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Zertifizierung von Spielstätten und Verbraucherschutz Qualität steigern Verbraucherschutz stärken Markt dimensionieren TÜV Rheinland Cert GmbH

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Zertifizierung von Spielstätten und Verbraucherschutz

Qualität steigern

Verbraucherschutz stärken

Markt dimensionieren

TÜV Rheinland Cert GmbH

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Zertifizierung von Glücksspielanbietern

1. Umdenken in der Politik

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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“

Andrea Fischer

Grüne

(Bundesminister

für Gesundheit

1999)

Beispiel Gesundheitsministerkonferenz 09.10.Juni 1999 in Trier

Qualitätssicherung und Qualitätsmana-

gement sektorenübergreifend nutzen

Qualitätsmanagement in den Einrich-

tungen des Gesundheitswesens stärken

Qualität darlegen

Qualitätsorientierte Steuerung weiter

entwickeln

Professionalität auf dem Gebiet von

Qualitätssicherung und Qualitäts-

management weiter entwickeln

1999: Beginn des „Gesetzlich gere-

gelten Qualitätsmanagements“ im

Gesundheitswesen. In der Folge wird

es in andere Branchen implementiert.

Aufgrund der derzeitigen Sachlage im

Glücksspielwesen ist die Notwendig-

keit, einer gesetzlich geregelten

Zertifizierung auch auf die

Glückspielindustrie übertragbar.

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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“

z.B. Heimgesetz (Festlegungen zum Schutz der

Heimbewohner)

Heimmindestbauverordnung

Heimpersonalverordnung

Heimmitwirkungsverordnung

Heimsicherungsverordnung

Der erste konkrete Schritt zur

Qualitätssteigerung:

Stärkung Verbraucherschutz

in Heimbetrieben

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Es werden Qualitätsstandards in

Form von Mindestanforderungen

an den Heimbetrieb formuliert.

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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“

Sozialgesetzbuch XI

Gemäß § 80 SGB XI sind Leistungsanbieter und Kostenträger verpflichtet, auf Bundesebene

gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der

ambulanten und stationären Pflege (nachfolgend "Gemeinsame Grundsätze" genannt)

festzulegen sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu

vereinbaren, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität

ausgerichtet ist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Gemeinsamen Grundsätze wurden

erstmals im März 1996 beschlossen und beschreiben die wesentlichen Grundbegriffe der

Qualitätssicherung sowie geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung (Qualitätszirkel,

Qualitätsbeauftragte, Qualitätskonferenzen, Assessmentrunden, Standards). Darauf

aufbauend haben die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) ein

Qualitätskonzept entwickelt, das auf pflegewissenschaftliche Grundlagen zurückgreift

(vgl. dazu Kapitel 6.4).

Wissenschaftliche Erkenntnisse werden stärker berücksichtigt.

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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“

Sozialgesetzbuch IX

§ 20

Qualitätssicherung

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame

Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen,

insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung

vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der

Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger

nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.

(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch

zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung

gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen

haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 2a zu beteiligen.

Verbraucherschutz: Pflicht zur Sicherung der Qualität mittels Zertifizierung

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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“

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Weiteres Beispiele gesetzlich geregelte Zertifizierung:

Kunststoffrecycling / Verpackungsverordnung

Ziele der Zertifizierung nach Verpackungsverordnung

• Übertragung der Überwachungstätigkeit an bestellten Sachverständigen

• Erhöhung der Überwachungsdichte (auch im Ausland wie z.B. China)

• Haftungsübertragung an Sachverständigen

Folge eines „Nichtbestehens“ der Zertifizierung

• Das Unternehmen wird aus dem dualen System ausgeschlossen und verliert seine

Existenzgrundlage

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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“

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Weiteres Beispiele gesetzlich geregelte Zertifizierung:

