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63 Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie 1. Februar 2000

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Rahmenordnung für StändigeDiakone in den Bistümern derBundesrepublik Deutschland

Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone

und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe

und Familie

1. Februar 2000

Die deutschen Bischöfe 63

Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland

24. Februar 1994

Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie

28. September 1995

Herausgeber:Sekretariat der Deutschen BischofskonferenzKaiserstraße 163, 53113 Bonn

Inhalt

Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Empfehlungen zur Umsetzung der „Grundnormen“ und des„Direktoriums“ für den Ständigen Diakonat vom 22. 02. 1998in den deutschen Bistümern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern derBundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie . . . . . . 37

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Vorbemerkung

Am 22. Februar 1998 haben die Kongregation für das Katholische Bil-dungswesen und die Kongregation für den Klerus „Grundnormen für dieAusbildung der Ständigen Diakone“ sowie ein „Direktorium für denDienst und das Leben der Ständigen Diakone“ vorgelegt. Diese bilden dieverbindliche weltkirchliche Grundlage für die Ausbildung und den Dienstder Ständigen Diakone. Für ihren Bereich hatte die Deutsche Bischofs-konferenz bereits am 24.2.1994 die „Rahmenordnung für Ständige Diako-ne in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ und am 28.9.1995eine Neufassung der „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Dia-kone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ er-lassen. Der Vergleich der römischen und der deutschen Ordnungen, dendie Kommission für Geistliche Berufe und Kirchliche Dienste (IV) imAuftrag der Deutschen Bischofskonferenz durchgeführt hat, zeigt eineweitgehende Übereinstimmung in allen wichtigen Bestimmungen.

Zur Umsetzung der „Grundnormen“ und des „Direktoriums“ für den Stän-digen Diakonat in den deutschen Diözesen hat die Kommission für Geist-liche Berufe und Kirchliche Dienste (IV) Empfehlungen vorgelegt, die derStändige Rat am 22./23.11.1999 zustimmend zur Kenntnis genommen hat.Sie werden in diese Neuauflage der „Rahmenordnung für Ständige Diako-ne in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ und der „Richt-linien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastora-len Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ aufgenommen.

Mit dieser Veröffentlichung liegen die für die deutschen Diözesen gelten-den Vorschriften für die Ausbildung und den Dienst der Ständigen Diako-ne in einem Heft vor, das die bisherigen Nummern 50 und 55 der Reihe„Die deutschen Bischöfe“ ersetzt. Die römischen „Grundnormen für dieAusbildung der Ständigen Diakone“ und das „Direktorium für den Dienstund das Leben der Ständigen Diakone“ sind weiterhin als Nr. 132 der Ver-lautbarungen des Apostolischen Stuhls greifbar.

Bonn, 1. Februar 2000

P. Dr. Hans Langendörfer SJSekretär der Deutschen Bischofskonferenz

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Empfehlungen zur Umsetzung der „Grundnormen“und des „Direktoriums“ für den Ständigen Diakonatvom 22. 02. 1998 in den deutschen Bistümern

Der sorgfältige Vergleich der „Rahmenordnung der Deutschen Bischofs-konferenz für Ständige Diakone in den Bistümern der BundesrepublikDeutschland“ vom 24. Februar 1994 und der „Richtlinien über persönlicheAnforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblickauf Ehe und Familie“ vom 28. September 1995 (=RO) mit den römischen„Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone“ (=RF) unddem römischen „Direktorium für den Dienst und das Leben der StändigenDiakone“ (=DD) vom 22. Februar 1998 lässt eine erfreuliche Überein-stimmung der RO mit den römischen Dokumenten erkennen. Zugleich er-geben sich aus den beiden römischen Verlautbarungen einige Empfehlun-gen, die der Präzisierung und Konkretisierung bei der Umsetzung der ROin den einzelnen deutschen Bistümern dienen können.

1. Bei der Erstellung einer Diözesanen Ausbildungs- bzw. Dienstordnungfür Ständige Diakone soll die ekklesiologische Einbindung des Dien-stes des Ständigen Diakons stärker beachtet werden (vgl. RF Nr. 4 mitRO, Teil I, 1.1. u. 1.2).

2. Die Ausbildung zum Ständigen Diakon soll sich mindestens über4 Jahre erstrecken. Nach einer vorbereitenden Phase von etwa einemJahr, die einer fundamentalen Kenntnis der Theologie, der Spiritualitätund des Dienstes eines Diakons und der Prüfung der Berufung dienensoll (vgl. RF Nr. 41-44), beginnt die eigentliche, dreijährige Ausbil-dungszeit (RF Nr. 49-51).

3. Es empfiehlt sich, eine Aufnahme unter die Kandidaten für die Weihezum Ständigen Diakon (vgl. RF Nr. 45) von einer Aufnahme unter dieBewerber für den Ständigen Diakonat zu unterscheiden (vgl. RO Teil I,4.2.1). Diese findet nach der vorbereitenden Phase statt. Die Aufnahme(Admissio) unter die Kandidaten für die Diakonenweihe empfiehlt sichim letzten Ausbildungsjahr (vgl. RO Teil I, 4.2.4).

4. Die Pfarrgemeinde des Interessenten für den Diakonat soll hinsichtlichder Akzeptanz des Interessenten vor der Aufnahme unter die Bewerberfür den Ständigen Diakonat am Ende der Vorbereitungsphase mit ein-

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bezogen werden (vgl. RF Nr. 27 u. Nr. 40). Dies könnte z. B. durch dieBefragung des PGR geschehen.

5. Nicht nur während der vierjährigen Ausbildung, sondern auch währenddes Dienstes eines Ständigen Diakons sind seine Ehefrau und seine Fa-milie in die Begleitung seines Weges und auch in die Aus- und Fortbil-dung des Ständigen Diakons stärker mit einzubeziehen (vgl. RF Nr. 43und 56; DD 61).1 Dabei wird realistischerweise die Einbeziehung derEhefrau bzw. der Kinder unterschiedlichen Charakters sein.

6. Die in der RO Teil I Nr. 4 vorgesehene Bestellung eines BischöflichenBeauftragten für den Diakonat entspricht im Wesentlichen dem in RFNr. 21 mit der Ausbildung der Diakonatsbewerber und nach DD Nr. 3mit der besonderen Fürsorge für die Ständigen Diakone beauftragtenPriester bzw. Diakon.

7. Der in RF Nr. 71 und DD 70 geforderten geistlichen Bildung der Be-werber wie der Ständigen Diakone dient unabhängig vom GeistlichenBegleiter des Einzelnen (RF 22 und 23; DD 58, 65 und 70) die Bestel-lung eines spirituellen Begleiters (Spirituals) für den Ständigen Diako-nat (vgl. RO Teil I, 4), der der gesamten Gruppe der Bewerber und denDiakonen zur Verfügung steht.

Würzburg, 22. November 1999

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1 Falls die Ständigen Diakone Witwer geworden sind, soll ihr Witwerstand als ein Aufrufzu einem eigenen geistlichen Weg als verwitweter Diakon verstanden werden (vgl. RFNr. 38 und DD Nr. 62). Eine Dispens vom Ehehindernis der empfangenen Weihe n. can.1087 ist lt. Rundbrief der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenord-nung an die Diözesanen Ordinarien und die Generaloberen der Institute des geweihtenLebens und Gesellschaften des Apostolischen Lebens, Nr. 263/97, 7. Juni 1997, Nr. 8,aus bestimmten Gründen möglich (vgl. RF Nr. 38, Fußn. 44).

Rahmenordnung für StändigeDiakone in den Bistümern derBundesrepublik Deutschland

24. Februar 1994

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Inhalt

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland

TEIL I – Grundlegende Bestimmungen

1. Beruf und kirchliche Stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152. Berufliche Aufgabenbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173. Voraussetzungen für den Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

TEIL II – Dienstrechtliche Bestimmungen

1. Dienstrechtliche Grundlagen§ 1 Rechtsnatur des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27§ 2 Anzuwendende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27§ 3 Beginn des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27§ 4 Tätigkeitsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27§ 5 Änderung der Tätigkeitsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28§ 6 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten . . . . . . . . . 28§ 7 Ruhestand, Entpflichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29§ 8 Wechsel des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29§ 9 Beendigung des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

2. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen§ 10 Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30§ 11 Versetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30§ 12 Aufgabenumschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31§ 13 Amtseinführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31§ 14 Residenzpflicht, Dienstwohnung, Dienstzimmer . . . . . . . . . . . 32§ 15 Zeitliche Gestaltung des Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32§ 16 Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33§ 17 Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33§ 18 Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33§ 19 Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen

und Mitarbeitern im pastoralen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34§ 20 Diakonenkreis, Standesvereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34§ 21 Beschwerden, Konfliktlösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

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3. Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone§ 22 Besoldung/Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35§ 23 Beihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35§ 24 Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie . . . . . . . . . . . . . 37

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Vorwort

Die nachfolgend veröffentlichte „Rahmenordnung für Ständige Diakone inden Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ wurde von der Vollver-sammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. Februar 1994 in Reu-te/Bad Waldsee verabschiedet. Sie soll den Rahmen bilden für entspre-chende diözesane Ordnungen. Der jetzt beschlossene und in diesem Heftveröffentlichte Text ersetzt die Fassung des entsprechenden Dokumentesvom 10. März 1987, veröffentlicht in Heft 40 der Reihe „Die deutschenBischöfe“.

