RechnungswesenJahresabschluss © Anselm Dohle-Beltinger 2008 7. Rechnungswesen.

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7. Rechnungswesen

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Aufgaben des Rechnungswesens

Liefert in komprimierter Form Aussagen über – den wirtschaftlichen Zustand des

Betriebes/Unternehmens (Bilanz, Erfolgsrechnung) – wichtige Erfolgsfaktoren (Liquidität, Kalkulation,

Lagerbestände,…)

Dient damit als– Entscheidungsgrundlage für die

Unternehmensführung (intern)– Informationsbasis für Externe

• Finanzamt und andere Gläubiger• Anteilseigner außerhalb des Managements• …

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ArbeitsweiseDas Rechnungswesen erfasst

– Bestände– Zu- und Abflüsse1. Mengenmäßig (z.B. Inventur,…)2. Wertmäßig (z.B. Inventar, Bilanz, GuV,…)

Die Erfassung geschieht als – Plan-/Zielgröße oder– Ist-Größe

Darstellung • intern formfrei • extern größtenteils fixiert durch

– Gesetz [v.a. §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)] oder – durch Gewohnheitsrecht (Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung)

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Arbeitsschritte

• Erfassung der Mengen• Zuordnung der einzelnen Mengen/ Ereignisse

zu Positionen (Konten)• Bewertung der Mengen• Zusammenfassung der Konten zur „richtigen“

Gliederungstiefe

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7.1. Formvorschriften des HGBfür das Rechnungswesen

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Der Kaufmann

• Nicht-Kaufmann muss weniger Vorschriften befolgen (v.a. Bürgerliches Gesetzbuch = BGB)

• Kaufleute müssen zusätzlich HGB befolgen– Istkaufleute

• wegen der Rechtsform: jede GmbH, UG, AG, Genossenschaften (e.G.)

• wegen der Unternehmensgröße: jeder andere nicht kleingewerbliche Betrieb (notwendige Organisation als Maßstab); für ihn besteht Eintragungspflicht als „eingetragener Kaufmann“, OHG oder KG

• wegen des Betreibens eines Handelsgewerbes i.e.S.

– Kannkaufleute• jeder kleingewerbliche Betrieb (keine feste Grenze), der im HR

eingetragen ist (keine Pflicht)• Landwirtschaftliche Unternehmen, soweit im HR eingetragen

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Rechtliche Prinzipien lt. HGB gelten für alle Kaufleute

§ 238 Buchführungspflicht• (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte

und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

• (2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

§ 239 Führung der Handelsbücher• (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat

sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

• (2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

• (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

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Grundsätze ordnungsmäßiger BuchführungC o d if iz ie rte G oB

R ich tig ke itW illkü rfre ih e it

K la rh e it

E in ze lb e w ertu ng(n ich t V o rrä te )

V o llstä n d ig ke it

W e rta u fh e llu ng

R a hm e ng run d sä tze

R e a lisa tion sp rin z ip

Im p aritä tsp rin z ip

A b gre nzu ngd e r Ze it n a ch

A b gre nzu ngd e r S a ch e n a ch

A b gre n zu n gsg run d sä tze

V o rs ich t

K o n tin u itä tm a te rie ll fo rm e ll

F o rtfü h ru ngU n te rn e hm e ns tä tig ke it

S tich ta g sprin z ip

E rg än zen d e G run d sä tze

N ich t-co fifiz ie rte G oB

V e rm ö g en sg eg e ns ta n dsk rite rium N ich ta k tivie run g sch w eb e nd e r G e sch ä fte

W irtsch a ft lich e B e tra ch tu n g sw e ise K e ine B u ch u ng oh ne B e leg

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7.1.1. Der Jahresabschluss

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Gliederung

• für externe Interessenten• Teile

1. Bilanz– stellt Vermögenswerte und deren Finanzierung gegenüber

2. Überschussrechnung/Gewinn- und Verlustrechnung– stellt Erträge und Aufwendungen gegenüber

