Privathaftpflicht Gerhard Kofler Beeideter Sachverständiger.

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Privathaftpflicht Gerhard Kofler Beeideter Sachverständiger

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Privathaftpflicht

Gerhard Kofler

Beeideter Sachverständiger

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Versicherungsschutz

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine der gängigsten Haftpflichtversiche-rungen überhaupt, einzeln zwar abschließbar, aber in den allermeisten Fällen Bestandteil eines Versicherungspaketes, wie einer Haushaltsversicherung.

In Abgrenzung zur erweiterten Privathaftpflichtversicherung und zur besseren Unterscheidung der beiden am Markt erhältlichen Ausprägungen der Privat-haftpflichtversicherung könnte man die „normale“ Privathaftpflichtversicherung aufgrund der Deckungsausschlüsse zutreffend auch als „Teilprivathaftpflicht“ bezeichnen.

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Ausschlüsse:

BetriebBerufGewerbsmäßigkeit

HundehaltungHaus- u. Grundbesitz

gefährliche Tätigkeiten

Und andere , siehe Kapitel Ausschlüsse

Deckung aus Gefahren des täglichen Lebens

Haftung

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Die Privathaftpflichtversicherung deckt die Gefahren des täglichen Lebens, wobei die Ausschlüsse zu beachten sind.

Gefahren des täglichen Lebens

Ausschlüsse EHVB Ausschlüsse AHVB

Betrieb, Beruf, Gewerbe

Hundehaltung

Motorische Flugmodelle

andere Einschränkungen

Vorsatz und Inkaufnahme

Kraftfahrzeuge

Angehörige

Verwahrung, Mietsachschäden

Tätigkeiten an Sachen

Allmählichkeit

Überflutungen

siehe aber erweiterte

Privathaftpflicht

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Der Versicherungsnehmer genießt Versicherungsschutz aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere

1) als Wohnungsinhaber, nicht als Haus- und Grundbesitzer.2) aus Innehabung und Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage.3) aus Haltung und Verwendung von Fahrrädern.4) aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, nicht aber der Jagd.5) aus erlaubtem Besitz von Waffen sowie deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung.6) aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde.7) aus der gelegentlichen Verwendung, nicht Haltung, von Elektro- und Segelbooten, sowie sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen (z. B. Surfbrett). 8) aus Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu 5 kg Fluggewicht.9) für Sachschäden aus Umweltstörungen unter Vereinbarung einer eigenen Versicherungssumme und Festsetzung eines Selbstbehaltes.

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Zum Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“:

Aus 7Ob26/84:„Der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss.“

Aus 7Ob42/79:„Es genügt, wenn derartige Gefahren erfahrungsgemäß im normalen Lebenslauf immer wieder häufiger oder auch seltener auftreten.“

Aus 7Ob26/91:„Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nimmt den aus ihm entspringenden Gefahren nicht die Qualifikation als einen solchen des täglichen Lebens.“

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Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen

- des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;

- der minderjährigen Kinder, auch der Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief- kinder bis zur Volljährigkeit; bis 25 Jahre auch dann, wenn sie über kein regelmäßiges Einkommen und keinen eigenen Haushalt verfügen.

Der Umfang der mitversicherten Personen und die dazugeknüpften Bedingungen sind bei den Versicherungsunternehmen nicht einheitlich festgelegt.

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Zur Haftung für Kinder:

- Eltern haften für Ihre Kinder grundsätzlich nicht. Schäden, verursacht durch Kinder, gelten für den Geschädigten mangels einer Haftung des Schädigers oder anderer Personen häufig als „Zufall“ gemäß § 1311 ABGB.

Beispiel: Kinder „besichtigen“ eine Baustelle und laufen mit Straßenschuhen durch die neu verfliesten Räume, wodurch viele hochwertige Fliesen beschädigt werden.

- Eltern haften aber dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.

- Für durch Kinder verursachte Schäden kann eine Haftung entstehen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: für das Kind besteht eine Privathaftpflichtversicherung, z. B. im Rahmen einer Haus haltsver- sicherung der Eltern, und man würde bei einem Erwachsenen, hätte er dasselbe getan wie das Kind, auch einen Schuldvorwurf machen können.

Das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung wird in diesem Fall schadenersatzrechtlich als ein Vermögen des Schädigers angesehen, das in der Beurteilung der Haftung eine Rolle spielt.

Die gesetzlichen Grundlagen für obige Ausführungen finden sich in den §§ 1308 bis 1310 ABGB.

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Örtlicher Geltungsbereich:

Der Versicherungsschutz wird für Schadenfälle gewährt, die in Europa einschließlich der außereuropäischen Mittelmeeranliegerstatten ein-treten.

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Schadenbeispiele

Der an der Garderobe aufgehängte Ledermantel des Besuchers wird von der Katze des Versicherungsnehmers als „Kratzbaum“ verwendet und dadurch beschädigt.

