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Produkthaftung und Gewährleistung

Rechtsanwalt Sami Negm

Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm

Goebenstr. 3

50672 Köln

[email protected]

www.prikalneg.de

Chancen und Risiken

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RA S. Negm 2

ProduktrisikenPrivatrecht Öffentliches

RechtStrafrecht

Regelungen Gewährleistung

Produkthaftung

Produzenten-haftung

GPSG Strafrechtliche Produkthaftung

Anknüpfungs-punkt

Mangelbeding-ter Gebrauchs-minderwert einer Sache

Fehlerbedingter Schaden für Personen oder andere Sachen

Verstoß gegen Verkehrssicher-ungspflichten

Inverkehrbrin-gen einer Sicherheit o. Gesundheit gefährdenden Sache

Körperver-letzung oder Tötung

geschützt Käufer Jeder Jeder Jeder Jeder

Verpflichteter

Verkäufer Hersteller u. Quasi-Hersteller

Hersteller, Händ-ler, Dienstleister

Inverkehr-bringer

Täter und Teilnehmer

Pers. „Haf-tung“ v. Mitarbeitern

möglich möglich möglich möglich möglich

Rechtsfolgen

Rücktritt, Minderung, bei Verschulden Schadensersatz

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Verbot d. Aus-stellens, des Inverkehrbrin-gens, Rückruf, Geld- o. Freiheitsstrafe

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

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RA S. Negm 3

ProdukthaftungRegelungsinhalt des ProdHaftG

regelt die Haftung für Personen- und Sachschäden durch fehlerhafte Produkte

ist geregelt im Produkthaftungsgesetz, welches zur Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie erlassen worden und 1990 in Kraft getreten ist

ist eine Gefährdungshaftung, auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an

Anknüpfungspunkt ist die „gefährliche Handlung“, das Inverkehrbringen des Produkts, das eine Gefahr für bestimmte Rechtsgüter begründet.

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RA S. Negm 4

ProdukthaftungVerhältnis zur Produzentenhaftung

Da auch das ProdHaftG Lücken im Rechtsschutz aufweist, hat es die Produzentenhaftung aus § 823 ff. BGB nicht verdrängen können. Denn:

Da die Haftungssumme im Rahmen des ProdHaftG begrenzt ist können darüber hinaus gehende Beträge nur nach den § 823 ff. verlangt werden.

Daher ist dann, wenn auch ein Verschulden des Herstellers vorliegen könnte, auch das allgemeine Deliktsrecht zu prüfen (vor allem: Produzentenhaftung gem. 823 Abs. 1 BGB).

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RA S. Negm 5

§ 1 ProdHaftG normiert die Haftung für den Fall, dass durch den Fehler eines Produkts jemand getötet wird, Körper oder Gesundheit verletzt

werden oder eine andere Sache beschädigt wird.

Rechtsfolge: Schadensersatz

Haftung nach § 1 ProdHaftG Tötung, Verletzung, Sachbeschädigung

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RA S. Negm 6

HaftungsvoraussetzungenÜberblick

1. Positive Haftungsvoraussetzungen1. Produkt2. Fehler3. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer

„anderen Sache“.4. Ursächlichkeit von 2. für 3.

2. Negative Haftungsvoraussetzungen1. Nichtinverkehrbringen durch Hersteller2. Fehlerfreiheit beim Inverkehrbringen 3. Kein Vertrieb4. Fehlerentstehung durch zwingende Rechtsvorschriften für die

Herstellung5. Nichterkennbarkeit nach dem Stand von Wissenschaft und

Technik6. Entstehung durch falsche Einarbeitung oder durch falsche

Anleitung beim Folgeprodukt

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RA S. Negm 7

ProdukthaftungBegriff des Produktes I

• nach § 2 ProdHaftG ist Produkt jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. Außerdem unterfällt auch die Elektrizität dem ProdHaftG als Produkt.

• Für den Begriff des Produkts kommt es nicht darauf an, ob es aus industrieller Fertigung stammt. Es kann sich auch um handwerkliche oder künstlerische Erzeugnisse handeln.

