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1 Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung Referat Örtliche Raumplanung und Referat Immissionsschutz RAUMPLANUNG Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Referat Örtliche Raumplanungund Referat Immissionsschutz

R A U M P L A N U N G

RichtlinieImmissionsschutz

in derRaumordnung

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Richtlinieüber Anforderungen und Vorgangsweise beiRaumordnungsverfahren sowie Bauvorhaben

in immissionsbelasteten Gebieten

Federführung

ABTEILUNG 7Referat 7/03 - Örtliche Raumplanung

Dr. Werner Berktold • Dipl.Ing. Hubert Hattinger • Mag. Walter Oberascher • Dr. Winfried Ginzinger

Bearbeitung

ABTEILUNG 1Referat 1/02 - Bau- und Feuerpolizeirecht

Dr. Hans Thaier † • Dr. Josef Zraunig

ABTEILUNG 6Referat 6/53 - Technisches Gewerbewesen

Dipl.Ing. Werner Zechenter

ABTEILUNG 9Referat 9/12 - Umweltmedizin

Dr. Christoph König

ABTEILUNG 10WohnungswesenDr. Peter Umgeher

Referat 10/01 - Allgemeine, Rechts-, Verwaltungs- und FinanzangelegenheitenDipl.Ing. Helmut Schörghofer

ABTEILUNG 16Umweltschutz

Dr. Othmar Glaeser

Referat 16/02 - ImmissionsschutzDipl.Ing. Erich Willau • Ing. Angelika Ingram • Ing. Herbert Hradil • Mag. Wolfgang Trattler • Christian Woschitz

Referat 16/03 - Chemie und UmwelttechnikDr. Angelika Brunner

Beratung

SIR - Salzburger Institut für Raumordnung und WohnenDipl.Ing. Leonhard Santner • Mag. Manuela Brückler

Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und SalzburgIng. Wolfgang Gratt

bvfs – Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt SalzburgIng. Jürgen Felbinger

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

IMPRESSUM

Herausgeber: Land Salzburg, Abteilung 7 - Raumplanung und Raumordnung, Referat 7/03 - Örtliche Raumplanungund Abteilung 16 - Umweltschutz, Referat 16/02 - Immissionsschutz. Für den Inhalt verantwortlich: Dipl.-Ing.Hubert Hattinger, Christian Woschitz. Grafik und Druck: Grafik Land Salzburg und Hausdruckerei Land Salzburg.Alle: Postfach 527, 5010 Salzburg. Stand: Jänner 2003.

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Inhalt

Vorwort 5

1. Ziele und Zielgruppen 6

2. Begriffsdefinitionen 6

3. Fachliche Grundlagen (Gesichtspunkte des Umweltschutzes) 7

3.1. Orientierungswerte 7

3.2. Geeignete Schallschutzmaßnahmen 10

3.3. Ermittlung von Prüfflächen 11

4. Verfahrens- und Planungsablauf (Gesichtspunkte der Raumordnung) 12

4.1. Räumliches Entwicklungskonzept (REK) 12

4.2. Flächenwidmungsplan (FWP) 14

4.3. Bebauungsplan 14

5. Anforderung an schalltechnische Untersuchungenim Raumordnungsverfahren 16

Anhang 19

Anhang 1 - Relevante Grundlagen des Raumordnungs- und Baurechtes, Wettbewerbe 19

Anhang 2 - Fallbeispiele für Kategorie 2 - 4 23

Anhang 3 - Erforderliche Abstände/Straße (Kriterium: “Lärm”) 26

Anhang 4 - Erforderliche Abstände/Gewerbegebiet (Kriterium: “Lärm”) 27

Anhang 5 - Hinweise zu “sonstigen Emittenten” 29

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Vorwort

Mehrere aktuelle Konfliktezwischen den Raum- ordnungsabsichten der

Gemeinden einerseits und den Inter-essen des Lärmschutzes andererseits,insbesondere betreffend Bauvorhabenfür den sozialen Wohnbau (z.B. Bo-laring-Gründe, Elsbethen/Kirchtagfeldsowie Puch/Drei-Linden-Siedlung)zeigten sehr deutlich auf, daß ausmehreren Gründen auf Dauer untrag-bare Zustände bei der Bearbeitungauftreten. Immer ist dabei auch eingravierendes Manko auf der kommu-nikativen Ebene sowie der zeitlichkoordinierten Vorgangsweise der Pla-ner und Bauträger festzustellen. Die-se Konfliktsituation führte in einerAussprache - in Beisein von Landes-rat Dr. Raus - zu der Überzeugung,daß klare Richtlinien für Vorgangs-weise und Anforderungen zu erstel-len sind.

In Erfüllung dieses Auftrages vonHerrn Landesrat Dr. Raus und mit Zu-stimmung des Landesamtsdirektorswurden Arbeitsgruppen gebildet (Ab-teilung 1, 6, 7, 9, 10 und 16 sowieSIR), die in mehreren Besprechungendie Inhalte dieser Richtlinie erarbei-tet haben.

Mit der nunmehr vorliegenden Richt-linie wird der umwelthygienischeStand der Wissenschaft in Erinnerunggerufen. Würde man sich in derPlanung an diese, an sich seit Jahrenbekannten Mindestanforderungen

halten, könnte das gesundheitspoli-tisch verfolgte Ziel in Österreich, näm-lich in den nächsten 10 Jahren denAnteil lärmgestörter Personen auf25% und darunter, den Anteil starkund sehr stark durch Lärm gestörterPersonen auf 10% und weniger zureduzieren, wenigstens bei neuenBauvorhaben realisiert werden. Wäh-rend Planer und bauausführende Fir-men heute selbstverständlich für einMindestmaß an Luft- und Trittschall-dämmung zwischen aneinander-grenzenden Wohnungen in einemneu errichteten Bau haften, ist diesbedauerlicherweise für den Schutz vorvon außen auf das Gebäude einwir-kendem Schall derzeit noch nicht derFall. Es kann keinesfalls im öffent-lichen Interesse liegen, entgegen dereinhellig von Experten vertretenenFachmeinung durch das Zugeständ-nis von großzügigen Kompromissenzukünftige Sanierungsfälle zu schaf-fen.

Grundsätzlich muß noch festgestelltwerden, daß es� aus verwaltungsökonomischer

Sicht sowie� auf Grund der Datenlage und� der vorhandenen fachlichen

Grundlagensinnvoll erschien, den Schwerpunktdieser Richtlinie auf die Lärmimmis-sionssituation zu legen. Hinweisezum Verhältnis von Raumordnung zuanderen Immissionen (mit Empfeh-lungscharakter) werden im Anhang 5.

- Hinweise zu “sonstigen Emittenten”angeführt.

Generelle Anmerkung: Die Begriffe“Schalltechnische Untersuchung”,“Lärmgutachten”, “Gutachten” und“Schalltechnisches Gutachten” werdenin dieser Richtlinie als Synonyme ver-wendet.

Die Aussagen der Richtlinie sind imfolgenden Sinn zu verstehen:� Die Richtlinie ist nicht rückwirkend,

d.h. sie ist in erster Linie als “Pla-nungsrichtlinie” aufzufassen.

� Im Sinne einer “Altbestands-Sanierungsrichtlinie” ist sie alsEmpfehlung zu verstehen, d.h. ihreAnwendung ist als “begleitendeBeurteilungshilfe” im Sanierungs-fall wünschenswert (z.B. Bauverfah-ren).

� Die Richtlinie soll eine Handlungs-anweisung für die Vollziehungdarstellen und

� durch Selbstbindung der Landes-regierung soll eine einheitliche Vor-gangsweise erreicht werden.

Es sollen die Kapitel 3.1. Orientie-rungswerte sowie 5. Anforderungenim Sinne des oben beschriebenen(Handlungsanweisung Verwaltung,Selbstbindung Landesregierung) an-gesehen, die anderen Kapitel als Emp-fehlung an die Gemeinden verstan-den werden. Dabei sind die Begriffe,wie sie im Kapitel 2 definiert sind, zuverwenden.

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1. Ziele und ZielgruppenZiele

Ziel der Richtlinie ist es, einen Leit-faden für die Vorgangsweise zur Vor-bereitung der Behördenentscheidungzu erstellen, der von allen getragenwird und mithilft, in Zukunft Konflik-te zu vermeiden. Dementsprechendsind neben technischen auch recht-liche Rahmenbedingungen vorzu-geben.

Im einzelnen können folgende Teil-ziele angegeben werden:� Festlegung von umwelthygieni-

schen Zielsetzungen� Festlegung der Vorgangsweise

und der Qualitätsanforderungenfür die Erarbeitung der Grund-lagen zur Beurteilung, insbeson-dere

� Festlegung von Qualitätsanforde-rungen an schalltechnische Unter-suchungen

� Hinweise auf mögliche praktischeMaßnahmen zur Qualitätsver-besserung der Grundstücke wieLärmschutzwälle, Lärmschutz-wände, bauliche Maßnahmen anden Gebäuden, Anordnung derRäumlichkeiten, dadurch:

� Einhaltung umwelthygienisch be-gründeter Orientierungswerte fürSchallimmissionen, ev. mit Maß-nahmen an den Emittenten undan der Bebauung

� Formulierung von formellen An-forderungen für die einzelnen Ge-nehmigungsschritte (Raum-ordnungsverfahren, Bauverfahren,etc.) unter Beachtung der rechtli-chen Möglichkeiten (z.B. Festle-

gung in Auflagen, Vereinbarungennach § 14 Abs. 2 ROG 1998, Wid-mung als Aufschließungsgebietetc.)

� Beschleunigung der Verfahren� Erarbeitung eines Zeitplanes, der

Auskunft über die zeitlich gestaf-felte Vorgangsweise der einzelnenSchritte geben soll (zu welchemZeitpunkt ist welcher Schritt ein-zuleiten)

Zielgruppen

Zielgruppen dieser Richtlinie sind� die Gemeinden,� Ortsplaner,� Architekten,� Sachverständige sowie Gutachter

und� Bauträger.

2. BegriffsdefinitionenImmissions- und Lärmschutz

Schallschutzmaßnahmenan der Quelle

Darunter werden Maßnahmen ver-standen, wie z.B. Nachtfahrverbote,Geschwindigkeitsbeschränkungen,Tonnagebeschränkungen, Betriebs-zeitbeschränkungen, Situierung lär-miger Anteile etc.

Schallschutzmaßnahmenauf dem Ausbreitungsweg

Das sind Maßnahmen, wie Lärm-schutzwände oder -wälle, Umhau-sungen des Emittenten etc.

Schallschutzmaßnahmenam Immissionsort

Darunter werden Maßnahmen ver-standen, wie z.B. die Verlegung vonlärmempfindlichen Räumen auf dieschallabgewandte Seite, verglasteLoggien, Wintergärten, Laubengän-ge, Kastenfenster mit hochabsor-

bierender Laibung, etc. Lärmschutz-fenster mit Schalldämmlüfter sindnur bei der Bestandssanierung ge-eignete Maßnahmen, nicht jedochbei der Errichtung von neuen schutz-würdigen Objekten in immissions-belasteten Gebieten oder bei derNeuerrichtung von Emittenten in derNähe von schutzwürdigen Objek-ten.

Schutzwürdige Gebiete

sind Gebiete, in denen aufgrundbestehen_der oder geplanter Nut-zung für Wohnen, kulturelle, religiö-se und sonstige der Besinnung undMeditation dienende Veranstaltun-gen und Tätigkeiten sowie für Erho-lung und Genesung eine entspre-chend gute Umweltsituation herr-schen muß. Für den Umweltpara-meter Lärm sind das grundsätzlichGebiete der Kategorien 1 - 4 derÖNORM S 5021.

Prüfgebiete(Verdachtsgebiete)

sind Gebiete, in denen aufgrund derNähe zu Emittenten nicht auszu-schließen ist, daß eine Belastung überdas den Widmungsabsichten entspre-chende Ausmaß hinaus auftritt, so-daß weitere Detailerhebungen not-wendig sind.

Emittenten im Sinne dieser Richtliniesind die Quellen folgender Emissio-nen: Geruch, Luftschadstoffe,Untergrundschadstoffe im Boden,Lärm, Erschütterungen, Licht, sonsti-ge elektromagnetische Felder.

KritischeImmissionsgebiete

sind Gebiete, die sowohl schutzwür-dige Gebiete als auch Prüfgebietesind.

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3. Fachliche Grundlagen(Gesichtspunkte des Umweltschutzes)

3.1. Orientierungswerte

Allgemeines

Die angegebenen Orientierungswer-te für Schallimmissionen sollen esdem Planer ermöglichen, bereits ineiner frühen Phase zu erkennen, obdie Planung besondere Aspekte desImmissionsschutzes berücksichtigenmuß.

