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Rahmenrichtlinie Benutzungsgebühren und Entgelte der Landeshauptstadt München (RBE) Landeshauptstadt München Stadtkämmerei Stand: 01.01.2005

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Rahmenrichtlinie Benutzungsgebühren und Entgelte der Landeshauptstadt München (RBE)

Landeshauptstadt München Stadtkämmerei

Stand: 01.01.2005

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Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................... 3

Einführung................................................................................................................................... 5

1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 7

2 Zweck der Rahmenrichtlinie........................................................................................ 7

3 Zuständigkeiten .......................................................................................................... 7

4 Voraussetzungen........................................................................................................ 8

5 Rechtliche Grundsätze ............................................................................................... 9

5.1 Äquivalenzprinzip ....................................................................................................... 9

5.2 Gleichheitsgrundsatz .................................................................................................. 9

5.3 Kostendeckungsprinzip............................................................................................... 9

5.3.1 Kostendeckungsprinzip als Untergrenze................................................................... 10

5.3.2 Kostendeckungsprinzip als Obergrenze.................................................................... 10

6 Bemessungsgrundsatz ............................................................................................. 10

6.1 Maßstab ................................................................................................................... 11

6.2 Berücksichtigung sonstiger Merkmale....................................................................... 11

7 Kosten ...................................................................................................................... 11

7.1 Personalkosten......................................................................................................... 12

7.2 Sachkosten............................................................................................................... 13

7.2.1 Kosten der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Materialaufwand)................................... 13

7.2.2 Kosten der Instandhaltung ........................................................................................ 13

7.2.3 Gebäudekosten ........................................................................................................ 13

7.2.4 Geschäftsausgaben.................................................................................................. 14

7.2.5 Steuern..................................................................................................................... 14

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7.3 Kalkulatorische Kosten ............................................................................................. 14

7.3.1 Kalkulatorische Abschreibungen............................................................................... 15

7.3.2 Kalkulatorische Verzinsung....................................................................................... 16

7.4 Interne Leistungsverrechnung .................................................................................. 16

7.4.1 Steuerungs- und Steuerungsunterstützungsleistungen............................................. 17

7.4.2 Serviceleistungen ..................................................................................................... 17

7.4.3 Stadtinterne Inanspruchnahme von nach außen gerichteten Produkten ................... 17

8 Erlöse ....................................................................................................................... 17

9 Kalkulationszeitraum................................................................................................. 18

10 Behandlung von Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen........................18

11 Überprüfung der Benutzungsgebühren bzw. Entgelte............................................... 19

12 Benutzungsgebühren- bzw. Entgeltänderungen ....................................................... 19

13 Informationsrecht der Stadtkämmerei ....................................................................... 20

14 Dokumentation und Aufbewahrung........................................................................... 20

15 In-Kraft-Treten .......................................................................................................... 20

Anlage: Glossar

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Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz AGAM Allgemeine Geschäftsanweisung der Landeshauptstadt München Art. Artikel BgA Betrieb gewerblicher Art BGB Bürgerliches Gesetzbuch BV Verfassung des Freistaats Bayern EBV Eigenbetriebsverordnung GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GO Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern KAG Kommunalabgabengesetz KG Kostengesetz KommHV Kommunalhaushaltsverordnung RBE Rahmenrichtlinie Benutzungsgebühren und Entgelte

der Landeshauptstadt München

RKR Richtlinien zur Kostenrechnung der Landeshauptstadt München VwKostG Verwaltungskostengesetz

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Die Landeshauptstadt München stellt eine Reihe von Leistungen zur Verfügung, zu deren Finanzierung der-jenige herangezogen wird, der die Leistung in Anspruch nimmt. Dabei steht es der Landeshauptstadt München grundsätzlich frei, die Inanspruchnahme ihrer Einrich- tungen und Leistungen öffentlich-rechtlich (durch Be-nutzungssatzungen) oder privatrechtlich (nach BGB mit näherer Ausgestaltung durch Allgemeine Geschäftsbe-dingungen bzw. privatrechtlicher Benutzungsordnungen) zu regeln und dementsprechend (öffentlich-rechtliche) Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte (Preise, Tarife) zu erheben.

Einführung

Benutzungsgebühren und Entgelte dürfen nicht nach freiem Ermessen erhoben werden. Für ihre Erhebung sind eine Reihe allgemeiner und spezieller Grundsätze zu beachten. Die bedeutsamsten Grundsätze sind der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV) abgeleitete Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit (in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip bei der Erhebung von Benutzungsgebühren bzw. Entgel-ten) sowie der in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV normierte Gleichheitsgrundsatz.