SGB III / Träger- und Maßnahmenzulassung für Weiterbildungsträger

Ziele der Zertifizierung nach SGB III

• Marktregulierung / Marktreduzierung um qualitativ minderwertige Anbieter

• Übertragung der Überwachungstätigkeit an fachkundige Stellen

• Installation einer komplett privatwirtschaftlichen Prüfsystematik

• Haftungsreduzierung der öffentlichen Hand (z.B. wegen „Nichtbestehens“ der

Zertifizierung)

• Reduzierung der öffentlich notwendigen Ressourcen, Kosteneinsparungen

Folge eines „Nichtbestehens“ der Zertifizierung

• Das Unternehmen darf nicht mehr an dem durch die Agentur für Arbeit geförderten

Weiterbildungsmarkt teilnehmen und verliert an dieser Stelle seine Existenzgrundlage

oder hat entsprechende Umsatzeinbußen.

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1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“

Zertifizierung von Glücksspielanbietern

Qualität als Regulierungsinstrument im Glücksspielwesen (Beispiele)

• Weitestgehende fortgeschrittene Diskussion im Online und Sportwette durch das Land

Hessen, nicht aber das Automatenspiel

• Qualität steht aber im Fokus in Bayern (gewerbliches Automatenspiel)

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Peter Beuth,

Minister des

Inneren und

Sport Hessen

1. (Zaghaftes) Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“

Zitate

Fünf Leitlinien für eine zeitgemäße

Glücksspielregulierung in Deutschland

beschlossen

„Eine quantitative Deckelung bei der

Konzessionsvergabe … führt nicht zu

einer Verbesserung der Suchtprävention.

Deshalb setzen wir uns für eine

qualitative Begrenzung der Konzessionen

ein.“

„Unser Ziel ist eindeutig: Der

Glücksspielmarkt in Deutschland muss

wieder klaren Regeln unterliegen.“

(vgl. Pressestelle: Hessisches Ministerum des Innern und für Sport, 08.10.2015)

Politik möchte seriöse und legale Anbieter stärken

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Petra

Guttenberger,

CSU

Florian

Herrmann,

CSU

1. Umdenken in der Politik: „Qualität vor Quantität“

Zitate

„Rein quantitatives Anpassungskonzept

nicht seligmachend“

„Gefahr, dass Markt sich ins Internet

verlagert“

„Internet kennt keine funktionierenden

Suchtpräventionen“

„Realität: Gespielt wird immer = legale

Spielmöglichkeiten müssen dem

Verbraucher erhalten bleiben“

„Es geht nicht darum, dass man die

Anbieter vertreiben will, sondern darum,

Grenzen im Sinne des Spielerschutzes zu

setzen.“

(vgl. Behörden Spiegel, Juli 2016; Bundeskongress zum Glücksspielwesen Berlin)

Stärkungs des Verbraucherschutzes in Bayern im Rahmen der Härtefallregelung

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2. Fokussierung auf „Verbraucherschutz“

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2. Fokussierung auf „Verbraucherschutz“

1

Spielerschutz

3

Vertrags-rechtsschutz

4

Schutz vor Betrug und anderen illegalen Handlungen (vgl. Bühringer/Kotter/Kräplin; Behördenspiegel 2016, 22 ff.)

2

Jugendschutz

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Fundamente eines verbraucherorientierten Regulierungsansatzes

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2. Fokussierung auf „Verbraucherschutz“

Schutz aller Personen, die Spielangebote nutzen wollen, unter Berücksichtigung aller

Gefahrenpotentiale (auch hinsichtlich der Gefahr der Abwanderung ins Internet)

Breite rechtliche Ausrichtung des Verbraucherschutzes sowie ständiger

Anpassungsbedarf an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erforderlich

(Entwicklung eines Monitoring-Systems)

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Vernunftgesteuerte und zukunftsorientierte Regulierung heißt:

Spielteilnehmer als „Verbraucher“ zu sehen und zu schützen

(„Entdämonisierung“)

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2. Fokussierung auf „Verbraucherschutz“

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Nachhalten der Qualität: Vorteile

