Recht kompakt - Kroatien - Die Deutsche Bauindustrie · 13.05.2014 Recht kompakt - Kroatien Bonn...

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13.05.2014 Recht kompakt - Kroatien Bonn (gtai) - Der Länderbericht Kroatien aus der Reihe Recht kompakt liegt in aktualisierter Fassung mit Stand April 2014 vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick über einzelne Rechtsthemen wie u.a. Beitritt zum UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung. Ein schneller Rechtsvergleich wird damit ermöglicht. Allgemeines Gemäß Verfassung ("Ustav", veröffentlicht im Amtsblatt "Narodne novine" (NN) 56/1990, letzte Änderung: NN 76/2010) ist Kroatien ein einheitlicher demokratischer Staat. Träger der gesetzgebenden Gewalt und Vertretungsorgan der Bürger ist das kroatische Parlament ("Hrvatski Sabor", Art. 71-93). Das Parlament besteht gemäß Art. 72 Verfassung aus mindestens 100 und maximal 160 Abgeordneten, die für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. In der laufenden Legislaturperiode besteht das kroatische Parlament aus 151 Abgeordneten, die ihre Arbeit im Dezember 2011 aufgenommen haben. Das Recht zur Gesetzesinitiative steht einzelnen Abgeordneten, Parlamentsparteien, Fraktionen und der Regierung zu. Die Gesetze werden in der Regel mit einfacher Mehrheit beschlossen. Für bestimmte Bereiche - wie Rechte von ethnischen Minderheiten bzw. Struktur von Behörden und das Wahlsystem - ist eine qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel aller Parlamentsabgeordneten) vorgesehen. Die Gesetze müssen vom Staatspräsidenten innerhalb von acht Tagen unterzeichnet werden. Sofern der Staatspräsident ein Gesetz für verfassungswidrig hält, darf er das Verfassungsgericht anrufen. Die Gesetze werden im Amtsblatt "Narodne Novine" (Abkürzung: NN) veröffentlicht: http://www.nn.hr . Links zu einigen wirtschaftsrelevanten Gesetzen finden Sie auch unter http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze. Die exekutive Gewalt wird von der Regierung der Republik Kroatien ("Vlada Republike Hrvatske", Art. 108-117) ausgeübt. Der Staatspräsident ("Predsjednik", Art. 94-107) repräsentiert den Staat nach innen und nach außen. Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt fünf Jahre. Niemand darf das Präsidentenamt mehr als zweimal bekleiden. Kroatien gehört seit dem 1.7.2013 der Europäischen Union an. Den Antrag auf den EU-Beitritt hatte Kroatien bereits 2003 gestellt. Zwischen 2005 und 2011 liefen Verhandlungen mit der EU. Der Beitrittsvertrag wurde am 9.12.2011 unterzeichnet. Somit sind seit dem 1.7.2013 in Kroatien grundsätzlich die europarechtlichen Vorschriften unmittelbar anwendbar. In bestimmten Bereichen wurden für Kroatien jedoch Übergangsfristen vereinbart. Mit dem EU-Beitritt hat Kroatien die Freihandelszone CEFTA ( http://www.ceftatradeportal.com ), der sieben Länder der Balkanregion angehören, verlassen. Im "Doing Business"-Report 2014 der Weltbank, der im Oktober 2013 veröffentlicht wurde, belegt Kroatien Platz 89 (Platz 88 im Vorjahr). Der Bericht untersucht die Vorschriften in insgesamt 189 Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit ("ease of doing business"). Eine positive Bewertung

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13.05.2014

Recht kompakt - Kroatien

Bonn (gtai) - Der Länderbericht Kroatien aus der Reihe Recht kompakt liegt in aktualisierter Fassung mit Stand April 2014 vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick über einzelne Rechtsthemen wie u.a. Beitritt zum UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung. Ein schneller Rechtsvergleich wird damit ermöglicht.

Allgemeines

Gemäß Verfassung ("Ustav", veröffentlicht im Amtsblatt "Narodne novine" (NN) 56/1990, letzte Änderung: NN 76/2010) ist Kroatien ein einheitlicher demokratischer Staat. Träger der gesetzgebenden Gewalt und Vertretungsorgan der Bürger ist das kroatische Parlament ("Hrvatski Sabor", Art. 71-93). Das Parlament besteht gemäß Art. 72 Verfassung aus mindestens 100 und maximal 160 Abgeordneten, die für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. In der laufenden Legislaturperiode besteht das kroatische Parlament aus 151 Abgeordneten, die ihre Arbeit im Dezember 2011 aufgenommen haben. Das Recht zur Gesetzesinitiative steht einzelnen Abgeordneten, Parlamentsparteien, Fraktionen und der Regierung zu. Die Gesetze werden in der Regel mit einfacher Mehrheit beschlossen. Für bestimmte Bereiche - wie Rechte von ethnischen Minderheiten bzw. Struktur von Behörden und das Wahlsystem - ist eine qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel aller Parlamentsabgeordneten) vorgesehen. Die Gesetze müssen vom Staatspräsidenten innerhalb von acht Tagen unterzeichnet werden. Sofern der Staatspräsident ein Gesetz für verfassungswidrig hält, darf er das Verfassungsgericht anrufen. Die Gesetze werden im Amtsblatt "Narodne Novine" (Abkürzung: NN) veröffentlicht: http://www.nn.hr. Links zu einigen

wirtschaftsrelevanten Gesetzen finden Sie auch unter http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze.

Die exekutive Gewalt wird von der Regierung der Republik Kroatien ("Vlada Republike Hrvatske", Art. 108-117) ausgeübt. Der Staatspräsident ("Predsjednik", Art. 94-107) repräsentiert den Staat nach innen und nach außen. Die Amtszeit des Staatspräsidenten beträgt fünf Jahre. Niemand darf das Präsidentenamt mehr als zweimal bekleiden.

Kroatien gehört seit dem 1.7.2013 der Europäischen Union an. Den Antrag auf den EU-Beitritt hatte Kroatien bereits 2003 gestellt. Zwischen 2005 und 2011 liefen Verhandlungen mit der EU. Der Beitrittsvertrag wurde am 9.12.2011 unterzeichnet. Somit sind seit dem 1.7.2013 in Kroatien grundsätzlich die europarechtlichen Vorschriften unmittelbar anwendbar. In bestimmten Bereichen wurden für Kroatien jedoch Übergangsfristen vereinbart.

Mit dem EU-Beitritt hat Kroatien die Freihandelszone CEFTA ( http://www.ceftatradeportal.com),

der sieben Länder der Balkanregion angehören, verlassen.

Im "Doing Business"-Report 2014 der Weltbank, der im Oktober 2013 veröffentlicht wurde, belegt Kroatien Platz 89 (Platz 88 im Vorjahr). Der Bericht untersucht die Vorschriften in insgesamt 189 Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit ("ease of doing business"). Eine positive Bewertung

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erhält Kroatien in den Kategorien Besteuerung ("Paying Taxes", Platz 34), Krediterhalt ("Getting Credit", Platz 42) sowie Durchsetzung von Verträgen ("Enforcing Contracts", Platz 49). Dagegen erhielten die folgenden Kategorien eine negative Bewertung: Immobilienregistrierung ("Registering Property", Platz 106), Baugenehmigungen ("Dealing with Construction Permits", Platz 152) sowie Investorenschutz ("Protecting Investors", Platz 157).

Im Korruptionswahrnehmungsindex 2013 von Transparency International belegt Kroatien Platz 57 von 178 (Platz 1=wenig korrupt, Platz 178=sehr korrupt).

In der Rangfolge deutscher Handelspartner für das Jahr 2013 belegte Kroatien nach Angaben des Statistischen Bundesamtes mit einem Umsatz von rund 2,9 Mrd. Euro Platz 59 (davon Exporte im Wert von 2,0 Mrd. Euro, Platz 53 der Bestimmungsländer). Nach Angaben des Ost-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft bedeutete dies einen Rückgang beim Handelsvolumen mit Kroatien um rund 7% gegenüber 2012, bei den deutschen Exporten gab es sogar ein Minus von 8,8% gegenüber dem Vorjahr. In der Statistik von deutschen Exporten pro Einwohner des Bestimmungslandes lag Kroatien auf Platz 34.

http://predsjednik.hr - Staatspräsident (KRO/ENG)

http://www.sabor.hr - Parlament der Republik Kroatien (KRO/ENG)

http://www.vlada.hr - Regierung der Republik Kroatien (KRO/ENG)

http://ec.europa.eu/enlargement/countries/detailed-country-information/croatia/index_de.htm -

Informationen zum EU-Beitritt Kroatiens

http://europa.eu/about-eu/countries/member-countries/croatia/index_de.htm - EU-Informationen zu Kroatien

http://ec.europa.eu/croatia/index_hr.htm - Repräsentanz der Europäischen Kommission in

Kroatien

http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/croatia - Doing Business Bericht der

Weltbank über Kroatien

UN-Kaufrecht

Kroatien gehört dem UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.4.1980 (engl.: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) seit dem 8.10.1991 an. Es gilt als primäres Privatrecht für den internationalen Warenkauf und ist vorrangig gegenüber den nationalen Gesetzen anzuwenden. Mithin ist das UN-Kaufrecht auch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "kroatischen Rechts" anzuwenden. Das nationale Recht kommt aber dann zur Anwendung, wenn das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelungen getroffen hat (z.B. bei Verjährungsfragen) oder die Parteien die Geltung des UN-Kaufrechts vertraglich ausdrücklich abbedungen haben (Art. 6 CISG). Kroatien verzichtete auf den möglichen Schriftformvorbehalt sowie auf andere Vorbehalte, die das UN-Kaufrecht ausdrücklich vorsieht, sodass unter der Geltung des UN-Kaufrechts die Schriftformfreiheit für internationale Warenkaufverträge anerkannt ist.

http://www.uncitral.org - UNCITRAL, Link: Texts & Status

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http://www.gtai.de/recht

Gewährleistung

Das Gewährleistungsrecht beim Kauf ist in den Art. 400 ff. des Gesetzes über die Schuldverhältnisse, SchuldvG, ("Zakon o obveznim odnosima", veröffentlicht in NN 35/05, i.d. Fassung des letzten Änderungsgesetzes: NN 125/11) geregelt.