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Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland

Teil IGrundlegende Bestimmungen

1. Beruf und kirchliche Stellung

1.1 Das kirchliche Amt vollzieht in seiner dreifachen Ausformung vonEpiskopat, Presbyterat und Diakonat öffentlich im Namen Christi denAuftrag der Verkündigung des Gotteswortes, der Heiligung der Gläubigenund des Bruderdienstes. Bischöfen, Priestern und Diakonen ist es aufge-geben, in amtlicher Vollmacht durch ihr Wort und ihr Tun den Herrn zuvergegenwärtigen, der „gekommen ist, nicht um sich bedienen zu lassen,sondern um zu dienen“ (Mk 10,45), und alle zum Dienen berufen hat.Es gibt viele Dienste in der Kirche, durch die der Herr seine Kirche auf-baut. Dem Diakonat, „der in der Kirche stets in hohem Ansehen gestandenhat“ (Ad Pascendum), ist es eigen, daß er dem kirchlichen Amt zugehört.Dieser Dienst setzt eine spezifische Berufung voraus; er wird durch dieSpendung des Weihesakramentes übertragen. Gebet und Handauflegungdes Bischofs verleihen dem Diakon über Taufe und Firmung hinaus einebesondere Gabe des Geistes. Das Zweite Vatikanische Konzil hat den Dia-konat als festen und dauerhaften Lebensstand erneuert: „Denn es ist ange-bracht, daß Männer, die tatsächlich einen diakonalen Dienst ausüben, . . .durch die von den Aposteln her überlieferte Handauflegung gestärkt unddem Altare enger verbunden werden, damit sie ihren Dienst mit Hilfe dersakramentalen Diakonatsgnade wirksamer erfüllen können“ (Ad Gentes16; vgl. Sacrum Diaconatus Ordinem, Einführung). Der Diakon ist Zei-chen des dienenden Christus und der dienenden Kirche. Aus der sakra-mentalen Verbindung mit Christus soll er „dem Volk Gottes in der Diako-nie der Liturgie, des Wortes und der christlichen Bruderliebe in Gemein-schaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium“ (Lumen Gentium 29)dienen. Mit dem Priester gilt der Diakon seit alters her als Helfer des Bi-schofs (vgl. Lumen Gentium 20). Seine Aufgaben werden ihm vom Bi-schof übertragen (vgl. Sacrum Diaconatus Ordinem 22).

1.2 Seinen spezifischen Dienst nimmt der Diakon kraft des Weihesakra-mentes in amtlicher Sendung und Vollmacht wahr. Der Codex Iuris Cano-

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nici bestimmt: „Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicherWeisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbarenPrägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern be-stellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jewei-ligen Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitensin der Person Christi, des Hauptes, zu leisten und dadurch das Volk Gotteszu weiden“ (can. 1008). „Die Weihen sind Episkopat, Presbyterat und Dia-konat“ (can. 1009 § 1). Innerhalb der einen Sendung des kirchlichen Am-tes kommt es dem Diakon zu, die Liebe Christi zu denen hinzutragen, dieeiner Hilfe besonders bedürfen. Alle seine „Aufgaben sind in vollkomme-ner Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium auszuüben“(Sacrum Diaconatus Ordinem 23). Für seinen Gemeindedienst ist der Dia-kon dem Priester verantwortlich, der am betreffenden Ort die Leitung derSeelsorge hat; für eigenständig wahrzunehmende Aufgabenbereiche, dieihm auf regionaler und diözesaner Ebene übertragen werden, ist er dem je-weiligen Träger des Leitungsamtes verantwortlich.„Gleichsam als Anwalt der Nöte und Wünsche der christlichen Gemein-schaften, als Förderer des Dienstes oder der Diakonie bei den örtlichenchristlichen Gemeinden, als Zeichen oder Sakrament Christi des Herrnselbst, der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern zu die-nen“ (Ad Pascendum), soll der Diakon in der Gemeinde diakonische Dien-ste anregen und heranbilden. Auch soll er durch sein Leben und Wirkenzur Evangelisierung der Lebensbereiche beitragen. Zugleich weiß er sichzu denen gesandt, die es an die Gemeinde heranzuführen gilt. Selbst in derGemeinde stehend, hat er eine vorbereitende, vermittelnde, auf die Mitteder Gemeinde hinführende Aufgabe: Er formt lebendige Zellen brüderli-cher Gemeinschaft und hilft mit, daß sich aus ihnen Gemeinde aufbaut.Sein Dienst zielt darauf, in der ganzen Gemeinde den Sinn für die Diaco-nia Christi zu wecken und wachzuhalten.

1.3 Die Einheit des kirchlichen Amtes muß im Dienst des Diakons ihrenAusdruck darin finden, daß er jeweils in allen drei Grunddiensten tätig ist:der Diakonie der Liturgie, der Verkündigung und der christlichen Bruder-liebe. In seinem liturgischen Dienst wird sichtbar, daß Gottesdienst undBruderdienst zusammengehören. Die Tätigkeit des Diakons kann dahernicht auf eine einzelne Aufgabe eingeengt werden. Dies muß bei der Prü-fung der Berufung und bei der Ausbildung berücksichtigt werden.Als Amtsträger weiß der Diakon sich der ganzen Gemeinde und der Kir-che verpflichtet. Er arbeitet eng mit den anderen Diensten zusammen.

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1.4 Während es in die originäre Zuständigkeit des Diakons fällt, Bezugs-person zu sein für vorgemeindliche und innergemeindliche Strukturen,sollen Diakone nur in Notsituationen und in begrenztem Ausmaß einge-setzt werden als Bezugspersonen für Gemeinden, solange sie keinen eige-nen Priester am Ort haben. In diesen Fällen muß deutlich bleiben, daßtatsächlich – und nicht nur rechtlich – die Leitung der Gemeinde in derHand des Priesters liegt. Das Berufsprofil des Diakons darf durch solchevorübergehenden Beauftragungen in Notsituationen nicht überfremdetwerden.

1.5 Der Diakon kann auf allen Ebenen des pastoralen Dienstes von der Ge-meinde bis zum Bistum eingesetzt, er kann auch zu bestimmten kategoria-len Diensten bestellt werden. Der Diakonat kann hauptberuflich oder inVerbindung mit einem Zivilberuf ausgeübt werden. Die kirchliche Stel-lung des hauptberuflichen Diakons wie des Diakons mit Zivilberuf wirddurch die Bezeichnung „Ständiger Diakon“ zum Ausdruck gebracht. ZurDiakonenweihe können nach den geltenden kirchlichen Bestimmungennur Männer zugelassen werden.

2. Berufliche Aufgabenbereiche

Jeder Diakon ist in allen drei Grunddiensten tätig: in der Diakonie derchristlichen Bruderliebe, des Wortes und der Liturgie.Die Ausübung seines Dienstes in der Liturgie und in der Verkündigung wieauch sein Bruderdienst sollen von der Diaconia Christi geprägt sein. Seindiakonischer Auftrag weist ihm eine Brückenfunktion zu: Sein Platz istzugleich in der Mitte der Gemeinde und dort, wo Gemeinde noch nichtoder nicht mehr ist. Aus den im folgenden genannten Bereichen ergebensich für den Diakon je nach den pastoralen Strukturen und Erfordernissenund entsprechend seiner Ausbildung und Eignung die Schwerpunkte sei-ner Tätigkeit, die in seiner Stellenbeschreibung näher umrissen werden.Auf welcher pastoralen Ebene ein diakonaler Dienst erforderlich und ob erhauptberuflich oder in Verbindung mit einem Zivilberuf auszuüben ist, be-stimmt sich von Umfang und Eigenart der anfallenden diakonalen Aufga-ben her. Dem Diakon mit Zivilberuf ist es in besonderer Weise aufgege-ben, in der beruflichen Welt die Diaconia Christi durch Leben und Wort zubezeugen.

2.1 Durch seinen Bruderdienst soll der Diakon in amtlicher Vollmacht undSendung besonders den Hilfsbedürftigen die Liebe Christi bezeugen. Zudiesem Auftrag gehören u. a. folgende Aufgaben: Bildung von Zellen und

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Gruppen brüderlicher Gemeinschaft; Entdeckung und Förderung von Cha-rismen und Talenten zum Aufbau brüderlicher Gemeinde; Hinführung voneinzelnen und Gruppen sowie Öffnung vorgemeindlicher Strukturen zurMitte der Gemeinde hin; Öffnung der Gemeinde für besondere Anliegen,Anfragen und Nöte der Menschen; Sorge für Menschen in Sondersituatio-nen, wie Kranke, Behinderte, Vereinsamte, Aussiedler, Neubürger, Aus-länder; Hilfe in sozialen Problemsituationen; Sorge für Menschen am Ran-de von Gesellschaft und Kirche; Anregung und Weckung diakonischerDienste; Unterstützung und Förderung katholischer Verbandsarbeit; Ko-operation mit kirchlichen und kommunalen Einrichtungen im Bereich derCaritas und des Sozialwesens.

2.2 Durch seinen Dienst am Wort soll der Diakon die Gemeindeglieder imGlauben stärken, sie zu gemeinsamer Erfahrung des Glaubens hinführenund zu gemeinsamem Zeugnis des Glaubens ermutigen. Zu diesem Auf-trag gehören u. a. folgende Aufgaben: Glaubenszeugnis und Glaubensge-spräche mit einzelnen und in Gruppen – besonders mit Menschen in geist-licher und materieller Not; Milieuseelsorge etwa am Arbeitsplatz, unterZielgruppen; Ansprache bei Wortgottesdiensten; Predigt in der Euchari-stiefeier; Mitwirkung in der Vorbereitung auf den Sakramentenempfang;Mitwirkung in der Gemeindekatechese; Befähigung von Eltern und ande-ren Erwachsenen zur Einführung der Kinder in den Glauben; Erteilung vonschulischem Religionsunterricht.