Die Sternsinger sind in der ersten Jahreswoche unterwegs, um die frohe Botschaft zu verkünden. Während eines Vortrages in einer Wohnung fällt heiße Weihrauchasche auf den Teppich. In diesem Fall eine Doppelversicherung mit der Haftpflichtversicherung einer Kirchengemeinde vorliegen.

Ein Fahrradfahrer verschuldet einen schweren Verkehrsunfall, weil er ohne Handzeichen nach links abbiegt.

Bei einem gemütlichen Abendessen schüttet der Versicherungsnehmer versehentlich Rotwein auf das Abendkleid seiner Begleitung.

In einem Fachgeschäft für exklusive Glaswaren streift der Versicherungsnehmer mit seinem Mantel an einer Reihe ausgestellter Gläser und Karaffen. Die teuren Waren fallen zu Boden.

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Beim Mountainbiken fährt der Versicherungsnehmer zu nahe an einen zu überholenden Radfahrer. Die beiden Fahrräder verhaken sich, beide kommen zu Sturz.

Der versicherte Schaden des Dritten ist:- Sachschaden am Fahrrad- Sachschaden an der Bekleidung- Personenschaden, wie Arztkosten, Schmerzengeld, etc.

Der Versicherungsnehmer half aus Gefälligkeit mit, den Baderaum in den Wohnungsräumlichkeiten seinen Freundes zu renovieren. Die Hilfe des Versicherungsnehmers war privater natur und nicht gewerbsmäßig. Er erhielt lediglich eine kleine und einmalige Aufwandsentschädigung.Es wurden auch neue Wasserleitungen verlegt. Aufgrund einer undichten Stelle in der Verrohrung trat Wasser aus und verursachte einen erheblichen Wasserschaden.

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Am Silvesternachmittag verbrachte der 15-jährige Sohn des Versicherungs-nehmers die Zeit damit, gemeinsam mit seinem Freund im Keller des Eltern-hauses einen Knallkörper zu bauen. Nachdem das zusammengemischte Schwarzpulvergemisch in ein Tuch gewickelt war, wurde dieses an beiden Enden wie eine Wurst abgeknotet.Der Sohn des Versicherungsnehmers stellte fest, dass er die Zündschnur vergessen hatte und so nahm er die Bohrmaschine des Vaters, um in diesen eben hergestellten Knallkörper ein Loch für die Zündschnur zu bohren. Dabei kam es zur Explosion mit schweren Verletzungen des zusehenden Freundes.

Die Rechtssprechung sieht das Hantieren mit Feuer oder solchen gefährlichen Stoffen bei Erwachsenen nicht mehr als Gefahr des täglichen Lebens an. Anders verhält es sich bei Personen, deren Einsichtsfähigkeit in die entstehende Gefahrenlage aufgrund des Alters noch nicht gegeben ist.

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Aus 7Ob1/88, Die Versicherung als Vermögen

Ein 7-jähriges Kind hat beim Spielen zwei Objekte in Brand gesetzt. Die Feuer-versicherung bezahlte den Schaden und regressierte die Leistung bei den Eltern des Kindes, die im Besitze einer Haushaltsversicherung einschließlich der Privat-haftpflichtversicherung waren. Beide Streitteile waren sich einig, dass lediglich ein Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB dritter Fall in Frage kommt.

§ 1310 ABGB, dritter Fall:„Kann der Beschädigte auf sollte Art den Ersatz nicht erhalten;

so sollder Richter“ ….. „ mit Rücksicht auf das Vermögen des

Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch auf einen

billigen Teil desselben erkennen.“

Die Versicherungen werden daher rechtlich als Vermögen angesehen.

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Rechtliche Beurteilung:

Die Billigkeitsentscheidung sei nach den Umständen des jeweils konkreten Falles zu berücksichtigen. „Dies führe zu dem Ergebnis, dass die Haftpflichtversicherung nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen sei, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht.Dies erscheint auch dem erkennenden Senat als dem Billigkeitsgebot des § 1310 dritter Fall ABGB am entsprechendsten.“„Die Ersatzleistung nach § 1310 dritter Fall ABGB ist keine Belohnung oder Bestrafung für ausreichende Schadensvorsorge. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, dass der Wegfall einer wirtschaftlichen Belastung für eine der beiden Parteien von ausschlaggebender Bedeutung für die Billigkeitsentscheidung ist, dass also dann, wenn auf Seite des Geschädigten überhaupt keine Versicherung vorliegt, allenfalls mit einer Schadenersatzpflicht des Schädigers in voller Höhe auch nach § 1310 dritter Fall ABGB gerechnet werden muss. Eine Reduktion dieser Schadenersatzverpflichtung tritt erst dadurch ein, dass der teilweise oder gänzliche Wegfall einer Versicherung auf Seite des Geschädigten immer nur zu einer Erhöhung seines Schadenersatzanspruches, nie aber zu einer Verringerung gegenüber dem durch eine Haftpflichtversicherung gedeckten Schädiger führen kann.“

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Aus 7Ob3/91, Brand im Wirtschaftsgebäude

Zwei Unmündige rauchten in einer Tenne Zigaretten und zündeten mit dem Stroh ein Lagerfeuer an, wodurch das Wirtschaftsgebäude in Brand geriet.