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RA S. Negm 9

Haftung nach § 1 ProdHaftG Fehlerbegriff

Das Produkt ist fehlerhaft, wenn es aufgrund eines Konstruktionsfehlers, Fabrikationsfehlers oder Instruktionsfehlers nicht die Sicherheit bietet, die der Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände legitimerweise erwarten darf (BGH NJW 1995, 2161).

"Berechtigterweise" bzw. "legitimerweise" bedeutet, dass es – anders als im Gewährleistungsrecht - nicht auf die subjektive Erwartung des Geschädigten oder eines anderen individuellen Verbrauchers ankommt, sondern die Bewertung des Fehlers vielmehr vor dem Hintergrund eines überindividuellen Sicherheitsbedürfnisses vorzunehmen ist. Was im einzelnen unter Berücksichtigung der in § 3 ProdHaftG genannten Gesichtspunkte erwartet werden darf, ist eine Frage der Billigkeit. Es sind daher die Interessen des Verbrauchers und die des Herstellers in ein gerechtes Verhältnis zu bringen. Eine Hilfe können bei der Abwägung Begriffe wie Verkehrsanschauung und Kriterien wie Zumutbarkeit sein. Hierbei können folgende Gesichtspunkte maßgeblich sein.

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RA S. Negm 10

Fehlerbegriff

Konstruktions-/Entwicklungsfehler Fabrikationsfehler Instruktionsfehler Unterlassen von Produktbeobachtung und

Produktrückruf bildet keinen Fehler des Produktes nach dem ProdHaftG (beachte aber Produzentenhaftung)

Gem. § 3 hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

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RA S. Negm 11

FehlerbegriffVerbrauchererwartung-Darbietung

• Was der Verbraucher erwarten darf, richtet insbesondere nach folgenden Umständen:

• Darbietung des Produkts (z. B. durch Werbung oder Gebrauchsanweisung). Der Preis einer Ware beeinflusst auch die Erwartung des Käufers an das Produkt. Jedoch kann auch bei Billigprodukten (z. B. bei billigen Fahrrädern) eine Basissicherheit verlangt werden.

• Beispielsweise muss die Gebrauchsanweisung eines Föhns einen Hinweis enthalten, dass er nicht im Wasser verwendet werden darf.

• Wirbt zum Beispiel der Hersteller damit, dass sein Produkt zu Industriestandards konform ist, dann muss sich ein Verwender auch auf diesen Standard verlassen dürfen.  

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RA S. Negm 12

FehlerbegriffVerbrauchererwartung-Gebrauch

• Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann. Der Hersteller haftet damit auch für bestimmungswidrigen Gebrauch, soweit dieser für den Hersteller vorhersehbar oder auf mangelhafte Instruktion zurückzuführen war. Wird das Produkt jedoch evident missbraucht, so scheidet der Anspruch aus. Wird ein Hammer zum Totschlag verwandt, so ist dies nicht Sache des Herstellers, weil dieser nicht damit rechnen muss, dass der von ihm hergestellte Hammer zum Totschlag missbraucht werde.

• Dagegen muss ein Hersteller damit rechnen, dass Kopfhörer mit zu großer Lautstärke betrieben werden, weshalb ihm aufzugeben und zuzumuten ist, entweder Vorkehrungen zu treffen, die ein Überschreiten einer noch hinnehmbaren Lautstärke verhindern, oder darauf hinzuweisen, dass bei zu hoher Lautstärke Gehörschäden drohen.

• Dagegen wäre es wohl nicht mehr zuzumuten, auf Pappbecher mit Kaffee aufzudrucken, dass er heiß sei und beim Verschütten zur Verbrühung führen kann. Dies ist allgemein bekannt.

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RA S. Negm 13

FehlerbegriffVerbrauchererwartung-Zeitpunkt

• Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde: Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens prägt die Sicherheitserwartung der Verwender eines Produkts erheblich mit. Vor allem werden die Anwender erwarten, dass die Sicherheitsstandards eines Produkts im wesentlichen denen entsprechen, die von Konkurrenzprodukten gesetzt werden, die gleichzeitig auf dem Markt sind.

