressG
Allgemeine Rechte
Beschlagnahmeverbot § 97 Abs. 5 StPOBeweissicherung
Zeugnisverweigerung § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO
§ 98 Abs. 1 S. 2 StPO Richtervorbehalt
Durchsuchungsschutz
Einziehungsermächtigung §§ 74d StPO, 111m StPO
Versammlungszugang § 6 Abs. 2 VersG
Allgemeine Pflichten
Journalistische SorgfaltspflichtWahrheitsgemäße Berichterstattung
Überprüfung des Wahrheitsgehalts
Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit
nicht einklagbar durch Allgemeinheit
ABER: zivilrechtlicher Schutz (Verschulden)
Zeitdruck vs. Persönlichkeitsverletzung
§ 7 LPressG ImpressumspflichtKlarheit über Verantwortlichkeit
Offenlegungspflicht §§ 11, 15 LPressG
Allgemeine Pflichten
Qualifikation der RedakteureUnbeschränkte Geschäftsfähigkeit
Bekleidung öffentlicher Ämter
§ 9 LPressG Kennzeichnung der EntgeltlichkeitWerbung muss gekennzeichnet sein
redaktioneller Teil erscheint objektiv und unabhängig
Rechtsschutz gegenüber der Presse
Rechte der Betroffenen, die vom Einzelnen dem Zugriff der Medien entgegengestellt werden können
Persönlichkeitsrecht (Tatsachen-, Meinungsäußerungen, Bilder und sonstige Darstellungen)
Urheberrecht (Übernahme fremder Werke)
DatenschutzrechtJugendschutz
Persönlichkeitsrecht (1)
Schutzrecht Privater
packende Geschichten zerren den Einzelnen in die Öffentlichkeit
Schutz durch allgemeines Persönlichkeitsrecht
Werteentscheidung im Zivilrecht (Einfallstor der Grundrechte )
Abwägung der Rechte (Politiker/ Bürger)
Persönlichkeitsrecht (2)
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Freiheitsbereich der Individuen für Entwicklung in Ebenen unterteilt
Auch Firmen geschützt, Art. 19 III GG
Intim- und Geheimbereich eingriffsfest
Privatsphäre nicht undurchdringbar
Sozialsphäre Eingriffe grundsätzlich möglich
Persönlichkeitsrecht (3)
Gesprochenes Wort, soweit nicht für Allgemeinheit § 201 StGB
Geschriebenes Wort, Tagebücher
Äußerungsunterstellungen, korrektes Zitat, Soraya-Urteil
Recht am eigenen Bild
§§ 22, 23 KUrhG AusformulierungPersonenimitationen (Werbewirtschaft/ politischer Zweck)
Informationelle Selbstbestimmung (Datenweitergabe)
Ehre/ Namensnennung (Lebach-Urteil)/ PersonendarstellungUmfassender postmortaler Schutz
Recht am eigenen BildAusgestaltung i.S.d. §§ 22,23 KUrhG (1)
Fotos in Öffentlichkeit = Art. 5 GG Informationsfreiheit§ 201a StGB Herstellung von Bildnissen aus Intimsphäre
Regelungen für die Veröffentlichung von Bildnissen (äußeres Erscheinungsbild einer Person, soweit sie als solche erkennbar ist)
Grundsatz: § 22 KUrhG nur mit Einwilligung (konkludente Einwilligung)Gilt nur für konkreten Zweck und zeitnahe Verwendung
Ausnahmen: § 23 KUrhG gesteigertes InformationsinteressePersonen der absoluten ZeitgeschichtePersonen der relativen Zeitgeschichte (Bekanntheit durch plötzliches Ereignis)BeiwerkAufzüge, Versammlungen, Menschenmenge, Kunstinteresse, Steckbriefe
Recht am eigenen Bild Ausgestaltung i.S.d. §§ 22,23 KUrhG (2)
Caroline von Monaco
Fotos im öffentlichen Leben/Alltag bisher (+) EGMR (-)
Allgemeines Informationsinteresse ausschlaggebend
Fotos zu Werbezwecken (-) kein ber. Interesse
Intimsphäre (-) Abschirmung
Begleitpersonen (+/-)
Staatsakt, Fahrrad/ Einkaufen, Hinterzimmer
Verstoßfall: § 33 KUG/ zivilrechtliche Ansprüche
Unterlassung
Tatsachenbehauptungen § 1004 i.V.m. 823 BGB
Unrichtige Tatsachen bzw. Persönlichkeitsverletzung
Rechtswidriger Eingriff (Duldung durch Werteordnung der Grundrechte)
Gefahr des Eingriffs (Wiederholungsgefahr)
Meinungen nicht betroffen
Unterlassungserklärung
Gegendarstellung
Abdruck der Schilderung des Geschädigten durch Schädiger§ 10 LPresseG, MDStV a.F., § 56 RfStVSchutz der Selbstdarstellung
