Recht kompakt - Kroatien - Die Deutsche Bauindustrie · 21.06.2012 Recht kompakt - Kroatien Bonn...

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21.06.2012 Recht kompakt - Kroatien Bonn (gtai) - Der Länderbericht Kroatien aus der Reihe Recht kompakt liegt in aktualisierter Fassung mit Stand Juni 2012 vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick über einzelne Rechtsthemen wie u.a. Beitritt zum UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung. Ein schneller Rechtsvergleich wird damit ermöglicht. Allgemeines Die Republik Kroatien ist seit 1991 ein souveräner und unabhängiger Staat. Am 8.10.1991 erhielt Kroatien formell seine Unabhängigkeit, nachdem die kroatische Regierung bereits am 25.6.1991 eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte. Die erste internationale Anerkennung der Unabhängigkeit erfolgte am 15.1.1992 durch die 12 EG-Mitgliedstaaten. Seit dem 22.5.1992 ist Kroatien Mitglied der Vereinten Nationen. Die Verfassung ("Ustav") ist im offiziellen Amtsblatt "Narodne novine" (NN) veröffentlicht (NN 56/1990, letzte Änderung veröffentlicht in NN 76/2010). Träger der gesetzgebenden Gewalt und Vertretungsorgan der Bürger ist das kroatische Parlament ("Hrvatski Sabor"). Die exekutive Gewalt wird von der Regierung der Republik Kroatien ("Vlada Republike Hrvatske") ausgeübt, die auch Gesetzentwürfe einbringen kann. Im Oktober 2001 wurde das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der Europäischen Union abgeschlossen. Am 3.10.2005 begannen die Beitrittsverhandlungen und damit der sogenannte Screening-Prozess, der den Vorbereitungsstand Kroatiens für die einzelnen Verhandlungskapitel untersuchte und mehrere Fortschrittsberichte der Europäischen Kommission umfasste. Am 9.12.2011 wurde der Beitrittsvertrag von Kroatien und den Staats- und Regierungschefs der 27 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. In der Folge muss der Vertrag von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Kroatien kann dann am 1.7.2013 das 28. Mitgliedsland der EU werden. Kroatien ist zudem Mitglied der CEFTA (=Central European Free Trade Agreement). Im "Doing Business"-Report 2012 der Weltbank, der im Oktober 2011 veröffentlicht wurde, belegt Kroatien Platz 80 (Platz 79 im Vorjahr). Der Bericht untersucht die Vorschriften in insgesamt 183 Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit ("ease of doing business") und berücksichtigt Änderungen der wirtschaftsrelevanten Vorschriften im Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011. Eine bessere Bewertung erhält Kroatien in den Kategorien Besteuerung ("Paying Taxes", Platz 32), Durchsetzung von Verträgen ("Enforcing Contracts", Platz 48) sowie Krediterhalt ("Getting Credit", Platz 48). Dagegen erhielten die folgenden Kategorien eine negative Bewertung: Immobilienregistrierung ("Registering Property", Platz 102), Investorenschutz ("Protecting Investors", Platz 133) sowie Baugenehmigungen ("Dealing with Construction Permits", Platz 143). Im Korruptionswahrnehmungsindex 2011 von Transparency International belegt Kroatien Platz 66 von 178 (Platz 1=wenig korrupt, Platz 178=sehr korrupt).

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21.06.2012

Recht kompakt - Kroatien

Bonn (gtai) - Der Länderbericht Kroatien aus der Reihe Recht kompakt liegt in aktualisierter Fassung mit Stand Juni 2012 vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick über einzelne Rechtsthemen wie u.a. Beitritt zum UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung. Ein schneller Rechtsvergleich wird damit ermöglicht.

Allgemeines

Die Republik Kroatien ist seit 1991 ein souveräner und unabhängiger Staat. Am 8.10.1991 erhielt Kroatien formell seine Unabhängigkeit, nachdem die kroatische Regierung bereits am 25.6.1991 eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte. Die erste internationale Anerkennung der Unabhängigkeit erfolgte am 15.1.1992 durch die 12 EG-Mitgliedstaaten. Seit dem 22.5.1992 ist Kroatien Mitglied der Vereinten Nationen. Die Verfassung ("Ustav") ist im offiziellen Amtsblatt "Narodne novine" (NN) veröffentlicht (NN 56/1990, letzte Änderung veröffentlicht in NN 76/2010). Träger der gesetzgebenden Gewalt und Vertretungsorgan der Bürger ist das kroatische Parlament ("Hrvatski Sabor"). Die exekutive Gewalt wird von der Regierung der Republik Kroatien ("Vlada Republike Hrvatske") ausgeübt, die auch Gesetzentwürfe einbringen kann.

Im Oktober 2001 wurde das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der Europäischen Union abgeschlossen. Am 3.10.2005 begannen die Beitrittsverhandlungen und damit der sogenannte Screening-Prozess, der den Vorbereitungsstand Kroatiens für die einzelnen Verhandlungskapitel untersuchte und mehrere Fortschrittsberichte der Europäischen Kommission umfasste. Am 9.12.2011 wurde der Beitrittsvertrag von Kroatien und den Staats- und Regierungschefs der 27 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. In der Folge muss der Vertrag von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Kroatien kann dann am 1.7.2013 das 28. Mitgliedsland der EU werden.

Kroatien ist zudem Mitglied der CEFTA (=Central European Free Trade Agreement).

Im "Doing Business"-Report 2012 der Weltbank, der im Oktober 2011 veröffentlicht wurde, belegt Kroatien Platz 80 (Platz 79 im Vorjahr). Der Bericht untersucht die Vorschriften in insgesamt 183 Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit ("ease of doing business") und berücksichtigt Änderungen der wirtschaftsrelevanten Vorschriften im Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011. Eine bessere Bewertung erhält Kroatien in den Kategorien Besteuerung ("Paying Taxes", Platz 32), Durchsetzung von Verträgen ("Enforcing Contracts", Platz 48) sowie Krediterhalt ("Getting Credit", Platz 48). Dagegen erhielten die folgenden Kategorien eine negative Bewertung: Immobilienregistrierung ("Registering Property", Platz 102), Investorenschutz ("Protecting Investors", Platz 133) sowie Baugenehmigungen ("Dealing with Construction Permits", Platz 143).

Im Korruptionswahrnehmungsindex 2011 von Transparency International belegt Kroatien Platz 66 von 178 (Platz 1=wenig korrupt, Platz 178=sehr korrupt).

In der Rangfolge deutscher Handelspartner für das Jahr 2011 belegte Kroatien nach Angaben des Statistischen Bundesamtes mit einem Umsatz von rund 3,07 Mrd. Euro Platz 57 (davon Exporte im Wert von 2,23 Mrd. Euro, Platz 49 der Bestimmungsländer). Nach Angaben des Ost-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft bedeutete dies einen Zuwachs beim Handelsvolumen mit Kroatien um rund 11,4% gegenüber 2010. In der Statistik von deutschen Exporten pro Einwohner des Bestimmungslandes lag Kroatien gar auf Platz 28.

Die Gesetze werden im Amtsblatt "Narodne Novine" (Abkürzung: NN) veröffentlicht: http://www.nn.hr. Links zu einigen wirtschaftsrelevanten Gesetzen finden Sie auch unter

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze

http://ec.europa.eu/enlargement/candidate-countries/croatia/index_de.htm - Informationen zum

EU-Beitritt

http://www.delhrv.ec.europa.eu/?lang=en - Repräsentanz der EU-Kommission in Kroatien

http://www.sabor.hr - Parlament der Republik Kroatien (KRO/ENG)

http://www.vlada.hr - Regierung der Republik Kroatien (KRO/ENG)

http://www.usud.hr - Verfassungsgericht der Republik Kroatien (KRO/ENG)

http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/croatia - Doing Business Bericht der

Weltbank über Kroatien

http://www.ceftatradeportal.com - CEFTA

http://www.gtai.de/recht

UN-Kaufrecht

Kroatien gehört dem UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.4.1980 (engl.: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) seit dem 8.10.1991 an. Es gilt als primäres Privatrecht für den internationalen Warenkauf und ist vorrangig gegenüber den nationalen Gesetzen anzuwenden. Mithin ist das UN-Kaufrecht auch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "kroatischen Rechts" anzuwenden. Das nationale Recht kommt aber dann zur Anwendung, wenn das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelungen getroffen hat (z.B. bei Verjährungsfragen) oder die Parteien die Geltung des UN-Kaufrechts vertraglich ausdrücklich abbedungen haben (Art. 6 CISG). Kroatien verzichtete auf den möglichen Schriftformvorbehalt sowie auf andere Vorbehalte, die das UN-Kaufrecht ausdrücklich vorsieht, sodass unter der Geltung des UN-Kaufrechts die Schriftformfreiheit für internationale Warenkaufverträge anerkannt ist.

http://www.uncitral.org - UNCITRAL, Link: Texts & Status

http://www.gtai.de/recht

Gewährleistung

Das Gewährleistungsrecht beim Kauf ist in den Art. 400 ff. des Gesetzes über die Schuldverhältnisse, SchuldvG, ("Zakon o obveznim odnosima", veröffentlicht in NN 35/2005) geregelt.