Rechtliche Beurteilung:Beide Versicherer, der Feuerversicherer des Geschädigten wie auch der Haftpflichtversicherer der Schädiger, haben den Schaden zu gleichen Teilen im Sinne der Billigkeitserwägungen des § 1310 ABGB zu tragen.

Aus 7Ob514/96, Die aufgelassene Kegelbahn

Spielende Kinder fanden in einer aufgelassenen Kegelbahn lose herumliegende Streichhölzer und zündeten Papier an. Das Feuer breitet sich auch und es entstand ein beträchtlicher Schaden.

Auch in diesem Fall waren die Billigkeitserwägungen des § 1310 ABGB zu diskutieren.

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Aus 7Ob55/87, Die zerkratzten Autos

Ein 6-jähriges Kind hat auf dem Schulweg etwas zehn Pkw beschädigt, indem es mit einem spitzen Gegenstand den Lack zerkratzte.Der Haftpflichtversicherer wendete den Ausschluss „Vorsatz“ ein.

Rechtliche Beurteilung:Der OGH stellt in Frage, „ob grundsätzlich ein 6-jähriges Kind begreifen kann, dass das Zerkratzen des Lacks eines Autos vermögensrechtliche Schäden mit sich bringt. Viel-mehr liegt es nahe, dass ein gerade erst in die Volksschule eingetretenes Kind eine solche Handlung dem nicht sehr folgendschweren Beschmieren von Wänden gleichsetzt.“

Der Haftpflichtversicherer hatte den Schaden zu übernehmen.

Aus Ob15/94, „regelmäßiges Einkommen“

„Regelmäßige Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von zumindest einem Jahr erfüllen aber bereits die Voraussetzung eines „eigenen regelmäßigen Einkommen“ …..“

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Aus 7Ob108/66, Gebrauch eines Kraftfahrzeuges

Rechtssatz:

„Die adäquate Kausalität zwischen dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges und einem Schaden ist dann gegeben, wenn es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, dass das Ergebnis, das zu dem Schaden geführt hat, gerade durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges ausgelöst wurde. Nimmt der Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung und Sporthaftpflichtversicherung Schäden aus, die mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang stehen, so umfasst er nur solche Schäden, deren Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges so entfernt ist, da mit ihnen als Folge des Gebrauches eines Fahrzeuges nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden muss.“

Daraus ist ableitbar, dass das Öffnen der Autotüre und daraus resultierende Schäden nicht von der Privathaftpflichtversicherung umfasst sind, wohl aber das Ansengen der Sitzpolsterung mit einer Zigarette.

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Aus 7Ob26/84, Beisatz:

„Das Aufhalten eines Verkehrsteilnehmers, um ihn wegen Verkehrsbehinderung zur Anzeige zu bringen, ist ein Vorgang, der dem täglichen Leben zuzurechnen ist.“

Aus 7Ob97/69, Rechtssatz:

„Eine Verwundung, die darauf zurückzuführen ist, dass Minderjährige beim Indianerspielen Luftdruckgewehre verwenden, um damit zumindest in die Richtung zu schießen, in der sich der „Gegner“ befindet, gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens.“

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Aus Ob26/91, Die mit Papierschnitzel gefüllten Kartons

Im Innenhof einer Wohnanlage befanden sich Waren auf einer Laderampe zur Abholung. Daneben stand auf der Fahrbahn des Innenhofes ein mit Verpackungsmittel gefüllter Müllcontainer, daneben ein Lkw. Der Versicherungsnehmer zündete einen mit Papierschnitzel gefüllten Container mit einem Feuerzeug an.Das Feuer griff auf den Container, den Lkw und in der Folge auf die angrenzende Lagerhalle sowie auf weitere Lkw und einen Pkw über.Der Wille des Versicherungsnehmers war lediglich, die im Karton befindlichen Papierschnitzel anzuzünden.

Rechtliche Beurteilung:Die Privathaftpflichtversicherung umfasst grundsätzlich nur die Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit. Es war daher zu beurteilen, ob es sich hier um eine solche Gefahr des täglichen Lebens handelte.

„Nach der Rechtssprechung ist der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Es darf sich daher nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln; keineswegs müssen aber solche Gefahren geradezu täglich auftreten.“

Bei einer völligen Fehleinschätzung der Sachlage, wo eine außergewöhnliche Gefahrenlage geschaffen wird, wie etwa beim Umgang mit leicht brennbaren Flüssigkeiten, ist die Gefahr des täglichen Lebens anzunehmen.

