Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für...

38
Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit, Versicherungen, Steuern

Transcript of Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für...

Page 1: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin

Recht für Grafiker und WebdesignerAusgabe 2009

Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,Versicherungen, Steuern

1318.book Seite 1 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 2: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Auf einen Blick

I Schutz der kreativen Leistung ........................................................ 151 Einleitung ................................................................................... 172 Das Urheberrecht ....................................................................... 193 Die einzelnen Werke .................................................................. 314 Verwendung fremder Inhalte ...................................................... 475 Geschmacksmuster .................................................................... 596 Markenschutz ............................................................................ 677 Das Wettbewerbsrecht: Ein alternativer Designschutz? ............... 83

II Recht des Internets ........................................................................ 858 Was ist Internet-Recht? .............................................................. 879 Was muss auf jeder Website zu finden sein? ............................... 89

10 Wer haftet wann im Internet? .................................................... 10111 Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten? .................... 111

III Vertragsrecht .................................................................................. 11712 Verträge ..................................................................................... 11913 Allgemeine Geschäftsbedingungen ............................................. 12914 Das Honorar .............................................................................. 13915 Reklamationen ........................................................................... 14916 Was ist noch zu beachten? ......................................................... 155

IV Sozialrecht ...................................................................................... 15717 Selbstständig, scheinselbstständig oder Arbeitnehmer? ............... 15918 Was muss ich bei Versicherungen beachten? .............................. 16519 Muss ich einer Berufsgenossenschaft beitreten? .......................... 179

V Recht des Selbstständigen ............................................................. 18120 Start in die Selbstständigkeit ....................................................... 18321 Die Unternehmensform ............................................................. 195

VI Steuern ............................................................................................ 21322 Was muss ich über Steuern wissen? ........................................... 21523 Was will das Finanzamt von mir wissen? .................................... 21924 Wie führe ich die Gewinnermittlung durch? ............................... 22325 Was sollte ich bei der Einkommensteuer bedenken? .................. 23326 Wie gehe ich mit der Gewerbesteuer um? .................................. 23527 Wie gehe ich mit der Umsatzsteuer um? .................................... 23928 Wie gehe ich mit der Abschlagsteuer um? .................................. 243

Anhang I: Musterverträge und Checklisten ............................................ 245A Musterverträge .......................................................................... 247B Checklisten ................................................................................ 271

Anhang II: Gesetzestexte ........................................................................ 285C Gesetzestexte: Allgemein ........................................................... 287D Gesetzestexte: Internetrecht ....................................................... 299E Gesetzestexte: Kreativrecht ........................................................ 327

Die Autoren ............................................................................................... 369

Auf einen Blick 3

1318.book Seite 3 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 3: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Inhalt 5

Inhalt

Teil I: Schutz der kreativen Leistung

1 Einleitung ............................................................................... 17

2 Das Urheberrecht ................................................................... 192.1 Was ist Urheberrecht? ..................................................... 19

2.1.1 Am Anfang steht das Werk .................................. 192.2 Wie entsteht ein Urheberrecht? ...................................... 21

2.2.1 Entwürfe ............................................................. 222.2.2 Internationaler Schutz ......................................... 222.2.3 Das ©-Zeichen .................................................... 23

2.3 Wer ist Urheber? ............................................................ 232.3.1 Zusammenfassung ............................................... 242.3.2 Mitgesellschafter ................................................. 242.3.3 Konsequenzen .................................................... 252.3.4 Miturheber in Arbeitsverhältnissen ...................... 25

2.4 Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft ............ 252.4.1 Der erste Korb .................................................... 262.4.2 Der zweite Korb .................................................. 262.4.3 Enforcement-Richtlinie ....................................... 28

2.5 Weitere Schutzrechte ...................................................... 28

3 Die einzelnen Werke .............................................................. 313.1 Wann ist eine Illustration geschützt? ............................... 31

3.1.1 Einfache Logos .................................................... 323.1.2 Fazit ................................................................... 32

3.2 Wann ist ein Layout geschützt? ....................................... 323.2.1 Fazit ................................................................... 33

3.3 Wann ist ein Screendesign geschützt? ............................. 333.3.1 Fazit ................................................................... 36

3.4 Wann ist eine technische Grafik geschützt? ..................... 363.4.1 Piktogramme ...................................................... 373.4.2 Icons ................................................................... 373.4.3 Niederschwelliger Schutz möglich ....................... 37

3.5 Wann ist ein Foto geschützt? .......................................... 373.5.1 Geringfügige Übernahme .................................... 38

1318.book Seite 5 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 4: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

6 Inhalt

3.6 Wann ist ein Film geschützt? ........................................... 383.6.1 Multimediawerke ................................................ 39

3.7 Wann ist eine Animation geschützt? ................................ 393.7.1 Computerspiele ................................................... 403.7.2 Fazit .................................................................... 40

3.8 Wann ist ein Computerprogramm geschützt? .................. 413.8.1 Wie weit reicht der Schutz? ................................. 413.8.2 Fazit .................................................................... 41

3.9 Wann ist der Quellcode geschützt? .................................. 423.10 Wann ist ein Text geschützt? ........................................... 44

3.10.1 Werbeslogans ...................................................... 443.10.2 Kataloge .............................................................. 453.10.3 Die Kehrseite ...................................................... 45

3.11 Wann ist eine Tonfolge geschützt? ................................... 45

4 Verwendung fremder Inhalte .................................................. 474.1 Darf ich fremde Ideen verwerten? ................................... 47

4.1.1 Fazit .................................................................... 474.2 Darf ich fremde Kreationen verwerten? ........................... 48

4.2.1 Umfang der Genehmigung ................................... 484.2.2 Umfang der Exklusivität ....................................... 494.2.3 Open-Content-Lizenzen ...................................... 50

4.3 Welche Daten sind nach Auftragsbeendigung herauszugeben? ............................................................... 504.3.1 Wem gehören die Daten im digitalen Workflow? 504.3.2 Verhandlungssache .............................................. 51

4.4 Wo beschaffe ich mir Lizenzen? ....................................... 524.5 Wie wehre ich mich gegen Urheberrechts-

verletzungen? .................................................................. 534.5.1 Dreister Klau ....................................................... 544.5.2 Verbot der weiteren Verbreitung ......................... 554.5.3 Unterlassungsanspruch als Druckmittel ................ 554.5.4 Honoraranspruch? ............................................... 554.5.5 Strafrecht ............................................................ 56

4.6 Was tun im umgekehrten Fall: Die Abmahnung ............... 564.6.1 Tipp .................................................................... 57

5 Geschmacksmuster ................................................................. 595.1 Was ist ein Geschmacksmuster? ...................................... 59

5.1.1 Anforderungen an das Muster ............................. 605.1.2 Fazit .................................................................... 615.1.3 Schriftzeichen ...................................................... 61

1318.book Seite 6 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 5: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Inhalt 7

5.2 Wie melde ich ein nationales Geschmacksmuster an? ...... 625.2.1 Schutzfrist ........................................................... 63

5.3 Was bringt das europäische Designrecht? ........................ 645.3.1 Nicht eingetragene Muster .................................. 645.3.2 Das eingetragene Muster .................................... 65

5.4 Wie melde ich ein europäisches Muster an? .................... 66

6 Markenschutz ......................................................................... 676.1 Wann gibt es Schutz für Produktbezeichnungen? ............ 67

6.1.1 Kennzeichnungskraft ........................................... 676.1.2 Verwechslungsgefahr .......................................... 686.1.3 Sehr bekannte Marken sind tabu ......................... 696.1.4 Wechselwirkungen ............................................. 696.1.5 Titelschutz .......................................................... 69

6.2 Wann ist eine Produktverpackung geschützt? .................. 706.3 Wann ist das Corporate Design geschützt? ...................... 71

6.3.1 Das Firmenlogo ................................................... 716.3.2 Die Firmenfarben ................................................ 716.3.3 Das Produktdesign .............................................. 726.3.4 Der Sound .......................................................... 736.3.5 Der Werbeslogan ................................................ 736.3.6 Die Schrift ........................................................... 736.3.7 Fazit ................................................................... 74

6.4 Welchen Schutz gibt es für Firmennamen? ...................... 746.4.1 Kleinunternehmen .............................................. 746.4.2 Die Einzelheiten .................................................. 75

6.5 Welchen Schutz gibt es für Domain-Namen? .................. 766.5.1 Die Einzelheiten .................................................. 766.5.2 Firmenname als Domain-Name ........................... 786.5.3 Domain-Namen sind Firmennamen .................... 786.5.4 Marke ................................................................. 796.5.5 Domain-Grabbing ............................................... 79

6.6 Wann ist eine Markenanmeldung sinnvoll? ..................... 796.6.1 Europa- oder gar Weltmarke ............................... 816.6.2 Fazit ................................................................... 82

7 Das Wettbewerbsrecht: Ein alternativer Designschutz? ......... 83

1318.book Seite 7 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 6: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

8 Inhalt

Teil II: Recht des Internets

8 Was ist Internet-Recht? .......................................................... 87

9 Was muss auf jeder Website zu finden sein? .......................... 899.1 Datenschutz .................................................................... 89

9.1.1 Was bedeutet Datenschutz? ................................ 899.1.2 Cookies ............................................................... 909.1.3 Anbieterkennzeichnung ....................................... 909.1.4 Unterrichtungspflichten ....................................... 929.1.5 Einwilligung ......................................................... 939.1.6 Digitale Signatur .................................................. 94

9.2 E-Commerce ................................................................... 969.3 Barrierefreiheit ................................................................ 99

9.3.1 Barrierefreies Webdesign in der öffentlichen Verwaltung .......................................................... 99

9.3.2 Barrierefreies Webdesign nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz ........................................... 99

10 Wer haftet wann im Internet? ................................................. 10110.1 Haftung für Inhalte der eigenen Website ......................... 101

