'RAVEN - dani-braun.de Jaeger - Waffenrecht.pdf · Landesjagdverband tig untere Waffenbehörde ist,...

3
Umsetzung des neuen Waffenrechts .FJALL 'RAVEN Wenn morgens die Waffenbehörde klingelt ~ äger stehen nicht unter Gene- ralve~dacht, wird uns auch nach der Anderung des Waffenrechts wortreich versichert, selbst wenn die Durchführung von verdachtsunabhängi- gen Kontrollen in allen Räumen und mit Zustimmung auch in den Wohnräumen zwischenzeitlich gesetzlich ermöglicht wurde. In einem dem Landesjagdverband be- kannt gewordenen Schreiben des Innen- ministers an die Landräte und Oberbür- germeister wird aber auf verschärfte waffenrechtliche Kontrollrnaßnahmen hingewiesen, die bundesweit auf alle Waffenbehörden zukommen werden. Gleichzeitig sind die Waffenbehörden angewiesen, die verschärften Nachweis- und Kontrollpflichten durchzuführen. Der Innenminister bezeichnet die Um- setzung dieser Maßnahmen als unab- dingbar im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Also stehen wir zwar nicht unter Ge- neralverdacht, aber die öffentliche Si- cherheit macht regelmäßige Kontrollen zwingend. Das verstehe wer will. Wir werden also mit entsprechenden Be- suchen rechnen können. Da aber die Kontrollpflichten nicht im rechtsfreien Raum stattfinden, gibt es dabei einige Punkte, die zu berücksichtigen sind: 1. Das Gesetz redet von der Aufbewah· rung von Waffen oder Munition. Aufbe- wahrung ist erforderlich, wenn der Waf- fenbesitzer keinen ständigen Zugriff zu den Waffen hat oder haben kann. Es ist aber nach wie vor zulässig, dass Waffen auch außerhalb des Schrankes gerei- nigt, bearbeitet, getrocknet oder auch nur besichtigt werden dürfen, wenn nur der Waffenbesitzer ständig den Zugriff darauf hat. Wer also zu Hause ist und seine Waffen in Sichtweite beobachten kann, wer diese reinigt oder sie nach der Jagd auch nur trocknen lässt, der kann dies weiterhin tun, ohne sofort alles zu Der Jäger in Baden Württemberg I 09/2009 Die Kontrollwelle rollt an? An Gerüchten ist meist etwas dran, ganz besonders, wenn diese von ver- schiedenen Seiten kommen. Es ver- dichtet sich die Vermutung, dass die Waffenbehörden vom Innenmi- nisterium aufgefordert sind, in einer landesweit koordinierten Aktion ab Anfang Oktober möglichst viele Waf- fenbesitzer zu besuchen und zu kon- trollieren. Parallel dazu erfolgt eine Umfrage zum Bestand der Waffen- schränke. Als Abschreckung und Er- folgsmeldung sollen die Aktion und das Ergebnis im Ministerium presse- mäßig aufgearbeitet werden und als Beweis der Aktivitäten des Landes dienen. Derzeit sollen neue Mitarbei- ter für diese Aufgabe gewo~nen und geschult werden. Es ist reiner Zufall, dass diese konzer- tierte Aktion erst nach der Bundes- tagswahl stattfindet. Sie widerspricht auch den ständigen Beteuerungen, dass Jäger ja verlässliche Waffenbe- sitzer sind und keinerlei Generalver- dacht besteht. Das Innenministerium sieht dies wohl anders, es sei denn, es handelt sich wieder einmal um pres- sewirksame und sonst inhaltslose Be- tätigungen. Warum wird dafür aber Geld ausgegeben? Sehen Sie sich also vor - der Kontroll- staat schlägt zu und zeigt seine Mög- lichkeiten. Am besten ist es, diese ins Leere laufen zu lassen. Schließen Sie die Waffen einfach ein. verschließen. Er muss nur präsent sein und die Zugriffsmöglichkeit haben. 2. Das Zutrittsrecht zur Kontrolle steht der Behörde zu, also den für das Waf- fenrecht zuständigen oder beauftragten Personen. Nur diese können ein Kon- trollrecht wahrnehmen. Behörde ist dabei die Organisation, die gleichzei- Buck Tracer-Jacke mit optimaler Bewegungsfreiheit und den Vorzügen von Hydratic® Silent Regulierbare und abnehm- bare Ärmelbündchen. bare Kapuze, Taillenzug, Abgesetzte und verstärkte 2-Wege-Reißverschluss und Schulterpartien. Achsel-Ventilationsöffnun- ,Nr. 211797-73, Dunkeloliv gen. Große Kombi-Patten- Größe S (46/48), M (50), taschen mit ausklappbarer L (52) 439,95 Patronentasche, Zipper- Größe XL (54/56), Brusttasche und regulier- XXL (58/60) 499,95