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In diesen Fall verhält es sich aber anders:

Plant der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein, so handelt es sich nicht um die zitierten „Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen“, die verheerende Folgen nach sich ziehen können, sondern um gefährliche Bosheitsakte, und zwar auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolgt weit über seine Erwartungen hinausgeht. Diese sind vom versicherten Risiko nicht umfasst, weil die Gefährlichkeit solcher Taten ungleich höher ist, als die aus den Fehleinschätzungen eines Durchschnittsmenschen erwachsenden Folgen. Das bewusste und gewollte Schaffen einer Situation, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringt, ohne dass hiefür die geringste Notwendigkeit besteht, ist nicht unter die Gefahren des täglichen Lebens zu subsumieren. Die Gefährlichkeit und die möglichen Folgen solchen Handelns müssen jedem Erwachsenen bewusst sein. „Zündeln“ ist kein bloßer Jux, sondern, wie allgemein bekannt ist, eine äußerst gefährliche Handlung. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Mutwillensakten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben. Es ist nicht mit dem kontrollierten Entzünden von Gegenständen (etwa Kerzen) zu bestimmten (z.B. feierlichen) Anlässen zu vergleichen. Dass bei der Beurteilung derart geplanter Tätigkeiten von Kindern großzügiger vorgegangen wird, liegt daran, dass diese noch nicht in der Lage sind, das Unrechtrechtmäßige ihrer Handlungen zu erkennen und, dass es nie gelingen wird, Kinder derart so genau zu beaufsichtigen, dass ihnen nicht doch eine Unfughandlung mit den doch immer wieder zugänglichen Zündhölzern gelingt.“

Der Haftpflichtversicherer hatte daher keine Leistung zu erbringen.

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Aus 7Ob28/91, Der brennende Hosenboden

Der Versicherungsnehmer wollte einen Betrunkenen in einem Gastlokal ärgern und hielt diesem ein brennendes Gasfeuerzeug so lange gegen den Hosenboden, bis der Stoff Feuer fing. Der Betrunkene schlug gegen sein Gesäß und begab sich auf die Toilette. Aufgrund seiner Alkoholisierung gelangt es ihm aber nicht, sich von den brennenden Kleidungsstücken zu befreien. Es brannten die Kleidungsstücke fast zu Gänze ab und der Betrunkene erlitte dadurch Verbrennungen zweiten und dritten Grades an den Beinen und am Gesäß.

Es ging um die Frage des Vorliegens einer Gefahr des täglichen Lebens.

Rechtliche Beurteilung:

Wie im vorigen Beispiel hat sich die Gefahr des täglichen Lebens nicht verwirklicht. Der Haftpflichtversicherer war daher leistungsfrei.

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Aus 7Ob26/95, Wegziehen eines Stuhles

Der Versicherungsnehmer traf auf einer Ballveranstaltung einen Kollegen, der aufstand, um mit dem Versicherungsnehmer ein Gespräch zu führen. Als er sich wieder setzen wollte, war der Stuhl nicht mehr an der ursprünglichen Stelle, weil der Versicherungsnehmer ihn zwischenzeitlich aus Spaß verrückt hatte. Der Kollege stürzte und verletzte sich schwer.

Rechtlichen Beurteilung:

Die vorigen Ausführungen zu „Gefahren des täglichen Lebens“ sind anzuwenden.

Nach dem vorliegenden Feststellungsstand passierte dem Kläger ein „Ausrutscher, wie er jedem Durchschnittsmenschen unterlaufen kann“, der unter das versicherte Risiko fiele. Ein geplanter Bosheitsakt des Versicherungsnehmers ist nicht vorgelegen.

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Aus 7Ob119/04g, leicht Stoß

Im Rahmen eines Betriebsausfluges warteten die Teilnehmer auf einen Ski-Doo. Inzwischen stieg ein Kollege auf die mittlere Sprosse eines Geländers der Terrasse, um eine bessere Übersicht zu haben. Neben dieser Terrasse lag ein weicher Schneehaufen, der am Rande aber hart gefroren war.Der Versicherungsnehmer lief auf den Kollegen zu, der im Glauben war, man wollte ihn vom Geländer stoßen. Daraufhin versuche er abzuspringen. In diesem Augenblick versetzte ihm der Versicherungsnehmer einen leichten Stoß. Der Kollege stürzte vom Geländer auf den harten Teil des Schneehaufens und verletzte sich schwer.Der Versicherungsnehmer wollte den Kollegen weder erschrecken, noch verletzen. Er sah auch eine Verletzung nicht als naheliegend an.

Rechtliche Beurteilung:

Auch in diesem Fall wurde eine Gefahrenlage geschaffen, in die ein Durchschnittsmensch jederzeit geraten kann.Die Gefahr des täglichen Lebens ist erfüllt und Versicherungsschutz aus der Privathaft-pflichtversicherung gegeben.

