Quo vadis Selbstanzeige
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Transcript of Quo vadis Selbstanzeige
Quo vadis Selbstanzeige?
Was ist zukünftig im Hinblick auf die strafbefreiende Selbstanzeige zu erwarten?
Durch den Fall Hoeneß wurde die mediale Debatte über die erst 2011 verschärften Regeln für die
steuerliche Selbstanzeige und deren Voraussetzungen erneut angeheizt. Die Luft für
Steuersünder wird immer dünner, da nun der Gesetzgeber eine weitere Verschärfung der
gesetzlichen Regeln beabsichtigt.
Dennoch sind die Kunden immer wieder erstaunt, wenn Sie Sie Ihren Rechtsanwalt oder
Steuerberater zu den Einzelheiten der bestehenden Gefahren befragen. Wir, die Rechtsanwälte
von BLTS in Regensburg, werden von unseren Mandanten immer wieder gefragt:
Soll ich wirklich eine Selbstanzeige einreichen?
Wie hoch ist das Risiko erwischt zu werden?
Soll ich nicht noch ein Jahr warten, damit ein weiterer Veranlagungszeitraum verjährt?
Muss ich nun 5 oder 10 Jahre nacherklären?
Nach der Auffassung unseres Gesetzgebers ist Steuerhinterziehung schon lange kein
Kavaliersdelikt mehr und muss deshalb konsequent bekämpft werden. Auf immer mehr Wegen
wird das ursprünglich in den europäischen Nachbarländern garantierte Bankgeheimnis
aufgeweicht, um an die sensiblen Daten zu gelangen. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten
einer Selbstanzeige eingeschränkt und die Sanktionen im Falle der Entdeckung verschärft.
1. Wenn unsere Mandanten zu einem Beratungsgespräch nach Regensburg kommen, erläutern
wir Ihnen abstrakt die Gefahren, die Sie eingehen, wenn Sie sich dafür entscheiden keine
Selbstanzeige einzureichen. Zum einen sind nun die Gruppenanfragen, nicht nur in der Schweiz,
sondern auch in Österreich zulässig. Dies bedeutet, dass über diese Anfragen die Finanzämter
an die Kundendaten gelangen können. Eine zulässige und bereits angewandte Fragestellung
lautet beispielsweise dahingehend, wer seit 01.01.2011 bei einem ausländischen Kreditinstitut
sein Konto aufgelöst oder in einen Versicherungs-Deckmantel investiert hat. Aufgrund des
Informationsabkommens sind die ausländischen Behörden verpflichtet, diese Anfragen zu
beantworten.
2. Gleichzeitig besteht stets das Risiko durch eine Steuer-CD entdeckt zu werden. Insoweit
haben die Gerichte bisweilen stets entschieden, dass die dadurch erlangten Daten ohne weiteres
im Rahmen eins Strafverfahrens verwertet werden dürfen. Einige Mandanten von BLTS,
vorwiegend mit Konten in der Schweiz, waren bereits entdeckt, bevor eine strafbefreiende
Selbstanzeige abgegeben werden konnte. Zwar stand Ihnen sodann unser Strafverteidiger, Herr
Rechtsanwalt Jörg Meyer, kompetent zur Seite. Allerdings geht es sodann nicht mehr um die
Wirksamkeit der Selbstanzeige, sondern allein um die Höhe der zu erwartenden Geldstrafe oder
sogar einer Freiheitstrafe.
3. Aber damit nicht genug, auch der deutsche Gesetzgeber plant zum 01.01.2015 die
Verschärfung der steuerlichen Selbstanzeige. So soll die Grenze, ab wann eine schwere
Steuerhinterziehung vorliegt und eine Strafaufhebung durch eine Selbstanzeige nur mittels eines
weiteren Strafzuschlages möglich ist, gesenkt werden. Derzeit liegt diese noch bei 50.000 €.
Geplant ist die Grenze auf 25.000 € hinterzogene Steuer zu senken. Sodann soll gleichzeitig der
Strafzuschlag erhöht werden. Bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € im Jahr soll
ein Zuschlag von 10 % erhoben werden.(Derzeit liegt dieser bei 5 %). Bei einem
Hinterziehungsbetrag von 100.000 € soll der Strafzuschlag 15 % und bei einem
Hinterziehungsbetrag ab 1.000.000 € sogar 20 % betragen.
Darüber hinaus soll die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre ausgedehnt werden. Derzeit gilt
für eine normale Steuerhinterziehung der Verjährungsrahmen von 5 Jahren. Nur in den oben
benannten Steuerhinterziehungen im besonders schweren Fällen (Hinterziehungsbetrag von
mehr als 50.000 €) beträgt die Verjährungsfrist ausnahmsweise 10 Jahre. Damit einhergehend
wird auch die steuerrechtliche Berichtigungspflicht auf stets 10 Jahre erstreckt. Zum einen muss
der Steuerpflichtige sodann die umgehende Nachzahlung der Steuer zwingend für einen
Zeitraum von 10 Jahren leisten, um eine Strafbefreiung erreichen zu können. Derzeit ist noch im
Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen eine Berichtigung von 5 Jahren ausreichend.
