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    PSD beinhaltet viele neue BaustellenEU-ZAHLUNGSVERKEHR Mit der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD) hat die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen fr Euro-Zahlungen im Binnenmarkt geschaffen. Die bisherige Richtlinie wurde aufgrund aktueller technischer Entwicklungen umfangreich berarbeitet. Mit der Verabschiedung der PSD II wird zwar erst Anfang 2015 gerechnet, doch fr alle Kreditinstitute, die nicht nur darauf reagieren wol-len, besteht jetzt Handlungsbedarf. Aufgrund der zahlreichen nderungen ist es ratsam, sich rechtzeitig zu informieren, um spteren berraschungen vorzubeugen. Die Handlungsfelder sind zum Beispiel im schwin-denden bedingungslosen Erstattungsrecht fr Lastschriften, bei der Einfhrung eines dritten Zahlungsdienst-leisters und im Wegfall einiger Ausnahmen zu finden. Swaantje Anneke Ha | Bernd Frst

    Keywords: Zahlungsverkehr, Regulierung, Europa

    Ziel einer einheitlichen europischen Ge-setzgebung ist es, die unterschiedlichen Zahlungsgewohnheiten der Mitgliedstaa-ten auf ein einheitliches Level zu bringen. Kulturelle Besonderheiten und Gewohn-heiten spiegeln sich in den nationalen Verhaltensweisen wider. Nationale Beson-derheiten einzelner Staaten rufen groe Verwunderung in anderen Lndern her-vor. Das betrifft zum Beispiel die deutsche Besonderheit der Lastschriftrckgabe. Diese wurde im aktuellen Entwurf der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) neben vielen weiteren Anpassungen berarbei-tet. Speziell geht es dabei um das in Deutschland bekannte bedingungslose Erstattungsrecht bei Lastschriften fr den Verbraucher. Das Recht, eine Lastschrift ohne Angabe von Grnden innerhalb ei-ner festgelegten Frist (bei SEPA: acht Wo-chen) ab Flligkeit wieder zurckgeben zu knnen, wurde auch nach der SEPA-Umstellung beibehalten, um dieses Hchstma an Verbraucherschutz auf-rechtzuerhalten.

    Doch im Vorschlag zur PSD II wird das Erstattungsrecht jetzt erstmals einge-

    schrnkt. Die Begrenzung soll knftig fr alle Flle gelten, in denen der Vertrags-partner des Zahlers den Vertrag bereits erfllt hat und die entsprechende Ware oder Dienstleistung bereits konsumiert wurde. Eine Lastschriftrckgabe ist nur dann mglich, wenn das sogenannte Grundgeschft noch nicht erfllt wurde. Bei diesem Grundgeschft kann es sich beispielsweise um eine Zeitung handeln, die der Kunde im Rahmen eines Abonne-ments bestellt hat. Mchte der Kunde die zu dem Zeitungsabonnement gehrende Lastschrift zurckgeben, kann er dies nach dem vorliegenden PSD-II-Entwurf nur tun, wenn die Zeitung noch nicht ge-liefert und damit das Grundgeschft noch nicht erfllt wurde.

    Das Problem liegt hier in der Nachweis-barkeit. Whrend sich eine erfolgte Wa-renlieferung meist noch berprfen lsst, so sind viele andere Geschfte nur schwer nachweisbar. Die bisherige vertragliche Trennung zwischen dem Mandat einer-seits und dem Grundgeschft anderer-seits wrde damit aufgehoben. Zudem wrden die bisherigen SEPA-Mandate un-gltig werden, da sie ein bedingungsloses Erstattungsrecht beinhalten. Banken und Kunden mssten neue Vereinbarungen

    schlieen. Sowohl die bisherige PSD als auch der Entwurf zur PSD II lassen je-doch Sonderregelungen im Rahmenver-trag zwischen Zahler und Zahlungsemp-fnger zu. Dabei kann dem Zahler der An-spruch auf Erstattung entzogen werden, wenn er die Zustimmung zur Durchfh-rung des Zahlungsvorgangs dem Zah-lungsdienstleister direkt erteilt.