Danach haftet der Verkäufer für alle Sachmängel an der Sache, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an den Käufer bereits vorhanden waren, ungeachtet dessen, ob er sie kannte oder nicht (Art. 400 Abs. 1 SchuldvG). Ferner haftet der Verkäufer für alle erst nach Gefahrübergang aufgetretenen Mängel, wenn sie auf verborgen gebliebenen Mängeln beruhen, die von Anfang an bestanden. Es gilt die Vermutungsregel, dass innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftretende Mängel an der Sache als von Anfang an vorhanden anzusehen sind. In solchen Fällen ist es Aufgabe des Verkäufers, sich zu entlasten (sog. Beweislastumkehr). Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel dem Käufer bereits bei Kaufvertragsschluss bekannt war oder nicht unbekannt bleiben konnte (Art. 402 Abs. 1 SchuldvG).

Wann ein Sachmangel vorliegt, ist in Art. 401 SchuldvG geregelt, der stark dem deutschen Modell des § 434 BGB nachempfunden ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet, wenn es an ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Eigenschaften mangelt, wenn die Sache nicht ordnungsgemäß montiert wurde (wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrages war bzw. dies die Folge von fehlerhaften Montageanweisungen war) etc.

Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, trifft ihn unmittelbar nach Erwerb eines Gegenstandes die sogenannte Überprüfungspflicht auf Sachmängel. Dies bedeutet, dass der Käufer die Kaufsache in "üblicher Weise" auf Mängel hin zu überprüfen hat, wenn ein solcher entdeckt wird, diesen innerhalb von acht Tagen (bei Geschäften zwischen Unternehmern sogar unverzüglich) dem Verkäufer gegenüber anzuzeigen hat. Zeigt sich der Mangel erst später, da er im Rahmen der anfänglichen Überprüfung nicht entdeckt werden konnte (sogenannter verdeckter Mangel), ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Monaten (bei Geschäften zwischen Unternehmern unverzüglich) den Mangel anzuzeigen.

Etwas anderes gilt aber, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Dieser hat zwar keine Überprüfungspflicht, ob ein Mangel vorliegt, wird allerdings durch ihn ein Mangel entdeckt, muss er ihn jedoch innerhalb von zwei Monaten; spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Gefahrübergang, dem Verkäufer gegenüber anzeigen.

Gemäß Art. 410 SchuldvG stehen dem Käufer bei einem Sachmangel wahlweise folgende Rechte gegen den Verkäufer zu:

- er kann Nachbesserung oder Neulieferung verlangen;

- er kann einen Preisnachlass verlangen (Minderung);

- er kann vom Kaufvertrag zurücktreten;

- und er kann daneben auch Schadensersatz verlangen.

Der Rücktritt ist bei Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen (Art. 410 III SchuldvG).

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http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze - Links zu kroatischen Gesetzen

Sicherungsmittel

Die Sicherungsmittel sind im Gesetz über das Eigentum und andere dingliche Rechte ("Zakon o vlasnistvu i drugim stvarnim pravima", NN 91/1996 i.d. Fassung des letzten Änderungsgesetzes 143/12, im Folgenden: GEDR), im Gesetz über die Schuldverhältnisse ("Zakon o obveznim odnosima", NN 35/2005) in seiner aktuellen Fassung und weiteren Gesetzen normiert. Umfasst werden viele auch in Deutschland übliche Sicherungsmittel, z.B. Hypothek, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung und Eigentumsvorbehalt. Wie im deutschen Recht muss zwischen dinglichen und persönlichen Sicherheiten unterschieden werden.

Dingliche Sicherheiten ("stvarnopravna osiguranja") haben eine wesentlich größere Bedeutung für die Absicherung von Kreditrisiken als persönliche Sicherheiten. Dabei handelt es sich um Sicherheiten, die sich auf Sachen beziehen und somit absolute Wirkung entfalten, also gegenüber jedermann geltend gemacht werden können. Auf der anderen Seite haftet der Eigentümer einer belasteten Sache nur mit dieser Sache und nicht etwa mit seinem gesamten Vermögen. Klassische dingliche Sicherheiten sind das Pfandrecht an beweglichen Sachen, das Pfandrecht an Liegenschaften (Hypothek), das Pfandrecht an Rechten, der dingliche Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung. Eine zügige Verwertung ist im Rahmen der Verpfändung beweglicher Sachen möglich, da diese unter bestimmten Voraussetzungen auch außergerichtlich verwertet werden können (Art. 337 GEDR). Dagegen kann die Verwertung einer Hypothek sehr lange dauern, da sie nur gerichtlich verwertet werden kann.

Das Pfandrecht ("zalozno pravo") ist das wichtigste Sicherungsmittel in Kroatien (Art. 297-353 GEDR). Zu unterscheiden sind das freiwillige Pfandrecht, das freiwillige richterliche oder notarielle Pfandrecht, das zwangsweise richterliche Pfandrecht und das gesetzliche Pfandrecht. Das freiwillige Pfandrecht entspricht der vertraglichen Verpfändung. Das zwangsweise richterliche Pfandrecht entspricht dem Pfandrecht aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Anders als in Deutschland gibt es die Möglichkeit eines besitzlosen Pfandrechts an beweglichen Sachen. Die Verpfändung wird nicht mehr im Amtsblatt veröffentlicht, sondern im Register für gerichtlich und notarisch gesicherte Gläubigerforderungen an beweglichen Sachen und Rechten eingetragen ("Upisnik sudskih i javnobiljeznickih osiguranja trazbina vjerovnika na pokretnim stvarima i pravima"). Mit der Einführung des Pfandregisters wurde auch das Institut der "Floating Charge" eingeführt. Das Pfandregister wird bei der kroatischen Finanzagentur (FINA) geführt.

Ferner ist die Bestellung einer Hypothek ("hipoteka") nach den Art. 304 ff. GEDR zugunsten einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person zulässig. Die Hypothek entsteht durch Eintragung ins Grundbuch und erlischt mit Löschung im Grundbuch.

Der Eigentumsvorbehalt ("pridrzaj prava vlasnistva") ist eine Sonderform des Sicherungsrechts, da er einzig der Besicherung der Kaufpreisforderung selbst dient und nicht der Besicherung einer Kreditforderung. Diese Sicherungsform ist ausdrücklich im SchuldVG für bewegliche Sachen geregelt, nicht jedoch im GEDR für Immobilien. Bei Immobilien wird der Eigentumsvorbehalt etwa durch eine ins kroatische Grundbuch eingetragene Vormerkung ersetzt.

Der Eigentumsvorbehalt bei beweglichen Sachen bedarf zu seiner Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung.

Die Bankgarantie ("bankarska garancija") ist in Art. 1039 ff. SchuldVG geregelt.

http://www.fina.hr/Default.aspx?sec=1188 - Register der Finanzagentur

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Produzentenhaftung/Verbraucherschutz

Durch die Angleichung der Gesetzgebung an europarechtliche Vorgaben im Rahmen des EU-Beitritts hat es auch zahlreiche Gesetzesänderungen im Bereich des Verbraucherschutzes gegeben.

Das neue kroatische Verbraucherschutzgesetz ("Zakon o zastiti potrosaca", veröffentlicht in NN 41/14) regelt den Schutz der Verbraucher vor allem beim Kauf von Produkten beziehungsweise der Entgegennahme von Dienstleistungen. Es setzt dabei auch die sogenannte europäische Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) in kroatisches Recht um. Dadurch sollen vor allem die Regelungen zu Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen auf europäischer Ebene weiter vereinheitlicht werden.

Daneben ist das Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit ("Zakon o opcoj sigurnosti proizvoda", veröffentlicht in NN 30/2009, i.d. Fassung des letzten Änderungsgesetzes: NN 14/14) zu beachten. Das Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit setzte die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) und die Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (1987/357/EWG) und berücksichtigt die EG-Produkthaftungsrichtlinie (Nr. 1985/374/EG in der Fassung der Richtlinie Nr. 1999/34/EG). Das Gesetz legt die Anforderungen an die Sicherheit von in den Verkehr gebrachten bzw. zu bringenden Produkten, die Pflichten der Hersteller und Händler sowie Kundeninformationen und Marktaufsicht fest.

Die EG-Produkthaftungsrichtlinie (Nr. 1985/374/EG in der Fassung der Richtlinie Nr. 1999/34/EG) wurde in den Art. 1073-1080 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse ("Zakon o obveznim odnosima", im Folgenden: SchuldvG), umgesetzt. Nach dem Grundhaftungstatbestand des Art. 1073 SchuldvG ist ein Hersteller ("proizvodac") im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit für einen Schaden gegenüber jedermann verantwortlich, der infolge eines von ihm hergestellten fehlerhaften Produkts verursacht wurde. Ein fehlerhaftes Produkt ("neispravni proizvod") liegt vor, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Gebrauchs des Produkts erwartet werden kann. Ein Produkt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil zu einem späteren Zeitpunkt bessere Produkte in den Verkehr gebracht wurden. Der Hersteller des gefährlichen Produkts, der Hersteller der erforderlichen Grund- und Rohstoffe sowie Bestandteile, der Importeur sowie derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens oder Warenzeichens als Hersteller ausgibt, haften verschuldensunabhängig und gesamtschuldnerisch. Ersetzt werden Schäden an Körper oder Gesundheit eines Verbrauchers sowie Schäden an anderen Gegenständen als dem fehlerhaften Produkt. Der Schadensersatz erstreckt sich nicht auf Schäden an Sachen, die nicht für den persönlichen Gebrauch des Verbrauchers bestimmt waren und tatsächlich genutzt wurden. Schäden werden erst ab einer Höhe von 500 Euro ersetzt. Eine gesetzliche Haftungsobergrenze besteht dagegen nicht.

Eine Haftungsbefreiung ("oslobodenje od odgovornosti") ist ausschließlich bei Vorliegen der in Art. 1078 SchuldvG geregelten beweispflichtigen Gründe (Stand der Technik etc.) möglich. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung ("ogranicenje odgovornosti") bzw. ein Haftungsausschluss ("iskljucenje odgovornosti") ist unzulässig bzw. nichtig (Art. 1079 SchuldvG). Die Beweislast hinsichtlich des Produktfehlers, des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs obliegt dem Geschädigten (Art. 1073 Abs. 8 SchuldvG).

Ansprüche sind gemäß Art. 1080 SchuldvG innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des

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Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Verjährung), spätestens jedoch zehn Jahre (Erlöschen) nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, geltend zu machen.

Daneben sind deliktische (Art. 1045 ff. SchuldvG) und vertragliche (Art. 400 ff. SchuldvG, s.o.) Ansprüche möglich.

http://potrosac.mingorp.hr/en/potrosac/ - Verbraucherschutzbehörde (KRO/ENG)

http://www.mingorp.hr/defaulteng.aspx?id=101 - Verbraucherschutz beim

Wirtschaftsministerium (KRO/ENG)

http://www.gtai.de/recht

Immobilienrecht

Der Immobilienerwerb in Kroatien richtet sich nach dem "Gesetz über das Eigentum und andere dingliche Rechte" ("Zakon o vlasnistvu i drugim stvarnim pravima", NN 91/1996, letzte Gesetzesänderung veröffentlicht in NN 143/12), das 1996 nach österreichischem, deutschem und schweizerischem Vorbild neu gefasst wurde.

Wie in Deutschland folgt auch in Kroatien das Eigentum an einem Gebäude als unselbständiger Bestandteil grundsätzlich dem Eigentum am Grundstück. Aus diesem Grund ist z.B. das Stockwerkseigentum in Kroatien zwingend mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden. Jeder Immobilienkaufvertrag muss schriftlich ausgefertigt werden, notariell beglaubigt sein und ins Grundbuch eingetragen werden.

Für ausländische juristische und natürliche Personen ist es möglich, Immobilien in Kroatien zu erwerben. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind bezüglich des Eigentumserwerbs an Immobilien kroatischen Staatsbürgern gleichgestellt. Ausgenommen bleiben landwirtschaftlich genutzte Flächen und geschützte Naturflächen, an denen von Ausländern kein Grundeigentum erworben werden kann. Staatsangehörige anderer als der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können unter dem Vorbehalt völkerrechtlich vereinbarter Reziprozität nach Zustimmung des Justizministers Grundeigentum erwerben.

Daneben ist es ebenfalls möglich, mittels und im Namen einer kroatischen Gesellschaft das Eigentum an Immobilien zu erwerben. Hierbei ist die Zustimmung des Justizministers nicht einzuholen. Hat eine Gesellschaft ihren Sitz ("sjediste drustva") in Kroatien, wird sie nach kroatischem Recht als inländische Gesellschaft beurteilt. Das Grundbuchrecht ist im "Gesetz über die Grundbücher" ("Zakon o zemljisnim knjigama", veröffentlicht in NN 91/1996, letzte Änderung veröffentlicht in NN 60/13) und in der Grundbuchordnung, GBO ("Pravilnik o unutarnjem ustroju, vođenju zemljisnih knjiga i obavljanju drugih poslova u zemljisnoknjizim odjelima sudova", (Zemljisnoknjizni poslovnik), veröffentlicht in NN broj 81/1997, letzte Änderung veröffentlicht in NN broj 14/05) geregelt. Die Grundbücher ("zemljisne knjige") werden in Grundbuchabteilungen bei den Amtsgerichten ("opcinski sud") geführt. Für den Grundstückserwerb ist u.a. auch ein Auszug aus dem Katasterregister erforderlich, das in der jeweiligen Unterabteilung der Katastergemeinden geführt wird. Eine zentrale elektronische Datenbank des jeweiligen Registers ermöglicht inzwischen einen Einblick in das regional geführte Grundbuch oder das Katasterregister. Die elektronisch abrufbaren Auszüge haben jedoch nur informativen Charakter und dienen nicht als öffentliche Dokumente.

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Das Grundbuch in Kroatien besitzt in einigen Fällen, bedingt durch historische Ereignisse, nur eine eingeschränkte Wirkung des öffentlichen Glaubens. Letzte Barrieren zur uneingeschränkten Wirkung des öffentlichen Glaubens eines Grundbucheintrags sollen allerdings bis 2015 aufgehoben werden.

http://www.katastar.hr - Katasteramt (KRO)

http://e-izvadak.pravosudje.hr - Grundbuch (KRO)

http://www.mprh.hr - Justizministerium (KRO/ENG)

http://de.mfa.hr/?mh=171&mv=1013 (Erwerb von Immobilien durch Ausländer in der Republik

Kroatien, Informationen der Kroatischen Botschaft in Berlin)

http://www.hok-cba.hr - Rechtsanwaltskammer (KRO/ENG )

http://www.gtai.de/recht

Vertriebsrecht

Im Rahmen des Vertriebsrechts sind in Kroatien der Handelsvertreter, der Vertriebshändler und der Kommissionär bekannt.

Grundlage des kroatischen Handelsvertreterrechts sind die Art. 804 ff. des Gesetzes über die Schuldverhältnisse ("Zakon o obveznim odnosima", im Folgenden: SchuldvG), in dem die Regelungen der europäischen Handelsvertreterrichtlinie (EG-Richtlinie 86/653/EWG) umgesetzt wurden. Der zwingend schriftliche Handelsvertretervertrag ("Ugovor o trgovinskom zastupanju") ermächtigt den Handelsvertreter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Verträge mit Dritten auszuhandeln und bei entsprechender Vollmacht diese auch abzuschließen und verpflichtet den Prinzipal für jeden Vertragsabschluss eine Provision an den Handelsvertreter zu zahlen. Handelsvertreter ("zastupnik") können natürliche und juristische Personen sein. Es muss sich nicht um einen Kaufmann oder Gewerbetreibenden handeln, eine Registrierung ins Handelsregister ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Prinzipal ("nalogodavac") ist berechtigt, im selben Gebiet bzw. für dieselbe Art von Geschäften mehrere Handelsvertreter zu beauftragen (Art. 804 Abs. 3. SchuldvG). Demgegenüber verpflichtet Art. 805 SchuldvG die Handelsvertreter zur Exklusivität, in dem er verbietet, ohne Zustimmung des Prinzipals im selben Gebiet und für dieselbe Art von Geschäften für einen anderen Auftraggeber tätig zu werden. Dieses Verbot kann jedoch vertraglich abbedungen werden.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen des Prinzipals zu wahren und in seiner Tätigkeit gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftstreibenden vorzugehen (Art. 811, 817 SchuldvG). Er hat sich bei Verhandlungen und bei Vertragsabschlüssen an die Anweisungen des Prinzipals zu halten und ist zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, verpflichtet (Art. 813, 814 SchuldvG). Der Handelsvertreter muss sich um Vermittlung und Abschluss von Verträgen bemühen ("alles unternehmen was erforderlich ist") und den Prinzipal regelmäßig über den Marktzustand sowie über laufende Verhandlungen und Vertragsabschlüsse informieren (Art. 811, 812 SchuldvG). Der Prinzipal ist seinerseits dazu verpflichtet, erforderliche Unterlagen (Preislisten, Werbematerial, AGBs, Muster etc.) zur Verfügung zu stellen und wichtige Benachrichtigungen (Annahme oder Ablehnung von Vertragsangeboten, ggfs. Nichterfüllung eines vermittelten Vertrages oder Verminderung des Umfangs der Geschäftstätigkeit etc.) zu machen, Art. 817-818 SchuldvG.

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Handelsvertreterverträge können befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ein unbefristeter Handelsvertretervertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat für jedes angefangene Vertragsjahr. Besteht das Vertragsverhältnis über fünf Jahre, beträgt sie sechs Monate. Vertraglich können längere Kündigungsfristen vorgesehen werden, die jedoch für beide Vertragsparteien gleich lang sein müssen (Art. 828 SchuldvG). Eine außerordentliche Kündigung ist gemäß Art. 829 SchuldvG aus einem wichtigen Grund möglich - die Vorschrift nennt beispielhaft die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen oder die veränderten Umstände. Lag kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die andere Vertragspartei Schadensersatz verlangen. War die außerordentliche Kündigung unbegründet, ist die andere Vertragspartei ihrerseits den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden.

Im Falle der Kündigung steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 830 SchuldvG in Höhe von maximal der durchschnittlich erzielten Jahresprovision unter Berücksichtigung der erzielten Jahresprovisionen der letzten fünf Jahre zu, wenn er während der Vertragslaufzeit neue Kunden vermittelt hat und der Prinzipal daraus auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile ziehen kann. Dauerte das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre, ist der Durchschnittswert der Vertragsdauer heranzuziehen (Art. 830 Abs. 4 SchuldvG).

Der Abschluss eines Wettbewerbsverbots, wonach der Handelsvertreter nach Vertragsende keiner Konkurrenztätigkeit zu Lasten des Prinzipals nachgehen darf, ist in schriftlicher Form für eine Dauer von maximal zwei Jahren zulässig. Eine solche Wettbewerbsklausel muss sich auf das im Handelsvertretervertrag festgelegte Gebiet, denselben Kundenkreis bzw. dasselbe Warensortiment beziehen. Hat der Prinzipal die Vertragsbeendigung zu verantworten, ist das Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn der Prinzipal eine Entschädigung und für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Provision in Höhe des Durchschnittswerts der vergangenen fünf (bzw. weniger) Jahre zahlt. Kündigt der Handelsvertreter den Vertrag infolge eines Verschuldens des Prinzipals, kann er innerhalb eines Monats schriftlich erklären, dass er das Wettbewerbsverbot nicht länger als bindend ansieht (Art. 834 SchuldvG).

Der Kommissionsvertrag ("ugovor o komisiji") ist in den Art. 785 ff. SchuldvG geregelt. Ein Kommissionär ("komisionar") verpflichtet sich gegen Zahlung entsprechender Kommission Verträge zwar in eigenem Namen jedoch auf Rechnung des Kommittenten ("komitent") abzuschließen.

Kauft jemand Waren des Prinzipals in eigenem Namen und verkauft sie ebenfalls in eigenem Namen weiter, handelt es sich dabei um einen Vertriebshändler.

http://www.gtai.de/recht

Investitionsrecht

Nationales InvestitionsförderungsgesetzIm nationalen Recht ist das Gesetz über die Förderung von Investitionen und die Verbesserung des Investitionsklimas ("Zakon o poticanju investicija i unapređenju investicijskog okruzenja", NN 111/12) vom 21.9.2012 zu beachten. Dieses ist an die Stelle des Investitionsförderungsgesetzes ("Zakon o poticanju ulaganja", veröffentlicht in NN 138/2006, i.d.F. späterer Änderungen) getreten.

Investitionsvergünstigungen gemäß diesem Gesetz können von in Kroatien registrierten Gesellschaften genutzt werden, die:

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- mindestens einen Betrag, der 50.000 EUR entspricht, investieren und gleichzeitig drei neue Arbeitsplätze schaffen (bei sog. Mikrounternehmen),

- mindestens einen Betrag, der 150.000 EUR entspricht, investieren und gleichzeitig fünf neue Arbeitsplätze schaffen (kleine, mittlere und große Unternehmen).

Die Einordnung der Gesellschaften in Mikro-, bzw. kleine oder mittlere Unternehmen erfolgt gemäß dem Gesetz zur Förderung der Entwicklung von kleinen Unternehmen ("Zakon o poticanju razvoja malog gospodarstva", NN 29/02, 63/07, 53/12, 56/13). Demnach werden Unternehmen mit neun oder weniger Mitarbeitern und einem Umsatz von weniger als zwei Millionen EUR als Mikrounternehmen klassifiziert. Kleine Unternehmen haben nach der Definition des Gesetzes weniger als 49 Mitarbeiter und einen Umsatz von weniger als zehn Millionen EUR. Mittlere Unternehmen müssen demnach weniger als 250 Mitarbeiter und einen Umsatz von bis zu 50 Millionen EUR haben.

Die vorgesehenen Steuervergünstigungen richten sich nach der Größe des Unternehmens, dem Investitionsvolumen und der Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze. Dabei ist eine Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes um 50% oder 75% bzw. eine vollständige Befreiung von der Körperschaftssteuer möglich.

Bei einer Investition von 50.000 EUR oder mehr sowie drei neu geschaffenen Arbeitsplätzen (gilt nur für sog. Mikrounternehmen), wird die Körperschaftsteuer für fünf Jahre auf 10% (statt des Regelsatzes von 20%) herabgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Investition und die neuen Arbeitsplätze für mindestens drei Jahre beibehalten werden.

Bei Investitionen von über 150.000 EUR und mindestens fünf neuen Arbeitsplätzen findet eine Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes auf 10% für eine Dauer von zehn Jahren statt. Dies steht unter der Bedingung, dass die Investition und die neuen Arbeitsplätze mindestens drei (bei kleinen und mittleren Unternehmen) bzw. fünf Jahre (bei großen Unternehmen) fortbestehen.

Eine Investition in Höhe von einer bis drei Millionen EUR und die Schaffung von mindestens zehn neuen Arbeitsplätzen machen eine Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes auf 5% für eine Dauer von zehn Jahren möglich. Auch hier gilt die Regel, dass die Investition bzw. die neuen Arbeitsplätze drei bis fünf Jahre fortbestehen müssen.

Beträgt das Investitionsvolumen über drei Millionen EUR und entstehen über 15 Arbeitsplätze, findet eine komplette Befreiung von der Körperschaftsteuer für eine Dauer von zehn Jahren statt. In diesen Fällen müssen die Investition und die Arbeitsplätze ähnlich für drei bis fünf Jahre fortbestehen.

In allen Konstellationen dürfen die Investitionsvergünstigungen nicht länger als die Dauer des Fortbestehens der Investition bzw. der damit verbundenen Arbeitsplätze gewährt werden.

Ferner können Zuschüsse für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen gewährt werden. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Arbeitslosenquote in der konkreten Region, der Anzahl der neuen Arbeitsplätze und der Kategorie der eingestellten Mitarbeiter (z.B. Neuabsolventen, dauerhaft Arbeitslose etc.). Zusätzliche Zuschüsse sind in bestimmten Bereichen (z.B. Entwicklung und Innovation) und bei größeren Kapitalanlagen von mehr als fünf Millionen und über 50 neuen Arbeitsplätzen möglich. Darüber hinaus sind Zuschüsse für Schulungen und Trainingsmaßnahmen möglich.

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Anträge auf Investitionsvergünstigungen müssen vor Beginn des Investitionsprojekts gestellt werden. Große Unternehmen reichen ihre Anträge beim kroatischen Wirtschaftsministerium ( http://www.mingo.hr) ein. Für Anträge von Mikro- sowie kleinen und mittleren Unternehmen ist das Ministerium für Unternehmertum und Handwerk ("Ministarstvo poduzetnistva i obrta", http://www.minpo.hr)

zuständig.

Weitere Informationen zu Investitionsvergünstigungen in englischer Sprache stellt die staatliche KMU- und Investitionsgesellschaft HAMAG Investment zur Verfügung: http://www.investcroatia.hr/investment-incentives/investment-promotion-act-overview.Dort sind u.a. auch Antragsformulare abrufbar:

http://www.investcroatia.hr/investment-incentives/application-forms/.

Eine englische Übersetzung des Gesetzes über die Förderung von Investitionen und die Verbesserung des Investitionsklimas stellt das kroatische Wirtschaftsministerium zur Verfügung: http://www.minpo.hr/UserDocsImages/Investment%20Promotion%20and%20Development

%20of%20Investment%20Climate%20Act.pdf

Gesetz über strategische InvestitionsprojekteFerner kann das neue Gesetz über strategische Investitionsprojekte in der Republik Kroatien ("Zakon o strateskim investicijskim projektima Republike Hrvatske", NN 133/2013) von Relevanz sein. Gemäß Art. 5 des Gesetzes müssen "strategisch wichtige Projekte" in Übereinstimmung mit der Raumplanung erfolgen, der Wert der Investition muss mindestens 150 Mio. Kuna (ca. 20 Mio. EUR) betragen, und es muss sich um ein Projekt handeln, dass auf eine der folgenden Tätigkeiten gerichtet ist: Herstellungs- oder Verarbeitungstätigkeiten, Innovationstätigkeiten, Tätigkeiten in unternehmensunterstützenden Bereichen (sog. Business Support), Tätigkeiten mit hoher Wertschöpfung; Tätigkeiten im Energiesektor; Infrastrukturmaßnahmen, Tätigkeiten in der Land- und Fischereiwirtschaft. Bezüglich des Investitionsvolumens bestehen einige Ausnahmevorschriften. So kann ein strategisches Projekt auch dann angenommen werden, wenn der Wert der Investitionen mindestens 75 Mio. Kuna (ca. 10 Mio. EUR) beträgt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Projekt aus EU-Mitteln mitfinanziert wird. Auch kann ein strategisches Projekt ab einem Investitionsvolumen von 20 Mio. Kuna (ca. 2,7 Mio. Euro) angenommen werden, wenn dieses in entwicklungsschwachen Regionen in Kroatien, sogenannten Fördergebieten, erfolgt. Die strategische Bedeutung eines Investitionsvorhabens ergibt sich im Zusammenhang mit solchen Kriterien wie Schaffung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen, Einführung von neuen Technologien, Beitrag zum Umweltschutz, wesentlicher Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der kroatischen Wirtschaft etc.

Projekte, die als strategisch wichtig gelten, werden gemäß Art. 13 als dringlich eingestuft. Dies bedeutet, dass alle behördlichen Stellungnahmen grundsätzlich binnen einer Frist von 15 Tagen, in Ausnahmefällen von 30 Tagen abzugeben sind. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bau- und Nutzungsgenehmigungen für strategisch wichtige Projekte liegt gemäß Art. 26 bei dem kroatischen Bauministerium ( http://www.mgipu.hr) und nicht bei den jeweiligen kommunalen

Behörden. Somit entscheidet dieses Ministerium darüber, ob unter baurechtlichen Gesichtspunkten das Projekt an einem konkreten Ort umsetzbar ist. In diesem Zusammenhang hat das Bauministerium auch die Befugnis zur Umwidmung.

Der Antrag auf Erteilung eines Status als strategisch wichtiges Projekt ist beim kroatischen Wirtschaftsministerium ( http://www.mingo.hr) zu stellen. Die beizufügenden Dokumente sind in

Art. 7 aufgezählt. Hierzu zählt beispielsweise eine detaillierte Studie zum Investitionsprojekt und dem geplanten Standort, Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit und Nachweise, dass der Investor keine Steuer- und Sozialversicherungsschulden hat.

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Das kroatische Wirtschaftsministerium stellt eine Informationsbroschüre zu strategischen Investitionsprojekten sowie eine englische Übersetzung zur Verfügung: http://www.mingo.hr/userdocsimages/Vodici/Zakon%20o%20strate%C5%A1kim_vodi%C4%8D_eng_12.pdf

bzw. http://www.mingo.hr/default.aspx?id=3221.

Freie WirtschaftszonenDie Republik Kroatien verfügt über 15 freie Wirtschaftszonen ("slobodna zona", englisch: "Free zone"), deren Errichtung und Tätigkeit auf den Vorschriften des Gesetzes vom 27.5.1996 ("Zakon o slobodnim zonama", NN 44/1996, 92/2005, 85/2008) beruht. Das darin geltende Sonderregime der wirtschaftlichen Tätigkeit beinhaltet Steuer- und Zollvergünstigungen und soll Investitionen aus dem In- und Ausland in das jeweilige Gebiet anlocken. Für Residenten von freien Wirtschaftszonen gilt eine 50-prozentige Ermäßigung des sonst geltenden Körperschaftsteuersatzes. Unternehmer, die sich an der Schaffung der Infrastruktur in den freien Wirtschaftszonen im Werte von über 1 Mio. Kuna (ca. 132.000 Euro) beteiligen, sind von der Zahlung der Körperschaftsteuer in den ersten fünf Jahren ihrer Betätigung in der freien Wirtschaftszone befreit (Art. 36 des o.g. Gesetzes). Beachten Sie Informationen des kroatischen Wirtschaftsministeriums zu diesem Thema (engl.):

http://zone.mingorp.hr/English/slobodne/index.htm

http://zone.mingorp.hr/English/slobodne/pzopcenito.htm

Weitere Informationen in kroatischer und englischer Sprache stellt der Verband der freien Wirtschaftszonen zur Verfügung: http://www.croatianfreezones.org.

Bilaterale InvestitionsschutzabkommenNach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat Kroatien insgesamt 58 bilaterale Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, von denen bislang 47 in Kraft getreten sind (Stand: 1.6.2013): http://unctad.org/Sections/dite_pcbb/docs/bits_croatia.pdf. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien besteht ein bilateraler Investitionsförderungsvertrag, der am 21.3.1997 unterzeichnet wurde und am 28.9.2000 in Kraft trat (BGBl. II/2000, S. 653): http://www.dis-arb.de/files/bit/20000419-2000-II-653.pdf.

InvestitionsstreitigkeitenKroatien gehört seit 1998 zu den Vertragsstaaten der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention) vom 18.3.1965, die von 159 Staaten unterzeichnet und von 150 Staaten ratifiziert wurde. Gemäß Art. 54 ICSID-Konvention besteht die Verpflichtung des Staates, einen gegen ihn nach den ICSID-Regeln ergangenen Schiedsspruch wie eine Entscheidung der staatlichen Gerichte des beklagten Staates zu vollstrecken. Auch das deutsch-kroatische Investitionsschutzabkommen (s.o.) sieht in Art. 11 Abs. 2 vor, dass Streitigkeiten zwischen dem ausländischen Investor und dem Gaststaat nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist zur gütlichen Beilegung einem ICSID-Schiedsverfahren zugeleitet werden können. Nach ICSID-Angaben ist der Staat Kroatien bislang an drei ICSID-Investitionsstreitigkeiten beteiligt, die alle noch nicht abgeschlossen sind (Stand: April 2014); weitere Informationen: http://icsid.worldbank.org, Link: Cases).

Investitionen im EnergiebereichFür den Energiesektor ist ferner zu beachten, dass Kroatien den Energiechartavertrag (Energy Charter Treaty, ECT) unterzeichnet und ratifiziert hat. Gemäß Artikel 13 ECT dürfen Investitionen ausländischer Investoren nicht verstaatlicht oder einer Maßnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden. Die Begriffe "Investition" und "Investor"

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erfahren im Art. 1 (6) und (7) ECT eine weite Definition. Art. 26 ECT regelt die Streitbeilegung zwischen ausländischen Privatinvestoren und Staaten. Danach kann ein Investor nach erfolgloser Schlichtungsphase eine Klage vor den Gerichten des beklagten Staates erheben oder auf ein anderes zwischen den Parteien vereinbartes Streitbeilegungsverfahren zurückgreifen. Besonders wichtig ist die Regelung des Art. 26 Abs. 3 ECT, wonach sich jeder Mitgliedsstaat bereit erklärt, sich einem Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID, http://icsid.worldbank.org) in Washington, dem Schiedsinstitut

der Stockholmer Handelskammer ( http://www.sccinstitute.com) oder einem ad hoc-

Schiedsverfahren zu unterwerfen. Gegenwärtig ist ein ECT-Schiedsverfahren gegen den Staat Kroatien anhängig: weitere Informationen: http://www.encharter.org (>Dispute Settlement).

Gesellschaftsrecht

Das kroatische Gesellschaftsrecht ist im Gesetz über die Handelsgesellschaften ("Zakon o trgovackim drustvima", veröffentlicht in NN 111/93, i.d. Fassung des letzten Änderungsgesetzes: NN 68/13, im Folgenden: HGG) geregelt. Als Vorbild diente das deutsche und österreichische Gesellschaftsrecht, was die bestehenden Ähnlichkeiten erklärt.

Alle Gesellschaften - mit Ausnahme von Zweigniederlassungen sowie Repräsentanzen - haben eigene Rechtspersönlichkeit. Grundsätzlich kann jede kroatische Gesellschaft mehrheitlich oder gänzlich einem Ausländer gehören und auch der Geschäftsführer kann Ausländer ohne kroatischen Wohnsitz sein. Eine Ausnahme bilden Personengesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaftern: mindestens einer von diesen muss entweder eine kroatische natürliche oder juristische Person sein, oder aber eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines EWR-Staates besitzt oder als juristische Person ihren Sitz in einem dieser Staaten haben. Um eine vereinfachte Gründung von Unternehmen zu ermöglichen, wurden in über 50 Orten sogenannte Servicestellen namens "HITRO" geschaffen, die alle notwendigen Schritte (außer Versicherungen und notarieller Beglaubigung) abwickeln. Diese Möglichkeit steht auch im Internet unter http://www.hitro.hr zur

Verfügung. Die Eintragung der GmbH erfolgt innerhalb eines Werktages. Alle nötigen Formulare und Arbeitsschritte sowie notwendige Dokumente sind dort auch auf Englisch genannt.