Ziel der Richtlinie ist es, grundsätz-lich für den erforderlichen Freiraum-schutz zu sorgen. Prinzipiell geltendie Immissionsgrenzwerte derÖNORM S 5021. Falls deren Ein-haltung auf Grund der vorhandenenGegebenheiten und der prognosti-zierten, neu hinzukommendenSchallimmissionen nicht zu erwartenist, sind entsprechende Schallschutz-maßnahmen an der Quelle, aufdem Ausbreitungsweg und amImmissionsort zu planen (z.B. Berück-sichtigung bereits bei der Erstellungdes räumlichen Entwicklungs-konzeptes, bei der Flächenwid-mungs- und Bebauungsplanungsowie allenfalls in der Projekts-Aus-schreibung; eigenes Schallschutz-projekt, etc.).

In der nachfolgenden Tabelle (sieheSeite 9) sind unwelthygienisch be-gründete Orientierungswerte für ma-ximal zulässige Schallimmissionenangegeben, wobei folgende gemes-sene oder berechnete Größen be-rücksichtigt werden:

� Energieäquivalenter Dauerschall-pegel LA,eq: Vereinfacht gespro-chen kennzeichnet er die durch-schnittliche Dauerbelastung (ex-akte Definition: s. z.B.. ÖNORMS 5004).

� Beurteilungspegel LA,r: Dort, woüblicherweise die Beurteilung nicht

auf Grund des energieäquivalentenDauerschallpegels LA,eq, sondernauf Grund eines Beurteilungspegelserfolgt (z.B. bei Schienenverkehrs-lärm oder bei besonders störenderCharakteristik des Schalls, etwabei ton-, impuls- oder informati-onshaltigen Geräuschen), ist derBeurteilungspegel LA,r aus demenergieäquivalenten Dauerschall-pegel durch Anbringen von Zu-oder Abschlägen abzuleiten undanzugeben.

� Maximalpegel LA,max: Er be-schreibt die Höhe der auftreten-den Schallpegelspitzen.

Die Orientierungswerte werden aufGrund der praktischen Erfahrung drei-geteilt und zwar in einen sogenann-ten� Regelfall,� eine Handlungsstufe 1 und� eine Handlungsstufe 2.

Da derzeit alle Regelwerke des Im-missionsschutzes auf dem A-bewer-teten Schalldruckpegel aufbauen,kann - aus umweltmedizinischer Sicht- nicht ausgeschlossen werden, daßin Sondersituationen zusätzliche Er-hebungen und Ermittlungen desSchalls (z.B. Psychoakustik) erforder-lich sind, um die Schallimmissions-situation bewerten zu können.

Der Planer wird in den meisten Fäl-len davon ausgehen können, daßdie amtliche Begutachtung bezüg-lich der Schallimmissionen dannpositiv sein wird, wenn die Orien-tierungswerte eingehalten werden.In einzelnen Fällen können jedocheine abweichende Beurteilung oderzusätzliche Erhebungen und Er-mittlungen des Schalles (z.B. Fre-quenzanalyse, Beiziehung eines

Umweltmediziners) erforderlichsein.

Die auf Seite 9 tabellarisch dar-gestellten Orientierungswerte fürSchallimmissionen sind umwelt-hygienisch begründet, bauen aufdem A-bewerteten Schalldruckpegelauf und wurden aus folgenden Regel-werken zusammengesetzt:� ÖNORM S 5021,� ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1,� ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18,� Entwurf der Rahmenbedingungen

für den Lärmschutz in Gebieten mitständiger Wohnnutzung - Mindest-anforderungen des nationalenUmweltplanes (M. Haider/H. Stidl,Wien),

� Bewertungsschema für Beanspru-chungen bei Lärmbelastungen (G.Jansen, Düsseldorf),

� Wirkungsbezogene Immissions-grenzwerte für Fluglärm (Gutach-ten Salzburg - Airport, M.Haider).

Da alle in diesen Arbeiten enthalte-nen Regelwerte praktisch ident sindund die daraus abgeleiteten Emp-fehlungen aus Gutachten der letzenfünf Jahren stammen, kann aus derÜbereinstimmung abgeleitet wer-den, daß unter Fachleuten über dieZiele des Schutzes von Personen vorLärm Einigkeit herrscht und somitaus fachlicher Sicht innerhalb desbestehenden Bewertungssystemswesentliche Änderungen weder er-wartet werden können noch erfor-derlich scheinen.

Bebaute Gebiete (inkl. Baulücken)bedürfen einer individuellen Beur-teilung, es müssen jedoch hier auchdie technischen Einrichtungen amObjekt (z.B. Schallschutzfenster/Lüfter/Vorsatzschalen) Berück-sichtigung finden. Generelle Aussagen

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hierzu sind nicht möglich. Wesent-lich ist, daß alle wirtschaftlich ver-tretbaren Schallschutzmaßnahmenfür den Freiraumschutz ergriffenwerden müssen.

UmwelthygienischeBegründung derHandlungsstufen

Um der Praxis besser zu entspre-chen, wurden die Orientierungswer-te für Schallimmissionen dreistufigfür alle jene Widmungskategorienentwickelt, die für eine Wohnbebau-ung in Betracht kommen.

Während für “den Regelfall” keinebesonderen Maßnahmen für denSchallschutz erforderlich erscheinen,muß in der Handlungsstufe 1 (sieheSeite 9) durch einfache Schall-schutzmaßnahmen an der Quelle,auf dem Ausbreitungsweg und amImmissionsort in den Wohnungen einZustand erreicht werden, der beimüberwiegenden Teil der Bevölkerung(ca. 90%) auch langfristig keine Be-lästigung auslöst. Grundsätzlich ist inder Handlungsstufe 1 auch der Frei-raum zu schützen, in Ausnahmefäl-len stellt jedoch eine Differenz von5 dB gegenüber dem Regelfall eineumwelthygienisch noch tolerierbareAbweichung dar.

Es wird aber dringend empfohlen,bei Überschreiten der Werte des Re-gelfalls im Freiraum vor einer Haus-fassade (bis 2 m über Boden) keineAufenthaltsbereiche, sondern nicht

schutzwürdige Bereiche wie Zufahrtoder Parkplätze anzuordnen.

Die Handlungsstufe 2 (siehe Seite 9)wurde in das Konzept deshalb auf-genommen, weil erfahrungsgemäßWohnbaugebiete, die den Voraus-setzungen des Regelfalls und derHandlungsstufe 1 entsprechen, imBundesland Salzburg in den Ge-birgstälern, in denen Hauptverkehrs-träger verlaufen, nur in abgeschirm-ten Lagen oder nur an relativschwach befahrenen Nebenstraßenvorhanden sind. Die Handlungsstu-fe 2 liegt zweifellos an der Grenzedes Erträglichen, da - statistischmehrfach belegt - ab einem LA,eq von65 dB tags / 55 dB nachts durchStraßenverkehrslärm bei mehr als50% der betroffenen BewohnerBelästigungsreaktionen zu erwartensind und ab einem LA,max von 75 dBca. 20% Aufwachreaktionen erwar-tet werden müssen. Zudem gibt esepidemiologische Hinweise, daß beilangfristiger Exposition gegenüberVerkehrslärm mit einem LA,eq über65 dB tags Negativwirkungen aufdie Gesundheit auftreten.

Aus diesem Grund sind in der Hand-lungsstufe 2 aufwendige und um-fangreiche Lärmschutzmaßnahmenerforderlich, um eine aus der Sichtdes Lärmschutzes vertretbare undsozial verantwortbare Wohnqualitätzu erzielen. Als Sanierungsziel gilt,den Regelfallwert zu erreichen undnur bei unangemessenem Aufwand- in Ausnahmefällen - lediglich biszu den Werten der Handlungs-

stufe 1 zu sanieren.

Nachdrücklich wird darauf hingewie-sen, daß in Handlungsstufe 2 beimAufenthalt auf Freiflächen, wie Log-gien, Balkonen, Gärten usw., eineNutzung nicht ohne erhebliche Be-lästigung möglich ist und damit denumwelthygienischen Mindeststan-dards für Erholungsflächen vor/beiWohnungen nicht entsprochen wird.Aus diesem Grund muß in einemBauvorhaben in Handlungsstufe 2auch der Freiraumschutz in die Pla-nung miteinbezogen werden.

Außerdem wird bezüglich der bei-den Handlungsstufen darauf hinge-wiesen, daß hierbei folgende Vor-aussetzungen gelten:� Es müssen Maßnahmen gesetzt

werden mit dem Ziel, die Wertedes Regelfalles zu erreichen.

� Alle Maßnahmen, die grundsätz-lich möglich und wirtschaftlichvertretbar sind, müssen aus-geschöpft werden.

� Erst dann kann die vorher be-schriebene Möglichkeit eines Zu-schlages gegenüber dem Regel-fall (5 dB) im Freiraum toleriertwerden.

Für alle Schallschutzmaßnahmen,wie die Verlegung von Wohnungenauf die weniger beschallten Seitenoder bauliche Maßnahmen desSchallschutzes, muß gewährleistetbleiben, daß damit andere, dieWohnqualität beeinflussende Um-weltfaktoren (z.B. Besonnung) be-achtet werden.

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C) Umwelthygienisch begründete Orientierungswerte für Schallimmissionen(im Freien)

Die im folgenden angeführten Orientierungswerte gelten im Freien, also außerhalb von Gebäuden (z. B. im Garten,auf Terrassen oder Balkonen, vor Fenstern). Sie stellen die Grundlage für Freiraumschutz und Innenraumschutz tagssowie Innenraumschutz nachts dar.

Regelfall:

Nutzungs-Kategorien Beurteilungspegel (LA,r) bzw. energie- Maximalpegel (LA,max)äquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq)

tags nachts tags nachts

Kategorie 1 45 dB 35 dB 65 dB 55 dBKategorie 2 50 dB 40 dB 70 dB 60 dBKategorie 3 55 dB 45 dB 75 dB 65 dBKategorie 4 60 dB 50 dB 80 dB 70 dB

Handlungsstufe 1:(einfache Maßnahmen zur Erreichung von regelfallähnlichen Schallimmissionen sind erforderlich)

Nutzungs-Kategorien Beurteilungspegel (LA,r) bzw. energie- Maximalpegel (LA,max)äquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq)

tags nachts tags nachts

Kategorie 1 50 dB 40 dB 70 dB 60 dBKategorie 2 55 dB 45 dB 75 dB 65 dBKategorie 3 60 dB 50 dB 80 dB 70 dBKategorie 4 65 dB 55 dB 85 dB 75 dB

Handlungsstufe 2:(aufwendige Maßnahmen zur Erreichung von regelfallähnlichen Schallimmissionen und Freiraumschutz sind erforder-lich)

Nutzungs-Kategorien Beurteilungspegel (LA,r) bzw. energie- Maximalpegel (LA,max)äquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq)

tags nachts tags nachts

Kategorie 1 55 dB 45 dB 75 dB 65 dBKategorie 2 60 dB 50 dB 80 dB 70 dBKategorie 3 65 dB 55 dB 85 dB 75 dBKategorie 4 70 dB 60 dB 90 dB 80 dB

Anmerkung:Der Beurteilungspegel LA,r berechnet sich aus dem energieäquivalenten Dauerschallpegel durch Anbringen von Zu-oder Abschlägen für besondere Geräuschcharakteristika (z.B. Schienenbonus, Zuschläge für Tonhaltigkeit, Impulshal-tigkeit, Informationsgehalt; siehe auch Seite 7 und 17 ff).

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Schallimmission erreicht wird. In vie-len Fällen wird dies nicht möglichsein, weshalb derartige Gebiete dannfür eine Wohnbebauung nicht ge-eignet sind.

Überschreitung derHandlungsstufe 2

Dieser Fall bedarf jedenfalls eineraufwendigen Individualbeurteilung.Es wird darauf hingewiesen, daß diezu setzenden Schallschutzmaßnah-men nur in seltenen Ausnahmefäl-len ausreichen und daher eine Wid-mung für eine schallempfindlicheNutzung im allgemeinen nicht erfol-gen kann.

Anmerkung: Grundsätzliches Ziel istes, daß durch Schallschutzmaßnah-men der Regelfall erreicht wird. Inraumordnungsfachlich begründetenAusnahmefällen (besondere Stand-ortgunst) kann bis zu maximal 5 dB(in bezug auf den Regelfall) für denFreiraumschutz abgewichen wer-den.

In diesem Fall sind die Maßnahmenam Gebäude (z.B. Anordnung derRäume, verglaste Loggien, Winter-gärten) verstärkt zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Tabellen sollendazu dienen, die in der Vergangen-heit wiederholt beobachtete Fehl-einschätzung und Fehlplanung vonBauvorhaben in Hinblick auf denLärmimmissionsschutz künftiger Nut-zer zu vermeiden.

