Quo vadis Selbstanzeige

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Durch den Fall Hoeneß wurde die mediale Debatte über die erst 2011 verschärften Regeln für die steuerliche Selbstanzeige und deren Voraussetzungen erneut angeheizt. Die Luft für Steuersünder wird immer dünner, da nun der Gesetzgeber eine weitere Verschärfung der gesetzlichen Regeln beabsichtigt.

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Quo vadis Selbstanzeige?

Was ist zukünftig im Hinblick auf die strafbefreiende Selbstanzeige zu erwarten?

Durch den Fall Hoeneß wurde die mediale Debatte über die erst 2011 verschärften Regeln für die

steuerliche Selbstanzeige und deren Voraussetzungen erneut angeheizt. Die Luft für

Steuersünder wird immer dünner, da nun der Gesetzgeber eine weitere Verschärfung der

gesetzlichen Regeln beabsichtigt.

Dennoch sind die Kunden immer wieder erstaunt, wenn Sie Sie Ihren Rechtsanwalt oder

Steuerberater zu den Einzelheiten der bestehenden Gefahren befragen. Wir, die Rechtsanwälte

von BLTS in Regensburg, werden von unseren Mandanten immer wieder gefragt:

Soll ich wirklich eine Selbstanzeige einreichen?

Wie hoch ist das Risiko erwischt zu werden?

Soll ich nicht noch ein Jahr warten, damit ein weiterer Veranlagungszeitraum verjährt?

Muss ich nun 5 oder 10 Jahre nacherklären?

Nach der Auffassung unseres Gesetzgebers ist Steuerhinterziehung schon lange kein

Kavaliersdelikt mehr und muss deshalb konsequent bekämpft werden. Auf immer mehr Wegen

wird das ursprünglich in den europäischen Nachbarländern garantierte Bankgeheimnis

aufgeweicht, um an die sensiblen Daten zu gelangen. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten

einer Selbstanzeige eingeschränkt und die Sanktionen im Falle der Entdeckung verschärft.

1. Wenn unsere Mandanten zu einem Beratungsgespräch nach Regensburg kommen, erläutern

wir Ihnen abstrakt die Gefahren, die Sie eingehen, wenn Sie sich dafür entscheiden keine

Selbstanzeige einzureichen. Zum einen sind nun die Gruppenanfragen, nicht nur in der Schweiz,

sondern auch in Österreich zulässig. Dies bedeutet, dass über diese Anfragen die Finanzämter

an die Kundendaten gelangen können. Eine zulässige und bereits angewandte Fragestellung

lautet beispielsweise dahingehend, wer seit 01.01.2011 bei einem ausländischen Kreditinstitut

sein Konto aufgelöst oder in einen Versicherungs-Deckmantel investiert hat. Aufgrund des

Informationsabkommens sind die ausländischen Behörden verpflichtet, diese Anfragen zu

beantworten.

2. Gleichzeitig besteht stets das Risiko durch eine Steuer-CD entdeckt zu werden. Insoweit

haben die Gerichte bisweilen stets entschieden, dass die dadurch erlangten Daten ohne weiteres

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im Rahmen eins Strafverfahrens verwertet werden dürfen. Einige Mandanten von BLTS,

vorwiegend mit Konten in der Schweiz, waren bereits entdeckt, bevor eine strafbefreiende

Selbstanzeige abgegeben werden konnte. Zwar stand Ihnen sodann unser Strafverteidiger, Herr

Rechtsanwalt Jörg Meyer, kompetent zur Seite. Allerdings geht es sodann nicht mehr um die

Wirksamkeit der Selbstanzeige, sondern allein um die Höhe der zu erwartenden Geldstrafe oder

sogar einer Freiheitstrafe.

3. Aber damit nicht genug, auch der deutsche Gesetzgeber plant zum 01.01.2015 die

Verschärfung der steuerlichen Selbstanzeige. So soll die Grenze, ab wann eine schwere

Steuerhinterziehung vorliegt und eine Strafaufhebung durch eine Selbstanzeige nur mittels eines

weiteren Strafzuschlages möglich ist, gesenkt werden. Derzeit liegt diese noch bei 50.000 €.

Geplant ist die Grenze auf 25.000 € hinterzogene Steuer zu senken. Sodann soll gleichzeitig der

Strafzuschlag erhöht werden. Bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € im Jahr soll

ein Zuschlag von 10 % erhoben werden.(Derzeit liegt dieser bei 5 %). Bei einem

Hinterziehungsbetrag von 100.000 € soll der Strafzuschlag 15 % und bei einem

Hinterziehungsbetrag ab 1.000.000 € sogar 20 % betragen.

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Darüber hinaus soll die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre ausgedehnt werden. Derzeit gilt

für eine normale Steuerhinterziehung der Verjährungsrahmen von 5 Jahren. Nur in den oben

benannten Steuerhinterziehungen im besonders schweren Fällen (Hinterziehungsbetrag von

mehr als 50.000 €) beträgt die Verjährungsfrist ausnahmsweise 10 Jahre. Damit einhergehend

wird auch die steuerrechtliche Berichtigungspflicht auf stets 10 Jahre erstreckt. Zum einen muss

der Steuerpflichtige sodann die umgehende Nachzahlung der Steuer zwingend für einen

Zeitraum von 10 Jahren leisten, um eine Strafbefreiung erreichen zu können. Derzeit ist noch im

Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen eine Berichtigung von 5 Jahren ausreichend.

