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DieEuropäische

Insolvenz-verordnung

- Tour d´horizon -- das unbekannte Wesen-

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“ Wenn daher heute ein Verwalter sagt, die EuInsVO sei für ihn praktisch irrelevant, so gibt er eigentlich zu verstehen, dass er seine zentrale Pflicht zur Mehrung der Masse im Interesse der Gläubigergesamtheit nicht ganz ernst nimmt.“

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Historischer Hintergrund

• Europäische Verordnung 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist am 31.05.2002 in Kraft getreten.

• Die Verordnung über Insolvenzverfahren folgt dem weitgehend inhaltsgleichen „Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren“ (EuIÜ) vom 23.11.1995

• Die neuen Regelungen traten in allen Ländern der EU – mit Ausnahme Dänemarks – in Kraft.

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Zielsetzung der EuInsVO

• Schaffung einheitlicher Regeln bei grenzüberschreitenden InsolvenzenAnerkennung der Verfahrenim Hinblick auf das anzuwendende Recht

• Grenzüberschreitende Insolvenzen sollen effektiv in möglichst einem od. in mehreren koordinierten Verfahren abgewickelt werden.

• Verhinderung von „ Forum Shopping“

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Aufbau der EuInsVO• Erwägungen• Kapitel 1 - Art.1-15 Allg. Teil - Kollisionsrechtliche Normen• Kapitel 2 - Art.16-26 Anerkennung ausl. Verfahren im Inland• Kapitel 3 - Art.27-38

Sekundärinsolvenzverfahren• Kapitel 4 - Art.39-42 Gläubigerfragen• Kapitel 5 – Art.43-47 Übergang und Schlussbestimmungen

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Anwendungsbereiche

Sachlich Art. 1 I EuInsVO Gesamtverfahren von

insolventen Schuldnern, deren Vermögen beschlagnahmt und für die Verwaltung ein

Sachverständiger eingesetzt wurde. Ausnahmenregelung Art. 1 II EuInsVO u.a. für

Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute.

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Räumlich -> Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners in einem EU-Mitgliedsstaat -> Vermögen des Schuldners muss sich auf mehrere Mitgliedsstaaten erstrecken (grenzüberschreitende Insolvenz)

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Zeitlich Gemäß Art 43, 47 EuInsVO auf

Insolvenzverfahren, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 31.5.2002 eröffnet worden sind.

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Verwertungsbefugnis des

Verwalters

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Gem. Art.18 Abs.1 EuInsVO stehen einem gemäß Art.3 Abs.1 EuInsVO bestellten Verwalter die insolvenz-rechtlichen Befugnisse europaweit zu und richten sich nach dem Recht desInsolverzeröffnungsstaates.

Universalitätsprinzip

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Instrumentarien

• Die Festlegung der internationalen Zuständigkeit gem. Art.3 Abs.1 EuInsVO

• Automatische Anerkennung in den übrigen Mitgliedsstaaten gem. Art.16 Abs.1 EuInsVO

• Die Maßgeblichkeit des Insolvenzstatuts des Eröffnungsstaates gem. Art.4 EuInsVO

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Verantwortliches Gericht

Das Hauptinsolvenzverfahren wird am Gericht des „COMI“ (center of main interest) eröffnet und gilt zunächst für das gesamte Vermögen. Das Insolvenzrecht des COMI-Landes findet Anwendung.

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Aktuelle Rechtsprechung

EuGH v.2.5.2006 - Eurofood(Parmalat)

Leitsatz:

Die über das Insolvenzverfahren aufgestellte

Vermutung, wonach die Tochtergesellschaft den

Mittelpunkt ihrer Interessen in dem Mitgliedsstaat

hat, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet,

kann nur widerlegt werden, sofern objektive und

für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass in Wirklichkeit

die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am

genannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll.

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center of main interest

Comi

XX

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• Bsp.1: Die Schuldnerin, eine GmbH, ist in Salzburg in das Firmenbuch beim LG ( Handelsregister) eingetragen und unterhält dort auch eine Produktionshalle mit Geschäftsräumen. In Rosenheim verfügt sie über ein Verkaufsbüro.

In diesem Fall ist das nach österr. Recht zu bestimmende Gericht zuständig, da der Mittelpunkt der Interessen in Österreich liegt. Die Verkaufsniederlassung ist unbeachtlich.

• Bsp.2: Die Schuldnerin, eine Société à responsabilité limitée, ist in das Registre du Commerce et des Societés in Luxemburg eingetragen. In Luxemburg unterhält sie allerdings lediglich einen Briefkasten. Ihren Geschäftsbetrieb übt sie in NRW in einer Halle aus.

Durch die Geschäftstätigkeit in Deutschland ist der Nachweis erbracht, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht der Ort der Eintragung ist, sondern der Ort der tatsächlichen Ausübung des Betriebes. Demnach sind die nach deutschem Recht zu bestimmenden Gerichte zuständig.

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Grenzen der Verwertungsbefugnis

• Zulässigkeit eines Parallelverfahrens (Sekundärverfahren)

gem. Art.27 EuInsVO• Massezugehörigkeit Art.4 lit.b EuInsVO• Durchsetzbarkeit von Drittrechten Art.5 EuInsVO• Art und Weise der Verwertung Art.18 Abs.3 EuInsVO

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Sekundärinsolvenzverfahren

• Die Sekundärinsolvenz betrifft nur das Vermögen des Schuldners im Zweitland und wird nach Maßgabe des nationalen Rechts abgewickelt.