Danach haftet der Verkäufer für alle Sachmängel an der Sache, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an den Käufer bereits vorhanden waren, ungeachtet dessen, ob er sie kannte oder nicht (Art. 400 Abs. 1 SchuldvG). Ferner haftet der Verkäufer für alle erst nach Gefahrübergang aufgetretenen Mängel, wenn sie auf verborgen gebliebenen Mängeln beruhen, die von Anfang an bestanden. Es gilt die Vermutungsregel, dass innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftretende Mängel an der Sache als von Anfang an vorhanden anzusehen sind. In solchen Fällen ist es Aufgabe des Verkäufers, sich zu entlasten (sog. Beweislastumkehr). Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel dem Käufer bereits bei Kaufvertragsschluss bekannt war oder nicht unbekannt bleiben konnte (Art. 402 Abs. 1 SchuldvG).

Wann ein Sachmangel vorliegt, ist in Art. 401 SchuldvG geregelt, der stark dem deutschen Modell des § 434 BGB nachempfunden ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet, wenn es an ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Eigenschaften mangelt, wenn die Sache nicht ordnungsgemäß montiert wurde (wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrages war bzw. dies die Folge von fehlerhaften Montageanweisungen war) etc.

Gemäß Art. 410 SchuldvG stehen dem Käufer in diesem Fall wahlweise folgende Rechte gegen den Verkäufer zu:

- er kann Nachbesserung oder Neulieferung verlangen;

- er kann einen Preisnachlass verlangen (Minderung);

- er kann vom Kaufvertrag zurücktreten;

- und er kann daneben auch Schadensersatz verlangen.

Der Rücktritt ist bei Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen (Art. 410 III SchuldvG).

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze - Links zu kroatischen Gesetzen

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Sicherungsmittel

Die Sicherungsmittel sind im Gesetz über das Eigentum und andere dingliche Rechte ("Zakon o vlasnistvu i drugim stvarnim pravima", NN 91/1996 i.d. Fassung des letzten Änderungsgesetzes 153/2009 vom 21.12.2009, im Folgenden: GEDR), im Gesetz über die Schuldverhältnisse ("Zakon o obveznim odnosima", NN 35/2005) in seiner aktuellen Fassung und weiteren Gesetzen normiert. Umfasst werden viele auch in Deutschland übliche Sicherungsmittel, z.B. Hypothek, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung und Eigentumsvorbehalt. Wie im deutschen Recht muss zwischen dinglichen und persönlichen Sicherheiten unterschieden werden.

Dingliche Sicherheiten ("stvarnopravna osiguranja") haben eine wesentlich größere Bedeutung für die Absicherung von Kreditrisiken als persönliche Sicherheiten. Dabei handelt es sich um

Sicherheiten, die sich auf Sachen beziehen und somit absolute Wirkung entfalten, also gegenüber jedermann geltend gemacht werden können. Auf der anderen Seite haftet der Eigentümer einer belasteten Sache nur mit dieser Sache und nicht etwa mit seinem gesamten Vermögen. Klassische dingliche Sicherheiten sind das Pfandrecht an beweglichen Sachen, das Pfandrecht an Liegenschaften (Hypothek), das Pfandrecht an Rechten, der dingliche Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung. Eine zügige Verwertung ist im Rahmen der Verpfändung beweglicher Sachen möglich, da diese unter bestimmten Voraussetzungen auch außergerichtlich verwertet werden können (Art. 337 GEDR). Dagegen kann die Verwertung einer Hypothek sehr lange dauern, da sie nur gerichtlich verwertet werden kann.

Das Pfandrecht ("zalozno pravo") ist das wichtigste Sicherungsmittel in Kroatien (Art. 297-353 GEDR). Zu unterscheiden sind das freiwillige Pfandrecht, das freiwillige richterliche oder notarielle Pfandrecht, das zwangsweise richterliche Pfandrecht und das gesetzliche Pfandrecht. Das freiwillige Pfandrecht entspricht der vertraglichen Verpfändung. Das zwangsweise richterliche Pfandrecht entspricht dem Pfandrecht aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Anders als in Deutschland gibt es die Möglichkeit eines besitzlosen Pfandrechts an beweglichen Sachen. Die Verpfändung wird nicht mehr im Amtsblatt veröffentlicht, sondern im Register für gerichtlich und notarisch gesicherte Gläubigerforderungen an beweglichen Sachen und Rechten eingetragen ("Upisnik sudskih i javnobiljeznickih osiguranja trazbina vjerovnika na pokretnim stvarima i pravima"). Mit der Einführung des Pfandregisters wurde auch das Institut der "Floating Charge" eingeführt. Das Pfandregister wird bei der kroatischen Finanzagentur (FINA) geführt.

Ferner ist die Bestellung einer Hypothek ("hipoteka") nach den Art. 304 ff. GEDR zugunsten einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person zulässig. Die Hypothek entsteht durch Eintragung ins Grundbuch und erlischt mit Löschung im Grundbuch.

Der Eigentumsvorbehalt ist eine Sonderform des Sicherungsrechts, da er einzig der Besicherung der Kaufpreisforderung selbst dient und nicht der Besicherung einer Kreditforderung. Er ist sowohl im SchuldvG als auch im GEDR geregelt. Soll er auch gegenüber Dritten gelten, muss er - je nach dem um welche Art Eigentumsvorbehalt es sich handelt - entweder notariell beglaubigt oder ins Grundbuch eingetragen werden. Zu den persönlichen Sicherheiten ("osobnopravna osiguranja") zählen Bürgschaft, Schuldbeitritt, Bankgarantie, Vertragsstrafe, Schuldscheine und Blankoschuldscheine.

Die Bankgarantie ("bankarska garancija") ist in Art. 1039 ff. GEDR geregelt.

http://www.fina.hr/Default.aspx?sec=1188 - Register der Finanzagentur

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Produzentenhaftung/Verbraucherschutz

Durch die Angleichung der Gesetzgebung an europarechtliche Vorgaben im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen hat es auch zahlreiche Gesetzesänderungen im Bereich des Verbraucherschutzes gegeben.

2007 verabschiedete Kroatien das zweite Verbraucherschutzgesetz ("Zakon o zastiti potrosaca", veröffentlicht in NN 79/2007), letzte Änderung veröffentlicht in NN 133/2009, das u.a. die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie und der Richtlinie 1998/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse umsetzt.

Daneben ist das Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit ("Zakon o opcoj sigurnosti proizvoda", veröffentlicht in NN 30/2009, letzte Änderung: NN 139/2010), welches zum 27.2.2009 an die Stelle des Vorgängergesetzes (veröffentlicht in NN 158/2003, letzte Änderung: NN 107/2007) zu beachten. Das neue Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit setzte die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) und die Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (1987/357/EWG) und berücksichtigt die EG-Produkthaftungsrichtlinie (Nr. 1985/374/EG in der Fassung der Richtlinie Nr. 1999/34/EG). Das Gesetz legt die Anforderungen an die Sicherheit von in den Verkehr gebrachten bzw. zu bringenden Produkten, die Pflichten der Hersteller und Händler sowie Kundeninformationen und Marktaufsicht fest.

Die für den Verbraucherschutz zuständige Behörde ist das Wirtschaftsministerium. Die Marktüberwachung erfolgt durch das staatliche Inspektorat in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Einrichtungen.