Den dort angegebenen Nutzungs-Kategorien entsprechen folgendeBauland- und Grünlandwidmungs-kategorien nach dem SalzburgerRaumordnungsgesetz 1998 (Anmer-kung: Die Grünlandwidmungskate-gorien sind als Empfehlung anzu-sehen) :

Kategorie 1:Sonderflächen für Kuranstalten,Krankenhäuser und ähnlich schutz-würdige Einrichtungen.

Kategorie 2:Reines Wohngebiet; Kleingarten-gebiete, Erholungsgebiete.

Kategorie 3:Erweitertes Wohngebiet, Dorfgebiet,Zweitwohngebiet.

Kategorie 4:Kerngebiet, Gebiet für Beher-bergungsgroßbetriebe; Camping-plätze.

Beurteilungszeiträume:tags: 6:00 - 22:00 Uhrnachts: 22:00 - 6:00 Uhr

Anmerkung zur Widmungskatego-rie “Ländliches Kerngebiet”:Beim ländlichen Kerngebiet handeltes sich überwiegend um Altbestand.Erfahrungsgemäß können sich durchdie unterschiedlichen NutzungsartenKonfliktsituationen ergeben. Es er-scheint daher sinnvoll, Störfaktorendurch Verbesserungsmaßnahmenvon beiden Seiten (z.B. vonGewerbebetrieben bzw. Wohnhäu-sern) zu reduzieren. Planungs-maßnahmen haben sich deshalb anden Immissionsgrenzwerten der Ka-tegorie 4 zu orientieren.

Es werden folgende Fälle unterschie-den:

Regelfall

Die dafür angegebenen Werte ent-sprechen den z.B. in ÖNORM S5021 angegebenen Grenzwerten desvorbeugenden Umweltschutzes.Werden diese Werte von vornher-ein eingehalten (Nachweis!), so sindim allgemeinen keine Maßnahmenfür den Schallschutz erforderlich.

Handlungsstufe 1

Die Werte des Regelfalles könnenim allgemeinen mit relativ einfachenMaßnahmen erreicht werden (sieheauch Seite 8).

Handlungsstufe 2

Die Einhaltung der Werte des Re-gelfalles setzt aufwendige Schall-schutzmaßnahmen (einschließlichFreiraumschutz) voraus. Die Hand-lungsstufe 2 wurde aufgenommen,weil der Fall eintreten kann, daß auchauf einer derart belasteten Flächedurch umfangreiche Lärmschutz-maßnahmen eine regelfallähnliche

Für die Beurteilung geeigneterSchallschutzmaßnahmen ist das inder Schalltechnik übliche Prinzip,wonach Schallschutzmaßnahmenzuerst an der Quelle, dann am Aus-breitungsweg und zuletzt am Im-missionsort getroffen werden sollen,heranzuziehen. Fallbeispiele für dieKategorien 2-4 befinden sich imAnhang 2.

Bei der Neuausweisung von schutz-würdigen Gebieten sind daher - ab-gesehen von der Möglichkeit der

3.2. GeeigneteSchallschutzmaßnahmen

Ausweisung eines Immissions-schutzstreifens (siehe dazu auchAnmerkung unten) - Schutzmaß-nahmen in folgender Reihenfolgeoder Kombinationen davon anzu-wenden:1. Abschirmung möglichst nahe

dem Emittenten durch Lärm-schutzwände oder -wälle (unterbesonderer Berücksichtigung vonarchitektonischen und land-schaftsästhetischen Kriterien) :Freiraumschutz zur Gänze mög-lich.

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2. Abschirmung durch Gebäudeselbst und lärmabgewandte Lageder schallempfindlichen Räume(z.B. Laubenganghauslösung):Freiraumschutz zum Teil mög-lich.

Achtung: Sonstige wohnungs-hygienische Nachteile könneneintreten (z.B. mangelnde Beson-nung).

3. Pufferräume vor schallempfind-lichen Räumen (Wintergärten,verglaste Loggien):Freiraumschutz in der Regelnicht gewährleistet.

4. Spezialmaßnahmen in Einzelfäl-len (z.B. Fenstervorsatzschalen,Kastenfenster mit hochabsor-bierender Laibung):Es muß dem Planer und denkünftigen Wohnungsnutzern klarsein, daß dadurch wesentlicheEinbußen an Wohnkomfort ver-bunden sein können.

Wenn verkehrslenkende oder -ord-nende Maßnahmen (z.B. Tempo-

limits, Nachtfahrverbote) realistischund rasch umsetzbar sind, sollte ver-sucht werden, diese umzusetzen. Inden dauernd für Wohnzwecke, d.h.also für den Aufenthalt und zur Er-holung am Tag (teilweise auch inder Nacht), genutzten Räumen dür-fen für die Wohnqualität wesent-liche Umweltfaktoren (z.B. aus-reichende Besonnung, Belichtung)durch Lärmschutzmaßnahmen nichtwesentlich beeinträchtigt werdenund sind daher bei der Planung vonSchallschutzmaßnahmen zu beach-ten.

Werden solche Umweltfaktorendurch die erforderl ichenLärmschutzmaßnahmen wesentlichbeeinträchtigt, darf eine Widmungfür eine schallempfindliche Nutzungnicht erfolgen.

Anmerkung zu Immissionsschutz-streifen: In der Beurteilungspraxiserweist sich - als Faustregel - einAbstand von 30 m zwischen Ge-werbegebiet und schutzwürdigemGebiet (ohne zusätzliche Maßnah-men) als absolutes Minimum.

� Betriebe, die der Entsorgungoder Behandlung von Abfällendienen (abfallwirtschaftliche An-lagen)

� Sonderflächen der jeweiligenNutzung entsprechend

� Kraftwerke� Abwasserreinigungsanlagen� militärische Einrichtungen� Schießstätten (Beurteilung nach

ÖNORM S 1240)� Schneekanonen

Für eine grobe Ausweisung vonPrüfflächen an Autobahnen, Bun-desstraßen und Landesstraßen istder - derzeit nur als Emissionskata-ster - vorliegende KFZ-Lärm-Kata-ster in Verbindung mit der Tabelleim Anhang 3 dieser Richtlinie, fürPrüfflächen an Eisenbahnen der imSommer 1994 fertiggestellte Schie-nenverkehrslärm-Kataster (Immis-sionskataster) ausreichend. (Auchdie sehr genauen Immissionskata-ster werden durch eine neu hinzu-kommende Bebauung verändertund beschreiben daher den Zustandvor der Bauausführung.)

Betriebstypen -Empfohlene Abstände

Neben dem Verkehr sind auch Be-triebe und die anderen oben be-schriebenen Anlagen ein Themaeiner die Belange des Immissions-schutzes berücksichtigenden Raum-ordnung. Ansätze zu einer um-weltverträglichen Planung durchden Ortsplaner finden sich im Ab-standserlaß der Landesanstalt fürImmissionsschutz Nordrhein-West-falen, in der OberösterreichischenBetriebstypenverordnung 1994 (zurEinordnung von Betrieben in Wid-mungskategorien) und im Dia-gramm in Anhang 4 (Ausbreitungs-rechnungen nach ÖAL-RichtlinieNr. 28, Hinweis: Die Differenz zwi-schen der Emission eines Gewerbe-gebietes und dem Ruheansprucheines erweiterten Wohngebietesbeträgt 10 dB.)

Prüfflächen –Allgemeines

Als Grundlage für die Ermittlung vonPrüfflächen sollen herangezogenwerden:� für die Straße: der KFZ-Lärm-

Kataster der Abteilung 16 (Emis-sionskataster) in Verbindung mitder Tabelle in Anhang 3

� für die Schiene: der vorliegendeSchienverkehrslärm-Kataster (Im-missionskataster)

� für Betriebe: der Abstandserlaßder Landesanstalt für Immissions-schutz Nordrhein-Westfalen, dieOberösterreichische Betriebsty-penverordnung 1994 und Ausbrei-tungsrechnungen nach ÖAL-Richtlinie Nr. 28 (siehe Anhang 4)

3.3. Ermittlung von Prüfflächen

� für den Flughafen Salzburg: diePrognose 2000 in Verbindung mitden Beschlüssen der SalzburgerLandesregierung vom 29.3.1993und 5.10.1995

Weiters müssen bezüglich der Flug-plätze berücksichtigt werden:� Hubschrauberlandeplätze, Mo-

dellflugplätze� die Flugplätze Zell am See und

Mauterndorf.

Folgende Anlagen bzw. Betriebe sindbei der Ermittlung noch zu berück-sichtigen:� Freizeitgelände, Sporteinrichtun-

gen� Bergbaubetriebe, auch Steinbrü-

che

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

4. Verfahrens- und Planungsablauf(Gesichtspunkte der Raumordnung)

4.1 Räumliches Entwicklungskonzept (REK)

Grundlagen undplanliche Darstellung

Auf der Stufe des REK’s sollte eineLärm-Bestandsaufnahme erfolgen.Als Datengrundlagen sind derzeit einStraßenlärmkataster als Emissions-kataster (KFZ-Lärm-Kataster der Ab-teilung 16 in Verbindung mit der Ta-belle in Anhang 3; Basis: Daten derStraßenverkehrsprognose 2000) so-wie seit Sommer 1994 ein aktuellerSchienenlärmkataster verfügbar(vgl. auch Kapitel 3.1. - Orientie-rungswerte und 3.3. - Ermittlung vonPrüfflächen). Ziel ist die Erstellungeiner “Lärmprüfkarte” der Gemein-de. Zur groben Abschätzung derLärmsituation in der Gemeinde sindsicher die oben angeführten Kata-ster (vgl. Kapitel 3.3. - Ermittlungvon Prüfflächen) ausreichend.

In die Plangrundlagen eingetragenwerden sollen

� für Straßen: die 55- und 65 dB-Linien tags (In Einzelfällen, z. B.bei Autobahnen, kann es erfor-derlich sein, die Nacht zusätzlichzu betrachten),

� für Bahnlinien: die 50-, 55- und60 dB-Linien nachts.

Die Isophonen für Straße und Bahnsollen unterschiedlich z. B. durch ver-schiedene Linienarten dargestelltwerden.

Empfehlenswert wären jedochLärmimmissionsberechnungen mitHilfe spezieller Computerprogram-me, z.B. geographischer Informati-onssysteme (GIS) oder GIS-gestütz-ter Ausbreitungsmodelle. Dadurch istdie Darstellung der Schallausbreitung

über den gesamten Ausbreitungs-weg unter Berücksichtigung allerwichtigen Parameter wie Gelände-formen, Topographie, Bewuchs, Be-bauung, Lärmschutzwände,Reflexionsflächen usw. möglich. Aufdiese Weise können unter Berück-sichtigung der in Kapitel 3.1. ange-führten OrientierungswerteLärmprüfflächen (gegebenenfallsabgestuft entsprechend den unter-schiedlichen Lärmempfindlichkeitender Widmungskategorien) abge-grenzt werden. Die berechnetenLärmimmissionen können im GISauch für weiterführende raumpla-nungsrelevante Analysen verwendetwerden (z.B. Ermittlung jener Gebie-te im Bauland, in denen der Orien-tierungswert überschritten wird; ver-schiedene Alternativszenarien mitgeplanten Lärmschutzwänden, mitunterschiedlicher Anordnung der Be-bauung etc.).

Erstellungdes Siedlungs- undFreiraumkonzeptes

Bei der Erstellung des Siedlungskon-zeptes sollte die Beachtung folgen-der Grundsätze angestrebt werden:

� Keine Ausweisung von “Lärm-prüfflächen” für den Wohnbaubzw. Rückwidmung solcher Flä-chen, außer:

� Besondere Gründe, insbesondereeine unter sonstigen Gesichts-punkten gegebene hohe Stand-ortqualität (z.B. Lage, Nähe zu öf-fentlichen Nahverkehrseinrich-tungen, Nähe zu Ortszentren),rechtfertigen eine Wohnbauwid-mung.

Auch bei der Erstellung des Frei-raumkonzeptes, insbesondere beider Ausweisung von Erholungs-flächen, ist auf die Ergebnisse derLärmkartierung Rücksicht zu neh-men.

