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Ratgeber zur Abfassung eines Testamentes

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Ratgeber zur Abfassungeines Testamentes

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Liebe interessierte Tierfreunde,vom „Dunkel ins Licht“... dahin konnten wir im Laufe unserer Tätigkeit tausende von hilflosen Mitgeschöpfen führen – dank der treuen und unentbehrlichen Hilfe unserer Pro Animale-Freunde! Heute sind es über 30 Stationen in neun Ländern mit über 3100 Schützlingen, für die wir täglich in vollem Umfange in alleiniger Verantwortung sorgen.Wir aber sehen von jeher schon in einen ungewissen Morgen ... Da ist es nachvollziehbar, daß uns die Sorge um die Zukunft einholt – nicht nur weil „wir Menschen es uns immer mehr wert sind“ und uns einer egomanischen Lebensweise hingeben ... nicht nur, weil die Natur und alles Leben um uns einer immer stärker werdenden Drangsal an-heimfällt ... gerade aber auch deshalb, weil die guten und treuen Gefährten, unsere geliebten Wegbegleiter, einer nach dem anderen heimgegangen sind ... ins Licht ... So können wir es lesen von Menschen, die Todes- und Sterbeerfahrungen durchlebt haben.„Was wünschst Du Dir, wenn Du an Dein Jenseits denkst ...?“, werden wir bisweilen gefragt.Und ich würde, wie vielleicht auch Sie, liebe Tierfreunde, antworten: Mein Jenseits soll ein inniges Beisammensein mit all jenen wunderbaren und lauteren Geschöpfen sein, denen ich im Laufe meines Lebens einen Weg aus ihrem Dunkel in ein tröstliches Licht eröffnen durfte ...Dies war es, was meinem Leben Sinn gab und so bitte ich Sie, liebe Tierfreunde, lassen Sie auch in Ihrem letzten Willen dieses tröstende Licht für unsere Schützlinge bewahren.Ihre dankbare Johanna Wothke, Gründerin und 1. Vorsitzende von

für Tiere in Not e.V.

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Wie kann ein Testament über meinen Tod hinaus dazu beitragen,

notleidenden Tieren zu helfen?

Bitte bedenken Sie:Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein,

das heißt, es erben Verwandte, auch entfernte Verwandte in der vom Gesetz vorgesehenen Rangfolge mit den ebenfalls festgelegten Anteilen, oder

(wenn niemand mehr aus der Verwandschaft zu ermitteln ist) erhält der Fiskus, also der Staat den ganzen Nachlaß.

Mit Testament bestimmen Sie selbst! wer mit welchem Anteil Ihr Erbe werden –

oder wer aus Ihrem Nachlaß ein Vermächtnis erhalten soll.

In Ihrer Testierfreiheit sind Sie normalerweise nur durch die Pflichtteilsansprüche Ihrer Kinder, Ehegatten und, sofern sie noch leben, Ihrer Eltern, beschränkt.

Der Höhe nach entspricht der Pflichtteil der Hälfte dessen, was die genannten Personen (ohne Testament) als gesetz-lichen Erbanteil erhalten würden. All diese Personen erhal-ten lediglich den Pflichtteil, wenn Sie in Ihrem Testament eine andere Person oder Organisation als Erben einsetzen, wobei Sie zur Sicherheit noch in Ihrem Testament festhalten können, daß diese Personen nur den Pflichtteil erhalten sollen. Unbedingt notwendig ist dies allerdings nicht.

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Bitte beachten Sie:Bei der Abfassung Ihres Testamentes müssen Sie in jedem Falle testierfähig sein – Sie dürfen dabei in aller Regel nicht unter Pflegschaft stehen. Im Zweifelsfall sollte immer ein Arzt und/oder ein Notar Ihre Testierfähigkeit bestätigen.Bitte zögern Sie nicht, sich bei eigenen Zweifeln mit unserem betrauten Rechtsanwalt, Herrn Dr. Bruno Reuter, in München in Verbindung zu setzen. Tel. 089-555363

