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§ 87B ABS. 3 SGB XI Qualifikation und Aufgabe powered by Semmler Media 1

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§ 87B ABS. 3 SGB XIQualifikation und Aufgabe

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Alltagsbegleiter Ein Alltagsbegleiter oder Betreuungsassistent (in der

Betreuungskräfte-Richtlinie als „zusätzliche Betreuungskraft“ und ansonsten mitunter auch als „Präsenzkraft“ bezeichnet) ist in der Betreuung von pflegebedürftigen Menschen in Pflegeeinrichtungen beschäftigt.

Dieser umfassende Bezug auf alle in voll- und teilstationären Einrichtungen lebende Pflegebedürftige wurde in Deutschland mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2015 gültig.

Vorher kamen ausschließlich Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in den Genuss der zusätzlichen Betreuungsleistungen.

Nicht zu verwechseln ist er mit dem Gesundheits- und Pflegeassistenten.

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Geschichte Der Beruf existiert seit der deutschen

Pflegereform des Jahres 2008. Durch die Schaffung von Alltagsbegleitern

versprach sich die damalige Gesundheits-ministerin Ulla Schmidt eine Linderung des zunehmenden Personalmangels in der Altenpflege und eine Verbesserung der Betreuung stationär Pflegebedürftiger durch zusätzliche Kräfte.

Kritiker hingegen befürchteten Probleme durch eine zu geringe Qualifikation und niedrige Bezahlung.

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Geschichte Bisher hat die Pflegekasse jeweils eine

zusätzliche Betreuungskraft pro 24 demenziell erkrankte Heimbewohner finanziert, künftig sollen es 20 Bewohner pro Betreuungskraft sein.

Damit stehen die Angebote (Vorlesen, Spaziergänge, Gespräche, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Gartenarbeit usw) allen pflegebedürftigen Heimbewohnern offen.

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Zur Betreuung und Aktivierung kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen

positiv beeinflussen können. Betreuungs- und Aktivierungsangebote

orientieren sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Biographie, gegebenenfalls einschließlich des Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext.

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Es werden zur qualitativen Verbesserung und Ergänzung des nach rahmenvertraglichen Bestimmungen und einrichtungsindividuellen Vereinbarungen bestehenden Angebotes der Sozialen Betreuung beispielsweise folgende Betreuungsleistungen angeboten:

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Malen und basteln, handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Haustiere füttern und pflegen, Kochen und backen, Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern, Musik hören, musizieren, singen, Brett- und Kartenspiele, Spaziergänge und Ausflüge, Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe, Besuch von kulturellen Veranstaltungen,

Sportveranstaltungen Gottesdiensten, und Friedhöfen, Lesen und Vorlesen, Fotoalben anschauen.

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Aufgrund der Neuregelungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes erfolgte am 6. Mai 2013 eine Anpassung der Richtlinien.

Auf der Grundlage der Neuregelungen des 1. Pflegestärkungsgesetzes in § 87b SGB XI hat der GKV-Spitzenverband der Pflegekassen die Richtlinien angepasst und die geänderte Fassung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse am 9. Dezember 2014 beschlossen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die geänderten Richtlinien mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 mit Maßgaben genehmigt.

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Präambel Mit der Zahlung von leistungsgerechten Zuschlägen

zu den Pflegesätzen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen werden den stationären Pflegeeinrichtungen finanzielle Grundlagen gegeben, eine bessere Betreuung für die Anspruchsberechtigten organisieren, die darauf abzielen, die Anspruchsberechtigten bei ihren alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu erhöhen.

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige und Versicherte, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht.

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Präambel Damit sind Versicherte mit demenzbedingten Fähigkeits-

störungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, die in der Regel einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben, ebenso einbezogen wie Versicherte mit körperlichen Beeinträchtigungen.

Mit der Zahlung des Vergütungszuschlages an die stationäre Pflegeeinrichtung hat der Anspruchsberechtigte einen Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung.

Zu den stationären Pflegeeinrichtungen gehören vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Einrichtungen der Kurzzeitpflege) sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege).

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§ 1 Zielsetzung Diese Richtlinien regeln die Aufgaben und

Qualifikationen von zusätzlich in stationären Pflegeeinrichtungen einzusetzenden Betreuungs-kräften im Rahmen des § 87b SGB XI, damit diese in enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams die Betreuungs- und Lebensqualität von Anspruchsberechtigten in stationären Pflegeeinrichtungen verbessern.