3. Lagebericht– gibt eine kurze Übersicht zur wirtschaftlichen Lage im

abgelaufenen und laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung

4. Anhang– erklärt getroffene Bewertungen, zeigen besondere

Einflussfaktoren auf das Ergebnis genauer

5. Prüfungsvermerk/Testat– gibt wieder ob die der Prüfung der Buchführung

Unregelmäßigkeiten (Verstöße gegen Gesetz, Satzung und Gesellschaftsvertrag) in den Unterlagen gefunden wurden

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7.1.1.1. Die Bilanz

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GrobzuordnungBeide Seiten müssen den gleichen Betrag ausweisen (durch Abschlusssaldo)Aufstellung verpflichtend für alle Kaufleute (nicht Freiberufler, Landwirte, …)

• Aktivseite– Mittelverwendung– Gibt grob Auskunft

darüber, wo das Kapital gebunden ist• Was wurde gekauft

• Welchen Wert hat es noch

• Wird es dauerhaft oder nur vorübergehend genutzt

• Passivseite– Mittelherkunft– Gibt grob Auskunft

darüber, wie sich das Unternehmen finanziert:• Wer hat das Geld

eingebracht

• Muss es zurückgezahlt werden

• Wie lange steht es zur Verfügung

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Untergliederung

Aktivseite• Anlagevermögen

– Immaterielles– Sachanlagen– Finanzanlagen

• Umlaufvermögen– Vorräte– Forderungen– Wertpapiere– Kasse

Passivseite• Eigenkapital

– Einlagen– Rücklagen– Gewinn/Verlust

• Fremdkapital/ Verbindlichkeiten– Anleihen (selten)– Banken– Kunden/Lieferanten– Steuern– nahestehende

Unternehmen

Das Unternehmen hat Geld zu bekommen

Das Unternehmen schuldet GeldLiquidität

nimmt zu

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7.1.1.2. Die Erfolgsrechnung

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Die Erfolgsrechnung

• Unterschiedliche Namen– Kaufleute: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

• grob für alle im Handelsregister eingetragenen Firmen• maßgeblich: §§ 238 ff. HGB• Zuordnung von Aufwand und Ertrag zum Zeitpunkt der

Verursachung

– Nichtkaufleute: Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)• grob für Freiberufler, Landwirte• maßgeblich: § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz)• Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt der

Zahlung

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Jahresüberschuss

• Ermittlungsmöglichkeit durch Gegenüberstellung

1. Erträge/Aufwendungen im Laufe der Rechnungsperiode

2. Vermögenswerte abzgl. Verbindlichkeiten am Anfang und Ende der Rechnungsperiode (≙ Eigenkapitalvergleich)

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Gewinn- und Verlustrechnung

• Stellt Erträge und Aufwendungen gegenüber

• Unterscheidung in der GuV– Erträge und Aufwendungen, die aus dem

Geschäftszweck resultieren (z.B. Verkauf von Maschinen an Kunden)

– Erträge und Aufwendungen, die anders entstehen (z.B. Kantinenessen, Verkauf gebrauchter eigener Maschinen)

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Zwei Gliederungsmöglichkeiten der GuV nach dem HGB

• Gesamtkosten– Aufteilung nach

Inputfaktoren• Personal

• Material

• Abschreibung

• sonst. betr. Aufwand

• Finanzaufwand

• außerordentl. Aufwand

• ertragsunabh. Steuern

• Umsatzkosten– Aufteilung nach betr.