Vorüberlegungen:Zunächst sollten Sie prüfen, ob – und in welchem Umfang – Sie durch einen früher abgeschlossenen Ehe- und Erb-vertrag oder durch ein „Gemeinsames Testament“ mit dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gebunden sind. Eine Aufhebung derartiger Testamente und Erbverträ-ge ist in der Regel einseitig- also durch Sie alleine – nicht möglich und bedarf im Falle eines Änderungswunsches unbedingt anwaltlicher Beratung.Ansonsten sollten Sie sich überlegen, ob Sie Ihre letztwillige Erklärung durch einen Notar beurkunden lassen wollen, (was bei größeren Vermögen oder komplizierteren Ver-wandtschaftsverhältnissen trotz der dafür anfallenden Gebühren sinnvoll sein kann), oder ob Sie Ihren Nachlaß mittels eines handschriftlichen Testamentes (gegebenenfalls gemeinsam mit Ihrem Partner) regeln wollen– was natür-lich wesentlich billiger und einfacher ist.In beiden Fällen können Sie in rechtlich bindender Weise bestimmen, wer was erben – oder als Vermächtnis erhalten soll.

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Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Abfassung eines persönlichen handschriftlichen Testamentes.

Ratgeber im Todesfalle: Sofern Sie beabsichtigen, Pro Animale durch eine Übertra- gung von Vermögenswerten nach Ihrem Tod zu bedenken, dürfen wir Ihnen hierzu einen kurzen Leitfaden an die Hand geben, der Ihnen die Umsetzung Ihres Willens in rechtlich einwandfreier Form ermöglicht und gleichzeitig dritte Personen daran hindert, Ihren letzten Willen zu unterlaufen.

1. Formvorschriften:Sie können jederzeit ein Testament formgültig errichten, aufheben oder ändern, wenn Sie folgende Punkte beachten:

1 a) Bezeichnung als “Testament“ oder “letzter Wille“

1 b) Abfassung des gesamten Testamentes in Ihrer Handschrift. Maschinenschriftliche Testamente sind demgegenüber ungültig, auch wenn sie von Ihnen unterschrieben werden.

1 c) Angabe des Ausstellungsortes, des Datums und der Unterschrift: Die Angaben zu Ort und Datum sind notwendig, weil in aller Regel das jeweils letzte Testament Ihren letzten Willen mit Verbindlichkeit festlegt und nur durch genaue Orts- und Zeitangaben eine exakte Einordnung möglich ist.

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zu 1 c) Ganz wichtig ist natürlich auch noch, daß ihr Testament von Ihnen unterschrieben wird.

Es genügt Ihre normale Unterschrift, sofern keine Verwechslungsgefahr besteht. Am besten unterzeichnen Sie unter Angabe von mindestens einem Vornamen mit Ihrem Familien namen.

2. Inhalt des Testamentes:2 a) Ganz wichtig ist, dass Sie einen oder meh- rere Erben ausdrücklich bestimmen. Häufig werden nur bestimmte Erbschaftsgegenstände an verschiedene Personen vererbt, was in der Regel dazu führt, dass eine exakte Bestimmung, wer denn nun Ihr Erbe überhaupt sein soll, äußerst schwierig ist und erst durch Auslegung verschiedenster Umstände und mit entsprechenden Streitigkeiten ermittelt werden muß. Es empfiehlt sich daher, gleich eingangs des Testa- ments einen Satz aufzunehmen, der wie folgt lautet:

Alleinerbe meines gesamten Vermögens soll (Angabe der Person) werden.

Dabei ist natürlich eine nähere Bestimmung dieser Person nach Geburtsdatum oder Adresse zweckmäßig.

Wenn Sie Pro Animale als Erben einsetzen wollen, ist dies natürlich ebenfalls unproblematisch möglich.

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Beispiel: Mein Testament: Zum Alleinerben meines Nachlasses bestimme ich ( Herr/Frau ................) oder „Pro Animale für Tiere in Not e.V., Im I. Wehr 1, 97424 Schweinfurt.

Ort, Datum Unterschrift

Wenn Sie keinen Alleinerben, sondern mehrere Erben einsetzen wollen, empfiehlt sich folgender Satz:Erben meines gesamten Vermögens sollen (Personen oder Vereine) werden.Bitte beachten Sie, daß die Einsetzung mehrerer Erben in der Regel Erbstreitigkeiten vorprogrammiert.Unsere Empfehlung geht dahin, immer nur einen ein-zigen Erben zu bestimmen und Vermächtnisse zugun-sten weiterer Begünstigter auszusetzen.Empfehlenswert ist auch die Bestimmung eines oder mehrerer Ersatzerben für den Fall, daß der von Ihnen vorgesehene Erbe ausfällt oder das Erbe ausschlägt.