• Allerdings ist ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

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RA S. Negm 14

Produkthaftungbei Personenschäden

Tötung ist die Beendigung des Lebens eines geborenen Menschen

Körperverletzung ist jeder äußere Eingriff in die körperliche Unversehrtheit

Gesundheitsverletzung ist die Störung der inneren Lebensvorgänge, auch solcher psychischer Art; auch wenn der Verletzte, sofern nur die Ursächlichkeit des schadensstiftenden Ereignisses zu bejahen ist, noch nicht geboren oder erzeugt war

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RA S. Negm 15

Produkthaftungbei Sachschäden

Die Haftung bei Sachschäden bezieht sich nur auf Schäden an einer anderen Sache.

Der aus der Fehlerhaftigkeit des Produktes folgende Minderwert des Produktes selbst wird durch das Gewährleistungsrecht geregelt.

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RA S. Negm 16

Haftung bei SachschädenHaftungseinschränkungen

Die Haftung für Sachschäden tritt nur ein, wenn es sich bei der beschädigten Sache

um eine andere Sache handelt diese ihrer Art nach gewöhnlich für den

privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und

hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

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RA S. Negm 17

Haftung bei Sachschäden„andere Sache“

Abgrenzung des fehlerhaften Produkts von der anderen Sache kann gelegentlich Schwierigkeiten machen.

Ausschlaggebend ist zwar die Verkehrsauffassung, doch ist damit noch nicht gesagt, wie es sich bei Weiterfresserfehlern verhält. Das ProdHaftG geht von der Sicht des Konsumenten aus: Für ihn ist das erworbene Produkt eine Einheit. Kann hier aber nicht der Fall vorliegen, dass ein Produkt ein durchaus abgrenzbarer Bestandteil einer Gesamtsache ist, die dann als andere Sache anzusehen ist?

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RA S. Negm 18

Haftung bei Sachschäden„für privaten Ge- und Verbrauch bestimmt “

Produkte, die nur für die Erwerbs- oder Berufstätigkeit bestimmt sind, sind nicht in den Schutz von § 1 ProdHaftG einbezogen.

Ob eine Sache ihrer Art nach gewöhnlicherweise privat gebraucht wird, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung.

Ist in nicht zu klären, ob eine Sache ihrer Art nach für den Privatgebrauch bestimmt ist (Kugelschreiber, PC), so muss die Abgrenzung den weiteren Tatbestandsmerkmalen überlassen werden, insbesondere dem Merkmal, dass die Sache auch tatsächlich vom Geschädigten zum Privatge- oder verbrauch verwendet wird. Dass sich die Bestimmung für den privaten Ge- oder Verbrauch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung richtet, hat u.a. die Konsequenz, dass der Hersteller einer Sache nicht durch Deklaration bestimmen kann, die Sache sei nur für den gewerblichen Gebrauch bestimmt, um die Sache dem Schutz des ProdHaftG zu entziehen.

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RA S. Negm 19

Haftung bei Sachschäden„Verwendung zum privaten Ge- und Verbrauch “

• Abzustellen ist auf die tatsächliche Verwendung der beschädigten Sache.

• Handelt es sich bei der beschädigten Sache um eine Sache, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung für den Erwerbs- oder Berufsgebrauch bestimmt ist, aber ausnahmsweise privat genutzt wird, liegt keine Verwendung zum privaten Gebrauch vor (z.B. Mähdrescher wird für ein Landmaschinenrennen verwendet).

• es kommt nicht darauf an, ob die beschädigte Sache gerade im Zeitpunkt der Beschädigung im beruflichen oder privaten Gebrauch war, sondern vielmehr darauf, wozu sie vom Geschädigten hauptsächlich benutzt wird. Das selten mal für einen Tag mit in das Büro gebrachte Radio, das sonst nur zu Hause steht, wird damit noch nicht dem Schutz des ProdHaftG entzogen, dass es zum Zeitpunkt der Beschädigung gerade im Büro stand.