Das kroatische Gesellschaftsrecht kennt folgende fünf Gesellschaftsformen:

- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH ("drustvo s ogranicenom odgovornoscu" , d.o.o.);

- Aktiengesellschaft, AG ("dionicko drustvo", d.d.);

- Offene Handelsgesellschaft, OHG ("javno trgovacko drustvo", j.t.d.);

- Kommanditgesellschaft, KG ("komanditno drustvo", k.d.);

- Wirtschaftliche Interessenvereinigung ("gospodarsko interesno udruzenje", "g.i.u.").

Die GmbH & Co.KG (d.o.o.k.d.) ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, die Gründung einer solchen wird allerdings in der Rechtspraxis als zulässig erachtet.

Über 95% der in Kroatien bestehenden juristischen Personen sind als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.) organisiert. Diese Rechtsform ist in den Art. 385-472a HGG geregelt. Eine Ein-Mann-Gesellschaft ist ausdrücklich zulässig. Das Stammkapital für die Gründung einer d.o.o. muss mindestens 20.000 HRK (ca. 2.600 Euro) betragen. Vor der Eintragung der Gesellschaft ins Gerichtsregister muss jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel

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der Stammeinlage, die er in Geld einzahlt, leisten. Insgesamt müssen mindestens 10.000 HRK einbezahlt sein. Stammeinlagen können auch in Form von Sachen oder Rechten eingebracht werden.

Als Geschäftsführer kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden, sofern sie nicht wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurde. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch einen von allen Gründern ("osnivaci drustva") unterzeichneten Gesellschaftsvertrag ("drustveni ugovor") errichtet, der in der Form einer notariell beglaubigten Urkunde abgeschlossen wird. Wird die Gesellschaft von einem Gründer errichtet, so tritt an Stelle des Gesellschaftsvertrags eine vor dem Notar ("izjava o osnivanju drustva") abgegebene Erklärung des Gründers über die Gründung der Gesellschaft.

Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Errichtungserklärung muss folgenden Mindestinhalt haben: 1) Vor-und Nachnamen bzw. die Firmen der Gründer, deren (Wohn)sitz, ggfs. eine persönliche Identifikationsnummer, 2) Firma und Sitz der Gesellschaft, 3) Unternehmensgegenstand, 4) die Höhe des Stammkapitals sowie der einzelnen Einlagen, 5) Bestimmung darüber, ob die Gesellschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegründet wird, 6) Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft.

Die d.o.o. muss einen oder mehrere Direktoren haben. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ("nadzorni odbor") ist grds. fakultativ. Der Aufsichtsrat ist dagegen zwingend einzurichten, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: 1) die Anzahl der Mitarbeiter beträgt im Jahresdurchschnitt über 200; 2) das Stammkapital übersteigt 600.000 HRK (ca. 80.000 Euro) und die Gesellschaft hat über 50 Gesellschafter; 3) die d.o.o. ist an anderen Gesellschaften mehrheitlich beteiligt, die zwingend einen Aufsichtsrat haben müssen, und die Anzahl der Mitarbeiter in einer dieser Gesellschaften oder in allen diesen Gesellschaften im Schnitt beträgt über 200; 4) die d.o.o. ist Komplementärin einer Kommanditgesellschaft und die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten in diesen Gesellschaften übersteigt 200; 5) ggfs. Andere gesetzlich vorgesehene Fälle.

Die Eintragung beim Gerichtsregister ("sudski registar", http://sudreg.pravosudje.hr) hat

konstitutive Wirkung. Die Anmeldung zum Gerichtsregister bedarf der notariellen Form.

Die Deutsch-Kroatische Auslandshandelskammer bietet Unterstützung bei der Unternehmensgründung in Kroatien an: http://kroatien.ahk.de/dienstleistungen/rechtsauskunft/gmbh-gruendung/.

Weitere Informationen zur Gründung einer d.o.o. finden Sie unter den folgenden Links: http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/croatia#starting-a-business und

http://www.hitro.hr/Default.aspx?sec=43. Siehe auch http://www.gtai.de/recht.

Die Aktiengesellschaft (d.d.), geregelt in Art. 159-384c HGG, kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden. Auch die Gründung einer Ein-Mann-AG ist zulässig. Das Mindestgrundkapital beträgt 200.000 HRK (ca. 26.600 Euro). Der minimale Nennwert einer Aktie beträgt 10 HRK (ca. 1,30 Euro). Das grundlegende Dokument der Aktiengesellschaft ist die Satzung ("statut"). Organe der Aktiengesellschaft sind grundsätzlich der Vorstand ("uprava"), der Aufsichtsrat ("nadzorni odbor") und die Hauptversammlung ("glavna skupstina"). Anstelle eines Vorstandes und Aufsichtsrats als zwei voneinander getrennten Geschäftsführungs- und Kontrollorganen, kann alternativ ein einziges Organ eingesetzt werden, der sogenannte Verwaltungsrat ("upravni odbor"). Innerhalb dieses Verwaltungsrats wird zwischen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitgliedern unterschieden. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder ist an die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder angelehnt. So muss der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft mindestens drei Mitglieder besitzen. In der Satzung kann

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eine andere Anzahl festgeschrieben werden, diese ist durch die in Artikel 254 Abs. 2 HGG festgeschriebene Höchstzahl begrenzt.

Erwähnt sei an dieser Stelle noch die sog. wirtschaftliche Interessenvereinigung, geregelt in den Art. 583-609 HGG, die von zwei oder mehreren natürlichen und juristischen Personen gegründet werden kann, um die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und zu fördern. Dabei muss die Tätigkeit der Vereinigung zwingend mit der Geschäftstätigkeit der Mitglieder zusammenhängen. Die Vereinigung erzielt für sich selbst als juristische Person keinen Gewinn. Sie bedarf keines Stammkapitals.

Ausländische Unternehmen können Zweigniederlassungen ("podruznica") gründen. Es handelt sich um eine Unternehmenseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Rechte und Pflichten für das Stammunternehmen begründet. Für die Gründung einer Zweigniederlassung durch ausländische Unternehmen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zweigniederlassung einer kroatischen Gesellschaft: Art. 613 ff. des Gesetzes über die Handelsgesellschaften. Bei der erforderlichen Eintragung beim Gerichtsregister (s.o.) sind die folgenden Unterlagen im Original und in kroatischer Übersetzung einzureichen:

- ein Handelsregisterauszug, aus dem die Rechtsform, die Registrierungsnummer, der Registrierungszeitpunkt sowie die vertretungsberechtigten Personen (und Umfang ihrer Vollmacht) hervorgehen;

- der Beschluss der Gründer über die Gründung der Zweigniederlassung;

- eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. Satzung des Gründers;

- der letzte Jahresabschluss des Gründers in verkürzter und beglaubigter Form.

Schließlich bietet sich für ausländische Unternehmen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben möchten, auch die Möglichkeit, Repräsentanzen ("predstavnistvo strane osobe") zu errichten. Dies gilt allerdings seit dem EU-Beitritt Kroatiens nicht mehr für Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten. Diese, wollen sie in Kroatien unternehmerisch tätig werden, müssen sich für eine der oben genannten Gesellschaftsformen entscheiden. Die Möglichkeit der Gründung einer Repräsentanz ist ihnen verwehrt. Repräsentanzen gelten nach kroatischem Recht nicht als juristische Personen und dürfen nur zum Zwecke der Marktforschung, Information und Werbung gegründet werden. Nach ihrer Eröffnung wird die Repräsentanz in ein entsprechendes Register beim Wirtschaftsministerium eingetragen ( http://www.mingo.hr/default.aspx?id=3264).

Maßgeblich sind die Vorschriften der Regierungsverordnung über die Gründung und die Tätigkeit von Repräsentanzen ausländischer Unternehmen ("Uredba o uvjetima za osnivanje i rad predstavnistava stranih osoba u Republici Hrvatskoj"), veröffentlicht im Amtsblatt "Narodne novine" Nr. 21/2009. Bei der Registrierung der Repräsentanz sind folgende Angaben erforderlich:

- Angaben zur Gesellschaft, Stammsitz und Tätigkeit des ausländischen Stammhauses,

- Bezeichnung und Adresse der Repräsentanz in Kroatien,

- Name und Passangaben des Repräsentanzleiters,

- Angaben zur Tätigkeit der Repräsentanz.

Beizufügen sind:

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- der Beschluss des ausländischen Stammunternehmens über die Eröffnung einer Repräsentanz in Kroatien,

- ein Handelsregisterauszug des ausländischen Stammunternehmens, aus dem sich die Rechtsform, der Zeitpunkt der Eintragung und die vertretungsbefugten Personen ergeben,

- Bestätigung über die Entrichtung einer Eintragungsgebühr in Höhe von 1.000 Kuna (ca. 132 Euro). Für die Änderung von Daten im Register wird eine Gebühr von 200 Kuna erhoben.