2.3 Durch seinen Dienst in der Liturgie, insbesondere in der Eucharistie-feier, bekundet der Diakon, daß Gottesdienst und Bruderdienst eine un-trennbare Einheit bilden und daß der Bruderdienst ein Wesenselementchristlichen Gemeindelebens und eine zentrale Aufgabe aller christlichenAmtsträger ist. Außer der Verkündigung im Gottesdienst obliegen demDiakon im Bereich der Liturgie folgende Aufgaben: Assistenz in der Eu-charistiefeier; Spendung der Eucharistie auch außerhalb der Messe (be-sonders an Kranke und Sterbende); Leitung der Feiern von Taufe, Trauungund Begräbnis; Leitung von Wortgottesdiensten und Segnungsfeiern; Mit-wirkung bei der Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten; Heran-bildung und Begleitung von Mitarbeitern und Helfern für Gottesdienste.1)

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1) Vgl. „Der liturgische Dienst des Diakons“. Handreichung der Liturgiekommission zumsinngerechten Vollzug der gottesdienstlichen Aufgaben des Diakons, hrsg. vom Sekretariatder Deutschen Bischofskonferenz, Bonn, 12. März 1984.

3. Voraussetzungen für den Dienst

Für den Dienst als Diakon müssen bestimmte religiöse und kirchliche,menschliche und fachliche Voraussetzungen gegeben sein.

3.1 Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind Bereitschaft zur Nach-folge des Herrn, der Diener aller geworden ist, persönliche Gläubigkeit,Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der ka-tholischen Kirche, aktive Teilnahme am Leben einer Gemeinde, Bereit-schaft zum täglichen Gebet, insbesondere zum Gebet der Kirche (ver-pflichtend Laudes und Versper, gemäß Beschluß der Deutschen Bischofs-konferenz zu can 276 § 2 n. 3 CIC), zur regelmäßigen Schriftlesung, zurhäufigen Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßi-gen Empfang des Bußsakramentes, Bemühen um religiöses Familienleben,Vertrautsein mit den Formen der Volksfrömmigkeit und mit religiösemBrauchtum, Erfahrung in ehrenamtlichen pastoralen und diakonalen Auf-gaben, Bereitschaft, von Christus durch die Kirche endgültig in Dienst ge-nommen zu werden.

3.2 Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche kör-perliche und seelische Gesundheit, bei Verheirateten Bewährung in Eheund Familie, bei Berufstätigen Berufsbewährung, Bereitschaft und Fähig-keit, auf leibliche und seelische Nöte der Mitmenschen zuzugehen, Ur-teilskraft, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung, Bereit-schaft zu einem einfachen Lebensstil, Bereitschaft und Fähigkeit zurZusammenarbeit mit anderen haupt- und nebenberuflichen sowie ehren-amtlichen Diensten.

3.3 Die fachlichen Voraussetzungen werden durch einen erfolgreichen Ab-schluß der vorgeschriebenen theologischen Studien sowie in pastoral-dia-konischen Kursen und Praktika erworben. Auch muß der Bewerber we-nigstens drei Jahre Mitglied eines Diakonatskreises gewesen sein und dar-in regelmäßig und aktiv mitgearbeitet haben; nach mehrjährigerhauptberuflicher Tätigkeit in einem pastoralen Dienst kann die Teilnahmeam Diakonatskreis bis auf zwei Jahre verringert werden.

3.4 Gemäß den Bestimmungen im CIC can 1031 § 2 gelten für die Auf-nahme in den Diakonat folgende kirchenrechtliche Voraussetzungen: Ver-heiratete Bewerber müssen zur Weihe mindestens 35 Jahre alt sein; der Bi-schof kann jedoch in Einzelfällen das Weihealter um 12 Monate herabset-zen (gem. can 1031 § 4). Für unverheiratete Bewerber, die sich zurEhelosigkeit verpflichten, ist das Mindestalter auf 25 Jahre festgelegt. Jun-

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ge Anwärter auf den Ständigen Diakonat, die sich zur Ehelosigkeit ver-pflichten wollen, haben während der Ausbildungszeit wenigstens drei Jah-re lang in einem vom Diözesanbischof bestimmten Haus zu wohnen, wennder Diözesanbischof nicht aus schwerwiegenden Gründen anders be-stimmt (gem. Beschluß der Deutschen Bischofskonferenz zu can 236CIC).Ein unverheirateter Bewerber für den Ständigen Diakonat darf zur Weiheerst zugelassen werden, wenn er nach dem vorgeschriebenen Ritus öffent-lich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen bzw.die ewigen Gelübde in einem Ordensinstitut abgelegt hat (gem. can 1037CIC).

3.5 Voraussetzung für den Dienst als Diakon ist eine im Glauben ange-nommene und gestaltete Lebensform. Verheiratete und unverheiratete Dia-kone sollen in ihrem persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeugen derFrohen Botschaft sein. Die verschiedenen Lebensformen bezeugen mit-einander und in je spezifischer Weise die unerschöpfliche Liebe Gottes zuden Menschen. Der Verheiratete soll Ehe, Familie und Dienst aus der vonJesus Christus vorgelebten Liebe heraus in eine fruchtbare Einheit brin-gen.Ein Diakon, der „um des Himmelreiches willen“ (Mt 19,12) auf die Eheverzichtet, soll diese Lebensform als Zeichen seiner Liebe zu Jesus Chri-stus und zu den Brüdern und Schwestern verwirklichen.

3.6 Voraussetzung für die Weihe Verheirateter ist das schriftliche Einver-ständnis der Ehefrau mit der Übernahme des Diakonats (gem. can 1031§ 2). Es ist notwendig, daß die Ehefrau den Dienst des Diakons bejaht undihn nach Kräften mitträgt. Im übrigen gelten die „Richtlinien über persön-liche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hin-blick auf Ehe und Familie“ (s. u. S. 29).

4. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung

Die Hinführung zum Diakonat geschieht zum einen durch die theologischeund pastoral-diakonische Ausbildung (in der Regel an den entsprechendenAusbildungsstätten), sie geschieht zum anderen in den Diakonatskreisen,die vor allem der menschlichen und geistlichen Formung zum Diakonatdienen. Der Bischof bestellt einen Bischöflichen Beauftragten für den Dia-konat. Dieser ist verantwortlich für die Anlage der Ausbildung, er mußauch gegenüber dem Bischof die Eignung des Bewerbers für den Diakonatbeurteilen. In regelmäßigen Abständen soll er mit den Bewerbern ein Ge-

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spräch führen. Soweit der Bischöfliche Beauftragte die Leitung eines Dia-konatskreises nicht selber wahrnimmt, überträgt der Bischof sie einemLeiter (Priester oder Diakon). Dieser soll nicht zugleich Regens für Prie-sterkandidaten sein.Ferner bestellt der Bischof für jeden Diakonatskreis einen Priester zur Hil-fe bei Glaubens- und Lebensfragen sowie bei der Klärung der Berufungund zur Förderung der geistlichen Ausrichtung des Diakonatskreises(Geistlicher Berater). Er soll den Mitgliedern des Diakonatskreises zu per-sönlichen Gesprächen zur Verfügung stehen und dem Diakonatskreis Hil-fen zur Einführung und Einübung ins geistliche Leben geben. Zur Stellung-nahme über die Eignung zum Diakonat wird er nicht herangezogen. EinLeiter und ein Geistlicher Berater können auch mehrere Kreise betreuen.Bei der Ausbildung, der Berufseinführung und der Fortbildung soll denEhefrauen Gelegenheit gegeben werden, an den entsprechenden Veran-staltungen teilzunehmen. Bestimmte Veranstaltungen, insbesondere imgeistlichen Bereich, sollen ausdrücklich die Familien berücksichtigen.Diese vielfältigen Kontakte der Diakone und ihrer Familien helfen mit, diedurch die Weihe sakramental begründete Bruderschaft der Diakone wirk-sam zu leben.

4.1 Diakonatskreise und Diakonenkreise

4.1.1 Die Diakonatskreise haben ein vierfaches Ziel: Einführung in dasgeistliche Leben, Klärung der Berufung, Austausch von Erfahrungen, Hil-fe bei der Ausbildung.Jedes Treffen der Diakonatskreise bedarf einer ausdrücklichen geistlichenPrägung. Geeignete Formen sind: gemeinsames Gebet, insbesondere Stun-dengebet, Meditation, Glaubens- und Schriftgespräch, Eucharistiefeier.Gelegentlich sollen die Diakonatskreise auch Einkehrtage, geistliche Wo-chenenden, geistliche Wochen und Exerzitien anbieten. Neben der Ein-übung und Vertiefung des geistlichen Lebens aus der Grundhaltung derDiaconia Christi soll der Diakonatskreis auch Hilfe sein zur menschlichenReifung und aus den Kandidaten, die meist unterschiedliche Vorausset-zungen mitbringen und auf verschiedenen Zugangswegen zum Diakonatausgebildet werden, eine brüderliche Gemeinschaft formen.Die Mitarbeit im Diakonatskreis soll dem einzelnen helfen, die Frage sei-ner persönlichen Berufung zu klären. Die Entscheidung über die Zulas-sung zum Diakonat liegt beim Bischof.Der Erfahrungsaustausch im Diakonatskreis soll die unterschiedlichen be-ruflichen Einsatzfelder einbeziehen. Die Mitglieder des Diakonatskreises

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werden ihre Erfahrungen aus dem Praktikum, der Leiter und bereits imEinsatz stehende Diakone ihre Berufserfahrung einbringen.

