Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.. Begriff der Verwaltung im materiellen Sinne...
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Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Begriff der Verwaltung
im materiellen Sinne◦ Verwaltungstätigkeit
Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive) Regierung: staatsleitende, auf politische Entscheidung
bezogen Verwaltung: Verwirklichung der Staatszweck für den
Einzelfall
im organisatorischen Sinne◦ Gesamtheit der Verwaltungseinrichtungen (Behörden)
2PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Verwaltungsakt, § 35 ff. VwVfG
öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 ff. VwVfG
Realakt
3PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Charakteristische Merkmale des VA einseitig verbindliche Regelung des Einzelfalles
in Rechtsbeziehungen zum Bürger
Rechtswidriger VA muss befolgt werden, wenn er nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen angefochten wird
→ fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit, Bestandskraft
Behörden vollstrecken Verwaltungsakte selbst (nicht auf Inanspruchnahme von Gerichten angewiesen)
4PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
§ 35, 1 VwVfG „Verwaltungsakt ist jede
….hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach
außen gerichtet ist.“
5PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Konstitutive Merkmale, § 35, 1 VwVfG
◦ Behörde → § 1 IV VwVfG „jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt“
◦ Hoheitliche Maßnahme Maßnahme : Handeln, Unterlassen genügt nicht Hoheitlich = auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts⇨ Abgrenzungstheorien Öffentliches Recht/Privatrecht
6PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Wiederholung: Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht
Interessentheorie Öffentliches R., w. im öffentlichen Interesse
Subordinationstheorie Öffentliches R., w. Über-/Unterordnung
Modifizierte Subjektstheorie ÖR = Inbegriff der Rechtssätze, bei denen ausschließlich
ein Träger hoheitlicher Gewalt Zurechnungssubjekt ist→ „Sonderrecht des Staates“
PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht 7
Konstitutive Merkmale, Forts.
◦ Regelung Rechtsverbindliche Maßnahme, die auf die
Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist
↔ Realakt Beispiele: Auszahlung von Geld, Auskunft,
Teilnahme eines Dienstfahrzeuges am Straßenverkehr
Aber: Entscheidung über Realakt u.U. = VA
8PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Konstitutive Merkmale, Forts.
◦ Einzelfall↔ Gesetz
abstrakt-generelle Regelung
↔ VA konkret-individuell konkret-generell = Allgemeinverfügung: Art. 35, 2
VwVfG Beispiel: Auflösung einer Demonstration
9PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Konstitutive Merkmale, Forts.
◦ unmittelbare Rechtswirkung nach außen verwaltungsinterner Bereich muss überschritten werden
→ Begründung von Rechten und Pflichten für den Bürger
Maßnahme muss auf Außenwirkung „gerichtet“ sein
Beispiel: Anweisung vorgesetzter Beamter – nachgeordneter
Beamter zur Auszahlung von Kindergeld: kein VA Bewilligung von Kindergeld: VA
10PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Fehlerunabhängige Wirksamkeit
◦ § 43 I VwVfG: Rechtswirksamkeit mit Bekanntgabe an Betroffenen
unabhängig davon, ob rechtmäßig oder nicht Ausnahme: Nichtigkeit, § 44 VwVfG
◦ Aber: anfechtbar (vgl. § 43 II VwVfG) Rechtsmittel (→ Aufhebung) Widerspruch, § 68 VwGO Anfechtungsklage, § 42 I VwGO
11PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Bestandskraft
◦ wenn VA nicht fristgemäß angefochten (vgl. § 70 VwGO) oder erfolglos angefochten wird
◦ Folge: Bürger kann Rechtswidrigkeit nicht mehr geltend machen Bürger muss VA befolgen Behörde kann VA im Wege der Zwangsvollstreckung
durchsetzen
12PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Bestandskraft
◦ Aber: Möglichkeit der Aufhebung des VA durch die Behörde
§ 48 VwVfG: Rücknahme eines rechtswidrigen VA § 49 VwVfG: Widerruf eines rechtmäßigen VA
13PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
◦ Belastender VA: →Vorbehalt des Gesetzes◦ Begünstigender VA: → Wesentlichkeitstheorie (bei
Drittbelastung: Vorbehalt des Gesetzes)
Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen/Vorgaben → Vorrang des Gesetzes
14PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
I. Ermächtigungsgrundlage Bsp: § 15 VersG
Tatbestandsvoraussetzungen◦ „Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung“
Rechtsfolge: Behörde „kann“ handeln → Ermessen
15PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Behörde „kann“ handeln → Ermessen
Behörde „muss“ handeln → gebundenes Verwaltungshandeln Bsp.: § 12 I Nr. 1 BBG: Rücknahme der
Ernennung bei Täuschung etc.
Behörde „soll“ handeln → von gesetzlicher Rechtsfolge darf nur in
Ausnahmefällen abgesehen werden
16PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Rechtmäßigkeitsprüfung bei behördlichem Ermessen (Ermessensfehlerlehre)
→ § 40 VwVfG, § 114 VwGO→ Begrenzte Überprüfung
„gesetzliche Grenzen des Ermessens“ Zweckverfehlung
17PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Ermessensnichtgebrauch (-unterschreitung)
◦ Behörde stellt keinerlei Ermessenserwägungen an
Ermessensüberschreitung◦ Behördliche Maßnahme ist nicht von gesetzlich
vorgesehenen Rechtsfolgen erfasst
Ermessensfehlgebrauch◦ Zweck der gesetzlichen Ermesseneinräumung wird nicht
hinreichend beachtet◦ Nicht alle relevanten Umstände des Falles werden
berücksichtigt◦ Sachfremde Erwägungen (Ermessensmissbrauch)
18PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Beachtung der Grundrechte◦ „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte◦ Teil des Ermessensfehlgebrauchs
Ermessenreduzierung auf Null◦ Behördliche Pflicht zur Ergreifung der
Maßnahme
19PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Tatbestandsseitez.B. Art. 15 VersG: „öffentliche Sicherheit und Ordnung“
→Unbestimmter Rechtsbegriff
Rechtsfolgenseitez.B. Art. 15 VersG: „kann … verbieten“
→ Ermessen
20PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
→Unbestimmter Rechtsbegriff◦ Grds. kein Beurteilungsspielraum der
Behörde→ gerichtlich voll überprüfbar
◦ Ausnahmen → eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit
Prüfungsentscheidungen Beamtenrechtliche Beurteilungen Werturteile fachkundig zusammengesetzter
staatsfreier Gremien Prognose- und Risikoentscheidungen
21PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht