RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE IM … rahmenkollektivvertrag fÜr angestellte im handwerk...

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  • RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG

    FR ANGESTELLTE IM HANDWERK UND GEWERBE

    IN DER DIENSTLEISTUNG IN INFORMATION UND CONSULTING

    1. JNNER 2018

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    Trotz sorgfltiger Prfung smtlicher Angaben in dieser Broschre sind Fehler nicht auszuschlieen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Ge-

    whr. Eine Haftung des Verlages oder des Verfassers ist ausgeschlossen.

    IMPRESSUM: Medieninhaber, Verleger:

    Service GmbH der Wirtschaftskammer sterreich

    Herausgeber: Wirtschaftskammer sterreich

    Bundessparte Gewerbe und Handwerk Alle Wiedner Hauptstrae 63, 1045 Wien

    Herstellung: Klampfer GmbH

    8181 St. Ruprecht/Raab

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    NDERUNGEN AB 1.1.2018 Erhhung der kollektivvertraglichen Mindest-grundgehlter in der VWGr I im 1. u. 2. VwGrj. 1.310

    VWGr I nach 2. VwGrj. 1.380

    VWGr I um 2,60 %

    VWGr II um 2,60 %

    VWGr III um 2,60 %

    VWGr IV um 2,60 %,

    VWGr V um 2,40 %,

    VWGr VI um 2,00 %,

    VWGr MI um 2,60 %,

    VWGr MII um 2,60 %,

    VWGr MIII um 2,60 %.

    Erhhung der Lehrlingsentschdigungen um 2,60 % Erhhung der Sondervergtung fr Nachtarbeit gem. 6 Abs. 1 RKV um 2,60 % Aufwandsentschdigungen: Taggeld gem. 10 2.b: 6,33 Taggeld gem. 10 2.c: 15,77 Taggelder gem. 10 2.d: 26,40 bzw. 15,77 Nchtigungsgeld gem. 10 2. f: 11,21 Rahmenrechtliche nderungen: 6 Nachtarbeit: Klarstellung im Text 11 Sonderzahlungen: neuer Text 17 Abs. 8: Klarstellung im Text

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    INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Kollektivvertragspartner .......................... 6 2. Geltungsbereich .................................... 7 3. Geltungsdauer ..................................... 11 4. Arbeitszeit ......................................... 11 4a. Flexible Arbeitszeit Bandbreite ............. 17 4b. Mehrarbeit bei Teilzeit ......................... 19

    4c. 4-Tage-Woche ..................................... 20

    5. berstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit ..... 20 6. Nachtarbeit ........................................ 22 7. Schichtarbeit ...................................... 25 8. Freizeit bei Dienstverhinderung ................ 25 8a. Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer ......................... 26 8b. Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG ....................................... 27 9. Krankenurlaube und Heimaufenthalte ......... 27 9a. Kndigung bei lang dauernder Krankheit .... 27 9b. Abfertigung ....................................... 28 10. Reiseaufwandsentschdigung .................. 28 11. Sonderzahlungen Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss ... 36 12. Diensterfindungen ............................... 39 13. Sondervereinbarungen .......................... 40 14. Telearbeitsplatz ................................. 41 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen ......................... 44 16. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ....... 45

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    17. Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehlter ................................. 45 18. Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt ... 49 18a. Gehaltsabrechnung ............................ 50 19. Lehrlingsentschdigungen ...................... 50 19a. Kollektivvertragliche Mindestgrundgehlter fr teilzeitbeschftigte Angestellte ................ 51 20. Schlussbestimmungen, Gnstigkeitsklausel .................................... 52Anhang 2: Vereinbarung Telearbeit ................. 53Anhang 3: Gemeinsame Erklrung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz ...... 56Anhang 4: Integration smtlicher Bilanz-buchhaltungsbetriebe .................................. 58Anhang 5: Erluterung zum Geltungsbereich der Bundesinnung der Karosseriebauer einschlielich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner 2 b des Rahmenkollektivvertrag fr Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting:...... 63Anhang 6: Gemeinsame Erklrung der Kollektivvertragspartner zur nderung der Fachorganisationsordnung ............................ 65Anhang 7: Berechnungsbeispiele fr zeitanteilige Mischberechnungen der Sonderzahlungen........... 70

    Kollektivvertrag ber die Arbeitszeitver- krzung im Mhlengewerbe ....................... 73

    Kollektivvertrag ber die Arbeitszeitver- krzung im Nahrungs- und Genussmittel- gewerbe (kohlensurehaltige Getrnke) ........ 75

    Gehaltstabellen ..................................... 81 bergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle

    fr die Verwendungsgruppen I V und MI MII ............................................... 91

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    1. Kollektivvertragspartner

    Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der/dem

    Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

    Bundesinnung der Berufsfotografen

    Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der

    Denkmal-, Fassaden- und Gebudereiniger

    Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

    Bundesinnung der Friseure

    Bundesinnung der Fupfleger, Kosmetiker und

    Masseure

    Bundesinnung der Grtner und Floristen

    Bundesinnung der Gesundheitsberufe

    Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger

    und Keramiker

    Bundesinnung Holzbau

    Bundesinnung der Fahrzeugtechnik

    Bundesinnung der Kunsthandwerke

    Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe

    Bundesinnung der Maler und Tapezierer

    Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik

    Bundesinnung der Rauchfangkehrer und

    der Bestatter

    Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter

    Fachverband der gewerblichen Dienstleister

    Fachverband Personenberatung und Personenbe-treuung

    Fachverband der persnlichen Dienstleister

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    Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanage-ment

    Fachverband Finanzdienstleister

    Fachverband Ingenieurbros

    Fachverband der Telekommunikations- und Rund-funkunternehmungen

    Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie

    einerseits

    und dem sterreichischen Gewerkschaftsbund, Ge-werkschaft der Privatangestellten Druck, Journalis-mus, Papier andererseits.

    2. Geltungsbereich

    (1) Der Kollektivvertrag gilt

    a) rumlich: fr das Gebiet der Republik ster-reich.

    b) fachlich: fr alle Betriebe, die einem der ver-tragschlieenden Arbeitgeberverbnde angeh-ren.

    Einschrnkungen des fachlichen Geltungsbereiches: Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler: der Vertrag gilt nur fr die Berufszweige der Dach-decker und Glaser. Bundesinnung der Gesundheitsberufe: der Vertrag gilt nur fr die Berufszweige der Schuhmacher und Orthopdieschuhmacher, der Miederwarenerzeuger und der Zahntechniker.

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    Bundesinnung der Fahrzeugtechnik: der Vertrag gilt nur fr die Berufszweige der Karos-seriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, ausgenommen jener Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung fr die Ausfh-rung des Spenglerhandwerks (Karosseriespengler) hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschlielich der Karosseriespengler und Karosserielackierer so-wie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrecht erhalten haben. sowie fr die Vulkaniseurbetriebe. Bundesinnung der Kunsthandwerke: der Vertrag gilt nur fr die Berufszweige der Erzeu-ger von Waren nach Gablonzer Art und Mode-schmuckerzeuger, der Musikinstrumentenerzeuger, der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und der Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstnde. Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe: a) Der Vertrag gilt nur fr

    - Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe gem 49 WKG) der Nahrungs- und Genussmit-telgewerbe (ausgenommen sind Molker und K-sereien, sonstige Be- und Verarbeiter von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstoffen) und fr - Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe gem 49 WKG) der Mller und Mischfutterer-zeuger.

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    b) Die Gehaltstabelle gilt nicht fr Mitglieder der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe. Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter: der Vertrag gilt nur fr die Berufszweige der Rauch-fangkehrer. Fachverband der gewerblichen Dienstleister: der Vertrag gilt nicht fr den Berufszweig der Wr-meversorgungsunternehmen, die Wrme berwie-gend aus Biomasse (fest, flssig oder gasfrmig) er-zeugen, sofern sie ein gesamtes Wrmenetz von weniger als fnf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten installierten Wrmeleistung von un-ter fnf Megawatt liegen, unabhngig von der An-zahl der Betriebssttten. Fachverband der Telekommunikations- und Rund-funkunternehmungen: der Vertrag gilt nur fr die Betreiber von Call-Shops. Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie: a) Der Vertrag gilt nicht fr Betriebe, die eine Be-

    rechtigung zur Ausbung des Gewerbes Dienst-leistungen auf automatischer Datenverarbeitung und Informationstechnik besitzen.

    b) Fr Betriebe, die bis 31.12.2012 dem Kollektiv-vertrag fr Angestellte bei Wirtschaftstreuhn-dern (gltig ab 1.1.2012) und von 1.1.2013 bis

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    31.12.2015 dem Kollektivvertrag fr Angestell-te in Betrieben, die ber eine Berechtigung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz verfgen, bis 31.12.2012 Mitglied der Kammer der Wirt-schaftstreuhnder waren und fr die kraft Ge-setzes aufgrund BGBl I Nr. 32/2012 die Mitglied-schaft in den Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen begrndet wird, unterla-gen, tritt ab 1.1.2016 Anhang 4 in Kraft.

    c) persnlich: fr alle dem Angestelltengesetz un-

    terliegenden Dienstnehmer sowie fr kaufmn-nische Lehrlinge und technische Zeichnerlehr-linge.

    (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht

    a) fr Ferialpraktikanten und Volontre;

    Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kauf-mnnischen oder administrativen) Vor- oder Aus-bildung entsprechend der ffentlichen Studien-ordnung vorbergehend beschftigt werden.

    Volontre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmnnischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschf-tigt werden, sofern dieser Umstand bei der Ein-stellung ausdrcklich festgelegt worden ist und sie nicht lnger als ein halbes Jahr in einer Firma beschftigt werden.

    b) fr gelernte Zahntechniker;

    c) fr Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschfts-fhrer von Gesellschaften mit beschrnkter Haf-tung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammer- umlagepflichtig sind;

    d) fr Personen, die ausschlielich oder zeitlich berwiegend und entgeltlich berwiegend (ge-

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    messen pro Jahr bzw. bei befristeten Dienstver-hltnissen fr die Dauer der Befristung, maximal jedoch fr jeweils ein Jahr) mit der Vermittlung von Kunden fr den Dienstgeber oder fr Dritte oder mit der Betreuung von Kunden bestands- und provisionsabhngig ttig sind, soweit der Ar-beitgeber dem Fachverband Finanzdienstleister angehrt und in diesem einem Betrieb der Geld-, Kredit- und Bausparvermittler, der Vermgens-berater und Verwalter von beweglichem Verm-gen, der Vermgensverwalter oder der Wertpa-pierdienstleister zugeordnet ist.