• Voraussetzung ist, dass der Schuldner in dem betreffenden Mitgliedsstaat eine Niederlassung gem. Art.2 EuInsVO unterhält. Hierbei handelt es sich um „ jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht und die den Einsatz von Personal- und Vermögenswerten voraussetzt“.

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Sekundärinsolvenzverfahren

Comi

2-Verf.

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Massezugehörigkeit

• Art. 4 Abs.2 lit.b EuInsVO i.V.m. §§ 35,36 InsO

• Lokaler Schuldnerschutz oder Insolvenzstatut?

-> § 35 InsO – gesamtes Vermögen unabhängig vom Belegenheitsort -> § 36 InsO – Ausnahme: Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen

Grds. Recht des Eröffnungsstaates; soweit lex fiori concursus an die Pfändbarkeit anknüpft,

ist auf das Lagerecht abzustellen

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Rechte Dritter

• Voraussetzung

- dingl. Rechts-> lex rei sitae

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Art.43 EGBGB

DeutschlandFrankreich

Statutenwechsel

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Rechte Dritter

• Voraussetzung

- dingl. Rechte-> lex rei sitae-> Entstehungszeitpunkt

- Befinden

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1.Beispielsfall:

• Ein LKW wird von einem franz. Schuldner an eine dt.Bank sicherungsübereignet. Der LKW befindet sich in Deutschland. Das Hauptverfahren wird in Frankreich eröffnet.

1. Verwertungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters?

2. Handlungsmöglichkeit des Gläubigers?

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Lösung: zu 1: Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines

solchen Rechts richten sich nach dem Belegenheitsort und werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, d.h. ohne den Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens hat der franz. Insolvenzverwalter weder eine Verwertungs- noch Verfügungsbefugnis über den Gegenstand.

zu 2: Der Gläubiger kann ohne Eröffnung eines Sekundärverfahrens die Vollstreckung in den Gegenstand betreiben und hat nur den überschießenden Erlös an den franz. Insolvenzverwalter herauszugeben.

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2.Beispielsfall:Über eine mit COMI in Deutschland befindliche Muttergesellschaft wird die Insolvenz eröffnet.Vor Insolvenzeröffnung wurde seitens der Muttergesellschaft der Bank zwecks Sicherung eines Darlehens ein LKW übereignet, welcher sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in einer Niederlassung der Gesellschaft in Straßbourg befand.

Verwertungsrechte des dt. Insolvenzverwalters ?

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Lösung:Grds. würde das dingliche Recht der Bank an dem LKW gem. Art.5 Abs.1 EuInsVO durch die Insolvenz- eröffnung nicht berührt werden, da sich der LKW zum Zeitpunkt der Eröffnung in einem anderen Vertragsstaat als dem Eröffnungsstaat befindet. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Verwertungs-befugnisse des Insolvenzverwalters. § 166 InsO greift nicht. Das Eigenverwertungsrecht der Insolvenzgläubigergeht den insolvenzrechtlichen Befugnissen des Insolvenzverwalters nach dem Eröffnungsstatut vor. Zwar bleibt der belastete Gegenstand – hier LKW – Massebestandteil des ausländischen – hier dt. Hauptverfahrens, mit der Folge, dass der Gläubiger überschüssige Verkaufserlöse herauszugeben hat.

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aber:Ob die Voraussetzungen eines im Sinne des Art.5 EuInsVO verstandenen dingl. Rechtes erfüllt sind, richtet sich nach den Kollisionsregeln des betreffenden Mitgliedsstaates und ist nach diesen zu ermitteln. Vorliegend nach der Rechtsordnung des deutschen Rechts. Hiernach findet gemäß Art.43 Abs.1 EGBGB das materielle Recht des Belegenheitsortes Anwendung.

D.h. das in Deutschland durch die Bank wirksam begründete Sicherungsrecht am LKW kann nicht geltend gemacht werden, da Frankreich keine besitzlosen bzw. nicht registrierten Sicherheiten an beweglichen Gegenständen kennt.

Folglich keine Einschränkung der Verwertungsbefugnis gem.Art.5 EuInsVO.

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Art.43 EGBGB

DeutschlandFrankreich

Statutenwechsel

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Art und Weise der Verwertung

• Gem. Art.18 Abs.3 EuInsVO hat der Verwalter bei der Ausübung seiner Befugnisse das Recht des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet er handeln möchte, zu beachten.

• Nach h. M. sind hiervon öffentlich-rechtliche Vorschriften des Lagestaates erfasst.

=> der Verwalter kann die zur Masse gehörenden Gegenstände zum Zwecke der Verwertung in einen anderen Staat verbringen, allerdings nur im Einklang mit den Vorschriften über den freien Güterverkehr

( bspw. Ausfuhrverbot)

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Zusammenfassung

• grds. gilt das Universalitätsprinzip

• eine Beschränkung kann durch Eröffnung eines eigenen Sekundärverfahrens erfolgen

• der Vermögensumfang bestimmt sich nach dem Insolvenzstatut des Eröffnungsstaates

• dingl. Sicherheiten gehören zwar zur Masse, werden jedoch von den Folgen des Verfahrens nicht berührt

• bei der Art und Weise der Verwertung ist der lex rei sitae Grundsatz zu beachten

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" In der Mitte der Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten".

Albert Einstein ( 1879-1955)