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Aus 7Ob1/92, Tontaubenschießen

Der Versicherungsnehmer ist Obmann eines Jagdschutzvereins und traf sich mit anderen Personen zum Tontaubenschießen. Im Kofferraum seines Pkw hatte er das Tontaubenschleudergerät im halbversperrten Zustand verladen. Zusammen mit einem Kollegen begann er mit dem Ausladen. Als der Kollege die Tontaubenschleuder herausnehmen wollte, löste sich der Wurfarm und verletzte ihn schwer.

Der Haftpflichtversicherer wendet ein, dass der Versicherungsnehmer das schädigende Verhalten nicht als Privatperson gesetzt habe, sondern als Obmann eines Jagdvereins.

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Rechtliche Beurteilung:

„Wie schon die Vorinstanzen dargelegt haben, ist das Tontaubenschießen dem (Schieß)Sport und nicht der Jagd, dem Aufsuchen, Nachstellen und Erlegen jagdbaren Wildes, zuzuordnen. Für eine berufsmäßige Sportausübung liegen keine Anhaltspunkte vor, und es wurden in dieser Richtung auch keine Behauptungen aufgestellt. Ein Sport, der zu seiner Ausübung besondere Anlagen oder Geräte erfordert, wird vielfach im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem (Sport)Verein ausgeübt. Dies ändert aber am privaten Charakter der Betätigung einschließlich der Vorbereitungshandlungen nicht.“

„Das Tontaubenschießen ist eine in Österreich gebräuchliche Sportart, zu deren Ausübung die Verwendung eines Tontaubenschleudergerätes üblich ist. Der Transport eines solchen Gerätes im Kofferraum eines Pkw ist nicht Ungewöhnliches und wurde von den Vorinstanzen zu Recht dem täglichen Lebens zugerechnet.“

Der Schadenfall war daher von der Privathaftpflichtversicherung umfasst.

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Aus 7Ob11/78, Der Reisighaufen im Garten

Im Garten des Versicherungsnehmers verbrannte der 14-jährige Sohn des Versicherungsnehmers einen Reisighaufen. Damit der Reisighaufen schneller in Brand gesetzt werden konnte, schüttete er Benzin, da er aus dem Tank eines Kfz abgesaugt hatte, auf den Reisighaufen. Es waren aber noch Glutreste von früher vorhanden und so kam es zu einer Stichflamme, die auch das noch in der Hand gehaltene Benzingefäß in Brand setzte. Der Minderjährige warf das Gefäß weg und traf einen 6-jährigen Buben, der dadurch schwere Verbrennungen erlitt.

Der Haftpflichtversicherer war der Auffassung, dass es sich hier nicht um eine Gefahr des täglichen Lebens handelte.

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Rechtliche Beurteilung:

„Eine Gefahr des täglichen Lebens wird durch den Mangels der gebotenen Sorgfalt nicht zu einer „gefährlichen Beschäftigung“; der Haftpflichtversicherer hat daraus entstandene Schäden zu decken.“

Im besonderen führte der OGH aus:

„Nicht beigetragen werden kann dagegen der Auffassung der Untergerichte, dass durch die Art, wie der Sohn des Klägers das Verbrennen des Reisigs vorgenommen hat, diese Tätigkeit zu einer solchen geworden sein, die dem täglichen Leben nicht mehr zugeordnet werden könne. Grundsätzlich gehört nämlich eine Tätigkeit in den erwähnten Bereich oder nicht. Selbstverständlich wird das Verbrennen von Reisig unter bestimmten Umständen über die Tätigkeiten des täglichen Lebens hinausgehen, z.B. dann, wenn es an einem Platzerfolgt, der hiefür absolut ungeeignet ist (beispielsweise unmittelbar neben einer Scheune oder in einer Garage). Ist jedoch ein derartiges Abbrennen in den Rahmen des täglichen Lebens einzuordnen, so bleibt es dabei auch dann, wenn der mit dieser Tätigkeit Befasste die gebotene Sorgfalt vermissen lässt. Das Verabsäumen der gebotenen Sorgfalt bei Verrichtung einer Tätigkeit begrundet im allgemeinen eine Fahrlässigkeit. Dass hiedurch die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren größer werden als im Falle der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, ändert an der Beurteilung der Tätigkeit als solcher nichts.“