Transcript of 'RAVEN - dani-braun.de Jaeger - Waffenrecht.pdf · Landesjagdverband tig untere Waffenbehörde ist,...

  • Umsetzung des neuen Waffenrechts.FJALL'RAVEN

    Wenn morgensdie Waffenbehörde klingelt

    ~ äger stehen nicht unter Gene-ralve~dacht, wird uns auch nachder Anderung des Waffenrechts

    wortreich versichert, selbst wenn dieDurchführung von verdachtsunabhängi-gen Kontrollen in allen Räumen und mitZustimmung auch in den Wohnräumenzwischenzeitlich gesetzlich ermöglichtwurde.

    In einem dem Landesjagdverband be-kannt gewordenen Schreiben des Innen-ministers an die Landräte und Oberbür-

    germeister wird aber auf verschärftewaffenrechtliche Kontrollrnaßnahmen

    hingewiesen, die bundesweit auf alleWaffenbehörden zukommen werden.Gleichzeitig sind die Waffenbehördenangewiesen, die verschärften Nachweis-und Kontrollpflichten durchzuführen.Der Innenminister bezeichnet die Um-

    setzung dieser Maßnahmen als unab-dingbar im Interesse der öffentlichenSicherheit.

    Also stehen wir zwar nicht unter Ge-neralverdacht, aber die öffentliche Si-cherheit macht regelmäßige Kontrollenzwingend. Das verstehe wer will. Wirwerden also mit entsprechenden Be-suchen rechnen können. Da aber die

    Kontrollpflichten nicht im rechtsfreienRaum stattfinden, gibt es dabei einigePunkte, die zu berücksichtigen sind:

    1. Das Gesetz redet von der Aufbewah·

    rung von Waffen oder Munition. Aufbe-wahrung ist erforderlich, wenn der Waf-fenbesitzer keinen ständigen Zugriff zuden Waffen hat oder haben kann. Es ist

    aber nach wie vor zulässig, dass Waffenauch außerhalb des Schrankes gerei-nigt, bearbeitet, getrocknet oder auchnur besichtigt werden dürfen, wenn nurder Waffenbesitzer ständig den Zugriffdarauf hat. Wer also zu Hause ist undseine Waffen in Sichtweite beobachten

    kann, wer diese reinigt oder sie nach derJagd auch nur trocknen lässt, der kanndies weiterhin tun, ohne sofort alles zu

    Der Jäger in Baden Württemberg I 09/2009

    Die Kontrollwelle rollt an?

    An Gerüchten ist meist etwas dran,ganz besonders, wenn diese von ver-schiedenen Seiten kommen. Es ver-

    dichtet sich die Vermutung, dassdie Waffenbehörden vom Innenmi-

    nisterium aufgefordert sind, in einerlandesweit koordinierten Aktion ab

    Anfang Oktober möglichst viele Waf-fenbesitzer zu besuchen und zu kon-

    trollieren. Parallel dazu erfolgt eineUmfrage zum Bestand der Waffen-schränke. Als Abschreckung und Er-folgsmeldung sollen die Aktion unddas Ergebnis im Ministerium presse-mäßig aufgearbeitet werden und alsBeweis der Aktivitäten des Landesdienen. Derzeit sollen neue Mitarbei-

    ter für diese Aufgabe gewo~nen undgeschult werden.

    Es ist reiner Zufall, dass diese konzer-tierte Aktion erst nach der Bundes-tagswahl stattfindet. Sie widersprichtauch den ständigen Beteuerungen,dass Jäger ja verlässliche Waffenbe-sitzer sind und keinerlei Generalver-dacht besteht. Das Innenministerium

    sieht dies wohl anders, es sei denn, eshandelt sich wieder einmal um pres-sewirksame und sonst inhaltslose Be-

    tätigungen. Warum wird dafür aberGeld ausgegeben?

    Sehen Sie sich also vor - der Kontroll-

    staat schlägt zu und zeigt seine Mög-lichkeiten. Am besten ist es, diese insLeere laufen zu lassen. Schließen Siedie Waffen einfach ein.

    verschließen. Er muss nur präsent seinund die Zugriffsmöglichkeit haben.

    2. Das Zutrittsrecht zur Kontrolle stehtder Behörde zu, also den für das Waf-fenrecht zuständigen oder beauftragtenPersonen. Nur diese können ein Kon-trollrecht wahrnehmen. Behörde ist

    dabei die Organisation, die gleichzei-

    Buck Tracer-Jacke mit

    optimaler Bewegungsfreiheit undden Vorzügen von Hydratic® Silent

    Regulierbare und abnehm- bare Ärmelbündchen.bare Kapuze, Taillenzug, Abgesetzte und verstärkte2-Wege-Reißverschluss und Schulterpartien.Achsel-Ventilationsöffnun- ,Nr. 211797-73, Dunkelolivgen. Große Kombi-Patten- Größe S (46/48), M (50),taschen mit ausklappbarer L (52) 439,95Patronentasche, Zipper- Größe XL (54/56),Brusttasche und regulier- XXL (58/60) 499,95

  • Landesjagdverband

    tig untere Waffenbehörde ist, also dasLandratsamt, der Stadtkreis oder diegroße Kreisstadt. Nicht zu den Waffen-behörden gehören die Polizeidienststel-

    len des Landes. Deshalbsteht auch

    diesen wederdas Recht zu, Kontrollen durchzu-führen, noch die Möglichkeit, Kontrollender Waffenbehörden zu begleiten. Gera-de weil es sich um reine Verwaltungs-aufgaben handelt, sind dabei polizeili-che Sicherungs- oder Ermittlungsmaß-nahmen nicht vorgesehen. Kontrolle istkeine Durchsuchung.

    3. Es ist sicher damit zu rechnen, dass imLaufe der Zeit auch Unberechtigte versu-chen werden, in das Haus eines Waffen-besitzers zu kommen. Wenn also ein ver-

    meintlicher Behördenmitarbeiter läutet,lassen Sie sich seinen Dienstausweis zei-gen und notieren Sie sich Name und Aus-weisnummer. Im Zweifelsfall versichernSie sich telefonisch beim Leiter der Waf-

    fenbehörde von der Kontrollbefugnis. Wermit der Kontrolle beauftragt ist, mussauch die Telefonnummer seines Vorge-setzten kennen. Wenn eine Mehrzahl von

    Personen anrückt, ist es nicht erforder-lich, eine ganze Gruppe ins Haus zu las-sen. 1. d. R. reichen zwei Personen aus,um die Kontrollrechte wahrzunehmen.

    Fragen Sie gleichzeitig danach, ob diePersonen Waffen führen. Für die Durch-führung bloßer Kontrollen sind Dienst-waffen entbehrlich. Sie sollten niemand

    ins Haus lassen, der bewaffnet ist. DieseKlärung der Befugnis erfolgt aber nochvor der Haustür. Soviel Zeit muss sein.

    4. Verpflichtet, den Zutritt zu gewähren,ist der Waffenbesitzer. Dabei dürfen

    Kontrollen in Räumen, die nicht Wohn-räume sind, auch ohne seine Zustim-mung (aber nicht unter Zuhilfenahmevon Gewalt) durchgeführt werden, inWohnräumen nur mit seiner Zustim-

    mung. Wenn Wohnungen mehrere Be-sitzer haben, ist die Zustimmung allerBesitzer erforderlich. Wenn also diePartnerin / der Partner, der nicht Waf-fenbesitzer ist und auch keine Verpflich-tung zu erfüllen hat, den Zutritt verwei-gert, dann muss dieser auf andere Weiseggf. durchgesetzt werden.

    16

    5. Es ist ein bloßes Gerücht aus der Dis-kussion um das Waffenrecht, dass Waf-fenbesitzer, die das Betreten zu Kon-trollzwecken verweigern, automatischals unzuverlässig im Sinne des § 5 Waf-fengesetz gelten. Dies gibt der Text die-

    ser Regelung nicht ohne wei-teres her.

