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Queen Mary 2 Wichtige Hinweise Namen Bitte prüfen Sie, ob die Namen und Vornamen der Teilnehmer/Innen auf der Rechnung/Bestätigung korrekt geschrieben sind und mit dem Reisepass übereinstimmen. Namenskorrekturen nach der Ausstellung der Reisedokumente sind mit Spesen verbunden. Einreise Für die Einreise benötigen Schweizer Bürger einen biometrischen Reisepass der noch 6 Monate über das Rückreisedatum hinweg gültig ist. Falls Sie in die USA einreisen, benötigen Sie zusätzlich ein ESTA (Electronic System for Travel Authorization), welcher Sie zum Reisen in die USA ermächtigt. net-tours kann auf Wunsch diese Reisebewilligung für Sie einholen (CHF 40.-). Ausländische Staatsangehörige erkundigen sich bitte so schnell wie möglich direkt bei den zuständigen Konsulaten für die zu erledigenden Formalitäten. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie für die rechtzeitige Beschaffung und Überprüfung der notwendigen Reisepapiere grundsätzlich selbst verantwortlich sind. Reiseunterlagen Das detaillierte Reiseprogramm wie auch die Informationen über die Einschiffung erhalten Sie nach der vollständigen Bezahlung, ca. 7-10 Tage vor Abreise. Versicherung Wir empfehlen den Abschluss einer Annullierungs- und Reisezwischenfallversicherung. Falls Sie diese nicht bereits privat abgeschlossen haben, bieten wir in Zusammenarbeit mit der Europäischen Reiseversicherung eine Kombiversicherung an. Bitte beachten Sie, dass diese Versicherung nur innert 7 Tagen nach Buchungsdatum annulliert oder hinzugefügt werden kann. Weiter ist zu beachten, dass Ihr Gepäck während dem Flugtransport nicht versichert ist, der Abschluss einer privaten Versicherung ist allenfalls empfehlenswert. Folgende Policen stehen Ihnen zur Auswahl: Reisepreis: Police pro Person Maximale Deckung pro Person: CHF 1- 800 CHF 39 CHF 800 CHF 801-2‘000 CHF 79 CHF 2‘000 CHF 2‘001-7‘000 CHF 179 CHF 7‘000 Gepäck Pro Passagier ist ein Freigepäck von max. 23kg zugelassen. Bitte beachten Sie die aktuellen Flüssigkeitsbestimmungen. Gesundheit Medizinische Leistungen stehen an Bord zur Verfügung um Hilfe bei Krankheit und Unfällen leisten zu können. Die vorhandenen Einrichtungen sind nicht dafür vorgesehen, bei Reiseantritt bestehende Krankheiten weiter zu behandeln. Sämtliche anfallenden Kosten müssen von Ihnen direkt vor Ort entrichtet werden. Bei Schwangerschaft darf zum Zeitpunkt der Ausschiffung die 23. Schwangerschaftswoche nicht überschritten sein.

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Queen Mary 2 Wichtige Hinweise

Namen Bitte prüfen Sie, ob die Namen und Vornamen der Teilnehmer/Innen auf der Rechnung/Bestätigung korrekt geschrieben sind und mit dem Reisepass übereinstimmen. Namenskorrekturen nach der Ausstellung der Reisedokumente sind mit Spesen verbunden. Einreise Für die Einreise benötigen Schweizer Bürger einen biometrischen Reisepass der noch 6 Monate über das Rückreisedatum hinweg gültig ist. Falls Sie in die USA einreisen, benötigen Sie zusätzlich ein ESTA (Electronic System for Travel Authorization), welcher Sie zum Reisen in die USA ermächtigt. net-tours kann auf Wunsch diese Reisebewilligung für Sie einholen (CHF 40.-). Ausländische Staatsangehörige erkundigen sich bitte so schnell wie möglich direkt bei den zuständigen Konsulaten für die zu erledigenden Formalitäten. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie für die rechtzeitige Beschaffung und Überprüfung der notwendigen Reisepapiere grundsätzlich selbst verantwortlich sind. Reiseunterlagen Das detaillierte Reiseprogramm wie auch die Informationen über die Einschiffung erhalten Sie nach der vollständigen Bezahlung, ca. 7-10 Tage vor Abreise. Versicherung Wir empfehlen den Abschluss einer Annullierungs- und Reisezwischenfallversicherung. Falls Sie diese nicht bereits privat abgeschlossen haben, bieten wir in Zusammenarbeit mit der Europäischen Reiseversicherung eine Kombiversicherung an. Bitte beachten Sie, dass diese Versicherung nur innert 7 Tagen nach Buchungsdatum annulliert oder hinzugefügt werden kann. Weiter ist zu beachten, dass Ihr Gepäck während dem Flugtransport nicht versichert ist, der Abschluss einer privaten Versicherung ist allenfalls empfehlenswert. Folgende Policen stehen Ihnen zur Auswahl: Reisepreis: Police pro Person Maximale Deckung pro Person: CHF 1- 800 CHF 39 CHF 800 CHF 801-2‘000 CHF 79 CHF 2‘000 CHF 2‘001-7‘000 CHF 179 CHF 7‘000 Gepäck Pro Passagier ist ein Freigepäck von max. 23kg zugelassen. Bitte beachten Sie die aktuellen Flüssigkeitsbestimmungen. Gesundheit Medizinische Leistungen stehen an Bord zur Verfügung um Hilfe bei Krankheit und Unfällen leisten zu können. Die vorhandenen Einrichtungen sind nicht dafür vorgesehen, bei Reiseantritt bestehende Krankheiten weiter zu behandeln. Sämtliche anfallenden Kosten müssen von Ihnen direkt vor Ort entrichtet werden. Bei Schwangerschaft darf zum Zeitpunkt der Ausschiffung die 23. Schwangerschaftswoche nicht überschritten sein.

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Bordnachrichten Abhängig vom Satellitenempfang erhalten Sie jeden Morgen eine Zusammenstellung der wichtigsten Nachrichten aus aller Welt in deutscher Sprache auf Ihre Kabine. Sprache Die offizielle Bordsprache ist Englisch, wobei einige Besatzungsmitglieder auch Deutsch sprechen. Des Weiteren kümmert sich eine deutschsprachige Hostess um die Passagiere. Tagesprogramme, Bordnachrichten und Menükarten sind ebenso in deutscher Sprache erhältlich. Das Bordfernsehen verfügt über einen deutschsprachigen Spielfilmkanal und in den Bibliotheken steht eine Auswahl an deutscher Lektüre bereit. Dennoch ist es von Vorteil, Englisch zu sprechen, um in den Genuss des vollen Bordprogramms und der anderen Veranstaltungen zu kommen. Währung & Bezahlung Die Bordwährung ist der Amerikanische Dollar ($). Bei der Einschiffung erhalten Sie Ihre individuelle Cunard Kabinenkarte, mit der Sie an Bord überall einfach mit Ihrer Unterschrift zahlen. Die Kosten werden direkt auf dem Konto Ihrer Kabine verbucht, das Sie am Ende der Kreuzfahrt bar oder mit Ihrer Kreditkarte begleichen (Prepaid-Kreditkarte nicht möglich). Falls Sie es vorziehen, das Bordkonto bar zu begleichen, werden Sie bei der Einschiffung gebeten, eine Bareinlage von 300-Dollar an der Rezeption (Purser’s Desk) zu hinterlegen. Für die Landaufenthalte empfehlen wir die Mitnahme von Bargeld sowie einer Kreditkarte. Garderobe an Bord Hohepunkte der Kreuzfahrten mit Cunard sind die glanzvollen Abendveranstaltungen an Bord. Um die besonders elegante Atmosphäre der abendlichen Dinner zu unterstreichen, finden Sie im Bordprogrammheft des Schiffes Garderobenempfehlungen, die während des ganzen Abends ab 18.00 Uhr in den Hauptrestaurants und öffentlichen Räumen gelten. Wenn Sie an formellen Abenden dennoch legere Kleidung bevorzugen, sind Sie damit im Buffet Restaurant willkommen. Für alle anderen öffentlichen Bereiche gelten folgende Garderobenempfehlungen: Formell (formal): Smoking oder alternativ dunkler Anzug mit Krawatte für die Herren. Abend- oder Cocktailkleid oder andere formelle Kleidung für die Damen. Das Ausleihen von formeller Kleidung für Herren ist an Bord möglich. Informell (informal): Jackett (Krawatte nach Wunsch) für die Herren; Cocktailkleid, Kostüm oder Hosenanzug und andere klassisch-eleganten Kombinationen für die Damen. Jeans sind nicht erwünscht. Normalerweise finden auf Kreuzfahrten zwei formelle Abende pro Woche und auf Transatlantik- Passagen drei formelle Abende statt. Tagsüber sind Sie an Bord im klassisch-legerem Stil immer richtig gekleidet, so auch in kurzen Hosen und schicken Jeans. In den Hauptrestaurants sind kurze Hosen oder Badebekleidung zu keiner Zeit erwünscht. Badebekleidung und -mantel sowie Fitnesskleidung sollten lediglich in den Poolbereichen, bei Spiel und Spass an Deck und im Fitness-/Spa-Bereich getragen werden. Rauchen an Bord: Alle öffentlichen Bereiche der Cunard Schiffe, die Passagierkabinen sowie die kabineneigenen Balkone sind Nichtraucher-Zonen. Es stehen ausgewiesene Bereiche für Raucher zur Verfügung. Das Rauchen von Pfeifen und Zigarren ist in der Churchill´s Cigar Lounge (keine Zigaretten), in den ausgewiesenen Bereichen auf dem offenen Deck sowie auf dem Oberdeck des Nightclubs auf der Queen Mary 2 erlaubt. Elektronische Zigaretten, die keinen Rauch ausstossen, sind in den öffentlichen Räumlichkeiten nicht erlaubt, können aber in den Kabinen und Suiten, auf den privaten Balkonen und in gekennzeichneten Bereichen auf den offenen Decks geraucht werden. Verpflegung Vollpension (an Bord): Sie haben viele Möglichkeiten sich morgens, mittags und abends zu verpflegen. Stellen Sie sich Ihr Essen im legeren Buffet-Restaurant selbst zusammen, geniessen Sie die feine Küche und den preisgekrönten Service der Hauptrestaurants oder bestellen Sie den Kabinenservice, wann immer Sie möchten. Strom Die Stromspannung in den Kabinen beträgt 110 V Wechselstrom (60 Hz). Für Rasierapparate befindet sich im Badezimmer ein Anschluss mit 220 V. Sie benötigen einen Adapter. In allen Kabinen ist ein fixer Haartrockner vorhanden.