10.1.1 Eigene Inhalte ................................................... 10210.1.2 Links ................................................................. 10310.1.3 Konkrete Gestaltung ......................................... 10510.1.4 Suchmaschinen ................................................. 106

10.2 Verantwortlichkeit für fremde Inhalte .............................. 10610.2.1 Zugangsprovider ................................................ 10610.2.2 Hostprovider ..................................................... 10610.2.3 Störerhaftung .................................................... 10710.2.4 Forenhaftung .................................................... 10810.2.5 Grenzfall ........................................................... 109

11 Worauf muss ich bei Werbung im Internet achten? ................ 11111.1 E-Mail ............................................................................. 111

11.1.1 Wie macht man es richtig? ................................ 11211.1.2 Das Problem ..................................................... 11311.1.3 E-Postcard ......................................................... 11311.1.4 Die E-Mail-Signatur ........................................... 114

11.2 Trennungsgebot .............................................................. 11411.2.1 Redaktionelle Inhalte von Werbung trennen ..... 11411.2.2 Werbeverbote ................................................... 114

11.3 Eigene Referenzen ........................................................... 115

1318.book Seite 8 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 7: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Inhalt 9

Teil III: Vertragsrecht

12 Verträge .................................................................................. 11912.1 Wann brauche ich einen Vertrag? ................................... 11912.2 Wie kommt es zum Vertragsschluss? ............................... 120

12.2.1 Kernpunkte für Abschluss und Wirksamkeit eines Vertrags ............................................................ 121

12.2.2 Und das wird mit einem Vertrag besiegelt? ....... 12212.3 Was gilt ohne schriftlichen Vertrag? ................................ 123

12.3.1 Vertragstypen ................................................... 12412.3.2 Wie beweise ich den Vertragsschluss? ............... 127

13 Allgemeine Geschäftsbedingungen ......................................... 12913.1 Brauche ich eigene AGBs? ............................................... 129

13.1.1 Lieferzeit/Deadline ........................................... 13013.1.2 Inhalt der Leistung/Gewährleistung ................... 13113.1.3 Datenformate ................................................... 13113.1.4 Honorar ............................................................ 13213.1.5 Fälligkeit des Honorars ...................................... 13313.1.6 Haftungsmilderung ........................................... 13413.1.7 Nutzungsrechte ................................................ 13513.1.8 Kreationen Dritter ............................................ 13613.1.9 Abwehrklausel .................................................. 13713.1.10 Gerichtsstand .................................................... 138

14 Das Honorar ........................................................................... 13914.1 Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag? ..................... 139

14.1.1 Was darf für Mehraufwand berechnet werden? ........................................................... 140

14.2 Honorar für nicht abgeschlossene Aufträge ..................... 14014.3 Honorar für Angebote ..................................................... 141

14.3.1 Bestellte Entwürfe ............................................ 14214.4 Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt? .................. 143

14.4.1 Korrekte Rechnungen ....................................... 14314.4.2 Mahnungen ...................................................... 145

15 Reklamationen ........................................................................ 14915.1 Was darf der Kunde reklamieren? ................................... 149

15.1.1 Die Rechte des Kunden .................................... 15015.2 Was passiert, wenn ich den Termin nicht halte? .............. 152

16 Was ist noch zu beachten? ..................................................... 15516.1 Wichtige Vertragsbestandteile ......................................... 155

16.1.1 Laufzeit ............................................................. 155

1318.book Seite 9 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 8: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

10 Inhalt

16.1.2 Kompetenzen .................................................... 15616.1.3 Klarheit ............................................................. 15616.1.4 Endbeträge ....................................................... 15616.1.5 Vertragsstrafen .................................................. 156

Teil IV: Sozialrecht

17 Selbstständig, scheinselbstständig oder Arbeitnehmer? ......... 15917.1 Scheinselbstständigkeit .................................................... 15917.2 Selbstständig oder nichtselbstständig? ............................. 161

17.2.1 Arbeitnehmerähnliche Personen ........................ 16117.3 Die Minijobs ................................................................... 162

17.3.1 Was ist ein Minijob? .......................................... 16217.3.2 Welche Beiträge sind abzuführen? ..................... 16217.3.3 Können mehrere Minijobs bestehen? ................ 163

18 Was muss ich bei Versicherungen beachten? .......................... 16518.1 Wie komme ich in die Künstlersozialversicherung? .......... 166

18.1.1 Wie funktioniert die KSK? ................................. 16618.1.2 Wer kommt in die KSK? .................................... 16718.1.3 Selbstständig und angestellt .............................. 16818.1.4 Befreiung von der Versicherungspflicht .............. 16818.1.5 Das Verfahren ................................................... 16918.1.6 Die Beiträge ...................................................... 16918.1.7 Die Probleme .................................................... 17018.1.8 Die Künstlersozialabgabepflicht ......................... 171

18.2 Was muss ich zum Thema Krankenversicherung wissen? ... 17218.2.1 Gesetzlich oder privat? ...................................... 17318.2.2 Wahl der Krankenkasse ..................................... 17318.2.3 Krankengeld ...................................................... 174

18.3 Welche Versicherungen sind darüber hinaus sinnvoll? ..... 17518.3.1 Freiwillige Arbeitslosenversicherung für

Selbstständige ................................................... 17518.3.2 Berufshaftpflichtversicherung ............................ 17618.3.3 Berufsunfähigkeitsversicherung .......................... 17618.3.4 Freiwillige Renten- und Lebensversicherungen ... 17718.3.5 Rechtsschutzversicherung .................................. 17718.3.6 Sachversicherungen ........................................... 17818.3.7 Unfallversicherung ............................................. 178

19 Muss ich einer Berufsgenossenschaft beitreten? .................... 179

1318.book Seite 10 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 9: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Inhalt 11

Teil V: Recht des Selbstständigen

20 Start in die Selbstständigkeit ................................................. 18320.1 Der Businessplan ............................................................. 18420.2 Der Finanzierungsplan .................................................... 18520.3 Existenzgründung ............................................................ 187

20.3.1 Gründungszuschuss .......................................... 18820.3.2 Einstiegsgeld ..................................................... 18920.3.3 Existenzgründungsprogramme .......................... 19020.3.4 Eigene Netzwerke aufbauen .............................. 190

20.4 Die Vorsichtsmaßnahmen ............................................... 191

21 Die Unternehmensform .......................................................... 19521.1 Welche Rechtsform passt für mein Unternehmen? .......... 195

21.1.1 Das Ein-Mann-Unternehmen ............................ 19521.1.2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ....... 19621.1.3 Die GmbH ........................................................ 19921.1.4 Die haftungsbeschränkte Unternehmer-

gesellschaft ....................................................... 20321.1.5 Die GmbH & Co. KG ........................................ 20421.1.6 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) .............. 20521.1.7 Die Bürogemeinschaft ....................................... 206

21.2 Was muss ich anmelden? ................................................ 20621.3 Wer muss ein Gewerbe anmelden? ................................. 208

21.3.1 Wer ist gewerbetreibend? ................................. 20821.3.2 Anmeldung ....................................................... 209

21.4 Wer muss sich beim Handelsregister anmelden? ............. 21021.5 Wie darf ich mein Unternehmen nennen? ....................... 211

Teil VI: Steuern

22 Was muss ich über Steuern wissen? ....................................... 21522.1 Was prüft das Finanzamt? ............................................... 21522.2 Termine .......................................................................... 21722.3 Buchführung ................................................................... 21722.4 Mit welchen Steuern haben Webdesigner und Grafiker

in der Regel zu tun? ........................................................ 21722.5 Eigene Buchhaltung ........................................................ 218

1318.book Seite 11 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 10: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

12 Inhalt

23 Was will das Finanzamt von mir wissen? ................................ 21923.1 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ............................ 219

24 Wie führe ich die Gewinnermittlung durch? ........................... 22324.1 Betriebsausgaben ............................................................ 224

24.1.1 Neue Abschreibungsregeln ................................ 22424.1.2 Arbeitszimmer ................................................... 22524.1.3 Telefon .............................................................. 22624.1.4 Bewirtungskosten .............................................. 22724.1.5 Literatur ............................................................ 22824.1.6 Rundfunkgebühren ........................................... 22824.1.7 Pkw ................................................................... 22824.1.8 Reisekosten ....................................................... 229

24.2 Einnahmen ...................................................................... 230

25 Was sollte ich bei der Einkommensteuer bedenken? .............. 233

26 Wie gehe ich mit der Gewerbesteuer um? .............................. 235

27 Wie gehe ich mit der Umsatzsteuer um? ................................ 23927.1 Rechnungen .................................................................... 240

28 Wie gehe ich mit der Abschlagsteuer um? .............................. 24328.1 Was ändert sich? ............................................................. 243

Anhang I: Musterverträge und Checklisten

A Musterverträge ....................................................................... 247A.1 Mustervertrag 1: Webdesign ........................................... 248A.2 Mustervertrag 2: Designvertrag ....................................... 251A.3 Mustervertrag 3: Lizenz Illustrationen .............................. 253A.4 Mustervertrag 4: Web-Hosting ........................................ 255A.5 Mustervertrag 5: Programmierauslagerung ....................... 258A.6 Muster 6: Abmahnschreiben ............................................ 260A.7 Mustervertrag 7: Unterlassungs- und Verpflichtungs-

erklärung Urheberrecht ................................................... 261A.8 Mustervertrag 8: Bürogemeinschaft ................................. 262A.9 Mustervertrag 9: Gesellschaftsvertrag GmbH ................... 265A.10 Mustervertrag 10: Gründung einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts ......................................................... 267

1318.book Seite 12 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 11: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Inhalt 13

B Checklisten ............................................................................. 271B.1 Checkliste 1: Markenanmeldung Deutschland ................. 271B.2 Checkliste 2: Nötige Website-Angaben (Online-