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RA S. Negm 20

Hersteller, § 4 ProdHaftG

Als Hersteller im Sinne des ProdHaftG haftet, • wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, also auch der

Zulieferer als Hersteller eines Teils, wenn dieses fehlerhaft ist;   • wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen

anbringt und sich damit als Hersteller ausgibt (sog. "Quasihersteller");  • wer ein Produkt zu gewerblichen Zwecken in die EU importiert, auch wenn der Hersteller

außerhalb der EU bekannt ist; • der Lieferant, sofern der Hersteller oder Importeur des Produkts nicht festgestellt werden

kann. • Wenn der Lieferant nicht haften will, muss er binnen eines Monats nach entsprechender

Aufforderung des Geschädigten entweder den Hersteller oder Importeur oder aber seinen Lieferanten benennen, der ebenfalls weiter verweisen kann. Es handelt sich hier nicht um einen Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Lieferanten, sondern nur um eine Obliegenheit dieses, wenn er nicht haften will.

• Auch derjenige, der einfach nur verschiedene Produkte zusammenfügt, ist Hersteller eines neuen Produkts. Seine Haftung ist nicht davon abhängig, ob der Unfall auf ein Fehler seines Gesamtprodukts oder eines Teilprodukts zurückzuführen ist.

• Wer Hersteller ist, muss ebenfalls der Geschädigte beweisen, so wie er auch ggf. beweisen muss, dass der Hersteller nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG nicht zu ermitteln ist.

 

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RA S. Negm 21

Rechtsfolge: Schadensersatz

• Wie dies für die Gefährdungshaftung typisch ist, ist die Haftung für die vom ProdHaftG erfassten Unfälle auf Höchstsummen begrenzt. Daraus ist nicht zu schließen, dass bei Verschulden und dem Eingreifen der allgemeinen Deliktshaftung (§§ 823 ff. BBG) ebenfalls diese Beschränkungen gegeben wären. Diese gelten nur für die Haftung aus dem ProdHaftG.

• Der Haftungshöchstbetrag für Personenschäden ist in § 10 ProdHaftG auf 85 Millionen € festgesetzt, der auch dann gilt, wenn mehrere Personen geschädigt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nur ein Unfall mehrere Verletzte mit sich gebracht hat, sondern sich ein bestimmter Produktfehler bei verschiedenen Verletzten ausgewirkt hat (§ 10 Abs. 1 ProdHaftG).

• Eine entsprechende summenmäßige Begrenzung der Haftung bei Sachschäden ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie ist auch nicht in der EG-ProdHaft-RL vorgesehen. Allerdings muss der Geschädigte sich an Sachschäden bis zur Höhe von 500 € beteiligen.

• In den §§ 7 bis 9 ProdHaftG sind die Schadensersatzansprüche bei Personenschäden genauer ausgestaltet. Seit dem 1.8.2002 hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 8 S. 2 ProdHaftG).

• Es ist zu beachten, dass dem § 844 BGB entsprechende Anspruchsgrundlagen Dritter für den Fall der Tötung des Verletzten in § 7 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG und § 7 Abs. 2 ProdHaftG enthalten sind.  

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RA S. Negm 22

Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG

Dem Hersteller werden vom Gesetz verschiedene Entlastungsmöglichkeiten zur Seite gegeben. Wie die Nummer 2 aus § 1 Abs. 2 ProdHaftG zeigt, handelt es sich zum Teil auch um bloße Beweislastregeln.

Die Zurechnung des Verletzungserfolgs zum Produktfehler entfällt, wenn dieser nicht bereits bestanden hat, als das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist, da die Haftung des Herstellers nicht an die Herstellung des Produkts oder einen Zustand des Produkts zu irgendeinem Zeitpunkt anknüpft, sondern an das Inverkehrbringen des Produkts und die dadurch hervorgerufenen Gefahren. Durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG wird dem Geschädigten genommen, zu beweisen, dass das Produkt bereits fehlerhaft in den Verkehr gebracht worden ist. Stattdessen muss der Hersteller das Gegenteil beweisen.