In der Rahmenrichtlinie Benutzungsgebühren und Entgel-te der Landeshauptstadt München (RBE) sind die Grund-lagen aufgeführt, die bei der Kalkulation, Festsetzung und Nachkalkulation von Benutzungsgebühren und Entgelten zu beachten sind.

Die RBE ist von allen Organisationseinheiten der Landes-hauptstadt München anzuwenden, die für ihre Leistungen (öffentlich-rechtliche) Benutzungsgebühren oder (privat-rechtliche) Entgelte kalkulieren und erheben.

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Rahmenrichtlinie Benutzungsgebühren und Entgelte der Landeshauptstadt München (RBE)

Die Rahmenrichtlinie Benutzungsgebühren und Entgelte der Landeshauptstadt München (RBE) gilt grundsätzlich für alle Organisationseinheiten der Landeshauptstadt München, einschließlich der Eigenbetriebe, soweit sie für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Leistungen (öffentlich-rechtliche) Benutzungsgebühren nach Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) oder (privatrechtliche) Entgelte (Tarife, Preise) kalkulieren und erheben.

1 Geltungsbereich

Etwaige steuerrechtliche, stiftungsrechtliche und sonstige Spezialregelungen (z. B. Kostengesetz, Bayerisches Abfall-wirtschaftsgesetz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Abwasserabgabengesetz etc.) sowie Stadtratsbeschlüsse gehen den Festlegungen in dieser Rahmenrichtlinie vor.

Die RBE ist eine Bestimmung im Sinne der Ziffer 1.1 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Landes-hauptstadt München (AGAM).

Zweck der RBE ist es, einheitliche Vorgaben für alle Orga-nisationseinheiten der Landeshauptstadt München, ein-schließlich der Eigenbetriebe, für die Kalkulation, Fest-setzung und Nachkalkulation von Benutzungsgebühren und Entgelten in Form einer Rahmenregelung (Rahmen-richtlinie) festzulegen.

2 Zweck der Rahmenrichtlinie

Auf Basis dieser Rahmenrichtlinie haben die jeweiligen Organisationseinheiten für ihren Bereich die erforderlichen Detailfestsetzungen für die Benutzungsgebühren- bzw. Entgeltkalkulation zu treffen. Die Stadtkämmerei hat das Recht, diese Detailregelungen zu prüfen.

3 Zuständigkeiten

Durch die RBE erfolgt keine Vorgabe für die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerstruktur. Diese müssen nach den betrieblichen Bedürfnissen bzw. Erfordernissen der jeweiligen Organisationseinheit festgelegt werden.

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4 Voraussetzungen Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG kann die Landeshauptstadt München für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Voraus-setzung ist ein öffentlich-rechtlich geregeltes Benutzungs-verhältnis. Dazu muss eine Satzung (Benutzungssatzung nach Art. 24 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO) erlassen werden.

Eine Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Einrichtung tatsächlich im Rahmen des Benutzungs- bzw. Widmungszwecks in An-spruch genommen wird. Notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer (öffentlich-rechtlichen) Benutzungsgebühr ist der Erlass einer von der Benutzungssatzung getrennten Benutzungsgebührensatzung (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG).

Die Festsetzung von Benutzungsgebühren steht grundsätzlich im Ermessen der Landeshauptstadt München. Dieses Ermes-sen ist jedoch insoweit eingeschränkt, als Benutzungsgebüh-ren dann erhoben werden sollen, wenn und soweit eine Ein-richtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KAG).

Die Landeshauptstadt München kann die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums auch privat-rechtlich regeln. In diesem Fall können privatrechtliche Entgel-te (Tarife, Preise) nach einer privatrechtlichen Benutzungs-ordnung erhoben werden.

Bei der Erhebung von Entgelten sind die Grundsätze öffent-licher Finanzgebarung zu beachten. Das sind die Grundrech-te, insbesondere der Gleichheitsgrundsatz, das Äquivalenz- prinzip, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, und öffentlich-rechtliche Regelungen, wonach für bestimmte Leistungen ein Entgelt nicht verlangt werden darf.

Die Landeshauptstadt München darf sich nicht durch eine „Flucht ins Privatrecht“ allen öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen. Sie hat sich daher bei der Entgelterhebung an den Grundsätzen des Art. 8 KAG zu orientieren.

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5 Rechtliche Grundsätze

Bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren bzw. Ent-gelten gilt, dass zwischen der gemeindlichen Leistung und der Gegenleistung für die Benutzung (Benutzungs-gebühr, Entgelt) ein ausgewogenes Verhältnis bestehen muss (Äquivalenzprinzip).

5.1 Äquivalenzprinzip

Der Gleichheitsgrundsatz verlangt, dass wesentlich Gleiches nicht ungleich und wesentlich Ungleiches nicht gleich be-handelt wird (sog. Willkürverbot). Eine nicht aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende unterschiedliche Behandlung verschiedener Benutzergruppen ist daher nicht statthaft.