Redaktion) ...................................................................... 272B.3 Checkliste 3: Angaben auf Websites von Telemedien-

diensten .......................................................................... 273B.4 Checkliste 4: Angaben auf E-Commerce-Websites .......... 274B.5 Checkliste 5: Muster für die Widerrufsbelehrung

(Verbraucher) ................................................................. 275B.6 Checkliste 6: Muster für die Rückgabebelehrung

(Verbraucher) ................................................................. 277B.7 Checkliste 7: Datenschutz/Einwilligungserklärung ........... 278B.8 Checkliste 8: Barrierefreiheit ........................................... 278B.9 Checkliste 9: E-Mail-Marketing ....................................... 279B.10 Checkliste 10: Newsletter ............................................... 280B.11 Checkliste 11: Haftung/Gewährleistung ........................... 280B.12 Checkliste 12: Selbstständig oder Arbeitnehmer? ............ 282B.13 Checkliste 13: Freiberuflich oder gewerblich? .................. 282

Anhang II: Gesetzestexte

C Gesetzestexte: Allgemein ....................................................... 287C.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB .......................... 287C.2 Arbeitsrecht .................................................................... 293C.3 Der Werkvertrag ............................................................. 295C.4 Deliktsrecht .................................................................... 296C.5 Grundgesetz (Auszüge) ................................................... 297

D Gesetzestexte: Internetrecht .................................................. 299D.1 Barrierefreiheit ................................................................ 299D.2 Datenschutz .................................................................... 300D.3 Informationspflichten ...................................................... 314D.4 Verantwortlichkeiten ...................................................... 324

E Gesetzestexte: Kreativrecht .................................................... 327E.1 Schutz der kreativen Leistung .......................................... 327E.2 Marken- und Namensrecht ............................................. 364

Die Autoren ............................................................................ 369

Index ....................................................................................... 371

1318.book Seite 13 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 12: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Was ist Urheberrecht? 19

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

2 Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schafft die Grundlage der wirtschaftlichen Verwertungkreativen Schaffens. Die Arbeit des Designers ist mehr als nur die Abarbei-tung eines Auftrages, der bezahlt wird. Häufiger als in anderen Bereichendes Wirtschaftslebens dient sein Schaffen auch anderen als Vorlage oderwird kopiert. Diese Partizipation am Können anderer ist auf der einen Seitefür jeden Fortschritt notwendig, aber es muss zugunsten des Kreativen kla-re Grenzen geben. Das Urheberrecht legt hier die Bedingungen fest.

2.1 Was ist Urheberrecht?

2.1.1 Am Anfang steht das WerkGeistiges EigentumSpricht man über das Urheberrecht, fällt immer auch der Begriff des geis-

tigen Eigentums. Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum. Wasbedeutet das konkret? Unter Eigentum kann sich jeder etwas vorstellen.Als Eigentümer kann man mit seinen Sachen verfahren, wie man will. DasEigentum verschafft einem eine gewisse Exklusivität oder Monopolstel-lung in Bezug auf einen konkreten Gegenstand. Man kann andere von derBenutzung dieses Gegenstandes ausschließen. Die beschriebene Mono-polstellung reicht dagegen nicht so weit, dass man beispielsweise denNachbarn davon abhalten kann, exakt das gleiche Auto zu fahren wie manselbst. Der Begriff des geistigen Eigentums zieht den Kreis der Exklusivitätnun weiter. Es berücksichtigt den künstlerischen Schaffensprozess, diegeistige Arbeit, die sich in einer Kreation widerspiegelt, und bezieht daskreative Potenzial der Arbeit in den Schutz mit ein. Das über das Urheber-recht vermittelte Exklusivrecht endet deshalb nicht in der Möglichkeit desAusschlusses der Benutzung, sondern geht darüber hinaus, in dem es ver-bietet, die kreative Leistung zu übernehmen, also zu plagiieren.

Schutz bestimmter Leistungen

Jede Exklusivität oder Monopolisierung hat aber auch ihre Kehrseite.Sie verhindert eine Fortentwicklung durch Partizipation und schließt Wett-bewerb aus; gerade Letzteres geschieht selten zum Wohl des Kreativen,sondern meist zum Wohl der großen Verwerter der Medienindustrie. DasUrheberrecht löst diese Spannungslage dadurch, dass nicht jede kreativeLeistung diese Exklusivrechte beanspruchen kann, sondern nur sogenann-

1318.book Seite 19 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 13: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

20 Das Urheberrecht

te persönliche geistige Schöpfungen. Diese werden unter dem Oberbegriffdes Werkes zusammengefasst, ohne dass das Gesetz selbst eine weiter ge-hende Bestimmung vornimmt. Konturen erhält der Begriff erst durch dieRechtsanwendung und damit letztendlich durch die Gerichte.

Ohne auf weitere Einzelheiten eingehen zu wollen – das kommtspäter –, ist die so getroffene Auswahl für den Bereich Design recht rigo-ros. Die Gerichte unterscheiden nämlich zwischen zweckgebundenenWerken, denen das gesamte Werbe-/Industrie- und Webdesign zugeord-net wird, und zweckfreien Werken der freien Kunst. Die qualitativen An-sprüche, um in den Genuss exklusiver Urheberrechte zu kommen, sind andie erste Gruppe wesentlich höher. Nach einem Gutachten, das die AllianzDeutscher Designer (AGD) in Auftrag gegeben hat, sind nur etwa zehnProzent der Leistungen aus diesem Bereich schutzfähige Werke. Vielleichteine fragwürdige Zahl, denn sie beruht allein auf Wahrscheinlichkeitsrech-nungen. Sie zeigt aber, wie schmal der Korridor ist, über den durch dasUrheberrecht Schutz vermittelt wird.

WirtschaftlicheVerwertung

Die wirtschaftliche Verwertung einer Kreation setzt voraus, dass manDritten eine solche Verwertung erlauben, vor allem aber auch untersagenkann. Diese Möglichkeit ist nicht selbstverständlich, sondern erfordertRechte – Urheberrechte.

Jede Nutzungbedarf gesonderter

Genehmigung.

Ausgehend von dem Begriff des Werkes bestimmt das Urheberrechtdeshalb, dass allein derjenige, der das Werk geschaffen hat, dieses auchnutzen – gemeint ist vor allem wirtschaftlich verwerten – darf. Wollen an-dere dies für ihn tun, brauchen sie seine Genehmigung, die in der Regelbezahlt werden muss. Das Urheberrecht differenziert die Möglichkeitender denkbaren Nutzungen eines Werkes – etwa als Hardcopy- oder On-line-Ausgabe, als nationales oder internationales Release – weitgehend ausund unterstellt jede einer selbstständigen Genehmigungspflicht.

Anders als beim Verkauf eines Pkw, mit dem der Käufer nach Erwerbtun und lassen kann, was er will, werden im Urheberrecht Genehmigungennur punktuell für eine bestimmte Nutzung erteilt. Die Fotodesignerinüberlässt beispielsweise eine Fotokollektion für einen Hardcopy-Katalog,ohne damit auch automatisch die Online-Nutzung der Fotos aus der Handgegeben zu haben. Der Auftraggeber hätte zwar faktisch die Möglichkeitauch zur Online-Nutzung, er darf es rechtlich aber nicht. Das Urheberrechtschützt damit den Kreativen vor einer willkürlichen Ausschlachtung seinesWerkes, ohne dass er selbst dafür eine Gegenleistung erhalten hätte. Willder Auftraggeber das Werk in allen denkbaren Formen verwerten, mussdas Wie der Nutzung in allen Einzelheiten abgesprochen werden. Undselbst dann reißt der Faden, der den Urheber mit seinem Werk verbindet,nicht vollständig ab.

Bisher unbekannteNutzungsmöglichkeiten

Werden durch technischen Fortschritt neue Nutzungsmöglichkeiten er-schlossen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt wa-

1318.book Seite 20 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 14: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Wie entsteht ein Urheberrecht? 21

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

ren, darf der Auftraggeber das Werk nicht ohne erneute Genehmigung inder neuen Form verwerten. So war die Nutzung von Musiktiteln als Klin-gelton für Handys vor einigen Jahren noch unbekannt, so dass selbst die»Knebelverträge« der Major-Labels diese Nutzung nicht erfassten. Die Fol-ge war: ohne Zustimmung der Musiker kein Klingelton. Umgekehrt stelltdie Nutzung auf DVD keine neue Verwertungsform gegenüber der CDoder Video dar. (Zu den aktuellen Reformbestrebungen in diesem Bereichsiehe Abschnitt 2.4, »Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft«.)

Die CreditsDie wirtschaftliche Verwertung einer Kreation ist das eine. Ein anderesist die persönliche Identifikation mit dem eigenen Werk. Das Release einerfertigen Arbeit ist immer ein besonderer Moment – man gibt ein Stück vonsich selbst weg. Das Urheberrecht versucht hier eine Verbindung bestehenzu lassen, indem es jedem Urheber das Recht gibt, im Zusammenhang mitseinem Werk genannt zu werden. Die Credits gebühren ihm, egal werletztendlich seine Arbeit verwertet. Man kann auf dieses Recht zur Na-mensnennung verzichten, aber vom Grundsatz her ist der Name des Urhe-bers von seinem Werk untrennbar. Vielen Designern stellt sich jetzt sicherdie Frage, ob sie auf jeder von ihnen entworfenen Website oder Image-broschüre ihr Firmenlogo oder einen anderen Hinweis setzen dürfen.

Das Gesetz formuliert eindeutig, indem es dem Urheber das Recht gibt,über Art und Platzierung des Urhebernachweises zu bestimmen.

Aber: Branchengepflogenheiten sehen oft anders aus, und Credits wer-den mit dem Hinweis auf deren Unüblichkeit verweigert. Auch wenn dasLandgericht München dazu festgestellt hat, dass es sich hierbei nur umeine rechtlich nicht zu beachtende Unsitte handeln kann, ist man diesen»Gepflogenheiten« erst einmal ausgesetzt. Hat man ausdrückliche Verein-barungen mit seinem Auftraggeber getroffen, hat man es leichter.