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Nebenkosten Die Kosten für Getränke sind etwa gleich hoch wie in der Schweiz. Der Getränkekauf in Speisesaal, Bars und Diskotheken können Sie mit Ihrer Kabinenkarte bezahlen. Der Servicezuschlag von 15% wird bei der Abrechnung automatisch hinzugefügt. Trinkgelder Die Trinkgelder (in der Regel 11.50 – 13.50 $ pro Person und Tag) werden automatisch Ihrem Bordkonto verrechnet. Die Zahlung der Trinkgelder liegt selbstverständlich in Ihrem Ermessen. Sollten Sie mit dem Service wider Erwarten nicht zufrieden sein, können Sie die Trinkgelder natürlich entsprechend reduzieren oder auch ganz streichen. Ein detaillierter Auszug Ihres Bordkontos wird Ihnen hierzu am Vorabend der Ausschiffung zur Prüfung auf die Kabine/Suite gebracht. Unsere Mitarbeiter an der Rezeption (Purser’s Office) sind Ihnen bei der Anpassung der Trinkgelder gern behilflich. Tagesprogramm Das deutschsprachige Tagesprogramm liegt jeden Abend in den Kabinen/Suiten aus, damit Sie sich mit den Ereignissen des nächsten Tages vertraut machen können. Das Unterhaltungsprogramm (in englischer Sprache) reicht von informativen Vorträgen, akademischen und kulturellen Schulungen über Aerobic-Kurse, Sportwettkämpfe, Spiel-Veranstaltungen bis hin zu Konzerten, Musical-, Theater- und Kinovorstellungen. Auf der Queen Mary 2 werden zusätzlich auch Planetarium-Shows angeboten. Klimaanlage Alle Räume sind klimatisiert, teilweise leicht unterkühlt. Die Klimaanlage in Ihrer Kabine ist nach Wunsch regulierbar. Bibliothek / Buchhandlung Mit über 8.000 Bänden gilt die Bibliothek auf der Queen Mary 2 als weltweit grösste schwimmende Büchersammlung. Auf allen drei Schiffen steht Ihnen eine grosse Auswahl an internationaler Lektüre zur Verfügung. Auf jedem Schiff ist eine Buchhandlung vorhanden. Diätkost Sonderwünsche für Diät- und Schonkost werden nach Möglichkeit gern berücksichtigt. Bitte informieren Sie uns bei Buchung, spätestens jedoch acht Wochen vor Abfahrt, über genaue Einzelheiten. Kabinenservice Der Kabinenservice steht Ihnen 24 Stunden am Tag kostenlos zur Verfügung. Eine Bestellkarte liegt in Ihrer Kabine aus. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Bestellung über das interaktive Fernsehgerät aufzugeben. Notfallübung Für den unwahrscheinlichen Fall einer Notsituation ist laut Gesetz jeder Passagier verpflichtet, ordnungsgemäss an der Rettungsübung teilzunehmen. Informationen erfolgen über das Tagesprogramm, über Bordfernsehen und Lautsprecheransagen und diese finden Sie auch auf der Innenseite Ihrer Kabinentür. Restaurants Mit der Wahl Ihrer Kabine/Suite an Bord der Cunard Schiffe ist automatisch eine Tischreservierung in einem der À-la-carte-Restaurants verbunden, in dem Sie täglich das Frühstück, Mittag- und Abendessen geniessen können. Vorher angegebene Sitzplatzwünsche in den Restaurants werden nach Möglichkeit gern berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es an Bord aller Schiffe eine Auswahl an Restaurantalternativen. Und auch der Kabinenservice erfüllt rund um die Uhr Ihre Speisen- und Getränkewünsche. Seekrankheit Seekrankheit ist heute dank der grossen, modernen, mit Stabilisatoren ausgestatteten Schiffe eine Seltenheit geworden. Sollten Sie dennoch unter Übelkeit leiden, wenden Sie sich bitte an die Rezeption oder den Bordarzt.

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Softdrink-Package Für nur 6,50 US-Dollar pro Tag/Person (zzgl. 15% Servicegebühr) erhalten Sie in den Restaurants und Bars an Bord unbegrenzt eine Auswahl an Softdrinks (diverse Limonaden, Tonic Water und verschiedene Fruchtsäfte). Telefon / Fax / E-Mail / Internet An Bord stehen Ihnen Telefone mit Direktwahl und Faxgeräte zur Verfügung. Die PCs an Bord ermöglichen Ihnen darüber hinaus einen direkten Zugang zum Internet und Zugang zu Ihrem webbasierten E-Mail-Account (z. B. AOL, Yahoo oder Hotmail). Kabelloser Internetzugang ist überall auf dem Schiffen verfügbar, jedoch kann die Signalstärke je nach Lage unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Für die Nutzung des Internets anfallende Kosten werden Ihrem Bordkonto belastet. Wenn Sie mit Ihrem eigenen Gerät andere Internetverbindungen nutzen, werden diese Verbindungskosten nicht über das Bordkonto, sondern über Ihren privaten Mobilfunkanbieter abgerechnet. Spa, Fitness & Coiffeur Das Spa an Bord der Queen Mary 2 erstreckt sich über Deck 7 & 8. Qualifizierte Mitarbeiter bieten Ihnen dort alle erdenklichen Anwendungen für Ihre Schönheit und zur Entspannung. Auf dem Schiff befindet sich auch ein Frisörsalon. Darüber hinaus befindet sich an Bord ebenfalls ein Fitness-Center. Die Zeiten für Aerobic-, Pilates-, Yogakurse u. ä. werden im Tagesprogramm angekündigt. Die Anwendungen der Spas werden in Rechnung gestellt. Die Nutzung der Fitness-Center sowie die Teilnahme an den Sportkursen sind kostenlos. Wäscherei / Chemische Reinigung Die Wäscherei an Bord übernimmt gern das Waschen, Bügeln und die chemische Reinigung Ihrer Kleidung. Die Kosten werden Ihrem Bordkonto in Rechnung gestellt. Ausserdem stehen Waschmaschinen und Trockner sowie Bügelvorrichtungen zur Selbstbedienung kostenfrei zur Verfügung. Wertsachen In allen Kabinen befindet sich ein Safe, den Sie selbst codieren können. Kinderbetreuung An Bord der Queen Mary 2 befinden sich auf Deck die Kleinkinderspielzonen „The Play Zone“ für Kinder bis 7 Jahre, die von ausgebildeten englischsprachigen Erzieherinnen betreut werden. Auf ältere Kinder und Jugendliche warten in den Kinder-Clubs „The Zone“ ebenfalls tolle Animationsprogramme. Die Kinderbetreuung in diesen Bereichen ist kostenlos.

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ALLGEMEINE REISE- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN

Sehr geehrter Reisegast Wir haben mit Freude und Engagement Ihre Ferienreise vorbereitet und sorgfältig geplant. Mit Ihrer Bestätigung erhalten Sie die Reisebedingungen, die Bestandteil des mit Ihnen abzuschliessenden Reisevertrages sind und somit die Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und net-tours regeln. Für weitere Leistungen (z.B. Mietwagen, Ausflüge, Flugtickets), die Sie bei Drittanbietern buchen, gelten die Vertrags- und Reisebedingungen der jeweiligen Anbieter. In diesen Fällen sind die Reisebedingungen von net-tours nicht anwendbar.

1. VERTRAGSABSCHLUSS Der Vertrag zwischen Ihnen und net-tours kommt mit der Bestätigung Ihrer schriftlichen, telefonischen, elektronischen (online) oder persönlichen Anmeldung einer Reise aus unserem Angebot zu Stande. Sie haben das Recht, innerhalb von 7 Kalendertagen kostenlos vom Vertrag zurückzutreten, wobei das Datum der Ihnen zugestellten Rechnung/Bestätigung massgebend ist. Diese Regelung gilt nicht für Buchungen einer Kreuzfahrt, Buchungen, die weniger als 21 Tage vor dem Abreisedatum erfolgen oder die für uns einen speziellen Aufwand erzeugen, wie zum Beispiel eine Reservation einer Leistung ausserhalb unseres Angebots. Die aus dem Vertrag entstehenden Verpflichtungen sind folgende: 1.1 Als Reiseveranstalter verpflichtet sich net-tours: Die versprochenen Leistungen, welche anhand des bei der getätigten Buchung geltenden Angebots von uns erörtert wurden, sorgfalts-gemäss zu erfüllen. 1.2 Als Reiseteilnehmer verpflichten Sie sich: - Den bei Ihrer Buchung und auf der Bestätigung festgehaltenen Betrag inklusive Sonderleistungen, wie z.B. Ausflüge, Versicherungsprämien und sonstige Spezialleistungen zu begleichen und dabei die Zahlungskonditionen einzuhalten. - Die für Ihre Reise benötigten Reisedokumente zu beschaffen und die je nach Reiseziel vorgeschriebenen Gesundheitsbestimmungen, Einreise-, Devisen- und Zollvorschriften zu befolgen. 2. PREISE Unsere Preise verstehen sich pro Person in der angegebenen Unterkunftsart, bzw. –belegung. Es gelten die aktuell publizierten Preise, die auf der Bestätigung in Rechnung gestellt werden. Vorbehalten sind Langzeitaufenthalte, individuelle Programm-anpassungen, bzw. Aufenthalte, sowie Aktionspreise, deren Gültigkeit beschränkt ist. Publizierte Preise gelten bis zum Zeitpunkt einer Neupublikation (Prospekt, Inserat oder Internet) mit allfälligen Preisanpassungen. 2.1 Anzahlung/ Restzahlung Die Anzahlung ist bei Vertragsabschluss (spätestens 7 Tage nach Erhalt der Bestätigung) fällig. Die Höhe der Anzahlung kann je nach Reise varieren und wird mit der Rechnung mitgeteilt. Die Restzahlung ist bis spätestens 4 Wochen vor dem Abreisedatum zu bezahlen. Bei Buchungen im Zeitraum von 4 Wochen vor der Abreise, ist die gesamte Rechnung innerhalb von 7 Tagen nach dem Erhalt der Bestätigung zu begleichen. Bei Buchungen, die nur ein Land-arrangement ohne Flug beinhalten oder die vom publizierten Pauschalarrangement abweichen, berechnen wir Ihnen Bearbeitungsgebühren in der Höhe von CHF 50.- bis CHF 100.- pro Person. Sie haben die Möglichkeit Ihre Reise mit Reka Geld zu bezahlen. Die Bedingungen zu Zahlungen mit Reka Geld erhalten Sie auf Wunsch von net-tours. 2.2 Preisänderungen Unter bestimmten Umständen können die publizierten und bestätigten Preise bis 22 Tage vor Abreise angepasst werden: - sobald unabhängige Transportunternehmen ihre Tarife erhöhen oder die Konditionen ändern (z.B. Treibstoffzuschläge). - sobald die staatlichen Abgaben und Gebühren geändert werden (z.B. Sicherheits- und Flughafentaxen). - sobald Staaten anderweitige Preise erhöhen (z.B. Mehrwertsteuer). - sobald der Wechselkurs ändert. Sollte die Preiserhöhung 10% des ursprünglichen Arrangementpreises überschreiten, so haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 5 Tagen nach Benachrichtigung, kostenlos zu annullieren oder auf ein anderes Arrangement aus unserem Angebot umzubuchen. Falls Sie sich für eine Annullierung entscheiden, wird Ihnen unverzüglich die bereits geleistete Zahlung ohne Abzüge zurückerstattet.