5.2 Gleichheits- grundsatz

Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit dürfen un-gleiche Sachverhalte so lange gleich behandelt werden, als nicht mehr als 10 % der von der Regelung erfassten Fälle von der tatsächlichen Ungleichheit betroffen sind.

Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass das Gebühren-aufkommen die Kosten decken soll, die aus einer öffent-lichen Einrichtung entstehen. Das Kostendeckungsprinzip kann in zwei Richtungen wirken, es beinhaltet sowohl die Untergrenze als auch die Obergrenze der Gebührenein-nahmen (Art. 8 Abs. 2 KAG).

5.3 Kostendeckungs-prinzip

Das Kostendeckungsprinzip ist kein Abrechnungsgrundsatz, sondern eine Veranschlagungsmaxime. Es handelt sich dabei um einen (Vor-)Kalkulationsgrundsatz, nach dem das voraus-sichtliche Gesamtgebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten, jeweils einem bestimmten Zeitabschnitt periodenge-recht zugeordnet, nicht übersteigen bzw. unterschreiten darf.

Nach dem Kostendeckungsprinzip ist die Landeshauptstadt München verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten einer Ein-richtung sachgerecht zu ermitteln und die Benutzungsgebüh-rensätze danach so festzusetzen, dass das Gebührenaufkom-men die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten nicht übersteigt.

Unbeabsichtigte (ungewollte) und geringfügige Kostenüber-deckungen innerhalb des gesamten Kalkulationszeitraums von bis zu vier Jahren sind grundsätzlich unschädlich, wenn sie Folge der Unschärfe des Kalkulationsmaterials sind. Kos-tenüberdeckungen sind nicht zulässig, wenn sie von Anfang an beabsichtigt (gewollt) sind.

Das Kostendeckungsprinzip ist auch bei privatrechtlichen Entgelten zu beachten.

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5.3.1 Kostendeckungs-prinzip als Untergrenze

Als Untergrenze hält das Kostendeckungsprinzip die Lan-deshauptstadt München an, die Benutzungsgebühren so zu bemessen, dass das gesamte Gebührenaufkommen aus der Einrichtung nicht hinter den Kosten der Einrichtung zurückbleibt (Kostendeckungsgebot).

Die Gemeindeordnung (Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO) räumt den Gemeinden einen Spielraum bei der Einnahmenbeschaffung ein. Soweit „vertretbar und geboten“ kann bei bestimmten Einrichtungen aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder sonstigen gesellschaftspolitischen Gründen auf eine 100 %ige Kostendeckung verzichtet werden.

5.3.2 Kostendeckungs-prinzip als Obergrenze

Als Obergrenze bestimmt das Kostendeckungsprinzip, wie hoch die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für die Einrichtung höchstens sein darf. Es besagt, dass das Ge-samtgebührenaufkommen die Gesamtkosten einer Einrich-tung nicht überschreiten darf (Kostenüberschreitungsverbot).

Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, soll das Ge-bührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen ansatzfähigen Kosten nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Anordnung eines sog. Benutzungszwangs für die Einrichtung nach Art. 24 GO bzw. dann, wenn die kommunale Einrichtung Monopolcharakter hat, also die Benutzerinnen und Benutzer die Leistung nur von der Landeshauptstadt München erhalten können (immer dann, wenn keine Entscheidungsfreiheit über die Benutzung der Einrichtung eingeräumt ist).

6 Bemessungs-grundsatz

Die Benutzungsgebühren sind nach dem Ausmaß zu be-messen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen (Art. 8 Abs. 4 Halbsatz 1 KAG).

Dieser Bemessungsgrundsatz ist auch bei privatrechtlichen Entgelten zu beachten.

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Ein wesentlicher Faktor für die Benutzungsgebührenbemes-sung ist der Gebührenmaßstab. Er muss sowohl das Äquiva-lenzprinzip (vgl. Ziffer 5.1 dieser Rahmenrichtlinie) als auch den Gleichheitsgrundsatz sowie den Grundsatz der Typen-gerechtigkeit (vgl. Ziffer 5.2 dieser Rahmenrichtlinie) berück-sichtigen.

6.1 Maßstab

Je nach Einrichtung kommen Wirklichkeitsmaßstäbe oder Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe in Betracht.

Sofern bei der Benutzungsgebührenbemessung Wahrschein-lichkeitsmaßstäbe angewendet werden, ist zu gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Benutzungsgebühren dem Ausmaß der Benutzung entsprechen und im Verhältnis der Benutzungsgebührenschuldner untereinander die unterschied-liche Benutzung ausreichend berücksichtigen.

