Presse- und Urheberrecht Rechte und Pflichten der periodischen Presse

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Presse- und Urheberrecht Rechte und Pflichten der periodischen Presse. Quellen des Presserechts. Grundgesetz Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Medienfreiheiten Landespressegesetze Mediendienstestaatsvertrag a.F. für elektronische Presse Telemediengesetz/ RfStV - PowerPoint PPT Presentation

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Presse- und Urheberrecht

Rechte und Pflichten der periodischen Presse

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Quellen des Presserechts

Grundgesetz Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Medienfreiheiten

Landespressegesetze

Mediendienstestaatsvertrag a.F. für elektronische Presse

Telemediengesetz/ RfStV

Allgemeine Normen (Geldentschädigung, Ehrschutz)

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Bedeutung der Mediengesellschaftlich/wirtschaftlich

Pluralistische Meinungsbildung

Kontrolle der Demokratie § 4 LPressG

Wirtschaftsfaktor (Werbung)

Kulturträger (Verbreitung)

Bildungsfunktion

Allgemeine Information (Aufklärung- /Warnfunktion)

Unterhaltungsfunktion

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KommunikationsgrundrechtrePressefreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Schutzbereich: Presse= an Allgemeinheit gerichtete Druckerzeugnisse

Inhalt der Information ist unerheblich

Keine Zugangsbeschränkungen

Tatsachenmitteilungen und Meinungsäußerungen sind frei

Zensurverbot= keine staatliche Kontrolle

Schranken sind allgemeine Gesetze, andere Grundrechte

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KommunikationsgrundrechteMeinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Freie Entfaltung der Persönlichkeit

Freiheit der Meinungsbildung und Äußerung

Geschützt sind subjektive Ansichten und grundlegende Tatsachen

Inhalt ist unerheblich, Ausnahme: bewusst falsche Behauptung/ Schmähkritik

Schrankenabwägung

Grenze: allgemeinen Gesetze (Lüth-Urteil)

weitere Grundrechte

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KommunikationsgrundrechteInformationsfreiheit/ Kunstfreiheit

Informationsfreiheit Art. 5 GG

Allgemeine Informationsquelle (nicht auf Einzelnen beschränkt)

§ 4 LPressG/ Informationsfreiheitsgesetz gegenüber staatlichen StellenKunst: (Mephisto-Entscheidung) Freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht wurden.

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Allgemeine Rechte und Pflichten der Presse

Begriffsbestimmungen

LPresseG enthält wichtigsten Regelungen

Def.: Alle Arten von Druckwerken mittels eines Massenvervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmter Schriften und Darstellungen als redaktionelle Darstellung (fortlaufende Berichterstattung über aktuelle Vorgänge oder bestimmten Lebens- und Interessenbereichen), welche einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden.

elektronische Presse: MDStV eigenständige Regelung unkörperlicher Presseveröffentlichung a.F. TMG n.F.MDStV bzw. TMG/RfStV ist Landespressegesetz nachgebildet oder dieses ist direkt anwendbar

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Allgemeine Rechte

Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen § 4 LPresseGKeine Ausschlussrecht bei Pressekonferenzen

Grenze: Kapazität

Keine Akteneinsicht sondern wahrheitsgemäße unentgeltliche Auskunft

Auskunftsverweigerungsgründe

Freier Zugang § 2 LPressG

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Allgemeine Rechte

Beschlagnahmeverbot § 97 Abs. 5 StPOBeweissicherung

Zeugnisverweigerung § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO

§ 98 Abs. 1 S. 2 StPO Richtervorbehalt

Durchsuchungsschutz

Einziehungsermächtigung §§ 74d StPO, 111m StPO

Versammlungszugang § 6 Abs. 2 VersG

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Allgemeine Pflichten

Journalistische SorgfaltspflichtWahrheitsgemäße Berichterstattung

Überprüfung des Wahrheitsgehalts

Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit

nicht einklagbar durch Allgemeinheit

ABER: zivilrechtlicher Schutz (Verschulden)

Zeitdruck vs. Persönlichkeitsverletzung

§ 7 LPressG ImpressumspflichtKlarheit über Verantwortlichkeit

Offenlegungspflicht §§ 11, 15 LPressG

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Allgemeine Pflichten

Qualifikation der RedakteureUnbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Bekleidung öffentlicher Ämter

§ 9 LPressG Kennzeichnung der EntgeltlichkeitWerbung muss gekennzeichnet sein

redaktioneller Teil erscheint objektiv und unabhängig

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Rechtsschutz gegenüber der Presse