    3. Geltungsdauer

    (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jnner 2018 in Kraft.

    (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kndigungs-frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebe-nen Briefes gekndigt werden.

    (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages

    ber die Hhe der Mindestgrundgehlter ( 17), der Lehrlingsentschdigung ( 19) und des Nachtarbeits-zuschlages ( 6) knnen mit einmonatiger Kndi-gungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels einge-schriebenen Briefes gekndigt werden.

    (4) Whrend der Kndigungsfrist sollen Verhand-lungen wegen Erneuerung bzw. Abnderung des Kol-lektivvertrages gefhrt werden.

    4. Arbeitszeit

    (1) Die normale Arbeitszeit betrgt 40 Stunden wchentlich. Fr die Arbeitszeit der Angestellten unter 18 Jahren und Lehrlinge gelten die Vorschrif-

    Mhlengewerbe siehe Seite 72f. Hersteller kohlesurehaltiger Getrnke siehe Seite 75f.

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    ten des KJBG. In Betrieben mit Fnftagewoche kann die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gem 11 Abs. 2 KJBG abweichend von den Bestimmungen des 11 Abs. 1 dieses Gesetzes an die tgliche Arbeits-zeit der Erwachsenen angepasst werden.

    (2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine an-dere Arbeitszeit erforderlich ist oder gem dem ffnungszeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute sowie gem 22f Arbeitsruhegesetz eine andere Arbeitszeit mglich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr, am 24. Dezember um 12.00 Uhr und am 31. Dezember zu jenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeit der Arbeiter aufgrund des fr den Betrieb geltenden Kollektivvertrages endet.

    Wenn in Branchen bzw. Betrieben, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, kein Kollektivvertrag fr Arbeiter zur Anwendung gelangt oder ein solcher die Arbeitszeit am 31. Dezember nicht ausdrcklich regelt, endet in diesen Betrieben die Arbeitszeit am 31. Dezember um 12.00 Uhr. (Die Bestimmungen ber den Frhschluss am 31. Dezember gelten nicht fr die Bundesinnung der Grtner und Floristen.)

    In Betrieben der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden, und Gebu-dereiniger, Berufszweig der Denkmal-, Fassaden, und Gebudereiniger kann durch Betriebsvereinba-rung eine Ausnahme vom Frhschluss am 31. De-zember getroffen werden.

    (3) Fr Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskrfteberlasser im Fachverband der ge-werblichen Dienstleister angehren, gilt folgendes:

    Die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche.

    Whrend der Zeit der berlassung gelten die ar-beitszeitrechtlichen Regelungen des im Beschf-tigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzu-wendenden Kollektivvertrages (Beschftiger-KV)

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    oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften auch fr berlassene Arbeitnehmer. Weist der Arbeit-nehmer nach, dass im Beschftigerbetrieb Arbeits-pausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt es auch fr berlassene Arbeitnehmer.

    Soweit ein Beschftiger-KV fehlt oder eine Nor-malarbeitszeit von mehr als der im ersten Satz die-ses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeit vor-sieht, richtet sich die Entlohnung nach dem Kollek-tivvertrag fr Angestellte im Handwerk, im Gewer-be, in der Dienstleistung sowie in Information und Consulting, sofern ein Beschftiger-KV oder eine fr den Beschftiger geltende gesetzliche Vorschrift keine fr den Arbeitnehmer gnstigere Entlohnung vorsieht.

    Soweit fr den Beschftiger aufgrund eines Kol-lektivvertrages oder einer gesetzlichen Vorschrift eine Normalarbeitszeit von weniger als der im ers-ten Satz dieses Absatzes festgelegten Normalar-beitszeit vorsieht, gilt es auch fr berlassene Ar-beitnehmer; die Entlohnung richtet sich nach den Bestimmungen der fr den Beschftiger geltenden kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Vorschrif-ten, es sei denn, die Regelung des Kollektivvertra-ges fr Angestellte im Handwerk, im Gewerbe, in der Dienstleistung sowie in Information und Consul-ting ist gnstiger.

    (4) Hinsichtlich bereits bestehender krzerer Normalarbeitszeiten und hinsichtlich der Flle, in denen Pausen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollek-tivvertrages in die Normalarbeitszeit eingerechnet waren, gelten die Bestimmungen des Kollektivver-trages betreffend die etappenweise Einfhrung der 40-Stunden-Woche vom 26. September 1969.

    (5) Die Verteilung der wchentlichen Normalar-beitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der tglichen Arbeitszeit sowie die

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    Lage der Pausen sind auf Grund obiger Bestimmun-gen unter Bercksichtigung der jeweiligen Betriebs-erfordernisse nach Magabe der gesetzlichen Be-stimmungen festzulegen.

    (6) Blutspendedienste: Im Sinne des 5 Abs.1 Arbeitszeitgesetz kann fr Angestellte bei Blutspen-dediensten die betriebliche wchentliche Normal-arbeitszeit bis auf 60 Stunden und die tgliche Nor-malarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt wer-den, sofern in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer re-gelmig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit-schaft fllt.

    Eine solche Regelung ist durch Betriebsvereinba-rung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren.

    (7) Gem 19 Abs. 1a KJBG mssen die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander folgen, wenn dies aus organisatorischen Grnden notwendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen Fllen kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die der Sonntag fllt, auf unter 43 Stunden verkrzt werden. Der zweite freie Kalendertag muss in der darauffolgenden Kalenderwoche freigegeben wer-den und darf jedenfalls kein Berufsschultag sein.

    Gem 19 Abs. 7 KJBG kann fr diese Lehrlinge bei Vorliegen organisatorischer Grnde oder im In-teresse des Lehrlings das Ausma der Wochenfrei-zeit in den einzelnen Wochen auf 43 zusammenhn-gende Stunden verkrzt werden, wenn die durch-schnittliche Wochenfreizeit in einem Durchrech-nungszeitraum von 26 Wochen mindestens 48 Stun-den betrgt.

    Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durchrechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausge-dehnt werden.

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    (8) Fr Betriebe des Fachverbandes der gewerb-lichen Dienstleister, die die Mehrwertsteuerrck-vergtung und damit verbundene Ttigkeiten fr den Einzelhandel durchfhren, gilt zustzlich fol-gendes:

    a) Gem 12a und 22f ARG knnen Arbeitnehmer an Samstagen nach 13.00 Uhr beschftigt wer-den. Fr Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wchentlichen Normalarbeitszeit), die am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr ge-leistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewhrt, die grundstzlich in Freizeit zu verbrauchen ist. Diese Zeitgutschrift betrgt 50 Prozent der in diesem Zeitraum tatschlich geleisteten Normal-arbeitsstunden. Kann die Zeitgutschrift wegen Beendigung des Arbeitsverhltnisses nicht mehr verbraucht werden bzw. wird die Abgeltung der Zeitgutschrift durch Bezahlung vereinbart, so ist zu deren Berechnung der Teilungsfaktor gem 19a heranzuziehen. Die Beschftigung von Ar-beitnehmern ist nur dann insoweit zulssig, als bercksichtigungswrdige Interessen des Arbeit-nehmers wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrts-mglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Wei-terbildungsveranstaltungen dieser Arbeitsleis-tung nicht entgegenstehen.

    22f ARG gilt mit der Magabe, dass durch Be-triebsvereinbarung oder in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Einzelvereinbarung zustzlich wahlweise verein-bart werden kann:

    aa) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Sams-tagen nach 13.00 Uhr beschftigt werden kann, wenn er an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder

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    ab) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschftigt werden kann, wenn innerhalb des Durch-rechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt.

    In den Monaten Jnner bis November sind dem Arbeitnehmer wchentlich zwei freie Halbtage zu gewhren.

    An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Angestellten und Lehrlingen, die an den brigen Samstagen fter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschftigt wurden, um sptestens 13.00 Uhr.

    Teilzeitbeschftigte Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschlielich fr Samstag ver-einbart ist und die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschftigt wurden, knnen auch am folgen-den Samstag beschftigt werden.

    b) Arbeitsleistung am 8. Dezember:

    Nach Magabe der Bestimmungen des 13a Ar-beitsruhegesetz und 18a KJBG knnen Ange-stellte und Lehrlinge am 8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fllt, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschftigt werden. Hinsichtlich der Vergtung der Arbeitsleistung am 8. Dezember gelten die einschlgigen Best-immungen des Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektivvertrages.

    Der Arbeitnehmer erhlt fr die Arbeitsleistung am 8. Dezember zustzliche Freizeit. Der Ver-brauch der Freizeit ist unter Bercksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Be-dachtnahme auf die Interessen des Arbeitneh-mers zu vereinbaren und unter Entgeltortzahlung bis 31. Mrz des Folgejahres zu verbrauchen. Ein

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    Arbeitnehmer, der bis zu vier Stunden arbeitet, erhlt vier Stunden Freizeit.

    Ein Arbeitnehmer der mehr als vier Stunden ar-beitet, erhlt acht Stunden Freizeit. Eine Abgel-tung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhltnis nicht zulssig.

    Arbeitgeber, die Arbeitsleistungen am 8. Dezem-ber im Sinne der obigen Bestimmungen in An-spruch nehmen wollen, haben dies bis sptestens 10. November dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, bin-nen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Beschftigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

    4a. Flexible Arbeitszeit Bandbreite

    (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unre-gelmig so verteilt werden, dass sie im Durch-schnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht berschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.

    (2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht berschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche ist mglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.

    (3) Whrend des Durchrechnungszeitraumes ge-bhrt das vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Reisekosten, Reiseaufwands-entschdigungen) sind im Folgemonat nach den tat-schlich erbrachten Leistungen abzurechnen.