Ihnen soll durch mehr Zuwendung, zusätzliche Betreuung und Aktivierung eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden.

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§ 2 Grundsätze der Arbeit undAufgaben der Betreuungskräfte

Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die Anspruchsberechtigten betreuen und aktivieren.

Es kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können.

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§ 2 Grundsätze der Arbeit undAufgaben der Betreuungskräfte Die Betreuungskräfte sollen den

Anspruchsberechtigten für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln.

Angebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biographie orientieren , ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext.

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§ 2 Grundsätze der Arbeit undAufgaben der Betreuungskräfte

Zur Prävention einer drohenden oder einer bereits eingetretenen sozialen Isolation sind Gruppenaktivitäten für die Betreuung und Aktivierung das geeignete Instrument.

Die persönliche Situation des Anspruchsberechtigten, z. B. Bettlägerigkeit, und seine konkrete sozial-emotionale Bedürfnislage kann aber auch eine Einzelbetreuung erfordern.

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§ 2 Grundsätze der Arbeit undAufgaben der Betreuungskräfte Die soziale Betreuung der Anspruchsberechtigten

gehört zum Leistungsumfang der stationären Pflegeeinrichtungen.

§ 87b SGB XI ermöglicht es, die Betreuung und Aktivierung der Anspruchsberechtigten in einem definierten Umfang quantitativ zu verbessern.

Gleichzeitig ist es erforderlich, die Tätigkeit der zusätzlichen Betreuungskräfte eng mit der Arbeit der Pflegekräfte und des sonstigen Personals in den stationären Pflegeeinrichtungen zu koordinieren, damit keine Versorgungsbrüche entstehen.

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§ 2 Grundsätze der Arbeit undAufgaben der Betreuungskräfte Zu den Aufgaben der zusätzlichen

Betreuungskräfte gehören auch die Hilfen, die bei der Durchführung ihrer Betreuungs- und Aktivierungstätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur

Verfügung steht. Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen nicht

regelmäßig in grund- und behandlungs-pflegerische sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden.

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§ 2 Grundsätze der Arbeit undAufgaben der Betreuungskräfte

Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten.

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§ 3 Anforderungen an die Betreuungskräfte

Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen ausüben möchten, sind insbesondere eine positive Haltung gegenüber kranken,

behinderten und alten Menschen, soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten, Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit, Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit, die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler

Kommunikation, Phantasie, Kreativität und Flexibilität,

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§ 3 Anforderungen an die Betreuungskräfte

Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von körperlichen, demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen,

psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen,

Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen,

Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit.

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§ 4 Qualifikation der Betreuungskräfte

Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich.

Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in stationären Pflege-einrichtungen höhere Anforderungen an die Belastbarkeit als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich.

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§ 4 Qualifikation der Betreuungskräfte

Es sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen: das Orientierungspraktikum, die Qualifizierungsmaßnahme, regelmäßige Fortbildungen.

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§ 4 Qualifikation der Betreuungskräfte

Das Orientierungspraktikum in einer vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden und ist vor der Qualifizierungs-maßnahme durchzuführen.

Damit ist die Zielsetzung verbunden, erste Eindrücke über die Arbeit mit betreuungs-bedürftigen Menschen zu bekommen und das Interesse und die Eignung für eine berufliche Tätigkeit in diesem Bereich selbst zu prüfen.

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§ 4 Qualifikation der Betreuungskräfte

Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs

hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum.

Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis eingeschlossen ist.

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§ 5 Anrechnung erworbener Qualifikationen

Soweit die Qualifikationsanforderungen vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der Berufsausübung oder in Fortbildungsmaßnahmen nachweislich erworben wurden, gelten diese als erfüllt.bei

examinierten Altenpflegerinnen und Altenpflegern examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen Gesundheits- und Krankenpflegern Pflegefachkräften

gelten die Qualifikationsanforderungen grundsätzlich als erfüllt.

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§ 5 Anrechnung erworbener Qualifikationen

Sofern Betreuungskräfte auf der Grundlage früherer Fassungen der Betreuungskräfte-Richtlinie qualifiziert sind, gelten die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 als erfüllt.