Alle Unterlagen sind im Original und in beglaubigter kroatischer Übersetzung einzureichen. Die Unterschriften auf den Beschlüssen sind zu beglaubigen.

http://www.notaries-directory.eu/?language=en (Notarsuche)

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze (Links zu kroatischen Gesetzen)

http://www.gtai.de/recht

Aufenthaltsrecht / Arbeitsgenehmigungsrecht

Rechtsgrundlage für die Einreise nach, den Aufenthalt in und die Ausreise aus Kroatien von Staatsangehörigen der EU und ihren Familienangehörigen ist das Ausländergesetz ("Zakon o strancima", veröffentlicht in NN 130/11, i.d. Fassung des letzten Änderungsgesetzes: NN 74/13). Die für die EU-Bürger geltenden Regelungen beziehen sich in demselben Maße auch auf Bürger aus den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz). Danach kann sich Staatsbürger aus diesen Ländern bis zu drei Monate allein auf der Grundlage gültiger Identifikationsdokumente in Kroatien aufhalten. Ist ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten geplant, so muss sich die betreffende Person acht Tage nach Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums bei der zuständigen Polizeibehörde melden und eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Diese wird mit einer Gültigkeitsdauer von 1-5 Jahren ausgestellt.

Das kroatische Ausländergesetz enthält ebenfalls Regelungen zur Arbeitserlaubnis. Danach bedürfen Staatsbürger aus den EU- und den EFTA grundsätzlich keiner Arbeitserlaubnis, um einer Tätigkeit in Kroatien nachzugehen. Dies gilt allerdings nur für die Staatsbürger aus den Ländern, die mit dem EU-Beitritt Kroatiens keine übergangsweise Beschränkung beim Zugang zu ihrem heimatlichen Arbeitsmarkt vorgenommen haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für kroatische Staatsbürger vorgenommen, so dass Kroatien im Rahmen des Gegenseitigkeitsprinzips ebenfalls eine entsprechende Arbeitsmarktbeschränkung für deutsche Staatsbürger vorgenommen hat. Dies bedeutet, dass Deutsche, die in Kroatien arbeitstätig werden wollen, eine Arbeitserlaubnis benötigen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Arbeitserlaubnissen, die für eine Arbeitstätigkeit von nicht mehr als 90 Tagen ausgestellt wird und Arbeitserlaubnissen, die für eine Arbeitstätigkeit von mehr als 90 Tagen ausgestellt wird. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Berufssektoren eine begrenzte Zahl an Arbeitserlaubnissen. Dies sind jedoch hauptsächlich Sektoren, die stark von Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt betroffen sind, wie zum Beispiel in der Land- und Forstwirtschaft, und daher in erster Linie von kroatischen Staatsbürgern besetzt werden sollen.

Welche Sektoren von den Einschränkungen beschränkt sind und in welcher Zahl die Arbeitsgenehmigungen herausgegeben werden, wird durch das kroatische Arbeitsministerium jährlich neu festgesetzt.

http://de.mfa.hr - Kroatische Botschaft in Deutschland (Link: Konsularisches, Informationen

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http://de.mfa.hr/?mv=1011&mh=171&dmid=145 - Kroatische Botschaft (Überblick über die

Visabestimmungen - ENG)

http://www.mup.hr/1266.aspx - Innenministerium (weitergehende Informationen,

Antragsformulare, Adressen der kroatischen Auslandsvertretungen)

http://www.zagreb.diplo.de - Deutschen Botschaft (dort unter >Rechtliche und konsularische

Informationen)

http://www.gtai.de/recht

Devisenverkehr/Zahlungsverkehr

In- und ausländische Unternehmen können bei Banken, die zu Devisengeschäften ermächtigt sind, Devisenkonten in konvertibler Währung eröffnen und im Rahmen der Devisengesetze frei über die Devisen verfügen.

Die Ein- und Ausfuhr von Devisen bzw. kroatischen Kuna (HRK) ist Ausländern und kroatischen Staatsbürgern nach der Änderung des Devisengesetzes und einiger weiterer Vorschriften durch die Änderungsverordnung vom 21.12.2009 (veröffentlicht in NN 153/2009) in uneingeschränktem Maße möglich. Allerdings besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Zoll, wenn Beträge im (Gegen-)Wert von 10.000 Euro oder mehr ein- oder ausgeführt werden.

Durch den EU-Beitritt Kroatiens werden die Vorschriften zum Zahlungsverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten hauptsächlich durch EU-Recht (vor-) geprägt.

http://www.hnb.hr - Kroatische Nationalbank mit Informationen und gesetzlichen Regelungen

(KRO/ENG)

http://www.gtai.de/recht

Gewerblicher Rechtsschutz

Seit 1.8.2008 ist Kroatien Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Es ist an den meisten mehrseitigen internationalen Verträgen zum Schutz geistigen und gewerblichen Eigentums beteiligt, so zum Beispiel an der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), den Klassifikationsübereinkommen von Nizza, Locarno und Straßburg, dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, etc.

Im Rahmen des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sind u.a. folgende Gesetze (jeweils in der Fassung der nachfolgenden Änderungen) zu beachten:

- das Patentgesetz ("Zakon o patentu", NN 173/03, zuletzt geändert: NN 76/13),

- das Markengesetz ("Zakon o zigu", NN173/03, zuletzt geändert: NN 49/11),

- das Gesetz über Autorenrechte und verwandte Rechte ("Zakon o autorskom pravu i srodnim pravima", NN 167/03, zuletzt geändert: NN 141/13),

- das Gesetz über die geografischen Herkunftsbezeichnungen für Waren und Dienstleistungen ("Zakon o oznakama zemljopisnog podrijetla i oznakama izvornosti proizvoda i usluga", NN 173/03 zuletzt geändert: NN 49/11).

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Weitere relevante Vorschriften finden sich im Schuldrecht, Gewerberecht, etc.

Das Patentgesetz, ergänzt durch die Patentverordnung ("Pravilnik o patentu, NN 117/07 i.d. Fassung des letzten Änderungsgesetzes: 85/13"), regelt das Verfahren der Patentvergabe und die Wirkung der Patente. Die zuständige Behörde für die Anmeldung und Verwaltung von Patentrechten und den Rechten des geistigen Eigentums ist das Staatliche Institut für Intellektuelles Eigentum der Republik Kroatien ("Drzavni Zavod za Intelektualno Vlasnistvo", im Internet unter http://www.dziv.hr) abrufbar. Das Institut stellt nähere Informationen und die

bereichsspezifische Gesetzgebung auf Ihrer Homepage im kroatischen Originalwortlaut und in englischer Übersetzung zur Verfügung.

http://www.gtai.de/recht

http://www.portal21.de

Steuerrecht

Artikel 13 des allgemeinen Steuergesetzes vom 18.12.2008 ("Opci porezni zakon", 147/08 in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes: NN 73/13), das u.a. verfahrensrechtliche und inhaltliche Grundlagen festlegt, verweist für die Definition des Steuersubjekts in die steuerrechtlichen Spezialgesetze. Zu diesen Gesetzen gehören z.B. das

- Einkommensteuergesetz ("Zakon o porezu na dohodak", NN177/04, zuletzt geändert: NN 148/13)

- Körperschaft-/Gewinnsteuergesetz ("Zakon o porezu na dobit",NN 177/04 zuletzt geändert: NN 148/13)

- Umsatzsteuergesetz ("Zakon o porezu na dodatnu vrijednost", NN 47/95, zuletzt geändert: NN 153/13)

- Grunderwerbsteuergesetz ("Zakon o porezu na promet nekretnina", NN 69/07 zuletzt geändert: NN 22/11)

Erzielt eine natürliche in- und ausländische Person Einkünfte in Kroatien, die nach dem Einkommensteuergesetz definiert sind (z.B. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, selbstständiger Tätigkeit, Kapital, etc.), ist sie einkommensteuerpflichtig. Der progressive Einkommensteuersatz hat drei Stufen: 12% (Jahreseinkommen von bis zu 26.400 HRK), 25% (Jahreseinkommen zwischen 26.400,01 HRK bis 105.600 HRK) und 40% (Jahreseinkommen ab 105.600,01 HRK). Der monatliche Freibetrag beträgt 2.200 HRK pro Person. Auch Dividenden und Gewinnausschüttungen an Private sind zu einem Steuersatz von 12% steuerpflichtig.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt für alle Steuerpflichtigen 20%. Artikel 3 des Körperschaftsteuergesetzes definiert wer, körperschaftssteuerpflichtig ist. Dazu gehören beispielsweise inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmer (ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Kroatien), ansässige Handelsgesellschaften und andere juristische und natürliche Personen, die sich wirtschaftlich selbständig, dauerhaft und zur Erzielung von Gewinnen, Einkommen, Einkünften und anderen berechenbaren wirtschaftlichen Vorteilen betätigen. Auch natürliche Personen, die eigentlich nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden, können auf Antrag der Körperschaftsteuer unterliegen. Dividenden und Gewinnausschüttungen, die an ausländische juristische Personen ausgeschüttet werden, sind mit

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einer Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) in Höhe von 12% belegt, sofern keine Steuerbefreiung nach einem Doppelsteuerabkommen greift.

Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 25%. Daneben kennt das kroatische Umsatzsteuerrecht noch einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% (bspw. Dienstleistungen im Gastronomiegewerbe) und den stark ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5%, der vor allem bei Nahrungsmitteln zur Anwendung kommt. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei 85.000 HRK / Jahr (ca. 11.170 Euro). Unternehmen aus dem Ausland, die in Kroatien einen Jahresumsatz von mehr als 230.000 HRK (ca. 30.227 Euro) erwirtschaften, müssen sich dort zur Umsatzsteuer registrieren lassen.

Der Grunderwerbsteuersatz beträgt grundsätzlich 5% für Immobilien und kommt zur Anwendung, wenn die Veräußerung einer Immobilie durch eine Privatperson erfolgt. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Veräußerung einer Immobilie durch einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer erfolgt. In diesem Fall ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt das Gebäude errichtet worden ist. Wurde das Gebäude nach dem 1.1.1998 errichtet, so wird bei der Veräußerung der Grunderwerbsteuersatz von 5% angewandt. Ist das zu veräußernde allerdings vor dem 1.1.1998 errichtet worden, so kommt bei der Veräußerung der reguläre Umsatzsteuersatz von 25% zur Anwendung. Im letzteren Fall wird die Grunderwerbsteuer in Höhe von 5% nur auf den Grund-und-Boden-Anteil abgeführt.

Zu Beginn des Jahres 2009 wurde eine einheitliche persönliche Identifikationsnummer eingeführt (Osobni identifikacijski broj, "OIB"), die die alte Matrikelnummer abgelöst hat und auch als Steueridentifikationsnummer fungiert.

Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat Kroatien insgesamt 53 Doppelbesteuerungsabkommen (Stand: 1.6.2011) abgeschlossen. Das deutsch-kroatische Doppelbesteuerungsabkommen vom 6.2.2006 (BGBl. 2006 II Nr. 29) ist am 20.12.2006 in Kraft getreten und seit dem 1.1.2007 anwendbar.

http://www.porezna-uprava.hr/HR_porezni_sustav/Pages/naslovna_tablica_psrh.aspx -

Steuerbehörde, Überblick über kroatischen Steuern (KRO/ENG)

http://www.porezna-uprava.hr/HR_publikacije/Prirucnici_brosure/PorezniSustav_2012.pdf -

Handbuch zu den kroatischen Steuern (KRO, Stand November 2013)

http://www.mingo.hr/default.aspx?ID=3245 - Wirtschaftsministerium Kroatiens, Übersicht über

die Steuern

http://www.mfin.hr - Finanzministerium

http://www.gtai.de/recht

http://www.bzst.bund.de - Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern (Online-

Bestätigungsverfahren zur Gültigkeit ausländischer USt-Id-Nummern; Formulare/Anschriften für USt-Vergütungsanträge im Ausland; Formulare zur Entlastung von ausländischen Quellensteuern)

Rechtsverfolgung

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist dreigliedrig und besteht aus Amtsgerichten ("opcinski sud"), Landgerichten ("zupanijski sud") und dem Obersten Gericht ("vrhovni sud"). Spezialisierte Gerichte

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sind die 7 Handelsgerichte ("trgovacki sud") nebst der Berufungsinstanz - dem Obersten Handelsgericht ("Visoki trgovacki sud", http://www.vtsrh.hr) in Zagreb. Daneben besteht das

Verwaltungsgericht ("upravni sud"). Das Oberste Gericht ( http://www.vsrh.hr) steht an der

Spitze des Gerichtssystems und ist gemäß der Verfassung zur Gewährleistung der einheitlichen Rechtsprechung (auch in Handelssachen) berufen.

Selbständige Arbeitsgerichte gab es bis Anfang 2012 nicht. Diese Streitigkeiten unterfielen der Zuständigkeit der speziellen arbeitsrechtlichen Abteilungen der Zivilgerichte. Anfang 2012 hat das erste Arbeitsgericht in Zagreb ("opcinski radni sud", Internet: http://sudovi.pravosudje.hr/orszg/)

seine Arbeit aufgenommen. Die Gründung eines spezialisierten Arbeitsgerichts wurde durch die Novelle des Gesetzes über Gerichtsbezirke und -sitze ("Zakon o podrucjima i sjedistima sudova"), veröffentlicht im Amtsblatt NN Nr. 84/11, ermöglicht. Alle anhängigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die bis zum 31.12.2011 nicht rechtskräftig vom Amtsgericht in Zagreb ("opcinski građanski sud", http://sudovi.pravosudje.hr/ogszg) entschieden wurden, sowie die seit diesem

Zeitpunkt eingereichten arbeitsrechtlichen Klagen werden vom neuen spezialisierten Arbeitsgericht entschieden. Es wird mit der Gründung von Arbeitsgerichten in weiteren größeren Städten Kroatiens gerechnet, z.B. in Rijeka, Split und Osijek.

Für das Zivilprozessrecht ist die Zivilprozessordnung ("Zakon o parnicnom postupku", NN53/91 i.d. Fassung des letzten Änderungsgesetzes NN 25/13) maßgeblich.

Die Rechtsverfolgung im Bereich grenzüberschreitender Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen deutschen und kroatischen Parteien stellt sich wie folgt dar:

Die internationale Zuständigkeit eines Gerichts im deutsch-kroatischen Rechtsverkehr richtet sich zunächst nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung oder EuGVVO). Die Brüssel-I-Verordnung wird zum 10.1.2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt werden. Die neue Verordnung sieht unter anderem vor, dass die Vollstreckung eines Gerichtsurteils aus einem EU-Mitgliedstaat in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne besondere Vollstreckbarerklärung durchgeführt werden kann.

Zwischen den Parteien kann aber auch eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen. Diese Gerichtsstandvereinbarungen sind gemäß Artikel 23 EuGVVO schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu schließen.

Fehlt eine Gerichtsstandvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 2 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 EuGVVO zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Leistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Leistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Kroatien).

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Eine Rechtsdurchsetzung vor einem kroatischen Gericht wird somit in folgenden Konstellationen erforderlich sein:

- es wurde eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung vereinbart;

- beim Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung: der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Kroatien;

- Besonderheit: wurde die Dienstleistung in Kroatien erbracht oder hätte sie nach dem Vertrag in Kroatien erbracht werden müssen, so kann auch vor einem kroatischen Gericht geklagt werden.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.

Neben dem ordentlichen Rechtsweg gibt es die Möglichkeit, Forderungen außergerichtlich im Wege eines Schiedsverfahrens durchzusetzen. Hierfür empfiehlt sich die Vereinbarung einer Musterschiedsklausel einer internationalen Schiedsinstitution (z.B. der Internationalen Handelskammer - ICC, der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit - DIS, des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreichs - VIAC). Kroatien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) von 1958 ratifiziert. Das für die kroatische Schiedsgerichtsbarkeit geltende Schiedsverfahrensgesetz ("Zakon o arbitrazi", NN 88/01) folgt dem UNCITRAL Modellgesetz. Neben dem Ständigen Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer in Zagreb gibt es seit 2001 auch die Möglichkeit, ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchzuführen.

http://sudovi.pravosudje.hr - Rechtsportal der kroatischen Justiz

http://www.hok-cba.hr - Kroatische Rechtsanwaltskammer

http://sudskapraksa.vsrh.hr/supra - Entscheidungssammlung

http://www.vsrh.hr -Oberstes Gericht der Republik Kroatien (KRO/ENG)

http://www.vtsrh.hr - Oberstes Wirtschaftsgericht

http://www2.hgk.hr/en/about_cce.asp?izbor=pac - Ständiges Schiedsgericht bei der kroatischen

Wirtschaftskammer

http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts.html - UNCITRAL, Texts & Status, Link:

International Commercial Arbitration and Conciliation

http://www.tszg.hr - Handelsgericht Zagreb

http://www.gtai.de/recht

http://www.justiz.nrw.de - NRW-Justizportal, Link: Internationale Rechtshilfe

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Nützliche Internetadressen

http://www.vlada.hr - Kroatische Regierung (KRO, ENG)

http://www.sabor.hr - Kroatisches Parlament (KRO, ENG)

http://www.mingorp.hr - Kroatisches Wirtschaftsministerium (KRO, ENG)

http://www2.hgk.hr/en - Kroatische Wirtschaftskammer

http://www.porezna-uprava.hr - Kroatische Steuerbehörden (KRO, ENG)

http://www.aik-invest.hr/en/why-croatia/ - Agentur für Investitionsförderung (KRO, EN)

http://kroatien.ahk.de - Deutsch-Kroatische Industrie- und Handelskammer (KRO, DE)

http://www.pravosudje.hr - Justizministerium (KRO, ENG)

http://www.aztn.hr - Kroatische Wettbewerbsbehörde (KRO, ENG)

http://www.legalis.hr - Kroatisches Rechtsportal

http://www.mingo.hr/default.aspx?id=3227

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Investitionsrecht, Investitionsanreize, Steuerrecht (allg.), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Schiedsgerichtsbarkeit, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Rechtshilfe, Doppelbesteuerungsabkommen, Aufenthaltsrecht, Einreise- und Ausreisebestimmungen, Devisenrecht, Verfassungsrecht

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