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„Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Klägers im elterlichen Garten Reisig verbrannt, somit eine Tätigkeit verrichtet, die, wie bereits dargestellt wurde, zu den Tätigkeiten des täglichen Lebens gehört. Hiebei hat er allerdings nicht jene Sorgfalt angewandt, die für diese Tätigkeit geboten wäre, sondern eine grobe Sorglosigkeit an den Tag gelegt. Sein Vorgehen beim Abbrennen des Holzes war demnach fahrlässig, wobei ohne weiteres von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Da jedoch infolge der Sonderbestimmungen des § 152 VersVG im Bereiche der Haftpflichtversicherung die Bestimmung des § 61 VersVG nicht anwendbar ist und Leistungsfreiheit des Versicherers nur eintritt, wenn der Versicherungsnehmer den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt hat (7 Ob 59/76; EvBl. 1970/262; VersR 1961, 526 u. a.), können die Beklagten aus der groben Fahrlässigkeit des Sohnes des Klägers ihre Leistungsfreiheit nicht ableiten. Die Rechtsansicht der Untergerichte würde dazu führen, dass eine dem täglichen Leben zuzurechnende Tätigkeit dadurch aus diesem Rahmen fällt, dass sich der Handelnde einer Fahrlässigkeit schuldig macht. Auf diesem Umweg käme man dann zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis, dass auch im Bereich der Haftpflichtversicherung die Fahrlässigkeit des Versicherten zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.“

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Aus 7Ob283/04z, Die Benzinlacke

Ein 16-jähriger konsumierte in einem Lokal mehrere alkoholische Getränke und begab sich dann mit einem Bekannten in Freie. Er bemerkte am Boden eine größere Menge Benzingemisch, das von einem 30 m entfernten Pkw stammte. Er kniete sich nieder und dämpfte seine brennende Zigarette darin aus. Da kein Brand entstand, versuchte er mehrmals, mit dem Feuerzeug nachzuhelfen. Zuerst entstand nur eine kleine Flamme, doch plötzlich entzündete sich eine größere Fläche und erreichte auch den genannten Pkw, der in Vollbrand geriet. An der Fassade des Hauses und Teilen des Geschäftes entstanden ebenfalls große Schäden.

Rechtliche Beurteilung:

„Beide Vorinstanzen haben das Deckungsbegehren des Klägers als Mitversicherten aus der elterlichen Privathaftpflichtversicherung mit der Begründung abgewiesen, dass der von ihm angerichtete Schaden sich nicht aus einer Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht habe, sondern aus einem Bosheitsakt resultiere. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das bewusste und gewollte Schaffen einer Situation, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringt, ohne dass hiefür die geringste Notwendigkeit besteht, nicht unter die Gefahr des täglichen Lebens zu subsumieren ist.“

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„Von einem solchen, geradezu mutwilligen Akt muss auch hier ausgegangen werden, hat doch der Kläger nicht nur zunächst eine brennende Zigarette in einer Benzinlacke, deren Ausdehnung bis zum nächst geparkten Pkw er erkannt hatte, auszulöschen versucht, sondern sodann in gebückter Haltung mehrfach mit einem Feuerzeug (!) diese so lange anzuzünden versucht, bis es tatsächlich zur Entflammung kam, ohne dass dies als bloße Fehleinschätzung einer gefährlichen Situation zu qualifizieren wäre. Wenn das Berufungsgericht demgemäß den verfahrensgegenständlichen Schadenfall nicht als Gefahr des täglichen Lebens subsumierte, liegt dem keine als erhebliche Rechtsfrage zu korrigierende Fehlbeurteilung zugrunde.

Damit war die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers in diesem Fall nicht gegeben.

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Aus 7Ob12/92, Die Barriere

Ein 14-jähriger wollte zusammen mit drei Freunden eine andere Jugendgruppe im Schlaf provozieren, indem sie Kracher zündeten. Da sie mit einer Verfolgung rechneten, legten sie eine Zaunlatte ca. 40 cm über Straßenniveau quer zur Zufahrtsstraße, die die Verfolger behindern sollte. Die Zufahrtsstraße war nur spärlich beleuchtet. Dass ein solches Hindernis zu schweren Verletzungen führen kann, bedachten sie nicht.

Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall haben die Jugendlichen zwar zunächst nur geplant, „die in einem Jugendheim untergebrachte Jugendgruppe durch Lärmen in ihrer Nachtruhe zu stören, was für sich allein noch keine Gefahren herbeigeführt hätte. Um jedoch einen Verfolger zu behindern, haben sie ein in der Dunkelheit nicht erkennbares Hindernis in Form einer quer über die Straße gelegten Zaunlatte aufgebaut, das durch seine Verankerung in den links und rechts der Straße befindlichen Schneewellen einen Sturz des Verfolgers geradezu herbeiführen musste. Diese Gefahrensituation wurde demnach vorsätzlich herbeigeführt, hatte keine Ursache in irgendeiner Fehleinschätzung sonstiger, nicht willkürlich herbeigeführter Gefahrensituationen und gehört schon deshalb nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens im Sinne der angeführten Rechtssprechung.