Der Bewerber soll im Diakonatskreis eine Unterstützung seiner theologi-schen Ausbildung und andere Ausbildungselemente erfahren. Eine Hilfebei der Ausbildung ist auch die gemeinsame Erarbeitung einzelner The-men, die im Hinblick auf den kommenden Dienst ausgewählt werden.

4.1.2 Ein Kreis soll möglichst nicht mehr als 15 Mitglieder zählen. Zu be-stimmten Themen sollen gelegentlich Diakone eingeladen werden. DieDiakonatskreise treffen sich wenigstens monatlich. Eine territoriale Glie-derung der Kreise wird empfohlen.

Der Kreis wählt einen Sprecher. Zusammen mit dem Bischöflichen Beauf-tragten bzw. mit dem Leiter ist er verantwortlich für die Organisation desTreffens und für die Vertretung des Kreises.

4.1.3 Neben den Kreisen für Bewerber während der Zeit der Ausbildung(Diakonatskreise) sollen entsprechende Kreise für Diakone gebildet wer-den (Diakonenkreise). Ziel dieser Kreise sind Vertiefung des geistlichenLebens, Austausch von Erfahrungen, Hilfe bei der Fortbildung.

Solange eine solche Trennung nicht sinnvoll ist, können beiderlei Kreisezusammengelegt werden.

4.2 Zulassungsschritte zur Diakonenweihe

Wichtige Schritte zur Diakonenweihe sind die Aufnahme in den Diako-natskreis, die Einweisung in die Dienste der Lektoren und der Akolythen,die Admissio und die unmittelbare Vorbereitung auf die Weihe.

4.2.1 Nach einem Gespräch mit dem Bischöflichen Beauftragten und nachder Vorlage sämtlicher Personalunterlagen sowie einer Referenz des Hei-matpfarrers erfolgt durch den Bischöflichen Beauftragten die Aufnahme inden Diakonatskreis. Der Bischöfliche Beauftragte beginnt mit jedem ein-zelnen die Frage der Berufung und der grundsätzlichen Eignung zum Dia-konat zu klären. Falls hinsichtlich eines Bewerbers Bedenken bestehen, istihm dies so früh wie möglich mitzuteilen und ggf. über sein Verbleiben imDiakonatskreis zu entscheiden.

4.2.2 Nach einjähriger Bewährung im Diakonatskreis werden den Bewer-bern die Dienste Lektorat und Akolythat übertragen. Der Bischöfliche Be-auftragte schlägt die Bewerber dem Bischof vor.

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4.2.3 Etwa ein Jahr vor der Weihe erteilt der Bischof die Admissio, dieAufnahme unter die „Kandidaten“. Der Bischöfliche Beauftragte schlägtdem Bischof die Kandidaten vor.

4.2.4 Gegen Ende der Ausbildung bitten die Kandidaten in einem schrift-lichen Gesuch den Bischof um die Diakonenweihe. Vor der Weihe muß dieAusbildungsphase abgeschlossen sein. Der Bischöfliche Beauftragteschlägt dem Bischof die Kandidaten zur Weihe vor. Zuvor wird die Ge-meinde des Kandidaten um eine Stellungnahme gebeten; wie diese Stel-lungnahme eingeholt wird, regelt die diözesane Ordnung. Vor der Weiheerfolgt das Skrutinium durch den Bischof

4.2.5 Rechtzeitig vor der Weihe erfolgt im Diakonatskreis eine theologi-sche, liturgische und geistliche Hinführung zum Weihesakrament. Dieletzte innere Vorbereitung geschieht durch die Teilnahme an den Weiheex-erzitien.

4.3 Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung des Diakons mit Zivil-beruf

Die Bildung des Diakons mit Zivilberuf gliedert sich in zwei Phasen: dieAusbildung und Berufseinführung vor der Weihe sowie die Fortbildungnach der Weihe.

Die wesentlichen Elemente der Bildung sind die Förderung und Entfaltungder Spiritualität des Diakons, die Grundlegung, Vertiefung und fortlaufen-de Ergänzung des theologischen Wissens sowie die Vermittlung, Einübungund Weiterentwicklung pastoral-praktischer Befähigungen. In jeder Bil-dungsphase müssen sich Spiritualität, Theologie und pastoral-praktischeBildung gegenseitig ergänzen. Der Bildungsprozeß insgesamt wie auchdie einzelnen Elemente der Bildung müssen auf den spezifischen Dienstdes Diakonats angelegt sein und zugleich die mehrjährige ehrenamtlicheMitarbeit der Bewerber einbeziehen. Unbeschadet der Verantwortung derBistümer und der Ausbildungsstätten für die Bildung der Diakone sind dieständige spirituelle und menschliche Formung sowie die theologische undpastoral-praktische Aus- und Fortbildung zunächst Aufgabe der Bewerberbzw. der Diakone selber.

4.3.1 Die Ausbildung zum Diakon mit Zivilberuf und die Berufsein-führung greifen zeitlich und inhaltlich ineinander; sie finden meist berufs-begleitend statt. Diese Phase dauert mindestens drei Jahre.

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Die theologische Ausbildung muß mindestens dem Grund- und Aufbau-kurs von „Theologie im Fernkurs“ der Domschule Würzburg entsprechen.In eigenen Arbeitsgemeinschaften – nicht in den monatlichen Diakonats-kreisen – werden die Lehrbriefe von „Theologie im Fernkurs“ vertieft undergänzt. Erfolgreich abgeschlossene theologische Studien (Fachschule/Se-minar, Fachhochschule, Hochschule, Universität) sind auf die theologi-sche Ausbildung anzurechnen. Inwieweit andere theologische Studien an-gerechnet werden, entscheidet das Bistum. Ebenso entscheidet das Bis-tum, inwieweit Bewerber, die ihre Ausbildung nicht über die Lehrbriefe„Theologie im Fernkurs“ erhalten, an theologischen Arbeitsgemeinschaf-ten teilnehmen müssen.Die pastoral-praktische Einführung und Einweisung in den Dienst desDiakons erfolgt in zusätzlichen Kursen und entsprechenden Praktika. Diepastoral-praktische Ausbildung muß mindestens den Anforderungen despastoralen Spezialkurses im Studiengang „Pastorale Dienste“ von „Theo-logie im Fernkurs“ entsprechen. Darüber hinaus ist eine intensive homile-tische Ausbildung erforderlich. Näheres regelt die diözesane Ordnung.

Die Einführung der Bewerber in die Praxis dient der Vorbereitung undEinübung auf Zusammenarbeit mit anderen haupt- und ehrenamtlichenDiensten; gleichzeitig soll die Gemeinde auf die Mitarbeit des Diakonsvorbereitet werden.Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung und Berufseinführung mußdurch eine Prüfung nachgewiesen werden. Näheres regelt die diözesaneOrdnung.

4.3.2 Der Diakon mit Zivilberuf bleibt zur Fortbildung verpflichtet. Überseine Mitarbeit im Diakonenkreis hinaus muß er zur beruflichen Fortbil-dung und zur spirituellen Vertiefung an entsprechenden Kursen und Tref-fen teilnehmen. Näheres regelt die diözesane Ordnung.

4.4 Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung des hauptberuflichenDiakons

Die Bildung des hauptberuflichen Diakons gliedert sich in drei Phasen: dieAusbildung, die Berufseinführung und die Fortbildung.Die wesentlichen Elemente der Bildung sind die Förderung und Entfaltungder Spiritualität des Diakons, die Grundlegung und Vertiefung und fort-laufende Ergänzung des theologischen Wissens sowie die Vermittlung,Einübung und Weiterentwicklung pastoral-praktischer Befähigungen. Injeder Bildungsphase müssen sich Spiritualität, Theologie und pastoral-

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praktische Bildung gegenseitig ergänzen. Der Bildungsprozeß insgesamtwie auch die einzelnen Elemente der Bildung müssen auf den spezifischenDienst des Diakonats angelegt sein. Unbeschadet der Verantwortung derBistümer und der Ausbildungsstätten für die Bildung der Diakone sind dieständige spirituelle und menschliche Formung sowie die theologische undpastoral-praktische Aus- und Fortbildung zunächst Aufgabe der Bewerberbzw. der Diakone selber.Die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung ist für den hauptbe-ruflichen Ständigen Diakonat gesondert zu konzipieren. Mit Rücksicht aufdie praktische Zusammenarbeit sind, vornehmlich in der zweiten und drit-ten Bildungsphase, auch gemeinsame Bildungsveranstaltungen für Ständi-ge Diakone mit anderen pastoralen Diensten vorzusehen, wenn sich diesvon den Themen her nahelegt.Die erste und zweite Bildungsphase werden näherhin in der diözesanenOrdnung für Ständige Diakone geregelt. Sie müssen differenziert für dieverschiedenen Zugangswege angelegt sein.Besonders hinsichtlich der Einführung in die liturgischen Dienste und inden Verkündigungsdienst muß der inhaltliche Anspruch der zweiten Bil-dungsphase mit der der Priester vergleichbar sein. Insgesamt darf der An-spruch der zweiten Bildungsphase nicht hinter dem Anspruch andererhauptberuflicher pastoraler Dienste zurückbleiben.Die dritte Bildungsphase beginnt mit der unbefristeten Anstellung undumfaßt die gesamte Zeit des hauptberuflichen Dienstes als Ständiger Dia-kon.