Nur TatsachenbehauptungBerechtigtes InteresseAngemessenheitUnverzüglichUnterschrift
Distanzierung möglich, „Alles oder Nichts- Prinzip“
BerichtigungWiderruf, Ergänzung, Richtigstellung
Falsche Tatsachen selbst richtigstellen oder ergänzen § 1004 I i.V.m. § 823 BGB (Folgenbeseitigung)
Unrichtige Tatsachenbehauptung
Beeinträchtigung der Persönlichkeit wirkt fort
Geeignetes Mittel der Störungsbeseitigung
Sachverhalt noch im öffentlichen Interesse
Schadensersatz(Vermögensnachteile)
Materieller Schaden §§ 823 ff. BGB
Verletzungshandlung
Rechtswidrigkeit - § 193 StGB
Verschulden (wenn gegen Sorgfaltspflichten verstoßen)
Schadensberechnung: Lizenzanalogie
§ 252 BGB entgangener Gewinn bei Unternehmen
Anspruch auf sonstige Geldentschädigung (immaterieller Schaden)
Anspruch auf Geldentschädigung des immateriellen Schadens § 823 i.V.m. Art. 2 I Art. 1 I GG
Immaterieller SchadenSchwere PersönlichkeitsverletzungVerschuldenSubsidiarität
Nicht in Geld messbare Beeinträchtigung Genugtuungsfunktion/ AusgleichsgedankeEingriff in Intimbereich/ Abbildungen/ Degradierung
Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
Rückgabe des zu Unrecht erlangten §§ 812 ff. BGB
Ersparte Aufwendungen durch Eingriff
Gewinnabschöpfung
Urheberrecht Übernahme von fremden Inhalten (Bilder, Text)
Schutz Hervorbringen von Geisteswerken
Nutzungsrechte (wirtschaftliche Ausbeutung)
Urheberpersönlichkeitsrecht (Entstellung)
Lizenzmöglichkeiten uneingeschränkt § 31a UrhG
UrheberrechtSchutzbereich
Geschützt sind nur Werke als schöpferisch wahrnehmbare Akte (keine Ideen, Infos)
§ 2 Abs. 2 UrhG Schöpfungshöhe Maßstab „kleine Münze“ auch geschützt
Gestalterische Tätigkeit, bloße Informationen sind keine Werke, können übernommen werden
bedarf keines Antrages
Leistungsschutzrechte § 72 UrhG Lichtbilderschutz/ Computerprogramme § 69a UrhG
Urheberrechtwirtschaftliche Verwertung
§§ 31 ff. UrhG
ausschließliche/ einfache Übertragung
Vervielfältigung
Veröffentlichung
Verbreitung
sonstige Verwertung §§ 15, 19a UrhG
UrheberrechtSchranken allgemein
§ 5 UrhG amtliche Werke § 59 UrhG Werke in der Öffentlichkeit
§ 48 UrhG öffentliche Reden (Tagesfragen)§ 49 UrhG Übernahme von Zeitungsartikeln§ 50 UrhG Tagesberichterstattung
§ 51 UrhG Zitatrecht (Groß-, Kleinzitat, Belegcharakter, innere Verbindung)
§ 63 UrhG Quellenangabe Urheber und Veröffentlichungsort
UrheberrechtSchranken § 49 UrhG
§ 49 UrhG Übernahme von Zeitungsartikeln aufgrund Interesses an rascher Berichterstattung
Zustimmungsfreie Übernahme aus ZeitungenZeitungsartikel und Abbildungen politisch, wirtschaftlich, religiöse Tagesfragen (nicht digital)kein gegenteiliger Vermerk
RF: Übernahme zustimmungsfrei, aber angemessene Vergütungspflicht (VG-Wort)
Vor. Pressespiegel angemessene Vergütung § 13 UrhWGBetriebsintern, nur grafische Dateien
Ausnahme der Vergütungspflicht: (Zustimmungs- und Vergütungsfreiheit)§ 49 Abs. 2 UrhG vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts/ Tagesneuigkeiten, bloße Informationen (keine Werke)Kurze Gegenüberstellung/ Teilentnahme zur Übersicht mehrerer Auszüge (1/4-Regelung)
Quellenangabe § 63 Urheber und Entnahmequelle, Kettenverweisung (Ausnahme: § 49 Abs. 2 UrhG)
UrheberrechtSchranken § 49 UrhG
UrheberrechteRechtsverfolgung
Unterlassung § 97 I 1 UrhG bei WiederholungsgefahrBeachte: verschuldensunabhängig
Beseitigung § 97 I 1 UrhG bei aktueller Störung
Schadensersatz bei schuldhafter Störung
UrheberrechteRechtsverfolgung
Schadensberechnng (Urteil MMR 02/2009 S. 137)
Lizenzanalogie,Gewinnabschöpfung, Entgangener Gewinn/ immaterieller Schaden
Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MfM) bzw. eigene
Lizenzvergabe