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RA S. Negm 23

Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2

Nr. 1: Hersteller hat das Produkt gar nicht in Verkehr gebracht. Z.B., wenn das Produkt abhanden kommt und dann in den Verkehr gelangt oder das Produkt für den Eigenverbrauch des Herstellers hergestellt wird und damit im Gefahrenbereich des Herstellers verbleibt. Nr. 2:  Das Produkt war fehlerfrei, als es in Verkehr gebracht wurde; es ist z. B. nachträglich verändert worden und der Hersteller muss nicht dafür einstehen, wenn das Produkt nicht für solche Veränderungen geeignet sein muss (sonst Haftung unter dem Gesichtspunkt des Fehlers nach § 3 Abs. 1 Lit. b). Nr. 3:  Das Produkt wurde nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder wurde nicht im beruflichen Rahmen des Herstellers hergestellt oder vertrieben. Damit sind Hobbybasteleien von der Produkthaftung ausgeschlossen sowie auch der private Gelegenheitsverkauf von Produkten (z. B. Gebrauchtwagen, Gebrauchtmöbel, Basteleien).

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RA S. Negm 24

Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2

Nr. 4:  Das Produkt hat zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen als es in den Verkehr gebracht wurde. Dabei sind nicht solche Vorschriften gemeint, die zwingend einen gewissen Mindeststandard vorschreiben, über deren Ansprüche der Hersteller nicht hinausgehen soll, sondern solche Vorschriften, die ihn nötigen, das Produkt so herzustellen, dass es den aufgetretenen Fehler haben muss, wenn der Hersteller nicht auf das Inverkehrbringen des Produkts verzichten will. Nr. 5:  Der Fehler konnte nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden. Hiervon werden jedoch nur Fehler erfasst, die von der Konstruktion des Produkts ausgehen und nicht vermieden werden konnten. Fabrikationsfehler, also einzelne fehlerhafte "Ausreißer" einer Fabrikation, werden nicht erfasst. Auch wenn der Ausreißer "technisch" nicht erkennbar war, wird dafür also nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG gehaftet. Dies entspricht auch der Natur der Gefährdungshaftung, die gerade dafür haften lässt, dass durch ein bestimmtes Verhalten Gefahren für fremde Rechtsgüter begründet werden, die u.U. nicht beherrschbar sind.

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RA S. Negm 25

Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 3 ProdHaftG

Der Hersteller eines Teilprodukts haftet nicht, wenn der Fehler am Teilprodukt durch die Konstruktion des Endproduktes, in das das Teilprodukt eingebaut wird, verursacht wird. Das gleiche gilt, wenn der Fehler auf falsche Instruktion des Endherstellers zurückzuführen ist.

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RA S. Negm 26

Mitverschulden

Gem. § 6 ProdHaftG ist § 254 BGB anwendbar, wenn der Geschädigte den Schaden schuldhaft mitverursacht hat

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RA S. Negm 27

Erlöschen (§ 13 ProdHaftG), Verjährung (§ 12 ProdHaftG)

Bei der Produkthaftung nach dem ProdHaftG sind zwei Fristen zu beachten: a) Erlöschen Gem. § 13 Abs. 1 ProdHaftG erlischt der Anspruch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Der Anspruch geht also unter bzw. kann nach Ablauf dieser Frist nicht entstehen. Allerdings geschieht dies dann nicht, wenn der Anspruch bereits rechtshängig ist oder ein Mahnverfahren läuft. Ist der Anspruch rechtskräftig festgestellt, gilt die 30jährige Verjährung. Die Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen des einzelnen Produkts an zu laufen, nicht etwa damit, dass eine Serie oder das letzte Stück aus ihr in Verkehr gebracht wird (Rolland, § 13 Rn 5). b) Verjährung Gem. § 12 Abs. 1 ProdHaftG verjährt der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.