Textvorschlag: Zum Ersatzerben bestimme ich Herrn/Frau .......... bzw. für den Fall, daß auch mein Ersatzerbe ausfällt, Herrn/Frau .............. als weiteren Ersatzerben.

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2 b) Aussetzung von Vermächtnissen:Sofern Sie neben Ihrem Erben noch weitere Personen

mit Gegenständen Ihres Nachlasses bedenken wollen, empfiehlt sich folgende Formulierung:

Meine/n Erben belaste ich mit folgenden Vermächtnissen: Die Person........... und/oder Der Verein ......... soll mein

Barvermögen bei der ............. Bank in…............. Kontonummer….......... und/oder meine Wertpapiere und/oder mein Grundstück (Ortsangabe) erhalten.

Wie Sie sehen, können Sie an beliebige Personen belie- bige Vermögensgegenstände des Nachlasses im Wege des Vermächtnisses weitergeben.

Der von Ihnen eingesetzte Erbe ist verpflichtet, diese Vermächtnisse zu erfüllen. Er tritt insoweit nach Ihrem Tod an Ihre Stelle und hat Ihren letzten Willen zu beachten. 2 c) Auflagen:

Ihren Erben oder Vermächtnisnehmer können Sie auch mit Auflagen aller Art belasten.

So können Sie ihm zB. aufgeben, sich um die Pflege Ihres Grabes oder Ihrer Tiere zu kümmern o.ä.

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92 d) Bedingungen: Natürlich können Sie die Erbeinsetzung oder Ihr Ver- mächnis auch von einer Bedingung abhängig machen, zB. durch den Satz:

Der Anfall des Erbes oder Vermächtnisses hängt davon ab, daß mein Erbe oder Vermächtnisnehmer bereit ist, meine beiden Katzen zu übernehmen und bis zu ihrem natürlichen Tod liebevoll zu betreuen. Kommt er dieser Verpflichtung in der Folge nicht nach, so fällt sein Berufungsgrund als Erbe oder Vermächtnisnehmer nachträglich weg.

Sofern nicht gewährleistet ist oder Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen eingesetzte Erbe, die von Ihnen angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen beabsichtigt, empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

2 e) Testamentsvollstreckung: Ein Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, den Willen des Erblassers zu erfüllen. Sie können einen Menschen Ihres Vertrauens zu Ihrem Testamentsvollstrecker bestellen – andernfalls wird ein Testamentsvollstrecker vom Amtsgericht eingesetzt.

Ein Testamentsvollstrecker hat das Recht, für seine Dienste 2 % – 5 % des gesamten Nachlasses geltend zu machen, zuzüglich zu seinen Unkosten.

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Falls Sie den Vorstand von „Pro Animale für Tiere in Not e. V.“ oder den von uns betrauten Rechtsanwalt zu Ihrem Testamentsvollstrecker benennen, entstehen Ihnen für deren Tätigkeiten keinerlei Kosten – diese Aufgabe wird ehrenamtlich übernommen.

Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:Zur Erfüllung der von mir angeordneten Vermächtnisse (hier können Sie natürlich noch genauere Angaben machen, zB.: insbesondere bei der Überwachung des Wohlergehens meiner beiden Katzen`) ordne ich Testa-mentsvollstreckung an und ernenne den Vorstand von „Pro Animale für Tiere in Not e.V.“ zu meinem Testamentsvollstrecker. Sollte der von mir gewählte Testamentsvollstrecker sein Amt nicht annehmen, bestimme ich ersatzweise (Angabe der Person) als Testamentsvollstrecker. Sofern keine der benannten Personen die Testamentsvollstreckung über-nehmen will, obliegt die Bestimmung eines Testaments-vollstreckers für meinen Nachlaß der für meinen letzten Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer.

3) Sicherung Ihrer letztwilligen Verfügungen zu Lebzeiten:

Da nicht auszuschließen ist, dass Sie vor Ihrem Tod pflegebedürftig werden und nicht mehr in der Lage sein könnten, eigene Entscheidungen zu treffen, könnte Ihr letzter Wille durch den oder die dann an Ihrer Stelle handelnden Betreuer unterlaufen werden.Üblicherweise geschieht dies dadurch, dass das von Ihnen gefertigte Testament beseitigt wird oder Vermögenswerte verschwinden.