Bei der Benutzungsgebührenbemessung können neben dem Ausmaß der Benutzung auch sonstige Merkmale zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies recht-fertigen (Art. 8 Abs. 4 Halbsatz 2 KAG). Durch die Berück-sichtigung sonstiger Merkmale erhält die Benutzungsgebühr über ihre Funktion als Leistungsentgelt hinaus eine Art Len-kungs- bzw. Steuerungskomponente. Derartige sonstige Merkmale können aber immer nur neben dem Ausmaß der Benutzung die Gebührenbemessung beeinflussen, nicht aber die grundsätzlich vorrangige Bedeutung des Ausmaßes der Benutzung für die Gebührenbemessung verdrängen.

6.2 Berücksichtigung sonstiger Merkmale

Sonstige Merkmale können beispielweise der unterschiedliche Wert der Leistung für den Empfänger, die Abnahmemenge und in besonderen Fällen auch soziale Gesichtspunkte sein.

Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftli-chen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), soweit sich nicht spezialgesetzlich etwas anderes ergibt. Entsprechendes gilt auch für privatrechtliche Entgelte.

7 Kosten

Kosten sind der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienst-leistungen innerhalb einer Rechnungsperiode zur Erstellung betrieblicher Leistungen.

Kosten dürfen bei den Benutzungsgebühren bzw. Entgelten nur angesetzt werden, wenn sie betriebsbedingt sind, also durch die betriebliche Leistungserstellung verursacht werden. Nicht alle Aufwendungen sind betriebsbedingte Kosten und sind somit nicht bei den Benutzungsgebühren bzw. Entgelten zu berücksichtigen.

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Bei der Frage, ob und in welchem Umfang Kosten als be-triebsbedingt anzusehen sind, ist auch das Prinzip der Er-forderlichkeit zu beachten. In der Kalkulation dürfen über-flüssige wie auch übermäßige Kosten nicht berücksichtigt werden. Nach dem Prinzip der Erforderlichkeit ist auch der Ansatz von sog. Leerkosten, die allein durch die Überkapa-zität einer Anlage bedingt sind, bei den Benutzungsgebühren bzw. Entgelten ausgeschlossen. Eine Überkapazität liegt nur unter folgenden Voraussetzungen vor:

�� es muss eine hohe, „auf Vorrat“ geschaffene Kapazität

vorliegen,

�� die Überkapazität muss auf einem zurechenbaren Pla-

nungsfehler beruhen,

�� der Planungsfehler muss im Planungsstadium erkenn-

bar gewesen sein.

Wenn eine Einrichtung zeitweilig nicht ausgelastet ist, liegt deshalb noch keine Überkapazität vor.

Sämtliche ansatzfähigen (benutzungsgebühren- bzw. entgelt-fähigen) Kosten sind periodengerecht zu verteilen und zuzu-ordnen. Die Benutzerinnen und Benutzer dürfen grundsätzlich nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die den Benutzun-gen in dem betreffenden Kalkulationszeitraum entsprechen.

Die in der Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen ansatzfähigen Kosten können sich von den im Rah-men des steuerlichen Jahresabschlusses zu berücksichti-genden Aufwendungen unterscheiden.

7.1 Personalkosten

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetz-baren Kosten gehören die Personalkosten einer Organisa-tionseinheit und die zugeordneten Versorgungszahlungen.

Die Personalkosten umfassen insbesondere Löhne, Gehäl-ter, Nebenkosten, gebildete Zuführungen für Pensionsrück-stellungen und Beihilferückstellungen. Pensionsrückstellun-gen bzw. Versorgungsaufwendungen sind insbesondere von Einrichtungen zu berücksichtigen, die eine 100 %ige Kosten-deckung erreichen und diese zusätzlichen Kosten über Be-nutzungsgebühren bzw. Entgelte erwirtschaften können.

Sofern Pensionsrückstellungen gebildet werden, sind diese im Hoheitsbereich einer Sonderrücklage zuzuführen und ab Pensionsbeginn aufzulösen.

Die Behandlung der Pensionsrückstellungen bei den Eigen-betrieben obliegt der Entscheidung durch die Eigenbetriebe.

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Zu den Sachkosten gehören alle betriebsbezogenen Sach-aufwendungen innerhalb eines Kalkulationszeitraums. Insbe-sondere handelt es sich hier um:

7.2 Sachkosten

�� Kosten der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Materialauf-wand),

�� Kosten der Instandhaltung, �� Gebäudekosten, �� Geschäftsausgaben und �� Steuern.

Als Rohstoffe werden diejenige Stoffe bezeichnet, die als Hauptbestandteil in das fertige Gut bzw. in die Leistung eingehen (z. B. Saatgut in der Stadtgärtnerei).

