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Folie 1 Gespräch im MSAGD 18. November 2019 Barrierefreiheit in der Landesbauordnung (LBauO) Regelungen seit der LBauO-Novelle 2015 Dipl.-Ing. Marc Derichsweiler, Ministerium der Finanzen

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Folie 1Gespräch im MSAGD 18. November 2019

Barrierefreiheit in der Landesbauordnung (LBauO)

Regelungen seit der LBauO-Novelle 2015

Dipl.-Ing. Marc Derichsweiler, Ministerium der Finanzen

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THEMEN

Einleitung

Regelungen der LBauO Barrierefreiheit bei Wohnungen Barrierefreiheit bei „besonderen“ Gebäuden Barrierefreiheit bei „sonstigen“ Gebäuden Abweichungen

Fragen / Diskussion jederzeit

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EINLEITUNG

Verfassung für Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM)

LBauO§2 Begriffe

Abs. 9 - Definition Barrierefreiheit§4 Soziale und ökologische Belange§51 Barrierefreiheit

Abs. 1 - Barrierefreie WohnungenAbs. 2 - Barrierefreie „besondere“ GebäudeAbs. 3 - Barrierefreie „sonstige“ GebäudeAbs. 4 - Abweichungen

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EINLEITUNG

Artikel 64 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbändeschützen behinderte Menschen vor Benachteiligung undwirken auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrerLebensbedingungen hin.

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LGGBehM - § 2

Begriffsbestimmungen

(3) ,Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände,Systeme der Informationsverarbeitung, akustische undvisuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrich-tungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche,

für behinderte Menschen

sind.

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LGGBehM - § 9

Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) , öffentliche Wege, Plätze undStraßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen undBeförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehrsind

barrierefrei zu gestalten.

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LGGBehM - § 9

Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(2) Das

sollen1. bei sowie bei

diezur barrierefreien Gestaltung

berücksichtigen und2. die bereits entspre-

chend den allgemein anerkannten Regeln der Technikbarrierefrei gestalten.

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LBauO - § 2

§ 2 Begriffe

(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie ihremZweck entsprechend

in derallgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisund grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglichund nutzbar sind.

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LBauO - § 4

Soziale und ökologische BelangeBei der

baulicher Anlagen sind …die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von

und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenenVorschriften . Darüber hinaus sind dieBestimmungen zum barrierefreien Bauen

sowie sonstiger Vorschriften zugun-sten von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

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LBauO - § 51 Abs. 1 Wohnungen

sind so herzu-stellen und instand zu halten, dass

Wohnungist. Bei

Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellendenWohnung

dieser Wohnungennutzbar ist.

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LBauO - § 51 Abs. 1Wohnungen(LBauO 1999 LBauO 2015

§ 44 (2) Gebäude mit mehr als vier Wohnungensind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten fünf Wohnungen eineund von jeweils zehn weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei erreichbar ist. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. …

§ 51 (1)Gebäude mit mehr als zwei Wohnungensind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eineund von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist.

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LBauO - § 51 Abs. 1 Wohnungen(LBauO 2015 MBO

§ 51 (1)Gebäude mit mehr als zwei Wohnungensind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eineund von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist.

§ 48 (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrie-refrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.

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LBauO - § 51 Abs. 1Wohnungen - Anzahl

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LBauO - § 51 Abs. 1Wohnungen - Anzahl

Anzahl Wohnungen des Gebäudes… Insg. nach

§ 51 (1) davon

"R" Insg. nach

§ 51 (1) davon

"R" Insg. nach

§ 51 (1) davon

"R" 1-2 35-42 5 3 75-82 10 7

3-10 1 1 43-50 6 4 83-90 11 7 11-18 2 1 51-58 7 5 91-98 12 8 19-26 3 2 59-66 8 5 99-106 13 9 27-34 4 3 67-74 9 6 107-114 14 9

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LBauO - § 51 Abs. 1Wohnungen - Ausbau

LBauO § 3 - Allgemeine Anforderungen

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht zurDurchführung dieses Gesetzes und der aufgrund diesesGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die

nach § 87a alsbekannt; diese

. …

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LBauO - § 51 Abs. 1Wohnungen - Ausbau Einführung DIN 18040 – 2 als Technische Baubestimmung

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LBauO - § 51 Abs. 1Wohnungen - Ausbau

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LBauO - § 51 Abs. 1Wohnungen - Ausbau

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LBauO - § 51 Abs. 1Wohnungen - Ausbau

DIN 18040-2, hier: 5. Räume in Wohnungen

5.1 AllgemeinesDie Räume innerhalb von Wohnungen sind barrierefreinutzbar, wenn sie

sind, dass Menschen mitBehinderungen sie ihren speziellen Bedürfnissen ent-sprechend

. Für Sanitärräume, deren Einrichtung häufigbauseits vorgenommen wird, sind in 5.5 nähere Angabenüber die Anordnung von Ausstattungen und Einrichtungenzur barrierefreien Nutzbarkeit enthalten.