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3. BEENDIGUNG (ANNULLIERUNG) ODER ÄNDERUNG DES VERTRAGES 3.1 Annullierung Können Sie die Reise nicht wie vereinbart antreten, so müssen Sie uns dies sofort mitteilen. Dies hat per eingeschriebenem Brief mit Angabe des Grundes und der Rückgabe bereits erhaltener Reisedokumente zu geschehen. Telefonische Annullationen können nicht berücksichtigt werden. Zu bezahlen bleibt Ihnen in diesem Fall neben den Bearbeitungsgebühren von CHF 50.- pro Person, der Reservationsgebühr, Visagebühren, und der Versicherungsprämie noch die je nach Zeitpunkt und Reiseziel entstehenden Annullationskosten, die in Prozent vom Arrangementpreis zu berechnen sind: Kurz- und Mittelstrecken-Reisen: 60 - 46 Tage vor Abreise: 10 % 45 - 21 Tage vor Abreise: 30 % 20 - 8 Tage vor Abreise: 80 % 7-0 Tage vor Abreise: 100 % Übersee-Reisen: 60 - 46 Tage vor Abreise: 30 % 45 - 21 Tage vor Abreise: 50 % 20 - 8 Tage vor Abreise: 80 % 7-0 Tage vor Abreise: 100 % Wir verrechnen Ihnen 100 % des Arrangementpreises - falls Sie die Reise ohne vorherige Benachrichtigung nicht antreten. - falls Sie zum Abflug oder zur Abreise zu spät erscheinen. - falls Sie wegen fehlerhaften oder nicht vorhandenen Reisepapieren die Reise nicht antreten können. Folgende Reisen sind von der obigen Frist ausgenommen: Kreuzfahrten, Spezialreisen, Formel 1, Reisen welche Flüge mit strengeren Annullationsbedingunen beinhalten z.B. EasyJet, Swiss, diverse Low Cost Carrier. Die jeweiligen Bedingungen werden mit der Buchungsbestätigung mitgeteilt. Spezielle Annulationsbedingungen für Zusatzleistungen: Bitte beachten Sie, dass Leistungen welche ausserhalb der von net-tours publizierten Preise gebucht werden speziellen Annulationsbedingungen unterliegen. Diese betragen 100% ab Buchungsdatum. 3.2 Ersatzperson Es ist für Sie möglich, eine Ersatzperson zu bestimmen, falls die beteiligten Unternehmen, wie z.B. die Fluggesellschaft oder Reederei, damit einverstanden sind, keine gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen oder Tarifbestimmungen dagegensprechen. Dabei gelten für die Ersatzperson die gleichen Vertragsbedingungen, bzw. haften Sie für die Bezahlung des Reisepreises und allfälliger Gebühren. Namensänderungen müssen mindestens 2 Werktage vor Abreise erfolgen – unter Vorbehalt, dass die administrative Abwicklung in dieser Frist möglich ist. 3.3 Änderungen Falls Sie eine Namensänderung oder eine Umbuchung auf ein anderes Datum oder ein anderes Reiseziel vornehmen möchten, müssen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.- pro Person, höchstens CHF 100.- pro Dossier, verrechnen. Für den Fall der Umbuchung innerhalb einer unter 3.1 angegebenen Annullierungsfrist wird ausserdem auch der jeweilige Prozentsatz des Arrangement-preises verrechnet. 3.4 Änderungen vor Ort Falls Sie vor Ort Ihr von uns bestätigtes Arrangement ändern wollen, erheben wir eine Umbuchungsgebühr – je nach Programm, Aufwand und Verpflegung – von mind. CHF 50.- bis max. CHF 150.- pro Person. Diese Gebühr muss vor Ort an die Reiseleitung entrichtet werden. 4. ANNULLIERUNGSKOSTEN UND SOS-VERSICHERUNG Die Prämie der Annullierungskosten- und SOS-Versicherung ist im Arrangementpreis nicht inbegriffen, da es sich um einen frei wählbaren Zuschlag handelt. Sofern Sie gegen diese Risiken nicht bereits versichert sind (z.B. ETI-Schutzbrief, Intertours-Winterthur usw.), empfehlen wir Ihnen die von net-tours angebotene Reiseversicherung der Europäischen in Anspruch zu nehmen. Die Prämie ist jeweils mit der entsprechenden Reise publiziert. Die Reiseversicherung der Europäischen bietet Ihnen vor der Reise (prozentuale Annullierungs-kosten gemäss Abschnitt 3.1. und 3.3. exkl. Bearbeitungsgebühren) und während der Reise (SOS-Schutz) umfassenden Versicherungs-schutz für versicherte

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Ereignisse. Die Versicherungsprämie kann nur innerhalb von 7 Tagen nach Buchungsdatum annulliert oder hinzugefügt werden. 4.1 Versicherte Ereignisse: 4.1.1 Schwere Erkrankung, schwere Verletzung, schwere Schwangerschaftskomplikationen oder Tod der versicherten Person, einer mitreisenden Person oder einer nicht mitreisenden Person, die der versicherten Person sehr nahe steht. 4.1.2 Schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden. 4.1.3 Ausfall/Verspätung des zu benützenden öffentlichen Verkehrs-mittels infolge technischen Defektes/höherer Gewalt. 4.1.4 Unvorhergesehener Stellenantritt oder Kündigung des Anstel-lungsvertrages der versicherten Person durch den Arbeitgeber innerhalb der letzten 30 Tage vor Abreise. 4.2 Kein Anspruch auf Leistungen der Versicherung besteht: 4.2.1 Für Ereignisse, die bei Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise bereits eingetreten sind oder erkennbar waren. 4.2.2 Wenn die Alarmzentrale der Europäischen für SOS-Leistungen nicht vorgängig die Zustimmung erteilt hat. 4.3 Weitere Bestimmungen zur Versicherung: 4.3.1 Die obigen Aufzählungen sind nicht abschliessend. In jedem Fall gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Europäischen Reiseversicherung, welche Ihnen mit der Reisebestätigung zugestellt werden. 4.3.2 Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses ist net-tours bzw. die Europäische zu informieren und die erforderlichen Beweismittel (Arztattest, amtl. Bescheinigung usw.) zur Verfügung zu stellen. 4.3.3 Bearbeitungsgebühren, Heilungskosten (Arzt, Spital) sowie das Reisegepäck sind nicht versichert. Bei gewissen Reisen haben Sie die Möglichkeit eine MultiTrip Jahresversicherung der Europäischen Reiseversicherung abzuschliessen. Die entsprechenden Bestimmungen liegen der zugeschickten Police bei. 5. WIR KÖENNEN DIE REISE NICHT DURCHFÜHREN ODER MÜESSEN DIESE VORZEITIG ABBRECHEN 5.1 Mindestbeteiligung und wesentliche Leistungsänderung vor der Abreise: Jedes von uns publizierte Angebot ist von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig. Falls diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden sollte oder andere Umstände vorliegen, die eine Änderung unserer angebotenen Leistung verlangen, können wir die Reise bis 22 Tage vor der Abreise absagen. In diesen beiden Fällen würden wir uns bemühen, Ihnen ein möglichst ebenbürtiges Angebot zu unterbreiten. Sollte das Ersatzangebot günstiger sein, so vergüten wir Ihnen den Preisunterschied. Ist dieses Ersatzangebot unsererseits nicht erstellbar oder möchten Sie darauf verzichten, so wird Ihnen die bereits geleistete Zahlung zurückerstattet. Weiter sind keine Ersatzansprüche möglich. 5.2 Höhere Gewalt und Streiks Sobald triftige Gründe wie Streiks, Unruhen, höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördliche Massnahmen, Entzug oder Verweigerung von Landerechten oder Umstände, die seitens der Veranstalter als Gefährdung von Gesundheit und Leben unserer Kunden eingeschätzt werden vorliegen, kann net-tours auch kurzfristig noch vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Fall eines vorzeitigen Abbruchs Ihrer Ferienreise wegen einem der oben genannten Gründe ein, so verpflichtet sich net-tours dazu, Sie unverzüglich in ein anderes Feriengebiet oder zurück in die Schweiz zu bringen. In diesem Fall ist net-tours berechtigt, Ihnen bei der Rückerstattung Ihrer Kosten, die nachweislich erbrachten Aufwendungen abzuziehen. Weitere Ersatzansprüche sind nicht möglich. 6. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN 6.1 Allgemeines net-tours haftet für die sorgfältige Auswahl, Organisation und Durchführung der versprochenen Leistungen, welche bei Vertrags-abschluss festgelegt wurden. Änderungen bleiben jedoch vorbehalten. 6.2 Leistungsausfall: a) durch Verschulden von net-tours oder eines Leistungsträgers: Falls bei einem Ausfall der versprochenen Leistung unsere Reiseleitung vor Ort keine gleichwertige Leistung anbieten konnte, vergütet Ihnen net-tours den Ausfall wie auch den allfälligen Mehraufwand zurück. Die Haftung bleibt jedoch auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.