Hilfsstoffe sind solche Güter, die zwar Bestandteil der fertigen Güter bzw. Leistungen sind, aber wertmäßig oder mengen-mäßig untergeordnete Bestandteile sind.

7.2.1 Kosten der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Materialaufwand)

Betriebsstoffe werden bei der Güter- bzw. Leistungser-stellung verbraucht, gehen jedoch nicht in das fertige Gut bzw. die Leistung ein. Hierzu zählen auch Vorräte und kurzlebige Werkzeuge.

Die Kosten der Instandhaltung von Anlagen und Gebäuden sind Kosten zur Erhaltung der Anlagen im einsatzfähigen Zustand.

Zur Instandhaltung gehören die Kosten für Inspektionen, Wartung und Instandsetzung.

7.2.2 Kosten der Instandhaltung

Nicht zu den Instandhaltungskosten gehören Positionen, die zu einer Erweiterung, Wesensänderung oder zu einer - von den üblichen Modernisierungen abgesehen - erheblichen Verbesserung einer Anlage führen. Diese sind als Herstel-lungskosten aufzunehmen und werden dann über kalkula-torische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen zu ansatzfähigen Kosten.

Zu den Gebäudekosten zählen insbesondere Abwasser, Ge-bäudebewirtschaftung wie Heizkosten, Gebäudeunterhaltung, Miete, Müllabfuhr, Pacht, Reinigung, Straßenreinigung, Ver-sicherungen, Wartung, Wasser.

7.2.3 Gebäudekosten

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7.2.4 Geschäfts- ausgaben

Geschäftsausgaben gehören ebenfalls zu den Sachkosten und beinhalten u. a. folgende Positionen: Büromaterial, Zei-tungen, Fachliteratur, Informationsmaterial, Telefonkosten, Porto, Reisekosten und Öffentlichkeitsarbeit.

7.2.5 Steuern

Zu den Kosten gehören auch Steuern, die die Landeshaupt-stadt München für ihre Einrichtungen zu zahlen hat bzw. die auf die Einrichtungen entfallen. Dabei werden nur die Steuerarten berücksichtigt, die periodisch anfallen wie z. B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Gewerbesteuer.

Bei der Zuordnung von Umsatzsteuer zu den Kosten ist zu unterscheiden, ob die Umsatzsteuer durch einen Unterneh-mensbereich (Betriebe gewerblicher Art - BgA) oder den nichtunternehmerischen Bereich der Landeshauptstadt München bezahlt wird.

Bezahlte Umsatzsteuern gehören in voller Höhe zu den Kosten, wenn diese einem nichtunternehmerischen Bereich der Landeshauptstadt München zugeordnet sind.

Bei einem BgA sind die bezahlten Umsatzsteuern für be-zogene Waren oder Leistungen, die dieser ganz oder teil-weise zur Ausführung von eigenen umsatzsteuerbefreiten Umsätzen nutzt, ganz oder entsprechend anteilig Kosten.

Bei einem BgA sind die bezahlten Umsatzsteuern für be-zogene Waren oder Leistungen, die dieser zur Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen nutzt, als Vorsteuern vergütungsfähig und damit keine Kosten.

7.3 Kalkulatorische Kosten

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatz-fähigen Kosten gehören auch kalkulatorische Kosten, ins-besondere angemessene Abschreibungen von den Anschaf-fungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (Art. 8 Abs. 3 KAG bzw. § 12 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV).

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Kalkulatorische Abschreibungen drücken den technischen und wirtschaftlichen Werteverzehr aus, der durch die be-stimmungsgemäße Nutzung des zur Leistungserstellung eingesetzten Investitionsguts eintritt und auf dessen voraus-sichtliche Nutzungsdauer verteilt werden soll. In der Regel entspricht die Abschreibungsdauer der voraussichtlichen Nutzungsdauer.

7.3.1 Kalkulatorische Abschreibungen

Abgeschrieben werden kann nur von betrieblich genutzten Anlagegütern. Vor der Inbetriebnahme einer Anlage können keine Abschreibungen angesetzt werden, weil erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme Leistungen im betriebswirt-schaftlichen Sinn erbracht oder in Anspruch genommen werden.

Die Abschreibung für einen aktivierten Vermögensgegen-stand beginnt mit dem Monat der ersten Nutzung und endet mit Ablauf der Abschreibungsdauer bzw. endet vorzeitig mit dem Abgang des Vermögensgegenstandes. Zur Ver-einfachung kann die Abschreibung mit dem Monat der Rechnungsbuchung beginnen.