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3 a) Testamentssicherung:Um Ihren letzten Willen zu sichern, empfiehlt es sich daher, das von Ihnen gefertigte Testament bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) oder einem Notar zu hinterlegen (= amtliche Verwahrung )

Diese amtliche Verwahrung ist natürlich der sicherste Weg, kostet aber Gebühren, die allerdings nicht all zu hoch sind. Bitte vorsichtshalber vorher nachfragen.

Ein ebenfalls sehr sicherer Weg ist es, Ihr Testament dem Erben selbst im Original auszuhändigen, zumal dieser ein höchst persönliches Interesse daran hat, dass Ihr Testament zum Tragen kommt. Eine Gefahr ist damit normalerweise nicht verbunden, da Sie durch die Abfassung eines neuen Testamentes jederzeit einen neuen Erben bestimmen können, dem Sie dann allerdings aus Sicherheitsgründen wiederum das neue Testament aushändigen sollten.

Merke: Das letzte Testament geht immer dem früheren vor.

Natürlich können Sie Ihr Testament auch jeder belie-bigen sonstigen Person Ihres Vertrauens aushändigen.In diesem Fall empfehle ich die Anfertigung von Kopien, die Sie zur Kontolle bei einer weiteren Person Ihres Vertrauens hinterlegen sollten.

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12 3 b) Bankvollmacht:

Manipulationen Ihres für den Fall Ihrer Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit) selbst gewählten oder amtlich be-stimmten Pflegers sind leider nie ganz auszuschließen. Eine Einschränkung von Manipulationen ist beispiels-weise über die Einräumung einer Bankvollmacht für Ihre Konten und Depots zugunsten der Personen oder Institutionen, denen Sie den wesentlichen Teil Ihr Vermögen zuwenden wollen, möglich.

3 c) Vermögensübertragung:Um ganz sicher zu gehen, dass die von Ihnen Bedachten, bei Ihrem Tod auch das von Ihnen zugedachte Vermögen erhalten, wäre auch an eine vorzeitige Vermögensübertragung, z.B. unter Vorbehalt der Nutzung des Vermögens durch Sie, zu denken. Sofern Sie dies tun wollen, bestehen folgende Möglichkeiten:

3 d) Kontoübertragung:Hier bestünde die Möglichkeit, die vorhandenen Kon ten bereits jetzt auf den von Ihnen bestimmten Erben oder Berechtigten zu übertragen und sich die alleinige Verfügungsvollmacht über das Konto zu Lebzeiten vorbehalten. Durch die Umschreibung der Konten würde eine neue Inhaberschaft entstehen und dadurch der bestehende Formmangel der Schenkung geheilt, d.h., Sie müssten nicht zum Notar gehen.

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133 e) Schenkung auf den Todesfall:

Ansonsten gibt es die Möglichkeit, beim Notar eine Schenkung zu Lebzeiten beurkunden zu lassen, bei der der Übergang Ihres Vermögens erst bei Ihrem Ableben erfolgt. Diese aufschiebend bedingte Schenkung unter Leben-den würde Ihnen zwar die freie Verfügungsbefugnis zu Lebzeiten erhalten und gleichzeitig die Übergabe des restlichen Vermögens bei Ihrem Tod sicherstellen, allerdings bleibt dabei die Gefahr von Manipulation z.B. im Falle einer Pflegschaft zu Ihren Lebzeiten weiter bestehen.

3 f) Kontovollmacht:

Es empfiehlt sich daher auch in diesem Fall, rechtzei-tig und in Absprache mit der Bank eine Kontovoll-macht zugunsten Ihres Erben oder Vermächtnisneh-mers zu erteilen und zu versuchen, Ausgaben eines künftigen Betreuers, die über den normalen Lebens-bedarf hinausgehen, von der Zustimmung des Erben oder Vermächtnisnehmers abhängig zu machen

3 g) Immobilien:Soweit Sie den Übergang von Immobilien sicherstellen wollen, können Sie das Eigentum an der Immobilie auf den Erben oder Bedachten übertragen und sich selbst den sogenannten Nießbrauch, also die Nutzung des Objektes zu Lebzeiten vorbehalten.