Die EG-Produkthaftungsrichtlinie (Nr. 1985/374/EG in der Fassung der Richtlinie Nr. 1999/34/EG) wurde in den Art. 1073-1080 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse ("Zakon o obveznim odnosima", im Folgenden: SchuldvG), umgesetzt. Nach dem Grundhaftungstatbestand des Art. 1073 SchuldvG ist ein Hersteller ("proizvodac") im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit für einen Schaden gegenüber jedermann verantwortlich, der infolge eines von ihm hergestellten fehlerhaften Produkts verursacht wurde. Ein fehlerhaftes Produkt ("neispravni proizvod") liegt vor, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Gebrauchs des Produkts erwartet werden kann. Ein Produkt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil zu einem späteren Zeitpunkt bessere Produkte in den Verkehr gebracht wurden. Der Hersteller des gefährlichen Produkts, der Hersteller der erforderlichen Grund- und Rohstoffe sowie Bestandteile, der Importeur sowie derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens oder Warenzeichens als Hersteller ausgibt, haften verschuldensunabhängig und gesamtschuldnerisch. Ersetzt werden Schäden an Körper oder Gesundheit eines Verbrauchers sowie Schäden an anderen Gegenständen als dem fehlerhaften Produkt. Der Schadensersatz erstreckt sich nicht auf Schäden an Sachen, die nicht für den persönlichen Gebrauch des Verbrauchers bestimmt waren und tatsächlich genutzt wurden. Schäden werden erst ab einer Höhe von 500 Euro ersetzt. Eine gesetzliche Haftungsobergrenze besteht dagegen nicht.

Eine Haftungsbefreiung ("oslobodenje od odgovornosti") ist ausschließlich bei Vorliegen der in Art. 1078 SchuldvG geregelten beweispflichtigen Gründe (Stand der Technik etc.) möglich. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung ("ogranicenje odgovornosti") bzw. ein Haftungsausschluss ("iskljucenje odgovornosti") ist unzulässig bzw. nichtig (Art. 1079 SchuldvG). Die Beweislast hinsichtlich des Produktfehlers, des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs obliegt dem Geschädigten (Art. 1073 Abs. 8 SchuldvG).

Ansprüche sind gemäß Art. 1080 SchuldvG innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Verjährung), spätestens jedoch zehn Jahre (Erlöschen) nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, geltend zu machen.

Daneben sind deliktische (Art. 1045 ff. SchuldvG) und vertragliche (Art. 400 ff. SchuldvG, s.o.) Ansprüche möglich.

http://potrosac.mingorp.hr/en/potrosac/ - Verbraucherschutzbehörde (KRO/ENG)

http://www.mingorp.hr/defaulteng.aspx?id=101 - Verbraucherschutz beim

Wirtschaftsministerium (KRO/ENG)

http://www.gtai.de/recht

Immobilienrecht

Der Immobilienerwerb in Kroatien richtet sich nach dem "Gesetz über das Eigentum und andere dingliche Rechte" ("Zakon o vlasnistvu i drugim stvarnim pravima", NN 91/1996, letzte Gesetzesänderung veröffentlicht in NN 153/09), das 1996 nach österreichischem, deutschem und schweizerischem Vorbild neu gefasst wurde.

Wie in Deutschland folgt auch in Kroatien das Eigentum an einem Gebäude als unselbständiger Bestandteil grundsätzlich dem Eigentum am Grundstück. Aus diesem Grund ist z.B. das Stockwerkseigentum in Kroatien zwingend mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden. Jeder Immobilienkaufvertrag muss schriftlich ausgefertigt werden, notariell beglaubigt sein und ins Grundbuch eingetragen werden.

Für ausländische juristische und natürliche Personen ist es möglich, Immobilien in Kroatien zu erwerben. Seit der Änderung des Gesetzes über das Eigentum und andere dingliche Rechte mit Wirkung zum 1.2.2009 sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezüglich des Eigentumserwerbs an Immobilien kroatischen Staatsbürgern gleichgestellt. Ausgenommen bleiben landwirtschaftlich genutzte Flächen und geschützte Naturflächen, an denen von Ausländern kein Grundeigentum erworben werden kann. Staatsangehörige anderer als der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können unter dem Vorbehalt völkerrechtlich vereinbarter Reziprozität nach Zustimmung des Justizministers Grundeigentum erwerben.

Daneben ist es ebenfalls möglich, mittels und im Namen einer kroatischen Gesellschaft das Eigentum an Immobilien zu erwerben. Hierbei ist die Zustimmung des Justizministers nicht einzuholen. Hat eine Gesellschaft ihren Sitz ("sjediste drustva") in Kroatien, wird sie nach kroatischem Recht als inländische Gesellschaft beurteilt. Das Grundbuchrecht ist im "Gesetz über die Grundbücher" ("Zakon o zemljisnim knjigama", veröffentlicht in NN 91/1996, letzte Änderung veröffentlicht in NN 126/2010) und in der Grundbuchordnung, GBO ("Pravilnik o unutarnjem ustroju, vođenju zemljisnih kjiga i obavljanju drugih poslova u zemljisnoknjizim odjelima sudova", (Zemljisnoknjizni poslovnik), veröffentlicht in NN 81/1997, letzte Änderung veröffentlicht in NN 60/2010) geregelt. Die Grundbücher ("zemljisne knjige") werden in Grundbuchabteilungen bei den Amtsgerichten ("opcinski sud") geführt. Für den Grundstückserwerb ist u.a. auch ein Auszug aus dem Katasterregister erforderlich, das in der jeweiligen Unterabteilung der Katastergemeinden geführt wird. Eine zentrale elektronische Datenbank des jeweiligen Registers ermöglicht inzwischen einen Einblick in das regional geführte Grundbuch oder das Katasterregister. Die elektronisch abrufbaren Auszüge haben jedoch nur informativen Charakter und dienen nicht als öffentliche Dokumente.

Im Hinblick auf den EU-Beitritt bemüht man sich die durch historische Ereignisse bedingten Unregelmäßigkeiten in der Registrierung der Immobilien zu beseitigen. Dennoch hat sich der Gesetzgeber entschieden, durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über das Eigentum und andere dingliche Rechte vom 21.12.2009 (veröffentlicht in NN 153/2009) die Einschränkung des öffentlichen Glaubens des Grundbuches in bestimmten Fällen bis ins Jahr 2015 auszuweiten.

http://www.katastar.hr - Katasteramt (KRO)

http://e-izvadak.pravosudje.hr - Grundbuch (KRO)

http://www.mprh.hr - Justizministerium (KRO/ENG)

http://de.mfa.hr/?mh=171&mv=1013 (Erwerb von Immobilien durch Ausländer in der Republik

Kroatien, Informationen der Kroatischen Botschaft in Berlin)

http://www.hok-cba.hr - Rechtsanwaltskammer (KRO/ENG )

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Vertriebsrecht

Im Rahmen des Vertriebsrechts sind in Kroatien der Handelsvertreter, der Vertriebshändler und der Kommissionär bekannt.

Grundlage des kroatischen Handelsvertreterrechts sind die Art. 804 ff. des Gesetzes über die Schuldverhältnisse, SchuldvG, ("Zakon o obveznim odnosima"), das bereits jetzt die Regelungen aus der Handelsvertreterrichtlinie (EU-Richtlinie 86/653/EWG) beinhaltet. Der zwingend schriftliche Handelsvertretervertrag ("Ugovor o trgovinskom zastupanju") ermächtigt den Handelsvertreter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Verträge mit Dritten auszuhandeln und bei entsprechender Vollmacht diese auch abzuschließen und verpflichtet den Prinzipal für jeden Vertragsabschluss eine Provision an den Handelsvertreter zu zahlen. Handelsvertreter ("zastupnik") können natürliche und juristische Personen sein. Es muss sich nicht um einen Kaufmann oder Gewerbetreibenden handeln, eine Registrierung ins Handelsregister ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Prinzipal ("nalogodavac") ist berechtigt, im selben Gebiet bzw. für dieselbe Art von Geschäften mehrere Handelsvertreter zu beauftragen (Art. 804 Abs. 3. SchuldvG). Demgegenüber verpflichtet Art. 805 SchuldvG die Handelsvertreter zur Exklusivität, in dem er verbietet, ohne Zustimmung des Prinzipals im selben Gebiet und für dieselbe Art von Geschäften für einen anderen Auftraggeber tätig zu werden. Dieses Verbot kann jedoch vertraglich abbedungen werden.