Es kann nur von den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgeschrieben werden, nicht von einem Wiederbeschaffungs(zeit-)wert. Eine bestimmte Abschreibungsmethode ist nicht vorgeschrieben (vgl. Be-kanntmachung zum Vollzug des KAG vom 29.07.1974 Nr. 8.4 zu Art. 8 KAG). Die in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG bzw. § 12 Abs. 1 KommHV geforderte „angemessene“ Abschreibung wird grundsätzlich die lineare Abschreibung sein (vgl. Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zu § 12 KommHV).

Den Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstel-lungskosten zugrunde zu legen, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 KAG bzw. Verwal-tungsvorschrift Nr. 4 zu § 12 KommHV).

Von der Möglichkeit der Abschreibung auf zuwendungs- finanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG macht die Landeshauptstadt München keinen Gebrauch (vgl. Beschluss der Vollver-sammlung des Stadtrates vom 24.07.2002 „Behandlung von Zuwendungen bei kalkulatorischen Abschreibungen“).

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7.3.2 Kalkulatorische Verzinsung

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatz-fähigen Kosten gehört die kalkulatorische Verzinsung des betrieblich genutzten Anlagekapitals, durch die die Kosten der Kapitalbindung zum Ansatz kommen.

Anlagekapital ist das für das Anlagevermögen gebundene Kapital (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen). Es wird nicht unterschieden, woher das Kapital stammt, ob es Eigenkapital oder Fremdkapital ist.

Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zu-wendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Benutzungsgebührenschuldner zu entlasten (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG bzw. § 12 Abs. 2 KommHV).

Kalkulatorische Zinsen sind erstmals anzusetzen für den Monat, in dem ein Vermögensgegenstand zugegangen ist. Zur Vereinfachung kann die Verzinsung mit dem Monat der Rechnungsbuchung beginnen. Die Verzinsung endet mit Ablauf der Abschreibungsdauer bzw. endet vorzeitig mit dem Abgang des Vermögensgegenstandes.

7.4 Interne Leistungs-verrechnung

Das Ziel der Internen Leistungsverrechnung ist die vollstän-dige und verursachungsgerechte Zuordnung des Ressour-cenverbrauchs zu den Leistungen und Produkten der jeweili-gen Dienststellen. Somit muss der tatsächliche Ressourcen-verbrauch - unabhängig davon, an welcher Stelle er bei einer arbeitsteiligen Verwaltung konkret anfällt - der beanspruchen-den Dienststelle und letztlich den davon betroffenen Produk-ten zugeordnet werden.

Innerhalb der Landeshauptstadt München treten die drei Leistungsbeziehungen auf:

�� Steuerungs- und Steuerungsunterstützungsleistungen,

�� Serviceleistungen und

�� stadtinterne Inanspruchnahme von nach außen ge-

richteten Produkten.

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Hierunter fallen alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Steuerung der Landeshauptstadt München, z. B. vom Stadtrat, Oberbürgermeister und Revisionsamt erbracht werden.

7.4.1 Steuerungs- und Steuerungsunter-stützungsleistungen

Die einzelnen Referate bzw. Dienststellen haben dabei keinen Einfluss auf den Bezug sowie auf den Umfang, den Inhalt und die Art der sie betreffenden Steuerungs-leistungen, da in diesen Fällen kein Auftraggeber- / Auf-tragnehmerverhältnis vorliegt.

Hierunter sind alle Leistungen und Produkte zu verstehen, die von Servicestellen innerhalb der Landeshauptstadt München für andere Dienstellen / Eigenbetriebe erbracht werden.

7.4.2 Serviceleistungen

Hierunter sind solche Leistungen oder Produkte zu ver-stehen, die von der Landeshauptstadt München für externe Leistungsempfänger erbracht werden.

Wenn Organisationseinheiten der Landeshauptstadt Mün-chen ebenfalls diese Leistungen oder Produkte nachfragen, sind diese durch Benutzungsgebührenbescheide, Rech-nungsstellung, usw. genauso zu behandeln wie die externen Leistungsbezieher. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Internen Leistungsverrechnung sondern werden wie externe Leistungsbeziehungen behandelt.

7.4.3 Stadtinterne Inanspruchnahme von nach außen gerichteten Produkten

Unter Erlöse versteht man den in Geld bewerteten Wert-zugang aller im Betrieb erbrachten Leistungen innerhalb einer Rechnungsperiode, soweit sie das Ergebnis der ge-wöhnlichen betrieblichen Tätigkeit sind.

8 Erlöse

Bei den Benutzungsgebühren bzw. Entgelten sind die Erlöse nur dann zu berücksichtigen, soweit sie das Ergebnis der eigentlichen Betriebstätigkeit sind.