4.4.1 Zum hauptberuflichen Diakonat gibt es drei Zugangswege: Der ersteZugangsweg ist eine erfolgreich abgeschlossene berufs- oder praxisbe-gleitende theologische Ausbildung, die wenigstens der Fachschulausbil-dung entsprechen muß, ergänzt durch eine entsprechende pastoral-prakti-sche Ausbildung und Praxis. Dieser Zugangsweg kommt insbesondere fürDiakone mit Zivilberuf in Frage. Diakonatsanwärter, die eine Ausbildungfür Sozialpädagogik an einer Fachhochschule oder eine Ausbildung fürSozialberufe in einer Fachschule abgeschlossen haben, nehmen ebenfallsan dieser praxisbegleitenden Ausbildung teil. Bei diesem Zugangsweggreifen Ausbildung und Berufseinführung inhaltlich und zeitlich ineinan-der.Der zweite Zugangsweg setzt die abgeschlossene Berufsausbildung(Zweite Dienstprüfung) als Gemeindereferent oder Pastoralreferent vor-aus. Sie wird ergänzt durch Hinführung zum Leben und Dienst des Dia-kons durch eine mindestens zweijährige Teilnahme am Diakonatskreis.

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Der dritte Zugangsweg setzt ein abgeschlossenes theologisches Studiumvoraus (Diplom bzw. theologisches Staatsexamen mit theologischer Zu-satzausbildung, ergänzt durch eine entsprechende pastoral-praktischeAusbildung und Praxis; Abschlußprüfung an einer Fachhochschule imFachbereich Theologie/Praktische Theologie/Religionspädagogik oder aneiner Fachschule/Seminar für Gemeindepastoral/Religionspädagogik, je-weils ergänzt durch eine entsprechende pastoral-praktische Ausbildungund Praxis). Die Berufseinführung für den Dienst des Diakons erfolgt imRahmen einer mindestens dreijährigen Teilnahme am Diakonatskreis.Für alle drei Zugangswege zum hauptberuflichen Diakonat wird die Phaseder Ausbildung und Berufseinführung mit einer kirchlichen Prüfung abge-schlossen. Näheres regelt die diözesane Ordnung.

4.4.2 Der hauptberufliche Diakon bleibt zur Fortbildung verpflichtet. Überseine Mitarbeit im Diakonenkreis hinaus muß er zur beruflichen Fortbil-dung und zur spirituellen Vertiefung an entsprechenden Kursen und Tref-fen teilnehmen. Näheres regelt die diözesane Ordnung.

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Teil IIDienstrechtliche Bestimmungen

1. Dienstrechtliche Grundlagen

§ 1Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons ist ein Klerikerdienstverhält-nis. Durch die Inkardination, die mit der Diakonenweihe erfolgt, unter-steht der Ständige Diakon als Kleriker dienstrechtlich dem Diözesanbi-schof als Inkardinationsordinarius, der seinerseits die einem Klerikerzustehenden Rechte betreffend dienstliche Verwendung, geistliche Beglei-tung und wirtschaftliche Versorgung im Rahmen des kirchlichen Rechts zusichern hat.

§ 2Anzuwendende Vorschriften

Die dienstrechtliche Stellung des Ständigen Diakons, die in der Einheitvon sakramentaler Befähigung und ekklesialer Sendung gründet, bestimmtsich nach den Vorschriften des Codex Iuris Canonici und den folgendenVorschriften.

§ 3Beginn des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons beginnt mit der Diakonenwei-he und der damit verbundenen Inkardination. Durch den Empfang der Dia-konenweihe erfolgt gemäß c. 266 § 1 CIC die Aufnahme des Ständigen Dia-kons in den Klerikerstand sowie die Inkardination in den Klerikerverbandder Diözese, für deren Dienst der Ständige Diakon geweiht worden ist.

§ 4Tätigkeitsformen

(1) Der Ständige Diakon ist entweder hauptberuflich als Diakon tätig odernebenberuflich, wenn er hauptberuflich in einem Zivilberuf beschäftigt ist.

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(2) Der hauptberufliche Ständige Diakon wird ensprechend dem Kleriker-Dienstrecht des Codex Iuris Canonici und den sonstigen kirchenrechtli-chen Regelungen eingesetzt. Der hauptberufliche Ständige Diakon hat An-spruch auf Sustentation gemäß c. 281 §§ 1–2 CIC; er erhält Besoldung undVersorgung gemäß den Bestimmungen des Abschnitts „3. Besoldung undVersorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone“.

(3) Nebenberuflich wird der Ständige Diakon mit Zivilberuf eingesetzt,der hauptberuflich einen Zivilberuf ausübt oder ausgeübt hat und aus sei-nem Zivilberuf Besoldung, Vergütung oder Versorgung bezieht. Der Stän-dige Diakon mit Zivilberuf hat gemäß c. 281 § 3 CIC keinen Anspruch aufSustentation; er erhält daher, auch wenn er seinen Zivilberuf verliert oderaufgibt oder auf Einkünfte verzichtet, aus seinem Dienstverhältnis als Dia-kon mit Zivilberuf weder Besoldung oder Vergütung noch Versorgung.Entstandene Auslagen werden dem Ständigen Diakon mit Zivilberufgemäß diözesaner Regelung ersetzt.

§ 5Änderung der Tätigkeitsform

(1) Die gemäß § 4 festgelegte Tätigkeitsform kann geändert werden, undzwar sowohl vom hauptberuflichen Diakon zum Diakon mit Zivilberuf alsauch vom Diakon mit Zivilberuf zum hauptberuflichen Diakon.

(2) Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeits-form sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeitender Diözese, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten auf seitendes Ständigen Diakons. Der die hauptberufliche Tätigkeitsform anstreben-de Diakon mit Zivilberuf muß gemäß diözesaner Regelung über eine zu-sätzliche Qualifikation verfügen oder sie erwerben.

(3) Die Änderung der Tätigkeitsform soll im Einvernehmen mit dem Stän-digen Diakon erfolgen.

§ 6Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten

(1) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon sind alle Tätigkeiten im glei-chen Umfang untersagt, die gemäß cc. 285–287 CIC (vgl. auch c. 289 CIC)von Priestern nicht ausgeübt werden dürfen. Jede Nebentätigkeit bedarfder Genehmigung des Diözesanbischofs.

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(2) Unvereinbar mit dem Dienst eines Ständigen Diakons mit Zivilberufsind alle Tätigkeiten, Berufe, Aufgaben, Dienste und Funktionen, die nachdem Urteil des Diözesanbischofs dem Ansehen des geistlichen Dienstesoder dem pastoralen Wirken des Ständigen Diakons abträglich sind oderbei denen die Gefahr unzulässiger Interessenkollision besteht. Jeder beab-sichtigte Wechsel des Zivilberufs ist dem Diözesanbischof rechtzeitig an-zuzeigen.

§ 7Ruhestand, Entpflichtung

(1) Der Eintritt des hauptberuflichen Ständigen Diakons in den Ruhestanderfolgt nach diözesaner Regelung. Der hauptberufliche Ständige Diakonkann vor Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze in den Ruhestand ver-setzt werden, wenn er aus persönlichen Gründen seinen Dienst nicht mehrausüben kann. Nach dem Eintritt in den Ruhestand kann der Diakon kraftAuftrags durch den Diözesanbischof einzelne Dienste weiterhin ausüben.

(2) Ein Diakon mit Zivilberuf, der aus persönlichen Gründen den Diensteines Diakons auf Dauer nicht mehr ausüben kann, wird vom Dienst desDiakons entpflichtet.

§ 8Wechsel des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons kann gemäß cc.267–270 CIC durch Umkardination in einen anderen Inkardinationsver-band gewechselt werden.

(2) Das Dienstverhältnis eines Diakons mit Zivilberuf wird durch dessenzivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel in eine andere Diözese nichtberührt. Die Ausübung des Dienstes als Diakon außerhalb der Inkardinati-onsdiözese ist so lange nicht zulässig, bis in analoger Anwendung vonc. 271 CIC eine Regelung mit dem Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdi-özese vereinbart oder eine Umkardination durchgeführt ist. Der Diakon mitZivilberuf teilt seinem Inkardinationsordinarius den zivilberuflich beding-ten Wohnsitzwechsel rechtzeitig mit und setzt den Diözesanbischof derneuen Wohnsitzdiözese davon in Kenntnis. Der Inkardinationsordinariusinformiert seinerseits den Diözesanbischof des neuen Wohnsitzes des Dia-kons mit Zivilberuf. Beide Diözesanbischöfe vereinbaren unter Mitwir-kung des betroffenen Diakons eine vertragliche Regelung über den Dienst

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des Diakons mit Zivilberuf. Der Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdi-özese ist nicht gehalten, dem Diakon mit Zivilberuf die Ausübung des Dien-stes im gleichen Umfang wie in der Inkardinationsdiözese zu ermöglichen.