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    (4) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollstndig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzu-fhren. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeit-punkt krank oder sonst aus in seiner Person gelege-nen Grnden am Verbrauch des Zeitguthabens ver-hindert, verlngert sich die Frist um diese Zeit. Er-folgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als berstunden abzugelten.

    (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhltnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der Selbstkndigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundengehalt ( 19a KV), in den anderen Fllen mit der berstundenent-lohnung ( 5 Abs. 6 KV).

    (6) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Gehaltsab-rechnung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum geleisteten Guthabenstunden und der Stand des Gutstundenkontos bekannt zu geben.

    (7) Die Vereinbarung gem Z 1 hat nhere Be-stimmungen darber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeit-ausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeits-zeiteinteilung, die Lage und das Ausma der Nor-malarbeitszeit muss jedem davon betroffenen Ar-beitnehmer sptestens 1 Woche vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben wer-den. Im Einvernehmen ist eine nderung dieser Ein-teilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrie-ben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelver-einbarung zulssig und den Arbeitnehmern eine Wo-che vor dem Beginn der entsprechenden Kalender-woche bekannt zu geben.

    (8) Im Sinne des 11 Abs. 2a KJBG ist eine ande-re Verteilung der wchentlichen Normalarbeitszeit

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    auch fr Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulssig.

    (9) Mhlenbetriebe (ausgenommen lmhlen) und Betriebe zur Herstellung kohlensurehltiger Getrnke in der Bundesinnung der Lebensmittelge-werbe haben unter Beachtung der fr sie geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeiten und der daraus resultierenden Teilungsfaktoren die Option, entweder die Bestimmungen ber die flexible Ar-beitszeit Bandbreite gem 4a RKV oder die Re-gelungen ihrer Sonderkollektivvertrge anzuwen-den.

    (10) Fr Betriebe, die dem Berufszweig der Ar-beitskrfteberlasser im Fachverband der gewerbli-chen Dienstleister angehren, kann gem 4 Abs. 6 AZG die Normalarbeitszeit bei einem Durchrech-nungszeitraum von bis zu 8 Wochen auf hchstens 50 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in 4 Abs. 5 festgelegte Normalarbeitszeit nicht berschritten wird.

    4b. Mehrarbeit bei Teilzeit

    Mehrarbeitsstunden im Sinne des 19d AZG (BGBl 1969/46 i.d.F. BGBl I 2008/124) sind nicht zu-schlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines festgeleg-ten Zeitraumes von vier Monaten, in dem sie ange-fallen sind, durch Zeitausgleich im Verhltnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeit-periode im Durchschnitt nicht berschritten wird.

    4c. 4 Tage Woche Die tgliche Normalarbeitszeit kann bei regel-

    miger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis

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    zu 10 Stunden ausgedehnt werden. An diesen Tagen darf die Arbeitszeit durch die Leistung von ber-stunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden ( 7 Abs. 6 AZG). Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.

    5. berstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

    (1) Als berstunde gilt jede ausdrcklich ange-ordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausma der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Nor-malarbeitszeit ( 4 Abs. 1) und unter Bercksichti-gung der Bestimmungen des 4 festgelegten tgli-chen Arbeitszeit berschritten wird. Bei Teilzeitbe-schftigten liegen berstunden erst vor, wenn das Ausma der fr die vollbeschftigten Angestellten festgesetzten tglichen Arbeitszeit berschritten wird.

    (2) Fr berstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feier-tagsberstunden sind, gebhrt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die berstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebhrt ein Zuschlag von 100 Pro-zent. Soweit der Arbeiterkollektivvertrag einer Branche einen anderen Zeitpunkt fr das Einsetzen des erhhten berstundenzuschlages von 100 Pro-zent vorsieht, hat diese Regelung auch auf die An-gestellten dieser Branche Anwendung zu finden.

    (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fllen zulssig.

    (4) berstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.

    (5) Fr die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983, BGBl. Nr. 144.

    Mhlengewerbe siehe Seite 72f. Hersteller kohlesurehaltiger Getrnke siehe Seite 75f.

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    bersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die fr den betreffenden Wochen-tag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebhrt fr diese berstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.

    (6) Die berstundengrundvergtung und die Grundlage fr die Berechnung der berstundenzu-schlge und der Zuschlge fr Sonn- und Feiertags-arbeit ist 1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festset-zung dieser Berechnungsgrundlagen erscheinen alle ber 12 Monatsgehlter hinausgehenden Sonderzah-lungen fr die Zwecke der berstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bercksichtigt.

    Fr Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeits-krfteberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehren, betrgt der Teilungsfaktor bei einer Normalarbeitszeit von

    - 39,5 Stunden 1/148

    - 38,5 Stunden 1/143 des Monatsgehaltes.

    (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschlge gebhrt nur der jeweils hchste Zuschlag.

    (8) Wird aus Zweckmigkeitsgrnden ein ber-stundenpauschalentgelt vereinbart, so hat fr die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten berstundenzahl entspricht, wobei die obigen berstundenzuschlge ebenfalls einzurech-nen sind.

    (9) Vor der Leistung von berstunden kann je-weils vereinbart werden, dass der Angestellte an Stelle des berstundenentgeltes fr jede geleistete berstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 11/2 Stunden und fr jede geleistete Nachtberstunde und Sonntagsberstunde bezahlte Freizeit im Aus-ma von 2 Stunden erhlt.

    (10) Die Entlohnungen gem (1) bis (8) bzw. de-ren Abgeltung in bezahlter Freizeit gem (9) ms-

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    sen binnen 4 Monaten nach dem Tage der berstun-denleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

    (11) Sind regelmige berstunden gem 2 Abs. 2 2. Satz des Generalkollektivvertrages ber den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mit zu bercksichtigen, so gelten berstunden dann als regelmig, wenn sie in min-destens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Ur-laubsantritt geleistet worden sind. Fr die Ermitt-lung des Durchschnittes sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.

    (12) Fr Betriebe, die dem Berufszweig der Ar-beitskrfteberlasser im Fachverband der gewerbli-chen Dienstleister angehren, gilt als berstunde soweit nichts anderes festgelegt jede Arbeitszeit, welche auerhalb der auf Grundlage der wchentli-chen Normalarbeitszeit vereinbarten tglichen Ar-beitszeit liegt. Die 2. Hlfte der 39. und 40. Stunde sind jedoch keine berstunden.

    6. Nachtarbeit

    (1) Fllt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung re-gelmig zur Gnze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebhrt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Sondervergtung in der Hhe von mindestens 1,89 pro Stunde bzw. in derselben H-he wie es der Arbeiterschaft des betreffenden Be-triebes gewhrt wird, sofern diese hher ist. Diese Sondervergtung gebhrt fr jede in der Zeit zwi-schen 22 und 6 Uhr bzw. in die betriebsbliche drit-te Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde, gleichgltig, ob es sich um Werk-, Sonn- oder Feier-tage handelt.

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    (2) Fr Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Centern sind, gilt zustzlich folgendes:

    a) Nachtarbeit ist nur zulssig, soweit eine freiwil-lig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt. Lehnen Arbeitnehmer ei-ne solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhltnis nicht beendet wer-den; Glaubhaftmachung gengt. Eine unzulssige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine hhere Wahrscheinlichkeit fr ein anderes, vom Arbeit-geber glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Un-kenntnis des Arbeitgebers von der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzu-lssigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Ta-gen bzw. unverzglich nach Wegfall eines unvor-hergesehenen oder unabwendbaren Hinderungs-grundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden.

    b) Der Arbeitgeber ist nach Magabe der betriebli-chen Mglichkeiten verpflichtet, den Arbeitneh-mer auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz fr die Dauer nachfolgender Hinderungsgrnde zu verwenden:

    Wenn nach einer rztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefhrdet,

    die Betreuung eines unter 12jhrigen im Haus-halt des Arbeitnehmers lebenden Kindes wh-rend der Nachtarbeit und fr mindestens 8 Stun-den whrend des Tages nicht gewhrleistet ist,

    oder der Arbeitnehmer einen pflegebedrftigen nahen Angehrigen ( 16 UrlG.) ab der Pflegestu-fe 3 versorgt.

    Die beiden letzteren Grnde knnen nicht her-angezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die ent-

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    sprechende Betreuungs- und Sorgespflicht durch-fhren kann. Umstnde, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, knnen nicht herange-zogen werden.

    Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigne-ten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Grnden nicht mglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt.

    c) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtar-beit nach Mglichkeit die Bedrfnisse der Arbeit-nehmer, die eine berufsbildende Weiterbil-dungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu bercksichtigen.

    d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Ar-beit allenfalls nach zumutbarer Umschulung verrichten knnen, sind vorrangig zu bercksich-tigen.

    e) Die Arbeitgeber haben dafr zu sorgen, dass Ar-beitnehmer, die Nachtarbeit ausben oder aus-ben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnah-me dieser Ttigkeit im Sinne des 12b AZG, BGBl. I/122/2002 rztlich untersuchen lassen knnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfllige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.

    f) Fr jede geleistete Stunde Nachtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gebhrt neben der Son-dervergtung gem Z 1 ein Zuschlag von 10 Prozent (Basis: Monatsgehalt: Anzahl der Nor-malarbeitsstunden). Dieser Zuschlag kann ein-vernehmlich in Geld oder in Zeit im Verhltnis 1 : 1 abgegolten werden. Erfolgt der Zuschlag in Geld, so ist er bei der nchsten Gehaltsabrech-

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    nung zu bercksichtigen. Erfolgt der Zuschlag in Zeit, so sind die Guthaben innerhalb von 12 Mo-naten ab Entstehen in halben oder ganzen Tagen abzubauen. Wird ein Zeitguthaben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen nicht verbraucht, so ist dieses Guthaben auf Wunsch des Arbeitnehmers bei der nchsten Gehaltsabrechnung in Geld zu vergten. Ist bei Ende des Dienstverhltnisses der Zeitausgleich nicht erfolgt, sind die Zeitgut-haben 1 : 1 abzurechnen.