SchutzdauerUrheberrecht ist im Übrigen ein sehr lang andauerndes Schutzrecht fürkreative Leistungen. Nicht nur der Urheber selbst partizipiert an diesemSchutz sein Leben lang, sondern auch seine Erben kommen für weitere 70Jahre in diesen Genuss.

2.2 Wie entsteht ein Urheberrecht?

Der große Vorteil des Urheberrechts ist, dass der Schutz von selbstentsteht. Es bedarf keines komplizierten Anmeldeverfahrens. Auch inter-

Vereinbarung treffen

Man sollte trotz allem über die Art und Platzierung der Credits mit seinem Auf-traggeber bei Auftragsvergabe eine Vereinbarung treffen.

1318.book Seite 21 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 15: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

22 Das Urheberrecht

national ist in vergleichbarer Weise ein Mindeststandard an Schutz ge-währleistet.

Keine Formalien Ist das Computerprogramm geschrieben, die Illustration gezeichnetoder das Foto geschossen, ist alles getan, um ein Urheberrecht an diesenKreationen entstehen zu lassen. Dies gilt für alle nur denkbaren künstleri-schen Leistungen. Nicht gesagt ist damit allerdings, dass die Leistung diequalitativen Anforderungen erfüllt, die das Urheberrecht an solche Werkestellt. Das Gesetz selbst hilft bei der Konkretisierung des Begriffs wenigweiter. Es sind die Gerichte, welche die Maßstäbe in qualitativer Hinsichtgesetzt haben. Nur ein »deutliches Überragen des Durchschnittsschaffens«lässt eine Schöpfung in die Reichweite des Urheberrechtes rücken. So wirdim Streitfall nach überdurchschnittlicher Eigentümlichkeit, Gestaltungs-höhe oder Individualität gesucht, auch mit Hilfe eines Sachverständigen-gutachtens. In den folgenden Kapiteln sollen diese Begriffe anhand derdenkbaren Leistungen aus dem Web- und Grafikdesign präzisiert werden.

2.2.1 EntwürfeAuch Vorstufen

geschütztBevor der Auftrag für einen Relaunch oder die Gestaltung einer Verpa-ckung erteilt wird, verlangt der Auftraggeber eine Präsentation von Ideen.Skizzen und Rohentwürfe werden dann nach einem kurzen Briefing eiligsterstellt. Nach der Präsentation dann die Enttäuschung: Eine Konkurrenz-agentur hat den Zuschlag erhalten. Später entdeckt man, dass die Websitedes Kunden auf den eigenen Entwürfen beruht.

Für Skizzen und Entwürfe gilt aber das Gleiche wie für die fertige Ver-packung oder Website: Ist die Melodie für einen Jingle gesummt oder derGrobentwurf für ein Site-Layout gezeichnet, ist alles getan, was die Ent-stehung eines Urheberrechts voraussetzt. Jetzt hängt es von der jeweiligenEigentümlichkeit und Gestaltungshöhe ab, ob das Schutzrecht auch wirk-lich entstanden ist. Schutzfähig sind also nicht nur die Endprodukte, son-dern schon die einzelnen Entwicklungsstufen zum Endprodukt hin. Liegtzwischen dem Entwurf und dem Endprodukt keine weitere künstlerischeoder kreative Leistung, kann man sich unter Umständen gegen die von derKonkurrenz erstellte Website wehren (siehe Abschnitt 4.5, »Wie wehre ichmich gegen Urheberrechtsverletzungen?«).

2.2.2 Internationaler SchutzAuch auf internationaler Bühne sind Urheberrechte hoch angesehen. In-nerhalb der Europäischen Union gelten ohnehin nahezu die gleichenRechtsstandards wie in Deutschland. Aber aufgrund internationaler Ver-träge, an denen nahezu alle Länder der Welt beteiligt sind, existiert auchein beachtenswerter globaler Schutz. Insbesondere für den Bereich Inter-net ist dies eine wichtige Voraussetzung, um Künstler abzusichern. Ver-folgt man die Stellungnahmen der jeweiligen Interessenverbände, gibt es

1318.book Seite 22 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 16: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Wer ist Urheber? 23

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

immer noch genügend Ansatzpunkte für Kritik, aber im Grundsatz ist einSchutz der eigenen Kreationen international gewährleistet.

InländerbehandlungDie internationale Harmonisierung geht allerdings nicht so weit, dassüberall das gleiche Urheberrecht gilt. Garantiert ist aber, dass die deutscheUrheberin in Frankreich wie in den USA etc. genauso behandelt wird wieein national ansässiger Urheber. Es gelten auch bestimmte Mindeststan-dards, die von allen nationalen Rechtssystemen gewährleistet werdenmüssen, so dass man sagen kann, international besteht weitestgehend eindem deutschen Urheberrecht vergleichbarer Schutzstandard.

2.2.3 Das ©-ZeichenUSAWelche Bedeutung hat der Copyright-Vermerk? Einige Länder, zu nennen

sind vor allem die USA, stellen auch im Urheberrecht formale Anforderun-gen. Um in den USA wie ein Inländer behandelt zu werden, sollte man das©-Zeichen an seinen Kreationen anbringen. In Deutschland hat es darüberhinaus keine eigenständige Bedeutung, schadet aber auch nicht. Hat deramerikanische Markt eine erhebliche Bedeutung für die Vermarktung desWerkes, sollte man es darüber hinaus beim Register of Copyrights (Adres-se: Register of Copyrights, Copyright Office, Library of Congress, Washing-ton, D.C., 20559) hinterlegen und registrieren lassen.

Der richtige Copyright-Vermerk umfasst das ©-Zeichen, den Namendes Urhebers und das Jahr, in dem das Werk geschaffen wurde: © PeterMüller, 2005.

2.3 Wer ist Urheber?

Von der Idee eines Webdesigns, eines Multimediawerkes oder einer Wer-bekampagne bis zum fertigen Produkt hat meist eine Vielzahl von Perso-nen ihren Beitrag zum Gelingen geleistet. Wer ist aber der eigentlicheUrheber?

Entscheidend wird die Frage für die wirtschaftliche Partizipation amWerk. Nur der Urheber hat die in der Einleitung erwähnten exklusivenRechte an einer Kreation, die notwendig sind, um diese zu Geld zu ma-chen.

Nur natürliche PersonenUrheber eines Werkes ist grundsätzlich derjenige oder sind diejenigen,die das Werk geschaffen haben. Damit ist aber nur so viel klar, dass nurMenschen Urheber sein können, auch wenn sie Maschinen benutzen. Nur:Wird damit beispielsweise der Fotograf, dessen Fotos ich in mein Web-design eingebunden habe, auch Urheber der Site? Oder noch pointierter:Genießt auch der Drucker, der die Werbeplakate gedruckt hat, ein Urhe-berrecht an diesen?

1318.book Seite 23 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 17: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Wann gibt es Schutz für Produktbezeichnungen? 67

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

6 Markenschutz

Alles braucht eine Marke: Ob der Name Diana für Parfüm oder der Duftfrisch geschnittenen Grases für Golfbälle – diese Kuriositäten zeigen, wiewichtig die richtige Marke für das Gelingen einer Geschäftsidee genom-men wird. In den meisten Fällen ist das sicher richtig. Niemand fragt nacheinem Papiertaschentuch, sondern alle fragen nach Tempo. Was gilt esaber zu beachten?

Vor einiger Zeit schlossen sich die großen Markenunternehmen unterdem Slogan »Die Marke: Etwas anderes kommt mir nicht in die Tüte« zu-sammen. Es musste etwas passieren, denn die Einkaufstüten waren zwarvoll, aber nicht mehr mit Markenprodukten. Dabei hatte sich die Branchedoch die größte Mühe gegeben, die Marke mit einem ganzen Lifestyle zuumgeben. Kommuniziert wurde schon lange nicht mehr nur der Produkt-name, sondern auch ein damit verbundenes Lebensgefühl, ausgedrückt inFarben und Musik. Die Möglichkeiten, sich diesen Wiedererkennungswerteines Produktes oder einer Dienstleistung schützen zu lassen, ist Gegen-stand der folgenden Darstellung.

6.1 Wann gibt es Schutz für Produkt-bezeichnungen?

Marke oder nichtRecherchiert man den Begriff »Fireworks« beim Deutschen Patent- undMarkenamt (DPMA), erhält man die Auskunft, dass dieser Name sowohlfür Software, insbesondere zur Bildbearbeitung, aber auch für eine BerlinerUnternehmensberatung und eine Blumenart eingetragen ist. Dagegensucht man einen Eintrag unter »Word« für Textverarbeitungssysteme ver-geblich. Damit sind die wesentlichen Kriterien beschrieben, die eine Pro-duktbezeichnung zur eingetragenen Marke werden lassen oder ebennicht. Im Folgenden die Einzelheiten.

6.1.1 KennzeichnungskraftKreativität gefragt!Umschreibt ein Produktname lediglich das Produkt selbst, wie dies etwa

bei »Word« für ein Textverarbeitungsprogramm oder bei »Fireworks« fürpyrotechnische Geräte der Fall ist, kann eine Markenanmeldung keinen Er-

1318.book Seite 67 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 18: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

68 Markenschutz

folg haben. Dies gilt auch bei der Verwendung von Anglizismen. Andersdagegen, wenn der Begriff lediglich assoziativ beschreibend wirkt. DieMöglichkeiten, welche die Software »Fireworks« in der Bildbearbeitungbietet, mögen ja einem Feuerwerk gleichkommen. Aber der Begriff be-schreibt nicht unmittelbar, sondern eben nur bildlich. Daraus erklärt sich,dass ein und derselbe Begriff einmal zur Marke taugt, das andere Mal abernicht. Entscheidend ist immer die Verbindung zwischen Name und Pro-dukt. Je assoziativer dieses Verhältnis ist, umso mehr eignet der Begriff sichals Marke.