Ziel- undMaßnahmenformulierung

Die wichtigste Zielsetzung bezüglichdes Lärmschutzes wäre die Aufnah-me folgender Aussage in jedes REK:

Widmung von Lärmprüfflächen alsWohnbauland nur dann, wenn diesraumordnungsfachlich begründbarist und eine genauere Prüfung desStandortes (z.B. schalltechnischeUntersuchung oder zwischenzeitlicherstellte Kataster) die mögliche Ein-haltung der Grenzwerte derÖNORM S 5021 bzw. der vom Amtder Salzburger Landesregierung er-stellten Richtlinie “Immissions-schutz in der Raumordnung“ (even-tuell mit Maßnahmen) nachweist.In der Handlungsstufe 1 (Überschrei-tung der o.a. Grenzwerte um höch-stens 5 dB) sind entsprechendeMaßnahmen im Rahmen der Er-stellung des Bebauungsplanes vor-zusehen bzw. im baupolizeilichenVerfahren vorzuschreiben.

Selbstverständlich ist bezüglich derFormulierung von Zielsetzungen undMaßnahmen zum Lärmschutz auchauf die sonstigen sachlichen Ge-sichtspunkte der Raumordnung (z.B.Standortgunst) sowie das Orts-bildkonzept, die Gestaltungsqualität,die landschaftliche Einbindung undauf die Entwicklungsprogramme derüberörtlichen Raumplanung Bedachtzu nehmen.

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

4.2. Flächenwidmungsplan (FWP) behalten werden. Die erforderlichenkonkreten Maßnahmen (Auflagen,Rahmenbedingungen) müssen durchAusweisung der Fläche als Aufschlie-ßungsgebiet und/(oder) durch ent-sprechende vertragliche Vereinbarun-gen abgesichert werden, um so de-ren Verwirklichung sicherzustellen (sie-he dazu auch Absicherung der Maß-nahmen im Bebauungsplan). Ob durchdie Ausweisung eines Aufschließungs-gebietes (gem. § 17 (7) ROG 1998)die Zielerreichung ausreichend gewähr-leistet werden kann oder durch vertrag-liche Vereinbarungen gemäß § 14 ROG1998 zusätzlich abgesichert werdenmuß, kann nur im Einzelfall beurteiltwerden. Bei der Ausweisung einer Flä-che als Aufschließungsgebiet muß je-denfalls feststehen, daß die erforderli-chen Lärmschutzmaßnahmen technischund in bezug auf die Eigentumssituati-on machbar sind und - mit Ausnahmenvon bereits überwiegend bebauten Ge-bieten - daß das Hindernis in abseh-barer Zeit wegfallen wird (z.B. Planungvon Umfahrungsstraßen, geplanteLärmschutzmaßnahmen der Bundes-straßenverwaltung oder der ÖBB).

Prüfflächen

Folgende Fälle müssen unterschiedenwerden:� Sind im REK Aussagen in bezug

auf Lärmprüfflächen enthalten undist dieses vom Amt der SalzburgerLandesregierung positiv begut-achtet, so sind Grundlagenerhe-bungen nicht mehr notwendig.

� Ist dies nicht der Fall, so sind dieUntersuchungen für die Prüfflä-chen im Stadium der Flächen-widmungsplanung - analog derVorgangsweise beim REK - durch-zuführen.

Widmungsverfahren vonPrüfflächen

Als Nachweis für eine Neuwidmungbzw. “Nicht-Rückwidmung” vonPrüfflächen muß ein Lärmgutachten(vgl. auch Kapitel 5 - Anforderungenan schalltechnische Gutachten imRaumordnungsverfahren) erstelltwerden bzw. die Abklärung derUnbedenklichkeit muß durch vorlie-gende Unterlagen möglich oder auf-grund der Situation vor Ort offen-sichtlich sein:

Fall 1:Soll eine Prüffläche von Grünland inWohnbauland umgewidmet werdenund kann nachgewiesen werden, daßdie Erreichung der Regelfallwerte (inAusnahmefällen: Werte der Hand-lungsstufe 1, Kenntlichmachung L1gem. § 16 (2) ROG 1998) ohne Maß-nahmen möglich ist, so ist eine so-fortige Bebaubarkeit gegeben. Dane-ben müssen natürlich auch entspre-chende planerische Gründe für dieNeuausweisung vorliegen. Wird alsoder Nachweis erbracht, daß sich derVerdacht nicht erhärtet hat, so ist eineNeuausweisung grundsätzlich mög-lich bzw. eine Rückwidmung oderUmwidmung nicht unbedingt nötig.

Fall 2:Kommt man hingegen - aufgrund derlärmschutztechnischen Situation vorOrt (z.B. durch Gutachten) - bezüg-lich einer Prüffläche zum Schluß, daß

die Zielerreichung auch mit entspre-chenden Maßnahmen nicht möglichbzw. nur durch Setzung von wirt-schaftlich nicht sinnvollen Maß-nahmen möglich ist (Überschreitungder Handlungsstufe 2 - s. Kapitel 3.1.- Orientierungswerte und Kapitel 5. -Anforderungen an schalltechnischeGutachten im Raumordnungsver-fahren), so sollte eine Neuauswei-sung als Wohnbauland unterbleibenbzw. eine Rückwidmung oder Umwid-mung in eine für diese Fläche mögli-che Widmungskategorie erfolgen.

Fall 3:War zur Abklärung der lärmschutz-technischen Situation vor Ort ein ent-sprechendes schalltechnisches Gut-achten erforderlich und wird dadurchnachgewiesen, daß mit entsprechen-den Maßnahmen die Regelfallwerte(in Ausnahmefällen: Werte der Hand-lungsstufe 1) erreichbar sind, so kannfür die betreffende Fläche eine Wohn-bauwidmung ausgewiesen bzw. bei-

Die im folgenden angeführte Vor-gangsweise kann nur dann als obli-gatorisch angesehen werden, wenndie Erstellung eines Bebauungspla-nes aufgrund der Ausweisung desbetroffenen Bereiches im Flächen-widmungsplan als Aufschließungs-gebiet (mit Aufschließungsgrund“Lärmschutz”) verpflichtend ist.Selbstverständlich steht es jeder Ge-meinde frei - bei entsprechendemHandlungsbedarf -, eine analogeVorgangsweise auch bei anderenBebauungsplänen anzuwenden.

Sind im Gutachten, welches im Rah-men der Flächenwidmungsplanungerstellt wurde, noch nicht aus-reichende Aussagen enthalten (z.B.wegen damals noch nicht bekannterBebauungsplanung), so bedarf es ei-ner Ergänzung der schalltechnischenUntersuchung unter Zugrundelegungz.B. der geplanten Stellung der Ge-bäude mit ergänzenden Berechnun-gen. In diesem Zusammenhang wird

festgehalten, daß bereits bei derErstellung des ersten Gutachtensdarauf Bedacht zu nehmen ist, daßneben einer detaillierten Bestandsauf-nahme und Aussagen über die grund-sätzliche Machbarkeit von notwen-digen Lärmschutzmaßnahmen auchAussagen über die im Rahmen derBebauungsplanung zu berücksich-tigenden Umstände enthalten seinsollten.

Die im Gutachten bzw. im ergänzen-den Gutachten dargestellten erforder-lichen Maßnahmen (z.B. schalltech-nisch sinnvolle Anordnung der Ge-bäude sowie der Wohn- und anderenRäume; Höhe der Baukörper; Lage,Höhe und Gestaltung von Lärmschutz-wällen und -wänden) sind - soweitmöglich - durch die Festlegungen imBebauungsplan umzusetzen. Sind Fest-legungen aus der Aufbaustufe notwen-dig, so sollten diese Erfordernisse be-reits im Bebauungsplan der Grundstu-fe enthalten sein.

4.3. Bebauungsplan

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

5. Anforderungen an schalltechnischeUntersuchungen im

Raumordnungsverfahren

A) Ziel

Einhaltung der umwelthygienischbegründeten Orientierungswerte fürSchallimmissionen (Regelfall), ev.mit Maßnahmen an den Emittentenund an der Bebauung

B) GrundsätzlicheAnforderungen

Die Untersuchungen müssen schlüs-sig und nachvollziehbar sein und demStand der Technik entsprechen(ÖNORMen, ÖAL-Richtlinien bzw. inzu begründenden Fällen auch ande-re ausländische Fachnormen). Dabeisind für Tag und Nacht getrennte Be-urteilungspegel zu berechnen undMaximalpegel anzugeben. (Wo fürMaximalpegel kein Rechenverfahrenexistiert, sind diese begründet abzu-schätzen.)

Wegen eventuell notwendigerAbschirmmaßnahmen müssen kom-plexe Ausbreitungsverhältnisse,insbesonders Reflexionen und Ab-schirmung durch hintereinander lie-gende Objekte, richtig berechnetwerden (gesamtes Schirmmaß im all-gemeinen wegen Beugungseffekteungleich der Summe der einzelnenSchirmmaße, siehe ÖAL-RichtlinieNr. 28, Anhang 5).

Prognosehorizont: Bei der Berech-nung der Schallimmissionen ist einPrognosehorizont von etwa 10 Jah-ren zugrunde zu legen.

C) ErforderlicheGrundlagen

Grundsätzlich sind folgende Aspektebei der Immissionsermittlung zu be-rücksichtigen bzw. sind hiezu nähereAussagen zu treffen:

Schallquellen� Verkehr (Straße, Schiene, Luft,

Wasser),� Betriebe,� Sport- und Freizeitanlagen,� sonstige auffällige Schallquellen

Geländeaufnahme (dreidimensional,auch auf benachbarten Grundstücken,soweit immissionsrelevant):

Erhebung der Lage von Emittenten(Emissionslinien bzw. -punkten), ab-schirmenden Geländeformationen,LS-Wänden und -Wällen, Bebauung(Abschirmung, Reflexionen), Boden-art (reflektierend, absorbierend), Be-wuchs, etc.

Verifizierung durch Ortsaugenscheinist erforderlich.

Planung der vorgesehenenBebauung� Art der Bebauung (Einzelhäuser,

geschlossene Bebauung)� Höhe (Anzahl der Geschoße)� Anordnung der Bauten:

für 2.Schritt (siehe unten): Bau-fluchtlinien oder Baulinienfür 3.Schritt (siehe unten): genaueAnordnung der Gebäude mit An-ordnung der Räume

� mögliche Anordnung von Lärm-schutzmaßnahmen (auch auf be-nachbarten Grundstücken und anEmittenten):

Dabei hat vor einer Berechnung eineKontaktaufnahme mit dem Eigen-tümer des Fremdgrundes bzw. desEmittenten (bei Straßen Bundes- oderLandesstraßenverwaltung oder Ge-meinde, bei Schienenstrecken meistÖBB) zu erfolgen, um die Erlaubnisder möglichen Errichtung der LS-Maß-nahmen (meist Wände oder Wälle)auf Fremdgrund auf Kosten des Ein-schreiters rechtlich geeignet abzu-sichern.

D) Anforderungen an dieDurchführung der

Berechnung

1. Schritt

Berechnung ohne Lärmschutzmaß-nahmen (mit vorhandenem Geländeund bestehender Umgebungs-bebauung), um abzuklären, ob LS-Maßnahmen zum Schutz der geplan-ten Bebauung und ev. des Freiraumesgetroffen werden müssen, sofern die-se Aussagen nicht aus einem vorlie-genden Immissionskataster (z.B.Schienenlärmkataster) mit Sicherheitabgeleitet werden können.

Im allgemeinen wird diese Unter-suchung eine Messung lt. ÖNORMS 5004 umfassen. Mit Hilfe der erho-benen Daten ist auf die maßgeblichePrognose hochzurechnen.

Ergebnis dieser Untersuchung ist dieAussage, ob das geplante Vorhabenam gegebenen Standort möglich(Grenzwerte sind nicht überschritten),bedingt möglich oder nicht möglichist (siehe Seite 14).

Im allgemeinen (abgesehen vom Fall,daß innerstädtisch beim Schließeneiner Baulücke durch Anbau an beid-seits bereits bestehende Bauten einegegen den Schallemittenten geschlos-sene Bebauung mit abgewandterSituierung der schallempfindlichenRäume erfolgt) kann bei einer Über-schreitung der Grenzwerte derÖNORM S 5021 um mehr als 10 dBauch durch aufwendige Lärmschutz-maßnahmen kein befriedigenderLärmschutz erreicht werden.

Daher wird von einer derartigenProjektierung und Planung abgera-ten, da sie aus der Sicht des Im-missionsschutzes keinen Erfolg ver-spricht.

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Gegebenenfalls ist in den einzelnenPlanungsstadien (räumliches Entwick-lungskonzept, Flächenwidmungs-planung, Bebauungsplanung) einemehrstufige Vorgangsweise erforder-lich. Dies ist insbesondere bei beding-ter Eignung des Grundstückes der Fall.

2. Schritt

Ergibt der 1. Schritt der Berechnungeine Überschreitung der umwelt-hygienisch begründeten Orientie-rungswerte für Schallimmissionen, sohat die Berechnung mit Lärmschutz-maßnahmen an den Emittenten bzw.auf dem Ausbreitungsweg (LS-Wän-de oder -Wälle, ev. mehrere Varian-ten) zu erfolgen, um auch den Frei-raum zu schützen und um abzuklären,ob an der geplanten Bebauung wei-tere LS-Maßnahmen zur Einhaltungder umwelthygienisch begründetenOrientierungswerte für Schall-immissionen erforderlich sind.