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RA S. Negm 28

Kaufvertragvertragstypische Pflichten

• Übergabe einer existierenden od. herzu-stellenden Kaufsache und Verschaffung des Eigentums an der von Rechts- und Sach-mängeln freien Sache durch den Verkäufer

$ $$ • Zahlung des Kaufpreises durch den

Käufer

• Abnahme der Kaufsache ist nur unter besonderen Umständen Hauptpflicht

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RA S. Negm 29

GewährleistungArten von Mängeln

NacherfüllungNach Fristsetzung und erfolglosem Fristablauf

RücktrittMinderung Schadensersatz

Sachmangel Rechtsmangel

Mangel

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RA S. Negm 30

GewährleistungRechtsmangel

... liegt vor, wenn Dritte hinsichtlich des Kaufgegenstandes tatsächlich bestehende Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Beispiele:

Nicht Verkäufer, sondern ein Dritter ist Eigentümer

Dritter hat an der Sache ein Nießbrauchsrecht

Auf dem Grundstück liegt eine Hypothek

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RA S. Negm 31

Sachmangel

Sache eignet sich nicht für die nach dem Vertragvorausgesetzte Verwendung

Sache wird fehlerhaft montiert

Sache hat fehlerhafte Montageeinleitung

Andere Sache, Falschlieferung (aliud)

Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit

Sache eignet sich nicht für gewöhnliche Verwendung oderweist nicht Beschaffenheit auf, die bei Sachen dergleichen Artüblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwartenkann

Zu wenig Lieferung

WerbeaussagenAngaben auf der Verpackung

GewährleistungArten von Sachmängeln

Besch

aff

enheitsm

äng

el

Sonstig

e

Mängel

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RA S. Negm 32

1. Beschaffenheit der Sache ist vereinbart: Kein Sachmangel, wenn die vereinbarte Beschaffenheit besteht.

2. Beschaffenheit der Sache ist nicht vereinbart, aber Verwendung der Sache: Kein Sachmangel, wenn sich die Sache zur vertraglich vereinbarten Verwendung

eignet.

3. weder Beschaffenheit noch Verwendung der Sache ist vertraglich vereinbart: Kein Sachmangel, wenn sich Sache zur gewöhnlichen Verwendung eignet und

eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insb. in der Werbung oder der Kennzeichnung der Sache über bestimmte Eigenschaften erwarten kann.

Ausnahmen: Verkäufer kannte die Aussage des Herstellers nicht, Äußerung ist in gleichwertiger Weise berichtigt worden, Aussage hat sich nicht auf Kaufentschluss ausgewirkt.

Gesetz definiert nicht den Mangel, sondern die Freiheit vom Mangel. Die Mangelfreiheit einer Sache folgt drei verschiedenen Stufen:

Sachmangel, § 434 BGBBeschaffenheitsmängel

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RA S. Negm 33

Sachmangel liegt auch vor, wenn Eigenschaften fehlen, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des ProdHaftG) oder seines Gehilfen insbes. in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oderdass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Sachmangel, § 434 BGBÄußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen

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RA S. Negm 34

Hinweis auf § 4 ProdHaftG bedeutet, dass neben Werbung des Herstellers des Endprodukts auch diejenige des Herstellers eines Teilprodukts, Grundstoffs sowie die Äußerungen eines Importeurs der Ware in den europ. Wirtschaftsraum in Betracht kommen. Verkäufer wird nicht mit der Behauptung gehört werden können, er habe die betreffende Äußerung nicht gekannt und auch nicht kennen müssen, da er sich in Bezug auf die von ihm selbst verkaufte Ware nicht gut als uninformiert wird darstellen können.Wer ist eigentlich „Gehilfe“ des Herstellers?Dass eine Werbung oder eine sonst die Ware kennzeichnende Äußerung "die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte", was der Verkäufer zu beweisen hat, mag für zugespitzte Werbeaussagen in den Medien gelten („Heller als die Sonne“), wohl auch auf Werbeaussagen in einer fremden Sprache, doch wird es für den Verkäufer nicht leicht sein, im konkreten Fall die Motivation des Käufers zu ergründen und zu beweisen.

Sachmangel, § 434 BGBÄußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen – zu erwartende Probleme

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RA S. Negm 38

GewährleistungFalsch- und Zuweniglieferung als Sachmangel

Falsch- und Zuweniglieferungen stellen stets einen Sachmangel dar. Anders als nach bisherigem Recht kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit der Abweichung nicht mehr an, da § 378 HGB aufgehoben worden ist.