Sind die Schuldner zur Benutzung einer Einrichtung ver-pflichtet, soll das Erlösaufkommen die nach betriebswirt-schaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten nicht übersteigen (vgl. auch Ziffer 5.3.2 dieser Rahmenrichtlinie).

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9 Kalkulations- zeitraum

Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren können die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll (Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG). Dabei ist der Träger der Ein-richtung grundsätzlich an den von ihm jeweils festgelegten Bemessungszeitraum (Kalkulationszeitraum) gebunden.

In begründeten Fällen kann bei schwerwiegenden, zum Zeitpunkt der Kalkulation nicht vorhersehbaren Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen (z. B. wesentliche Änderung der Kostensituation durch erhebliche Kostensteigerungen oder Kostenminderungen, wesentliche Änderungen der Maßgrößen) eine neue Kalkulation aufgestellt und die Be-nutzungsgebühren neu festgelegt werden.

Die Notwendigkeit einer transparenten und nachvollzieh-baren Kalkulation bedingt, dass für die einzelnen Abrech-nungszeiträume (in der Regel Kalenderjahre) im Kalkula-tionszeitraum die voraussichtliche Entwicklung der Kosten und Erlöse dargestellt wird und nachvollziehbar die Para-meter dokumentiert sind, die diesen Annahmen zugrunde liegen (z. B. Lohnentwicklung, Indexsteigerungen etc.).

10 Behandlung von Kosten-überdeckungen oder Kosten-unterdeckungen

Durch eine Nachkalkulation sind Kostenüber- oder Kosten-unterdeckungen innerhalb des Kalkulationszeitraums fest-zustellen.

Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulations-zeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemes-sungszeitraums auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG).

Maßstab für die Bestimmung einer Kostenüber- oder Kosten-unterdeckung ist die Kosten- und Leistungsrechnung und nicht die Gewinn- und Verlustrechnung (im Hoheitsbereich: Aufwands- und Ertragsrechnung).

Sind die tatsächlichen Kosten des vorherigen Kalkulations-zeitraums bei der Kalkulation nicht vollständig bekannt, dürfen für diese Fälle die voraussichtlich zu erwartenden Kosten eingestellt werden.

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Die jeweiligen Organisationseinheiten sind für ihre Benut-zungsgebühren- bzw. Entgeltkalkulationen verantwortlich.

Rechtzeitig vor Ablauf des Kalkulationszeitraums haben die jeweiligen Organisationseinheiten die Kosten- und Erlös-situation zu prüfen. Dabei ist festzustellen, ob die derzeit erhobenen Benutzungsgebühren oder Entgelte die Kosten-deckung bzw. den explizit oder implizit festgelegten Kosten-deckungsgrad sichern.

11 Überprüfung der Benutzungs- gebühren bzw. Entgelte

Weicht das Verhältnis der Kosten zu den Erlösen erheblich und offensichtlich auf Dauer von der Kostendeckung bzw. dem explizit oder implizit festgelegten Kostendeckungsgrad ab, sind Vorschläge für eine Benutzungsgebühren- bzw. Ent-geltänderung zu erarbeiten und umzusetzen.

Vor einer anstehenden Benutzungsgebühren- bzw. Entgelt-erhöhung sind alle möglichen Einsparpotenziale in den je-weiligen Organisationseinheiten zu nutzen (vgl. Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom 20.01.1999 „Künftige Gebührenerhöhung nur bei Nachweis von Einspa-rungen“).

Die Stadtkämmerei ist über Art und Umfang anstehender Benutzungsgebühren- bzw. Entgeltänderungen unter Bei-fügung aussagekräftiger Berechnungen rechtzeitig zu in-formieren.

In den Vorschlägen und Vorlagen für die Benutzungsgebüh-ren- bzw. Entgeltänderungen ist insbesondere auf Folgendes einzugehen:

12 Benutzungs- gebühren- bzw. Entgeltänderungen

�� Entwicklung der Kosten und Erlöse im letzten Kalkula-tionszeitraum (Ergebnis der Nachkalkulation) sowie voraussichtliche Entwicklung im nächsten Kalkulations-zeitraum

�� Vorschlag mit Begründung über die Kostendeckung im nächsten Kalkulationszeitraum

�� Benutzungsgebühren- bzw. Entgeltsätze, die zur Er-reichung der Kostendeckung erforderlich sind, und die danach im Kalkulationszeitraum zu erwartenden Mehr- bzw. Mindererlöse

�� Ausmaß der zusätzlichen sowie der neuen Gesamtbe-lastung der einzelnen Benutzer bzw. Benutzergruppen

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13 Informationsrecht der Stadtkämmerei

Die Kalkulation, die Kosten- und Leistungsrechnung und die sonstigen begründenden Unterlagen der jeweiligen Orga-nisationseinheit sind der Stadtkämmerei auf Anforderung vorzulegen bzw. sind der Stadtkämmerei entsprechende Zugriffsrechte auf diese Daten zu ermöglichen.