Funktionsbereich• Herstellungskosten des

Umsatzes

• Vertriebskosten

• allgemeine Verwaltungskosten

• sonst. betr. Aufwand

• Finanzaufwand

• außerordentl. Aufwand

• ertragsunabh. Steuern

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gebräuchlicher

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7.2. Internationale Regeln für den Jahresabschluss

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US-GAAP und IFRS

• Deutschland: ergänzend zur Rechnungslegung nach HGB möglich

• gebräuchliche alternative Ansätze– US-GAAP: für Gesellschaften mit Börsennotiz/

Sitz in USA– IFRS: für international operierende

Gesellschaften

• wesentlicher Unterschied zum HGB– HGB: Gläubigerschutz und Kapitalerhalt im

Vordergrund ( niedrige Bewertung; drückt Gewinne)

– US-GAAP/IFRS: fair and true value: Information aller stakeholder [also auch der (potenziellen) Anteilseigner] über den Firmenwert

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7.3. Die Kosten- Leistungsrechnung (KLR)

KLR

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Definitionen

• Leistungdas bewertete Erzeugnis des betrieblichen Trans-formationsprozesses = der Wert des Outputs

= Erlös (zunehmend verwendet)

• verkaufte Ware• Fertigprodukte• Zwischenprodukte

• Kosten– Bewerteter Verzehr/

Gebrauch von materiellen und immateriellen Gütern zur Erstellung und zum Absatz von Sach- oder Dienstleistungen sowie zur Schaffung und Aufrechterhaltung der dazu nötigen Kapazitäten

Merke: Unkosten sind keine BWL-Kategorie

KLR

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Zweck

• Kaufmännische Darstellung der Unternehmenslage nach innen, d.h. – ohne Berücksichtigung von steuerlich motivierten

Bewertungen, Aktionärsinteressen etc.– ohne unregelmäßig anfallende oder nicht mit dem

Geschäftszweck verbundene Erlöse und Aufwendungen

• Ermittlung des bewerteten Input-Verzehrs als Kalkulationsgrundlage

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Methodik

1. Erfassung des Werteverzehrs gegliedert nach Inputfaktoren Kostenarten (Material, Personal, …)

• wer/was genau hat die Kosten verursacht?– wenn bekannt: Einzelkosten (Gerät 1: 25 verwendete Schrauben,

…)– wenn unbekannt: Gemeinkosten (z.B. Geschäftsführer)

2. alle verkaufbaren Leistungen zusammen müssen die nötigen Erlöse erzielen um das Unternehmen am Leben zu erhalten, d.h. alle Kosten zu decken Kostenträger (Produkte)

3. mit Hilfe von Kostenstellen (Ort der Kostenentstehung) werden Gemeinkosten mittelbar den an der Produktion beteiligten Einheiten und damit den Kostenträgern zugerechnet

KLR

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Kalkulatorische Kosten

• nicht alle zur Produktkalkulation nötigen Kosten wirken sich auf die GuV aus.– Gehälter der Inhaber einer Personengesellschaft oder Differenz

zwischen gewünschten und bezahlbarem Gehalt der geschäftsführenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kalkulatorischer Unternehmerlohn

– erwartete Rendite des im Unternehmen gebundenen Kapitals der Gesellschafter kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

– Korrektur Buchwerte bei degressiver/progressiver Abschreibung: kalkulatorische Abschreibung

– …Achtung: jede (steuerlich) zulässige Abschreibung mindert den Gewinn, führt

aber nicht zu Zahlungsbewegungen auf dem Konto Orientierung am Kontostand ungeeignet für Unternehmensführung (Überschuldung so nicht erkennbar)

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Kalkulatorische Erlöse

Z.B. • Ergebnis einer innerbetrieblichen Leistungsverrechnung• „Preise“ für meritorische/ öffentliche Güter, die der Staat

anbietet– Öffentliche Güter: der Anbieter kann aus wirtschaftlichen oder

technischen Gründen niemanden vom Bezug des Gutes ausschließen und es tritt bei zusätzlichen Nutzern keine Qualitätsminderung des Gutes für die bisherigen Nutzer ein.

– Meritorische Güter: Ausschluss ist möglich und Qualitätsminderung tritt ein; Dennoch sollen möglichst viele Zugang zu dem Gut erhalten subventionierte Abgabe

KLR