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Das Berufungsgericht hat zwar diese Grundsätze erkannt und lediglich aus dem Alter des Mitversicherten zum Zeitpunkt der Tat und der erfolgten Anleitung durch ältere Jugendliche geschlossen, dass ein Jugendstreich vorliege, dessen Motivation keineswegs nur in der Lust auf Zerstören oder Verletzen gelegen sein. Nun darf aber nicht übersehen werden, dass schon die Art des Hindernisses den Sturz eines Verfolgers geradezu zwangsläufig zur Folge hatte; dem Mitversicherten war auch durchaus bewusst, dass Verletzungen des Verfolgers nicht ausgeschlossen sind. Unter diesen Umständen liegt aber auch unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter des Mitversicherten die bewusste Schaffung einer solchen Gefahrenquelle vor, die die Annahme einer Gefahr des täglichen Lebens ausschließt.“

Daher bestand kein Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflicht-versicherung.

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Aus 7Ob7/94, Die Verlegearbeiten

Der Versicherungsnehmer war Fußbodenleger und hat aus Gefälligkeit in der Wohnung eines Bekannten die Decke des Badezimmers verlegt. Er verwendete dabei einen feuergefährlichen Kontaktklebstoff. Infolge der Bildung von explosiven Dämpfen kam es beim Einschalten des Lichts zu einer Explosion. An der Wohnhausanlage entstand ein beträchtlicher Schaden.

Der Haftpflichtversicherer verwies darauf, dass der Versicherungsnehmer die Arbeiten als Bodenleger durchgeführt habe und nicht als Privatperson im Sinne der Versicherungsbedingungen.

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Rechtliche Beurteilung:

„Soweit die Revision schließlich darauf verweist, dass der Versicherungsnehmer die schadenauslösende Tätigkeit als angestellter Bodenleger ausgeübt habe, wofür kein Versicherungsschutz bestehe, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.Ausdrücklich festgestellt wurde nämlich, dass die Verlegearbeiten lediglich aus Gefälligkeit im Rahmen des Privatlebens außerhalb des Beschäftigungsverhält-nisses des Versicherungsnehmers durchgeführt wurden. Diese Tätigkeit gehört daher noch zu den Gefahren des täglichen Lebens, auch wenn der Versiche-rungsnehmer dabei seine beruflichen Kenntnisse einsetzte.“

Der Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung umfasst auch derartige Hilfeleistungen aus dem Titel der Gefälligkeit.

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Erweitere Privathaftpflichtversicherung

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Versicherungsschutz

Die erweitere Privathaftpflichtversicherung umfasst den Deckungsumfang aus der „normalen“ Privathaftpflichtversicherung und bezeichnenderweise weitere Deckungsbereich, die die Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens betreffend können.

Die Schaffung einer komfortablen Deckung für den Privatbereich war notwendig geworden, um den häufigen Deckungsmankos der „normalen“ Privathaftpflicht-versicherung bei Sachschäden Einhalt zu gebieten.

Die wichtigste Öffnung der Deckung ist die Mitversicherung von Tätigkeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen, welche zwar nicht vollständig umgesetzt wurde, aber die meisten Fälle dennoch unter Versicherungsschutz stellt. Die dadurch gedingte Aufhebung der Ausschlüsse in den AHVB bewirkt, dass Tätigkeiten an Sachen versichert sind. Ausgenommen bleiben Schäden im Zusammenhang mit einer direkten Bearbeitung der Sachen wie Reparatur- oder Wartungsarbeiten oder wenn die Sachen gleichzeitig auch in Verwahrung etc. genommen wurden.

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Bei der Schaffung der erweiterten Privathaftpflichtversicherung wurde der Kfz-Ausschluss in den AHVB nicht berücksichtigt. Im Einzelfall kommt diesem Umstand einige Bedeutung zu, vor allem dann, wenn ein Schadenfall nicht dem Kfz-Ausschluss unterstellt werden kann und ein Tätigkeitsschaden an diesen Kfz gegeben ist, wie zum Beispiel beim Schließen der Heckklappe eines fremden Pkw, wodurch die Heckscheibe wegen einer vorstehenden Ladung zerbricht, der Schädiger aber mit dem Pkw nicht fahren und nicht mitfahren wollte.

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Weltdeckung

einige Angehörige

Mietsachschäden

Tätigkeitsschäden

Ausschlüsse:

BetriebBerufGewerbsmäßigkeit

HundehaltungHaus- u. Grundbesitz

Gefährliche Tätigkeiten

und andere, siehe KapitelAusschlüsse, aber reduziert um die Einschlüsse in der erweiterten Privathaftpflicht.

Deckung aus Gefahren des täglichen Lebens

Haftung

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Die zusätzlichen Deckungen in der erweiterten Privathaftpflicht

1) Angehörige

Ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche jener Angehörige, die – dafür im Gegenzug – mitversichert sind.

Somit werden Schadenersatzverpflichtungen einiger Angehörige unter Versiche- rungsschutz gestellt, nämlich von denjenigen, die nicht mitversichert sind.

Beispiel:

Der Versicherungsnehmer fährt mit seinem Fahrrad zu schnell in die Garagenein- fahrt seines Vaters und streift dessen Auto.Der Sachschaden am Auto ist in der erweiterten Privathaftpflicht versichert, da der Geschädigte nicht mitversichert ist.