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b) durch unvorhersehbare Umstände oder höhere Gewalt: net-tours haftet nicht für Änderungen des Programms, die auf höhere Gewalt, Streiks, Flugverspätungen, behördliche Massnahmen oder andere nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, wofür net-tours nicht verantwortlich ist, zurückzuführen sind. c) Unfälle und Erkrankungen: net-tours haftet für den unmittelbaren Schaden bei Tod, Körperverletzung oder Erkrankung während der Reise, sofern dies schuldhaft von net-tours oder einem von uns beauftragten Unternehmen verursacht wurde. Ist net-tours für das Verhalten der von uns beauftragten Drittunternehmen haftbar, müssen Sie Ihre Schadenersatzansprüche gegenüber diesen Unternehmen an net-tours abtreten. In Haftungsfällen, die im Zusammenhang mit Flugtransporten oder bei Benützung anderer Transportunternehmen (Eisenbahn-, Schiffs-, Busunternehmen) eintreten, sind die Entschädigungsansprüche auf die Summen beschränkt, welche sich aus den jeweils anwendbaren internationalen Abkommen oder nationalen Gesetzen ergeben. d) Sachschäden: Nur bei Verschulden von net-tours oder der örtlichen Vertretung haftet net-tours im Falle von Diebstahl, Verlust, Sachschaden und Vermögensschaden. Falls es zu einer Haftung kommt, beschränkt sich die Schadenersatzpflicht grundsätzlich auf die Höhe des Reisepreises (vorbehältlich der Haftungsbeschränkungen in internationalen Übereinkommen). e) Besondere Veranstaltungen: Ausserhalb unseres Pauschal-arrangements können Sie vor Ort an anderen Veranstaltungen oder Ausflügen teilnehmen, welche mit besonderen Risiken verbunden sind oder besondere körperliche Voraussetzungen verlangen. Diese Veranstaltungen und Ausflüge gehen auf Ihr eigenes Risiko, wobei net-tours folglich auch jegliche Haftung ablehnt, falls nicht net-tours selbst oder eine örtliche Vertretung diese zu verantworten hat. f) Versicherungsschutz: Die Haftung des Reiseveranstalters ist gemäss den Haftungsbestimmungen beschränkt, genauso die Haftungen der Fluggesellschaften oder übrigen Transportunternehmungen, die sich nach den internationalen Abkommen bzw. den nationalen Gesetzen richten. Zu beachten ist, dass die Transportunternehmungen in verschiedenen Ländern über einen mangelnden Versicherungsschutz verfügen, da es an der gesetzlichen Grundlage fehlt. Deshalb ist es zu empfehlen, dass Sie Ihre Versicherungssituation überprüfen und gegebenenfalls eine entsprechende Reiseversicherung abschliessen, wie beispielsweise Reisegepäck-, Reiseunfall-, und/oder Reisekrankenversicherungen. 6.3 Beanstandungen/ Ersatzansprüche Falls eine vereinbarte Leistung nur mangelhaft oder gar nicht erbracht wird, so können und müssen Sie dies unverzüglich Ihrer Reiseleitung vor Ort mitteilen, um unentgeltliche Abhilfe zu schaffen. Kann diese Abhilfe innert 48 Stunden nicht erbracht werden, so sind Sie berechtigt, selbst für Abhilfe zu sorgen. Ist es nicht möglich, dass eine Ersatzleistung erbracht werden kann, so haben Sie einen Anspruch auf Preisminderung oder, bei eigenhändiger Abhilfe gegen Beleg, auf Ersatz der Kosten, jedoch im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Leistung. Des Weiteren sind keine Ersatzansprüche möglich. Falls ein Leistungsmangel auftritt und Ihnen deswegen eine weitere Reise nicht zumutbar wäre, so müssen Sie dies durch Ihre Reiseleitung oder örtliche Vertretung von net-tours durch eine Beanstandung bestätigen lassen. Eben diese Beanstandung und die Bestätigung vor Ort muss uns, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, unmittelbar oder spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Rückkehr zugestellt werden. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, so kann net-tours Ihre Beanstandung abweisen. 7. VERSCHIEDENES 7.1 Flugplan Falls eine Fluggesellschaft ihre Flüge aus unvorhersehbaren Gründen nicht plangemäss durchführen kann, behalten wir uns vor, Ihren Transport mit einer anderen, ebenbürtigen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeugtyp oder mit geänderten Flugzeiten oder Abflughafen vorzunehmen. Den definitiven Flugplan können Sie Ihrem Reiseprogramm entnehmen. Für Kunden, die nur die Flüge ohne Landleistung von uns gebucht haben, ist eine Meldung und Rückbestätigung des Fluges bei unserer Reiseleitung vor Ort bis spätestens 48 Stunden vor Rückreise obligatorisch. 7.2 Pass, Visa, Impfungen Mit unserer Reisebestätigung erhalten Sie ausführliche Informationen über wichtige Formalitäten für Schweizer Bürger. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für Einreiseverweigerungen wegen nicht ausreichender oder fehlender Papiere oder nicht vorhandener Visa, ebenfalls nicht für ausländische Bürger, da uns bei Buchungsannahme die Nationalität der reisenden Person nicht bekannt ist. 7.3 Reisedokumente Ihre Reiseunterlagen erhalten Sie in der Regel 7-10 Tage vor Abreise, vorausgesetzt, die gesamte Zahlung ist erfolgt. 7.4 Sonderwünsche Falls Sie Sonderwünsche geäussert haben, welche auf der Bestätigung vermerkt wurden, so seien Sie ebenfalls informiert, dass diese unverbindlich und somit nicht Bestandteil des Vertrages sind.

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7.5 Leistungserbringung net-tours ist einzig und allein für die in den jeweiligen Publikationen angebotenen Leistungen verantwortlich. Die restlichen Materialien wie Hotelprospekte und andere Informationsbroschüren sind nicht Bestandteil des Vertrages zwischen Ihnen und net-tours, weshalb net-tours auch nicht dafür haftbar gemacht werden kann. 8. OMBUDSMANN Bevor Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung anstreben, sollten Sie sich an den Ombudsmann der Schweizer Reisebranche wenden. Dieser ist stets bestrebt, eine faire und Streit schlichtende Einigung zu finden. www.ombudsmann-touristik.ch 9. GERICHTSSTAND Im Verhältnis zwischen Ihnen und net-tours ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Klagen können nur am Hauptsitz von net-tours in Zürich eingereicht werden. Veranstalter: net-tours GmbH Rohrstrasse 36 8152 Glattbrugg

Stand November 2017

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Allgemeine Bedingungen.

1. Reisevertrag

1.1 Diese Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingun-gen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der Cruise-Interconnect AG ("CIC") mit Sitz in Zü-rich. Sämtliche Buchungen, bei denen CIC als Reise-veranstalter genannt wird, werden ausschliesslich auf Grundlage dieser Allgemeinen Vertrags- und Rei-sebedingungen entgegengenommen. Dies gilt insbe-sondere auch für Reisen der Kreuzfahrtgesellschaft Cunard Line ("CUN"), für welche CIC als Generalagent handelt, weshalb CIC im Nachfolgenden CIC /CUN genannt wird. Sofern Buchungen - persönlich, telefo-nisch, elektronisch oder schriftlich - aufgegeben wer-den, erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit diesen Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen bei Vertragsabschluss einverstanden. Die Bestätigung muss während der regulären Geschäftszeiten (Mo – Fr) von CIC/CUN erfolgen. Der Vertrag zwischen Ihnen und CIC /CUN kommt mit der Bestätigung Ihrer Bu-chung durch CIC /CUN zustande.

1.2 Für Leistungen von anderen Veranstaltern, wel-che von CIC /CUN vermittelt werden, ohne Ver-tragspartei zu sein, gelten deren Vertrags- und Reisebedingungen.

2. Unverbindliche Reservierung (Optionsbuchung) und Vertrag über eine Kreuzfahrt

2.1 CIC gibt dem Reisenden auf der Internetseite www.cunardline.ch die Möglichkeit, vor einer verbindli-chen Anmeldung zu einer Kreuzfahrt zunächst un-verbindlich das Interesse an der Buchung einer Kreuzfahrt anzuzeigen, und, sofern nach der Leis-tungsbeschreibung der Kreuzfahrt und dem zum Zeitpunkt der Interessensanmeldung gegebenen Buchungsstand möglich, bereits Wunschkabinen auszuwählen (Optionsbuchung). Die Bereitstellung der Optionsbuchungsmöglichkeit stellt kein Ange-bot von CIC zum Abschluss eines Reisevertrages und keine Annahme eines Angebotes des Reisen-den dar. Sofern die Reise im Zeitpunkt der Options-buchung nicht ausgebucht ist, beziehungsweise die Wunschkabinen verfügbar sind, wird CIC nach Ein-gang der Interessenanmeldung des Reisenden die Kabinen für einen Zeitraum von in der Regel drei Kalendertagen einschliesslich des Tages der Opti-onsbuchung reservieren. Der Reisende erhält nach Eingang der Optionsbuchung per Email eine Reser-vierungsbestätigung aus der der Reservierungszeit-raum hervorgeht.

2.2 Mit der Anmeldung zu einer Kreuzfahrt bietet der Reisende CIC den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer (Rei-seteilnehmer). Die Anmeldung, das Vertragsange-bot, kann schriftlich oder per E-Mail erklärt wer-den. Im Falle einer vorab gemäss Ziffer 2.1 erfolgten Optionsbuchung, erfolgt die Anmeldung mit ei-ner schriftlichen Bestätigung der Optionsbuchung durch den Reisenden selbst oder durch ein vom Rei-senden beauftragtes Reisebüro. Die Bestätigung muss während der regulären Geschäftszeiten von CIC (Mo – Fr, 8.30 – 18.00 Uhr) erfolgen.

2.3 Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schrift-lichen Reisebestätigung/Rechnung von CIC beim Reisenden oder dem von ihm beauftragten Rei-sebüro mit Wirkung für alle in der Anmeldung be-nannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Rei-sebedingungen zustande, die der Reisende auch mit Wirkung für alle von ihm benannten Teilneh-mer anerkennt. CIC ist im Falle der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.

3. Leistungen

3.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistungen er-gibt sich ausschliesslich aus dem Inhalt der Bu-chungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Rei-seausschreibung unter Massgabe sämtlicher dar-in enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Für den Fall des Vorliegens von Widersprüchen ist die Rei-sebestätigung ausschlaggebend. Reisebüros sind nicht berechtigt, Nebenabreden und zusätzliche Leistungen selbst zu bestätigen.

3.2 Die in dem Prospekt bzw. der Reiseausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstal-ter grundsätzlich bindend, soweit sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Der Reiseveranstal-ter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehba-ren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben bzw. Reiseausschreibungen vor-zunehmen, über die der Reisende vor der Buchung informiert wird.

3.3 Nicht Vertragsinhalt sind Leistungen, welche von CIC/CUN lediglich vermittelt werden, CIC/CUN aber nicht Vertragspartei ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschliesslich für Flüge oder sonstige Zubringerdienste von Ihrem Wohnort zum Einschif-fungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, für Hotelarrangements und Landausflüge, ausser wenn solche Leistungen Teil der im Prospekt von CIC/CUN beschriebenen und/oder als Vertragsin-halt bestätigten Reise sind.

3.4 Notwendige medizinische Hilfe, insbesondere durch den Schiffsarzt, sind zusätzlich zu bezahlende Leistungen.

4. Bezahlung des Reisepreises und Ausstellung der Reiseunterlagen

4.1 CIC/CUN ist als Reiseveranstalter Teilnehmer am Garantiefonds der Schweizer Reisebranche und ga-rantiert Ihnen die Sicherstellung Ihrer im Zusam-menhang mit der Buchung einer Reise einbezahlten Beträge. Detaillierte Auskunft gibt Ihnen der Garan-tiefonds der Schweizer Reisebranche.

4.2 Der Reisepreis ist fällig:

– 20% des Reisepreises nach Eingang der schriftli-chen Reisebestätigung der Kreuzfahrt;

– 80% des Reisepreises 6 Wochen vor Reiseantritt und vor Aushändigung der Reiseunterlagen.

Die Zahlung des Reisepreises kann wahlweise per Überweisung oder per Kreditkarte (Master Card oder Visa) erfolgen. Bei Zahlung per Kreditkar-te fällt zusätzlich zum angezeigten Reisepreis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% des Ge-samtreisepreises an. Die Belastung der Kreditkar-te erfolgt zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum.

4.3 Nach Eingang des gesamten Reisepreises erhalten Sie von CIC/CUN oder von Ihrem Reisebüro die voll-ständigen Reiseunterlagen für die gebuchten Rei-seleistungen als auch andere Reiseinformationen, soweit erforderlich. Vorbehältlich der Bezahlung des Reisepreises liegen die Reiseunterlagen unge-fähr 2 Wochen vor Reiseantritt zur Abholung bereit oder werden an Sie oder Ihr Reisebüro versendet. Bei kurzfristigen Buchungen ist es erforderlich, den gesamten Reisepreis umgehend zu bezahlen, damit die rechtzeitige Übersendung der Reiseunterlagen gewährleistet werden kann.

5. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

5.1 Änderungen und/oder Abweichungen einzelner Rei-seleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Rei-severtrages, die nach Vertragsabschluss notwen-dig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichun-gen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentli-chen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beein-trächtigen. Dies gilt auch für Änderungen der Fahrt-zeiten und/oder der Routen, vor allem auch aus Si-cherheits- und/oder Witterungsgründen, über die bei Schiffsreisen allein der für das Schiff verant-wortliche Kapitän entscheidet. Berücksichtigen Sie bei der Buchung von Anschlussbeförderungen oder Transfers deshalb genügend Zeitabstände. Empfoh-len wird grundsätzlich eine Tarifwahl, die kosten-günstiges Umbuchen gewährleistet.

5.2 Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestand-teil der gebuchten Reise, können im Falle der Absa-ge eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflugha-fens erforderlich werden. Hat CIC eine Kabinennum-mer vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Re-gel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Reisenden mehr berücksichtigt werden. CIC ist aus organisatorischen Gründen berechtigt, auch zuge-wiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung in-nerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zu-mutbar ist.

5.3 Der Reiseveranstalter wird den Reisenden von Ab-weichungen einzelner Reiseleistungen unverzüglich in Kenntnis setzen, sofern und soweit ihm dies mög-lich ist. Die danach geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Vertragsleis-tung. Tritt der Reisende eine Reise an, nachdem er vom Reiseveranstalter über eine notwendige Ände-rung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung ge-stützte Kündigung des Reisevertrages nach Reise-antritt ausgeschlossen.

5.4 Die im Prospekt genannten Reisepreise, die sich grundsätzlich auf eine Kabine mit Doppelbelegung beziehen, sind Richtpreise. Die geltenden Preise sind als Tagespreise über die Website von CIC www.cunardline.ch oder im Rahmen eines individuellen Beratungsgespräches über das Reisebüro zu erfah-ren. CIC /CUN behält sich das Recht vor, die ausge-schriebenen und mit Buchung bestätigten Preise im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten, ins-besondere durch Erhöhung der Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landege-bühren, Ein- und Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechenden Gebühren auf Flughäfen sowie Sicherheitsgebühren oder bei Änderungen der für die Reise betroffener Wechselkurse, in dem Umfang zu erhöhen, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Im Falle einer nachträgli-chen Änderung des Reisepreises werden Sie umge-hend, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Ab-reisetermin informiert.

5.5 Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 10% der gebuchten Reise oder bei einer anderen we-sentlichen Vertragsänderung sind Sie berechtigt, ohne Berechnung von Gebühren vom Reisevertrag zurück-zutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Erhalt der Preisänderung oder Bekanntwerden der anderweiti-gen wesentlichen Vertragsänderung zu erklären. Ge-leistete Anzahlungen werden zurückerstattet.

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5.6 Alternativ können Sie eine andere, mindestens gleichwertige Kreuzfahrt von CIC/CUN verlangen, soweit CIC/CUN in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus seinem Angebot zu offerieren, oder an einer anderen minderwertigen Kreuzfahrt teil-nehmen, wobei Ihnen der Preisunterschied zurück-erstattet wird.

6. Pass, Visa, Zoll, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

6.1 Die Passagiere benötigen bei allen Kreuzfahrten einen gültigen maschinenlesbaren Reisepass, des-sen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss.

6.2 CIC/CUN informiert Reisende mit deutscher, ös-terreichischer oder Schweizer Staatsbürgerschaft, bei denen keine besonderen Umstände wie Dop-pelstaatsangehörigkeit, besondere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc. vorliegen, vor Ver-tragsschluss allgemein über die für die Reise gel-tenden Pass- und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise erforderlich sind. Jeder Reisende ist für die Erfüllung aller für die Durchführung der Reise wich-tigen Vorschriften, wie insbesondere Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen, der jeweiligen Transit- und Bestimmungsländer je-doch selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die sich aus der Nichteinhaltung ergeben, insbesondere die Bezahlung der Annullierungskosten, gehen zu Ih-ren Lasten, es sei denn es liegt nicht genügend oder fehlerhafte Information von CIC/CUN vor. Für Ange-hörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsu-lat Auskunft.

6.3 CIC/CUN informiert Sie vor Vertragsschluss über die üblichen Fristen zur Erlangung von erforderli-chen Visa. Wir empfehlen Ihnen jedoch, die konkre-te Dauer und die Voraussetzungen der Visaertei-lung bereits vor der Buchung mit der zuständigen Botschaft (Konsulat) zu klären. CIC/CUN haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung notwendiger Visa durch die zuständige diplomatische Vertretung.

6.4 Über die bekannten Gesundheitsvorschriften und empfehlenswerten Vorbeugungen für das jeweilige Zielgebiet wird Sie CIC/CUN vor Vertragsschluss in-formieren. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, ei-nen Arzt bzw. ein Tropeninstitut zu kontaktieren.

7. Persönliche Voraussetzungen

7.1 Der Kunde sichert zu, dass alle Reisenden reise-tauglich sind. CIC/CUN hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über die Reisetaug-lichkeit zu verlangen.

7.2 Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person eine Kreuzfahrt antreten.

7.3 Kleinkinder müssen bei Beginn der Kreuzfahrt je nach Route mindestens sechs Monate oder ein Jahr alt sein.

7.4 Eine Schwangerschaft ist vor Reiseantritt bekannt zu geben. Schwangere Passagiere müssen zum Zeitpunkt der Einschiffung ein Attest Ihres Arz-tes vorlegen, dass es Ihnen erlaubt ist zu reisen. CIC/CUN nimmt keine Passagiere an, die zum Zeit-punkt der Einschiffung oder während der Reise die 24. Woche der Schwangerschaft erreichen. Sofern eine Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Buchung nachweislich nicht bekannt war und die Reise nicht angetreten werden kann, da bei Reiseantritt bzw. während der Reise die 24. Schwangerschaftswo-che erreicht wird, kann der Reisevertrag vor Rei-sebeginn und innerhalb 14 Tage seit Kenntnis der Schwangerschaft gekündigt werden. Ihre Zahlun-

gen werden wir Ihnen zurückerstatten, wobei wir für unsere Umtriebe eine Bearbeitungsgebühr von 80 CHF/Person erheben. Für alle anderen Fälle ei-nes Reiserücktritts bei Schwangerschaft finden die Stornierungsbedingungen unter 9.1 Anwendung.

7.5 Eine Behinderung und ein Gesundheitszustand, die Beachtung und/oder Behandlung erfordern, müssen bei der Beantragung der Reservierung bekannt gegeben werden. CIC/CUN kann für eine notwendige Betreuung und/oder Behandlung kei-ne Verantwortung übernehmen, weshalb empfoh-len wird, soweit erforderlich mit einer verantwortli-chen Begleitperson zu reisen. Die Schiffsreise kann für diejenigen durch Kündigung abgelehnt oder ab-gebrochen werden, deren Gesundheits- oder kör-perlicher Zustand nach Beurteilung der Reederei reiseunfähig erscheint oder deren Zustand eine Gefahr für diese selbst oder andere Passagiere darstellen.

7.6 CIC/CUN kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig gestört wird oder ein anderweitiges grobes vertragswidriges Verhalten vorliegt, wie zum Beispiel bei strafbaren Handlun-gen, Waffen- oder Drogenbesitz.

7.7 Ist CIC/CUN berechtigt, den Reisevertrag aus Grün-den zu kündigen, die durch den Kunden zu vertre-ten sind, behält sie den Anspruch auf den Reise-preis, muss sich jedoch den Wert von ersparten Aufwendungen sowie effektiv erlangten Vortei-len anrechnen lassen. Für eventuelle Mehrkosten des Kunden, insbesondere Kosten der Rückreise, hat CIC/CUN nicht einzustehen. Erfolgt die Kündi-gung vor Reisebeginn, stehen CIC/CUN die Annul-lierungskosten gemäss Ziffer 9, insbesondere ge-mäss Ziffer 9.1 und 9.4 zu.

7.8 Weitere Regeln und Empfehlungen, welche für die Durchführung der Reise und das Verhalten an Bord zu beachten sind, finden Sie im Prospekt oder wer-den Ihnen in anderer geeigneter Form mitgeteilt.

8. Aussergewöhnliche Umstände und Mindestteilnehmerzahl

8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender ausser-gewöhnlicher Umstände (z.B. durch Krieg, Terror, innere Unruhen, hoheitliche Anordnungen, Natur-katastrophen, aussergewöhnliche Wetterbedin-gungen, grosse Schäden am Schiff, Streik von Schiffs-, Flug-, Zug- oder Buspersonal) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch CIC/CUN den Reise-vertrag kündigen. Erfolgt die Kündigung vor Reise-beginn, erstattet CIC/CUN die geleisteten Zahlun-gen zurück. Bei einer Kündigung nach Reisebeginn bemüht sich CIC/CUN Sie so schnell wie möglich an den Ort des Reisebeginns zurückzubringen, wo-bei CIC/CUN berechtigt ist, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie die weiteren nach-weislich entstandenen Kosten in Rechnung zu stel-len bzw. vor der Rückerstattung Ihrer Zahlungen in Abzug zu bringen. Schadenersatzansprüche we-gen Nichterfüllung des Vertrages sind in jedem Fall ausgeschlossen.

8.2 Die Reederei ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten gelten als Be-standteil der Reise und führen nicht zu Ansprüchen des Kunden, unabhängig davon, ob sie angekündigt wurden oder nicht.

8.3 Muss ein Schiff aus nicht durch CIC/CUN zu ver-

tretenden Gründen in Quarantäne, sind die Kosten

für Ihren Unterhalt durch Sie selbst zu tragen. Ent-

stehende Mehrkosten wie bspw. Verpflegung sind

durch Sie zu erstatten.