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen des Prinzipals zu wahren und in seiner Tätigkeit gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftstreibenden vorzugehen (Art. 811, 817 SchuldvG). Er hat sich bei Verhandlungen und bei Vertragsabschlüssen an die Anweisungen des Prinzipals zu halten und ist zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, verpflichtet (Art. 813, 814 SchuldvG). Der Handelsvertreter muss sich um Vermittlung und Abschluss von Verträgen bemühen ("alles unternehmen was erforderlich ist") und den Prinzipal regelmäßig über den Marktzustand sowie über laufende Verhandlungen und Vertragsabschlüsse informieren (Art. 811, 812 SchuldvG). Der Prinzipal ist seinerseits dazu verpflichtet, erforderliche Unterlagen (Preislisten, Werbematerial, AGBs, Muster etc.) zur Verfügung zu stellen und wichtige Benachrichtigungen (Annahme oder Ablehnung von Vertragsangeboten, ggfs. Nichterfüllung eines vermittelten Vertrages oder Verminderung des Umfangs der Geschäftstätigkeit etc.) zu machen, Art. 817-818 SchuldvG.

Handelsvertreterverträge können befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ein unbefristeter Handelsvertretervertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat für jedes angefangene Vertragsjahr. Besteht das Vertragsverhältnis über fünf Jahre, beträgt sie sechs Monate. Vertraglich können längere Kündigungsfristen vorgesehen werden, die jedoch für beide Vertragsparteien gleich lang sein müssen (Art. 828 SchuldvG). Eine außerordentliche Kündigung ist gemäß Art. 829 SchuldvG aus einem wichtigen Grund möglich - die Vorschrift nennt beispielhaft die Nichterfüllung von vertraglichen

Verpflichtungen oder die veränderten Umstände. Lag kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die andere Vertragspartei Schadensersatz verlangen. War die außerordentliche Kündigung unbegründet, ist die andere Vertragspartei ihrerseits den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden.

Im Falle der Kündigung steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 830 SchuldvG in Höhe von maximal der durchschnittlich erzielten Jahresprovision unter Berücksichtigung der erzielten Jahresprovisionen der letzten fünf Jahre zu, wenn er während der Vertragslaufzeit neue Kunden vermittelt hat und der Prinzipal daraus auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile ziehen kann. Dauerte das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre, ist der Durchschnittswert der Vertragsdauer heranzuziehen (Art. 830 Abs. 4 SchuldvG).

Der Abschluss eines Wettbewerbsverbots, wonach der Handelsvertreter nach Vertragsende keiner Konkurrenztätigkeit zu Lasten des Prinzipals nachgehen darf, ist in schriftlicher Form für eine Dauer von maximal zwei Jahren zulässig. Eine solche Wettbewerbsklausel muss sich auf das im Handelsvertretervertrag festgelegte Gebiet, denselben Kundenkreis bzw. dasselbe Warensortiment beziehen. Hat der Prinzipal die Vertragsbeendigung zu verantworten, ist das Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn der Prinzipal eine Entschädigung und für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Provision in Höhe des Durchschnittswerts der vergangenen fünf (bzw. weniger) Jahre zahlt. Kündigt der Handelsvertreter den Vertrag infolge eines Verschuldens des Prinzipals, kann er innerhalb eines Monats schriftlich erklären, dass er das Wettbewerbsverbot nicht länger als bindend ansieht (Art. 834 SchuldvG).

Der Kommissionsvertrag ("ugovor o komisiji") ist in den Art. 785 ff. SchuldvG geregelt. Ein Kommissionär ("komisionar") verpflichtet sich gegen Zahlung entsprechender Kommission Verträge zwar in eigenem Namen jedoch auf Rechnung des Kommittenten ("komitent") abzuschließen.

Kauft jemand Waren des Prinzipals in eigenem Namen und verkauft sie ebenfalls in eigenem Namen weiter, handelt es sich dabei um einen Vertriebshändler.

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Investitionsrecht

Nationales Investitionsförderungsgesetz

Im nationalen Recht ist das am 1.1.2007 in Kraft getretene kroatische Investitionsförderungsgesetz ("Zakon o poticanju ulaganja", veröffentlicht in NN 138/2006, i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20.5.2011, im Folgenden: InvFG) zu beachten. Das InvFG zielt gleichermaßen auf Investitionen bzw. Investitionsprojekte in- und ausländischer natürlicher und juristischer Personen ab. Die gesetzlichen Förderungsmaßnahmen beziehen sich auf Investitionsprojekte in den folgenden Bereichen:

A. Produktions- und Verarbeitungsindustrie,

B. technologische Entwicklungs- und Innovationszentren,

C. strategische Aktivitäten der Geschäftsunterstützung (business support).

Das Gesetz verfolgt insbesondere das Ziel, in Regionen mit hoher Arbeitslosenquote neue Arbeitsplätze zu schaffen. Nicht nur neugegründete, sondern auch bereits bestehende Unternehmen, die ihre bisherige Produktion erweitern oder verändern wollen, können

Investitionszuschüsse beantragen. Ersatzinvestitionen sind jedoch vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die Art und Höhe der Fördermaßnahmen hängen von der Investitionssumme, der Anzahl der Neubeschäftigungen sowie der Region, in der investiert werden soll, ab. Zu den förderungswürdige Investitionszielen gehören gemäß Art. 1 Abs. 4 die Einführung neuer Ausrüstung und Technologien sowie neuer Produktionsverfahren und Produkte, die Steigerung der Beschäftigungsrate und des Ausbildungsstandes der Mitarbeiter, die Erweiterung des Dienstleistungsangebotes, die Energieeinsparung, die Anpassung der kroatischen Wirtschaft an europäische Standards etc. Im Einzelnen sieht das Gesetz Steuer- und Zollvergünstigungen, Subventionen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und für im Zusammenhang mit der Investition stehende Aus- bzw. Fortbildung etc. vor.

Die Steuervergünstigung ("porezne povlastice") wird durch die gestaffelte Reduktion der Gewinnsteuer (Körperschaftssteuer) in Abhängigkeit zum Investitionsvolumen erreicht. Zu beachten ist, dass für Investitionen im Sinne des Art. 11 des Gesetzes (Gründung und Entwicklung von technologischen Entwicklungs- und Innovationszentren, strategische Unterstützung der Geschäftsaktivitäten, z.B. Callcenter, Logistik- und Vertriebszentren, Softwareentwicklungszentren etc.) nach der neuen Fassung des Gesetzes abweichende Schwellenwerte bzw. Anforderungen gelten:

- Eine Steuerermäßigung von 50% des regulären Körperschaftsteuersatzes wird für Investitionen in Höhe von 300.000 bis 1,5 Mio. Euro für die Dauer von bis zu zehn Jahren gewährt, wenn in den ersten drei Jahren seit dem Investitionsstart mindestens 10 neue Arbeitsplätze geschaffen wurden (bei Investitionen iSv Art. 11: 100.000 bis 1,5 Mio. Euro und fünf neue Arbeitsplätze);

- Eine Steuerermäßigung von 65% des regulären Körperschaftsteuersatzes wird für Investitionen in Höhe von 1,5 bis 4 Mio. Euro für die Dauer von bis zu zehn Jahren gewährt, wenn in den ersten drei Jahren seit dem Investitionsstart mindestens 30 neue Arbeitsplätze geschaffen wurden (bei Investitionen iSv Art. 11: mindestens 15 Arbeitsplätze);

- Eine Steuerermäßigung von 85% des regulären Körperschaftsteuersatzes für die Dauer von bis zu zehn Jahren setzt eine Investition in Höhe von 4 bis 8 Mio. Euro und die Schaffung von mindestens 50 neuen Arbeitsplätzen in den ersten drei Jahren seit dem Investitionsstart voraus (bei Investitionen iSv Art. 11: mindestens 25 Arbeitsplätze);

- Steuersatz 0% für 10 Jahre ab Beginn der Investition - für Investitionen in Höhe ab 8 Mio. Euro und bei Schaffung von mindestens 75 neuen Arbeitsplätzen innerhalb der ersten drei Jahre (bei Investitionen iSv Art. 11: mindestens 50 Arbeitsplätze).

Wenn der Empfänger der Fördermaßnahmen es versäumt, die Kriterien hinsichtlich der Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfüllen bzw. die Anzahl neuer Arbeitsplätze reduziert, werden die Steuervergünstigungen für den gesamten Zeitraum aufgehoben. Er ist dann verpflichtet, die erhaltenen Privilegien samt gesetzlicher Zinsen zurückzugewähren.

Die in Art. 6 InvFG vorgesehenen Zollprivilegien ("carinske povlastice") gelten nur noch bis zum Tage des EU-Beitritts Kroatiens.