Rechte der Betroffenen, die vom Einzelnen dem Zugriff der Medien entgegengestellt werden können

Persönlichkeitsrecht (Tatsachen-, Meinungsäußerungen, Bilder und sonstige Darstellungen)

Urheberrecht (Übernahme fremder Werke)

DatenschutzrechtJugendschutz

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Persönlichkeitsrecht (1)

Schutzrecht Privater

packende Geschichten zerren den Einzelnen in die Öffentlichkeit

Schutz durch allgemeines Persönlichkeitsrecht

Werteentscheidung im Zivilrecht (Einfallstor der Grundrechte )

Abwägung der Rechte (Politiker/ Bürger)

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Persönlichkeitsrecht (2)

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Freiheitsbereich der Individuen für Entwicklung in Ebenen unterteilt

Auch Firmen geschützt, Art. 19 III GG

Intim- und Geheimbereich eingriffsfest

Privatsphäre nicht undurchdringbar

Sozialsphäre Eingriffe grundsätzlich möglich

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Persönlichkeitsrecht (3)

Gesprochenes Wort, soweit nicht für Allgemeinheit § 201 StGB

Geschriebenes Wort, Tagebücher

Äußerungsunterstellungen, korrektes Zitat, Soraya-Urteil

Recht am eigenen Bild

§§ 22, 23 KUrhG AusformulierungPersonenimitationen (Werbewirtschaft/ politischer Zweck)

Informationelle Selbstbestimmung (Datenweitergabe)

Ehre/ Namensnennung (Lebach-Urteil)/ PersonendarstellungUmfassender postmortaler Schutz

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Recht am eigenen BildAusgestaltung i.S.d. §§ 22,23 KUrhG (1)

Fotos in Öffentlichkeit = Art. 5 GG Informationsfreiheit§ 201a StGB Herstellung von Bildnissen aus Intimsphäre

Regelungen für die Veröffentlichung von Bildnissen (äußeres Erscheinungsbild einer Person, soweit sie als solche erkennbar ist)

Grundsatz: § 22 KUrhG nur mit Einwilligung (konkludente Einwilligung)Gilt nur für konkreten Zweck und zeitnahe Verwendung

Ausnahmen: § 23 KUrhG gesteigertes InformationsinteressePersonen der absoluten ZeitgeschichtePersonen der relativen Zeitgeschichte (Bekanntheit durch plötzliches Ereignis)BeiwerkAufzüge, Versammlungen, Menschenmenge, Kunstinteresse, Steckbriefe

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Recht am eigenen Bild Ausgestaltung i.S.d. §§ 22,23 KUrhG (2)

Caroline von Monaco

Fotos im öffentlichen Leben/Alltag bisher (+) EGMR (-)

Allgemeines Informationsinteresse ausschlaggebend

Fotos zu Werbezwecken (-) kein ber. Interesse

Intimsphäre (-) Abschirmung

Begleitpersonen (+/-)

Staatsakt, Fahrrad/ Einkaufen, Hinterzimmer

Verstoßfall: § 33 KUG/ zivilrechtliche Ansprüche

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Unterlassung

Tatsachenbehauptungen § 1004 i.V.m. 823 BGB

Unrichtige Tatsachen bzw. Persönlichkeitsverletzung

Rechtswidriger Eingriff (Duldung durch Werteordnung der Grundrechte)

Gefahr des Eingriffs (Wiederholungsgefahr)

Meinungen nicht betroffen

Unterlassungserklärung

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Gegendarstellung

Abdruck der Schilderung des Geschädigten durch Schädiger§ 10 LPresseG, MDStV a.F., § 56 RfStVSchutz der Selbstdarstellung

Nur TatsachenbehauptungBerechtigtes InteresseAngemessenheitUnverzüglichUnterschrift

Distanzierung möglich, „Alles oder Nichts- Prinzip“

Page 20: Presse- und Urheberrecht  Rechte und Pflichten der periodischen Presse

BerichtigungWiderruf, Ergänzung, Richtigstellung

Falsche Tatsachen selbst richtigstellen oder ergänzen § 1004 I i.V.m. § 823 BGB (Folgenbeseitigung)

Unrichtige Tatsachenbehauptung

Beeinträchtigung der Persönlichkeit wirkt fort

Geeignetes Mittel der Störungsbeseitigung

Sachverhalt noch im öffentlichen Interesse

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Schadensersatz(Vermögensnachteile)