    7. Schichtarbeit

    Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinu-ierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen) sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Be-triebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstel-len, dass innerhalb des Schichtturnus die wchentli-che Normalarbeitszeit 40 Stunden durchschnittlich nicht berschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschrif-ten in Einklang stehende Regelungen ber Sonntags-arbeit bleiben unberhrt.

    Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen berstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

    8. Freizeit bei Dienstverhinderung

    Bei angezeigtem und nachtrglich nachgewiese-nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheit ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmle-rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmae zu gewhren:

    a) beim Tode des/der Ehegatten/gattin oder des/der eingetragenen Partners/in

    3 Arbeitstage Hersteller kohlensurehaltiger Getrnke siehe Seite 75f.

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    b) beim Tode des/der Lebensgefhrten/gefhrtin, wenn er/sie mit dem Angestellten im gemeinsa-men Haushalt lebte

    3 Arbeitstage

    c) beim Tode eines Elternteiles 3 Arbeitstage

    d) beim Tode eines Kindes 2 Arbeitstage

    e) beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Groeltern

    1 Arbeitstag

    f) bei eigener Eheschlieung oder Eintragung der Partnerschaft 3 Arbeitstage

    g) bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits be-stehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Grndung eines eigenen Haushalts 2 Arbeitstage

    h) bei Eheschlieung von Geschwistern oder Kin-dern 1 Arbeitstag

    i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefhr-tin 1 Arbeitstag

    j) die notwendige Zeit fr das Aufsuchen des Arztes bzw. Zahnarztes, sofern eine kassenrztliche Be-scheinigung vorgewiesen wird.

    8a. Anrechnung von Mittelschulstudien bei

    Bemessung der Urlaubsdauer

    Wenn das Angestelltendienstverhltnis wenigs-tens 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw. nach Auswirkung des Schulorganisationsgeset-zes 1962 an einer hheren Schule mit bestandener

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    Reifeprfung (Matura) zurckgelegt hat, fr die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben einem Dienstverhltnis zurckgelegt wurden. 8b. Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG

    bzw. VKG

    Die erste Karenz im Dienstverhltnis wird fr die Bemessung der Kndigungsfrist, die Dauer der Ent-geltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglcksfall), das Urlaubsausma sowie der Abfertigung nach 23 und 23a AngG bis zum Hchstausma von 22 Mona-ten angerechnet.

    Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG fr die Vorrckung ist im 17 Abs. (8) ge-regelt.

    9. Krankenurlaube und Heimaufenthalte

    Von der Krankenkasse gewhrte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsflle zu behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestti-gung der Krankenkasse ber seine Arbeitsunfhig-keit fr diese Zeit erbringt. Solche Zeiten drfen nicht auf den gesetzlich zu gewhrenden Erholungs-urlaub angerechnet werden.

    9a. Kndigung bei lang dauernder Krankheit

    Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kndigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats verein-bart und erfolgt eine Kndigung bei langdauernder Krankheit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen gem 8 Abs. 1 AngG, so gilt die Kndigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats als verein-bart.

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    9b. Abfertigung

    (1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Be-stimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Be-trieblichen Mitarbeiter- und Selbstndigenvorsorge-gesetzes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Wechsel ins System der Abfertigung neu

    Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ei-nen bertritt aus dem Abfertigungsrecht des Ange-stelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstndigenvorsorgegesetz), sind der Arbeitneh-mer und der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der bertrittsvereinba-rung ohne Angabe von Grnden von dieser zurckzu-treten. Dies gilt nicht, sofern die bertrittsverein-barung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gem 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rah-menbedingungen fr den bertritt in das Abferti-gungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.

    10. Reiseaufwandsentschdigung

    1. Begriff der Dienstreise:

    a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausfhrung eines ihm erteilten Auftrages sei-nen Dienstort verlsst.

    b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt auerhalb von Wien ein Ttigkeitsgebiet im Um-kreis von 12 Straenkilometern von der Betriebs-sttte als Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.

    c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Be-triebssttte aus angetreten wird, mit dem Ver-lassen der Betriebssttte. In allen anderen Fllen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendi-gen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise en-

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    det mit der Rckkehr zur Betriebssttte bzw. mit der reisenotwendigen Rckkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebssttte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebssttte aus anzutreten.

    2. Reiseaufwandsentschdigung:

    Bei Dienstreisen im Sinne der Z 1 ist dem Ange-stellten der durch die Dienstreise verursachte Mehr-aufwand nach Magabe der folgenden Bestimmun-gen zu entschdigen.

    a) Fr die Bestreitung des mit der Dienstreise ver-bundenen persnlichen Mehraufwandes fr Ver-pflegung (Taggeld) und Unterkunft (Nchtigungs-geld) erhlt der Angestellte fr jeden vollen Ka-lendertag eine Reiseaufwandsentschdigung. Diese gilt jeweils mit Ausnahme des Hin- und Rckreisetages fr 24 Stunden in der Zeit von 0 bis 24 Uhr.

    b) Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 5 Stunden gebhrt ein Taggeld von 6,33.

    c) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden einschlielich Wegzeit, ausschlielich Mittags-pause gebhrt ein Taggeld in Hhe von 15,77.

    d) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und wenn die Beschftigung auerhalb des Dienstortes (Z 1 lit. b) eine Nchtigung auer Haus erfordert, gebhrt ein Taggeld in der Hhe von 26,40. Das Taggeld ist erstmalig fr den Tag der Hinreise zu bezahlen, und zwar in der Hhe von 26,40, wenn die Abreise vom Dienst-ort fahrplanmig vor 12 Uhr, eine Aufwandsent-schdigung von 15,77, wenn die Abreise ab 12 Uhr erfolgt. Fr den Tag der Rckreise wird ein Taggeld von 15,77 bezahlt, wenn der Arbeit-nehmer am Dienstort fahrplanmig vor 17 Uhr

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    ankommt, ein Taggeld von 26,40, wenn die An-kunft ab 17 Uhr erfolgt.

    e) Ist gelegentlich bei einer Dienstreise ein mehr als 28tgiger ununterbrochener Aufenthalt an ei-nem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag das gebhrende Taggeld gem lit. d und lit. i um 25 Prozent.

    f) Nchtigungsgeld:

    Wenn die Beschftigung auerhalb des stndigen Betriebes einschlielich Reisen eine Nchti-gung auer Haus erfordert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nchtigungsgeld, wenn vom Ar-beitgeber nicht in angemessener Weise die Nch-tigung ermglicht wird. Das Nchtigungsgeld ge-bhrt in der Hhe von 11,21. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage um diesen Beitrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nchtigungskosten gegen Beleg ver-gtet; berflssige Mehrausgaben sind hiebei zu vermeiden.

    g) Die tgliche Aufwandsentschdigung (Tag- und Nachtgeld) entfllt im Falle eines unentschuldig-ten Fernbleibens zur Gnze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunf-higkeit jedweder Art vorstzlich oder grobfahr-lssig herbeigefhrt wird. Im Falle eines Arbeits-unfalles entfllt die tgliche Aufwandsentschdi-gung nur bei vorstzlicher Herbeifhrung.

    Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nchtigungsgeld entfllt, jedoch werden weiterlaufende Quar-tierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung ersetzt.

    h) Die Bestimmungen der Z 2 lit. a bis g finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die auf Grund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstli-

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    chen Verwendung regelmig zu reisen haben (Reisende, Vertreter) und mit denen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz fr Reiseauf-wandsentschdigungen vereinbart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem Reiseaufwandsentschdigungen bereits abgegolten sind.

    i) Anstelle der Bestimmungen der Z 2 lit. a bis lit. d gilt fr Betriebe des Fachverbandes Ingenieur-bros folgendes: Fr die Bestreitung des mit der Dienstreise ver-bundenen persnlichen Mehraufwandes fr Ver-pflegung (Taggeld) und Unterkunft (Nchtigungs-geld) erhlt der Angestellte fr jeweils 24 Stun-den eine Reiseaufwandsentschdigung. Das Taggeld gebhrt fr jeweils 24 Stunden in der Hhe von 26,40. Fr Dienstreisen bis zur vollendeten dritten Stunde wird kein Taggeld bezahlt. Dauert eine Dienstreise lnger als 3 Stunden, so gebhrt fr jede angefangene Stun-de 1/12 des Taggeldes. Dies gilt auch fr Restzei-ten bei Dienstreisen, welche ber 24 Stunden oder ein Vielfaches von 24 Stunden hinausgehen.

    Das Nchtigungsgeld richtet sich nach den Be-stimmungen der lit. f.

    3. Dienstreisen in das Ausland:

    a) Dienstreisen in das Ausland bedrfen einer aus-drcklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschdigung der Reisekosten und des Reise-aufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren.

    b) Beschftigung im Ausland

    Die Bedingungen fr die Beschftigung im Aus-land, insbesondere die Festsetzung der Entfer-nungszulagen, Regelung der Heimfahrt, sowie

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    die Regelung ber zu treffende Manahmen bei Erkrankung, Unfall oder Tod sind jeweils recht-zeitig schriftlich zwischen Arbeitgeber und Ar-beitnehmer zu vereinbaren.

    c) Durch die Vereinbarung des Tages- und Nchti-gungsgeldes (Reiseaufwandsentschdigung) darf das Taggeld sowie das Nchtigungsgeld whrend der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebhrenstufe 3 der Bundesbediensteten (Ver-ordnung zur Reisegebhrenvorschrift des Bundes BGBl. II/2001/434 vom 7.12.2001) nicht unter-schreiten. Danach darf das Taggeld und das Nchtigungsgeld der Gebhrenstufe 3 der Bun-desbediensteten um nicht mehr als 10 Prozent unterschritten werden.

    d) Das Taggeld gebhrt fr die Dauer des Aufent-halts im Ausland, der mit dem Grenzbertritt beginnt bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug bentzt, so gilt als Grenzbertritt der Abflug bzw. die Ankunft am letztbentzten In-landsflughafen. Der Angestellte erhlt fr je vol-le 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unbercksichtigt. Fr Bruchteile mit ei-ner Dauer von mehr als 5 Stunden gebhrt ein Drittel, fr mehr als 8 Stunden zwei Drittel und fr mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.

    Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stndiger Dauer auf Grund der Dauer des Aus-landsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf ein Taggeld, so sind auf die gesamte Dienstreise die Bestimmungen ber die Reiseaufwandsent-schdigung im Inland anzuwenden.

    Gebhrt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Ka-lendertagen nicht mehr als ein volles Taggeld fr den Auslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienst-

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    reise im Inland fr die Bemessung der Aufwands-entschdigung Inland zusammen zu rechnen.

    Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europischen Union gebhren Tages- und Nchtigungsgelder zumindest im Ausma der fr Inlandsdienstreisen vorgesehenen Stze soweit sich daraus ein hhe-rer Anspruch ergibt.

    e) Die Bestimmungen der Abstze 4 bis 6 gelten fr Dienstreisen im Ausland sinngem.

    4. Dienstreisestunden auerhalb der normalen Ar-beitszeit: Soweit Angestellte bei einer Dienstreise ber

    Aufforderung des Arbeitgebers das Kraftfahrzeug selbst lenken, gilt hinsichtlich der auerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:

    Fr Fahrzeiten auerhalb der tglichen bzw. w-chentlichen Normalarbeitszeit gebhrt der der Normalarbeitszeit entsprechende aliquote Teil des KV-Monatsgehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstunden vergtet werden.

    Die Grundvergtung gebhrt in der Hhe des auf Grund der Einstufung gebhrenden KV-Gehaltes, ist aber ihrer Hhe nach mit dem jeweiligen Mindest-grundgehalt der Verwendungsgruppe III nach 15 (18 bei bergangsregelung) Verwendungsgruppenjahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht fr jene Angestellten, die in Ausbung ihrer Ttigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie z. B. Vertreter, Angestellte mit stndiger Reisettigkeit und sonsti-ge Angestellte, die in der Gestaltung des tglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.

    5. Kilometergeld:

    Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschdigung (Fahrtkostenentschdigung)

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    fr eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw fr Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Be-zahlung dieser Aufwandsentschdigung nach den folgenden Bestimmungen:

    Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwands-entschdigung vor Antritt der Dienstreise tunlichst schriftlich erteilt wird. Als Aufwandsentschdigung wird ein Kilometergeld gewhrt, das zur Abdeckung des durch die Erhaltung des Kfz und die Bentzung entstehenden Aufwandes dient.

    Die Hhe des Kilometergeldes bestimmt sich ge-m nachstehender Tabelle wie folgt: bis 15.000 km .................................. 0,42 ab 15.001 20.000 km ......................... 0,40 darber .......................................... 0,38

    Diese Stze gelten ab 1.1.2011, sofern die Rei-segebhrenvorschrift weiterhin ein Kilometergeld von 42 Cent vorsieht und entsprechend der darin vorgesehenen Geltungsdauer. Sollte keine Erhhung des Kilometergeldes auf 42 Cent in den Reisegebhrenvorschriften ab 1.1.2011 beschlossen werden, so gelten die bis 31.12.2010 geltenden Stze weiter.

    Das niedrigere Kilometergeld gebhrt ab dem berschreiten der angegebenen Kilometergrenze. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Ar-beitgeber getragen (z.B. Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von der Kraftfahrvereinigung verffentlichten Schlssel Rcksicht zu nehmen.

    Wenn das innerbetriebliche Geschftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann fr die Berechnung

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    des Kilometergeldes das Geschftsjahr an Stelle des Kalenderjahres zur Abrechnung herangezogen wer-den. Darber hinaus knnen innerbetrieblich auch andere Jahreszeitrume, z.B. ab Eintritt des Arbeit-nehmers, vereinbart werden.

    Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilo-metergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Ver-wendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilome-tergeldverrechnung bedingt keine Ansprche ber das Kilometergeld hinaus, sowie keinerlei Haftung des Arbeitgebers fr Schden, die aus der Benut-zung des Pkw durch den Arbeitnehmer entstehen.

    Ist allerdings dem Arbeitnehmer die Ttigkeit so angeordnet worden, dass sie die Bentzung des Pri-vat-Pkw zur Voraussetzung hat, womit die Bent-zung des Pkw in den Ttigkeitsbereich des Arbeit-gebers fllt, so bleiben bezglich eines Unfallscha-dens am Pkw des Dienstnehmers die Ansprche aus dem ABGB und dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unberhrt.

    Die Abrechnung der Kilometergelder hat schrift-lich in Form einer Aufzeichnung ber die gefahre-nen Kilometer zu erfolgen. ber Aufforderung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrech-nung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabstnden zu erstellen. ber die gefahrenen Ki-lometer ist ein Fahrtenbuch zu fhren, das ber Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalen-der- oder Geschftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Abrechnung zu bergeben ist. Die Fhrung eines Nachweises kann der Arbeit-geber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde.

    6. Verfall von Ansprchen:

    Ansprche im Sinne dieses Abschnittes mssen sptestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendi-gung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder

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    aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sons-tigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungsle-gung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend ge-macht werden.

    7. Anstelle der Ziffern 1 bis 6 gilt fr Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskrfteberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister an-gehren, folgendes:

    a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausfhrung eines ihm erteilten Auftrages sei-nen Dienstort vorbergehend verlsst. Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, gilt als Dienstort der Standort des Beschftigerbetrie-bes.

    b) Bei Arbeiten auerhalb des Beschftigerbetrie-bes gelten die diesbezglichen Regelungen des im Beschftigerbetrieb auf vergleichbare Ange-stellte anzuwendenden Kollektivvertrages auch fr berlassene Angestellte.

    Bei berlassung in Betriebe, in denen fr ver-gleichbare Angestellte kein Kollektivvertrag an-zuwenden ist und fr Angestellte, die im ber-lasserbetrieb selbst beschftigt werden, gelten die obigen Bestimmungen der Ziffern 1 bis 6.

    11. Sonderzahlungen Weihnachtsremuneration

    und Urlaubszuschuss

    (1) Allen Angestellten gebhrt einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration und ein Urlaubszuschuss als Sonderzahlungen.

    Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Hhe der monatlichen Lehrlingsentschdigung.

    Bei Provisionsbeziehern, die neben der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Be-rechnung der Weihnachtsremuneration und des Ur-

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    laubszuschusses das Fixum zugrunde gelegt. So das vereinbarte Fixum geringer ist als das kollektivver-tragliche Mindestgehalt, sind die Sonderzahlungen jedenfalls in der Hhe der kollektivvertraglichen Mindestgehlter auszubezahlen.

    Provisionsbezieher, mit denen nur Provision ver-einbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug aus Provisionen geringer ist als das Vierzehnfache des ihnen gebhrenden kollektivver-traglichen Mindestgrundgehaltes.

    (2) Der Berechnung der Weihnachtsremuneration ist das im November gebhrende Monatsgehalt (Lehrlingsentschdigung, Fixum) zugrunde zu legen. Der Berechnung des Urlaubszuschusses ist das im Monat der Auszahlung gebhrende Monatsgehalt (Lehrlingsentschdigung, Fixum) zugrunde zu legen.

    Bei Angestellten, die whrend des Kalenderjah-res ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration und der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschdigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen (zeitanteilige Mischberechnung).

    Kommt es innerhalb des Kalenderjahres im auf-rechten Angestelltenverhltnis zu einer nderung des vereinbarten Beschftigungsausmaes, ist die Hhe der Weihnachtsremuneration und des Urlaubs-zuschusses durch eine zeitanteilige Mischberech-nung zu ermitteln, sodass die Sonderzahlungen nur aliquot in dem der Vollzeit- und (wechselnder) Teil-zeitbeschftigung entsprechenden Ausma im Ka-lenderjahr zustehen. Ein bereits bezahlter nach dieser Aliquotierungsbestimmung berhhter Urlaubszuschuss ist mit der Weihnachtsremunera-tion rckzuverrechnen. Sollte der Urlaubszuschuss nach dieser Aliquotierungsbestimmung zu niedrig ausbezahlt worden sein, ist der Differenzbetrag ge-

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    meinsam mit der Weihnachtsremuneration auszube-zahlen.

    (3) Die Weihnachtsremuneration ist sptestens mit 30. 11. eines Kalenderjahres auszubezahlen. Der Urlaubszuschuss wird bei Antritt eines Urlaubes fllig.

    Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird es bei Antritt des lngeren Ur-laubsteiles, bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des ersten Urlaubsteiles, fllig. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalender-jahr nicht angetreten bzw. verbraucht, ist der fr dieses Kalenderjahr zustehende Urlaubszuschuss mit der Dezembergehaltsauszahlung auszubezahlen.

    Anderslautende alternative Regelungen ber die Flligkeit des Urlaubszuschusses im Kalenderjahr knnen durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrie-ben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelver-einbarung getroffen werden. Es kann alternativ ver-einbart werden, dass der Urlaubszuschuss sptes-tens mit 30.6.eines jeden Kalenderjahres auszube-zahlen ist.

    Es kann alternativ auch vereinbart werden, dass die Weihnachtsremuneration und der Urlaubszu-schuss gleichzeitig quartalsweise (vierteljhrlich in vier gleichen Teilen) mit den Gehaltszahlungen fr Mrz, fr Juni, fr September bzw. fr November auszubezahlen sind.

    (4) Den whrend des Kalenderjahres eintreten-den oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebhrt der aliquote Teil der Weihnachtsremunera-tion und des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurckgelegten Dienstzeit.

    Angestellte (Lehrlinge), die die Weihnachtsre-muneration und den Urlaubszuschuss bereits erhal-ten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhltnismig zu viel bezahl-

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    te Anteil, der auf den resttlichen Teil des Kalender-jahres entfllt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.

    (5) Soweit einzelne Betriebe bereits einen Ur-laubszuschuss oder unter welchem Titel auch immer eine sonstige ber die Weihnachtsremuneration hin-ausgehende Sonderzuwendung leisten, knnen diese auf den Urlaubszuschuss angerechnet werden.

    (6) Auf der Monatsproduktion beruhende Leis-tungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprmien, die einmal oder mehrmals jhrlich ausbezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte fr die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewhrt werden, gelten nicht als anrechenbare Sonderzu-wendungen.