14 Dokumentation und Aufbewahrung

Alle zum Zwecke der Kalkulation sowie der Nachkalkulation der Benutzungsgebühren bzw. Entgelte erforderlichen Un-terlagen sind sicher und prüfungsfähig aufzubewahren.

Für die Aufbewahrung der Kalkulationsunterlagen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 KommHV. Dies gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Eigenbetriebsverordnung (EBV) auch für die Eigenbetriebe (§ 18 Abs. 2 EBV, Verwaltungsvorschrift Nr. 18.2 zu § 18 EBV).

Das Ende der Aufbewahrungsfrist verlängert sich, sofern die überörtliche Rechnungsprüfung für das betreffende Jahr noch nicht abgeschlossen ist.

Für die Aufbewahrung der Unterlagen sowie die Beachtung der Aufbewahrungsfristen sind die jeweiligen Organisations-einheiten verantwortlich.

15 In-Kraft-Treten

Die RBE tritt am 01.01.2005 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Kostenrechnung (RKR) der Landeshauptstadt München vom 11.12.1981 außer Kraft.

Für Organisationseinheiten, die nach den RKR zur Erstellung einer Kostenrechnung verpflichtet sind, tritt die RBE abwei-chend von dem vorgenannten Termin mit dem Zeitpunkt der Produktivsetzung von SAP R/3 in Kraft. Für diese Einrichtun-gen bleiben bis zur Produktivsetzung von SAP R/3 die RKR in Kraft.

Christian Ude Oberbürgermeister

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Anlage

Landeshauptstadt München - Stadtkämmerei: Glossar Rahmenrichtlinie Benutzungsgebühren und Entgelte (RBE) Stand: 01.01.2005

Glossar

Abgaben Abgaben sind hoheitlich auferlegte öffentliche Lasten, die in Geld zu erfüllen sind und der Ein-nahmenbeschaffung dienen. Anlagekapital Anlagekapital ist das für das Anlagevermögen gebundene Kapital (§ 87 Nr. 2 KommHV). Anlagevermögen Die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen (§ 87 Nr. 3 KommHV). Aufwand Aufwand ist der Verbrauch aller Werte im Betrieb innerhalb einer Rechnungsperiode, unab-hängig, ob mit der Betriebsleistung direkt verbunden oder nicht. Benutzung Eine Benutzung liegt nur dann vor, wenn eine öffentliche Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht ebenso wenig aus wie die bloße Anordnung des Benutzungszwangs. Benutzungsgebühren Benutzungsgebühren sind Geldleistungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer Satzung für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme öffentlicher Einrich-tungen erhoben werden (vgl. Art. 8 KAG). Erlöse Erlöse sind der in Geld bewertete Wertzugang aller im Betrieb erbrachten Leistungen inner-halb einer Rechnungsperiode, soweit er das Ergebnis der gewöhnlichen betrieblichen Tätigkeit ist. Ertrag Ertrag ist jeder in Geld bewertete Wertzugang im Betrieb innerhalb einer Rechnungsperiode, unabhängig, ob mit der Betriebsleistung direkt verbunden oder nicht. Gebühren Gebühren sind Geldleistungen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Gegen-leistung für eine bestimmte (besondere), tatsächlich in Anspruch genommene Leistung (einer Einrichtung) erhebt. Innerhalb der Gebühren wird unterschieden zwischen Benutzungsgebühren und Verwaltungs-gebühren.

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Landeshauptstadt München - Stadtkämmerei: Glossar Rahmenrichtlinie Benutzungsgebühren und Entgelte (RBE) Stand: 01.01.2005

Kosten Kosten sind der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer Rech-nungsperiode zur Erstellung betrieblicher Leistungen. Kostendeckungsgrad (explizit oder implizit festgelegt) Der Kostendeckungsgrad ist das Verhältnis von Kosten und Erlösen. Der explizit festgelegte Kostendeckungsgrad wird durch Gesetz, Zuwendungsbescheid, Stadt-ratsbeschluss etc. ausdrücklich vorgegeben. Der implizit festgelegte Kostendeckungsgrad ergibt sich z. B. aus gesetzlich festgelegten Ge-bührenrahmen oder den Ansätzen im jeweiligen Haushaltsplan bzw. Wirtschaftsplan. Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen im übertragenen Wir-kungskreis (Art. 1 ff. KG, §§ 1 ff. VwKostG) und im eigenen Wirkungskreis (Art. 20 KG), also für reine Verwaltungsleistungen erhoben.