(Lediglich eine steuerrechtliche Nachforderung ohne strafrechtliche Konsequenzen ist bereits von

10 Jahren möglich.) Zum anderen bezweckt diese Verlängerung der strafrechtlichen

Ausdehnung, dass die oben erwähnten Zuschläge ebenfalls für 10 Jahre verlangt werden

können. Auch die sofortige Entrichtung der Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr, welche derzeit zwar

an das Finanzamt entrichtet werden müssen, soll zukünftig Wirksamkeitsvoraussetzung für die

Selbstanzeige werden. Derzeit werden die Zinsen bei der Berechnung des steuerstrafrechtlichen

Schadens und im Rahmen der strafrechtlichen Konsequenzen noch vollkommen ausgeblendet.

Nicht zuletzt soll im Rahmen der Anmeldesteuern eine gesetzliche Klarstellung zur Abschaffung

bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen führen. Die Umsatzsteuer- und

Lohnsteuernachschau soll eine Sperrwirkung für eine Selbstanzeige nach sich ziehen. Auch die

Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten soll bereits die Möglichkeit einer

Selbstanzeige ausschließen.

Im Ergebnis wird der Gesetzgeber alle vermeintlichen Lücken definitiv zum Nachteil der

Steuerpflichtigen schließen, wodurch das Fenster für die Wirksamkeit der Selbstanzeige immer

kleiner wird.

Ein Rechtswalt muss seinen Mandanten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung im

Hinblick auf die oben genannten Fragen zwingend empfehlen eine Selbstanzeige einzureichen,

da das Risiko einer Entdeckung quasi täglich zunimmt. Der Rat von einzelnen Kollegen und

Steuerberatern, dass dieses Problem aussitzbar wäre halten wir für mehr als unseriös. Es ist seit

längerem keine Frage mehr, ob man entdeckt werden wird. Nach der Auffassung von BLTS

Rechtsanwälte Fachanwälte ist es lediglich eine Frage der Zeit, wann man entdeckt wird.

Insbesondere ist die Überlegung, lieber noch ein Jahr zu warten, in aller Regel ein Trugschluss:

Zum einen ist die Berechnung der Verjährungsfristen nicht starr. Die Berechnung erfolgt nicht

durch einfache Zurückrechnung um 5 oder 10 Jahre. Strafrechtlich ist für die Verjährung die

Tatbeendigung maßgebend. Dies ist regelmäßig die Bekanntgabe des Steuerbescheides.

Beispiel: Wenn Sie, wie so viele, Ihren Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2007 erst

Ende des Jahres 2009 erhalten haben, wäre auch der Veranlagungszeitraum 2007 derzeit

strafrechtlich noch nicht verjährt.

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Davon zu unterscheiden ist die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung. Diese beträgt bei einer

vorsätzlichen Steuerhinterziehung 10 Jahre und richtet sich nach der Abgabe der

Steuererklärung. Haben Sie daher für den Veranlagungszeitraum 2002 Ihre Steuererklärung erst

im Jahr2004 beim Finanzamt eingereicht, ist dieser Veranlagungszeitraum ebenso wie alle

nachfolgenden Veranlagungszeiträume innerhalb des noch offenen Verjährungszeitraumes.

Zum anderen ist ein Abwarten im Hinblick auf die geplanten Gesetzesänderungen nur ein

weiteres Risiko, dessen Eingehung nicht erforderlich ist und aufgrund der oben aufgeführten

Berechnung der Verjährungsfristen in den meisten Fällen auch nicht zum „Wegfall eines

Veranlagungszeitraumes“ führt.

Die Abteilung Steuerstrafrecht von BLTS rät daher den Kunden den steuerrechtlich nicht

verjährten Zeitraum, also 10 Jahre, nachzuerklären. Hintergrund ist, dass die Finanzämter im

Falle einer Nacherklärung ausschließlich der fünf strafrechtlich nicht verjährten Jahre einer

ministeriellen Weisung unterliegen, für den nicht erklärten steuerlichen Zeitraum schnellst

möglich eine Schätzung abzugeben. Diese Schätzung soll sich nach dieser Weisung am oberen

Rand des Möglichen bewegen. Zudem gehen Sie das unkalkulierbare Risiko ein, dass ggf. in den

nicht nacherklärten Zeiträumen ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (s.o.)

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versteckt ist. Dann ist die gesamte Selbstanzeige unwirksam, da auch strafrechtlich 10 Jahre

nachzuerklären gewesen wären.

Wir, die Rechtsanwälte und Fachanwälte von BLTS in Regensburg empfehlen daher unseren

Mandanten regelmäßig eine Selbstanzeige so schnell wie möglich beim Finanzamt einzureichen,

um alle oben beschriebenen Risiken zu minimieren. Dafür garantieren wir auch bei der Vorlage

aller erforderlichen Unterlagen eine zeitnahe und umgehende Anfertigung der Selbstanzeige zur

schnellstmöglichen Abgabe beim Finanzamt, damit Sie wieder ruhig schlafen können und Ihre

Kapitalanlagen im Ausland nicht als Belastung ansehen müssen. Mit Einreichung der

steuerlichen Selbstanzeige können die ausländischen Konten ebenso wie deutsche Konten

geführt werden. Endlich ist Schluss mit dem jahrelangen Versteckspiel.

Haben auch Sie solche Überlegungen?

Vereinbaren Sie doch einfach einen Besprechungstermin bei BLTS in Regensburg – gern auch

anonym – und lassen Sie sich kompetent von unseren Rechtsanwälten beraten. Gern können Sie

sich auch vorab auf unserer Homepage www.blts-selbstanzeige.de informieren.

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