(Lediglich eine steuerrechtliche Nachforderung ohne strafrechtliche Konsequenzen ist bereits von
10 Jahren möglich.) Zum anderen bezweckt diese Verlängerung der strafrechtlichen
Ausdehnung, dass die oben erwähnten Zuschläge ebenfalls für 10 Jahre verlangt werden
können. Auch die sofortige Entrichtung der Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr, welche derzeit zwar
an das Finanzamt entrichtet werden müssen, soll zukünftig Wirksamkeitsvoraussetzung für die
Selbstanzeige werden. Derzeit werden die Zinsen bei der Berechnung des steuerstrafrechtlichen
Schadens und im Rahmen der strafrechtlichen Konsequenzen noch vollkommen ausgeblendet.
Nicht zuletzt soll im Rahmen der Anmeldesteuern eine gesetzliche Klarstellung zur Abschaffung
bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen führen. Die Umsatzsteuer- und
Lohnsteuernachschau soll eine Sperrwirkung für eine Selbstanzeige nach sich ziehen. Auch die
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten soll bereits die Möglichkeit einer
Selbstanzeige ausschließen.
Im Ergebnis wird der Gesetzgeber alle vermeintlichen Lücken definitiv zum Nachteil der
Steuerpflichtigen schließen, wodurch das Fenster für die Wirksamkeit der Selbstanzeige immer
kleiner wird.
Ein Rechtswalt muss seinen Mandanten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung im
Hinblick auf die oben genannten Fragen zwingend empfehlen eine Selbstanzeige einzureichen,
da das Risiko einer Entdeckung quasi täglich zunimmt. Der Rat von einzelnen Kollegen und
Steuerberatern, dass dieses Problem aussitzbar wäre halten wir für mehr als unseriös. Es ist seit
längerem keine Frage mehr, ob man entdeckt werden wird. Nach der Auffassung von BLTS
Rechtsanwälte Fachanwälte ist es lediglich eine Frage der Zeit, wann man entdeckt wird.
Insbesondere ist die Überlegung, lieber noch ein Jahr zu warten, in aller Regel ein Trugschluss:
Zum einen ist die Berechnung der Verjährungsfristen nicht starr. Die Berechnung erfolgt nicht
durch einfache Zurückrechnung um 5 oder 10 Jahre. Strafrechtlich ist für die Verjährung die
Tatbeendigung maßgebend. Dies ist regelmäßig die Bekanntgabe des Steuerbescheides.
Beispiel: Wenn Sie, wie so viele, Ihren Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2007 erst
Ende des Jahres 2009 erhalten haben, wäre auch der Veranlagungszeitraum 2007 derzeit
strafrechtlich noch nicht verjährt.
Davon zu unterscheiden ist die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung. Diese beträgt bei einer
vorsätzlichen Steuerhinterziehung 10 Jahre und richtet sich nach der Abgabe der
Steuererklärung. Haben Sie daher für den Veranlagungszeitraum 2002 Ihre Steuererklärung erst
im Jahr2004 beim Finanzamt eingereicht, ist dieser Veranlagungszeitraum ebenso wie alle
nachfolgenden Veranlagungszeiträume innerhalb des noch offenen Verjährungszeitraumes.
Zum anderen ist ein Abwarten im Hinblick auf die geplanten Gesetzesänderungen nur ein
weiteres Risiko, dessen Eingehung nicht erforderlich ist und aufgrund der oben aufgeführten
Berechnung der Verjährungsfristen in den meisten Fällen auch nicht zum „Wegfall eines
Veranlagungszeitraumes“ führt.
Die Abteilung Steuerstrafrecht von BLTS rät daher den Kunden den steuerrechtlich nicht
verjährten Zeitraum, also 10 Jahre, nachzuerklären. Hintergrund ist, dass die Finanzämter im
Falle einer Nacherklärung ausschließlich der fünf strafrechtlich nicht verjährten Jahre einer
ministeriellen Weisung unterliegen, für den nicht erklärten steuerlichen Zeitraum schnellst
möglich eine Schätzung abzugeben. Diese Schätzung soll sich nach dieser Weisung am oberen
Rand des Möglichen bewegen. Zudem gehen Sie das unkalkulierbare Risiko ein, dass ggf. in den
nicht nacherklärten Zeiträumen ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (s.o.)
versteckt ist. Dann ist die gesamte Selbstanzeige unwirksam, da auch strafrechtlich 10 Jahre
nachzuerklären gewesen wären.
Wir, die Rechtsanwälte und Fachanwälte von BLTS in Regensburg empfehlen daher unseren
Mandanten regelmäßig eine Selbstanzeige so schnell wie möglich beim Finanzamt einzureichen,
um alle oben beschriebenen Risiken zu minimieren. Dafür garantieren wir auch bei der Vorlage
aller erforderlichen Unterlagen eine zeitnahe und umgehende Anfertigung der Selbstanzeige zur
schnellstmöglichen Abgabe beim Finanzamt, damit Sie wieder ruhig schlafen können und Ihre
Kapitalanlagen im Ausland nicht als Belastung ansehen müssen. Mit Einreichung der
steuerlichen Selbstanzeige können die ausländischen Konten ebenso wie deutsche Konten
geführt werden. Endlich ist Schluss mit dem jahrelangen Versteckspiel.
Haben auch Sie solche Überlegungen?
Vereinbaren Sie doch einfach einen Besprechungstermin bei BLTS in Regensburg – gern auch
anonym – und lassen Sie sich kompetent von unseren Rechtsanwälten beraten. Gern können Sie
sich auch vorab auf unserer Homepage www.blts-selbstanzeige.de informieren.
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