Bei Verträgen zwischen Kaufleuten gilt aber nach wie vor § 377 HGB: Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte, falls er die Ware nicht unverzüglich untersucht und die Abweichung rügt.

Für Einkäufer: Schließen Sie, insbesondere bei just-in-time-Fertigung, wo eine zuverlässige Wareneingangskontrolle nicht möglich ist, § 377 HGB in Ihren allgemeinen Einkaufsbedingungen wirksam aus!

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RA S. Negm 39

GewährleistungRechte des Käufers

1.Nacherfüllung

Nachbesserung

Ersatzlieferung

3.Rücktritt

2.Minderung

4.Schadensersatz

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RA S. Negm 40

Anspruch auf Nacherfüllung, Die zweite Chance, § 439 BGB

1. Wirksamer Kaufvertrag2. Kaufsache hat im Zeitpunkt des Gefahrüberganges einen

Sachmangel oder Rechtsmangel3. Kein Haftungsausschluss nach §§ 442, 444 BGB4. Gewählte Form der Nacherfüllung kann verweigert werden,

wenn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Käufer hat dann Anspruch auf die jeweils andere Form der Nacherfüllung. Sind beide Formen nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann Nacherfüllung nicht verlangt werden.

5. Transport-, Wege-, Arbeitskosten u.ä. hat Verkäufer zu tragen.

Der Käufer kann Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nach seiner Wahl verlangen, wenn folgende Vorausset-zungen gegeben sind:

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RA S. Negm 41

Minderung, Rücktritt, Schadensersatz

... können nur geltend gemacht werden, wenn

eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist und die Nacherfüllung gescheitert ist (was nach zwei vergeblichen Versuchen vermutet wird)

oder die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung

ausnahmsweise entbehrlich war

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RA S. Negm 42

Entbehrlichkeit der Fristsetzung

die Nacherfüllung unmöglich ist (§§ 275, 326 V BGB) der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und

endgültig verweigert (§§ 323 II Nr. 1, 440 Satz 1 BGB) der Verkäufer verspätet liefert, obwohl die Parteien

vereinbart haben, dass die Lieferung nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann und eine spätere Leistung für den Käufer kein Interesse hat – Fixgeschäft (§ 323 II Nr. 2 BGB)

die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 Satz 1 BGB)

die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist (§ 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 BGB)

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

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RA S. Negm 43

Minderung

1. Wirksamer Kaufvertrag2. Sach- oder Rechtsmangel (auch unerheblicher)3. a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder

Entbehrlichkeit der Fristsetzung oderb) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl

4. Ausschluss des Minderungsrechts, wenn Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend

verantwortlich ist Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer

Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist

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RA S. Negm 44

RücktrittVoraussetzungen

1. Wirksamer Kaufvertrag2. Sach- oder Rechtsmangel3. Erheblichkeit der Pflichtverletzung4. a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder

Entbehrlichkeit der Fristsetzung oderb) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl

5. Ausschluss des Rücktrittsrechts, wenn Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend

verantwortlich ist Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer

Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist

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RA S. Negm 45

Schadensersatz statt der Leistung

1. Wirksamer Kaufvertrag2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges oder

Rechtsmangel3. Vertretenmüssen (Verschulden, Sorgfaltsmaßstab fraglich)

oder Garantie4. Fristsetzung zur Nacherfüllung verstrichenen oder Fristsetzung

entbehrlich bei endgültiger Leistungsverweigerung bei Vorliegen besonderer Umstände wenn Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 III verweigert wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, § 440 S. 1 2. Fall wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist, § 440 S. 1 3. Fall

5. Schaden beim Gläubiger6. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden7. Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei erheblicher

Pflichtverletzung

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RA S. Negm 46

Gewährleistungsfristen

Zwei Jahre bei beweglichen Sachen Fünf Jahre bei Baumaterialien Beginn: Übergabe, die Frist beginnt

auch, wenn Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht kennt.

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RA S. Negm 47

GewährleistungsfristenHöchstzulässige Verkürzung durch AGB?