Keine Deckung besteht, wenn der Sohn noch minderjährig und dadurch in der Privathaftpflichtversicherung des Vaters mitversichert ist. Es handelt sich dann um einen Eigenschaden aus der Sicht der Privathaftpflichtversicherung des Vaters.

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2) Mietsachschäden

Abweichend vom Ausschlusstatbestand „Verwahrung etc.“ in den AHVB wird der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs- nehmers aus

- der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten

sowie

- des darin befindlichen Inventars erweitert.

Der Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. Manche Versicherungsunternehmen haben diese Maximal- dauer in besonderen Produktvariationen auf zwei oder drei Monate verlängert. Die Mitversicherung von Mietsachschäden ist auf das Urlaubshotel ausgelegt und wird in der Regel auch nur solche Risiken betreffen. Der Wechsel des Hotels im Urlaub begründet ein neues Mietverhältnis.

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Beispiele:

De Versicherungsnehmer bezieht auf dem Weg nach Sydney ein Stop-Over-Hotel in Singapore für drei Tage. Durch unvorsichtiges Hantieren mit einer Zigarette kommt es zu einem Schmorschaden an der exklusiven Seiden-Bettwäsche.

Der Versicherungsnehmer logiert in einem Sporthotel und verbringt dort für eine Woche einen Schiurlaub. Er stellt seinen schweren Koffer im Zimmer auf einen antiken Schreibtisch, wodurch die edle Kristallglasplatte zerbricht.

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3) Tätigkeitsschäden

In teilweiser Aufhebung des Ausschlusses in den AHVB umfasst der Versicherungs-schutz auch „Tätigkeitsschäden an Sachen“.

Der Einschluss dieser Deckung ist nicht umfassend zu sehen, sondern unterliegtEinschränkungen. So wird der Versicherungsschutz dann nicht zur Verfügung gestellt, wenn der Versicherungsnehmer die betreffenden Sachen

- entliehen, geleast, gemietet, gepachtet

oder

- in Verwahrung genommen hat

oder

- einer Bearbeitung (wie Reparatur, Wartung, o. a.) unterzogen hat.

Die Mitversicherung des Tätigkeitsschadens an Sachen wird sich in der Praxis aufeine Transportschadendeckung oder auf Schäden durch „Angreifen, Berühren,etc.“ an fremden Sachen reduzieren.

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Beispiele:

Der Versicherungsnehmer hilft seinem Freund beim Übersiedeln und trägt einen Laptop durch das Stiegenhaus. Aus Unachtsamkeit lässt er diesen fallen.

Der Versicherungsnehmer leiht sich die Videokamera seines Freundes aus. Im Urlaub fällt diese ins Wasser.Aus der erweiterten Privathaftpflichtversicherung besteht hierfür keine Deckung, weil der Versicherungsnehmer das Gerät in Verwahrung bzw. in Leihe genommen hat. Die Deckungserweiterung auf Tätigkeitsschäden wirkt nicht mehr.

Der Versicherungsnehmer betritt ein Kunst-Atelier. Er hält eine wertvolle asiatische Porzellanvase in seinen Händen, um sie genauer zu betrachten. Dabei entgleitet sie ihm und zerspringt auf dem Boden in unzählige Teile. Der Sachschaden ist groß.Streift der Versicherungsnehmer diese Vase im Vorbeigehen mit seiner Fototasche vom Tisch, so besteht Deckung aus der „normalen“ Privathaftpflichtversicherung.

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Der Versicherungsnehmer besteigt die Ladefläche eines fremden Klein-Lkw´s, um die Beschaffenheit des Ladegutes (hier: einen Baumstamm) zu prüfen. Dabei rutscht er aus und beschädigt die Ladeklappe des Kraftfahrzeuges.

Der Versicherungsnehmer ist bei Freunden zum Abendessen eingeladen. Gerne hilft er ein wenig in der Küche mit und stellt einen heißen Topf auf die Tischplatte, die Brandspuren davonträgt.

Der Versicherungsnehmer hilft seinem Freund bei der Gartenarbeit. Mit der großen Heckenschere schneidet er einen wertvollen Nadelholzbaum zurück, wodurch dieser verendet.Hinweis:Es liegt kein Allmählichkeitsschaden vor, weil der Schaden plötzlich verursacht wurde und auch plötzlich eingetreten ist.Lediglich die Auswirkungen, das langsame Absterben des Baumes, erstrecken sich über einen längeren Zeitraum. Dies ist aber für die Beurteilung des Ausschlusses „Allmählichkeit“ gemäß den AHVB unerheblich.

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4) Weltdeckung

Der Versicherungsschutz aus der erweiterten Privathaftpflicht wird weltweit zur Verfügung gestellt. Der Ausschluss in den AHVB, wonach Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden, findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsfall in den USA, in Kanada oder in Australien eingetreten ist.