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§ 6 ÜbergangsregelungenPersonen, die Erfahrungen erworben haben in der

Betreuung von Pflegebedürftigen in einer ehrenamtlichen Tätigkeit, in einem freiwilligen sozialen Jahr, im Zivildienst, im Bundesfreiwilligendienst oder in einer sonstigen Tätigkeit in einer

Pflegeeinrichtung und

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§ 6 Übergangsregelungen

eine Schulung nachweisen zu den Grundkenntnisse der

Kommunikation und Interaktion im Umgang mit Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen im Umfang von mindestens 30 Unterrichts-stunden,

können als zusätzliche Betreuungskräfte beschäftigt werden, wenn sie

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§ 6 Übergangsregelungen die im § 4 Abs. 3 in den Modulen 1 und 3

beschriebenen Qualifikationen bis 30. September 2015 abschließen werden

und bis zum Abschluss der Qualifizierungs-

maßnahmen durch erfahrene Pflegefachkräfte bei der Ausübung der Betreuungstätigkeit eng angeleitet und begleitet werden.

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§ 6 Übergangsregelungen

Im Übergangszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 können auch Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Inhalte sich an der Betreuungskräfte-Richtlinie in der Fassung vom 6. Mai 2013 orientieren.

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§ 7 Inkrafttreten der Richtlinien

Diese Richtlinien treten mit der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit am 1. Januar 2015 in Kraft.

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ÄNDERUNGEN IN DEN LEISTUNGSBETRÄGEN

AB01.01.2015

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Änderungen 2015 Ab 2015 werden Pflegegeld*- und Sachleistungs-

ansprüche dynamisiert. Die Kostensteigerungen bei den Pflegeanbietern sollen

regelmäßig geprüft und (teilweise) ausgeglichen werden.

Erhöht werden 2015 die Leistungen für die Verhinderungspflege: von 1550 € (für 4 Wochen) auf 1612 € (für 6 Wochen).

Der Erstattungsanspruch für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel* wird erhöht: von monatlich 31 € auf 40 €.

Außerdem werden die Regelungen zur Familienpflegezeit ausgeweitet.

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Dynamisierung Ab 2015 werden die Zahlungen der Pflegekassen für

viele Leistungen wieder erhöht. Das soll die Kostensteigerungen ausgleichen, die

Pflegeanbieter zu finanzieren haben – also verhindern, dass immer weniger Pflege aus den Pauschalbeträgen der Pflegekassen zu finanzieren ist.

Heinz Rothgang weist nach, dass zwischen 1995 und 2008 die Kosten für die stationäre Versorgung durchschnittlich um mehr als 20 %, die Zahlungen der Pflegekassen aber nur um etwa 10 % gestiegen sind.

Die Erhöhungen fallen also viel zu gering aus - was bedeutet, dass mehr und mehr Pflegebedürftige auf Sozialhilfe angewiesen sind.

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Tariflöhne Ab 1. Januar 2015 können die Pflegeeinrichtungen

bei Vergütungsverhandlungen darauf bestehen, dass die Entlohnung der Beschäftigten nach TVöD*, BAT-KF*, AVR* und ähnlichen Tarifwerken zu 100 % refinanziert wird.

Dabei wird den Kostenträgern das Recht eingeräumt „Nachweise zu verlangen, dass die finanziellen Mittel auch tatsächlich bei den Beschäftigten“ ankommen.

Zusammen mit den Mindestlohnbestimmungen sollte dies dazu führen, dass die Träger den Kostendruck kaum noch auf die Mitarbeitenden abwälzen können.

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Mehr Zeit für Angehörige!? Ab 2015 werden die Regelungen zu den

Familienpflegezeiten geändert. Pflegezeit meint die Freistellung der

Angestellten von der Arbeit, damit sie nahe Angehörige pflegen können.

Als nahe Angehörige gelten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,

Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

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Mehr Zeit für Angehörige!? Im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) werden

verschiedene Formen der Arbeitsbefreiung unterschieden.

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung meint die Arbeitsbefreiung bis zu 10 Tagen, um „in einer akut aufgetretenen Pflegesituation“ pflegen und/oder die Pflege organisieren zu können.

Arbeitgeber können eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Pflege verlangen.