Materieller Schaden §§ 823 ff. BGB

Verletzungshandlung

Rechtswidrigkeit - § 193 StGB

Verschulden (wenn gegen Sorgfaltspflichten verstoßen)

Schadensberechnung: Lizenzanalogie

§ 252 BGB entgangener Gewinn bei Unternehmen

Page 22: Presse- und Urheberrecht  Rechte und Pflichten der periodischen Presse

Anspruch auf sonstige Geldentschädigung (immaterieller Schaden)

Anspruch auf Geldentschädigung des immateriellen Schadens § 823 i.V.m. Art. 2 I Art. 1 I GG

Immaterieller SchadenSchwere PersönlichkeitsverletzungVerschuldenSubsidiarität

Nicht in Geld messbare Beeinträchtigung Genugtuungsfunktion/ AusgleichsgedankeEingriff in Intimbereich/ Abbildungen/ Degradierung

Page 23: Presse- und Urheberrecht  Rechte und Pflichten der periodischen Presse

Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung

Rückgabe des zu Unrecht erlangten §§ 812 ff. BGB

Ersparte Aufwendungen durch Eingriff

Gewinnabschöpfung

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Urheberrecht Übernahme von fremden Inhalten (Bilder, Text)

Schutz Hervorbringen von Geisteswerken

Nutzungsrechte (wirtschaftliche Ausbeutung)

Urheberpersönlichkeitsrecht (Entstellung)

Lizenzmöglichkeiten uneingeschränkt § 31a UrhG

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UrheberrechtSchutzbereich

Geschützt sind nur Werke als schöpferisch wahrnehmbare Akte (keine Ideen, Infos)

§ 2 Abs. 2 UrhG Schöpfungshöhe Maßstab „kleine Münze“ auch geschützt

Gestalterische Tätigkeit, bloße Informationen sind keine Werke, können übernommen werden

bedarf keines Antrages

Leistungsschutzrechte § 72 UrhG Lichtbilderschutz/ Computerprogramme § 69a UrhG

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Urheberrechtwirtschaftliche Verwertung

§§ 31 ff. UrhG

ausschließliche/ einfache Übertragung

Vervielfältigung

Veröffentlichung

Verbreitung

sonstige Verwertung §§ 15, 19a UrhG

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UrheberrechtSchranken allgemein

§ 5 UrhG amtliche Werke § 59 UrhG Werke in der Öffentlichkeit

§ 48 UrhG öffentliche Reden (Tagesfragen)§ 49 UrhG Übernahme von Zeitungsartikeln§ 50 UrhG Tagesberichterstattung

§ 51 UrhG Zitatrecht (Groß-, Kleinzitat, Belegcharakter, innere Verbindung)

§ 63 UrhG Quellenangabe Urheber und Veröffentlichungsort

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UrheberrechtSchranken § 49 UrhG

§ 49 UrhG Übernahme von Zeitungsartikeln aufgrund Interesses an rascher Berichterstattung

Zustimmungsfreie Übernahme aus ZeitungenZeitungsartikel und Abbildungen politisch, wirtschaftlich, religiöse Tagesfragen (nicht digital)kein gegenteiliger Vermerk

RF: Übernahme zustimmungsfrei, aber angemessene Vergütungspflicht (VG-Wort)

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Vor. Pressespiegel angemessene Vergütung § 13 UrhWGBetriebsintern, nur grafische Dateien

Ausnahme der Vergütungspflicht: (Zustimmungs- und Vergütungsfreiheit)§ 49 Abs. 2 UrhG vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts/ Tagesneuigkeiten, bloße Informationen (keine Werke)Kurze Gegenüberstellung/ Teilentnahme zur Übersicht mehrerer Auszüge (1/4-Regelung)

Quellenangabe § 63 Urheber und Entnahmequelle, Kettenverweisung (Ausnahme: § 49 Abs. 2 UrhG)

UrheberrechtSchranken § 49 UrhG

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UrheberrechteRechtsverfolgung

Unterlassung § 97 I 1 UrhG bei WiederholungsgefahrBeachte: verschuldensunabhängig

Beseitigung § 97 I 1 UrhG bei aktueller Störung

Schadensersatz bei schuldhafter Störung

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UrheberrechteRechtsverfolgung

Schadensberechnng (Urteil MMR 02/2009 S. 137)

Lizenzanalogie,Gewinnabschöpfung, Entgangener Gewinn/ immaterieller Schaden

Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MfM) bzw. eigene

Lizenzvergabe