§ 9Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons endet mit dem Verlustdes Klerikerstandes.

(2) Der Ständige Diakon verliert gemäß c. 290 CIC den Klerikerstand:– 1. durch kirchenamtliche Feststellung der Ungültigkeit der empfange-

nen Diakonenweihe oder– 2. durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung aus dem Kle-

rikerstand oder– 3. durch Reskript des Apostolischen Stuhls.

2. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen

§ 10Ernennung

(1) Dem Ständigen Diakon wird durch schriftliches Ernennungsdekret desDiözesanbischofs eine Stelle übertragen oder ein Aufgabenbereich in ei-nem bestimmten Einsatzgebiet zugewiesen. Im Ernennungsdekret sindTätigkeitsform und Aufgabe des Diakons anzugeben; ferner sollen der un-mittelbare kirchliche Vorgesetzte und der Dienstort benannt werden.

(2) Bei einem Diakon mit Zivilberuf sind für die Auswahl der Stelle undfür den Umfang der zu übertragenden Aufgaben seine berufliche Tätigkeitund seine zusätzliche Belastbarkeit zu berücksichtigen. In der Regel ist dieWohnsitzgemeinde das Einsatzgebiet des Ständigen Diakons mit Zivilbe-ruf. Der zukünftige Aufgabenbereich soll bereits vor der Diakonenweiheim Einvernehmen mit dem Weihekandidaten und dem zukünftigen unmit-telbaren kirchlichen Vorgesetzten geklärt werden.

§ 11Versetzung

(1) Der hauptberufliche Ständige Diakon und der Diakon mit Zivilberufkönnen versetzt werden. Eine Versetzung ist neben pastoralen Erforder-

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nissen auch aus personenbezogenen Gründen möglich. Vor einer Verset-zung ist der Ständige Diakon zu hören.

(2) Eine Versetzung kann auch auf Wunsch des Ständigen Diakons ge-schehen. Der Versetzungswunsch ist dem Diözesanbischof rechtzeitig vor-zutragen.

(3) Bei einer Versetzung sind die familiären Verhältnisse des StändigenDiakons zu berücksichtigen. Bei der Versetzung eines Diakons mit Zivil-beruf aufgrund eines zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsels innerhalbder Inkardinationsdiözese kann wegen pastoraler Erfordernisse der bishe-rige Aufgabenkreis verändert werden.

(4) Das schriftliche Versetzungsdekret enthält die gleichen Angaben wiedas Ernennungsdekret.

§ 12Aufgabenumschreibung

(1) Zusammen mit dem Ernennungsdekret und dem Versetzungsdekret isteine Aufgabenumschreibung gemäß den drei Grunddiensten: der Verkün-digung des Gotteswortes, der Heiligung der Gläubigen und der Diakonie,zu geben.

(2) Der hauptberufliche Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst soll, soweiterforderlich, schulischen Religionsunterricht erteilen. Die Erteilung desschulischen Religionsunterrichtes erfolgt auf der Grundlage der diözesanenOrdnung, der Bestimmungen des Schulgesetzes des betreffenden Landesund der Vereinbarungen zwischen Land und Bistum. In der Regel soll derAuftrag zum Religionsunterricht 8 Wochenstunden nicht überschreiten.

(3) Aufgrund veränderter pastoraler Notwendigkeiten kann eine Neuum-schreibung des Aufgabenbereichs erforderlich werden. Dabei werden nachAnhörung des Diakons alle erheblichen Umstände (wie z. B. persönlicheFähigkeiten und Möglichkeiten, familiäre Situation, Wohnungsfrage) nachMöglichkeit berücksichtigt.

§ 13Amtseinführung

Der Ständige Diakon wird in seinen Aufgabenbereich und in sein Einsatz-gebiet durch den unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten in geeigneter

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Weise eingeführt, der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst möglichst beisonntäglichen Gemeindegottesdiensten.

§ 14Residenzpflicht, Dienstwohnung, Dienstzimmer

(1) Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst soll an seinem Dienstortwohnen, gegebenenfalls in einer vorhandenen Dienstwohnung.

(2) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon können Wohnort und Dienst-wohnung zugewiesen werden.

(3) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon im pfarrlichen Dienst soll einDienstzimmer wenigstens zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen.

§ 15Zeitliche Gestaltung des Dienstes

(1) Die konkrete zeitliche Gestaltung des Dienstes ist im Benehmen mitdem Ständigen Diakon und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern im pastoralen Dienst vom unmittelbaren kirchlichen Vorgesetztenfestzulegen. Einzubeziehen sind dabei sowohl anfallende pastorale Not-wendigkeiten als auch angemessene Zeit für Gebet, Betrachtung, Studiumund Sorge um die Mitbrüder. Die Rechte der Ehefrau und der Kinder beiDiakonen, die verheiratet sind, müssen bei der konkreten Festlegung desDienstes gebührend berücksichtigt werden. Da der Eigencharakter desgeistlichen Dienstes ein hohes Maß an Disponibilität und Flexibilität ver-langt, ist es weder angebracht noch möglich, den vorgesehenen Dienst inseinem vollen Umfang zeitlich starr festzulegen. Vielmehr gilt als Regel,daß etwa die Hälfte des Dienstes zeitlich festgelegt werden soll. Die rest-liche Zeit richtet sich nach den pastoralen Erfordernissen, wobei derDienst im Pfarrbüro, soweit er erforderlich ist, nicht mehr als ein Vierteldes gesamten Dienstes betragen soll.

(2) Für Diakone mit Zivilberuf ist das zeitliche Ausmaß des Dienstes ent-sprechend den diözesanen Regelungen mit dem unmittelbaren kirchlichenVorgesetzten abzusprechen.

(3) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon steht ein voller dienstfreierTag in der Woche zu. Die freien Tage sind unter Berücksichtigung der pa-storalen Erfordernisse im Benehmen mit dem Diakon vom unmittelbaren

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kirchlichen Vorgesetzten festzulegen, wobei auch Sonn- und Feiertage ausfamiliären Gründen in vertretbarem Maße berücksichtigt werden sollen.

(4) Mehrtägige pastorale Veranstaltungen gelten als Dienst, wenn die Ver-anstaltung und ihre zeitliche Dauer zwischen dem Diakon und dessen un-mittelbaren kirchlichen Vorgesetzten einvernehmlich festgesetzt wurde.

§ 16Fortbildung

(1) Der Ständige Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und beruflicher Fort-bildung verpflichtet.

(2) Die Zeit für die Teilnahme an Exerzitien oder geistlichen Einkehrtagengemäß c. 276 § 2 n. 4 CIC und an Fortbildungsveranstaltungen gemäß dendiözesanen Vorschriften gilt als Dienst.

(3) Für den Diakon mit Zivilberuf sollen Fortbildungsmöglichkeiten ge-schaffen werden, an denen er teilnehmen kann, ohne dafür über Gebühr dieihm im Rahmen seines Zivilberufs zustehende Urlaubszeit einsetzen zumüssen.

§ 17Urlaub

(1) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon steht ein jährlicher Urlaubgemäß diözesaner Regelung zu.

(2) Für Diakone mit Zivilberuf richtet sich die Zeit der Abwesenheit vonihrem Aufgabenbereich als Diakon nach der aus dem Zivilberuf zustehen-den Urlaubszeit. Für Diakone mit Zivilberuf, die im Ruhestand leben, istdie Zeit der Abwesenheit vom kirchlichen Dienst zwischen dem Diakonund dessen unmittelbarem kirchlichen Vorgesetzten einvernehmlich fest-zulegen.

§ 18Zusanmenarbeit

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes in ei-nem konkreten Einsatzbereich sind bei aller Arbeitsteilung auf Zusam-menarbeit verwiesen und angewiesen.

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(2) Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst ist unbeschadet seiner be-sonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusam-menarbeit mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pasto-ralen Dienst des Einsatzgebietes verpflichtet.

(3) Die Aufgabenverteilung im konkreten Einsatzgebiet zwischen Prie-stern, Diakonen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pa-storalen Dienst innerhalb desselben Einsatzgebietes erfolgt unter Berück-sichtigung der mit der sakramentalen Weihe übertragenen Befugnisse, derfestgelegten Aufgabenbereiche sowie des für das Einsatzgebiet maßgebli-chen Pastoralkonzeptes nach Absprache mit den Betroffenen durch denunmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten des Ständigen Diakons.

(4) An den Dienstbesprechungen der im pastoralen Dienst der Pfarrei Täti-gen nimmt der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst teil. Dienstbespre-chungen sollen – wenigstens von Zeit zu Zeit – so festgesetzt werden, daßder Diakon mit Zivilberuf außerhalb seiner zivilberuflichen Arbeitszeitteilnehmen kann.

(5) Der Ständige Diakon soll auch über sein Einsatzgebiet hinaus Bereit-schaft zur Kooperation zeigen. Er soll – entsprechend seinen Fähigkeitenund Möglichkeiten – Mit- und Aushilfen in anderen Pfarreien oder in an-deren, auch überpfarrlichen Bereichen übernehmen, soweit das mit seinerkonkreten Aufgabenzuweisung vereinbar ist.

§ 19Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern im pastoralen Dienst

(1) Priester, Ständige Diakone sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter impastoralen Dienst sollen bestrebt sein, eine angemessene Form gemein-schaftlichen Lebens zu finden und zu praktizieren. Dies soll sich nicht nurauf dienstliche Belange beschränken, sondern auch Gebet und persönlicheKontakte umfassen.