Ab 2015 gibt es dafür unter Umständen Lohnausgleich.

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Mehr Zeit für Angehörige!? Als Pflegezeit wird auch die geplante Befreiung

von der Arbeit bis zu 24 Monaten bezeichnet. Es kann in dieser Phase auch Teilzeit

gearbeitet werden. Es gibt Möglichkeiten dies mit Steuergeldern

bezuschussen zu lassen. Für die Begleitung schwerstkranker

Angehöriger in der letzten Lebensphase von bis zu drei Monaten, wurde ein Rechtsanspruch ab 1.1.2015 geschaffen.

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Mehr Zeit für Angehörige!?

Besonderer Kündigungsschutz gilt meist vom Tag der Ankündigung bis zum letzten Tag der Arbeitsbefreiung.

Manche dieser Regelungen gelten nur für Betriebe mit mehr als 15 oder mehr als 25 Angestellten.

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Und sonst noch ...

Die Verrechnung der Ansprüche für teilstationäre Versorgung mit der Verhinderungspflege wurde verändert, so dass findige Pflegedienstleitungen mehr als vorher heraus kitzeln können.

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Und sonst noch ... Die Pflegeversicherung kennt auch

Leistungen für wohnumfeldverbesserende Maßnahmen, was zum Beispiel einen Badumbau, einen fest eingebauten Patientenlifter, Zuschüsse zu Umzugskosten oder eine Rampe zur Terrasse betreffen kann.

Satte 2557 € gibt‘s ab 2015 bis zu 4000 € pro Maßnahme.

Auch hier steckt die Tücke im Detail.

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Und sonst noch ... Über die Arbeit der zusätzlichen Betreuungs-

kräfte in Altenheimen gibt es überwiegend positive Berichte.

Sie dürfen ab 2015 nicht nur BewohnerInnen mit eingeschränkter Alltagskompetenz unterstützen, sondern alle Pflegebedürftigen.

Außerdem wird der Berechnungsschlüssel verbessert: es wird nicht mehr eine Stelle pro 24, sondern eine Stelle pro 20 BewohnerInnen finanziert.

Es bleibt dabei, dass diese Betreuungskräfte in der Regel in einer 6-wöchigen Weiterbildung qualifiziert werden.

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Und sonst noch ... Schon vor Einführung des § 87b gab es in Altenheimen

Personal für die „soziale Betreuung“. Das sind in der Regel Fachkräfte, oft mit einem Studium

der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik. Die Entlohnung der Fachkräfte kann über die Pflegesätze

refinanziert werden. Mit der Pflegereform 2015 verschärft sich das Problem,

die „soziale Betreuung“ durch Fachpersonal von den „zusätzlichen Betreuungsleistungen“ zu unterscheiden.

Es steht zu befürchten, dass Kassen und Sozialhilfeträger in den Pflegesatzverhandlungen die neuen Spielräume zuungunsten qualifizierter Kräfte auslegen werden.

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Und sonst noch ... Schon länger gibt es für Menschen in der häuslichen

Versorgung, denen die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (PEA) bescheinigt wurde, den Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI).

Für 100/200 € (ab 2015 104/208 €) monatlich können Betreuungskräfte von anerkannten Pflegediensten engagiert werden, um Pflegebedürftige zu unterstützen oder pflegende Angehörige zu entlasten.

Ab 2015 wird der Katalog der Dienstleistungen, die als zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b abgerechnet werden können, erweitert.

Neu ist auch, dass ab 2015 alle Menschen Anspruch auf diese Leistungen haben, denen mindestens die Pflegestufe I zugestanden wurde.

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Und sonst noch ... Die Arbeiterwohlfahrt warnt davor, „dass diese

Leistungen ein Einfallstor zur Schaffung von Niedriglohnbereichen unterhalb des Pflegemindestlohns sowie für prekäre Beschäftigungsverhältnisse insbesondere von Frauen darstellen können.

Darüber hinaus ist bisher unklar, wie die Qualität der Leistungsangebote sichergestellt werden kann.“

In diese Richtung weisen auch Äußerungen von Ulrich Dietz (Bundesgesundheitsministerium).

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Und sonst noch ... Er berichtet, künftig könne die Hälfte des Budgets für

ambulante Sachleistungen für „niedrigschwellige Angebote“ verwendet werden.