OrthografischeAbwandlungen genügen

Der Bundesgerichtshof betont aber auch immer wieder, dass an dieKennzeichnungskraft nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dür-fen. Der Wettbewerb macht es erforderlich, dass potenzielle Kunden mitdem Produktnamen sofort bestimmte Eigenschaften verbinden, was be-schreibende Bestandteile im Namen oft erforderlich macht. Deshalb er-hebt er gegen orthografische Abwandlungen beschreibender Begriffe odersonstige Sprachregelwidrigkeiten keine Einwände. Auch das Zusammen-ziehen von Wortkombinationen – wie etwa bei CompuNet – kann aus zweilediglich beschreibenden Namensbestandteilen eine eintragungsfähigeMarke werden lassen.

6.1.2 VerwechslungsgefahrGrundsätzlich genießt man mit der Eintragung einer Produktbezeichnungals Marke exklusiven Schutz gegen identische und ähnliche Verwendungdurch die Konkurrenz. Wie das Beispiel »Fireworks« zeigt, reicht die Ex-klusivität aber nur so weit, wie dies für eine sichere Verhinderung von Ver-wechslungen notwendig ist. Die Webdesignerin vermutet im Blumenladenkeine Software und assoziiert mit einem Bildbearbeitungsprogramm auchkeine Unternehmensberatung. Trotz Gleichnamigkeit kommen die Pro-dukte bzw. Dienstleistungen sich gegenseitig nicht ins Gehege, weshalbsie nebeneinander bestehen können.

Annahme vonLizenzvereinbarungen

kann genügen

Neben diesen recht einleuchtenden Beispielen gibt es aber auch eineReihe von Fällen, bei denen man über die durch die Rechtsprechung an-genommene Verwechslungsgefahr zunächst in Grübeln gerät. Der Milch-straßen-Verlag mit seinem Titel »Max« wehrte sich 1998 gegen eineSchuhmarke gleichen Namens und bekam Recht. Was haben nun Schuhemit einem Lifestyle-Magazin gemeinsam? Die Gerichte urteilten: den Life-style! Aufgrund der typischen Schreibweise des Zeitschriftentitels, die vomSchuhhersteller ebenfalls übernommen worden war, und der Tatsache,dass es sich in beiden Fällen um Lifestyle-Produkte handle, könnten dieangesprochenen Kunden eine lizenzrechtliche Verbindung annehmen. Be-steht diese Gefahr, dann sei auch von einer markenrechtlichen Verwechs-lungsgefahr auszugehen. Kann man so sehen, muss man aber nicht. Einwenig Licht ins Dunkle bringt sicherlich die Tatsache, dass man es als üb-

1318.book Seite 68 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 19: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Wann gibt es Schutz für Produktbezeichnungen? 69

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

lich ansehen kann, dass Zeitschriften in der Abo-Werbung Lifestyle-Pro-dukte unter ihrem Namen als Geschenke verteilen. Aber Schuhe? DasBeispiel zeigt, dass der Versuch, starke Namen für sich nutzbar zu machen,gefährlich ist.

6.1.3 Sehr bekannte Marken sind tabuGefährlich wird es auch, wenn man sich sehr bekannte Marken zunutzemachen möchte. Dies bekam die TAZ zu spüren, als sie ihre Kolumne aufder Titelseite »Tagesschau« nennen wollte. Die ARD konnte sich mit demArgument durchsetzen, dass eine Verwässerung ihrer über Jahrzehntenicht nur in Deutschland jedermann bekannten Marke drohe. Auf die Fra-ge, ob man eine Tageszeitung mit dem Flaggschiff der ARD verwechselnkönne, kam es gar nicht mehr an. Jedermann bekannte Marken genießenalso einen wesentlich weiter gehenden Schutz. Bei ihnen kann man wirk-lich von einem Exklusivrecht sprechen. Auch die Telekom AG hat es ge-schafft, die Marke »Telekom« aufgrund Verkehrsgeltung durchzusetzen.Eigentlich ist der Begriff für die von der Telekom angebotenen Dienstleis-tungen rein beschreibend und damit nicht markenfähig. Umfragen habenaber ergeben, dass über 70 % der Bevölkerung mit dem Begriff Telekomzuerst das Unternehmen verbinden und nicht die Dienstleistung. DieseBekanntheit macht eine beschreibende Kennzeichnung ausnahmsweisezur Marke.

6.1.4 WechselwirkungenMarkenverletzungUm eine erste Einschätzung zu bekommen, ob die eigene Marke eine an-

dere verletzt, sind zwei Gedankenschritte notwendig.1. Man überprüft die Zeichen auf Ähnlichkeit. Dabei ist nicht allein das

Schriftbild entscheidend, sondern auch klangliche Übereinstim-mung. So besteht beispielsweise Verwechslungsgefahr zwischen R 1und EREINTZ.

2. Je ähnlicher sich die Zeichen sind, umso weiter müssen die durch siegekennzeichneten Produkte oder Dienstleistungen auseinander liegen.Beispiel: »Fireworks«. Die Branchen Softwareherstellung und Unter-nehmensberatung erfüllen die Voraussetzungen. Die Aussage gilt auchumgekehrt: Ähnliche oder identische Produkte oder Dienstleistungenerfordern einen großen Abstand in der Kennzeichnung.

6.1.5 TitelschutzNeben der Markenanmeldung gibt es unter anderen für Computerpro-gramme wie beispielsweise PowerPoint oder Windcad noch einen weite-ren Schutzmechanismus: Sie genießen Titelschutz. Dieser Schutz ist zwarbegrenzt, aber gegen unmittelbare Konkurrenzprodukte ist man abge-sichert

1318.book Seite 69 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 20: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

70 Markenschutz

Keine Anmeldung, son-dern Bekanntmachung

Der Titelschutz bietet noch einen weiteren Vorteil. Er entsteht mit dererstmaligen Veröffentlichung des Programms von selbst, d.h. man brauchtkeine umständliche Anmeldung beim DPMA. Der Schutz lässt sich auchnoch weiter vorverlegen. Notwendig dafür ist eine Bekanntmachung inden anerkannten Presseorganen wie beispielsweise dem Titelschutzan-zeiger.

6.2 Wann ist eine Produktverpackung geschützt?

Das Markenrecht dient der eindeutigen Identifizierung und Zuordnungvon Waren und Dienstleistungen. Mit welchen visuellen Mitteln dies er-reicht wird, ist gleichgültig. Auch die Gestaltung einer Produktverpackungist geeignet, auf ein bestimmtes Produkt zu schließen.

Verpackungensind Marken

Die Berggipfel der Schweiz in Schokoladenform verbinden viele mit ei-ner bestimmten Schokolade, ohne auf den Namen auf der Verpackung zuachten. Alle Eltern unterscheiden auf den ersten Blick die Bausteine in denSpielzimmern ihrer Kinder. Die Form ist so typisch, dass es einer weiterenBeschreibung durch einen Namen nicht bedarf.

Ausnahmen Klar ist aber auch, dass Verpackungen primär einen anderen Zweck ver-folgen, nämlich Waren zu schützen oder transportfähig zu machen. In die-ser Eigenschaft ist die Form meist durch den Zweck selbst vorgegeben. BeiProduktnamen waren es die glatt beschreibenden Begriffe, die nicht zurMarke taugen. Für Verpackungen gilt, dass solche Formen, die durch denZweck bedingt sind, einem Schutz nicht zugänglich sind. Es leuchtet ein,dass solche Verpackungen jedermann zur Verfügung stehen müssen undnicht durch einige Unternehmen exklusiv Verwendung finden können. Fürdie Entscheidung, ob eine bestimmte Form frei bleiben muss oder für einUnternehmen exklusiv gesichert werden kann, haben die Gerichte einengroßen Beurteilungsspielraum. Sicherlich könnten alle Getränke in für Mi-neralwasser typische Flaschen abgefüllt werden, aber diese Monotoniewäre einer freien Marktwirtschaft fremd.

Originalität gefragt Markenfähig sind deshalb nur solche Verpackungen, die durch beson-dere Eigentümlichkeit in ihrer Form ins Auge springen. Das Abheben vonder Masse ist entscheidend, wobei nicht formgebende Gestaltungen – wieetwa eine besondere Einfärbung – unberücksichtigt bleiben. Zu Marken-schutz gebracht haben es deshalb z. B. die Flaschen von Granini undDimple.

Funktionalitätreicht nicht!

Nicht schutzfähig sind dagegen solche Verpackungen, bei denen dieFunktionalität besonders clever gelöst ist, z. B. eine auf dem Kopf stehendeKetchup-Flasche. Allein in der Originalität des Designs und nicht in tech-nischen Lösungen liegt der Grund für eine Markenfähigkeit.

1318.book Seite 70 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 21: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Was prüft das Finanzamt? 215

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

22 Was muss ich über Steuern wissen?

Weggeben oder selber machen: Selbstständige Grafiker und Webdesignermüssen sich ein paar grundlegende Gedanken zum Thema Steuern ma-chen; denn es gibt keinen Arbeitgeber, der sich darum kümmert.

Die Möglichkeiten zum Steuersparen können nur ausgeschöpft werden,wenn sie im Vorhinein bedacht werden. Nachträgliche Korrekturen sindkaum oder nur unter Risiken möglich. Und: Für alles, was mit Steuern inZusammenhang steht, hat man sozusagen eine Bringpflicht. Im Gegensatzzu Arbeitnehmern müssen Selbstständige alle notwendigen Angaben demFinanzamt selbst mitteilen und die errechneten Steuerbeträge auch vonselbst überweisen.

22.1 Was prüft das Finanzamt?

Das Finanzamt prüft nur, ob die Fristen zur Abgabe der Erklärungen ein-gehalten wurden und ob die vorgelegten Angaben rechnerisch schlüssigsind. Üblicherweise erlässt das Finanzamt dann einen Steuerbescheid »un-ter dem Vorbehalt der Nachprüfung«. Das bedeutet, dass das Finanzamtalle gemachten Angaben erst einmal glaubt.