Darüber hinaus werden Subventionen für die Kosten gewährt, die für die Schaffung neuer investitionsgebundener Arbeitsplätze notwendig sind (Art. 7 InvFG). In Gebieten mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von bis zu 10% werden 10% der notwendigen Kosten bis zu einer Höhe von 1.500 Euro in Form einer nicht rückzahlbaren Subvention gewährt. In Regionen mit einer offiziellen Arbeitslosenrate von 10 bis 20% können 15% der notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes (Höchstbetrag: 2.000 Euro). In

Gebieten mit einer Arbeitslosenquote von über 20% werden 20% der notwendigen Kosten (max. 3.000 Euro) übernommen werden. Auch kann die im Zusammenhang mit der Investition erforderliche Fortbildung von Mitarbeitern finanziell gefördert werden (Art. 8 InvFG). Bei der Beurteilung der Frage der Förderungswürdigkeit und der Notwendigkeit der Kosten wird gemäß Art. 9 InvFG darauf abgestellt, dass die neuen Arbeitsplätze bzw. die Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Investition oder der infolge der Investition gestiegenen Unternehmenskapazität stehen und auf Dauer (mind. fünf Jahre) angelegt sind. Fallen die neuen Arbeitsplätze frühzeitig weg, ist das Unternehmen verpflichtet, die erhaltene Förderung inkl. des gesetzlichen Zinses zurückzuzahlen. Die förderungswürdige Investition muss auf die Steigerung der Anzahl der Arbeitsplätze gerichtet sein, als Maßstab wird der Durchschnittswert der vergangenen 12 Monate herangezogen.

Ferner sind für größere Investitionsvorhaben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 15 Mio. Euro und der Schaffung von über 100 neuen Arbeitsplätzen, die eine hohe Bedeutung für die Entwicklung einer Region oder einer Wirtschaftsbranche hat, zusätzliche Förderungsmöglichkeiten vorgesehen (Art. 12 InvFG). So sind Subventionen für 5% der notwendigen Kosten (max. 1 Mio. Euro) im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Produktionsstätte bzw. dem Erwerb neuer Maschinen und Produktionsanlagen möglich, wenn mindestens 40% des Gesamtinvestitionsvolumens auf die Produktionsanlagen entfallen und 50% dem High-Tech-Bereich zugerechnet werden können.

Die Anträge auf Investitionsförderung sind beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmertum ("Ministarstvo gospodarstva, rada i poduzetnistva") zu stellen. Zuständig ist die Abteilung für Investitionsförderung und Exporte ("Uprava za poticanje ulaganja i izvoz", englisch: "Investment Promotion and Export Directorate"): http://www.mingorp.hr/defaulteng.aspx?id=26.Das Wirtschaftsministerium muss gemäß Art. 13 InvFG innerhalb von 60 Tagen seit Erhalt des Antrages in Abstimmung mit dem Finanzministerium und anderen staatlichen Stellen darüber entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt sind und den Antragsteller entsprechend benachrichtigen.

Die Empfänger von Förderungsmaßnahmen sind verpflichtet, während des gesamten Förderungszeitraums jährliche Berichte über getätigte Investitionen, in Anspruch genommene Förderungsmaßnahmen sowie neu geschaffene Arbeitsplätze an das Wirtschaftsministerium und die Steuerverwaltung des Finanzministeriums zu verfassen.

Das InvFG wird durch die Regierungsverordnung vom 15.6.2007 ergänzt, die das Antragsverfahren einschließlich Musterformulare, des Genehmigungsverfahrens und des Inhalts der erwähnten Jahresberichte zum Gegenstand hat. Gemäß Art. 3 der Verordnung müssen beim Antrag Formulare P-1 bis P-8 ausgefüllt werden; die Vordrucke können auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums heruntergeladen werden: http://www.mingorp.hr/default.aspx?id=1136("PRIJAVE_Obrasci"). Neben dem Antragsformular (P-1) betreffen die weiteren Formulare allgeimene Angaben zum Antragsteller (P-2), die Beschreibung des Investitionsprojekts (P-3), nähere Angaben zu den für die Investition notwendigen Kosten (P-4), Angaben zu Finanzierungsquellen (P-5), die Ausrüstung, die eingeführt werden soll, vgl. Art. 6 InvFG (P-6), Angaben zu neuen Arbeitsplätzen und notwendiger Fortbildung (P-7) sowie Auswirkungen auf die kroatische Wirtschaft gemäß einer Kosten-Nutzen-Analyse (P-8). Dem Antrag sind beizufügen: ein Handelsregisterauszug des Antragstellers, Angaben zur Finanzlage des Antragstellers (Jahresbericht für die letzten drei Jahre), ein Geschäftsplan für fünf Jahre sowie ggfs. weitere relevante Unterlagen.

Freie Wirtschaftszonen

Die Republik Kroatien verfügt über 15 freie Wirtschaftszonen ("slobodna zona", englisch: "Free zone"), deren Errichtung und Tätigkeit auf den Vorschriften des Gesetzes vom 27.5.1996 ("Zakon o slobodnim zonama", NN 44/1996, 92/2005, 85/2008) beruht. Das darin geltende Sonderregime der wirtschaftlichen Tätigkeit beinhaltet Steuer- und Zollvergünstigungen und soll Investitionen aus dem In- und Ausland in das jeweilige Gebiet anlocken. Für Residenten von freien Wirtschaftszonen gilt eine 50-prozentige Ermäßigung des sonst geltenden Körperschaftsteuersatzes. Unternehmer, die sich an der Schaffung der Infrastruktur in den freien Wirtschaftszonen im Werte von über 1 Mio. Kuna (ca. 132.000 Euro) beteiligen, sind von der Zahlung der Körperschaftsteuer in den ersten fünf Jahren ihrer Betätigung in der freien Wirtschaftszone befreit (Art. 36 des o.g. Gesetzes). Beachten Sie Informationen des kroatischen Wirtschaftsministeriums zu diesem Thema (engl.):

http://zone.mingorp.hr/English/slobodne/index.htm

http://zone.mingorp.hr/English/slobodne/pzopcenito.htm

Weitere Informationen in kroatischer und englischer Sprache stellt der Verband der freien Wirtschaftszonen zur Verfügung: http://www.croatianfreezones.org.

Bilaterale Investitionsschutzabkommen

Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat Kroatien insgesamt 58 bilaterale Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, von denen bislang 46 in Kraft getreten sind (Stand: 1.6.2011). Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien besteht ein bilateraler Investitionsförderungsvertrag, der am 21.3.1997 unterzeichnet wurde und am 28.9.2000 in Kraft trat (BGBl. II/2000, S. 653): http://www.dis-arb.de/files/bit/20000419-2000-II-653.pdf

Investitionsstreitigkeiten

Kroatien gehört seit 1998 zu den Vertragsstaaten der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention) vom 18.3.1965, die von 158 Staaten unterzeichnet und von 148 Staaten ratifiziert wurde. Gemäß Art. 54 ICSID-Konvention besteht die Verpflichtung des Staates, einen gegen ihn nach den ICSID-Regeln ergangenen Schiedsspruch wie eine Entscheidung der staatlichen Gerichte des beklagten Staates zu vollstrecken. Auch das deutsch-kroatische Investitionsschutzabkommen (s.o.) sieht in Art. 11 Abs. 2 vor, dass Streitigkeiten zwischen dem ausländischen Investor und dem Gaststaat nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist zur gütlichen Beilegung einem ICSID-Schiedsverfahren zugeleitet werden können. Nach ICSID-Angaben war der Staat Kroatien noch an keinem ICSID-Investitionsstreitigkeiten beteiligt (Stand: Juni 2012, weitere Informationen: http://icsid.worldbank.org, Link: Cases).

Investitionen im Energiebereich

Für den Energiesektor ist ferner zu beachten, dass Kroatien den Energiechartavertrag (Energy Charter Treaty, ECT) unterzeichnet und ratifiziert hat. Gemäß Artikel 13 ECT dürfen Investitionen ausländischer Investoren nicht verstaatlicht oder einer Maßnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden. Die Begriffe "Investition" und "Investor" erfahren im Art. 1 (6) und (7) ECT eine weite Definition. Art. 26 ECT regelt die Streitbeilegung zwischen ausländischen Privatinvestoren und Staaten. Danach kann ein Investor nach erfolgloser Schlichtungsphase eine Klage vor den Gerichten des beklagten Staates erheben oder auf ein anderes zwischen den Parteien vereinbartes Streitbeilegungsverfahren zurückgreifen. Besonders

wichtig ist die Regelung des Art. 26 Abs. 3 ECT, wonach sich jeder Mitgliedsstaat bereit erklärt, sich einem Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID, http://icsid.worldbank.org) in Washington, dem Schiedsinstitut

der Stockholmer Handelskammer ( http://www.sccinstitute.com) oder einem ad hoc-

Schiedsverfahren zu unterwerfen. Bislang sind keine ECT-Schiedsverfahren gegen den Staat Kroatien bekannt: http://www.encharter.org (>Dispute Settlement).