Es sei vorgesehen, dass Laien durch die Pflegekassen geschult werden sollten um dann als Alltagsbegleiter tätig werden und über die Pflegekassen finanziert zu werden.

Realistisch können für die hundert Euro etwa drei Betreuungsstunden „gebucht“ werden.

Viel ist das nicht, könnte aber zum Beispiel helfen, einen Arztbesuch zu organisieren, damit auch die Angehörigen gesund bleiben.

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Und sonst noch ... Während dieses Reformprojekt entstand, gab es viele

Diskussionsbeiträge zum Thema Pflegevorsorgefonds. 0,1 % der kommenden Beitragserhöhung sollen auf die hohe

Kante gelegt werden, um die Kosten des demographischen Wandels ab 2035 abzumildern.

Prof. Heinz Rothgang (Universität Bremen) kritisiert dieses Vorhaben als Symbolpolitik.

Ob Geld, das ab 2015 angespart wird, 20 Jahre später für die heute beschlossene Verwendung zur Verfügung stehen wird, darf bezweifelt werden. Ähnliche Projekte wurden in früheren Jahren gestartet.

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Und sonst noch ...

In einem Bericht der Deutschen Bundesbank, die das Sondervermögen verwalten soll, findet sich dazu ein Kommentar: „Nicht zuletzt die aktuelle Erfahrung

zeigt, dass Rücklagen bei den Sozialversicherungen offenbar Begehrlichkeiten entweder in Richtung höherer Leistungsausgaben oder auch zur Finanzierung von Projekten des Bundes wecken. […]“

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Was fehlt ...

Seit vielen Jahren wird in Fachkreisen unter der Überschrift Pflege im Quartier die Stärkung dorf- oder stadtteilbezogener Unterstützung für Pflegebedürftige diskutiert.

Es wird kritisiert, dass in diesem Bereich von der Pflegereform 2015 nichts verbessert wurde.

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Was fehlt ...

Man vermisst insbesondere Maßnahmen zur besseren rentenrechtlichen Bewertung von

Zeiten ehrenamtlicher Pflege, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der

Selbstverwaltung im SGB XI insbesondere zur Unterstützung der

Betroffenenvertretung (§ 140 f SGB V) ...“

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Ausblick Die Mitglieder der Bundesregierung haben sehr viel Ihrer

Glaubwürdigkeit in die Waagschale geworfen, um die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs noch mal aufzuschieben.

Die soll 2017, vor der nächsten Bundestagswahl, in Kraft treten. In zwei Jahren kommt also die nächste Reform der

Pflegeversicherung. Derzeit läuft eine weitere wissenschaftlich begleitete Studie

zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff: rund 4.000 Pflegebedürftige werden dabei sowohl nach bisherigem

als auch nach geplantem, neuen Recht begutachtet. Die Ergebnisse dieser Erprobung sollen „Anfang 2015“

vorliegen.

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PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG

DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

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PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

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ANSPRÜCHE AUF PFLEGESACHLEISTUNGEN FÜR

HÄUSLICHE PFLEGE

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PFLEGEHILFSMITTEL

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PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH

PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND

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PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH

PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND

Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.

Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden.

Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

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PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH

PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND

Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt.

Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.

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TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN DER TAGES-/NACHTPFLEGE

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TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN DER TAGES-/NACHTPFLEGE

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung /dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

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KURZZEITPFLEGE

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KURZZEITPFLEGE Viele Pflegebedürftige (im Sinne des

Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von

Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.

Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

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KURZZEITPFLEGE Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt,

dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungs-pflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.

Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeit-pflege maximal verdoppelt werden;

parallel kann auch die Zeit für die Inanspruch-nahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden.

Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

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ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE IN AMBULANT

BETREUTEN WOHNGRUPPEN

Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn-Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.

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WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN

Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn-

Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.

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LEISTUNGEN BEI VOLLSTATIONÄRER PFLEGE

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LEISTUNGEN BEI VOLLSTATIONÄRER PFLEGE

Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.

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PFLEGE IN VOLLSTATIONÄREN EINRICHTUNGEN DER HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN

Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt.

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ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN

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ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte

mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.

Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

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ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag maximal aber die Hälfte des hierfür

vorgesehenen Leistungsbetragesfür niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.