§ 20Diakonenkreis, Standesvereinigung

(1) Der Ständige Diakon soll an den Zusammenkünften eines in der Di-özese errichteten Diakonenkreises teilnehmen und zum Leben dieses Krei-ses beitragen.

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(2) Der Ständige Diakon hat das Recht, sich mit anderen Diakonen gemäßc. 278 § 1 CIC zusammenzuschließen.

§ 21Beschwerden, Konfliktlösung

(1) Meinungsverschiedenheiten sollen gütlich beigelegt werden.

(2) Beschwerden über einen Ständigen Diakon, die dienstrechtliche Kon-sequenzen nach sich ziehen können, sind dem Betroffenen zur Kenntnis zubringen. Bevor andere dazu gehört werden, ist dem betroffenen StändigenDiakon Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Beschwerdezu den Akten genommen, muß auch die Stellungnahme des betroffenenStändigen Diakons beigefügt werden.

(3) Der Ständige Diakon hat nach Maßgabe der diözesanen Vorschriftenein Recht auf Einsicht in seine Personalakten.

(4) Das Verfahren im dienstrechtlichen Konfliktfall zwischen einem Stän-digen Diakon und seinem Vorgesetzten wird durch die Bestimmungen desCIC und die sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften geregelt.

3. Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone

§ 22Besoldung/Vergütung

(1) Die Besoldung/Vergütung des hauptberuflichen Ständigen Diakons er-folgt gemäß diözesaner Regelung.

§ 23Beihilfe

Der hauptberufliche Ständige Diakon erhält Beihilfe im Krankheits-, Ge-burts- und Todesfall gemäß den geltenden diözesanen Regelungen.

§ 24Versorgung

(1) Der hauptberufliche Ständige Diakon erhält zusammen mit seiner Er-nennung (§ 10) die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung bei ver-

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minderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenver-sorgung gemäß den jeweiligen diözesanen Bestimmungen. Gegebenen-falls bedarf die Versorgung der Hinterbliebenen einer eigenen diözesanenRegelung.

Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz

Reute/Bad Waldsee, den 24. Februar 1994

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Richtlinien überpersönliche Anforderungenan Diakone und Laienim pastoralen Dienstim Hinblick auf Ehe und Familie

28. September 1995

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Vorwort

Die nachfolgend veröffentlichten „Richtlinien über persönliche Anforde-rungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Eheund Familie“ und die ergänzenden „Erläuterungen“ wurden von der Voll-versammlung der Bischofskonferenz am 28. September 1995 in Fulda ver-abschiedet. Die Neufassung ersetzt die entsprechenden Texte, die von derVollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 7. März 1979 ver-abschiedet worden sind.

Die überarbeiteten „Richtlinien“ wollen auf der Grundlage der „Grund-ordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhält-nisse“ vom 22. September 1993 zur Rechtsbereinigung beitragen: sowohlim Blick auf die Rechtssicherheit der Entscheidungsträger, aber auch alsrechtzeitige Information über persönliche Anforderungen für Bewerber/-innen und Interessenten/innen für die betroffenen pastoralen Berufe (Ge-meindereferenten, Pastoralreferenten, Pfarrhelfer, Ständige Diakone).

Die „Erläuterungen“ in der Fassung von 1979 mußten vielfältige Anfragenund Diskussionen auffangen und haben den pastoralen Sinn der rechtli-chen Vorgabe ausführlich erläutert. Die jetzt verabschiedeten Erläuterun-gen zu den überarbeiteten Richtlinien beschränken sich auf Hinweise, diedie Anwendung der Richtlinien für Dienstgeber und Dienstnehmer er-leichtern bzw. die rechtliche Vorgabe ergänzend begründen.

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Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie

Der pastorale Dienst stellt an die persönliche Lebensführung Anforderun-gen, die über das für einen jeden Christen geltende Maß hinausgehen. Wereinen pastoralen Dienst übernimmt, ist verpflichtet, „sich grundsätzlichmit der Kirche und ihrer Lehre zu identifizieren“ (Synodenbeschluß: Diepastoralen Dienste in der Gemeinde, 3.4.1). Dies gilt insbesondere auchfür die grundsätzliche und praktizierte Einstellung zu Ehe und Familie.Geistlich und praktisch können Ehe und Familie dessen, der einen kirchli-chen Dienst ausübt, von der Tätigkeit für die Kirche nicht unberührt blei-ben. Deshalb macht eine Einstellung zu Ehe und Familie, die im Wider-spruch zu Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre steht,den pastoralen Dienst unglaubwürdig und unfruchtbar. Diese Zusammen-hänge erfordern folgende Regelungen:

1. Im pastoralen Dienst ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne derGrundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre, insbesondereauch im Hinblick auf Ehe und Familie, erforderlich. Damit verträgt sichkein partnerschaftliches Zusammenleben ohne kirchenrechtlich gültigeEheschließung.

2. Wer eine religionsverschiedene Ehe eingehen will oder in einer solchenlebt, kann nur in begründeten Ausnahmefällen zum pastoralen Dienstzugelassen werden oder ihn fortsetzen. In diesen Fällen gelten die fürkonfessionsverschiedene Ehen festgelegten Bestimmungen über diekanonische Eheschließungsform und die Kindererziehung der Ziffern 3und 4 sinngemäß.

3. Wer eine konfessionsverschiedene Ehe eingehen will oder in einer sol-chen lebt, kann mit der Zustimmung des Diözesanbischofs, die dieserunter Abwägung aller pastoralen Momente erteilen kann, zum pastora-len Dienst zugelassen werden oder ihn fortsetzen. Dabei ist auch zuberücksichtigen, ob die Ehe nach der kanonischen Eheschließungsformgeschlossen wird oder wurde.

4. Ein Katholik, in dessen Ehe – sei sie mit einem katholischen Partner ge-schlossen oder sei sie eine konfessionsverschiedene Ehe – die Kinder

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nicht in der katholischen Kirche getauft und nicht im katholischenGlauben erzogen werden, kann einen pastoralen Dienst nicht ausüben.

5. Ein Katholik, dessen kirchenrechtlich gültige Ehe nach staatlichemRecht geschieden ist und der sich ohne kirchenrechtlich gültige Ehe-schließung wiederverheiratet, kann zum pastoralen Dienst nicht zuge-lassen werden oder ihn fortsetzen.

6. Für die Zulassung zum pastoralen Dienst gelten ferner die Bestimmun-gen der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicherArbeitsverhältnisse (vom 22. September 1993).Erfüllt jemand die Voraussetzungen für die Fortsetzung des pastoralenDienstes nicht mehr, so richtet sich eine Weiterbeschäftigung im kirch-lichen Dienst ebenfalls nach der Grundordnung.

7. Die vorstehenden Regelungen gelten für Pastoralassistenten(innen),Pastoralreferenten(innen), Gemeindeassistenten(innen), Gemeinde-referenten(innen) und Pfarrhelfer(innen). Für die Anforderungen an Religionslehrer(innen) und Katecheten(in-nen) gelten die Richtlinien über die Verleihung der Missio canonica.

8. Für Ständige Diakone gelten die vorstehenden Regelungen mit folgen-den ergänzenden Bestimmungen:Zum Ständigen Diakonat kann nicht zugelassen werden, wer in einerreligionsverschiedenen Ehe lebt. Wer in einer konfessionsverschiedenen Ehe lebt, kann nur in be-gründeten Ausnahmefällen zum Ständigen Diakonat zugelassen wer-den.Die Scheidung einer kirchenrechtlich gültigen Ehe nach staatlichemRecht kann ein Grund für die Nichtzulassung zum Ständigen Diakonatoder für die Versetzung in den Ruhestand bzw. die Entpflichtung gemäߧ 7 der dienstrechtlichen Bestimmungen sein (Teil II der „Rahmenord-nung für die Ständigen Diakone in der Bundesrepublik Deutschland“vom 24. Februar 1994).Die kirchenrechtlich ungültige Eheschließung ist ein Grund für dieNichtzulassung zum Ständigen Diakonat oder für die Versetzung in denRuhestand bzw. die Entpflichtung gemäß § 7 der dienstrechtlichen Be-stimmungen (Teil II der „Rahmenordnung für die Ständigen Diakone inder Bundesrepublik Deutschland“ vom 24. Februar 1994).

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Erläuterungenzu den „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diako-ne und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“

Die Deutsche Bischofskonferenz hat die vom 7. März 1979 stammenden„Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien impastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ im Anschluß an die„Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicherArbeitsverhältnisse“ (vom 22. September 1993) überarbeitet. Die Richtli-nien werden von den Diözesanbischöfen in den einzelnen Bistümern inKraft gesetzt.

Die Richtlinien sind eine Konkretisierung des von den im pastoralenDienst Tätigen geforderten persönlichen Lebenszeugnisses im Sinne derGrundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre (Art. 4 Abs. 1 derGrundordnung) sowie eine Präzisierung der an Verheiratete, die im pasto-ralen Dienst tätig sind, gerichteten Erwartung, Ehe, Familie und Dienstaus der von Jesus Christus vorgelebten Liebe heraus in eine fruchtbareEinheit zu bringen (Rahmenstatut für Gemeindereferenten/Gemeinde-referentinnen in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom10. März 1987, 3.4; Rahmenstatut für Pastoralreferenten/Pastoralreferen-tinnen in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom10. März 1987, 3.4; Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistü-mern der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Februar 1994, 3.5).