    12. Diensterfindungen

    Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung ei-ner von einem Angestellten whrend des Bestandes des Dienstverhltnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des 7 (3) des sterreichischen Patentge-setzes. Er muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung neh-men und erklren, ob er sie fr sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inan-spruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschdi-gung an den Erfinder zu entrichten und alle auflau-fenden Patentgebhren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muss der Erfinder bei der Eintra-gung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. Im brigen gelten die Bestimmungen des sterrei-chischen Patentgesetzes und die gem diesem Ge-setz getroffenen Einzelvereinbarungen.

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    13. Sondervereinbarungen

    (1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages knnen, soweit sie die Rechtsverhltnisse zwischen Arbeitgebern und Angestellten regeln, durch Be-triebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder auf-gehoben noch beschrnkt werden. Sondervereinba-rungen sind nur gltig, soweit sie fr den Angestell-ten gnstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind ( 3 Ar-beitsverfassungsgesetz).

    (2) Fr Betriebe, die eine Berechtigung Auskunf-teien ber Kreditverhltnisse im Fachverband Fi-nanzdienstleister besitzen, gilt folgendes:

    a) Fr beschftigte Rechercheure, das sind Ange-stellte, die je nach ihrer Qualifikation mindes-tens in die Verwendungsgruppe III einzustufen sind, gilt: berstunden sind getrennt zu entloh-nen und nicht im kollektivvertraglichen Mindest-grundgehalt inbegriffen. Es drfen in den einzel-nen Mitgliedsfirmen nicht mehr als 10 Prozent freiberufliche Mitarbeiter zur Rechercheurttig-keit herangezogen werden.

    b) Werden anlsslich der Auflsung des Dienstver-hltnisses Versorgungsleistungen, wie Pensions-zuschsse, Firmenpensionen und hnliche Zu-wendungen, vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstt-zungseinrichtung gewhrt, so ruhen diese Ver-sorgungsleistungen whrend des Abfertigungs-zeitraumes. (Das ist die Anzahl der Abferti-gungsmonate, die gem 23 Abs. 1 des Ange-stelltengesetztes aufgrund der Dienstzeit als An-gestellter vorgesehen ist.)

    c) Durch die mit 1. Jnner 2002 an den Gehaltsver-trag fr Angestellte des Handwerks, des Gewer-bes sowie der Dienstleistung angeglichenen Geh-lter werden bisherige hhere KV-Mindest-

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    grundgehlter nicht berhrt und bleiben als tat-schlich bezahlte Gehlter weiterhin aufrecht.

    14. Telearbeitsplatz

    (1) Allgemeines

    Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbe-dingungen und Aufwandserstattungen fr einen zu vereinbarenden Telearbeitsplatz eines Dienstneh-mers, insbesondere in der Wohnung des Dienstneh-mers.

    Ein Telearbeitsplatz liegt dann vor, wenn der Dienstnehmer regelmige Teile seiner Arbeitszeit dort leistet. Der Ort, die Erreichbarkeit, die Ar-beitsmittel und die Aufwandsentschdigungen fr den Telearbeitsplatz mssen vorher schriftlich ver-einbart werden.

    Die Beschftigung an einem Telearbeitsplatz ist sowohl von Seiten des Dienstnehmers als auch des Dienstgebers freiwillig. Die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:

    Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des Dienstgebers mit dem Dienstnehmer, die den Best-immungen dieses Kollektivvertrages sowie einer all-fllig abzuschlieenden Betriebsvereinbarung folgt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind einzu-halten.

    Der arbeitsrechtliche Status des Dienstnehmers erfhrt durch die schriftliche Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes keine nderung.

    Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Mglichkeit unverndert oder sinngem fr die Dienstnehmer, die einen Telearbeitsplatz haben, anzuwenden.

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    Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird auf im Haushalt lebende Personen des Dienstnehmers am Telearbeitsplatz analog angewendet.

    (2) Arbeitszeit und Arbeitssttte

    Die zu leistende Arbeitszeit entspricht 4 RKV. Die Erreichbarkeit des Dienstnehmers am Telear-beitsplatz muss vereinbart werden.

    Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieb-licher Arbeitssttte und Telearbeitsplatz ist schrift-lich zu vereinbaren.

    Alle ber die geltende Normalarbeitszeit hinaus-gehenden Arbeitszeiten mssen, unabhngig von der Arbeitssttte im Voraus von dem Dienstgeber ent-sprechend den betrieblichen Regelungen angeord-net sein, um als solche anerkannt zu werden. Die Vergtung erfolgt gem den 4, 4a und 5 RKV.

    Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ge-m 97 (1) Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleiben unberhrt.

    Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitssttte und Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbe-dingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich dabei um Dienstreisen/Dienstfahrten handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher Arbeitssttte und Telear-beitsplatz begrndet sind und die aufgrund gelten-der betrieblicher Regelungen abzugelten wren. Wird ein Dienstnehmer aufgefordert, whrend sei-ner auerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebli-che Arbeitssttte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.

    (3) Zeiterfassung

    Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die be-triebliche Praxis abgestimmt sein.

    (4) Arbeitsmittel

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    Die erforderlichen EDV- und kommunikations-technischen Arbeitsmittel fr den Telearbeitsplatz werden fr die Zeit des Bestehens dieser Arbeits-sttte vom Dienstgeber zur Verfgung gestellt. Soll-ten im Ausnahmefall Arbeitsmittel vom Dienstneh-mer im Einvernehmen mit dem Dienstgeber beige-stellt werden, so werden die Aufwnde gegen Nachweis erstattet.

    (5) Kostenerstattung

    Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwn-de gegen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Tele-fonkosten. Fr Raum- und Energiekosten knnen Pauschalerstattungen vereinbart werden.

    (6) Reisekosten und Aufwandsentschdigungen

    Reisekosten und Aufwandsentschdigungen zwi-schen betrieblicher Arbeitssttte und Telearbeits-platz werden nur erstattet, wenn durch die Abwei-chung von der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher Arbeitssttte und Telearbeitsplatz Dienstreisen/Dienstfahrten entstehen.

    Reisekosten und Aufwandsentschdigungen zwi-schen Betrieb und Telearbeitsplatz werden nicht er-stattet.

    (7) Kontakt zum Betrieb

    Die soziale Integration sowie die Kommunikation der Dienstnehmer in das Unternehmen bzw. mit dem Dienstgeber soll trotz der Ttigkeit an einem Telearbeitsplatz gewhrleistet bleiben.

    Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbin-dung von an Telearbeitspltzen beschftigten Dienstnehmern besonders bercksichtigt werden. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die wh-rend der Normalarbeitszeit stattfinden, ist zu ge-whrleisten und als Arbeitszeit zu rechnen.

  • 44

    Information und Zugang zu Aus- und Weiterbil-dung werden durch geeignete Manahmen sicherge-stellt.

    (8) Information des Betriebsrates

    Der Betriebsrat wird ber alle Dienstnehmer in-formiert, die an einem Telearbeitsplatz ttig sind. Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommunikationseinrichtungen zu bentzen. Dem Betriebsrat sind jene Kosten zu erstatten, die die-sem im Rahmen einer auerordentlichen Betreuung der Dienstnehmer an Telearbeitspltzen erwachsen.

    (9) Aufgabe des Telearbeitsplatzes

    Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Grnden schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer-den.

    Triftige Grnde auf Seiten des Dienstgebers sind z. B. Betriebsnderungen im Sinne des 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers nderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Te-learbeitsplatzes entgegenstehen (z.B. Wohnungs-wechsel oder nderungen in der Familie). Eine Kn-digung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Dienstgeber unverzglich mitzu-teilen.

    Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschftigung in der betrieblichen Arbeitssttte fortgesetzt.

    Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2.

    15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen

    Um den in den einzelnen Bundesinnun-gen/Fachverbnden bestehenden Sonderverhltnis-sen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnun-gen/Fachverbnde und die diesen entsprechenden

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    gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Fhrung der jeweiligen Sparte und der Gewerk-schaft der Privatangestellten, Sonderverhandlungen ber folgende Gegenstnde zu fhren:

    a) Interpretation der Verwendungsgruppen.

    b) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchen-blicher Sonderentlohnung oder Sonderbegnsti-gungen, soweit sie nicht Ansprche, welche in diesem Kollektivvertrag behandelt sind, betref-fen.

    16. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

    Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages er-geben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungs-amtes ein parittisch aus je drei Vertretern der ver-tragschlieenden Organisationen zusammengesetz-ter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tun-lichst dem Kreise der an den Verhandlungen ber diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

    17. Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehlter

    Gehlter: siehe Gehaltstabellen ab Seite 81.

    (1) Die bei den Verwendungsgruppen angefhr-ten Ttigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel fr gleichwertige Ttigkeiten und knnen durch in einzelnen Bundesinnungsgruppen bliche Ttig-keitsbezeichnungen fr die gleiche oder hnliche Verwendungsart ersetzt werden. Derartige zustzli-che Vereinbarungen knnen nicht firmenweise, son-dern nur durch die im 15 genannten zustndigen Organisationen, abgeschlossen werden.

    (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestell-ten whrend eines Monates ist zur Ermittlung des

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    aliquoten Gehaltsteiles das fr den betreffenden Monat gebhrende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu multiplizieren.

    (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgebten Ttigkeit in die Verwen-dungsgruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und hhere Qualifikation finden in den Biennal- und Triennalsprngen ihren Niederschlag.

    (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem betreffenden Betrieb ein Angestellter als Be-triebsrat gewhlt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwirkung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppen, die Anzahl der angerech-neten Verwendungsgruppenjahre und die Hhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Vern-derungen sind dem Angestellten mittels Dienstzet-tels bekannt zu geben.

    (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine h-here Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgrup-penjahre vorzurcken hat, tritt die Gehaltserh-hung am Ersten des Monats ein, in dem er die er-hhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre er-reicht.

    (6) Bei Vorrckung in eine hhere Verwendungs-gruppe gebhrt das dem bisher erreichten Mindest-grundgehalt nchst hhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindest-grundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungs-gruppe durch Zeitvorrckung erreichen wrde.