Gesellschaftsrecht

Das kroatische Gesellschaftsrecht ist im Gesetz über die Handelsgesellschaften ("Zakon o trgovackim drustvima", veröffentlicht in NN 111/93, letzte Änderung veröffentlicht in NN 137/09, im Folgenden: HGG) geregelt. Als Vorbild diente das deutsche und österreichische Gesellschaftsrecht, was die bestehenden Ähnlichkeiten erklärt. Angesichts des bevorstehenden EU-Beitritts ist das kroatische Gesellschaftsrecht mit den europarechtlichen Vorgaben (v.a. den EG-Richtlinien auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts) harmonisiert worden.

Alle Gesellschaften - mit Ausnahme von Zweigniederlassungen sowie Repräsentanzen - haben eigene Rechtspersönlichkeit. Grundsätzlich kann jede kroatische Gesellschaft mehrheitlich oder gänzlich einem Ausländer gehören und auch der Geschäftsführer kann Ausländer ohne kroatischen Wohnsitz sein. Eine Ausnahme bilden Personengesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaftern: mindestens einer von diesen muss entweder eine kroatische natürliche oder juristische Person sein, oder aber eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines EWR-Staates besitzt oder als juristische Person ihren Sitz in einem dieser Staaten haben. Um eine vereinfachte Gründung von Unternehmen zu ermöglichen, wurden in über 50 Orten sogenannte Servicestellen namens "HITRO" geschaffen, die alle notwendigen Schritte (außer Versicherungen und notarieller Beglaubigung) abwickeln. Diese Möglichkeit steht auch im Internet unter http://www.hitro.hr zur

Verfügung. Die Eintragung der GmbH erfolgt innerhalb eines Werktages. Alle nötigen Formulare und Arbeitsschritte sowie notwendige Dokumente sind dort auch auf Englisch genannt.

Das kroatische Gesellschaftsrecht kennt folgende fünf Gesellschaftsformen:

- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH ("drustvo s ogranicenom odgovornoscu" , d.o.o.)

- Aktiengesellschaft, AG ("dionicko drustvo", d.d.)

- Offene Handelsgesellschaft, OHG ("javno trgovacko drustvo", j.t.d.)

- Kommanditgesellschaft, KG ("komanditno drustvo", k.d.),

- Wirtschaftliche Interessenvereinigung ("gospodarsko interesno udruzenje", "g.i.u.").

Über 95% der in Kroatien bestehenden juristischen Personen sind als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.) organisiert. Diese Rechtsform ist in den Art. 385-472a HGG geregelt. Eine Ein-Mann-Gesellschaft ist ausdrücklich zulässig. Das Stammkapital für die Gründung einer d.o.o. muss mindestens 20.000 HRK (ca. 2.640 Euro) betragen. Vor der Eintragung der Gesellschaft ins Gerichtsregister muss jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel der Stammeinlage, die er in Geld einzahlt, leisten. Insgesamt müssen mindestens 10.000 HRK einbezahlt sein. Stammeinlagen können auch in Form von Sachen oder Rechten eingebracht werden.

Als Geschäftsführer kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden, sofern sie nicht wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurde. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch einen von allen Gründern ("osnivaci drustva") unterzeichneten Gesellschaftsvertrag ("drustveni ugovor") errichtet, der in der Form einer notariell beglaubigten Urkunde abgeschlossen wird. Wird die Gesellschaft von einem Gründer errichtet, so tritt an Stelle des Gesellschaftsvertrags eine vor dem Notar ("javni biljeznik") abgegebene Erklärung des Gründers über die Gründung der Gesellschaft.

Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Errichtungserklärung muss folgenden Mindestinhalt haben: 1) Vor-und Nachnamen bzw. die Firmen der Gründer, deren (Wohn)sitz, ggfs. eine persönliche Identifikationsnummer, 2) Firma und Sitz der Gesellschaft, 3) Unternehmensgegenstand, 4) die Höhe des Stammkapitals sowie der einzelnen Einlagen, 5) Bestimmung darüber, ob die Gesellschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegründet wird, 6) Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft.

Die d.o.o. muss einen oder mehrere Direktoren haben. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ("nadzorni odbor") ist grds. fakultativ. Der Aufsichtsrat ist dagegen zwingend einzurichten, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: 1) die Anzahl der Mitarbeiter beträgt im Jahresdurchschnitt über 200; 2) das Stammkapital übersteigt 600.000 HRK (ca. 79.000 Euro) und die Gesellschaft hat über 50 Gesellschafter; 3) die d.o.o. ist an anderen Gesellschaften mehrheitlich beteiligt, die zwingend einen Aufsichtsrat haben müssen, und die Anzahl der Mitarbeiter in einer dieser Gesellschaften oder in allen diesen Gesellschaften im Schnitt beträgt über 200; 4) die d.o.o. ist Komplementärin einer Kommanditgesellschaft und die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten in diesen Gesellschaften übersteigt 200; 5) ggfs. Andere gesetzlich vorgesehene Fälle.

Die Eintragung beim Gerichtsregister ("sudski registar", http://sudreg.pravosudje.hr) hat

konstitutive Wirkung. Die Anmeldung zum Gerichtsregister bedarf der notariellen Form.

Die Deutsch-Kroatische Auslandshandelskammer bietet Unterstützung bei der Unternehmensgründung in Kroatien an:

http://kroatien.ahk.de/dienstleistungen/rechtsauskunft/gmbh-gruendung/.

Weitere Informationen zur Gründung einer d.o.o. finden Sie unter den folgenden Links: http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/croatia#starting-a-business und

http://www.hitro.hr/Default.aspx?sec=43

http://www.gtai.de/recht

Die Aktiengesellschaft (d.d.), geregelt in Art. 159-384c HGG, kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden. Auch die Gründung einer Ein-Mann-AG ist zulässig. Das Mindestgrundkapital beträgt 200.000 HRK. Das grundlegende Dokument der Aktiengesellschaft ist die Satzung ("statut"). Organe der Aktiengesellschaft sind grundsätzlich der Vorstand ("uprava"), der Aufsichtsrat ("nadzorni odbor") und die Hauptversammlung ("glavna skupstina").

Erwähnt sei an dieser Stelle noch die sog. wirtschaftliche Interessenvereinigung, geregelt in den Art. 583-609 HGG, die von zwei oder mehreren natürlichen und juristischen Personen gegründet werden kann, um die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und zu fördern. Dabei muss die Tätigkeit der Vereinigung zwingend mit der Geschäftstätigkeit der Mitglieder zusammenhängen. Die Vereinigung erzielt für sich selbst als juristische Person keinen Gewinn. Sie bedarf keines Stammkapitals.

Ausländische Unternehmen können Zweigniederlassungen ("podruznica") gründen. Es handelt sich um eine Unternehmenseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Rechte und Pflichten für das Stammunternehmen begründet. Für die Gründung einer Zweigniederlassung durch ausländische Unternehmen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zweigniederlassung einer kroatischen Gesellschaft: Art. 613 ff. des Gesetzes über die Handelsgesellschaften. Bei der erforderlichen Eintragung beim Gerichtsregister (s.o.) sind die folgenden Unterlagen im Original und in kroatischer Übersetzung einzureichen:

- ein Handelsregisterauszug, aus dem die Rechtsform, die Registrierungsnummer, der Registrierungszeitpunkt sowie die vertretungsberechtigten Personen (und Umfang ihrer Vollmacht) hervorgehen;

- der Beschluss der Gründer über die Gründung der Zweigniederlassung;

- eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. Satzung des Gründers;

- der letzte Jahresabschluss des Gründers in verkürzter und beglaubigter Form.