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zu 3g) Immobilien:Unter Nutzungen sind beispielsweise die Mieten zu verste-hen, die bei der Vermietung Ihre Immobilie anfallen.Die vorgeschlagene Lösung hat für Sie natürlich den Nachteil, dass Sie nicht mehr Eigentümer Ihrer Immobilie sind, sondern nur noch deren Nutzungs- berechtigter

4.) Rückforderung im Notfall:Sofern Sie in Not geraten sollten, können Sie als Nutzungs- berechtigter Ihre Immobilie nicht verkaufen. Sie haben allerdings das Recht, von dem Beschenkten im Falle Ihrer Not, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem Sie Ihren angemessenen Lebensbedarf nicht mehr aus eigenen Mitteln finanzieren können, die Rückgabe des Grundstückes oder die Bezahlung des Differenzbetrages verlangen, der zur Auffül-lung Ihres angemessenen Lebensbedarfes erforderlich ist.Sie sind also im Falle der Schenkung zu Lebzeiten abgesichert. Im Falle einer Immobilie ist die Absicherung natürlich höher, da ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück praktisch unverkäuflich ist und vermutlich auch von keiner Bank beliehen wird.Im Falle von Barvermögen und Wertpapieren ist dieser Rück-forderungsanspruch deutlich unsicherer, weshalb eine auf-schiebend bedingte notarielle Schenkung vermutlich der sicherste Weg wäre, auch wenn damit Manipulationen zu Ihren Lebzeiten durch eingesetzte Pfleger nicht mit letzter Gewissheit unterbunden werden können.

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155.) Bindungswirkung von Eheverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten:5a) Ehevertrag:

Bitte beachten Sie, dass Sie nur dann über Ihr Vermö-gen frei verfügen können, wenn Sie sich nicht bereits durch einen Ehevertrag oder ein gemeinsames Testa-ment gebunden haben. Sofern Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, kann die entsprechende Bindung nur durch Zustimmung des oder der Vertragspartner des Ehevertrages wieder aufgeho-ben werden. Diese Aufhebungsvereinbarung bedarf der notariellen Form.

5 b) Gemeinschaftliches Testament (Vor- u. Nacherbschaft):

Sofern Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, können Sie wechselseitige Verfügungen, also beispielsweise die Einsetzung eines Nacherben oder Schlußerben einseitig nur dann rück-gängig machen, wenn Ihr Ehepartner noch lebt. In diesem Fall müssen Sie zum Notar gehen und Ihre Erklärung, dass Sie die gemeinsame Bindung widerrufen wollen, dort beurkunden lassen. Bitte beachten Sie, dass eine einseitige formlose Wider-rufsmitteilung nicht genügt, um Ihr gemeinschaftliches Testament und die dort geschaffene Bindungswirkung aufzuheben. Erst wenn dieser Widerruf in notarieller Form dem Ehepartner zugestellt wurde, sind Sie wieder frei, über Ihren Nachlaß zu verfügen.

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5c) Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testamentes:Natürlich ist es jederzeit möglich, ein gemeinschaft-liches Testament einvernehmlich mit Ihrem Ehepartner wieder aufzuheben. Es ist allerdings zweckmäßig, dafür Sorge zu tragen, dass diese Aufhebungsvereinbarung sicher hinterlegt wird, damit kein Missbrauch erfolgt.Der Textvorschlag hierzu lautet wie folgt:

„Aufhebung unseres gemeinschaftlichen Testamentes vom........... (Datum):Hiermit heben wir gemeinsam alle Verfügungen unseres gemeinschaftlichen Testamentes vom....... (Datum) auf. Anstelle der dortigen Verfügungen bestimmen wir was folgt:“

Alternative 1:„Jeder von uns soll über seinen eigenen Nachlaß ohne Bindung frei verfügen können.“

Alternative 2:„Wir setzen uns wechselseitig als Alleinerben ein. Die Bestimmung eines Schlußerben bleibt dem Längstlebenden vorbehalten.“

Alternative 3:„Wir setzen uns wechselseitig als Alleinerben ein. Als neuen Schlußerben bestimmen wir .....................................(Benennung einer Person).“

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Optional zu Alternative 2 und 3:Der Längstlebende ist berechtigt, zulasten des Schlußerben Vermächtnisse zugunsten dritter Personen in freier Bestimmung anzuordnen.

5 d) Empfehlungen im Falle einer bereits eingetre tenen und nicht mehr behebbaren Bindung:

Sofern Sie durch einen Ehevertrag oder ein gemein-sames Testament an der Einsetzung neuer Erben oder Vermächtnisnehmer gehindert sind, können Sie ledig-lich zu Lebzeiten über Ihr Vermögen verfügen. Soweit Sie als Vorerbe eingesetzt sind, gibt es allerdings auch dabei Beschränkungen, die beachtet werden müssen.Diese Beschränkungen gelten insbesondere bei Verfügungen über vererbte Grundstücke, die Sie bei-spielsweise nicht verschenken können, selbst wenn Sie von allen Beschränkungen eines Vorerben befreit sind. Wegen weiterer Einzelheiten bitten wir Sie anwaltlichen Rat einzuholen.