8.4 CIC/CUN ist berechtigt, den Reisevertrag zu kün-

digen, wenn die geforderte Mindestteilnehmerzahl

nicht erreicht wird, vorausgesetzt, der Kunde wurde

im Reisevertrag über die erforderliche Mindesteil-

nehmerzahl und die Frist zur möglichen Annullie-

rung informiert. Die vom Kunden geleisteten Zah-

lungen werden zurückerstattet. Im Übrigen besteht

kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichter-

füllung

9. Reiserücktritt, Umbuchung, Abtretung

9.1 Sie können vor Reisebeginn vom Reisevertrag zu-

rücktreten oder eine Umbuchung vornehmen. Eine

Rücktrittserklärung muss aus Beweisgründen

schriftlich vorgenommen werden. Wenn Sie vom

Vertrag zurücktreten, eine Umbuchung vornehmen

oder die Reise aus Gründen nicht antreten, die nicht

von CIC/CUN zu vertreten sind, kann CIC/CUN die

folgenden Annullierungskosten verlangen. Die An-

nullierungskosten sind auch dann zu zahlen, wenn

Sie sich nicht rechtzeitig zu den in den Reisedoku-

menten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen

Abreisehafen oder Abflughafen einfinden. Mass-

geblich für die Bestimmung der Annullierungs-

kosten ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rück-

trittserklärung bei CIC/CUN bzw. der Zeitpunkt der

Umbuchung. Unsere Annullierungskosten betragen

pro Person:

• Ab Festbuchung bis zum 66. Tag vor Reiseantritt:

10% des Premium-Kreuzfahrtpreises

25% des Save & Sail-Kreuzfahrtpreises

• Vom 65. Tag - 38. Tag vor Reiseantritt:

35% des Kreuzfahrtpreises

• Vom 37. Tag - 25. Tag vor Reisantritt:

60% des Kreuzfahrtpreises

• Vom 24. Tag - 9. Tag vor Reisantritt:

85% des Kreuzfahrtpreises

• Ab dem 8. Tag vor Reiseantritt:

100% des Kreuzfahrtpreises

• Bei Nichtantreten der Reise (No Show):

100% des Kreuzfahrtpreises

9.2 Bei Buchung von Sonderangeboten können abhän-

gig vom jeweiligen Angebot von Ziffer 9.1. abwei-

chende Annullierungskosten gelten. CIC oder das

beauftragte Reisebüro informiert über die abwei-

chenden Bedingungen und händigt dem Reisen-

den vor Abschluss des Reisevertrages die für die

Angebotspreise geltenden besonderen Reisebe-

dingungen aus. Bei Sonderangeboten (z.B. Frühbu-

cher, Last-Minute) können geänderte Bedingungen

gelten, über welche Sie vor der Festbuchung infor-

miert werden.

9.3 Für sonstige Änderungen nach Festbuchung (z.B.

Namensänderungen, Leistungsänderungen) oder

bei einer Neuausstellung von Reisedokumenten in-

folge Verlusts wird eine Bearbeitungsgebühr von 80

CHF/Person erhoben. Eine Umbuchung der Leis-

tung (z.B. Kabinenkategorie) ist nur dann möglich,

wenn die Reise teurer wird.

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9.4 Sollten von der Stornierung oder Umbuchung auch Flüge, Hotels und Transfers, etc. betroffen sein, so gelten nach Ticketausstellung bzw. Hotel- und Transferbuchung, etc. zusätzlich die Storno- und Umbuchungsgebühren der jeweiligen Fluggesell-schaften bzw. Hotels und Agenturen gemäss deren Detailkatalogen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen.

9.5 Ein Antrag auf Rückerstattung muss zusammen mit den nicht genutzten Reisedokumenten bei CIC/CUN eingehen.

9.6 Sind Sie daran gehindert, die Reise anzutreten, können Sie die Buchung an eine Person abtreten, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt, sofern CIC/CUN innert angemessener Frist vor dem Abreisetermin darüber informiert wird, das Schiff nicht für solche Änderungen gesperrt ist und auch allfällige weitere an der Reise beteiligten Un-ternehmer und Leistungsträger (Hotels, Fluggesell-schaften etc.) die Abtretung akzeptieren. Für die Änderung wird seitens CIC/CUN eine Bearbeitungs-gebühr von 120 CHF/Person belastet. Diese Person und Sie haften CIC/CUN solidarisch für die Bezah-lung des Preises sowie für die durch die Abtretung entstehenden weiteren Mehrkosten, einschliess-lich der vorerwähnten Bearbeitungsgebühr sowie Umbuchungsgebühren von weiteren Unternehmen und Leistungsträgern. Darf CIC/CUN die Abtretung aus berechtigten Gründen ablehnen und treten Sie die Reise nicht an, kann CIC/CUN die vorerwähnten Annullierungskosten in Rechnung stellen.

9.7 Generell wird eine Umbuchung auf eine andere Reise als Annullierung (gemäss Ziffer 9.1) und Neu-buchung behandelt. Wenn Sie auf eine andere Rei-se umbuchen möchten, sollten Sie CIC/CUN um Klä-rung bitten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Umbuchungen sind allenfalls möglich, wenn kein Sonderangebot (z.B. Frühbucher, Last-Minute) gebucht wurde und wenn die Umbuchung auf eine Reise erfolgt, die binnen zwölf Monaten (sechs Mo-naten bei Weltreisen und deren Segmenten) vom ursprünglichen Reisestart beginnt und teurer ist. Umbuchungen können nur bis 66 Tage vor Abfahrt vorgenommen werden und werden nur einmal ge-stattet. Für die Umbuchung wird eine Bearbeitungs-gebühr von 240 CHF/Person zuzüglich eventuellen zusätzlichen Kosten seitens der Fluggesellschaft und/oder der Hotels belastet.

10. Gepäck

10.1 Das Gepäck darf nur persönliche und keine ver-botenen oder gefährlichen Gegenstände oder Sub-stanzen enthalten und ist für Kreuzfahrten auf ein Gewicht von 90 kg/Person limitiert. Für Flüge gel-ten die diesbezüglichen Regelungen der

Fluggesellschaften.

10.2 Das Gepäck ist durch den Kunden leserlich mit Namen, Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum zu versehen. Beschädigungen oder Verlust des Ge-päcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen so-fort gemeldet werden.

11. Gewährleistung / Abhilfe

11.1 Entspricht die Reise nicht der vereinbarten Be-schreibung oder ist sie mit einem anderweitigen, erheblichen Mangel behaftet, so sind Sie berech-tigt und verpflichtet, bei der CIC/CUN Reiseleitung, der örtlichen CIC/CUN Vertretung oder dem Leis-tungsträger sofort unverzügliche und unentgeltli-che Abhilfe zu verlangen. Sofern die Reiseleitung, die örtliche Vertretung oder der Leistungsträger nicht spätestens innert 48 Stunden eine angemes-

sene Lösung offeriert, können Sie selbst für Ab-hilfe sorgen. Die Ihnen entstehenden Kosten wer-den Ihnen durch CIC/CUN ersetzt, jedoch nur im Rahmen der ursprünglich bestellten Leistungen (Hotelkategorie, Transportmittel usw.) und gegen Beleg. Sind die aufgetretenen Mängel so schwer-wiegend, dass Ihnen die Fortsetzung der Reise oder der Aufenthalt am Ferienort nicht zugemutet werden kann, so müssen Sie von der Reiseleitung, der Vertretung oder dem Leistungsträger eine ent-sprechende Bestätigung verlangen. Die Reiselei-tung, die Vertretung oder der Leistungsträger sind verpflichtet, den Sachverhalt und die Beanstan-dungen schriftlich festzuhalten. Diese sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzfor-derungen anzuerkennen. Sollten Sie wider Erwar-ten weder die Reiseleitung, die örtliche Vertretung oder den Leistungsträger erreichen, so wenden Sie sich bitte direkt an uns.

11.2 Sofern Sie Ansprüche gegenüber CIC/CUN gel-tend machen wollen, müssen Sie diese innert 28 Tagen nach vertraglichem Reiseende schriftlich CIC/CUN unterbreiten. Ihrer Beanstandung sind die Bestätigung der Reiseleitung, der Vertretung oder des Leistungsträgers und allfällige Beweis-mittel beizulegen.

11.3 Sollten Sie die Mängel oder den Schaden nicht nach den vorerwähnten Bestimmungen und Fris-ten anzeigen, so verlieren und verwirken Sie die Rechte auf Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Vertrages, Schaden-ersatz und Genugtuung.

12. Haftungsbeschränkung

12.1 Bei Sach- und Vermögensschäden haften wir nur, falls uns oder ein von uns beauftragtes Unter-nehmen ein Verschulden trifft, wobei die Haftung auf den unmittelbaren Schaden und von der Höhe her auf den zweifachen Reisepreis beschränkt ist. Sind wir für das Verhalten der von uns beauftrag-ten Drittunternehmer haftbar, müssen Sie Ihre Schadenersatzansprüche gegenüber diesen Un-ternehmen an uns abtreten.

12.2 CIC/CUN haftet nicht, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Vertragserfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:

a. Auf Versäumnisse des Konsumenten;

b. auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Ver-säumnisse Dritter, die an der Erbringung der ver-traglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;

c. auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches CIC/CUN oder der Dienstleistungsträger trotz al-ler gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder ab-wenden konnte. In den Fällen gemäss Buchstaben b. und c. hiervor wird sich CIC/CUN darum bemü-hen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.

12.3 Bei Schäden oder Verlusten, welche Sie im Zu-sammenhang mit Schiffs-, Flug- und Busreisen oder anderweitigen Transporten erleiden, sind die Entschädigungsansprüche der Höhe nach auf die Summen beschränkt, die sich aus den anwend-baren internationalen Abkommen oder nationalen Gesetzen ergeben. Eine weitergehende Haftung von CIC/CUN ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

12.4 Für Leistungsstörungen, Personen- und Sach-schäden, die in Zusammenhang mit Drittleistun-gen entstehen, die durch CIC/CUN lediglich vermit-telt werden, CIC/CUN aber nicht Vertragspartner ist, besteht keine Haftung von CIC/CUN. Dies gilt

insbesondere aber nicht ausschliesslich für Land-ausflüge, welche CIC/CUN vermittelt. Ebenfalls übernimmt CIC/CUN keine Haftung für Angaben in Prospekten Dritter.

13. Reiseversicherung und -schutz

Eine Reiseversicherung ist in den Reisepreisen nicht enthalten. Wir empfehlen Ihnen deshalb den Abschluss von Reiserücktritt-, Reisehaftpflicht-, Auslandskranken- und Unfallversicherung. So-weit CIC/CUN oder Ihr Reisebüro Reiseversiche-rungen anbieten, handelt es sich nur um eine Vermittlungsleistung. Der Versicherungsvertrag kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und der angegebenen Reiseversicherungsgesell-schaft zustande. Eventuelle Ansprüche können nur direkt gegenüber dem Versicherer geltend ge-macht werden. Die Versicherungsbedingungen und Obliegenheiten entnehmen Sie bitte dem Ver-sicherungsvertrag.

14. Datenschutz

Personenbezogene Daten, die Sie uns zur Verfü-gung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung er-forderlich sind. CIC/CUN behält sich vor, Sie da-rüber hinaus künftig über aktuelle Angebote zu informieren, sofern für uns nicht erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zu-sendung von Informationen nicht wünschen, tei-len Sie dies uns bitte mit.

15. Allgemeines

15.1 Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Re-chenfehler wird nicht gehaftet.

15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

15.3 Vorgängig einer gerichtlichen Auseinanderset-zung sollten Sie an den unabhängigen Ombuds-mann gelangen. Der Ombudsmann ist bestrebt, bei jeder Art von Problemen eine faire und ausgewoge-ne Einigung zu erzielen. Adresse: Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, Postfach, 8038 Zürich.

15.4. Im Verhältnis zwischen Ihnen und CIC/CUN ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

15.5. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestim-mungen, welche insbesondere für Verträge mit Konsumenten bestehen, vereinbaren die Parteien Gerichtsstand Zürich.

16. Vertragspartner

Vertragspartner für die von Ihnen bei CIC/CUN gebuchten Reiseleistungen ist

Cruise-Interconnect AG

General Repräsentanz für Cunard Line

Badenerstrasse 551

8048 Zürich

Schweiz

Tel. +41 (0)44 387 10 57

Fax +41 (0)44 387 10 59

Druckfehler und Änderungen vorbehalten.