Belege aufbewahrenIm Gegensatz zu Arbeitnehmern sind keinerlei Belege beizufügen. Dasheißt aber nicht, dass man sie nicht aufheben muss – im Gegenteil.

Was muss aufbewahrt werden? Alle für die Besteuerung notwendigenUnterlagen müssen archiviert werden. Jahresabschlüsse und Bilanzen sindim Original abzulegen, alle anderen Belege – wie Geschäftsbriefe, Rech-nungen etc. – als Buchungsbelege dürfen auch reproduzierbar aufgehobenwerden. Beispielsweise können diese Unterlagen eingescannt und bei Be-darf originalgetreu wieder ausgedruckt werden. Auf jeden Fall gilt: Ob Ori-ginal oder Wiedergabe, die Aufbewahrung muss so organisiert sein, dassauch nach zehn Jahren jedes Dokument verfügbar geblieben ist. Verse-hentliches Löschen von Daten taugt genauso wenig als Entschuldigungs-grund wie das zersetzte Papier einer Rechnung. Gegebenenfalls muss mansich etwas einfallen lassen, wie die Aufbewahrung sichergestellt werdenkann. Um Probleme zu vermeiden, sollten stets die Originalrechnungenaufgehoben werden, da nur sie geeignet sind, den Beweis dafür zu erbrin-

1318.book Seite 215 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 22: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

216 Was muss ich über Steuern wissen?

gen, dass der Vorsteuerabzug zu Recht geltend gemacht worden ist. Glei-ches gilt für Vollmachten und Wertpapiere. Ebenso sind alle elektroni-schen Daten für Zugriffe der Finanzverwaltung vorzuhalten. Seit 2002 hatdiese im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespei-cherten Daten zu nehmen.

Nachlässigkeitenwerden abgestraft

Mehr als 11.000 Betriebsprüfer bundesweit schauen sich an, ob die An-gaben in den Erklärungen mit den vorgefundenen Unterlagen überein-stimmen. Je kleiner ein Betrieb ist, desto seltener wird er geprüft. DieAussicht auf eine Prüfung steigt, wenn Abgabefristen nicht eingehaltenwerden oder man sich auf andere Weise als nachlässig im Umgang mit demFinanzamt erweist. Auch stark schwankende Umsätze vergrößern dieWahrscheinlichkeit einer Prüfung. Aus all diesen Gründen sollte mandarauf achten, den Bereich Steuern ernst zu nehmen und penibel zu ver-fahren – auch wenn es eine lästige Aufgabe neben der eigentlichen krea-tiven Arbeit ist.

Jedes »Frisieren« der Steuererklärung ist riskant. Werden Einnahmenverschwiegen, kann dies sogar ein Strafverfahren nach sich ziehen. DieWahrscheinlichkeit, dass nicht mitgeteilte Einnahmen vom Finanzamtfestgestellt werden, ist gar nicht so gering. Denn aufgrund von Kontroll-meldungen aus anderen Betriebsprüfungen kann das Finanzamt schnell er-kennen, ob die Ausgabe des geprüften Betriebes auch als Einnahme deseigenen Geschäfts erfasst wurde.

Betriebsausgaben Auch bei den Betriebsausgaben sollte man genau sein. Betrieblich ver-anlasste Ausgaben mindern das zu versteuernde Ergebnis, verringern alsodie Steuern, die ich zu zahlen habe. Wer Ausgaben hat, die sowohl privatals auch betrieblich veranlasst sind (ISDN-Anschluss, Kfz), sollte das The-ma Betriebsausgaben mit Hilfe eines speziellen Ratgebers aufarbeiten. DasGleiche gilt für alle, die Einzelanschaffungen über 150 € (ab 01.01.2008,bis 31.12.2007 noch 410 €) tätigen. Sie können nicht in einer Summe alsBetriebsausgabe geltend gemacht werden, sondern müssen unter Zuhilfe-nahme der sogenannten AfA-Tabellen über mehrere Jahre abgeschriebenwerden.

Die fehlerhafte Angabe von Betriebsausgaben führt in der Regel nichtzur Strafverfolgung. Ergibt die Betriebsprüfung jedoch, dass Ausgabennicht betrieblich veranlasst waren, droht eine überraschende Steuernach-zahlung. Genauso wie das Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung Be-richtigungen an einem Steuerbescheid vornehmen kann, hat übrigensauch der Steuerpflichtige das Recht, einen neuen Steuerbescheid zu bean-tragen, wenn sich beispielsweise alte Belege aus vergangenen Steuerjahrenwiederfinden.

1318.book Seite 216 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 23: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Mit welchen Steuern haben Webdesigner und Grafiker in der Regel zu tun? 217

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

22.2 Termine

In Kontakt bleibenHat man tatsächlich einmal Mühe, fristgerechte Steuererklärungen abzu-geben, dann ist es immer empfehlenswert, Kontakt zum zuständigenFinanzbeamten aufzunehmen. Der hat in vielen Bereichen einen Ermes-sensspielraum. Kennt er die Hintergründe, dann wird er oft helfen, Lösun-gen zu finden. Den Kontakt zu scheuen oder gar böse Briefe zu schreiben,führt in aller Regel nicht weiter.

Konkret bedeutet das: Steuererklärungen sind bis spätestens zum31.05. des Jahres für das Vorjahr abzugeben. Hat man einen Steuerberatereingeschaltet, dann verlängert sich diese Frist bis zum 30.09. des Jahres.Schafft man es nicht, die Termine einzuhalten, dann sollte eine Frist-verlängerung beantragt werden. Sie wird normalerweise eingeräumt.Andernfalls werden Verspätungszuschläge erhoben. Hat man einen Steu-erbescheid erhalten und nicht fristgerecht gezahlt, dann drohen Säumnis-zuschläge von monatlich einem Prozent.

22.3 Buchführung

Freiberufler oder sonstige selbstständige Einzelkämpfer, Einzelkaufleuteund auch GbRs müssen keine doppelte Buchführung betreiben und keineBilanz erstellen. Für sie reicht es aus, ein Kassenbuch zu führen und zu al-len Einnahmen und Ausgaben einen Beleg abzuheften. Es kann sich auchum einen selbst erstellten Beleg oder Vermerk handeln, beispielsweise beiReisekosten, für die Pauschalen geltend gemacht werden können – nichtaber bei Bewirtungen. Das Ergebnis der saldierten Einnahmen und Ausga-ben nennt man Einnahmeüberschussrechnung.

22.4 Mit welchen Steuern haben Webdesigner und Grafiker in der Regel zu tun?

Haben sie keine eigenen Angestellten, dann müssen sie sich auf jeden Fallmit Einkommen- und Umsatzsteuern beschäftigen (siehe Kapitel 25 und27). Sind sie als gewerblich tätig eingestuft, dann kommt noch die Gewer-besteuer hinzu (siehe hierzu Kapitel 26).

Literatur

Bei den meisten Sparkassen bekommt man gute Literatur zu Einkommensteuerund Überschussrechnung.

1318.book Seite 217 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 24: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

218 Was muss ich über Steuern wissen?

GmbHs (und auch AGs) unterliegen der Körperschaftssteuer – sie stelltfür eine Kapitalgesellschaft das dar, was für den Einzelmenschen die Ein-kommensteuer ist. Bis zum 31.12.2007 betrug sie 25 % des Gewinns, seitdem 01.01.2008 liegt sie nur noch bei 15 %. Für Gesellschafter, die in ih-rem Unternehmen selbst tätig sind, stellt sich aber die Frage der Unterneh-menssteuern nicht isoliert. Sie müssen vielmehr eine Gestaltung finden,bei der die Besteuerung des Unternehmens und die private Besteuerungder Inhaber am Ende das optimale Ergebnis aufweisen. Dies ist eine Auf-gabe für den Steuerberater.

22.5 Eigene Buchhaltung

Zum Schluss stellt sich die Frage: Mache ich meine Steuererklärungen al-leine oder lasse ich mir helfen?

Über den Daumen gepeilt kann man sagen: An eine Einnahmenüber-schussrechnung kann man sich auch selbst heranwagen. Muss bilanziertwerden, dann braucht es mehr Arbeit und Energie, um sich in die Materieeinzuarbeiten. Viele GmbHs handhaben es so: Die Buchführung wirdselbst gemacht, der Jahresabschluss vom Steuerberater. Inhouse-Accountancy verschafft jedenfalls einen guten Überblick, wie es um die ge-schäftliche Entwicklung bestellt ist. Ein Buchhaltungsprogramm ist sehr zuempfehlen. Die Einarbeitungszeit hält sich in Grenzen, und es erleichtertdie Arbeit sehr.