3. Schritt

Wenn auch der 2. Schritt der Berech-nung noch eine Überschreitung derumwelthygienisch begründeten Ori-entierungswerte für Schallimmissio-nen ergibt:

Berechnung mit Lärmschutzmaßnah-men an den Emittenten, auf demAusbreitungsweg und an der geplan-ten Bebauung (Gebäudestellung,Raumanordnung, etc.), wobei ev.mehrere Varianten zur schalltech-nischen Optimierung der Planung(Koordination zwischen planendemArchitekten und Schalltechnikerwichtig!) ausgearbeitet werden sollen.

Grundsätzlich ist die Berechnung aneiner ausreichenden Anzahl von Im-missionspunkten, welche die Freiflä-chen, alle Geschoße und im 1. und2. Schritt alle Baufluchtlinien/Bau-linien sowie im 3. Schritt alle Fassa-den aller geplanten Gebäude (auchseitliche, vom Emittenten abgewand-te und abgeschirmte Fassaden) um-fassen, erforderlich, um die Einhaltungder umwelthygienisch begründeten

Orientierungswerte für Schall-immissionen und die Auswirkung derLS-Maßnahmen nachzuweisen.

Im Falle einer Messung gemäßÖNORM S 5004 und / oder S 5005zur Ergänzung einer Berechnung istfolgendermaßen vorzugehen:

� Messung während repräsentativerZeiträume (Tag und Nacht getrennt)zumindest am lautesten Punkt inder Höhe des obersten vorgesehe-nen Geschoßes (wenn dies prak-tisch nicht möglich ist, ist in einerHöhe von mindestens 5 m überGelände zu messen und eine Ab-schätzung auf die Höhe des ober-sten Geschoßes vorzunehmen);

� Messung nur bei die Schallausbrei-tung begünstigenden meteorolo-gischen Verhältnissen (diese sindausführlich zu beschreiben undDaten über Windrichtung, -ge-schwindigkeit, Temperatur undLuftfeuchtigkeit anzugeben);

� gleichzeitige Erfassung der rele-vanten Betriebs- bzw. Verkehrsda-ten (Verkehrsstärke getrennt nachFahrzeug-/Zugarten, Geschwin-digkeit, Länge, etc.);

� mit Hilfe der erfaßten Daten Hoch-rechnung der gemessenen Immis-sionen auf den Prognosezustandund Vergleich mit den Orientie-rungswerten.

E) Anforderungen an dieBerechnungsmethode

Straße:abschnittweise Berechnung derzeitnach ÖAL-Richtlinie Nr. 23;nach Inkrafttreten der neuen Ausga-be nach RVS 3.02;Abschätzung der Maximalpegel.

Bahn:abschnittweise Berechnung in Ok-tavbändern nach ÖNORM S 5011:Nur bei Bahnlärm ist dabei getrenntfür Tag (6 - 22 Uhr) und Nacht (22 - 6Uhr) unter Heranziehung ein Schienen-bonus LBon von 5 dB aus dem energie-

äquivalenten Dauerschallpegel LA,eq einBeurteilungspegel LA,r = LA,eq + LBon zuberechnen.

Bei der Berechnung des energieäqui-valenten Dauerschallpegels nachÖNORM S 5011 ergibt sich als Zwi-schenergebnis für jede Zugtype derSchallereignispegel LA,E einer Vorbei-fahrt. Aus diesem errechnet sich derVorbeifahrtpegel LA,V (angenähert derMaximalpegel während der Vorbei-fahrt) dieser Zugtype mit Hilfe derZuggeschwindigkeit v (in m/s) und derZuglänge l (in m) nach folgender For-mel:LA,V = LA,E - 10 * log (l / v).

Gewerbe:Ausführung und Berechnung nachUBA-Report 157;Abschätzung der Maximalpegel.

Flug:Zonierungsberechnung nach ÖAL-Richtlinie Nr. 24:Flughafen Salzburg: Zonierungsbe-rechnungen für den energieäquiva-lenten Dauerschallpegel über die ver-kehrsreichsten 6 Monate auf Grundder Prognose 2000 sowie für dieMaximalpegel verschiedener Flug-zeugtypen auf den meistbeflogenenFlugwegen sind vorhanden. Die Zonie-rungsberechnungen liegen beim Amtder Salzburger Landesregierung, Refe-rat Immissionsschutz auf.

Andere Flugplätze: Zonierungsbe-rechnungen für die Maximalpegel beiStart, Landung und Platzrunde derhäufigsten Flugzeugtypen und für denenergieäquivalenten Dauerschall-pegel über die 4 verkehrsstärkstenWochenenden während der letztenJahre sind erforderlich.

F) Anforderungen an dieDokumentation

Zur Prüfung der Nachvollziehbarkeitsind prinzipiell folgende Daten erfor-derlich:� Eingangsdaten,� Angabe des Berechnungsmodells,� Zwischen- und Endergebnisse.

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Eingangsdaten für dieBerechnung

Auflistung der Emissionsdaten:

� bei Bahn und Straße: Verkehrs-stärken, die anderen emissions-relevanten Parameter (z.B.Geschwindigkeit, Länge, Fahr-bahnbelag, Steigung, etc.) unddaraus für Tag und Nacht getrenntberechnete Emissionsgrößen (län-genbezogener Schalleistungs-pegel: bei Bahn auch getrennt fürdie einzelnen Zugarten, energie-äquivalenter Dauerschallpegel in1 m Abstand als Emissionsschall-pegel);

� bei Gewerbe: Schalleistungspegelder Schallquellen, falls nicht vor-handen: Meßergebnisse vonSchalldruckpegelmessungen (z.B.Schallereignispegel LA,E) unter An-gabe der Meßdauer und der Ent-fernung des akustischen Mittel-punktes des Emittenten vom Meß-ort.

Auflistung der Geländedaten:

� Koordinaten (dreidimensional) vonEmissionslinien, -punkten, Immis-sionsorten, Schirmkanten, Gelän-delinien, Reflexionsflächen, Ge-bäuden, etc.,

� entsprechende planliche Darstel-lung

Zwischenergebnisse

Soweit für die Beurteilung relevantoder erforderlich, wird jedoch im Ein-zelfall von der Behörde in Absprachemit dem Amtssachverständigen imZug der Projektbesprechung festge-legt; z.B. für jede Schallquelle min-destens am kritischsten Immissions-ort (ev. an mehreren oder allen Im-missionsorten) Angabe der einzelnenAnteile des Übertragungsmaßes(Abstandsmaß, Luftabsorptionsmaß,Flächenreflexionsmaß, Schirmmaßgesamt und für jede Schirmkante

getrennt, Vegetationsdämpfungsmaß,Bodendämpfungsmaß, etc.) und desImmissionspegels im Immissionsort(bei abschnittweiser BerechnungAngabe dieser Daten für jedenAbschnitt, bei Berechnung in Fre-quenzbändern Angabe dieser Datenfür jedes Frequenzband).

Endergebnisse

Für jeden Immissionsort für Tag undNacht getrennt Angabe des äquiva-lenten Dauerschallpegels bzw. desBeurteilungspegels (mit Begründung,wie die Berechnung des Beurteilungs-pegels erfolgte) sowie des Maximal-pegels jeder Schallquelle (auf eineDezimalstelle genau).

Angabe der derBerechnung

zugrundeliegendenLS-Maßnahmen

(eventuell mehrereVarianten) inklusive

planlicher Darstellung

an den Emittenten:Höhe und Länge von LS-Wändenund -Wällen und Lage der abschir-menden Kante

an der geplanten Bebauung:Gebäudestellung, Raumanordnung,Fassaden mit zusätzlichen Maßnah-men (wie verglasten Loggien, Win-tergärten, Laubengängen, etc.)

G) Zeitbedarf fürschalltechnischeUntersuchungen

Die Erstellung schalltechnischer Unter-suchungen, die im Stadium der Flä-chenwidmungsplanung bei einer Neu-widmung von Prüfflächen als schutz-würdige Gebiete oder bei einer “Nicht-Rückwidmung” von Prüfflächen erfor-derlich sind, nimmt erfahrungsgemäß1 - 2 Monate in Anspruch.

Die angegebene Dauer ist als Min-destdauer anzusehen, weil die Unter-suchungen im allgemeinen Messun-gen umfassen, die nur bei geeigne-ten Wetterbedingungen normgerechtdurchgeführt werden können (z.B.Messung nicht bei Schneelage, nichtbei Niederschlag, nur bei geringenWindgeschwindigkeiten). Aus diesemGrund kann die Erstellung schalltech-nischer Untersuchungen insbesonderein der kalten Jahreszeit länger alsoben angegeben dauern.

Es wird daher empfohlen, schalltech-nische Untersuchungen in den jewei-ligen Verfahren sobald als (sinnvoll)möglich zu beauftragen. Die Ergeb-nisse der schalltechnischen Unter-suchungen sind mit allen anderenUnterlagen der Abteilung für Landes-planung und Raumordnung zur auf-sichtsbehördlichen Bewilligung zuübergeben. Diese leitet sie im allge-meinen an die Abteilung für Umwelt-schutz zur Prüfung der Nachvollzieh-barkeit und zur Plausibilitätskontrolleweiter. Die Dauer dieser Prüfunghängt wesentlich von der Güte derexternen Untersuchung (siehe Punk-te B - E) und der Qualität der Doku-mentation (siehe Punkt F) ab.

Entspricht die schalltechnische Unter-suchung den Qualitätsanforderungen,so wird die Prüfung im allgemeineninnerhalb eines Monats erfolgen kön-nen und damit nicht mehr Zeit inAnspruch nehmen als die raumord-nungsfachliche Prüfung. Bei Nicht-entsprechen kommt es hingegendurch Rückfragen, Ergänzungen oderNeuberechnungen erfahrungsgemäßzu erheblichen zeitlichen Verzögerun-gen des Verfahrens.

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Anhang

Anhang 1Relevante Grundlagen des Raumordnungs- und

Baurechtes, Wettbewerbe

Bestimmungen imROG 1998

Ziele und Grundsätze

§ 2 ROG 1998

(1) Z.4. Die Bevölkerung ist vor Ge-fährdung durch Naturgewalten undUnglücksfälle außergewöhnlichenUmfanges sowie vor Umwelt-schäden, -gefährdungen und -bela-stungen durch richtige Standortwahldauergenutzter Einrichtungen unddurch Schutzmaßnahmen bestmög-lich zu schützen.

(2) Z.4. Verstärkte Berücksichtigungder Umweltbelange bei der Ab-wägung ökologischer und ökonomi-scher Ansprüche an den Raum,Unterstützung des Natur- und Land-schaftschutzes.

RäumlichesEntwicklungskonzept

§ 13 ROG 1998

(1) Als Grundlage für die Entwick-lung der Gemeinde, im besonderenfür die Aufstellung des Flächenwid-mungsplanes und der Bebauungs-pläne und deren Änderungen dientder Gemeinde ihr räumlichesEntwicklungskonzept. Dieses be-steht aus dem Wortlaut sowie denergänzenden planlichen Darstellun-gen. Es enthält die Ergebnisse derStrukturuntersuchung, der darausableitbaren Problemanalyse und dieunter Bezugnahme darauf abge-faßten Entwicklungsziele und -maß-nahmen der Gemeinde. Diese ha-ben insbesondere die grundsätz-

lichen Aussagen zu enthaltenüber:

a) die Stellung der Gemeinde in derRegion, die angestrebte Bevölke-rungsentwicklung sowie die ange-strebte Entwicklung in den einzel-nen Wirtschaftssektoren;

b) die naturräumlichen Gegebenhei-ten und Umweltbedingungen un-ter besonderer Berücksichtigungökologisch bedeutsamer Gebietesowie von Gebieten mit besonde-rer Eignung für die landwirtschaft-liche Nutzung, damit imZusammenhang die Lage vonErholungsgebieten sowie vonSport- und Spielflächen (Freiraum-konzept);

c) die Anordnung und funktionelleGliederung des Baulandes, dieSiedlungsformen und Siedlungs-dichte, die Ortsgestaltung sowiedie zeitliche Abfolge der Bebau-ung (Siedlungs- und Ortsbildkon-zept);

d) die für die Aufschließung des ge-samten Gemeindegebietes erfor-derlichen Hauptverkehrswege un-ter besonderer Bedachtnahme aufdas übergeordnete Verkehrsnetz,den öffentlichen Verkehr sowieFuß- und Radwege (Verkehrskon-zept);

e) die Hauptversorgungs- undHauptentsorgungseinrichtungen(Wasser- und Energieversorgung,Abwasserbeseitigung, Abfall-sammlung und -behandlung u.dgl.)sowie die Einrichtungen für Erzie-hungs-, Bildungs- und sonstige kul-turelle und soziale Aufgaben so-

wie der öffentlichen Verwaltung(technisches und soziales Infrastruk-turkonzept).