Stand: Februar 2017

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INFORMATIONEN FÜR DEN VERSICHERUNGSNEHMER

Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen.

Versicherer ist gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die EURO-PÄISCHE Reiseversicherungs AG, nachstehend ERV genannt, mit Sitz in Basel.

Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages, die versicherten Risiken und Leistun-gen sowie die Prämien gehen aus dem Antragsformular, der Versicherungspolice und den dazugehörenden AVB hervor. Über die Grundsätze der Prämienzahlung und -rück-erstattung sowie die weiteren Pflichten des Versicherungsnehmers informieren die AVB und die Gesetzesbestimmungen.

Die Datenbearbeitung dient dem Betrieb von Versicherungsgeschäften und allen damit verbundenen Nebengeschäften. Die Daten werden nach den Vorschriften des Gesetz-gebers erhoben, bearbeitet, aufbewahrt und gelöscht und können an Rückversicherer, Amtsstellen, Versicherungsgesellschaften und -institutionen, zentrale Informationssys-teme der Versicherungsgesellschaften und sonstige Beteiligte weitergegeben werden.

Massgebend bleibt in jedem Fall der konkrete Versicherungsvertrag.

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) E600

1 GENERELLE BESTIMMUNGEN2 ANNULLIERUNGSKOSTEN3 SOS-SCHUTZ FÜR REISEZWISCHENFÄLLE4 GLOSSAR

1 GENERELLE BESTIMMUNGEN

1.1 Versicherte Personen, spezielle BestimmungA Versichert sind die auf der Buchungsbestätigung/Arrangementrechnung aufge-

führten Personen, für welche die Versicherungsprämie bezahlt wurde. Die Ver-sicherung ist gültig für Personen,a) die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der

Schweiz haben;b) die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im

Ausland haben, sofern sie ihre Reiseleistung zusammen mit der Police in der Schweiz buchen bzw. abschliessen.

Einschränkende Bestimmung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich: Die Versicherung ist nur gültig, wenn sie sich im Moment des Versicherungsabschlusses physisch nicht auf französi-schem Territorium befinden und die Gültigkeit der Police weniger als 4 Monate beträgt.

B Bei chronisch psychisch Kranken muss die Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der Buchung attestiert werden.

1.2 Steuerentrichtungspflicht durch ausländische VersicherungsnehmerA Allgemeine Ausführungen: Versicherungsnehmer mit zivilrechtlichem Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland sind selber dafür verantwortlich, dass sie die einschlägigen steuergesetzlichen Vorschriften einhalten. Versicherungs-nehmer sollten sich über die in ihrem Domizilland anwendbaren Gesetze und Verordnungen, welche auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit der ERV Anwendung finden, informieren und individuell durch eine fachkundige Person beraten lassen.

B Spezifische Ausführungen zu Deutschland: Die Zahlung des Versicherungsent-gelts auf Grund eines Versicherungsverhältnisses zwischen der ERV und einem Versicherungsnehmer, der bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen zivil-rechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt der deutschen Versicherungsteuer. Die deutsche Versicherungsteuer beträgt 19% des Versicherungsentgelts. Der Versicherungsnehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Abschluss der Versicherung dem Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Bonn unverzüglich anzuzeigen. Er hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, beim Bundeszentralamt für Steuern eine eigenhändig unterschriebene Versicherung-steueranmeldung einzureichen und die selbst berechnete Steuer zu entrichten. Ein Vordruck kann auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de) elektronisch abgerufen werden bzw. wird auf Anfrage des Versicherungsneh-mers durch die ERV per Post übermittelt. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis in Deutschland aus. Ände-rungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuer-behörden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

1.3 Generelle AusschlüsseNicht versichert sind Ereignisse,a) die bei Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise bereits einge-

treten sind, erkennbar waren oder von einem Arzt anlässlich einer Untersu-chung – hypothetisch – hätten diagnostiziert werden können. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Ziff. 2.2 C und Ziff. 3.2 C;

b) die entstehen im Zusammenhang mit Krankheiten und Unfällen, welche nicht zum Zeitpunkt des Auftretens von einem Arzt festgestellt und mittels eines Arztzeugnisses belegt worden sind;

c) bei welchen der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist;

d) die eine Folge kriegerischer Ereignisse oder auf Terrorismus zurückzufüh-ren sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Ziff. 3.2 A d);

e) im Zusammenhang mit Streiks oder Unruhen aller Art, Elementarereignis-sen, Epidemien oder Quarantäne, vorbehalten Ziff. 2.2 A b) und 3.2 A b);

f) die im Zusammenhang mit Entführungen stehen;g) die eine Folge behördlicher Verfügungen sind;h) die sich ereignen anlässlich der Teilnahme an

•Wettkämpfen,Rennen,RallyesoderTrainingsmitMotorfahrzeugenoderBooten,

•WettkämpfenundTrainingsimZusammenhangmitProfisportodereinerExtremsportart,

•gewagtenHandlungen (Verwegenheit), bei denen man sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt;

i) die entstehen beim Lenken eines Motorfahrzeuges oder Bootes ohne den gesetzlich erforderlichen Führerausweis oder wenn die gesetzlich vorge-schriebene Begleitperson fehlt;

k) die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen verursacht werden oder auf Ausserachtlassung der allgemein üblichen Sorg-faltspflicht zurückzuführen sind;

l) die unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Betäubungs- oder Arzneimitteln ent-stehen;

m) die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen und Vergehen und des Versuchs dazu entstehen;

n) die im Zusammenhang mit Selbstmord, Selbstverstümmelung und dem Ver-such dazu entstehen;

o) die verursacht werden durch ionisierende Strahlen irgendwelcher Art, insbe-sondere auch aus Atomkernumwandlungen.

1.4 Ansprüche gegenüber DrittenA Ist die versicherte Person von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Versi-

cherer entschädigt worden, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Ist die ERV anstelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versicherte Person ihre Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen der ERV abzutreten.

B Bei Mehrfachversicherung (freiwillige oder obligatorische Versicherung) erbringt die ERV ihre Leistungen subsidiär, es sei denn, die Versicherungsbedingungen des anderen Versicherers enthielten ebenfalls eine Subsidiärklausel. In diesem Fall sind die gesetzlichen Regelungen der Doppelversicherung anwendbar.

C Hat die versicherte Person Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Versicherung), beschränkt sich die Deckung auf den Teil der ERV-Leistungen, der denjenigen des anderen Versicherungsver-trages übersteigt.

D Bestehen mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so wer-den die Kosten gesamthaft nur einmal vergütet.

1.5 Weitere BestimmungenA Die Ansprüche verjähren nach Eintritt eines Schadenfalles nach 2 Jahren.B Als Gerichtsstand steht der anspruchsberechtigten Person ausschliesslich ihr

schweizerischer Wohnsitz oder der Sitz der ERV, Basel, zur Verfügung.C Von der ERV zu Unrecht bezogene Leistungen sind ihr samt den dadurch ent-

standenen Auslagen innert 30 Tagen zurückzuerstatten.D Auf den Versicherungsvertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht, insbe-

sondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), anwendbar.E Bei der Beurteilung, ob eine Reise in ein Land wegen Streiks, Unruhen, Krieg,

Terroranschlägen, Epidemien usw. zumutbar ist oder nicht, sind grundsätzlich die geltenden Empfehlungen der schweizerischen Behörden massgebend. Es sind dies in erster Linie das Eidgenössische Departement für auswärtige Ange-legenheiten (EDA) sowie das Bundesamt für Gesundheit (BAG).

F Die ERV erbringt ihre Leistungen grundsätzlich in CHF. Für die Umrechnung von Fremdwährungen kommt der Wechselkurs des Tages zur Anwendung, an dem diese Kosten von der versicherten Person gezahlt wurden.

1.6 Obliegenheiten im SchadenfallA Wenden Sie sich

• im Schadenfall an den Schadendienst der EUROPÄISCHEN Reiseversicherungs AG, Margarethenstrasse 38, Postfach, CH-4003 Basel, Telefon +41 58 275 27 27, Fax +41 58 275 27 30, [email protected],

EUROPÄISCHE REISEVERSICHERUNGS AG, MARGARETHENSTRASSE 38 POSTFACH, CH-4003 BASEL, TELEFON 058 275 22 10, FAX 058 275 27 [email protected], WWW.ERV.CH

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) E600

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• im Notfall an die ALARMZENTRALE mit 24-Stunden-Service, entweder über die Nummer +41 848 801 803 oder über die Gratisnummer +800 8001 8003, Fax +41 848 801 804. Sie steht Ihnen Tag und Nacht (auch an Sonn- und Feiertagen) zur Verfügung. Die ALARMZENTRALE berät Sie über das zweck-mässige Vorgehen und organisiert die erforderliche Hilfe.

B Die versicherte Person hat vor und nach dem Schadenfall alles zu unternehmen, was zur Abwendung oder Minderung und zur Klärung des Schadens beiträgt.

C Dem Versicherer•sindunverzüglichverlangteAuskünftezuerteilen,•sinddienotwendigenDokumenteeinzureichenund•isteineZahlungsverbindung(IBANdesBank-oderPostkontos)anzugeben–

bei fehlender Zahlungsverbindung gehen die Überweisungsspesen zulasten der versicherten Person.

D Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen; dieser ist über die Reisepläne zu orientieren und seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die versicherte/anspruchsberechtigte Person hat die Ärzte, die sie behandelt haben, von der Schweigepflicht gegenüber den Versicherern zu entbinden

E Bei schuldhafter Verletzung der Obliegenheiten im Schadenfall ist der Versiche-rer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei bedingungsgemässem Verhalten vermindert hätte.

F Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt, wenn•vorsätzlichunwahreAngabengemachtwerden,•Tatsachenverschwiegenwerdenoder•die verlangten Obliegenheiten (u.a. Polizeirapport, Tatbestandesaufnahme,

Bestätigung und Quittungen) unterlassen werden, wenn dadurch dem Versicherer ein Nachteil erwächst.

2 ANNULLIERUNGSKOSTEN

2.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer Die Versicherung ist nur gültig, wenn sie innerhalb von 15 Tagen ab Ausstel-

lungsdatum der definitiven Buchungsbestätigung abgeschlossen wird. Der Ver-sicherungsschutz gilt weltweit und beginnt mit dem Abschluss der Versicherung und endet mit dem Antritt der versicherten Reise (Check-in, Besteigen des ge-buchten Transportmittels usw.).