    (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungs-gruppe die Hchstzahl der dort vorgesehenen Ver-wendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle

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    von Leistungssteigerung nach weiterer Ttigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhhung vorgenommen werden.

    (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebhrende monatliche Mindest-grundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Ver-wendungsgruppenjahre bestimmt.

    Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zei-ten, die ein Dienstnehmer in der gleichen Verwen-dungsgruppe dieses Kollektivvertrages bzw. unab-hngig von der Zugehrigkeit zu diesem Kollektiv-vertrag, mit einer entsprechenden Ttigkeit, die der gleichen Verwendungsgruppe dieses Kollektiv-vertrages zugeordnet werden kann, verbracht hat.

    Als Verwendungsgruppenjahre gelten auch jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer hheren Ver-wendungsgruppe dieses bzw. unabhngig von der Zugehrigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit einer entsprechenden Ttigkeit, die einer hheren Ver-wendungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeord-net werden kann, verbracht hat, allerdings nur dann, wenn und soweit diese Zeiten zum Erwerb von Kenntnissen und Fhigkeiten fr die nunmehrige Verwendung geeignet waren.

    Fr die Anrechnung von Verwendungsgruppen-jahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden.

    Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus frheren Dienstverhltnissen bei anderen Dienstgebern nachweist, werden jedoch bei der Ein-reihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Hchstausma von 12 Verwendungsgruppenjah-ren angerechnet.

    Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus frheren Dienstverhltnissen beim selben Dienstgeber nachweist, werden bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ohne

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    Hchstgrenze angerechnet, sofern die oben be-schriebenen Voraussetzungen im Hinblick auf die gleiche oder eine hhere Verwendungsgruppe gege-ben sind.

    Voraussetzung fr die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst so-fort, sptestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Ar-beitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Angestellten auf dem in Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Prklusiv-frist nicht ein.

    Die im Unternehmen vor der bernahme ins Meisterverhltnis zurckgelegten Vordienstzeiten als Vorarbeiter sind zur Hlfte, jedoch nur bis zu ei-nem Hchstausma von 5 Jahren als Verwendungs-gruppenjahre fr diejenige Verwendungsgruppe an-zurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Fr die Anrechnung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Abs. der Z 8 nicht anzuwenden.

    Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG im bestehenden Dienstverhltnis wird im Ausma von hchstens 10 Monaten als Verwendungsgruppen-jahr angerechnet. Dies gilt fr Karenzen die ab 1.1.2012 oder spter begonnen haben.

    Dieses Hchstausma gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG fr dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.

    Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn whrend dieser Ka-renz eine Beschftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.

    (9) Bezge der Aufsichtsorgane

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    Die Bezge der Angestellten, deren Ttigkeit vorwiegend und regelmig in der Beaufsichtigung, Fhrung und Anweisung von Arbeitergruppen be-steht, wie Aufseher, Werkmeister, Montageleiter und dergleichen (nicht aber untergeordnete Auf-sichtspersonen), mssen den kollektivvertraglichen oder tariflichen Spitzenlohn (nicht Akkordlohn) der hchsten ihnen unterstellten Arbeiterkategorie wie folgt bersteigen:

    Aufseher um15 Prozent,

    Meister und Montageleiter um.20 Prozent,

    Obermeister um25 Prozent.

    Der Bezug der Meister, Montageleiter und Ober-meister muss mindestens den Akkordrichtsatz bzw. Lohn der unterstellten Arbeiter erreichen.

    18. Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt

    (1) Provisionen:

    Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbezie-hers gilt als erreicht, wenn sein Monatsbruttogehalt zuzglich der jahresdurchschnittlichen Provision das Mindestgrundgehalt der entsprechenden Ver-wenungsgruppe erreicht.

    (2) Remunerationen:

    Wenn die Summe der jhrlich ausbezahlten Re-munerationen die Hhe von zwei Monatsgehltern bersteigt, gelten die Bestimmungen bezglich der Mindestgrundgehlter als erfllt, wenn 1/14 des Jah-resbezuges das Mindestgrundgehalt der entspre-chenden Verwendungsgruppe erreicht.

  • 50

    18a. Gehaltsabrechnung

    (1) Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine bersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht:

    a) der Verrechnungsmonat,

    b) berstunden,

    c) allfllige Zulagen,

    d) Sonderzahlungen,

    e) Abzge und deren Bemessungsgrundlage,

    f) Aufschlsselung der verwendeten Abkrzungen und Codenummern.

    (2) Bei Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmo-dellen (z.B. gleitende Arbeitszeit, Mehrarbeit und berstunden gegen Zeitausgleich) ist der Angestell-te monatlich ber die Differenz zwischen Normalar-beitszeit und der tatschlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich oder in nachweislich hnlicher Form zu informieren.

    19. Lehrlingsentschdigungen

    Siehe Gehaltstabellen ab Seite 81.

    Lehrlinge, die aufgrund nicht gengender Leis-tungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nchst hhere Schulstu-fe aufzusteigen, gebhrt im darauf folgenden Lehr-jahr nur die Lehrlingsentschdigung in Hhe des ab-gelaufenen Lehrjahres. Ist er in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebhrt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehr-zeit entsprechende Lehrlingsentschdigung.

    Prmie fr guten und ausgezeichneten Erfolg bei

    der Lehrabschlussprfung Erhlt der Arbeitgeber fr einen Lehrling eine Frderung gem der Richtlinie zu 19c des BAG

  • 51

    und absolviert der Lehrling beim erstmaligen Antritt die Lehrabschlussprfung mit gutem oder ausge-zeichnetem Erfolg, erhlt der Lehrling eine einmali-ge Prmie. Die einmalige Prmie betrgt bei - gutem Erfolg 100,-- und bei - ausgezeichnetem Erfolg 150,--. Alle Lehrlinge des entsprechenden Lehrjahres sind verpflichtet, den Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit gem der Richtlinie zu absol-vieren. Die nderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bundes Berufsbildungsbeirates zur Frderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem. 19c BAG fhrt zum Entfall dieses Anspruches. 19a. Kollektivvertragliche Mindestgrundgehlter

    fr teilzeitbeschftigte Angestellte

    Bei teilzeitbeschftigten Dienstnehmern, soweit sie diesem Rahmenkollektivvertrag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeits-zeit zustehende kollektivvertragliche Mindestgrund-gehalt durch 173 zu teilen und dann der so ermittel-te Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden x 4,33) ergibt.

    Fr Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeits-krfteberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehren, betrgt der Teilungsfaktor bei einer Normalarbeitszeit von

    - 39,5 Stunden 1/171

    - 38,5 Stunden 1/167 des Monatsgehaltes. Hersteller kohlesurehaltiger Getrnke siehe Seite 75.

  • 52

    20. Schlussbestimmungen, Gnstigkeitsklausel

    (1) Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergnzung und Wiederverffentlichung des Kollektivvertrages vom 1. November 1949.

    (2) Bestehende, fr die Angestellten gnstigere bungen und Vereinbarungen, bleiben unberhrt.

    (3) Angestellte, die am 31. Dezember 2000 einen Anspruch auf Zusatzurlaub gem 10 des Rahmen-kollektivvertrages vom 24. September 1999 haben, behalten diesen Anspruch so lange als ihr Dienstver-hltnis zum selben Arbeitgeber dauert. Ab 1. Jnner 2001 knnen keine neuen Ansprche auf Zusatzur-laube entstehen.

    (4) Wenn ein bei Inkrafttreten dieses Kollektiv-vertrages bestehendes Monatsgehalt das in Betracht kommende Mindestgrundgehalt nach 17 dieses Vertrages bereits erreicht hat, so kann aus dem In-krafttreten der neuen Mindestgrundgehlter kein Anspruch auf eine Gehaltserhhung abgeleitet wer-den.

    (5) Durch den vorliegenden Kollektivvertrag wer-den die fr die einzelnen Innungen geltenden Ge-haltstabellen nicht berhrt.

    Wien, am 28.11.2017

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    Anhang 2 Vereinbarung Telearbeit

    Ergnzende Vereinbarung fr Telearbeit 1. Zwischen der Firma ............................................................................ (Dienstgeber) und Herrn/Frau ............................................................................ (Dienstnehmer) wird Telearbeit an einer auerbetrieblichen Arbeitssttte im

    Sinne des 14 des Kollektivvertrages fr Angestellte im Me-tallgewerbe.

    Ort der auerbetrieblichen Arbeitssttte: ............................................................................ ............................................................................

    2. Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der be-

    trieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird fol-

    gende Lage der Normalarbeitszeit vereinbart: Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitge-

    setzes ist auch eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit mglich. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben aufrecht.

    c) Abweichende Vereinbarung ber die Erbringung der Nor-malarbeitszeit gem 4 des Kollektivvertrages:

    Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann verein-bart werden, wenn der tgliche Rahmen der Normalarbeits-zeit, die Dauer und das Hchstausma von bertragungsmg-lichkeiten und die Dauer und Lage der fiktiven Normalar-beitszeit geregelt sind, und im brigen die arbeitszeitgesetz-lichen Bestimmungen eingehalten werden.

    d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und auerbetrieblicher Arbeitszeit aufgeteilt.

    Mehrarbeit: berstunden und Mehrarbeit an der auerbetrieblichen Ar-

    beitssttte werden nur vergtet, wenn sie ausdrcklich ange-ordnet werden.

    Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Dienstnehmer aufzu-

    zeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Dienstnehmer bestimmt

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    wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Dienstnehmer hat die Aufzeichnungen der betrieblichen Praxis anzupassen.

    3. Folgende Ttigkeiten werden in Telearbeit verrichtet: Mglichst ausfhrliche Beschreibung jener Ttigkeiten, die

    vom Dienstnehmer zu verrichten sind.

    4. Arbeitsmittel: Folgende fr die Arbeitsleistung notwendige, dem ergonomi-

    schen und sicherheitstechnischen Standard entsprechende Ar-beitsmittel werden vom Dienstgeber fr die Zeit der Ttigkeit an der auerbetrieblichen Arbeitssttte zur Verfgung ge-stellt:

    Diese Arbeitsmittel werden vom Dienstgeber installiert und gewartet.

