Projektarbeit Kran
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Projektarbeit:
Max-Eyth Schule Kassel FOS-Maschinenbau 2008/2009 12FOM2
Projektarbeit:
Wandschwenkkran
Inhaltsverzeichnis Projektauftrag Fachoberschule Maschinenbau 2008/2009
Ablaufplan des Projekts
Teilauftrag 1: Matrixdiagramm
Teilauftrag 2: UVV Krane BGVD6
Teilauftrag 3: FMEA
Teilauftrag 4: Ermittlung von Elektrokettenzug, Gewichtsanzeige und Zubehr
Hauptauftrag
Skizze
Datenblatt Korrosionsschutz Lagerung Auflagerkrfte mit Eigengewicht
Festigkeitsberechnung ohne Eigengewicht
Schwerpunktlage des Auslegers
Halbzeuge
QuellenangabeIm Rahmen unseres Schwerpunktfaches Maschinenbau war unsere Projektaufgabe einen Wandschwenkkran zu konstruieren. Angefangen haben wir mit einer tatischen Berechnung und einer technischen Klrung. Danach haben wir uns mit den Materialien und dem Zubehrbeschftigt.
Ablaufplan07.2.2009
#######
Konecranes
Betriebsbesichtigung
14.2.2009
#######
KMW-Kranbesichtigung,
Ing. (grad) Horst Debus, Beratung
21.2.2009
#######
Halbzeugauswahl, Zubehr
28.2.2009
#######
Matrix-Diagramm
07.3.2009
#######
Berechnung Auflagerkrfte/
Schwerpunkt/ Festigkeit
11.3.2009
#######
Stahlbau Lamparter
Dipl. Ing. Brckner, Preise, Korrosion
14.3.2009
#######
UVV nach DIN 60812
21.3.2009
#######
FMEA
25.3.2009
#######
Zusammenfhren der Informationen
26.3.2009
#######
Feinschliff der Mappe
Teilauftrag 1: Matrixdiagramm
X12345678
1X2211012
20X200210
300X00000
4122X1011
51221X121
622221X21
7112100X1
80221111X
Summe5111464486
1 Preis
2 Qualitt
3 Sicherheit
4 Bedienung5 Wartung
6 Energieverbrauch
7 Korrosionsbestndigkeit
8 Geruschrme
Teilauftrag 2: UVV Krane BGVD6BGV D6
Krane
vom 1. Dezember 1974
in der Fassung vom 1. Oktober 2000
I. Allgemeines
1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhtungsvorschrift gilt fr Krane einschlielich ihrer Tragkonstruktion und Ausrstung.
(2) Diese Unfallverhtungsvorschrift gilt nicht fr
1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen
Einrichtungen sind und die ausschlielich zu deren Beschickung dienen,
2. Krane auf Seeschiffen,
3. Schwenkarmaufzge auf Baustellen und Doppelrahmensttzenaufzge auf
Baustellen.
2
Begriffsbestimmung
(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhtungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zustzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen knnen.
(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhtungsvorschrift sind
1. Flurfrderzeuge einschlielich ihrer Anbaugerte,
2. Hebebhnen,
3. Gerte und Anlagen zur Regalbedienung,
4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
5. Schienenhngebahnen,
6. Gerte fr die forstliche Seilbringung,
7. Industrieroboter,
8. Manipulatoren,
9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen
unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht
mehr
als 1,5 m betrgt,
10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggerte in der Baustoffindustrie,
11. Absetzkipper,
12. Patientenhebeeinrichtungen.
(7) Im Sinne dieser Unfallverhtungsvorschrift gelten Krane als
1. ortsvernderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden knnen,
2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch
Muskelkraft bewirkt werden,
3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere
Kranbewegungen kraftbetrieben sind,
4. kraftbetrieben, wenn auer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere
Kranbewegung kraftbetrieben ist,
5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem
vorgegebenen Programm selbstttig ablaufen.
3
Regeln der Technik
Krane mssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhtungsvorschrift und im brigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewhrleistet ist.
II. Bau und Ausrstung
a) Gemeinsame Bestimmungen
3a
Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
(1) Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass die Krane entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
(2) Fr Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Fr Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten
anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen nach 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer
darf Krane erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der 3 und 4
der Maschinenverordnung erfllt sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht fr Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Krane, die nicht unter Absatz 3 fallen, mssen mindestens den Anforderungen des
Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.
4
Fabrikschild
An jedem Kran muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
Hersteller oder Lieferer,
Baujahr,
Fabriknummer,
Typ, falls Typbezeichnung vorhanden,
Typprfungskennzeichen fr typgeprfte Krane.
5
Belastungsangaben
An jedem Kran mssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben ber die hchstzulssigen
Belastungen (Tragfhigkeit) angebracht sein.
6
Verbotsschild
An jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg
untersagt.
7
Steuerstnde und Steuereinrichtungen
(1) Steuerstnde mssen so beschaffen, Steuereinrichtungen mssen so beschaffen und
angeordnet sein, dass der Kranfhrer den Kran sicher steuern kann.
(3) An oder in der Nhe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der 29 bis 43
(Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie fr den Kranfhrer jederzeit
einsehbar sind. Dies gilt nicht fr handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane.
10
Arbeitsstnde und Arbeitsbhnen
Fr Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrichtungen, die nicht vom Boden aus durchgefhrt werden knnen, mssen Arbeitsstnde oder -bhnen vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgefhrt werden knnen, dass Beschftigte nicht gefhrdet werden.
11
Sicherheitsabstnde
(1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren mssen die kraftbewegten ueren
Teile schienengebundener und ortsfest betriebener Krane, ausgenommen Trag- und
Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand
nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der
Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist auerhalb des Verkehrs- oder
Arbeitsbereiches nicht erforderlich.
(2)Abweichend von Absatz 1 mssen Gelnder, die der Abgrenzung des Arbeits- oder
Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten Kranteilen oder, falls die Gelnder auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebude oder Anlageteilen aufweisen. Betrgt der seitliche Abstand weniger als 0,5m, mssen die Gelnder durchgehend sein und mindestens zwei Zwischenstbe haben.
(3) Die Bestimmung ber den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht fr
- 1. Schienenlaufkatzen,
- 2. Deckenkrane, sofern auf der Kranbrcke keine Bhnen, Laufstege od. dgl.
vorhanden sind,
- 3. flurbediente Krane, sofern sich auf der Kranbrcke oder am Ausleger keine Bhnen, Laufstege oder dergleichen befinden,
- 4. Stromzufhrungen und deren Sttzen.
12
Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstrzen
Krane mit Drehwerken und Krane mit schienengebundenen Fahrwerken sowie Laufkatzen
mssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen und bei einem Bruch von Laufrdern,
Laufrollen oder Knigszapfen nicht um- oder abstrzen knnen.
14
Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen
(1) Krane mssen so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Fahr- und
Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Kranbewegungen verhindert werden
knnen.
(2) Fahr- und Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sind, mssen
nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbstttig abgebremst werden.
15
Notendhalteinrichtungen
(1) Durch selbstttig wirkende Notendhalteinrichtungen mssen folgende kraftbetriebene
Bewegungen begrenzt sein:
- 1. Aufwrtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,
- 2. die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von ortsfesten
Steuerstnden aus, durch Fernbedienung oder Programm gesteuert werden,
- 3. Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen,
- 4.