    Es ist auch verwegenzu behaupten, dass einerseits der Zu-tritt nur mit Zustimmung möglich ist,andererseits aber die Verweigerung derZustimmung zum Entzug der Waffen-besitzkarte berechtigt. So einfach lässtsich mit Grundrechten nicht umgehen.Aber weil Jäger ja verlässliche Personensind und auch nicht unter Generalver-dacht stehen, sollten solche Auseinan-dersetzungen vermieden werden.

    Kirche will Jäger entwaffnen

    Evangelischer Oberkirchel}ratder Landeskirche in Baden

    unterstützt Aktionsbündnis

    Amoklauf Winnenden

    Die Evangelische Landeskirche in Ba-den hat in einem Rundschreiben ih-res Oberkirchenrats an alle Kirchen-gemeinden auf das AktionsbündnisAmoklauf Winnenden hingewiesenund darin empfohlen, eine Petitiondes Aktionsbündnisse zur Änderungdes Waffenrechts durch Sammlungvon Unterschriften in den Gemeinden

    zu unterstützen. Zentrale Forderungdes Aktionsbündnisses ist das gene-relle Verbot von großkalibrigen Waf-fen für Privatpersonen und von Faust-feuerwaffen in privaten Haushalten.Damit macht die Evangelische Lan-deskirche in Baden den Jägern dieErfüllung ihrer Aufgabe und das Ei-gentum an Waffen streitig.

    Wir können allen Jägern, die derEvangelischen Landeskirche in Ba-den angehören, nur dringend emp-fehlen, ihren Unmut über solch un-verständliche Empfehlungen deut-lich gegenüber dem Evangelischen

    6. Es ist gesetzlich nicht festgelegt, dassdie Kontrollbesuche angemeldet werdenmüssen. In aller Regel gehört sich dies.Auch Besuche zur Unzeit (nachts, anFeiertagen usw.) sind nicht ohne weite-res zulässig. In der Erörterung bei derGesetzesentstehung wurde davon ausge-gangen, dass in aller Regel die Besucheangemeldet werden. Dabei ist es ein gu-

    tes Recht jedes Wohnungsbesitzers,ggf. einen anderen Termin vor-

    zuschlagen,

    wenn aus nach-vollziehbaren Gründen(z. B. Urlaub, Krankheit, be-rufliche Verhinderung, andere Termine)der vorgesehene Kontrolltermin nichtrealisiert werden kann.

    Oberkirchenrat der Landeskirchein Baden, Postfach 2269, in 76010Karlsruhe zu äußern. Es ist schonverwunderlich, mit welcher Einfalt,Oberflächlichkeit und Naivität sichdiese Landeskirche Themen zuwen-

    det, von denen sie offensichtlichnichts versteht. Anstatt ihre Aufgabewahrzunehmen, die Menschen zu än-dern, wendet sie sich nun der Ände-rung des Waffenrechtes zu.

    Als Mitglieder des Landesjagdver-bands Baden-Württemberg solltenSie allerdings berücksichtigen, dasshier nur die Evangelische Landeskir-che in Baden betroffen ist; die Evan-gelische Landeskirche in Württem-berg hat keinen solchen Aufruf ver-öffentlicht und steht derzeit nicht

    nur mit den Mitgliedern des Aktions-bündnisses, sondern auch mit Jägernund Schützen im Gespräch. Ich kannallerdings Jägern, die der evangeli-schen Landeskirche in Baden ange-hören, nicht empfehlen, den Kirchen-austritt anzukündigen. Wir habeneine Menge überzeugender Gründe,die auch so zeigen, wie kurzsichtigdieser Aufruf ist.

    Dr. Dieter Deuschle,

    Landesjägermeister

    Der Jäger in Baden Württemberg I 09/2009

  • 7. Natürlich darf nur der Waffenbesit-zer den Schlüssel zum Waffenschrankhaben oder die Nummer zum Zahlen-

    schloss wissen. Es ist zweckmäßig, wenndie Partnerin / der Partner in diesem

    Zusammenhang überhaupt nicht in Er-scheinung tritt. Es wäre verhängnisvoll,wenn auf dieser Seite Kenntnis von der

    Aufbewahrung und der Zugriffsmöglich-keit bestehen würde. Dies sollen Sie auf

    alle Fälle in Ihrem Haushalt entspre-chend besprechen und regeln. Personen,die nicht Waffenbesitzer sind, gehenKontrollen nichts an!