Verkäufer ist Unternehmer Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

Neue Sachen Käufer ist Verbraucher 2 Jahre Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

Gebrauchte Sachen Käufer ist Verbraucher 1 Jahr Käufer ist Unternehmer keine

Vereinbarungen hinsichtlich der Gewährleistungsfrist unterliegen neben der allgemeinen Regel des § 202 BGB n.F. folgenden Schranken:§ 309 Nr. 7 BGB n.F. für Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB n.F. wegen Gesundheitsschäden bzw. grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden§ 309 Nr. 8b ff BGB n.F. bei der Lieferung neu hergestellter Sachen § 475 II BGB für den Verbrauchsgüterkauf: Danach kann selbst durch Individualvereinbarung die Gewährleistungsfrist nicht einmal bei gebrauchten Sachen auf unter ein Jahr verkürzt werden.

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RA S. Negm 48

Haftungsbeschränkungen durch AGB?

§ 309 Nr. 7 BGB n.F. erklärt einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen in AGB für unwirksam;§ 309 Nr. 8b ff BGB n.F. erklärt Bestimmungen in AGB bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen für unwirksam, die folgende Regelungen enthalten:aa) Ausschluss von Mängelansprüchen und Verweisung auf Drittebb) Beschränkung auf Nacherfüllungcc) Beschränkung der Übernahme von Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bei Nacherfüllungdd) Vorenthalten der Nacherfüllung bis zur Zahlung eines unverhältnismäßigen hohen Teils des Entgeltsee) Ausschlussfrist für Mängelanzeige, die kürzer ist als Gewährleistungsfristff) Verkürzung der Verjährung auf weniger als ein Jahr

§ 475 II BGB für den Verbrauchsgüterkauf: Danach kann selbst durch Individualvereinbarung die Gewährleistungsfrist nicht einmal bei gebrauchten Sachen auf unter ein Jahr verkürzt werden.

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RA S. Negm 49

VerbrauchsgüterkaufBegriffsbestimmung, § 474

Kauft Nicht Werkvertrag

natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.natürliche oder juristische Person oder eine rechts-fähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Nicht Grundstücke oder Immobilien

Verbraucher

Unternehmer

eine

von einem

ein

bewegliche Sache

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RA S. Negm 50

Verbrauchsgüterkauf Gefahrübergang und Beweislast

bisher:

Gefahrübergang beim Ver-sendungskauf bei Übergabe an Transportunternehmen (so auch jetzt außerhalb des Verbrauchsgüter-kaufes)

Jetzt:

Beim Versendungskauf trägt der Unternehmer die Gefahr des Untergangs bis zur Ablieferung der Sache beim Verbraucher.

Käufer musste beweisen, dass Mangel von Anfang an vorlag, Ausnahme: Garantie

Beweislastumkehr beim Ver-brauchsgüterkauf zu Lasten des Unternehmers: Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag, Ausnahme: Vermutung mit Art der Sache unvereinbar (z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen).

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RA S. Negm 51

VerbrauchsgüterkaufUmgehungsverbot

zum Kaufvertrag zu Sach- und Rechtsmängeln zu den Ansprüchen auf

Nacherfüllung Rücktritt Minderung Aufwendungsersatz

zur Kenntnis des Käufers vom Mangel zu Garantieerklärungen

Vor Mitteilung des Mangels keine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften

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RA S. Negm 52

VerbrauchsgüterkaufRückgriff des Unternehmers, § 478 BGB

Ansprüche innerhalb der Lieferkette

Wird der Einzelhändler wegen Mängeln vom Verbraucher in Anspruch genommen, so kann er seinen Schaden seinerseits wieder beim Großhändler geltend machen (sog. Rückgriff).

Ebenso kann der Großhändler wiederum Rückgriff beim Hersteller nehmen, so dass die Anspruchslast im Idealfall bei dem endet, der den Fehler verursacht hat.

Der Rückgriffsanspruch beinhaltet auch diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Reparatur entstehen (z.B. Fahrt- und Materialkosten).

Von diesen Rechte kann in AGB nur dann abgewichen werden, wenn der Verkäufer einen angemessenen Ausgleich bekommt (z.B. pauschale Ausgleichsregelung).