P R I V A T

Durchführung von Zertifizierungen und Monitoring

Erhöhung der Kontrolldichte durch die Einbindung privater Dienstleister:

• Sicherstellung Einhaltung des Verbraucherschutzes

• Transparenz der Anbieter und des Angebots

• Bekämpfung illegalen Glücksspiels

• Bekämpfung von Abgabenverkürzung

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3. Zertifizierungskonzept

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3. Zertifizierungskonzept (Bisher)

Umfassende Überprüfung von Spielstätten auf Basis der aktuellen Gesetzes- und

Regulierungslage

Geeignet, um anpassungswillige Betreiber für gesetzliche Vorgaben bzw. deren

Interpretation zu sensibilisieren = Vorteil gegenüber „durchgefallenen“ bzw. nicht

zertifizierten Anbietern

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Bisheriger Zertifizierungsstandard

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Maßvolle Reduktion der Marktgröße

Basis der aktuellen Gesetzes- und Regulierungslage

3. Zertifizierungskonzept (Neu)

3 4

1 2

Zertifizierungs-standard

+ Einführung eines Scoring -Models

+ zusätzliche Qualitätsmerkmale

= qualitativ orientiertes Zertifizierungskonzept

Nicht nur: „bestanden“ oder

„nicht bestanden“

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z.B. hauptamtliche, qualifizierte Präventionsberater

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4. Gesetzlich geregelte Zertifizierung

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Zertifizierung von Glücksspielanbietern

Zertifizierung setzt Standard, wo es keinen Marktstandard gibt

Es muss asymmetrische oder sogar unzureichende Information vorliegen (hier entweder

bei Spielhallenbetreibern, Ämtern oder dem Verbraucher)

Zertifikat reduziert Unsicherheit, reduziert Informationsmenge auf eine oder wenige

Kernaussagen (z.B. Schulnote, Ratingklasse, Ampel, etc.)

Sehr schnell werden wesentliche, freilich komprimierte Informationen transportiert

Marktprozesse werden erleichtert und somit beschleunigt

Zertifizieren sollte man also insbesondere dort, wo es unzureichende Informationen der

Marktakteure gibt und

Weiche Faktoren, die nicht einfach einzuschätzen sind und

Externe Effekte (alles das, was außerhalb der eigentlichen Transaktion

stattfindet, aber dennoch eine Rolle spielen könnte, wie z.B. Suchtprävention,

Verbraucherschutz)

4. Allgemeine Gründe für die Einführung von gesetzlich …geregelten Zertifizierungen

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Zertifizierung von Glücksspielanbietern

Auf die hoheitliche Überprüfung aufbauende Zertifizierung erhöht die Kontrolldichte der

Betriebe und unterstützt die staatliche Überwachungsaufgabe.

Der Staat kann Einfluss auf die zu überprüfenden Kriterien nehmen und hat die

Möglichkeit über die Dynamisierung des Kriterienkatalogs die Marktgröße nachhaltig zu

regeln. Dies geschieht darüber, dass z.B. der Erfüllungsgrad der Kriterien in einem vorher

festgelegtem Prozess der Dynamisierung über die Jahre nach oben angepasst wird. Die

Folge daraus wäre eine weitere, gut regelbare Marktreduzierung.

Der Staat kann Kriterien der „Betreiberzuverlässigkeit“ wie z.B. Bonitätsprüfung fordern

und über die Zertifizierung prüfen lassen.

Der Staat kann – wie bei anderen Prüfaufgaben – als „Quasi Akkreditierer“ regulierend auf

den Zertifizierungsmarkt einwirken und sicherstellen, dass der Markt der Spielgeräte-

aufsteller neutral und unabhängig geprüft wird

4. Gesetzlich geregelte Zertifizierung / Was bedeutet die Zertifizierung für die Politik:

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Kontaktdaten:

TÜV Rheinland Cert GmbH

Am Grauen Stein

D-51105 Köln

Dipl. Ing. Olaf Seiche

Tel. 0221 / 806 2781

[email protected]

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