1318.book Seite 218 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 25: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Index 371

Index

400-€-Jobs 162410-€-Jobs 234

A

Abmahnschreiben 260Muster 260

Abmahnung 56, 260, 261Abschlagsteuer 243

Freistellungsauftrag 243Abschreibung 224Abwehrklausel 137AfA-Tabellen 225AGB 129

Gesetzestexte 287AGB-Recht 129Allgemeine Geschäftsbedingungen 129,

130Gesetzestexte 287

Allgemeines GleichstellungsgesetzBarrierefreiheit 99

Allianz Deutscher Designer 20Anbieterkennzeichnung 90

Muster 91Angebot und Annahme 122Angestellte 179Angestelltenverhältnis

Merkmale 282Animation

Urheberrecht 39Anlage GSE 230Annahmeverzug 160Arbeitnehmerähnliche Personen 161Arbeitslosenversicherung 175Arbeitsrecht

Gesetzestexte 293, 338Arbeitsunfähigkeit

Berufsgenossenschaft 180Arbeitsvertrag 125Arbeitszimmer 225

steuerlich absetzen 225Auftrag

bestätigen 128Daten – wem gehören sie? 50kündigen 125

AuftraggeberRecht an Daten 50

Ausländische Unternehmenin Deutschland 205

B

Barrierefreiheit 99Allgemeines Gleichstellungsgesetz

99Gesetzestext 299Öffentliche Verwaltung 99Verkaufsportale 99

Belege 215, 225Berufsgenossenschaft 179

Gefahrenklasse 180Mitgliedschaft 179Versicherungssumme 180

Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung 179

Berufshaftpflichtversicherung 176Berufsunfähigkeitsversicherung 176Berufsverbände 187Bestätigungsschreiben 127Bestellte Entwürfe 142Betriebsausgaben 216, 224

Abschreibung 224Betriebsprüfer 216Bewirtungskosten 227Bilanzieren 223Buchführung 217Buchhaltung 218Bundesdatenschutzgesetz 300Bürgerliches Gesetzbuch 119, 314, 324Bürogemeinschaft 206

Mustervertrag 262Businessplan 184

C

ChecklisteBarrierefreiheit 278

Checklisten 271Clearing-Stelle Multimedia 52Computerprogramm

Gesetzestexte 345

1318.book Seite 371 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 26: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

372 Index

Computerprogramm (Forts.)Schutz 51Urheberrecht 41

ComputerspieleUrheberrecht 40

ComputerspracheUrheberrecht 41

Cookies 90Copyright-Vermerk 23Corporate Design

Schutz 71

D

Daten 50Datenbanken

Urheberrecht 36Datenbankhersteller

Gesetzestexte 349Datenformate 131Datenschutz

Checkliste 278Gesetzestexte 300im Web 89

Datenschutzerklärung 93Beispiel 93

Dauerfristverlängerung 221Deadline 130Deep Links 104

Technische Schutzmaßnahmen 105Deliktsrecht

Gesetzestexte 296Designrecht 59Designvertrag

Mustervertrag 251Dienstvertrag 124

Gesetzestexte 293Digitale Kopie 49Digitale Signatur 94

Private Key 95Public Key 95

Digital-Rights-Management-Systeme 53

Dispute-Eintrag 79Domain-Grabbing 79Domain-Name

Einzelheiten 76Schutz 76

DPMA 66

E

E-CommerceDatenschutz 96Informationspflicht 96

E-Commerce-WebsitesCheckliste Angaben 274

Eigenart 59Einkommensteuer 217, 233Einkommensteuererklärung 233Einkünfte aus selbstständiger und

gewerblicher Arbeit 230Ein-Mann-Unternehmen 195Einnahmen 230Einnahmenüberschussrechnung 218,

223Vordrucke 2004 224

Einstiegsgeld 189Einwilligungserklärung 278E-Mail

Rechtverbindlichkeit 127E-Mail-Marketing 111

Checkliste 279Double-Opt-in 113E-Postcards 113Newsletter 112Opt-in-Prinzip 112Opt-out-Prinzip 112Probleme 113richtiges 112Spamming 111unaufgeforderter Versand 111wettbewerbswidrig 111

E-Mail-SignaturPflichtangaben 114

Enforcement-Richtlinie 28Entwurf

bestellter 142E-Postcards 113Erbrecht

Gesetzestexte 333Europäisches Designrecht 61, 64Europäisches Muster

Anmeldeverfahren 66Europäisches Register 65Existenzgründung

Fragen 187Existenzgründungsprogramme 190Exklusivität 47

1318.book Seite 372 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 27: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Index 373

F

Fahrlässigkeit 152Fahrten

absetzen 228Fahrtenbuch 229Film

Urheberrecht 38Film-Download 56Filmmaterial

Urheberrecht 38Finanzamt 207, 215, 219

Prüfung 215Termine 217

Finanzierungsplan 185Firmenfarben 71Firmenlogo 71Firmenname 78, 80, 211

Einzelheiten 75Firma 74Kleinunternehmen 74Namensgleichheit 76Schutz 74

Firmennamenschutz 76Firmennamensrecht 74Firmenwagen 228Forenhaftung 108

Heise-Urteil 108Foto

Nutzungsrecht 51Schutzdauer 38Urheberrecht 34, 38

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung 219

Framing 105Freelancer 160Freiberuflichkeit

Definition 207Merkmale 282

Freie BerufeGewerbeanmeldung 208

Freiwillige Arbeitslosenversicherung 175

G

Garantie 149GbR 196

Auflösung 198Gesellschaftsvertrag 196

GbR (Forts.)Gewerbesteuer 236Gewinnteilung 230Gründung 196Gründungsvertragsmuster 267Haftung 199Nebenjobs 197

GebrauchsanweisungUrheberrecht 45

Gebrauchsmuster 28GEMA 52Gemeinschaftsmarke 81Gerichtsstand 138Geringverdiener 162

mehrere Beschäftigungsverhältnisse 162

Geschäftsbezeichnung 75Familienname 75

Geschäftspapiere 211Geschmacksmuster 59

Anforderungen 60Anmeldeverfahren 62europäisches 64Neuheit 60Schriftzeichen 63Schutzdauer 63Vermutung 60

Geschmacksmustergesetz2004 neu 59Gesetzestexte 356

Geschmacksmusterrecht 29, 59Eigenart 59

Geschützte Werke 327Gesellschaft bürgerlichen Rechts 196Gesellschaft mit beschränkter Haftung

199Gesellschaftsvertrag

GbR 196GmbH 200

Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb 355

Gesetzestexte 287Gewährleistung 131, 149, 280Gewerbe

anmelden 208Merkmale 208

Gewerbeanmeldung 209Gewerbesteuer 235

errechnen 236Freibetrag 235

1318.book Seite 373 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 28: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

374 Index

Gewerbetreibend 208Gewerbliche Tätigkeit

Merkmale 283Gewinnermittlung 223Gewinnprognose 186GmbH 195, 199

Bilanzierung 202Geschäftsführer 201Gesellschaftsvertragsmuster 265Gründung 200Steuern 202Versicherungen 202

GmbH & Co. KG 204GmbH light 203Grafiken 40Grundgesetz 297Gründungszuschuss 188GVL 52

H

Haftung 101, 280Admin-C 101, 109allgemeine Gesetze 107beschränken 152Disclaimer 103eigene Inhalte 102, 107Foreneintrag 108fremde Inhalte 106Grenzfall 109Hostprovider 106Link 103Spam-Mails 107Störer 107Störerhaftung 107Suchmaschineneinträge 106typische 101Zugangsprovider 106

Haftungsbeschränkte Unternehmerge-sellschaft 203

Haftungsklauseln 281Haftungsmilderung 134Handelsregister 210

Anmeldung 210Eintrag 210

Hebesatz 237Hilfe-Menü

Urheberrecht 45Höhere Gewalt 152

Honorar 121, 132, 139Angebote 141Auftrag 142Fälligkeit 133mindern 151nicht abgeschlossene Aufträge 140

HTML-QuelltexteUrheberrecht 41

I

IconsUrheberrecht 37

Idee 47Urheberrecht 47

Identifikationsnummer 219Illustration

Kombination der Gestaltungsmittel 32

Urheberrecht 31Verfremdung 32Zweckrichtung 31

ImpressumAbmahnung 92

InformationspflichtenGesetzestexte 314

InhalteSchutz 47Verantwortlichkeit 101

InternetBarrierefreiheit 99Haftung 101

Internet-Recht 87Investitionskosten 186

J

Jahresbetriebsergebnis 230Jingles 73

K

KatalogUrheberrecht 45

Kaufvertrag 126Kleinunternehmerstatus 239Kollegen 190Kommanditgesellschaft 204Konfliktsituation 192Konkludenter Vertrag 121

1318.book Seite 374 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 29: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Index 375

Kopierschutz 26Gesetzestexte 350

Körperschaftssteuer 218Korrektur 150Kostenvoranschlag 139Krankengeld 174Krankenkasse

Beitragssatz 174gesetzlich 173privat 173Wahl 173

Krankenversicherung 172Kreationen

fremde 48Kreativrecht 327Kryptografie 95Kündigungsfristen 160Künstlersozialabgabepflicht 171Künstlersozialversicherung 166

Anmeldeverfahren 169Aufnahme 167Beiträge 169Leistungen 167Mitglieder 167Widerspruch 170

KunsturhebergesetzGesetzestexte 354

L

LaufbilderUrheberrecht 40

LayoutUrheberrecht 32

Layoutschutz 33Lebensversicherung 177Leistung

Inhalt 131Lichtbilder

Gesetzestexte 348Lieferzeiten 130, 152Limited 205Link

Deep Link 104Haftung 103sich zu eigen machen 103

Literatursteuerlich absetzen 228

Lizenzen 52Mustervertrag 253

Locarno-Klassifikation 66Logo 32

M

Mahnbescheid 146Mahnung 143, 145Mangel 149Marken 67, 79, 212

Anmeldung 271Kreation 271

Marken- und NamensrechtGesetzestexte 364

Markenamt 37Markenanmeldung 79

Checkliste 271Markengesetz 365Markenrecht 29, 70Markenschutz 67Markenverletzung 69Mediatoren 193Mediendienstestaatsvertrag 303Medienstaatsvertrag 321Mehraufwand 140Mehrwertsteuer 239Minijob 162Miturheber 328Multimedia-Recht 87Multimediawerke

Urheberrecht 39Mündliche Vereinbarung 121Musik

Urheberrecht 45Musik-Downloads 56Muster 64

Darstellung 62eingetragen/ 65nicht eingetragen 64

Musterverträge 129, 247

N

Nachbessern 150Nacherfüllung 150Namensgebung 211Namenswahl 75Nebenjobs

steuerfrei 234Netzwerke 190

1318.book Seite 375 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 30: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

376 Index

Newsletter 112Checkliste 280

Nichtselbstständig 161Nutzung 20

Umfang 53vertraglich festlegen 53Zweck 48

Nutzungsart 136Nutzungsmöglichkeiten, neue 20Nutzungsrechte 57, 135

O

Offene Handelsgesellschaft 205OHG 205Online-Recht 87Open-Content-Lizenzen 50Open-Source 50