§ 14 ROG 1998 -Vereinbarungen

§ 14 ROG 1998

Die Gemeinde kann zur Sicherungder Entwicklungsziele für den örtli-chen Wohn- und WirtschaftsbedarfVereinbarungen mit Grundeigen-tümern hinsichtlich der Verwendungihrer Grundstücke schließen. In all-fälligen Preisvereinbarungen soll aufdie beiderseitigen Interessen derGrundeigentümer und der Gemein-de Bedacht genommen werden.“

Flächenwidmungsplan

§ 15 ROG 1998

(1) Jede Gemeinde hat auf der Grund-lage des räumlichen Entwicklungs-konzeptes als wesentliches Instrumentfür dessen Verwirklichung einen Flä-chenwidmungsplan durch Verord-nung aufzustellen.

(2) Der Flächenwidmungsplan regeltdie geordnete Nutzung des gesam-ten Gemeindegebietes unter Be-dachtnahme auf die gegebenen unddie absehbaren Strukturverhältnissesowie die Sicherung der künftigenwirtschaftlichen und verkehrsmäßi-gen Entwicklung. Hiebei sind Ent-wicklungsprogramme des Landes zubeachten, bekanntgegebene Planun-gen des Bundes oder des Landes zuberücksichtigen und eine Abstim-mung mit den Planungen derNachbargemeinden herbeizuführen.

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

§ 17 ROG 1998

(4) Die Landesregierung hat nachdem jeweiligen Stand der Wissen-schaft durch Verordnung Grenzwertefür die einzelnen Widmungen desBaulandes festzulegen, bis zu denendie von Betrieben verursachten Ein-wirkungen auf die Nachbarschaft ein-schließlich dem von ihnen verursach-ten Straßenverkehr zulässig sind. Aufdiese Grenzwerte ist ferner bei derAusweisung der Nutzungsarten undWidmungen, insbesondere von Bau-land für Wohnzwecke im Lage-verhältnis zu anderen Baulandwid-mungen und Verkehrsflächen, Be-dacht zu nehmen.

(6) Die Lage der Gebiete mit unter-schiedlicher Widmung im Bauland istso aufeinander abzustimmen, daß einegegenseitige Beeinträchtigung oderGefährdung möglichst vermieden wird.

Aufschließungsgebiet

§ 17 ROG 1998

(5) Als Bauland dürfen Flächen nichtausgewiesen werden, die

a) auf Grund ihrer ungünstigen natür-lichen Gegebenheiten keine Bau-landeignung besitzen;

b) im Gefährdungsbereich von Hoch-wasser, Lawinen, Murgängen,Steinschlag u.dgl. gelegen sind;

c) für öffentliche Einrichtungen desVerkehrs, der Energie- und derWasserversorgung, der Abwasser-oder der Abfallbeseitigung oder derEntwässerung unwirtschaftlicheAufwendungen für die Erschlie-ßung erforderlich machen würdenoder nicht in absehbarer Zeit mitdiesen Einrichtungen erschlossenwerden können;

d) für die Schulversorgung, die Sicher-heitsüberwachung, den Feuerschutzoder sonstige öffentliche Aufgabenunwirtschaftliche Aufwendungen er-forderlich machen würden;

e) Waldflächen im Sinne des Forst-gesetzes 1975 sind;

f) aus anderen öffentlichen Gründenfür eine Bebauung nicht geeignetsind.

(7) Innerhalb des Baulandes könnenFlächen, deren widmungsgemäßerVerwendung öffentliche Rücksichtenwegen mangelnder oder ungenügen-der Erschließung zur Zeit entgegen-stehen, als Aufschließungsgebietegekennzeichnet und, wenn eine be-stimmte zeitliche Reihenfolge der Er-schließung zweckmäßig ist, in ver-schiedene Aufschließungszonen un-terteilt werden. Das gleiche gilt fürFlächen, in denen durch Einwirkun-gen von außen die gemäß Abs 4 fest-gelegten Grenzwerte nicht eingehal-ten werden, und für Flächen gemäßAbs 5, wenn feststeht, daß der derBaulandausweisung an sich ent-gegenstehende Umstand durch wirt-schaftlich vertretbare Maßnahmennachweislich behebbar ist und, aus-genommen bei bereits weitgehendverbauten Gebieten, mit ausreichen-der Wahrscheinlichkeit in absehbarerZeit wegfallen wird. Flächen, die trotzLärmbelastung bereits bisher als Bau-land ausgewiesen und, ausgenom-men verhältnismäßig kleine Flächenzur Gestaltung geschlossener undabgerundeter Baulandflächen, bebautsind, können anstelle der Kennzeich-nung als Aufschließungsgebiet alslärmbelastete Flächen gekennzeich-net werden; der Beschluß zur Kenn-zeichnung bedarf der Genehmigungder Landesregierung vom Standpunktder Gesetzmäßigkeit. Aufschlie-ßungszonen können weiter zumZweck einer geordneten Bebauungs-entwicklung festgelegt werden.

Wirkung desFlächenwidmungsplanes

§ 24 ROG 1998

(2) ... “In Schutzstreifen als Immissi-onsschutz (§ 19 Z. 11) sind baulicheNebenanlagen zulässig, die zur Er-reichung des Schutzzweckes notwen-dig sind.”

Bebauungsplan

§ 27 ROG 1998

(1) Jede Gemeinde hat auf der Grund-lage des räumlichen Entwicklungs-konzeptes und des Flächenwid-mungsplanes für jene Teile desGemeindegebietes, die innerhalbeines Planungszeitraumes von läng-stens zehn Jahren für eine Bebauungin Betracht kommen oder eine städ-tebauliche Ordnung einschließlichder Freiflächengestaltung erfordern,Bebauungspläne durch Verordnungaufzustellen.

(2) Der Bebauungsplan regelt diestädtebauliche Ordnung eines Gebie-tes unter Bedachtnahme auf einensparsamen Bodenverbrauch und einegeordnete Siedlungsentwicklung.

§ 28 ROG 1998

(2) Unter möglichster Berücksich-tigung der im Abs. 1 erfaßten Um-stände sind im Bebauungsplander Grundstufe jedenfalls folgen-de Bebauungsgrundlagen festzu-legen:

1. die Straßenfluchtlinien;

2. der Verlauf der Gemeindestra-ßen;

3. die Baufluchtlinien oder die Bau-linien;

4. die bauliche Ausnutzbarkeit derGrundflächen, soweit für dieseFestlegung unter Bedachtnahmeauf die bauliche Entwicklung imPlanungsgebiet ein Bedarf als ge-geben erachtet wird;

5. die Bauhöhen;

6. das Erfordernis einer Aufbaustufe.Im Fall des so festgelegten Erfor-dernisses einer Aufbaustufe kön-nen die Baufluchtlinien, die Bau-linien und die Bauhöhen auch erstin der Aufbaustufe festgelegt wer-den.

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

§ 29 ROG 1998

(2) Unter möglichster Berücksichti-gung der gemäß § 28 Abs. 1 erfaß-ten Umstände und auf der Grundlageder im Bebauungsplan der Grundstu-fe festgelegten Bebauungsgrundla-gen können im Bebauungsplan derAufbaustufe festgelegt werden:

1. ergänzende Straßenfluchtlinienund Verläufe von Gemeinde-und anderen Erschließungs-straßen;

2. die Art der Energie- und derWasserversorgung sowie derAbwasserbeseitigung nach Maß-gabe besonderer Vorschriften;

3. die Bauplatzgrößen und -gren-zen;

4. die Baugrenzlinien und dieSituierungsbindungen;

5. die Bauweise (geschlossene, of-fene, offen-freistehende, offen-gekuppelte oder besondere);

6. die Mindest- und Höchstabmes-sungen der Bauten (Länge, Brei-te) bzw. die höchstens bebau-bare Fläche;

7. die äußere architektonische Ge-staltung (einschließlich Dach-form, Dachneigung, Dach-deckung, Firstrichtung und Farb-gebung);

8. Überbauten bei Durchfahrtenund Durchgängen, insbesondereauch im Bereich von Verkehrs-flächen;

9. die Erhaltungs- und Abbruchge-bote;

10. die Nutzung von Bauten bzw.der Ausschluß bestimmter Nut-zungen;

11. Mindest- oder Höchstzahlen fürWohneinheiten;

12. der Ausbau der Verkehrsflächender Gemeinde (Straßenprofile,Grünstreifen), die verkehrstech-

nische Aufschließung im Bau-platz einschließlich etwaigerVerbote und Beschränkungender Einmündungen von Zu(Aus)-fahrten in Verkehrsflächen so-wie die Lage, Zahl und Art derAbstellplätze (z.B. Tiefgaragen);

13. die Lage von Spielplätzen undanderen Gemeinschaftseinrich-tungen;

14. die Erhaltung und Schaffung vonGrünbeständen (Pflanzbindun-gen, Pflanzgebote) sowie Gelän-degestaltungen;

15. die Errichtung und Gestaltungder Einfriedungen;

16. die Standplätze für Abfallbehäl-ter und Altstoffcontainer;

17. Maßnahmen zu Zwecken desImmissionsschutzes (z.B.Lärmschutzwände oder -wälle,Lärmschutzfenster).

Festlegungen, die die architektoni-sche Gestaltung betreffen (Z 7), sindnur für solche Bereiche zulässig, indenen dies im Interesse der Erhal-tung oder der damit im Zusammen-hang stehenden Gestaltung einescharakteristischen Orts-, Straßen-und Landschaftsbildes nach den Er-kenntnissen und Erfahrungen desStädtebaues erforderlich ist.

§ 36 ROG 1998

(4) Soweit es aus Gründen desImmissionsschutzes notwendig ist,kann die Situierung von Wohn- undanderen Räumen in den Bauten fest-gelegt werden.

RelevanteBestimmungen im

Landesentwicklungs-programm

Grundsätzliche Ziele und Maßnah-men zu Fachbereichen

(Empfehlungen im Sinne des § 6Abs. 2 letzter Satz ROG 1998)

5.7 Natur und Umwelt

(11) Ausweisung von Wohngebietenim Einflußbereich von umweltrele-vanten Emissionsquellen, insbeson-dere Lärm, nur dann, wenn durch ent-sprechende Schutzmaßnahmen dieEinhaltung ökologischer Grenzwertegesichert ist.

Wettbewerbe

Bei der Ausschreibung von Wettbe-werben sollte der Sachbereich“Lärm” als wichtiges Kriterium - aufder Grundlage der im Widmungs-und/oder Bebauungsplanverfahrenerstellten Gutachten - Berücksichti-gung finden und sowohl bei der Vor-prüfung als auch bei der Umsetzungeinen wichtigen Punkt darstellen.

Bauverfahren

Ergänzende Festlegungen können inder Bauplatzerklärung ausgesprochenwerden; diesbezüglich wird auf § 12Abs. 2 BGG, wenn ein Bebauungs-plan vorliegt, bzw. auf § 12 Abs. 3BGG, wenn kein Bebauungsplan vor-liegt, verwiesen. Zusätzlich sind dieBestimmungen des § 25 BGG sowiedes § 1 Bautechnikgesetz für dieLärmschutzproblematik im Bau-verfahren relevant.

Im Baubewilligungsverfahren wird dieÜbereinstimmung mit dem Flächen-widmungsplan und dem Bebauungs-plan überprüft (§ 9 Baupolizeigesetz).

In diesem Zusammenhang wird auchauf folgende Bestimmungen der Bau-gesetzgebung hingewiesen:

§ 9 BauPolG

(2) ... “Die Bedingungen können ins-besondere auch die Errichtung vonbaulichen Nebenanlagen als Immis-sionsschutz und die Bepflanzung be-treffen, die zur Erreichung desSchutzzweckes notwendig, sind,ebenso ...”