Schließlich bietet sich für ausländische Unternehmen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben möchten, auch die Möglichkeit, Repräsentanzen ("strano predstavnistvo") zu errichten. Diese gelten nach kroatischem Recht nicht als juristische Personen und dürfen nur zum Zwecke der Marktforschung, Information und Werbung gegründet werden. Nach ihrer Eröffnung wird die Repräsentanz in ein entsprechendes Register beim Wirtschaftsministerium eingetragen ( http://www.mingorp.hr/defaulteng.aspx?ID=665). Maßgeblich sind die Vorschriften der Regierungsverordnung über die Gründung und die Tätigkeit von Repräsentanzen ausländischer Unternehmen ("Uredba o uvjetima za osnivanje i rad predstavnistava stranih osoba u Republici Hrvatskoj"), veröffentlicht im Amtsblatt "Narodne novine" Nr. 21/2009. Bei der Registrierung der Repräsentanz sind folgende Angaben erforderlich:

- Angaben zur Gesellschaft, Stammsitz und Tätigkeit des ausländischen Stammhauses,

- Bezeichnung und Adresse der Repräsentanz in Kroatien,

- Name und Passangaben des Repräsentanzleiters,

- Angaben zur Tätigkeit der Repräsentanz.

Beizufügen sind:

- der Beschluss des ausländischen Stammunternehmens über die Eröffnung einer Repräsentanz in Kroatien,

- ein Handelsregisterauszug des ausländischen Stammunternehmens, aus dem sich die Rechtsform, der Zeitpunkt der Eintragung und die vertretungsbefugten Personen ergeben,

- Bestätigung über die Entrichtung einer Eintragungsgebühr in Höhe von 1.000 Kuna (ca. 132 Euro). Für die Änderung von Daten im Register wird eine Gebühr von 200 Kuna erhoben.

Alle Unterlagen sind im Original und in beglaubigter kroatischer Übersetzung einzureichen. Die Unterschriften auf den Beschlüssen sind zu beglaubigen.

http://www.notaries-directory.eu/?language=en (Notarsuche)

http://www.gtai.de/auslaendische-gesetze (Links zu kroatischen Gesetzen)

http://www.gtai.de/recht

Aufenthaltsrecht / Arbeitsgenehmigungsrecht

Seit dem 1.1.2012 ist in Kroatien das neue Ausländergesetz ("Zakon o strancima", veröffentlicht im Amtsblatt NN Nr. 130/2011) zu beachten. Es trat an die Stelle des Vorgängergesetzes (NN Nr. 79/2007 und 36/2009). Zu den wichtigen Neueurungen gehört die Einführung einer einheitlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Daneben ist die Verordnung über das Visumsregime (veröffentlicht im Amtsblatt NN Nr. 541/2012) zu beachten, die zum 1.6.2012 in Kraft getreten ist.

http://de.mfa.hr - Kroatische Botschaft in Deutschland (Link: Konsularisches, Informationen

http://de.mfa.hr/?mv=1011&mh=171&dmid=145 - Kroatische Botschaft (Überblick über die

Visabestimmungen - ENG)

http://www.mup.hr/1266.aspx - Innenministerium (weitergehende Informationen,

Antragsformulare, Adressen der kroatischen Auslandsvertretungen)

http://www.zagreb.diplo.de - Deutschen Botschaft (dort unter >Rechtliche und konsularische

Informationen)

http://www.gtai.de/recht

Devisenverkehr/Zahlungsverkehr

In- und ausländische Unternehmen können bei Banken, die zu Devisengeschäften ermächtigt sind, Devisenkonten in konvertibler Währung eröffnen und im Rahmen der Devisengesetze frei über die Devisen verfügen.

Die Ein- und Ausfuhr von Devisen bzw. kroatischen Kuna (HRK) ist Ausländern und kroatischen Staatsbürgern nach der Änderung des Devisengesetzes und einiger weiterer Vorschriften durch die Änderungsverordnung vom 21.12.2009 (veröffentlicht in NN 153/2009) in uneingeschränktem Maße möglich. Allerdings besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Zoll, wenn Beträge im (Gegen-)Wert von 10.000 Euro oder mehr ein oder ausgeführt werden.

Im Rahmen der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union vollziehen sich auch in diesem Bereich viele Änderungen. Das neue Gesetz über den Zahlungsverkehr (veröffentlicht in NN 133/09) regelt teilweise seit dem 1.1.2011, teilweise ab dem Beitritt Kroatiens zur EU zusammen mit dem Devisengesetz den Zahlungsverkehr in in- und ausländischer Währung in Einklang mit den EU-Vorschriften.

http://www.hnb.hr - Kroatische Nationalbank mit Informationen und gesetzlichen Regelungen

(KRO/ENG)

http://www.gtai.de/recht

Gewerblicher Rechtsschutz

Seit 1.8.2008 ist Kroatien Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Es ist an den meisten mehrseitigen internationalen Verträgen zum Schutz geistigen und gewerblichen

Eigentums beteiligt, so zum Beispiel an der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), den Klassifikationsübereinkommen von Nizza, Locarno und Straßburg, dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, etc.

Im Rahmen des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sind u.a. folgende Gesetze (jeweils in der Fassung der nachfolgenden Änderungen) zu beachten:

- das Patentgesetz ("Zakon o patentu", NN 173/2003),

- das Markengesetz ("Zakon o zigu", NN 173/2003),

- das Gesetz über Autorenrechte und verwandte Rechte ("Zakon o autorskom pravu i srodnim pravima", NN 167/2003),

- das Gesetz über die geografischen Herkunftsbezeichnungen für Waren und Dienstleistungen ("Zakon o oznakama zemljopisnog podrijetla i oznakama izvornosti proizvoda i usluga", NN 173/2003).

Weitere relevante Vorschriften finden sich im Schuldrecht, Gewerberecht, etc.

Das Patentgesetz, ergänzt durch die Patentverordnung ("Pravilnik o patentu, NN 117/2007"), regelt das Verfahren der Patentvergabe und die Wirkung der Patente. Die zuständige Behörde für die Anmeldung und Verwaltung von Patentrechten und den Rechten des geistigen Eigentums ist das Staatliche Institut für Intellektuelles Eigentum der Republik Kroatien ("Drzavni Zavod za Intelektualno Vlasnistvo", im Internet unter http://www.dziv.hr) abrufbar. Das Institut stellt

nähere Informationen und die bereichsspezifische Gesetzgebung auf Ihrer Homepage im kroatischen Originalwortlaut und in englischer Übersetzung zur Verfügung.

http://www.gtai.de/recht

Steuerrecht

Artikel 13 des allgemeinen Steuergesetzes vom 18.12.2008 ("Opci porezni zakon", NN 147/2008 in seiner aktuellen Fassung), das u.a. verfahrensrechtliche und inhaltliche Grundlagen festlegt, verweist für die Definition des Steuersubjekts in die steuerrechtlichen Spezialgesetze. Zu diesen Gesetzen gehören z.B. das

- Einkommensteuergesetz ("Zakon o porezu na dohodak", NN 177/2004 in seiner aktuellen Fassung)

- Körperschaft-/Gewinnsteuergesetz ("Zakon o porezu na dobit", NN 177/2004 in seiner aktuellen Fassung)

- Umsatzsteuergesetz ("Zakon o porezu na dodatnu vrijednost", NN 47/95 in seiner aktuellen Fassung)

- Grunderwerbsteuergesetz ("Zakon o porezu na promet nekretnina" NN 69/2007 in seiner aktuellen Fassung)

Erzielt eine natürliche in- und ausländische Person Einkünfte in Kroatien, die nach dem Einkommensteuergesetz definiert sind (z.B. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, selbstständiger Tätigkeit, Kapital, etc.), ist sie einkommensteuerpflichtig. Der progressive Einkommensteuersatz

hat drei Stufen: 12% (Jahreseinkommen von bis zu 26.400 HRK), 25% (Jahreseinkommen zwischen 26.400 HRK bis 105.600 HRK) und 40% (Jahreseinkommen ab 105.600 HRK). Der monatliche Grundfreibetrag hat sich im Rahmen der letzten Gesetzesnovelle von zuletzt 1.800 HRK auf 2.200 HRK pro Person erhöht. Seit dem 1.3.2012 sind auch Dividenden und Gewinnausschüttungen steuerpflichtig (Steuersatz von 12 %).