    8. Zugelassen ist eine Besichtigung alsKontrolle dafür, ob die erforderlichenund gesetzlich geregelten Vorkehrun-gen getroffen wurden, damit die Waf-fen nicht abhanden kommen oder vonDritten unbefugt an sich genommenwerden können. Die Kontrolle istausdrücklich keine strafrecht-liche Durchsuchung. Diesbedeutet, dass dann, wennder Zutritt gewährt wird, derWeg nur zum Waffenschrankgeht. Dort sollten (wennnicht gerade unter Nr. 1 ge-nannte Maßnahmen stattfin-den) die angemeldeten Waf-fen auch verwahrt sein. DenBehördenvertretern steht dasRecht zu, zu klären, ob dieverwahrten und die gemelde-ten Waffen übereinstimmen.Ihr steht aber nicht das Rechtzu, im Umkreis des Waffenschran-kes zu suchen, ob dort weitere Waffenoder weitere Munition vorhanden sind.

    Überprüft wird die sichere Verwahrung.Eine Durchsuchung steht ausschließlichder staatlichen Polizei zu, diese brauchtdafür aber auch einen gerichtlichenDurchsuchungsbeschluss. Deshalb hatdie Kontrolle auch nicht das Ziel, illega-len Waffenbesitz zu ermitteln.

    9. Wenn die Behördenvertreter denWaffenschrank dokumentieren oder da-von Fotos machen wollen, ist dies zu-lässig. Dies gilt aber nur für den Waf-fenschrank und seinen unmittelbaren

    Standort, nicht aber für die Wohnung,den Weg zum Schrank oder für andereRäume, die auf dem Weg zum Waffen-schrank betreten werden müssen; denWeg gibt ohnehin nur der Waffenbesit-zer vor.

    Der Jäger in Baden Württemberg I 09/2009

    10. Häufig kann nicht mehr nachgewie-sen werden, welche Norm der Waffen-schrank aufweist. Für diesen Fall kannes sich empfehlen, beim Hersteller / Lie-feranten nochmals nachzufragen oder -wenn dies nicht mehr möglich ist - denfür die Einbruchsvorsorge zuständigenMitarbeiter der Kriminalpolizei zu bit-ten, einen Blick auf den Waffenschrankund seine Ausstattung zu nehmen. WerEinbruchsicherheit erläutern kann, weißauch Rat zum Standard des Schrankes.mmer wieder kommt es vor, dass Waf-fenbesitzer von anderen gebeten werden,deren Waffen gleichzeitig mit aufzube-wahren. Dies ist nur für legal angemel-dete Waffen zulässig. Die Verwahrungvon Langwaffen ist solange möglich, wienach Waffenrecht mit der Eintragungin eine Waffenbesitzkarte zugewartet

    werden kann. Dabei darf eineFrist von zwei Wochen nicht

    überschritten werden. ZumBesitz von Kurzwaffen be-

    dürfen auch Jäger der Er-laubnis. Deshalb kommt

    insoweit eine Verwahrungder Kurzwaffen Dritter

    nur infrage, .wenn demdie Waffenbehörde zuvor

    zugestimmt hat. In Zwei-felsfragen empfiehlt essich, die Waffenbehördeeinzuschalten.

    11. Die Aufbewahrung vonWaffen ist keine jagdrechtli-

    ehe, sondern eine waffenrecht-liehe Angelegenheit. Deshalb kommt indiesem Zusammenhang auch der jägeri-schen Organisation keine Befugnis undkeine Mitwirkungsmöglichkeit zu. Esempfiehlt sich auch nicht, dass für dieKontrollen Hilfe geleistet wird oder da-bei mitgewirkt wird. Für den Fall, dasses zu irgendwelchen Besonderheiten indiesem Zusammenhang kommt, sollteüber den zuständigen Kreisverein derLandesjagdverband unverzüglich infor-miert werden.

    Unabhängig von all diesen Regelungenmuss aber als Grundsatz gelten, dassnur eine sichere Aufbewahrung in einemdafür vorgesehenen Behältnis den Vor-gaben entspricht. Jäger sind zuverlässig- auch bei der Aufbewahrung ihrer Waf-fen -, selbst wenn sie unter Generalver-dacht stehen. LJV