Zu 1.:

Die Übereinstimmung von verkündeter und vertretener Botschaft mit dempersönlichen Leben ist im pastoralen Dienst unerläßlich. Deshalb wird vonPersonen, die in den pastoralen Dienst aufgenommen werden wollen oderbereits in ihm tätig sind, gefordert, daß sie ihre personal-partnerschaftlicheGemeinschaft in einer kirchenrechtlich gültigen Ehe leben. Aus einempartnerschaftlichen Zusammenleben ohne kirchenrechtlich gültige Ehe-schließung ergeben sich deshalb Konsequenzen für die Möglichkeit einerAnstellung oder Weiterbeschäftigung im pastoralen Dienst.

Zu 2.:

Eine religionsverschiedene Ehe ist die Ehe eines Katholiken mit einemungetauften Partner. Dieser kann sowohl ein Angehöriger einer nicht-

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christlichen Religion sein (z. B. Muslim, Buddhist) als auch ein Ungetauf-ter ohne religiös-weltanschauliche Bindung.

Auch wenn es möglich ist, daß ein Katholik eine kirchenrechtlich gültigeEhe mit einem Ungetauften eingeht (nach Dispens = Befreiung vom Ehe-hindernis durch den Ortsordinarius, vgl. c. 1086 CIC), so erschwert dasLeben in einer religionsverschiedenen Ehe in aller Regel die Ausübungeines pastoralen Dienstes erheblich. Dies betrifft sowohl das persönlicheGlaubens- und Lebenszeugnis des im pastoralen Dienst Tätigen und in ei-ner nichtsakramentalen Ehe Lebenden, als auch die Glaubwürdigkeit vorder Gemeinde.

Deshalb kann eine Zulassung zum pastoralen Dienst oder die Fortsetzungeines solchen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Der jeweiligeDiözesanbischof entscheidet, ob er in begründeten Ausnahmefällen inreligionsverschiedenen Ehen lebende Bewerber zuläßt oder bereits imDienst Stehende weiterbeschäftigt. Da auch die Situation der jeweiligenDiözese in die Entscheidung des Diözesanbischofs eingeht, kann die Pra-xis von Diözese zu Diözese verschieden sein. Innerhalb ein und derselbenDiözese wird der Diözesanbischof neben den persönlichen Momenten desje einzelnen Paares auch objektive Momente in seine Entscheidung einbe-ziehen.

Da die Entscheidung des Diözesanbischofs auch vom Grad der Beheima-tung der jeweiligen religionsverschiedenen Ehe in der katholischen Kircheabhängt, gelten die Erläuterungen zu den Nr. 3 und 4 der Richtlinien überdie kanonische Eheschließungsform und die Kindererziehung entspre-chend.

Zu 3.:

Eine konfessionsverschiedene Ehe ist die Ehe zwischen einem Katholikenund dem Angehörigen einer nichtkatholischen christlichen Konfession.Obwohl nach dem Verständnis der katholischen Kirche die konfessions-verschiedene Ehe, als Ehe zwischen Getauften, eine sakramentale Ehe istund auf diese Weise ein besonderes Zeichen für die personal-part-nerschaftliche Gemeinschaft des Lebens und der Liebe, des dauerhaftenBundes vor Gott und den Menschen darstellt, kann das Fehlen der vollenEinheit der Partner im Glauben und die Zugehörigkeit zu verschiedenenchristlichen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften die Ausübung einespastoralen Dienstes behindern. Eine Zulassung zum pastoralen Dienstoder die Fortsetzung eines pastoralen Dienstes hängt deshalb von der

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Zustimmung des Diözesanbischofs ab, die dieser unter Abwägung allerpastoralen Momente erteilen kann.

Bei der Erteilung der Zustimmung berücksichtigt er auch, ob die Ehe inder kanonischen Eheschließungsform geschlossen wird. Auch wenn esdem Katholiken , der eine konfessions- oder religionsverschiedene Eheeingehen will, möglich ist, mit Dispens von der kanonischen Ehe-schießungsform in einer anderen öffentlichen Form eine kirchenrechtlichgültige Ehe einzugehen (vgl. c. 1127 § 2 CIC), so wird für die im pa-storalen Dienst Tätigen die Einhaltung der kanonischen Eheschließungs-form, d. h. der Eheabschluß in der katholischen Kirche, als wichtiges Indizfür die notwendige Beheimatung der Ehe in der katholischen Kirche ge-wertet.

Zu 4.:

Von einem im pastoralen Dienst Tätigen wird im Hinblick auf dieGlaubwürdigkeit des persönlichen Lebenszeugnisses vor der Gemeindemit Recht erwartet, daß seine Kinder in der katholischen Kirche getauftund im katholischen Glauben erzogen werden. Da die religiöse Erziehungimmer Sache beider Eltern ist, und vom im pastoralen Dienst Tätigen diekatholische Taufe und Kindererziehung auch in konfessions- und religi-onsverschiedenen Ehen erwartet wird, sollte insbesondere der nichtkatho-lische Partner eines sich für den pastoralen Dienst Bewerbenden, bevor erseine Einverständniserklärung mit der Übernahme des pastoralen Dienstesdurch seinen Ehepartner gibt, auf diese Anforderungen und die eventuel-len Konsequenzen bei Nichteinhaltung hingewiesen werden.

Zu 5.:

Nach katholischem Eheverständnis ist die Wiederverheiratung eines inkirchenrechtlich gültiger Ehe Lebenden und nach staatlichem Recht Ge-schiedenen zu Lebzeiten des Partners nicht möglich. Wer dennoch eineWiederverheiratung ohne kirchenrechtlich gültige Eheschließung vor-nimmt, wird zum pastoralen Dienst nicht zugelassen.

Da es sich bei einer Wiederverheiratung ohne kirchenrechtlich gültigeEheschließung um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß handelt, isteine Weiterbeschäftigung im pastoralen Dienst ausgeschlossen (vgl. Art. 5Abs. 3 der Grundordnung ).

In Anbetracht der Verantwortung des Dienstgebers für das Wohl der im pa-storalen Dienst Tätigen und für die Gemeinden sollte ein nach staatlichem

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Recht geschiedener Bewerber für einen pastoralen Dienst eigens auf dieFolgen einer möglichen Wiederverheiratung ohne kirchenrechtlich gültigeEheschließung hingewiesen werden.

Zu 6.:

Für die arbeitsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit im pastoralen Dienst istdie Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicherArbeitsverhältnisse maßgebend.

Einstellungsvoraussetzungen und Loyalitätobliegenheiten für die im pa-storalen Dienst Tätigen sind in Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Grund-ordnung geregelt. Darüber hinaus gelten für sie die an alle Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter zu stellenden Anforderungen (Art. 3 und 4 der Grund-ordnung).

Erfüllt jemand die Voraussetzungen für die Fortsetzung des pastoralenDienstes nicht mehr, so richtet sich die Weiterbeschäftigung nach Art. 5der Grundordnung. Die Grundordnung differenziert zwischen besondersschwerwiegenden Loyalitätsverstößen, die eine Weiterbeschäftigung vonim pastoralen Dienst Tätigen ausschließen (Art. 5 Abs. 3 der Grundord-nung) und anderen Verstößen, bei denen die Möglichkeit einer Weiterbe-schäftigung von Einzelfallumständen abhängig gemacht werden kann(Art. 5 Abs. 4 der Grundordnung). Bei der Prüfung der Möglichkeit einerWeiterbeschäftigung im kirchlichen Dienst ist auch zu berücksichtigen, obeine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Lehre der Kirche bekämpftoder sie anerkennt, aber im konkreten Fall versagt (Art. 5 Abs. 4 derGrundordnung).

Zu 7.:

Während die Grundordnung für die im pastoralen, katechetischen underzieherischen Dienst Tätigen sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, das persönliche Le-benszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sit-tenlehre fordert (Art. 4 Abs. 1 der Grundordnung), beziehen sich dieNr. 1–6 der „Richtlinien“ ausschließlich auf die in Nr. 7 benannten Laienim pastoralen Dienst und zwar nur im Hinblick auf Ehe und Familie. Diein Art. 4 Abs. 1 der Grundordnung und die in den Richtlinien aufgeführ-ten Personenkreise sind also nicht identisch.

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Zu 8.:

Vom Ständigen Diakon wird erwartet, daß er in der Regel mit einerkatholischen Partnerin verheiratet ist. Nur in begründeten Ausnahmefällenkann der Diözesanbischof einen in einer konfessionsverschiedenen EheLebenden zum Ständigen Diakonat zulassen.

Bereits die Scheidung einer kirchenrechtlich gültigen Ehe nach staatlichemRecht – nicht erst die Wiederverheiratung – kann den Diözesanbischof un-ter Abwägung aller pastoralen Gründe des Einzelfalls dazu führen, daß einBewerber nicht zum Ständigen Diakonat zugelassen wird bzw. daß einStändiger Diakon nicht weiterbeschäftigt wird. Der Diözesanbischof kannim Einzelfall auch anders handeln.

Schließt jemand eine kirchenrechtlich ungültige Ehe, dann kann er als Be-werber nicht zum Ständigen Diakonat zugelassen werden und als Ständi-ger Diakon nicht weiterbeschäftigt werden. Es greifen die dienstrechtli-chen Bestimmungen der Rahmenordnung für die Ständigen Diakone vom24. Februar 1994.

Fulda, 28. September 1995

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