P

Partnerschaftsgesellschaft 206Patent- und Markenamt 80Patente 28Piktogramme 61

Urheberrecht 37Pkw

steuerlich absetzen 228Poolbildung 225Privacy Policy Statement 93Private Nutzung 49Privatkopie 27Produktbezeichnungen

Schutz 67Produktname

Schutz 67Produktverpackung

Schutz 70Programmcodes 41Programmierauslagerung

Mustervertrag 258

Q

QuellcodeUrheberrecht 42Vertragliche Vereinbarungen 42

Quellenangabe 344

R

Rechnung 240, 241notwendige Angaben 143

RechtNamensnennung 21

Rechteohne Vertrag 123über Dritte 54

Rechteklärung 52Rechterecherchen 52Rechtsform 74, 195Rechtsschutzversicherung 177Referenzen 115Referenzlisten 115Registered Trademark 32Reisekosten

steuerlich absetzen 229Reklamation 149, 151Rentenversicherung

freiwillig 177Rohmaterial

Urheberrecht 38Rückgabebelehrung

Checkliste 277Rückgabefolgen 277Rückgaberecht 97, 277Rundfunkgebühren 228

S

Sachversicherungen 178Schadensersatz 149

Höhe beschränken 152Schadensersatzforderungen 151Scheinselbstständigkeit 159Schnappschuss 38Schriftfont 61Schriftzeichen

Schutz 61Schutzdauer 63

Schriftzeichenschutz 62Schutz der kreativen Leistung 327Schutzfähige Werke 20Schutzrechte 28Screendesign

Urheberrecht 24, 33, 39Selbstständige

Arbeitslosenversicherung 175

1318.book Seite 376 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 31: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Index 377

Selbstständigkeit 159, 161, 167Anmeldung 206Checkliste 282Gewinnschätzung 220Merkmale 282Rechtsform 195Start 183

Serienabmahnung 92Solidarprinzip 173Sound 73Sound-Sampling 46Sozialrecht 159Sozialversicherung 159Speichern

fremde Inhalte 49Start-up

Kostenplan 186Steuererklärung 218Steuermesszahl 236Steuern 215, 217Steuernummer 145, 220Strafrecht

Gesetzestexte 354Stundensatzregelung 133Suchmaschineneinträge

Haftung 106Suchmaschinenoptimierung

Urheberrecht 35

T

Tauschbörsen 26Technische Beschreibungen

Urheberrecht 45Technische Schutzmaßnahmen

Umgehung 105Teilweise gewerblich 209Teledienstedatenschutzgesetz 88Teledienstegesetz 88Telefon

steuerlich absetzen 226Telemediendienst 273

Checkliste 273Telemediengesetz 88, 308, 323, 325Termin 152Text

Urheberrecht 44Tierkreiszeichen 61Titelschutz 69

TonfolgeUrheberrecht 45

Top-Level-Domain 76Trademark 80

U

Überarbeitung 125Übereinstimmende Willenserklärun-

gen 122Übernachtungskosten 230Übernahme 38Umlageverfahren 180Umlaut-Domain-Registrierung 77Umsatz 220Umsatzsteuer 217, 239

Rechnungen 240, 241Vereinbarte Entgelte 220Vereinnahmte Entgelte 220

Umsatzsteuerbefreiung 239Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

220Umsatzsteuersatz

reduziert 241Unfallversicherung 178Unterlassungs- und Verpflichtungser-

klärung 57Muster 261

Unterlassungserklärung 260, 261Unternehmensgründung

Anmeldung 206Rechtsform 195

Unternehmenskredite 190Unternehmensname 211Urheber 23, 328

im Arbeitsverhältnis 25mehrere Personen 24

UrhebergesetzStrafrecht 56

Urheberpersönlichkeitsrecht 329Urheberprozess

Gesetzestexte 352Urheberrecht 19

2009 25Animation 39Bildfolge 40Buy-Out 27Computerprogramm 41Datenbanken 36Entstehung 21

1318.book Seite 377 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 32: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

378 Index

Urheberrecht (Forts.)Entwürfe 22Film 38Fotos 38Gesetzestexte 338Grafik 36Icon 37Illustration 31Internationaler Schutz 22neue Nutzungsmöglichkeiten 20neue Verordnungen 25Piktogramme 36qualitative Anforderungen 22Quellcode 42Schutzdauer 21Screendesign 33Technische Grafik 36Werk 20zweckgebunden 48

Urheberrechte 136Urheberrechts, Dauer

Gesetzestexte 345Urheberrechtsgesetz 327Urheberrechtsprozesse 56Urheberrechtsverletzung

Honoraranspruch 55Unterlassungsanspruch 55Verbot der Verbreitung 55

Urheberrechtsverletzungen 53Urheberschaft 24

Mitgesellschafter 24Urheberschutz

Layout 32Urhebervertragsrecht

Gesetzestexte 333

V

VerantwortlichkeitenGesetzestexte 324

Vergütung 132Verlinkte Seite 105Verpackungen 70Versicherung

gesetzlich 165privat 165sinnvoll 165Tipps 165

Vertrag 119Bestandteile 155

Vertrag (Forts.)Beweis 127Endbeträge 156Festlegung 122Gewährleistung 123Haftung 123Klarheit 156Kompetenzen 156Laufzeit 155Lücken 124Notwendigkeit 119ohne 123Rücktritt 151Schadensersatz 123Was ist wichtig? 155Wirksamkeit 121

Vertragsabschluss 121Vertragsfreiheit 120, 121Vertragslaufzeit 166Vertragsrecht 119Vertragsschluss 120

Pflichten 123Vertragsstrafen 156Vertragstyp 124Verwaltungsberufsgenossenschaft 179Verwertung 20Verwertungsgesellschaften 46, 52Verwertungsrechte 330Verzugszinsen 145VFF 52VG-Bildkunst 52VG-Wort 52Vorauszahlungen

Einkommenssteuer 233Vorlagen

Schutz 51Vorsichtsmaßnahmen 191

W

WebdesignMustervertrag 248Urheberrecht 34

WebdesignerSteuern 217

Web-HostingMustervertrag 255

WebsiteAnbieterkennzeichnung 90Impressum 90, 272

1318.book Seite 378 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 33: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Index 379

Website (Forts.)Inhalt 90Pflichtangabe 274Pflichtvermerke 89Urheberrecht 34

Website-AngabenCheckliste 272

Weltmarke 81Werbeillustration 32Werbeprospekt

Urheberrecht 45Werberecht 111Werbeslogan 73

Urheberrecht 44Werbung

E-Mail-Marketing 111Internet 111, 279Trennungsgebot 114Verbote 114

Werk 19Bearbeitung 49persönliche Identifikation 21Veränderungen 49

Werk (Forts.)zweckgebunden vs. zweckfrei 31

Werkvertrag 51, 125Gesetzestexte 295Regelungen 125

Wettbewerbsrecht 29, 83ergänzender Rechtsschutz 83

Wettbewerbsverbot 156Widerrufsbelehrung

Abmahnung 97Checkliste 275Musterformular 98Textform 97Widerrufsfrist 97Zeitpunkt 97

Widerrufsfolgen 276Widerrufsrecht 275

Z

Zahlungsverzug 143Zahlungsziel 145Zusatzleistungen 51

1318.book Seite 379 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 34: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

1318.book Seite 380 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 35: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

1318.book Seite 381 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 36: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

1318.book Seite 382 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 37: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

1318.book Seite 383 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17

Page 38: Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 · Uwe Koch, Dirk Otto, Mark Rüdlin Recht für Grafiker und Webdesigner Ausgabe 2009 Verträge, Schutz der kreativen Leistung, Selbstständigkeit,

Der Name Galileo Press geht auf den italienischen Mathematiker und Philosophen GalileoGalilei (1564–1642) zurück. Er gilt als Gründungsfigur der neuzeitlichen Wissenschaft undwurde berühmt als Verfechter des modernen, heliozentrischen Weltbilds. Legendär ist seinAusspruch Eppur se muove (Und sie bewegt sich doch). Das Emblem von Galileo Press ist derJupiter, umkreist von den vier Galileischen Monden. Galilei entdeckte die nach ihm benanntenMonde 1610.

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite:[email protected] bei Fragen und Anmerkungen zum Inhalt des [email protected] für versandkostenfreie Bestellungen und [email protected] für Rezensions- und Schulungsexemplare

Lektorat Katharina Geißler, Christine KosselKorrektorat Katja Treu, MünchenEinbandgestaltung Hannes Fuß, www.exclam.deTypografie und Layout Vera BraunerHerstellung Lissy HamannSatz SatzPro, KrefeldDruck und Bindung Bercker Graphischer Betrieb, Kevelaer

Dieses Buch wurde gesetzt aus der Linotype Syntax Serif (9/12,75 pt) in FrameMaker. Gedruckt wurde es auf chlorfrei gebleichtem Offsetpapier.

Bibliografische Information der Deutschen BibliothekDie Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8362-1318-9

© Galileo Press, Bonn 20097. Auflage 2009

Das vorliegende Werk ist in all seinen Teilen urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht

der Übersetzung, des Vortrags, der Reproduktion, der Vervielfältigung auf fotomechanischem oder anderen Wegen und der

Speicherung in elektronischen Medien. Ungeachtet der Sorgfalt, die auf die Erstellung von Text, Abbildungen und Program-

men verwendet wurde, können weder Verlag noch Autor, Herausgeber oder Übersetzer für mögliche Fehler und deren Fol-

gen eine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung übernehmen. Die in diesem Werk wiedergegebenen Gebrauchs-

namen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. können auch ohne besondere Kennzeichnung Marken sein und als

solche den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.

1318.book Seite 384 Mittwoch, 29. Oktober 2008 5:26 17