Hinweis in eigener Sache:Gemeinnützige Organisationen,

wie „Pro Animale für Tiere in Not e. V.“ , brauchen keine Erbschaftssteuer zu zahlen. Alles, was Sie uns daher zuwenden möchten,

fließt ungeschmälert in den Tierschutz!

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Liebe Tierfreunde,Pro Animale hat im Laufe seiner 30-jährigen Tätigkeit einen großen Radius an tierschützerischen Einsatzgebieten erkämpft.

Vielleicht möchten Sie in Ihrem Testament die eine oder andere Aufgabe besonders unterstützen, wie zum Beispiel: Die Rettung und Obdachschaffung von Hunden Die Rettung und Obdachschaffung von Katzen Die Rettung und Obdachschaffung von Pferden Die Rettung und Obdachschaffung von Nutztieren ... (von Rindern, Schafen, Schweinen, Ziegen und Eseln) Die Rettung und Obdachschaffung von Greyhounds Die Obdachschaffung von Hunde-Senioren

Ihr Testament kann ebenfalls zur Zukunftssicherung unserer Tierherbergen einen wichtigen Beitrag leistenwie zum Beispiel: zum Erhalt der Tierherberge „Rendezvous mit Tieren.“ zum Erhalt der polnischen Zufluchtsorte “Fallada,“ “Spartacus“,“Sussita-kumi“ und „Copernika.“ zum Erhalt des „Sorriso di San Francesco“ in AssisiIhr Testament kann aber auch ein besonderes Projekt begünstigen, wie zum Beispiel: unsere Kampagne für Kettenhunde in Polen unser Kastrationsprogramm in Polen und der Türkei

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Wir empfehlen Ihnen unsere 4 x pro Jahr erscheinende Broschüre „Der TROPFEN“.

Er gibt Ihnen ausführlich Einblick in alle unsere Tätigkeiten im In-und Ausland. Bitte fordern Sie diese Publikationen an.

Was soll später aus meinem Tier werden?Liebe Tierfreunde, falls Sie selbst mit einem Hund, einer Katze zusammenleben, quält sie sicherlich der Gedanke – was wird aus meinem Tier – wenn ich nicht mehr bin oder es aus gravierenden Gründen nicht mehr selbst betreuen kann?

Wenn Sie keinem Menschen Ihres Vertrauens ihren kleinen Freund anvertrauen möchten, dann sind wir gerne bereit, Ihr Tier in unsere Obhut zu nehmen. Wir haben aus diesem Grunde eine Vereinbarung vorbereitet, die wir Ihnen gerne zusenden.Bitte bedenken Sie: Ihr Hund, Ihr Kätzchen landet bei uns nicht alleingelassen in zwingerähnlichen Anlagen. Pro Animale hat sich von Beginn an einer artgerechten Unterbringung seiner Schützlinge verschrieben – einer Unterbringung, die dem Wohlbehagen unserer Tiere oberste Priorität einräumt.

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Verwaltung: Im 1. Wehr 1 97424 Schweinfurt, Tel: 09721 608406, Fax: 09721 608407 E-Mail [email protected]

Liebe Tierfreunde Bitte wenden Sie sich bei allen weiteren Fragen diesen wichtigen Themenkreis betreffend, an den Vorstand oder nehmen Sie vertrauensvoll Kontakt auf zu unserem langjährigen juristischen Berater und treuen Pro Animale-Freund:

Herrn Rechtsanwalt Dr. Bruno Reuter, Albert Roßhaupterstr. 12a, 81369 München,

Telefon: 0049 89 555 363 Sprechzeiten: Mo.-Fr. 10-12 UhrTelefax: 0049 89 548 28 628E-mail: [email protected] haben mit Dr. Reuter eine Vereinbahrung geschlossen, die seine kostenlose Beratung von Pro Animale -Freunden in Erbschaftsangelegenheiten beinhaltet.Wir danken Ihnen ganz besonders für Ihr Interesse und Ihr Vertrauen

Ihre

für Tiere in Not e.V.

(seit 1985 gemeinnützig anerkannt. Spenden sind steuerlich absetzbar)