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LBauO - § 51 Abs. 2„Besondere“ Gebäude(LBauO 1999 LBauO 2015

§ 51 (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime

für behinderte Menschen,2. Altenheime, Altenwohnheime und

Altenpflegeheime,sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

§ 51 (2)Bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschengenutzt werden, wie Tages- und Begegnungsstätten, Werkstätten, Einrichtungen zum Zweck der Pflege oder Betreuung und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, müssen entsprechend ihrer speziellen Erfordernisse barrierefrei sein.

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LBauO - § 51 Abs. 2„Besondere“ GebäudeEinführung DIN 18040 – 2 als Technische Baubestimmung

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LBauO - § 51 Abs. 2„Besondere“ Gebäude

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LBauO - § 51 Abs. 3„Sonstige“ Gebäude(LBauO 1999 LBauO 2015§ 51 (2) Bei folgenden baulichen Anlagen, die von behinderten und alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind die dem allgemeinen Besuchsverkehr dienenden Teile so herzustellen und instand zu halten, dass den besonderen Belangen dieser Personengruppen Rechnung getragen wird:1. Versammlungsstätten einschließlich der für

den Gottesdienst bestimmten Anlagen,

2. Verkaufsstätten,

3. öffentliche Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gerichte,

4. Schalter- und Abfertigungsräume der öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute,

§ 51 (3)Folgende allgemein zugängliche bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen barrierefrei sein:

1. Versammlungsstätten einschließlich Kultureinrichtungen und für den Gottesdienst bestimmte Anlagen,

2. Verkaufsstätten; Läden und ähnliche Geschäftsräume in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein,

3. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,

4. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Einrichtungen für Finanz- und Postdienstleistungen,

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LBauO - § 51 Abs. 3„Sonstige“ Gebäude(LBauO 1999 LBauO 20155. Gaststätten, Kantinen,

Beherbergungsbetriebe,6. Schulen, Hochschulen, Weiterbildungs-

einrichtungen,7. Krankenhäuser,

8. Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege,

9. Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten,

5. Gaststätten, Kantinen,Beherbergungsbetriebe,

6. Schulen, Hochschulen und Weiterbildungs-einrichtungen sowie Forschungsinstitute,

9.7.Kindertagesstätten und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,

8. Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen,

9. Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege

10.Notariate, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien und sonstige Nutzungseinheiten für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, jeweils mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m²; kleinere Nutzungseinheiten für diese Berufe in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein,

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LBauO - § 51 Abs. 3„Sonstige“ Gebäude(LBauO 1999 LBauO 2015

10.Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsräume,

11. Sportstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,

12.öffentliche Toilettenanlagen,13.allgemein zugängliche Stellplätze und

Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 11 gehören.

11. Büro- und Verwaltungsgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Räume, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und insgesamt eine Nutzfläche von mehr als 400 m² je Geschoss haben; entsprechende Räume mit geringerer Nutzfläche in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein,

12.Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsgelände und -gebäude,

13.Sport- und Freizeitstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,

14.öffentliche Toilettenanlagen,15.Stellplätze und Garagen mit mehr als 1 000 m²

Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 13 gehören.

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LBauO - § 51 Abs. 3„Sonstige“ Gebäude - Ausbau (LBauO 1999 LBauO 2015§ 51 (3)Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von 0,95 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen sollen nicht mehr als 6 v.H. geneigt und müssen 1,20 m breit sein; sie müssen beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest mit jeweils 1,50 m Länge anzuordnen. Treppen müssen Setzstufen und an beiden Seiten Handläufe haben, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen geführt sind. Notwendige Flure sollen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind; entsprechendes gilt für erforderliche Toilettenräume. Notwendige Stellplätze müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

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LBauO - § 51 Abs. 3„Sonstige“ Gebäude - Ausbau Einführung DIN 18040 – 2 als Technische Baubestimmung

Folie 36Gespräch im MSAGD 18. November 2019

LBauO - § 51 Abs. 3„Sonstige“ Gebäude - Ausbau

Folie 37Gespräch im MSAGD 18. November 2019

LBauO - § 51 Abs. 3„Sonstige“ Gebäude - Ausbau

Folie 38Gespräch im MSAGD 18. November 2019

LBauO - § 51 Abs. 3„Sonstige“ Gebäude - Ausbau

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LBauO - § 51 Abs. 4Abweichungen(LBauO 1999 LBauO 2015

§ 44 (2)

…Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforder-lichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhält-nismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

§ 51 (4)

Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 können zugelassen werden, wenn die Anforderungen wegen technischer Schwierigkeiten nur mit einem unverhält-nismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

§ 51 (4)

Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen an die Barrierefreiheit der Absätze 1 bis 3 zulassen, soweit sie nur mit unverhältnis-mäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, bei baulichen Maßnahmen im Gebäude-bestand oder bei der Änderung der Nutzung.