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

§ 1 BauTG

(1) Alle Bauten und sonstigen bau-lichen Anlagen müssen in ihrerGesamtheit und allen ihren Tei-len so errichtet, gestaltet und aus-gestattet sein, daß sie nach denErkenntnissen und Erfahrungender technischen Wissenschaftender Bauaufgabe gerecht werdenund im Hinblick auf ihren Ver-wendungszweck und die örtli-chen Verhältnisse den Anforde-rungen folgender Gesichtspunk-te entsprechen:1. mechanische Festigkeit und

Standsicherheit,2. Brandschutz,3. Nutzungssicherheit,4. Hygiene, Gesundheit und Um-

weltschutz,5. Schallschutz,6. Energieeinsparung und Wär-

meschutz.Kann den Anforderungen einesdieser Gesichtspunkte nicht ohnegleichzeitige Beeinträchtigung derAnforderung eines anderen die-ser Gesichtspunkte entsprochenwerden, sind die Anforderungendes jeweils vorher genannten Ge-sichtspunktes vor jenen der nach-stehend genannten Gesichtspunk-te zu erfüllen, wobei diesen imRahmen des wirtschaftlich Ver-tretbaren Rechnung zu tragen ist.

(2) Den Anforderungen des Abs. 1und nachfolgender Bestimmun-gen dieses Gesetzes erscheint,wenn darin nicht bestimmte An-forderungen festgelegt sind, je-denfalls insoweit entsprochen, alsdie bauliche Maßnahme nachÖNORMen (Normengesetz 1971,BGBl. Nr. 240) erfolgt, die vonder Landesregierung durch Ver-ordnung bezeichnet sind.

Wohnbauförderung

Das Wohnbauförderungsgesetz 1990formuliert in seinem § 1 als Ziel, derBevölkerung des Landes Salzburgdurch finanzielle Hilfen (Förderung)die Beschaffung von qualitativ gutemWohnraum in einer gesunden und

vielfältig gestalteten Wohnumwelt zutragbaren Bedingungen zu ermög-lichen. Der Wohnraum soll für einzeitgemäßes Wohnen geeignet sein,weshalb eine Reihe von Grundsätzenund Zielen für den Immissionsschutzzu beachten ist. Von den im Gesetzgenannten Grundsätzen und Zielenkann die Landesregierung per Ver-ordnung einzelne als Förderungsvor-aussetzungen festlegen. In derWohnbauförderungs- Durchführungs-verordnung, LGBl. Nr. 135/1993 (idFLGBl 67/2002) sind aus dem Ziele-und Grundsätzekatalog derzeit ledig-lich hinsichtlich des Schallschutzesund der Baustoffe solche Festlegun-gen getroffen worden. Für den Schall-schutz wurden die ÖNORMEN B8115 Teile 1 bis 4 - Schallschutz undRaumakustik im Hochbau: Begriffeund Einheiten, Anforderungen an denSchallschutz, Raumakustik, Maßnah-men zur Erfüllung der schalltechni-schen Anforderungen - für verbind-lich erklärt.

Die Verbindlicherklärung in derWohnbauförderungs-Durchführungs-verordnung erfolgte allerdings nichtfür sämtliche Förderungsbereiche,sondern nur für Förderungen nachdem 3. (=Erwerb von neu errichte-ten Wohnungen), 8. (=Errichtung vonMietwohnungen) und 9. Abschnitt(=Errichtung von Wohnheimen) desWohnbauförderungsgesetzes 1990.

Die Einhaltung der ÖNORMEN ist beiFörderungen nach dem 3. Abschnittdes S.WFG 1990 durch Vorlage desKaufvertrages, nachzuweisen, in demdie Einhaltung dieser ÖNORMEN fürdie kaufgegenständliche Wohnungund die Vorlage des Prüfprotokollseines befugten Ziviltechnikers, einesgerichtlich beeideten Sachverständi-gen, oder einer akkreditierten Prüf-anstalt an den Käufer ausdrücklichvertraglich zugesichert ist. Im Prüf-protokoll ist auf Grund ausreichen-der Messungen zum Zeitpunkt derFertigstellung des Bauvorhabens dieEinhaltung der ÖNORMEN zu bestä-tigen.

Bei Förderung nach dem 8. oder 9.Abschnitt des S.WFG 1990 wird die

Vorlage eines Prüfprotokolles einesbefugten Ziviltechnikers, eines ge-richtlich beeideten Sachverständigenoder einer akkreditierten Prüfanstaltverlangt. Im Prüfprotokoll ist aufGrund ausreichender Messungen zumZeitpunkt der Fertigstellung des Bau-vorhabens die Einhaltung der ÖNOR-MEN zu bestätigen.

Hinsichtlich der Baustoffe ist fest-gelegt, dass nur solche Baustoffe ver-wendet werden dürfen, die keine Be-einträchtigung der Gesundheit vonMenschen bei der Bauführung oderBenützung bewirken. Die Einhaltungdieser Förderungsvoraussetzungen istbei Fertigstellung des Bauvorhabensdurch Erklärung des Bauherrn nach-zuweisen, und zwar bei Ansuchen umFörderungen nach dem 8. (= Errich-tung von Mietwohnungen), 9. (= Er-richtung von Wohnheimen) und, so-weit das Bauvorhaben eine umfas-sende Sanierung gemäß § 43 Abs. 1S.WFG 1990 darstellt, 10. Abschnitt(= Sanierung von Wohnhäusern undWohnungen) des S.WFG 1990.

Als die Gesundheit beeinträchtigen-de Baustoffe gelten alle Baustoffe,die auf Grund bundes- oder landes-rechtlicher Bestimmungen, ungeach-tet allfälliger Übergangsregelungen,aus Gründen der Gesundheitsgefähr-dung nicht oder nicht mehr in Ver-kehr gebracht oder verwendet wer-den dürfen.

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Anhang 2Fallbeispiele für Kategorie 2 - 4

Fallbeispiel für Reines Wohngebiet (Kategorie 2)

Immissionsgrenzwert: TAG: LA,eq = 50 dBNACHT: LA,eq = 40 dB

Vorgangsweise (Reihenfolge) für Schallschutzmaßnahmen:

1. Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle:zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an der Hausfassadefalls nicht ausreichend oder nicht möglich, zusätzlich ➜

2. Gebäudeform und -stellung, schallabgewandte Situierung der Wohn- und Schlafräume:zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an der Hausfassade vor Wohn- und Schlafräumenfalls nicht ausreichend oder nicht möglich, zusätzlich ➜

3. Maßnahmen am Gebäude je nach verbleibendem Beurteilungspegel an der Fassade:

≤ 50 dB keine Maßnahmen notwendig

> 50-55 dB Wohnräume hinter verglasten Loggien/Wintergärten oderWohnräume vorzugsweise hinter Kastenfenstern*,ausnahmsweise hinter Schallschutzfenstern

> 55-60 dB vorzugsweise keine Wohnräume,ausnahmsweise Wohnräume hinter Kastenfenstern*

> 60 dB keine Wohnräume möglich

≤ 40 dB keine Maßnahmen notwendig

> 40-50 dB vorzugsweise Kastenfenster*,ausnahmsweise Schallschutzfenster mit schallgedämmterBe- und Entlüftung

> 50 dB keine Schlafräume möglich

TAG

für Wohnräumeund Kinderzimmer

NACHT

für Schlafräumeund Kinderzimmer

4. Freiraumschutz für Aufenthaltsflächen, die der Erholung dienen (Garten, Terrasse, Balkon, etc.)

*) Kastenfenster mit hochabsorbierender Auskleidung der Laibung, das im gekippten Zustand ein bewertetes Bau-schalldämmaß von R’w ≥ 20 dB aufweist und dadurch eine natürliche Lüftung gewährleistet

≤ 50 dB keine Maßnahmen notwendig

> 50 dB Maßnahmen gemäß Punkt 1. und zum Teil Punkt 2.um 50 dB zu erreichen(je nach technischen und wirtschaftlichen Möglichkeitenbis 5 dB Überschreitung zulässig)

TAG

(keine Nacht-grenzwerte)

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Fallbeispiel für Erweitertes Wohngebiet (Kategorie 3)

Immissionsgrenzwert: TAG: LA,eq = 55 dBNACHT: LA,eq = 45 dB

Vorgangsweise (Reihenfolge) für Schallschutzmaßnahmen:

1. Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle:zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an der Hausfassadefalls nicht ausreichend oder nicht möglich, zusätzlich ➜

2. Gebäudeform und -stellung, schallabgewandte Situierung der Wohn- und Schlafräume:zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an der Hausfassade vor Wohn- und Schlafräumenfalls nicht ausreichend oder nicht möglich, zusätzlich ➜

3. Maßnahmen am Gebäude je nach verbleibendem Beurteilungspegel an der Fassade:

*) Kastenfenster mit hochabsorbierender Auskleidung der Laibung, das im gekippten Zustand ein bewertetes Bau-schalldämmaß von R’w ≥ 20 dB aufweist und dadurch eine natürliche Lüftung gewährleistet

≤ 55 dB keine Maßnahmen notwendig

> 55-60 dB Wohnräume hinter verglasten Loggien/Wintergärten oderWohnräume vorzugsweise hinter Kastenfenstern*,ausnahmsweise hinter Schallschutzfenstern

> 60-65 dB vorzugsweise keine Wohnräume,ausnahmsweise Wohnräume hinter Kastenfenstern*

> 65 dB keine Wohnräume möglich

TAG

für Wohnräumeund Kinderzimmer

≤ 45 dB keine Maßnahmen notwendig

> 45-55 dB vorzugsweise Kastenfenster*,ausnahmsweise Schallschutzfenster mit schallgedämmterBe- und Entlüftung

> 55 dB keine Schlafräume möglich

NACHT

für Schlafräumeund Kinderzimmer

4. Freiraumschutz für Aufenthaltsflächen, die der Erholung dienen (Garten, Terrasse, Balkon, etc.)

≤ 55 dB keine Maßnahmen notwendig

> 55 dB Maßnahmen gemäß Punkt 1. und zum Teil Punkt 2.um 55 dB zu erreichen(je nach technischen und wirtschaftlichen Möglichkeitenbis 5 dB Überschreitung zulässig)

TAG

(keine Nacht-grenzwerte)

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Fallbeispiel für Kerngebiet (Kategorie 4)

Immissionsgrenzwert: TAG: LA,eq = 60 dBNACHT: LA,eq = 50 dB

Vorgangsweise (Reihenfolge) für Schallschutzmaßnahmen:

1. Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle:zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an der Hausfassadefalls nicht ausreichend oder nicht möglich, zusätzlich ➜

2. Gebäudeform und -stellung, schallabgewandte Situierung der Wohn- und Schlafräume:zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an der Hausfassade vor Wohn- und Schlafräumenfalls nicht ausreichend oder nicht möglich, zusätzlich ➜

3. Maßnahmen am Gebäude je nach verbleibendem Beurteilungspegel an der Fassade:

*) Kastenfenster mit hochabsorbierender Auskleidung der Laibung, das im gekippten Zustand ein bewertetes Bau-schalldämmaß von R’w ≥ 20 dB aufweist und dadurch eine natürliche Lüftung gewährleistet

≤ 60 dB keine Maßnahmen notwendig

> 60-65 dB Wohnräume hinter verglasten Loggien/Wintergärten oderWohnräume vorzugsweise hinter Kastenfenstern*,ausnahmsweise hinter Schallschutzfenstern

> 65-70 dB vorzugsweise keine Wohnräume,ausnahmsweise Wohnräume hinter Kastenfenstern*

> 70 dB keine Wohnräume möglich

TAG

für Wohnräumeund Kinderzimmer

≤ 50 dB keine Maßnahmen notwendig

> 50-60 dB vorzugsweise Kastenfenster*,ausnahmsweise Schallschutzfenster mit schallgedämmterBe- und Entlüftung

> 60 dB keine Schlafräume möglich

NACHT

für Schlafräumeund Kinderzimmer

4. Freiraumschutz für Aufenthaltsflächen, die der Erholung dienen (Garten, Terrasse, Balkon, etc.)

≤ 60 dB keine Maßnahmen notwendig

> 60 dB Maßnahmen gemäß Punkt 1. und zum Teil Punkt 2.um 60 dB zu erreichen

TAG

(keine Nacht-grenzwerte)

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Anhang 3Erforderliche Abstände/Straße (Kriterium: “Lärm”)

Isophonen bei freier SchallausbreitungImmissionsort in 5 m Höhe über absorbierendem Grund

Leq in 45 dB 50 dB 55 dB 60 dB 65 dB1 m Entfernung in ... m in ... m in ... m in ... m in ... m