    Der Dienstnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Be-ntzung durch Dritte auszuschlieen.

    Die zur Verfgung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendi-gung der Telearbeit bzw. ber Aufforderung des Dienstgebers dem Dienstgeber vom Dienstnehmer unverzglich zurckzu-stellen bzw. ihm zu ermglichen, die Arbeitsmittel zu ber-nehmen.

    5. Aufwandserstattung: a) Folgende durch die auerbetriebliche Arbeitssttte erforder-

    lichen Aufwendungen werden dem Dienstnehmer erstattet: ... ............................................................................ b) Der Aufwandsersatz wird wie folgt pauschaliert: ............. ............................................................................

    6. Haftung: Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die zur Verfgung gestell-

    ten Arbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschdigung durch Dritte mglichst ausgeschlossen ist.

    Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu sorgen, wie dies fr den Betrieb vor-gesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und Passwr-ter sind so zu schtzen, dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen knnen.

    Fr Schden, die der Dienstnehmer dem Dienstgeber im Zu-sammenhang mit dem Betrieb der auerbetrieblichen Arbeits-sttte zufgt, haftet er nach den Bestimmungen des Dienst-nehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch fr die im gemein-samen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Personen.

  • 55

    7. Kontakt zum Betrieb: Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Tele-Dienstnehmern hin-

    sichtlich Aus- und Weiterbildungsangebot die betrieblichen In-formationen zukommen zu lassen. Der Dienstgeber ist darber hinaus verpflichtet, die Dienstnehmer an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.

    8. Beendigungsmglichkeiten der Telearbeit (gilt nur in Fllen, in denen die Telearbeit whrend eines auf-

    rechten Angestelltenverhltnisses im Betrieb vereinbart wird und der Dienstnehmer die Rumlichkeit fr die auerbetrieb-liche Arbeitssttte zur Verfgung stellt):

    Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhltnisses von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kn-digungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen Grnden, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt verkrzt sich die Kndigungsfrist entsprechend.

    9. Sonstige Vereinbarungen: ............................................................................

    ............................................................................ ............................................................................ ............................................................................

    ..............., am ..............

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    Anhang 3 Gemeinsame Erklrung der Kollektivvertrags-

    partner zur Bildungskarenz ( 11 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz)

    Die Kollektivvertragspartner kommen berein, das durch Gesetz eingefhrte neue Instrument der Bildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zu untersttzen.

    Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen be-trieblich durch Betriebsvereinbarung geregelt wer-den. Der Zugang zu den Manahmen der Bildungska-renz soll innerbetrieblich so geregelt werden, dass eine weitest mgliche bereinstimmung zwischen den Unternehmenszielen und einer entsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit dem Bil-dungs- und Qualifikationsinteresse der Arbeitneh-mer erreicht wird.

    In diesem Sinne sollen in erster Linie Karenzie-rungen zur Ausbildung untersttzt werden, bei de-nen auf Grund der Ausbildungsinhalte und der Aus-bildungszeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach Beendigung der Ausbildung eine Verbesse-rung des Bildungs- und Qualifikationsniveaus vor-liegt.

    Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Mglichkeiten der Bildungskarenz insbesondere bei Wiedereinstieg in eine berufliche Ttigkeit vorzuse-hen. Bestehende Kndigungsschutzbestimmungen sollen dabei auch whrend der Bildungskarenz auf-recht erhalten werden.

    Der Arbeitgeber soll Antrge der Arbeitnehmer auf Bildungskarenz genehmigen und eine entspre-chende Vereinbarung abschlieen, wenn das be-triebliche Interesse nicht nachteilig berhrt wird und auf Grund der Ausbildung eine Gewhr dafr

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    besteht, dass die facheinschlgige Weiterbildung im Unternehmen verwendbar ist.

    In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden Weiterverwendungszeit allfllig aufgelaufene Kosten fr Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bildungskarenz bernehmen. Unter diesen Voraus-setzungen soll die Karenzzeit auch bei Ansprchen, die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnet werden.

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    ANHANG 4

    GEMEINSAME ERKLRUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER ZUR INTEGRATION SMTLICHER

    BILANZBUCHHALTUNGSBETRIEBE (Bilanzbuchhal-ter, Buchhalter und Personalverrechner gem

    BiBuG 2014) IN DEN RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG FR ANGESTELLTE IM HANDWERK UND GEWERBE, IN DER DIENSTLEISTUNG, IN INFORMATION UND

    CONSULTING

    Bis zum Stichtag 31.12.2012 waren Bilanzbuchhalter und selbstndige Buchhalter entweder Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhnder oder der Wirtschaftskammer. Aufgrund der Zugehrigkeit zur jeweiligen Kammer war entweder der Kollektiv-vertrag fr Angestellte bei Wirtschaftstreuhn-dern (KWT-KV) oder der Rahmenkollektivvertrag fr Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting (RKV) anzuwenden. Mit 1.1.2013 sind alle Bilanzbuchhalter und selb-stndige Buchhalter ex lege Mitglieder der Wirt-schaftskammer und deren Fachorganisationen ge-worden. Aufgrund der nderung der Mitgliedschaft zu einer anderen kollektivvertragsfhigen Krper-schaft wre ab diesem Tag auf smtliche Arbeits-verhltnisse der Angestellten der Rahmenkollek-tivvertrag fr Angestellte im Handwerk und Gewer-be, in der Dienstleistung, in Information und Con-sulting (RKV) anzuwenden gewesen. Ehemalige Mitglieder der Kammer der Wirtschafts-treuhnder, die mit 1.1.2013 in die Wirtschafts-kammer gewechselt sind, wurden aber vorberge-hend aus dem Anwendungsbereich des RKV ausge-nommen und es wurde ab 1.1.2013 ein eigenstndi-

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    ger Kollektivvertrag fr diese neuen Mitgliedsbe-triebe und ihre Angestellten mit den Inhalten des KWT-KV abgeschlossen. Dieser ist mit der Bezeich-nung Kollektivvertrag fr Angestellte in Betrie-ben, die ber eine Berechtigung nach dem Bilanz-buchhaltungsgesetz verfgen, bis 31.12.2012 Mit-glied der Kammer der Wirtschaftstreuhnder waren und fr die kraft Gesetzes aufgrund BGBl Nr. 32/2012 die Mitgliedschaft in den Wirtschaftskam-mern und deren Fachorganisationen begrndet wird mit 1.1.2013 in Kraft getreten und bis 31.12.2015 gltig gewesen (bergangs-KV). Aufgrund der Regelungsunterschiede im Bereich der Einstufungen und Gehaltstabellen der beiden Kol-lektivvertrge wurde nunmehr eine Gesamtlsung fr alle Bilanzbuchhaltungsbetriebe getroffen und mit Wirkung ab 1.1.2016 von den Kollektivvertrags-partnern Folgendes vereinbart: Zur Geltungsdauer des bergangs-KV:

    1. Smtliche Angestellte, die in Bilanzbuch-haltungsbetrieben (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gem BiBuG 2014) beschftigt sind, unterliegen ab 1.1.2016 dem Rahmenkollektivvertrag fr Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting (RKV) und der Gehaltstabelle ab 1.1.2016 zum RKV.

    2. Die Geltungsdauer des mit 1.1.2013 in Kraft getretenen bergangs-KV fr die ehemaligen KWT-Buchhalter (Ex-KWT-Mitglieder) endet mit 31.12.2015.

  • 60

    Einreihung in die richtige Verwendungsgruppe des RKV ab 1.1.2016: Die Systematik des bergangs-KV ist im Hinblick auf die Einreihung in die Verwendungsgruppen 2-5 des RKV grundstzlich beizubehalten. Generell ist eine Umstufung aus der Beschftigungsgruppe des ber-gangs-KV notwendig und es hat

    1. eine Einreihung in die ziffernmig gleiche Verwendungsgruppe des RKV zu erfolgen (zB. von der BG 3 des bergangs-KV in die VG 3 des RKV).

    2. Eine Ausnahme davon ist bei der Umstufung von der BG 2 des bergangs-KV in den RKV gegeben. In diesen Fllen gilt der Grund-satz, dass bei Ausbung einer buchhal-terischen Ttigkeit - eine Umstufung von der BG 2 des bergangs-KV mit einer Ein-reihung in die VG 3 des RKV zu erfolgen hat.

    3. Jene Angestellten, die keine buchhalteri-schen Ttigkeiten, sondern reine Fakturie-rungs- oder Rechnungslegungsttigkeiten verrichten, Telefondienst leisten, bzw. vorwiegend Ttigkeiten im Sinne VG 2 des RKV werden von der BG 2 des bergangs-KV in die VG 2 des RKV umgestuft und in diese eingereiht.

    4. Der RKV legt im Gegensatz zum KWT-KV den Grundsatz fest, dass die Einreihung der Angestellten nach der Art ihrer vorwiegend ausgebten Ttigkeit in die Verwendungs-gruppen I-VI erfolgt ( 17 Abs. 3 RKV).

  • 61

    Die Aufgaben eines Bilanzbuchhalters sind unterschiedlich zu bewerten: Ttigkeiten bei einem (selbstndigen) Bi-lanzbuchhalter sind in der Regel Ttigkei-ten, die zur Bilanzierung beitragen, aber keine Letztverantwortung beinhalten.

    Eine Einstufung in VG 5 des RKV (beispielhafte Auf-zhlung BilanzbuchhalterIn) ist nur dann vorzu-nehmen, wenn der Angestellte in einem Unterneh-men fr die Bilanz selbst- und endverantwortlich ist. Bezglich der Anrechnung von Verwendungsgrup-penjahren gilt Folgendes:

    1. Grundstzlich ist wie bei einer Vorr-ckung in eine hhere Verwendungsgrup-pe vorzugehen (vgl. 17 Abs.6 RKV). Dies bedeutet, dass die Anzahl der kon-kreten bisherigen Verwendungsgruppen-jahre unbercksichtigt bleibt. Die An-rechnungsbestimmungen des 17 Abs. 8 RKV kommen nicht zur Anwendung.

    2. Die Umstufung und Einreihung in