Der Körperschaftsteuersatz beträgt für alle Steuerpflichtigen 20%. Artikel 3 des Körperschaftsteuergesetzes definiert wer, körperschaftssteuerpflichtig ist. Dazu gehören beispielsweise inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmer (ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Kroatien), ansässige Handelsgesellschaften und andere juristische und natürliche Personen, die sich wirtschaftlich selbständig, dauerhaft und zur Erzielung von Gewinnen, Einkommen, Einkünften und anderen berechenbaren wirtschaftlichen Vorteilen betätigen. Auch natürliche Personen, die eigentlich nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden, können auf Antrag der Körperschaftsteuer unterliegen. Seit dem 1.3.2012 werden Dividenden und Gewinnausschüttungen, die an ausländische juristische Personen ausgeschüttet werden, mit der Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) in Höhe von 12,5% belegt.

Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wurde mit Wirkung zum 1.3.2012 von 23% auf 25% erhöht. Daneben gibt es auch Steuersätze zu 0% und 10%. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde ebenfalls zum 1.1.2013 von 85.000 HRK auf 200.000 HRK (rund 26.400 Euro) angehoben. Ferner wurde der Schwellenwert für die Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen von 300.000 HRK auf 800.000 HRK (ca. 105.000 Euro) erhöht.

Der Grunderwerbssteuersatz beträgt grundsätzlich 5% für Immobilien. Immobilien sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz Grundstücke und Gebäude. Für Gebäude jedoch, die nach dem 1.1.1998 erbaut, geliefert oder bezahlt wurden, gilt der normale Mehrwertsteuersatz. Hierzu gibt es jedoch wieder Rückausnahmen, die in Art. 5 III des Grunderwerbssteuersatzes geregelt sind.

Zu Beginn des Jahres 2009 wurde eine einheitliche persönliche Identifikationsnummer eingeführt (Osobni identifikacijski broj, "OIB"), die die alte Matrikelnummer abgelöst hat und auch als Steueridentifikationsnummer fungiert.

Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat Kroatien insgesamt 53 Doppelbesteuerungsabkommen (Stand: 1.6.2011) abgeschlossen. Das deutsch-kroatische Doppelbesteuerungsabkommen vom 6.2.2006 (BGBl. 2006 II Nr. 29) ist am 20.12.2006 in Kraft getreten und seit dem 1.1.2007 anwendbar.

http://www.porezna-uprava.hr/en/index.asp - Steuerbehörde, Überblick über kroatischen

Steuern (KRO/ENG)

http://www.porezna-uprava.hr/en/publikacije/p_prirucnici_brosure.asp?id=b03d1# - Handbuch

zu den kroatischen Steuern (englisch, Stand April 2012)

http://www.mingorp.hr/defaulteng.aspx?id=957 - Wirtschaftsministerium Kroatiens, Übersicht

über die Steuern

http://www.mfin.hr - Finanzministerium

http://www.gtai.de/recht

http://www.bzst.bund.de - Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern (Online-

Bestätigungsverfahren zur Gültigkeit ausländischer USt-Id-Nummern; Formulare/Anschriften für USt-Vergütungsanträge im Ausland; Formulare zur Entlastung von ausländischen Quellensteuern)

Rechtsverfolgung

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist dreigliedrig und besteht aus Amtsgerichten ("opcinski sud"), Landgerichten ("zupanijski sud") und dem Obersten Gericht ("vrhovni sud"). Spezialisierte Gerichte sind die 13 Handelsgerichte ("trgovacki sud") nebst der Berufungsinstanz - dem Obersten Handelsgericht ("Visoki trgovacki sud", http://www.vtsrh.hr). Daneben besteht das

Verwaltungsgericht ("upravni sud"). Das Oberste Gericht ( http://www.vsrh.hr) steht an der

Spitze des Gerichtssystems und ist gemäß der Verfassung zur Gewährleistung der einheitlichen Rechtsprechung (auch in Handelssachen) berufen.

Selbständige Arbeitsgerichte gab es bis Anfang 2012 nicht. Diese Streitigkeiten unterfielen der Zuständigkeit der speziellen arbeitsrechtlichen Abteilungen der Zivilgerichte. Anfang 2012 hat das erste Arbeitsgericht in Zagreb ("opcinski radni sud", Internet: http://sudovi.pravosudje.hr/orszg/)

seine Arbeit aufgenommen. Die Gründung eines spezialisierten Arbeitsgerichts wurde durch die Novelle des Gesetzes über Gerichtsbezirke und -sitze ("Zakon o podrucjima i sjedistima sudova"), veröffentlicht im Amtsblatt NN Nr. 84/2011, ermöglicht. Schätzungen zufolge waren Ende 2011 ca. 15.000 arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Kroatien anhängig, davon rund die Hälfte in Zagreb. Alle anhängigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die bis zum 31.12.2011 nicht rechtskräftig vom Amtsgericht in Zagreb ("opcinski građanski sud", http://sudovi.pravosudje.hr/ogszg)

entschieden wurden, sowie die seit diesem Zeitpunkt eingereichten arbeitsrechtlichen Klagen werden vom neuen spezialisierten Arbeitsgericht entschieden. Es wird mit der Gründung von Arbeitsgerichten in weiteren größeren Städten Kroatiens gerechnet, z.B. in Rijeka, Split und Osijek.

Für das Zivilprozessrecht ist die Zivilprozessordnung ("Zakon o parnicnom postupku", veröffentlicht in NN 53/1991, letzte Änderung in NN 148/2011) maßgeblich.

Die Rechtsverfolgung im Bereich grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten stellt sich wie folgt dar:

Kroatien ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1.3.1954. Seit dem 1.11.2006 ist das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in Kraft. Vollstreckbare Titel deutscher Gerichte bedürfen zur Zwangsvollstreckung in Kroatien der vorherigen Anerkennung durch das örtlich zuständige Gericht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen richtet sich nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht, IPRG ("Zakon o rjesavanju sukoba zakona s propisima drugih zemalja u određenim odnosima", veröffentlicht in NN 53/1991, 88/2001). Ist keine anderweitig gesetzlich vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit kroatischer Gerichte vorgesehen (Liegenschaftsstreitigkeiten), richtet sich die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeit mit Auslandsbezug nach dem Art. 46 ff. IPRG.

Mit dem EU-Beitritt Kroatiens zum 1.7.2013 wird die EG-Verordnung vom 22.12.2000 (Nr. 44/2001) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) auch in Bezug auf Kroatien unmittelbar anwendbar sein. Danach ist eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangene und vollstreckbare Entscheidung auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers an das zuständige kroatische Gericht in Kroatien für vollstreckbar zu erklären.

Der Reformprozess des Justizwesens hat durch die Rechtsangleichung an den Acquis zwar bereits einige Erfolge gebracht. Allerdings bleibt u.a. die lange Dauer der Gerichtsprozesse ein Problem. Das Rechtswesen blieb lange Zeit ein Kritikpunkt der Kommission im Rahmen der Beitrittsverhandlungen.

Neben dem ordentlichen Rechtsweg gibt es die Möglichkeit, Forderungen außergerichtlich im Wege eines Schiedsverfahrens durchzusetzen. Hierfür empfiehlt sich die Vereinbarung einer Musterschiedsklausel einer internationalen Schiedsinstitution (z.B. der Internationalen Handelskammer - ICC, der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit - DIS, des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreichs - VIAC). Kroatien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) von 1958 ratifiziert. Das für die kroatische Schiedsgerichtsbarkeit geltende Schiedsverfahrensgesetz ("Zakon o arbitrazi", NN 88/2001) folgt dem UNCITRAL Modellgesetz. Neben dem Ständigen Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer in Zagreb gibt es seit 2001 auch die Möglichkeit, ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchzuführen.

http://sudovi.pravosudje.hr - Rechtsportal der kroatischen Justiz

http://www.hok-cba.hr - Kroatische Rechtsanwaltskammer

http://sudskapraksa.vsrh.hr/supra - Entscheidungssammlung

http://www.vsrh.hr -Oberstes Gericht der Republik Kroatien (KRO/ENG)

http://www.vtsrh.hr - Oberstes Wirtschaftsgericht

http://www2.hgk.hr/en/about_cce.asp?izbor=pac - Ständiges Schiedsgericht bei der kroatischen

Wirtschaftskammer

http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts.html - UNCITRAL, Texts & Status, Link:

International Commercial Arbitration and Conciliation

http://www.tszg.hr - Handelsgericht Zagreb

http://www.gtai.de/recht

http://www.justiz.nrw.de - NRW-Justizportal, Link: Internationale Rechtshilfe

Nützliche Internetadressen

http://www.vlada.hr - Kroatische Regierung (KRO, ENG)

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