55 dB 7 m 2 m < 2 m < 2 m < 2 m56 dB 9 m 3 m < 2 m < 2 m < 2 m57 dB 11 m 3 m < 2 m < 2 m < 2 m58 dB 13 m 4 m < 2 m < 2 m < 2 m59 dB 17 m 6 m < 2 m < 2 m < 2 m60 dB 21 m 7 m 2 m < 2 m < 2 m61 dB 26 m 9 m 3 m < 2 m < 2 m62 dB 29 m 11 m 3 m < 2 m < 2 m63 dB 32 m 13 m 4 m < 2 m < 2 m64 dB 36 m 17 m 6 m < 2 m < 2 m65 dB 40 m 21 m 7 m 2 m < 2 m66 dB 45 m 26 m 9 m 3 m < 2 m67 dB 49 m 29 m 11 m 3 m < 2 m68 dB 60 m 32 m 13 m 4 m < 2 m69 dB 74 m 36 m 17 m 6 m < 2 m70 dB 90 m 40 m 21 m 7 m 2 m71 dB 109 m 45 m 26 m 9 m 3 m72 dB 131 m 49 m 29 m 11 m 3 m73 dB 157 m 60 m 32 m 13 m 4 m74 dB 187 m 74 m 36 m 17 m 6 m75 dB 222 m 90 m 40 m 21 m 7 m76 dB 261 m 109 m 45 m 26 m 9 m77 dB 305 m 131 m 49 m 29 m 11 m78 dB 354 m 157 m 60 m 32 m 13 m79 dB 409 m 187 m 74 m 36 m 17 m80 dB 469 m 222 m 90 m 40 m 21 m81 dB 534 m 261 m 109 m 45 m 26 m82 dB 605 m 305 m 131 m 49 m 29 m83 dB 681 m 354 m 157 m 60 m 32 m84 dB 763 m 409 m 187 m 74 m 36 m85 dB 850 m 469 m 222 m 90 m 40 m86 dB 942 m 534 m 261 m 109 m 45 m87 dB > 1000 m 605 m 305 m 131 m 49 m88 dB > 1000 m 681 m 354 m 157 m 60 m89 dB > 1000 m 763 m 409 m 187 m 74 m90 dB > 1000 m 850 m 469 m 222 m 90 m91 dB > 1000 m 942 m 534 m 261 m 109 m92 dB > 1000 m > 1000 m 605 m 305 m 131 m93 dB > 1000 m > 1000 m 681 m 354 m 157 m94 dB > 1000 m > 1000 m 763 m 409 m 187 m95 dB > 1000 m > 1000 m 850 m 469 m 222 m96 dB > 1000 m > 1000 m 942 m 534 m 261 m97 dB > 1000 m > 1000 m > 1000 m 605 m 305 m98 dB > 1000 m > 1000 m > 1000 m 681 m 354 m99 dB > 1000 m > 1000 m > 1000 m 763 m 409 m

100 dB > 1000 m > 1000 m > 1000 m 850 m 469 m101 dB > 1000 m > 1000 m > 1000 m 942 m 534 m102 dB > 1000 m > 1000 m > 1000 m > 1000 m 605 m

Emissionswert

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Erklärungen zur Tabelle

Erklärungen zumnachfolgenden Diagramm

Das folgende Diagramm dient zurErmittlung von Prüfflächen im Bereichbestehender oder beabsichtigter Ge-werbegebietsausweisungen.

Jeder Kurve liegt eine bestimmte Grö-ße des emittierenden Gebietes (z. B.eines Gewerbegebietes) zugrunde(2500 m², 5000 m², 10000 m², 20000m², 50000 m², 100000 m²). Es wirdempfohlen, auf die nächsthöhere Flä-chengröße aufzurunden.

Beispiele

Ein Gewerbegebiet in der Größe von2000 m² soll neben einem bestehen-den erweiterten Wohngebiet ausge-

wiesen werden. Gewerbegebiet (Ka-tegorie 5) und erweitertes Wohnge-biet (Kategorie 3) unterscheiden sichhinsichtlich Emission bzw. Ruhean-spruch um 10 dB. Bei freier Schall-ausbreitung (ohne abschirmendeMaßnahmen) ist daher ein Abstandvon 30 m zwischen den beiden Ge-bieten erforderlich (Verwendung derKurve für 2500 m²).

In der Nähe eines bestehenden Ge-werbegebietes von 8000 m² soll rei-nes Wohngebiet ausgewiesen wer-den. Die beiden Gebiete (Kategorie5 und Kategorie 2) unterscheiden sichin schalltechnischer Hinsicht um 15 dB.Bei freier Schallausbreitung (ohneabschirmende Maßnahmen) ist daherein Abstand von 120 m zwischen denbeiden Gebieten erforderlich, um Stö-

rungen der zukünftigen Wohnanrai-ner zu vermeiden (Verwendung derKurve für 10000 m²).

In der Nähe eines bestehenden Ge-werbegebietes von 4000 m² soll einKrankenhaus oder eine Kuranstalt er-richtet werden. Gebiete für Kranken-häuser oder Kuranstalten (Kategorie 1)und Gewerbegebiete (Kategorie 5)unterscheiden sich hinsichtlich Emissi-on bzw. Ruheanspruch um 20 dB. Beifreier Schallausbreitung (ohne abschir-mende Maßnahmen) ist daher einAbstand von rund 180 m erforderlich(Verwendung der Kurve für 5000 m²).

Anhang 4Erforderliche Abstände/Gewerbegebiet

(Kriterium: “Lärm”)

Die Tabelle gibt - ausgehend vomEmissionswert der Straße (Leq in 1 mEntfernung) - an, in welchen Entfer-nungen vom nächstgelegenen Fahr-bahnrand Immissionspegel von 45,50, 55, 60 und 65 dB bei freier Schall-ausbreitung nicht überschritten wer-den.

Aus schalltechnischer Sicht sollten ent-lang von Autobahnen, Bundes- undLandesstraßen jedenfalls die Isophonenfür 55 dB, 60 dB und 65 dB Dauer-schallpegel tags in die Flächenwid-mungspläne eingezeichnet werden.

Besteht zwischen Fahrbahnrand undImmissionspunkt eine schalltechnischwirksame lockere Bebauung (z. B. mit

Einfamilienhäusern), so kann derenEinfluß folgendermaßen abgeschätztwerden:

� Die Tiefe der schalltechnisch wirk-samen Bebauung wird senkrechtzur Straße gemessen. Pro 20 m Tie-fe wird der Emissionswert um 1 dBverringert und die zugehörige Ent-fernung aus der Tabelle abgelesen.

Im Falle einer schalltechnisch wirk-samen geschlossenen Bebauung oderstraßenseitig vorhandener Lärm-schutzanlagen (Lärmschutzwand,Lärmschutzdamm oder Kombinatio-nen) zwischen Fahrbahnrand undImmissionspunkt wird empfohlen,von einem um 7 dB verringerten

Emissionswert (LA,eq in 1 m Entfer-nung) auszugehen. Hiebei sind je-doch die erforderlichen Überlängenzu beachten.

Bei Übernahme von Abständen ausder Tabelle in Pläne oder Karten istder abgelesene Abstand auf dersenkrechten Linie zum nächstgelege-nen Fahrbahnrand von diesem ausaufzutragen.

Bei Ausbreitungsbedingungen, dievon den oben beschriebenen Fällenabweichen (z. B. besondere Gelän-deformationen) oder für Kreuzungs-bereiche ist eine detaillierte Prüfungder Immissionssituation jedenfalls er-forderlich.

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-50

dB

-45

dB

-40

dB

-35

dB

-30

dB

-25

dB

-20

dB

-15

dB

-10

dB

-5 d

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0 dB

1 m

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Schallpegel-Abnahme [dB]

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0,5

Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

Anhang 5Hinweise zu “sonstigen Emittenten”

Beispiele für Emittenten und ihre Auswirkungen

1. Geruch betroffener Bereich

Asphaltmischanlagen: bis 500 mabfallwirtschaftliche Anlagen: bis 300 mKompostwerke in Hauptwindrichtung (Extremfälle): bis 1000 mKläranlagen: bis 300 mVerarbeitung geruchsintensiver Stoffe (z.B. Waschmittelerzeugung): bis 300 mLebensmittelindustrie (z.B. Fritieren, Schokoladeerzeugung, Kaffeerösterei): bis 300 mHerstellung von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen (z.B. Lacken): bis 300 mTischlereien: bis 250 mLackieranlagen: bis 250 mAutolackier- und Reparaturwerkstätten: bis 250 mPolyesterharz-Verarbeitung (Styrol-Zusatz oder Epoxidharze, z.B. Boot- oder Behälterbau): bis 200 mBrauereien: bis 200 mGewürzherstellung: bis 200 mSchlachthäuser: bis 200 mSelchereien: bis 200 mGroßbäckereien, Brotfabriken: bis 200 mMilchverwertungsanlagen, Käsereien (je nach Größe): bis 200 mGroßküchen: bis 100 mReifen-Runderneuerer: bis 100 mIntensivtierhaltung: Schweine, Hühner; bis 1000 mRinder: bis 300 m

Sonstige:Spanplattenwerk: bis 1000 mTierkörpersammelstelle: bis 1000 mChlorfabrik: bis 700 mEisenwerk, Stahlerzeugung: bis 500 mZellstoffherstellung: bis 500 mSchlachthof: bis 500 mGroßdruckerei: bis 300 mAnlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben unter Verwendungorganischer Bindemittel: bis 200 m

2. Sonstige Luftschadstoffe (z.B. Schwermetalle, Staub) betroffener Bereich

Zementherstellung: bis 700 mAnlagen zum Brennen von Gips oder Kalkstein: bis 700 mAnlagen zum Umschmelzen von Altmetallen: bis 700 mBetonmischanlagen: bis 500 mSteinbrüche und Aufbereitungsanlagen: bis 300 mSand/Kies-Aufbereitung: bis 300 mBuntmetallgießereien: bis 300 mVerzinkereien: bis 300 mAluminium/Magnesium-Pulver-Herstellung: bis 300 mPapier/Pappe-Herstellung: bis 300 m

Schwermetalle von Straßen:JDTV bis 10.000 Kfz/Tag: 20 mJDTV über 10.000 Kfz/Tag: 30-50 m

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

mittlung von Schwingungsgrö-ßen)

� ÖNORM S 9010 (Ausgabe 1.März 1982) - Bewertung der Ein-wirkung mechanischer Schwin-gungen auf den Menschen (gan-zer Körper)

� ÖNORM S 9012 (Ausgabe 1. Au-gust 1996) - Beurteilung der Ein-wirkung von Schienenverkehrsim-missionen auf Menschen in Ge-bäuden (Schwingungen und se-kundärer Luftschall)

� ÖNORM S 9020 (Ausgabe 1. Au-gust 1986) - Bauwerkserschütte-rungen (Sprengerschütterungenund vergleichbare impulsförmigeImmissionen)

5. ElektromagnetischeFelder

Hochspannungsleitungen:Die magnetische Kraftflußdichteüberschreitet den von Umweltme-dizinern - wegen der Beeinflussungvon Herzschrittmachern - geforder-ten Grenzwert von 10 µT (Mikro-tesla)� bei 30-kV-Leitungen

bis in 0 m Entfernung� bei 110-kV-Leitungen (St rom-

stärke 1080 A) bis in 11 m Entfer-nung

� bei 220-kV-Leitungen (St rom-stärke 2080 A) bis in 16 m Entfer-nung

� bei 380-kV-Leitungen (St rom-stärke 2300 A) bis in 22 m Entfer-nung

von der Mittelachse der Leitung.

Hinweis: Auch bei Einhaltung dieserAbstände können aufgrund des “Kni-sterns” und “Summens” der Leitung, also wegen einer Anhebung desGrundgeräuschpegels, Belästigungenauftreten.

� Transformatoren� Umspannwerke� Sender (Radio, Fernsehen, Funk,

etc.)

Licht:

� keine direkte Lichteinstrahlungüber 400 lx (darunter tritt keineÄnderung der Schlafstadien ein)

� Sportveranstaltungen� kulturelle oder gewerblich-funktio-

nelle Beleuchtung� Manipulation mit Fahrzeugen (z.B.

Erdbau, Betriebsanlagen)� Scheinwerfer (Straßen-, Schienen-

fahrzeuge)� Beleuchtung von Verkehrsanlagen

(Straßen, Flughafen)

3. Untergrundschadstoffeim Boden

� Gebietsausweisungen im Alt-lasten-/Prüfflächenkataster

� Abraumhalden bergbaulicher Tä-tigkeiten

� Industriestandorte� alte Deponiestandorte� Gebiete alter Unglücksfälle (z.B.

Öl, Benzin, sonstige Tankwagen-unfälle, etc.)

4. Erschütterungen

� Erdbautätigkeiten� Bergbaubetriebe� Schienenfahrzeuge� industrielle und gewerbliche An-

lagen mit Stanzen, Hämmern, Gat-tersägen, etc.

Zur Messung und Beurteilung vonImmissionen durch Erschütterungenkönnen beispielsweise folgende Nor-men herangezogen werden:

Österreichische Normen:

� ÖNORM S 9001 (Ausgabe 1. Fe-bruar 1978) - MechanischeSchwingungen - Erschütterungen(Allgemeine Grundsätze und Er-

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Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung

1973–2003