2.2 Versicherte EreignisseA Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge-

buchte Reiseleistung nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten Ereig-nisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise eingetreten ist:a) unvorhergesehene schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan-

gerschaftskomplikation oder Tod•einerversichertenPerson,•einermitreisendenPerson,•einernichtmitreisendenPerson,diedemVersichertensehrnahesteht,•desdirektenStellvertretersamArbeitsplatz,sodassdieAnwesenheitder

versicherten Person dort unerlässlich ist;b) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem

Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist;

c) Ausfall oder Verspätung infolge technischen Defektes des zu benützenden öffentlichen Transportmittels zum offiziellen Abreiseort (Flughafen, Abgangs-bahnhof, Hafen oder Careinstieg) im Wohnstaat;

d) wenn innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise •die versicherte Person unvorhergesehen bei einem neuen Arbeitgeber

eine neue dauerhafte Arbeitsstelle im Angestelltenverhältnis antritt (Beför-derungen etc. sind ausgeschlossen) oder

•derArbeitsvertragderversichertenPersonohneihreigenesVerschuldenvon ihrem Arbeitgeber gekündigt wird;

e) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte.B Ist die Person, welche die Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst,

mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn die versicherte Person die Reise allein antreten müsste.

C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des-wegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise in-frage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhergesehener, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit annulliert werden muss oder als Folge der chronischen Krank-heit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 1.1 B).

2.3 Versicherte LeistungenA Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das Ereignis, wel-

ches die Annullierung der Reise zur Folge hat. Vorgängige oder nachträgliche Ereignisse werden nicht berücksichtigt.

B Bei Eintritt des versicherten Ereignisses übernimmt die ERV die effektiv ent-stehenden Annullierungskosten (exkl. Bearbeitungsgebühren, Sicherheits- und Flug hafentaxen).

Gesamthaft ist diese Leistung durch den Arrangementpreis bzw. die versicherte Summe begrenzt.

C Die ERV vergütet die Mehrkosten für den verspäteten Reiseantritt bis zum Betrag von CHF 3000.– pro Person, wenn die Reise infolge des versicherten Ereignisses nicht zur vorgesehenen Zeit angetreten werden kann. Werden Mehr-kosten geltend gemacht, entfällt der Anspruch auf Annullierungskosten gemäss Ziff. 2.3 B.

2.4 AusschlüsseLeistungen sind ausgeschlossen:a) wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter, Veranstalter usw.)

die vereinbarte Leistung absagt bzw. aus objektiven Gründen hätte absagen müssen;

b) wenn das Leiden, welches Anlass zur Annullierung gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn oder bei der Buchung der Reise bereits geplanten Operation war;

c) wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestan-den haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind;

d) bei Annullierung bezüglich Ziff. 2.2 A a) ohne medizinische Indikation und wenn das Arztzeugnis nicht zum Zeitpunkt der erstmöglichen Feststellung der Reiseunfähigkeit ausgestellt wurde;

e) wenn eine Annullierung infolge eines psychischen oder psychosomatischen Leidens •vonPersonenimAngestelltenverhältnisnichtzusätzlichdurchdasBeibrin-

gen einer 100%-Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers während der Dauer der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit begründet werden kann,

•vonPersonenohneAngestelltenverhältnisnichtdurchdieFeststellungunddas Attest eines psychiatrischen Facharztes begründet werden kann.

2.5 SchadenfallA Die Buchungsstelle (Reisebüro, Transportunternehmen, Vermieter usw.) ist un-

verzüglich nach Eintritt des Ereignisses zu benachrichtigen.B Folgende Dokumente müssen der ERV u.a. eingereicht werden

•Buchungsbestätigung/RechnungfürdasArrangementsowiedieRechnungenfür die Annullierungs- bzw. die Nachreisekosten (Originale),

•detailliertesArztzeugnisbzw.eineBescheinigungdesTodesfallesodereinanderes offizielles Attest.

3 SOS-SCHUTZ FÜR REISEZWISCHENFÄLLE

3.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer Der Versicherungsschutz ist weltweit während der Dauer der gebuchten Reise-

leistung gültig (maximal 62 Tage).

3.2 Versicherte EreignisseA Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge-

buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse:a) unvorhergesehene schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan-

gerschaftskomplikation oder Tod•einerversichertenPerson,•einermitreisendenPerson,•einernichtmitreisendenPerson,diedemVersichertensehrnahesteht,•desdirektenStellvertretersamArbeitsplatz,sodassdieAnwesenheitder

versicherten Person dort unerlässlich ist;b) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem

Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist;

c) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defektes, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege der gebuch-ten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versicherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden;

d) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird;

e) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistun-gen gemäss Ziff. 3.3 B h) sind versichert.

B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste.

C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des-wegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhergesehener, schwerer aku-ter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder verlän-gert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 1.1 B).

3.3 Versicherte LeistungenA Massgebend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist das Ereignis, wel-

ches den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise zur Folge hat. Vorgängige oder nachträgliche Ereignisse werden nicht berücksichtigt.

B Bei Eintritt des versicherten Ereignisses übernimmt die ERV bis zum Höchstbe-trag von CHF 250 000.– insgesamta) die Kosten

•fürdieÜberführungindasnächstefürdieBehandlunggeeigneteSpital,•einesmedizinischbetreutenNottransportsindasfürdieBehandlungge-

eignete Spital am Wohnort der versicherten Person. Es entscheiden allein die Ärzte der ERV über die Notwendigkeit sowie die Art

und den Zeitpunkt dieser Leistungen;b) die Kosten einer notwendigen Such- und Bergungsaktion bis CHF 10 000.–

pro Person, wenn die versicherte Person als vermisst gilt oder geborgen werden muss;

c) die Organisation und die Kosten für die behördlich verfügten Formalitäten, wenn eine versicherte Person auf der Reise stirbt. Zudem übernimmt die ERV die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder die Mehr-kosten zur Erfüllung des internationalen Abkommens über Leichenbeförde-rungen (Mindestvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die Rück-schaffung des Sarges oder der Urne an den letzten Wohnort der versicherten Person;

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d) die Kosten der temporären Rückkehr an den Wohnort bis CHF 3000.– pro Person (Hin- und Rückreise für maximal 2 versicherte Personen), sofern eine im Voraus befristete Aufenthaltsdauer mit Rückreise gebucht wurde;

e) die Mehrkosten einer unplanmässigen Rückreise, und zwar auf der Basis 1. Klasse mit der Bahn und Economy-Klasse mit dem Flugzeug;

f) einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis CHF 5000.– pro Person, wenn eine versicherte Person im Ausland hospitalisiert werden muss (Rückzahlung in-nert 30 Tagen nach Rückkehr an den Wohnort);

g) die anteilsmässigen Kosten des nicht benützten Reisearrangements (exkl. Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise); diese Leistung ist auf den Reisepreis bzw. die in der Police festgehaltene Annullierungskosten-Versi-cherungssumme begrenzt und beträgt maximal CHF 10 000.– pro Person bzw. bei mehreren versicherten Personen CHF 20 000.– pro Buchung;

h) entweder die Mehrkosten für die Fortsetzung der Reise inkl. Unterkunft, Verpflegung und Kommunikationskosten (während höchstens 7 Tagen) bis zum Betrag von CHF 700.– pro Person

oder bei Benützung eines Mietwagens bis CHF 1000.–, gleichgültig, wie viele Personen den Mietwagen benützen;

i) die Reisespesen (Economy-Flug/Mittelklassehotel) bis CHF 5000.– pro Per-son für 2 dem Versicherten sehr nahestehende Personen an sein Kranken-bett, wenn er länger als 7 Tage in einem Spital im Ausland verbleiben muss;

k) die Organisation der Sperrung von Mobiltelefonen, Kredit- und Kundenkar-ten, nicht jedoch die daraus entstehenden Kosten.

C Der Entscheid über die Notwendigkeit sowie die Art und den Zeitpunkt dieser Leistungen obliegt der ERV.

3.4 AusschlüsseLeistungen sind ausgeschlossen:a) wenn die ALARMZENTRALE oder die ERV nicht vorgängig zu den Leistungen

gemäss Ziff. 3.3 die Zustimmung erteilt hat;b) wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter, Veranstalter usw.)

die vereinbarte Leistung ändert oder abbricht bzw. aus objektiven Gründen hätte ändern oder abbrechen müssen;

c) bei Reiseabbruch, -unterbruch oder -verlängerung bezüglich Ziff. 3.2 A a) ohne medizinische Indikation und wenn kein Arzt an Ort und Stelle konsultiert wurde;

d) wenn das Leiden, welches Anlass zu Reiseabbruch, -unterbruch oder -verlän-gerung gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn oder bei der Buchung der Reise bereits geplanten Operation war.

3.5 SchadenfallA Um die Leistungen der ERV zu beanspruchen, ist bei Eintritt eines versicherten

Ereignisses die ALARMZENTRALE oder die ERV unverzüglich zu verständigen.B Folgende Dokumente müssen der ERV u.a. eingereicht werden:

•Buchungsbestätigung(OriginaloderKopie),•Arztzeugnismit Diagnose, offizielle Atteste, die Bescheinigung des Todes-

falles, Quittungen, Rechnungen zu versicherten zusätzlichen Kosten, Reisebil-lette und/oder Polizeirapporte (Originale).

4 GLOSSAR A–Z

AnnullierungskostenTritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reise-leis tungen erwerben kann.

AuslandAls Ausland gilt nicht die Schweiz und nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

ElementarereignisPlötzliches, unvorhergesehenes Naturereignis, welches Katastrophencharakter aufweist. Das schadenstiftende Ereignis wird dabei durch geologische oder meteorologische Vorgänge ausgelöst.

EpidemieEine Epidemie ist eine im überdurchschnittlichen Masse örtlich und zeitlich be-grenzt auftretende Infektionskrankheit (z.B. Grippe).

ExtremsportAusüben aussergewöhnlicher sportlicher Disziplinen, wobei der Betreffende höchsten physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt ist (z.B. Ironman Hawaii-Distanz).

Grobe FahrlässigkeitGrob fahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt.

KrankheitKrankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Unter-suchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Öffentliche TransportmittelÖffentliche Transportmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrs-mittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen ver-kehren, sowie Mietwagen und Taxis.

Reiseleistung/ArrangementAls Reiseleistungen/Arrangement gelten beispielsweise die Buchung eines Fluges, einer Schiff-, Bus- oder Bahnfahrt, eines Bustransfers oder eines sonstigen Transportes zum Aufenthaltsort oder zurück bzw. vor Ort die Buchung eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils, eines Hausbootes oder das Chartern einer Jacht.

SchweizUnter den Geltungsbereich Schweiz fallen die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.

TerrorismusAls Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Ge-walthandlung oder die Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen davon zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

UnfallUnfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge-wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträch-tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Unruhen aller ArtGewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammen rot-tung, Krawall oder Tumult.

Versicherte PersonenVersicherte Personen sind die in der Police oder im Zahlungsbeleg namentlich genannten Personen oder der in der Police beschriebene Personenkreis.

VersicherungsnehmerVersicherungsnehmer ist die Person, die mit der ERV einen Versicherungsver-trag abgeschlossen hat.

Wohnort/WohnstaatWohnstaat ist das Land, in dem die versicherte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. vor Antritt des versicherten Aufenthaltes zuletzt hatte.

EUROPÄISCHE REISEVERSICHERUNGS AG

ETIG – MEMBER OF THE EUROPEAN TRAVEL INSURANCE GROUP THE LARGEST TRAVEL INSURERS ASSOCIATION IN EUROPE

E600-02.14