    Lastschriftrckgabe unter SEPA

    Mit dem deutschen Abbuchungsverfah-ren wurde die Mglichkeit der Sonderre-gelung bis zum 1. Februar 2014 genutzt. Dann wurde das Verfahren mit der Ein-fhrung von SEPA gem den Rulebooks von der SEPA-Firmenlastschrift abgelst. Danach erhlt der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine Ausfertigung des SEPA-Mandats fr Firmenlastschriften. Wenn die Abbuchung vom Konto des Zahlers er-folgt ist, kann die Lastschrift nicht mehr zurckgegeben werden. Die Regelungen der Rulebooks sehen jedoch vor, dass die-ses Verfahren nur von Firmen unterein-ander, nicht jedoch fr Zahlungen von Verbrauchern genutzt werden kann.

    Grundstzlich ist eine Einschrnkung des Rckgaberechts bei Lastschriften fr Verbraucher vorstellbar und auch recht-

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    lich mglich. Jedoch hat die europische Kreditwirtschaft dafr bisher kein Pro-dukt. Dies knnte mit einer der nchsten nderungen der SEPA-Rulebooks nach-geholt werden. Unrealistisch ist jedoch, die Rckgabe der Lastschrift mit den Ausfhrungen eines Grundgeschfts zu verknpfen. Dazu msste ein Kreditin-stitut die Auslieferung der Waren, bezie-hungsweise die Konsumierung einer Dienstleistung beim Zahlungsempfnger anfragen und die Antwort bewerten. Doch gerade diese aufwndige Bewer-tung darf nicht Aufgabe der Zahlungs-dienstleister sein.

    Eine berprfung der Grundgeschfte im Massenzahlungsverkehr mit etwa neun Milliarden Lastschriften pro Jahr in Deutschland ist fr die Banken nicht um-zusetzen. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme des-halb klar gegen diese Regelung aus. Auch eine Zustimmung der Verbraucherver-bnde zur Einschrnkung des unbeding-ten Rckgaberechts ist schwer vorstell-bar. Zum Entwurf der PSD II wurden knapp 600 nderungsantrge beim Euro-pischen Parlament eingereicht. Davon beziehen sich etwa 30 alleine auf das be-schriebene Erstattungsrecht. Die Antrge gehen mehrheitlich gegen eine Ein-schrnkung. In den Begrndungen heit es einstimmig, dass eine Beurteilung, ob zugrunde liegende Pflichten aus Grund-geschften erfllt wurden, nicht Aufgabe der Zahlungsdienstleister sein drfe.

    Eingeschrnktes Rckgaberecht?

    Einzelne Antrge weisen darauf hin, dass unter Auflagen ein eingeschrnktes Rck-gaberecht mglich sei. Einschrnkungen knnten sich zum Beispiel auf einzelne Waren- oder Dienstleistungsklassen be-schrnken und htten sich an gesonder-ten Leitlinien zu orientieren. Die Zah-lungsdienstleister wren aber weiterhin nur die ausfhrende Stelle und mssten sich nicht inhaltlich in die Geschftsbe-ziehungen zwischen Zahler und Zah-

    lungsempfnger einmischen. Andernfalls ist auch ein Szenario vorstellbar, in dem Banken das Lastschriftgeschft mit Ver-brauchern komplett einstellen. Dann wr-den rund 130 Millionen SEPA-Mandate in Deutschland berflssig. Das etablierte kostengnstige Lastschriftverfahren knnte unter den Voraussetzungen nicht weiter fortbestehen.

    Doch woher kommt der Vorschlag, der auf den ersten Blick unrealistisch und un-praktikabel erscheint? Grund ist der Ein-fluss von einzelnen nationalen Besonder-

    heiten auf die europische Gesetzgebung. So gibt es beispielsweise in Grobritan-nien, den Niederlanden und Schweden die sogenannten Postcode-Lotterien. Da-bei handelt es sich um Lotterien, die mehr als 20 Prozent ihrer Erlse fr einen gu-ten Zweck spenden. Diese Lotterien sam-meln die Gelder wchentlich per Last-schrift oder Kreditkarte ein. Das Ge-schftsmodell geht jedoch nicht auf, wenn die Lastschriften nach der Verlo-sung wenn der Kunde wei, dass er ver-loren hat wieder zurckgegeben werden knnen. Fr diese Flle wird ein neues SEPA-Lastschrift-Produkt bentigt, wel-ches sicherstellt, dass eine Rckgabe der Lastschriften nicht mglich ist.

    Ergnzend zur eingeschrnkten Rck-gabe der Lastschriften verlangt der Ge-setzgeber knftig, dass die Rcklast-schriften nicht nur in der ursprnglichen Hhe, sondern auch zum ursprnglich belasteten Datum zurckgebucht werden. Dies wrde auch heien, dass die Rck-gabe einer Lastschrift nach zwlf Mona-ten mit der Wertstellung des Vorjahrs storniert werden msste. Ein Verfahren fr bankbergreifende Wertstellungsbu-chungen gibt es dazu bisher nicht. Hier

    wren die Clearer und die Europschen Zentralbank gefordert, ein solches Ver-fahren zu implementieren.

    Dritter Zahlungsdienstleister

    Neben der Rckgabe der Lastschriften gibt es im Entwurf der PSD II zahlreiche weitere nderungen, die sich auch auf die Deutschen Banken und Zahlungsin-stitute auswirken werden. Eine mageb-liche Vernderung ist dabei die Aufnah-me von Zahlungsdienstleistern in die Schnittstelle zwischen Kunde und Bank.

    Um den Wettbewerb zu frdern, sollen knftig Kunden Dritte beauftragen kn-nen, Zahlungsauftrge in ihrem Namen ge-genber ihrem Kreditinstitut auszulsen.

    Dazu wird rechtlich neben dem Zahler und dem kontofhrenden Zahlungs-dienstleister die Kategorie des sogenann-ten dritten Zahlungsdienstleisters ein-gefhrt. Besonders umstritten ist dabei die dafr erforderliche ffnung der Schnittstelle zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut fr diesen dritten Zah-lungsdienstleister. Die rechtliche Verant-wortung und organisatorische Zustndig-keit fr eine gemeinsam genutzte Schnitt-stelle durch alle Beteiligten ist in der PSD II jedoch nicht definiert. Ursprnglich sollte die ffnung vor allem fr Dienst-leister von Internetzahlungen gelten. Der Gesetzestext sieht jedoch alle technischen Dienstleister vor, die Zahlungsauslse-dienste anbieten, ohne auf die Besonder-heiten des Internets Bezug zu nehmen. Damit fallen alle technischen Dienstleis-ter unter die Regelungen der Zahlungs-diensterichtlinie, die heute schon Zahlun-gen als Service-Rechenzentrum auslsen. Dies betrifft auch Unternehmen, die im Rahmen des elektronischen Lastschrift-

    fl Um den Wettbewerb zu frdern, sollen knftig Kunden Dritte beauf-tragen knnen, Zahlungsauftrge in ihrem Namen gegenber ihrem Kreditinstitut auszulsen.

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    verfahrens Zahlungen fr ihre Kunden abwickeln und zur Bank senden.

    Ebenso fallen Kontoinformationsdiens-te unter die Richtlinie, bei denen Dritte Kontoinformationen im Auftrag ihrer Kunden elektronisch beim kontofhren-den Zahlungsdienstleister abholen. Dies betrifft beispielsweise Steuerberater, die schon heute im Auftrage ihrer Mandanten Kontoauszge sammeln und verarbeiten. Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes mssten diese Steuerberater dann Zah-lungsdie